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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 21/09/2020
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Koninklijk besluit waarbij aan personen die wettig niet bevoegd zijn de geneeskunde te beoefenen, in het kader van de coronavirus COVID-19 epidemie, toelating wordt verleend om bepaalde laboratoriumonderzoeken te verrichten. - Duitse vertaling Arrêté royal autorisant des personnes qui ne sont pas légalement qualifiées pour exercer l'art de guérir à accomplir certaines analyses de laboratoire dans le cadre de l'épidémie de coronavirus COVID-19. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST VOLKSGEZONDHEID, VEILIGHEID VAN DE SERVICE PUBLIC FEDERAL SANTE PUBLIQUE, SECURITE DE LA CHAINE
VOEDSELKETEN EN LEEFMILIEU ALIMENTAIRE ET ENVIRONNEMENT
21 SEPTEMBER 2020. - Koninklijk besluit waarbij aan personen die 21 SEPTEMBRE 2020. - Arrêté royal autorisant des personnes qui ne sont
wettig niet bevoegd zijn de geneeskunde te beoefenen, in het kader van pas légalement qualifiées pour exercer l'art de guérir à accomplir
de coronavirus COVID-19 epidemie, toelating wordt verleend om bepaalde certaines analyses de laboratoire dans le cadre de l'épidémie de
laboratoriumonderzoeken te verrichten. - Duitse vertaling coronavirus COVID-19. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 21 september 2020 waarbij aan personen die wettig niet l'arrêté royal du 21 septembre 2020 autorisant des personnes qui ne
bevoegd zijn de geneeskunde te beoefenen, in het kader van de sont pas légalement qualifiées pour exercer l'art de guérir à
coronavirus COVID-19 epidemie, toelating wordt verleend om bepaalde accomplir certaines analyses de laboratoire dans le cadre de
laboratoriumonderzoeken te verrichten (Belgisch Staatsblad van 25 l'épidémie de coronavirus COVID-19 (Moniteur belge du 25 septembre
september 2020). 2020).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
21. SEPTEMBER 2020 - Königlicher Erlass zwecks Ermächtigung von zur 21. SEPTEMBER 2020 - Königlicher Erlass zwecks Ermächtigung von zur
Ausübung der Heilkunst gesetzlich nicht befugten Personen, im Rahmen Ausübung der Heilkunst gesetzlich nicht befugten Personen, im Rahmen
der Epidemie des Coronavirus COVID-19 bestimmte Laboranalysen der Epidemie des Coronavirus COVID-19 bestimmte Laboranalysen
durchzuführen durchzuführen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 19. Januar 1961 zwecks Ermächtigung von zur Aufgrund des Gesetzes vom 19. Januar 1961 zwecks Ermächtigung von zur
Ausübung der Heilkunst gesetzlich nicht befugten Personen, unter Ausübung der Heilkunst gesetzlich nicht befugten Personen, unter
außergewöhnlichen Umständen bestimmte medizinische Handlungen zu außergewöhnlichen Umständen bestimmte medizinische Handlungen zu
verrichten, des Artikels 1; verrichten, des Artikels 1;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 14. September Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 14. September
2020; 2020;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, des Artikels 3 § 1; Staatsrat, des Artikels 3 § 1;
Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Dringlichkeit;
In Erwägung der Stellungnahme des Hohen Gesundheitsrates vom 17. März In Erwägung der Stellungnahme des Hohen Gesundheitsrates vom 17. März
2020; 2020;
In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 19. April 2020 zur Erklärung In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 19. April 2020 zur Erklärung
des Zustands einer Epidemie des Coronavirus COVID-19 auf belgischem des Zustands einer Epidemie des Coronavirus COVID-19 auf belgischem
Staatsgebiet; Staatsgebiet;
In der Erwägung, dass es im Rahmen der COVID-19-Gesundheitskrise In der Erwägung, dass es im Rahmen der COVID-19-Gesundheitskrise
wichtig ist, über ausreichende Testkapazitäten zu verfügen, um die wichtig ist, über ausreichende Testkapazitäten zu verfügen, um die
Ausstiegsstrategie nach den Quarantänemaßnahmen zu unterstützen, ein Ausstiegsstrategie nach den Quarantänemaßnahmen zu unterstützen, ein
erneutes Wiederaufflammen der Ansteckungen durch das SARS-CoV-2-Virus erneutes Wiederaufflammen der Ansteckungen durch das SARS-CoV-2-Virus
einzudämmen und eine Übersterblichkeit zu vermeiden; einzudämmen und eine Übersterblichkeit zu vermeiden;
In Erwägung der Feststellung, dass die zugelassenen Labore derzeit In Erwägung der Feststellung, dass die zugelassenen Labore derzeit
nicht über ausreichend Testkapazitäten verfügen, um 50.000 bis 60.000 nicht über ausreichend Testkapazitäten verfügen, um 50.000 bis 60.000
zusätzliche molekulare, Antigen- und serologische Tests durchzuführen. zusätzliche molekulare, Antigen- und serologische Tests durchzuführen.
In Erwägung der Feststellung, dass die Durchführung der vorerwähnten In Erwägung der Feststellung, dass die Durchführung der vorerwähnten
Tests eine den medizinischen Labortechnologen vorbehaltene Handlung Tests eine den medizinischen Labortechnologen vorbehaltene Handlung
ist; ist;
In der Erwägung, dass die COVID-19-Teststrategie eine zeitweilige, In der Erwägung, dass die COVID-19-Teststrategie eine zeitweilige,
aber bedeutende Erhöhung der Personalbestände in den Laboren aber bedeutende Erhöhung der Personalbestände in den Laboren
erforderlich macht; erforderlich macht;
In Erwägung der Notwendigkeit, schnellstmöglich eine zeitweilige In Erwägung der Notwendigkeit, schnellstmöglich eine zeitweilige
Ausnahmeregelung vorzusehen, damit auch anderes qualifiziertes Ausnahmeregelung vorzusehen, damit auch anderes qualifiziertes
Personal als medizinische Labortechnologen eingestellt werden kann, um Personal als medizinische Labortechnologen eingestellt werden kann, um
solche Tests unter strengen Bedingungen durchzuführen, damit die solche Tests unter strengen Bedingungen durchzuführen, damit die
Qualität der Pflegeleistung gewährleistet bleibt; Qualität der Pflegeleistung gewährleistet bleibt;
Auf Vorschlag des Ministers der Volksgesundheit Auf Vorschlag des Ministers der Volksgesundheit
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Die Situation der Epidemie des Coronavirus COVID-19 stellt Artikel 1 - Die Situation der Epidemie des Coronavirus COVID-19 stellt
eine Katastrophensituation dar, die mit einem Mangel an Personal eine Katastrophensituation dar, die mit einem Mangel an Personal
einhergeht, das gesetzlich befugt ist, medizinische Handlungen im einhergeht, das gesetzlich befugt ist, medizinische Handlungen im
Hinblick auf die Labordiagnose der betreffenden Krankheit Hinblick auf die Labordiagnose der betreffenden Krankheit
durchzuführen. durchzuführen.
Art. 2 - Folgende Laboranalysen, nämlich Vorbereitung, Durchführung Art. 2 - Folgende Laboranalysen, nämlich Vorbereitung, Durchführung
und Ausarbeitung von In-vitro-Analysen von Proben menschlichen und Ausarbeitung von In-vitro-Analysen von Proben menschlichen
Ursprungs, dürfen von Personen durchgeführt werden, die durch oder Ursprungs, dürfen von Personen durchgeführt werden, die durch oder
aufgrund des Gesetzes vom 10. Mai 2015 über die Ausübung der aufgrund des Gesetzes vom 10. Mai 2015 über die Ausübung der
Gesundheitspflegeberufe nicht gesetzlich dazu befugt sind: Gesundheitspflegeberufe nicht gesetzlich dazu befugt sind:
1. immunologische Analyse, 1. immunologische Analyse,
2. molekularbiologische Analyse. 2. molekularbiologische Analyse.
Die in Absatz 1 erwähnten Laboranalysen dürfen nur bei Proben Die in Absatz 1 erwähnten Laboranalysen dürfen nur bei Proben
durchgeführt werden, die im Rahmen einer eventuellen Ansteckung mit durchgeführt werden, die im Rahmen einer eventuellen Ansteckung mit
dem COVID-19-Virus entnommen wurden. dem COVID-19-Virus entnommen wurden.
Art. 3 - Die in Artikel 2 erwähnten Laboranalysen dürfen nur Art. 3 - Die in Artikel 2 erwähnten Laboranalysen dürfen nur
durchgeführt werden, wenn sie gleichzeitig folgende Bedingungen durchgeführt werden, wenn sie gleichzeitig folgende Bedingungen
erfüllen: erfüllen:
1. Sie werden unter der Koordination und Verantwortung eines 1. Sie werden unter der Koordination und Verantwortung eines
zugelassenen Labors für klinische Biologie durchgeführt, wie erwähnt zugelassenen Labors für klinische Biologie durchgeführt, wie erwähnt
im Königlichen Erlass vom 3. Dezember 1999 über die Zulassung von im Königlichen Erlass vom 3. Dezember 1999 über die Zulassung von
Laboren für klinische Biologie durch den für die Volksgesundheit Laboren für klinische Biologie durch den für die Volksgesundheit
zuständigen Minister. zuständigen Minister.
2. Sie werden von einem Facharzt oder -apotheker für klinische 2. Sie werden von einem Facharzt oder -apotheker für klinische
Biologie, der einem in Nr. 1 erwähnten zugelassenen Labor Biologie, der einem in Nr. 1 erwähnten zugelassenen Labor
angeschlossen ist, unter seiner Aufsicht in Auftrag gegeben. angeschlossen ist, unter seiner Aufsicht in Auftrag gegeben.
