← Terug naar "Koninklijk besluit houdende vaststelling van de modaliteiten met betrekking tot de bankwaarborg bedoeld in artikel 19, § 5, vijfde lid, van de wet van 10 april 1990 tot regeling van de private en bijzondere veiligheid. - Duitse vertaling "
| Koninklijk besluit houdende vaststelling van de modaliteiten met betrekking tot de bankwaarborg bedoeld in artikel 19, § 5, vijfde lid, van de wet van 10 april 1990 tot regeling van de private en bijzondere veiligheid. - Duitse vertaling | Arrêté royal fixant les modalités relatives à la garantie bancaire prévue à l'article 19, § 5, alinéa 5, de la loi du 10 avril 1990 réglementant la sécurité privée et particulière. - Traduction allemande |
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
| 22 MEI 2014. - Koninklijk besluit houdende vaststelling van de | 22 MAI 2014. - Arrêté royal fixant les modalités relatives à la |
| modaliteiten met betrekking tot de bankwaarborg bedoeld in artikel 19, | garantie bancaire prévue à l'article 19, § 5, alinéa 5, de la loi du |
| § 5, vijfde lid, van de wet van 10 april 1990 tot regeling van de | 10 avril 1990 réglementant la sécurité privée et particulière. - |
| private en bijzondere veiligheid. - Duitse vertaling | Traduction allemande |
| De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
| besluit van 22 mei 2014 houdende vaststelling van de modaliteiten met | l'arrêté royal du 22 mai 2014 fixant les modalités relatives à la |
| betrekking tot de bankwaarborg bedoeld in artikel 19, § 5, vijfde lid, | garantie bancaire prévue à l'article 19, § 5, alinéa 5, de la loi du |
| van de wet van 10 april 1990 tot regeling van de private en bijzondere | 10 avril 1990 réglementant la sécurité privée et particulière |
| veiligheid (Belgisch Staatsblad van 3 september 2014). | (Moniteur belge du 3 septembre 2014). |
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
| 22. MAI 2014 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten in | 22. MAI 2014 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten in |
| Bezug auf die in Artikel 19 § 5 Absatz 5 des Gesetzes vom 10. April | Bezug auf die in Artikel 19 § 5 Absatz 5 des Gesetzes vom 10. April |
| 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit vorgesehene | 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit vorgesehene |
| Bankgarantie | Bankgarantie |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und | Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und |
| besonderen Sicherheit, des Artikels 19 § 5 Absatz 5, zuletzt | besonderen Sicherheit, des Artikels 19 § 5 Absatz 5, zuletzt |
| abgeändert durch das Gesetz vom 13. Januar 2014; | abgeändert durch das Gesetz vom 13. Januar 2014; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. Juni 2002 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. Juni 2002 über die |
| Bedingungen für die Erlangung einer Zulassung als | Bedingungen für die Erlangung einer Zulassung als |
| Sicherheitsunternehmen; | Sicherheitsunternehmen; |
| Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.903/2 des Staatsrates vom 28. April | Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.903/2 des Staatsrates vom 28. April |
| 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der | 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der |
| koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das Gesetz vom | koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das Gesetz vom |
