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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 22/02/2006
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 6 december 2005 tot wijziging van het koninklijk besluit van 7 april 2003 houdende regeling van bepaalde methodes bij het toezicht op en de bescherming bij het vervoer van waarden en betreffende de technische kenmerken van de voertuigen van waardevervoer Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 6 décembre 2005 modifiant l'arrêté royal du 7 avril 2003 réglant certaines méthodes de surveillance et de protection du transport de valeurs et relatif aux spécificités techniques des véhicules de transport de valeurs
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
22 FEBRUARI 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de 22 FEVRIER 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle
officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 6 december en langue allemande de l'arrêté royal du 6 décembre 2005 modifiant
2005 tot wijziging van het koninklijk besluit van 7 april 2003 l'arrêté royal du 7 avril 2003 réglant certaines méthodes de
houdende regeling van bepaalde methodes bij het toezicht op en de
bescherming bij het vervoer van waarden en betreffende de technische surveillance et de protection du transport de valeurs et relatif aux
kenmerken van de voertuigen van waardevervoer spécificités techniques des véhicules de transport de valeurs
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté
besluit van 6 december 2005 tot wijziging van het koninklijk besluit royal du 6 décembre 2005 modifiant l'arrêté royal du 7 avril 2003
van 7 april 2003 houdende regeling van bepaalde methodes bij het réglant certaines méthodes de surveillance et de protection du
toezicht op en de bescherming bij het vervoer van waarden en transport de valeurs et relatif aux spécificités techniques des
betreffende de technische kenmerken van de voertuigen van véhicules de transport de valeurs, établi par le Service central de
waardevervoer, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à
bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van het koninklijk besluit van 6 december 2005 tot wijziging officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 6 décembre 2005
van het koninklijk besluit van 7 april 2003 houdende regeling van modifiant l'arrêté royal du 7 avril 2003 réglant certaines méthodes de
bepaalde methodes bij het toezicht op en de bescherming bij het surveillance et de protection du transport de valeurs et relatif aux
vervoer van waarden en betreffende de technische kenmerken van de spécificités techniques des véhicules de transport de valeurs.
voertuigen van waardevervoer.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 22 februari 2006. Donné à Bruxelles, 22 février 2006.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Bijlage Annexe
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
6. DEZEMBER 2005 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 6. DEZEMBER 2005 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 7. April 2003 zur Regelung bestimmter Überwachungs- und Erlasses vom 7. April 2003 zur Regelung bestimmter Überwachungs- und
Schutzmethoden für Werttransporte und bezüglich der technischen Schutzmethoden für Werttransporte und bezüglich der technischen
Spezifitäten der Werttransportfahrzeuge Spezifitäten der Werttransportfahrzeuge
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1990 über Wachunternehmen, Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1990 über Wachunternehmen,
Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste, abgeändert durch die Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste, abgeändert durch die
Gesetze vom 18. Juli 1997, 9. Juni 1999, 10. Juni 2001, 25. April Gesetze vom 18. Juli 1997, 9. Juni 1999, 10. Juni 2001, 25. April
2004, 7. Mai 2004, 27. Dezember 2004 und 2. September 2005, 2004, 7. Mai 2004, 27. Dezember 2004 und 2. September 2005,
insbesondere der Artikel 1, 2 § 1, 8 §§ 4 und 5; insbesondere der Artikel 1, 2 § 1, 8 §§ 4 und 5;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. April 2003 zur Regelung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. April 2003 zur Regelung
bestimmter Überwachungs- und Schutzmethoden für Werttransporte und bestimmter Überwachungs- und Schutzmethoden für Werttransporte und
bezüglich der technischen Spezifitäten der Werttransportfahrzeuge; bezüglich der technischen Spezifitäten der Werttransportfahrzeuge;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz
vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;
In der Erwägung, dass der Antrag auf dringende Behandlung durch die In der Erwägung, dass der Antrag auf dringende Behandlung durch die
Feststellung begründet ist, dass Überfälle und Geiselnahmen für Feststellung begründet ist, dass Überfälle und Geiselnahmen für
Besitzer von Einzelhandelsgeschäften eine spezifische Besitzer von Einzelhandelsgeschäften eine spezifische
Gefahrensituation darstellen, die durch den Gebrauch von spezifischen Gefahrensituation darstellen, die durch den Gebrauch von spezifischen
Neutralisierungssystemen vermieden werden kann; dass solche Neutralisierungssystemen vermieden werden kann; dass solche
Neutralisierungssysteme vor kurzem auf den Markt gebracht worden sind Neutralisierungssysteme vor kurzem auf den Markt gebracht worden sind
und dass es notwendig ist, die Rechtsvorschriften anzupassen, damit und dass es notwendig ist, die Rechtsvorschriften anzupassen, damit
ihr Gebrauch auch in der Praxis für Einzelhandelsgeschäfte möglich ihr Gebrauch auch in der Praxis für Einzelhandelsgeschäfte möglich
wird; wird;
Aufgrund des Gutachtens 39.032/2/V des Staatsrates vom 6. September Aufgrund des Gutachtens 39.032/2/V des Staatsrates vom 6. September
2005; 2005;
Aufgrund der Bemerkungen der Europäischen Kommission in Anwendung der Aufgrund der Bemerkungen der Europäischen Kommission in Anwendung der
Richtlinie 98/34/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Richtlinie 98/34/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.
Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und
technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der
Informationsgesellschaft, abgeändert durch die Richtlinie 98/48/EWG Informationsgesellschaft, abgeändert durch die Richtlinie 98/48/EWG
des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen
Gemeinschaften vom 20. Juli 1998, insbesondere des Artikels 9 Absatz Gemeinschaften vom 20. Juli 1998, insbesondere des Artikels 9 Absatz
7; 7;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 7. April 2003 zur Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 7. April 2003 zur
Regelung bestimmter Überwachungs- und Schutzmethoden für Regelung bestimmter Überwachungs- und Schutzmethoden für
Werttransporte und bezüglich der technischen Spezifitäten der Werttransporte und bezüglich der technischen Spezifitäten der
Werttransportfahrzeuge wird wie folgt abgeändert: Werttransportfahrzeuge wird wie folgt abgeändert:
1. Nummer 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 1. Nummer 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
"1. Gesetz: das Gesetz vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten "1. Gesetz: das Gesetz vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten
und besonderen Sicherheit;". und besonderen Sicherheit;".
2. In Nr. 18 wird zwischen den Wörtern "am Heck des Fahrzeugs" und den 2. In Nr. 18 wird zwischen den Wörtern "am Heck des Fahrzeugs" und den
Wörtern "angebrachte Beschriftung" das Wort « unentfernbar » Wörtern "angebrachte Beschriftung" das Wort « unentfernbar »
eingefügt. eingefügt.
3. Nummer 19 wird gestrichen. 3. Nummer 19 wird gestrichen.
4. Nummer 20 wird Nr. 19. 4. Nummer 20 wird Nr. 19.
Art. 2 - Artikel 5 § 2 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 2 - Artikel 5 § 2 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter "in § 2 erwähnten" gestrichen. 1. In Absatz 1 werden die Wörter "in § 2 erwähnten" gestrichen.
2. Es wird ein zweiter Absatz mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: 2. Es wird ein zweiter Absatz mit folgendem Wortlaut hinzugefügt:
"Durch die Auslösung eines Neutralisierungssystems müssen mindestens "Durch die Auslösung eines Neutralisierungssystems müssen mindestens
10 % der Fläche jedes Geldscheins oder Dokuments neutralisiert oder 10 % der Fläche jedes Geldscheins oder Dokuments neutralisiert oder
unbrauchbar gemacht werden." unbrauchbar gemacht werden."
Art. 3 - Artikel 5 § 3 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 3 - Artikel 5 § 3 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 1. Absatz 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
"Ein Neutralisierungssystem des Typs B schützt die Werte auf der "Ein Neutralisierungssystem des Typs B schützt die Werte auf der
gesamten Transportstrecke und an den Haltestellen derart, dass der gesamten Transportstrecke und an den Haltestellen derart, dass der
Container weder auf der Transportstrecke noch an den Haltestellen Container weder auf der Transportstrecke noch an den Haltestellen
geöffnet werden kann." geöffnet werden kann."
2. Es wird ein vierter Absatz mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: 2. Es wird ein vierter Absatz mit folgendem Wortlaut hinzugefügt:
"Ein Neutralisierungssystem des Typs D schützt die Werte auf der "Ein Neutralisierungssystem des Typs D schützt die Werte auf der
gesamten Transportstrecke und an den Haltestellen derart, dass die gesamten Transportstrecke und an den Haltestellen derart, dass die
Werte nur an der Haltestelle aus dem Container herausgenommen werden Werte nur an der Haltestelle aus dem Container herausgenommen werden
können, und in dem Masse, wie dies zur Ausführung des in Artikel 8 § 1 können, und in dem Masse, wie dies zur Ausführung des in Artikel 8 § 1
Nr. 3 erwähnten geschützten Transports erforderlich ist." Nr. 3 erwähnten geschützten Transports erforderlich ist."
Art. 4 - Artikel 6 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 4 - Artikel 6 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "eines geschützten Raums," und 1. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "eines geschützten Raums," und
"oder eines Fahrzeugs" gestrichen. "oder eines Fahrzeugs" gestrichen.
2. In § 4 Absatz 1 Nr. 3 werden die Wörter "der geschützten Räume," 2. In § 4 Absatz 1 Nr. 3 werden die Wörter "der geschützten Räume,"
und "oder des Fahrzeugs" gestrichen und im französischen Text wird das und "oder des Fahrzeugs" gestrichen und im französischen Text wird das
Wort "déterminés" durch das Wort "déterminées" ersetzt. Wort "déterminés" durch das Wort "déterminées" ersetzt.
3. In § 4 Absatz 1 Nr. 5 werden die Wörter "oder B" gestrichen: 3. In § 4 Absatz 1 Nr. 5 werden die Wörter "oder B" gestrichen:
Art. 5 - In Artikel 7 desselben Erlasses werden die Wörter "bei einem Art. 5 - In Artikel 7 desselben Erlasses werden die Wörter "bei einem
Neutralisierungssystem des Typs A oder C und hinzu noch ausserhalb des Neutralisierungssystem des Typs A oder C und hinzu noch ausserhalb des
Fahrzeugs bei einem Neutralisierungssystem des Typs B" gestrichen. Fahrzeugs bei einem Neutralisierungssystem des Typs B" gestrichen.
Art. 6 - Artikel 8 § 1 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 6 - Artikel 8 § 1 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. Nummer 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 1. Nummer 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
"2. Werten, die mit einem Neutralisierungssystem des Typs B befördert "2. Werten, die mit einem Neutralisierungssystem des Typs B befördert
werden und deren Beförderung nachstehende Bedingungen erfüllt: werden und deren Beförderung nachstehende Bedingungen erfüllt:
a) wenn Geldscheine an mehreren Haltestellen mit einem einzigen a) wenn Geldscheine an mehreren Haltestellen mit einem einzigen
Container abgeholt werden und der Gesamtwert der Geldscheine pro Container abgeholt werden und der Gesamtwert der Geldscheine pro
Haltestelle nicht den Betrag von 2 500 Euro überschreitet, Haltestelle nicht den Betrag von 2 500 Euro überschreitet,
b) wenn an der Haltestelle, die kein Handelsbetrieb ist, Geldscheine b) wenn an der Haltestelle, die kein Handelsbetrieb ist, Geldscheine
abgeholt werden und ein einziger Container pro Haltestelle abgeholt werden und ein einziger Container pro Haltestelle
ausgewechselt wird, ausgewechselt wird,
c) wenn an der Haltestelle, die ein Handelsbetrieb ist, dessen c) wenn an der Haltestelle, die ein Handelsbetrieb ist, dessen
Nettohandelsfläche 400 m2 nicht überschreitet, Geldscheine mit einem Nettohandelsfläche 400 m2 nicht überschreitet, Geldscheine mit einem
einzigen Container pro Haltestelle gesammelt werden. einzigen Container pro Haltestelle gesammelt werden.
Für die Anwendung der in Nr. 2 Buchstabe b) und c) aufgeführten Für die Anwendung der in Nr. 2 Buchstabe b) und c) aufgeführten
Bestimmungen versteht man unter Handelsbetrieb die Vertriebseinheit, Bestimmungen versteht man unter Handelsbetrieb die Vertriebseinheit,
deren Tätigkeit darin besteht, gewöhnlich Waren an Verbraucher deren Tätigkeit darin besteht, gewöhnlich Waren an Verbraucher
weiterzuverkaufen, ohne diese Waren anderen als den im Handel üblichen weiterzuverkaufen, ohne diese Waren anderen als den im Handel üblichen
Behandlungen zu unterziehen. Behandlungen zu unterziehen.
An Haltestellen, die Teil eines Bankinstituts sind, können keine Werte An Haltestellen, die Teil eines Bankinstituts sind, können keine Werte
nach den in Nr. 2 aufgeführten Modalitäten abgeholt werden. nach den in Nr. 2 aufgeführten Modalitäten abgeholt werden.
Der in Nr. 2 Buchstabe a) erwähnte geschützte Transport wird von einer Der in Nr. 2 Buchstabe a) erwähnte geschützte Transport wird von einer
schriftlichen Erklärung des Verwalters der Haltestelle begleitet, aus schriftlichen Erklärung des Verwalters der Haltestelle begleitet, aus
der hervorgeht, dass der Gesamtbetrag der an der betreffenden der hervorgeht, dass der Gesamtbetrag der an der betreffenden
Haltestelle abgeholten Werte den Betrag von 2 500 Euro nicht Haltestelle abgeholten Werte den Betrag von 2 500 Euro nicht
überschreitet." überschreitet."
2. Es wird eine Nummer 6 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: 2. Es wird eine Nummer 6 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt:
"6. Werten, die vom internen Wachdienst der Belgischen Nationalbank "6. Werten, die vom internen Wachdienst der Belgischen Nationalbank
befördert werden, sofern der Transport von der föderalen Polizei befördert werden, sofern der Transport von der föderalen Polizei
begleitet wird." begleitet wird."
Art. 7 - Artikel 9 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 7 - Artikel 9 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Nr. 3 werden die Wörter "des Typs A befördert werden" durch 1. In § 1 Nr. 3 werden die Wörter "des Typs A befördert werden" durch
die Wörter "des Typs A oder des Typs B befördert werden und deren die Wörter "des Typs A oder des Typs B befördert werden und deren
Beförderung den in Artikel 8 § 1 Nr. 2 aufgeführten Bedingungen Beförderung den in Artikel 8 § 1 Nr. 2 aufgeführten Bedingungen
erfüllt" ersetzt. erfüllt" ersetzt.
2. Paragraph 2 Absatz 2 wird gestrichen. 2. Paragraph 2 Absatz 2 wird gestrichen.
Art. 8 - Artikel 10 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 8 - Artikel 10 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 werden die Wörter "des Typs A" gestrichen. 1. In § 1 werden die Wörter "des Typs A" gestrichen.
2. In § 3 Nr. 2 werden die Wörter "ausgenommen bei geschützten 2. In § 3 Nr. 2 werden die Wörter "ausgenommen bei geschützten
Transporten mit einem Neutralisierungssystem des Typs B," gestrichen. Transporten mit einem Neutralisierungssystem des Typs B," gestrichen.
Art. 9 - Artikel 11 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 9 - Artikel 11 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 werden die Wörter "und der Transport ohne 1. In § 1 werden die Wörter "und der Transport ohne
Neutralisierungssystem durchgeführt wird" hinzugefügt. Neutralisierungssystem durchgeführt wird" hinzugefügt.
2. Es wird ein Paragraph 3 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: 2. Es wird ein Paragraph 3 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt:
"§ 3 - Das Fahrzeug wird von der föderalen Polizei begleitet, ausser "§ 3 - Das Fahrzeug wird von der föderalen Polizei begleitet, ausser
in den Fällen, in denen der Minister seine Zustimmung zu den vom in den Fällen, in denen der Minister seine Zustimmung zu den vom
Unternehmen vorgeschlagenen Sicherheitsmassnahmen gegeben hat." Unternehmen vorgeschlagenen Sicherheitsmassnahmen gegeben hat."
Art. 10 - In Artikel 12 § 2 desselben Erlasses wird Absatz 2 Art. 10 - In Artikel 12 § 2 desselben Erlasses wird Absatz 2
gestrichen. gestrichen.
Art. 11 - In Artikel 12bis § 2 desselben Erlasses wird eine Nummer 3 Art. 11 - In Artikel 12bis § 2 desselben Erlasses wird eine Nummer 3
mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: mit folgendem Wortlaut hinzugefügt:
"3. kann der Geldautomat nur von Wachleuten bedient werden, sofern der "3. kann der Geldautomat nur von Wachleuten bedient werden, sofern der
Raum, in dem die Wachleute Zugang zu dem Geldautomaten haben, während Raum, in dem die Wachleute Zugang zu dem Geldautomaten haben, während
der Zeit, in der sie Zugang dazu haben, nicht für die Öffentlichkeit der Zeit, in der sie Zugang dazu haben, nicht für die Öffentlichkeit
zugänglich ist und sofern die Handhabungen der Wachleute ausserhalb zugänglich ist und sofern die Handhabungen der Wachleute ausserhalb
der Sicht der Öffentlichkeit durchgeführt werden können." der Sicht der Öffentlichkeit durchgeführt werden können."
Art. 12 - Artikel 13 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung Art. 12 - Artikel 13 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
"Art. 13 - Jeglicher geschützte Transport ist auf dem gesamten "Art. 13 - Jeglicher geschützte Transport ist auf dem gesamten
belgischen Staatsgebiet zwischen 22 Uhr und 6 Uhr verboten, mit belgischen Staatsgebiet zwischen 22 Uhr und 6 Uhr verboten, mit
Ausnahme: Ausnahme:
1. des in Artikel 8 § 1 Nr. 1, 5 und 6 des vorliegenden Erlasses 1. des in Artikel 8 § 1 Nr. 1, 5 und 6 des vorliegenden Erlasses
erwähnten Transports, erwähnten Transports,
2. des Transports, der in nicht öffentlich zugänglichen Bereichen von 2. des Transports, der in nicht öffentlich zugänglichen Bereichen von
Flughäfen durchgeführt wird, Flughäfen durchgeführt wird,
3. des zwischen 6 Uhr und 22 Uhr angebrochenen Transports, der wegen 3. des zwischen 6 Uhr und 22 Uhr angebrochenen Transports, der wegen
eines nicht dem Unternehmen zuzuschreibenden Falls höherer Gewalt in eines nicht dem Unternehmen zuzuschreibenden Falls höherer Gewalt in
Verzug geraten ist, sofern dieser Transport von der föderalen Polizei Verzug geraten ist, sofern dieser Transport von der föderalen Polizei
begleitet wird." begleitet wird."
Art. 13 - In den selben Erlass wird ein Artikel 13bis mit folgendem Art. 13 - In den selben Erlass wird ein Artikel 13bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 13bis - Die in Artikel 8 § 1 Nr. 2 Buchstabe a) erwähnten Werte "Art. 13bis - Die in Artikel 8 § 1 Nr. 2 Buchstabe a) erwähnten Werte
dürfen pro Haltestelle nur gegen Verschwinden versichert werden, dürfen pro Haltestelle nur gegen Verschwinden versichert werden,
sofern sie einen Betrag von 2 500 Euro nicht überschreiten." sofern sie einen Betrag von 2 500 Euro nicht überschreiten."
Art. 14 - In Artikel 14 desselben Erlasses werden zwischen den Wörtern Art. 14 - In Artikel 14 desselben Erlasses werden zwischen den Wörtern
"gemischten Transports," und den Wörtern "ist verboten" die Wörter "gemischten Transports," und den Wörtern "ist verboten" die Wörter
"des in Artikel 8 § 1 Nr. 6 erwähnten Transports und des vom Minister "des in Artikel 8 § 1 Nr. 6 erwähnten Transports und des vom Minister
erlaubten Transports" eingefügt. erlaubten Transports" eingefügt.
Art. 15 - In den selben Erlass wird ein Artikel 15bis mit folgendem Art. 15 - In den selben Erlass wird ein Artikel 15bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 15bis - Der in Artikel 8 § 1 Nr. 2 Buchstabe b) und c) erwähnte "Art. 15bis - Der in Artikel 8 § 1 Nr. 2 Buchstabe b) und c) erwähnte
geschützte Transport der Kategorie 1 wird unbewaffnet durchgeführt." geschützte Transport der Kategorie 1 wird unbewaffnet durchgeführt."
Art. 16 - Artikel 18 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 16 - Artikel 18 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 2 Nr. 1 werden die Wörter "der Kategorie 3" durch die 1. In Absatz 2 Nr. 1 werden die Wörter "der Kategorie 3" durch die
Wörter "der in Artikel 9 § 1 Nr. 3 erwähnten Kategorie 2 und der Wörter "der in Artikel 9 § 1 Nr. 3 erwähnten Kategorie 2 und der
Kategorie 3" ersetzt. Kategorie 3" ersetzt.
2. In Absatz 2 Nr. 2 werden die Wörter "der Kategorie 5" durch die 2. In Absatz 2 Nr. 2 werden die Wörter "der Kategorie 5" durch die
Wörter "der Kategorie 4 und der Kategorie 5" ersetzt. Wörter "der Kategorie 4 und der Kategorie 5" ersetzt.
3. Absatz 2 Nr. 3 wird gestrichen. 3. Absatz 2 Nr. 3 wird gestrichen.
4. In Absatz 3 werden die Wörter "Kategorien 3 und 4" durch die Wörter 4. In Absatz 3 werden die Wörter "Kategorien 3 und 4" durch die Wörter
"Kategorien 3, 4 und 5" ersetzt. "Kategorien 3, 4 und 5" ersetzt.
Art. 17 - Artikel 20 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 17 - Artikel 20 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 3 Nr. 4 und § 6 Nr. 5 werden durch folgende Bestimmung 1. Paragraph 3 Nr. 4 und § 6 Nr. 5 werden durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
"Piktogramme, die mindestens 20 % der Seitenflächen und des Hecks der "Piktogramme, die mindestens 20 % der Seitenflächen und des Hecks der
Fahrzeuge bedecken und deren Muster in Anlage 2 festgelegt ist." Fahrzeuge bedecken und deren Muster in Anlage 2 festgelegt ist."
2. Paragraph 7 Nr. 11 wird gestrichen. 2. Paragraph 7 Nr. 11 wird gestrichen.
3. Es wird ein Paragraph 8 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: 3. Es wird ein Paragraph 8 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt:
"§ 8 - Die Fahrzeuge für den in Artikel 8 § 1 Nr. 6 erwähnten "§ 8 - Die Fahrzeuge für den in Artikel 8 § 1 Nr. 6 erwähnten
geschützten Transport verfügen über: geschützten Transport verfügen über:
1. die Grundausstattung, 1. die Grundausstattung,
2. eine Ausstattung, die ein Sicherheitsniveau gewährleistet, das 2. eine Ausstattung, die ein Sicherheitsniveau gewährleistet, das
demjenigen der in § 7 erwähnten Ausstattung entspricht oder darüber demjenigen der in § 7 erwähnten Ausstattung entspricht oder darüber
liegt." liegt."
Art. 18 - In Kapitel VI desselben Erlasses wird die Unterteilung mit Art. 18 - In Kapitel VI desselben Erlasses wird die Unterteilung mit
den Überschriften "1. Gemeinsame Bestimmungen", "2. Spezifische den Überschriften "1. Gemeinsame Bestimmungen", "2. Spezifische
Bestimmungen in Bezug auf das Zulassungsverfahren für Bestimmungen in Bezug auf das Zulassungsverfahren für
Neutralisierungssysteme" beziehungsweise "3. Spezifische Bestimmungen Neutralisierungssysteme" beziehungsweise "3. Spezifische Bestimmungen
in Bezug auf das Zulassungsverfahren für Fahrzeuge" gestrichen. in Bezug auf das Zulassungsverfahren für Fahrzeuge" gestrichen.
Art. 19 - Artikel 21 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 19 - Artikel 21 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 werden die Wörter "und von in den Artikeln 10, 11 und 12 1. In § 1 werden die Wörter "und von in den Artikeln 10, 11 und 12
erwähnten Fahrzeugen" gestrichen. erwähnten Fahrzeugen" gestrichen.
2. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "Fahrzeuge oder" und die Wörter 2. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "Fahrzeuge oder" und die Wörter
"Fahrzeuge und" gestrichen. "Fahrzeuge und" gestrichen.
Art. 20 - Artikel 22 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 20 - Artikel 22 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "sowie der Kommission für 1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "sowie der Kommission für
geschützte Transporte" gestrichen. geschützte Transporte" gestrichen.
2. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "oder der Fahrzeuge" gestrichen. 2. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "oder der Fahrzeuge" gestrichen.
3. In § 4 werden die Wörter "zugelassenen Fahrzeug oder" gestrichen. 3. In § 4 werden die Wörter "zugelassenen Fahrzeug oder" gestrichen.
Art. 21 - Artikel 25 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 21 - Artikel 25 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 Nr. 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 1. Paragraph 1 Nr. 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
"1. für den Vertrieb im Hinblick auf den Gebrauch in Belgien oder die "1. für den Vertrieb im Hinblick auf den Gebrauch in Belgien oder die
Zurverfügungstellung an Wachunternehmen oder interne Wachdienste auf Zurverfügungstellung an Wachunternehmen oder interne Wachdienste auf
jegliche andere Weise, während eines Zeitraums von fünf Jahren,". jegliche andere Weise, während eines Zeitraums von fünf Jahren,".
2. Es wird ein Paragraph 4 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: 2. Es wird ein Paragraph 4 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt:
"§ 4 - Ein Wachunternehmen oder ein interner Wachdienst darf ein "§ 4 - Ein Wachunternehmen oder ein interner Wachdienst darf ein
Neutralisierungssystem gebrauchen, sofern der Verkäufer die korrekte Neutralisierungssystem gebrauchen, sofern der Verkäufer die korrekte
Funktionsweise, die Reparatur und die Wartung dieses Systems Funktionsweise, die Reparatur und die Wartung dieses Systems
garantiert. garantiert.
Der Minister kann den Gebrauch eines Neutralisierungssystems jedoch Der Minister kann den Gebrauch eines Neutralisierungssystems jedoch
unverzüglich verbieten, wenn er festgestellt hat, dass dieses nicht unverzüglich verbieten, wenn er festgestellt hat, dass dieses nicht
mehr den in den Artikeln 5, 6 und 7 erwähnten Sicherheitsanforderungen mehr den in den Artikeln 5, 6 und 7 erwähnten Sicherheitsanforderungen
genügt." genügt."
Art. 22 - Artikel 26 Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: Art. 22 - Artikel 26 Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
"Auf jedem mit einem Neutralisierungssystem ausgestatteten Container "Auf jedem mit einem Neutralisierungssystem ausgestatteten Container
muss klar und sichtbar die Zulassungsnummer vermerkt sein und müssen muss klar und sichtbar die Zulassungsnummer vermerkt sein und müssen
Piktogramme angebracht sein, die mindestens 80 % der senkrechten Piktogramme angebracht sein, die mindestens 80 % der senkrechten
Flächen bedecken und deren Muster in Anlage 3 festgelegt ist." Flächen bedecken und deren Muster in Anlage 3 festgelegt ist."
Art. 23 - Die Artikel 27 bis 32 und Artikel 36 desselben Erlasses Art. 23 - Die Artikel 27 bis 32 und Artikel 36 desselben Erlasses
werden gestrichen. werden gestrichen.
Art. 24 - Die Artikel 33, 34, 35, 37, 38 und 39 desselben Erlasses Art. 24 - Die Artikel 33, 34, 35, 37, 38 und 39 desselben Erlasses
werden jeweils die Artikel 27, 28, 30, 31, 32 und 33. werden jeweils die Artikel 27, 28, 30, 31, 32 und 33.
Art. 25 - In Artikel 33 Nr. 2 desselben Erlasses, der Artikel 27 Nr. 2 Art. 25 - In Artikel 33 Nr. 2 desselben Erlasses, der Artikel 27 Nr. 2
geworden ist, werden die Wörter "von Artikel 8 § 4 des Gesetzes und geworden ist, werden die Wörter "von Artikel 8 § 4 des Gesetzes und
der Zulassung von Werttransportfahrzeugen" durch die Wörter "der der Zulassung von Werttransportfahrzeugen" durch die Wörter "der
Artikel 21 bis 26" ersetzt. Artikel 21 bis 26" ersetzt.
Art. 26 - Artikel 34 desselben Erlasses, der Artikel 28 geworden ist, Art. 26 - Artikel 34 desselben Erlasses, der Artikel 28 geworden ist,
wird wie folgt abgeändert: wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "2 Vertreter der Vereinigung der 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "2 Vertreter der Vereinigung der
Wachunternehmen" durch die Wörter "1 Vertreter jedes Wachunternehmens, Wachunternehmen" durch die Wörter "1 Vertreter jedes Wachunternehmens,
das die in Artikel 9 § 2 Nr. 3 [sic, zu lesen ist: Artikel 9 § 1 Nr. das die in Artikel 9 § 2 Nr. 3 [sic, zu lesen ist: Artikel 9 § 1 Nr.
3] beziehungsweise Artikel 8 § 1 Nr. 2 erwähnten Tätigkeiten des 3] beziehungsweise Artikel 8 § 1 Nr. 2 erwähnten Tätigkeiten des
geschützten Transports ausführt," ersetzt. geschützten Transports ausführt," ersetzt.
2. In § 1 Absatz 1 wird ein Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut 2. In § 1 Absatz 1 wird ein Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut
hinzugefügt: hinzugefügt:
"- 1 Vertreter des Hohen Rates für Selbständige und Kleine und "- 1 Vertreter des Hohen Rates für Selbständige und Kleine und
Mittlere Betriebe." Mittlere Betriebe."
3. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "Artikel 33 Nr. 1" durch die 3. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "Artikel 33 Nr. 1" durch die
Wörter "Artikel 27 Nr. 1" und die Wörter "zwei Vertreter der Wörter "Artikel 27 Nr. 1" und die Wörter "zwei Vertreter der
Arbeitnehmer des Bewachungssektors" durch die Wörter "einen Vertreter Arbeitnehmer des Bewachungssektors" durch die Wörter "einen Vertreter
jeder Arbeitnehmerorganisation des Bewachungssektors, Mitglied der jeder Arbeitnehmerorganisation des Bewachungssektors, Mitglied der
paritätischen Kommission 317" ersetzt. paritätischen Kommission 317" ersetzt.
4. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "Artikel 7 § 1 und" gestrichen 4. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "Artikel 7 § 1 und" gestrichen
und werden die Wörter "33 Nr. 2" durch die Wörter "27 Nr. 2" ersetzt. und werden die Wörter "33 Nr. 2" durch die Wörter "27 Nr. 2" ersetzt.
5. Paragraph 2 Absatz 3 wird gestrichen. 5. Paragraph 2 Absatz 3 wird gestrichen.
Art. 27 - In Kapitel VII desselben Erlasses wird vor Artikel 35, der Art. 27 - In Kapitel VII desselben Erlasses wird vor Artikel 35, der
Artikel 30 wird, ein neuer Artikel 29 mit folgendem Wortlaut Artikel 30 wird, ein neuer Artikel 29 mit folgendem Wortlaut
eingefügt: eingefügt:
"Art. 29 - Für die Ausübung von Aufträgen des geschützten Transports "Art. 29 - Für die Ausübung von Aufträgen des geschützten Transports
können die Unternehmen in Bezug auf die im vorliegenden Erlass können die Unternehmen in Bezug auf die im vorliegenden Erlass
erwähnten Sicherheitsmassnahmen keine zusätzlichen Massnahmen erwähnten Sicherheitsmassnahmen keine zusätzlichen Massnahmen
anwenden, die aus Vereinbarungen, die mehrere Unternehmen binden, anwenden, die aus Vereinbarungen, die mehrere Unternehmen binden,
hervorgehen, es sei denn, sie sind auf Antrag der betreffenden hervorgehen, es sei denn, sie sind auf Antrag der betreffenden
Unternehmen vom Minister des Innern genehmigt worden. Unternehmen vom Minister des Innern genehmigt worden.
Bei der Beurteilung eines im vorangehenden Absatz erwähnten Antrags Bei der Beurteilung eines im vorangehenden Absatz erwähnten Antrags
strebt der Minister des Innern ein Gleichgewicht zwischen den strebt der Minister des Innern ein Gleichgewicht zwischen den
Sicherheitsbelangen des mit dem Werttransport beauftragten Personals Sicherheitsbelangen des mit dem Werttransport beauftragten Personals
und denjenigen der Öffentlichkeit, des Kunden und seines Personals an. und denjenigen der Öffentlichkeit, des Kunden und seines Personals an.
Er überwacht zudem die Kohärenz der zusätzlichen Sicherheitsmassnahmen Er überwacht zudem die Kohärenz der zusätzlichen Sicherheitsmassnahmen
und der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses." und der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses."
Art. 28 - In Artikel 37 Absatz 2 desselben Erlasses, der Artikel 31 Art. 28 - In Artikel 37 Absatz 2 desselben Erlasses, der Artikel 31
Absatz 2 geworden ist, werden die Wörter "mit Ausnahme der als Anlage Absatz 2 geworden ist, werden die Wörter "mit Ausnahme der als Anlage
1 beigefügten Liste der auszuführenden Tests, die in Ausführung von 1 beigefügten Liste der auszuführenden Tests, die in Ausführung von
Artikel 29 Absatz 2 des vorliegenden Erlasses weiterhin anwendbar Artikel 29 Absatz 2 des vorliegenden Erlasses weiterhin anwendbar
bleiben" gestrichen. bleiben" gestrichen.
Art. 29 - Anlage 2 zu demselben Erlass wird gestrichen und die Anlagen Art. 29 - Anlage 2 zu demselben Erlass wird gestrichen und die Anlagen
3 und 4 werden jeweils die Anlagen 2 und 3. 3 und 4 werden jeweils die Anlagen 2 und 3.
Art. 30 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 30 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
In Abweichung von Absatz 1 tritt die Verpflichtung in Bezug auf die In Abweichung von Absatz 1 tritt die Verpflichtung in Bezug auf die
Mindestbedeckung der Seitenflächen und des Hecks der Fahrzeuge durch Mindestbedeckung der Seitenflächen und des Hecks der Fahrzeuge durch
die in Artikel 17 Nr. 1 erwähnten Piktogramme am 1. Januar 2007 und die in Artikel 17 Nr. 1 erwähnten Piktogramme am 1. Januar 2007 und
Artikel 9 Nr. 2 am 1. Januar 2009 in Kraft. Artikel 9 Nr. 2 am 1. Januar 2009 in Kraft.
Art. 31 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des Art. 31 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 6. Dezember 2005 Gegeben zu Brüssel, den 6. Dezember 2005
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 22 februari 2006. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 22 février 2006.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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