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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 22/04/2003
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 14 november 2002 tot vaststelling van de financiële tussenkomst vanwege het openbaar centrum voor maatschappelijk welzijn in de loonkost van een rechthebbende op financiële maatschappelijke hulp die wordt tewerkgesteld in een sociale inschakelingsinitiatief en tot vaststelling van de vrijstelling van werkgeversbijdragen Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 14 novembre 2002 déterminant l'intervention financière du centre public d'aide sociale dans le coût salarial d'un ayant droit à une aide sociale financière mis au travail dans une initiative d'insertion sociale et déterminant la dispense de cotisations patronales
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
22 APRIL 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële 22 AVRIL 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en
Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 14 november 2002 tot langue allemande de l'arrêté royal du 14 novembre 2002 déterminant
vaststelling van de financiële tussenkomst vanwege het openbaar l'intervention financière du centre public d'aide sociale dans le coût
centrum voor maatschappelijk welzijn in de loonkost van een
rechthebbende op financiële maatschappelijke hulp die wordt salarial d'un ayant droit à une aide sociale financière mis au travail
tewerkgesteld in een sociale inschakelingsinitiatief en tot dans une initiative d'insertion sociale et déterminant la dispense de
vaststelling van de vrijstelling van werkgeversbijdragen cotisations patronales
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté
besluit van 14 november 2002 tot vaststelling van de financiële royal du 14 novembre 2002 déterminant l'intervention financière du
tussenkomst vanwege het openbaar centrum voor maatschappelijk welzijn
in de loonkost van een rechthebbende op financiële maatschappelijke centre public d'aide sociale dans le coût salarial d'un ayant droit à
hulp die wordt tewerkgesteld in een sociale inschakelingsinitiatief en une aide sociale financière mis au travail dans une initiative
tot vaststelling van de vrijstelling van werkgeversbijdragen, d'insertion sociale et déterminant la dispense de cotisations
opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het patronales, établi par le Service central de traduction allemande du
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van het koninklijk besluit van 14 november 2002 tot officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 14 novembre 2002
vaststelling van de financiële tussenkomst vanwege het openbaar déterminant l'intervention financière du centre public d'aide sociale
centrum voor maatschappelijk welzijn in de loonkost van een
rechthebbende op financiële maatschappelijke hulp die wordt dans le coût salarial d'un ayant droit à une aide sociale financière
tewerkgesteld in een sociale inschakelingsinitiatief en tot mis au travail dans une initiative d'insertion sociale et déterminant
vaststelling van de vrijstelling van werkgeversbijdragen. la dispense de cotisations patronales.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Châteauneuf-de-Grasse, 22 april 2003. Donné à Châteauneuf-de-Grasse, le 22 avril 2003.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Annexe - Bijlage Annexe - Bijlage
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT UND MINISTERIUM DER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT UND MINISTERIUM DER
BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT
14. NOVEMBER 2002 - Königlicher Erlass zur Festlegung der finanziellen 14. NOVEMBER 2002 - Königlicher Erlass zur Festlegung der finanziellen
Beteiligung des öffentlichen Sozialhilfezentrums an den Lohnkosten Beteiligung des öffentlichen Sozialhilfezentrums an den Lohnkosten
eines Berechtigten mit Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe, der im eines Berechtigten mit Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe, der im
Rahmen einer Initiative zur sozialen Eingliederung beschäftigt wird, Rahmen einer Initiative zur sozialen Eingliederung beschäftigt wird,
und zur Festlegung der Befreiung von Arbeitgeberbeiträgen und zur Festlegung der Befreiung von Arbeitgeberbeiträgen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Aufgrund des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen
Sozialhilfezentren, insbesondere des Artikels 57quater , zuletzt Sozialhilfezentren, insbesondere des Artikels 57quater , zuletzt
ersetzt durch das Gesetz vom 2. August 2002; ersetzt durch das Gesetz vom 2. August 2002;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 5. November 2002; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 5. November 2002;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 5. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 5.