3. Sie werden von Personen durchgeführt, die Inhaber eines der in 3. Sie werden von Personen durchgeführt, die Inhaber eines der in
Anlage 1 erwähnten Diplome sind. Anlage 1 erwähnten Diplome sind.
4. Sie werden von Personen durchgeführt, die eine spezifische 4. Sie werden von Personen durchgeführt, die eine spezifische
Ausbildung absolviert haben, um solche Laboranalysen in dem Labor Ausbildung absolviert haben, um solche Laboranalysen in dem Labor
vornehmen zu können, unter dessen Koordination sie diese Laboranalysen vornehmen zu können, unter dessen Koordination sie diese Laboranalysen
durchführen werden. Diese Ausbildung umfasst mindestens die in Anlage durchführen werden. Diese Ausbildung umfasst mindestens die in Anlage
2 erwähnten Aspekte. Die Personen, die die erwähnten Laboranalysen 2 erwähnten Aspekte. Die Personen, die die erwähnten Laboranalysen
durchführen, müssen jederzeit nachweisen können, dass sie diese durchführen, müssen jederzeit nachweisen können, dass sie diese
spezifische Ausbildung absolviert haben. spezifische Ausbildung absolviert haben.
Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft und tritt am 1. Oktober 2021 außer Belgischen Staatsblatt in Kraft und tritt am 1. Oktober 2021 außer
Kraft. Kraft.
Art. 5 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der Art. 5 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Brüssel, den 21. September 2020 Brüssel, den 21. September 2020
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen:Die Ministerin der Volksgesundheit Von Königs wegen:Die Ministerin der Volksgesundheit
M. DE BLOCK M. DE BLOCK
Anlage 1 Anlage 1
Liste der Diplome Liste der Diplome
Folgende Diplominhaber kommen für die Durchführung der in Artikel 2 Folgende Diplominhaber kommen für die Durchführung der in Artikel 2
erwähnten Laboranalysen in Betracht: erwähnten Laboranalysen in Betracht:
- Master der biomedizinischen Wissenschaften, - Master der biomedizinischen Wissenschaften,
- Master der Biochemie, - Master der Biochemie,
- Master der Biologie, - Master der Biologie,
- Master der Biotechnologie, - Master der Biotechnologie,
- Master der Bioingenieurwissenschaften, - Master der Bioingenieurwissenschaften,
- Master der Neurowissenschaften, - Master der Neurowissenschaften,
- Master der forensischen Wissenschaften, - Master der forensischen Wissenschaften,
- Bachelor der Chemie, - Bachelor der Chemie,
- Bachelor der Biochemie, - Bachelor der Biochemie,
- Bachelor der Agrar- und Biotechnologie, - Bachelor der Agrar- und Biotechnologie,
- Bachelor der biomedizinischen Labortechnologie, - Bachelor der biomedizinischen Labortechnologie,
- Bachelor der pharmazeutischen Labortechnologie, - Bachelor der pharmazeutischen Labortechnologie,
- Bachelor der biologischen Labortechnologie, - Bachelor der biologischen Labortechnologie,
- Bachelor der Bioingenieurwissenschaften. - Bachelor der Bioingenieurwissenschaften.
Gesehen, um Unserem Erlass vom 21. September 2020 beigefügt zu werden Gesehen, um Unserem Erlass vom 21. September 2020 beigefügt zu werden
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Volksgesundheit Die Ministerin der Volksgesundheit
M. DE BLOCK M. DE BLOCK
Anlage 2 Anlage 2
Aspekte der spezifischen Ausbildung Aspekte der spezifischen Ausbildung
Die in Artikel 3 Nr. 4 erwähnte spezifische Ausbildung muss mindestens Die in Artikel 3 Nr. 4 erwähnte spezifische Ausbildung muss mindestens
folgende Aspekte behandeln: folgende Aspekte behandeln:
- allgemeine Grundsätze der Hygiene und Biosicherheit sowie praktische - allgemeine Grundsätze der Hygiene und Biosicherheit sowie praktische
Umsetzung dieser theoretischen Konzepte, Umsetzung dieser theoretischen Konzepte,
- theoretische Grundkenntnisse der molekularen und immunologischen - theoretische Grundkenntnisse der molekularen und immunologischen
Screening-Technologie und Diagnose, Screening-Technologie und Diagnose,
- die für die ordnungsgemäße Durchführung der Tests erforderlichen - die für die ordnungsgemäße Durchführung der Tests erforderlichen
praktischen Fertigkeiten. praktischen Fertigkeiten.
Gesehen, um Unserem Erlass vom 21. September 2020 beigefügt zu werden Gesehen, um Unserem Erlass vom 21. September 2020 beigefügt zu werden
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Volksgesundheit Die Ministerin der Volksgesundheit
M. DE BLOCK M. DE BLOCK
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