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Koninklijk besluit houdende vaststelling van de modaliteiten met betrekking tot de bankwaarborg bedoeld in artikel 19, § 5, vijfde lid, van de wet van 10 april 1990 tot regeling van de private en bijzondere veiligheid. - Duitse vertaling | Arrêté royal fixant les modalités relatives à la garantie bancaire prévue à l'article 19, § 5, alinéa 5, de la loi du 10 avril 1990 réglementant la sécurité privée et particulière. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
22 MEI 2014. - Koninklijk besluit houdende vaststelling van de | 22 MAI 2014. - Arrêté royal fixant les modalités relatives à la |
modaliteiten met betrekking tot de bankwaarborg bedoeld in artikel 19, | garantie bancaire prévue à l'article 19, § 5, alinéa 5, de la loi du |
§ 5, vijfde lid, van de wet van 10 april 1990 tot regeling van de | 10 avril 1990 réglementant la sécurité privée et particulière. - |
private en bijzondere veiligheid. - Duitse vertaling | Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 22 mei 2014 houdende vaststelling van de modaliteiten met | l'arrêté royal du 22 mai 2014 fixant les modalités relatives à la |
betrekking tot de bankwaarborg bedoeld in artikel 19, § 5, vijfde lid, | garantie bancaire prévue à l'article 19, § 5, alinéa 5, de la loi du |
van de wet van 10 april 1990 tot regeling van de private en bijzondere | 10 avril 1990 réglementant la sécurité privée et particulière |
veiligheid (Belgisch Staatsblad van 3 september 2014). | (Moniteur belge du 3 septembre 2014). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
22. MAI 2014 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten in | 22. MAI 2014 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten in |
Bezug auf die in Artikel 19 § 5 Absatz 5 des Gesetzes vom 10. April | Bezug auf die in Artikel 19 § 5 Absatz 5 des Gesetzes vom 10. April |
1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit vorgesehene | 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit vorgesehene |
Bankgarantie | Bankgarantie |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und | Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und |
besonderen Sicherheit, des Artikels 19 § 5 Absatz 5, zuletzt | besonderen Sicherheit, des Artikels 19 § 5 Absatz 5, zuletzt |
abgeändert durch das Gesetz vom 13. Januar 2014; | abgeändert durch das Gesetz vom 13. Januar 2014; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. Juni 2002 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. Juni 2002 über die |
Bedingungen für die Erlangung einer Zulassung als | Bedingungen für die Erlangung einer Zulassung als |
Sicherheitsunternehmen; | Sicherheitsunternehmen; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.903/2 des Staatsrates vom 28. April | Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.903/2 des Staatsrates vom 28. April |
2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der | 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das Gesetz vom | koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das Gesetz vom |
2. April 2003; | 2. April 2003; |
Auf Vorschlag Unserer Ministerin des Innern | Auf Vorschlag Unserer Ministerin des Innern |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
KAPITEL I - Begriffsbestimmungen | KAPITEL I - Begriffsbestimmungen |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter: | unter: |
1. Gesetz: Gesetz zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit, | 1. Gesetz: Gesetz zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit, |
2. Schuldner: juristische oder natürliche Person, erwähnt in Artikel | 2. Schuldner: juristische oder natürliche Person, erwähnt in Artikel |
19 § 5 Absatz 5, | 19 § 5 Absatz 5, |
3. Verwaltung: Direktion Private Sicherheit der Generaldirektion | 3. Verwaltung: Direktion Private Sicherheit der Generaldirektion |
Sicherheit und Vorbeugung des FÖD Inneres, | Sicherheit und Vorbeugung des FÖD Inneres, |
4. zuständigem Beamten: in Artikel 19 § 2 des Gesetzes erwähnter | 4. zuständigem Beamten: in Artikel 19 § 2 des Gesetzes erwähnter |
zuständiger Beamter. | zuständiger Beamter. |
KAPITEL II - Modalitäten und Verfahren für die Hinterlegung der | KAPITEL II - Modalitäten und Verfahren für die Hinterlegung der |
Bankgarantie | Bankgarantie |
Art. 2 - § 1 - Der Schuldner stellt zugunsten der belgischen Behörden | Art. 2 - § 1 - Der Schuldner stellt zugunsten der belgischen Behörden |
eine finanzielle Sicherheit als Garantie für die in Anwendung des | eine finanzielle Sicherheit als Garantie für die in Anwendung des |
Gesetzes zu zahlenden Gebühren und administrativen Geldbußen bei ein | Gesetzes zu zahlenden Gebühren und administrativen Geldbußen bei ein |
und demselben Kreditinstitut. | und demselben Kreditinstitut. |
Das Kreditinstitut verpflichtet sich, auf Verlangen und für Rechnung | Das Kreditinstitut verpflichtet sich, auf Verlangen und für Rechnung |
des Schuldners die Zahlung jeder Summe bis zu einem Betrag von 12.500 | des Schuldners die Zahlung jeder Summe bis zu einem Betrag von 12.500 |
EUR an Kapital, Zinsen und Nebenkosten auf erstes Verlangen der | EUR an Kapital, Zinsen und Nebenkosten auf erstes Verlangen der |
belgischen Behörden und zu ihren Gunsten bedingungslos zu | belgischen Behörden und zu ihren Gunsten bedingungslos zu |
gewährleisten. | gewährleisten. |
§ 2 - Das Kreditinstitut unterzeichnet einen Garantiebrief zur | § 2 - Das Kreditinstitut unterzeichnet einen Garantiebrief zur |
Bescheinigung der Leistung der Bankgarantie auf erstes Verlangen. | Bescheinigung der Leistung der Bankgarantie auf erstes Verlangen. |
Der Garantiebrief wird gemäß dem Muster in der Anlage zum vorliegenden | Der Garantiebrief wird gemäß dem Muster in der Anlage zum vorliegenden |
Erlass erstellt. | Erlass erstellt. |
Das Kreditinstitut übermittelt der Verwaltung das Original des | Das Kreditinstitut übermittelt der Verwaltung das Original des |
Garantiebriefs und dem Schuldner eine Kopie, und zwar innerhalb einer | Garantiebriefs und dem Schuldner eine Kopie, und zwar innerhalb einer |
Frist von acht Tagen ab dem Datum der Unterzeichnung des | Frist von acht Tagen ab dem Datum der Unterzeichnung des |
Garantiebriefs. | Garantiebriefs. |
KAPITEL III - Laufzeit der Bankgarantie | KAPITEL III - Laufzeit der Bankgarantie |
Art. 3 - Die Bankgarantie beginnt am Tag der Unterzeichnung des in | Art. 3 - Die Bankgarantie beginnt am Tag der Unterzeichnung des in |
Artikel 2 § 2 erwähnten Garantiebriefs. | Artikel 2 § 2 erwähnten Garantiebriefs. |
Mit Ausnahme des in Artikel 4 erwähnten Falls endet die Bankgarantie | Mit Ausnahme des in Artikel 4 erwähnten Falls endet die Bankgarantie |
neun Monate nach dem Datum, an dem die Genehmigung oder Zulassung | neun Monate nach dem Datum, an dem die Genehmigung oder Zulassung |
abgelaufen ist. | abgelaufen ist. |
Art. 4 - Das Kreditinstitut kann aus eigener Initiative oder auf | Art. 4 - Das Kreditinstitut kann aus eigener Initiative oder auf |
Verlangen des Schuldners entscheiden, sich von seinen Verpflichtungen | Verlangen des Schuldners entscheiden, sich von seinen Verpflichtungen |
zu lösen. | zu lösen. |
In dem in Absatz 1 erwähnten Fall ist folgendes Verfahren anwendbar: | In dem in Absatz 1 erwähnten Fall ist folgendes Verfahren anwendbar: |
1. Das Kreditinstitut notifiziert der Verwaltung und dem Schuldner | 1. Das Kreditinstitut notifiziert der Verwaltung und dem Schuldner |
seine Entscheidung per Einschreiben. | seine Entscheidung per Einschreiben. |
2. Der Schuldner ist verpflichtet, die Bankgarantie innerhalb einer | 2. Der Schuldner ist verpflichtet, die Bankgarantie innerhalb einer |
Frist von drei Monaten ab dem Datum des Versands der in Nr. 1 | Frist von drei Monaten ab dem Datum des Versands der in Nr. 1 |