| 2. April 2003; | 2. April 2003; |
| Auf Vorschlag Unserer Ministerin des Innern | Auf Vorschlag Unserer Ministerin des Innern |
| Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
| KAPITEL I - Begriffsbestimmungen | KAPITEL I - Begriffsbestimmungen |
| Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
| unter: | unter: |
| 1. Gesetz: Gesetz zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit, | 1. Gesetz: Gesetz zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit, |
| 2. Schuldner: juristische oder natürliche Person, erwähnt in Artikel | 2. Schuldner: juristische oder natürliche Person, erwähnt in Artikel |
| 19 § 5 Absatz 5, | 19 § 5 Absatz 5, |
| 3. Verwaltung: Direktion Private Sicherheit der Generaldirektion | 3. Verwaltung: Direktion Private Sicherheit der Generaldirektion |
| Sicherheit und Vorbeugung des FÖD Inneres, | Sicherheit und Vorbeugung des FÖD Inneres, |
| 4. zuständigem Beamten: in Artikel 19 § 2 des Gesetzes erwähnter | 4. zuständigem Beamten: in Artikel 19 § 2 des Gesetzes erwähnter |
| zuständiger Beamter. | zuständiger Beamter. |
| KAPITEL II - Modalitäten und Verfahren für die Hinterlegung der | KAPITEL II - Modalitäten und Verfahren für die Hinterlegung der |
| Bankgarantie | Bankgarantie |
| Art. 2 - § 1 - Der Schuldner stellt zugunsten der belgischen Behörden | Art. 2 - § 1 - Der Schuldner stellt zugunsten der belgischen Behörden |
| eine finanzielle Sicherheit als Garantie für die in Anwendung des | eine finanzielle Sicherheit als Garantie für die in Anwendung des |
| Gesetzes zu zahlenden Gebühren und administrativen Geldbußen bei ein | Gesetzes zu zahlenden Gebühren und administrativen Geldbußen bei ein |
| und demselben Kreditinstitut. | und demselben Kreditinstitut. |
| Das Kreditinstitut verpflichtet sich, auf Verlangen und für Rechnung | Das Kreditinstitut verpflichtet sich, auf Verlangen und für Rechnung |
| des Schuldners die Zahlung jeder Summe bis zu einem Betrag von 12.500 | des Schuldners die Zahlung jeder Summe bis zu einem Betrag von 12.500 |
| EUR an Kapital, Zinsen und Nebenkosten auf erstes Verlangen der | EUR an Kapital, Zinsen und Nebenkosten auf erstes Verlangen der |
| belgischen Behörden und zu ihren Gunsten bedingungslos zu | belgischen Behörden und zu ihren Gunsten bedingungslos zu |
| gewährleisten. | gewährleisten. |
| § 2 - Das Kreditinstitut unterzeichnet einen Garantiebrief zur | § 2 - Das Kreditinstitut unterzeichnet einen Garantiebrief zur |
| Bescheinigung der Leistung der Bankgarantie auf erstes Verlangen. | Bescheinigung der Leistung der Bankgarantie auf erstes Verlangen. |
| Der Garantiebrief wird gemäß dem Muster in der Anlage zum vorliegenden | Der Garantiebrief wird gemäß dem Muster in der Anlage zum vorliegenden |
| Erlass erstellt. | Erlass erstellt. |
| Das Kreditinstitut übermittelt der Verwaltung das Original des | Das Kreditinstitut übermittelt der Verwaltung das Original des |
| Garantiebriefs und dem Schuldner eine Kopie, und zwar innerhalb einer | Garantiebriefs und dem Schuldner eine Kopie, und zwar innerhalb einer |
| Frist von acht Tagen ab dem Datum der Unterzeichnung des | Frist von acht Tagen ab dem Datum der Unterzeichnung des |
| Garantiebriefs. | Garantiebriefs. |
| KAPITEL III - Laufzeit der Bankgarantie | KAPITEL III - Laufzeit der Bankgarantie |
| Art. 3 - Die Bankgarantie beginnt am Tag der Unterzeichnung des in | Art. 3 - Die Bankgarantie beginnt am Tag der Unterzeichnung des in |
