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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 22 december 2003 betreffende de inning en de consignatie van een som bij de vaststelling van de overtredingen van de wet betreffende de politie over het wegverkeer en zijn uitvoeringsbesluiten | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 22 décembre 2003 relatif à la perception et à la consignation d'une somme lors de la constatation des infractions relatives à la loi sur la police de la circulation routière et ses arrêtés d'exécution |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
21 SEPTEMBER 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de | 21 SEPTEMBRE 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle |
officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 22 december | en langue allemande de l'arrêté royal du 22 décembre 2003 relatif à la |
2003 betreffende de inning en de consignatie van een som bij de | perception et à la consignation d'une somme lors de la constatation |
vaststelling van de overtredingen van de wet betreffende de politie | des infractions relatives à la loi sur la police de la circulation |
over het wegverkeer en zijn uitvoeringsbesluiten | routière et ses arrêtés d'exécution |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté |
besluit van 22 december 2003 betreffende de inning en de consignatie | royal du 22 décembre 2003 relatif à la perception et à la consignation |
van een som bij de vaststelling van de overtredingen van de wet | d'une somme lors de la constatation des infractions relatives à la loi |
betreffende de politie over het wegverkeer en zijn | sur la police de la circulation routière et ses arrêtés d'exécution, |
uitvoeringsbesluiten, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | établi par le Service central de traduction allemande auprès du |
vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
vertaling van het koninklijk besluit van 22 december 2003 betreffende | officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 22 décembre 2003 |
de inning en de consignatie van een som bij de vaststelling van de | relatif à la perception et à la consignation d'une somme lors de la |
overtredingen van de wet betreffende de politie over het wegverkeer en | constatation des infractions relatives à la loi sur la police de la |
zijn uitvoeringsbesluiten. | circulation routière et ses arrêtés d'exécution. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Brussel, 21 september 2004. | Donné à Bruxelles, le 21 septembre 2004. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Bijlage - Annexe | Bijlage - Annexe |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
22. DEZEMBER 2003 - Königlicher Erlass über die Zahlung und die | 22. DEZEMBER 2003 - Königlicher Erlass über die Zahlung und die |
Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung der Verstösse | Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung der Verstösse |
gegen das Gesetz über die Strassenverkehrspolizei und seine | gegen das Gesetz über die Strassenverkehrspolizei und seine |
Ausführungserlasse | Ausführungserlasse |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
mit dem Erlassentwurf, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur | mit dem Erlassentwurf, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur |
Unterschrift vorzulegen, wird bezweckt, die Beträge der sofortigen | Unterschrift vorzulegen, wird bezweckt, die Beträge der sofortigen |
Erhebungen entsprechend der im Gesetz vom 7. Februar 2003 zur | Erhebungen entsprechend der im Gesetz vom 7. Februar 2003 zur |
Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Verkehrssicherheit | Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Verkehrssicherheit |
vorgesehenen neuen Kategorisierung der Verstösse zu aktualisieren. | vorgesehenen neuen Kategorisierung der Verstösse zu aktualisieren. |
Mit diesem Text wird ebenfalls die Möglichkeit, die sofortige Erhebung | Mit diesem Text wird ebenfalls die Möglichkeit, die sofortige Erhebung |
anzuwenden, auf die Belgier erweitert, insbesondere was schwere | anzuwenden, auf die Belgier erweitert, insbesondere was schwere |
Verstösse betrifft. | Verstösse betrifft. |
Mehrere Faktoren sind für die Bestimmung der anwendbaren Beträge | Mehrere Faktoren sind für die Bestimmung der anwendbaren Beträge |
berücksichtigt worden: | berücksichtigt worden: |
-der Mindestbetrag der für dieselbe Art von Verstössen vorgeschlagenen | -der Mindestbetrag der für dieselbe Art von Verstössen vorgeschlagenen |
Geldstrafen und ihre Erhöhung um 10 % durch die Zuschlagzehntel, | Geldstrafen und ihre Erhöhung um 10 % durch die Zuschlagzehntel, |
- die bei einer Zahlungsaufforderung für diese Verstösse anwendbaren | - die bei einer Zahlungsaufforderung für diese Verstösse anwendbaren |
Beträge. Die Beträge sind einander angeglichen worden. | Beträge. Die Beträge sind einander angeglichen worden. |
Ausserdem ist in Bezug auf die Zahlungsweisen mehr Klarheit geschaffen | Ausserdem ist in Bezug auf die Zahlungsweisen mehr Klarheit geschaffen |
worden. Die Zahlungsweisen sind in verschiedene Arten unterteilt | worden. Die Zahlungsweisen sind in verschiedene Arten unterteilt |
worden, wobei insbesondere die Zahlung mit Bank- oder Kreditkarte von | worden, wobei insbesondere die Zahlung mit Bank- oder Kreditkarte von |
anderen Zahlungsweisen unterschieden wird. | anderen Zahlungsweisen unterschieden wird. |
Es sind auch andere Möglichkeiten eingeführt worden, darunter | Es sind auch andere Möglichkeiten eingeführt worden, darunter |
beispielsweise der Gebrauch von Zahlungs- und Hinterlegungsformularen, | beispielsweise der Gebrauch von Zahlungs- und Hinterlegungsformularen, |
die computergestützt erstellt werden. | die computergestützt erstellt werden. |
Auch wenn im vorliegenden Text eine Reihe von Bestimmungen | Auch wenn im vorliegenden Text eine Reihe von Bestimmungen |
wiederzufinden sind, die mit den Bestimmungen im Königlichen Erlass | wiederzufinden sind, die mit den Bestimmungen im Königlichen Erlass |
vom 10. Juni 1985 übereinstimmen, ist das Augenmerk doch auf eine | vom 10. Juni 1985 übereinstimmen, ist das Augenmerk doch auf eine |
bessere Lesbarkeit gelegt worden. So haben die Artikel über die | bessere Lesbarkeit gelegt worden. So haben die Artikel über die |
Zahlungsweisen und die über die anwendbaren Beträge eine neue Form | Zahlungsweisen und die über die anwendbaren Beträge eine neue Form |
erhalten. Aus diesen Gründen schien es angebrachter, einen neuen Text | erhalten. Aus diesen Gründen schien es angebrachter, einen neuen Text |
vorzuschlagen, als die vorherige Regelung abzuändern. | vorzuschlagen, als die vorherige Regelung abzuändern. |
Schliesslich ist der Text entsprechend den Bemerkungen des Staatsrates | Schliesslich ist der Text entsprechend den Bemerkungen des Staatsrates |
angepasst worden. So vervollständigt Artikel 11 den Text des | angepasst worden. So vervollständigt Artikel 11 den Text des |
Königlichen Erlasses. | Königlichen Erlasses. |
Kommentar zu den Artikeln | Kommentar zu den Artikeln |
Artikel 1 - Dieser Artikel ist im Vergleich zum vorherigen Königlichen | Artikel 1 - Dieser Artikel ist im Vergleich zum vorherigen Königlichen |
Erlass kaum abgeändert worden. Aufgrund der Polizeireform sind die | Erlass kaum abgeändert worden. Aufgrund der Polizeireform sind die |
Wörter zur Bezeichnung der Polizeidienste aktualisiert worden und | Wörter zur Bezeichnung der Polizeidienste aktualisiert worden und |
infolge der Reform des öffentlichen Dienstes sind die Namen der | infolge der Reform des öffentlichen Dienstes sind die Namen der |
Verwaltungsbehörden angepasst worden. | Verwaltungsbehörden angepasst worden. |
Art. 2 - In diesem Artikel wird die Art des Dokuments angegeben, das | Art. 2 - In diesem Artikel wird die Art des Dokuments angegeben, das |
verwendet werden muss, um die Zahlung und die Hinterlegung eines | verwendet werden muss, um die Zahlung und die Hinterlegung eines |
Geldbetrags zu registrieren. Die Möglichkeit, auf ein | Geldbetrags zu registrieren. Die Möglichkeit, auf ein |
computergestütztes Verfahren zurückzugreifen, stellt im Vergleich zur | computergestütztes Verfahren zurückzugreifen, stellt im Vergleich zur |
vorherigen Regelung eine Neuheit dar. | vorherigen Regelung eine Neuheit dar. |
Art. 3 - Es handelt sich um einen allgemeinen Artikel, in dem für jede | Art. 3 - Es handelt sich um einen allgemeinen Artikel, in dem für jede |
Kategorie von Verstössen die Geldbeträge der sofortigen Erhebung | Kategorie von Verstössen die Geldbeträge der sofortigen Erhebung |
bestimmt werden. | bestimmt werden. |
Art. 4 - Mit dieser Bestimmung werden die Bedingungen für die | Art. 4 - Mit dieser Bestimmung werden die Bedingungen für die |
Anwendung der sofortigen Erhebung festgelegt, wenn der | Anwendung der sofortigen Erhebung festgelegt, wenn der |
Zuwiderhandelnde einen Wohnsitz oder einen festen Wohnort in Belgien | Zuwiderhandelnde einen Wohnsitz oder einen festen Wohnort in Belgien |
hat. | hat. |
Im Vergleich zur vorherigen Regelung wird die Möglichkeit, die | Im Vergleich zur vorherigen Regelung wird die Möglichkeit, die |
sofortige Erhebung anzuwenden, auf die schweren Verstösse ersten und | sofortige Erhebung anzuwenden, auf die schweren Verstösse ersten und |
zweiten Grades ausgeweitet. | zweiten Grades ausgeweitet. |
Die sofortige Erhebung wird jedoch ausgeschlossen, wenn für begangene | Die sofortige Erhebung wird jedoch ausgeschlossen, wenn für begangene |
gewöhnliche Verstösse oder schwere Verstösse ersten Grades die | gewöhnliche Verstösse oder schwere Verstösse ersten Grades die |
Gesamtsumme dieser Erhebung 250 Euro überschreitet. | Gesamtsumme dieser Erhebung 250 Euro überschreitet. |
Ausserdem wird die sofortige Erhebung ausgeschlossen, wenn mehr als | Ausserdem wird die sofortige Erhebung ausgeschlossen, wenn mehr als |
ein schwerer Verstoss zweiten Grades festgestellt wird oder wenn ein | ein schwerer Verstoss zweiten Grades festgestellt wird oder wenn ein |
schwerer Verstoss gleichzeitig mit einem gewöhnlichen Verstoss oder | schwerer Verstoss gleichzeitig mit einem gewöhnlichen Verstoss oder |
mit einem anderen schweren Verstoss ersten Grades festgestellt wird. | mit einem anderen schweren Verstoss ersten Grades festgestellt wird. |
Art. 5 - In diesem Artikel werden die auf die Nichtansässigen | Art. 5 - In diesem Artikel werden die auf die Nichtansässigen |
anwendbaren Regeln festgelegt. Es sind dieselben Grundsätze | anwendbaren Regeln festgelegt. Es sind dieselben Grundsätze |
beibehalten worden wie in der vorherigen Regelung. Obwohl die | beibehalten worden wie in der vorherigen Regelung. Obwohl die |
Möglichkeit, die sofortige Erhebung anzuwenden, in Bezug auf Personen | Möglichkeit, die sofortige Erhebung anzuwenden, in Bezug auf Personen |
mit einem Wohnsitz oder Wohnort in Belgien (Artikel 4) ausgeweitet | mit einem Wohnsitz oder Wohnort in Belgien (Artikel 4) ausgeweitet |
worden ist, bleiben dennoch einige Unterschiede bestehen. So ist es | worden ist, bleiben dennoch einige Unterschiede bestehen. So ist es |
möglich, für Nichtansässige eine sofortige Erhebung mit einer höheren | möglich, für Nichtansässige eine sofortige Erhebung mit einer höheren |
Obergrenze vorzuschlagen. Es handelt sich um eine Obergrenze, die der | Obergrenze vorzuschlagen. Es handelt sich um eine Obergrenze, die der |
Vorschlag einer sofortigen Erhebung nicht überschreiten darf. Diese | Vorschlag einer sofortigen Erhebung nicht überschreiten darf. Diese |
Obergrenzen sind so festgelegt worden, dass sie nicht in einem | Obergrenzen sind so festgelegt worden, dass sie nicht in einem |
unangemessenen Verhältnis zu den Beträgen der Geldstrafen stehen. Es | unangemessenen Verhältnis zu den Beträgen der Geldstrafen stehen. Es |
geht insbesondere darum, die Anwendung überhöhter Beträge zu | geht insbesondere darum, die Anwendung überhöhter Beträge zu |
vermeiden. | vermeiden. |
Art. 6 - In diesem Artikel sind die bereits in der vorherigen Regelung | Art. 6 - In diesem Artikel sind die bereits in der vorherigen Regelung |
enthaltenen Hinterlegungsregeln aufgenommen. | enthaltenen Hinterlegungsregeln aufgenommen. |
Art. 7 - In diesem Artikel sind die verschiedenen Zahlungsweisen | Art. 7 - In diesem Artikel sind die verschiedenen Zahlungsweisen |
aufgenommen und werden diese klarer organisiert, indem für jede | aufgenommen und werden diese klarer organisiert, indem für jede |
Zahlungsweise ein getrennter Punkt aufgeführt wird. Vom Inhalt her | Zahlungsweise ein getrennter Punkt aufgeführt wird. Vom Inhalt her |
entspricht dieser Artikel der vorherigen Regelung, ausser was | entspricht dieser Artikel der vorherigen Regelung, ausser was |
bestimmte, nachstehend aufgeführte Punkte betrifft: | bestimmte, nachstehend aufgeführte Punkte betrifft: |
Die wichtigsten Abänderungen sind folgende: | Die wichtigsten Abänderungen sind folgende: |
- Die Frist, die dem Zuwiderhandelnden für die Zahlung mit Marken | - Die Frist, die dem Zuwiderhandelnden für die Zahlung mit Marken |
gewährt wird, ist von zwei auf fünf Tage verlängert worden. Durch | gewährt wird, ist von zwei auf fünf Tage verlängert worden. Durch |
diese Verlängerung wird bestimmten praktischen Aspekten Rechnung | diese Verlängerung wird bestimmten praktischen Aspekten Rechnung |
getragen (Schwierigkeit, am Wochenende Marken zu kaufen,...). | getragen (Schwierigkeit, am Wochenende Marken zu kaufen,...). |
- Für den Versand von Abschnitt A und/oder Abschnitt C2 an die | - Für den Versand von Abschnitt A und/oder Abschnitt C2 an die |
Staatsanwaltschaft bei einer Zahlung mit Marken wird eine Frist von | Staatsanwaltschaft bei einer Zahlung mit Marken wird eine Frist von |
fünfzehn Tagen vorgesehen. | fünfzehn Tagen vorgesehen. |
- Die Zahlung per Bank- oder Kreditkarte ist auf allgemeine Weise in | - Die Zahlung per Bank- oder Kreditkarte ist auf allgemeine Weise in |
Punkt 3 aufgenommen worden. | Punkt 3 aufgenommen worden. |
- Die sofortige Barzahlung ist auf Nichtansässige beschränkt worden, | - Die sofortige Barzahlung ist auf Nichtansässige beschränkt worden, |
um zu vermeiden, dass die Polizeidienste bedeutende Geldsummen | um zu vermeiden, dass die Polizeidienste bedeutende Geldsummen |
transportieren müssen. Die Zahlung mit Marken stellt die Zahlung « in | transportieren müssen. Die Zahlung mit Marken stellt die Zahlung « in |
Bargeld » für Ansässige dar. | Bargeld » für Ansässige dar. |
Art. 8 - Dieser Artikel legt die Modalitäten für die Annullierung | Art. 8 - Dieser Artikel legt die Modalitäten für die Annullierung |
eines Formulars für die Zahlung oder Hinterlegung eines Geldbetrags | eines Formulars für die Zahlung oder Hinterlegung eines Geldbetrags |
fest. | fest. |
Art. 9 - In diesem Artikel wird angegeben, für welche Verwaltung die | Art. 9 - In diesem Artikel wird angegeben, für welche Verwaltung die |
gezahlten und hinterlegten Geldbeträge bestimmt sind. | gezahlten und hinterlegten Geldbeträge bestimmt sind. |
Art. 10 - In diesem Artikel werden die zu befolgenden Anweisungen | Art. 10 - In diesem Artikel werden die zu befolgenden Anweisungen |
bezüglich der Aufbewahrung der im Rahmen der Anwendung vorliegender | bezüglich der Aufbewahrung der im Rahmen der Anwendung vorliegender |
Regelung erstellten Unterlagen festgelegt. | Regelung erstellten Unterlagen festgelegt. |
Art. 11 - Dieser Artikel bestimmt das Muster des für die Anwendung des | Art. 11 - Dieser Artikel bestimmt das Muster des für die Anwendung des |
vorliegenden Erlasses zu benutzenden Formulars. | vorliegenden Erlasses zu benutzenden Formulars. |
Art. 12 - Mit diesem Artikel wird der vorherige Königliche Erlass | Art. 12 - Mit diesem Artikel wird der vorherige Königliche Erlass |
aufgehoben, mit Ausnahme seines ersten Artikels, der aus einer | aufgehoben, mit Ausnahme seines ersten Artikels, der aus einer |
Bestimmung über das In-Kraft-Treten dieses Textes bestand. | Bestimmung über das In-Kraft-Treten dieses Textes bestand. |
Art. 13 - Dieser Artikel legt das Datum des In-Kraft-Tretens der | Art. 13 - Dieser Artikel legt das Datum des In-Kraft-Tretens der |
vorliegenden Regelung fest. | vorliegenden Regelung fest. |
Wir haben die Ehre, | Wir haben die Ehre, |
Sire, | Sire, |
die getreuen und ehrerbietigen Diener | die getreuen und ehrerbietigen Diener |
Eurer Majestät | Eurer Majestät |
zu sein. | zu sein. |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
B. ANCIAUX | B. ANCIAUX |
22. DEZEMBER 2003 - Königlicher Erlass über die Zahlung und die | 22. DEZEMBER 2003 - Königlicher Erlass über die Zahlung und die |
Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung der Verstösse | Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung der Verstösse |
gegen das Gesetz über die Strassenverkehrspolizei und seine | gegen das Gesetz über die Strassenverkehrspolizei und seine |
Ausführungserlasse | Ausführungserlasse |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die | Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die |
Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 65, abgeändert | Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 65, abgeändert |
durch die Gesetze vom 9. Juni 1975, 9. Juli 1975, 14. Juli 1976, 2. | durch die Gesetze vom 9. Juni 1975, 9. Juli 1975, 14. Juli 1976, 2. |
Juli 1981, 29. Februar 1984, 21. Juni 1985, 18. Juli 1990, 20. Juli | Juli 1981, 29. Februar 1984, 21. Juni 1985, 18. Juli 1990, 20. Juli |
1991, 4. August 1996 und 16. Mai 1999; | 1991, 4. August 1996 und 16. Mai 1999; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 1985 über die Zahlung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 1985 über die Zahlung |
und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung der | und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung der |
Übertretungen des Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei und seiner | Übertretungen des Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei und seiner |
Ausführungserlasse, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 31. | Ausführungserlasse, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 31. |
Oktober 1997, 26. Oktober 2000 und 11. Dezember 2001; | Oktober 1997, 26. Oktober 2000 und 11. Dezember 2001; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2000 über die Zahlung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2000 über die Zahlung |
und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter | und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter |
Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im | Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im |
Strassenverkehr, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 11. | Strassenverkehr, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 11. |
Dezember 2001; | Dezember 2001; |
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung |
des vorliegenden Erlasses; | des vorliegenden Erlasses; |
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 22. Januar 2003; | Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 22. Januar 2003; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 30. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 30. |
Januar 2003; | Januar 2003; |
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Notwendigkeit, die | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Notwendigkeit, die |
Ziele des Gesetzgebers und der Regierung in Sachen Verkehrssicherheit | Ziele des Gesetzgebers und der Regierung in Sachen Verkehrssicherheit |
in die Tat umzusetzen, wird an den Staatsrat ein Antrag auf | in die Tat umzusetzen, wird an den Staatsrat ein Antrag auf |
Begutachtung binnen einer Frist von drei Tagen gerichtet. Ursprünglich | Begutachtung binnen einer Frist von drei Tagen gerichtet. Ursprünglich |
war ein Antrag auf Begutachtung binnen einer Frist von dreissig Tagen | war ein Antrag auf Begutachtung binnen einer Frist von dreissig Tagen |
vorgesehen, wie es aus der Notifikation des Ministerrates vom 31. | vorgesehen, wie es aus der Notifikation des Ministerrates vom 31. |
Januar 2003 hervorgeht. | Januar 2003 hervorgeht. |
Der Antrag auf Begutachtung binnen einer Frist von drei Tagen lässt | Der Antrag auf Begutachtung binnen einer Frist von drei Tagen lässt |
sich unter anderem dadurch erklären, dass die Regionen beim | sich unter anderem dadurch erklären, dass die Regionen beim |
Konsultierungsverfahren Verspätung gehabt haben. Die | Konsultierungsverfahren Verspätung gehabt haben. Die |
Regionalregierungen sind in der Tat gemäss dem Vereinbarungsprotokoll | Regionalregierungen sind in der Tat gemäss dem Vereinbarungsprotokoll |
vom 24. April 2001, durch das die Beteiligung der Regionalregierungen | vom 24. April 2001, durch das die Beteiligung der Regionalregierungen |
an der Ausarbeitung der Regeln der allgemeinen Polizei und der | an der Ausarbeitung der Regeln der allgemeinen Polizei und der |
Regelung über das Verkehrs- und Transportwesen geregelt ist, gebeten | Regelung über das Verkehrs- und Transportwesen geregelt ist, gebeten |
worden, an der Vorbereitung des Entwurfs mitzuarbeiten. Die | worden, an der Vorbereitung des Entwurfs mitzuarbeiten. Die |
Stellungnahme der Regionalregierungen ist daher durch einen am 6. | Stellungnahme der Regionalregierungen ist daher durch einen am 6. |
Februar 2003 verschickten Brief binnen einer Frist von 30 Tagen | Februar 2003 verschickten Brief binnen einer Frist von 30 Tagen |
beantragt worden. Da bei Ablauf der Frist von dreissig Tagen keine | beantragt worden. Da bei Ablauf der Frist von dreissig Tagen keine |
Antwort der Regionen vorlag, ist diese Stellungnahme anlässlich des | Antwort der Regionen vorlag, ist diese Stellungnahme anlässlich des |
Konzertierungsausschusses vom 4. April 2003 entgegengenommen worden. | Konzertierungsausschusses vom 4. April 2003 entgegengenommen worden. |
Die Dringlichkeit lässt sich ebenfalls rechtfertigen durch den Willen | Die Dringlichkeit lässt sich ebenfalls rechtfertigen durch den Willen |
der Regierung, die Zahl der Toten und Verletzten auf unseren Strassen | der Regierung, die Zahl der Toten und Verletzten auf unseren Strassen |
drastisch zu senken. Im Vergleich zu anderen europäischen Ländern | drastisch zu senken. Im Vergleich zu anderen europäischen Ländern |
weist Belgien nämlich eines der schlechtesten Ergebnisse in Sachen | weist Belgien nämlich eines der schlechtesten Ergebnisse in Sachen |
Verkehrssicherheitsindikatoren auf, insbesondere was die Anzahl | Verkehrssicherheitsindikatoren auf, insbesondere was die Anzahl |
Todesfälle betrifft. Es muss schnell reagiert werden, um die Ziele, | Todesfälle betrifft. Es muss schnell reagiert werden, um die Ziele, |
die die Regierung sich im Rahmen der Versammlung aller Hauptakteure | die die Regierung sich im Rahmen der Versammlung aller Hauptakteure |
der Verkehrssicherheit gesetzt hat, zu erreichen und sich den | der Verkehrssicherheit gesetzt hat, zu erreichen und sich den |
Musterländern auf diesem Gebiet so schnell wie möglich anzunähern. Zur | Musterländern auf diesem Gebiet so schnell wie möglich anzunähern. Zur |
Erinnerung: Belgien hat sich dazu verpflichtet, die Zahl der Toten und | Erinnerung: Belgien hat sich dazu verpflichtet, die Zahl der Toten und |
Verletzten auf seinen Strassen bis 2006 um 33 % zu verringern. | Verletzten auf seinen Strassen bis 2006 um 33 % zu verringern. |
Unter diesem Gesichtspunkt ist das Gesetz vom 7. Februar 2003 zur | Unter diesem Gesichtspunkt ist das Gesetz vom 7. Februar 2003 zur |
Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Verkehrssicherheit vom | Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Verkehrssicherheit vom |
Parlament angenommen worden (Veröffentlichung des Gesetzes im | Parlament angenommen worden (Veröffentlichung des Gesetzes im |
Belgischen Staatsblatt vom 25. Februar 2003, Veröffentlichung der | Belgischen Staatsblatt vom 25. Februar 2003, Veröffentlichung der |
offiziellen deutschen Übersetzung dieses Gesetzes im Belgischen | offiziellen deutschen Übersetzung dieses Gesetzes im Belgischen |
Staatsblatt vom 10. November 2003). Dieses Gesetz macht es jedoch | Staatsblatt vom 10. November 2003). Dieses Gesetz macht es jedoch |
erforderlich, dass die Regierung verschiedene Ausführungserlasse | erforderlich, dass die Regierung verschiedene Ausführungserlasse |
erlässt. | erlässt. |
Um die gemeinsamen Ziele von Gesetzgeber und Regierung in diesem | Um die gemeinsamen Ziele von Gesetzgeber und Regierung in diesem |
Bereich zu erreichen, müssen die Massnahmen, die verabschiedet worden | Bereich zu erreichen, müssen die Massnahmen, die verabschiedet worden |
sind mit dem Ziel, die Todesfälle auf unseren Strassen zu verringern, | sind mit dem Ziel, die Todesfälle auf unseren Strassen zu verringern, |
so schnell wie möglich in Kraft gesetzt werden können. | so schnell wie möglich in Kraft gesetzt werden können. |
Im Übrigen lässt die Dringlichkeit sich auch durch den Willen der | Im Übrigen lässt die Dringlichkeit sich auch durch den Willen der |
Regierung rechtfertigen, den verschiedenen betroffenen Dienststellen | Regierung rechtfertigen, den verschiedenen betroffenen Dienststellen |
(Staatsanwaltschaften, Polizeidienste) die nötige Zeit zur | (Staatsanwaltschaften, Polizeidienste) die nötige Zeit zur |
Vorbereitung des für den 1. März 2004 vorgesehenen In-Kraft-Tretens | Vorbereitung des für den 1. März 2004 vorgesehenen In-Kraft-Tretens |
der verschiedenen Ausführungserlasse einzuräumen. | der verschiedenen Ausführungserlasse einzuräumen. |
Ausserdem muss die Regierung noch eine Reihe von Massnahmen treffen, | Ausserdem muss die Regierung noch eine Reihe von Massnahmen treffen, |
um die Bürger über die Abänderungen der Regelung zu informieren. | um die Bürger über die Abänderungen der Regelung zu informieren. |
Schliesslich steht vorliegender Text in Verbindung mit dem Entwurf | Schliesslich steht vorliegender Text in Verbindung mit dem Entwurf |
eines Königlichen Erlasses zur Bestimmung der schweren Verstösse nach | eines Königlichen Erlasses zur Bestimmung der schweren Verstösse nach |
Graden gegen die in Ausführung des Gesetzes über die | Graden gegen die in Ausführung des Gesetzes über die |
Strassenverkehrspolizei ergangenen allgemeinen Verordnungen und es ist | Strassenverkehrspolizei ergangenen allgemeinen Verordnungen und es ist |
absolut notwendig, dass diese beiden Texte gleichzeitig in Kraft | absolut notwendig, dass diese beiden Texte gleichzeitig in Kraft |
gesetzt werden können; | gesetzt werden können; |
Aufgrund des Gutachtens 35.341/4 des Staatsrates vom 16. April 2003, | Aufgrund des Gutachtens 35.341/4 des Staatsrates vom 16. April 2003, |
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten |
Gesetze über den Staatsrat; | Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Mobilität, Unseres Ministers der | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Mobilität, Unseres Ministers der |
Justiz und Unseres Ministers der Finanzen | Justiz und Unseres Ministers der Finanzen |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Mit der Anwendung des im vorliegenden Erlass geregelten | Artikel 1 - Mit der Anwendung des im vorliegenden Erlass geregelten |
Verfahrens dürfen vom Generalprokurator beim Appellationshof nur die | Verfahrens dürfen vom Generalprokurator beim Appellationshof nur die |
Personalmitglieder des Einsatzkaders der föderalen und lokalen Polizei | Personalmitglieder des Einsatzkaders der föderalen und lokalen Polizei |
und die Strassenbrigadiers sowie die Kontrolleure der | und die Strassenbrigadiers sowie die Kontrolleure der |
Kontrolldirektion der Generaldirektion Landtransport des Föderalen | Kontrolldirektion der Generaldirektion Landtransport des Föderalen |
Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen beauftragt werden. | Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen beauftragt werden. |
Art. 2 - Für die Zahlung und die Hinterlegung eines Betrags werden | Art. 2 - Für die Zahlung und die Hinterlegung eines Betrags werden |
nummerierte Formulare benutzt, die zu nummerierten Heften gebunden | nummerierte Formulare benutzt, die zu nummerierten Heften gebunden |
sind und mit dem Muster von Anlage 2 des Königlichen Erlasses vom 19. | sind und mit dem Muster von Anlage 2 des Königlichen Erlasses vom 19. |
Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei | Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei |
der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und | der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und |
Güterbeförderung im Strassenverkehr übereinstimmen. Wenn mehrere | Güterbeförderung im Strassenverkehr übereinstimmen. Wenn mehrere |
Verstösse zu Lasten eines Verkehrsteilnehmers gleichzeitig | Verstösse zu Lasten eines Verkehrsteilnehmers gleichzeitig |
festgestellt werden, notiert der befugte Bedienstete alle Verstösse | festgestellt werden, notiert der befugte Bedienstete alle Verstösse |
auf demselben Formular. | auf demselben Formular. |
Es kann von Formularen Gebrauch gemacht werden, die computergestützt | Es kann von Formularen Gebrauch gemacht werden, die computergestützt |
erstellt werden. Die Informationen, die sie enthalten, sind mit denen | erstellt werden. Die Informationen, die sie enthalten, sind mit denen |
in Anlage 2 zu vorerwähntem Erlass vergleichbar. | in Anlage 2 zu vorerwähntem Erlass vergleichbar. |
Art. 3 - Unter den durch Artikel 65 des am 16. März 1968 koordinierten | Art. 3 - Unter den durch Artikel 65 des am 16. März 1968 koordinierten |
Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei festgelegten Bedingungen: | Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei festgelegten Bedingungen: |
1. können die im Königlichen Erlass vom 22. Dezember 2003 zur | 1. können die im Königlichen Erlass vom 22. Dezember 2003 zur |
Bestimmung der schweren Verstösse nach Graden gegen die in Ausführung | Bestimmung der schweren Verstösse nach Graden gegen die in Ausführung |
des Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei ergangenen allgemeinen | des Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei ergangenen allgemeinen |
Verordnungen erwähnten schweren Verstösse pro Verstoss Anlass geben | Verordnungen erwähnten schweren Verstösse pro Verstoss Anlass geben |
zur Erhebung eines Geldbetrags von: | zur Erhebung eines Geldbetrags von: |
- 150 Euro für Verstösse ersten Grades, | - 150 Euro für Verstösse ersten Grades, |
- 175 Euro für Verstösse zweiten Grades, | - 175 Euro für Verstösse zweiten Grades, |
- 300 Euro für Verstösse dritten Grades. | - 300 Euro für Verstösse dritten Grades. |
2. können die anderen Verstösse gegen den Königlichen Erlass vom 1. | 2. können die anderen Verstösse gegen den Königlichen Erlass vom 1. |
Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den | Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den |
Strassenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Strasse Anlass | Strassenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Strasse Anlass |
geben zur Erhebung eines Geldbetrags von 50 Euro pro Verstoss. | geben zur Erhebung eines Geldbetrags von 50 Euro pro Verstoss. |
3. gibt ein Verstoss gegen Artikel 34 § 1 des Gesetzes über die | 3. gibt ein Verstoss gegen Artikel 34 § 1 des Gesetzes über die |
Strassenverkehrspolizei Anlass zur Erhebung von 137,50 Euro. | Strassenverkehrspolizei Anlass zur Erhebung von 137,50 Euro. |
Art. 4 - Die sofortige Erhebung ist ausgeschlossen: | Art. 4 - Die sofortige Erhebung ist ausgeschlossen: |
1. wenn der Zuwiderhandelnde unter 18 Jahre alt ist, | 1. wenn der Zuwiderhandelnde unter 18 Jahre alt ist, |
2. wenn einer der bei derselben Gelegenheit festgestellten Verstösse | 2. wenn einer der bei derselben Gelegenheit festgestellten Verstösse |
nicht durch dieses Verfahren geregelt werden kann, | nicht durch dieses Verfahren geregelt werden kann, |
3. wenn der Zuwiderhandelnde einen Wohnsitz oder festen Wohnort in | 3. wenn der Zuwiderhandelnde einen Wohnsitz oder festen Wohnort in |
Belgien hat: | Belgien hat: |
- falls die Gesamtsumme der Erhebung mehr als 250 Euro beträgt, wenn | - falls die Gesamtsumme der Erhebung mehr als 250 Euro beträgt, wenn |
es sich ausschliesslich um mehrere schwere Verstösse ersten Grades | es sich ausschliesslich um mehrere schwere Verstösse ersten Grades |
oder um einen oder mehrere der in Artikel 3 Nr. 2 des vorliegenden | oder um einen oder mehrere der in Artikel 3 Nr. 2 des vorliegenden |
Erlasses erwähnten Verstösse handelt. | Erlasses erwähnten Verstösse handelt. |
Der in Artikel 3 Nr. 3 des vorliegenden Erlasses erwähnte Verstoss | Der in Artikel 3 Nr. 3 des vorliegenden Erlasses erwähnte Verstoss |
wird für die Berechnung der vorerwähnten Höchstsumme nicht in Betracht | wird für die Berechnung der vorerwähnten Höchstsumme nicht in Betracht |
gezogen. | gezogen. |
- falls mehr als ein schwerer Verstoss zweiten Grades festgestellt | - falls mehr als ein schwerer Verstoss zweiten Grades festgestellt |
wird oder falls ein schwerer Verstoss zweiten Grades gleichzeitig mit | wird oder falls ein schwerer Verstoss zweiten Grades gleichzeitig mit |
einem in Artikel 3 Nr. 2 des vorliegenden Erlasses erwähnten Verstoss | einem in Artikel 3 Nr. 2 des vorliegenden Erlasses erwähnten Verstoss |
oder mit einem schweren Verstoss ersten Grades festgestellt wird, | oder mit einem schweren Verstoss ersten Grades festgestellt wird, |
- falls ein schwerer Verstoss dritten Grades festgestellt wird. | - falls ein schwerer Verstoss dritten Grades festgestellt wird. |
Art. 5 - Wenn der Zuwiderhandelnde keinen Wohnsitz oder festen Wohnort | Art. 5 - Wenn der Zuwiderhandelnde keinen Wohnsitz oder festen Wohnort |
in Belgien hat und mehrere Verstösse gleichzeitig zu seinen Lasten | in Belgien hat und mehrere Verstösse gleichzeitig zu seinen Lasten |
festgestellt worden sind, darf die zu zahlende Summe 750 Euro nicht | festgestellt worden sind, darf die zu zahlende Summe 750 Euro nicht |
überschreiten. Diese Summe wird auf 350 Euro begrenzt, wenn es sich | überschreiten. Diese Summe wird auf 350 Euro begrenzt, wenn es sich |
ausschliesslich um mehrere Verstösse ersten Grades oder um einen oder | ausschliesslich um mehrere Verstösse ersten Grades oder um einen oder |
mehrere der in Artikel 3 Nr. 2 des vorliegenden Erlasses erwähnten | mehrere der in Artikel 3 Nr. 2 des vorliegenden Erlasses erwähnten |
Verstösse handelt. | Verstösse handelt. |
Der in Artikel 3 Nr. 3 des vorliegenden Erlasses erwähnte Verstoss | Der in Artikel 3 Nr. 3 des vorliegenden Erlasses erwähnte Verstoss |
wird für die Berechnung der vorerwähnten Höchstsummen nicht in | wird für die Berechnung der vorerwähnten Höchstsummen nicht in |
Betracht gezogen. | Betracht gezogen. |
Art. 6 - 1 - Wenn der Zuwiderhandelnde keinen Wohnsitz oder festen | Art. 6 - 1 - Wenn der Zuwiderhandelnde keinen Wohnsitz oder festen |
Wohnort in Belgien hat und den vorgeschlagenen Betrag nicht sofort | Wohnort in Belgien hat und den vorgeschlagenen Betrag nicht sofort |
zahlt, entspricht der zu hinterlegende Geldbetrag dem in Artikel 3 Nr. | zahlt, entspricht der zu hinterlegende Geldbetrag dem in Artikel 3 Nr. |
1 und 2 festgelegten Betrag zuzüglich einer Pauschale von 110 Euro. | 1 und 2 festgelegten Betrag zuzüglich einer Pauschale von 110 Euro. |
Sind mehrere Verstösse festgestellt worden, werden die in Artikel 5 | Sind mehrere Verstösse festgestellt worden, werden die in Artikel 5 |
des vorliegenden Erlasses vorgesehenen Beträge um eine Pauschale von | des vorliegenden Erlasses vorgesehenen Beträge um eine Pauschale von |
110 Euro erhöht. | 110 Euro erhöht. |
2 - Bei Verstössen gegen Artikel 34 § 1 des Gesetzes über die | 2 - Bei Verstössen gegen Artikel 34 § 1 des Gesetzes über die |
Strassenverkehrspolizei beläuft sich der zu hinterlegende Geldbetrag | Strassenverkehrspolizei beläuft sich der zu hinterlegende Geldbetrag |
auf 247,50 Euro, wenn der Übertreter keinen Wohnsitz oder festen | auf 247,50 Euro, wenn der Übertreter keinen Wohnsitz oder festen |
Wohnort in Belgien hat und den vorgeschlagenen Betrag nicht sofort | Wohnort in Belgien hat und den vorgeschlagenen Betrag nicht sofort |
zahlt. | zahlt. |
Art. 7 - Die Zahlung kann wie folgt erfolgen: | Art. 7 - Die Zahlung kann wie folgt erfolgen: |
1 - Zahlung mit Marken | 1 - Zahlung mit Marken |
1.1 - Die Zahlung mit Marken betrifft nur Personen, die einen Wohnsitz | 1.1 - Die Zahlung mit Marken betrifft nur Personen, die einen Wohnsitz |
oder einen festen Wohnort in Belgien haben. Für eine Zahlung mit | oder einen festen Wohnort in Belgien haben. Für eine Zahlung mit |
Marken wird der auf dem Abschnitt C1 des Formulars angegebene Betrag | Marken wird der auf dem Abschnitt C1 des Formulars angegebene Betrag |
beglichen durch das Anbringen von zu diesem Zweck vom Föderalen | beglichen durch das Anbringen von zu diesem Zweck vom Föderalen |
Öffentlichen Dienst Finanzen insbesondere von der Abteilung | Öffentlichen Dienst Finanzen insbesondere von der Abteilung |
Registrierung und Domänen der Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und | Registrierung und Domänen der Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und |
Domänenverwaltung, ausgegebenen Marken auf den Abschnitt C2/C3 des | Domänenverwaltung, ausgegebenen Marken auf den Abschnitt C2/C3 des |
Formulars. | Formulars. |
Diese Marken sind in den Einnahmeämtern der besagten Verwaltung und in | Diese Marken sind in den Einnahmeämtern der besagten Verwaltung und in |
den Postämtern erhältlich. Der Minister der Finanzen oder sein | den Postämtern erhältlich. Der Minister der Finanzen oder sein |
Beauftragter kann ebenfalls andere öffentliche oder private | Beauftragter kann ebenfalls andere öffentliche oder private |
Einrichtungen ermächtigen, diese Marken unter den von ihm festgelegten | Einrichtungen ermächtigen, diese Marken unter den von ihm festgelegten |
Bedingungen zu verkaufen. | Bedingungen zu verkaufen. |
1.2 - Ist der Zuwiderhandelnde zum Zeitpunkt der Feststellung | 1.2 - Ist der Zuwiderhandelnde zum Zeitpunkt der Feststellung |
anwesend, werden die Abschnitte C1 und C2/C3 des Formulars ihm | anwesend, werden die Abschnitte C1 und C2/C3 des Formulars ihm |
unmittelbar ausgehändigt. | unmittelbar ausgehändigt. |
Abschnitt C2 des Formulars wird dem befugten Bediensteten unmittelbar | Abschnitt C2 des Formulars wird dem befugten Bediensteten unmittelbar |
zurückgegeben oder innerhalb von fünf Werktagen ab dem Datum der | zurückgegeben oder innerhalb von fünf Werktagen ab dem Datum der |
Feststellung des Verstosses an die auf besagtem Bericht angegebene | Feststellung des Verstosses an die auf besagtem Bericht angegebene |
Polizeidienststelle gesandt, wobei für die Bestimmung des | Polizeidienststelle gesandt, wobei für die Bestimmung des |
Versanddatums das Datum des Poststempels ausschlaggebend ist. | Versanddatums das Datum des Poststempels ausschlaggebend ist. |
1.3 - Ist der Zuwiderhandelnde zum Zeitpunkt der Feststellung | 1.3 - Ist der Zuwiderhandelnde zum Zeitpunkt der Feststellung |
abwesend, werden die Abschnitte C1 und C2/C3 des Formulars auf dem | abwesend, werden die Abschnitte C1 und C2/C3 des Formulars auf dem |
Fahrzeug angebracht. | Fahrzeug angebracht. |
Ist der in Artikel 34 § 1 des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes | Ist der in Artikel 34 § 1 des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes |
über die Strassenverkehrspolizei erwähnte Verstoss infolge einer | über die Strassenverkehrspolizei erwähnte Verstoss infolge einer |
Blutanalyse festgestellt worden, werden die Abschnitte C1 und C2/C3 | Blutanalyse festgestellt worden, werden die Abschnitte C1 und C2/C3 |
des Formulars dem Zuwiderhandelnden von der Staatsanwaltschaft | des Formulars dem Zuwiderhandelnden von der Staatsanwaltschaft |
zugesandt. | zugesandt. |
Abschnitt C2 des Formulars wird vom Zuwiderhandelnden ordnungsgemäss | Abschnitt C2 des Formulars wird vom Zuwiderhandelnden ordnungsgemäss |
ausgefüllt und innerhalb von fünf Werktagen ab dem Datum der | ausgefüllt und innerhalb von fünf Werktagen ab dem Datum der |
Feststellung des Verstosses an die auf besagtem Bericht angegebene | Feststellung des Verstosses an die auf besagtem Bericht angegebene |
Polizeidienststelle gesandt, wobei für die Bestimmung des | Polizeidienststelle gesandt, wobei für die Bestimmung des |
Versanddatums das Datum des Poststempels ausschlaggebend ist. | Versanddatums das Datum des Poststempels ausschlaggebend ist. |
1.4 - Wenn die Zahlung nicht gleich vor Ort bei der Feststellung des | 1.4 - Wenn die Zahlung nicht gleich vor Ort bei der Feststellung des |
Verstosses erfolgen kann, werden die Abschnitte C1 und C2/C3 des | Verstosses erfolgen kann, werden die Abschnitte C1 und C2/C3 des |
Formulars, die dem Übertreter ausgehändigt oder auf dem Fahrzeug | Formulars, die dem Übertreter ausgehändigt oder auf dem Fahrzeug |
angebracht wurden, für die Anwendung von Artikel 62 Absatz 8 des | angebracht wurden, für die Anwendung von Artikel 62 Absatz 8 des |
Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei als die an den | Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei als die an den |
Zuwiderhandelnden gesandte Abschrift des Feststellungsprotokolls | Zuwiderhandelnden gesandte Abschrift des Feststellungsprotokolls |
angesehen. | angesehen. |
1.5 - Nach Ablauf einer Frist von fünfzehn Werktagen ab | 1.5 - Nach Ablauf einer Frist von fünfzehn Werktagen ab |
Feststellungsdatum werden Abschnitt A und Abschnitt C2 des Formulars, | Feststellungsdatum werden Abschnitt A und Abschnitt C2 des Formulars, |
der dem befugten Bediensteten unmittelbar zurückgegeben oder vom | der dem befugten Bediensteten unmittelbar zurückgegeben oder vom |
Zuwiderhandelnden zurückgesandt worden ist, an die Staatsanwaltschaft | Zuwiderhandelnden zurückgesandt worden ist, an die Staatsanwaltschaft |
beim zuständigen Polizeigericht weitergeleitet. | beim zuständigen Polizeigericht weitergeleitet. |
Bei Nichtzahlung wird nach Ablauf derselben Frist nur Abschnitt A des | Bei Nichtzahlung wird nach Ablauf derselben Frist nur Abschnitt A des |
Formulars an die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Polizeigericht | Formulars an die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Polizeigericht |
gesandt. | gesandt. |
1.6 - Abschnitt B bleibt am Heft befestigt. | 1.6 - Abschnitt B bleibt am Heft befestigt. |
1.7 - Die Zahlung mit Marken kann für die in Artikel 3 des | 1.7 - Die Zahlung mit Marken kann für die in Artikel 3 des |
vorliegenden Erlasses erwähnten Verstösse erfolgen. | vorliegenden Erlasses erwähnten Verstösse erfolgen. |
2 - Barzahlung | 2 - Barzahlung |
2.1 - Die Barzahlung betrifft nur Personen, die keinen Wohnsitz oder | 2.1 - Die Barzahlung betrifft nur Personen, die keinen Wohnsitz oder |
festen Wohnort in Belgien haben. Für eine Barzahlung füllt der befugte | festen Wohnort in Belgien haben. Für eine Barzahlung füllt der befugte |
Bedienstete die Formularabschnitte A, B und C1 aus, von denen: | Bedienstete die Formularabschnitte A, B und C1 aus, von denen: |
- Abschnitt A am selben Tag an die Staatsanwaltschaft beim zuständigen | - Abschnitt A am selben Tag an die Staatsanwaltschaft beim zuständigen |
Polizeigericht gesandt wird, | Polizeigericht gesandt wird, |
- Abschnitt B am Heft befestigt bleibt, | - Abschnitt B am Heft befestigt bleibt, |
- Abschnitt C1 dem Zuwiderhandelnden unmittelbar ausgehändigt wird. | - Abschnitt C1 dem Zuwiderhandelnden unmittelbar ausgehändigt wird. |
2.2 - Wenn der Zuwiderhandelnde den Geldbetrag in Euro zahlt, kann die | 2.2 - Wenn der Zuwiderhandelnde den Geldbetrag in Euro zahlt, kann die |
Zahlung nur mit Banknoten und gegebenenfalls mit 1- oder 2-Euro- oder | Zahlung nur mit Banknoten und gegebenenfalls mit 1- oder 2-Euro- oder |
50-Cent-Münzen erfolgen. | 50-Cent-Münzen erfolgen. |
2.3 - Wenn der Zuwiderhandelnde den Geldbetrag nicht in Euro zahlen | 2.3 - Wenn der Zuwiderhandelnde den Geldbetrag nicht in Euro zahlen |
kann, kann die Zahlung mit Banknoten in einer einzigen der folgenden | kann, kann die Zahlung mit Banknoten in einer einzigen der folgenden |
Währungen erfolgen: Pfund Sterling oder US-Dollar. | Währungen erfolgen: Pfund Sterling oder US-Dollar. |
Im Hinblick auf die Zahlung mit Banknoten legt der Minister der | Im Hinblick auf die Zahlung mit Banknoten legt der Minister der |
Finanzen regelmässig für jede Summe die Beträge für nicht zur | Finanzen regelmässig für jede Summe die Beträge für nicht zur |
Euro-Zone gehörende Währungen fest. | Euro-Zone gehörende Währungen fest. |
3 - Zahlung mit Bank- oder Kreditkarte | 3 - Zahlung mit Bank- oder Kreditkarte |
3.1 - Die Zahlung mit einer vom Minister der Finanzen nach den von ihm | 3.1 - Die Zahlung mit einer vom Minister der Finanzen nach den von ihm |
festgelegten Bedingungen zugelassenen Bank- oder Kreditkarte betrifft | festgelegten Bedingungen zugelassenen Bank- oder Kreditkarte betrifft |
Personen, die einen Wohnsitz oder festen Wohnort in Belgien haben oder | Personen, die einen Wohnsitz oder festen Wohnort in Belgien haben oder |
nicht. | nicht. |
Für eine Zahlung mit Bank- oder Kreditkarte füllt der befugte | Für eine Zahlung mit Bank- oder Kreditkarte füllt der befugte |
Bedienstete die Formularabschnitte A, B und C1 aus, von denen: | Bedienstete die Formularabschnitte A, B und C1 aus, von denen: |
- Abschnitt A am selben Tag an die Staatsanwaltschaft beim zuständigen | - Abschnitt A am selben Tag an die Staatsanwaltschaft beim zuständigen |
Polizeigericht gesandt wird, | Polizeigericht gesandt wird, |
- Abschnitt B am Heft befestigt bleibt, | - Abschnitt B am Heft befestigt bleibt, |
- Abschnitt C1 dem Zuwiderhandelnden unmittelbar zusammen mit einem | - Abschnitt C1 dem Zuwiderhandelnden unmittelbar zusammen mit einem |
Zahlungsnachweis ausgehändigt wird. | Zahlungsnachweis ausgehändigt wird. |
3.2 - Der zu zahlende Geldbetrag wird stets in Euro angegeben. | 3.2 - Der zu zahlende Geldbetrag wird stets in Euro angegeben. |
4 - Gleichzeitiger Rückgriff auf verschiedene Zahlungsweisen | 4 - Gleichzeitiger Rückgriff auf verschiedene Zahlungsweisen |
4.1 - Der Zuwiderhandelnde darf nur auf eine einzige Zahlungsweise | 4.1 - Der Zuwiderhandelnde darf nur auf eine einzige Zahlungsweise |
zurückgreifen. | zurückgreifen. |
4.2 - Wenn er bar zahlt, darf er nur eine der in Artikel 7 Punkt 2 des | 4.2 - Wenn er bar zahlt, darf er nur eine der in Artikel 7 Punkt 2 des |
vorliegenden Erlasses vorgesehenen Währungen verwenden. | vorliegenden Erlasses vorgesehenen Währungen verwenden. |
Art. 8 - Wenn ein Formular für die Zahlung oder Hinterlegung eines | Art. 8 - Wenn ein Formular für die Zahlung oder Hinterlegung eines |
Betrags für nichtig erklärt werden muss, stellt der Bedienstete, der | Betrags für nichtig erklärt werden muss, stellt der Bedienstete, der |
im Besitz des Formulars ist, die Nichtigkeit durch einen mit Datum und | im Besitz des Formulars ist, die Nichtigkeit durch einen mit Datum und |
Unterschrift versehenen Vermerk auf allen Abschnitten des Formulars | Unterschrift versehenen Vermerk auf allen Abschnitten des Formulars |
fest. | fest. |
Das Gleiche gilt für Formulare, die computergestützt erstellt worden | Das Gleiche gilt für Formulare, die computergestützt erstellt worden |
sind. | sind. |
Art. 9 - Die gemäss den Artikeln 5 und 6 gezahlten oder hinterlegten | Art. 9 - Die gemäss den Artikeln 5 und 6 gezahlten oder hinterlegten |
Barbeträge werden nach Abzug der Kosten regelmässig auf das | Barbeträge werden nach Abzug der Kosten regelmässig auf das |
Postscheckkonto eines Rechnungsführers der Abteilung Registrierung und | Postscheckkonto eines Rechnungsführers der Abteilung Registrierung und |
Domänen der Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung | Domänen der Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung |
überwiesen. | überwiesen. |
Der Minister der Finanzen regelt die Modalitäten für die Zahlung mit | Der Minister der Finanzen regelt die Modalitäten für die Zahlung mit |
Kreditkarten. | Kreditkarten. |
Art. 10 - Alle Unterlagen bezüglich der Zahlung oder Hinterlegung | Art. 10 - Alle Unterlagen bezüglich der Zahlung oder Hinterlegung |
eines Geldbetrags werden fünf Jahre in den Dienststellen, zu denen die | eines Geldbetrags werden fünf Jahre in den Dienststellen, zu denen die |
in Artikel 1 erwähnten Bediensteten gehören, aufbewahrt. | in Artikel 1 erwähnten Bediensteten gehören, aufbewahrt. |
Art. 11 - Die Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 19. Juli 2000 über | Art. 11 - Die Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 19. Juli 2000 über |
die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der | die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der |
Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und | Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und |
Güterbeförderung im Strassenverkehr wird durch die Anlage zu | Güterbeförderung im Strassenverkehr wird durch die Anlage zu |
vorliegendem Erlass ersetzt. | vorliegendem Erlass ersetzt. |
Art. 12 - Der Königliche Erlass vom 10. Juni 1985 über die Zahlung und | Art. 12 - Der Königliche Erlass vom 10. Juni 1985 über die Zahlung und |
die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung der | die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung der |
Übertretungen des Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei und seiner | Übertretungen des Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei und seiner |
Ausführungserlasse, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 31. | Ausführungserlasse, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 31. |
Oktober 1997, 26. Oktober 2000 und 31. Dezember 2001, wird aufgehoben, | Oktober 1997, 26. Oktober 2000 und 31. Dezember 2001, wird aufgehoben, |
mit Ausnahme von Artikel 1. | mit Ausnahme von Artikel 1. |
Art. 13 - Vorliegender Erlass tritt am 1. März 2004 in Kraft. | Art. 13 - Vorliegender Erlass tritt am 1. März 2004 in Kraft. |
Art. 14 - Unser Minister der Mobilität, Unser Minister der Justiz und | Art. 14 - Unser Minister der Mobilität, Unser Minister der Justiz und |
Unser Minister der Finanzen sind, jeder für seinen Bereich, mit der | Unser Minister der Finanzen sind, jeder für seinen Bereich, mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 22. Dezember 2003 | Gegeben zu Brüssel, den 22. Dezember 2003 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
B. ANCIAUX | B. ANCIAUX |
Anlage zum Königlichen Erlass vom 22. Dezember 2003 über die Zahlung | Anlage zum Königlichen Erlass vom 22. Dezember 2003 über die Zahlung |
und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung der | und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung der |
Verstösse gegen das Gesetz über die Strassenverkehrspolizei und seine | Verstösse gegen das Gesetz über die Strassenverkehrspolizei und seine |
Ausführungserlasse | Ausführungserlasse |
[ersetzt die im Belgischen Staatsblatt vom 31. Dezember 2003 (S. | [ersetzt die im Belgischen Staatsblatt vom 31. Dezember 2003 (S. |
62318-62322) veröffentlichte Anlage] | 62318-62322) veröffentlichte Anlage] |
« Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 19. Juli 2000 über die Zahlung | « Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 19. Juli 2000 über die Zahlung |
und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter | und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter |
Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im | Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im |
Strassenverkehr | Strassenverkehr |
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Pour la consultation du tableau, voir image |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
B. ANCIAUX | B. ANCIAUX |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 21 september 2004. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 21 septembre 2004. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |