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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 22/05/2005
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 9 december 2004 betreffende de financiering van het Federaal Agentschap voor de Veiligheid van de Voedselketen Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 9 décembre 2004 relative au financement de l'Agence fédérale pour la Sécurité de la Chaîne alimentaire
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
22 MEI 2005. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële 22 MAI 2005. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en
Duitse vertaling van de wet van 9 december 2004 betreffende de langue allemande de la loi du 9 décembre 2004 relative au financement
financiering van het Federaal Agentschap voor de Veiligheid van de Voedselketen de l'Agence fédérale pour la Sécurité de la Chaîne alimentaire
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 9 Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du
december 2004 betreffende de financiering van het Federaal Agentschap 9 décembre 2004 relative au financement de l'Agence fédérale pour la
voor de Veiligheid van de Voedselketen, opgemaakt door de Centrale Sécurité de la Chaîne alimentaire, établi par le Service central de
Dienst voor Duitse vertaling bij het traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van de wet van 9 december 2004 betreffende de financiering officielle en langue allemande de la loi du 9 décembre 2004 relative
van het Federaal Agentschap voor de Veiligheid van de Voedselketen. au financement de l'Agence fédérale pour la Sécurité de la Chaîne alimentaire.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 22 mei 2005. Donné à Bruxelles, le 22 mai 2005.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Bijlage Annexe
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
9. DEZEMBER 2004 - Gesetz über die Finanzierung der Föderalagentur für 9. DEZEMBER 2004 - Gesetz über die Finanzierung der Föderalagentur für
die Sicherheit der Nahrungsmittelkette die Sicherheit der Nahrungsmittelkette
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist
beziehungsweise sind zu verstehen unter: beziehungsweise sind zu verstehen unter:
1. Gesetz vom 4. Februar 2000: das Gesetz vom 4. Februar 2000 über die 1. Gesetz vom 4. Februar 2000: das Gesetz vom 4. Februar 2000 über die
Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der
Nahrungsmittelkette, Nahrungsmittelkette,
2. Agentur: die Föderalagentur für die Sicherheit der 2. Agentur: die Föderalagentur für die Sicherheit der
Nahrungsmittelkette, Nahrungsmittelkette,
3. Minister: der für die Volksgesundheit zuständige Minister, 3. Minister: der für die Volksgesundheit zuständige Minister,
4. geschäftsführendem Verwalter: der geschäftsführende Verwalter der 4. geschäftsführendem Verwalter: der geschäftsführende Verwalter der
Agentur, Agentur,
5. beratendem Ausschuss: der in Artikel 7 des Gesetzes vom 4. Februar 5. beratendem Ausschuss: der in Artikel 7 des Gesetzes vom 4. Februar
2000 erwähnte beratende Ausschuss, 2000 erwähnte beratende Ausschuss,
6. Produkten: alle Produkte oder Stoffe, die aufgrund des Gesetzes vom 6. Produkten: alle Produkte oder Stoffe, die aufgrund des Gesetzes vom
4. Februar 2000 den Befugnissen der Agentur unterliegen, 4. Februar 2000 den Befugnissen der Agentur unterliegen,
7. Anbietern: natürliche und juristische Personen, deren Tätigkeit der 7. Anbietern: natürliche und juristische Personen, deren Tätigkeit der
Kontrolle der Agentur unterliegt. Kontrolle der Agentur unterliegt.
KAPITEL II - Finanzierung KAPITEL II - Finanzierung
Art. 3 - § 1 - Die Agentur wird aus folgenden Mitteln finanziert: Art. 3 - § 1 - Die Agentur wird aus folgenden Mitteln finanziert:
1. im Ausgabenhaushaltsplan eingetragenen Haushaltsmittelbeträgen, 1. im Ausgabenhaushaltsplan eingetragenen Haushaltsmittelbeträgen,
2. Abgaben, die Anbietern in Anwendung von Artikel 4 auferlegt werden, 2. Abgaben, die Anbietern in Anwendung von Artikel 4 auferlegt werden,
3. Vergütungen, die Anbietern in Anwendung von Artikel 5 auferlegt 3. Vergütungen, die Anbietern in Anwendung von Artikel 5 auferlegt
werden, werden,
4. gelegentlichen Einkünften, 4. gelegentlichen Einkünften,
5. freiwillig entrichteten oder vertraglich festgelegten Beiträgen, 5. freiwillig entrichteten oder vertraglich festgelegten Beiträgen,
6. Einnahmen aus der Europäischen Union für ihre Tätigkeiten, 6. Einnahmen aus der Europäischen Union für ihre Tätigkeiten,
7. administrativen Geldstrafen, die auf die Ausübung ihrer 7. administrativen Geldstrafen, die auf die Ausübung ihrer
Kontrollbefugnisse zurückzuführen sind, Kontrollbefugnisse zurückzuführen sind,
8. eingetriebenen Beträgen, 8. eingetriebenen Beträgen,
9. Einnahmen aus ihren Laboren, 9. Einnahmen aus ihren Laboren,
10. Schenkungen und Legaten, 10. Schenkungen und Legaten,
11. mit Einverständnis des für Finanzen zuständigen Ministers, dem 11. mit Einverständnis des für Finanzen zuständigen Ministers, dem
Ertrag aus der Anlage von finanziellen Rücklagen. Ertrag aus der Anlage von finanziellen Rücklagen.
§ 2 - Mit Einverständnis des für Finanzen zuständigen Ministers ist § 2 - Mit Einverständnis des für Finanzen zuständigen Ministers ist
die Agentur ermächtigt, Anleihen aufzunehmen, die vom Staat garantiert die Agentur ermächtigt, Anleihen aufzunehmen, die vom Staat garantiert
werden können, und über ihre finanziellen Rücklagen zu verfügen. werden können, und über ihre finanziellen Rücklagen zu verfügen.
Art. 4 - § 1 - Nach Stellungnahme des beratenden Ausschusses bestimmt Art. 4 - § 1 - Nach Stellungnahme des beratenden Ausschusses bestimmt
der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Höhe der in der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Höhe der in
Artikel 3 § 1 Nr. 2 erwähnten Abgaben und die Fristen und Modalitäten Artikel 3 § 1 Nr. 2 erwähnten Abgaben und die Fristen und Modalitäten
für ihre Einziehung. für ihre Einziehung.
Diese Beträge werden unter Berücksichtigung der Gefahren für die Diese Beträge werden unter Berücksichtigung der Gefahren für die
Sicherheit der Nahrungsmittelkette, die mit dem Produkt Sicherheit der Nahrungsmittelkette, die mit dem Produkt
beziehungsweise der Tätigkeit eines Anbieters verbunden sind, beziehungsweise der Tätigkeit eines Anbieters verbunden sind,
bestimmt. bestimmt.
Sie können gemäss Kriterien, die in Ausführung von Artikel 4 § 3 des Sie können gemäss Kriterien, die in Ausführung von Artikel 4 § 3 des
Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur Organisation der von der Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur Organisation der von der
Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette
durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung verschiedener durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung verschiedener
Gesetzesbestimmungen festgelegt werden, je nach Niveau der Gesetzesbestimmungen festgelegt werden, je nach Niveau der
Organisation und Anwendung eines internen Systems zur Kontrolle der Organisation und Anwendung eines internen Systems zur Kontrolle der
Tätigkeit des betreffenden Anbieters bestimmt werden. Tätigkeit des betreffenden Anbieters bestimmt werden.
Zudem können sie unter Berücksichtigung des Umfangs der Tätigkeiten Zudem können sie unter Berücksichtigung des Umfangs der Tätigkeiten
des betreffenden Anbieters und der Menge beziehungsweise des Werts der des betreffenden Anbieters und der Menge beziehungsweise des Werts der
Produkte bestimmt werden. Produkte bestimmt werden.
§ 2 - Nach Stellungnahme des beratenden Ausschusses kann der König § 2 - Nach Stellungnahme des beratenden Ausschusses kann der König
durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Abgaben, die durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Abgaben, die
vollständig oder teilweise auf die Anbieter überwälzt werden können, vollständig oder teilweise auf die Anbieter überwälzt werden können,
und die entsprechenden Anwendungsmodalitäten bestimmen. und die entsprechenden Anwendungsmodalitäten bestimmen.
Art. 5 - Nach Stellungnahme des beratenden Ausschusses bestimmt der Art. 5 - Nach Stellungnahme des beratenden Ausschusses bestimmt der
König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Höhe der in König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Höhe der in
Artikel 3 § 1 Nr. 3 erwähnten Vergütungen für Kontrollen und Artikel 3 § 1 Nr. 3 erwähnten Vergütungen für Kontrollen und
Leistungen der Agentur und die Fristen und Modalitäten für ihre Leistungen der Agentur und die Fristen und Modalitäten für ihre
Einziehung. Einziehung.
Art. 6 - § 1 - Im Rahmen der Ausführung von Artikel 4 und 5 ist der Art. 6 - § 1 - Im Rahmen der Ausführung von Artikel 4 und 5 ist der
König ermächtigt, die Bestimmungen der in Artikel 5 des Gesetzes vom König ermächtigt, die Bestimmungen der in Artikel 5 des Gesetzes vom
4. Februar 2000 erwähnten Gesetze und die Bestimmungen des Gesetzes 4. Februar 2000 erwähnten Gesetze und die Bestimmungen des Gesetzes
vom 24. Dezember 1976 über die Haushaltsvorschläge 1976-1977, des vom 24. Dezember 1976 über die Haushaltsvorschläge 1976-1977, des
Grundlagengesetzes vom 27. Dezember 1990 zur Schaffung von Grundlagengesetzes vom 27. Dezember 1990 zur Schaffung von
Haushaltsfonds, des Gesetzes vom 17. März 1993 über die Schaffung Haushaltsfonds, des Gesetzes vom 17. März 1993 über die Schaffung
eines Haushaltsfonds für die Erzeugung und den Schutz von Pflanzen und eines Haushaltsfonds für die Erzeugung und den Schutz von Pflanzen und
Pflanzenerzeugnissen, des Gesetzes vom 23. März 1998 über die Pflanzenerzeugnissen, des Gesetzes vom 23. März 1998 über die
Schaffung eines Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere Schaffung eines Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere
und tierischen Erzeugnisse, des Königlichen Erlasses vom 28. September und tierischen Erzeugnisse, des Königlichen Erlasses vom 28. September
1999 zur Festlegung bestimmter Gebühren zugunsten der Föderalagentur 1999 zur Festlegung bestimmter Gebühren zugunsten der Föderalagentur
für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette und des Königlichen für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette und des Königlichen
Erlasses vom 22. Februar 2001 über die Finanzierung der Föderalagentur Erlasses vom 22. Februar 2001 über die Finanzierung der Föderalagentur
für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette aufzuheben, zu ergänzen, für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette aufzuheben, zu ergänzen,
abzuändern, zu ersetzen und zu koordinieren. abzuändern, zu ersetzen und zu koordinieren.
§ 2 - Die dem König durch § 1 erteilten Ermächtigungen laufen zwei § 2 - Die dem König durch § 1 erteilten Ermächtigungen laufen zwei
Jahre nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes aus. Jahre nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes aus.
Art. 7 - Königliche Erlasse in Ausführung der Artikel 4 und 6 sind von Art. 7 - Königliche Erlasse in Ausführung der Artikel 4 und 6 sind von
Rechts wegen mit rückwirkender Kraft ab dem Tag ihres In-Kraft-Tretens Rechts wegen mit rückwirkender Kraft ab dem Tag ihres In-Kraft-Tretens
aufgehoben, wenn sie nicht binnen achtzehn Monaten nach ihrer aufgehoben, wenn sie nicht binnen achtzehn Monaten nach ihrer
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt vom Gesetzgeber bestätigt Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt vom Gesetzgeber bestätigt
worden sind. worden sind.
Art. 8 - Nach Stellungnahme des beratenden Ausschusses kann der König Art. 8 - Nach Stellungnahme des beratenden Ausschusses kann der König
im Hinblick auf die Gewährleistung der Entrichtung von Abgaben und im Hinblick auf die Gewährleistung der Entrichtung von Abgaben und
Vergütungen allen Anbietern die Bildung einer Sicherheit, deren Höhe Vergütungen allen Anbietern die Bildung einer Sicherheit, deren Höhe
und Modalitäten Er festlegt, auferlegen. und Modalitäten Er festlegt, auferlegen.
Art. 9 - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann der König Art. 9 - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann der König
Höhe und Modalitäten einer besonderen Rücklage zur Finanzierung der Höhe und Modalitäten einer besonderen Rücklage zur Finanzierung der
Betriebskosten bestimmen, die bei der Bewältigung unvorhergesehener Betriebskosten bestimmen, die bei der Bewältigung unvorhergesehener
Zwischenfälle innerhalb der Nahrungsmittelkette entstehen. Zwischenfälle innerhalb der Nahrungsmittelkette entstehen.
Art. 10 - Die in den Artikeln 4 und 5 erwähnten Abgaben Art. 10 - Die in den Artikeln 4 und 5 erwähnten Abgaben
beziehungsweise Vergütungen werden unter Berücksichtigung des Indexes beziehungsweise Vergütungen werden unter Berücksichtigung des Indexes
des Monats Oktober jährlich der Entwicklung des des Monats Oktober jährlich der Entwicklung des
Verbraucherpreisindexes des Königreichs angepasst. Verbraucherpreisindexes des Königreichs angepasst.
Der Basisindex ist der Index des Monats Oktober, der der Der Basisindex ist der Index des Monats Oktober, der der
Veröffentlichung des Königlichen Erlasses zur Festlegung der Höhe der Veröffentlichung des Königlichen Erlasses zur Festlegung der Höhe der
Abgaben beziehungsweise Vergütungen im Belgischen Staatsblatt Abgaben beziehungsweise Vergütungen im Belgischen Staatsblatt
vorausgeht. vorausgeht.
Die indexierten Beträge werden im Belgischen Staatsblatt Die indexierten Beträge werden im Belgischen Staatsblatt
veröffentlicht und sind auf Abgaben und Vergütungen anwendbar, die ab veröffentlicht und sind auf Abgaben und Vergütungen anwendbar, die ab
dem 1. Januar des Jahres nach dem Jahr, in dem die Anpassung dem 1. Januar des Jahres nach dem Jahr, in dem die Anpassung
vorgenommen worden ist, fällig sind. vorgenommen worden ist, fällig sind.
KAPITEL III - Verwaltungsverfahren und -sanktionen KAPITEL III - Verwaltungsverfahren und -sanktionen
Art. 11 - § 1 - Unbeschadet der Einreichung einer in § 2 erwähnten Art. 11 - § 1 - Unbeschadet der Einreichung einer in § 2 erwähnten
Beschwerde wird auf Abgaben und Vergütungen, die am Fälligkeitsdatum Beschwerde wird auf Abgaben und Vergütungen, die am Fälligkeitsdatum
noch ausstehen, von Rechts wegen und ohne Inverzugsetzung ein zum noch ausstehen, von Rechts wegen und ohne Inverzugsetzung ein zum
gesetzlichen Zinssatz berechneter Verzugszins erhoben. gesetzlichen Zinssatz berechneter Verzugszins erhoben.
Ausserdem wird der Betrag automatisch um 10 Prozent erhöht. Ausserdem wird der Betrag automatisch um 10 Prozent erhöht.
Beträge, die fünfzehn Kalendertage nach Versendung einer ersten Beträge, die fünfzehn Kalendertage nach Versendung einer ersten
Inverzugsetzung noch ausstehen, werden automatisch um 50 Prozent Inverzugsetzung noch ausstehen, werden automatisch um 50 Prozent
erhöht. erhöht.
Die Versendung einer zweiten Inverzugsetzung hat automatisch die Die Versendung einer zweiten Inverzugsetzung hat automatisch die
Verdopplung des ursprünglich ausstehenden Betrags zur Folge. Verdopplung des ursprünglich ausstehenden Betrags zur Folge.
Der König legt die Fristen und Modalitäten für die Notifizierung von Der König legt die Fristen und Modalitäten für die Notifizierung von
Inverzugsetzungen fest. Inverzugsetzungen fest.
Diese Inverzugsetzungen enthalten den Wortlaut des vorliegenden Diese Inverzugsetzungen enthalten den Wortlaut des vorliegenden
Paragraphen. Paragraphen.
§ 2 - Vor dem in § 1 Absatz 1 erwähnten Fälligkeitsdatum können § 2 - Vor dem in § 1 Absatz 1 erwähnten Fälligkeitsdatum können
Anbieter per Einschreiben an den geschäftsführenden Verwalter der Anbieter per Einschreiben an den geschäftsführenden Verwalter der
Agentur eine mit Gründen versehene Beschwerde richten, der die Agentur eine mit Gründen versehene Beschwerde richten, der die
entsprechenden Belege beiliegen. entsprechenden Belege beiliegen.
Beschwerden führen zur Aussetzung der Frist für die Versendung von Beschwerden führen zur Aussetzung der Frist für die Versendung von
Inverzugsetzungen. Inverzugsetzungen.
Binnen dreissig Tagen nach Erhalt einer Beschwerde notifiziert der Binnen dreissig Tagen nach Erhalt einer Beschwerde notifiziert der
geschäftsführende Verwalter oder sein Beauftragter dem betreffenden geschäftsführende Verwalter oder sein Beauftragter dem betreffenden
Anbieter seine mit Gründen versehene Entscheidung und gegebenenfalls Anbieter seine mit Gründen versehene Entscheidung und gegebenenfalls
eine erneute Aufforderung zur Entrichtung des ausstehenden Betrags, eine erneute Aufforderung zur Entrichtung des ausstehenden Betrags,
der gemäss den Bestimmungen von § 1 Absatz 1 und 2 erhöht wird, falls der gemäss den Bestimmungen von § 1 Absatz 1 und 2 erhöht wird, falls
die Beschwerde für unbegründet erklärt wird. die Beschwerde für unbegründet erklärt wird.
§ 3 - Sind Kontrollen unmöglich beziehungsweise erschwert oder § 3 - Sind Kontrollen unmöglich beziehungsweise erschwert oder
erforderliche Unterlagen oder Angaben unvollständig beziehungsweise erforderliche Unterlagen oder Angaben unvollständig beziehungsweise
falsch, wird die Höhe der Abgaben aufgrund gesammelter Indizien von falsch, wird die Höhe der Abgaben aufgrund gesammelter Indizien von
Amts wegen festgelegt. Amts wegen festgelegt.
Art. 12 - § 1 - Entrichten Anbieter die in den Artikeln 4 und 5 Art. 12 - § 1 - Entrichten Anbieter die in den Artikeln 4 und 5
erwähnten Abgaben beziehungsweise Vergütungen und die in Artikel 11 erwähnten Abgaben beziehungsweise Vergütungen und die in Artikel 11
erwähnten Erhöhungen und Verzugszinsen auch nach der zweiten erwähnten Erhöhungen und Verzugszinsen auch nach der zweiten
Inverzugsetzung nicht, werden Zulassungen, Genehmigungen, Lizenzen Inverzugsetzung nicht, werden Zulassungen, Genehmigungen, Lizenzen
beziehungsweise Registrierungen, die dem betreffenden Anbieter vom beziehungsweise Registrierungen, die dem betreffenden Anbieter vom
Minister oder der Agentur erteilt worden sind, und gegebenenfalls das Minister oder der Agentur erteilt worden sind, und gegebenenfalls das
Begutachtungsverfahren und die Ausstellung von Zertifikaten ab dem Begutachtungsverfahren und die Ausstellung von Zertifikaten ab dem
fünfzehnten Kalendertag nach der Notifizierung dieser zweiten fünfzehnten Kalendertag nach der Notifizierung dieser zweiten
Inverzugsetzung ausgesetzt. Inverzugsetzung ausgesetzt.
Die vorerwähnten Massnahmen laufen am ersten Werktag nach dem Tag aus, Die vorerwähnten Massnahmen laufen am ersten Werktag nach dem Tag aus,
an dem ausstehende Beträge, Erhöhungen und Verzugszinsen einbegriffen, an dem ausstehende Beträge, Erhöhungen und Verzugszinsen einbegriffen,
tatsächlich dem Konto der Agentur gutgeschrieben werden. tatsächlich dem Konto der Agentur gutgeschrieben werden.
Die zweite Inverzugsetzung enthält den Wortlaut des vorliegenden Die zweite Inverzugsetzung enthält den Wortlaut des vorliegenden
Paragraphen. Paragraphen.
§ 2 - Wird protokollarisch festgestellt, dass ein Anbieter sich den in § 2 - Wird protokollarisch festgestellt, dass ein Anbieter sich den in
Artikel 15 erwähnten Untersuchungen widersetzt, sie erschwert oder Artikel 15 erwähnten Untersuchungen widersetzt, sie erschwert oder
bewusst falsche beziehungsweise unvollständige Auskünfte oder bewusst falsche beziehungsweise unvollständige Auskünfte oder
Unterlagen übermittelt, werden Zulassungen, Genehmigungen, Lizenzen Unterlagen übermittelt, werden Zulassungen, Genehmigungen, Lizenzen
beziehungsweise Registrierungen, die dem betreffenden Anbieter vom beziehungsweise Registrierungen, die dem betreffenden Anbieter vom
Minister oder der Agentur erteilt worden sind, und gegebenenfalls das Minister oder der Agentur erteilt worden sind, und gegebenenfalls das
Begutachtungsverfahren und die Ausstellung von Zertifikaten Begutachtungsverfahren und die Ausstellung von Zertifikaten
ausgesetzt. ausgesetzt.
Die Aussetzung wird dem Zuwiderhandelnden zeitgleich mit der Die Aussetzung wird dem Zuwiderhandelnden zeitgleich mit der
Übermittlung des Protokolls notifiziert und ist sofort wirksam. Übermittlung des Protokolls notifiziert und ist sofort wirksam.
Die vorerwähnten Massnahmen laufen aus, wenn protokollarisch Die vorerwähnten Massnahmen laufen aus, wenn protokollarisch
festgestellt wird, dass sich der betreffende Anbieter den festgestellt wird, dass sich der betreffende Anbieter den
Kontrollanforderungen unterwirft. Kontrollanforderungen unterwirft.
Art. 13 - § 1 - Unbeschadet der durch andere Gesetze auferlegten Art. 13 - § 1 - Unbeschadet der durch andere Gesetze auferlegten
Pflicht zur Geheimhaltung bestimmter Angaben übermitteln die Föderalen Pflicht zur Geheimhaltung bestimmter Angaben übermitteln die Föderalen
Öffentlichen Dienste Finanzen und Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Öffentlichen Dienste Finanzen und Wirtschaft, KMB, Mittelstand und
Energie der Agentur auf einfachen Antrag hin alle Auskünfte und Energie der Agentur auf einfachen Antrag hin alle Auskünfte und
Angaben, über die sie verfügen und die die Agentur für die Festlegung Angaben, über die sie verfügen und die die Agentur für die Festlegung
und die Einziehung der in den Artikeln 4, 5 und 11 erwähnten Beträge und die Einziehung der in den Artikeln 4, 5 und 11 erwähnten Beträge
für zweckdienlich erachtet, und lassen sie davon Abschriften für zweckdienlich erachtet, und lassen sie davon Abschriften
anfertigen oder Auszüge daraus entnehmen. anfertigen oder Auszüge daraus entnehmen.
§ 2 - Unbeschadet der durch andere Gesetze auferlegten Pflicht zur § 2 - Unbeschadet der durch andere Gesetze auferlegten Pflicht zur
Geheimhaltung bestimmter Angaben übermittelt die Agentur den föderalen Geheimhaltung bestimmter Angaben übermittelt die Agentur den föderalen
öffentlichen Diensten auf deren Antrag hin alle Auskünfte und Angaben, öffentlichen Diensten auf deren Antrag hin alle Auskünfte und Angaben,
über die sie verfügt und die diese Dienste für die Ausführung ihrer über die sie verfügt und die diese Dienste für die Ausführung ihrer
Aufträge für zweckdienlich erachten, und lässt sie davon Abschriften Aufträge für zweckdienlich erachten, und lässt sie davon Abschriften
anfertigen oder Auszüge daraus entnehmen. anfertigen oder Auszüge daraus entnehmen.
Art. 14 - Bei Nichtzahlung der in den Artikeln 4, 5 und 11 erwähnten Art. 14 - Bei Nichtzahlung der in den Artikeln 4, 5 und 11 erwähnten
Beträge betreibt die Agentur deren Einziehung vor den zuständigen Beträge betreibt die Agentur deren Einziehung vor den zuständigen
Gerichten. Gerichten.
KAPITEL IV - Überwachung und strafrechtliche Sanktionen KAPITEL IV - Überwachung und strafrechtliche Sanktionen
Art. 15 - § 1 - Unbeschadet der Aufgaben der Gerichtspolizeioffiziere Art. 15 - § 1 - Unbeschadet der Aufgaben der Gerichtspolizeioffiziere
überwachen die zu diesem Zweck vom Minister bestellten Mitglieder des überwachen die zu diesem Zweck vom Minister bestellten Mitglieder des
statutarischen Personals oder des Vertragspersonals der Agentur die statutarischen Personals oder des Vertragspersonals der Agentur die
Ausführung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse. Ausführung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse.
Mitglieder des Vertragspersonals leisten vor der Ausübung ihres Amtes Mitglieder des Vertragspersonals leisten vor der Ausübung ihres Amtes
vor dem Minister oder seinem Beauftragten den Eid. vor dem Minister oder seinem Beauftragten den Eid.
§ 2 - In der Ausübung ihres Amtes dürfen die in § 1 erwähnten § 2 - In der Ausübung ihres Amtes dürfen die in § 1 erwähnten
Personalmitglieder: Personalmitglieder:
1. jederzeit jeglichen potenziell für die Tätigkeit eines Anbieters 1. jederzeit jeglichen potenziell für die Tätigkeit eines Anbieters
bestimmten Ort oder jeden Ort, wo sich Produkte, Unterlagen, Belege, bestimmten Ort oder jeden Ort, wo sich Produkte, Unterlagen, Belege,
Bücher, Datenträger oder andere Elemente befinden, die für die Bücher, Datenträger oder andere Elemente befinden, die für die
Erfüllung ihres Auftrags zweckdienlich sein können, betreten und Erfüllung ihres Auftrags zweckdienlich sein können, betreten und
durchsuchen. durchsuchen.
Besuche von Räumen, die ausschliesslich als Wohnräume dienen, dürfen Besuche von Räumen, die ausschliesslich als Wohnräume dienen, dürfen
zwischen 5 Uhr morgens und 9 Uhr abends und nur mit Ermächtigung des zwischen 5 Uhr morgens und 9 Uhr abends und nur mit Ermächtigung des
Richters am Polizeigericht durchgeführt werden, Richters am Polizeigericht durchgeführt werden,
2. alle zweckdienlichen Feststellungen machen und Untersuchungen 2. alle zweckdienlichen Feststellungen machen und Untersuchungen
durchführen, eventuell in Zusammenarbeit mit Sachverständigen, die aus durchführen, eventuell in Zusammenarbeit mit Sachverständigen, die aus
einer vom Minister erstellten Liste ausgewählt werden. einer vom Minister erstellten Liste ausgewählt werden.
Sachverständige, die den Eid, der durch das Dekret vom 20. Juli 1831 Sachverständige, die den Eid, der durch das Dekret vom 20. Juli 1831
über den Eid bei der Inkraftsetzung der repräsentativen über den Eid bei der Inkraftsetzung der repräsentativen
konstitutionellen Monarchie vorgeschrieben ist, nicht geleistet haben, konstitutionellen Monarchie vorgeschrieben ist, nicht geleistet haben,
leisten ihn vor dem Friedensrichter, leisten ihn vor dem Friedensrichter,
3. Anbieter oder jede andere Person, die sich am besuchten Ort 3. Anbieter oder jede andere Person, die sich am besuchten Ort
befindet oder deren Vernehmung für die Erfüllung ihres Auftrags befindet oder deren Vernehmung für die Erfüllung ihres Auftrags
zweckdienlich sein kann, vernehmen, zweckdienlich sein kann, vernehmen,
4. sich alle Auskünfte erteilen lassen oder sich bei der ersten 4. sich alle Auskünfte erteilen lassen oder sich bei der ersten
Forderung an Ort und Stelle die für ihre Ermittlungen erforderlichen Forderung an Ort und Stelle die für ihre Ermittlungen erforderlichen
Unterlagen, Belege, Bücher und Datenträger vorlegen lassen. Unterlagen, Belege, Bücher und Datenträger vorlegen lassen.
Wenn die Überprüfung der betreffenden Unterlagen es erfordert oder vor Wenn die Überprüfung der betreffenden Unterlagen es erfordert oder vor
Ort keine Abschriften angefertigt werden können, dürfen sie sie für Ort keine Abschriften angefertigt werden können, dürfen sie sie für
drei Werktage mitnehmen, sofern unverzüglich ein detailliertes drei Werktage mitnehmen, sofern unverzüglich ein detailliertes
Verzeichnis davon erstellt wird, dessen Abschrift dem Inhaber Verzeichnis davon erstellt wird, dessen Abschrift dem Inhaber
übergeben wird, übergeben wird,
5. mit allen nützlichen Mitteln inklusive Abschriften und Aufnahmen 5. mit allen nützlichen Mitteln inklusive Abschriften und Aufnahmen
einen Beweis ihres Einsatzes aufbewahren, einen Beweis ihres Einsatzes aufbewahren,
6. durch administrative Massnahme und für eine Frist von dreissig 6. durch administrative Massnahme und für eine Frist von dreissig
Tagen Unterlagen, Belege, Bücher und Datenträger, die zum Nachweis Tagen Unterlagen, Belege, Bücher und Datenträger, die zum Nachweis
eines Verstosses beziehungsweise zur Ermittlung der Täter, Mittäter eines Verstosses beziehungsweise zur Ermittlung der Täter, Mittäter
und Komplizen erforderlich sind, beschlagnahmen. und Komplizen erforderlich sind, beschlagnahmen.
Die administrative Beschlagnahme wird auf Befehl der Person, die sie Die administrative Beschlagnahme wird auf Befehl der Person, die sie
angeordnet hat, bei Ablauf der Frist oder durch endgültige angeordnet hat, bei Ablauf der Frist oder durch endgültige
Beschlagnahme aufgehoben. Beschlagnahme aufgehoben.
Bei Verstoss werden die in Absatz 1 erwähnten Unterlagen endgültig Bei Verstoss werden die in Absatz 1 erwähnten Unterlagen endgültig
beschlagnahmt und bei der Gerichtskanzlei hinterlegt, entweder bis, beschlagnahmt und bei der Gerichtskanzlei hinterlegt, entweder bis,
sowohl was ihre Beschlagnahme als auch ihre eventuelle Rückgabe sowohl was ihre Beschlagnahme als auch ihre eventuelle Rückgabe
betrifft, über den Verstoss befunden worden ist oder bei Einstellung betrifft, über den Verstoss befunden worden ist oder bei Einstellung
der Strafverfolgung bis zur Aufhebung der Beschlagnahme durch die der Strafverfolgung bis zur Aufhebung der Beschlagnahme durch die
Staatsanwaltschaft, Staatsanwaltschaft,
7. Polizeikräfte anfordern, 7. Polizeikräfte anfordern,
8. die in Artikel 13 § 1 erwähnten Auskünfte und Angaben verwenden. 8. die in Artikel 13 § 1 erwähnten Auskünfte und Angaben verwenden.
§ 3 - Sie ermitteln Verstösse gegen vorliegendes Gesetz und seine § 3 - Sie ermitteln Verstösse gegen vorliegendes Gesetz und seine
Ausführungserlasse und stellen sie in Protokollen, die bis zum Beweis Ausführungserlasse und stellen sie in Protokollen, die bis zum Beweis
des Gegenteils Beweiskraft haben, fest. des Gegenteils Beweiskraft haben, fest.
Eine Abschrift des Protokolls wird dem Zuwiderhandelnden innerhalb Eine Abschrift des Protokolls wird dem Zuwiderhandelnden innerhalb
dreissig Tagen nach dem Datum der Feststellung des Verstosses dreissig Tagen nach dem Datum der Feststellung des Verstosses
übermittelt. übermittelt.
Art. 16 - § 1 - Unbeschadet der eventuellen Anwendung härterer im Art. 16 - § 1 - Unbeschadet der eventuellen Anwendung härterer im
Strafgesetzbuch oder in besonderen Strafgesetzen festgelegter Strafen Strafgesetzbuch oder in besonderen Strafgesetzen festgelegter Strafen
wird mit einer Geldstrafe von hundert bis zu fünftausend Euro belegt, wird mit einer Geldstrafe von hundert bis zu fünftausend Euro belegt,
wer: wer:
1. die Modalitäten für die Überwälzung der Abgaben nicht einhält 1. die Modalitäten für die Überwälzung der Abgaben nicht einhält
beziehungsweise Abgaben unerlaubt überwälzt beziehungsweise Abgaben unerlaubt überwälzt
2. oder sich Besuchen, Inspektionen, Kontrollen, Bitten um Auskunft 2. oder sich Besuchen, Inspektionen, Kontrollen, Bitten um Auskunft
oder um Mitteilung von Unterlagen, Beschlagnahmen und anderen oder um Mitteilung von Unterlagen, Beschlagnahmen und anderen
Untersuchungen seitens der in Artikel 15 erwähnten Personen der Untersuchungen seitens der in Artikel 15 erwähnten Personen der
Behörde widersetzt oder sie erschwert Behörde widersetzt oder sie erschwert
3. oder wissentlich falsche beziehungsweise unvollständige Auskünfte 3. oder wissentlich falsche beziehungsweise unvollständige Auskünfte
oder Unterlagen erteilt beziehungsweise vorlegt. oder Unterlagen erteilt beziehungsweise vorlegt.
§ 2 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches § 2 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches
einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die in einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die in
§ 1 erwähnten Verstösse. § 1 erwähnten Verstösse.
KAPITEL V - Regressanspruch KAPITEL V - Regressanspruch
Art. 17 - Erfordert ein Verstoss gegen die Bestimmungen des Art. 17 - Erfordert ein Verstoss gegen die Bestimmungen des
vorliegenden Gesetzes, die Bestimmungen eines der Gesetze, die unter vorliegenden Gesetzes, die Bestimmungen eines der Gesetze, die unter
die Kontrollbefugnis der Agentur fallen, deren Ausführungserlasse oder die Kontrollbefugnis der Agentur fallen, deren Ausführungserlasse oder
die Verordnungen der Europäischen Union zusätzliche Kontrollen seitens die Verordnungen der Europäischen Union zusätzliche Kontrollen seitens
der Agentur, fordert sie die entsprechenden Kosten einschliesslich der der Agentur, fordert sie die entsprechenden Kosten einschliesslich der
Personalkosten bei den Zuwiderhandelnden zurück. Personalkosten bei den Zuwiderhandelnden zurück.
Die Klage kann während der Ausübung der Strafverfolgung und vor Die Klage kann während der Ausübung der Strafverfolgung und vor
demselben Richter erhoben werden. Sie kann auch zum ersten Mal vor der demselben Richter erhoben werden. Sie kann auch zum ersten Mal vor der
Berufungsinstanz eingereicht werden. Berufungsinstanz eingereicht werden.
KAPITEL VI - Abänderungsbestimmungen KAPITEL VI - Abänderungsbestimmungen
Art. 18 - § 1 - In Artikel 14 Absatz 3 des Gesetzes vom 4. Februar Art. 18 - § 1 - In Artikel 14 Absatz 3 des Gesetzes vom 4. Februar
2000 werden die Wörter "und Artikel 10 Nr. 8 und 9" gestrichen. 2000 werden die Wörter "und Artikel 10 Nr. 8 und 9" gestrichen.
§ 2 - In Artikel 6 § 6 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 22. § 2 - In Artikel 6 § 6 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 22.
Februar 2001 zur Organisation der von der Föderalagentur für die Februar 2001 zur Organisation der von der Föderalagentur für die
Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur
Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen werden die Wörter Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen werden die Wörter
"Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 10 Absatz 4 des Gesetzes vom "Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 10 Absatz 4 des Gesetzes vom
4. Februar 2000" durch die Wörter "Unbeschadet der Bestimmungen des 4. Februar 2000" durch die Wörter "Unbeschadet der Bestimmungen des
Gesetzes vom 9. Dezember 2004 über die Finanzierung der Föderalagentur Gesetzes vom 9. Dezember 2004 über die Finanzierung der Föderalagentur
für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette" ersetzt. für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette" ersetzt.
KAPITEL VII - Aufhebungsbestimmungen KAPITEL VII - Aufhebungsbestimmungen
Art. 19 - Im Gesetz vom 4. Februar 2000 werden folgende Bestimmungen Art. 19 - Im Gesetz vom 4. Februar 2000 werden folgende Bestimmungen
aufgehoben: aufgehoben:
1. Artikel 10, 1. Artikel 10,
2. Artikel 14 Absatz 5 und 6. 2. Artikel 14 Absatz 5 und 6.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 9. Dezember 2004 Gegeben zu Brüssel, den 9. Dezember 2004
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Der Minister der Wirtschaft, der Energie, des Aussenhandels und der Der Minister der Wirtschaft, der Energie, des Aussenhandels und der
Wissenschaftspolitik Wissenschaftspolitik
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 22 mei 2005. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 22 mai 2005.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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