| Artikel 2 § 2 erwähnten Garantiebriefs. | Artikel 2 § 2 erwähnten Garantiebriefs. |
| Mit Ausnahme des in Artikel 4 erwähnten Falls endet die Bankgarantie | Mit Ausnahme des in Artikel 4 erwähnten Falls endet die Bankgarantie |
| neun Monate nach dem Datum, an dem die Genehmigung oder Zulassung | neun Monate nach dem Datum, an dem die Genehmigung oder Zulassung |
| abgelaufen ist. | abgelaufen ist. |
| Art. 4 - Das Kreditinstitut kann aus eigener Initiative oder auf | Art. 4 - Das Kreditinstitut kann aus eigener Initiative oder auf |
| Verlangen des Schuldners entscheiden, sich von seinen Verpflichtungen | Verlangen des Schuldners entscheiden, sich von seinen Verpflichtungen |
| zu lösen. | zu lösen. |
| In dem in Absatz 1 erwähnten Fall ist folgendes Verfahren anwendbar: | In dem in Absatz 1 erwähnten Fall ist folgendes Verfahren anwendbar: |
| 1. Das Kreditinstitut notifiziert der Verwaltung und dem Schuldner | 1. Das Kreditinstitut notifiziert der Verwaltung und dem Schuldner |
| seine Entscheidung per Einschreiben. | seine Entscheidung per Einschreiben. |
| 2. Der Schuldner ist verpflichtet, die Bankgarantie innerhalb einer | 2. Der Schuldner ist verpflichtet, die Bankgarantie innerhalb einer |
| Frist von drei Monaten ab dem Datum des Versands der in Nr. 1 | Frist von drei Monaten ab dem Datum des Versands der in Nr. 1 |
| erwähnten Mitteilung wiederherzustellen. | erwähnten Mitteilung wiederherzustellen. |
| In dem in Absatz 1 erwähnten Fall wird das Kreditinstitut nach einer | In dem in Absatz 1 erwähnten Fall wird das Kreditinstitut nach einer |
| Kündigungsfrist von neun Monaten ab dem Datum des Versands des in | Kündigungsfrist von neun Monaten ab dem Datum des Versands des in |
| Absatz 2 Nr. 1 erwähnten Schreibens von seinen Verpflichtungen | Absatz 2 Nr. 1 erwähnten Schreibens von seinen Verpflichtungen |
| befreit. | befreit. |
| KAPITEL IV - Freigabe der Bankgarantie | KAPITEL IV - Freigabe der Bankgarantie |
| Art. 5 - § 1 - Der zuständige Beamte kann die Bankgarantie bis zu | Art. 5 - § 1 - Der zuständige Beamte kann die Bankgarantie bis zu |
| einem Betrag von 12.500 EUR mittels Zahlungsaufforderung in Anspruch | einem Betrag von 12.500 EUR mittels Zahlungsaufforderung in Anspruch |
| nehmen. | nehmen. |
| § 2 - Der zuständige Beamte fordert die Zahlung per Einschreiben an. | § 2 - Der zuständige Beamte fordert die Zahlung per Einschreiben an. |
| Das Einschreiben wird an das Kreditinstitut, an die Postanschrift des | Das Einschreiben wird an das Kreditinstitut, an die Postanschrift des |
| im Garantiebrief erwähnten zuständigen Dienstes, versendet und umfasst | im Garantiebrief erwähnten zuständigen Dienstes, versendet und umfasst |
| Folgendes: | Folgendes: |
| -die Referenzangabe der Veröffentlichung der Urkunde zur Bestellung | -die Referenzangabe der Veröffentlichung der Urkunde zur Bestellung |
| des zuständigen Beamten im Belgischen Staatsblatt, | des zuständigen Beamten im Belgischen Staatsblatt, |
| - die Referenzangabe der Veröffentlichung des Erlasses zur Genehmigung | - die Referenzangabe der Veröffentlichung des Erlasses zur Genehmigung |
| oder Zulassung des Schuldners im Belgischen Staatsblatt, | oder Zulassung des Schuldners im Belgischen Staatsblatt, |
| - das Datum des Beginns und des vorgesehenen Endes der Genehmigung | - das Datum des Beginns und des vorgesehenen Endes der Genehmigung |
| oder Zulassung des Schuldners, | oder Zulassung des Schuldners, |
| - die Referenzangabe der Garantie, wie sie im Garantiebrief angegeben | - die Referenzangabe der Garantie, wie sie im Garantiebrief angegeben |
| ist, | ist, |
| - den Betrag, für den das Kreditinstitut aufkommen muss, | - den Betrag, für den das Kreditinstitut aufkommen muss, |
| - die Nummer des Bankkontos, auf das die Überweisung getätigt werden | - die Nummer des Bankkontos, auf das die Überweisung getätigt werden |
| muss, | muss, |
| - den Vermerk, dass die in Anwendung des Gesetzes geschuldeten | - den Vermerk, dass die in Anwendung des Gesetzes geschuldeten |
| Geldbußen oder Gebühren nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist | Geldbußen oder Gebühren nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist |
| gezahlt worden sind und dass die im Gesetz vorgesehenen | gezahlt worden sind und dass die im Gesetz vorgesehenen |
| Beschwerdemöglichkeiten ausgeschöpft sind. | Beschwerdemöglichkeiten ausgeschöpft sind. |
| Im Fall einer in Artikel 4 vorgesehenen Kündigung der Bankgarantie | Im Fall einer in Artikel 4 vorgesehenen Kündigung der Bankgarantie |
| durch das Kreditinstitut schickt der zuständige Beamte dem | durch das Kreditinstitut schickt der zuständige Beamte dem |
| Kreditinstitut die Zahlungsaufforderung spätestens am letzten Tag der | Kreditinstitut die Zahlungsaufforderung spätestens am letzten Tag der |
| Kündigungsfrist. | Kündigungsfrist. |
| Art. 6 - Die Zahlung muss binnen fünf Bankgeschäftstagen nach Erhalt | Art. 6 - Die Zahlung muss binnen fünf Bankgeschäftstagen nach Erhalt |
| der Zahlungsaufforderung getätigt werden. | der Zahlungsaufforderung getätigt werden. |
| KAPITEL V - Auffüllung | KAPITEL V - Auffüllung |
| Art. 7 - Bei teilweiser oder vollständiger Inanspruchnahme der | Art. 7 - Bei teilweiser oder vollständiger Inanspruchnahme der |
| Bankgarantie ist folgendes Verfahren anwendbar: | Bankgarantie ist folgendes Verfahren anwendbar: |
| 1. Das Kreditinstitut teilt dem Schuldner die erfolgte Inanspruchnahme | 1. Das Kreditinstitut teilt dem Schuldner die erfolgte Inanspruchnahme |
| mit. | mit. |
| 2. Der Schuldner ist verpflichtet, die Bankgarantie innerhalb einer | 2. Der Schuldner ist verpflichtet, die Bankgarantie innerhalb einer |
| Frist von dreißig Tagen ab dem Datum des Versands der in Nr. 1 | Frist von dreißig Tagen ab dem Datum des Versands der in Nr. 1 |
| erwähnten Mitteilung wiederherzustellen. | erwähnten Mitteilung wiederherzustellen. |
| Falls der Schuldner der in Nr. 2 des vorhergehenden Absatzes | Falls der Schuldner der in Nr. 2 des vorhergehenden Absatzes |
| vorgesehenen Verpflichtung nachkommt, übermittelt das Kreditinstitut | vorgesehenen Verpflichtung nachkommt, übermittelt das Kreditinstitut |
| der Verwaltung das Original eines neuen Garantiebriefs. Dieser neue | der Verwaltung das Original eines neuen Garantiebriefs. Dieser neue |
| Garantiebrief ersetzt vollständig den vorherigen Garantiebrief. | Garantiebrief ersetzt vollständig den vorherigen Garantiebrief. |
| Falls der Schuldner die Bankgarantie bei einem anderen Kreditinstitut | Falls der Schuldner die Bankgarantie bei einem anderen Kreditinstitut |
| wiederherstellt, informiert er das Kreditinstitut, das die vorherige | wiederherstellt, informiert er das Kreditinstitut, das die vorherige |
| Bankgarantie geleistet hat, per Einschreiben darüber. | Bankgarantie geleistet hat, per Einschreiben darüber. |