erwähnten Mitteilung wiederherzustellen. | erwähnten Mitteilung wiederherzustellen. |
In dem in Absatz 1 erwähnten Fall wird das Kreditinstitut nach einer | In dem in Absatz 1 erwähnten Fall wird das Kreditinstitut nach einer |
Kündigungsfrist von neun Monaten ab dem Datum des Versands des in | Kündigungsfrist von neun Monaten ab dem Datum des Versands des in |
Absatz 2 Nr. 1 erwähnten Schreibens von seinen Verpflichtungen | Absatz 2 Nr. 1 erwähnten Schreibens von seinen Verpflichtungen |
befreit. | befreit. |
KAPITEL IV - Freigabe der Bankgarantie | KAPITEL IV - Freigabe der Bankgarantie |
Art. 5 - § 1 - Der zuständige Beamte kann die Bankgarantie bis zu | Art. 5 - § 1 - Der zuständige Beamte kann die Bankgarantie bis zu |
einem Betrag von 12.500 EUR mittels Zahlungsaufforderung in Anspruch | einem Betrag von 12.500 EUR mittels Zahlungsaufforderung in Anspruch |
nehmen. | nehmen. |
§ 2 - Der zuständige Beamte fordert die Zahlung per Einschreiben an. | § 2 - Der zuständige Beamte fordert die Zahlung per Einschreiben an. |
Das Einschreiben wird an das Kreditinstitut, an die Postanschrift des | Das Einschreiben wird an das Kreditinstitut, an die Postanschrift des |
im Garantiebrief erwähnten zuständigen Dienstes, versendet und umfasst | im Garantiebrief erwähnten zuständigen Dienstes, versendet und umfasst |
Folgendes: | Folgendes: |
-die Referenzangabe der Veröffentlichung der Urkunde zur Bestellung | -die Referenzangabe der Veröffentlichung der Urkunde zur Bestellung |
des zuständigen Beamten im Belgischen Staatsblatt, | des zuständigen Beamten im Belgischen Staatsblatt, |
- die Referenzangabe der Veröffentlichung des Erlasses zur Genehmigung | - die Referenzangabe der Veröffentlichung des Erlasses zur Genehmigung |
oder Zulassung des Schuldners im Belgischen Staatsblatt, | oder Zulassung des Schuldners im Belgischen Staatsblatt, |
- das Datum des Beginns und des vorgesehenen Endes der Genehmigung | - das Datum des Beginns und des vorgesehenen Endes der Genehmigung |
oder Zulassung des Schuldners, | oder Zulassung des Schuldners, |
- die Referenzangabe der Garantie, wie sie im Garantiebrief angegeben | - die Referenzangabe der Garantie, wie sie im Garantiebrief angegeben |
ist, | ist, |
- den Betrag, für den das Kreditinstitut aufkommen muss, | - den Betrag, für den das Kreditinstitut aufkommen muss, |
- die Nummer des Bankkontos, auf das die Überweisung getätigt werden | - die Nummer des Bankkontos, auf das die Überweisung getätigt werden |
muss, | muss, |
- den Vermerk, dass die in Anwendung des Gesetzes geschuldeten | - den Vermerk, dass die in Anwendung des Gesetzes geschuldeten |
Geldbußen oder Gebühren nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist | Geldbußen oder Gebühren nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist |
gezahlt worden sind und dass die im Gesetz vorgesehenen | gezahlt worden sind und dass die im Gesetz vorgesehenen |
Beschwerdemöglichkeiten ausgeschöpft sind. | Beschwerdemöglichkeiten ausgeschöpft sind. |
Im Fall einer in Artikel 4 vorgesehenen Kündigung der Bankgarantie | Im Fall einer in Artikel 4 vorgesehenen Kündigung der Bankgarantie |
durch das Kreditinstitut schickt der zuständige Beamte dem | durch das Kreditinstitut schickt der zuständige Beamte dem |
Kreditinstitut die Zahlungsaufforderung spätestens am letzten Tag der | Kreditinstitut die Zahlungsaufforderung spätestens am letzten Tag der |
Kündigungsfrist. | Kündigungsfrist. |
Art. 6 - Die Zahlung muss binnen fünf Bankgeschäftstagen nach Erhalt | Art. 6 - Die Zahlung muss binnen fünf Bankgeschäftstagen nach Erhalt |
der Zahlungsaufforderung getätigt werden. | der Zahlungsaufforderung getätigt werden. |
KAPITEL V - Auffüllung | KAPITEL V - Auffüllung |
Art. 7 - Bei teilweiser oder vollständiger Inanspruchnahme der | Art. 7 - Bei teilweiser oder vollständiger Inanspruchnahme der |
