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Koninklijk besluit houdende bijzondere maatregelen voor de personeelsleden van het federaal openbaar ambt in het kader van de gezondheidscrisis ten gevolge van het coronavirus COVID-19. - Officieuze coördinatie in het Duits | Arrêté royal portant des mesures particulières pour les membres du personnel de la fonction publique fédérale dans le cadre de la crise sanitaire liée au coronavirus COVID-19. - Coordination officieuse en langue allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BELEID EN ONDERSTEUNING | SERVICE PUBLIC FEDERAL STRATEGIE ET APPUI |
22 APRIL 2020. - Koninklijk besluit houdende bijzondere maatregelen | 22 AVRIL 2020. - Arrêté royal portant des mesures particulières pour |
voor de personeelsleden van het federaal openbaar ambt in het kader | les membres du personnel de la fonction publique fédérale dans le |
van de gezondheidscrisis ten gevolge van het coronavirus COVID-19. - | cadre de la crise sanitaire liée au coronavirus COVID-19. - |
Officieuze coördinatie in het Duits | Coordination officieuse en langue allemande |
De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van | Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue |
het koninklijk besluit van 22 april 2020 houdende bijzondere | allemande de l'arrêté royal du 22 avril 2020 portant des mesures |
maatregelen voor de personeelsleden van het federaal openbaar ambt in | particulières pour les membres du personnel de la fonction publique |
het kader van de gezondheidscrisis ten gevolge van het coronavirus | fédérale dans le cadre de la crise sanitaire liée au coronavirus |
COVID-19 (Belgisch Staatsblad van 24 april 2020), zoals het | COVID-19 (Moniteur belge du 24 avril 2020), tel qu'il a été modifié |
achtereenvolgens werd gewijzigd bij : | successivement par : |
- het koninklijk besluit van 26 juni 2020 tot opheffing van artikelen | - l'arrêté royal du 26 juin 2020 abrogeant les articles 3, 4 et 7 de |
3, 4 en 7 van het koninklijk besluit van 22 april 2020 houdende | l'arrêté royal du 22 avril 2020 portant des mesures particulières pour |
bijzondere maatregelen voor de personeelsleden van het federaal | les membres du personnel de la fonction publique fédérale dans le |
openbaar ambt in het kader van de gezondheidscrisis ten gevolge van | cadre de la crise sanitaire liée au coronavirus COVID-19 (Moniteur |
het coronavirus COVID-19 (Belgisch Staatsblad van 1 juli 2020); | belge du 1er juillet 2020); |
- het koninklijk besluit van 6 december 2020 tot wijziging van het | - l'arrêté royal du 6 décembre 2020 modifiant l'arrêté royal du 22 |
koninklijk besluit van 22 april 2020 houdende bijzondere maatregelen | avril 2020 portant des mesures particulières pour les membres du |
voor de personeelsleden van het federaal openbaar ambt in het kader | |
van de gezondheidscrisis ten gevolge van het coronavirus COVID-19 | personnel de la fonction publique fédérale dans le cadre de la crise |
(Belgisch Staatsblad van 11 december 2020); | sanitaire liée au coronavirus COVID-19 (Moniteur belge du 11 décembre 2020); |
- het koninklijk besluit van 28 december 2020 tot wijziging van het | - l'arrêté royal du 28 décembre 2020 modifiant l'arrêté royal du 22 |
koninklijk besluit van 22 april 2020 houdende bijzondere maatregelen | avril 2020 portant des mesures particulières pour les membres du |
voor de personeelsleden van het federaal openbaar ambt in het kader | |
van de gezondheidscrisis ten gevolge van het coronavirus COVID-19 | personnel de la fonction publique fédérale dans le cadre de la crise |
(Belgisch Staatsblad van 31 december 2020); | sanitaire liée au coronavirus COVID-19 (Moniteur belge du 31 décembre 2020); |
- het ministerieel besluit van 2 april 2021 tot wijziging van de | - l'arrêté ministériel du 2 avril 2021 modifiant les articles 8 et 9 |
artikelen 8 en 9 van het koninklijk besluit van 22 april 2020 houdende | de l'arrêté royal du 22 avril 2020 portant des mesures particulières |
bijzondere maatregelen voor de personeelsleden van het federaal | pour les membres du personnel de la fonction publique fédérale dans le |
openbaar ambt in het kader van de gezondheidscrisis ten gevolge van | cadre de la crise sanitaire liée au coronavirus COVID-19 (Moniteur |
het coronavirus COVID-19 (Belgisch Staatsblad van 7 april 2021). | belge du 7 avril 2021). |
Deze officieuze coördinatie is opgemaakt door de Centrale dienst voor | Cette coordination officieuse a été établie par le Service central de |
Duitse vertaling in Malmedy. | traduction allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST STRATEGIE UND UNTERSTÜTZUNG | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST STRATEGIE UND UNTERSTÜTZUNG |
22. APRIL 2020 - Königlicher Erlass zur Festlegung besonderer | 22. APRIL 2020 - Königlicher Erlass zur Festlegung besonderer |
Maßnahmen für die Personalmitglieder des föderalen öffentlichen | Maßnahmen für die Personalmitglieder des föderalen öffentlichen |
Dienstes im Rahmen der Gesundheitskrise im Zusammenhang mit dem | Dienstes im Rahmen der Gesundheitskrise im Zusammenhang mit dem |
Coronavirus COVID-19 | Coronavirus COVID-19 |
Artikel 1.Vorliegender Erlass findet Anwendung auf die föderalen |
Artikel 1. Vorliegender Erlass findet Anwendung auf die föderalen |
Dienste und die Personalmitglieder des föderalen administrativen | Dienste und die Personalmitglieder des föderalen administrativen |
öffentlichen Dienstes, so wie er in Artikel 1 des Gesetzes vom 22. | öffentlichen Dienstes, so wie er in Artikel 1 des Gesetzes vom 22. |
Juli 1993 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen in Bezug auf den | Juli 1993 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen in Bezug auf den |
öffentlichen Dienst bestimmt ist. | öffentlichen Dienst bestimmt ist. |
Art. 2.In vorliegendem Erlass gelten folgende Begriffsbestimmungen: |
Art. 2.In vorliegendem Erlass gelten folgende Begriffsbestimmungen: |
1. föderaler Dienst: ein föderaler öffentlicher Dienst, ein föderaler | 1. föderaler Dienst: ein föderaler öffentlicher Dienst, ein föderaler |
öffentlicher Programmierungsdienst, das Ministerium der | öffentlicher Programmierungsdienst, das Ministerium der |
Landesverteidigung und Dienste, die ihnen unterstehen, oder eine der | Landesverteidigung und Dienste, die ihnen unterstehen, oder eine der |
in Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 22. Juli 1993 zur Festlegung | in Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 22. Juli 1993 zur Festlegung |
bestimmter Maßnahmen in Bezug auf den öffentlichen Dienst erwähnten | bestimmter Maßnahmen in Bezug auf den öffentlichen Dienst erwähnten |
juristischen Personen, | juristischen Personen, |
2. Personalmitglied: ein Arbeitnehmer, der einem föderalen Dienst | 2. Personalmitglied: ein Arbeitnehmer, der einem föderalen Dienst |
angehört, | angehört, |
3. leitender Beamter: der Präsident des Direktionsausschusses eines | 3. leitender Beamter: der Präsident des Direktionsausschusses eines |
föderalen öffentlichen Dienstes, der Präsident eines föderalen | föderalen öffentlichen Dienstes, der Präsident eines föderalen |
öffentlichen Programmierungsdienstes, der leitende Beamte einer | öffentlichen Programmierungsdienstes, der leitende Beamte einer |
öffentlichen Einrichtung für soziale Sicherheit oder einer Einrichtung | öffentlichen Einrichtung für soziale Sicherheit oder einer Einrichtung |
öffentlichen Interesses oder der Bedienstete, der mit der täglichen | öffentlichen Interesses oder der Bedienstete, der mit der täglichen |
Geschäftsführung einer solchen Einrichtung beauftragt ist, oder der | Geschäftsführung einer solchen Einrichtung beauftragt ist, oder der |
Bedienstete, der den Vorsitz des Direktionsrates des Ministeriums der | Bedienstete, der den Vorsitz des Direktionsrates des Ministeriums der |
Landesverteidigung führt, | Landesverteidigung führt, |
4. medizinisches Personal: ein Personalmitglied, das einen im | 4. medizinisches Personal: ein Personalmitglied, das einen im |
koordinierten Gesetz vom 10. Mai 2015 über die Ausübung der | koordinierten Gesetz vom 10. Mai 2015 über die Ausübung der |
Gesundheitspflegeberufe erwähnten Beruf ausübt. | Gesundheitspflegeberufe erwähnten Beruf ausübt. |
Der in Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Begriff "Personalmitglied" ist als | Der in Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Begriff "Personalmitglied" ist als |
"Mitglied des Zivilpersonals" zu verstehen, wenn er sich auf das | "Mitglied des Zivilpersonals" zu verstehen, wenn er sich auf das |
Ministerium der Landesverteidigung bezieht. | Ministerium der Landesverteidigung bezieht. |
Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gilt: | Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gilt: |
- die Staatssicherheit als föderaler Dienst, wie in Nr. 1 bestimmt, | - die Staatssicherheit als föderaler Dienst, wie in Nr. 1 bestimmt, |
- der Generalverwalter der Staatssicherheit als leitender Beamter, wie | - der Generalverwalter der Staatssicherheit als leitender Beamter, wie |
in Nr. 3 bestimmt. | in Nr. 3 bestimmt. |
Art. 3 - 4. [...] | Art. 3 - 4. [...] |
[Art. 3 und 4 aufgehoben durch Art. 1 des K.E. vom 26. Juni 2020 (B.S. | [Art. 3 und 4 aufgehoben durch Art. 1 des K.E. vom 26. Juni 2020 (B.S. |
vom 1. Juli 2020)] | vom 1. Juli 2020)] |
Art. 5 - § 1 - Der leitende Beamte oder sein Beauftragter greift zur | Art. 5 - § 1 - Der leitende Beamte oder sein Beauftragter greift zur |
Deckung eines dringenden Bedarfs an zusätzlichem Personal, das | Deckung eines dringenden Bedarfs an zusätzlichem Personal, das |
aufgrund der Gesundheitskrise im Zusammenhang mit dem Coronavirus | aufgrund der Gesundheitskrise im Zusammenhang mit dem Coronavirus |
COVID-19 benötigt wird, vorrangig auf die Zurverfügungstellung zurück. | COVID-19 benötigt wird, vorrangig auf die Zurverfügungstellung zurück. |
Er setzt die Generaldirektion Anwerbung und Entwicklung des Föderalen | Er setzt die Generaldirektion Anwerbung und Entwicklung des Föderalen |
Öffentlichen Dienstes Strategie und Unterstützung davon in Kenntnis. | Öffentlichen Dienstes Strategie und Unterstützung davon in Kenntnis. |
Die in Absatz 1 erwähnte Generaldirektion Anwerbung und Entwicklung | Die in Absatz 1 erwähnte Generaldirektion Anwerbung und Entwicklung |
unterstützt den leitenden Beamten oder seinen Beauftragten, der darum | unterstützt den leitenden Beamten oder seinen Beauftragten, der darum |
ersucht, auf die bestehenden Verfahren zurückzugreifen, die vom | ersucht, auf die bestehenden Verfahren zurückzugreifen, die vom |
Föderalen Öffentlichen Dienst Strategie und Unterstützung verwaltet | Föderalen Öffentlichen Dienst Strategie und Unterstützung verwaltet |
oder entwickelt werden, um diese zeitweilige Vertretung in die Wege zu | oder entwickelt werden, um diese zeitweilige Vertretung in die Wege zu |
leiten. | leiten. |
Die Bewertung der zeitweilig zur Verfügung gestellten | Die Bewertung der zeitweilig zur Verfügung gestellten |
Personalmitglieder erfolgt in ihrem föderalen Dienst. Der laufende | Personalmitglieder erfolgt in ihrem föderalen Dienst. Der laufende |
Zeitraum wird fortgesetzt. | Zeitraum wird fortgesetzt. |
§ 2 - Kann der in § 1 erwähnte dringende Bedarf nicht auf freiwilliger | § 2 - Kann der in § 1 erwähnte dringende Bedarf nicht auf freiwilliger |
Basis gedeckt werden, so kann der leitende Beamte des ursprünglichen | Basis gedeckt werden, so kann der leitende Beamte des ursprünglichen |
föderalen Dienstes beschließen, diesen Bedarf durch eine zeitweilige | föderalen Dienstes beschließen, diesen Bedarf durch eine zeitweilige |
Zurverfügungstellung von Amts wegen zu decken, und zwar in einer | Zurverfügungstellung von Amts wegen zu decken, und zwar in einer |
Funktion derselben Klasse beziehungsweise desselben Dienstgrads für | Funktion derselben Klasse beziehungsweise desselben Dienstgrads für |
einen erneuerbaren Zeitraum von höchstens drei Monaten. | einen erneuerbaren Zeitraum von höchstens drei Monaten. |
Für Vertragspersonalmitglieder gilt Absatz 1 unbeschadet der bindenden | Für Vertragspersonalmitglieder gilt Absatz 1 unbeschadet der bindenden |
Bestimmungen des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge. | Bestimmungen des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge. |
Art. 6 - § 1 - Um einen dringenden Bedarf an zusätzlichem | Art. 6 - § 1 - Um einen dringenden Bedarf an zusätzlichem |
medizinischem Personal zu decken, das aufgrund der Gesundheitskrise im | medizinischem Personal zu decken, das aufgrund der Gesundheitskrise im |
Zusammenhang mit dem Coronavirus COVID-19 benötigt wird, werden | Zusammenhang mit dem Coronavirus COVID-19 benötigt wird, werden |
Personalmitglieder, die dem medizinischen Personal angehören, nach | Personalmitglieder, die dem medizinischen Personal angehören, nach |
Zustimmung ihres föderalen Dienstes öffentlichen oder privaten | Zustimmung ihres föderalen Dienstes öffentlichen oder privaten |
Einrichtungen, die Gesundheitspflege leisten und darum ersuchen, zur | Einrichtungen, die Gesundheitspflege leisten und darum ersuchen, zur |
Verfügung gestellt. | Verfügung gestellt. |
Der föderale Dienst übernimmt die mit der Zurverfügungstellung | Der föderale Dienst übernimmt die mit der Zurverfügungstellung |
verbundenen Kosten. | verbundenen Kosten. |
Die betreffenden Personalmitglieder werden weiterhin zu Lasten ihres | Die betreffenden Personalmitglieder werden weiterhin zu Lasten ihres |
föderalen Dienstes entlohnt. | föderalen Dienstes entlohnt. |
In Bezug auf die Laufbahn gelten die Personalmitglieder als ihrem | In Bezug auf die Laufbahn gelten die Personalmitglieder als ihrem |
föderalen Dienst zugehörig. Sie behalten innerhalb ihres föderalen | föderalen Dienst zugehörig. Sie behalten innerhalb ihres föderalen |
Dienstes ihre Ansprüche auf Beförderung, Dienstgradwechsel und | Dienstes ihre Ansprüche auf Beförderung, Dienstgradwechsel und |
Versetzung bei. | Versetzung bei. |
Die Dauer der Zurverfügungstellung eines Personalmitglieds wird in | Die Dauer der Zurverfügungstellung eines Personalmitglieds wird in |
gegenseitigem Einvernehmen zwischen dem Personalmitglied, dem | gegenseitigem Einvernehmen zwischen dem Personalmitglied, dem |
föderalen Dienst und der öffentlichen beziehungsweise privaten | föderalen Dienst und der öffentlichen beziehungsweise privaten |
Einrichtung, die Gesundheitspflege leistet, festgelegt. | Einrichtung, die Gesundheitspflege leistet, festgelegt. |
Kann der in Absatz 1 erwähnte Bedarf einer öffentlichen oder privaten | Kann der in Absatz 1 erwähnte Bedarf einer öffentlichen oder privaten |
Einrichtung, die Gesundheitspflege leistet, nicht auf freiwilliger | Einrichtung, die Gesundheitspflege leistet, nicht auf freiwilliger |
Basis gedeckt werden, so kann der leitende Beamte beschließen, diesen | Basis gedeckt werden, so kann der leitende Beamte beschließen, diesen |
Bedarf durch eine zeitweilige Zurverfügungstellung von Amts wegen zu | Bedarf durch eine zeitweilige Zurverfügungstellung von Amts wegen zu |
decken, sofern das Personalmitglied eine Funktion medizinischer Art | decken, sofern das Personalmitglied eine Funktion medizinischer Art |
ausübt. | ausübt. |
Für Vertragspersonalmitglieder gilt Absatz 6 unbeschadet der bindenden | Für Vertragspersonalmitglieder gilt Absatz 6 unbeschadet der bindenden |
Bestimmungen des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge. | Bestimmungen des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge. |
Die in Anwendung des vorliegenden Artikels zur Verfügung gestellten | Die in Anwendung des vorliegenden Artikels zur Verfügung gestellten |
Personalmitglieder erhalten die in Artikel 4 erwähnte Entschädigung. | Personalmitglieder erhalten die in Artikel 4 erwähnte Entschädigung. |
§ 2 - In Abweichung von den Verordnungsbestimmungen über | § 2 - In Abweichung von den Verordnungsbestimmungen über |
Mandatsfunktionen und aufgrund der Gesundheitskrise im Zusammenhang | Mandatsfunktionen und aufgrund der Gesundheitskrise im Zusammenhang |
mit dem Coronavirus COVID-19 werden Inhaber einer Mandatsfunktion der | mit dem Coronavirus COVID-19 werden Inhaber einer Mandatsfunktion der |
Economic Risk Management Group zur Verfügung gestellt, vorbehaltlich | Economic Risk Management Group zur Verfügung gestellt, vorbehaltlich |
der Zustimmung dieser Gruppe sowie derjenigen des betreffenden | der Zustimmung dieser Gruppe sowie derjenigen des betreffenden |
Mandatsinhabers und seines föderalen Dienstes. | Mandatsinhabers und seines föderalen Dienstes. |
Für Mandatsinhaber, die in Anwendung von § 2 der Economic Risk | Für Mandatsinhaber, die in Anwendung von § 2 der Economic Risk |
Management Group zur Verfügung gestellt werden, gelten die Absätze 2, | Management Group zur Verfügung gestellt werden, gelten die Absätze 2, |
3, 5 und 6 von § 1. | 3, 5 und 6 von § 1. |
Art. 7 - [ § 1 - Wenn die Funktion eines Personalmitglieds nicht im | Art. 7 - [ § 1 - Wenn die Funktion eines Personalmitglieds nicht im |
Homeoffice ausgeübt werden kann und für die Zeiträume, in denen die | Homeoffice ausgeübt werden kann und für die Zeiträume, in denen die |
Anwesenheit am Arbeitsplatz vom hierarchischen Vorgesetzten nicht als | Anwesenheit am Arbeitsplatz vom hierarchischen Vorgesetzten nicht als |
wesentlich oder notwendig angesehen wird, wird das Personalmitglied | wesentlich oder notwendig angesehen wird, wird das Personalmitglied |
dem leitenden Beamten zur Verfügung gestellt. Der leitende Beamte oder | dem leitenden Beamten zur Verfügung gestellt. Der leitende Beamte oder |
sein Beauftragter betraut das Personalmitglied mit Aufgaben, die | sein Beauftragter betraut das Personalmitglied mit Aufgaben, die |
möglichst mit seiner Funktion zusammenhängen und die es an seinem | möglichst mit seiner Funktion zusammenhängen und die es an seinem |
Wohnort erledigen muss. Gegebenenfalls können Mitglieder des | Wohnort erledigen muss. Gegebenenfalls können Mitglieder des |
technischen Personals im Rahmen ihres allgemeinen Kompetenzniveaus mit | technischen Personals im Rahmen ihres allgemeinen Kompetenzniveaus mit |
administrativen Aufgaben betraut werden. | administrativen Aufgaben betraut werden. |
Für die Zeiträume, in denen einem Personalmitglied keine Aufgaben | Für die Zeiträume, in denen einem Personalmitglied keine Aufgaben |
zugewiesen werden, wird es jedoch freigestellt. | zugewiesen werden, wird es jedoch freigestellt. |
In Absatz 2 erwähnte Personalmitglieder können jedoch gemäß den | In Absatz 2 erwähnte Personalmitglieder können jedoch gemäß den |
Bestimmungen von Artikel 5 des vorliegenden Erlasses angefordert | Bestimmungen von Artikel 5 des vorliegenden Erlasses angefordert |
werden. | werden. |
§ 2 - Um einen dringenden Bedarf an Personal zu decken, das nicht dem | § 2 - Um einen dringenden Bedarf an Personal zu decken, das nicht dem |
medizinischen Personal angehört und aufgrund der Gesundheitskrise im | medizinischen Personal angehört und aufgrund der Gesundheitskrise im |
Zusammenhang mit dem Coronavirus COVID-19 benötigt wird, werden die in | Zusammenhang mit dem Coronavirus COVID-19 benötigt wird, werden die in |
§ 1 Absatz 2 erwähnten Personalmitglieder, die nicht dem medizinischen | § 1 Absatz 2 erwähnten Personalmitglieder, die nicht dem medizinischen |
Personal angehören, nach Zustimmung des föderalen Dienstes und des | Personal angehören, nach Zustimmung des föderalen Dienstes und des |
betreffenden Personalmitglieds öffentlichen oder privaten | betreffenden Personalmitglieds öffentlichen oder privaten |
Einrichtungen der Sektoren Gesundheitspflege, Aufnahme, Unterbringung | Einrichtungen der Sektoren Gesundheitspflege, Aufnahme, Unterbringung |
und Bildung, die darum ersuchen, zur Verfügung gestellt. | und Bildung, die darum ersuchen, zur Verfügung gestellt. |
Der föderale Dienst übernimmt die mit der Zurverfügungstellung | Der föderale Dienst übernimmt die mit der Zurverfügungstellung |
verbundenen Kosten. | verbundenen Kosten. |
Die betreffenden Personalmitglieder werden weiterhin zu Lasten ihres | Die betreffenden Personalmitglieder werden weiterhin zu Lasten ihres |
föderalen Dienstes entlohnt. | föderalen Dienstes entlohnt. |
In Bezug auf die Laufbahn gelten die Personalmitglieder als ihrem | In Bezug auf die Laufbahn gelten die Personalmitglieder als ihrem |
föderalen Dienst zugehörig. Sie behalten innerhalb ihres föderalen | föderalen Dienst zugehörig. Sie behalten innerhalb ihres föderalen |
Dienstes ihre Ansprüche auf Beförderung, Dienstgradwechsel und | Dienstes ihre Ansprüche auf Beförderung, Dienstgradwechsel und |
Versetzung bei. | Versetzung bei. |
Die Dauer der Zurverfügungstellung eines Personalmitglieds wird in | Die Dauer der Zurverfügungstellung eines Personalmitglieds wird in |
gegenseitigem Einvernehmen zwischen dem Personalmitglied, dem | gegenseitigem Einvernehmen zwischen dem Personalmitglied, dem |
föderalen Dienst und der öffentlichen beziehungsweise privaten | föderalen Dienst und der öffentlichen beziehungsweise privaten |
Einrichtung, wie in Absatz 1 erwähnt, festgelegt. | Einrichtung, wie in Absatz 1 erwähnt, festgelegt. |
Für Vertragspersonalmitglieder gilt die Zurverfügungstellung | Für Vertragspersonalmitglieder gilt die Zurverfügungstellung |
unbeschadet der bindenden Bestimmungen des Gesetzes vom 3. Juli 1978 | unbeschadet der bindenden Bestimmungen des Gesetzes vom 3. Juli 1978 |
über die Arbeitsverträge.] | über die Arbeitsverträge.] |
[Art. 7 aufgehoben durch Art. 2 des K.E. vom 26. Juni 2020 (B.S. vom | [Art. 7 aufgehoben durch Art. 2 des K.E. vom 26. Juni 2020 (B.S. vom |
1. Juli 2020) und wieder aufgenommen durch Art. 1 des K.E. vom 6. | 1. Juli 2020) und wieder aufgenommen durch Art. 1 des K.E. vom 6. |
Dezember 2020 (B.S. vom 11. Dezember 2020)] | Dezember 2020 (B.S. vom 11. Dezember 2020)] |
Art. 8 - Die in Artikel 5 § 4 Absatz 2, Artikel 7 § 3 Absatz 2 und | Art. 8 - Die in Artikel 5 § 4 Absatz 2, Artikel 7 § 3 Absatz 2 und |
Artikel 13 § 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2000 zur | Artikel 13 § 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2000 zur |
Festlegung bestimmter Aspekte der Arbeitszeitgestaltung im | Festlegung bestimmter Aspekte der Arbeitszeitgestaltung im |
öffentlichen Sektor erwähnten Zeiträume von vierzehn Tagen können bis | öffentlichen Sektor erwähnten Zeiträume von vierzehn Tagen können bis |
einschließlich [31. August 2021] angepasst werden. | einschließlich [31. August 2021] angepasst werden. |
Die in Artikel 8 § 2 desselben Gesetzes erwähnte Grenze von fünfzig | Die in Artikel 8 § 2 desselben Gesetzes erwähnte Grenze von fünfzig |
Stunden pro Woche kann, was den FÖD Inneres betrifft, innerhalb der | Stunden pro Woche kann, was den FÖD Inneres betrifft, innerhalb der |
Einsatzeinheiten und der Notrufzentralen der Zivilen Sicherheit sowie | Einsatzeinheiten und der Notrufzentralen der Zivilen Sicherheit sowie |
der Zentren und des Büros T des Ausländeramtes und, was den FÖD | der Zentren und des Büros T des Ausländeramtes und, was den FÖD |
Finanzen betrifft, in den Diensten der Generalverwaltung Zoll und | Finanzen betrifft, in den Diensten der Generalverwaltung Zoll und |
Akzisen überschritten werden, und zwar bis einschließlich [31. August | Akzisen überschritten werden, und zwar bis einschließlich [31. August |
2021]. | 2021]. |
Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Personalmitglieder, die | Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Personalmitglieder, die |
diese zusätzlichen Leistungen in Form von Homeoffice erbracht haben. | diese zusätzlichen Leistungen in Form von Homeoffice erbracht haben. |
[Art. 8 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 6. Dezember | [Art. 8 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 6. Dezember |
2020 (B.S. vom 11. Dezember 2020) und Art. 1 des M.E. vom 2. April | 2020 (B.S. vom 11. Dezember 2020) und Art. 1 des M.E. vom 2. April |
2021 (B.S. vom 7. April 2021)] | 2021 (B.S. vom 7. April 2021)] |
[Art. 8bis - Die in Artikel 39 des Gesetzes vom 24. Dezember 1999 | [Art. 8bis - Die in Artikel 39 des Gesetzes vom 24. Dezember 1999 |
erwähnten Arbeitsverträge, "Erstbeschäftigungsabkommen" genannt, in | erwähnten Arbeitsverträge, "Erstbeschäftigungsabkommen" genannt, in |
deren Rahmen junge Arbeitnehmer beschäftigt werden, die im Laufe von | deren Rahmen junge Arbeitnehmer beschäftigt werden, die im Laufe von |
2020 das Alter von 26 Jahren erreicht haben oder dieses Alter im Jahr | 2020 das Alter von 26 Jahren erreicht haben oder dieses Alter im Jahr |
2021 erreichen werden, können im Zuge der Gesundheitskrise im | 2021 erreichen werden, können im Zuge der Gesundheitskrise im |
Zusammenhang mit dem Coronavirus COVID-19 verlängert werden. In | Zusammenhang mit dem Coronavirus COVID-19 verlängert werden. In |
Abweichung von Artikel 2 Nr. 4 des Königlichen Erlasses vom 25. April | Abweichung von Artikel 2 Nr. 4 des Königlichen Erlasses vom 25. April |
2005 zur Festlegung der Bedingungen für die vertragliche Einstellung | 2005 zur Festlegung der Bedingungen für die vertragliche Einstellung |
in bestimmten öffentlichen Diensten wird diese Verlängerung nach einer | in bestimmten öffentlichen Diensten wird diese Verlängerung nach einer |
günstigen Bewertung gewährt und erfolgt in Form eines befristeten | günstigen Bewertung gewährt und erfolgt in Form eines befristeten |
Arbeitsvertrags, dessen Dauer maximal auf den Tag vor dem 27. | Arbeitsvertrags, dessen Dauer maximal auf den Tag vor dem 27. |
Geburtstag des betreffenden Personalmitglieds begrenzt ist, wobei die | Geburtstag des betreffenden Personalmitglieds begrenzt ist, wobei die |
allgemeine Frist des 31. Dezembers 2021 nicht überschritten werden | allgemeine Frist des 31. Dezembers 2021 nicht überschritten werden |
darf.] | darf.] |
[Art. 8bis eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 28. Dezember 2020 (B.S. | [Art. 8bis eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 28. Dezember 2020 (B.S. |
vom 31. Dezember 2020)] | vom 31. Dezember 2020)] |
Art. 9 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 18. März 2020. | Art. 9 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 18. März 2020. |
[Artikel 7 § 1 tritt am [31. August 2021] außer Kraft.] | [Artikel 7 § 1 tritt am [31. August 2021] außer Kraft.] |
[Der Minister des Öffentlichen Dienstes kann, sofern die | [Der Minister des Öffentlichen Dienstes kann, sofern die |
Gesundheitskrise im Zusammenhang mit dem Coronavirus COVID-19 auch | Gesundheitskrise im Zusammenhang mit dem Coronavirus COVID-19 auch |
nach dem 31. März 2021 andauert: | nach dem 31. März 2021 andauert: |
1. das in Absatz 2 bestimmte Datum des Außerkrafttretens aufschieben, | 1. das in Absatz 2 bestimmte Datum des Außerkrafttretens aufschieben, |
2. den Bezugszeitraum für die in Artikel 8 Absatz 1 beziehungsweise | 2. den Bezugszeitraum für die in Artikel 8 Absatz 1 beziehungsweise |
Absatz 2 aufgeführten Maßnahmen erweitern.] | Absatz 2 aufgeführten Maßnahmen erweitern.] |
Mit Ausnahme der Artikel 5, 6[, 7 § 2] und 8 tritt vorliegender Erlass | Mit Ausnahme der Artikel 5, 6[, 7 § 2] und 8 tritt vorliegender Erlass |
an einem von Uns festgelegten Datum außer Kraft. | an einem von Uns festgelegten Datum außer Kraft. |
[Art. 9 neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 3 Nr. 2 des K.E. vom 6. | [Art. 9 neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 3 Nr. 2 des K.E. vom 6. |
Dezember 2020 (B.S. vom 11. Dezember 2020) und abgeändert durch Art. 2 | Dezember 2020 (B.S. vom 11. Dezember 2020) und abgeändert durch Art. 2 |
des M.E. vom 2. April 2021 (B.S. vom 7. April 2021); neuer Absatz 3 | des M.E. vom 2. April 2021 (B.S. vom 7. April 2021); neuer Absatz 3 |
eingefügt durch Art. 3 Nr. 2 des K.E. vom 6. Dezember 2020 (B.S. vom | eingefügt durch Art. 3 Nr. 2 des K.E. vom 6. Dezember 2020 (B.S. vom |
11. Dezember 2020); Abs. 4 abgeändert durch Art. 3 Nr. 1 des K.E. vom | 11. Dezember 2020); Abs. 4 abgeändert durch Art. 3 Nr. 1 des K.E. vom |
6. Dezember 2020 (B.S. vom 11. Dezember 2020)] | 6. Dezember 2020 (B.S. vom 11. Dezember 2020)] |
Art. 10 - Die Minister sind, jeweils für ihren Bereich, mit der | Art. 10 - Die Minister sind, jeweils für ihren Bereich, mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |