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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 22/04/2005
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 14 februari 2005 tot uitvoering van de wet van 4 september 2002 houdende toewijzing van een opdracht aan de openbare centra voor maatschappelijk welzijn inzake de begeleiding en de financiële maatschappelijke steunverlening aan de meest hulpbehoevenden inzake energielevering Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 14 février 2005 pris en exécution de la loi du 4 septembre 2002 visant à confier aux centres publics d'action sociale la mission de guidance et d'aide sociale financière dans le cadre de la fourniture d'énergie aux personnes les plus démunies
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
22 APRIL 2005. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële 22 AVRIL 2005. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en
Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 14 februari 2005 tot langue allemande de l'arrêté royal du 14 février 2005 pris en
uitvoering van de wet van 4 september 2002 houdende toewijzing van een exécution de la loi du 4 septembre 2002 visant à confier aux centres
opdracht aan de openbare centra voor maatschappelijk welzijn inzake de publics d'action sociale la mission de guidance et d'aide sociale
begeleiding en de financiële maatschappelijke steunverlening aan de financière dans le cadre de la fourniture d'énergie aux personnes les
meest hulpbehoevenden inzake energielevering plus démunies
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté
besluit van 14 februari 2005 tot uitvoering van de wet van 4 september royal du 14 février 2005 pris en exécution de la loi du 4 septembre
2002 houdende toewijzing van een opdracht aan de openbare centra voor 2002 visant à confier aux centres publics d'action sociale la mission
maatschappelijk welzijn inzake de begeleiding en de financiële de guidance et d'aide sociale financière dans le cadre de la
maatschappelijke steunverlening aan de meest hulpbehoevenden inzake fourniture d'énergie aux personnes les plus démunies, établi par le
energielevering, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Service central de traduction allemande auprès du Commissariat
vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van het koninklijk besluit van 14 februari 2005 tot officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 14 février 2005
uitvoering van de wet van 4 september 2002 houdende toewijzing van een pris en exécution de la loi du 4 septembre 2002 visant à confier aux
opdracht aan de openbare centra voor maatschappelijk welzijn inzake de centres publics d'action sociale la mission de guidance et d'aide
begeleiding en de financiële maatschappelijke steunverlening aan de sociale financière dans le cadre de la fourniture d'énergie aux
meest hulpbehoevenden inzake energielevering. personnes les plus démunies.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 22 april 2005. Donné à Bruxelles, le 22 avril 2005.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Bijlage Annexe
FÖDERALER ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST SOZIALEINGLIEDERUNG, FÖDERALER ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST SOZIALEINGLIEDERUNG,
ARMUTSBEKÄMPFUNG UND SOZIALWIRTSCHAFT ARMUTSBEKÄMPFUNG UND SOZIALWIRTSCHAFT
14. FEBRUAR 2005 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 14. FEBRUAR 2005 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom
4. September 2002 zur Erteilung des Auftrags an die öffentlichen 4. September 2002 zur Erteilung des Auftrags an die öffentlichen
Sozialhilfezentren, die Bedürftigsten in Sachen Energieversorgung Sozialhilfezentren, die Bedürftigsten in Sachen Energieversorgung
durch Begleitmassnahmen und finanzielle Sozialhilfe zu unterstützen durch Begleitmassnahmen und finanzielle Sozialhilfe zu unterstützen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 4. September 2002 zur Erteilung des Auftrags Aufgrund des Gesetzes vom 4. September 2002 zur Erteilung des Auftrags
an die öffentlichen Sozialhilfezentren, die Bedürftigsten in Sachen an die öffentlichen Sozialhilfezentren, die Bedürftigsten in Sachen
Energieversorgung durch Begleitmassnahmen und finanzielle Sozialhilfe Energieversorgung durch Begleitmassnahmen und finanzielle Sozialhilfe
zu unterstützen, insbesondere des Artikels 7 Absatz 2, eingefügt durch zu unterstützen, insbesondere des Artikels 7 Absatz 2, eingefügt durch
das Programmgesetz vom 27. Dezember 2004; das Programmgesetz vom 27. Dezember 2004;
Aufrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 31. Januar 2005; Aufrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 31. Januar 2005;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 4. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 4.
Februar 2005; Februar 2005;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz
vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass die öffentlichen Sozialhilfezentren Personen, In der Erwägung, dass die öffentlichen Sozialhilfezentren Personen,
die insbesondere Schwierigkeiten haben, ihre Gas- und Stromrechnungen die insbesondere Schwierigkeiten haben, ihre Gas- und Stromrechnungen
zu bezahlen, Sozialbetreuung und Budgetbegleitung gewähren in zu bezahlen, Sozialbetreuung und Budgetbegleitung gewähren in
Anwendung des Gesetzes vom 4. September 2002 zur Erteilung des Anwendung des Gesetzes vom 4. September 2002 zur Erteilung des
Auftrags an die öffentlichen Sozialhilfezentren, die Bedürftigsten in Auftrags an die öffentlichen Sozialhilfezentren, die Bedürftigsten in
Sachen Energieversorgung durch Begleitmassnahmen und finanzielle Sachen Energieversorgung durch Begleitmassnahmen und finanzielle
Sozialhilfe zu unterstützen; Sozialhilfe zu unterstützen;
Dass laut Artikel 5 des oben erwähnten Gesetzes vom 4. September 2002 Dass laut Artikel 5 des oben erwähnten Gesetzes vom 4. September 2002
die Finanzierung dieses Auftrags ab dem 1. Januar 2005 von der die Finanzierung dieses Auftrags ab dem 1. Januar 2005 von der
Zulassung des Schuldenvermittlungsdienstes des betreffenden ÖSHZ durch Zulassung des Schuldenvermittlungsdienstes des betreffenden ÖSHZ durch
die zuständigen Behörden oder von seiner Vereinbarung mit einer durch die zuständigen Behörden oder von seiner Vereinbarung mit einer durch
die zuständigen Behörden zugelassenen Dienststelle oder Person die zuständigen Behörden zugelassenen Dienststelle oder Person
abhängt; abhängt;
Dass bis zum heutigen Tage noch keine Massnahmen für die ÖSHZ Dass bis zum heutigen Tage noch keine Massnahmen für die ÖSHZ
festgelegt wurden, die die Sozialbetreuung und Budgetbegleitung im festgelegt wurden, die die Sozialbetreuung und Budgetbegleitung im
Rahmen des oben erwähnten Gesetzes vom 4. September 2002 gewähren und Rahmen des oben erwähnten Gesetzes vom 4. September 2002 gewähren und
zurzeit noch nicht zulassungsbereit sind; zurzeit noch nicht zulassungsbereit sind;
Dass Massnahmen, die diesen ÖSHZ ermöglichen, das Anrecht auf Dass Massnahmen, die diesen ÖSHZ ermöglichen, das Anrecht auf
Subventionen für das ganze Jahr 2005 zu behalten, notwendig sind, um Subventionen für das ganze Jahr 2005 zu behalten, notwendig sind, um
ihren Unterstützungsauftrag im Rahmen des erwähnten Gesetzes nicht zu ihren Unterstützungsauftrag im Rahmen des erwähnten Gesetzes nicht zu
gefährden; gefährden;
Dass bei dieser Gelegenheit manchen ÖSHZ, die einen bestimmten Dass bei dieser Gelegenheit manchen ÖSHZ, die einen bestimmten
Subventionsbetrag zur Deckung der Personalkosten, die zur Ausführung Subventionsbetrag zur Deckung der Personalkosten, die zur Ausführung
dieses Auftrags verwendet werden, für das Jahr 2004 zuerkannt bekamen, dieses Auftrags verwendet werden, für das Jahr 2004 zuerkannt bekamen,
infolge der Anwendung der in Artikel 4 des oben erwähnten Gesetzes infolge der Anwendung der in Artikel 4 des oben erwähnten Gesetzes
bezeichneten Kriterien ein geringerer Subventionsbetrag für das Jahr bezeichneten Kriterien ein geringerer Subventionsbetrag für das Jahr
2005 zur Verfügung steht; 2005 zur Verfügung steht;
Dass überdies bestimmte ÖSHZ nicht alle finanziellen Mittel, die ihnen Dass überdies bestimmte ÖSHZ nicht alle finanziellen Mittel, die ihnen
in Anwendung des oben erwähnten Gesetzes zur Verfügung stehen, in Anwendung des oben erwähnten Gesetzes zur Verfügung stehen,
verwenden; verwenden;
Dass Artikel 202 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 fortan den Dass Artikel 202 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 fortan den
König ermächtigt, die Bedingungen und Modalitäten festzulegen, denen König ermächtigt, die Bedingungen und Modalitäten festzulegen, denen
zufolge die in Artikel 4 vorgesehenen finanziellen Mittel verwendet, zufolge die in Artikel 4 vorgesehenen finanziellen Mittel verwendet,
ihre Ausgaben gerechtfertigt und ihr Saldo im Falle einer ihre Ausgaben gerechtfertigt und ihr Saldo im Falle einer
Nichtbenutzung wieder verwendet werden; Nichtbenutzung wieder verwendet werden;
Dass Grund besteht, durch einen im Ministerrat zu beratenden Dass Grund besteht, durch einen im Ministerrat zu beratenden
Königlichen Erlass so schnell wie möglich die Bedingungen und Königlichen Erlass so schnell wie möglich die Bedingungen und
Modalitäten für die Verwendung der finanziellen Mittel, sowie die Modalitäten für die Verwendung der finanziellen Mittel, sowie die
Rechtfertigung der Ausgaben und die Zweckbestimmung der von bestimmten Rechtfertigung der Ausgaben und die Zweckbestimmung der von bestimmten
ÖSHZ nicht verwendeten oder nicht gerechtfertigten Subventionen ÖSHZ nicht verwendeten oder nicht gerechtfertigten Subventionen
festzulegen, um die finanziellen Mittel freizumachen, die die ÖSHZ festzulegen, um die finanziellen Mittel freizumachen, die die ÖSHZ
brauchen, um diesen Subventionsverlust hinsichtlich des Personals für brauchen, um diesen Subventionsverlust hinsichtlich des Personals für
das Jahr 2005 auszugleichen; mit dem Ziel, ihre Unterstützung vor Ort das Jahr 2005 auszugleichen; mit dem Ziel, ihre Unterstützung vor Ort
im Bereich der Sozialbetreuung und Budgetbegleitung von den Personen, im Bereich der Sozialbetreuung und Budgetbegleitung von den Personen,
die insbesondere Schwierigkeiten haben, ihre Gas- und Stromrechnungen die insbesondere Schwierigkeiten haben, ihre Gas- und Stromrechnungen
zu bezahlen, nicht zu gefährden, ist es dringend notwendig, den zu bezahlen, nicht zu gefährden, ist es dringend notwendig, den
vorliegenden Erlass unverzüglich anzunehmen; vorliegenden Erlass unverzüglich anzunehmen;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Eingliederung und Unserer Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Eingliederung und Unserer
Minister, die im Rat darüber beraten haben, Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
« das Gesetz »: das Gesetz vom 4. September 2002 zur Erteilung des « das Gesetz »: das Gesetz vom 4. September 2002 zur Erteilung des
Auftrags an die öffentlichen Sozialhilfezentren, die Bedürftigsten in Auftrags an die öffentlichen Sozialhilfezentren, die Bedürftigsten in
Sachen Energieversorgung durch Begleitmassnahmen und finanzielle Sachen Energieversorgung durch Begleitmassnahmen und finanzielle
Sozialhilfe zu unterstützen; Sozialhilfe zu unterstützen;
« die Fonds »: die finanziellen Mittel, die in Artikel 21 des Gesetzes « die Fonds »: die finanziellen Mittel, die in Artikel 21 des Gesetzes
vom 29. April 1999 über die Organisation des Elektrizitätsmarktes und vom 29. April 1999 über die Organisation des Elektrizitätsmarktes und
in Artikel 15/11 des Gesetzes vom 12. April 1965 über den Transport in Artikel 15/11 des Gesetzes vom 12. April 1965 über den Transport
gasförmiger und anderer Produkte durch Leitungen erwähnt sind. gasförmiger und anderer Produkte durch Leitungen erwähnt sind.
Art. 2 - § 1- Die öffentlichen Sozialhilfezentren, die am 1. Januar Art. 2 - § 1- Die öffentlichen Sozialhilfezentren, die am 1. Januar
2005 die in Artikel 5 des Gesetzes vom 4. September 2002 erwähnte 2005 die in Artikel 5 des Gesetzes vom 4. September 2002 erwähnte
Bedingung nicht erfüllen, können Anspruch erheben auf Zahlung der in Bedingung nicht erfüllen, können Anspruch erheben auf Zahlung der in
Artikel 4 §§ 1 und 2 des Gesetzes vorgesehenen Subvention ab dem Artikel 4 §§ 1 und 2 des Gesetzes vorgesehenen Subvention ab dem
ersten Tag des Monats, der dem Monat folgt, in dem sie entweder die ersten Tag des Monats, der dem Monat folgt, in dem sie entweder die
Zulassung der zuständigen Behörden als Schuldenvermittlungsdienst Zulassung der zuständigen Behörden als Schuldenvermittlungsdienst
erhalten haben oder eine Vereinbarung mit einer von den zuständigen erhalten haben oder eine Vereinbarung mit einer von den zuständigen
Behörden zugelassenen Dienststelle oder Person geschlossen haben. Behörden zugelassenen Dienststelle oder Person geschlossen haben.
§ 2 - Die Subvention, auf die ein ÖSHZ Anspruch erheben kann, wenn es § 2 - Die Subvention, auf die ein ÖSHZ Anspruch erheben kann, wenn es
die in § 1 des vorliegenden Erlasses erwähnten Bedingungen erfüllt, die in § 1 des vorliegenden Erlasses erwähnten Bedingungen erfüllt,
wird im Verhältnis zur gesamten Subvention des ganzen Jahres und wird im Verhältnis zur gesamten Subvention des ganzen Jahres und
proportional zur Anzahl der verbleibenden Monate in Zwölfteln proportional zur Anzahl der verbleibenden Monate in Zwölfteln
errechnet. errechnet.
Art. 3 - Das ÖSHZ reicht einen Bericht über die Verwendung der ihm für Art. 3 - Das ÖSHZ reicht einen Bericht über die Verwendung der ihm für
ein Haushaltsjahr, das als Bezugsjahr gilt, zuerkannten finanziellen ein Haushaltsjahr, das als Bezugsjahr gilt, zuerkannten finanziellen
Mittel spätestens für Ende des Monats Februar des folgenden Jahres Mittel spätestens für Ende des Monats Februar des folgenden Jahres
ein. ein.
Art. 4 - Zur Überprüfung der Verwendung der Subvention werden alle Art. 4 - Zur Überprüfung der Verwendung der Subvention werden alle
Belege im ÖSHZ aufbewahrt. Belege im ÖSHZ aufbewahrt.
Art. 5 - § 1 - Nach Einreichung des in Artikel 3 erwähnten Berichtes Art. 5 - § 1 - Nach Einreichung des in Artikel 3 erwähnten Berichtes
werden die vom ÖSHZ im Bezugsjahr nicht verwendeten Haushaltsmittel in werden die vom ÖSHZ im Bezugsjahr nicht verwendeten Haushaltsmittel in
Form eines Ausgleichs zurückerstattet, der vom Subventionsbertrag Form eines Ausgleichs zurückerstattet, der vom Subventionsbertrag
abgezogen wird, auf den das ÖSHZ im folgenden Jahr Anspruch erheben abgezogen wird, auf den das ÖSHZ im folgenden Jahr Anspruch erheben
kann. kann.
§ 2 - Die für ein Bezugsjahr nicht gerechtfertigten Haushaltsmittel § 2 - Die für ein Bezugsjahr nicht gerechtfertigten Haushaltsmittel
sind nach der vom Föderalen Öffentlichen Programmierungsdienst sind nach der vom Föderalen Öffentlichen Programmierungsdienst
Sozialeingliederung, Armutsbekämpfung und Sozialwirtschaft Sozialeingliederung, Armutsbekämpfung und Sozialwirtschaft
durchgeführten Überprüfung der Verwendung der Subventionen in Form durchgeführten Überprüfung der Verwendung der Subventionen in Form
eines Ausgleichs zurückzuerstatten, der vom Subventionsbetrag eines Ausgleichs zurückzuerstatten, der vom Subventionsbetrag
abgezogen wird, auf den das ÖSHZ in dem auf das Jahr der Kontrolle abgezogen wird, auf den das ÖSHZ in dem auf das Jahr der Kontrolle
folgenden Jahr Anspruch erheben kann. folgenden Jahr Anspruch erheben kann.
§ 3 - Der Gesamtbetrag der nicht verwendeten oder nicht § 3 - Der Gesamtbetrag der nicht verwendeten oder nicht
gerechtfertigten finanziellen Mittel aus den Fonds wird zu den gerechtfertigten finanziellen Mittel aus den Fonds wird zu den
finanziellen Mitteln der Fonds des folgenden Jahres dazugerechnet. finanziellen Mitteln der Fonds des folgenden Jahres dazugerechnet.
Art. 6 - § 1 - Als Übergangsmassnahme für das Jahr 2005 erhalten die Art. 6 - § 1 - Als Übergangsmassnahme für das Jahr 2005 erhalten die
Zentren, die sich gegenüber dem Vorjahr in einer wie in Artikel 4 § 2 Zentren, die sich gegenüber dem Vorjahr in einer wie in Artikel 4 § 2
des Gesetzes definierten unteren Klasse befinden und das in Artikel 5 des Gesetzes definierten unteren Klasse befinden und das in Artikel 5
des Gesetzes festgesetzte Kriterium erfüllen, einen Ausgleich für das des Gesetzes festgesetzte Kriterium erfüllen, einen Ausgleich für das
laufende Jahr, welcher vorrangig aus den nicht verwendeten oder nicht laufende Jahr, welcher vorrangig aus den nicht verwendeten oder nicht
gerechtfertigten finanziellen Mitteln des Vorjahres, wie sie aus der gerechtfertigten finanziellen Mitteln des Vorjahres, wie sie aus der
Anwendung von Artikel 5 § 3 entstanden sind, entnommen wird. Anwendung von Artikel 5 § 3 entstanden sind, entnommen wird.
§ 2 - Der Betrag der nicht verwendeten und nicht gerechtfertigten § 2 - Der Betrag der nicht verwendeten und nicht gerechtfertigten
finanziellen Mittel wird unter die in § 1 erwähnten ÖSHZ nach finanziellen Mittel wird unter die in § 1 erwähnten ÖSHZ nach
Verhältnis der Minderung des Personalgleichwerts pro betroffenes Verhältnis der Minderung des Personalgleichwerts pro betroffenes
Zentrum verteilt. Zentrum verteilt.
§ 3 - Der in § 1 erwähnte finanzielle Ausgleich ist so begrenzt, dass § 3 - Der in § 1 erwähnte finanzielle Ausgleich ist so begrenzt, dass
der Ausgleich pro Zentrum den Betrag, der der Minderung der der Ausgleich pro Zentrum den Betrag, der der Minderung der
Personalgleichwerte entspricht und auf der Grundlage des in Artikel 4 Personalgleichwerte entspricht und auf der Grundlage des in Artikel 4
§§ 1 und 3 des Gesetzes festgesetzten indexierten Pauschalbetrags pro §§ 1 und 3 des Gesetzes festgesetzten indexierten Pauschalbetrags pro
Personalgleichwert berechnet wird, nicht überschreiten darf. Personalgleichwert berechnet wird, nicht überschreiten darf.
Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
Art. 8 - Unser Minister der Sozialen Eingliederung ist mit der Art. 8 - Unser Minister der Sozialen Eingliederung ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 14. Februar 2005 Gegeben zu Brüssel, den 14. Februar 2005
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Öffentlichen Dienstes, der Sozialen Eingliederung, Der Minister des Öffentlichen Dienstes, der Sozialen Eingliederung,
der Politik der Grossstädte und der Chancengleichheit der Politik der Grossstädte und der Chancengleichheit
C. DUPONT C. DUPONT
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 22 april 2005. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 22 avril 2005.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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