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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 22/04/2003
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 14 november 2002 tot vaststelling van de financiële tussenkomst vanwege het openbaar centrum voor maatschappelijk welzijn in de loonkost van een rechthebbende op financiële maatschappelijke hulp die wordt tewerkgesteld in een doorstromingsprogramma en tot vaststelling van de tijdelijke vermindering of vrijstelling van werkgeversbijdragen Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 14 novembre 2002 déterminant l'intervention financière du centre public d'aide sociale dans le coût salarial d'un ayant droit à une aide sociale financière mis au travail dans un programme de transition professionnelle et déterminant la réduction temporaire ou la dispense de cotisations patronales
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
22 APRIL 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële 22 AVRIL 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en
Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 14 november 2002 tot langue allemande de l'arrêté royal du 14 novembre 2002 déterminant
vaststelling van de financiële tussenkomst vanwege het openbaar l'intervention financière du centre public d'aide sociale dans le coût
centrum voor maatschappelijk welzijn in de loonkost van een salarial d'un ayant droit à une aide sociale financière mis au travail
rechthebbende op financiële maatschappelijke hulp die wordt dans un programme de transition professionnelle et déterminant la
tewerkgesteld in een doorstromingsprogramma en tot vaststelling van de réduction temporaire ou la dispense de cotisations patronales
tijdelijke vermindering of vrijstelling van werkgeversbijdragen
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté
besluit van 14 november 2002 tot vaststelling van de financiële royal du 14 novembre 2002 déterminant l'intervention financière du
tussenkomst vanwege het openbaar centrum voor maatschappelijk welzijn centre public d'aide sociale dans le coût salarial d'un ayant droit à
in de loonkost van een rechthebbende op financiële maatschappelijke une aide sociale financière mis au travail dans un programme de
hulp die wordt tewerkgesteld in een doorstromingsprogramma en tot transition professionnelle et déterminant la réduction temporaire ou
vaststelling van de tijdelijke vermindering of vrijstelling van la dispense de cotisations patronales, établi par le Service central
werkgeversbijdragen, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à
vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van het koninklijk besluit van 14 november 2002 tot officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 14 novembre 2002
vaststelling van de financiële tussenkomst vanwege het openbaar déterminant l'intervention financière du centre public d'aide sociale
centrum voor maatschappelijk welzijn in de loonkost van een
rechthebbende op financiële maatschappelijke hulp die wordt dans le coût salarial d'un ayant droit à une aide sociale financière
tewerkgesteld in een doorstromingsprogramma en tot vaststelling van de mis au travail dans un programme de transition professionnelle et
tijdelijke vermindering of vrijstelling van werkgeversbijdragen. déterminant la réduction temporaire ou la dispense de cotisations patronales.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Châteauneuf-de-Grasse, 22 april 2003. Donné à Châteauneuf-de-Grasse, 22 avril 2003.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Annexe - Bijlage Annexe - Bijlage
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
14. NOVEMBER 2002 - Königlicher Erlass zur Festlegung der finanziellen 14. NOVEMBER 2002 - Königlicher Erlass zur Festlegung der finanziellen
Beteiligung des öffentlichen Sozialhilfezentrums an den Lohnkosten Beteiligung des öffentlichen Sozialhilfezentrums an den Lohnkosten
eines Berechtigten mit Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe, der im eines Berechtigten mit Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe, der im
Rahmen eines Programms für beruflichen Übergang beschäftigt wird, und Rahmen eines Programms für beruflichen Übergang beschäftigt wird, und
zur Festlegung der zeitweiligen Herabsetzung der Arbeitgeberbeiträge zur Festlegung der zeitweiligen Herabsetzung der Arbeitgeberbeiträge
oder der Befreiung davon oder der Befreiung davon
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Aufgrund des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen
Sozialhilfezentren, insbesondere des Artikels 57quater , zuletzt Sozialhilfezentren, insbesondere des Artikels 57quater , zuletzt
ersetzt durch das Gesetz vom 2. August 2000; ersetzt durch das Gesetz vom 2. August 2000;
Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 1994 zur Festlegung sozialer Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 1994 zur Festlegung sozialer
und sonstiger Bestimmungen, insbesondere des Titels IV Kapitel II; und sonstiger Bestimmungen, insbesondere des Titels IV Kapitel II;
Aufgrund des Zusammenarbeitsabkommen vom 4. März 1997 zwischen dem Aufgrund des Zusammenarbeitsabkommen vom 4. März 1997 zwischen dem
Föderalstaat und den Regionen bezüglich des beruflichen Föderalstaat und den Regionen bezüglich des beruflichen
Übergangsprogramms, abgeändert durch das Zusammenarbeitsabkommen vom Übergangsprogramms, abgeändert durch das Zusammenarbeitsabkommen vom
15. Mai 1998; 15. Mai 1998;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. Juni 1997 zur Ausführung von Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. Juni 1997 zur Ausführung von
Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m ) des Erlassgesetzes vom 28. Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m ) des Erlassgesetzes vom 28.
Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in Bezug Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in Bezug
auf die Programme für beruflichen Übergang, insbesondere der Artikel 2 auf die Programme für beruflichen Übergang, insbesondere der Artikel 2
und 3; und 3;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. Dezember 2001 zur Förderung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. Dezember 2001 zur Förderung
der Beschäftigung Langzeitarbeitssuchender, insbesondere des Artikels der Beschäftigung Langzeitarbeitssuchender, insbesondere des Artikels
17; 17;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 5. November 2002; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 5. November 2002;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 5. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 5.
November 2002; November 2002;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz
vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass das Gesetz vom 26. Mai 2002 über das Recht auf In der Erwägung, dass das Gesetz vom 26. Mai 2002 über das Recht auf
soziale Eingliederung, das das Gesetz vom 7. August 1974 zur soziale Eingliederung, das das Gesetz vom 7. August 1974 zur
Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum ersetzt, am 1. Oktober Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum ersetzt, am 1. Oktober
2002 in Kraft getreten ist; dass dieses Gesetz eine Reihe neuer 2002 in Kraft getreten ist; dass dieses Gesetz eine Reihe neuer
Eingliederungsmöglichkeiten im Rahmen der Politik zur Eingliederung Eingliederungsmöglichkeiten im Rahmen der Politik zur Eingliederung
der von den öffentlichen Sozialhilfezentren unterstützten Personen der von den öffentlichen Sozialhilfezentren unterstützten Personen
vorsieht, insbesondere was das Recht auf Beschäftigung betrifft; dass vorsieht, insbesondere was das Recht auf Beschäftigung betrifft; dass
die mit einer Aufenthaltserlaubnis für unbegrenzte Dauer im die mit einer Aufenthaltserlaubnis für unbegrenzte Dauer im
Fremdenregister eingetragenen Personen ausländischer Fremdenregister eingetragenen Personen ausländischer
Staatsangehörigkeit, die wegen ihrer Staatsangehörigkeit keinen Staatsangehörigkeit, die wegen ihrer Staatsangehörigkeit keinen
Anspruch auf das Recht auf soziale Eingliederung erheben können und Anspruch auf das Recht auf soziale Eingliederung erheben können und
ein Anrecht auf finanzielle Sozialhilfe haben, im gleichen Masse und ein Anrecht auf finanzielle Sozialhilfe haben, im gleichen Masse und
ab dem gleichen Zeitpunkt in den Genuss dieser ab dem gleichen Zeitpunkt in den Genuss dieser
Eingliederungsmassnahmen kommen können müssen; dass es daher dringend Eingliederungsmassnahmen kommen können müssen; dass es daher dringend
erforderlich ist, den vorliegenden Erlass unverzüglich anzunehmen, erforderlich ist, den vorliegenden Erlass unverzüglich anzunehmen,
damit jegliche Diskriminierung zwischen den beiden Zielgruppen damit jegliche Diskriminierung zwischen den beiden Zielgruppen
verhindert wird; verhindert wird;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung, Unseres Ministers Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung, Unseres Ministers
der Sozialen Angelegenheiten und Unseres Ministers der Sozialen der Sozialen Angelegenheiten und Unseres Ministers der Sozialen
Eingliederung und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Eingliederung und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im
Rat darüber beraten haben, Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Einleitende Bestimmung KAPITEL I - Einleitende Bestimmung
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter "Berechtigtem mit Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe" eine unter "Berechtigtem mit Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe" eine
Person ausländischer Staatsangehörigkeit, die mit einer Person ausländischer Staatsangehörigkeit, die mit einer
Aufenthaltserlaubnis für unbegrenzte Dauer im Fremdenregister Aufenthaltserlaubnis für unbegrenzte Dauer im Fremdenregister
eingetragen ist, aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit das Recht auf eingetragen ist, aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit das Recht auf
soziale Eingliederung nicht beanspruchen kann und ein Anrecht auf soziale Eingliederung nicht beanspruchen kann und ein Anrecht auf
finanzielle Sozialhilfe hat. finanzielle Sozialhilfe hat.
KAPITEL II - Finanzielle Beteiligung des öffentlichen KAPITEL II - Finanzielle Beteiligung des öffentlichen
Sozialhilfezentrums an den Lohnkosten Sozialhilfezentrums an den Lohnkosten
Abschnitt 1 - Bedingungen für die Gewährung einer finanziellen Abschnitt 1 - Bedingungen für die Gewährung einer finanziellen
Beteiligung des öffentlichen Sozialhilfezentrums Beteiligung des öffentlichen Sozialhilfezentrums
Art. 2 - Wenn ein Berechtigter mit Anspruch auf finanzielle Art. 2 - Wenn ein Berechtigter mit Anspruch auf finanzielle
Sozialhilfe im Rahmen eines in den Artikeln 2 und 3 des Königlichen Sozialhilfe im Rahmen eines in den Artikeln 2 und 3 des Königlichen
Erlasses vom 9. Juni 1997 zur Ausführung von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Erlasses vom 9. Juni 1997 zur Ausführung von Artikel 7 § 1 Absatz 3
Buchstabe m ) des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die Buchstabe m ) des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die
soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in Bezug auf die Programme für soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in Bezug auf die Programme für
beruflichen Übergang erwähnten Programms für beruflichen Übergang beruflichen Übergang erwähnten Programms für beruflichen Übergang
eingestellt wird, beteiligt sich das öffentliche Sozialhilfezentrum eingestellt wird, beteiligt sich das öffentliche Sozialhilfezentrum
finanziell an den Lohnkosten, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig finanziell an den Lohnkosten, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig
erfüllt sind: erfüllt sind:
1. Zum Zeitpunkt der Einstellung hat der Arbeitnehmer ein Anrecht auf 1. Zum Zeitpunkt der Einstellung hat der Arbeitnehmer ein Anrecht auf
finanzielle Sozialhilfe: finanzielle Sozialhilfe:
- seit mindestens zwölf Monaten - seit mindestens zwölf Monaten
- oder seit mindestens neun Monaten, wenn er jünger als 25 Jahre ist - oder seit mindestens neun Monaten, wenn er jünger als 25 Jahre ist
und nicht Inhaber eines Diploms, einer Bescheinigung oder eines und nicht Inhaber eines Diploms, einer Bescheinigung oder eines
Brevets der Oberstufe des Sekundarunterrichts ist. Brevets der Oberstufe des Sekundarunterrichts ist.
2. Der Arbeitnehmer wird im Rahmen eines schriftlichen 2. Der Arbeitnehmer wird im Rahmen eines schriftlichen
Arbeitsvertrags, der mindestens einen halben Stundenplan vorsieht, Arbeitsvertrags, der mindestens einen halben Stundenplan vorsieht,
eingestellt. eingestellt.
Abschnitt 2 - Gleichgesetzte Perioden Abschnitt 2 - Gleichgesetzte Perioden
Art. 3 - Für die Anwendung von Artikel 2 werden folgende Perioden mit Art. 3 - Für die Anwendung von Artikel 2 werden folgende Perioden mit
Perioden des Anrechts auf finanzielle Sozialhilfe gleichgesetzt: Perioden des Anrechts auf finanzielle Sozialhilfe gleichgesetzt:
1. Perioden der Beschäftigung in Anwendung von Artikel 60 § 7 des 1. Perioden der Beschäftigung in Anwendung von Artikel 60 § 7 des
Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen
Sozialhilfezentren, Sozialhilfezentren,
2. Perioden der Beschäftigung im Rahmen eines in den Artikeln 2 und 3 2. Perioden der Beschäftigung im Rahmen eines in den Artikeln 2 und 3
des Königlichen Erlasses vom 9. Juni 1997 zur Ausführung von Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 9. Juni 1997 zur Ausführung von Artikel 7
§ 1 Absatz 3 Buchstabe m ) des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 § 1 Absatz 3 Buchstabe m ) des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944
über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in Bezug auf die über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in Bezug auf die
Programme für beruflichen Übergang erwähnten Programms für beruflichen Programme für beruflichen Übergang erwähnten Programms für beruflichen
Übergang, Übergang,
3. Perioden der Beschäftigung an einem Arbeitsplatz, der anerkannt ist 3. Perioden der Beschäftigung an einem Arbeitsplatz, der anerkannt ist
aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. August 1997 zur Ausführung aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. August 1997 zur Ausführung
von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m ) des Erlassgesetzes vom 28. von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m ) des Erlassgesetzes vom 28.
Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in Bezug Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in Bezug
auf die Wiedereingliederung Langzeitarbeitsloser in den auf die Wiedereingliederung Langzeitarbeitsloser in den
Arbeitsprozess, Arbeitsprozess,
4. Perioden der Beschäftigung bei einem im Königlichen Erlass vom 3. 4. Perioden der Beschäftigung bei einem im Königlichen Erlass vom 3.
Mai 1999 zur Ausführung von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m ) des Mai 1999 zur Ausführung von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m ) des
Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der
Arbeitnehmer in Bezug auf die Wiedereingliederung sehr schwer zu Arbeitnehmer in Bezug auf die Wiedereingliederung sehr schwer zu
vermittelnder Arbeitsloser erwähnten Arbeitgeber, vermittelnder Arbeitsloser erwähnten Arbeitgeber,
5. Perioden der Beschäftigung im Rahmen der 5. Perioden der Beschäftigung im Rahmen der
Eingliederungsaushilfsarbeit in Anwendung der Artikel 194 und 195 des Eingliederungsaushilfsarbeit in Anwendung der Artikel 194 und 195 des
Gesetzes vom 12. August 2000, Gesetzes vom 12. August 2000,
6. Perioden der Beschäftigung im Rahmen eines in Artikel 6 § 1 Ziffer 6. Perioden der Beschäftigung im Rahmen eines in Artikel 6 § 1 Ziffer
IX Nr. 2 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der IX Nr. 2 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der
Institutionen erwähnten Wiederbeschäftigungsprogramms, Institutionen erwähnten Wiederbeschäftigungsprogramms,
7. Perioden des Teilzeitunterrichts im Rahmen der 7. Perioden des Teilzeitunterrichts im Rahmen der
Teilzeitschulpflicht, Teilzeitschulpflicht,
8. Perioden der dualen Ausbildung, erwähnt im Königlichen Erlass Nr. 8. Perioden der dualen Ausbildung, erwähnt im Königlichen Erlass Nr.
495 vom 31. Dezember 1986 zur Einführung eines Systems zur Verbindung 495 vom 31. Dezember 1986 zur Einführung eines Systems zur Verbindung
von Arbeit und Ausbildung für Jugendliche zwischen 18 und 25 Jahren von Arbeit und Ausbildung für Jugendliche zwischen 18 und 25 Jahren
und zur zeitweiligen Herabsetzung der für diese Jugendlichen und zur zeitweiligen Herabsetzung der für diese Jugendlichen
geschuldeten Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit, geschuldeten Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit,
9. Perioden der Ausbildung oder Beschäftigung im Rahmen der Projekte 9. Perioden der Ausbildung oder Beschäftigung im Rahmen der Projekte
mit Bezug auf die Partnerschaftsabkommen, die aufgrund des Erlasses mit Bezug auf die Partnerschaftsabkommen, die aufgrund des Erlasses
der Exekutive der Region Brüssel-Hauptstadt vom 27. Juni 1991 (Erlass der Exekutive der Region Brüssel-Hauptstadt vom 27. Juni 1991 (Erlass
zur Ermächtigung des Brüsseler regionalen Amtes für zur Ermächtigung des Brüsseler regionalen Amtes für
Arbeitsbeschaffung, Partnerschaftsabkommen zu schliessen, um die Arbeitsbeschaffung, Partnerschaftsabkommen zu schliessen, um die
Chancen bestimmter Arbeitssuchender zu erhöhen, im Rahmen der Chancen bestimmter Arbeitssuchender zu erhöhen, im Rahmen der
koordinierten Massnahmen zur sozio-beruflichen Eingliederung Arbeit zu koordinierten Massnahmen zur sozio-beruflichen Eingliederung Arbeit zu
finden oder wieder Arbeit zu finden) geschlossen worden sind und finden oder wieder Arbeit zu finden) geschlossen worden sind und
bezuschusst werden, insofern der Arbeitnehmer kein Zeugnis oder Diplom bezuschusst werden, insofern der Arbeitnehmer kein Zeugnis oder Diplom
der Oberstufe des Sekundarunterrichts hat, der Oberstufe des Sekundarunterrichts hat,
10. Perioden der Eintragung als Person mit Behinderung beim "Vlaams 10. Perioden der Eintragung als Person mit Behinderung beim "Vlaams
Fonds voor Sociale Integratie van Personen met een Handicap" oder bei Fonds voor Sociale Integratie van Personen met een Handicap" oder bei
der "Agence wallonne pour l'Intégration des Personnes handicapées" der "Agence wallonne pour l'Intégration des Personnes handicapées"
oder beim "Service bruxellois francophone des Personnes handicapées" oder beim "Service bruxellois francophone des Personnes handicapées"
oder bei der Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für oder bei der Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für
Personen mit einer Behinderung sowie für die besondere soziale Personen mit einer Behinderung sowie für die besondere soziale
Fürsorge, Fürsorge,
11. Perioden der Beschäftigung eines Arbeitnehmers, der kein Zeugnis 11. Perioden der Beschäftigung eines Arbeitnehmers, der kein Zeugnis
oder Diplom der Oberstufe des Sekundarunterrichts hat, im Rahmen eines oder Diplom der Oberstufe des Sekundarunterrichts hat, im Rahmen eines
Erstbeschäftigungsabkommens in Anwendung von Titel II Kapitel VIII des Erstbeschäftigungsabkommens in Anwendung von Titel II Kapitel VIII des
Gesetzes vom 24. Dezember 1999 zur Förderung der Beschäftigung, Gesetzes vom 24. Dezember 1999 zur Förderung der Beschäftigung,
12. Perioden der entschädigten Vollarbeitslosigkeit, 12. Perioden der entschädigten Vollarbeitslosigkeit,
13. Perioden innerhalb einer Periode der Eintragung als 13. Perioden innerhalb einer Periode der Eintragung als
Arbeitssuchender, die in Anwendung der Gesetzes- oder Arbeitssuchender, die in Anwendung der Gesetzes- oder
Verordnungsbestimmungen in Sachen Kranken- und Verordnungsbestimmungen in Sachen Kranken- und
Invalidenpflichtversicherung oder in Sachen Mutterschaftsversicherung Invalidenpflichtversicherung oder in Sachen Mutterschaftsversicherung
Anlass zur Zahlung von Beihilfen gegeben haben, Anlass zur Zahlung von Beihilfen gegeben haben,
14. Haft- oder Gefängnishaftperioden, während deren die Gewährung 14. Haft- oder Gefängnishaftperioden, während deren die Gewährung
einer finanziellen Sozialhilfe ausgesetzt war, einer finanziellen Sozialhilfe ausgesetzt war,
15. durch andere Ereignisse bedingte Unterbrechungen, insbesondere die 15. durch andere Ereignisse bedingte Unterbrechungen, insbesondere die
Perioden, während deren der Arbeitnehmer durch einen Arbeitsvertrag Perioden, während deren der Arbeitnehmer durch einen Arbeitsvertrag
mit einer Gesamtdauer von höchstens vier Monaten gebunden war. mit einer Gesamtdauer von höchstens vier Monaten gebunden war.
Abschnitt 3 - Monatliche Beträge der finanziellen Beteiligung des Abschnitt 3 - Monatliche Beträge der finanziellen Beteiligung des
öffentlichen Sozialhilfezentrums öffentlichen Sozialhilfezentrums
Art. 4 - Der Betrag der finanziellen Beteiligung des öffentlichen Art. 4 - Der Betrag der finanziellen Beteiligung des öffentlichen
Sozialhilfezentrums an den Lohnkosten eines Berechtigten mit Anspruch Sozialhilfezentrums an den Lohnkosten eines Berechtigten mit Anspruch
auf finanzielle Sozialhilfe, der in Anwendung von Artikel 2 des auf finanzielle Sozialhilfe, der in Anwendung von Artikel 2 des
vorliegenden Erlasses im Rahmen eines Programms für beruflichen vorliegenden Erlasses im Rahmen eines Programms für beruflichen
Übergang eingestellt wird, beläuft sich auf: Übergang eingestellt wird, beläuft sich auf:
1. 250 EUR pro Kalendermonat, für den der Arbeitnehmer durch einen 1. 250 EUR pro Kalendermonat, für den der Arbeitnehmer durch einen
Arbeitsvertrag gebunden ist, der mindestens einen halben Stundenplan Arbeitsvertrag gebunden ist, der mindestens einen halben Stundenplan
vorsieht, vorsieht,
2. 325 EUR pro Kalendermonat, für den der Arbeitnehmer durch einen 2. 325 EUR pro Kalendermonat, für den der Arbeitnehmer durch einen
Arbeitsvertrag gebunden ist, der einen Stundenplan vorsieht, der Arbeitsvertrag gebunden ist, der einen Stundenplan vorsieht, der
mindestens vier Fünftel eines vollen Stundenplans umfasst. mindestens vier Fünftel eines vollen Stundenplans umfasst.
Die im vorhergehenden Absatz erwähnten Beträge der finanziellen Die im vorhergehenden Absatz erwähnten Beträge der finanziellen
Beteiligung werden um 50 EUR erhöht, wenn der Arbeitnehmer vor seiner Beteiligung werden um 50 EUR erhöht, wenn der Arbeitnehmer vor seiner
Einstellung im Rahmen eines Programms für beruflichen Übergang Einstellung im Rahmen eines Programms für beruflichen Übergang
regelmässig Leistungen im Rahmen der lokalen Beschäftigungsagenturen regelmässig Leistungen im Rahmen der lokalen Beschäftigungsagenturen
erbracht hat. erbracht hat.
Für Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt ihrer Einstellung ihren Für Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt ihrer Einstellung ihren
gewöhnlichen Wohnort in einer Gemeinde haben, deren Arbeitslosenrate gewöhnlichen Wohnort in einer Gemeinde haben, deren Arbeitslosenrate
die durchschnittliche Arbeitslosenrate der Region um mindestens 20% die durchschnittliche Arbeitslosenrate der Region um mindestens 20%
übersteigt, beläuft sich der Betrag der finanziellen Beteiligung auf übersteigt, beläuft sich der Betrag der finanziellen Beteiligung auf
435 EUR pro Kalendermonat, wenn der Arbeitnehmer mindestens eine 435 EUR pro Kalendermonat, wenn der Arbeitnehmer mindestens eine
Halbzeitbeschäftigung hat, und auf 545 EUR pro Kalendermonat, wenn der Halbzeitbeschäftigung hat, und auf 545 EUR pro Kalendermonat, wenn der
Arbeitnehmer im Rahmen einer Arbeitsregelung beschäftigt ist, die Arbeitnehmer im Rahmen einer Arbeitsregelung beschäftigt ist, die
mindestens vier Fünftel eines vollen Stundenplans umfasst. mindestens vier Fünftel eines vollen Stundenplans umfasst.
Diese Beträge der finanziellen Beteiligung werden zu dem Tag Diese Beträge der finanziellen Beteiligung werden zu dem Tag
festgelegt, ab dem der Arbeitsvertrag läuft, und gelten für die festgelegt, ab dem der Arbeitsvertrag läuft, und gelten für die
gesamte Beschäftigungsdauer, unbeschadet der in Artikel 6 erwähnten gesamte Beschäftigungsdauer, unbeschadet der in Artikel 6 erwähnten
Höchstdauer, die für die Beschäftigung im Rahmen des Programms für Höchstdauer, die für die Beschäftigung im Rahmen des Programms für
beruflichen Übergang in Betracht gezogen wird. beruflichen Übergang in Betracht gezogen wird.
Im Hinblick auf die Anwendung der Absätze 3 und 4 werden als Im Hinblick auf die Anwendung der Absätze 3 und 4 werden als
Gemeinden, deren Arbeitslosenrate die durchschnittliche Gemeinden, deren Arbeitslosenrate die durchschnittliche
Arbeitslosenrate der Region um mindestens 20% übersteigt, nur die Arbeitslosenrate der Region um mindestens 20% übersteigt, nur die
Gemeinden angesehen, die auf einer vom Landesamt für Gemeinden angesehen, die auf einer vom Landesamt für
Arbeitsbeschaffung auf der Grundlage der Arbeitslosenzahlen vom 30. Arbeitsbeschaffung auf der Grundlage der Arbeitslosenzahlen vom 30.
Juni jeden Jahres aufgestellten Liste stehen. Diese Liste gilt vom 1. Juni jeden Jahres aufgestellten Liste stehen. Diese Liste gilt vom 1.
September des laufenden Jahres bis zum 31. August des folgenden September des laufenden Jahres bis zum 31. August des folgenden
Kalenderjahres und wird jedes Jahr vor dem 31. August im Belgischen Kalenderjahres und wird jedes Jahr vor dem 31. August im Belgischen
Staatsblatt veröffentlicht. Staatsblatt veröffentlicht.
Die in den Absätzen 2 und 3 erwähnten erhöhten Beträge der Die in den Absätzen 2 und 3 erwähnten erhöhten Beträge der
finanziellen Beteiligung können nicht gleichzeitig bezogen werden. finanziellen Beteiligung können nicht gleichzeitig bezogen werden.
Ist der Nettolohn für einen bestimmten Kalendermonat niedriger als die Ist der Nettolohn für einen bestimmten Kalendermonat niedriger als die
in den vorhergehenden Absätzen vorgesehene finanzielle Beteiligung, in den vorhergehenden Absätzen vorgesehene finanzielle Beteiligung,
wird die finanzielle Beteiligung auf den für den betreffenden Monat wird die finanzielle Beteiligung auf den für den betreffenden Monat
geschuldeten Nettolohn begrenzt. geschuldeten Nettolohn begrenzt.
Art. 5 - Die finanzielle Beteiligung wird vom öffentlichen Art. 5 - Die finanzielle Beteiligung wird vom öffentlichen
Sozialhilfezentrum auf monatliche Vorlage eines Nachweises für die Sozialhilfezentrum auf monatliche Vorlage eines Nachweises für die
finanzielle Beteiligung des ÖSHZ anhand des Formulars ÖSHZ - 78.PBÜ an finanzielle Beteiligung des ÖSHZ anhand des Formulars ÖSHZ - 78.PBÜ an
den Arbeitnehmer gezahlt. den Arbeitnehmer gezahlt.
Abschnitt 4 - Dauer der finanziellen Beteiligung des öffentlichen Abschnitt 4 - Dauer der finanziellen Beteiligung des öffentlichen
Sozialhilfezentrums Sozialhilfezentrums
Art. 6 - Die finanzielle Beteiligung wird für die Dauer der Art. 6 - Die finanzielle Beteiligung wird für die Dauer der
Beschäftigung im Rahmen eines Programms für beruflichen Übergang bis Beschäftigung im Rahmen eines Programms für beruflichen Übergang bis
zu einer Höchstdauer von vierundzwanzig Kalendermonaten pro zu einer Höchstdauer von vierundzwanzig Kalendermonaten pro
Berufslaufbahn gewährt. Diese Höchstdauer von vierundzwanzig Berufslaufbahn gewährt. Diese Höchstdauer von vierundzwanzig
Kalendermonaten wird um die Anzahl Kalendermonate verringert, während Kalendermonaten wird um die Anzahl Kalendermonate verringert, während
deren der Arbeitnehmer vor Beginn des Arbeitsvertrags bereits im deren der Arbeitnehmer vor Beginn des Arbeitsvertrags bereits im
Rahmen eines Programms für beruflichen Übergang beschäftigt war. Rahmen eines Programms für beruflichen Übergang beschäftigt war.
Für Arbeitnehmer, die vor ihrer Einstellung im Rahmen eines Programms Für Arbeitnehmer, die vor ihrer Einstellung im Rahmen eines Programms
für beruflichen Übergang regelmässig Leistungen im Rahmen der lokalen für beruflichen Übergang regelmässig Leistungen im Rahmen der lokalen
Beschäftigungsagenturen erbracht haben oder zum Zeitpunkt ihrer Beschäftigungsagenturen erbracht haben oder zum Zeitpunkt ihrer
Einstellung ihren gewöhnlichen Wohnort in einer Gemeinde haben, deren Einstellung ihren gewöhnlichen Wohnort in einer Gemeinde haben, deren
Arbeitslosenrate die durchschnittliche Arbeitslosenrate der Region um Arbeitslosenrate die durchschnittliche Arbeitslosenrate der Region um
mindestens 20% übersteigt, können die Beschäftigungsdauer und die mindestens 20% übersteigt, können die Beschäftigungsdauer und die
Dauer der finanziellen Beteiligung auf höchstens sechsunddreissig Dauer der finanziellen Beteiligung auf höchstens sechsunddreissig
Kalendermonate pro Berufslaufbahn angehoben werden. Diese Höchstdauer Kalendermonate pro Berufslaufbahn angehoben werden. Diese Höchstdauer
von sechsunddreissig Kalendermonaten wird um die Anzahl Kalendermonate von sechsunddreissig Kalendermonaten wird um die Anzahl Kalendermonate
verringert, während deren der Arbeitnehmer vor Beginn des verringert, während deren der Arbeitnehmer vor Beginn des
Arbeitsvertrags bereits im Rahmen eines Programms für beruflichen Arbeitsvertrags bereits im Rahmen eines Programms für beruflichen
Übergang beschäftigt war. Übergang beschäftigt war.
Arbeitsverträge, die zu dem Zeitpunkt, wo die Arbeitslosenrate der Arbeitsverträge, die zu dem Zeitpunkt, wo die Arbeitslosenrate der
Gemeinde unter 20% der durchschnittlichen Arbeitslosenrate der Region Gemeinde unter 20% der durchschnittlichen Arbeitslosenrate der Region
fällt, bereits laufen, dürfen bis zu ihrem Ende ausgeführt werden. fällt, bereits laufen, dürfen bis zu ihrem Ende ausgeführt werden.
Im Hinblick auf die Anwendung der Absätze 2 und 3 werden als Im Hinblick auf die Anwendung der Absätze 2 und 3 werden als
Gemeinden, deren Arbeitslosenrate die durchschnittliche Gemeinden, deren Arbeitslosenrate die durchschnittliche
Arbeitslosenrate der Region um mindestens 20% übersteigt, nur die Arbeitslosenrate der Region um mindestens 20% übersteigt, nur die
Gemeinden angesehen, die auf einer vom Landesamt für Gemeinden angesehen, die auf einer vom Landesamt für
Arbeitsbeschaffung auf der Grundlage der Arbeitslosenzahlen vom 30. Arbeitsbeschaffung auf der Grundlage der Arbeitslosenzahlen vom 30.
Juni jeden Jahres aufgestellten Liste stehen. Diese Liste gilt vom 1. Juni jeden Jahres aufgestellten Liste stehen. Diese Liste gilt vom 1.
September des laufenden Jahres bis zum 31. August des folgenden September des laufenden Jahres bis zum 31. August des folgenden
Kalenderjahres und wird jedes Jahr vor dem 31. August im Belgischen Kalenderjahres und wird jedes Jahr vor dem 31. August im Belgischen
Staatsblatt veröffentlicht. Staatsblatt veröffentlicht.
Für den Abzug der in den vorhergehenden Absätzen erwähnten Für den Abzug der in den vorhergehenden Absätzen erwähnten
Kalendermonate wird ein unvollständiger Monat als vollständiger Monat Kalendermonate wird ein unvollständiger Monat als vollständiger Monat
angesehen. angesehen.
Wenn ein Berechtigter mit Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe, der in Wenn ein Berechtigter mit Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe, der in
der Vergangenheit bereits im Rahmen eines Programms für beruflichen der Vergangenheit bereits im Rahmen eines Programms für beruflichen
Übergang beschäftigt worden ist, erneut im Rahmen eines solchen Übergang beschäftigt worden ist, erneut im Rahmen eines solchen
Programms beschäftigt wird, wird für die Anwendung des vorliegenden Programms beschäftigt wird, wird für die Anwendung des vorliegenden
Artikels immer die Höchstdauer von vierundzwanzig oder Artikels immer die Höchstdauer von vierundzwanzig oder
sechsunddreissig Monaten, so wie sie zu Beginn der ersten sechsunddreissig Monaten, so wie sie zu Beginn der ersten
Beschäftigung im Rahmen eines Programms für beruflichen Übergang Beschäftigung im Rahmen eines Programms für beruflichen Übergang
festgelegt wurde, in Betracht gezogen. festgelegt wurde, in Betracht gezogen.
KAPITEL III - Befreiung von Arbeitgeberbeiträgen zur sozialen KAPITEL III - Befreiung von Arbeitgeberbeiträgen zur sozialen
Sicherheit Sicherheit
Art. 7 - § 1 - Einem Arbeitgeber, der in Anwendung von Artikel 2 des Art. 7 - § 1 - Einem Arbeitgeber, der in Anwendung von Artikel 2 des
vorliegenden Erlasses einen Arbeitnehmer im Rahmen eines Programms für vorliegenden Erlasses einen Arbeitnehmer im Rahmen eines Programms für
beruflichen Übergang beschäftigt, wird dieselbe Befreiung von beruflichen Übergang beschäftigt, wird dieselbe Befreiung von
Arbeitgeberbeiträgen zur sozialen Sicherheit wie die in Artikel 17 des Arbeitgeberbeiträgen zur sozialen Sicherheit wie die in Artikel 17 des
Königlichen Erlasses vom 19. Dezember 2001 zur Förderung der Königlichen Erlasses vom 19. Dezember 2001 zur Förderung der
Beschäftigung Langzeitarbeitssuchender vorgesehene Befreiung unter Beschäftigung Langzeitarbeitssuchender vorgesehene Befreiung unter
denselben Bedingungen und nach denselben Modalitäten gewährt. denselben Bedingungen und nach denselben Modalitäten gewährt.
§ 2 - Wenn ein Arbeitgeber einen in § 1 erwähnten Arbeitnehmer § 2 - Wenn ein Arbeitgeber einen in § 1 erwähnten Arbeitnehmer
einstellt, setzt das öffentliche Sozialhilfezentrum das Landesamt für einstellt, setzt das öffentliche Sozialhilfezentrum das Landesamt für
Arbeitsbeschaffung davon in Kenntnis und teilt ihm folgende Daten mit: Arbeitsbeschaffung davon in Kenntnis und teilt ihm folgende Daten mit:
- Name und Vorname des Arbeitnehmers, - Name und Vorname des Arbeitnehmers,
- die Nummer des Nationalregisters des Arbeitnehmers, - die Nummer des Nationalregisters des Arbeitnehmers,
- die vollständige Adresse des Arbeitnehmers, - die vollständige Adresse des Arbeitnehmers,
- das Geschlecht des Arbeitnehmers, - das Geschlecht des Arbeitnehmers,
- die Sprache des Arbeitnehmers, - die Sprache des Arbeitnehmers,
- die Art des Vorteils: Befreiung von den Arbeitgeberbeiträgen oder - die Art des Vorteils: Befreiung von den Arbeitgeberbeiträgen oder
Herabsetzung der Arbeitgeberbeiträge, Herabsetzung der Arbeitgeberbeiträge,
- das Datum der Einstellung des Arbeitnehmers. - das Datum der Einstellung des Arbeitnehmers.
KAPITEL IV - Kündigung des Arbeitsvertrags KAPITEL IV - Kündigung des Arbeitsvertrags
Art. 8 - Ein in Anwendung von Artikel 2 des vorliegenden Erlasses im Art. 8 - Ein in Anwendung von Artikel 2 des vorliegenden Erlasses im
Rahmen eines Programms für beruflichen Übergang eingestellter Rahmen eines Programms für beruflichen Übergang eingestellter
Arbeitnehmer kann dem Arbeitsvertrag unter Berücksichtigung einer Arbeitnehmer kann dem Arbeitsvertrag unter Berücksichtigung einer
Kündigungsfrist von sieben Tagen ab dem Tag nach der Notifikation ein Kündigungsfrist von sieben Tagen ab dem Tag nach der Notifikation ein
Ende setzen, wenn er im Rahmen eines anderen Arbeitsvertrags Ende setzen, wenn er im Rahmen eines anderen Arbeitsvertrags
eingestellt oder in einer Verwaltung ernannt wird. eingestellt oder in einer Verwaltung ernannt wird.
KAPITEL V - Schlussbestimmungen KAPITEL V - Schlussbestimmungen
Art. 9 - Die im vorliegenden Erlass vorgesehene finanzielle Art. 9 - Die im vorliegenden Erlass vorgesehene finanzielle
Beteiligung darf nicht gleichzeitig Beteiligung darf nicht gleichzeitig
- mit einer anderen finanziellen Beteiligung aufgrund von Artikel - mit einer anderen finanziellen Beteiligung aufgrund von Artikel
57quater des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen 57quater des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen
Sozialhilfezentren, Sozialhilfezentren,
- mit der in Artikel 5 § 4bis des Gesetzes vom 2. April 1965 bezüglich - mit der in Artikel 5 § 4bis des Gesetzes vom 2. April 1965 bezüglich
der Übernahme der von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten der Übernahme der von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten
Hilfeleistungen erwähnten Subvention Hilfeleistungen erwähnten Subvention
bezogen werden. bezogen werden.
Art. 10 - Das zuständige öffentliche Sozialhilfezentrum schuldet die Art. 10 - Das zuständige öffentliche Sozialhilfezentrum schuldet die
im vorliegenden Erlass vorgesehene finanzielle Beteiligung, solange im vorliegenden Erlass vorgesehene finanzielle Beteiligung, solange
der in Artikel 2 Nr. 2 erwähnte Arbeitsvertrag läuft, wobei die in der in Artikel 2 Nr. 2 erwähnte Arbeitsvertrag läuft, wobei die in
Artikel 6 vorgesehene Höchstdauer jedoch nicht überschritten werden Artikel 6 vorgesehene Höchstdauer jedoch nicht überschritten werden
darf. darf.
Art. 11 - Vorliegender Erlass wird mit 1. Oktober 2002 wirksam. Art. 11 - Vorliegender Erlass wird mit 1. Oktober 2002 wirksam.
Art. 12 - Unser für die Beschäftigung zuständiger Minister, Unser für Art. 12 - Unser für die Beschäftigung zuständiger Minister, Unser für
die Soziale Sicherheit zuständiger Minister und Unser für die Soziale die Soziale Sicherheit zuständiger Minister und Unser für die Soziale
Eingliederung zuständiger Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit Eingliederung zuständiger Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit
der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 14. November 2002 Gegeben zu Brüssel, den 14. November 2002
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Beschäftigung Die Ministerin der Beschäftigung
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten Der Minister der Sozialen Angelegenheiten
F. VANDENBROUCKE F. VANDENBROUCKE
Der Minister der Sozialen Eingliederung Der Minister der Sozialen Eingliederung
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 22 april 2003. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 22 avril 2003.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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