Bankgarantie ist folgendes Verfahren anwendbar: | Bankgarantie ist folgendes Verfahren anwendbar: |
1. Das Kreditinstitut teilt dem Schuldner die erfolgte Inanspruchnahme | 1. Das Kreditinstitut teilt dem Schuldner die erfolgte Inanspruchnahme |
mit. | mit. |
2. Der Schuldner ist verpflichtet, die Bankgarantie innerhalb einer | 2. Der Schuldner ist verpflichtet, die Bankgarantie innerhalb einer |
Frist von dreißig Tagen ab dem Datum des Versands der in Nr. 1 | Frist von dreißig Tagen ab dem Datum des Versands der in Nr. 1 |
erwähnten Mitteilung wiederherzustellen. | erwähnten Mitteilung wiederherzustellen. |
Falls der Schuldner der in Nr. 2 des vorhergehenden Absatzes | Falls der Schuldner der in Nr. 2 des vorhergehenden Absatzes |
vorgesehenen Verpflichtung nachkommt, übermittelt das Kreditinstitut | vorgesehenen Verpflichtung nachkommt, übermittelt das Kreditinstitut |
der Verwaltung das Original eines neuen Garantiebriefs. Dieser neue | der Verwaltung das Original eines neuen Garantiebriefs. Dieser neue |
Garantiebrief ersetzt vollständig den vorherigen Garantiebrief. | Garantiebrief ersetzt vollständig den vorherigen Garantiebrief. |
Falls der Schuldner die Bankgarantie bei einem anderen Kreditinstitut | Falls der Schuldner die Bankgarantie bei einem anderen Kreditinstitut |
wiederherstellt, informiert er das Kreditinstitut, das die vorherige | wiederherstellt, informiert er das Kreditinstitut, das die vorherige |
Bankgarantie geleistet hat, per Einschreiben darüber. | Bankgarantie geleistet hat, per Einschreiben darüber. |
KAPITEL VI - Schluss- und Übergangsbestimmungen | KAPITEL VI - Schluss- und Übergangsbestimmungen |
Art. 8 - Schuldner, die am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden | Art. 8 - Schuldner, die am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden |
Erlasses im Besitz einer Genehmigung oder einer Zulassung sind, müssen | Erlasses im Besitz einer Genehmigung oder einer Zulassung sind, müssen |
innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Datum des Inkrafttretens | innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Datum des Inkrafttretens |
des vorliegenden Erlasses über einen Garantiebrief verfügen, der dem | des vorliegenden Erlasses über einen Garantiebrief verfügen, der dem |
Muster in der Anlage zu vorliegendem Erlass entspricht. | Muster in der Anlage zu vorliegendem Erlass entspricht. |
In Abweichung von Absatz 1 müssen Schuldner, die bereits vor dem Datum | In Abweichung von Absatz 1 müssen Schuldner, die bereits vor dem Datum |
des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses über einen Garantiebrief | des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses über einen Garantiebrief |
verfügten, erst zum Zeitpunkt des Antrags auf Erneuerung ihrer | verfügten, erst zum Zeitpunkt des Antrags auf Erneuerung ihrer |
Genehmigung oder Zulassung über einen Garantiebrief verfügen, der dem | Genehmigung oder Zulassung über einen Garantiebrief verfügen, der dem |
Muster in der Anlage zum vorliegenden Erlass entspricht. | Muster in der Anlage zum vorliegenden Erlass entspricht. |
Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des zweiten Monats | Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des zweiten Monats |
nach Ablauf einer Frist von zehn Tagen, die am Tag nach seiner | nach Ablauf einer Frist von zehn Tagen, die am Tag nach seiner |
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt beginnt, in Kraft. | Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt beginnt, in Kraft. |
Art. 10 - Der Königliche Erlass vom 13. Juni 2002 über die Bedingungen | Art. 10 - Der Königliche Erlass vom 13. Juni 2002 über die Bedingungen |
für die Erlangung einer Zulassung als Sicherheitsunternehmen wird wie | für die Erlangung einer Zulassung als Sicherheitsunternehmen wird wie |
folgt abgeändert: | folgt abgeändert: |
