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| Koninklijk besluit tot vaststelling van de minimumeisen voor het aanbrengen van milieuboodschappen op bouwproducten en voor het registreren van milieuproductverklaringen in de federale databank. - Duitse vertaling | Arrêté royal fixant les exigences minimales pour les affichages environnementaux sur les produits de construction et pour l'enregistrement des déclarations environnementales de produits dans la base de données fédérale. - Traduction allemande |
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST VOLKSGEZONDHEID, VEILIGHEID VAN DE | SERVICE PUBLIC FEDERAL SANTE PUBLIQUE, SECURITE DE LA CHAINE |
| VOEDSELKETEN EN LEEFMILIEU | ALIMENTAIRE ET ENVIRONNEMENT |
| 22 MEI 2014. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de minimumeisen | 22 MAI 2014. - Arrêté royal fixant les exigences minimales pour les |
| voor het aanbrengen van milieuboodschappen op bouwproducten en voor | affichages environnementaux sur les produits de construction et pour |
| het registreren van milieuproductverklaringen in de federale databank. | l'enregistrement des déclarations environnementales de produits dans |
| - Duitse vertaling | la base de données fédérale. - Traduction allemande |
| De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
| besluit van 22 mei 2014 tot vaststelling van de minimumeisen voor het | l'arrêté royal du 22 mai 2014 fixant les exigences minimales pour les |
| aanbrengen van milieuboodschappen op bouwproducten en voor het | affichages environnementaux sur les produits de construction et pour |
| registreren van milieuproductverklaringen in de federale databank | l'enregistrement des déclarations environnementales de produits dans |
| (Belgisch Staatsblad van 14 juli 2014). | la base de données fédérale (Moniteur belge du 14 juillet 2014). |
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
| NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
| 22. MAI 2014 - Königlicher Erlass zur Festlegung der | 22. MAI 2014 - Königlicher Erlass zur Festlegung der |
| Mindestanforderungen für das Anbringen von Umweltinformationen auf | Mindestanforderungen für das Anbringen von Umweltinformationen auf |
| Bauprodukten und für die Registrierung von Umweltproduktdeklarationen | Bauprodukten und für die Registrierung von Umweltproduktdeklarationen |
| in der föderalen Datenbank | in der föderalen Datenbank |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur | Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur |
| Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum | Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum |
| Schutz der Umwelt, der Gesundheit und der Arbeitnehmer, des Artikels 5 | Schutz der Umwelt, der Gesundheit und der Arbeitnehmer, des Artikels 5 |
| § 1 Absatz 1 Nr. 3, 5 und 6; | § 1 Absatz 1 Nr. 3, 5 und 6; |
| Aufgrund der Mitteilung an die Europäische Kommission vom 6. Juni 2013 | Aufgrund der Mitteilung an die Europäische Kommission vom 6. Juni 2013 |
| in Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 98/34/EG des | in Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 98/34/EG des |
| Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein | Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein |
| Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen | Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen |
| Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der | Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der |
| Informationsgesellschaft; | Informationsgesellschaft; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Gesundheitsrates vom 2. Oktober | Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Gesundheitsrates vom 2. Oktober |
| 2013; | 2013; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Verbraucherrates vom 3. Oktober 2013; | Aufgrund der Stellungnahme des Verbraucherrates vom 3. Oktober 2013; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Föderalen Rates für Nachhaltige | Aufgrund der Stellungnahme des Föderalen Rates für Nachhaltige |
| Entwicklung vom 23. Oktober 2013; | Entwicklung vom 23. Oktober 2013; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Zentralen Wirtschaftsrates vom 23. | Aufgrund der Stellungnahme des Zentralen Wirtschaftsrates vom 23. |
| Oktober 2013; | Oktober 2013; |
| Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung |
| des vorliegenden Erlasses; | des vorliegenden Erlasses; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 16. Dezember 2013; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 16. Dezember 2013; |
| Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, | Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, |
| durchgeführt gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember | durchgeführt gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember |
| 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen | 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen |
| administrative Vereinfachung; | administrative Vereinfachung; |
| Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.735/1 des Staatsrates vom 10. April | Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.735/1 des Staatsrates vom 10. April |
| 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der | 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der |
| koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
| Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft, der Ministerin des Innern | Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft, der Ministerin des Innern |
| und des Staatssekretärs für Umwelt, | und des Staatssekretärs für Umwelt, |
| Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
| Gegenstand und Anwendungsbereich | Gegenstand und Anwendungsbereich |
| Artikel 1 - Vorliegender Erlass: | Artikel 1 - Vorliegender Erlass: |
| 1. legt die Bedingungen für die Bereitstellung von Bauprodukten mit | 1. legt die Bedingungen für die Bereitstellung von Bauprodukten mit |
| Umweltinformationen auf dem Markt und ihr Inverkehrbringen fest, | Umweltinformationen auf dem Markt und ihr Inverkehrbringen fest, |
| 2. sieht die Einrichtung einer föderalen Datenbank für die | 2. sieht die Einrichtung einer föderalen Datenbank für die |
| Registrierung von Umweltproduktdeklarationen vor und | Registrierung von Umweltproduktdeklarationen vor und |
| 3. legt die Bedingungen für die Registrierung von | 3. legt die Bedingungen für die Registrierung von |
| Umweltproduktdeklarationen in dieser föderalen Datenbank fest. | Umweltproduktdeklarationen in dieser föderalen Datenbank fest. |
| Vorliegender Erlass findet Anwendung auf alle Bauprodukte, die in | Vorliegender Erlass findet Anwendung auf alle Bauprodukte, die in |
| Belgien auf dem Markt bereitgestellt oder in Verkehr gebracht werden. | Belgien auf dem Markt bereitgestellt oder in Verkehr gebracht werden. |
| Vorliegender Erlass findet weder Anwendung auf Umweltinformationen, | Vorliegender Erlass findet weder Anwendung auf Umweltinformationen, |
| die sich auf die Zertifizierung nachhaltiger Forst- und Landwirtschaft | die sich auf die Zertifizierung nachhaltiger Forst- und Landwirtschaft |
| beziehen, noch auf das Europäische Umweltzeichen noch auf | beziehen, noch auf das Europäische Umweltzeichen noch auf |
| Umweltinformationen, die auf nationaler oder Gemeinschaftsebene | Umweltinformationen, die auf nationaler oder Gemeinschaftsebene |
| gesetzlich vorgeschrieben sind. | gesetzlich vorgeschrieben sind. |
| Begriffsbestimmungen | Begriffsbestimmungen |
| Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
| unter: | unter: |
| 1. Verordnung (EG) Nr. 305/2011: Verordnung (EG) Nr. 305/2011 des | 1. Verordnung (EG) Nr. 305/2011: Verordnung (EG) Nr. 305/2011 des |
| Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung | Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung |
| harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und | harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und |
| zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates, | zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates, |
| 2. Bauprodukt: jedes Produkt oder jeden Bausatz, das beziehungsweise | 2. Bauprodukt: jedes Produkt oder jeden Bausatz, das beziehungsweise |
| der hergestellt und in Verkehr gebracht wird, um dauerhaft in Bauwerke | der hergestellt und in Verkehr gebracht wird, um dauerhaft in Bauwerke |
| oder Teile davon eingebaut zu werden, einschließlich Produkten zur | oder Teile davon eingebaut zu werden, einschließlich Produkten zur |
| Bedeckung von Wänden, Böden und Decken wie Farben, | Bedeckung von Wänden, Böden und Decken wie Farben, |
| 3. Bausatz: Bausatz, wie in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 305/2011 | 3. Bausatz: Bausatz, wie in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 305/2011 |
| definiert, | definiert, |
| 4. Bauwerken: Bauwerke, wie in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. | 4. Bauwerken: Bauwerke, wie in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. |
| 305/2011 definiert, | 305/2011 definiert, |
| 5. Bereitstellung auf dem Markt: Bereitstellung auf dem Markt, wie in | 5. Bereitstellung auf dem Markt: Bereitstellung auf dem Markt, wie in |
| Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 305/2011 definiert, | Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 305/2011 definiert, |
| 6. Inverkehrbringen: Inverkehrbringen, wie in Artikel 2 der Verordnung | 6. Inverkehrbringen: Inverkehrbringen, wie in Artikel 2 der Verordnung |
| (EG) Nr. 305/2011 definiert, | (EG) Nr. 305/2011 definiert, |
| 7. Hersteller: Hersteller, wie in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. | 7. Hersteller: Hersteller, wie in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. |
| 305/2011 definiert, | 305/2011 definiert, |
| 8. Händler: Händler, wie in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 305/2011 | 8. Händler: Händler, wie in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 305/2011 |
| definiert, | definiert, |
| 9. Importeur: Importeur, wie in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. | 9. Importeur: Importeur, wie in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. |
| 305/2011 definiert, | 305/2011 definiert, |
| 10. Bevollmächtigtem: Bevollmächtigter, wie in Artikel 2 der | 10. Bevollmächtigtem: Bevollmächtigter, wie in Artikel 2 der |
| Verordnung (EG) Nr. 305/2011 definiert, | Verordnung (EG) Nr. 305/2011 definiert, |
| 11. zuständigem Dienst: GD Umwelt des Föderalen Öffentlichen Dienstes | 11. zuständigem Dienst: GD Umwelt des Föderalen Öffentlichen Dienstes |
| Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, | Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, |
| 12. Umweltinformationen: schriftliche Mitteilung, einschließlich | 12. Umweltinformationen: schriftliche Mitteilung, einschließlich |
| Symbolen in Bezug auf einen oder mehrere Umweltaspekte eines Produkts, | Symbolen in Bezug auf einen oder mehrere Umweltaspekte eines Produkts, |
| die auf dem Produkt selbst, auf seiner Verpackung oder auf jedem | die auf dem Produkt selbst, auf seiner Verpackung oder auf jedem |
| anderen Träger, der das Produkt begleitet, angebracht ist, | anderen Träger, der das Produkt begleitet, angebracht ist, |
| einschließlich in Teilen von Online-Mitteilungen, wenn auf dem Produkt | einschließlich in Teilen von Online-Mitteilungen, wenn auf dem Produkt |
| selbst oder auf seiner Verpackung auf diese Online-Mitteilungen | selbst oder auf seiner Verpackung auf diese Online-Mitteilungen |
| verwiesen wird, jedoch mit Ausnahme von nicht umweltbezogenen | verwiesen wird, jedoch mit Ausnahme von nicht umweltbezogenen |
| Verweisen auf die Website des Unternehmens, | Verweisen auf die Website des Unternehmens, |
| 13. Umweltproduktdeklaration: schriftliche Deklaration mit | 13. Umweltproduktdeklaration: schriftliche Deklaration mit |
| quantitativen Informationen in Bezug auf eine bestimmte Gruppe von | quantitativen Informationen in Bezug auf eine bestimmte Gruppe von |
| Umweltwirkungsindikatoren und zusätzlichen Informationen, die auf | Umweltwirkungsindikatoren und zusätzlichen Informationen, die auf |
| einer Ökobilanz gemäß der Norm NBN EN ISO 14044: Umweltmanagement - | einer Ökobilanz gemäß der Norm NBN EN ISO 14044: Umweltmanagement - |
| Ökobilanz - Anforderungen und Anleitungen beruhen, | Ökobilanz - Anforderungen und Anleitungen beruhen, |
| 14. Registrant: Hersteller, Gruppe von Herstellern oder | 14. Registrant: Hersteller, Gruppe von Herstellern oder |
| Bevollmächtigter, der beziehungsweise die eine | Bevollmächtigter, der beziehungsweise die eine |
| Umweltproduktdeklaration registriert, | Umweltproduktdeklaration registriert, |
| 15. Norm NBN EN 15804: die Norm NBN EN 15804: Nachhaltigkeit von | 15. Norm NBN EN 15804: die Norm NBN EN 15804: Nachhaltigkeit von |
| Bauwerken - Umweltproduktdeklarationen - Grundregeln für die | Bauwerken - Umweltproduktdeklarationen - Grundregeln für die |
| Produktkategorie Bauprodukte, | Produktkategorie Bauprodukte, |
| 16. Norm NBN EN ISO 14021: die Norm NBN EN ISO 14021: | 16. Norm NBN EN ISO 14021: die Norm NBN EN ISO 14021: |
| Umweltkennzeichnungen und -deklarationen - Umweltbezogene | Umweltkennzeichnungen und -deklarationen - Umweltbezogene |
| Anbietererklärungen (Umweltkennzeichnung Typ II), | Anbietererklärungen (Umweltkennzeichnung Typ II), |
| 17. Lebenszyklus: die aufeinanderfolgenden und untereinander | 17. Lebenszyklus: die aufeinanderfolgenden und untereinander |
| verbundenen Phasen eines Produktlebens von der Beschaffung der | verbundenen Phasen eines Produktlebens von der Beschaffung der |
| Rohstoffe oder der Gewinnung aus natürlichen Ressourcen bis zur | Rohstoffe oder der Gewinnung aus natürlichen Ressourcen bis zur |
| Entsorgung, | Entsorgung, |
| 18. Wirtschaftsakteur: Wirtschaftsakteur, wie in Artikel 2 der | 18. Wirtschaftsakteur: Wirtschaftsakteur, wie in Artikel 2 der |
| Verordnung (EG) Nr. 305/2011 definiert. | Verordnung (EG) Nr. 305/2011 definiert. |
| Bauprodukte mit Umweltinformationen | Bauprodukte mit Umweltinformationen |
| Art. 3 - § 1 - Hersteller, die Umweltinformationen an einem Bauprodukt | Art. 3 - § 1 - Hersteller, die Umweltinformationen an einem Bauprodukt |
| anbringen, sorgen dafür, dass diese der Norm NBN EN ISO 14021 | anbringen, sorgen dafür, dass diese der Norm NBN EN ISO 14021 |
| entsprechen. | entsprechen. |
| Für jedes Bauprodukt mit Umweltinformationen, mit Ausnahme der in | Für jedes Bauprodukt mit Umweltinformationen, mit Ausnahme der in |
| Anlage 3 erwähnten Bauprodukte, erstellen Hersteller eine | Anlage 3 erwähnten Bauprodukte, erstellen Hersteller eine |
| Umweltproduktdeklaration, bevor das Bauprodukt auf dem Markt | Umweltproduktdeklaration, bevor das Bauprodukt auf dem Markt |
| bereitgestellt beziehungsweise in Verkehr gebracht wird. | bereitgestellt beziehungsweise in Verkehr gebracht wird. |
| Die Umweltproduktdeklaration entspricht Artikel 7, der Norm NBN EN | Die Umweltproduktdeklaration entspricht Artikel 7, der Norm NBN EN |
| 15804 und den Bestimmungen von Anlage 1. | 15804 und den Bestimmungen von Anlage 1. |
| Vor der Bereitstellung eines Bauprodukts auf dem Markt beziehungsweise | Vor der Bereitstellung eines Bauprodukts auf dem Markt beziehungsweise |
| seinem Inverkehrbringen registrieren Hersteller den Inhalt der | seinem Inverkehrbringen registrieren Hersteller den Inhalt der |
| Umweltproduktdeklaration beim zuständigen Dienst. | Umweltproduktdeklaration beim zuständigen Dienst. |
| Mit der Registrierung einer Umweltproduktdeklaration haften Hersteller | Mit der Registrierung einer Umweltproduktdeklaration haften Hersteller |
| dafür, dass das Bauprodukt und die Umweltinformationen den darin | dafür, dass das Bauprodukt und die Umweltinformationen den darin |
| enthaltenen Angaben entsprechen und dass die Umweltproduktdeklaration | enthaltenen Angaben entsprechen und dass die Umweltproduktdeklaration |
| für das auf dem Markt bereitgestellte Produkt repräsentativ ist. | für das auf dem Markt bereitgestellte Produkt repräsentativ ist. |
| Von Registranten vorgelegte Umweltproduktdeklarationen werden | Von Registranten vorgelegte Umweltproduktdeklarationen werden |
| registriert, sobald der zuständige Dienst sie der Öffentlichkeit zur | registriert, sobald der zuständige Dienst sie der Öffentlichkeit zur |
| Einsichtnahme zugänglich macht. | Einsichtnahme zugänglich macht. |
| Hersteller bringen direkt unter den Umweltinformationen folgenden Text | Hersteller bringen direkt unter den Umweltinformationen folgenden Text |
| an: "www.environmentalproductdeclaration.eu". Dieser Text wird gut | an: "www.environmentalproductdeclaration.eu". Dieser Text wird gut |
| sichtbar, leserlich und und wischfest angebracht. | sichtbar, leserlich und und wischfest angebracht. |
| Die Registrierung erfolgt digital über eine Webschnittstelle. Zu | Die Registrierung erfolgt digital über eine Webschnittstelle. Zu |
| diesem Zweck stellt der zuständige Dienst eine Webschnittstelle und | diesem Zweck stellt der zuständige Dienst eine Webschnittstelle und |
| die der Webschnittstelle zugrunde liegende digitale Datenbankstruktur | die der Webschnittstelle zugrunde liegende digitale Datenbankstruktur |
| zur Verfügung. | zur Verfügung. |
| § 2 - Umweltproduktdeklarationen, die Hersteller als | § 2 - Umweltproduktdeklarationen, die Hersteller als |
| Umweltinformationen anbringen, müssen Artikel 7, der Norm NBN EN 15804 | Umweltinformationen anbringen, müssen Artikel 7, der Norm NBN EN 15804 |
| und den Bestimmungen von Anlage 1 entsprechen. | und den Bestimmungen von Anlage 1 entsprechen. |
| Gemeinsame Umweltproduktdeklarationen | Gemeinsame Umweltproduktdeklarationen |
| Art. 4 - In Abweichung von Artikel 3 § 1 Absatz 2 können Hersteller | Art. 4 - In Abweichung von Artikel 3 § 1 Absatz 2 können Hersteller |
| für die Registrierung auf gemeinsame Umweltproduktdeklarationen | für die Registrierung auf gemeinsame Umweltproduktdeklarationen |
| verweisen. Gemeinsame Umweltproduktdeklarationen sind | verweisen. Gemeinsame Umweltproduktdeklarationen sind |
| Umweltproduktdeklarationen für gleichartige Produkte, die von | Umweltproduktdeklarationen für gleichartige Produkte, die von |
| verschiedenen Wirtschaftsakteuren in Verkehr gebracht werden. | verschiedenen Wirtschaftsakteuren in Verkehr gebracht werden. |
| Bei der Verweisung auf eine gemeinsame Umweltproduktdeklaration müssen | Bei der Verweisung auf eine gemeinsame Umweltproduktdeklaration müssen |
| folgende Bedingungen erfüllt sein: | folgende Bedingungen erfüllt sein: |
| 1. Nur Wirtschaftsakteure, die vom Inhaber der gemeinsamen | 1. Nur Wirtschaftsakteure, die vom Inhaber der gemeinsamen |
| Umweltproduktdeklaration anerkannt sind, dürfen eine Registrierung auf | Umweltproduktdeklaration anerkannt sind, dürfen eine Registrierung auf |
| der Grundlage dieser gemeinsamen Umweltproduktdeklaration durchführen. | der Grundlage dieser gemeinsamen Umweltproduktdeklaration durchführen. |
| 2. Die gemeinsame Umweltproduktdeklaration muss für die Produkte jedes | 2. Die gemeinsame Umweltproduktdeklaration muss für die Produkte jedes |
| einzelnen teilnehmenden Wirtschaftsakteurs repräsentativ sein. | einzelnen teilnehmenden Wirtschaftsakteurs repräsentativ sein. |
| Bauprodukte ohne Umweltinformationen | Bauprodukte ohne Umweltinformationen |
| Art. 5 - Der zuständige Dienst stellt Herstellern von Bauprodukten | Art. 5 - Der zuständige Dienst stellt Herstellern von Bauprodukten |
| eine Datenbank und die dazugehörige Webschnittstelle zur freiwilligen | eine Datenbank und die dazugehörige Webschnittstelle zur freiwilligen |
| Registrierung des Inhalts der Umweltproduktdeklarationen zur | Registrierung des Inhalts der Umweltproduktdeklarationen zur |
| Verfügung. | Verfügung. |
| Die Hersteller registrieren in der Datenbank nur | Die Hersteller registrieren in der Datenbank nur |
| Umweltproduktdeklarationen, die Artikel 7, der Norm NBN EN 15804 und | Umweltproduktdeklarationen, die Artikel 7, der Norm NBN EN 15804 und |
| Anlage 1 entsprechen. | Anlage 1 entsprechen. |
| Von Registranten vorgelegte Umweltproduktdeklarationen werden | Von Registranten vorgelegte Umweltproduktdeklarationen werden |
| registriert, sobald der zuständige Dienst sie der Öffentlichkeit zur | registriert, sobald der zuständige Dienst sie der Öffentlichkeit zur |
| Einsichtnahme zugänglich macht. | Einsichtnahme zugänglich macht. |
| Zurverfügungstellung von Daten an Dritte | Zurverfügungstellung von Daten an Dritte |
| Art. 6 - Mit der Erlaubnis der Hersteller kann der zuständige Dienst | Art. 6 - Mit der Erlaubnis der Hersteller kann der zuständige Dienst |
| die registrierten Daten Dritten zur Verfügung stellen. | die registrierten Daten Dritten zur Verfügung stellen. |
| Alle Umweltwirkungsindikatoren der gemäß Artikel 3 registrierten | Alle Umweltwirkungsindikatoren der gemäß Artikel 3 registrierten |
| Umweltproduktdeklarationen sind öffentlich zugänglich. | Umweltproduktdeklarationen sind öffentlich zugänglich. |
| Für die in Artikel 5 erwähnten Umweltproduktdeklarationen geben | Für die in Artikel 5 erwähnten Umweltproduktdeklarationen geben |
| Hersteller bei der Registrierung an, ob die registrierte | Hersteller bei der Registrierung an, ob die registrierte |
| Umweltproduktdeklaration öffentlich zugänglich sein darf oder nicht. | Umweltproduktdeklaration öffentlich zugänglich sein darf oder nicht. |
| Verifizierung | Verifizierung |
| Art. 7 - Registranten lassen die in Artikel 2 beziehungsweise in | Art. 7 - Registranten lassen die in Artikel 2 beziehungsweise in |
| Artikel 5 erwähnten Umweltproduktdeklarationen vor der Registrierung | Artikel 5 erwähnten Umweltproduktdeklarationen vor der Registrierung |
| durch eine verifizierende Partei, wie in Artikel 8 beschrieben, | durch eine verifizierende Partei, wie in Artikel 8 beschrieben, |
| verifizieren. | verifizieren. |
| Registranten fügen der Umweltproduktdeklaration bei der Registrierung | Registranten fügen der Umweltproduktdeklaration bei der Registrierung |
| eine "Verifizierungsbescheinigung" bei. Diese Bescheinigung wird von | eine "Verifizierungsbescheinigung" bei. Diese Bescheinigung wird von |
| einer verifizierenden Partei gemäß den Richtlinien des zuständigen | einer verifizierenden Partei gemäß den Richtlinien des zuständigen |
| Dienstes erstellt. Die Verifizierungsbescheinigung bestätigt die | Dienstes erstellt. Die Verifizierungsbescheinigung bestätigt die |
| Übereinstimmung der Verifizierung und der Umweltproduktdeklaration mit | Übereinstimmung der Verifizierung und der Umweltproduktdeklaration mit |
| vorliegendem Erlass. | vorliegendem Erlass. |
| Wenn keine verifizierenden Parteien angemeldet sind, kann die | Wenn keine verifizierenden Parteien angemeldet sind, kann die |
| Datenbank nicht verifizierte Umweltproduktdeklarationen enthalten. | Datenbank nicht verifizierte Umweltproduktdeklarationen enthalten. |
| Für nicht verifizierte registrierte Umweltproduktdeklarationen besteht | Für nicht verifizierte registrierte Umweltproduktdeklarationen besteht |
| ein Übergangszeitraum, dessen Dauer der normalen restlichen | ein Übergangszeitraum, dessen Dauer der normalen restlichen |
| Gültigkeitsdauer, wie in Artikel 12 festgelegt, entspricht. | Gültigkeitsdauer, wie in Artikel 12 festgelegt, entspricht. |
| Bedingungen für die Anmeldung der verifizierenden Partei | Bedingungen für die Anmeldung der verifizierenden Partei |
| Art. 8 - Die verifizierende Partei ist eine unabhängige Drittpartei, | Art. 8 - Die verifizierende Partei ist eine unabhängige Drittpartei, |
| die mindestens folgende Bedingungen erfüllt: | die mindestens folgende Bedingungen erfüllt: |
| 1. Sie ist für das betreffende Bauprodukt weder an der Durchführung | 1. Sie ist für das betreffende Bauprodukt weder an der Durchführung |
| der Ökobilanz noch an der Erstellung der Umweltproduktdeklaration | der Ökobilanz noch an der Erstellung der Umweltproduktdeklaration |
| beteiligt. | beteiligt. |
| 2. Sie verfügt über Kenntnisse und Erfahrung in Bezug auf den | 2. Sie verfügt über Kenntnisse und Erfahrung in Bezug auf den |
| Bausektor und die damit verbundenen Umweltaspekte im Allgemeinen und | Bausektor und die damit verbundenen Umweltaspekte im Allgemeinen und |
| in Bezug auf das betreffende Produkt im Besonderen. | in Bezug auf das betreffende Produkt im Besonderen. |
| 3. Sie verfügt über Kenntnisse und Erfahrung in Bezug auf die | 3. Sie verfügt über Kenntnisse und Erfahrung in Bezug auf die |
| Verfahren zur Produktion des betreffenden Produkts. | Verfahren zur Produktion des betreffenden Produkts. |
| 4. Sie verfügt über Kenntnisse und Erfahrung in Bezug auf Ökobilanzen | 4. Sie verfügt über Kenntnisse und Erfahrung in Bezug auf Ökobilanzen |
| und deren Durchführung. | und deren Durchführung. |
| 5. Sie verfügt über Kenntnisse und Erfahrung in Bezug auf die Normen | 5. Sie verfügt über Kenntnisse und Erfahrung in Bezug auf die Normen |
| NBN EN ISO 14025 und NBN EN ISO 15804. | NBN EN ISO 14025 und NBN EN ISO 15804. |
| 6. Sie kennt den Inhalt des vorliegenden Erlasses. | 6. Sie kennt den Inhalt des vorliegenden Erlasses. |
| 7. Sie verfügt gegebenenfalls über Kenntnisse in Bezug auf die | 7. Sie verfügt gegebenenfalls über Kenntnisse in Bezug auf die |
| spezifischen Regeln für bestimmte Produktgruppen, die in Anlage 1 | spezifischen Regeln für bestimmte Produktgruppen, die in Anlage 1 |
| erwähnt sind. | erwähnt sind. |
| Die verifizierende Partei muss sich vor der Erstellung der | Die verifizierende Partei muss sich vor der Erstellung der |
| Verifizierungsbescheinigung beim zuständigen Dienst anmelden. | Verifizierungsbescheinigung beim zuständigen Dienst anmelden. |
| Inhalt der Verifizierung | Inhalt der Verifizierung |
| Art. 9 - Die in Artikel 7 erwähnte Verifizierung umfasst mindestens | Art. 9 - Die in Artikel 7 erwähnte Verifizierung umfasst mindestens |
| folgende Aspekte: | folgende Aspekte: |
| 1. Berücksichtigung der Berechnungsverfahren in den Normen NBN EN | 1. Berücksichtigung der Berechnungsverfahren in den Normen NBN EN |
| 15804 und NBN EN ISO 14044, | 15804 und NBN EN ISO 14044, |
| 2. Rechtfertigung der typischen Lebensdauer, | 2. Rechtfertigung der typischen Lebensdauer, |
| 3. Rechtfertigung der Repräsentativität der Daten, | 3. Rechtfertigung der Repräsentativität der Daten, |
| 4. Repräsentativität der Daten und der Szenarien für den belgischen | 4. Repräsentativität der Daten und der Szenarien für den belgischen |
| Markt. | Markt. |
| Bei der Verifizierung der Umweltproduktdeklarationen teilen | Bei der Verifizierung der Umweltproduktdeklarationen teilen |
| Registranten der verifizierenden Partei alle Informationen mit, die | Registranten der verifizierenden Partei alle Informationen mit, die |
| diese zur Durchführung einer Verifizierung der oben genannten Aspekte | diese zur Durchführung einer Verifizierung der oben genannten Aspekte |
| benötigt, darunter: | benötigt, darunter: |
| 1. Umweltproduktdeklaration, | 1. Umweltproduktdeklaration, |
| 2. Projektbericht gemäß der Norm NBN EN 15804, | 2. Projektbericht gemäß der Norm NBN EN 15804, |
| 3. Konzept und Ergebnisse der Berechnungen der Sachbilanzen, | 3. Konzept und Ergebnisse der Berechnungen der Sachbilanzen, |
| 4. Nachweise für die typische Lebensdauer, | 4. Nachweise für die typische Lebensdauer, |
| 5. falls generische Daten aus öffentlichen oder privaten Datenbanken | 5. falls generische Daten aus öffentlichen oder privaten Datenbanken |
| verwendet werden, Unterlagen in Bezug auf die technische, geografische | verwendet werden, Unterlagen in Bezug auf die technische, geografische |
| und zeitliche Repräsentativität der verwendeten generischen Daten, | und zeitliche Repräsentativität der verwendeten generischen Daten, |
| Referenzangaben der Datenbanken, aus denen sie stammen, und | Referenzangaben der Datenbanken, aus denen sie stammen, und |
| Referenzangaben der verwendeten Datenmodule, | Referenzangaben der verwendeten Datenmodule, |
| 6. Herstellungsort(e), | 6. Herstellungsort(e), |
| 7. gegebenenfalls Szenarien, aus denen sich die Sachbilanz für die mit | 7. gegebenenfalls Szenarien, aus denen sich die Sachbilanz für die mit |
| den Modulen A4, B, C und D gemäß der Norm NBN EN 15804 verbundenen | den Modulen A4, B, C und D gemäß der Norm NBN EN 15804 verbundenen |
| Umweltwirkungsindikatoren ergibt. | Umweltwirkungsindikatoren ergibt. |
| Gegenseitige Anerkennung | Gegenseitige Anerkennung |
| Art. 10 - Die gegenseitige Anerkennung von Umweltproduktdeklarationen | Art. 10 - Die gegenseitige Anerkennung von Umweltproduktdeklarationen |
| ist möglich, wenn die Verifizierungsbescheinigung den Bestimmungen der | ist möglich, wenn die Verifizierungsbescheinigung den Bestimmungen der |
| Artikel 7, 8 und 9 entspricht. | Artikel 7, 8 und 9 entspricht. |
| Entwicklung der Datenbank | Entwicklung der Datenbank |
| Art. 11 - Der zuständige Dienst richtet eine Datenbank, eine | Art. 11 - Der zuständige Dienst richtet eine Datenbank, eine |
| Webschnittstelle und ein Registrierungsverfahren ein. | Webschnittstelle und ein Registrierungsverfahren ein. |
| Gültigkeit der Umweltproduktdeklarationen | Gültigkeit der Umweltproduktdeklarationen |
| Art. 12 - Die in den Artikeln 2 und 5 erwähnten | Art. 12 - Die in den Artikeln 2 und 5 erwähnten |
| Umweltproduktdeklarationen sind höchstens fünf Jahre ab dem Datum der | Umweltproduktdeklarationen sind höchstens fünf Jahre ab dem Datum der |
| Erstellung gültig. | Erstellung gültig. |
| Wenn die registrierten Umweltproduktdeklarationen | Wenn die registrierten Umweltproduktdeklarationen |
| Umweltwirkungsindikatoren enthalten, die zu verschiedenen Zeitpunkten | Umweltwirkungsindikatoren enthalten, die zu verschiedenen Zeitpunkten |
| registriert wurden, gilt ebenfalls eine Gültigkeitsdauer von höchstens | registriert wurden, gilt ebenfalls eine Gültigkeitsdauer von höchstens |
| fünf Jahren ab dem Datum, an dem die ersten Umweltwirkungsindikatoren | fünf Jahren ab dem Datum, an dem die ersten Umweltwirkungsindikatoren |
| registriert wurden, und zwar für alle Umweltwirkungsindikatoren. | registriert wurden, und zwar für alle Umweltwirkungsindikatoren. |
| Weitere Pflichten der Hersteller | Weitere Pflichten der Hersteller |
| Art. 13 - Wenn die in Verkehr gebrachten Bauprodukte oder die | Art. 13 - Wenn die in Verkehr gebrachten Bauprodukte oder die |
| Umweltinformationen nicht den Umweltproduktdeklarationen oder | Umweltinformationen nicht den Umweltproduktdeklarationen oder |
| sonstigen gemäß vorliegendem Erlass geltenden Anforderungen | sonstigen gemäß vorliegendem Erlass geltenden Anforderungen |
| entsprechen oder wenn Hersteller Grund zu dieser Annahme haben, | entsprechen oder wenn Hersteller Grund zu dieser Annahme haben, |
| ergreifen diese die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die | ergreifen diese die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die |
| Umweltproduktdeklaration hiermit in Übereinstimmung zu bringen und die | Umweltproduktdeklaration hiermit in Übereinstimmung zu bringen und die |
| Umweltinformationen anzupassen oder zu entfernen. | Umweltinformationen anzupassen oder zu entfernen. |
| Hersteller händigen dem zuständigen Dienst auf dessen Verlangen alle | Hersteller händigen dem zuständigen Dienst auf dessen Verlangen alle |
| Informationen und Unterlagen aus, die für den Nachweis der Konformität | Informationen und Unterlagen aus, die für den Nachweis der Konformität |
| des Bauprodukts mit der Umweltproduktdeklaration und der Einhaltung | des Bauprodukts mit der Umweltproduktdeklaration und der Einhaltung |
| sonstiger gemäß vorliegendem Erlass geltender Anforderungen | sonstiger gemäß vorliegendem Erlass geltender Anforderungen |
| erforderlich sind. | erforderlich sind. |
| Bevollmächtigte | Bevollmächtigte |
| Art. 14 - Hersteller können mittels schriftlicher Vollmacht einen | Art. 14 - Hersteller können mittels schriftlicher Vollmacht einen |
| Bevollmächtigten bestellen. | Bevollmächtigten bestellen. |
| Der Bevollmächtigte nimmt die Aufgaben wahr, die in der Vollmacht | Der Bevollmächtigte nimmt die Aufgaben wahr, die in der Vollmacht |
| festgelegt sind. Der Auftrag gestattet dem Bevollmächtigten, | festgelegt sind. Der Auftrag gestattet dem Bevollmächtigten, |
| mindestens folgende Aufgaben wahrzunehmen: | mindestens folgende Aufgaben wahrzunehmen: |
| 1. Registrierung der Umweltproduktdeklaration, | 1. Registrierung der Umweltproduktdeklaration, |
| 2. Fortschreibung der Umweltproduktdeklaration und ihre Bereithaltung | 2. Fortschreibung der Umweltproduktdeklaration und ihre Bereithaltung |
| für den zuständigen Dienst während mindestens zehn Jahren, | für den zuständigen Dienst während mindestens zehn Jahren, |
| 3. auf ein mit Gründen versehenes Verlangen des zuständigen Dienstes | 3. auf ein mit Gründen versehenes Verlangen des zuständigen Dienstes |
| Aushändigung aller erforderlichen Informationen und Unterlagen zum | Aushändigung aller erforderlichen Informationen und Unterlagen zum |
| Nachweis der Konformität des Bauprodukts mit der | Nachweis der Konformität des Bauprodukts mit der |
| Umweltproduktdeklaration und der Einhaltung sonstiger gemäß | Umweltproduktdeklaration und der Einhaltung sonstiger gemäß |
| vorliegendem Erlass geltender Anforderungen. | vorliegendem Erlass geltender Anforderungen. |
| Pflichten der Importeure | Pflichten der Importeure |
| Art. 15 - § 1 - Importeure bringen nur Bauprodukte in Verkehr, die die | Art. 15 - § 1 - Importeure bringen nur Bauprodukte in Verkehr, die die |
| Anforderungen des vorliegenden Erlasses erfüllen. | Anforderungen des vorliegenden Erlasses erfüllen. |
| § 2 - Vor dem Inverkehrbringen eines in Artikel 3 erwähnten | § 2 - Vor dem Inverkehrbringen eines in Artikel 3 erwähnten |
| Bauprodukts vergewissern sich Importeure, dass die | Bauprodukts vergewissern sich Importeure, dass die |
| Umweltproduktdeklaration registriert worden ist. | Umweltproduktdeklaration registriert worden ist. |
| Sie stellen sicher, dass der Hersteller die Umweltproduktdeklaration | Sie stellen sicher, dass der Hersteller die Umweltproduktdeklaration |
| gemäß vorliegendem Erlass erstellt hat und der Text mit dem Verweis | gemäß vorliegendem Erlass erstellt hat und der Text mit dem Verweis |
| auf die föderale Website angebracht worden ist. | auf die föderale Website angebracht worden ist. |
| Wenn das Bauprodukt nicht der Umweltproduktdeklaration oder sonstigen | Wenn das Bauprodukt nicht der Umweltproduktdeklaration oder sonstigen |
| gemäß vorliegendem Erlass geltenden Anforderungen entspricht, bringen | gemäß vorliegendem Erlass geltenden Anforderungen entspricht, bringen |
| Importeure das Bauprodukt erst dann in Verkehr, wenn es der | Importeure das Bauprodukt erst dann in Verkehr, wenn es der |
| Umweltproduktdeklaration und sonstigen gemäß vorliegendem Erlass | Umweltproduktdeklaration und sonstigen gemäß vorliegendem Erlass |
| geltenden Anforderungen entspricht oder nachdem die | geltenden Anforderungen entspricht oder nachdem die |
| Umweltproduktdeklaration korrigiert wurde. | Umweltproduktdeklaration korrigiert wurde. |
| § 3 - Wenn ein in Artikel 3 erwähntes in Verkehr gebrachtes Bauprodukt | § 3 - Wenn ein in Artikel 3 erwähntes in Verkehr gebrachtes Bauprodukt |
| nicht der Umweltproduktdeklaration oder sonstigen gemäß vorliegendem | nicht der Umweltproduktdeklaration oder sonstigen gemäß vorliegendem |
| Erlass geltenden Anforderungen entspricht, ergreifen Importeure die | Erlass geltenden Anforderungen entspricht, ergreifen Importeure die |
| erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Umweltproduktdeklaration | erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Umweltproduktdeklaration |
| hiermit in Übereinstimmung zu bringen und die Umweltinformationen | hiermit in Übereinstimmung zu bringen und die Umweltinformationen |
| anzupassen oder zu entfernen. | anzupassen oder zu entfernen. |
| § 4 - Importeure halten dem zuständigen Dienst die in Artikel 9 | § 4 - Importeure halten dem zuständigen Dienst die in Artikel 9 |
| erwähnten Informationen während zehn Jahren bereit. | erwähnten Informationen während zehn Jahren bereit. |
| § 5 - Importeure händigen dem zuständigen Dienst auf dessen Verlangen | § 5 - Importeure händigen dem zuständigen Dienst auf dessen Verlangen |
| alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der | alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der |
| Konformität des Bauprodukts mit der Umweltproduktdeklaration und der | Konformität des Bauprodukts mit der Umweltproduktdeklaration und der |
| Einhaltung sonstiger gemäß vorliegender Regelung geltenden | Einhaltung sonstiger gemäß vorliegender Regelung geltenden |
| Anforderungen erforderlich sind, in einer Sprache aus, die vom | Anforderungen erforderlich sind, in einer Sprache aus, die vom |
| zuständigen Dienst leicht verstanden werden kann. | zuständigen Dienst leicht verstanden werden kann. |
| Pflichten der Händler | Pflichten der Händler |
| Art. 16 - § 1 - Händler beachten die Vorschriften des vorliegenden | Art. 16 - § 1 - Händler beachten die Vorschriften des vorliegenden |
| Erlasses mit der gebührenden Sorgfalt, wenn sie ein Bauprodukt auf dem | Erlasses mit der gebührenden Sorgfalt, wenn sie ein Bauprodukt auf dem |
| Markt bereitstellen. | Markt bereitstellen. |
| § 2 - Händler, die feststellen, dass ein in Artikel 3 erwähntes von | § 2 - Händler, die feststellen, dass ein in Artikel 3 erwähntes von |
| ihnen auf dem Markt bereitgestelltes Bauprodukt nicht der | ihnen auf dem Markt bereitgestelltes Bauprodukt nicht der |
| Umweltproduktdeklaration oder sonstigen gemäß vorliegendem Erlass | Umweltproduktdeklaration oder sonstigen gemäß vorliegendem Erlass |
| geltenden Anforderungen entspricht, stellen sicher, dass die | geltenden Anforderungen entspricht, stellen sicher, dass die |
| erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die | erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die |
| Umweltproduktdeklaration hiermit in Übereinstimmung zu bringen und, | Umweltproduktdeklaration hiermit in Übereinstimmung zu bringen und, |
| soweit angemessen, die Umweltinformationen anzupassen oder zu | soweit angemessen, die Umweltinformationen anzupassen oder zu |
| entfernen. | entfernen. |
| Fälle, in denen die Pflichten des Herstellers auch für Importeure und | Fälle, in denen die Pflichten des Herstellers auch für Importeure und |
| Händler gelten | Händler gelten |
| Art. 17 - Importeure oder Händler gelten für die Anwendung des | Art. 17 - Importeure oder Händler gelten für die Anwendung des |
| vorliegenden Erlasses als Hersteller und unterliegen den Pflichten | vorliegenden Erlasses als Hersteller und unterliegen den Pflichten |
| eines Herstellers, wenn sie ein Bauprodukt unter ihrem Namen oder | eines Herstellers, wenn sie ein Bauprodukt unter ihrem Namen oder |
| ihrer Handelsmarke in Verkehr bringen oder ein bereits in Verkehr | ihrer Handelsmarke in Verkehr bringen oder ein bereits in Verkehr |
| gebrachtes Bauprodukt so verändern, dass die Konformität mit der | gebrachtes Bauprodukt so verändern, dass die Konformität mit der |
| Umweltproduktdeklaration beeinflusst werden kann, oder wenn sie selbst | Umweltproduktdeklaration beeinflusst werden kann, oder wenn sie selbst |
| Umweltinformationen anbringen. | Umweltinformationen anbringen. |
| Identifizierung der Wirtschaftsakteure | Identifizierung der Wirtschaftsakteure |
| Art. 18 - Wirtschaftsakteure müssen dem zuständigen Dienst auf | Art. 18 - Wirtschaftsakteure müssen dem zuständigen Dienst auf |
| einfaches Verlangen Folgendes nennen: | einfaches Verlangen Folgendes nennen: |
| 1. alle Wirtschaftsakteure, von denen sie ein Produkt bezogen haben, | 1. alle Wirtschaftsakteure, von denen sie ein Produkt bezogen haben, |
| 2. alle Wirtschaftsakteure, an die sie ein Produkt abgegeben haben. | 2. alle Wirtschaftsakteure, an die sie ein Produkt abgegeben haben. |
| Marktüberwachung | Marktüberwachung |
| Art. 19 - Wenn der zuständige Dienst Grund zu der Annahme hat, dass | Art. 19 - Wenn der zuständige Dienst Grund zu der Annahme hat, dass |
| ein Bauprodukt nicht den Anforderungen des vorliegenden Erlasses | ein Bauprodukt nicht den Anforderungen des vorliegenden Erlasses |
| entspricht, nimmt er eine Evaluation unter Berücksichtigung der in | entspricht, nimmt er eine Evaluation unter Berücksichtigung der in |
| vorliegendem Erlass jeweils festgelegten Anforderungen vor. Der | vorliegendem Erlass jeweils festgelegten Anforderungen vor. Der |
| betroffene Wirtschaftsakteur arbeitet im erforderlichen Umfang mit dem | betroffene Wirtschaftsakteur arbeitet im erforderlichen Umfang mit dem |
| zuständigen Dienst zusammen. | zuständigen Dienst zusammen. |
| Gelangt der zuständige Dienst zu dem Ergebnis, dass die | Gelangt der zuständige Dienst zu dem Ergebnis, dass die |
| Umweltinformationen oder die Umweltproduktdeklaration oder deren | Umweltinformationen oder die Umweltproduktdeklaration oder deren |
| Registrierung die Anforderungen des vorliegenden Erlasses nicht | Registrierung die Anforderungen des vorliegenden Erlasses nicht |
| erfüllen, ergreift der betroffene Wirtschaftsakteur unverzüglich alle | erfüllen, ergreift der betroffene Wirtschaftsakteur unverzüglich alle |
| geeigneten Korrekturmaßnahmen, um die Übereinstimmung der | geeigneten Korrekturmaßnahmen, um die Übereinstimmung der |
| Umweltinformationen beziehungsweise der Umweltproduktdeklaration oder | Umweltinformationen beziehungsweise der Umweltproduktdeklaration oder |
| deren Registrierung mit diesen Anforderungen herzustellen, oder aber | deren Registrierung mit diesen Anforderungen herzustellen, oder aber |
| um die Umweltinformationen zu entfernen, und zwar gegebenenfalls | um die Umweltinformationen zu entfernen, und zwar gegebenenfalls |
| sowohl für Produkte, die bereits im Verkehr sind, als auch für | sowohl für Produkte, die bereits im Verkehr sind, als auch für |
| Produkte, die noch in Verkehr gebracht werden sollen. | Produkte, die noch in Verkehr gebracht werden sollen. |
| Der zuständige Dienst kann die Übereinstimmung der registrierten | Der zuständige Dienst kann die Übereinstimmung der registrierten |
| Umweltproduktdeklarationen und der Umweltinformationen mit dem | Umweltproduktdeklarationen und der Umweltinformationen mit dem |
| vorliegenden Erlass prüfen. Zu diesem Zweck kooperiert der Hersteller, | vorliegenden Erlass prüfen. Zu diesem Zweck kooperiert der Hersteller, |
| indem er alle erforderlichen Informationen liefert. | indem er alle erforderlichen Informationen liefert. |
| Der Verantwortliche muss alle Elemente zur Stützung der | Der Verantwortliche muss alle Elemente zur Stützung der |
| Umweltproduktdeklaration für den zuständigen Dienst bereithalten. | Umweltproduktdeklaration für den zuständigen Dienst bereithalten. |
| Inkrafttreten | Inkrafttreten |
| Art. 20 - Artikel 3 tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. | Art. 20 - Artikel 3 tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. |
| Für Bauprodukte, die unter die Bestimmungen von Artikel 3 fallen und | Für Bauprodukte, die unter die Bestimmungen von Artikel 3 fallen und |
| die vor dem Datum der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses in | die vor dem Datum der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses in |
| Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt worden sind, tritt | Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt worden sind, tritt |
| vorliegender Erlass am 1. Januar 2016 in Kraft. | vorliegender Erlass am 1. Januar 2016 in Kraft. |
| Ausführung | Ausführung |
| Art. 21 - Der für Wirtschaft zuständige Minister und der für Umwelt | Art. 21 - Der für Wirtschaft zuständige Minister und der für Umwelt |
| zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung | zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung |
| des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 22. Mai 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 22. Mai 2014 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
| J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
| Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
| Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
| Der Staatssekretär für Umwelt | Der Staatssekretär für Umwelt |
| M. WATHELET | M. WATHELET |
| Anlage 1 - Umweltproduktdeklarationen | Anlage 1 - Umweltproduktdeklarationen |
| Umweltproduktdeklarationen werden gemäß der Norm NBN EN 15804 | Umweltproduktdeklarationen werden gemäß der Norm NBN EN 15804 |
| definiert und erstellt. | definiert und erstellt. |
| Bei einer Änderung der Norm NBN EN 15804 besteht für die Deklaration | Bei einer Änderung der Norm NBN EN 15804 besteht für die Deklaration |
| von bereits registrierten Produkten ein Übergangszeitraum, dessen | von bereits registrierten Produkten ein Übergangszeitraum, dessen |
| Dauer der normalen restlichen Gültigkeitsdauer, wie in Artikel 12 | Dauer der normalen restlichen Gültigkeitsdauer, wie in Artikel 12 |
| festgelegt, entspricht. | festgelegt, entspricht. |
| Ab 1. Januar 2017 enthalten Umweltproduktdeklarationen Folgendes: | Ab 1. Januar 2017 enthalten Umweltproduktdeklarationen Folgendes: |
| 1. Umweltwirkungen in Zusammenhang mit dem Transport zur Baustelle in | 1. Umweltwirkungen in Zusammenhang mit dem Transport zur Baustelle in |
| Belgien (Modul A4 in der Norm NBN EN 15804). In Ermangelung eines | Belgien (Modul A4 in der Norm NBN EN 15804). In Ermangelung eines |
| spezifischen Szenarios muss das Szenario, bei dem die Baustelle in | spezifischen Szenarios muss das Szenario, bei dem die Baustelle in |
| "Brüssel" liegt, verwendet werden. | "Brüssel" liegt, verwendet werden. |
| 2. Umweltwirkungen in Zusammenhang mit der Entsorgungsphase (EOL, | 2. Umweltwirkungen in Zusammenhang mit der Entsorgungsphase (EOL, |
| Modul C2, C3 und C4 gemäß der Norm NBN EN 15804), | Modul C2, C3 und C4 gemäß der Norm NBN EN 15804), |
| 3. Gutschriften und Lasten außerhalb der Systemgrenze der Norm NBN EN | 3. Gutschriften und Lasten außerhalb der Systemgrenze der Norm NBN EN |
| 15804 (Modul D gemäß der Norm NBN EN 15804), | 15804 (Modul D gemäß der Norm NBN EN 15804), |
| 4. "Referenz-Nutzungsdauer" gemäß der Norm NBN EN 15804 gemäß | 4. "Referenz-Nutzungsdauer" gemäß der Norm NBN EN 15804 gemäß |
| mindestens einem Szenario, dem gängigsten Szenario, | mindestens einem Szenario, dem gängigsten Szenario, |
| 5. Umweltwirkungsindikatoren, berechnet gemäß den Bestimmungen von | 5. Umweltwirkungsindikatoren, berechnet gemäß den Bestimmungen von |
| Anlage 2. | Anlage 2. |
| Vorstehende Verpflichtungen 2, 3 und 4 gelten nicht für | Vorstehende Verpflichtungen 2, 3 und 4 gelten nicht für |
| Umweltproduktdeklarationen für Rohstoffe und Halbfertigprodukte. | Umweltproduktdeklarationen für Rohstoffe und Halbfertigprodukte. |
| Halbfertigprodukte sind Rohstoffe, die bereits verarbeitet worden | Halbfertigprodukte sind Rohstoffe, die bereits verarbeitet worden |
| sind, jedoch noch zu einem Endprodukt weiter verarbeitet werden | sind, jedoch noch zu einem Endprodukt weiter verarbeitet werden |
| müssen. | müssen. |
| Der zuständige Dienst kann spezifische Regeln für bestimmte | Der zuständige Dienst kann spezifische Regeln für bestimmte |
| Produktgruppen festlegen. Gegebenenfalls spricht sich der zuständige | Produktgruppen festlegen. Gegebenenfalls spricht sich der zuständige |
| Dienst mit einem Konzertierungsausschuss ab, der mindestens aus | Dienst mit einem Konzertierungsausschuss ab, der mindestens aus |
| Vertretern der Baumaterialhersteller, der Forschungs- oder | Vertretern der Baumaterialhersteller, der Forschungs- oder |
| Bildungszentren und der Benutzer der Datenbank besteht. | Bildungszentren und der Benutzer der Datenbank besteht. |
| Für Umweltproduktdeklarationen, die vor dem 1. Januar 2017 registriert | Für Umweltproduktdeklarationen, die vor dem 1. Januar 2017 registriert |
| werden, besteht ein Übergangszeitraum, dessen Dauer der normalen | werden, besteht ein Übergangszeitraum, dessen Dauer der normalen |
| restlichen Gültigkeitsdauer, wie in Artikel 12 festgelegt, entspricht. | restlichen Gültigkeitsdauer, wie in Artikel 12 festgelegt, entspricht. |
| Für Bauprodukte, die unmittelbaren Kontakt mit der Innenraumluft | Für Bauprodukte, die unmittelbaren Kontakt mit der Innenraumluft |
| haben, können mehrere Informationen zu möglichen Innenraumemissionen | haben, können mehrere Informationen zu möglichen Innenraumemissionen |
| gemäß der Norm CEN/TS 16516 Bauprodukte - Bewertung der Freisetzung | gemäß der Norm CEN/TS 16516 Bauprodukte - Bewertung der Freisetzung |
| von gefährlichen Stoffen - Bestimmung von Emissionen in die | von gefährlichen Stoffen - Bestimmung von Emissionen in die |
| Innenraumluft registriert werden: | Innenraumluft registriert werden: |
| Merkmal | Merkmal |
| R-Wert | R-Wert |
| eine signifikante Stelle | eine signifikante Stelle |
| Gehalt TVOC | Gehalt TVOC |
| µg/m3 mit zwei signifikanten Stellen | µg/m3 mit zwei signifikanten Stellen |
| Gehalt TSVOC | Gehalt TSVOC |
| µg/m3 mit zwei signifikanten Stellen | µg/m3 mit zwei signifikanten Stellen |
| krebserzeugende Stoffe | krebserzeugende Stoffe |
| µg/m3 mit einer signifikanten Stelle oder "unterhalb der | µg/m3 mit einer signifikanten Stelle oder "unterhalb der |
| Nachweisgrenze" | Nachweisgrenze" |
| Formaldehyd | Formaldehyd |
| µg/m3 mit zwei signifikanten Stellen oder "unterhalb der | µg/m3 mit zwei signifikanten Stellen oder "unterhalb der |
| Nachweisgrenze" | Nachweisgrenze" |
| Es wird mindestens zwischen folgenden Typen von | Es wird mindestens zwischen folgenden Typen von |
| Umweltproduktdeklarationen unterschieden: | Umweltproduktdeklarationen unterschieden: |
| 1. Umweltproduktdeklarationen eines spezifischen Herstellers | 1. Umweltproduktdeklarationen eines spezifischen Herstellers |
| (markengebunden): entweder für ein spezifisches Produkt aus einem | (markengebunden): entweder für ein spezifisches Produkt aus einem |
| spezifischen Herstellungsort oder für ein durchschnittliches Produkt | spezifischen Herstellungsort oder für ein durchschnittliches Produkt |
| aus einem spezifischen Herstellungsort oder aus verschiedenen | aus einem spezifischen Herstellungsort oder aus verschiedenen |
| Herstellungsorten, | Herstellungsorten, |
| 2. Umweltproduktdeklarationen einer Gruppe von Herstellern (nicht | 2. Umweltproduktdeklarationen einer Gruppe von Herstellern (nicht |
| markengebunden, gemeinsame Deklaration): entweder für ein spezifisches | markengebunden, gemeinsame Deklaration): entweder für ein spezifisches |
| Produkt mit dem Durchschnittswert für verschiedene Herstellungsorte | Produkt mit dem Durchschnittswert für verschiedene Herstellungsorte |
| verschiedener Hersteller oder für ein durchschnittliches Produkt mit | verschiedener Hersteller oder für ein durchschnittliches Produkt mit |
| dem Durchschnittswert für verschiedene Herstellungsorte verschiedener | dem Durchschnittswert für verschiedene Herstellungsorte verschiedener |
| Hersteller. | Hersteller. |
| Gesehen, um Unserem Erlass vom 22. Mai 2014 zur Festlegung der | Gesehen, um Unserem Erlass vom 22. Mai 2014 zur Festlegung der |
| Mindestanforderungen für das Anbringen von Umweltinformationen auf | Mindestanforderungen für das Anbringen von Umweltinformationen auf |
| Bauprodukten und für die Registrierung von Umweltproduktdeklarationen | Bauprodukten und für die Registrierung von Umweltproduktdeklarationen |
| in der föderalen Datenbank beigefügt zu werden | in der föderalen Datenbank beigefügt zu werden |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
| J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
| Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
| Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
| Der Staatssekretär für Umwelt | Der Staatssekretär für Umwelt |
| M. WATHELET | M. WATHELET |
| Anlage 2 - Ab 1. Januar 2017 obligatorische Berechnungsverfahren für | Anlage 2 - Ab 1. Januar 2017 obligatorische Berechnungsverfahren für |
| die zusätzlichen Indikatoren | die zusätzlichen Indikatoren |
| Ökotoxizität (Süßwasser) | Ökotoxizität (Süßwasser) |
| Berechnungsverfahren und Einheiten, wie in der | Berechnungsverfahren und Einheiten, wie in der |
| Norm NBN EN 15804 festgelegt. | Norm NBN EN 15804 festgelegt. |
| In deren Ermangelung gelten die Bestimmungen des | In deren Ermangelung gelten die Bestimmungen des |
| Product Environmental Footprint der GD Umwelt. | Product Environmental Footprint der GD Umwelt. |
| Humantoxizität (krebserzeugend) | Humantoxizität (krebserzeugend) |
| Humantoxizität (nicht krebserzeugend) | Humantoxizität (nicht krebserzeugend) |
| Feinstaubbildung | Feinstaubbildung |
| Erschöpfung der Rohstoffe (Wasser) | Erschöpfung der Rohstoffe (Wasser) |
| Ökotoxizität (terrestrisch) | Ökotoxizität (terrestrisch) |
| Ökotoxizität (marin) | Ökotoxizität (marin) |
| Landnutzung (Bodenqualität und biologische Vielfalt) | Landnutzung (Bodenqualität und biologische Vielfalt) |
| Die oben aufgeführten Indikatoren können vom zuständigen Dienst weiter | Die oben aufgeführten Indikatoren können vom zuständigen Dienst weiter |
| unterteilt und genauer bestimmt werden. | unterteilt und genauer bestimmt werden. |
| Gesehen, um Unserem Erlass vom 22. Mai 2014 zur Festlegung der | Gesehen, um Unserem Erlass vom 22. Mai 2014 zur Festlegung der |
| Mindestanforderungen für das Anbringen von Umweltinformationen auf | Mindestanforderungen für das Anbringen von Umweltinformationen auf |
| Bauprodukten und für die Registrierung von Umweltproduktdeklarationen | Bauprodukten und für die Registrierung von Umweltproduktdeklarationen |
| in der föderalen Datenbank beigefügt zu werden | in der föderalen Datenbank beigefügt zu werden |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
| J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
| Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
| Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
| Der Staatssekretär für Umwelt | Der Staatssekretär für Umwelt |
| M. WATHELET | M. WATHELET |
| Anlage 3 - Umweltinformationen, für die keine Umweltproduktdeklaration | Anlage 3 - Umweltinformationen, für die keine Umweltproduktdeklaration |
| zu erstellen ist | zu erstellen ist |
| 1. Folgende Umweltinformationen, einschließlich Synonymen und | 1. Folgende Umweltinformationen, einschließlich Synonymen und |
| Übersetzungen davon, müssen der Norm NBN EN ISO 14021 und den | Übersetzungen davon, müssen der Norm NBN EN ISO 14021 und den |
| geltenden Rechtsvorschriften entsprechen, sind jedoch von der | geltenden Rechtsvorschriften entsprechen, sind jedoch von der |
| Erstellung und Registrierung einer Umweltproduktdeklaration befreit : | Erstellung und Registrierung einer Umweltproduktdeklaration befreit : |
| kompostierbar, abbaubar, zerlegbar konstruiert, verlängertes | kompostierbar, abbaubar, zerlegbar konstruiert, verlängertes |
| Produktleben, zurückgewonnene Energie, recyclingfähig, Recylatgehalt, | Produktleben, zurückgewonnene Energie, recyclingfähig, Recylatgehalt, |
| Abfall vor Gebrauch, recyceltes Material, zurückgewonnenes Material, | Abfall vor Gebrauch, recyceltes Material, zurückgewonnenes Material, |
| reduzierter Energieverbrauch, reduzierter Ressourcenverbrauch, | reduzierter Energieverbrauch, reduzierter Ressourcenverbrauch, |
| reduzierter Wasserverbrauch, wiederverwendbar, nachfüllbar, | reduzierter Wasserverbrauch, wiederverwendbar, nachfüllbar, |
| Abfallminderung. | Abfallminderung. |
| 2. Umweltinformationen des Typs I, wie in der Norm NBN EN ISO 14024 | 2. Umweltinformationen des Typs I, wie in der Norm NBN EN ISO 14024 |
| "Umweltkennzeichnungen und -deklarationen - Umweltkennzeichnung Typ I | "Umweltkennzeichnungen und -deklarationen - Umweltkennzeichnung Typ I |
| - Grundsätze und Verfahren" definiert, die keinen der folgenden | - Grundsätze und Verfahren" definiert, die keinen der folgenden |
| quantifizierten Umweltindikatoren (oder ein Äquivalent) enthalten, | quantifizierten Umweltindikatoren (oder ein Äquivalent) enthalten, |
| sind von der Erstellung und Registrierung einer | sind von der Erstellung und Registrierung einer |
| Umweltproduktdeklaration befreit. | Umweltproduktdeklaration befreit. |
| Klimawandel | Klimawandel |
| Abbau der Ozonschicht | Abbau der Ozonschicht |
| Versäuerung des Bodens und des Wassers | Versäuerung des Bodens und des Wassers |
| Überdüngung | Überdüngung |
| Smogbildung | Smogbildung |
| Erschöpfung der Rohstoffe | Erschöpfung der Rohstoffe |
| Humantoxizität | Humantoxizität |
| Feinstaubbildung | Feinstaubbildung |
| Ionisierende Strahlung (Auswirkungen auf den Menschen) | Ionisierende Strahlung (Auswirkungen auf den Menschen) |
| Erschöpfung der Rohstoffe (Wasser) | Erschöpfung der Rohstoffe (Wasser) |
| Ökotoxizität | Ökotoxizität |
| Landnutzung (Bodenqualität und/oder biologische Vielfalt) | Landnutzung (Bodenqualität und/oder biologische Vielfalt) |
| 3. Umweltinformationen auf elektrischen und elektronischen | 3. Umweltinformationen auf elektrischen und elektronischen |
| Ausrüstungen sowie auf Klimaanlagen. | Ausrüstungen sowie auf Klimaanlagen. |
| Gesehen, um Unserem Erlass vom 22. Mai 2014 zur Festlegung der | Gesehen, um Unserem Erlass vom 22. Mai 2014 zur Festlegung der |
| Mindestanforderungen für das Anbringen von Umweltinformationen auf | Mindestanforderungen für das Anbringen von Umweltinformationen auf |
| Bauprodukten und für die Registrierung von Umweltproduktdeklarationen | Bauprodukten und für die Registrierung von Umweltproduktdeklarationen |
| in der föderalen Datenbank beigefügt zu werden | in der föderalen Datenbank beigefügt zu werden |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
| J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
| Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
| Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
| Der Staatssekretär für Umwelt | Der Staatssekretär für Umwelt |
| M. WATHELET | M. WATHELET |