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Koninklijk besluit tot vaststelling van de minimumeisen voor het aanbrengen van milieuboodschappen op bouwproducten en voor het registreren van milieuproductverklaringen in de federale databank. - Duitse vertaling | Arrêté royal fixant les exigences minimales pour les affichages environnementaux sur les produits de construction et pour l'enregistrement des déclarations environnementales de produits dans la base de données fédérale. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST VOLKSGEZONDHEID, VEILIGHEID VAN DE | SERVICE PUBLIC FEDERAL SANTE PUBLIQUE, SECURITE DE LA CHAINE |
VOEDSELKETEN EN LEEFMILIEU | ALIMENTAIRE ET ENVIRONNEMENT |
22 MEI 2014. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de minimumeisen | 22 MAI 2014. - Arrêté royal fixant les exigences minimales pour les |
voor het aanbrengen van milieuboodschappen op bouwproducten en voor | affichages environnementaux sur les produits de construction et pour |
het registreren van milieuproductverklaringen in de federale databank. | l'enregistrement des déclarations environnementales de produits dans |
- Duitse vertaling | la base de données fédérale. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 22 mei 2014 tot vaststelling van de minimumeisen voor het | l'arrêté royal du 22 mai 2014 fixant les exigences minimales pour les |
aanbrengen van milieuboodschappen op bouwproducten en voor het | affichages environnementaux sur les produits de construction et pour |
registreren van milieuproductverklaringen in de federale databank | l'enregistrement des déclarations environnementales de produits dans |
(Belgisch Staatsblad van 14 juli 2014). | la base de données fédérale (Moniteur belge du 14 juillet 2014). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
22. MAI 2014 - Königlicher Erlass zur Festlegung der | 22. MAI 2014 - Königlicher Erlass zur Festlegung der |
Mindestanforderungen für das Anbringen von Umweltinformationen auf | Mindestanforderungen für das Anbringen von Umweltinformationen auf |
Bauprodukten und für die Registrierung von Umweltproduktdeklarationen | Bauprodukten und für die Registrierung von Umweltproduktdeklarationen |
in der föderalen Datenbank | in der föderalen Datenbank |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur | Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur |
Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum | Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum |
Schutz der Umwelt, der Gesundheit und der Arbeitnehmer, des Artikels 5 | Schutz der Umwelt, der Gesundheit und der Arbeitnehmer, des Artikels 5 |
§ 1 Absatz 1 Nr. 3, 5 und 6; | § 1 Absatz 1 Nr. 3, 5 und 6; |
Aufgrund der Mitteilung an die Europäische Kommission vom 6. Juni 2013 | Aufgrund der Mitteilung an die Europäische Kommission vom 6. Juni 2013 |
in Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 98/34/EG des | in Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 98/34/EG des |
Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein | Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein |
Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen | Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen |
Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der | Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der |
Informationsgesellschaft; | Informationsgesellschaft; |
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Gesundheitsrates vom 2. Oktober | Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Gesundheitsrates vom 2. Oktober |
2013; | 2013; |
Aufgrund der Stellungnahme des Verbraucherrates vom 3. Oktober 2013; | Aufgrund der Stellungnahme des Verbraucherrates vom 3. Oktober 2013; |
Aufgrund der Stellungnahme des Föderalen Rates für Nachhaltige | Aufgrund der Stellungnahme des Föderalen Rates für Nachhaltige |
Entwicklung vom 23. Oktober 2013; | Entwicklung vom 23. Oktober 2013; |
Aufgrund der Stellungnahme des Zentralen Wirtschaftsrates vom 23. | Aufgrund der Stellungnahme des Zentralen Wirtschaftsrates vom 23. |
Oktober 2013; | Oktober 2013; |
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung |
des vorliegenden Erlasses; | des vorliegenden Erlasses; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 16. Dezember 2013; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 16. Dezember 2013; |
Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, | Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, |
durchgeführt gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember | durchgeführt gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember |
2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen | 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen |
administrative Vereinfachung; | administrative Vereinfachung; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.735/1 des Staatsrates vom 10. April | Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.735/1 des Staatsrates vom 10. April |
2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der | 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft, der Ministerin des Innern | Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft, der Ministerin des Innern |
und des Staatssekretärs für Umwelt, | und des Staatssekretärs für Umwelt, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Gegenstand und Anwendungsbereich | Gegenstand und Anwendungsbereich |
Artikel 1 - Vorliegender Erlass: | Artikel 1 - Vorliegender Erlass: |
1. legt die Bedingungen für die Bereitstellung von Bauprodukten mit | 1. legt die Bedingungen für die Bereitstellung von Bauprodukten mit |
Umweltinformationen auf dem Markt und ihr Inverkehrbringen fest, | Umweltinformationen auf dem Markt und ihr Inverkehrbringen fest, |
2. sieht die Einrichtung einer föderalen Datenbank für die | 2. sieht die Einrichtung einer föderalen Datenbank für die |
Registrierung von Umweltproduktdeklarationen vor und | Registrierung von Umweltproduktdeklarationen vor und |
3. legt die Bedingungen für die Registrierung von | 3. legt die Bedingungen für die Registrierung von |
Umweltproduktdeklarationen in dieser föderalen Datenbank fest. | Umweltproduktdeklarationen in dieser föderalen Datenbank fest. |
Vorliegender Erlass findet Anwendung auf alle Bauprodukte, die in | Vorliegender Erlass findet Anwendung auf alle Bauprodukte, die in |
Belgien auf dem Markt bereitgestellt oder in Verkehr gebracht werden. | Belgien auf dem Markt bereitgestellt oder in Verkehr gebracht werden. |
Vorliegender Erlass findet weder Anwendung auf Umweltinformationen, | Vorliegender Erlass findet weder Anwendung auf Umweltinformationen, |
die sich auf die Zertifizierung nachhaltiger Forst- und Landwirtschaft | die sich auf die Zertifizierung nachhaltiger Forst- und Landwirtschaft |
beziehen, noch auf das Europäische Umweltzeichen noch auf | beziehen, noch auf das Europäische Umweltzeichen noch auf |
Umweltinformationen, die auf nationaler oder Gemeinschaftsebene | Umweltinformationen, die auf nationaler oder Gemeinschaftsebene |
gesetzlich vorgeschrieben sind. | gesetzlich vorgeschrieben sind. |
Begriffsbestimmungen | Begriffsbestimmungen |
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter: | unter: |
1. Verordnung (EG) Nr. 305/2011: Verordnung (EG) Nr. 305/2011 des | 1. Verordnung (EG) Nr. 305/2011: Verordnung (EG) Nr. 305/2011 des |
Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung | Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung |
harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und | harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und |
zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates, | zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates, |
2. Bauprodukt: jedes Produkt oder jeden Bausatz, das beziehungsweise | 2. Bauprodukt: jedes Produkt oder jeden Bausatz, das beziehungsweise |
der hergestellt und in Verkehr gebracht wird, um dauerhaft in Bauwerke | der hergestellt und in Verkehr gebracht wird, um dauerhaft in Bauwerke |
oder Teile davon eingebaut zu werden, einschließlich Produkten zur | oder Teile davon eingebaut zu werden, einschließlich Produkten zur |
Bedeckung von Wänden, Böden und Decken wie Farben, | Bedeckung von Wänden, Böden und Decken wie Farben, |
3. Bausatz: Bausatz, wie in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 305/2011 | 3. Bausatz: Bausatz, wie in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 305/2011 |
definiert, | definiert, |
4. Bauwerken: Bauwerke, wie in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. | 4. Bauwerken: Bauwerke, wie in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. |
305/2011 definiert, | 305/2011 definiert, |
5. Bereitstellung auf dem Markt: Bereitstellung auf dem Markt, wie in | 5. Bereitstellung auf dem Markt: Bereitstellung auf dem Markt, wie in |
Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 305/2011 definiert, | Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 305/2011 definiert, |
6. Inverkehrbringen: Inverkehrbringen, wie in Artikel 2 der Verordnung | 6. Inverkehrbringen: Inverkehrbringen, wie in Artikel 2 der Verordnung |
(EG) Nr. 305/2011 definiert, | (EG) Nr. 305/2011 definiert, |
7. Hersteller: Hersteller, wie in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. | 7. Hersteller: Hersteller, wie in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. |
305/2011 definiert, | 305/2011 definiert, |
8. Händler: Händler, wie in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 305/2011 | 8. Händler: Händler, wie in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 305/2011 |
definiert, | definiert, |
9. Importeur: Importeur, wie in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. | 9. Importeur: Importeur, wie in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. |
305/2011 definiert, | 305/2011 definiert, |
10. Bevollmächtigtem: Bevollmächtigter, wie in Artikel 2 der | 10. Bevollmächtigtem: Bevollmächtigter, wie in Artikel 2 der |
Verordnung (EG) Nr. 305/2011 definiert, | Verordnung (EG) Nr. 305/2011 definiert, |
11. zuständigem Dienst: GD Umwelt des Föderalen Öffentlichen Dienstes | 11. zuständigem Dienst: GD Umwelt des Föderalen Öffentlichen Dienstes |
Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, | Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, |
12. Umweltinformationen: schriftliche Mitteilung, einschließlich | 12. Umweltinformationen: schriftliche Mitteilung, einschließlich |
Symbolen in Bezug auf einen oder mehrere Umweltaspekte eines Produkts, | Symbolen in Bezug auf einen oder mehrere Umweltaspekte eines Produkts, |
die auf dem Produkt selbst, auf seiner Verpackung oder auf jedem | die auf dem Produkt selbst, auf seiner Verpackung oder auf jedem |
anderen Träger, der das Produkt begleitet, angebracht ist, | anderen Träger, der das Produkt begleitet, angebracht ist, |
einschließlich in Teilen von Online-Mitteilungen, wenn auf dem Produkt | einschließlich in Teilen von Online-Mitteilungen, wenn auf dem Produkt |
selbst oder auf seiner Verpackung auf diese Online-Mitteilungen | selbst oder auf seiner Verpackung auf diese Online-Mitteilungen |
verwiesen wird, jedoch mit Ausnahme von nicht umweltbezogenen | verwiesen wird, jedoch mit Ausnahme von nicht umweltbezogenen |
Verweisen auf die Website des Unternehmens, | Verweisen auf die Website des Unternehmens, |
13. Umweltproduktdeklaration: schriftliche Deklaration mit | 13. Umweltproduktdeklaration: schriftliche Deklaration mit |
quantitativen Informationen in Bezug auf eine bestimmte Gruppe von | quantitativen Informationen in Bezug auf eine bestimmte Gruppe von |
Umweltwirkungsindikatoren und zusätzlichen Informationen, die auf | Umweltwirkungsindikatoren und zusätzlichen Informationen, die auf |
einer Ökobilanz gemäß der Norm NBN EN ISO 14044: Umweltmanagement - | einer Ökobilanz gemäß der Norm NBN EN ISO 14044: Umweltmanagement - |
Ökobilanz - Anforderungen und Anleitungen beruhen, | Ökobilanz - Anforderungen und Anleitungen beruhen, |
14. Registrant: Hersteller, Gruppe von Herstellern oder | 14. Registrant: Hersteller, Gruppe von Herstellern oder |
Bevollmächtigter, der beziehungsweise die eine | Bevollmächtigter, der beziehungsweise die eine |
Umweltproduktdeklaration registriert, | Umweltproduktdeklaration registriert, |
15. Norm NBN EN 15804: die Norm NBN EN 15804: Nachhaltigkeit von | 15. Norm NBN EN 15804: die Norm NBN EN 15804: Nachhaltigkeit von |
Bauwerken - Umweltproduktdeklarationen - Grundregeln für die | Bauwerken - Umweltproduktdeklarationen - Grundregeln für die |
Produktkategorie Bauprodukte, | Produktkategorie Bauprodukte, |
16. Norm NBN EN ISO 14021: die Norm NBN EN ISO 14021: | 16. Norm NBN EN ISO 14021: die Norm NBN EN ISO 14021: |
Umweltkennzeichnungen und -deklarationen - Umweltbezogene | Umweltkennzeichnungen und -deklarationen - Umweltbezogene |
Anbietererklärungen (Umweltkennzeichnung Typ II), | Anbietererklärungen (Umweltkennzeichnung Typ II), |
17. Lebenszyklus: die aufeinanderfolgenden und untereinander | 17. Lebenszyklus: die aufeinanderfolgenden und untereinander |
verbundenen Phasen eines Produktlebens von der Beschaffung der | verbundenen Phasen eines Produktlebens von der Beschaffung der |
Rohstoffe oder der Gewinnung aus natürlichen Ressourcen bis zur | Rohstoffe oder der Gewinnung aus natürlichen Ressourcen bis zur |
Entsorgung, | Entsorgung, |
18. Wirtschaftsakteur: Wirtschaftsakteur, wie in Artikel 2 der | 18. Wirtschaftsakteur: Wirtschaftsakteur, wie in Artikel 2 der |
Verordnung (EG) Nr. 305/2011 definiert. | Verordnung (EG) Nr. 305/2011 definiert. |
Bauprodukte mit Umweltinformationen | Bauprodukte mit Umweltinformationen |
Art. 3 - § 1 - Hersteller, die Umweltinformationen an einem Bauprodukt | Art. 3 - § 1 - Hersteller, die Umweltinformationen an einem Bauprodukt |
anbringen, sorgen dafür, dass diese der Norm NBN EN ISO 14021 | anbringen, sorgen dafür, dass diese der Norm NBN EN ISO 14021 |
entsprechen. | entsprechen. |
Für jedes Bauprodukt mit Umweltinformationen, mit Ausnahme der in | Für jedes Bauprodukt mit Umweltinformationen, mit Ausnahme der in |
Anlage 3 erwähnten Bauprodukte, erstellen Hersteller eine | Anlage 3 erwähnten Bauprodukte, erstellen Hersteller eine |
Umweltproduktdeklaration, bevor das Bauprodukt auf dem Markt | Umweltproduktdeklaration, bevor das Bauprodukt auf dem Markt |
bereitgestellt beziehungsweise in Verkehr gebracht wird. | bereitgestellt beziehungsweise in Verkehr gebracht wird. |
Die Umweltproduktdeklaration entspricht Artikel 7, der Norm NBN EN | Die Umweltproduktdeklaration entspricht Artikel 7, der Norm NBN EN |
15804 und den Bestimmungen von Anlage 1. | 15804 und den Bestimmungen von Anlage 1. |
Vor der Bereitstellung eines Bauprodukts auf dem Markt beziehungsweise | Vor der Bereitstellung eines Bauprodukts auf dem Markt beziehungsweise |
seinem Inverkehrbringen registrieren Hersteller den Inhalt der | seinem Inverkehrbringen registrieren Hersteller den Inhalt der |
Umweltproduktdeklaration beim zuständigen Dienst. | Umweltproduktdeklaration beim zuständigen Dienst. |
Mit der Registrierung einer Umweltproduktdeklaration haften Hersteller | Mit der Registrierung einer Umweltproduktdeklaration haften Hersteller |
dafür, dass das Bauprodukt und die Umweltinformationen den darin | dafür, dass das Bauprodukt und die Umweltinformationen den darin |
enthaltenen Angaben entsprechen und dass die Umweltproduktdeklaration | enthaltenen Angaben entsprechen und dass die Umweltproduktdeklaration |
für das auf dem Markt bereitgestellte Produkt repräsentativ ist. | für das auf dem Markt bereitgestellte Produkt repräsentativ ist. |
Von Registranten vorgelegte Umweltproduktdeklarationen werden | Von Registranten vorgelegte Umweltproduktdeklarationen werden |
registriert, sobald der zuständige Dienst sie der Öffentlichkeit zur | registriert, sobald der zuständige Dienst sie der Öffentlichkeit zur |
Einsichtnahme zugänglich macht. | Einsichtnahme zugänglich macht. |
Hersteller bringen direkt unter den Umweltinformationen folgenden Text | Hersteller bringen direkt unter den Umweltinformationen folgenden Text |
an: "www.environmentalproductdeclaration.eu". Dieser Text wird gut | an: "www.environmentalproductdeclaration.eu". Dieser Text wird gut |
sichtbar, leserlich und und wischfest angebracht. | sichtbar, leserlich und und wischfest angebracht. |
Die Registrierung erfolgt digital über eine Webschnittstelle. Zu | Die Registrierung erfolgt digital über eine Webschnittstelle. Zu |
diesem Zweck stellt der zuständige Dienst eine Webschnittstelle und | diesem Zweck stellt der zuständige Dienst eine Webschnittstelle und |
die der Webschnittstelle zugrunde liegende digitale Datenbankstruktur | die der Webschnittstelle zugrunde liegende digitale Datenbankstruktur |
zur Verfügung. | zur Verfügung. |
§ 2 - Umweltproduktdeklarationen, die Hersteller als | § 2 - Umweltproduktdeklarationen, die Hersteller als |
Umweltinformationen anbringen, müssen Artikel 7, der Norm NBN EN 15804 | Umweltinformationen anbringen, müssen Artikel 7, der Norm NBN EN 15804 |
und den Bestimmungen von Anlage 1 entsprechen. | und den Bestimmungen von Anlage 1 entsprechen. |
Gemeinsame Umweltproduktdeklarationen | Gemeinsame Umweltproduktdeklarationen |
Art. 4 - In Abweichung von Artikel 3 § 1 Absatz 2 können Hersteller | Art. 4 - In Abweichung von Artikel 3 § 1 Absatz 2 können Hersteller |
für die Registrierung auf gemeinsame Umweltproduktdeklarationen | für die Registrierung auf gemeinsame Umweltproduktdeklarationen |
verweisen. Gemeinsame Umweltproduktdeklarationen sind | verweisen. Gemeinsame Umweltproduktdeklarationen sind |
Umweltproduktdeklarationen für gleichartige Produkte, die von | Umweltproduktdeklarationen für gleichartige Produkte, die von |
verschiedenen Wirtschaftsakteuren in Verkehr gebracht werden. | verschiedenen Wirtschaftsakteuren in Verkehr gebracht werden. |
Bei der Verweisung auf eine gemeinsame Umweltproduktdeklaration müssen | Bei der Verweisung auf eine gemeinsame Umweltproduktdeklaration müssen |
folgende Bedingungen erfüllt sein: | folgende Bedingungen erfüllt sein: |
1. Nur Wirtschaftsakteure, die vom Inhaber der gemeinsamen | 1. Nur Wirtschaftsakteure, die vom Inhaber der gemeinsamen |
Umweltproduktdeklaration anerkannt sind, dürfen eine Registrierung auf | Umweltproduktdeklaration anerkannt sind, dürfen eine Registrierung auf |
der Grundlage dieser gemeinsamen Umweltproduktdeklaration durchführen. | der Grundlage dieser gemeinsamen Umweltproduktdeklaration durchführen. |
2. Die gemeinsame Umweltproduktdeklaration muss für die Produkte jedes | 2. Die gemeinsame Umweltproduktdeklaration muss für die Produkte jedes |
einzelnen teilnehmenden Wirtschaftsakteurs repräsentativ sein. | einzelnen teilnehmenden Wirtschaftsakteurs repräsentativ sein. |
Bauprodukte ohne Umweltinformationen | Bauprodukte ohne Umweltinformationen |
Art. 5 - Der zuständige Dienst stellt Herstellern von Bauprodukten | Art. 5 - Der zuständige Dienst stellt Herstellern von Bauprodukten |
eine Datenbank und die dazugehörige Webschnittstelle zur freiwilligen | eine Datenbank und die dazugehörige Webschnittstelle zur freiwilligen |
Registrierung des Inhalts der Umweltproduktdeklarationen zur | Registrierung des Inhalts der Umweltproduktdeklarationen zur |
Verfügung. | Verfügung. |
Die Hersteller registrieren in der Datenbank nur | Die Hersteller registrieren in der Datenbank nur |
Umweltproduktdeklarationen, die Artikel 7, der Norm NBN EN 15804 und | Umweltproduktdeklarationen, die Artikel 7, der Norm NBN EN 15804 und |
Anlage 1 entsprechen. | Anlage 1 entsprechen. |
Von Registranten vorgelegte Umweltproduktdeklarationen werden | Von Registranten vorgelegte Umweltproduktdeklarationen werden |
registriert, sobald der zuständige Dienst sie der Öffentlichkeit zur | registriert, sobald der zuständige Dienst sie der Öffentlichkeit zur |
Einsichtnahme zugänglich macht. | Einsichtnahme zugänglich macht. |
Zurverfügungstellung von Daten an Dritte | Zurverfügungstellung von Daten an Dritte |
Art. 6 - Mit der Erlaubnis der Hersteller kann der zuständige Dienst | Art. 6 - Mit der Erlaubnis der Hersteller kann der zuständige Dienst |
die registrierten Daten Dritten zur Verfügung stellen. | die registrierten Daten Dritten zur Verfügung stellen. |
Alle Umweltwirkungsindikatoren der gemäß Artikel 3 registrierten | Alle Umweltwirkungsindikatoren der gemäß Artikel 3 registrierten |
Umweltproduktdeklarationen sind öffentlich zugänglich. | Umweltproduktdeklarationen sind öffentlich zugänglich. |
Für die in Artikel 5 erwähnten Umweltproduktdeklarationen geben | Für die in Artikel 5 erwähnten Umweltproduktdeklarationen geben |
Hersteller bei der Registrierung an, ob die registrierte | Hersteller bei der Registrierung an, ob die registrierte |
Umweltproduktdeklaration öffentlich zugänglich sein darf oder nicht. | Umweltproduktdeklaration öffentlich zugänglich sein darf oder nicht. |
Verifizierung | Verifizierung |
Art. 7 - Registranten lassen die in Artikel 2 beziehungsweise in | Art. 7 - Registranten lassen die in Artikel 2 beziehungsweise in |
Artikel 5 erwähnten Umweltproduktdeklarationen vor der Registrierung | Artikel 5 erwähnten Umweltproduktdeklarationen vor der Registrierung |
durch eine verifizierende Partei, wie in Artikel 8 beschrieben, | durch eine verifizierende Partei, wie in Artikel 8 beschrieben, |
verifizieren. | verifizieren. |
Registranten fügen der Umweltproduktdeklaration bei der Registrierung | Registranten fügen der Umweltproduktdeklaration bei der Registrierung |
eine "Verifizierungsbescheinigung" bei. Diese Bescheinigung wird von | eine "Verifizierungsbescheinigung" bei. Diese Bescheinigung wird von |
einer verifizierenden Partei gemäß den Richtlinien des zuständigen | einer verifizierenden Partei gemäß den Richtlinien des zuständigen |
Dienstes erstellt. Die Verifizierungsbescheinigung bestätigt die | Dienstes erstellt. Die Verifizierungsbescheinigung bestätigt die |
Übereinstimmung der Verifizierung und der Umweltproduktdeklaration mit | Übereinstimmung der Verifizierung und der Umweltproduktdeklaration mit |
vorliegendem Erlass. | vorliegendem Erlass. |
Wenn keine verifizierenden Parteien angemeldet sind, kann die | Wenn keine verifizierenden Parteien angemeldet sind, kann die |
Datenbank nicht verifizierte Umweltproduktdeklarationen enthalten. | Datenbank nicht verifizierte Umweltproduktdeklarationen enthalten. |
Für nicht verifizierte registrierte Umweltproduktdeklarationen besteht | Für nicht verifizierte registrierte Umweltproduktdeklarationen besteht |
ein Übergangszeitraum, dessen Dauer der normalen restlichen | ein Übergangszeitraum, dessen Dauer der normalen restlichen |
Gültigkeitsdauer, wie in Artikel 12 festgelegt, entspricht. | Gültigkeitsdauer, wie in Artikel 12 festgelegt, entspricht. |
Bedingungen für die Anmeldung der verifizierenden Partei | Bedingungen für die Anmeldung der verifizierenden Partei |
Art. 8 - Die verifizierende Partei ist eine unabhängige Drittpartei, | Art. 8 - Die verifizierende Partei ist eine unabhängige Drittpartei, |
die mindestens folgende Bedingungen erfüllt: | die mindestens folgende Bedingungen erfüllt: |
1. Sie ist für das betreffende Bauprodukt weder an der Durchführung | 1. Sie ist für das betreffende Bauprodukt weder an der Durchführung |
der Ökobilanz noch an der Erstellung der Umweltproduktdeklaration | der Ökobilanz noch an der Erstellung der Umweltproduktdeklaration |
beteiligt. | beteiligt. |
2. Sie verfügt über Kenntnisse und Erfahrung in Bezug auf den | 2. Sie verfügt über Kenntnisse und Erfahrung in Bezug auf den |
Bausektor und die damit verbundenen Umweltaspekte im Allgemeinen und | Bausektor und die damit verbundenen Umweltaspekte im Allgemeinen und |
in Bezug auf das betreffende Produkt im Besonderen. | in Bezug auf das betreffende Produkt im Besonderen. |
3. Sie verfügt über Kenntnisse und Erfahrung in Bezug auf die | 3. Sie verfügt über Kenntnisse und Erfahrung in Bezug auf die |
Verfahren zur Produktion des betreffenden Produkts. | Verfahren zur Produktion des betreffenden Produkts. |
4. Sie verfügt über Kenntnisse und Erfahrung in Bezug auf Ökobilanzen | 4. Sie verfügt über Kenntnisse und Erfahrung in Bezug auf Ökobilanzen |
und deren Durchführung. | und deren Durchführung. |
5. Sie verfügt über Kenntnisse und Erfahrung in Bezug auf die Normen | 5. Sie verfügt über Kenntnisse und Erfahrung in Bezug auf die Normen |
NBN EN ISO 14025 und NBN EN ISO 15804. | NBN EN ISO 14025 und NBN EN ISO 15804. |
6. Sie kennt den Inhalt des vorliegenden Erlasses. | 6. Sie kennt den Inhalt des vorliegenden Erlasses. |
7. Sie verfügt gegebenenfalls über Kenntnisse in Bezug auf die | 7. Sie verfügt gegebenenfalls über Kenntnisse in Bezug auf die |
spezifischen Regeln für bestimmte Produktgruppen, die in Anlage 1 | spezifischen Regeln für bestimmte Produktgruppen, die in Anlage 1 |
erwähnt sind. | erwähnt sind. |
Die verifizierende Partei muss sich vor der Erstellung der | Die verifizierende Partei muss sich vor der Erstellung der |
Verifizierungsbescheinigung beim zuständigen Dienst anmelden. | Verifizierungsbescheinigung beim zuständigen Dienst anmelden. |
Inhalt der Verifizierung | Inhalt der Verifizierung |
Art. 9 - Die in Artikel 7 erwähnte Verifizierung umfasst mindestens | Art. 9 - Die in Artikel 7 erwähnte Verifizierung umfasst mindestens |
folgende Aspekte: | folgende Aspekte: |
1. Berücksichtigung der Berechnungsverfahren in den Normen NBN EN | 1. Berücksichtigung der Berechnungsverfahren in den Normen NBN EN |
15804 und NBN EN ISO 14044, | 15804 und NBN EN ISO 14044, |
2. Rechtfertigung der typischen Lebensdauer, | 2. Rechtfertigung der typischen Lebensdauer, |
3. Rechtfertigung der Repräsentativität der Daten, | 3. Rechtfertigung der Repräsentativität der Daten, |
4. Repräsentativität der Daten und der Szenarien für den belgischen | 4. Repräsentativität der Daten und der Szenarien für den belgischen |
Markt. | Markt. |
Bei der Verifizierung der Umweltproduktdeklarationen teilen | Bei der Verifizierung der Umweltproduktdeklarationen teilen |
Registranten der verifizierenden Partei alle Informationen mit, die | Registranten der verifizierenden Partei alle Informationen mit, die |
diese zur Durchführung einer Verifizierung der oben genannten Aspekte | diese zur Durchführung einer Verifizierung der oben genannten Aspekte |
benötigt, darunter: | benötigt, darunter: |
1. Umweltproduktdeklaration, | 1. Umweltproduktdeklaration, |
2. Projektbericht gemäß der Norm NBN EN 15804, | 2. Projektbericht gemäß der Norm NBN EN 15804, |
3. Konzept und Ergebnisse der Berechnungen der Sachbilanzen, | 3. Konzept und Ergebnisse der Berechnungen der Sachbilanzen, |
4. Nachweise für die typische Lebensdauer, | 4. Nachweise für die typische Lebensdauer, |
5. falls generische Daten aus öffentlichen oder privaten Datenbanken | 5. falls generische Daten aus öffentlichen oder privaten Datenbanken |
verwendet werden, Unterlagen in Bezug auf die technische, geografische | verwendet werden, Unterlagen in Bezug auf die technische, geografische |
und zeitliche Repräsentativität der verwendeten generischen Daten, | und zeitliche Repräsentativität der verwendeten generischen Daten, |
Referenzangaben der Datenbanken, aus denen sie stammen, und | Referenzangaben der Datenbanken, aus denen sie stammen, und |
Referenzangaben der verwendeten Datenmodule, | Referenzangaben der verwendeten Datenmodule, |
6. Herstellungsort(e), | 6. Herstellungsort(e), |
7. gegebenenfalls Szenarien, aus denen sich die Sachbilanz für die mit | 7. gegebenenfalls Szenarien, aus denen sich die Sachbilanz für die mit |
den Modulen A4, B, C und D gemäß der Norm NBN EN 15804 verbundenen | den Modulen A4, B, C und D gemäß der Norm NBN EN 15804 verbundenen |
Umweltwirkungsindikatoren ergibt. | Umweltwirkungsindikatoren ergibt. |
Gegenseitige Anerkennung | Gegenseitige Anerkennung |
Art. 10 - Die gegenseitige Anerkennung von Umweltproduktdeklarationen | Art. 10 - Die gegenseitige Anerkennung von Umweltproduktdeklarationen |
ist möglich, wenn die Verifizierungsbescheinigung den Bestimmungen der | ist möglich, wenn die Verifizierungsbescheinigung den Bestimmungen der |
Artikel 7, 8 und 9 entspricht. | Artikel 7, 8 und 9 entspricht. |
Entwicklung der Datenbank | Entwicklung der Datenbank |
Art. 11 - Der zuständige Dienst richtet eine Datenbank, eine | Art. 11 - Der zuständige Dienst richtet eine Datenbank, eine |
Webschnittstelle und ein Registrierungsverfahren ein. | Webschnittstelle und ein Registrierungsverfahren ein. |
Gültigkeit der Umweltproduktdeklarationen | Gültigkeit der Umweltproduktdeklarationen |
Art. 12 - Die in den Artikeln 2 und 5 erwähnten | Art. 12 - Die in den Artikeln 2 und 5 erwähnten |
Umweltproduktdeklarationen sind höchstens fünf Jahre ab dem Datum der | Umweltproduktdeklarationen sind höchstens fünf Jahre ab dem Datum der |
Erstellung gültig. | Erstellung gültig. |
Wenn die registrierten Umweltproduktdeklarationen | Wenn die registrierten Umweltproduktdeklarationen |
Umweltwirkungsindikatoren enthalten, die zu verschiedenen Zeitpunkten | Umweltwirkungsindikatoren enthalten, die zu verschiedenen Zeitpunkten |
registriert wurden, gilt ebenfalls eine Gültigkeitsdauer von höchstens | registriert wurden, gilt ebenfalls eine Gültigkeitsdauer von höchstens |
fünf Jahren ab dem Datum, an dem die ersten Umweltwirkungsindikatoren | fünf Jahren ab dem Datum, an dem die ersten Umweltwirkungsindikatoren |
registriert wurden, und zwar für alle Umweltwirkungsindikatoren. | registriert wurden, und zwar für alle Umweltwirkungsindikatoren. |
Weitere Pflichten der Hersteller | Weitere Pflichten der Hersteller |
Art. 13 - Wenn die in Verkehr gebrachten Bauprodukte oder die | Art. 13 - Wenn die in Verkehr gebrachten Bauprodukte oder die |
Umweltinformationen nicht den Umweltproduktdeklarationen oder | Umweltinformationen nicht den Umweltproduktdeklarationen oder |
sonstigen gemäß vorliegendem Erlass geltenden Anforderungen | sonstigen gemäß vorliegendem Erlass geltenden Anforderungen |
entsprechen oder wenn Hersteller Grund zu dieser Annahme haben, | entsprechen oder wenn Hersteller Grund zu dieser Annahme haben, |
ergreifen diese die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die | ergreifen diese die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die |
Umweltproduktdeklaration hiermit in Übereinstimmung zu bringen und die | Umweltproduktdeklaration hiermit in Übereinstimmung zu bringen und die |
Umweltinformationen anzupassen oder zu entfernen. | Umweltinformationen anzupassen oder zu entfernen. |
Hersteller händigen dem zuständigen Dienst auf dessen Verlangen alle | Hersteller händigen dem zuständigen Dienst auf dessen Verlangen alle |
Informationen und Unterlagen aus, die für den Nachweis der Konformität | Informationen und Unterlagen aus, die für den Nachweis der Konformität |
des Bauprodukts mit der Umweltproduktdeklaration und der Einhaltung | des Bauprodukts mit der Umweltproduktdeklaration und der Einhaltung |
sonstiger gemäß vorliegendem Erlass geltender Anforderungen | sonstiger gemäß vorliegendem Erlass geltender Anforderungen |
erforderlich sind. | erforderlich sind. |
Bevollmächtigte | Bevollmächtigte |
Art. 14 - Hersteller können mittels schriftlicher Vollmacht einen | Art. 14 - Hersteller können mittels schriftlicher Vollmacht einen |
Bevollmächtigten bestellen. | Bevollmächtigten bestellen. |
Der Bevollmächtigte nimmt die Aufgaben wahr, die in der Vollmacht | Der Bevollmächtigte nimmt die Aufgaben wahr, die in der Vollmacht |
festgelegt sind. Der Auftrag gestattet dem Bevollmächtigten, | festgelegt sind. Der Auftrag gestattet dem Bevollmächtigten, |
mindestens folgende Aufgaben wahrzunehmen: | mindestens folgende Aufgaben wahrzunehmen: |
1. Registrierung der Umweltproduktdeklaration, | 1. Registrierung der Umweltproduktdeklaration, |
2. Fortschreibung der Umweltproduktdeklaration und ihre Bereithaltung | 2. Fortschreibung der Umweltproduktdeklaration und ihre Bereithaltung |
für den zuständigen Dienst während mindestens zehn Jahren, | für den zuständigen Dienst während mindestens zehn Jahren, |
3. auf ein mit Gründen versehenes Verlangen des zuständigen Dienstes | 3. auf ein mit Gründen versehenes Verlangen des zuständigen Dienstes |
Aushändigung aller erforderlichen Informationen und Unterlagen zum | Aushändigung aller erforderlichen Informationen und Unterlagen zum |
Nachweis der Konformität des Bauprodukts mit der | Nachweis der Konformität des Bauprodukts mit der |
Umweltproduktdeklaration und der Einhaltung sonstiger gemäß | Umweltproduktdeklaration und der Einhaltung sonstiger gemäß |
vorliegendem Erlass geltender Anforderungen. | vorliegendem Erlass geltender Anforderungen. |
Pflichten der Importeure | Pflichten der Importeure |
Art. 15 - § 1 - Importeure bringen nur Bauprodukte in Verkehr, die die | Art. 15 - § 1 - Importeure bringen nur Bauprodukte in Verkehr, die die |
Anforderungen des vorliegenden Erlasses erfüllen. | Anforderungen des vorliegenden Erlasses erfüllen. |
§ 2 - Vor dem Inverkehrbringen eines in Artikel 3 erwähnten | § 2 - Vor dem Inverkehrbringen eines in Artikel 3 erwähnten |
Bauprodukts vergewissern sich Importeure, dass die | Bauprodukts vergewissern sich Importeure, dass die |
Umweltproduktdeklaration registriert worden ist. | Umweltproduktdeklaration registriert worden ist. |
Sie stellen sicher, dass der Hersteller die Umweltproduktdeklaration | Sie stellen sicher, dass der Hersteller die Umweltproduktdeklaration |
gemäß vorliegendem Erlass erstellt hat und der Text mit dem Verweis | gemäß vorliegendem Erlass erstellt hat und der Text mit dem Verweis |
auf die föderale Website angebracht worden ist. | auf die föderale Website angebracht worden ist. |
Wenn das Bauprodukt nicht der Umweltproduktdeklaration oder sonstigen | Wenn das Bauprodukt nicht der Umweltproduktdeklaration oder sonstigen |
gemäß vorliegendem Erlass geltenden Anforderungen entspricht, bringen | gemäß vorliegendem Erlass geltenden Anforderungen entspricht, bringen |
Importeure das Bauprodukt erst dann in Verkehr, wenn es der | Importeure das Bauprodukt erst dann in Verkehr, wenn es der |
Umweltproduktdeklaration und sonstigen gemäß vorliegendem Erlass | Umweltproduktdeklaration und sonstigen gemäß vorliegendem Erlass |
geltenden Anforderungen entspricht oder nachdem die | geltenden Anforderungen entspricht oder nachdem die |
Umweltproduktdeklaration korrigiert wurde. | Umweltproduktdeklaration korrigiert wurde. |
§ 3 - Wenn ein in Artikel 3 erwähntes in Verkehr gebrachtes Bauprodukt | § 3 - Wenn ein in Artikel 3 erwähntes in Verkehr gebrachtes Bauprodukt |
nicht der Umweltproduktdeklaration oder sonstigen gemäß vorliegendem | nicht der Umweltproduktdeklaration oder sonstigen gemäß vorliegendem |
Erlass geltenden Anforderungen entspricht, ergreifen Importeure die | Erlass geltenden Anforderungen entspricht, ergreifen Importeure die |
erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Umweltproduktdeklaration | erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Umweltproduktdeklaration |
hiermit in Übereinstimmung zu bringen und die Umweltinformationen | hiermit in Übereinstimmung zu bringen und die Umweltinformationen |
anzupassen oder zu entfernen. | anzupassen oder zu entfernen. |
§ 4 - Importeure halten dem zuständigen Dienst die in Artikel 9 | § 4 - Importeure halten dem zuständigen Dienst die in Artikel 9 |
erwähnten Informationen während zehn Jahren bereit. | erwähnten Informationen während zehn Jahren bereit. |
§ 5 - Importeure händigen dem zuständigen Dienst auf dessen Verlangen | § 5 - Importeure händigen dem zuständigen Dienst auf dessen Verlangen |
alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der | alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der |
Konformität des Bauprodukts mit der Umweltproduktdeklaration und der | Konformität des Bauprodukts mit der Umweltproduktdeklaration und der |
Einhaltung sonstiger gemäß vorliegender Regelung geltenden | Einhaltung sonstiger gemäß vorliegender Regelung geltenden |
Anforderungen erforderlich sind, in einer Sprache aus, die vom | Anforderungen erforderlich sind, in einer Sprache aus, die vom |
zuständigen Dienst leicht verstanden werden kann. | zuständigen Dienst leicht verstanden werden kann. |
Pflichten der Händler | Pflichten der Händler |
Art. 16 - § 1 - Händler beachten die Vorschriften des vorliegenden | Art. 16 - § 1 - Händler beachten die Vorschriften des vorliegenden |
Erlasses mit der gebührenden Sorgfalt, wenn sie ein Bauprodukt auf dem | Erlasses mit der gebührenden Sorgfalt, wenn sie ein Bauprodukt auf dem |
Markt bereitstellen. | Markt bereitstellen. |
§ 2 - Händler, die feststellen, dass ein in Artikel 3 erwähntes von | § 2 - Händler, die feststellen, dass ein in Artikel 3 erwähntes von |
ihnen auf dem Markt bereitgestelltes Bauprodukt nicht der | ihnen auf dem Markt bereitgestelltes Bauprodukt nicht der |
Umweltproduktdeklaration oder sonstigen gemäß vorliegendem Erlass | Umweltproduktdeklaration oder sonstigen gemäß vorliegendem Erlass |
geltenden Anforderungen entspricht, stellen sicher, dass die | geltenden Anforderungen entspricht, stellen sicher, dass die |
erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die | erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die |
Umweltproduktdeklaration hiermit in Übereinstimmung zu bringen und, | Umweltproduktdeklaration hiermit in Übereinstimmung zu bringen und, |
soweit angemessen, die Umweltinformationen anzupassen oder zu | soweit angemessen, die Umweltinformationen anzupassen oder zu |
entfernen. | entfernen. |
Fälle, in denen die Pflichten des Herstellers auch für Importeure und | Fälle, in denen die Pflichten des Herstellers auch für Importeure und |
Händler gelten | Händler gelten |
Art. 17 - Importeure oder Händler gelten für die Anwendung des | Art. 17 - Importeure oder Händler gelten für die Anwendung des |
vorliegenden Erlasses als Hersteller und unterliegen den Pflichten | vorliegenden Erlasses als Hersteller und unterliegen den Pflichten |
eines Herstellers, wenn sie ein Bauprodukt unter ihrem Namen oder | eines Herstellers, wenn sie ein Bauprodukt unter ihrem Namen oder |
ihrer Handelsmarke in Verkehr bringen oder ein bereits in Verkehr | ihrer Handelsmarke in Verkehr bringen oder ein bereits in Verkehr |
gebrachtes Bauprodukt so verändern, dass die Konformität mit der | gebrachtes Bauprodukt so verändern, dass die Konformität mit der |
Umweltproduktdeklaration beeinflusst werden kann, oder wenn sie selbst | Umweltproduktdeklaration beeinflusst werden kann, oder wenn sie selbst |
Umweltinformationen anbringen. | Umweltinformationen anbringen. |
Identifizierung der Wirtschaftsakteure | Identifizierung der Wirtschaftsakteure |
Art. 18 - Wirtschaftsakteure müssen dem zuständigen Dienst auf | Art. 18 - Wirtschaftsakteure müssen dem zuständigen Dienst auf |
einfaches Verlangen Folgendes nennen: | einfaches Verlangen Folgendes nennen: |
1. alle Wirtschaftsakteure, von denen sie ein Produkt bezogen haben, | 1. alle Wirtschaftsakteure, von denen sie ein Produkt bezogen haben, |
2. alle Wirtschaftsakteure, an die sie ein Produkt abgegeben haben. | 2. alle Wirtschaftsakteure, an die sie ein Produkt abgegeben haben. |
Marktüberwachung | Marktüberwachung |
Art. 19 - Wenn der zuständige Dienst Grund zu der Annahme hat, dass | Art. 19 - Wenn der zuständige Dienst Grund zu der Annahme hat, dass |
ein Bauprodukt nicht den Anforderungen des vorliegenden Erlasses | ein Bauprodukt nicht den Anforderungen des vorliegenden Erlasses |
entspricht, nimmt er eine Evaluation unter Berücksichtigung der in | entspricht, nimmt er eine Evaluation unter Berücksichtigung der in |
vorliegendem Erlass jeweils festgelegten Anforderungen vor. Der | vorliegendem Erlass jeweils festgelegten Anforderungen vor. Der |
betroffene Wirtschaftsakteur arbeitet im erforderlichen Umfang mit dem | betroffene Wirtschaftsakteur arbeitet im erforderlichen Umfang mit dem |
zuständigen Dienst zusammen. | zuständigen Dienst zusammen. |
Gelangt der zuständige Dienst zu dem Ergebnis, dass die | Gelangt der zuständige Dienst zu dem Ergebnis, dass die |
Umweltinformationen oder die Umweltproduktdeklaration oder deren | Umweltinformationen oder die Umweltproduktdeklaration oder deren |
Registrierung die Anforderungen des vorliegenden Erlasses nicht | Registrierung die Anforderungen des vorliegenden Erlasses nicht |
erfüllen, ergreift der betroffene Wirtschaftsakteur unverzüglich alle | erfüllen, ergreift der betroffene Wirtschaftsakteur unverzüglich alle |
geeigneten Korrekturmaßnahmen, um die Übereinstimmung der | geeigneten Korrekturmaßnahmen, um die Übereinstimmung der |
Umweltinformationen beziehungsweise der Umweltproduktdeklaration oder | Umweltinformationen beziehungsweise der Umweltproduktdeklaration oder |
deren Registrierung mit diesen Anforderungen herzustellen, oder aber | deren Registrierung mit diesen Anforderungen herzustellen, oder aber |
um die Umweltinformationen zu entfernen, und zwar gegebenenfalls | um die Umweltinformationen zu entfernen, und zwar gegebenenfalls |
sowohl für Produkte, die bereits im Verkehr sind, als auch für | sowohl für Produkte, die bereits im Verkehr sind, als auch für |
Produkte, die noch in Verkehr gebracht werden sollen. | Produkte, die noch in Verkehr gebracht werden sollen. |
Der zuständige Dienst kann die Übereinstimmung der registrierten | Der zuständige Dienst kann die Übereinstimmung der registrierten |
Umweltproduktdeklarationen und der Umweltinformationen mit dem | Umweltproduktdeklarationen und der Umweltinformationen mit dem |
vorliegenden Erlass prüfen. Zu diesem Zweck kooperiert der Hersteller, | vorliegenden Erlass prüfen. Zu diesem Zweck kooperiert der Hersteller, |
indem er alle erforderlichen Informationen liefert. | indem er alle erforderlichen Informationen liefert. |
Der Verantwortliche muss alle Elemente zur Stützung der | Der Verantwortliche muss alle Elemente zur Stützung der |
Umweltproduktdeklaration für den zuständigen Dienst bereithalten. | Umweltproduktdeklaration für den zuständigen Dienst bereithalten. |
Inkrafttreten | Inkrafttreten |
Art. 20 - Artikel 3 tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. | Art. 20 - Artikel 3 tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. |
Für Bauprodukte, die unter die Bestimmungen von Artikel 3 fallen und | Für Bauprodukte, die unter die Bestimmungen von Artikel 3 fallen und |
die vor dem Datum der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses in | die vor dem Datum der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses in |
Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt worden sind, tritt | Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt worden sind, tritt |
vorliegender Erlass am 1. Januar 2016 in Kraft. | vorliegender Erlass am 1. Januar 2016 in Kraft. |
Ausführung | Ausführung |
Art. 21 - Der für Wirtschaft zuständige Minister und der für Umwelt | Art. 21 - Der für Wirtschaft zuständige Minister und der für Umwelt |
zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung | zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 22. Mai 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 22. Mai 2014 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Der Staatssekretär für Umwelt | Der Staatssekretär für Umwelt |
M. WATHELET | M. WATHELET |
Anlage 1 - Umweltproduktdeklarationen | Anlage 1 - Umweltproduktdeklarationen |
Umweltproduktdeklarationen werden gemäß der Norm NBN EN 15804 | Umweltproduktdeklarationen werden gemäß der Norm NBN EN 15804 |
definiert und erstellt. | definiert und erstellt. |
Bei einer Änderung der Norm NBN EN 15804 besteht für die Deklaration | Bei einer Änderung der Norm NBN EN 15804 besteht für die Deklaration |
von bereits registrierten Produkten ein Übergangszeitraum, dessen | von bereits registrierten Produkten ein Übergangszeitraum, dessen |
Dauer der normalen restlichen Gültigkeitsdauer, wie in Artikel 12 | Dauer der normalen restlichen Gültigkeitsdauer, wie in Artikel 12 |
festgelegt, entspricht. | festgelegt, entspricht. |
Ab 1. Januar 2017 enthalten Umweltproduktdeklarationen Folgendes: | Ab 1. Januar 2017 enthalten Umweltproduktdeklarationen Folgendes: |
1. Umweltwirkungen in Zusammenhang mit dem Transport zur Baustelle in | 1. Umweltwirkungen in Zusammenhang mit dem Transport zur Baustelle in |
Belgien (Modul A4 in der Norm NBN EN 15804). In Ermangelung eines | Belgien (Modul A4 in der Norm NBN EN 15804). In Ermangelung eines |
spezifischen Szenarios muss das Szenario, bei dem die Baustelle in | spezifischen Szenarios muss das Szenario, bei dem die Baustelle in |
"Brüssel" liegt, verwendet werden. | "Brüssel" liegt, verwendet werden. |
2. Umweltwirkungen in Zusammenhang mit der Entsorgungsphase (EOL, | 2. Umweltwirkungen in Zusammenhang mit der Entsorgungsphase (EOL, |
Modul C2, C3 und C4 gemäß der Norm NBN EN 15804), | Modul C2, C3 und C4 gemäß der Norm NBN EN 15804), |
3. Gutschriften und Lasten außerhalb der Systemgrenze der Norm NBN EN | 3. Gutschriften und Lasten außerhalb der Systemgrenze der Norm NBN EN |
15804 (Modul D gemäß der Norm NBN EN 15804), | 15804 (Modul D gemäß der Norm NBN EN 15804), |
4. "Referenz-Nutzungsdauer" gemäß der Norm NBN EN 15804 gemäß | 4. "Referenz-Nutzungsdauer" gemäß der Norm NBN EN 15804 gemäß |
mindestens einem Szenario, dem gängigsten Szenario, | mindestens einem Szenario, dem gängigsten Szenario, |
5. Umweltwirkungsindikatoren, berechnet gemäß den Bestimmungen von | 5. Umweltwirkungsindikatoren, berechnet gemäß den Bestimmungen von |
Anlage 2. | Anlage 2. |
Vorstehende Verpflichtungen 2, 3 und 4 gelten nicht für | Vorstehende Verpflichtungen 2, 3 und 4 gelten nicht für |
Umweltproduktdeklarationen für Rohstoffe und Halbfertigprodukte. | Umweltproduktdeklarationen für Rohstoffe und Halbfertigprodukte. |
Halbfertigprodukte sind Rohstoffe, die bereits verarbeitet worden | Halbfertigprodukte sind Rohstoffe, die bereits verarbeitet worden |
sind, jedoch noch zu einem Endprodukt weiter verarbeitet werden | sind, jedoch noch zu einem Endprodukt weiter verarbeitet werden |
müssen. | müssen. |
Der zuständige Dienst kann spezifische Regeln für bestimmte | Der zuständige Dienst kann spezifische Regeln für bestimmte |
Produktgruppen festlegen. Gegebenenfalls spricht sich der zuständige | Produktgruppen festlegen. Gegebenenfalls spricht sich der zuständige |
Dienst mit einem Konzertierungsausschuss ab, der mindestens aus | Dienst mit einem Konzertierungsausschuss ab, der mindestens aus |
Vertretern der Baumaterialhersteller, der Forschungs- oder | Vertretern der Baumaterialhersteller, der Forschungs- oder |
Bildungszentren und der Benutzer der Datenbank besteht. | Bildungszentren und der Benutzer der Datenbank besteht. |
Für Umweltproduktdeklarationen, die vor dem 1. Januar 2017 registriert | Für Umweltproduktdeklarationen, die vor dem 1. Januar 2017 registriert |
werden, besteht ein Übergangszeitraum, dessen Dauer der normalen | werden, besteht ein Übergangszeitraum, dessen Dauer der normalen |
restlichen Gültigkeitsdauer, wie in Artikel 12 festgelegt, entspricht. | restlichen Gültigkeitsdauer, wie in Artikel 12 festgelegt, entspricht. |
Für Bauprodukte, die unmittelbaren Kontakt mit der Innenraumluft | Für Bauprodukte, die unmittelbaren Kontakt mit der Innenraumluft |
haben, können mehrere Informationen zu möglichen Innenraumemissionen | haben, können mehrere Informationen zu möglichen Innenraumemissionen |
gemäß der Norm CEN/TS 16516 Bauprodukte - Bewertung der Freisetzung | gemäß der Norm CEN/TS 16516 Bauprodukte - Bewertung der Freisetzung |
von gefährlichen Stoffen - Bestimmung von Emissionen in die | von gefährlichen Stoffen - Bestimmung von Emissionen in die |
Innenraumluft registriert werden: | Innenraumluft registriert werden: |
Merkmal | Merkmal |
R-Wert | R-Wert |
eine signifikante Stelle | eine signifikante Stelle |
Gehalt TVOC | Gehalt TVOC |
µg/m3 mit zwei signifikanten Stellen | µg/m3 mit zwei signifikanten Stellen |
Gehalt TSVOC | Gehalt TSVOC |
µg/m3 mit zwei signifikanten Stellen | µg/m3 mit zwei signifikanten Stellen |
krebserzeugende Stoffe | krebserzeugende Stoffe |
µg/m3 mit einer signifikanten Stelle oder "unterhalb der | µg/m3 mit einer signifikanten Stelle oder "unterhalb der |
Nachweisgrenze" | Nachweisgrenze" |
Formaldehyd | Formaldehyd |
µg/m3 mit zwei signifikanten Stellen oder "unterhalb der | µg/m3 mit zwei signifikanten Stellen oder "unterhalb der |
Nachweisgrenze" | Nachweisgrenze" |
Es wird mindestens zwischen folgenden Typen von | Es wird mindestens zwischen folgenden Typen von |
Umweltproduktdeklarationen unterschieden: | Umweltproduktdeklarationen unterschieden: |
1. Umweltproduktdeklarationen eines spezifischen Herstellers | 1. Umweltproduktdeklarationen eines spezifischen Herstellers |
(markengebunden): entweder für ein spezifisches Produkt aus einem | (markengebunden): entweder für ein spezifisches Produkt aus einem |
spezifischen Herstellungsort oder für ein durchschnittliches Produkt | spezifischen Herstellungsort oder für ein durchschnittliches Produkt |
aus einem spezifischen Herstellungsort oder aus verschiedenen | aus einem spezifischen Herstellungsort oder aus verschiedenen |
Herstellungsorten, | Herstellungsorten, |
2. Umweltproduktdeklarationen einer Gruppe von Herstellern (nicht | 2. Umweltproduktdeklarationen einer Gruppe von Herstellern (nicht |
markengebunden, gemeinsame Deklaration): entweder für ein spezifisches | markengebunden, gemeinsame Deklaration): entweder für ein spezifisches |
Produkt mit dem Durchschnittswert für verschiedene Herstellungsorte | Produkt mit dem Durchschnittswert für verschiedene Herstellungsorte |
verschiedener Hersteller oder für ein durchschnittliches Produkt mit | verschiedener Hersteller oder für ein durchschnittliches Produkt mit |
dem Durchschnittswert für verschiedene Herstellungsorte verschiedener | dem Durchschnittswert für verschiedene Herstellungsorte verschiedener |
Hersteller. | Hersteller. |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 22. Mai 2014 zur Festlegung der | Gesehen, um Unserem Erlass vom 22. Mai 2014 zur Festlegung der |
Mindestanforderungen für das Anbringen von Umweltinformationen auf | Mindestanforderungen für das Anbringen von Umweltinformationen auf |
Bauprodukten und für die Registrierung von Umweltproduktdeklarationen | Bauprodukten und für die Registrierung von Umweltproduktdeklarationen |
in der föderalen Datenbank beigefügt zu werden | in der föderalen Datenbank beigefügt zu werden |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Der Staatssekretär für Umwelt | Der Staatssekretär für Umwelt |
M. WATHELET | M. WATHELET |
Anlage 2 - Ab 1. Januar 2017 obligatorische Berechnungsverfahren für | Anlage 2 - Ab 1. Januar 2017 obligatorische Berechnungsverfahren für |
die zusätzlichen Indikatoren | die zusätzlichen Indikatoren |
Ökotoxizität (Süßwasser) | Ökotoxizität (Süßwasser) |
Berechnungsverfahren und Einheiten, wie in der | Berechnungsverfahren und Einheiten, wie in der |
Norm NBN EN 15804 festgelegt. | Norm NBN EN 15804 festgelegt. |
In deren Ermangelung gelten die Bestimmungen des | In deren Ermangelung gelten die Bestimmungen des |
Product Environmental Footprint der GD Umwelt. | Product Environmental Footprint der GD Umwelt. |
Humantoxizität (krebserzeugend) | Humantoxizität (krebserzeugend) |
Humantoxizität (nicht krebserzeugend) | Humantoxizität (nicht krebserzeugend) |
Feinstaubbildung | Feinstaubbildung |
Erschöpfung der Rohstoffe (Wasser) | Erschöpfung der Rohstoffe (Wasser) |
Ökotoxizität (terrestrisch) | Ökotoxizität (terrestrisch) |
Ökotoxizität (marin) | Ökotoxizität (marin) |
Landnutzung (Bodenqualität und biologische Vielfalt) | Landnutzung (Bodenqualität und biologische Vielfalt) |
Die oben aufgeführten Indikatoren können vom zuständigen Dienst weiter | Die oben aufgeführten Indikatoren können vom zuständigen Dienst weiter |
unterteilt und genauer bestimmt werden. | unterteilt und genauer bestimmt werden. |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 22. Mai 2014 zur Festlegung der | Gesehen, um Unserem Erlass vom 22. Mai 2014 zur Festlegung der |
Mindestanforderungen für das Anbringen von Umweltinformationen auf | Mindestanforderungen für das Anbringen von Umweltinformationen auf |
Bauprodukten und für die Registrierung von Umweltproduktdeklarationen | Bauprodukten und für die Registrierung von Umweltproduktdeklarationen |
in der föderalen Datenbank beigefügt zu werden | in der föderalen Datenbank beigefügt zu werden |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Der Staatssekretär für Umwelt | Der Staatssekretär für Umwelt |
M. WATHELET | M. WATHELET |
Anlage 3 - Umweltinformationen, für die keine Umweltproduktdeklaration | Anlage 3 - Umweltinformationen, für die keine Umweltproduktdeklaration |
zu erstellen ist | zu erstellen ist |
1. Folgende Umweltinformationen, einschließlich Synonymen und | 1. Folgende Umweltinformationen, einschließlich Synonymen und |
Übersetzungen davon, müssen der Norm NBN EN ISO 14021 und den | Übersetzungen davon, müssen der Norm NBN EN ISO 14021 und den |
geltenden Rechtsvorschriften entsprechen, sind jedoch von der | geltenden Rechtsvorschriften entsprechen, sind jedoch von der |
Erstellung und Registrierung einer Umweltproduktdeklaration befreit : | Erstellung und Registrierung einer Umweltproduktdeklaration befreit : |
kompostierbar, abbaubar, zerlegbar konstruiert, verlängertes | kompostierbar, abbaubar, zerlegbar konstruiert, verlängertes |
Produktleben, zurückgewonnene Energie, recyclingfähig, Recylatgehalt, | Produktleben, zurückgewonnene Energie, recyclingfähig, Recylatgehalt, |
Abfall vor Gebrauch, recyceltes Material, zurückgewonnenes Material, | Abfall vor Gebrauch, recyceltes Material, zurückgewonnenes Material, |
reduzierter Energieverbrauch, reduzierter Ressourcenverbrauch, | reduzierter Energieverbrauch, reduzierter Ressourcenverbrauch, |
reduzierter Wasserverbrauch, wiederverwendbar, nachfüllbar, | reduzierter Wasserverbrauch, wiederverwendbar, nachfüllbar, |
Abfallminderung. | Abfallminderung. |
2. Umweltinformationen des Typs I, wie in der Norm NBN EN ISO 14024 | 2. Umweltinformationen des Typs I, wie in der Norm NBN EN ISO 14024 |
"Umweltkennzeichnungen und -deklarationen - Umweltkennzeichnung Typ I | "Umweltkennzeichnungen und -deklarationen - Umweltkennzeichnung Typ I |
- Grundsätze und Verfahren" definiert, die keinen der folgenden | - Grundsätze und Verfahren" definiert, die keinen der folgenden |
quantifizierten Umweltindikatoren (oder ein Äquivalent) enthalten, | quantifizierten Umweltindikatoren (oder ein Äquivalent) enthalten, |
sind von der Erstellung und Registrierung einer | sind von der Erstellung und Registrierung einer |
Umweltproduktdeklaration befreit. | Umweltproduktdeklaration befreit. |
Klimawandel | Klimawandel |
Abbau der Ozonschicht | Abbau der Ozonschicht |
Versäuerung des Bodens und des Wassers | Versäuerung des Bodens und des Wassers |
Überdüngung | Überdüngung |
Smogbildung | Smogbildung |
Erschöpfung der Rohstoffe | Erschöpfung der Rohstoffe |
Humantoxizität | Humantoxizität |
Feinstaubbildung | Feinstaubbildung |
Ionisierende Strahlung (Auswirkungen auf den Menschen) | Ionisierende Strahlung (Auswirkungen auf den Menschen) |
Erschöpfung der Rohstoffe (Wasser) | Erschöpfung der Rohstoffe (Wasser) |
Ökotoxizität | Ökotoxizität |
Landnutzung (Bodenqualität und/oder biologische Vielfalt) | Landnutzung (Bodenqualität und/oder biologische Vielfalt) |
3. Umweltinformationen auf elektrischen und elektronischen | 3. Umweltinformationen auf elektrischen und elektronischen |
Ausrüstungen sowie auf Klimaanlagen. | Ausrüstungen sowie auf Klimaanlagen. |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 22. Mai 2014 zur Festlegung der | Gesehen, um Unserem Erlass vom 22. Mai 2014 zur Festlegung der |
Mindestanforderungen für das Anbringen von Umweltinformationen auf | Mindestanforderungen für das Anbringen von Umweltinformationen auf |
Bauprodukten und für die Registrierung von Umweltproduktdeklarationen | Bauprodukten und für die Registrierung von Umweltproduktdeklarationen |
in der föderalen Datenbank beigefügt zu werden | in der föderalen Datenbank beigefügt zu werden |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Der Staatssekretär für Umwelt | Der Staatssekretär für Umwelt |
M. WATHELET | M. WATHELET |