Etaamb.openjustice.be
Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 22/02/2006
← Terug naar "Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 13 januari 2006 tot vaststelling van het model van de aanvraag die de niet-Belgische burgers buiten de Europese Unie, die hun hoofdverblijfplaats in België hebben gevestigd, moeten indienen bij de gemeente van die hoofdverblijfplaats als zij wensen ingeschreven te worden op de kiezerslijst die opgesteld wordt voor de gemeenteraadsverkiezingen "
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 13 januari 2006 tot vaststelling van het model van de aanvraag die de niet-Belgische burgers buiten de Europese Unie, die hun hoofdverblijfplaats in België hebben gevestigd, moeten indienen bij de gemeente van die hoofdverblijfplaats als zij wensen ingeschreven te worden op de kiezerslijst die opgesteld wordt voor de gemeenteraadsverkiezingen Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 13 janvier 2006 fixant le modèle de la demande que les citoyens non belges hors Union européenne qui ont établi leur résidence principale en Belgique doivent introduire auprès de la commune de cette résidence principale s'ils souhaitent être inscrits sur la liste des électeurs dressée en prévision des élections communales
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
22 FEBRUARI 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 13 januari 2006 tot vaststelling van het model van de aanvraag die de niet-Belgische burgers buiten de Europese Unie, die hun hoofdverblijfplaats in België hebben gevestigd, moeten indienen bij de gemeente van die hoofdverblijfplaats als zij wensen ingeschreven te worden op de kiezerslijst die opgesteld wordt voor de gemeenteraadsverkiezingen 22 FEVRIER 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 13 janvier 2006 fixant le modèle de la demande que les citoyens non belges hors Union européenne qui ont établi leur résidence principale en Belgique doivent introduire auprès de la commune de cette résidence principale s'ils souhaitent être inscrits sur la liste des électeurs dressée en prévision des élections communales
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté
besluit van 13 januari 2006 tot vaststelling van het model van de royal du 13 janvier 2006 fixant le modèle de la demande que les
aanvraag die de niet-Belgische burgers buiten de Europese Unie, die citoyens non belges hors Union européenne qui ont établi leur
hun hoofdverblijfplaats in België hebben gevestigd, moeten indienen résidence principale en Belgique doivent introduire auprès de la
bij de gemeente van die hoofdverblijfplaats als zij wensen commune de cette résidence principale s'ils souhaitent être inscrits
ingeschreven te worden op de kiezerslijst die opgesteld wordt voor de sur la liste des électeurs dressée en prévision des élections
gemeenteraadsverkiezingen, opgemaakt door de Centrale dienst voor communales, établi par le Service central de traduction allemande
Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van het koninklijk besluit van 13 januari 2006 tot officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 13 janvier 2006
vaststelling van het model van de aanvraag die de niet-Belgische fixant le modèle de la demande que les citoyens non belges hors Union
burgers buiten de Europese Unie, die hun hoofdverblijfplaats in België européenne qui ont établi leur résidence principale en Belgique
hebben gevestigd, moeten indienen bij de gemeente van die doivent introduire auprès de la commune de cette résidence principale
hoofdverblijfplaats als zij wensen ingeschreven te worden op de s'ils souhaitent être inscrits sur la liste des électeurs dressée en
kiezerslijst die opgesteld wordt voor de gemeenteraadsverkiezingen. prévision des élections communales.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 22 februari 2006. Donné à Bruxelles, le 22 février 2006.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
13. JANUAR 2006 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Musters des 13. JANUAR 2006 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Musters des
Antrags, den Nicht-EU-Bürger mit Hauptwohnort in Belgien bei der Antrags, den Nicht-EU-Bürger mit Hauptwohnort in Belgien bei der
Gemeinde dieses Hauptwohnortes einreichen müssen, wenn sie in die im Gemeinde dieses Hauptwohnortes einreichen müssen, wenn sie in die im
Hinblick auf die Gemeindewahlen erstellte Wählerliste eingetragen Hinblick auf die Gemeindewahlen erstellte Wählerliste eingetragen
werden möchten werden möchten
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des am 4. August 1932 koordinierten Gemeindewahlgesetzes, Aufgrund des am 4. August 1932 koordinierten Gemeindewahlgesetzes,
insbesondere des Artikels 1ter Absatz 1 Nr. 1, eingefügt durch das insbesondere des Artikels 1ter Absatz 1 Nr. 1, eingefügt durch das
Gesetz vom 19. März 2004 und abgeändert durch das Gesetz vom 23. Gesetz vom 19. März 2004 und abgeändert durch das Gesetz vom 23.
Dezember 2005; Dezember 2005;
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 2. Februar 2005; Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 2. Februar 2005;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 38.692/2 des Staatsrates vom 27. Juli Aufgrund des Gutachtens Nr. 38.692/2 des Staatsrates vom 27. Juli
2005, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der 2005, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Inneren und aufgrund der Auf Vorschlag Unseres Ministers des Inneren und aufgrund der
Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Der Antrag, den Nicht-EU-Bürger mit Hauptwohnort in Artikel 1 - Der Antrag, den Nicht-EU-Bürger mit Hauptwohnort in
Belgien bei der Gemeinde dieses Hauptwohnortes einreichen müssen, wenn Belgien bei der Gemeinde dieses Hauptwohnortes einreichen müssen, wenn
sie in die im Hinblick auf die Gemeindewahlen erstellte Wählerliste sie in die im Hinblick auf die Gemeindewahlen erstellte Wählerliste
eingetragen werden möchten, wird auf einem Formular erstellt, das dem eingetragen werden möchten, wird auf einem Formular erstellt, das dem
Muster in der Anlage zu vorliegendem Erlass entspricht. Muster in der Anlage zu vorliegendem Erlass entspricht.
Art. 2 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des Art. 2 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 13. Januar 2006 Gegeben zu Brüssel, den 13. Januar 2006
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
Anlage - Muster des Antrags, den Nicht-EU-Bürger mit Hauptwohnort in Anlage - Muster des Antrags, den Nicht-EU-Bürger mit Hauptwohnort in
Belgien bei der Gemeinde dieses Hauptwohnortes einreichen müssen, wenn Belgien bei der Gemeinde dieses Hauptwohnortes einreichen müssen, wenn
sie in die im Hinblick auf die Gemeindewahlen erstellte Wählerliste sie in die im Hinblick auf die Gemeindewahlen erstellte Wählerliste
eingetragen werden möchten eingetragen werden möchten
Der/Die Unterzeichnete Der/Die Unterzeichnete
- Name und Vornamen: . . . . . - Name und Vornamen: . . . . .
- Geburtsdatum: . . . . . - Geburtsdatum: . . . . .
- Adresse: . . . . . - Adresse: . . . . .
- Staatsangehörigkeit: . . . . . - Staatsangehörigkeit: . . . . .
beantragt hiermit gemäss Artikel 1ter Absatz 1 des beantragt hiermit gemäss Artikel 1ter Absatz 1 des
Gemeindewahlgesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 19. März 2004, Gemeindewahlgesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 19. März 2004,
seine/ihre Eintragung in die Wählerliste, die im Hinblick auf die seine/ihre Eintragung in die Wählerliste, die im Hinblick auf die
ordentliche Erneuerung der Gemeinderäte alle sechs Jahre am 1. August ordentliche Erneuerung der Gemeinderäte alle sechs Jahre am 1. August
des Jahres, in dem diese Erneuerung stattfindet, erstellt wird. des Jahres, in dem diese Erneuerung stattfindet, erstellt wird.
Er/Sie erklärt auf Ehre, die Verfassung, die Gesetze des belgischen Er/Sie erklärt auf Ehre, die Verfassung, die Gesetze des belgischen
Volkes und die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Volkes und die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und
Grundfreiheiten zu beachten. Grundfreiheiten zu beachten.
Er/Sie erklärt zu wissen: Er/Sie erklärt zu wissen:
- dass, wenn seiner/ihrer Eintragung in die Wählerliste stattgegeben - dass, wenn seiner/ihrer Eintragung in die Wählerliste stattgegeben
wird (1), er/sie bei Strafe der durch das belgische Wahlgesetz wird (1), er/sie bei Strafe der durch das belgische Wahlgesetz
vorgesehenen und in den Artikeln 207 bis 210 des Wahlgesetzbuches vorgesehenen und in den Artikeln 207 bis 210 des Wahlgesetzbuches
erwähnten Sanktionen, die aufgrund von Artikel 62 des am 4. August erwähnten Sanktionen, die aufgrund von Artikel 62 des am 4. August
1932 koordinierten Gemeindewahlgesetzes auf die Gemeindewahlen 1932 koordinierten Gemeindewahlgesetzes auf die Gemeindewahlen
anwendbar sind, verpflichtet ist, an der Wahl teilzunehmen, anwendbar sind, verpflichtet ist, an der Wahl teilzunehmen,
- dass seine/ihre Eintragung in die Wählerliste abgelehnt werden kann, - dass seine/ihre Eintragung in die Wählerliste abgelehnt werden kann,
wenn sich herausstellt: wenn sich herausstellt:
* dass er/sie bei Einreichung des Antrags seinen/ihren Hauptwohnort * dass er/sie bei Einreichung des Antrags seinen/ihren Hauptwohnort
nicht seit fünf Jahren ununterbrochen in Belgien hat (2), nicht seit fünf Jahren ununterbrochen in Belgien hat (2),
* dass er/sie am Datum der ersten Gemeindewahlen nach der * dass er/sie am Datum der ersten Gemeindewahlen nach der
Unterzeichnung dieses Antrags das achtzehnte Lebensjahr nicht Unterzeichnung dieses Antrags das achtzehnte Lebensjahr nicht
vollendet haben wird, vollendet haben wird,
* dass er/sie an diesem Datum wegen eines in Belgien ausgesprochenen * dass er/sie an diesem Datum wegen eines in Belgien ausgesprochenen
Urteils oder Entscheids unter die Anwendung der Artikel 6 bis 9bis des Urteils oder Entscheids unter die Anwendung der Artikel 6 bis 9bis des
Wahlgesetzbuches fallen wird, Wahlgesetzbuches fallen wird,
- dass, selbst wenn seiner/ihrer Eintragung in die Wählerliste - dass, selbst wenn seiner/ihrer Eintragung in die Wählerliste
stattgegeben wird, diese Zulassung entzogen werden kann, wenn nach stattgegeben wird, diese Zulassung entzogen werden kann, wenn nach
ihrer Erteilung: ihrer Erteilung:
* gegen ihn/sie in Belgien ein Urteil oder ein Entscheid ausgesprochen * gegen ihn/sie in Belgien ein Urteil oder ein Entscheid ausgesprochen
wird, der für ihn/sie in Anwendung der Artikel 6 bis 9bis des wird, der für ihn/sie in Anwendung der Artikel 6 bis 9bis des
Wahlgesetzbuches entweder den endgültigen Ausschluss vom Wahlrecht Wahlgesetzbuches entweder den endgültigen Ausschluss vom Wahlrecht
oder eine Aussetzung dieses Rechts am Datum der Wahl bedeutet, oder eine Aussetzung dieses Rechts am Datum der Wahl bedeutet,
* sich herausstellt, dass er/sie in Belgien endgültig aus den * sich herausstellt, dass er/sie in Belgien endgültig aus den
Bevölkerungsregistern gestrichen worden ist, entweder weil er/sie Bevölkerungsregistern gestrichen worden ist, entweder weil er/sie
versäumt hat, seinen/ihren Wohnortswechsel anzugeben, ohne dass versäumt hat, seinen/ihren Wohnortswechsel anzugeben, ohne dass
sein/ihr neuer Wohnort entdeckt worden ist, oder weil er/sie sein/ihr neuer Wohnort entdeckt worden ist, oder weil er/sie
seinen/ihren Wohnort ins Ausland verlegt hat, seinen/ihren Wohnort ins Ausland verlegt hat,
- dass, wenn seine/ihre Eintragung abgelehnt wird, ihm/ihr das - dass, wenn seine/ihre Eintragung abgelehnt wird, ihm/ihr das
Beschwerde- und Einspruchsverfahren offen steht, das in Artikel 1bis § Beschwerde- und Einspruchsverfahren offen steht, das in Artikel 1bis §
3 des Gemeindewahlgesetzes vorgesehen ist, eingefügt durch das Gesetz 3 des Gemeindewahlgesetzes vorgesehen ist, eingefügt durch das Gesetz
vom 27. Januar 1999 (3), der auf ihn/sie gemäss Artikel 1ter Absatz 2 vom 27. Januar 1999 (3), der auf ihn/sie gemäss Artikel 1ter Absatz 2
des Gemeindewahlgesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 19. März des Gemeindewahlgesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 19. März
2004, Anwendung findet. 2004, Anwendung findet.
Ausgestellt in............................., Ausgestellt in.............................,
am...................................... (4) am...................................... (4)
(Unterschrift) (Unterschrift)
- Sichtvermerk des Dienstes, der für das Strafregister der Gemeinde - Sichtvermerk des Dienstes, der für das Strafregister der Gemeinde
zuständig ist zuständig ist
- Sichtvermerk des Bevölkerungsdienstes (Überprüfung der Eintragung) - Sichtvermerk des Bevölkerungsdienstes (Überprüfung der Eintragung)
Empfangsbestätigung (5) Empfangsbestätigung (5)
Der Antrag auf Eintragung von Herrn/Frau . . . . . (Name und Der Antrag auf Eintragung von Herrn/Frau . . . . . (Name und
Vornamen) ist vom Bevölkerungsdienst am . . . . . (Datum) Vornamen) ist vom Bevölkerungsdienst am . . . . . (Datum)
entgegengenommen worden. entgegengenommen worden.
Stempel der Gemeinde Unterschrift des Beamten Stempel der Gemeinde Unterschrift des Beamten
Gesehen, um Unserem Erlass vom 13. Januar 2006 beigefügt zu werden Gesehen, um Unserem Erlass vom 13. Januar 2006 beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
Fussnoten (auf der Rückseite anzubringen oder dem Antragsformular Fussnoten (auf der Rückseite anzubringen oder dem Antragsformular
beizufügen) beizufügen)
(1) Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium überprüft, ob der (1) Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium überprüft, ob der
Antragsteller die Wahlberechtigungsbedingungen erfüllt; ist dies der Antragsteller die Wahlberechtigungsbedingungen erfüllt; ist dies der
Fall, notifiziert es ihm per Einschreiben seinen Beschluss, ihn in die Fall, notifiziert es ihm per Einschreiben seinen Beschluss, ihn in die
Wählerliste einzutragen. Diese Eintragung wird ausserdem in den Wählerliste einzutragen. Diese Eintragung wird ausserdem in den
Bevölkerungsregistern vermerkt. Bevölkerungsregistern vermerkt.
Die Wahlberechtigungsbedingungen sind folgende: bei Einreichung des Die Wahlberechtigungsbedingungen sind folgende: bei Einreichung des
Antrags seinen Hauptwohnort seit fünf Jahren ununterbrochen in Belgien Antrags seinen Hauptwohnort seit fünf Jahren ununterbrochen in Belgien
haben, das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, in den haben, das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, in den
Bevölkerungsregistern der Gemeinde eingetragen sein, bei der der Bevölkerungsregistern der Gemeinde eingetragen sein, bei der der
Antrag eingereicht wird, sich in keinem der in den Artikeln 6 bis 9bis Antrag eingereicht wird, sich in keinem der in den Artikeln 6 bis 9bis
des Wahlgesetzbuches vorgesehenen Fälle des Ausschlusses vom Wahlrecht des Wahlgesetzbuches vorgesehenen Fälle des Ausschlusses vom Wahlrecht
beziehungsweise der Aussetzung des Wahlrechts befinden und auf Ehre beziehungsweise der Aussetzung des Wahlrechts befinden und auf Ehre
erklären, die Verfassung, die Gesetze des belgischen Volkes und die erklären, die Verfassung, die Gesetze des belgischen Volkes und die
Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu
beachten. beachten.
Die Eintragung in den Bevölkerungsregistern ist im Sinne von Artikel 1 Die Eintragung in den Bevölkerungsregistern ist im Sinne von Artikel 1
§ 1 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 auszulegen, nämlich § 1 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 auszulegen, nämlich
als Eintragung in den Bevölkerungsregistern beziehungsweise im als Eintragung in den Bevölkerungsregistern beziehungsweise im
Fremdenregister. Fremdenregister.
Die Bedingungen in Bezug auf Alter und auf Nichtaussetzung des Die Bedingungen in Bezug auf Alter und auf Nichtaussetzung des
Wahlrechts beziehungsweise Nichtausschluss vom Wahlrecht müssen Wahlrechts beziehungsweise Nichtausschluss vom Wahlrecht müssen
spätestens am Wahltag erfüllt werden. spätestens am Wahltag erfüllt werden.
(2) Der Betreffende muss bei Einreichung seines Antrags einen (2) Der Betreffende muss bei Einreichung seines Antrags einen
ununterbrochenen legalen Aufenthalt von fünf Jahren mit Hauptwohnort ununterbrochenen legalen Aufenthalt von fünf Jahren mit Hauptwohnort
in Belgien geltend machen können. in Belgien geltend machen können.
(3) Erfüllt der Antragsteller die eine oder andere (3) Erfüllt der Antragsteller die eine oder andere
Wahlberechtigungsbedingung nicht, notifiziert ihm das Bürgermeister- Wahlberechtigungsbedingung nicht, notifiziert ihm das Bürgermeister-
und Schöffenkollegium der Gemeinde seines Wohnortes per Einschreiben und Schöffenkollegium der Gemeinde seines Wohnortes per Einschreiben
die mit Gründen versehene Ablehnung des Antrags. die mit Gründen versehene Ablehnung des Antrags.
In diesem Fall kann der Antragsteller innerhalb zehn Tagen nach dieser In diesem Fall kann der Antragsteller innerhalb zehn Tagen nach dieser
Notifizierung seine eventuellen Einwände per an das Bürgermeister- und Notifizierung seine eventuellen Einwände per an das Bürgermeister- und
Schöffenkollegium gerichtetes Einschreiben geltend machen. Das Schöffenkollegium gerichtetes Einschreiben geltend machen. Das
Kollegium entscheidet innerhalb acht Tagen nach Eingang der Kollegium entscheidet innerhalb acht Tagen nach Eingang der
Beschwerde, und sein Beschluss wird dem Betreffenden sofort per Beschwerde, und sein Beschluss wird dem Betreffenden sofort per
Einschreiben notifiziert. Einschreiben notifiziert.
Bleibt das Bürgermeister- und Schöffenkollegium bei seinem Bleibt das Bürgermeister- und Schöffenkollegium bei seinem
Ablehnungsbeschluss, kann der Antragsteller innerhalb acht Tagen ab Ablehnungsbeschluss, kann der Antragsteller innerhalb acht Tagen ab
dem Datum der im vorhergehenden Absatz erwähnten Notifizierung beim dem Datum der im vorhergehenden Absatz erwähnten Notifizierung beim
Appellationshof gegen diesen Beschluss Berufung einlegen. Appellationshof gegen diesen Beschluss Berufung einlegen.
Die Berufung wird in Form eines an den Generalprokurator beim Die Berufung wird in Form eines an den Generalprokurator beim
Appellationshof gerichteten Antrags eingereicht. Dieser setzt das Appellationshof gerichteten Antrags eingereicht. Dieser setzt das
Bürgermeister- und Schöffenkollegium der betreffenden Gemeinde sofort Bürgermeister- und Schöffenkollegium der betreffenden Gemeinde sofort
davon in Kenntnis. davon in Kenntnis.
Die Parteien verfügen über eine Frist von zehn Tagen ab dem Einreichen Die Parteien verfügen über eine Frist von zehn Tagen ab dem Einreichen
des Antrags, um neue Schriftsätze einzureichen. Nach Ablauf dieser des Antrags, um neue Schriftsätze einzureichen. Nach Ablauf dieser
Frist übermittelt der Generalprokurator dem Chefgreffier des Frist übermittelt der Generalprokurator dem Chefgreffier des
Appellationshofes binnen zwei Tagen die Akte, der die neuen Appellationshofes binnen zwei Tagen die Akte, der die neuen
Schriftstücke beziehungsweise Schriftsätze beigefügt werden; dieser Schriftstücke beziehungsweise Schriftsätze beigefügt werden; dieser
bestätigt den Empfang der Akte. bestätigt den Empfang der Akte.
Im Übrigen wird das Verfahren vor dem Appellationshof durch die Im Übrigen wird das Verfahren vor dem Appellationshof durch die
Artikel 28 bis 39 des Wahlgesetzbuches geregelt. Artikel 28 bis 39 des Wahlgesetzbuches geregelt.
Der Tenor des Entscheids des Appellationshofes wird unverzüglich und Der Tenor des Entscheids des Appellationshofes wird unverzüglich und
mit allen Mitteln dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium, das den mit allen Mitteln dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium, das den
betreffenden Beschluss getroffen hat, und den anderen Parteien von der betreffenden Beschluss getroffen hat, und den anderen Parteien von der
Staatsanwaltschaft notifiziert. Staatsanwaltschaft notifiziert.
Er wird sofort zur Ausführung gebracht, wenn er für den Er wird sofort zur Ausführung gebracht, wenn er für den
Berufungskläger zur Anerkennung der Wählereigenschaft führt. Berufungskläger zur Anerkennung der Wählereigenschaft führt.
Über die Berufung wird sowohl in Abwesenheit als in Anwesenheit der Über die Berufung wird sowohl in Abwesenheit als in Anwesenheit der
Parteien entschieden. Die einschlägigen Entscheide des Parteien entschieden. Die einschlägigen Entscheide des
Appellationshofes gelten als kontradiktorische Entscheide; gegen sie Appellationshofes gelten als kontradiktorische Entscheide; gegen sie
kann kein Rechtsmittel eingelegt werden. kann kein Rechtsmittel eingelegt werden.
(4) Die Anträge auf Eintragung in die Wählerliste können jederzeit (4) Die Anträge auf Eintragung in die Wählerliste können jederzeit
eingereicht werden, ausser während des Zeitraums ab dem Tag der eingereicht werden, ausser während des Zeitraums ab dem Tag der
Erstellung dieser Liste (dem 1. August des Jahres, in dem die Erstellung dieser Liste (dem 1. August des Jahres, in dem die
ordentliche Erneuerung der Gemeinderäte stattfindet) bis zum Tag der ordentliche Erneuerung der Gemeinderäte stattfindet) bis zum Tag der
Wahl, für die diese Liste erstellt wird. Ab dem Tag nach der Wahl Wahl, für die diese Liste erstellt wird. Ab dem Tag nach der Wahl
können Anträge erneut eingereicht werden. können Anträge erneut eingereicht werden.
Genauso kann jede als Wähler zugelassene Person jederzeit ausser Genauso kann jede als Wähler zugelassene Person jederzeit ausser
während des im vorhergehenden Absatz erwähnten Zeitraums bei der während des im vorhergehenden Absatz erwähnten Zeitraums bei der
Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnort hat, schriftlich erklären, Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnort hat, schriftlich erklären,
dass sie auf diese Eigenschaft verzichtet. dass sie auf diese Eigenschaft verzichtet.
Die Zulassung als Wähler bleibt gültig, solange der Betreffende die Die Zulassung als Wähler bleibt gültig, solange der Betreffende die
Wahlberechtigungsbedingungen erfüllt und auf seine Eigenschaft als Wahlberechtigungsbedingungen erfüllt und auf seine Eigenschaft als
Wähler nicht verzichtet hat, ungeachtet der Gemeinde seines Wohnortes Wähler nicht verzichtet hat, ungeachtet der Gemeinde seines Wohnortes
in Belgien. Wenn Nicht-EU-Bürger ihren Wohnort in eine andere in Belgien. Wenn Nicht-EU-Bürger ihren Wohnort in eine andere
belgische Gemeinde verlegen, kann die neue Gemeinde sie auffordern, belgische Gemeinde verlegen, kann die neue Gemeinde sie auffordern,
die Bescheinigung über die Erklärung, mit der sie sich verpflichten, die Bescheinigung über die Erklärung, mit der sie sich verpflichten,
die Verfassung, die Gesetze des belgischen Volkes und die Konvention die Verfassung, die Gesetze des belgischen Volkes und die Konvention
zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu beachten, zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu beachten,
vorzulegen. vorzulegen.
Wenn Nicht-EU-Bürger, nachdem sie als Wähler zugelassen worden sind, Wenn Nicht-EU-Bürger, nachdem sie als Wähler zugelassen worden sind,
bei der Gemeinde ihres Hauptwohnortes schriftlich erklärt haben, dass bei der Gemeinde ihres Hauptwohnortes schriftlich erklärt haben, dass
sie auf diese Eigenschaft verzichten, können sie erst nach den sie auf diese Eigenschaft verzichten, können sie erst nach den
Gemeindewahlen, für die sie in dieser Eigenschaft eingetragen worden Gemeindewahlen, für die sie in dieser Eigenschaft eingetragen worden
waren, einen neuen Antrag auf Zulassung als Wähler einreichen. waren, einen neuen Antrag auf Zulassung als Wähler einreichen.
(5) Die Empfangsbestätigung des Antrags wird vom Beamten der (5) Die Empfangsbestätigung des Antrags wird vom Beamten der
Gemeindeverwaltung abgetrennt und dem Antragsteller ausgehändigt, Gemeindeverwaltung abgetrennt und dem Antragsteller ausgehändigt,
nachdem sie ordnungsgemäss datiert und unterzeichnet und mit dem nachdem sie ordnungsgemäss datiert und unterzeichnet und mit dem
Siegel der Gemeinde versehen worden ist. Siegel der Gemeinde versehen worden ist.
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 22 februari 2006. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 22 février 2006.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
^