1. Artikel 6 § 1 wird aufgehoben. | 1. Artikel 6 § 1 wird aufgehoben. |
2. Artikel 7 Nr. 1 wird aufgehoben. | 2. Artikel 7 Nr. 1 wird aufgehoben. |
3. Anlage 3 wird aufgehoben. | 3. Anlage 3 wird aufgehoben. |
Art. 11 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des | Art. 11 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 22. Mai 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 22. Mai 2014 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Anlage | Anlage |
Garantiebrief | Garantiebrief |
An den Minister des Innern | An den Minister des Innern |
Generaldirektion Sicherheit und Vorbeugung | Generaldirektion Sicherheit und Vorbeugung |
Direktion Private Sicherheit | Direktion Private Sicherheit |
AUTONOME GARANTIE AUF ERSTES VERLANGEN IM RAHMEN DES GESETZES VOM 10. | AUTONOME GARANTIE AUF ERSTES VERLANGEN IM RAHMEN DES GESETZES VOM 10. |
APRIL 1990 ZUR REGELUNG DER PRIVATEN UND BESONDEREN SICHERHEIT | APRIL 1990 ZUR REGELUNG DER PRIVATEN UND BESONDEREN SICHERHEIT |
Für Rechnung von: (Identifizierung des Wachunternehmens, des | Für Rechnung von: (Identifizierung des Wachunternehmens, des |
Sicherheitsunternehmens, des Unternehmens für Sicherheitsberatung, der | Sicherheitsunternehmens, des Unternehmens für Sicherheitsberatung, der |
Ausbildungseinrichtung oder des Unternehmens, das einen internen | Ausbildungseinrichtung oder des Unternehmens, das einen internen |
Wachdienst organisiert: Name, Adresse des Gesellschaftssitzes und | Wachdienst organisiert: Name, Adresse des Gesellschaftssitzes und |
Unternehmensnummer), im Folgenden als "Schuldner" bezeichnet. | Unternehmensnummer), im Folgenden als "Schuldner" bezeichnet. |
Betrag der Garantie: 12.500,00 EUR | Betrag der Garantie: 12.500,00 EUR |
Ausgebendes Kreditinstitut: (Identifizierung des Kreditinstituts: | Ausgebendes Kreditinstitut: (Identifizierung des Kreditinstituts: |
Name, Unternehmensnummer, Postanschrift des zuständigen Dienstes), im | Name, Unternehmensnummer, Postanschrift des zuständigen Dienstes), im |
Folgenden als "Kreditinstitut" bezeichnet. | Folgenden als "Kreditinstitut" bezeichnet. |
Referenznr. der Garantie: | Referenznr. der Garantie: |
Das Kreditinstitut erklärt, das Gesetz vom 10. April 1990 zur Regelung | Das Kreditinstitut erklärt, das Gesetz vom 10. April 1990 zur Regelung |
der privaten und besonderen Sicherheit (im Folgenden als "Gesetz" | der privaten und besonderen Sicherheit (im Folgenden als "Gesetz" |
bezeichnet), wie zuletzt durch das Gesetz vom ... abgeändert, sowie | bezeichnet), wie zuletzt durch das Gesetz vom ... abgeändert, sowie |
den Königlichen Erlass vom 22. Mai 2014 zur Ausführung von Artikel 19 | den Königlichen Erlass vom 22. Mai 2014 zur Ausführung von Artikel 19 |
§ 5 und Artikel 20 des Gesetzes (im Folgenden als "Königlicher Erlass" | § 5 und Artikel 20 des Gesetzes (im Folgenden als "Königlicher Erlass" |
bezeichnet) zu kennen. | bezeichnet) zu kennen. |
Das Kreditinstitut verpflichtet sich bedingungslos als Garant, auf | Das Kreditinstitut verpflichtet sich bedingungslos als Garant, auf |
erstes Verlangen des in Artikel 19 § 2 des Gesetzes erwähnten | erstes Verlangen des in Artikel 19 § 2 des Gesetzes erwähnten |
zuständigen Beamten den geforderten Betrag zu zahlen. Der Betrag, | zuständigen Beamten den geforderten Betrag zu zahlen. Der Betrag, |
dessen Zahlung vom zuständigen Beamten gefordert wird, darf den Betrag | dessen Zahlung vom zuständigen Beamten gefordert wird, darf den Betrag |
der Garantie nicht überschreiten. | der Garantie nicht überschreiten. |
Erhält das Kreditinstitut eine Zahlungsaufforderung, die die in | Erhält das Kreditinstitut eine Zahlungsaufforderung, die die in |
Artikel 5 § 2 des Königlichen Erlasses vorgesehenen Angaben umfasst, | Artikel 5 § 2 des Königlichen Erlasses vorgesehenen Angaben umfasst, |
muss es die Zahlung binnen fünf Bankgeschäftstagen nach Erhalt der | muss es die Zahlung binnen fünf Bankgeschäftstagen nach Erhalt der |
Zahlungsaufforderung auf die vom zuständigen Beamten mitgeteilte | Zahlungsaufforderung auf die vom zuständigen Beamten mitgeteilte |
Kontonummer tätigen. | Kontonummer tätigen. |
Alle Zahlungen der Bank auf der Grundlage dieser Garantie werden vom | Alle Zahlungen der Bank auf der Grundlage dieser Garantie werden vom |
Garantiebetrag abgezogen. | Garantiebetrag abgezogen. |
Die Bankgarantie beginnt am Tag der Unterzeichnung des vorliegenden | Die Bankgarantie beginnt am Tag der Unterzeichnung des vorliegenden |
Garantiebriefs. | Garantiebriefs. |
Diese Garantie kann nur bis neun Monate nach dem Datum, an dem die | Diese Garantie kann nur bis neun Monate nach dem Datum, an dem die |
Genehmigung oder Zulassung abgelaufen ist, in Anspruch genommen | Genehmigung oder Zulassung abgelaufen ist, in Anspruch genommen |
werden. Falls die Genehmigung oder Zulassung vorzeitig beendet oder | werden. Falls die Genehmigung oder Zulassung vorzeitig beendet oder |
entzogen wird, kann die Garantie nur bis neun Monate nach dem Datum | entzogen wird, kann die Garantie nur bis neun Monate nach dem Datum |
der Beendigung bzw. des Entzugs der Genehmigung oder Zulassung in | der Beendigung bzw. des Entzugs der Genehmigung oder Zulassung in |
Anspruch genommen werden. | Anspruch genommen werden. |
Das Kreditinstitut kann diese Garantie zudem jederzeit unter | Das Kreditinstitut kann diese Garantie zudem jederzeit unter |
Einhaltung des im Königlichen Erlass vorgesehenen Verfahrens beenden. | Einhaltung des im Königlichen Erlass vorgesehenen Verfahrens beenden. |
Nach Ablauf der neunmonatigen Kündigungsfrist ab dem Datum des | Nach Ablauf der neunmonatigen Kündigungsfrist ab dem Datum des |
Schreibens, mit dem die Entscheidung zur Kündigung der Bankgarantie | Schreibens, mit dem die Entscheidung zur Kündigung der Bankgarantie |
notifiziert wird, kann diese Garantie nicht mehr in Anspruch genommen | notifiziert wird, kann diese Garantie nicht mehr in Anspruch genommen |
werden, ganz gleich, ob das Kreditinstitut das Original der | werden, ganz gleich, ob das Kreditinstitut das Original der |
Garantieurkunde zurückerhalten hat oder nicht. Gemäß den Bestimmungen | Garantieurkunde zurückerhalten hat oder nicht. Gemäß den Bestimmungen |
des Königlichen Erlasses muss das Einschreiben, in dem ein Anspruch | des Königlichen Erlasses muss das Einschreiben, in dem ein Anspruch |
auf diese Garantie geltend gemacht wird, spätestens am letzten Tag der | auf diese Garantie geltend gemacht wird, spätestens am letzten Tag der |
Kündigungsfrist abgeschickt werden. | Kündigungsfrist abgeschickt werden. |
Diese Garantie und ihre Inanspruchnahme sind nicht übertragbar. | Diese Garantie und ihre Inanspruchnahme sind nicht übertragbar. |
Diese Garantie unterliegt dem belgischen Recht. Rechtsstreitigkeiten | Diese Garantie unterliegt dem belgischen Recht. Rechtsstreitigkeiten |
fallen in die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte in Brüssel. | fallen in die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte in Brüssel. |
(Ort), den (Datum) | (Ort), den (Datum) |
Das Kreditinstitut | Das Kreditinstitut |
(Name und Unterschrift) | (Name und Unterschrift) |
Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 22. Mai 2014 zur Festlegung der | Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 22. Mai 2014 zur Festlegung der |
Modalitäten in Bezug auf die in Artikel 19 § 5 Absatz 5 des Gesetzes | Modalitäten in Bezug auf die in Artikel 19 § 5 Absatz 5 des Gesetzes |
zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit vorgesehene | zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit vorgesehene |
Bankgarantie beigefügt zu werden | Bankgarantie beigefügt zu werden |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |