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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 22/04/2020
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Koninklijk besluit houdende bijzondere maatregelen voor de personeelsleden van het federaal openbaar ambt in het kader van de gezondheidscrisis ten gevolge van het coronavirus COVID-19. - Officieuze coördinatie in het Duits Arrêté royal portant des mesures particulières pour les membres du personnel de la fonction publique fédérale dans le cadre de la crise sanitaire liée au coronavirus COVID-19. - Coordination officieuse en langue allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BELEID EN ONDERSTEUNING SERVICE PUBLIC FEDERAL STRATEGIE ET APPUI
22 APRIL 2020. - Koninklijk besluit houdende bijzondere maatregelen 22 AVRIL 2020. - Arrêté royal portant des mesures particulières pour
voor de personeelsleden van het federaal openbaar ambt in het kader les membres du personnel de la fonction publique fédérale dans le
van de gezondheidscrisis ten gevolge van het coronavirus COVID-19. - cadre de la crise sanitaire liée au coronavirus COVID-19. -
Officieuze coördinatie in het Duits Coordination officieuse en langue allemande
De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue
het koninklijk besluit van 22 april 2020 houdende bijzondere allemande de l'arrêté royal du 22 avril 2020 portant des mesures
maatregelen voor de personeelsleden van het federaal openbaar ambt in particulières pour les membres du personnel de la fonction publique
het kader van de gezondheidscrisis ten gevolge van het coronavirus fédérale dans le cadre de la crise sanitaire liée au coronavirus
COVID-19 (Belgisch Staatsblad van 24 april 2020), zoals het COVID-19 (Moniteur belge du 24 avril 2020), tel qu'il a été modifié
achtereenvolgens werd gewijzigd bij : successivement par :
- het koninklijk besluit van 26 juni 2020 tot opheffing van artikelen - l'arrêté royal du 26 juin 2020 abrogeant les articles 3, 4 et 7 de
3, 4 en 7 van het koninklijk besluit van 22 april 2020 houdende l'arrêté royal du 22 avril 2020 portant des mesures particulières pour
bijzondere maatregelen voor de personeelsleden van het federaal les membres du personnel de la fonction publique fédérale dans le
openbaar ambt in het kader van de gezondheidscrisis ten gevolge van cadre de la crise sanitaire liée au coronavirus COVID-19 (Moniteur
het coronavirus COVID-19 (Belgisch Staatsblad van 1 juli 2020); belge du 1er juillet 2020);
- het koninklijk besluit van 6 december 2020 tot wijziging van het - l'arrêté royal du 6 décembre 2020 modifiant l'arrêté royal du 22
koninklijk besluit van 22 april 2020 houdende bijzondere maatregelen avril 2020 portant des mesures particulières pour les membres du
voor de personeelsleden van het federaal openbaar ambt in het kader
van de gezondheidscrisis ten gevolge van het coronavirus COVID-19 personnel de la fonction publique fédérale dans le cadre de la crise
(Belgisch Staatsblad van 11 december 2020); sanitaire liée au coronavirus COVID-19 (Moniteur belge du 11 décembre 2020);
- het koninklijk besluit van 28 december 2020 tot wijziging van het - l'arrêté royal du 28 décembre 2020 modifiant l'arrêté royal du 22
koninklijk besluit van 22 april 2020 houdende bijzondere maatregelen avril 2020 portant des mesures particulières pour les membres du
voor de personeelsleden van het federaal openbaar ambt in het kader
van de gezondheidscrisis ten gevolge van het coronavirus COVID-19 personnel de la fonction publique fédérale dans le cadre de la crise
(Belgisch Staatsblad van 31 december 2020); sanitaire liée au coronavirus COVID-19 (Moniteur belge du 31 décembre 2020);
- het ministerieel besluit van 2 april 2021 tot wijziging van de - l'arrêté ministériel du 2 avril 2021 modifiant les articles 8 et 9
artikelen 8 en 9 van het koninklijk besluit van 22 april 2020 houdende de l'arrêté royal du 22 avril 2020 portant des mesures particulières
bijzondere maatregelen voor de personeelsleden van het federaal pour les membres du personnel de la fonction publique fédérale dans le
openbaar ambt in het kader van de gezondheidscrisis ten gevolge van cadre de la crise sanitaire liée au coronavirus COVID-19 (Moniteur
het coronavirus COVID-19 (Belgisch Staatsblad van 7 april 2021). belge du 7 avril 2021).
Deze officieuze coördinatie is opgemaakt door de Centrale dienst voor Cette coordination officieuse a été établie par le Service central de
Duitse vertaling in Malmedy. traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST STRATEGIE UND UNTERSTÜTZUNG FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST STRATEGIE UND UNTERSTÜTZUNG
22. APRIL 2020 - Königlicher Erlass zur Festlegung besonderer 22. APRIL 2020 - Königlicher Erlass zur Festlegung besonderer
Maßnahmen für die Personalmitglieder des föderalen öffentlichen Maßnahmen für die Personalmitglieder des föderalen öffentlichen
Dienstes im Rahmen der Gesundheitskrise im Zusammenhang mit dem Dienstes im Rahmen der Gesundheitskrise im Zusammenhang mit dem
Coronavirus COVID-19 Coronavirus COVID-19

Artikel 1.Vorliegender Erlass findet Anwendung auf die föderalen

Artikel 1. Vorliegender Erlass findet Anwendung auf die föderalen
Dienste und die Personalmitglieder des föderalen administrativen Dienste und die Personalmitglieder des föderalen administrativen
öffentlichen Dienstes, so wie er in Artikel 1 des Gesetzes vom 22. öffentlichen Dienstes, so wie er in Artikel 1 des Gesetzes vom 22.
Juli 1993 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen in Bezug auf den Juli 1993 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen in Bezug auf den
öffentlichen Dienst bestimmt ist. öffentlichen Dienst bestimmt ist.

Art. 2.In vorliegendem Erlass gelten folgende Begriffsbestimmungen:

Art. 2.In vorliegendem Erlass gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. föderaler Dienst: ein föderaler öffentlicher Dienst, ein föderaler 1. föderaler Dienst: ein föderaler öffentlicher Dienst, ein föderaler
öffentlicher Programmierungsdienst, das Ministerium der öffentlicher Programmierungsdienst, das Ministerium der
Landesverteidigung und Dienste, die ihnen unterstehen, oder eine der Landesverteidigung und Dienste, die ihnen unterstehen, oder eine der
in Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 22. Juli 1993 zur Festlegung in Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 22. Juli 1993 zur Festlegung
bestimmter Maßnahmen in Bezug auf den öffentlichen Dienst erwähnten bestimmter Maßnahmen in Bezug auf den öffentlichen Dienst erwähnten
juristischen Personen, juristischen Personen,
2. Personalmitglied: ein Arbeitnehmer, der einem föderalen Dienst 2. Personalmitglied: ein Arbeitnehmer, der einem föderalen Dienst
angehört, angehört,
3. leitender Beamter: der Präsident des Direktionsausschusses eines 3. leitender Beamter: der Präsident des Direktionsausschusses eines
föderalen öffentlichen Dienstes, der Präsident eines föderalen föderalen öffentlichen Dienstes, der Präsident eines föderalen
öffentlichen Programmierungsdienstes, der leitende Beamte einer öffentlichen Programmierungsdienstes, der leitende Beamte einer
öffentlichen Einrichtung für soziale Sicherheit oder einer Einrichtung öffentlichen Einrichtung für soziale Sicherheit oder einer Einrichtung
öffentlichen Interesses oder der Bedienstete, der mit der täglichen öffentlichen Interesses oder der Bedienstete, der mit der täglichen
Geschäftsführung einer solchen Einrichtung beauftragt ist, oder der Geschäftsführung einer solchen Einrichtung beauftragt ist, oder der
Bedienstete, der den Vorsitz des Direktionsrates des Ministeriums der Bedienstete, der den Vorsitz des Direktionsrates des Ministeriums der
Landesverteidigung führt, Landesverteidigung führt,
4. medizinisches Personal: ein Personalmitglied, das einen im 4. medizinisches Personal: ein Personalmitglied, das einen im
koordinierten Gesetz vom 10. Mai 2015 über die Ausübung der koordinierten Gesetz vom 10. Mai 2015 über die Ausübung der
Gesundheitspflegeberufe erwähnten Beruf ausübt. Gesundheitspflegeberufe erwähnten Beruf ausübt.
Der in Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Begriff "Personalmitglied" ist als Der in Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Begriff "Personalmitglied" ist als
"Mitglied des Zivilpersonals" zu verstehen, wenn er sich auf das "Mitglied des Zivilpersonals" zu verstehen, wenn er sich auf das
Ministerium der Landesverteidigung bezieht. Ministerium der Landesverteidigung bezieht.
Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gilt: Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gilt:
- die Staatssicherheit als föderaler Dienst, wie in Nr. 1 bestimmt, - die Staatssicherheit als föderaler Dienst, wie in Nr. 1 bestimmt,
- der Generalverwalter der Staatssicherheit als leitender Beamter, wie - der Generalverwalter der Staatssicherheit als leitender Beamter, wie
in Nr. 3 bestimmt. in Nr. 3 bestimmt.
Art. 3 - 4. [...] Art. 3 - 4. [...]
[Art. 3 und 4 aufgehoben durch Art. 1 des K.E. vom 26. Juni 2020 (B.S. [Art. 3 und 4 aufgehoben durch Art. 1 des K.E. vom 26. Juni 2020 (B.S.
vom 1. Juli 2020)] vom 1. Juli 2020)]
Art. 5 - § 1 - Der leitende Beamte oder sein Beauftragter greift zur Art. 5 - § 1 - Der leitende Beamte oder sein Beauftragter greift zur
Deckung eines dringenden Bedarfs an zusätzlichem Personal, das Deckung eines dringenden Bedarfs an zusätzlichem Personal, das
aufgrund der Gesundheitskrise im Zusammenhang mit dem Coronavirus aufgrund der Gesundheitskrise im Zusammenhang mit dem Coronavirus
COVID-19 benötigt wird, vorrangig auf die Zurverfügungstellung zurück. COVID-19 benötigt wird, vorrangig auf die Zurverfügungstellung zurück.
Er setzt die Generaldirektion Anwerbung und Entwicklung des Föderalen Er setzt die Generaldirektion Anwerbung und Entwicklung des Föderalen
Öffentlichen Dienstes Strategie und Unterstützung davon in Kenntnis. Öffentlichen Dienstes Strategie und Unterstützung davon in Kenntnis.
Die in Absatz 1 erwähnte Generaldirektion Anwerbung und Entwicklung Die in Absatz 1 erwähnte Generaldirektion Anwerbung und Entwicklung
unterstützt den leitenden Beamten oder seinen Beauftragten, der darum unterstützt den leitenden Beamten oder seinen Beauftragten, der darum
ersucht, auf die bestehenden Verfahren zurückzugreifen, die vom ersucht, auf die bestehenden Verfahren zurückzugreifen, die vom
Föderalen Öffentlichen Dienst Strategie und Unterstützung verwaltet Föderalen Öffentlichen Dienst Strategie und Unterstützung verwaltet
oder entwickelt werden, um diese zeitweilige Vertretung in die Wege zu oder entwickelt werden, um diese zeitweilige Vertretung in die Wege zu
leiten. leiten.
Die Bewertung der zeitweilig zur Verfügung gestellten Die Bewertung der zeitweilig zur Verfügung gestellten
Personalmitglieder erfolgt in ihrem föderalen Dienst. Der laufende Personalmitglieder erfolgt in ihrem föderalen Dienst. Der laufende
Zeitraum wird fortgesetzt. Zeitraum wird fortgesetzt.
§ 2 - Kann der in § 1 erwähnte dringende Bedarf nicht auf freiwilliger § 2 - Kann der in § 1 erwähnte dringende Bedarf nicht auf freiwilliger
Basis gedeckt werden, so kann der leitende Beamte des ursprünglichen Basis gedeckt werden, so kann der leitende Beamte des ursprünglichen
föderalen Dienstes beschließen, diesen Bedarf durch eine zeitweilige föderalen Dienstes beschließen, diesen Bedarf durch eine zeitweilige
Zurverfügungstellung von Amts wegen zu decken, und zwar in einer Zurverfügungstellung von Amts wegen zu decken, und zwar in einer
Funktion derselben Klasse beziehungsweise desselben Dienstgrads für Funktion derselben Klasse beziehungsweise desselben Dienstgrads für
einen erneuerbaren Zeitraum von höchstens drei Monaten. einen erneuerbaren Zeitraum von höchstens drei Monaten.
Für Vertragspersonalmitglieder gilt Absatz 1 unbeschadet der bindenden Für Vertragspersonalmitglieder gilt Absatz 1 unbeschadet der bindenden
Bestimmungen des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge. Bestimmungen des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge.
Art. 6 - § 1 - Um einen dringenden Bedarf an zusätzlichem Art. 6 - § 1 - Um einen dringenden Bedarf an zusätzlichem
medizinischem Personal zu decken, das aufgrund der Gesundheitskrise im medizinischem Personal zu decken, das aufgrund der Gesundheitskrise im
Zusammenhang mit dem Coronavirus COVID-19 benötigt wird, werden Zusammenhang mit dem Coronavirus COVID-19 benötigt wird, werden
Personalmitglieder, die dem medizinischen Personal angehören, nach Personalmitglieder, die dem medizinischen Personal angehören, nach
Zustimmung ihres föderalen Dienstes öffentlichen oder privaten Zustimmung ihres föderalen Dienstes öffentlichen oder privaten
Einrichtungen, die Gesundheitspflege leisten und darum ersuchen, zur Einrichtungen, die Gesundheitspflege leisten und darum ersuchen, zur
Verfügung gestellt. Verfügung gestellt.
Der föderale Dienst übernimmt die mit der Zurverfügungstellung Der föderale Dienst übernimmt die mit der Zurverfügungstellung
verbundenen Kosten. verbundenen Kosten.
Die betreffenden Personalmitglieder werden weiterhin zu Lasten ihres Die betreffenden Personalmitglieder werden weiterhin zu Lasten ihres
föderalen Dienstes entlohnt. föderalen Dienstes entlohnt.
In Bezug auf die Laufbahn gelten die Personalmitglieder als ihrem In Bezug auf die Laufbahn gelten die Personalmitglieder als ihrem
föderalen Dienst zugehörig. Sie behalten innerhalb ihres föderalen föderalen Dienst zugehörig. Sie behalten innerhalb ihres föderalen
Dienstes ihre Ansprüche auf Beförderung, Dienstgradwechsel und Dienstes ihre Ansprüche auf Beförderung, Dienstgradwechsel und
Versetzung bei. Versetzung bei.
Die Dauer der Zurverfügungstellung eines Personalmitglieds wird in Die Dauer der Zurverfügungstellung eines Personalmitglieds wird in
gegenseitigem Einvernehmen zwischen dem Personalmitglied, dem gegenseitigem Einvernehmen zwischen dem Personalmitglied, dem
föderalen Dienst und der öffentlichen beziehungsweise privaten föderalen Dienst und der öffentlichen beziehungsweise privaten
Einrichtung, die Gesundheitspflege leistet, festgelegt. Einrichtung, die Gesundheitspflege leistet, festgelegt.
Kann der in Absatz 1 erwähnte Bedarf einer öffentlichen oder privaten Kann der in Absatz 1 erwähnte Bedarf einer öffentlichen oder privaten
Einrichtung, die Gesundheitspflege leistet, nicht auf freiwilliger Einrichtung, die Gesundheitspflege leistet, nicht auf freiwilliger
Basis gedeckt werden, so kann der leitende Beamte beschließen, diesen Basis gedeckt werden, so kann der leitende Beamte beschließen, diesen
Bedarf durch eine zeitweilige Zurverfügungstellung von Amts wegen zu Bedarf durch eine zeitweilige Zurverfügungstellung von Amts wegen zu
decken, sofern das Personalmitglied eine Funktion medizinischer Art decken, sofern das Personalmitglied eine Funktion medizinischer Art
ausübt. ausübt.
Für Vertragspersonalmitglieder gilt Absatz 6 unbeschadet der bindenden Für Vertragspersonalmitglieder gilt Absatz 6 unbeschadet der bindenden
Bestimmungen des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge. Bestimmungen des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge.
Die in Anwendung des vorliegenden Artikels zur Verfügung gestellten Die in Anwendung des vorliegenden Artikels zur Verfügung gestellten
Personalmitglieder erhalten die in Artikel 4 erwähnte Entschädigung. Personalmitglieder erhalten die in Artikel 4 erwähnte Entschädigung.
§ 2 - In Abweichung von den Verordnungsbestimmungen über § 2 - In Abweichung von den Verordnungsbestimmungen über
Mandatsfunktionen und aufgrund der Gesundheitskrise im Zusammenhang Mandatsfunktionen und aufgrund der Gesundheitskrise im Zusammenhang
mit dem Coronavirus COVID-19 werden Inhaber einer Mandatsfunktion der mit dem Coronavirus COVID-19 werden Inhaber einer Mandatsfunktion der
Economic Risk Management Group zur Verfügung gestellt, vorbehaltlich Economic Risk Management Group zur Verfügung gestellt, vorbehaltlich
der Zustimmung dieser Gruppe sowie derjenigen des betreffenden der Zustimmung dieser Gruppe sowie derjenigen des betreffenden
Mandatsinhabers und seines föderalen Dienstes. Mandatsinhabers und seines föderalen Dienstes.
Für Mandatsinhaber, die in Anwendung von § 2 der Economic Risk Für Mandatsinhaber, die in Anwendung von § 2 der Economic Risk
Management Group zur Verfügung gestellt werden, gelten die Absätze 2, Management Group zur Verfügung gestellt werden, gelten die Absätze 2,
3, 5 und 6 von § 1. 3, 5 und 6 von § 1.
Art. 7 - [ § 1 - Wenn die Funktion eines Personalmitglieds nicht im Art. 7 - [ § 1 - Wenn die Funktion eines Personalmitglieds nicht im
Homeoffice ausgeübt werden kann und für die Zeiträume, in denen die Homeoffice ausgeübt werden kann und für die Zeiträume, in denen die
Anwesenheit am Arbeitsplatz vom hierarchischen Vorgesetzten nicht als Anwesenheit am Arbeitsplatz vom hierarchischen Vorgesetzten nicht als
wesentlich oder notwendig angesehen wird, wird das Personalmitglied wesentlich oder notwendig angesehen wird, wird das Personalmitglied
dem leitenden Beamten zur Verfügung gestellt. Der leitende Beamte oder dem leitenden Beamten zur Verfügung gestellt. Der leitende Beamte oder
sein Beauftragter betraut das Personalmitglied mit Aufgaben, die sein Beauftragter betraut das Personalmitglied mit Aufgaben, die
möglichst mit seiner Funktion zusammenhängen und die es an seinem möglichst mit seiner Funktion zusammenhängen und die es an seinem
Wohnort erledigen muss. Gegebenenfalls können Mitglieder des Wohnort erledigen muss. Gegebenenfalls können Mitglieder des
technischen Personals im Rahmen ihres allgemeinen Kompetenzniveaus mit technischen Personals im Rahmen ihres allgemeinen Kompetenzniveaus mit
administrativen Aufgaben betraut werden. administrativen Aufgaben betraut werden.
Für die Zeiträume, in denen einem Personalmitglied keine Aufgaben Für die Zeiträume, in denen einem Personalmitglied keine Aufgaben
zugewiesen werden, wird es jedoch freigestellt. zugewiesen werden, wird es jedoch freigestellt.
In Absatz 2 erwähnte Personalmitglieder können jedoch gemäß den In Absatz 2 erwähnte Personalmitglieder können jedoch gemäß den
Bestimmungen von Artikel 5 des vorliegenden Erlasses angefordert Bestimmungen von Artikel 5 des vorliegenden Erlasses angefordert
werden. werden.
§ 2 - Um einen dringenden Bedarf an Personal zu decken, das nicht dem § 2 - Um einen dringenden Bedarf an Personal zu decken, das nicht dem
medizinischen Personal angehört und aufgrund der Gesundheitskrise im medizinischen Personal angehört und aufgrund der Gesundheitskrise im
Zusammenhang mit dem Coronavirus COVID-19 benötigt wird, werden die in Zusammenhang mit dem Coronavirus COVID-19 benötigt wird, werden die in
§ 1 Absatz 2 erwähnten Personalmitglieder, die nicht dem medizinischen § 1 Absatz 2 erwähnten Personalmitglieder, die nicht dem medizinischen
Personal angehören, nach Zustimmung des föderalen Dienstes und des Personal angehören, nach Zustimmung des föderalen Dienstes und des
betreffenden Personalmitglieds öffentlichen oder privaten betreffenden Personalmitglieds öffentlichen oder privaten
Einrichtungen der Sektoren Gesundheitspflege, Aufnahme, Unterbringung Einrichtungen der Sektoren Gesundheitspflege, Aufnahme, Unterbringung
und Bildung, die darum ersuchen, zur Verfügung gestellt. und Bildung, die darum ersuchen, zur Verfügung gestellt.
Der föderale Dienst übernimmt die mit der Zurverfügungstellung Der föderale Dienst übernimmt die mit der Zurverfügungstellung
verbundenen Kosten. verbundenen Kosten.
Die betreffenden Personalmitglieder werden weiterhin zu Lasten ihres Die betreffenden Personalmitglieder werden weiterhin zu Lasten ihres
föderalen Dienstes entlohnt. föderalen Dienstes entlohnt.
In Bezug auf die Laufbahn gelten die Personalmitglieder als ihrem In Bezug auf die Laufbahn gelten die Personalmitglieder als ihrem
föderalen Dienst zugehörig. Sie behalten innerhalb ihres föderalen föderalen Dienst zugehörig. Sie behalten innerhalb ihres föderalen
Dienstes ihre Ansprüche auf Beförderung, Dienstgradwechsel und Dienstes ihre Ansprüche auf Beförderung, Dienstgradwechsel und
Versetzung bei. Versetzung bei.
Die Dauer der Zurverfügungstellung eines Personalmitglieds wird in Die Dauer der Zurverfügungstellung eines Personalmitglieds wird in
gegenseitigem Einvernehmen zwischen dem Personalmitglied, dem gegenseitigem Einvernehmen zwischen dem Personalmitglied, dem
föderalen Dienst und der öffentlichen beziehungsweise privaten föderalen Dienst und der öffentlichen beziehungsweise privaten
Einrichtung, wie in Absatz 1 erwähnt, festgelegt. Einrichtung, wie in Absatz 1 erwähnt, festgelegt.
Für Vertragspersonalmitglieder gilt die Zurverfügungstellung Für Vertragspersonalmitglieder gilt die Zurverfügungstellung
unbeschadet der bindenden Bestimmungen des Gesetzes vom 3. Juli 1978 unbeschadet der bindenden Bestimmungen des Gesetzes vom 3. Juli 1978
über die Arbeitsverträge.] über die Arbeitsverträge.]
[Art. 7 aufgehoben durch Art. 2 des K.E. vom 26. Juni 2020 (B.S. vom [Art. 7 aufgehoben durch Art. 2 des K.E. vom 26. Juni 2020 (B.S. vom
1. Juli 2020) und wieder aufgenommen durch Art. 1 des K.E. vom 6. 1. Juli 2020) und wieder aufgenommen durch Art. 1 des K.E. vom 6.
Dezember 2020 (B.S. vom 11. Dezember 2020)] Dezember 2020 (B.S. vom 11. Dezember 2020)]
Art. 8 - Die in Artikel 5 § 4 Absatz 2, Artikel 7 § 3 Absatz 2 und Art. 8 - Die in Artikel 5 § 4 Absatz 2, Artikel 7 § 3 Absatz 2 und
Artikel 13 § 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2000 zur Artikel 13 § 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2000 zur
Festlegung bestimmter Aspekte der Arbeitszeitgestaltung im Festlegung bestimmter Aspekte der Arbeitszeitgestaltung im
öffentlichen Sektor erwähnten Zeiträume von vierzehn Tagen können bis öffentlichen Sektor erwähnten Zeiträume von vierzehn Tagen können bis
einschließlich [31. August 2021] angepasst werden. einschließlich [31. August 2021] angepasst werden.
Die in Artikel 8 § 2 desselben Gesetzes erwähnte Grenze von fünfzig Die in Artikel 8 § 2 desselben Gesetzes erwähnte Grenze von fünfzig
Stunden pro Woche kann, was den FÖD Inneres betrifft, innerhalb der Stunden pro Woche kann, was den FÖD Inneres betrifft, innerhalb der
Einsatzeinheiten und der Notrufzentralen der Zivilen Sicherheit sowie Einsatzeinheiten und der Notrufzentralen der Zivilen Sicherheit sowie
der Zentren und des Büros T des Ausländeramtes und, was den FÖD der Zentren und des Büros T des Ausländeramtes und, was den FÖD
Finanzen betrifft, in den Diensten der Generalverwaltung Zoll und Finanzen betrifft, in den Diensten der Generalverwaltung Zoll und
Akzisen überschritten werden, und zwar bis einschließlich [31. August Akzisen überschritten werden, und zwar bis einschließlich [31. August
2021]. 2021].
Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Personalmitglieder, die Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Personalmitglieder, die
diese zusätzlichen Leistungen in Form von Homeoffice erbracht haben. diese zusätzlichen Leistungen in Form von Homeoffice erbracht haben.
[Art. 8 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 6. Dezember [Art. 8 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 6. Dezember
2020 (B.S. vom 11. Dezember 2020) und Art. 1 des M.E. vom 2. April 2020 (B.S. vom 11. Dezember 2020) und Art. 1 des M.E. vom 2. April
2021 (B.S. vom 7. April 2021)] 2021 (B.S. vom 7. April 2021)]
[Art. 8bis - Die in Artikel 39 des Gesetzes vom 24. Dezember 1999 [Art. 8bis - Die in Artikel 39 des Gesetzes vom 24. Dezember 1999
erwähnten Arbeitsverträge, "Erstbeschäftigungsabkommen" genannt, in erwähnten Arbeitsverträge, "Erstbeschäftigungsabkommen" genannt, in
deren Rahmen junge Arbeitnehmer beschäftigt werden, die im Laufe von deren Rahmen junge Arbeitnehmer beschäftigt werden, die im Laufe von
2020 das Alter von 26 Jahren erreicht haben oder dieses Alter im Jahr 2020 das Alter von 26 Jahren erreicht haben oder dieses Alter im Jahr
2021 erreichen werden, können im Zuge der Gesundheitskrise im 2021 erreichen werden, können im Zuge der Gesundheitskrise im
Zusammenhang mit dem Coronavirus COVID-19 verlängert werden. In Zusammenhang mit dem Coronavirus COVID-19 verlängert werden. In
Abweichung von Artikel 2 Nr. 4 des Königlichen Erlasses vom 25. April Abweichung von Artikel 2 Nr. 4 des Königlichen Erlasses vom 25. April
2005 zur Festlegung der Bedingungen für die vertragliche Einstellung 2005 zur Festlegung der Bedingungen für die vertragliche Einstellung
in bestimmten öffentlichen Diensten wird diese Verlängerung nach einer in bestimmten öffentlichen Diensten wird diese Verlängerung nach einer
günstigen Bewertung gewährt und erfolgt in Form eines befristeten günstigen Bewertung gewährt und erfolgt in Form eines befristeten
Arbeitsvertrags, dessen Dauer maximal auf den Tag vor dem 27. Arbeitsvertrags, dessen Dauer maximal auf den Tag vor dem 27.
Geburtstag des betreffenden Personalmitglieds begrenzt ist, wobei die Geburtstag des betreffenden Personalmitglieds begrenzt ist, wobei die
allgemeine Frist des 31. Dezembers 2021 nicht überschritten werden allgemeine Frist des 31. Dezembers 2021 nicht überschritten werden
darf.] darf.]
[Art. 8bis eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 28. Dezember 2020 (B.S. [Art. 8bis eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 28. Dezember 2020 (B.S.
vom 31. Dezember 2020)] vom 31. Dezember 2020)]
Art. 9 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 18. März 2020. Art. 9 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 18. März 2020.
[Artikel 7 § 1 tritt am [31. August 2021] außer Kraft.] [Artikel 7 § 1 tritt am [31. August 2021] außer Kraft.]
[Der Minister des Öffentlichen Dienstes kann, sofern die [Der Minister des Öffentlichen Dienstes kann, sofern die
Gesundheitskrise im Zusammenhang mit dem Coronavirus COVID-19 auch Gesundheitskrise im Zusammenhang mit dem Coronavirus COVID-19 auch
nach dem 31. März 2021 andauert: nach dem 31. März 2021 andauert:
1. das in Absatz 2 bestimmte Datum des Außerkrafttretens aufschieben, 1. das in Absatz 2 bestimmte Datum des Außerkrafttretens aufschieben,
2. den Bezugszeitraum für die in Artikel 8 Absatz 1 beziehungsweise 2. den Bezugszeitraum für die in Artikel 8 Absatz 1 beziehungsweise
Absatz 2 aufgeführten Maßnahmen erweitern.] Absatz 2 aufgeführten Maßnahmen erweitern.]
Mit Ausnahme der Artikel 5, 6[, 7 § 2] und 8 tritt vorliegender Erlass Mit Ausnahme der Artikel 5, 6[, 7 § 2] und 8 tritt vorliegender Erlass
an einem von Uns festgelegten Datum außer Kraft. an einem von Uns festgelegten Datum außer Kraft.
[Art. 9 neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 3 Nr. 2 des K.E. vom 6. [Art. 9 neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 3 Nr. 2 des K.E. vom 6.
Dezember 2020 (B.S. vom 11. Dezember 2020) und abgeändert durch Art. 2 Dezember 2020 (B.S. vom 11. Dezember 2020) und abgeändert durch Art. 2
des M.E. vom 2. April 2021 (B.S. vom 7. April 2021); neuer Absatz 3 des M.E. vom 2. April 2021 (B.S. vom 7. April 2021); neuer Absatz 3
eingefügt durch Art. 3 Nr. 2 des K.E. vom 6. Dezember 2020 (B.S. vom eingefügt durch Art. 3 Nr. 2 des K.E. vom 6. Dezember 2020 (B.S. vom
11. Dezember 2020); Abs. 4 abgeändert durch Art. 3 Nr. 1 des K.E. vom 11. Dezember 2020); Abs. 4 abgeändert durch Art. 3 Nr. 1 des K.E. vom
6. Dezember 2020 (B.S. vom 11. Dezember 2020)] 6. Dezember 2020 (B.S. vom 11. Dezember 2020)]
Art. 10 - Die Minister sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Art. 10 - Die Minister sind, jeweils für ihren Bereich, mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
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