| KAPITEL VI - Schluss- und Übergangsbestimmungen | KAPITEL VI - Schluss- und Übergangsbestimmungen |
| Art. 8 - Schuldner, die am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden | Art. 8 - Schuldner, die am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden |
| Erlasses im Besitz einer Genehmigung oder einer Zulassung sind, müssen | Erlasses im Besitz einer Genehmigung oder einer Zulassung sind, müssen |
| innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Datum des Inkrafttretens | innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Datum des Inkrafttretens |
| des vorliegenden Erlasses über einen Garantiebrief verfügen, der dem | des vorliegenden Erlasses über einen Garantiebrief verfügen, der dem |
| Muster in der Anlage zu vorliegendem Erlass entspricht. | Muster in der Anlage zu vorliegendem Erlass entspricht. |
| In Abweichung von Absatz 1 müssen Schuldner, die bereits vor dem Datum | In Abweichung von Absatz 1 müssen Schuldner, die bereits vor dem Datum |
| des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses über einen Garantiebrief | des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses über einen Garantiebrief |
| verfügten, erst zum Zeitpunkt des Antrags auf Erneuerung ihrer | verfügten, erst zum Zeitpunkt des Antrags auf Erneuerung ihrer |
| Genehmigung oder Zulassung über einen Garantiebrief verfügen, der dem | Genehmigung oder Zulassung über einen Garantiebrief verfügen, der dem |
| Muster in der Anlage zum vorliegenden Erlass entspricht. | Muster in der Anlage zum vorliegenden Erlass entspricht. |
| Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des zweiten Monats | Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des zweiten Monats |
| nach Ablauf einer Frist von zehn Tagen, die am Tag nach seiner | nach Ablauf einer Frist von zehn Tagen, die am Tag nach seiner |
| Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt beginnt, in Kraft. | Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt beginnt, in Kraft. |
| Art. 10 - Der Königliche Erlass vom 13. Juni 2002 über die Bedingungen | Art. 10 - Der Königliche Erlass vom 13. Juni 2002 über die Bedingungen |
| für die Erlangung einer Zulassung als Sicherheitsunternehmen wird wie | für die Erlangung einer Zulassung als Sicherheitsunternehmen wird wie |
| folgt abgeändert: | folgt abgeändert: |
| 1. Artikel 6 § 1 wird aufgehoben. | 1. Artikel 6 § 1 wird aufgehoben. |
| 2. Artikel 7 Nr. 1 wird aufgehoben. | 2. Artikel 7 Nr. 1 wird aufgehoben. |
| 3. Anlage 3 wird aufgehoben. | 3. Anlage 3 wird aufgehoben. |
| Art. 11 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des | Art. 11 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des |
| vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 22. Mai 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 22. Mai 2014 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
| Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
| Anlage | Anlage |
| Garantiebrief | Garantiebrief |
| An den Minister des Innern | An den Minister des Innern |
| Generaldirektion Sicherheit und Vorbeugung | Generaldirektion Sicherheit und Vorbeugung |
| Direktion Private Sicherheit | Direktion Private Sicherheit |
| AUTONOME GARANTIE AUF ERSTES VERLANGEN IM RAHMEN DES GESETZES VOM 10. | AUTONOME GARANTIE AUF ERSTES VERLANGEN IM RAHMEN DES GESETZES VOM 10. |
| APRIL 1990 ZUR REGELUNG DER PRIVATEN UND BESONDEREN SICHERHEIT | APRIL 1990 ZUR REGELUNG DER PRIVATEN UND BESONDEREN SICHERHEIT |
| Für Rechnung von: (Identifizierung des Wachunternehmens, des | Für Rechnung von: (Identifizierung des Wachunternehmens, des |
| Sicherheitsunternehmens, des Unternehmens für Sicherheitsberatung, der | Sicherheitsunternehmens, des Unternehmens für Sicherheitsberatung, der |
| Ausbildungseinrichtung oder des Unternehmens, das einen internen | Ausbildungseinrichtung oder des Unternehmens, das einen internen |
| Wachdienst organisiert: Name, Adresse des Gesellschaftssitzes und | Wachdienst organisiert: Name, Adresse des Gesellschaftssitzes und |
| Unternehmensnummer), im Folgenden als "Schuldner" bezeichnet. | Unternehmensnummer), im Folgenden als "Schuldner" bezeichnet. |
| Betrag der Garantie: 12.500,00 EUR | Betrag der Garantie: 12.500,00 EUR |
| Ausgebendes Kreditinstitut: (Identifizierung des Kreditinstituts: | Ausgebendes Kreditinstitut: (Identifizierung des Kreditinstituts: |
| Name, Unternehmensnummer, Postanschrift des zuständigen Dienstes), im | Name, Unternehmensnummer, Postanschrift des zuständigen Dienstes), im |
| Folgenden als "Kreditinstitut" bezeichnet. | Folgenden als "Kreditinstitut" bezeichnet. |
| Referenznr. der Garantie: | Referenznr. der Garantie: |
| Das Kreditinstitut erklärt, das Gesetz vom 10. April 1990 zur Regelung | Das Kreditinstitut erklärt, das Gesetz vom 10. April 1990 zur Regelung |
| der privaten und besonderen Sicherheit (im Folgenden als "Gesetz" | der privaten und besonderen Sicherheit (im Folgenden als "Gesetz" |
| bezeichnet), wie zuletzt durch das Gesetz vom ... abgeändert, sowie | bezeichnet), wie zuletzt durch das Gesetz vom ... abgeändert, sowie |
| den Königlichen Erlass vom 22. Mai 2014 zur Ausführung von Artikel 19 | den Königlichen Erlass vom 22. Mai 2014 zur Ausführung von Artikel 19 |
| § 5 und Artikel 20 des Gesetzes (im Folgenden als "Königlicher Erlass" | § 5 und Artikel 20 des Gesetzes (im Folgenden als "Königlicher Erlass" |
| bezeichnet) zu kennen. | bezeichnet) zu kennen. |
| Das Kreditinstitut verpflichtet sich bedingungslos als Garant, auf | Das Kreditinstitut verpflichtet sich bedingungslos als Garant, auf |
| erstes Verlangen des in Artikel 19 § 2 des Gesetzes erwähnten | erstes Verlangen des in Artikel 19 § 2 des Gesetzes erwähnten |
| zuständigen Beamten den geforderten Betrag zu zahlen. Der Betrag, | zuständigen Beamten den geforderten Betrag zu zahlen. Der Betrag, |
| dessen Zahlung vom zuständigen Beamten gefordert wird, darf den Betrag | dessen Zahlung vom zuständigen Beamten gefordert wird, darf den Betrag |
| der Garantie nicht überschreiten. | der Garantie nicht überschreiten. |
| Erhält das Kreditinstitut eine Zahlungsaufforderung, die die in | Erhält das Kreditinstitut eine Zahlungsaufforderung, die die in |
| Artikel 5 § 2 des Königlichen Erlasses vorgesehenen Angaben umfasst, | Artikel 5 § 2 des Königlichen Erlasses vorgesehenen Angaben umfasst, |
| muss es die Zahlung binnen fünf Bankgeschäftstagen nach Erhalt der | muss es die Zahlung binnen fünf Bankgeschäftstagen nach Erhalt der |
| Zahlungsaufforderung auf die vom zuständigen Beamten mitgeteilte | Zahlungsaufforderung auf die vom zuständigen Beamten mitgeteilte |
| Kontonummer tätigen. | Kontonummer tätigen. |
| Alle Zahlungen der Bank auf der Grundlage dieser Garantie werden vom | Alle Zahlungen der Bank auf der Grundlage dieser Garantie werden vom |
| Garantiebetrag abgezogen. | Garantiebetrag abgezogen. |
| Die Bankgarantie beginnt am Tag der Unterzeichnung des vorliegenden | Die Bankgarantie beginnt am Tag der Unterzeichnung des vorliegenden |
| Garantiebriefs. | Garantiebriefs. |
| Diese Garantie kann nur bis neun Monate nach dem Datum, an dem die | Diese Garantie kann nur bis neun Monate nach dem Datum, an dem die |
| Genehmigung oder Zulassung abgelaufen ist, in Anspruch genommen | Genehmigung oder Zulassung abgelaufen ist, in Anspruch genommen |
| werden. Falls die Genehmigung oder Zulassung vorzeitig beendet oder | werden. Falls die Genehmigung oder Zulassung vorzeitig beendet oder |
| entzogen wird, kann die Garantie nur bis neun Monate nach dem Datum | entzogen wird, kann die Garantie nur bis neun Monate nach dem Datum |
| der Beendigung bzw. des Entzugs der Genehmigung oder Zulassung in | der Beendigung bzw. des Entzugs der Genehmigung oder Zulassung in |
| Anspruch genommen werden. | Anspruch genommen werden. |
| Das Kreditinstitut kann diese Garantie zudem jederzeit unter | Das Kreditinstitut kann diese Garantie zudem jederzeit unter |
| Einhaltung des im Königlichen Erlass vorgesehenen Verfahrens beenden. | Einhaltung des im Königlichen Erlass vorgesehenen Verfahrens beenden. |
| Nach Ablauf der neunmonatigen Kündigungsfrist ab dem Datum des | Nach Ablauf der neunmonatigen Kündigungsfrist ab dem Datum des |
| Schreibens, mit dem die Entscheidung zur Kündigung der Bankgarantie | Schreibens, mit dem die Entscheidung zur Kündigung der Bankgarantie |
| notifiziert wird, kann diese Garantie nicht mehr in Anspruch genommen | notifiziert wird, kann diese Garantie nicht mehr in Anspruch genommen |
| werden, ganz gleich, ob das Kreditinstitut das Original der | werden, ganz gleich, ob das Kreditinstitut das Original der |
| Garantieurkunde zurückerhalten hat oder nicht. Gemäß den Bestimmungen | Garantieurkunde zurückerhalten hat oder nicht. Gemäß den Bestimmungen |
| des Königlichen Erlasses muss das Einschreiben, in dem ein Anspruch | des Königlichen Erlasses muss das Einschreiben, in dem ein Anspruch |
| auf diese Garantie geltend gemacht wird, spätestens am letzten Tag der | auf diese Garantie geltend gemacht wird, spätestens am letzten Tag der |
| Kündigungsfrist abgeschickt werden. | Kündigungsfrist abgeschickt werden. |
| Diese Garantie und ihre Inanspruchnahme sind nicht übertragbar. | Diese Garantie und ihre Inanspruchnahme sind nicht übertragbar. |
| Diese Garantie unterliegt dem belgischen Recht. Rechtsstreitigkeiten | Diese Garantie unterliegt dem belgischen Recht. Rechtsstreitigkeiten |
| fallen in die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte in Brüssel. | fallen in die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte in Brüssel. |
| (Ort), den (Datum) | (Ort), den (Datum) |
| Das Kreditinstitut | Das Kreditinstitut |
| (Name und Unterschrift) | (Name und Unterschrift) |
| Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 22. Mai 2014 zur Festlegung der | Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 22. Mai 2014 zur Festlegung der |
| Modalitäten in Bezug auf die in Artikel 19 § 5 Absatz 5 des Gesetzes | Modalitäten in Bezug auf die in Artikel 19 § 5 Absatz 5 des Gesetzes |
| zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit vorgesehene | zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit vorgesehene |
| Bankgarantie beigefügt zu werden | Bankgarantie beigefügt zu werden |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
| Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |