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| Koninklijk besluit houdende maatregelen voor de bewaking van en de bescherming tegen bepaalde zoönoses en zoönoseverwekkers. - Officieuze coördinatie in het Duits | Arrêté royal portant des mesures pour la surveillance de et la protection contre certaines zoonoses et agents zoonotiques. - Coordination officieuse en langue allemande |
|---|---|
| FEDERAAL AGENTSCHAP VOOR DE VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN 22 MEI 2005. - Koninklijk besluit houdende maatregelen voor de bewaking van en de bescherming tegen bepaalde zoönoses en zoönoseverwekkers. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van | AGENCE FEDERALE POUR LA SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE 22 MAI 2005. - Arrêté royal portant des mesures pour la surveillance de et la protection contre certaines zoonoses et agents zoonotiques. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue |
| het koninklijk besluit van 22 mei 2005 houdende maatregelen voor de | allemande de l'arrêté royal du 22 mai 2005 portant des mesures pour la |
| bewaking van en de bescherming tegen bepaalde zoönoses en | surveillance de et la protection contre certaines zoonoses et agents |
| zoönoseverwekkers (Belgisch Staatsblad van 26 mei 2005), zoals het | zoonotiques (Moniteur belge du 26 mai 2005), tel qu'il a été modifié |
| achtereenvolgens werd gewijzigd bij : | successivement par : |
| - het koninklijk besluit van 7 oktober 2009 tot wijziging van het | - l'arrêté royal du 7 octobre 2009 modifiant l'arrêté royal du 22 mai |
| koninklijk besluit van 22 mei 2005 houdende maatregelen voor de | 2005 portant des mesures pour la surveillance de et la protection |
| bewaking van en de bescherming tegen bepaalde zoönoses en | |
| zoönoseverwekkers (Belgisch Staatsblad van 23 oktober 2009); | contre certaines zoonoses et agents zoonotiques (Moniteur belge du 23 |
| - het ministerieel besluit van 11 mei 2011 houdende maatregelen ter | octobre 2009); - l'arrêté ministériel du 11 mai 2011 fixant des mesures de lutte |
| bestrijding van Coxiella burnetii bij schapen en geiten en houdende | contre la Coxiella burnetii chez les ovins et caprins et modifiant la |
| wijziging van lijst II van bijlage I van het koninklijk besluit van 22 | liste II de l'annexe Ire de l'arrêté royal du 22 mai 2005 portant des |
| mei 2005 houdende maatregelen voor de bewaking en de bescherming tegen | mesures pour la surveillance de et la protection contre certaines |
| bepaalde zoönoses en zoönoseverwekkers (Belgisch Staatsblad van 13 mei | zoonoses et agents zoonotiques (Moniteur belge du 13 mai 2011); |
| 2011); - het koninklijk besluit van 3 februari 2014 tot aanwijzing van de | - l'arrêté royal du 3 février 2014 désignant les maladies des animaux |
| dierenziekten die vallen onder de toepassing van hoofdstuk III van de | |
| dierengezondheidswet van 24 maart 1987 en tot regeling van de | soumises à l'application du chapitre III de la loi du 24 mars 1987 |
| relative à la santé des animaux et portant règlement de la déclaration | |
| aangifteplicht (Belgisch Staatsblad van 11 maart 2014). | obligatoire (Moniteur belge du 11 mars 2014). |
| Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le |
| dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | Service central de traduction allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
| NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
| 22. MAI 2005 - Königlicher Erlass zur Festlegung von Maßnahmen | 22. MAI 2005 - Königlicher Erlass zur Festlegung von Maßnahmen |
| zur Überwachung von und zum Schutz vor bestimmten Zoonosen und | zur Überwachung von und zum Schutz vor bestimmten Zoonosen und |
| Zoonoseerregern | Zoonoseerregern |
| KAPITEL I - Begriffsbestimmungen | KAPITEL I - Begriffsbestimmungen |
| Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
| unter: | unter: |
| 1. Zoonosen: sämtliche Krankheiten und/oder sämtliche Infektionen, die | 1. Zoonosen: sämtliche Krankheiten und/oder sämtliche Infektionen, die |
| auf natürlichem Weg direkt oder indirekt zwischen Tieren und Menschen | auf natürlichem Weg direkt oder indirekt zwischen Tieren und Menschen |
| übertragen werden können, | übertragen werden können, |
| 2. Zoonoseerregern: sämtliche Viren, Bakterien, Pilze, Parasiten oder | 2. Zoonoseerregern: sämtliche Viren, Bakterien, Pilze, Parasiten oder |
| sonstige biologische Einheiten, die Zoonosen verursachen können, | sonstige biologische Einheiten, die Zoonosen verursachen können, |
| 3. Antibiotikaresistenz: Fähigkeit von Mikroorganismen bestimmter | 3. Antibiotikaresistenz: Fähigkeit von Mikroorganismen bestimmter |
| Gattungen, in einer gegebenen Konzentration eines antimikrobiell | Gattungen, in einer gegebenen Konzentration eines antimikrobiell |
| wirkenden Stoffes zu überleben oder sich gar zu vermehren, die | wirkenden Stoffes zu überleben oder sich gar zu vermehren, die |
| gewöhnlich ausreicht, die Vermehrung von Mikroorganismen derselben | gewöhnlich ausreicht, die Vermehrung von Mikroorganismen derselben |
| Gattung zu hemmen oder diese abzutöten, | Gattung zu hemmen oder diese abzutöten, |
| 4. lebensmittelbedingtem Krankheitsausbruch: unter gegebenen Umständen | 4. lebensmittelbedingtem Krankheitsausbruch: unter gegebenen Umständen |
| festgestelltes Auftreten einer mit demselben Lebensmittel in | festgestelltes Auftreten einer mit demselben Lebensmittel in |
| Zusammenhang stehenden oder wahrscheinlich in Zusammenhang stehenden | Zusammenhang stehenden oder wahrscheinlich in Zusammenhang stehenden |
| Krankheit und/oder Infektion in mindestens zwei Fällen beim Menschen | Krankheit und/oder Infektion in mindestens zwei Fällen beim Menschen |
| oder Situation, in der sich die festgestellten Fälle stärker häufen | oder Situation, in der sich die festgestellten Fälle stärker häufen |
| als erwartet, | als erwartet, |
| 5. Überwachung: System zur Erfassung, Auswertung und Verbreitung von | 5. Überwachung: System zur Erfassung, Auswertung und Verbreitung von |
| Daten über das Auftreten von Zoonosen und Zoonoseerregern sowie | Daten über das Auftreten von Zoonosen und Zoonoseerregern sowie |
| diesbezüglicher Antibiotikaresistenzen, | diesbezüglicher Antibiotikaresistenzen, |
| 6. Agentur: Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, | 6. Agentur: Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, |
| 7. zugelassenem Tierarzt: Tierarzt, wie im Königlichen Erlass vom 20. | 7. zugelassenem Tierarzt: Tierarzt, wie im Königlichen Erlass vom 20. |
| Dezember 2004 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die | Dezember 2004 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die |
| Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette Aufgaben | Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette Aufgaben |
| durch selbständige Tierärzte verrichten lassen kann, erwähnt, | durch selbständige Tierärzte verrichten lassen kann, erwähnt, |
| 8. Verantwortlichem: Halter, der zeitweilig oder ständig, | 8. Verantwortlichem: Halter, der zeitweilig oder ständig, |
| einschließlich während des Transports oder auf einem Markt, die | einschließlich während des Transports oder auf einem Markt, die |
| Verwaltung und Aufsicht über die Tiere ausübt, | Verwaltung und Aufsicht über die Tiere ausübt, |
| 9. zugelassenem Laboratorium: Laboratorium, das von der Agentur | 9. zugelassenem Laboratorium: Laboratorium, das von der Agentur |
| zugelassen wurde und mit der Untersuchung von Proben im Hinblick auf | zugelassen wurde und mit der Untersuchung von Proben im Hinblick auf |
| die Früherkennung eines Zoonoseerregers beauftragt ist, | die Früherkennung eines Zoonoseerregers beauftragt ist, |
| 10. Minister: Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die | 10. Minister: Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die |
| Volksgesundheit gehört. | Volksgesundheit gehört. |
| KAPITEL II - Überwachung, Früherkennung und Feststellung von | KAPITEL II - Überwachung, Früherkennung und Feststellung von |
| Zoonoseerregern und Registrierung von Zoonoseen | Zoonoseerregern und Registrierung von Zoonoseen |
| Art. 2 - Vorliegender Erlass findet Anwendung unbeschadet der | Art. 2 - Vorliegender Erlass findet Anwendung unbeschadet der |
| Regelungen über Futtermittel und über die Früherkennung und die | Regelungen über Futtermittel und über die Früherkennung und die |
| Bekämpfung von Tierkrankheiten oder der Regelung über meldepflichtige | Bekämpfung von Tierkrankheiten oder der Regelung über meldepflichtige |
| Krankheiten, wie in Kapitel III des Gesetzes vom 24. März 1987 über | Krankheiten, wie in Kapitel III des Gesetzes vom 24. März 1987 über |
| die Tiergesundheit [und im Königlichen Erlass vom 3. Februar 2014 zur | die Tiergesundheit [und im Königlichen Erlass vom 3. Februar 2014 zur |
| Bestimmung der Tierkrankheiten, auf die Kapitel III des Gesetzes vom | Bestimmung der Tierkrankheiten, auf die Kapitel III des Gesetzes vom |
| 24. März 1987 über die Tiergesundheit anwendbar ist, und zur Regelung | 24. März 1987 über die Tiergesundheit anwendbar ist, und zur Regelung |
| der Meldepflicht] erwähnt. | der Meldepflicht] erwähnt. |
| [Art. 2 abgeändert durch Art. 7 des K.E. vom 3. Februar 2014 (B.S. vom | [Art. 2 abgeändert durch Art. 7 des K.E. vom 3. Februar 2014 (B.S. vom |
| 11. März 2014)] | 11. März 2014)] |
| Art. 3 - § 1 - Die Agentur organisiert die Überwachung der in Anlage I | Art. 3 - § 1 - Die Agentur organisiert die Überwachung der in Anlage I |
| Liste I zum vorliegenden Erlass aufgeführten Zoonosen und | Liste I zum vorliegenden Erlass aufgeführten Zoonosen und |
| Zoonoseerreger. | Zoonoseerreger. |
| Wenn die epidemiologische Situation es erfordert, kann der Minister | Wenn die epidemiologische Situation es erfordert, kann der Minister |
| bestimmen, dass die Überwachung auch die in Anlage I Liste II zum | bestimmen, dass die Überwachung auch die in Anlage I Liste II zum |
| vorliegenden Erlass aufgeführten Zoonosen und Zoonoseerreger betrifft. | vorliegenden Erlass aufgeführten Zoonosen und Zoonoseerreger betrifft. |
| § 2 - Die in § 1 erwähnte Überwachung erfolgt auf der Ebene der | § 2 - Die in § 1 erwähnte Überwachung erfolgt auf der Ebene der |
| Primärproduktion. Bei dieser Überwachung wird der Überwachung von | Primärproduktion. Bei dieser Überwachung wird der Überwachung von |
| Humanisolaten Rechnung getragen. Wenn nötig kann sie auf Lebens- und | Humanisolaten Rechnung getragen. Wenn nötig kann sie auf Lebens- und |
| Futtermittel ausgedehnt werden. | Futtermittel ausgedehnt werden. |
| Art. 4 - § 1 - Die Agentur darf in allen Herden, in denen sich für | Art. 4 - § 1 - Die Agentur darf in allen Herden, in denen sich für |
| Zoonosen empfängliche Tiere befinden, Proben im Hinblick auf eine | Zoonosen empfängliche Tiere befinden, Proben im Hinblick auf eine |
| Früherkennung dieser Zoonosen entnehmen oder entnehmen lassen. | Früherkennung dieser Zoonosen entnehmen oder entnehmen lassen. |
| Für die vorerwähnte Probenahme beziehungsweise Durchführung der Tests | Für die vorerwähnte Probenahme beziehungsweise Durchführung der Tests |
| darf die Agentur einen zugelassenen Tierarzt oder je nach Fall andere | darf die Agentur einen zugelassenen Tierarzt oder je nach Fall andere |
| dazu bestimmte Personen hinzuziehen. | dazu bestimmte Personen hinzuziehen. |
| Jede Probe trägt eine Referenznummer, anhand deren die Art der | Jede Probe trägt eine Referenznummer, anhand deren die Art der |
| Probenahme sowie die Herkunft und die Art der Probe genau bestimmt | Probenahme sowie die Herkunft und die Art der Probe genau bestimmt |
| werden können. | werden können. |
| § 2 - Der Verantwortliche muss den in § 1 erwähnten Personen die zur | § 2 - Der Verantwortliche muss den in § 1 erwähnten Personen die zur |
| Ausführung ihrer Aufgaben erforderliche Hilfestellung leisten. Dazu | Ausführung ihrer Aufgaben erforderliche Hilfestellung leisten. Dazu |
| hält er sich an ihre Anweisungen. | hält er sich an ihre Anweisungen. |
| Art. 5 - § 1 - Die Isolierung und Identifizierung der in Anlage I zum | Art. 5 - § 1 - Die Isolierung und Identifizierung der in Anlage I zum |
| vorliegenden Erlass aufgeführten Zoonoseerreger oder die Erbringung | vorliegenden Erlass aufgeführten Zoonoseerreger oder die Erbringung |
| jedes anderen Nachweises ihres Vorhandenseins obliegt den zugelassenen | jedes anderen Nachweises ihres Vorhandenseins obliegt den zugelassenen |
| Laboratorien. | Laboratorien. |
| [Unbeschadet der Bestimmungen über die Pflicht zur Meldung von | [Unbeschadet der Bestimmungen über die Pflicht zur Meldung von |
| Zoonosen, die im Königlichen Erlass vom 3. Februar 2014 zur Bestimmung | Zoonosen, die im Königlichen Erlass vom 3. Februar 2014 zur Bestimmung |
| der Tierkrankheiten, auf die Kapitel III des Gesetzes vom 24. März | der Tierkrankheiten, auf die Kapitel III des Gesetzes vom 24. März |
| 1987 über die Tiergesundheit anwendbar ist, und zur Regelung der | 1987 über die Tiergesundheit anwendbar ist, und zur Regelung der |
| Meldepflicht erwähnt ist, sind Laboratorien bei der Diagnose und der | Meldepflicht erwähnt ist, sind Laboratorien bei der Diagnose und der |
| Identifizierung jedes anderen in diesem Erlass erwähnten | Identifizierung jedes anderen in diesem Erlass erwähnten |
| Zoonoseerregers zu dieser Meldung verpflichtet.] | Zoonoseerregers zu dieser Meldung verpflichtet.] |
| § 2 - Der Minister kann Anlage I Liste II zum vorliegenden Erlass | § 2 - Der Minister kann Anlage I Liste II zum vorliegenden Erlass |
| durch andere Zoonosen und Zoonoseerreger, deren Auftreten die | durch andere Zoonosen und Zoonoseerreger, deren Auftreten die |
| Volksgesundheit gefährden könnte, ergänzen. | Volksgesundheit gefährden könnte, ergänzen. |
| [Art. 5 § 1 Abs. 2 ersetzt durch Art. 8 des K.E. vom 3. Februar 2014 | [Art. 5 § 1 Abs. 2 ersetzt durch Art. 8 des K.E. vom 3. Februar 2014 |
| (B.S. vom 11. März 2014)] | (B.S. vom 11. März 2014)] |
| Art. 6 - § 1 - Die Agentur sammelt und bewertet alle Angaben über | Art. 6 - § 1 - Die Agentur sammelt und bewertet alle Angaben über |
| Zoonoseerreger, deren Vorhandensein bei den durchgeführten Tests oder | Zoonoseerreger, deren Vorhandensein bei den durchgeführten Tests oder |
| Untersuchungen bestätigt worden ist, sowie über die in Anlage I Liste | Untersuchungen bestätigt worden ist, sowie über die in Anlage I Liste |
| I erwähnten klinischen Fälle von Zoonosen, die bei Tieren und beim | I erwähnten klinischen Fälle von Zoonosen, die bei Tieren und beim |
| Menschen festgestellt worden sind. | Menschen festgestellt worden sind. |
| § 2 - Die gemäß den Bestimmungen von § 1 gesammelten Angaben über die | § 2 - Die gemäß den Bestimmungen von § 1 gesammelten Angaben über die |
| Entwicklungstendenzen und Quellen der im Vorjahr festgestellten | Entwicklungstendenzen und Quellen der im Vorjahr festgestellten |
| Zoonosen und Zoonoseerreger sind Gegenstand eines jährlichen Berichts. | Zoonosen und Zoonoseerreger sind Gegenstand eines jährlichen Berichts. |
| Dieser Bericht wird von der Agentur gemäß den Bestimmungen von Anlage | Dieser Bericht wird von der Agentur gemäß den Bestimmungen von Anlage |
| IV zum vorliegenden Erlass erstellt und der Europäischen Kommission | IV zum vorliegenden Erlass erstellt und der Europäischen Kommission |
| bis Ende Mai übermittelt. | bis Ende Mai übermittelt. |
| KAPITEL III - Diagnosemethoden | KAPITEL III - Diagnosemethoden |
| Art. 7 - Der Minister schreibt die Maßnahmen zur Früherkennung von | Art. 7 - Der Minister schreibt die Maßnahmen zur Früherkennung von |
| Zoonosen und Zoonoseerregern, die Anzahl und die Art der zu | Zoonosen und Zoonoseerregern, die Anzahl und die Art der zu |
| entnehmenden Proben, das Probenahmeverfahren und die Diagnosemethoden | entnehmenden Proben, das Probenahmeverfahren und die Diagnosemethoden |
| vor, die für die Identifizierung und/oder Quantifizierung der | vor, die für die Identifizierung und/oder Quantifizierung der |
| Zoonoseerreger angewandt werden. | Zoonoseerreger angewandt werden. |
| Art. 8 - Die Liste der auf der Grundlage objektiver wissenschaftlicher | Art. 8 - Die Liste der auf der Grundlage objektiver wissenschaftlicher |
| Kriterien bestimmten nationalen Referenzlaboratorien für die | Kriterien bestimmten nationalen Referenzlaboratorien für die |
| Früherkennung der Zoonosen, Zoonoseerreger und der diesbezüglichen | Früherkennung der Zoonosen, Zoonoseerreger und der diesbezüglichen |
| Antibiotikaresistenzen ist in Anlage II zum vorliegenden Erlass | Antibiotikaresistenzen ist in Anlage II zum vorliegenden Erlass |
| aufgeführt. | aufgeführt. |
| KAPITEL IV - Maßnahmen bei Vermutung oder Feststellung einer Zoonose | KAPITEL IV - Maßnahmen bei Vermutung oder Feststellung einer Zoonose |
| Art. 9 - § 1 - Wenn die Untersuchung keinen Aufschluss über das | Art. 9 - § 1 - Wenn die Untersuchung keinen Aufschluss über das |
| Vorliegen einer Zoonose gibt, kann die Agentur zusätzliche | Vorliegen einer Zoonose gibt, kann die Agentur zusätzliche |
| Untersuchungen veranlassen, damit die vermutete Zoonose bestätigt oder | Untersuchungen veranlassen, damit die vermutete Zoonose bestätigt oder |
| widerlegt wird. | widerlegt wird. |
| § 2 - Die Agentur kann in dem Betrieb mit Verdacht auf eine Infektion | § 2 - Die Agentur kann in dem Betrieb mit Verdacht auf eine Infektion |
| alle zusätzlichen Maßnahmen vorschreiben, die sie als notwendig | alle zusätzlichen Maßnahmen vorschreiben, die sie als notwendig |
| erachtet. | erachtet. |
| Art. 10 - § 1 - Sobald das Vorliegen einer Zoonose bestätigt ist, | Art. 10 - § 1 - Sobald das Vorliegen einer Zoonose bestätigt ist, |
| erklärt die Agentur den Betrieb für infiziert und wendet sie die | erklärt die Agentur den Betrieb für infiziert und wendet sie die |
| vorgeschriebenen Maßnahmen an. | vorgeschriebenen Maßnahmen an. |
| § 2 - Unbeschadet der Vorschriften für die in Anlage I zum | § 2 - Unbeschadet der Vorschriften für die in Anlage I zum |
| vorliegenden Erlass aufgeführten Zoonosen kann der Minister für | vorliegenden Erlass aufgeführten Zoonosen kann der Minister für |
| infizierte Betriebe alle zusätzlichen Kontrollmaßnahmen bestimmen, die | infizierte Betriebe alle zusätzlichen Kontrollmaßnahmen bestimmen, die |
| er im Interesse der Volksgesundheit als notwendig erachtet. | er im Interesse der Volksgesundheit als notwendig erachtet. |
| Art. 11 - Die Agentur nimmt in dem für infiziert erklärten Betrieb | Art. 11 - Die Agentur nimmt in dem für infiziert erklärten Betrieb |
| eine epidemiologische Untersuchung über die Herkunft und Ausbreitung | eine epidemiologische Untersuchung über die Herkunft und Ausbreitung |
| der Zoonose vor. | der Zoonose vor. |
| KAPITEL V - Abschlachtung oder Tötung und Vernichtung auf Befehl | KAPITEL V - Abschlachtung oder Tötung und Vernichtung auf Befehl |
| Art. 12 - Bei ernsthafter Seuchengefahr und bis zur Tilgung der Seuche | Art. 12 - Bei ernsthafter Seuchengefahr und bis zur Tilgung der Seuche |
| kann der Minister gemäß Artikel 8 des Königlichen Erlasses vom 22. | kann der Minister gemäß Artikel 8 des Königlichen Erlasses vom 22. |
| Februar 2001 zur Organisation der von der Föderalagentur für die | Februar 2001 zur Organisation der von der Föderalagentur für die |
| Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur | Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur |
| Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen beschließen, alle oder | Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen beschließen, alle oder |
| einen Teil der Tiere verseuchter Betriebe auf Befehl schlachten oder | einen Teil der Tiere verseuchter Betriebe auf Befehl schlachten oder |
| töten zu lassen und Produkte, die eine Gefahr darstellen, vernichten | töten zu lassen und Produkte, die eine Gefahr darstellen, vernichten |
| oder kanalisieren zu lassen, ihre Verwendung einzuschränken oder sie | oder kanalisieren zu lassen, ihre Verwendung einzuschränken oder sie |
| derart bearbeiten zu lassen, dass sie keine Gefahr mehr für die | derart bearbeiten zu lassen, dass sie keine Gefahr mehr für die |
| Übertragung des Zoonoseerregers auf Menschen oder Tiere darstellen. | Übertragung des Zoonoseerregers auf Menschen oder Tiere darstellen. |
| KAPITEL VI - Verhütungsmaßnahmen im Hinblick auf die Verminderung der | KAPITEL VI - Verhütungsmaßnahmen im Hinblick auf die Verminderung der |
| Prävalenz von Zoonosen und Zoonoseerregern | Prävalenz von Zoonosen und Zoonoseerregern |
| Art. 13 - Unbeschadet der Vorschriften für die in Anlage I zum | Art. 13 - Unbeschadet der Vorschriften für die in Anlage I zum |
| vorliegenden Erlass aufgeführten Zoonosen kann der Minister in allen | vorliegenden Erlass aufgeführten Zoonosen kann der Minister in allen |
| Herden, in denen sich für Zoonosen empfängliche Tiere befinden, | Herden, in denen sich für Zoonosen empfängliche Tiere befinden, |
| Verhütungsmaßnahmen vorschreiben, um die Prävalenz dieser Zoonosen und | Verhütungsmaßnahmen vorschreiben, um die Prävalenz dieser Zoonosen und |
| Zoonoseerreger zu vermindern. | Zoonoseerreger zu vermindern. |
| KAPITEL VII - Überwachung von Antibiotikaresistenzen | KAPITEL VII - Überwachung von Antibiotikaresistenzen |
| Art. 14 - § 1 - Die Agentur organisiert die Überwachung von | Art. 14 - § 1 - Die Agentur organisiert die Überwachung von |
| Antibiotikaresistenzen bei Zoonoseerregern und anderen Erregern, | Antibiotikaresistenzen bei Zoonoseerregern und anderen Erregern, |
| sofern diese die Volksgesundheit gefährden. Diese Überwachung muss | sofern diese die Volksgesundheit gefährden. Diese Überwachung muss |
| gemäß den in Anlage III zum vorliegenden Erlass aufgeführten Kriterien | gemäß den in Anlage III zum vorliegenden Erlass aufgeführten Kriterien |
| durchgeführt werden. | durchgeführt werden. |
| § 2 - Die gemäß den Bestimmungen von § 1 gesammelten Angaben über das | § 2 - Die gemäß den Bestimmungen von § 1 gesammelten Angaben über das |
| im Vorjahr festgestellte Auftreten von Antibiotikaresistenzen sind | im Vorjahr festgestellte Auftreten von Antibiotikaresistenzen sind |
| Gegenstand eines jährlichen Berichts. Dieser Bericht wird von der | Gegenstand eines jährlichen Berichts. Dieser Bericht wird von der |
| Agentur gemäß den Bestimmungen von Anlage IV zum vorliegenden Erlass | Agentur gemäß den Bestimmungen von Anlage IV zum vorliegenden Erlass |
| erstellt und der Europäischen Kommission bis Ende Mai übermittelt. | erstellt und der Europäischen Kommission bis Ende Mai übermittelt. |
| KAPITEL VIII - Epidemiologische Untersuchung lebensmittelbedingter | KAPITEL VIII - Epidemiologische Untersuchung lebensmittelbedingter |
| Krankheitsausbrüche | Krankheitsausbrüche |
| Art. 15 - § 1 - Die Agentur untersucht lebensmittelbedingte | Art. 15 - § 1 - Die Agentur untersucht lebensmittelbedingte |
| Krankheitsausbrüche in Zusammenarbeit mit den zuständigen Instanzen. | Krankheitsausbrüche in Zusammenarbeit mit den zuständigen Instanzen. |
| Im Zuge der Untersuchung werden Daten über die epidemiologischen | Im Zuge der Untersuchung werden Daten über die epidemiologischen |
| Merkmale, die potenziell implizierten Lebensmittel und die | Merkmale, die potenziell implizierten Lebensmittel und die |
| potenziellen Ursachen des Ausbruchs erfasst. Die Untersuchung umfasst | potenziellen Ursachen des Ausbruchs erfasst. Die Untersuchung umfasst |
| so weit möglich auch angemessene epidemiologische und mikrobiologische | so weit möglich auch angemessene epidemiologische und mikrobiologische |
| Untersuchungen. | Untersuchungen. |
| § 2 - Die gemäß den Bestimmungen von § 1 gesammelten Angaben über das | § 2 - Die gemäß den Bestimmungen von § 1 gesammelten Angaben über das |
| im Vorjahr festgestellte Auftreten von lebensmittelbedingten | im Vorjahr festgestellte Auftreten von lebensmittelbedingten |
| Krankheitsausbrüchen sind Gegenstand eines jährlichen Berichts. | Krankheitsausbrüchen sind Gegenstand eines jährlichen Berichts. |
| Dieser Bericht wird von der Agentur gemäß den Bestimmungen von Anlage | Dieser Bericht wird von der Agentur gemäß den Bestimmungen von Anlage |
| IV Buchstabe E zum vorliegenden Erlass erstellt und der Europäischen | IV Buchstabe E zum vorliegenden Erlass erstellt und der Europäischen |
| Kommission bis Ende Mai übermittelt. | Kommission bis Ende Mai übermittelt. |
| KAPITEL IX - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL IX - Allgemeine Bestimmungen |
| Art. 16 - Die im Königlichen Erlass vom 31. Dezember 1992 über die | Art. 16 - Die im Königlichen Erlass vom 31. Dezember 1992 über die |
| veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im | veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im |
| innergemeinschaftlichen Handel mit bestimmten lebenden Tieren und | innergemeinschaftlichen Handel mit bestimmten lebenden Tieren und |
| Erzeugnissen vorgesehenen Schutzmaßnahmen finden Anwendung im Rahmen | Erzeugnissen vorgesehenen Schutzmaßnahmen finden Anwendung im Rahmen |
| des vorliegenden Erlasses. | des vorliegenden Erlasses. |
| Art. 17 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses | Art. 17 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses |
| oder der in Ausführung des vorliegenden Erlasses ergangenen Erlasse | oder der in Ausführung des vorliegenden Erlasses ergangenen Erlasse |
| werden außer bei anders lautender Bestimmung gemäß den Kapiteln V und | werden außer bei anders lautender Bestimmung gemäß den Kapiteln V und |
| VI des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit festgestellt | VI des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit festgestellt |
| und geahndet. | und geahndet. |
| KAPITEL X - Schlussbestimmungen | KAPITEL X - Schlussbestimmungen |
| Art. 18 - [Aufhebungsbestimmung] | Art. 18 - [Aufhebungsbestimmung] |
| Art. 19 - [Abänderungsbestimmung] | Art. 19 - [Abänderungsbestimmung] |
| Art. 20 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 20 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
| Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
| Art. 21 - Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der | Art. 21 - Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der |
| Volksgesundheit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses | Volksgesundheit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses |
| beauftragt. | beauftragt. |
| Anlage I | Anlage I |
| [Anlage I abgeändert durch Art. 10 des M.E. vom 11. Mai 2011 (B.S. vom | [Anlage I abgeändert durch Art. 10 des M.E. vom 11. Mai 2011 (B.S. vom |
| 13. Mai 2011)] | 13. Mai 2011)] |
| Listen der in Artikel 3 erwähnten Zoonosen: | Listen der in Artikel 3 erwähnten Zoonosen: |
| Liste I - Überwachungspflichtige Zoonosen und Zoonoseerreger: | Liste I - Überwachungspflichtige Zoonosen und Zoonoseerreger: |
| - Brucellose und ihre Erreger | - Brucellose und ihre Erreger |
| - Campylobacteriose und ihre Erreger | - Campylobacteriose und ihre Erreger |
| - Echinokokkose und ihre Erreger | - Echinokokkose und ihre Erreger |
| - Listeriose und ihre Erreger | - Listeriose und ihre Erreger |
| - Salmonellose und ihre Erreger | - Salmonellose und ihre Erreger |
| - Trichinellose und ihre Erreger | - Trichinellose und ihre Erreger |
| - Tuberkulose, verursacht durch Mycobacterium bovis | - Tuberkulose, verursacht durch Mycobacterium bovis |
| - Verotoxinbildende Escherichia coli | - Verotoxinbildende Escherichia coli |
| Liste II - Je nach epidemiologischer Situation überwachungspflichtige | Liste II - Je nach epidemiologischer Situation überwachungspflichtige |
| Zoonosen und Zoonoseerreger | Zoonosen und Zoonoseerreger |
| 1. Virale Zoonosen: | 1. Virale Zoonosen: |
| - Norovirus | - Norovirus |
| - Hepatitis-A-Virus | - Hepatitis-A-Virus |
| - Influenzavirus | - Influenzavirus |
| - Tollwut | - Tollwut |
| - durch Arthropoden übertragene Viren | - durch Arthropoden übertragene Viren |
| 2. Bakterielle Zoonosen: | 2. Bakterielle Zoonosen: |
| - Borreliose und ihre Erreger | - Borreliose und ihre Erreger |
| - Botulismus und seine Erreger | - Botulismus und seine Erreger |
| - Leptospirose und ihre Erreger | - Leptospirose und ihre Erreger |
| - Psittakose und ihre Erreger | - Psittakose und ihre Erreger |
| - Tuberkulose, ausgenommen Tuberkulose gemäß Liste I | - Tuberkulose, ausgenommen Tuberkulose gemäß Liste I |
| - Vibriose und ihre Erreger | - Vibriose und ihre Erreger |
| - Yersiniose und ihre Erreger | - Yersiniose und ihre Erreger |
| 3. Parasitäre Zoonosen: | 3. Parasitäre Zoonosen: |
| - Anisakiase und ihre Erreger | - Anisakiase und ihre Erreger |
| - Cryptosporidiose und ihre Erreger | - Cryptosporidiose und ihre Erreger |
| - Zystizerkose und ihre Erreger | - Zystizerkose und ihre Erreger |
| - Toxoplasmose und ihre Erreger | - Toxoplasmose und ihre Erreger |
| 4. Andere Zoonosen und Zoonoseerreger: | 4. Andere Zoonosen und Zoonoseerreger: |
| [- Coxiella burnetii] | [- Coxiella burnetii] |
| Anlage II | Anlage II |
| [Anlage II abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 7. Oktober 2009 (B.S. | [Anlage II abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 7. Oktober 2009 (B.S. |
| vom 23. Oktober 2009)] | vom 23. Oktober 2009)] |
| Liste der in Artikel 8 erwähnten nationalen Referenzlaboratorien: | Liste der in Artikel 8 erwähnten nationalen Referenzlaboratorien: |
| 1.1 Für Tollwut: | 1.1 Für Tollwut: |
| Abteilung Pasteur-Institut, Wissenschaftliches Institut für | Abteilung Pasteur-Institut, Wissenschaftliches Institut für |
| Volksgesundheit (WIV) | Volksgesundheit (WIV) |
| 1.2 Für Trichinellose: | 1.2 Für Trichinellose: |
| Prinz-Leopold-Institut für Tropenmedizin (ITM) | Prinz-Leopold-Institut für Tropenmedizin (ITM) |
| 1.3 Für lebensmittelbedingte Krankheiten und Antiobiotikaresistenzen: | 1.3 Für lebensmittelbedingte Krankheiten und Antiobiotikaresistenzen: |
| Wissenschaftliches Institut für Volksgesundheit (WIV) | Wissenschaftliches Institut für Volksgesundheit (WIV) |
| 1.4 Für Mikrobiologie von Lebensmitteln tierischen Ursprungs: | 1.4 Für Mikrobiologie von Lebensmitteln tierischen Ursprungs: |
| [Wissenschaftliches Institut für Volksgesundheit (WIV)] | [Wissenschaftliches Institut für Volksgesundheit (WIV)] |
| 1.5 Für infektiöse Tierkrankheiten, Tollwut ausgenommen: | 1.5 Für infektiöse Tierkrankheiten, Tollwut ausgenommen: |
| Studien- und Forschungszentrum für Veterinärmedizin und Agrochemie | Studien- und Forschungszentrum für Veterinärmedizin und Agrochemie |
| (S.F.Z.V.A.) | (S.F.Z.V.A.) |
| Anlage III | Anlage III |
| Kriterien für die Überwachung von Antibiotikaresistenzen | Kriterien für die Überwachung von Antibiotikaresistenzen |
| A. Allgemeine Kriterien | A. Allgemeine Kriterien |
| Das System der Überwachung von Antibiotikaresistenzen gemäß Artikel 14 | Das System der Überwachung von Antibiotikaresistenzen gemäß Artikel 14 |
| muss folgende Mindestinformationen liefern: | muss folgende Mindestinformationen liefern: |
| - die überwachten Tierarten, | - die überwachten Tierarten, |
| - die überwachten Bakteriengattungen und/oder Bakterienstämme, | - die überwachten Bakteriengattungen und/oder Bakterienstämme, |
| - das angewandte Probenahmeverfahren, | - das angewandte Probenahmeverfahren, |
| - die überwachten antimikrobiell wirkenden Stoffe, | - die überwachten antimikrobiell wirkenden Stoffe, |
| - die zum Resistenznachweis angewandten Labormethoden, | - die zum Resistenznachweis angewandten Labormethoden, |
| - die zum Nachweis von Mikrobenisolaten angewandten Labormethoden, | - die zum Nachweis von Mikrobenisolaten angewandten Labormethoden, |
| - die zur Datenerfassung angewandten Methoden. | - die zur Datenerfassung angewandten Methoden. |
| B. Besondere Kriterien | B. Besondere Kriterien |
| Das System der Überwachung von Antibiotikaresistenzen gemäß Artikel 14 | Das System der Überwachung von Antibiotikaresistenzen gemäß Artikel 14 |
| muss einschlägige Informationen liefern, zumindest über eine | muss einschlägige Informationen liefern, zumindest über eine |
| repräsentative Anzahl von Isolaten von Salmonella spp., Campylobacter | repräsentative Anzahl von Isolaten von Salmonella spp., Campylobacter |
| jejuni und Campylobacter coli von Rindern, Schweinen und Geflügel | jejuni und Campylobacter coli von Rindern, Schweinen und Geflügel |
| sowie aus diesen Tieren gewonnene Lebensmittel. | sowie aus diesen Tieren gewonnene Lebensmittel. |
| Anlage IV | Anlage IV |
| [Anlage IV abgeändert durch Art. 9 des K.E. vom 3. Februar 2014 (B.S. | [Anlage IV abgeändert durch Art. 9 des K.E. vom 3. Februar 2014 (B.S. |
| vom 11. März 2014)] | vom 11. März 2014)] |
| Kriterien für die gemäß den Artikeln 6 § 2, 14 § 2 und 15 § 2 zu | Kriterien für die gemäß den Artikeln 6 § 2, 14 § 2 und 15 § 2 zu |
| übermittelnden Berichte: | übermittelnden Berichte: |
| Die oben erwähnten Berichte müssen zumindest die nachstehenden Angaben | Die oben erwähnten Berichte müssen zumindest die nachstehenden Angaben |
| enthalten. Die Teile A bis D gelten für Berichte über | enthalten. Die Teile A bis D gelten für Berichte über |
| Überwachungsmaßnahmen, die gemäß Artikel 6 oder Artikel 14 | Überwachungsmaßnahmen, die gemäß Artikel 6 oder Artikel 14 |
| durchgeführt werden. Teil E gilt für Berichte über | durchgeführt werden. Teil E gilt für Berichte über |
| Überwachungsmaßnahmen, die gemäß Artikel 15 durchgeführt werden. | Überwachungsmaßnahmen, die gemäß Artikel 15 durchgeführt werden. |
| A. Zu Beginn sind für jede Zoonose und jeden Zoonoseerreger folgende | A. Zu Beginn sind für jede Zoonose und jeden Zoonoseerreger folgende |
| Angaben zu machen (später müssen nur Änderungen mitgeteilt werden): | Angaben zu machen (später müssen nur Änderungen mitgeteilt werden): |
| a) Überwachungssysteme (Probenahmeverfahren, Häufigkeit der | a) Überwachungssysteme (Probenahmeverfahren, Häufigkeit der |
| Probenahme, Art der Probe, Falldefinition, angewandte | Probenahme, Art der Probe, Falldefinition, angewandte |
| Diagnosemethoden), | Diagnosemethoden), |
| b) Impfpolitik und andere Verhütungsmaßnahmen, | b) Impfpolitik und andere Verhütungsmaßnahmen, |
| c) Kontrollmechanismus und gegebenenfalls -programme, | c) Kontrollmechanismus und gegebenenfalls -programme, |
| d) Maßnahmen bei Positivbefund oder vereinzelten Fällen, | d) Maßnahmen bei Positivbefund oder vereinzelten Fällen, |
| e) [geltende Meldepflicht], | e) [geltende Meldepflicht], |
| f) bisherige Entwicklung der Krankheit und/oder Infektion in dem | f) bisherige Entwicklung der Krankheit und/oder Infektion in dem |
| betreffenden Land. | betreffenden Land. |
| B. Jährlich sind folgende Angaben zu machen: | B. Jährlich sind folgende Angaben zu machen: |
| a) empfängliche Tierpopulation (mit dem Datum, auf das sich die | a) empfängliche Tierpopulation (mit dem Datum, auf das sich die |
| Zahlenangaben beziehen): | Zahlenangaben beziehen): |
| - Zahl der Bestände oder Herden, | - Zahl der Bestände oder Herden, |
| - Zahl der Tiere insgesamt und | - Zahl der Tiere insgesamt und |
| - soweit von Belang, einschlägige Produktionsmethoden, | - soweit von Belang, einschlägige Produktionsmethoden, |
| b) Anzahl und allgemeine Beschreibung der an der Überwachung | b) Anzahl und allgemeine Beschreibung der an der Überwachung |
| beteiligten Laboratorien und Stellen. | beteiligten Laboratorien und Stellen. |
| C. Jährlich sind für jeden Zoonoseerreger und jede betroffene | C. Jährlich sind für jeden Zoonoseerreger und jede betroffene |
| Datenkategorie folgende Angaben zu machen (einschließlich der | Datenkategorie folgende Angaben zu machen (einschließlich der |
| jeweiligen Folgen): | jeweiligen Folgen): |
| a) Änderungen bei bereits beschriebenen Systemen, | a) Änderungen bei bereits beschriebenen Systemen, |
| b) Änderungen bei bereits beschriebenen Methoden, | b) Änderungen bei bereits beschriebenen Methoden, |
| c) Ergebnisse der Untersuchungen und der weiteren Erregertypisierung | c) Ergebnisse der Untersuchungen und der weiteren Erregertypisierung |
| oder anderer Labormethoden zur Charakterisierung (getrennt nach | oder anderer Labormethoden zur Charakterisierung (getrennt nach |
| Kategorien), | Kategorien), |
| d) nationale Beurteilung der aktuellen Lage, der Entwicklungstendenz | d) nationale Beurteilung der aktuellen Lage, der Entwicklungstendenz |
| und der Quellen der Infektion, | und der Quellen der Infektion, |
| e) Relevanz als Zoonose, | e) Relevanz als Zoonose, |
| f) Relevanz von Befunden beim Tier und in Lebensmitteln für den | f) Relevanz von Befunden beim Tier und in Lebensmitteln für den |
| Menschen, als mögliche Ursache einer Humaninfektion, | Menschen, als mögliche Ursache einer Humaninfektion, |
| g) anerkannte Bekämpfungsstrategien, die zur Verhütung oder | g) anerkannte Bekämpfungsstrategien, die zur Verhütung oder |
| Minimierung der Übertragung von Zoonoseerregern auf den Menschen | Minimierung der Übertragung von Zoonoseerregern auf den Menschen |
| angewandt werden könnten, | angewandt werden könnten, |
| h) erforderlichenfalls besondere Maßnahmen, die aufgrund der aktuellen | h) erforderlichenfalls besondere Maßnahmen, die aufgrund der aktuellen |
| Lage im Mitgliedstaat beschlossen oder für die Gemeinschaft insgesamt | Lage im Mitgliedstaat beschlossen oder für die Gemeinschaft insgesamt |
| empfohlen worden sind. | empfohlen worden sind. |
| D. Übermittlung von Untersuchungsergebnissen: | D. Übermittlung von Untersuchungsergebnissen: |
| Je nach Falldefinition werden bei der Übermittlung von | Je nach Falldefinition werden bei der Übermittlung von |
| Untersuchungsergebnissen stets die Zahl der untersuchten | Untersuchungsergebnissen stets die Zahl der untersuchten |
| epidemiologischen Einheiten (Bestände, Herden, Proben, Partien) und | epidemiologischen Einheiten (Bestände, Herden, Proben, Partien) und |
| die Zahl der Positivbefunde angegeben. Die Ergebnisse werden | die Zahl der Positivbefunde angegeben. Die Ergebnisse werden |
| erforderlichenfalls so präsentiert, dass die geografische Verteilung | erforderlichenfalls so präsentiert, dass die geografische Verteilung |
| der Zoonose oder des Zoonoseerregers deutlich wird. | der Zoonose oder des Zoonoseerregers deutlich wird. |
| E. Angaben zu lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüchen: | E. Angaben zu lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüchen: |
| a) Gesamtzahl der Ausbrüche innerhalb eines Jahres, | a) Gesamtzahl der Ausbrüche innerhalb eines Jahres, |
| b) Anzahl der Todes- und Erkrankungsfälle von Menschen bei einem | b) Anzahl der Todes- und Erkrankungsfälle von Menschen bei einem |
| Ausbruch, | Ausbruch, |
| c) ursächliche Infektionserreger, einschließlich - soweit möglich - | c) ursächliche Infektionserreger, einschließlich - soweit möglich - |
| des Serotyps oder einer anderen definitiven Beschreibung des Erregers. | des Serotyps oder einer anderen definitiven Beschreibung des Erregers. |
| Kann der Infektionserreger nicht identifiziert werden, sollte dies | Kann der Infektionserreger nicht identifiziert werden, sollte dies |
| begründet werden, | begründet werden, |
| d) an dem Ausbruch beteiligte Lebensmittel und andere potenzielle | d) an dem Ausbruch beteiligte Lebensmittel und andere potenzielle |
| Überträger, | Überträger, |
| e) Art des Betriebs, in dem das verdächtige Lebensmittel | e) Art des Betriebs, in dem das verdächtige Lebensmittel |
| hergestellt/gekauft/bezogen/konsumiert wurde, | hergestellt/gekauft/bezogen/konsumiert wurde, |
| f) weitere Faktoren, wie etwa mangelnde Hygiene bei der | f) weitere Faktoren, wie etwa mangelnde Hygiene bei der |
| Lebensmittelverarbeitung. | Lebensmittelverarbeitung. |