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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 22/04/2019
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Koninklijk besluit tot bepaling van de praktische modaliteiten voor het verlenen van consulaire bijstand voor situaties bedoeld in artikel 78, eerste lid, van de wet van 21 december 2013 houdende het consulair wetboek. - Duitse vertaling Arrêté royal déterminant les modalités pratiques d'octroi de l'assistance consulaire dans les situations visées à l'article 78, alinéa 1er de la loi du 21 décembre 2013 portant le Code consulaire. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BUITENLANDSE ZAKEN, BUITENLANDSE HANDEL EN SERVICE PUBLIC FEDERAL AFFAIRES ETRANGERES, COMMERCE EXTERIEUR ET
ONTWIKKELINGSSAMENWERKING COOPERATION AU DEVELOPPEMENT
22 APRIL 2019. - Koninklijk besluit tot bepaling van de praktische 22 AVRIL 2019. - Arrêté royal déterminant les modalités pratiques
modaliteiten voor het verlenen van consulaire bijstand voor situaties d'octroi de l'assistance consulaire dans les situations visées à
bedoeld in artikel 78, eerste lid, van de wet van 21 december 2013 l'article 78, alinéa 1er de la loi du 21 décembre 2013 portant le Code
houdende het consulair wetboek. - Duitse vertaling consulaire. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 22 april 2019 tot bepaling van de praktische modaliteiten l'arrêté royal du 22 avril 2019 déterminant les modalités pratiques
voor het verlenen van consulaire bijstand voor situaties bedoeld in d'octroi de l'assistance consulaire dans les situations visées à
artikel 78, eerste lid, van de wet van 21 december 2013 houdende het l'article 78, alinéa 1er de la loi du 21 décembre 2013 portant le Code
consulair wetboek (Belgisch Staatsblad van 3 juni 2019). consulaire (Moniteur belge du 3 juin 2019).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL
UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT
22. APRIL 2019 - Königlicher Erlass zur Festlegung der praktischen 22. APRIL 2019 - Königlicher Erlass zur Festlegung der praktischen
Modalitäten für die Gewährung konsularischer Hilfe in den in Artikel Modalitäten für die Gewährung konsularischer Hilfe in den in Artikel
78 Absatz 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2013 zur Einführung des 78 Absatz 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2013 zur Einführung des
Konsulargesetzbuches erwähnten Situationen Konsulargesetzbuches erwähnten Situationen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 2013 zur Einführung des Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 2013 zur Einführung des
Konsulargesetzbuches, der Artikel 78 Absatz 2, 81, 89 Absatz 4 und 8 Konsulargesetzbuches, der Artikel 78 Absatz 2, 81, 89 Absatz 4 und 8
und 91, eingefügt durch das Gesetz vom 9. Mai 2018; und 91, eingefügt durch das Gesetz vom 9. Mai 2018;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 18. Januar 2019; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 18. Januar 2019;
Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von dreißig Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von dreißig
Tagen, der am 12. März 2019 beim Staatsrat eingereicht worden ist, in Tagen, der am 12. März 2019 beim Staatsrat eingereicht worden ist, in
Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
In Erwägung der Notifizierung in Bezug auf das ausbleibende Gutachten In Erwägung der Notifizierung in Bezug auf das ausbleibende Gutachten
des Staatsrates vom 14. März 2019; des Staatsrates vom 14. März 2019;
Aufgrund von Artikel 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 Aufgrund von Artikel 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten Auf Vorschlag des Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
KAPITEL 1 - Begriffsbestimmung KAPITEL 1 - Begriffsbestimmung
Artikel 1 - Im Sinne des vorliegenden Erlasses versteht man unter Artikel 1 - Im Sinne des vorliegenden Erlasses versteht man unter
"Angehörigen": "Angehörigen":
1. Eltern und Verschwägerte bis zum zweiten Grad, die im 1. Eltern und Verschwägerte bis zum zweiten Grad, die im
Nationalregister oder in der e-CoRe-Datenbank aufgeführt sind, Nationalregister oder in der e-CoRe-Datenbank aufgeführt sind,
2. bezeichnete Kontaktperson, die in der e-Core-Datenbank aufgeführt 2. bezeichnete Kontaktperson, die in der e-Core-Datenbank aufgeführt
ist, ist,
3. Person, die eine dauerhafte De-facto-Beziehung zu dem verstorbenen 3. Person, die eine dauerhafte De-facto-Beziehung zu dem verstorbenen
Belgier oder dem Belgier, der konsularische Hilfe erhält, nachweisen Belgier oder dem Belgier, der konsularische Hilfe erhält, nachweisen
kann. kann.
KAPITEL 2 - Tod eines Belgiers im Ausland KAPITEL 2 - Tod eines Belgiers im Ausland
Art. 2 - Sobald eine Vertretung von dem innerhalb ihres Amts- oder Art. 2 - Sobald eine Vertretung von dem innerhalb ihres Amts- oder
Konsularbezirks erfolgten Tod eines Belgiers Kenntnis erhält, wird Konsularbezirks erfolgten Tod eines Belgiers Kenntnis erhält, wird
verlangt, dass dies von den lokalen Behörden bestätigt wird. Nach verlangt, dass dies von den lokalen Behörden bestätigt wird. Nach
Erhalt der Bestätigung informiert die Vertretung sofort die Direktion Erhalt der Bestätigung informiert die Vertretung sofort die Direktion
Beistand des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Beistand des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige
Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit. Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit.
Außerhalb der Bürozeiten nimmt die Vertretung mit dem Außerhalb der Bürozeiten nimmt die Vertretung mit dem
Bereitschaftsdienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Bereitschaftsdienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige
Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit Kontakt Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit Kontakt
auf. auf.
Die Vertretung gibt an, ob sich Angehörige vor Ort befinden und ob sie Die Vertretung gibt an, ob sich Angehörige vor Ort befinden und ob sie
bereits von dem Todesfall in Kenntnis gesetzt worden sind. bereits von dem Todesfall in Kenntnis gesetzt worden sind.
Die Vertretung übermittelt der Direktion Beistand oder dem Die Vertretung übermittelt der Direktion Beistand oder dem
Bereitschaftsdienst des FÖD Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel Bereitschaftsdienst des FÖD Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel
und Entwicklungszusammenarbeit folgende Informationen: und Entwicklungszusammenarbeit folgende Informationen:
Name und Vorname des Verstorbenen, Name und Vorname des Verstorbenen,
Geburtsort und -datum, Geburtsort und -datum,
Nationalregisternummer (wenn bekannt), Nationalregisternummer (wenn bekannt),
Sterbeort und -datum, Sterbeort und -datum,
Kurze Beschreibung der Todesumstände. Kurze Beschreibung der Todesumstände.
Diese Informationen werden zunächst auf dem schnellsten Weg Diese Informationen werden zunächst auf dem schnellsten Weg
übermittelt; anschließend werden sie aber immer per E-Mail oder Fax übermittelt; anschließend werden sie aber immer per E-Mail oder Fax
anhand eines Formulars schriftlich mitgeteilt. anhand eines Formulars schriftlich mitgeteilt.
Der Minister bestimmt die Formularart. Der Minister bestimmt die Formularart.
Art. 3 - Die Direktion Beistand oder der Bereitschaftsdienst des Art. 3 - Die Direktion Beistand oder der Bereitschaftsdienst des
Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten, Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten,
Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit sucht im Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit sucht im
Bevölkerungsregister der Belgier im Ausland nach der gegebenenfalls Bevölkerungsregister der Belgier im Ausland nach der gegebenenfalls
bezeichneten Kontaktperson und im Nationalregister nach den bezeichneten Kontaktperson und im Nationalregister nach den
Angehörigen des verstorbenen Belgiers. Angehörigen des verstorbenen Belgiers.
Wenn die Suche nach einer Kontaktperson oder einem Angehörigen nicht Wenn die Suche nach einer Kontaktperson oder einem Angehörigen nicht
sofort zu einem Ergebnis führt, bittet die Direktion Beistand oder der sofort zu einem Ergebnis führt, bittet die Direktion Beistand oder der
Bereitschaftsdienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Bereitschaftsdienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige
Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit die Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit die
föderale Polizei oder die Gemeindeverwaltung des letzten Wohnsitzes föderale Polizei oder die Gemeindeverwaltung des letzten Wohnsitzes
oder des Geburtsortes des verstorbenen Belgiers um Hilfe. Falls ein oder des Geburtsortes des verstorbenen Belgiers um Hilfe. Falls ein
Angehöriger im Ausland wohnt, wird er von den zuständigen Vertretungen Angehöriger im Ausland wohnt, wird er von den zuständigen Vertretungen
regelmäßig informiert. regelmäßig informiert.
Art. 4 - Sobald der Angehörige lokalisiert worden ist, wendet sich die Art. 4 - Sobald der Angehörige lokalisiert worden ist, wendet sich die
Direktion Beistand oder der Bereitschaftsdienst des Föderalen Direktion Beistand oder der Bereitschaftsdienst des Föderalen
Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und
Entwicklungszusammenarbeit an die Polizei mit der Bitte, sich darum zu Entwicklungszusammenarbeit an die Polizei mit der Bitte, sich darum zu
kümmern, die schlechte Nachricht zu übermitteln. kümmern, die schlechte Nachricht zu übermitteln.
Der Minister regelt das Verfahren zur Kontaktaufnahme mit der Polizei. Der Minister regelt das Verfahren zur Kontaktaufnahme mit der Polizei.
Art. 5 - Die Direktion Beistand des Föderalen Öffentlichen Dienstes Art. 5 - Die Direktion Beistand des Föderalen Öffentlichen Dienstes
Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit
teilt den Angehörigen alle nützlichen Informationen über die teilt den Angehörigen alle nützlichen Informationen über die
Überführung der sterblichen Überreste mit. Überführung der sterblichen Überreste mit.
Art. 6 - Vorbehaltlich ausdrücklicher Bestimmungen in einem Testament Art. 6 - Vorbehaltlich ausdrücklicher Bestimmungen in einem Testament
obliegt es der Familie, die Überführung des Leichnams und die obliegt es der Familie, die Überführung des Leichnams und die
Bestattung zu organisieren. Bestattung zu organisieren.
Wenn die Familie vom Todesfall Kenntnis hat, aber binnen zwei Wochen Wenn die Familie vom Todesfall Kenntnis hat, aber binnen zwei Wochen
noch keine Schritte unternommen hat, um die Bestattung zu regeln, noch keine Schritte unternommen hat, um die Bestattung zu regeln,
unternimmt die Vertretung die notwendigen Schritte, um dafür zu unternimmt die Vertretung die notwendigen Schritte, um dafür zu
sorgen, dass der verstorbene Belgier eine einfache und würdevolle sorgen, dass der verstorbene Belgier eine einfache und würdevolle
Bestattung vor Ort erhält. Bestattung vor Ort erhält.
Falls die Familie schriftlich erklärt, dass sie sich an der Falls die Familie schriftlich erklärt, dass sie sich an der
Organisation der Überführung des Leichnams und der Bestattung nicht Organisation der Überführung des Leichnams und der Bestattung nicht
beteiligen wird, oder falls die Familie nicht lokalisiert werden kann, beteiligen wird, oder falls die Familie nicht lokalisiert werden kann,
unternimmt die Vertretung spätestens nach zwei Wochen die unternimmt die Vertretung spätestens nach zwei Wochen die
erforderlichen Schritte, um dafür zu sorgen, dass der verstorbene erforderlichen Schritte, um dafür zu sorgen, dass der verstorbene
Belgier eine einfache und würdevolle Bestattung vor Ort erhält. Belgier eine einfache und würdevolle Bestattung vor Ort erhält.
Auf keinen Fall übernimmt die Direktion Beistand des Föderalen Auf keinen Fall übernimmt die Direktion Beistand des Föderalen
Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und
Entwicklungszusammenarbeit die Kosten für die Leichenbeförderung nach Entwicklungszusammenarbeit die Kosten für die Leichenbeförderung nach
Belgien. Belgien.
Unter einfacher und würdevoller Bestattung versteht man - unter Unter einfacher und würdevoller Bestattung versteht man - unter
Berücksichtigung der lokalen Gepflogenheiten -, dass der verstorbene Berücksichtigung der lokalen Gepflogenheiten -, dass der verstorbene
Belgier nicht in einem Massengrab beerdigt wird. Belgier nicht in einem Massengrab beerdigt wird.
Art. 7 - Wird vermutet, dass ein verdächtiger Todesfall vorliegt, Art. 7 - Wird vermutet, dass ein verdächtiger Todesfall vorliegt,
setzt die Direktion Beistand des Föderalen Öffentlichen Dienstes setzt die Direktion Beistand des Föderalen Öffentlichen Dienstes
Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit
die Föderalstaatsanwaltschaft davon in Kenntnis. In einem solchen Fall die Föderalstaatsanwaltschaft davon in Kenntnis. In einem solchen Fall
beauftragt sie die Vertretung damit, die Polizei- und Autopsieberichte beauftragt sie die Vertretung damit, die Polizei- und Autopsieberichte
anzufordern. anzufordern.
Die Direktion Beistand des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Die Direktion Beistand des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige
Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit kann die Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit kann die
Vertretung ebenfalls damit beauftragen, die lokalen Behörden auf die Vertretung ebenfalls damit beauftragen, die lokalen Behörden auf die
möglicherweise verdächtigen Todesumstände aufmerksam zu machen. möglicherweise verdächtigen Todesumstände aufmerksam zu machen.
Art. 8 - Bei einer Rückführung der sterblichen Überreste oder einer Art. 8 - Bei einer Rückführung der sterblichen Überreste oder einer
Bestattung vor Ort auf Kosten der Angehörigen erleichtern die Bestattung vor Ort auf Kosten der Angehörigen erleichtern die
Direktion Beistand des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Direktion Beistand des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige
Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit und die Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit und die
Vertretung so weit wie möglich die Kontakte zwischen der Familie, dem Vertretung so weit wie möglich die Kontakte zwischen der Familie, dem
Bestattungsunternehmen sowie gegebenenfalls der Bestattungsunternehmen sowie gegebenenfalls der
Versicherungsgesellschaft und/oder dem Arbeitgeber. Versicherungsgesellschaft und/oder dem Arbeitgeber.
Art. 9 - Bei Rückführung der sterblichen Überreste erstellt der Art. 9 - Bei Rückführung der sterblichen Überreste erstellt der
Vertretungsleiter, wenn die örtlichen Rechtsvorschriften es Vertretungsleiter, wenn die örtlichen Rechtsvorschriften es
vorschreiben, den Leichenpass und stellt ihn unentgeltlich aus. Bei vorschreiben, den Leichenpass und stellt ihn unentgeltlich aus. Bei
Rückführung der Asche nach der Einäscherung erstellt der Rückführung der Asche nach der Einäscherung erstellt der
Vertretungsleiter das Begleitschreiben, sofern es erforderlich ist, Vertretungsleiter das Begleitschreiben, sofern es erforderlich ist,
und stellt es unentgeltlich aus. und stellt es unentgeltlich aus.
Der Minister legt das Muster des Leichenpasses und des Der Minister legt das Muster des Leichenpasses und des
Begleitschreibens fest. Begleitschreibens fest.
Honorarkonsuln sind befugt, auf Anweisung ihrer Vertretung einen Honorarkonsuln sind befugt, auf Anweisung ihrer Vertretung einen
Leichenpass auszustellen. Leichenpass auszustellen.
KAPITEL 3 - Schwerer Unfall eines Belgiers KAPITEL 3 - Schwerer Unfall eines Belgiers
Art. 10 - Die Vertretung bestimmt, ob ein Unfall als schwer angesehen Art. 10 - Die Vertretung bestimmt, ob ein Unfall als schwer angesehen
werden kann. Bei der Beurteilung der Situation werden die werden kann. Bei der Beurteilung der Situation werden die
Körperschäden, die der Belgier oder seine im Krankenhaus behandelten Körperschäden, die der Belgier oder seine im Krankenhaus behandelten
Mitreisenden erlitten haben, das Vorhandensein etwaiger indirekter Mitreisenden erlitten haben, das Vorhandensein etwaiger indirekter
Opfer, ein mögliches Hilfeersuchen des Belgiers oder seiner Opfer, ein mögliches Hilfeersuchen des Belgiers oder seiner
Mitreisenden oder die Tatsache, dass der Unfall schwere psychologische Mitreisenden oder die Tatsache, dass der Unfall schwere psychologische
oder materielle Folgen hat, berücksichtigt. oder materielle Folgen hat, berücksichtigt.
Die Vertretung gibt an, ob sich Angehörige vor Ort befinden und ob sie Die Vertretung gibt an, ob sich Angehörige vor Ort befinden und ob sie
bereits von dem Unfall in Kenntnis gesetzt worden sind. Wenn dies bereits von dem Unfall in Kenntnis gesetzt worden sind. Wenn dies
nicht der Fall ist, gibt die Vertretung an, ob der betreffende Belgier nicht der Fall ist, gibt die Vertretung an, ob der betreffende Belgier
wünscht, dass die Angehörigen informiert werden. wünscht, dass die Angehörigen informiert werden.
Wenn der betreffende Belgier bewusstlos ist, werden die Angehörigen, Wenn der betreffende Belgier bewusstlos ist, werden die Angehörigen,
falls sie identifiziert worden sind, durch die Direktion Beistand oder falls sie identifiziert worden sind, durch die Direktion Beistand oder
den Bereitschaftsdienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige den Bereitschaftsdienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige
Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit davon in Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit davon in
Kenntnis gesetzt. Kenntnis gesetzt.
Der Minister bestimmt, welche Informationen der Direktion Beistand des Der Minister bestimmt, welche Informationen der Direktion Beistand des
Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten, Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten,
Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit übermittelt werden und in Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit übermittelt werden und in
welcher Form. welcher Form.
Art. 11 - Die Direktion Beistand oder der Bereitschaftsdienst des Art. 11 - Die Direktion Beistand oder der Bereitschaftsdienst des
Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten, Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten,
Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit sucht in der Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit sucht in der
e-CoRe-Datenbank nach der eventuellen Kontaktperson und im e-CoRe-Datenbank nach der eventuellen Kontaktperson und im
Nationalregister nach Angehörigen des Opfers. Führt die Suche nicht Nationalregister nach Angehörigen des Opfers. Führt die Suche nicht
sofort zu einem Ergebnis, wird die föderale Polizei oder die sofort zu einem Ergebnis, wird die föderale Polizei oder die
Gemeindeverwaltung des letzten Wohnsitzes oder des Geburtsortes des Gemeindeverwaltung des letzten Wohnsitzes oder des Geburtsortes des
Opfers um Hilfe gebeten. Opfers um Hilfe gebeten.
Art. 12 - Die Direktion Beistand des Föderalen Öffentlichen Dienstes Art. 12 - Die Direktion Beistand des Föderalen Öffentlichen Dienstes
Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit
teilt den Angehörigen alle Informationen mit, über die sie in Bezug teilt den Angehörigen alle Informationen mit, über die sie in Bezug
auf die Situation des Opfers verfügt. auf die Situation des Opfers verfügt.
Art. 13 - Die Vertretung stellt dem betreffenden Belgier, falls Art. 13 - Die Vertretung stellt dem betreffenden Belgier, falls
erforderlich, eine Liste verfügbarer Krankenhäuser und/oder Ärzte, die erforderlich, eine Liste verfügbarer Krankenhäuser und/oder Ärzte, die
eine unserer Landessprachen oder Englisch beherrschen, zur Verfügung. eine unserer Landessprachen oder Englisch beherrschen, zur Verfügung.
Art. 14 - Die Direktion Beistand, der Bereitschaftsdienst des Art. 14 - Die Direktion Beistand, der Bereitschaftsdienst des
Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten, Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten,
Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit und die Vertretung Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit und die Vertretung
erleichtern die Kontakte zwischen dem betreffenden Belgier, dem erleichtern die Kontakte zwischen dem betreffenden Belgier, dem
behandelnden Arzt beziehungsweise Krankenhaus, den Angehörigen, dem behandelnden Arzt beziehungsweise Krankenhaus, den Angehörigen, dem
Reiseveranstalter, der Versicherungsgesellschaft sowie gegebenenfalls Reiseveranstalter, der Versicherungsgesellschaft sowie gegebenenfalls
dem Arbeitgeber. dem Arbeitgeber.
Art. 15 - Die Vertretung nimmt alle notwendigen Kontakte auf und Art. 15 - Die Vertretung nimmt alle notwendigen Kontakte auf und
bekundet dabei den lokalen Behörden und/oder der Pflegeeinrichtung das bekundet dabei den lokalen Behörden und/oder der Pflegeeinrichtung das
Interesse des Belgischen Staates an der Situation. Wenn es angesichts Interesse des Belgischen Staates an der Situation. Wenn es angesichts
der lokalen Umstände wünschenswert und angemessen ist, kann die der lokalen Umstände wünschenswert und angemessen ist, kann die
Vertretung einen Besuch des Opfers im Krankenhaus organisieren. Vertretung einen Besuch des Opfers im Krankenhaus organisieren.
KAPITEL 4 - Schwere Straftat, der ein Belgier im Ausland zum Opfer KAPITEL 4 - Schwere Straftat, der ein Belgier im Ausland zum Opfer
fällt fällt
Art. 16 - Wenn ein Belgier im Ausland einer schweren Straftat zum Art. 16 - Wenn ein Belgier im Ausland einer schweren Straftat zum
Opfer fällt, wird die Schwere der Straftat von der zuständigen Opfer fällt, wird die Schwere der Straftat von der zuständigen
Vertretung beurteilt, die dabei die psychischen und physischen Folgen Vertretung beurteilt, die dabei die psychischen und physischen Folgen
für das Opfer und seine Umgebung berücksichtigt. für das Opfer und seine Umgebung berücksichtigt.
Wenn der Belgier bei Bewusstsein ist und darum bittet, dass seine Wenn der Belgier bei Bewusstsein ist und darum bittet, dass seine
Angehörigen in Belgien über seine Situation informiert werden, setzt Angehörigen in Belgien über seine Situation informiert werden, setzt
die Direktion Beistand oder der Bereitschaftsdienst des Föderalen die Direktion Beistand oder der Bereitschaftsdienst des Föderalen
Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und
Entwicklungszusammenarbeit sie über die Direktion Opferhilfe der Entwicklungszusammenarbeit sie über die Direktion Opferhilfe der
Polizei davon in Kenntnis. Polizei davon in Kenntnis.
Wenn der Belgier bewusstlos ist und in Lebensgefahr schwebt, setzt die Wenn der Belgier bewusstlos ist und in Lebensgefahr schwebt, setzt die
Direktion Beistand oder der Bereitschaftsdienst die Angehörigen über Direktion Beistand oder der Bereitschaftsdienst die Angehörigen über
die Polizei davon in Kenntnis. die Polizei davon in Kenntnis.
Art. 17 - Die Vertretung kann dem Opfer eine Liste verfügbarer Art. 17 - Die Vertretung kann dem Opfer eine Liste verfügbarer
Krankenhäuser und/oder Ärzte zur Verfügung stellen. Krankenhäuser und/oder Ärzte zur Verfügung stellen.
Art. 18 - Wenn die Vertretung feststellt, dass die Untersuchung nicht Art. 18 - Wenn die Vertretung feststellt, dass die Untersuchung nicht
ernst genommen wird oder dass die lokalen Behörden nicht in der Lage ernst genommen wird oder dass die lokalen Behörden nicht in der Lage
sind, eine ordnungsgemäße Untersuchung durchzuführen, wird die sind, eine ordnungsgemäße Untersuchung durchzuführen, wird die
Föderalstaatsanwaltschaft über die Direktion Beistand des Föderalen Föderalstaatsanwaltschaft über die Direktion Beistand des Föderalen
Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und
Entwicklungszusammenarbeit davon in Kenntnis gesetzt. Entwicklungszusammenarbeit davon in Kenntnis gesetzt.
Art. 19 - Die Vertretung kann dem Opfer oder seinen Angehörigen auf Art. 19 - Die Vertretung kann dem Opfer oder seinen Angehörigen auf
Anfrage eine Liste lokaler Anwälte zur Verfügung stellen. Anfrage eine Liste lokaler Anwälte zur Verfügung stellen.
Die Vertretung wird keinen Anwalt für sie auswählen. Die Vertretung wird keinen Anwalt für sie auswählen.
KAPITEL 5 - Besorgnis erregendes Verschwinden eines Belgiers im KAPITEL 5 - Besorgnis erregendes Verschwinden eines Belgiers im
Ausland Ausland
Art. 20 - Ein Verschwinden wird als Besorgnis erregend angesehen, wenn Art. 20 - Ein Verschwinden wird als Besorgnis erregend angesehen, wenn
eines oder mehrere der in der ministeriellen Richtlinie vom 20. eines oder mehrere der in der ministeriellen Richtlinie vom 20.
Februar 2002 über die Suche nach verschwundenen Personen enthaltenen Februar 2002 über die Suche nach verschwundenen Personen enthaltenen
Kriterien zutreffen: Kriterien zutreffen:
- Die verschwundene Person ist jünger als 13 Jahre. - Die verschwundene Person ist jünger als 13 Jahre.
- Die verschwundene Person hat eine körperliche oder geistige - Die verschwundene Person hat eine körperliche oder geistige
Behinderung oder es fehlt ihr die notwendige Selbständigkeit. Behinderung oder es fehlt ihr die notwendige Selbständigkeit.
- Die verschwundene Person befindet sich in medizinischer oder - Die verschwundene Person befindet sich in medizinischer oder
medikamentöser Behandlung. medikamentöser Behandlung.
- Die verfügbaren Informationen deuten darauf hin, dass die - Die verfügbaren Informationen deuten darauf hin, dass die
verschwundene Person in Lebensgefahr schwebt. verschwundene Person in Lebensgefahr schwebt.
- Die verfügbaren Informationen lassen die Vermutung zu, dass sich die - Die verfügbaren Informationen lassen die Vermutung zu, dass sich die
verschwundene Person in Gesellschaft Dritter befindet, die eine verschwundene Person in Gesellschaft Dritter befindet, die eine
Bedrohung für ihr Wohlbefinden darstellen könnten, oder dass sie Opfer Bedrohung für ihr Wohlbefinden darstellen könnten, oder dass sie Opfer
einer Straftat ist. einer Straftat ist.
- Die Abwesenheit der Person steht in völligem Widerspruch zu ihrem - Die Abwesenheit der Person steht in völligem Widerspruch zu ihrem
üblichen Verhalten. üblichen Verhalten.
Darüber hinaus berücksichtigt die Vertretung den lokalen Kontext als Darüber hinaus berücksichtigt die Vertretung den lokalen Kontext als
Ganzes. Ganzes.
Sind die Angehörigen noch nicht über das Besorgnis erregende Sind die Angehörigen noch nicht über das Besorgnis erregende
Verschwinden informiert worden, setzt die Direktion Beistand oder der Verschwinden informiert worden, setzt die Direktion Beistand oder der
Bereitschaftsdienst sie über die Polizei davon in Kenntnis. Bereitschaftsdienst sie über die Polizei davon in Kenntnis.
Art. 21 - Die Direktion Beistand hält den Vertreter der Angehörigen in Art. 21 - Die Direktion Beistand hält den Vertreter der Angehörigen in
Belgien regelmäßig auf dem Laufenden und koordiniert, falls Belgien regelmäßig auf dem Laufenden und koordiniert, falls
erforderlich, den Informationsaustausch mit den betroffenen Akteuren erforderlich, den Informationsaustausch mit den betroffenen Akteuren
in Belgien. Die Vertretungen halten die Angehörigen, die sich in ihrem in Belgien. Die Vertretungen halten die Angehörigen, die sich in ihrem
Amts- oder Konsularbezirk befinden, regelmäßig auf dem Laufenden. Amts- oder Konsularbezirk befinden, regelmäßig auf dem Laufenden.
Art. 22 - Die Direktion Beistand des Föderalen Öffentlichen Dienstes Art. 22 - Die Direktion Beistand des Föderalen Öffentlichen Dienstes
Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit
fungiert zusammen mit der Vertretung als Vermittler zwischen den fungiert zusammen mit der Vertretung als Vermittler zwischen den
zuständigen belgischen Behörden und den Behörden des Landes, in dem zuständigen belgischen Behörden und den Behörden des Landes, in dem
das Verschwinden stattgefunden hat. das Verschwinden stattgefunden hat.
Art. 23 - Wenn es Hinweise dafür gibt, dass der betreffende Belgier Art. 23 - Wenn es Hinweise dafür gibt, dass der betreffende Belgier
Opfer einer Entführung ist, setzt die Direktion Beistand des Föderalen Opfer einer Entführung ist, setzt die Direktion Beistand des Föderalen
Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und
Entwicklungszusammenarbeit ebenfalls das Krisenzentrum der Regierung, Entwicklungszusammenarbeit ebenfalls das Krisenzentrum der Regierung,
die Föderalstaatsanwaltschaft und die Staatssicherheit davon in die Föderalstaatsanwaltschaft und die Staatssicherheit davon in
Kenntnis. Kenntnis.
KAPITEL 6 - Festnahme oder Haft eines Belgiers im Ausland KAPITEL 6 - Festnahme oder Haft eines Belgiers im Ausland
Art. 24 - Sobald eine Vertretung von der Festnahme oder Haft eines Art. 24 - Sobald eine Vertretung von der Festnahme oder Haft eines
Belgiers in ihrem Amts- oder Konsularbezirk Kenntnis erhält, Belgiers in ihrem Amts- oder Konsularbezirk Kenntnis erhält,
übermittelt sie der Direktion Beistand des Föderalen Öffentlichen übermittelt sie der Direktion Beistand des Föderalen Öffentlichen
Dienstes Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Dienstes Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und
Entwicklungszusammenarbeit das Auskunftsformular "Inhaftierte", dessen Entwicklungszusammenarbeit das Auskunftsformular "Inhaftierte", dessen
Form vom Minister festgelegt wird. Form vom Minister festgelegt wird.
In Ausführung des Konsulargesetzbuches können die zur Last gelegten In Ausführung des Konsulargesetzbuches können die zur Last gelegten
Taten als die öffentliche Sicherheit Belgiens betreffend angesehen Taten als die öffentliche Sicherheit Belgiens betreffend angesehen
werden, wenn sie vorsätzlich mit dem Ziel begangen werden: werden, wenn sie vorsätzlich mit dem Ziel begangen werden:
1. die Bevölkerung ernsthaft einzuschüchtern oder 1. die Bevölkerung ernsthaft einzuschüchtern oder
2. die öffentlichen Behörden unberechtigterweise zu Handlungen oder 2. die öffentlichen Behörden unberechtigterweise zu Handlungen oder
Unterlassungen zu zwingen oder Unterlassungen zu zwingen oder
3. die politischen, verfassungsmäßigen, wirtschaftlichen oder sozialen 3. die politischen, verfassungsmäßigen, wirtschaftlichen oder sozialen
Grundstrukturen unseres Landes ernsthaft zu destabilisieren oder zu Grundstrukturen unseres Landes ernsthaft zu destabilisieren oder zu
vernichten. vernichten.
Wenn die Vertretung von der Festnahme, Haft oder Verurteilung eines Wenn die Vertretung von der Festnahme, Haft oder Verurteilung eines
Belgiers wegen krimineller Handlungen erfährt, werden diese Handlungen Belgiers wegen krimineller Handlungen erfährt, werden diese Handlungen
den Polizei- oder Gerichtsbehörden mitgeteilt, wenn die Freilassung den Polizei- oder Gerichtsbehörden mitgeteilt, wenn die Freilassung
dieses Belgiers die öffentliche Sicherheit Belgiens beeinträchtigen dieses Belgiers die öffentliche Sicherheit Belgiens beeinträchtigen
könnte. könnte.
Art. 25 - Die Vertretung fragt den in einem Nicht-EU-Land Art. 25 - Die Vertretung fragt den in einem Nicht-EU-Land
festgenommenen oder inhaftierten Belgier, ob er einen konsularischen festgenommenen oder inhaftierten Belgier, ob er einen konsularischen
Besuch wünscht. In der jährlichen Planung der Besuchshäufigkeit werden Besuch wünscht. In der jährlichen Planung der Besuchshäufigkeit werden
die Entfernungs- und Arbeitsschwere-Koeffizienten berücksichtigt, die die Entfernungs- und Arbeitsschwere-Koeffizienten berücksichtigt, die
für das Personal des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige für das Personal des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige
Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit verwendet Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit verwendet
werden. werden.
Der Minister legt die Mindesthäufigkeit dieser Besuche fest. Der Minister legt die Mindesthäufigkeit dieser Besuche fest.
Bei konsularischen Besuchen werden der Zeitplan und die Bedingungen, Bei konsularischen Besuchen werden der Zeitplan und die Bedingungen,
die von den lokalen Behörden auferlegt werden, streng eingehalten. die von den lokalen Behörden auferlegt werden, streng eingehalten.
Nach jedem Besuch erstattet die Vertretung der Direktion Beistand des Nach jedem Besuch erstattet die Vertretung der Direktion Beistand des
Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten, Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten,
Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit unverzüglich Bericht über Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit unverzüglich Bericht über
den Verlauf des Besuchs. Der Bericht enthält insbesondere eine den Verlauf des Besuchs. Der Bericht enthält insbesondere eine
Beschreibung des dem Besucher von der zuständigen Behörde gewährten Beschreibung des dem Besucher von der zuständigen Behörde gewährten
Empfangs, gibt die Haftbedingungen und etwaige besondere Bedürfnisse Empfangs, gibt die Haftbedingungen und etwaige besondere Bedürfnisse
des Inhaftierten an und enthält gegebenenfalls Mitteilungen, die an des Inhaftierten an und enthält gegebenenfalls Mitteilungen, die an
die Angehörigen weiterzugeben sind. die Angehörigen weiterzugeben sind.
In ihrem Bericht bewertet die Vertretung so weit wie möglich die In ihrem Bericht bewertet die Vertretung so weit wie möglich die
festgestellten Haftbedingungen im Hinblick auf die "Nelson Mandela festgestellten Haftbedingungen im Hinblick auf die "Nelson Mandela
Rules". Rules".
KAPITEL 7 - Äußerste Notlage, in der sich ein Belgier im Ausland KAPITEL 7 - Äußerste Notlage, in der sich ein Belgier im Ausland
befindet, befindet,
Art. 26 - Eine äußerste Notlage bedeutet, dass man keine Unterkunft Art. 26 - Eine äußerste Notlage bedeutet, dass man keine Unterkunft
hat oder nicht in der Lage ist, sich regelmäßig zu ernähren, und wird hat oder nicht in der Lage ist, sich regelmäßig zu ernähren, und wird
von der Vertretung während eines Gesprächs mit dem betreffenden von der Vertretung während eines Gesprächs mit dem betreffenden
Belgier festgestellt. Belgier festgestellt.
Art. 27 - Wenn der Belgier nicht über die Kontaktdaten seiner Art. 27 - Wenn der Belgier nicht über die Kontaktdaten seiner
Angehörigen verfügt, sucht die Direktion Beistand oder der Angehörigen verfügt, sucht die Direktion Beistand oder der
Bereitschaftsdienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Bereitschaftsdienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige
Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit im Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit im
Nationalregister nach den Angehörigen. Wenn ein Angehöriger nicht Nationalregister nach den Angehörigen. Wenn ein Angehöriger nicht
sofort ausfindig gemacht werden kann, bittet die Direktion Beistand sofort ausfindig gemacht werden kann, bittet die Direktion Beistand
oder der Bereitschaftsdienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes oder der Bereitschaftsdienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes
Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit
die Polizei oder die Gemeindeverwaltung des letzten Wohnsitzes oder die Polizei oder die Gemeindeverwaltung des letzten Wohnsitzes oder
des Geburtsortes des Belgiers um Hilfe. des Geburtsortes des Belgiers um Hilfe.
Wenn die Vertretung erfährt, dass der Belgier für handlungsunfähig Wenn die Vertretung erfährt, dass der Belgier für handlungsunfähig
erklärt wurde, informiert die Direktion Beistand seinen Betreuer. erklärt wurde, informiert die Direktion Beistand seinen Betreuer.
Art. 28 - Unbeschadet der in den Artikeln 203, 205, 205bis, 206, 207, Art. 28 - Unbeschadet der in den Artikeln 203, 205, 205bis, 206, 207,
213, 364, 450 und 475bis des Zivilgesetzbuches erwähnten 213, 364, 450 und 475bis des Zivilgesetzbuches erwähnten
Unterhaltspflicht zwischen Familienmitgliedern helfen die Vertretung Unterhaltspflicht zwischen Familienmitgliedern helfen die Vertretung
und die Direktion Beistand des Föderalen Öffentlichen Dienstes und die Direktion Beistand des Föderalen Öffentlichen Dienstes
Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit
dem Belgier, der sich in äußerster Notlage befindet, und seinen dem Belgier, der sich in äußerster Notlage befindet, und seinen
Angehörigen dabei, Hilfe zu erhalten und insbesondere die Angehörigen dabei, Hilfe zu erhalten und insbesondere die
Versicherungsgesellschaft, die Krankenkasse und die Bank zu Versicherungsgesellschaft, die Krankenkasse und die Bank zu
kontaktieren. kontaktieren.
Art. 29 - Wenn sich offensichtlich herausstellt, dass die Suche nach Art. 29 - Wenn sich offensichtlich herausstellt, dass die Suche nach
Hilfe oder Schutz von Seiten der lokalen Behörde oder lokaler Hilfe oder Schutz von Seiten der lokalen Behörde oder lokaler
Wohltätigkeitsorganisationen zu keinen Lösungen führt, können Wohltätigkeitsorganisationen zu keinen Lösungen führt, können
Maßnahmen zur Erleichterung der Rückkehr nach Belgien in Betracht Maßnahmen zur Erleichterung der Rückkehr nach Belgien in Betracht
gezogen werden. gezogen werden.
Der Minister legt das Verfahren für die Rückkehr fest. Der Minister legt das Verfahren für die Rückkehr fest.
KAPITEL 8 - Schwere konsularische Krise KAPITEL 8 - Schwere konsularische Krise
Art. 30 - Die Vertretungen müssen dem Krisenzentrum des Föderalen Art. 30 - Die Vertretungen müssen dem Krisenzentrum des Föderalen
Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und
Entwicklungszusammenarbeit einmal pro Jahr nach dem Sommer und Entwicklungszusammenarbeit einmal pro Jahr nach dem Sommer und
spätestens Mitte November eine aktualisierte Fassung der Krisenakte spätestens Mitte November eine aktualisierte Fassung der Krisenakte
des Landes beziehungsweise der Länder ihres Konsularbezirks des Landes beziehungsweise der Länder ihres Konsularbezirks
übermitteln. übermitteln.
In der Zwischenzeit können in der Krisenakte und einer oder mehreren In der Zwischenzeit können in der Krisenakte und einer oder mehreren
Anlagen jedes Mal, wenn die Umstände es erfordern, zwischenzeitliche Anlagen jedes Mal, wenn die Umstände es erfordern, zwischenzeitliche
Anpassungen vorgenommen werden (zum Beispiel bei einem Anpassungen vorgenommen werden (zum Beispiel bei einem
Arbeitsplatztausch innerhalb der Vertretung, bei Änderung der Arbeitsplatztausch innerhalb der Vertretung, bei Änderung der
Kontaktpersonen vor Ort, bei Anpassung des Krisenplans, ...). Kontaktpersonen vor Ort, bei Anpassung des Krisenplans, ...).
Die Krisenakte enthält mindestens folgende Angaben: Die Krisenakte enthält mindestens folgende Angaben:
- lokalen Kontext und die damit verbundenen Risiken, - lokalen Kontext und die damit verbundenen Risiken,
- mögliche Aktionen je nach Art der Krise, - mögliche Aktionen je nach Art der Krise,
- Zusammensetzung der belgischen Gemeinschaft, - Zusammensetzung der belgischen Gemeinschaft,
- lokale Kontaktdaten, die im Fall einer Krise nützlich sind. - lokale Kontaktdaten, die im Fall einer Krise nützlich sind.
Der Minister legt das Format der Krisenakte fest. Der Minister legt das Format der Krisenakte fest.
KAPITEL 9 - Internationale Kindesentführung, wenn das Kind und/oder KAPITEL 9 - Internationale Kindesentführung, wenn das Kind und/oder
ein Elternteil Belgier ist ein Elternteil Belgier ist
Art. 31 - Wenn mit dem Land, in das das Kind entführt wurde, ein Art. 31 - Wenn mit dem Land, in das das Kind entführt wurde, ein
multilateraler oder bilateraler Vertrag in Kraft ist, kann die multilateraler oder bilateraler Vertrag in Kraft ist, kann die
Vertretung ausnahmsweise auf Antrag des FÖD Justiz eingreifen. Dieser Vertretung ausnahmsweise auf Antrag des FÖD Justiz eingreifen. Dieser
Antrag wird der Vertretung über die Direktion Beistand des Föderalen Antrag wird der Vertretung über die Direktion Beistand des Föderalen
Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und
Entwicklungszusammenarbeit übermittelt. Entwicklungszusammenarbeit übermittelt.
Art. 32 - Die Interventionen der Vertretung erfolgen immer zum Wohl Art. 32 - Die Interventionen der Vertretung erfolgen immer zum Wohl
des Kindes. Die Direktion Beistand des Föderalen Öffentlichen Dienstes des Kindes. Die Direktion Beistand des Föderalen Öffentlichen Dienstes
Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit
legt die Interventionsmöglichkeiten fest. Diese Maßnahmen zielen immer legt die Interventionsmöglichkeiten fest. Diese Maßnahmen zielen immer
darauf ab, die Bindung zwischen dem Opfer-Elternteil und dem darauf ab, die Bindung zwischen dem Opfer-Elternteil und dem
entführten Kind zu stärken und aufrechtzuerhalten. entführten Kind zu stärken und aufrechtzuerhalten.
KAPITEL 10 - Besondere Bestimmungen in Bezug auf nicht vertretene KAPITEL 10 - Besondere Bestimmungen in Bezug auf nicht vertretene
europäische Staatsangehörige europäische Staatsangehörige
Art. 33 - Die Vertretung, die von einem nicht vertretenen Bürger der Art. 33 - Die Vertretung, die von einem nicht vertretenen Bürger der
Europäischen Union befasst wird, informiert unverzüglich die Europäischen Union befasst wird, informiert unverzüglich die
zuständige Vertretung des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit zuständige Vertretung des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit
der nicht vertretene Bürger besitzt; diese bestätigt seine Identität der nicht vertretene Bürger besitzt; diese bestätigt seine Identität
und Staatsangehörigkeit. Die belgische Vertretung informiert dann und Staatsangehörigkeit. Die belgische Vertretung informiert dann
regelmäßig die zuständige Botschaft oder das zuständige Konsulat über regelmäßig die zuständige Botschaft oder das zuständige Konsulat über
die ihrem Bürger gewährte konsularische Hilfe. die ihrem Bürger gewährte konsularische Hilfe.
Art. 34 - In Bezug auf die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses über Art. 34 - In Bezug auf die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses über
die Identifizierung und Unterrichtung der Angehörigen eines nicht die Identifizierung und Unterrichtung der Angehörigen eines nicht
vertretenen europäischen Bürgers beschränkt sich die Rolle der vertretenen europäischen Bürgers beschränkt sich die Rolle der
Direktion Beistand oder des Bereitschaftsdienstes des Föderalen Direktion Beistand oder des Bereitschaftsdienstes des Föderalen
Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und
Entwicklungszusammenarbeit auf den Austausch von Informationen mit der Entwicklungszusammenarbeit auf den Austausch von Informationen mit der
zentralen Kontaktstelle des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit zentralen Kontaktstelle des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit
der nicht vertretene Bürger besitzt. der nicht vertretene Bürger besitzt.
Art. 35 - Wenn der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der nicht Art. 35 - Wenn der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der nicht
vertretene Bürger besitzt, den Willen äußert, den Antrag oder den Fall vertretene Bürger besitzt, den Willen äußert, den Antrag oder den Fall
seines Bürgers selbst zu bearbeiten, wird der Fall gemäß Artikel 3 der seines Bürgers selbst zu bearbeiten, wird der Fall gemäß Artikel 3 der
Richtlinie (EU) 2015/637 des Rates vom 20. April 2015 über Richtlinie (EU) 2015/637 des Rates vom 20. April 2015 über
Koordinierungs- und Kooperationsmaßnahmen zur Erleichterung des Koordinierungs- und Kooperationsmaßnahmen zur Erleichterung des
konsularischen Schutzes von nicht vertretenen Unionsbürgern in konsularischen Schutzes von nicht vertretenen Unionsbürgern in
Drittländern unverzüglich an diesen Staat weitergeleitet. Drittländern unverzüglich an diesen Staat weitergeleitet.
Art. 36 - Die Direktion Beistand des Föderalen Öffentlichen Dienstes Art. 36 - Die Direktion Beistand des Föderalen Öffentlichen Dienstes
Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit
kann diese in Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2015/637 des Rates vom 20. kann diese in Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2015/637 des Rates vom 20.
April 2015 vorgesehene Möglichkeit, den Fall selbst zu bearbeiten, in April 2015 vorgesehene Möglichkeit, den Fall selbst zu bearbeiten, in
Anspruch nehmen, wenn ein Belgier nicht vertreten ist. Anspruch nehmen, wenn ein Belgier nicht vertreten ist.
Art. 37 - Der für Auswärtige Angelegenheiten zuständige Minister ist Art. 37 - Der für Auswärtige Angelegenheiten zuständige Minister ist
mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Brüssel, den 22. April 2019 Brüssel, den 22. April 2019
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten
D. REYNDERS D. REYNDERS
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