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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 22/03/1999
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de bijzondere wet van 16 juli 1993 tot vervollediging van de federale staatstructuur en tot aanvulling van de kieswetgeving met betrekking tot de Gewesten en de Gemeenschappen en van de bijzondere wet van 18 december 1998 tot wijziging van deze wet Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi spéciale du 16 juillet 1993 visant à achever la structure fédérale de l'Etat et à compléter la législation électorale relative aux Régions et aux Communautés et de la loi spéciale du 18 décembre 1998 modifiant cette loi
MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN MINISTERE DE L'INTERIEUR
22 MAART 1999. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële 22 MARS 1999. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en
Duitse vertaling van de bijzondere wet van 16 juli 1993 tot langue allemande de la loi spéciale du 16 juillet 1993 visant à
vervollediging van de federale staatstructuur en tot aanvulling van de achever la structure fédérale de l'Etat et à compléter la législation
kieswetgeving met betrekking tot de Gewesten en de Gemeenschappen en électorale relative aux Régions et aux Communautés et de la loi
van de bijzondere wet van 18 december 1998 tot wijziging van deze wet spéciale du 18 décembre 1998 modifiant cette loi
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling van : Vu les projets de traduction officielle en langue allemande de :
- de bijzondere wet van 16 juli 1993 tot vervollediging van de - la loi spéciale du 16 juillet 1993 visant à achever la structure
federale staatstructuur en tot aanvulling van de kieswetgeving met fédérale de l'Etat et à compléter la législation électorale relative
betrekking tot de Gewesten en de Gemeenschappen, aux Régions et aux Communautés,
- de bijzondere wet van 18 december 1998 houdende wijziging van de - la loi spéciale du 18 décembre 1998 modifiant la loi spéciale du 16
bijzondere wet van 16 juli 1993 tot vervollediging van de federale juillet 1993 visant à achever la structure fédérale de l'Etat et à
Staatstructuur en tot aanvulling van de kieswetgeving met betrekking compléter la législation électorale relative aux Régions et aux
tot de Gewesten en de Gemeenschappen, Communautés,
opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; d'Arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 en 2

Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 du

gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling van : présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande de :
- de bijzondere wet van 16 juli 1993 tot vervollediging van de - la loi spéciale du 16 juillet 1993 visant à achever la structure
federale staatstructuur en tot aanvulling van de kieswetgeving met fédérale de l'Etat et à compléter la législation électorale relative
betrekking tot de Gewesten en de Gemeenschappen; aux Régions et aux Communautés;
- de bijzondere wet van 18 december 1998 houdende wijziging van de - la loi spéciale du 18 décembre 1998 modifiant la loi spéciale du 16
bijzondere wet van 16 juli 1993 tot vervollediging van de federale juillet 1993 visant à achever la structure fédérale de l'Etat et à
Staatstructuur en tot aanvulling van de kieswetgeving met betrekking compléter la législation électorale relative aux Régions et aux
tot de Gewesten en de Gemeenschappen. Communautés.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 22 maart 1999. Donné à Bruxelles, le 22 mars 1999.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
L. VAN DEN BOSSCHE L. VAN DEN BOSSCHE
Annexe 1 - Bijlage 1 Annexe 1 - Bijlage 1
16. JULI 1993 - Sondergesetz zur Vollendung der föderalen 16. JULI 1993 - Sondergesetz zur Vollendung der föderalen
Staatsstruktur und zur Ergänzung Staatsstruktur und zur Ergänzung
der Wahlgesetzgebung in bezug auf die Regionen und Gemeinschaften der Wahlgesetzgebung in bezug auf die Regionen und Gemeinschaften
BALDUIN, König der Belgier, BALDUIN, König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es:
KAPITEL I - Wahl des Wallonischen Regionalrates und des Flämischen KAPITEL I - Wahl des Wallonischen Regionalrates und des Flämischen
Rates Rates
Art. 1 - Die Artikel 1 § 1 Nr. 5 und 49 der am 18. Juli 1966 Art. 1 - Die Artikel 1 § 1 Nr. 5 und 49 der am 18. Juli 1966
koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in
Verwaltungsangelegenheiten sind entsprechend anwendbar auf die Wahl Verwaltungsangelegenheiten sind entsprechend anwendbar auf die Wahl
des Wallonischen Regionalrates und des Flämischen Rates. des Wallonischen Regionalrates und des Flämischen Rates.
Art. 2 - Zu Lasten der Wallonischen Region beziehungsweise der Art. 2 - Zu Lasten der Wallonischen Region beziehungsweise der
Flämischen Region gehen Wahlausgaben für: Flämischen Region gehen Wahlausgaben für:
1. Versicherungsprämien zur Deckung von körperlichen Schäden, die 1. Versicherungsprämien zur Deckung von körperlichen Schäden, die
durch Unfälle von Mitgliedern der Wahlvorstände in der Ausübung ihres durch Unfälle von Mitgliedern der Wahlvorstände in der Ausübung ihres
Amtes entstehen; der König legt die Modalitäten der Deckung dieser Amtes entstehen; der König legt die Modalitäten der Deckung dieser
Risiken fest, Risiken fest,
2. Fahrkosten, die von Wählern eingereicht werden, die am Wahltag 2. Fahrkosten, die von Wählern eingereicht werden, die am Wahltag
nicht mehr in der Gemeinde wohnhaft sind, in der sie als Wähler nicht mehr in der Gemeinde wohnhaft sind, in der sie als Wähler
eingetragen sind, unter den vom König festgelegten Bedingungen, eingetragen sind, unter den vom König festgelegten Bedingungen,
3. Anwesenheitsgelder und Fahrkostenentschädigungen, auf die die 3. Anwesenheitsgelder und Fahrkostenentschädigungen, auf die die
Mitglieder der Wahlvorstände unter den vom König festgelegten Mitglieder der Wahlvorstände unter den vom König festgelegten
Bedingungen Anspruch erheben können. Bedingungen Anspruch erheben können.
KAPITEL II - Wahl des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt KAPITEL II - Wahl des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt
Art. 3 - Zu Lasten der Region Brüssel-Hauptstadt gehen Wahlausgaben Art. 3 - Zu Lasten der Region Brüssel-Hauptstadt gehen Wahlausgaben
für: für:
1. Versicherungsprämien zur Deckung von körperlichen Schäden, die 1. Versicherungsprämien zur Deckung von körperlichen Schäden, die
durch Unfälle von Mitgliedern der Wahlvorstände in der Ausübung ihres durch Unfälle von Mitgliedern der Wahlvorstände in der Ausübung ihres
Amtes entstehen; der König legt die Modalitäten der Deckung dieser Amtes entstehen; der König legt die Modalitäten der Deckung dieser
Risiken fest, Risiken fest,
2. Fahrkosten, die von Wählern eingereicht werden, die am Wahltag 2. Fahrkosten, die von Wählern eingereicht werden, die am Wahltag
nicht mehr in der Gemeinde wohnhaft sind, in der sie als Wähler nicht mehr in der Gemeinde wohnhaft sind, in der sie als Wähler
eingetragen sind, unter den vom König festgelegten Bedingungen, eingetragen sind, unter den vom König festgelegten Bedingungen,
3. Anwesenheitsgelder und Fahrkostenentschädigungen, auf die die 3. Anwesenheitsgelder und Fahrkostenentschädigungen, auf die die
Mitglieder der Wahlvorstände unter den vom König festgelegten Mitglieder der Wahlvorstände unter den vom König festgelegten
Bedingungen Anspruch erheben können. Bedingungen Anspruch erheben können.
KAPITEL III - Gleichzeitige Wahlen für die Erneuerung KAPITEL III - Gleichzeitige Wahlen für die Erneuerung
der Gesetzgebenden Kammern oder des Europäischen Parlaments und der der Gesetzgebenden Kammern oder des Europäischen Parlaments und der
Regional- und Gemeinschaftsräte Regional- und Gemeinschaftsräte
Art. 4 - Finden die Wahlen für die Erneuerung der Gesetzgebenden Art. 4 - Finden die Wahlen für die Erneuerung der Gesetzgebenden
Kammern oder des Europäischen Parlaments gleichzeitig mit den Wahlen Kammern oder des Europäischen Parlaments gleichzeitig mit den Wahlen
der Regional- und Gemeinschaftsräte statt, werden die der Regional- und Gemeinschaftsräte statt, werden die
Anwesenheitsgelder der Mitglieder der Wahlvorstände und die Anwesenheitsgelder der Mitglieder der Wahlvorstände und die
Fahrkostenentschädigungen der Wähler einheitlich auf die Beträge Fahrkostenentschädigungen der Wähler einheitlich auf die Beträge
festgelegt, die für die Parlamentswahlen beziehungsweise für die Wahl festgelegt, die für die Parlamentswahlen beziehungsweise für die Wahl
des Europäischen Parlaments vorgesehen sind. des Europäischen Parlaments vorgesehen sind.
Bei gleichzeitigen Wahlen für die Erneuerung der Gesetzgebenden Bei gleichzeitigen Wahlen für die Erneuerung der Gesetzgebenden
Kammern und der Regional- und Gemeinschaftsräte werden die Kammern und der Regional- und Gemeinschaftsräte werden die
Versicherungsprämien zur Deckung von körperlichen Schäden, die durch Versicherungsprämien zur Deckung von körperlichen Schäden, die durch
Unfälle von Mitgliedern der Wahlvorstände in der Ausübung ihres Amtes Unfälle von Mitgliedern der Wahlvorstände in der Ausübung ihres Amtes
entstehen, die Fahrkosten, die von Wählern eingereicht werden, und die entstehen, die Fahrkosten, die von Wählern eingereicht werden, und die
Anwesenheitsgelder und Fahrkostenentschädigungen der Mitglieder der Anwesenheitsgelder und Fahrkostenentschädigungen der Mitglieder der
Wahlvorstände zu 35 Prozent von allen betroffenen Regionen und Wahlvorstände zu 35 Prozent von allen betroffenen Regionen und
Gemeinschaften getragen. Gemeinschaften getragen.
Bei gleichzeitigen Wahlen für die Erneuerung des Europäischen Bei gleichzeitigen Wahlen für die Erneuerung des Europäischen
Parlaments und der Regional- und Gemeinschaftsräte werden die in Parlaments und der Regional- und Gemeinschaftsräte werden die in
Absatz 2 erwähnten Ausgaben zu 50 Prozent von allen betroffenen Absatz 2 erwähnten Ausgaben zu 50 Prozent von allen betroffenen
Regionen und Gemeinschaften getragen. Regionen und Gemeinschaften getragen.
Die aufgrund der Absätze 2 und 3 zu Lasten der Regionen und Die aufgrund der Absätze 2 und 3 zu Lasten der Regionen und
Gemeinschaften gehenden Ausgaben werden gemäss vom König festgelegten Gemeinschaften gehenden Ausgaben werden gemäss vom König festgelegten
Modalitäten unter diese Behörden im Verhältnis zu der Anzahl Wähler Modalitäten unter diese Behörden im Verhältnis zu der Anzahl Wähler
verteilt. verteilt.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 16. Juli 1993. Gegeben zu Brüssel, den 16. Juli 1993.
BALDUIN BALDUIN
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
J.-L. DEHAENE J.-L. DEHAENE
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
Ph. MAYSTADT Ph. MAYSTADT
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
L. TOBBACK L. TOBBACK
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. WATHELET M. WATHELET
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 22 maart 1999. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 22 mars 1999.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
L. VAN DEN BOSSCHE L. VAN DEN BOSSCHE
Annexe 2 - Bijlage 2 Annexe 2 - Bijlage 2
18. DEZEMBER 1998 - Sondergesetz zur Abänderung des Sondergesetzes vom 18. DEZEMBER 1998 - Sondergesetz zur Abänderung des Sondergesetzes vom
16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur und zur 16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur und zur
Ergänzung der Wahlgesetzgebung in bezug auf die Regionen und Ergänzung der Wahlgesetzgebung in bezug auf die Regionen und
Gemeinschaften Gemeinschaften
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Die Überschrift von Kapitel III des Sondergesetzes vom 16. Art. 2 - Die Überschrift von Kapitel III des Sondergesetzes vom 16.
Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur und zur Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur und zur
Ergänzung der Wahlgesetzgebung in bezug auf die Regionen und Ergänzung der Wahlgesetzgebung in bezug auf die Regionen und
Gemeinschaften wird wie folgt abgeändert: « Gleichzeitige Wahlen für Gemeinschaften wird wie folgt abgeändert: « Gleichzeitige Wahlen für
die Gesetzgebenden Kammern oder das Europäische Parlament und die die Gesetzgebenden Kammern oder das Europäische Parlament und die
Regional- und Gemeinschaftsräte beziehungsweise für die Gesetzgebenden Regional- und Gemeinschaftsräte beziehungsweise für die Gesetzgebenden
Kammern, das Europäische Parlament und die Regional- und Kammern, das Europäische Parlament und die Regional- und
Gemeinschaftsräte ». Gemeinschaftsräte ».
Art. 3 - Artikel 4 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung Art. 3 - Artikel 4 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Art. 4 - Finden die Wahlen für die Erneuerung der Gesetzgebenden « Art. 4 - Finden die Wahlen für die Erneuerung der Gesetzgebenden
Kammern oder des Europäischen Parlaments gleichzeitig mit den Wahlen Kammern oder des Europäischen Parlaments gleichzeitig mit den Wahlen
der Regional- und Gemeinschaftsräte statt, werden die der Regional- und Gemeinschaftsräte statt, werden die
Anwesenheitsgelder der Mitglieder der Wahlvorstände und die Anwesenheitsgelder der Mitglieder der Wahlvorstände und die
Fahrkostenentschädigungen der Wähler einheitlich gemäss den Beträgen Fahrkostenentschädigungen der Wähler einheitlich gemäss den Beträgen
festgelegt, die für die Parlamentswahlen beziehungsweise für die Wahl festgelegt, die für die Parlamentswahlen beziehungsweise für die Wahl
des Europäischen Parlaments vorgesehen sind. des Europäischen Parlaments vorgesehen sind.
Finden die Wahlen für die Erneuerung der Gesetzgebenden Kammern Finden die Wahlen für die Erneuerung der Gesetzgebenden Kammern
gleichzeitig mit den Wahlen des Europäischen Parlaments und der gleichzeitig mit den Wahlen des Europäischen Parlaments und der
Regional- und Gemeinschaftsräte statt, werden die in Absatz 1 Regional- und Gemeinschaftsräte statt, werden die in Absatz 1
erwähnten Anwesenheitsgelder und Entschädigungen einheitlich gemäss erwähnten Anwesenheitsgelder und Entschädigungen einheitlich gemäss
den Beträgen festgelegt, die für die Parlamentswahlen vorgesehen sind. den Beträgen festgelegt, die für die Parlamentswahlen vorgesehen sind.
Für die Anwendung dieser Bestimmung werden die Hauptwahlvorstände des Für die Anwendung dieser Bestimmung werden die Hauptwahlvorstände des
Kollegiums, die Hauptwahlvorstände der Provinz und der Kollegiums, die Hauptwahlvorstände der Provinz und der
Sonderwahlvorstand für die Wahl des Europäischen Parlaments, die in Sonderwahlvorstand für die Wahl des Europäischen Parlaments, die in
den Artikeln 12 § 2, 12 § 3 beziehungsweise 13 des Gesetzes vom 23. den Artikeln 12 § 2, 12 § 3 beziehungsweise 13 des Gesetzes vom 23.
März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments erwähnt sind, den März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments erwähnt sind, den
Hauptwahlvorständen des Kollegiums für die Wahl des Senats, den Hauptwahlvorständen des Kollegiums für die Wahl des Senats, den
Hauptwahlvorständen des Kantons für die Parlamentswahlen Hauptwahlvorständen des Kantons für die Parlamentswahlen
beziehungsweise den Hauptwahlvorständen des Wahlkreises für die Wahl beziehungsweise den Hauptwahlvorständen des Wahlkreises für die Wahl
der Abgeordnetenkammer gleichgesetzt. der Abgeordnetenkammer gleichgesetzt.
Bei gleichzeitigen Wahlen für die Erneuerung der Gesetzgebenden Bei gleichzeitigen Wahlen für die Erneuerung der Gesetzgebenden
Kammern und der Regional- und Gemeinschaftsräte werden die Kammern und der Regional- und Gemeinschaftsräte werden die
Versicherungsprämien zur Deckung von körperlichen Schäden, die durch Versicherungsprämien zur Deckung von körperlichen Schäden, die durch
Unfälle von Mitgliedern der Wahlvorstände in der Ausübung ihres Amtes Unfälle von Mitgliedern der Wahlvorstände in der Ausübung ihres Amtes
entstehen, die Fahrkosten, die von Wählern eingereicht werden, und die entstehen, die Fahrkosten, die von Wählern eingereicht werden, und die
Anwesenheitsgelder und Fahrkostenentschädigungen der Mitglieder der Anwesenheitsgelder und Fahrkostenentschädigungen der Mitglieder der
Wahlvorstände zu 35 Prozent von allen betroffenen Regionen und Wahlvorstände zu 35 Prozent von allen betroffenen Regionen und
Gemeinschaften getragen. Gemeinschaften getragen.
Bei gleichzeitigen Wahlen für die Erneuerung des Europäischen Bei gleichzeitigen Wahlen für die Erneuerung des Europäischen
Parlaments und der Regional- und Gemeinschaftsräte werden die in Parlaments und der Regional- und Gemeinschaftsräte werden die in
Absatz 3 erwähnten Ausgaben zu 50 Prozent von allen betroffenen Absatz 3 erwähnten Ausgaben zu 50 Prozent von allen betroffenen
Regionen und Gemeinschaften getragen. Regionen und Gemeinschaften getragen.
Bei gleichzeitigen Wahlen für die Erneuerung der Gesetzgebenden Bei gleichzeitigen Wahlen für die Erneuerung der Gesetzgebenden
Kammern, des Europäischen Parlaments und der Regional- und Kammern, des Europäischen Parlaments und der Regional- und
Gemeinschaftsräte werden die in Absatz 3 erwähnten Ausgaben zu 25 Gemeinschaftsräte werden die in Absatz 3 erwähnten Ausgaben zu 25
Prozent von allen betroffenen Regionen und Gemeinschaften getragen. Prozent von allen betroffenen Regionen und Gemeinschaften getragen.
Die aufgrund der Absätze 3, 4 und 5 zu Lasten der Regionen und Die aufgrund der Absätze 3, 4 und 5 zu Lasten der Regionen und
Gemeinschaften gehenden Ausgaben werden gemäss vom König festgelegten Gemeinschaften gehenden Ausgaben werden gemäss vom König festgelegten
Modalitäten unter diese Behörden im Verhältnis zu der Anzahl Wähler Modalitäten unter diese Behörden im Verhältnis zu der Anzahl Wähler
verteilt. » verteilt. »
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 18. Dezember 1998 Gegeben zu Brüssel, den 18. Dezember 1998
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
J.-L. DEHAENE J.-L. DEHAENE
Der Vizepremierminister und Minister des Innern Der Vizepremierminister und Minister des Innern
L. VAN DEN BOSSCHE L. VAN DEN BOSSCHE
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
J.-J. VISEUR J.-J. VISEUR
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
T. VAN PARYS T. VAN PARYS
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 22 maart 1999. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 22 mars 1999.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
L. VAN DEN BOSSCHE L. VAN DEN BOSSCHE
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