November 2002; November 2002;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz
vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass das Gesetz vom 26. Mai 2002 über das Recht auf In der Erwägung, dass das Gesetz vom 26. Mai 2002 über das Recht auf
soziale Eingliederung, das das Gesetz vom 7. August 1974 zur soziale Eingliederung, das das Gesetz vom 7. August 1974 zur
Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum ersetzt, am 1. Oktober Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum ersetzt, am 1. Oktober
2002 in Kraft getreten ist; dass dieses Gesetz eine Reihe neuer 2002 in Kraft getreten ist; dass dieses Gesetz eine Reihe neuer
Eingliederungsmöglichkeiten im Rahmen der Politik zur Eingliederung Eingliederungsmöglichkeiten im Rahmen der Politik zur Eingliederung
der von den öffentlichen Sozialhilfezentren unterstützten Personen der von den öffentlichen Sozialhilfezentren unterstützten Personen
vorsieht, insbesondere was das Recht auf Beschäftigung betrifft; dass vorsieht, insbesondere was das Recht auf Beschäftigung betrifft; dass
die mit einer Aufenthaltserlaubnis für unbegrenzte Dauer im die mit einer Aufenthaltserlaubnis für unbegrenzte Dauer im
Fremdenregister eingetragenen Personen ausländischer Fremdenregister eingetragenen Personen ausländischer
Staatsangehörigkeit, die wegen ihrer Staatsangehörigkeit keinen Staatsangehörigkeit, die wegen ihrer Staatsangehörigkeit keinen
Anspruch auf das Recht auf soziale Eingliederung erheben können und Anspruch auf das Recht auf soziale Eingliederung erheben können und
ein Anrecht auf finanzielle Sozialhilfe haben, im gleichen Masse und ein Anrecht auf finanzielle Sozialhilfe haben, im gleichen Masse und
ab dem gleichen Zeitpunkt in den Genuss dieser ab dem gleichen Zeitpunkt in den Genuss dieser
Eingliederungsmassnahmen kommen können müssen; dass es daher dringend Eingliederungsmassnahmen kommen können müssen; dass es daher dringend
erforderlich ist, den vorliegenden Erlass unverzüglich anzunehmen, erforderlich ist, den vorliegenden Erlass unverzüglich anzunehmen,
damit jegliche Diskriminierung zwischen den beiden Zielgruppen damit jegliche Diskriminierung zwischen den beiden Zielgruppen
verhindert wird; verhindert wird;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung, Unseres Ministers Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung, Unseres Ministers
der Sozialen Angelegenheiten und Unseres Ministers der Sozialen der Sozialen Angelegenheiten und Unseres Ministers der Sozialen
Eingliederung und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Eingliederung und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im
Rat darüber beraten haben, Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Einleitende Bestimmung KAPITEL I - Einleitende Bestimmung
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter "Berechtigtem mit Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe" eine unter "Berechtigtem mit Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe" eine
Person ausländischer Staatsangehörigkeit, die mit einer Person ausländischer Staatsangehörigkeit, die mit einer
Aufenthaltserlaubnis für unbegrenzte Dauer im Fremdenregister Aufenthaltserlaubnis für unbegrenzte Dauer im Fremdenregister
eingetragen ist, aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit das Recht auf eingetragen ist, aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit das Recht auf
soziale Eingliederung nicht beanspruchen kann und ein Anrecht auf soziale Eingliederung nicht beanspruchen kann und ein Anrecht auf
finanzielle Sozialhilfe hat. finanzielle Sozialhilfe hat.
KAPITEL II - Finanzielle Beteiligung des öffentlichen KAPITEL II - Finanzielle Beteiligung des öffentlichen
Sozialhilfezentrums an den Lohnkosten Sozialhilfezentrums an den Lohnkosten
Art. 2 - Wenn ein Berechtigter mit Anspruch auf finanzielle Art. 2 - Wenn ein Berechtigter mit Anspruch auf finanzielle
Sozialhilfe von einem in Artikel 1 § 1 des Königlichen Erlasses vom 3. Sozialhilfe von einem in Artikel 1 § 1 des Königlichen Erlasses vom 3.
Mai 1999 zur Ausführung von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m ) des Mai 1999 zur Ausführung von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m ) des
Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der
Arbeitnehmer in Bezug auf die Wiedereingliederung sehr schwer zu Arbeitnehmer in Bezug auf die Wiedereingliederung sehr schwer zu
vermittelnder Arbeitsloser erwähnten Arbeitgeber eingestellt wird, vermittelnder Arbeitsloser erwähnten Arbeitgeber eingestellt wird,
beteiligt sich das öffentliche Sozialhilfezentrum für die gesamte beteiligt sich das öffentliche Sozialhilfezentrum für die gesamte
Dauer der Beschäftigung finanziell an den Lohnkosten, wenn folgende Dauer der Beschäftigung finanziell an den Lohnkosten, wenn folgende
Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:
1. Zum Zeitpunkt der Einstellung hat der Arbeitnehmer ein Anrecht auf 1. Zum Zeitpunkt der Einstellung hat der Arbeitnehmer ein Anrecht auf
finanzielle Sozialhilfe. finanzielle Sozialhilfe.
2. Der Arbeitnehmer wird im Rahmen eines schriftlichen 2. Der Arbeitnehmer wird im Rahmen eines schriftlichen
Arbeitsvertrags, der mindestens einen halben Stundenplan vorsieht, Arbeitsvertrags, der mindestens einen halben Stundenplan vorsieht,
eingestellt. eingestellt.
3. Der Arbeitgeber übermittelt dem öffentlichen Sozialhilfezentrum 3. Der Arbeitgeber übermittelt dem öffentlichen Sozialhilfezentrum
eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass er tatsächlich in den in eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass er tatsächlich in den in
Artikel 1 § 1 des Königlichen Erlasses vom 3. Mai 1999 zur Ausführung Artikel 1 § 1 des Königlichen Erlasses vom 3. Mai 1999 zur Ausführung
von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m ) des Erlassgesetzes vom 28. von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m ) des Erlassgesetzes vom 28.
Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in Bezug Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in Bezug
auf die Wiedereingliederung sehr schwer zu vermittelnder Arbeitsloser auf die Wiedereingliederung sehr schwer zu vermittelnder Arbeitsloser
erwähnten Anwendungsbereich fällt. Diese Bescheinigung wird ihm erwähnten Anwendungsbereich fällt. Diese Bescheinigung wird ihm
innerhalb einer Frist von 45 Tagen vom Generaldirektor der Verwaltung innerhalb einer Frist von 45 Tagen vom Generaldirektor der Verwaltung
der Beschäftigung des Ministeriums der Beschäftigung und der Arbeit der Beschäftigung des Ministeriums der Beschäftigung und der Arbeit
ausgestellt. ausgestellt.
Art. 3 - Der Betrag der finanziellen Beteiligung des öffentlichen Art. 3 - Der Betrag der finanziellen Beteiligung des öffentlichen
Sozialhilfezentrums an den Lohnkosten eines Berechtigten mit Anspruch Sozialhilfezentrums an den Lohnkosten eines Berechtigten mit Anspruch
auf finanzielle Sozialhilfe, der von einem in Artikel 2 des auf finanzielle Sozialhilfe, der von einem in Artikel 2 des
vorliegenden Erlasses erwähnten Arbeitgeber eingestellt wird, beläuft vorliegenden Erlasses erwähnten Arbeitgeber eingestellt wird, beläuft
sich auf: sich auf:
1. 435 EUR pro Kalendermonat, für den der Arbeitnehmer durch einen 1. 435 EUR pro Kalendermonat, für den der Arbeitnehmer durch einen
Arbeitsvertrag gebunden ist, der mindestens einen halben Stundenplan Arbeitsvertrag gebunden ist, der mindestens einen halben Stundenplan
vorsieht, vorsieht,
2. 545 EUR pro Kalendermonat, für den der Arbeitnehmer durch einen 2. 545 EUR pro Kalendermonat, für den der Arbeitnehmer durch einen
Arbeitsvertrag gebunden ist, der einen Stundenplan vorsieht, der Arbeitsvertrag gebunden ist, der einen Stundenplan vorsieht, der
mindestens vier Fünftel eines vollen Stundenplans umfasst. mindestens vier Fünftel eines vollen Stundenplans umfasst.
Ist der Nettolohn für einen bestimmten Kalendermonat niedriger als die Ist der Nettolohn für einen bestimmten Kalendermonat niedriger als die
im vorhergehenden Absatz vorgesehene finanzielle Beteiligung, wird die im vorhergehenden Absatz vorgesehene finanzielle Beteiligung, wird die
finanzielle Beteiligung auf den für den betreffenden Monat finanzielle Beteiligung auf den für den betreffenden Monat
geschuldeten Nettolohn begrenzt. geschuldeten Nettolohn begrenzt.
Art. 4 - Die finanzielle Beteiligung wird vom öffentlichen Art. 4 - Die finanzielle Beteiligung wird vom öffentlichen
Sozialhilfezentrum auf monatliche Vorlage eines Nachweises für die Sozialhilfezentrum auf monatliche Vorlage eines Nachweises für die
finanzielle Beteiligung des ÖSHZ anhand des Formulars ÖSHZ - 78.ESW an finanzielle Beteiligung des ÖSHZ anhand des Formulars ÖSHZ - 78.ESW an
den Arbeitgeber gezahlt. den Arbeitgeber gezahlt.
Der Arbeitgeber zahlt jeden Monat den Gesamtnettolohn, auf den der Der Arbeitgeber zahlt jeden Monat den Gesamtnettolohn, auf den der
Arbeitnehmer ein Anrecht hat. Arbeitnehmer ein Anrecht hat.
KAPITEL III - Befreiung von den Arbeitgeberbeiträgen zur sozialen KAPITEL III - Befreiung von den Arbeitgeberbeiträgen zur sozialen
Sicherheit Sicherheit
Art. 5 - Wenn ein Berechtigter mit Anspruch auf finanzielle Art. 5 - Wenn ein Berechtigter mit Anspruch auf finanzielle
Sozialhilfe von einem in Artikel 1 § 1 des Königlichen Erlasses von 3. Sozialhilfe von einem in Artikel 1 § 1 des Königlichen Erlasses von 3.
Mai 1999 zur Ausführung von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m ) des Mai 1999 zur Ausführung von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m ) des
Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der
Arbeitnehmer in Bezug auf die Wiedereingliederung sehr schwer zu Arbeitnehmer in Bezug auf die Wiedereingliederung sehr schwer zu
vermittelnder Arbeitsloser erwähnten Arbeitgeber eingestellt wird, vermittelnder Arbeitsloser erwähnten Arbeitgeber eingestellt wird,
wird dem Arbeitgeber für diesen Arbeitnehmer eine Befreiung von den in wird dem Arbeitgeber für diesen Arbeitnehmer eine Befreiung von den in
Artikel 38 § 3 Nr. 1 bis 7 und Nr. 9 und § 3bis des Gesetzes vom 29. Artikel 38 § 3 Nr. 1 bis 7 und Nr. 9 und § 3bis des Gesetzes vom 29.
Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen
Sicherheit für Lohnempfänger festgelegten Arbeitgeberbeiträgen zur Sicherheit für Lohnempfänger festgelegten Arbeitgeberbeiträgen zur
sozialen Sicherheit gewährt. sozialen Sicherheit gewährt.
KAPITEL IV - Kündigung des Arbeitsvertrags KAPITEL IV - Kündigung des Arbeitsvertrags
Art. 6 - Ein Arbeitnehmer, der von einem in Artikel 1 § 1 des Art. 6 - Ein Arbeitnehmer, der von einem in Artikel 1 § 1 des
Königlichen Erlasses von 3. Mai 1999 zur Ausführung von Artikel 7 § 1 Königlichen Erlasses von 3. Mai 1999 zur Ausführung von Artikel 7 § 1
Absatz 3 Buchstabe m ) des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über Absatz 3 Buchstabe m ) des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über
die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in Bezug auf die die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in Bezug auf die
Wiedereingliederung sehr schwer zu vermittelnder Arbeitsloser Wiedereingliederung sehr schwer zu vermittelnder Arbeitsloser
erwähnten Arbeitgeber eingestellt ist, kann dem Arbeitsvertrag unter erwähnten Arbeitgeber eingestellt ist, kann dem Arbeitsvertrag unter
Berücksichtigung einer Kündigungsfrist von sieben Tagen ab dem Tag Berücksichtigung einer Kündigungsfrist von sieben Tagen ab dem Tag
nach der Notifikation ein Ende setzen, wenn er im Rahmen eines anderen nach der Notifikation ein Ende setzen, wenn er im Rahmen eines anderen
Arbeitsvertrags eingestellt oder in einer Verwaltung ernannt wird. Arbeitsvertrags eingestellt oder in einer Verwaltung ernannt wird.
KAPITEL V - Schlussbestimmungen KAPITEL V - Schlussbestimmungen
Art. 7 - Die im vorliegenden Erlass vorgesehene finanzielle Art. 7 - Die im vorliegenden Erlass vorgesehene finanzielle
Beteiligung darf nicht gleichzeitig mit einer anderen finanziellen Beteiligung darf nicht gleichzeitig mit einer anderen finanziellen
Beteiligung aufgrund von Artikel 57quater des Grundlagengesetzes vom Beteiligung aufgrund von Artikel 57quater des Grundlagengesetzes vom
8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren bezogen werden. 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren bezogen werden.
Art. 8 - Das zuständige öffentliche Sozialhilfezentrum schuldet die im Art. 8 - Das zuständige öffentliche Sozialhilfezentrum schuldet die im
vorliegenden Erlass vorgesehene finanzielle Beteiligung, solange der vorliegenden Erlass vorgesehene finanzielle Beteiligung, solange der
in Artikel 2 Nr. 2 erwähnte Arbeitsvertrag läuft. in Artikel 2 Nr. 2 erwähnte Arbeitsvertrag läuft.
Art. 9 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Oktober 2002. Art. 9 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Oktober 2002.
Art. 10 - Unser für die Beschäftigung zuständiger Minister, Unser für Art. 10 - Unser für die Beschäftigung zuständiger Minister, Unser für
die Soziale Sicherheit zuständiger Minister und Unser für die Soziale die Soziale Sicherheit zuständiger Minister und Unser für die Soziale
Eingliederung zuständiger Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit Eingliederung zuständiger Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit
der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 14. November 2002 Gegeben zu Brüssel, den 14. November 2002
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Beschäftigung Die Ministerin der Beschäftigung
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten Der Minister der Sozialen Angelegenheiten
F. VANDENBROUCKE F. VANDENBROUCKE
Der Minister der Sozialen Eingliederung Der Minister der Sozialen Eingliederung
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 22 april 2003. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 22 avril 2003.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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