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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 22/05/2005
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 13 februari 2005 tot wijziging van het koninklijk besluit van 13 september 1999 betreffende de etikettering van voorverpakte voedingsmiddelen Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 13 février 2005 modifiant l'arrêté royal du 13 septembre 1999 relatif à l'étiquetage des denrées alimentaires préemballées
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
22 MEI 2005. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële 22 MAI 2005. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en
Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 13 februari 2005 tot langue allemande de l'arrêté royal du 13 février 2005 modifiant
wijziging van het koninklijk besluit van 13 september 1999 betreffende l'arrêté royal du 13 septembre 1999 relatif à l'étiquetage des denrées
de etikettering van voorverpakte voedingsmiddelen alimentaires préemballées
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté
besluit van 13 februari 2005 tot wijziging van het koninklijk besluit royal du 13 février 2005 modifiant l'arrêté royal du 13 septembre 1999
van 13 september 1999 betreffende de etikettering van voorverpakte relatif à l'étiquetage des denrées alimentaires préemballées, établi
voedingsmiddelen, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat
vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van het koninklijk besluit van 13 februari 2005 tot officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 13 février 2005
wijziging van het koninklijk besluit van 13 september 1999 betreffende modifiant l'arrêté royal du 13 septembre 1999 relatif à l'étiquetage
de etikettering van voorverpakte voedingsmiddelen. des denrées alimentaires préemballées.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 22 mei 2005. Donné à Bruxelles, le 22 mai 2005.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Bijlage Annexe
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
13. FEBRUAR 2005 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 13. FEBRUAR 2005 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 13. September 1999 über die Etikettierung von Erlasses vom 13. September 1999 über die Etikettierung von
vorverpackten Lebensmitteln vorverpackten Lebensmitteln
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Aufgrund des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der
Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer
Waren, insbesondere der Artikel 2 und 7 § 1; Waren, insbesondere der Artikel 2 und 7 § 1;
Aufgrund des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken Aufgrund des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken
sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher, insbesondere der sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher, insbesondere der
Artikel 7 bis 14 und 124; Artikel 7 bis 14 und 124;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. September 1999 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. September 1999 über die
Etikettierung von vorverpackten Lebensmitteln; Etikettierung von vorverpackten Lebensmitteln;
Aufgrund der Richtlinie 2002/67/EG der Kommission vom 18. Juli 2002 Aufgrund der Richtlinie 2002/67/EG der Kommission vom 18. Juli 2002
über die Etikettierung von chininhaltigen und von koffeinhaltigen über die Etikettierung von chininhaltigen und von koffeinhaltigen
Lebensmitteln; Lebensmitteln;
Aufgrund der Richtlinie 2003/89/EG des Europäischen Parlaments und des Aufgrund der Richtlinie 2003/89/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 10. November 2003 zur Änderung der Richtlinie 2000/13/EG Rates vom 10. November 2003 zur Änderung der Richtlinie 2000/13/EG
hinsichtlich der Angabe der in Lebensmitteln enthaltenen Zutaten; hinsichtlich der Angabe der in Lebensmitteln enthaltenen Zutaten;
Aufgrund der Richtlinie 2004/77/EG der Kommission vom 29. April 2004 Aufgrund der Richtlinie 2004/77/EG der Kommission vom 29. April 2004
zur Änderung der Richtlinie 94/54/EG hinsichtlich der Kennzeichnung zur Änderung der Richtlinie 94/54/EG hinsichtlich der Kennzeichnung
bestimmter Lebensmittel, die Glycyrrhizinsäure und deren Ammoniumsalz bestimmter Lebensmittel, die Glycyrrhizinsäure und deren Ammoniumsalz
enthalten; enthalten;
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Selbständige und Kleine Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Selbständige und Kleine
und Mittlere Betriebe vom 14. September 2004; und Mittlere Betriebe vom 14. September 2004;
Aufgrund der Stellungnahme des Verbraucherrates vom 25. Oktober 2004; Aufgrund der Stellungnahme des Verbraucherrates vom 25. Oktober 2004;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass Artikel Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass Artikel
2 der Richtlinie 2003/89/EG bestimmt, dass die Mitgliedstaaten 2 der Richtlinie 2003/89/EG bestimmt, dass die Mitgliedstaaten
spätestens bis zum 25. November 2004 die Bedingungen dieser Richtlinie spätestens bis zum 25. November 2004 die Bedingungen dieser Richtlinie
erfüllen müssen, und aufgrund der bereits abgelaufenen Frist; erfüllen müssen, und aufgrund der bereits abgelaufenen Frist;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 37.939/3 des Staatsrates vom 21. Dezember Aufgrund des Gutachtens Nr. 37.939/3 des Staatsrates vom 21. Dezember
2004, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der 2004, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung, beauftragt mit dem Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung, beauftragt mit dem
Verbraucherschutz, Unseres Ministers der Volksgesundheit und Unseres Verbraucherschutz, Unseres Ministers der Volksgesundheit und Unseres
Ministers des Mittelstands Ministers des Mittelstands
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 13. September 1999 Artikel 1 - Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 13. September 1999
über die Etikettierung von vorverpackten Lebensmitteln wird wie folgt über die Etikettierung von vorverpackten Lebensmitteln wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. In § 1 wird Absatz 1 durch folgende Bestimmungen ersetzt: 1. In § 1 wird Absatz 1 durch folgende Bestimmungen ersetzt:
« Das Verzeichnis der Zutaten wird gemäss dem vorliegenden Artikel und « Das Verzeichnis der Zutaten wird gemäss dem vorliegenden Artikel und
der Punkte I, II, III und IIIbis des Anhangs angegeben. Das der Punkte I, II, III und IIIbis des Anhangs angegeben. Das
Verzeichnis der Zutaten besteht in einer Aufzählung sämtlicher Zutaten Verzeichnis der Zutaten besteht in einer Aufzählung sämtlicher Zutaten
des Lebensmittels in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils des Lebensmittels in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils
zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Ihm wird eine geeignete Bezeichnung zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Ihm wird eine geeignete Bezeichnung
vorangestellt, in der das Wort "Zutaten" erscheint. » vorangestellt, in der das Wort "Zutaten" erscheint. »
2. In § 1 wird Absatz 2 Buchstabe d) durch folgende Bestimmungen 2. In § 1 wird Absatz 2 Buchstabe d) durch folgende Bestimmungen
ersetzt: ersetzt:
« d) können Obst, Gemüse oder Pilze, die sich in ihrem Gewichtsanteil « d) können Obst, Gemüse oder Pilze, die sich in ihrem Gewichtsanteil
nicht wesentlich unterscheiden und die mit potenziell veränderlichen nicht wesentlich unterscheiden und die mit potenziell veränderlichen
Anteilen verwendet werden, wenn sie in einer Mischung als Zutat für Anteilen verwendet werden, wenn sie in einer Mischung als Zutat für
ein Lebensmittel verwendet werden, im Verzeichnis der Zutaten unter ein Lebensmittel verwendet werden, im Verzeichnis der Zutaten unter
der Bezeichnung "Obst", "Gemüse" oder "Pilze", gefolgt von dem Vermerk der Bezeichnung "Obst", "Gemüse" oder "Pilze", gefolgt von dem Vermerk
"in veränderlichen Gewichtsanteilen", zusammengefasst werden, wobei "in veränderlichen Gewichtsanteilen", zusammengefasst werden, wobei
unmittelbar danach die vorhandenen Obst-, Gemüse- oder Pilzsorten unmittelbar danach die vorhandenen Obst-, Gemüse- oder Pilzsorten
aufzuführen sind; in diesem Fall wird die Mischung gemäss Absatz 1 aufzuführen sind; in diesem Fall wird die Mischung gemäss Absatz 1
nach dem Gewichtsanteil der Gesamtheit der vorhandenen Obst-, Gemüse- nach dem Gewichtsanteil der Gesamtheit der vorhandenen Obst-, Gemüse-
oder Pilzsorten im Verzeichnis der Zutaten aufgeführt, ». oder Pilzsorten im Verzeichnis der Zutaten aufgeführt, ».
3. Paragraph 1 Absatz 2 wird wie folgt ergänzt: 3. Paragraph 1 Absatz 2 wird wie folgt ergänzt:
« f) können Zutaten, die weniger als 2 Prozent des Enderzeugnisses « f) können Zutaten, die weniger als 2 Prozent des Enderzeugnisses
ausmachen, in anderer Reihenfolge nach den übrigen Zutaten aufgezählt ausmachen, in anderer Reihenfolge nach den übrigen Zutaten aufgezählt
werden, werden,
g) können ähnliche und untereinander austauschbare Zutaten, die bei g) können ähnliche und untereinander austauschbare Zutaten, die bei
der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet werden der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet werden
können, ohne dass sie dessen Zusammensetzung, dessen Art oder dessen können, ohne dass sie dessen Zusammensetzung, dessen Art oder dessen
empfundenen Wert verändern, und die weniger als 2 Prozent des empfundenen Wert verändern, und die weniger als 2 Prozent des
Enderzeugnisses ausmachen, im Verzeichnis der Zutaten mit dem Vermerk Enderzeugnisses ausmachen, im Verzeichnis der Zutaten mit dem Vermerk
"Enthält... und/oder..." aufgeführt werden, sofern mindestens eine von "Enthält... und/oder..." aufgeführt werden, sofern mindestens eine von
höchstens zwei Zutaten im Enderzeugnis vorhanden ist. Diese Bestimmung höchstens zwei Zutaten im Enderzeugnis vorhanden ist. Diese Bestimmung
gilt nicht für Zusatzstoffe oder Zutaten nach Punkt IIIbis des gilt nicht für Zusatzstoffe oder Zutaten nach Punkt IIIbis des
Anhangs. » Anhangs. »
4. Paragraph 2 Absatz 3 wird durch folgenden Absatz ersetzt: 4. Paragraph 2 Absatz 3 wird durch folgenden Absatz ersetzt:
« Die Aufzählung ist jedoch nicht zwingend vorgeschrieben: « Die Aufzählung ist jedoch nicht zwingend vorgeschrieben:
a) wenn die Zusammensetzung der zusammengesetzten Zutat in einer a) wenn die Zusammensetzung der zusammengesetzten Zutat in einer
geltenden Regelung festgelegt ist, sofern die zusammengesetzte Zutat geltenden Regelung festgelegt ist, sofern die zusammengesetzte Zutat
weniger als 2 Prozent des Enderzeugnisses ausmacht; dies gilt jedoch weniger als 2 Prozent des Enderzeugnisses ausmacht; dies gilt jedoch
vorbehaltlich des Paragraphen 4 nicht für Zusatzstoffe, vorbehaltlich des Paragraphen 4 nicht für Zusatzstoffe,
b) für die aus Gewürz- und/oder Kräutermischungen bestehenden b) für die aus Gewürz- und/oder Kräutermischungen bestehenden
zusammengesetzten Zutaten, die weniger als 2 Prozent des zusammengesetzten Zutaten, die weniger als 2 Prozent des
Enderzeugnisses ausmachen, mit Ausnahme von Zusatzstoffen, Enderzeugnisses ausmachen, mit Ausnahme von Zusatzstoffen,
vorbehaltlich des Paragraphen 4, vorbehaltlich des Paragraphen 4,
c) wenn die zusammengesetzte Zutat ein Lebensmittel ist, für das nach c) wenn die zusammengesetzte Zutat ein Lebensmittel ist, für das nach
der Regelung kein Verzeichnis der Zutaten erforderlich ist. » der Regelung kein Verzeichnis der Zutaten erforderlich ist. »
5. Paragraph 4 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: 5. Paragraph 4 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
« § 4 - Als Zutaten gelten jedoch nicht: « § 4 - Als Zutaten gelten jedoch nicht:
a) Zusatzstoffe: a) Zusatzstoffe:
- deren Vorhandensein in einem Lebensmittel lediglich darauf beruht, - deren Vorhandensein in einem Lebensmittel lediglich darauf beruht,
dass sie in einer oder in mehreren Zutaten dieses Lebensmittels dass sie in einer oder in mehreren Zutaten dieses Lebensmittels
enthalten waren, sofern sie im Enderzeugnis keine technologische enthalten waren, sofern sie im Enderzeugnis keine technologische
Wirkung mehr ausüben, Wirkung mehr ausüben,
- die als technologische Hilfsstoffe verwendet werden, - die als technologische Hilfsstoffe verwendet werden,
b) Stoffe, die keine Zusatzstoffe sind, die aber auf dieselbe Weise b) Stoffe, die keine Zusatzstoffe sind, die aber auf dieselbe Weise
und zu demselben Zweck wie technologische Hilfsstoffe verwendet werden und zu demselben Zweck wie technologische Hilfsstoffe verwendet werden
und - wenn auch möglicherweise in veränderter Form - im Enderzeugnis und - wenn auch möglicherweise in veränderter Form - im Enderzeugnis
vorhanden bleiben, vorhanden bleiben,
c) Stoffe, die in den unbedingt erforderlichen Dosen als Lösungsmittel c) Stoffe, die in den unbedingt erforderlichen Dosen als Lösungsmittel
oder Träger für die Zusatzstoffe und die Aromen verwendet werden, oder Träger für die Zusatzstoffe und die Aromen verwendet werden,
d) Bestandteile einer Zutat, die während der Herstellung vorübergehend d) Bestandteile einer Zutat, die während der Herstellung vorübergehend
entfernt und dann dem Lebensmittel wieder hinzugefügt werden, ohne entfernt und dann dem Lebensmittel wieder hinzugefügt werden, ohne
dass sie mengenmässig ihren ursprünglichen Anteil überschreiten. dass sie mengenmässig ihren ursprünglichen Anteil überschreiten.
6. Der Artikel wird durch folgende Paragraphen ergänzt: 6. Der Artikel wird durch folgende Paragraphen ergänzt:
« § 7 - Jede Zutat im Sinne von Artikel 1 § 3 Buchstabe d), die in « § 7 - Jede Zutat im Sinne von Artikel 1 § 3 Buchstabe d), die in
Punkt IIIbis des Anhangs aufgeführt ist, ist in der Etikettierung Punkt IIIbis des Anhangs aufgeführt ist, ist in der Etikettierung
anzugeben, wenn sie in Getränken nach Paragraph 6 Buchstabe f) anzugeben, wenn sie in Getränken nach Paragraph 6 Buchstabe f)
vorhanden ist. Diese Angabe umfasst das Wort "Enthält", gefolgt von vorhanden ist. Diese Angabe umfasst das Wort "Enthält", gefolgt von
der Bezeichnung der betreffenden Zutat(en). Die Angabe ist jedoch der Bezeichnung der betreffenden Zutat(en). Die Angabe ist jedoch
nicht erforderlich, wenn die Zutat bereits unter ihrem spezifischen nicht erforderlich, wenn die Zutat bereits unter ihrem spezifischen
Namen im Verzeichnis der Zutaten oder in der Verkehrsbezeichnung des Namen im Verzeichnis der Zutaten oder in der Verkehrsbezeichnung des
Getränks enthalten ist. Getränks enthalten ist.
§ 8 - Ungeachtet der Bestimmungen von § 2 Absatz 2, § 3 Absatz 2 und § § 8 - Ungeachtet der Bestimmungen von § 2 Absatz 2, § 3 Absatz 2 und §
6 werden bei der Herstellung eines Lebensmittels verwendete Zutaten, 6 werden bei der Herstellung eines Lebensmittels verwendete Zutaten,
die in Punkt IIIbis des Anhangs aufgeführt sind oder die aus einer die in Punkt IIIbis des Anhangs aufgeführt sind oder die aus einer
Zutat nach Punkt IIIbis des Anhangs gewonnen wurden und die - wenn Zutat nach Punkt IIIbis des Anhangs gewonnen wurden und die - wenn
auch möglicherweise in veränderter Form - im Enderzeugnis vorhanden auch möglicherweise in veränderter Form - im Enderzeugnis vorhanden
bleiben, mit einem deutlichen Hinweis auf die Bezeichnung dieser bleiben, mit einem deutlichen Hinweis auf die Bezeichnung dieser
Zutaten auf dem Etikett angegeben. Zutaten auf dem Etikett angegeben.
Die Angabe nach vorigem Absatz ist nicht erforderlich, wenn die Die Angabe nach vorigem Absatz ist nicht erforderlich, wenn die
Verkehrsbezeichnung des Lebensmittels einen deutlichen Hinweis auf die Verkehrsbezeichnung des Lebensmittels einen deutlichen Hinweis auf die
betreffende Zutat enthält. betreffende Zutat enthält.
Ungeachtet des Paragraphen 4 Buchstabe a), b) und c) werden bei der Ungeachtet des Paragraphen 4 Buchstabe a), b) und c) werden bei der
Herstellung eines Lebensmittels verwendete Stoffe, die aus einer Zutat Herstellung eines Lebensmittels verwendete Stoffe, die aus einer Zutat
nach Punkt IIIbis des Anhangs gewonnen wurden und die - wenn auch nach Punkt IIIbis des Anhangs gewonnen wurden und die - wenn auch
möglicherweise in veränderter Form - im Enderzeugnis vorhanden möglicherweise in veränderter Form - im Enderzeugnis vorhanden
bleiben, als Zutaten betrachtet und mit einem deutlichen Hinweis auf bleiben, als Zutaten betrachtet und mit einem deutlichen Hinweis auf
die Bezeichnung der Zutat angegeben, aus der sie gewonnen wurden. die Bezeichnung der Zutat angegeben, aus der sie gewonnen wurden.
Art. 2 - Der Anhang desselben Königlichen Erlasses wird wie folgt Art. 2 - Der Anhang desselben Königlichen Erlasses wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. In Punkt I werden die Bezeichnungen "kandierte Früchte" und 1. In Punkt I werden die Bezeichnungen "kandierte Früchte" und
"Gemüse" und die entsprechenden Definitionen gestrichen. "Gemüse" und die entsprechenden Definitionen gestrichen.
2. Punkt II Buchstabe c) wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: 2. Punkt II Buchstabe c) wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
« 1. a) Aromen sind entweder mit dem Wort "Aroma" oder mit einer « 1. a) Aromen sind entweder mit dem Wort "Aroma" oder mit einer
genaueren Bezeichnung oder einer Bezeichnung des Aromas zu bezeichnen. genaueren Bezeichnung oder einer Bezeichnung des Aromas zu bezeichnen.
1. b) 1. Werden Chinin und/oder Koffein als Aromen bei der Herstellung 1. b) 1. Werden Chinin und/oder Koffein als Aromen bei der Herstellung
oder Verarbeitung von Lebensmitteln verwendet, müssen sie jedoch im oder Verarbeitung von Lebensmitteln verwendet, müssen sie jedoch im
Zutatenverzeichnis unmittelbar nach dem Begriff "Aromen" unter ihrem Zutatenverzeichnis unmittelbar nach dem Begriff "Aromen" unter ihrem
spezifischen Namen aufgeführt werden. spezifischen Namen aufgeführt werden.
1. b) 2. Enthält ein Getränk, das zur Aufnahme in unverarbeitetem 1. b) 2. Enthält ein Getränk, das zur Aufnahme in unverarbeitetem
Zustand oder nach Rekonstitution des konzentrierten oder dehydrierten Zustand oder nach Rekonstitution des konzentrierten oder dehydrierten
Erzeugnisses vorgesehen ist, Koffein aus beliebiger Quelle in einer Erzeugnisses vorgesehen ist, Koffein aus beliebiger Quelle in einer
Menge, die 150 mg/l übersteigt, so muss die Etikettierung folgende Menge, die 150 mg/l übersteigt, so muss die Etikettierung folgende
Angabe im selben Sichtfeld wie die Verkehrsbezeichnung des Getränks Angabe im selben Sichtfeld wie die Verkehrsbezeichnung des Getränks
enthalten: "Erhöhter Koffeingehalt". Nach dieser Angabe folgt in enthalten: "Erhöhter Koffeingehalt". Nach dieser Angabe folgt in
Klammern der Koffeingehalt in mg/100 ml. Klammern der Koffeingehalt in mg/100 ml.
1. b) 3. Die in Punkt 1 Buchstabe b) erwähnten Bestimmungen gelten 1. b) 3. Die in Punkt 1 Buchstabe b) erwähnten Bestimmungen gelten
nicht für Getränke auf der Basis von Kaffee, Tee oder Kaffee- oder nicht für Getränke auf der Basis von Kaffee, Tee oder Kaffee- oder
Teeextrakt, deren Verkehrsbezeichnung den Begriff "Kaffee" oder "Tee" Teeextrakt, deren Verkehrsbezeichnung den Begriff "Kaffee" oder "Tee"
enthält. » enthält. »
3. Punkt III des Anhangs wird durch die im Anhang unter Buchstabe A 3. Punkt III des Anhangs wird durch die im Anhang unter Buchstabe A
des vorliegenden Erlasses vermerkte Tabelle ergänzt. des vorliegenden Erlasses vermerkte Tabelle ergänzt.
4. Ein Punkt IIIbis wird dem Anhang hinzugefügt, wie unter Buchstabe B 4. Ein Punkt IIIbis wird dem Anhang hinzugefügt, wie unter Buchstabe B
des Anhangs zu vorliegendem Erlass angegeben. des Anhangs zu vorliegendem Erlass angegeben.
Art. 3 - Das In-Verkehr-Bringen von Erzeugnissen, die hinsichtlich der Art. 3 - Das In-Verkehr-Bringen von Erzeugnissen, die hinsichtlich der
Angabe der in Lebensmitteln enthaltenen Zutaten den Artikeln 1 und 2 Angabe der in Lebensmitteln enthaltenen Zutaten den Artikeln 1 und 2
Nr. 1 und 4 nicht entsprechen, ist ab dem 25. November 2005 verboten. Nr. 1 und 4 nicht entsprechen, ist ab dem 25. November 2005 verboten.
Erzeugnisse, die den Artikeln 1 und 2 Nr. 1 und 4 nicht entsprechen, Erzeugnisse, die den Artikeln 1 und 2 Nr. 1 und 4 nicht entsprechen,
die jedoch vor dem 25. November 2005 in Verkehr gebracht oder die jedoch vor dem 25. November 2005 in Verkehr gebracht oder
ettiketiert wurden, dürfen jedoch noch abgesetzt werden, bis die ettiketiert wurden, dürfen jedoch noch abgesetzt werden, bis die
Lagerbestände erschöpft sind. Lagerbestände erschöpft sind.
Das In-Verkehr-Bringen von Erzeugnissen, die Artikel 2 Nr. 3 Das In-Verkehr-Bringen von Erzeugnissen, die Artikel 2 Nr. 3
entsprechen hinsichtlich der Etikettierung bestimmter Lebensmittel, entsprechen hinsichtlich der Etikettierung bestimmter Lebensmittel,
die Glycyrrhizinsäure und dessen Ammoniumsalz enthalten, ist ab dem die Glycyrrhizinsäure und dessen Ammoniumsalz enthalten, ist ab dem
20. Mai 2006 verboten. 20. Mai 2006 verboten.
Erzeugnisse, die Artikel 2 Nr. 3 des vorliegenden Erlasses nicht Erzeugnisse, die Artikel 2 Nr. 3 des vorliegenden Erlasses nicht
entprechen, die jedoch vor dem 20. Mai 2006 etikettiert wurden, dürfen entprechen, die jedoch vor dem 20. Mai 2006 etikettiert wurden, dürfen
jedoch noch abgesetzt werden, bis die Lagerbestände erschöpft sind. jedoch noch abgesetzt werden, bis die Lagerbestände erschöpft sind.
Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 5 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Art. 5 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der
Verbraucherschutz gehört, Unser Minister, zu dessen Verbraucherschutz gehört, Unser Minister, zu dessen
Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, und Unser Minister, Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, und Unser Minister,
zu dessen Zuständigkeitsbereich der Mittelstand gehört, sind, jeder zu dessen Zuständigkeitsbereich der Mittelstand gehört, sind, jeder
für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses
beauftragt. beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 13. Februar 2005 Gegeben zu Brüssel, den 13. Februar 2005
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Beschäftigung, beauftragt mit dem Verbraucherschutz Die Ministerin der Beschäftigung, beauftragt mit dem Verbraucherschutz
Frau F. VAN DEN BOSSCHE Frau F. VAN DEN BOSSCHE
Der Minister der Volksgesundheit Der Minister der Volksgesundheit
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
Die Ministerin des Mittelstands Die Ministerin des Mittelstands
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Anhang Anhang
A. Tabelle, die Punkt III des Anhangs des Gesetzes vom 13. September A. Tabelle, die Punkt III des Anhangs des Gesetzes vom 13. September
1999 hinzuzufügen ist 1999 hinzuzufügen ist
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Pour la consultation du tableau, voir image
B. Punkt IIIbis, der dem Anhang des Erlasses nach Punkt III B. Punkt IIIbis, der dem Anhang des Erlasses nach Punkt III
hinzuzufügen ist hinzuzufügen ist
« IIIbis. Zutaten im Sinne des Artikels 4 §§ 7 und 8 « IIIbis. Zutaten im Sinne des Artikels 4 §§ 7 und 8
- Glutenhaltiges Getreide (d. h. Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, - Glutenhaltiges Getreide (d. h. Weizen, Roggen, Gerste, Hafer,
Dinkel, Kamut oder Hybridstämme davon) und daraus hergestellte Dinkel, Kamut oder Hybridstämme davon) und daraus hergestellte
Erzeugnisse Erzeugnisse
- Krebstiere und Krebstiererzeugnisse - Krebstiere und Krebstiererzeugnisse
- Eier und Eierzeugnisse - Eier und Eierzeugnisse
- Fisch und Fischerzeugnisse - Fisch und Fischerzeugnisse
- Erdnüsse und Erdnusserzeugnisse - Erdnüsse und Erdnusserzeugnisse
- Soja und Sojaerzeugnisse - Soja und Sojaerzeugnisse
- Milch und Milcherzeugnisse (einschliesslich Laktose) - Milch und Milcherzeugnisse (einschliesslich Laktose)
- Schalenfrüchte, d. h. Mandel (Amygdalus communis L.), Haselnuss - Schalenfrüchte, d. h. Mandel (Amygdalus communis L.), Haselnuss
(Corylus avellana), Walnuss (Juglans regia), Kaschunuss (Anacardium (Corylus avellana), Walnuss (Juglans regia), Kaschunuss (Anacardium
occidentale), Pecannuss (Carya illinoiesis (Wangenh.) K. Koch), occidentale), Pecannuss (Carya illinoiesis (Wangenh.) K. Koch),
Paranuss (Bertholletia excelsa), Pistazie (Pistacia vera), Paranuss (Bertholletia excelsa), Pistazie (Pistacia vera),
Macadamianuss und Queenslandnuss (Macadamia ternifolia) und daraus Macadamianuss und Queenslandnuss (Macadamia ternifolia) und daraus
hergestellte Erzeugnisse hergestellte Erzeugnisse
- Sellerie und Sellerieerzeugnisse - Sellerie und Sellerieerzeugnisse
- Senf und Senferzeugnisse - Senf und Senferzeugnisse
- Sesamsamen und Sesamsamenerzeugnisse - Sesamsamen und Sesamsamenerzeugnisse
- Schwefeldioxid und Sulfite in einer Konzentration von mehr als 10 - Schwefeldioxid und Sulfite in einer Konzentration von mehr als 10
mg/kg oder 10 mg/l, als SO2 angegeben. » mg/kg oder 10 mg/l, als SO2 angegeben. »
Gesehen, um Unserem Erlass vom 13. Februar 2005 zur Abänderung des Gesehen, um Unserem Erlass vom 13. Februar 2005 zur Abänderung des
Königlichen Erlasses vom 13. September 1999 über die Etikettierung von Königlichen Erlasses vom 13. September 1999 über die Etikettierung von
vorverpackten Lebensmitteln beigefügt zu werden vorverpackten Lebensmitteln beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Beschäftigung, beauftragt mit dem dem Die Ministerin der Beschäftigung, beauftragt mit dem dem
Verbraucherschutz Verbraucherschutz
Frau F. VAN DEN BOSSCHE Frau F. VAN DEN BOSSCHE
Der Minister der Volksgesundheit Der Minister der Volksgesundheit
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
Die Ministerin des Mittelstands Die Ministerin des Mittelstands
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 22 mei 2005. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 22 mai 2005.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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