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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 21/09/2004
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 22 december 2003 betreffende de inning en de consignatie van een som bij de vaststelling van de overtredingen van de wet betreffende de politie over het wegverkeer en zijn uitvoeringsbesluiten Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 22 décembre 2003 relatif à la perception et à la consignation d'une somme lors de la constatation des infractions relatives à la loi sur la police de la circulation routière et ses arrêtés d'exécution
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
21 SEPTEMBER 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de 21 SEPTEMBRE 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle
officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 22 december en langue allemande de l'arrêté royal du 22 décembre 2003 relatif à la
2003 betreffende de inning en de consignatie van een som bij de perception et à la consignation d'une somme lors de la constatation
vaststelling van de overtredingen van de wet betreffende de politie des infractions relatives à la loi sur la police de la circulation
over het wegverkeer en zijn uitvoeringsbesluiten routière et ses arrêtés d'exécution
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté
besluit van 22 december 2003 betreffende de inning en de consignatie royal du 22 décembre 2003 relatif à la perception et à la consignation
van een som bij de vaststelling van de overtredingen van de wet d'une somme lors de la constatation des infractions relatives à la loi
betreffende de politie over het wegverkeer en zijn sur la police de la circulation routière et ses arrêtés d'exécution,
uitvoeringsbesluiten, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse établi par le Service central de traduction allemande auprès du
vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van het koninklijk besluit van 22 december 2003 betreffende officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 22 décembre 2003
de inning en de consignatie van een som bij de vaststelling van de relatif à la perception et à la consignation d'une somme lors de la
overtredingen van de wet betreffende de politie over het wegverkeer en constatation des infractions relatives à la loi sur la police de la
zijn uitvoeringsbesluiten. circulation routière et ses arrêtés d'exécution.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 21 september 2004. Donné à Bruxelles, le 21 septembre 2004.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Bijlage - Annexe Bijlage - Annexe
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
22. DEZEMBER 2003 - Königlicher Erlass über die Zahlung und die 22. DEZEMBER 2003 - Königlicher Erlass über die Zahlung und die
Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung der Verstösse Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung der Verstösse
gegen das Gesetz über die Strassenverkehrspolizei und seine gegen das Gesetz über die Strassenverkehrspolizei und seine
Ausführungserlasse Ausführungserlasse
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
mit dem Erlassentwurf, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur mit dem Erlassentwurf, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur
Unterschrift vorzulegen, wird bezweckt, die Beträge der sofortigen Unterschrift vorzulegen, wird bezweckt, die Beträge der sofortigen
Erhebungen entsprechend der im Gesetz vom 7. Februar 2003 zur Erhebungen entsprechend der im Gesetz vom 7. Februar 2003 zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Verkehrssicherheit Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Verkehrssicherheit
vorgesehenen neuen Kategorisierung der Verstösse zu aktualisieren. vorgesehenen neuen Kategorisierung der Verstösse zu aktualisieren.
Mit diesem Text wird ebenfalls die Möglichkeit, die sofortige Erhebung Mit diesem Text wird ebenfalls die Möglichkeit, die sofortige Erhebung
anzuwenden, auf die Belgier erweitert, insbesondere was schwere anzuwenden, auf die Belgier erweitert, insbesondere was schwere
Verstösse betrifft. Verstösse betrifft.
Mehrere Faktoren sind für die Bestimmung der anwendbaren Beträge Mehrere Faktoren sind für die Bestimmung der anwendbaren Beträge
berücksichtigt worden: berücksichtigt worden:
-der Mindestbetrag der für dieselbe Art von Verstössen vorgeschlagenen -der Mindestbetrag der für dieselbe Art von Verstössen vorgeschlagenen
Geldstrafen und ihre Erhöhung um 10 % durch die Zuschlagzehntel, Geldstrafen und ihre Erhöhung um 10 % durch die Zuschlagzehntel,
- die bei einer Zahlungsaufforderung für diese Verstösse anwendbaren - die bei einer Zahlungsaufforderung für diese Verstösse anwendbaren
Beträge. Die Beträge sind einander angeglichen worden. Beträge. Die Beträge sind einander angeglichen worden.
Ausserdem ist in Bezug auf die Zahlungsweisen mehr Klarheit geschaffen Ausserdem ist in Bezug auf die Zahlungsweisen mehr Klarheit geschaffen
worden. Die Zahlungsweisen sind in verschiedene Arten unterteilt worden. Die Zahlungsweisen sind in verschiedene Arten unterteilt
worden, wobei insbesondere die Zahlung mit Bank- oder Kreditkarte von worden, wobei insbesondere die Zahlung mit Bank- oder Kreditkarte von
anderen Zahlungsweisen unterschieden wird. anderen Zahlungsweisen unterschieden wird.
Es sind auch andere Möglichkeiten eingeführt worden, darunter Es sind auch andere Möglichkeiten eingeführt worden, darunter
beispielsweise der Gebrauch von Zahlungs- und Hinterlegungsformularen, beispielsweise der Gebrauch von Zahlungs- und Hinterlegungsformularen,
die computergestützt erstellt werden. die computergestützt erstellt werden.
Auch wenn im vorliegenden Text eine Reihe von Bestimmungen Auch wenn im vorliegenden Text eine Reihe von Bestimmungen
wiederzufinden sind, die mit den Bestimmungen im Königlichen Erlass wiederzufinden sind, die mit den Bestimmungen im Königlichen Erlass
vom 10. Juni 1985 übereinstimmen, ist das Augenmerk doch auf eine vom 10. Juni 1985 übereinstimmen, ist das Augenmerk doch auf eine
bessere Lesbarkeit gelegt worden. So haben die Artikel über die bessere Lesbarkeit gelegt worden. So haben die Artikel über die
Zahlungsweisen und die über die anwendbaren Beträge eine neue Form Zahlungsweisen und die über die anwendbaren Beträge eine neue Form
erhalten. Aus diesen Gründen schien es angebrachter, einen neuen Text erhalten. Aus diesen Gründen schien es angebrachter, einen neuen Text
vorzuschlagen, als die vorherige Regelung abzuändern. vorzuschlagen, als die vorherige Regelung abzuändern.
Schliesslich ist der Text entsprechend den Bemerkungen des Staatsrates Schliesslich ist der Text entsprechend den Bemerkungen des Staatsrates
angepasst worden. So vervollständigt Artikel 11 den Text des angepasst worden. So vervollständigt Artikel 11 den Text des
Königlichen Erlasses. Königlichen Erlasses.
Kommentar zu den Artikeln Kommentar zu den Artikeln
Artikel 1 - Dieser Artikel ist im Vergleich zum vorherigen Königlichen Artikel 1 - Dieser Artikel ist im Vergleich zum vorherigen Königlichen
Erlass kaum abgeändert worden. Aufgrund der Polizeireform sind die Erlass kaum abgeändert worden. Aufgrund der Polizeireform sind die
Wörter zur Bezeichnung der Polizeidienste aktualisiert worden und Wörter zur Bezeichnung der Polizeidienste aktualisiert worden und
infolge der Reform des öffentlichen Dienstes sind die Namen der infolge der Reform des öffentlichen Dienstes sind die Namen der
Verwaltungsbehörden angepasst worden. Verwaltungsbehörden angepasst worden.
Art. 2 - In diesem Artikel wird die Art des Dokuments angegeben, das Art. 2 - In diesem Artikel wird die Art des Dokuments angegeben, das
verwendet werden muss, um die Zahlung und die Hinterlegung eines verwendet werden muss, um die Zahlung und die Hinterlegung eines
Geldbetrags zu registrieren. Die Möglichkeit, auf ein Geldbetrags zu registrieren. Die Möglichkeit, auf ein
computergestütztes Verfahren zurückzugreifen, stellt im Vergleich zur computergestütztes Verfahren zurückzugreifen, stellt im Vergleich zur
vorherigen Regelung eine Neuheit dar. vorherigen Regelung eine Neuheit dar.
Art. 3 - Es handelt sich um einen allgemeinen Artikel, in dem für jede Art. 3 - Es handelt sich um einen allgemeinen Artikel, in dem für jede
Kategorie von Verstössen die Geldbeträge der sofortigen Erhebung Kategorie von Verstössen die Geldbeträge der sofortigen Erhebung
bestimmt werden. bestimmt werden.
Art. 4 - Mit dieser Bestimmung werden die Bedingungen für die Art. 4 - Mit dieser Bestimmung werden die Bedingungen für die
Anwendung der sofortigen Erhebung festgelegt, wenn der Anwendung der sofortigen Erhebung festgelegt, wenn der
Zuwiderhandelnde einen Wohnsitz oder einen festen Wohnort in Belgien Zuwiderhandelnde einen Wohnsitz oder einen festen Wohnort in Belgien
hat. hat.
Im Vergleich zur vorherigen Regelung wird die Möglichkeit, die Im Vergleich zur vorherigen Regelung wird die Möglichkeit, die
sofortige Erhebung anzuwenden, auf die schweren Verstösse ersten und sofortige Erhebung anzuwenden, auf die schweren Verstösse ersten und
zweiten Grades ausgeweitet. zweiten Grades ausgeweitet.
Die sofortige Erhebung wird jedoch ausgeschlossen, wenn für begangene Die sofortige Erhebung wird jedoch ausgeschlossen, wenn für begangene
gewöhnliche Verstösse oder schwere Verstösse ersten Grades die gewöhnliche Verstösse oder schwere Verstösse ersten Grades die
Gesamtsumme dieser Erhebung 250 Euro überschreitet. Gesamtsumme dieser Erhebung 250 Euro überschreitet.
Ausserdem wird die sofortige Erhebung ausgeschlossen, wenn mehr als Ausserdem wird die sofortige Erhebung ausgeschlossen, wenn mehr als
ein schwerer Verstoss zweiten Grades festgestellt wird oder wenn ein ein schwerer Verstoss zweiten Grades festgestellt wird oder wenn ein
schwerer Verstoss gleichzeitig mit einem gewöhnlichen Verstoss oder schwerer Verstoss gleichzeitig mit einem gewöhnlichen Verstoss oder
mit einem anderen schweren Verstoss ersten Grades festgestellt wird. mit einem anderen schweren Verstoss ersten Grades festgestellt wird.
Art. 5 - In diesem Artikel werden die auf die Nichtansässigen Art. 5 - In diesem Artikel werden die auf die Nichtansässigen
anwendbaren Regeln festgelegt. Es sind dieselben Grundsätze anwendbaren Regeln festgelegt. Es sind dieselben Grundsätze
beibehalten worden wie in der vorherigen Regelung. Obwohl die beibehalten worden wie in der vorherigen Regelung. Obwohl die
Möglichkeit, die sofortige Erhebung anzuwenden, in Bezug auf Personen Möglichkeit, die sofortige Erhebung anzuwenden, in Bezug auf Personen
mit einem Wohnsitz oder Wohnort in Belgien (Artikel 4) ausgeweitet mit einem Wohnsitz oder Wohnort in Belgien (Artikel 4) ausgeweitet
worden ist, bleiben dennoch einige Unterschiede bestehen. So ist es worden ist, bleiben dennoch einige Unterschiede bestehen. So ist es
möglich, für Nichtansässige eine sofortige Erhebung mit einer höheren möglich, für Nichtansässige eine sofortige Erhebung mit einer höheren
Obergrenze vorzuschlagen. Es handelt sich um eine Obergrenze, die der Obergrenze vorzuschlagen. Es handelt sich um eine Obergrenze, die der
Vorschlag einer sofortigen Erhebung nicht überschreiten darf. Diese Vorschlag einer sofortigen Erhebung nicht überschreiten darf. Diese
Obergrenzen sind so festgelegt worden, dass sie nicht in einem Obergrenzen sind so festgelegt worden, dass sie nicht in einem
unangemessenen Verhältnis zu den Beträgen der Geldstrafen stehen. Es unangemessenen Verhältnis zu den Beträgen der Geldstrafen stehen. Es
geht insbesondere darum, die Anwendung überhöhter Beträge zu geht insbesondere darum, die Anwendung überhöhter Beträge zu
vermeiden. vermeiden.
Art. 6 - In diesem Artikel sind die bereits in der vorherigen Regelung Art. 6 - In diesem Artikel sind die bereits in der vorherigen Regelung
enthaltenen Hinterlegungsregeln aufgenommen. enthaltenen Hinterlegungsregeln aufgenommen.
Art. 7 - In diesem Artikel sind die verschiedenen Zahlungsweisen Art. 7 - In diesem Artikel sind die verschiedenen Zahlungsweisen
aufgenommen und werden diese klarer organisiert, indem für jede aufgenommen und werden diese klarer organisiert, indem für jede
Zahlungsweise ein getrennter Punkt aufgeführt wird. Vom Inhalt her Zahlungsweise ein getrennter Punkt aufgeführt wird. Vom Inhalt her
entspricht dieser Artikel der vorherigen Regelung, ausser was entspricht dieser Artikel der vorherigen Regelung, ausser was
bestimmte, nachstehend aufgeführte Punkte betrifft: bestimmte, nachstehend aufgeführte Punkte betrifft:
Die wichtigsten Abänderungen sind folgende: Die wichtigsten Abänderungen sind folgende:
- Die Frist, die dem Zuwiderhandelnden für die Zahlung mit Marken - Die Frist, die dem Zuwiderhandelnden für die Zahlung mit Marken
gewährt wird, ist von zwei auf fünf Tage verlängert worden. Durch gewährt wird, ist von zwei auf fünf Tage verlängert worden. Durch
diese Verlängerung wird bestimmten praktischen Aspekten Rechnung diese Verlängerung wird bestimmten praktischen Aspekten Rechnung
getragen (Schwierigkeit, am Wochenende Marken zu kaufen,...). getragen (Schwierigkeit, am Wochenende Marken zu kaufen,...).
- Für den Versand von Abschnitt A und/oder Abschnitt C2 an die - Für den Versand von Abschnitt A und/oder Abschnitt C2 an die
Staatsanwaltschaft bei einer Zahlung mit Marken wird eine Frist von Staatsanwaltschaft bei einer Zahlung mit Marken wird eine Frist von
fünfzehn Tagen vorgesehen. fünfzehn Tagen vorgesehen.
- Die Zahlung per Bank- oder Kreditkarte ist auf allgemeine Weise in - Die Zahlung per Bank- oder Kreditkarte ist auf allgemeine Weise in
Punkt 3 aufgenommen worden. Punkt 3 aufgenommen worden.
- Die sofortige Barzahlung ist auf Nichtansässige beschränkt worden, - Die sofortige Barzahlung ist auf Nichtansässige beschränkt worden,
um zu vermeiden, dass die Polizeidienste bedeutende Geldsummen um zu vermeiden, dass die Polizeidienste bedeutende Geldsummen
transportieren müssen. Die Zahlung mit Marken stellt die Zahlung « in transportieren müssen. Die Zahlung mit Marken stellt die Zahlung « in
Bargeld » für Ansässige dar. Bargeld » für Ansässige dar.
Art. 8 - Dieser Artikel legt die Modalitäten für die Annullierung Art. 8 - Dieser Artikel legt die Modalitäten für die Annullierung
eines Formulars für die Zahlung oder Hinterlegung eines Geldbetrags eines Formulars für die Zahlung oder Hinterlegung eines Geldbetrags
fest. fest.
Art. 9 - In diesem Artikel wird angegeben, für welche Verwaltung die Art. 9 - In diesem Artikel wird angegeben, für welche Verwaltung die
gezahlten und hinterlegten Geldbeträge bestimmt sind. gezahlten und hinterlegten Geldbeträge bestimmt sind.
Art. 10 - In diesem Artikel werden die zu befolgenden Anweisungen Art. 10 - In diesem Artikel werden die zu befolgenden Anweisungen
bezüglich der Aufbewahrung der im Rahmen der Anwendung vorliegender bezüglich der Aufbewahrung der im Rahmen der Anwendung vorliegender
Regelung erstellten Unterlagen festgelegt. Regelung erstellten Unterlagen festgelegt.
Art. 11 - Dieser Artikel bestimmt das Muster des für die Anwendung des Art. 11 - Dieser Artikel bestimmt das Muster des für die Anwendung des
vorliegenden Erlasses zu benutzenden Formulars. vorliegenden Erlasses zu benutzenden Formulars.
Art. 12 - Mit diesem Artikel wird der vorherige Königliche Erlass Art. 12 - Mit diesem Artikel wird der vorherige Königliche Erlass
aufgehoben, mit Ausnahme seines ersten Artikels, der aus einer aufgehoben, mit Ausnahme seines ersten Artikels, der aus einer
Bestimmung über das In-Kraft-Treten dieses Textes bestand. Bestimmung über das In-Kraft-Treten dieses Textes bestand.
Art. 13 - Dieser Artikel legt das Datum des In-Kraft-Tretens der Art. 13 - Dieser Artikel legt das Datum des In-Kraft-Tretens der
vorliegenden Regelung fest. vorliegenden Regelung fest.
Wir haben die Ehre, Wir haben die Ehre,
Sire, Sire,
die getreuen und ehrerbietigen Diener die getreuen und ehrerbietigen Diener
Eurer Majestät Eurer Majestät
zu sein. zu sein.
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
B. ANCIAUX B. ANCIAUX
22. DEZEMBER 2003 - Königlicher Erlass über die Zahlung und die 22. DEZEMBER 2003 - Königlicher Erlass über die Zahlung und die
Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung der Verstösse Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung der Verstösse
gegen das Gesetz über die Strassenverkehrspolizei und seine gegen das Gesetz über die Strassenverkehrspolizei und seine
Ausführungserlasse Ausführungserlasse
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die
Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 65, abgeändert Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 65, abgeändert
durch die Gesetze vom 9. Juni 1975, 9. Juli 1975, 14. Juli 1976, 2. durch die Gesetze vom 9. Juni 1975, 9. Juli 1975, 14. Juli 1976, 2.
Juli 1981, 29. Februar 1984, 21. Juni 1985, 18. Juli 1990, 20. Juli Juli 1981, 29. Februar 1984, 21. Juni 1985, 18. Juli 1990, 20. Juli
1991, 4. August 1996 und 16. Mai 1999; 1991, 4. August 1996 und 16. Mai 1999;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 1985 über die Zahlung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 1985 über die Zahlung
und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung der und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung der
Übertretungen des Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei und seiner Übertretungen des Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei und seiner
Ausführungserlasse, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 31. Ausführungserlasse, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 31.
Oktober 1997, 26. Oktober 2000 und 11. Dezember 2001; Oktober 1997, 26. Oktober 2000 und 11. Dezember 2001;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2000 über die Zahlung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2000 über die Zahlung
und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter
Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im
Strassenverkehr, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 11. Strassenverkehr, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 11.
Dezember 2001; Dezember 2001;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung
des vorliegenden Erlasses; des vorliegenden Erlasses;
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 22. Januar 2003; Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 22. Januar 2003;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 30. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 30.
Januar 2003; Januar 2003;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Notwendigkeit, die Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Notwendigkeit, die
Ziele des Gesetzgebers und der Regierung in Sachen Verkehrssicherheit Ziele des Gesetzgebers und der Regierung in Sachen Verkehrssicherheit
in die Tat umzusetzen, wird an den Staatsrat ein Antrag auf in die Tat umzusetzen, wird an den Staatsrat ein Antrag auf
Begutachtung binnen einer Frist von drei Tagen gerichtet. Ursprünglich Begutachtung binnen einer Frist von drei Tagen gerichtet. Ursprünglich
war ein Antrag auf Begutachtung binnen einer Frist von dreissig Tagen war ein Antrag auf Begutachtung binnen einer Frist von dreissig Tagen
vorgesehen, wie es aus der Notifikation des Ministerrates vom 31. vorgesehen, wie es aus der Notifikation des Ministerrates vom 31.
Januar 2003 hervorgeht. Januar 2003 hervorgeht.
Der Antrag auf Begutachtung binnen einer Frist von drei Tagen lässt Der Antrag auf Begutachtung binnen einer Frist von drei Tagen lässt
sich unter anderem dadurch erklären, dass die Regionen beim sich unter anderem dadurch erklären, dass die Regionen beim
Konsultierungsverfahren Verspätung gehabt haben. Die Konsultierungsverfahren Verspätung gehabt haben. Die
Regionalregierungen sind in der Tat gemäss dem Vereinbarungsprotokoll Regionalregierungen sind in der Tat gemäss dem Vereinbarungsprotokoll
vom 24. April 2001, durch das die Beteiligung der Regionalregierungen vom 24. April 2001, durch das die Beteiligung der Regionalregierungen
an der Ausarbeitung der Regeln der allgemeinen Polizei und der an der Ausarbeitung der Regeln der allgemeinen Polizei und der
Regelung über das Verkehrs- und Transportwesen geregelt ist, gebeten Regelung über das Verkehrs- und Transportwesen geregelt ist, gebeten
worden, an der Vorbereitung des Entwurfs mitzuarbeiten. Die worden, an der Vorbereitung des Entwurfs mitzuarbeiten. Die
Stellungnahme der Regionalregierungen ist daher durch einen am 6. Stellungnahme der Regionalregierungen ist daher durch einen am 6.
Februar 2003 verschickten Brief binnen einer Frist von 30 Tagen Februar 2003 verschickten Brief binnen einer Frist von 30 Tagen
beantragt worden. Da bei Ablauf der Frist von dreissig Tagen keine beantragt worden. Da bei Ablauf der Frist von dreissig Tagen keine
Antwort der Regionen vorlag, ist diese Stellungnahme anlässlich des Antwort der Regionen vorlag, ist diese Stellungnahme anlässlich des
Konzertierungsausschusses vom 4. April 2003 entgegengenommen worden. Konzertierungsausschusses vom 4. April 2003 entgegengenommen worden.
Die Dringlichkeit lässt sich ebenfalls rechtfertigen durch den Willen Die Dringlichkeit lässt sich ebenfalls rechtfertigen durch den Willen
der Regierung, die Zahl der Toten und Verletzten auf unseren Strassen der Regierung, die Zahl der Toten und Verletzten auf unseren Strassen
drastisch zu senken. Im Vergleich zu anderen europäischen Ländern drastisch zu senken. Im Vergleich zu anderen europäischen Ländern
weist Belgien nämlich eines der schlechtesten Ergebnisse in Sachen weist Belgien nämlich eines der schlechtesten Ergebnisse in Sachen
Verkehrssicherheitsindikatoren auf, insbesondere was die Anzahl Verkehrssicherheitsindikatoren auf, insbesondere was die Anzahl
Todesfälle betrifft. Es muss schnell reagiert werden, um die Ziele, Todesfälle betrifft. Es muss schnell reagiert werden, um die Ziele,
die die Regierung sich im Rahmen der Versammlung aller Hauptakteure die die Regierung sich im Rahmen der Versammlung aller Hauptakteure
der Verkehrssicherheit gesetzt hat, zu erreichen und sich den der Verkehrssicherheit gesetzt hat, zu erreichen und sich den
Musterländern auf diesem Gebiet so schnell wie möglich anzunähern. Zur Musterländern auf diesem Gebiet so schnell wie möglich anzunähern. Zur
Erinnerung: Belgien hat sich dazu verpflichtet, die Zahl der Toten und Erinnerung: Belgien hat sich dazu verpflichtet, die Zahl der Toten und
Verletzten auf seinen Strassen bis 2006 um 33 % zu verringern. Verletzten auf seinen Strassen bis 2006 um 33 % zu verringern.
Unter diesem Gesichtspunkt ist das Gesetz vom 7. Februar 2003 zur Unter diesem Gesichtspunkt ist das Gesetz vom 7. Februar 2003 zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Verkehrssicherheit vom Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Verkehrssicherheit vom
Parlament angenommen worden (Veröffentlichung des Gesetzes im Parlament angenommen worden (Veröffentlichung des Gesetzes im
Belgischen Staatsblatt vom 25. Februar 2003, Veröffentlichung der Belgischen Staatsblatt vom 25. Februar 2003, Veröffentlichung der
offiziellen deutschen Übersetzung dieses Gesetzes im Belgischen offiziellen deutschen Übersetzung dieses Gesetzes im Belgischen
Staatsblatt vom 10. November 2003). Dieses Gesetz macht es jedoch Staatsblatt vom 10. November 2003). Dieses Gesetz macht es jedoch
erforderlich, dass die Regierung verschiedene Ausführungserlasse erforderlich, dass die Regierung verschiedene Ausführungserlasse
erlässt. erlässt.
Um die gemeinsamen Ziele von Gesetzgeber und Regierung in diesem Um die gemeinsamen Ziele von Gesetzgeber und Regierung in diesem
Bereich zu erreichen, müssen die Massnahmen, die verabschiedet worden Bereich zu erreichen, müssen die Massnahmen, die verabschiedet worden
sind mit dem Ziel, die Todesfälle auf unseren Strassen zu verringern, sind mit dem Ziel, die Todesfälle auf unseren Strassen zu verringern,
so schnell wie möglich in Kraft gesetzt werden können. so schnell wie möglich in Kraft gesetzt werden können.
Im Übrigen lässt die Dringlichkeit sich auch durch den Willen der Im Übrigen lässt die Dringlichkeit sich auch durch den Willen der
Regierung rechtfertigen, den verschiedenen betroffenen Dienststellen Regierung rechtfertigen, den verschiedenen betroffenen Dienststellen
(Staatsanwaltschaften, Polizeidienste) die nötige Zeit zur (Staatsanwaltschaften, Polizeidienste) die nötige Zeit zur
Vorbereitung des für den 1. März 2004 vorgesehenen In-Kraft-Tretens Vorbereitung des für den 1. März 2004 vorgesehenen In-Kraft-Tretens
der verschiedenen Ausführungserlasse einzuräumen. der verschiedenen Ausführungserlasse einzuräumen.
Ausserdem muss die Regierung noch eine Reihe von Massnahmen treffen, Ausserdem muss die Regierung noch eine Reihe von Massnahmen treffen,
um die Bürger über die Abänderungen der Regelung zu informieren. um die Bürger über die Abänderungen der Regelung zu informieren.
Schliesslich steht vorliegender Text in Verbindung mit dem Entwurf Schliesslich steht vorliegender Text in Verbindung mit dem Entwurf
eines Königlichen Erlasses zur Bestimmung der schweren Verstösse nach eines Königlichen Erlasses zur Bestimmung der schweren Verstösse nach
Graden gegen die in Ausführung des Gesetzes über die Graden gegen die in Ausführung des Gesetzes über die
Strassenverkehrspolizei ergangenen allgemeinen Verordnungen und es ist Strassenverkehrspolizei ergangenen allgemeinen Verordnungen und es ist
absolut notwendig, dass diese beiden Texte gleichzeitig in Kraft absolut notwendig, dass diese beiden Texte gleichzeitig in Kraft
gesetzt werden können; gesetzt werden können;
Aufgrund des Gutachtens 35.341/4 des Staatsrates vom 16. April 2003, Aufgrund des Gutachtens 35.341/4 des Staatsrates vom 16. April 2003,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten
Gesetze über den Staatsrat; Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Mobilität, Unseres Ministers der Auf Vorschlag Unseres Ministers der Mobilität, Unseres Ministers der
Justiz und Unseres Ministers der Finanzen Justiz und Unseres Ministers der Finanzen
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Mit der Anwendung des im vorliegenden Erlass geregelten Artikel 1 - Mit der Anwendung des im vorliegenden Erlass geregelten
Verfahrens dürfen vom Generalprokurator beim Appellationshof nur die Verfahrens dürfen vom Generalprokurator beim Appellationshof nur die
Personalmitglieder des Einsatzkaders der föderalen und lokalen Polizei Personalmitglieder des Einsatzkaders der föderalen und lokalen Polizei
und die Strassenbrigadiers sowie die Kontrolleure der und die Strassenbrigadiers sowie die Kontrolleure der
Kontrolldirektion der Generaldirektion Landtransport des Föderalen Kontrolldirektion der Generaldirektion Landtransport des Föderalen
Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen beauftragt werden. Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen beauftragt werden.
Art. 2 - Für die Zahlung und die Hinterlegung eines Betrags werden Art. 2 - Für die Zahlung und die Hinterlegung eines Betrags werden
nummerierte Formulare benutzt, die zu nummerierten Heften gebunden nummerierte Formulare benutzt, die zu nummerierten Heften gebunden
sind und mit dem Muster von Anlage 2 des Königlichen Erlasses vom 19. sind und mit dem Muster von Anlage 2 des Königlichen Erlasses vom 19.
Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei
der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und
Güterbeförderung im Strassenverkehr übereinstimmen. Wenn mehrere Güterbeförderung im Strassenverkehr übereinstimmen. Wenn mehrere
Verstösse zu Lasten eines Verkehrsteilnehmers gleichzeitig Verstösse zu Lasten eines Verkehrsteilnehmers gleichzeitig
festgestellt werden, notiert der befugte Bedienstete alle Verstösse festgestellt werden, notiert der befugte Bedienstete alle Verstösse
auf demselben Formular. auf demselben Formular.
Es kann von Formularen Gebrauch gemacht werden, die computergestützt Es kann von Formularen Gebrauch gemacht werden, die computergestützt
erstellt werden. Die Informationen, die sie enthalten, sind mit denen erstellt werden. Die Informationen, die sie enthalten, sind mit denen
in Anlage 2 zu vorerwähntem Erlass vergleichbar. in Anlage 2 zu vorerwähntem Erlass vergleichbar.
Art. 3 - Unter den durch Artikel 65 des am 16. März 1968 koordinierten Art. 3 - Unter den durch Artikel 65 des am 16. März 1968 koordinierten
Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei festgelegten Bedingungen: Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei festgelegten Bedingungen:
1. können die im Königlichen Erlass vom 22. Dezember 2003 zur 1. können die im Königlichen Erlass vom 22. Dezember 2003 zur
Bestimmung der schweren Verstösse nach Graden gegen die in Ausführung Bestimmung der schweren Verstösse nach Graden gegen die in Ausführung
des Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei ergangenen allgemeinen des Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei ergangenen allgemeinen
Verordnungen erwähnten schweren Verstösse pro Verstoss Anlass geben Verordnungen erwähnten schweren Verstösse pro Verstoss Anlass geben
zur Erhebung eines Geldbetrags von: zur Erhebung eines Geldbetrags von:
- 150 Euro für Verstösse ersten Grades, - 150 Euro für Verstösse ersten Grades,
- 175 Euro für Verstösse zweiten Grades, - 175 Euro für Verstösse zweiten Grades,
- 300 Euro für Verstösse dritten Grades. - 300 Euro für Verstösse dritten Grades.
2. können die anderen Verstösse gegen den Königlichen Erlass vom 1. 2. können die anderen Verstösse gegen den Königlichen Erlass vom 1.
Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den
Strassenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Strasse Anlass Strassenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Strasse Anlass
geben zur Erhebung eines Geldbetrags von 50 Euro pro Verstoss. geben zur Erhebung eines Geldbetrags von 50 Euro pro Verstoss.
3. gibt ein Verstoss gegen Artikel 34 § 1 des Gesetzes über die 3. gibt ein Verstoss gegen Artikel 34 § 1 des Gesetzes über die
Strassenverkehrspolizei Anlass zur Erhebung von 137,50 Euro. Strassenverkehrspolizei Anlass zur Erhebung von 137,50 Euro.
Art. 4 - Die sofortige Erhebung ist ausgeschlossen: Art. 4 - Die sofortige Erhebung ist ausgeschlossen:
1. wenn der Zuwiderhandelnde unter 18 Jahre alt ist, 1. wenn der Zuwiderhandelnde unter 18 Jahre alt ist,
2. wenn einer der bei derselben Gelegenheit festgestellten Verstösse 2. wenn einer der bei derselben Gelegenheit festgestellten Verstösse
nicht durch dieses Verfahren geregelt werden kann, nicht durch dieses Verfahren geregelt werden kann,
3. wenn der Zuwiderhandelnde einen Wohnsitz oder festen Wohnort in 3. wenn der Zuwiderhandelnde einen Wohnsitz oder festen Wohnort in
Belgien hat: Belgien hat:
- falls die Gesamtsumme der Erhebung mehr als 250 Euro beträgt, wenn - falls die Gesamtsumme der Erhebung mehr als 250 Euro beträgt, wenn
es sich ausschliesslich um mehrere schwere Verstösse ersten Grades es sich ausschliesslich um mehrere schwere Verstösse ersten Grades
oder um einen oder mehrere der in Artikel 3 Nr. 2 des vorliegenden oder um einen oder mehrere der in Artikel 3 Nr. 2 des vorliegenden
Erlasses erwähnten Verstösse handelt. Erlasses erwähnten Verstösse handelt.
Der in Artikel 3 Nr. 3 des vorliegenden Erlasses erwähnte Verstoss Der in Artikel 3 Nr. 3 des vorliegenden Erlasses erwähnte Verstoss
wird für die Berechnung der vorerwähnten Höchstsumme nicht in Betracht wird für die Berechnung der vorerwähnten Höchstsumme nicht in Betracht
gezogen. gezogen.
- falls mehr als ein schwerer Verstoss zweiten Grades festgestellt - falls mehr als ein schwerer Verstoss zweiten Grades festgestellt
wird oder falls ein schwerer Verstoss zweiten Grades gleichzeitig mit wird oder falls ein schwerer Verstoss zweiten Grades gleichzeitig mit
einem in Artikel 3 Nr. 2 des vorliegenden Erlasses erwähnten Verstoss einem in Artikel 3 Nr. 2 des vorliegenden Erlasses erwähnten Verstoss
oder mit einem schweren Verstoss ersten Grades festgestellt wird, oder mit einem schweren Verstoss ersten Grades festgestellt wird,
- falls ein schwerer Verstoss dritten Grades festgestellt wird. - falls ein schwerer Verstoss dritten Grades festgestellt wird.
Art. 5 - Wenn der Zuwiderhandelnde keinen Wohnsitz oder festen Wohnort Art. 5 - Wenn der Zuwiderhandelnde keinen Wohnsitz oder festen Wohnort
in Belgien hat und mehrere Verstösse gleichzeitig zu seinen Lasten in Belgien hat und mehrere Verstösse gleichzeitig zu seinen Lasten
festgestellt worden sind, darf die zu zahlende Summe 750 Euro nicht festgestellt worden sind, darf die zu zahlende Summe 750 Euro nicht
überschreiten. Diese Summe wird auf 350 Euro begrenzt, wenn es sich überschreiten. Diese Summe wird auf 350 Euro begrenzt, wenn es sich
ausschliesslich um mehrere Verstösse ersten Grades oder um einen oder ausschliesslich um mehrere Verstösse ersten Grades oder um einen oder
mehrere der in Artikel 3 Nr. 2 des vorliegenden Erlasses erwähnten mehrere der in Artikel 3 Nr. 2 des vorliegenden Erlasses erwähnten
Verstösse handelt. Verstösse handelt.
Der in Artikel 3 Nr. 3 des vorliegenden Erlasses erwähnte Verstoss Der in Artikel 3 Nr. 3 des vorliegenden Erlasses erwähnte Verstoss
wird für die Berechnung der vorerwähnten Höchstsummen nicht in wird für die Berechnung der vorerwähnten Höchstsummen nicht in
Betracht gezogen. Betracht gezogen.
Art. 6 - 1 - Wenn der Zuwiderhandelnde keinen Wohnsitz oder festen Art. 6 - 1 - Wenn der Zuwiderhandelnde keinen Wohnsitz oder festen
Wohnort in Belgien hat und den vorgeschlagenen Betrag nicht sofort Wohnort in Belgien hat und den vorgeschlagenen Betrag nicht sofort
zahlt, entspricht der zu hinterlegende Geldbetrag dem in Artikel 3 Nr. zahlt, entspricht der zu hinterlegende Geldbetrag dem in Artikel 3 Nr.
1 und 2 festgelegten Betrag zuzüglich einer Pauschale von 110 Euro. 1 und 2 festgelegten Betrag zuzüglich einer Pauschale von 110 Euro.
Sind mehrere Verstösse festgestellt worden, werden die in Artikel 5 Sind mehrere Verstösse festgestellt worden, werden die in Artikel 5
des vorliegenden Erlasses vorgesehenen Beträge um eine Pauschale von des vorliegenden Erlasses vorgesehenen Beträge um eine Pauschale von
110 Euro erhöht. 110 Euro erhöht.
2 - Bei Verstössen gegen Artikel 34 § 1 des Gesetzes über die 2 - Bei Verstössen gegen Artikel 34 § 1 des Gesetzes über die
Strassenverkehrspolizei beläuft sich der zu hinterlegende Geldbetrag Strassenverkehrspolizei beläuft sich der zu hinterlegende Geldbetrag
auf 247,50 Euro, wenn der Übertreter keinen Wohnsitz oder festen auf 247,50 Euro, wenn der Übertreter keinen Wohnsitz oder festen
Wohnort in Belgien hat und den vorgeschlagenen Betrag nicht sofort Wohnort in Belgien hat und den vorgeschlagenen Betrag nicht sofort
zahlt. zahlt.
Art. 7 - Die Zahlung kann wie folgt erfolgen: Art. 7 - Die Zahlung kann wie folgt erfolgen:
1 - Zahlung mit Marken 1 - Zahlung mit Marken
1.1 - Die Zahlung mit Marken betrifft nur Personen, die einen Wohnsitz 1.1 - Die Zahlung mit Marken betrifft nur Personen, die einen Wohnsitz
oder einen festen Wohnort in Belgien haben. Für eine Zahlung mit oder einen festen Wohnort in Belgien haben. Für eine Zahlung mit
Marken wird der auf dem Abschnitt C1 des Formulars angegebene Betrag Marken wird der auf dem Abschnitt C1 des Formulars angegebene Betrag
beglichen durch das Anbringen von zu diesem Zweck vom Föderalen beglichen durch das Anbringen von zu diesem Zweck vom Föderalen
Öffentlichen Dienst Finanzen insbesondere von der Abteilung Öffentlichen Dienst Finanzen insbesondere von der Abteilung
Registrierung und Domänen der Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Registrierung und Domänen der Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und
Domänenverwaltung, ausgegebenen Marken auf den Abschnitt C2/C3 des Domänenverwaltung, ausgegebenen Marken auf den Abschnitt C2/C3 des
Formulars. Formulars.
Diese Marken sind in den Einnahmeämtern der besagten Verwaltung und in Diese Marken sind in den Einnahmeämtern der besagten Verwaltung und in
den Postämtern erhältlich. Der Minister der Finanzen oder sein den Postämtern erhältlich. Der Minister der Finanzen oder sein
Beauftragter kann ebenfalls andere öffentliche oder private Beauftragter kann ebenfalls andere öffentliche oder private
Einrichtungen ermächtigen, diese Marken unter den von ihm festgelegten Einrichtungen ermächtigen, diese Marken unter den von ihm festgelegten
Bedingungen zu verkaufen. Bedingungen zu verkaufen.
1.2 - Ist der Zuwiderhandelnde zum Zeitpunkt der Feststellung 1.2 - Ist der Zuwiderhandelnde zum Zeitpunkt der Feststellung
anwesend, werden die Abschnitte C1 und C2/C3 des Formulars ihm anwesend, werden die Abschnitte C1 und C2/C3 des Formulars ihm
unmittelbar ausgehändigt. unmittelbar ausgehändigt.
Abschnitt C2 des Formulars wird dem befugten Bediensteten unmittelbar Abschnitt C2 des Formulars wird dem befugten Bediensteten unmittelbar
zurückgegeben oder innerhalb von fünf Werktagen ab dem Datum der zurückgegeben oder innerhalb von fünf Werktagen ab dem Datum der
Feststellung des Verstosses an die auf besagtem Bericht angegebene Feststellung des Verstosses an die auf besagtem Bericht angegebene
Polizeidienststelle gesandt, wobei für die Bestimmung des Polizeidienststelle gesandt, wobei für die Bestimmung des
Versanddatums das Datum des Poststempels ausschlaggebend ist. Versanddatums das Datum des Poststempels ausschlaggebend ist.
1.3 - Ist der Zuwiderhandelnde zum Zeitpunkt der Feststellung 1.3 - Ist der Zuwiderhandelnde zum Zeitpunkt der Feststellung
abwesend, werden die Abschnitte C1 und C2/C3 des Formulars auf dem abwesend, werden die Abschnitte C1 und C2/C3 des Formulars auf dem
Fahrzeug angebracht. Fahrzeug angebracht.
Ist der in Artikel 34 § 1 des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes Ist der in Artikel 34 § 1 des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes
über die Strassenverkehrspolizei erwähnte Verstoss infolge einer über die Strassenverkehrspolizei erwähnte Verstoss infolge einer
Blutanalyse festgestellt worden, werden die Abschnitte C1 und C2/C3 Blutanalyse festgestellt worden, werden die Abschnitte C1 und C2/C3
des Formulars dem Zuwiderhandelnden von der Staatsanwaltschaft des Formulars dem Zuwiderhandelnden von der Staatsanwaltschaft
zugesandt. zugesandt.
Abschnitt C2 des Formulars wird vom Zuwiderhandelnden ordnungsgemäss Abschnitt C2 des Formulars wird vom Zuwiderhandelnden ordnungsgemäss
ausgefüllt und innerhalb von fünf Werktagen ab dem Datum der ausgefüllt und innerhalb von fünf Werktagen ab dem Datum der
Feststellung des Verstosses an die auf besagtem Bericht angegebene Feststellung des Verstosses an die auf besagtem Bericht angegebene
Polizeidienststelle gesandt, wobei für die Bestimmung des Polizeidienststelle gesandt, wobei für die Bestimmung des
Versanddatums das Datum des Poststempels ausschlaggebend ist. Versanddatums das Datum des Poststempels ausschlaggebend ist.
1.4 - Wenn die Zahlung nicht gleich vor Ort bei der Feststellung des 1.4 - Wenn die Zahlung nicht gleich vor Ort bei der Feststellung des
Verstosses erfolgen kann, werden die Abschnitte C1 und C2/C3 des Verstosses erfolgen kann, werden die Abschnitte C1 und C2/C3 des
Formulars, die dem Übertreter ausgehändigt oder auf dem Fahrzeug Formulars, die dem Übertreter ausgehändigt oder auf dem Fahrzeug
angebracht wurden, für die Anwendung von Artikel 62 Absatz 8 des angebracht wurden, für die Anwendung von Artikel 62 Absatz 8 des
Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei als die an den Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei als die an den
Zuwiderhandelnden gesandte Abschrift des Feststellungsprotokolls Zuwiderhandelnden gesandte Abschrift des Feststellungsprotokolls
angesehen. angesehen.
1.5 - Nach Ablauf einer Frist von fünfzehn Werktagen ab 1.5 - Nach Ablauf einer Frist von fünfzehn Werktagen ab
Feststellungsdatum werden Abschnitt A und Abschnitt C2 des Formulars, Feststellungsdatum werden Abschnitt A und Abschnitt C2 des Formulars,
der dem befugten Bediensteten unmittelbar zurückgegeben oder vom der dem befugten Bediensteten unmittelbar zurückgegeben oder vom
Zuwiderhandelnden zurückgesandt worden ist, an die Staatsanwaltschaft Zuwiderhandelnden zurückgesandt worden ist, an die Staatsanwaltschaft
beim zuständigen Polizeigericht weitergeleitet. beim zuständigen Polizeigericht weitergeleitet.
Bei Nichtzahlung wird nach Ablauf derselben Frist nur Abschnitt A des Bei Nichtzahlung wird nach Ablauf derselben Frist nur Abschnitt A des
Formulars an die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Polizeigericht Formulars an die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Polizeigericht
gesandt. gesandt.
1.6 - Abschnitt B bleibt am Heft befestigt. 1.6 - Abschnitt B bleibt am Heft befestigt.
1.7 - Die Zahlung mit Marken kann für die in Artikel 3 des 1.7 - Die Zahlung mit Marken kann für die in Artikel 3 des
vorliegenden Erlasses erwähnten Verstösse erfolgen. vorliegenden Erlasses erwähnten Verstösse erfolgen.
2 - Barzahlung 2 - Barzahlung
2.1 - Die Barzahlung betrifft nur Personen, die keinen Wohnsitz oder 2.1 - Die Barzahlung betrifft nur Personen, die keinen Wohnsitz oder
festen Wohnort in Belgien haben. Für eine Barzahlung füllt der befugte festen Wohnort in Belgien haben. Für eine Barzahlung füllt der befugte
Bedienstete die Formularabschnitte A, B und C1 aus, von denen: Bedienstete die Formularabschnitte A, B und C1 aus, von denen:
- Abschnitt A am selben Tag an die Staatsanwaltschaft beim zuständigen - Abschnitt A am selben Tag an die Staatsanwaltschaft beim zuständigen
Polizeigericht gesandt wird, Polizeigericht gesandt wird,
- Abschnitt B am Heft befestigt bleibt, - Abschnitt B am Heft befestigt bleibt,
- Abschnitt C1 dem Zuwiderhandelnden unmittelbar ausgehändigt wird. - Abschnitt C1 dem Zuwiderhandelnden unmittelbar ausgehändigt wird.
2.2 - Wenn der Zuwiderhandelnde den Geldbetrag in Euro zahlt, kann die 2.2 - Wenn der Zuwiderhandelnde den Geldbetrag in Euro zahlt, kann die
Zahlung nur mit Banknoten und gegebenenfalls mit 1- oder 2-Euro- oder Zahlung nur mit Banknoten und gegebenenfalls mit 1- oder 2-Euro- oder
50-Cent-Münzen erfolgen. 50-Cent-Münzen erfolgen.
2.3 - Wenn der Zuwiderhandelnde den Geldbetrag nicht in Euro zahlen 2.3 - Wenn der Zuwiderhandelnde den Geldbetrag nicht in Euro zahlen
kann, kann die Zahlung mit Banknoten in einer einzigen der folgenden kann, kann die Zahlung mit Banknoten in einer einzigen der folgenden
Währungen erfolgen: Pfund Sterling oder US-Dollar. Währungen erfolgen: Pfund Sterling oder US-Dollar.
Im Hinblick auf die Zahlung mit Banknoten legt der Minister der Im Hinblick auf die Zahlung mit Banknoten legt der Minister der
Finanzen regelmässig für jede Summe die Beträge für nicht zur Finanzen regelmässig für jede Summe die Beträge für nicht zur
Euro-Zone gehörende Währungen fest. Euro-Zone gehörende Währungen fest.
3 - Zahlung mit Bank- oder Kreditkarte 3 - Zahlung mit Bank- oder Kreditkarte
3.1 - Die Zahlung mit einer vom Minister der Finanzen nach den von ihm 3.1 - Die Zahlung mit einer vom Minister der Finanzen nach den von ihm
festgelegten Bedingungen zugelassenen Bank- oder Kreditkarte betrifft festgelegten Bedingungen zugelassenen Bank- oder Kreditkarte betrifft
Personen, die einen Wohnsitz oder festen Wohnort in Belgien haben oder Personen, die einen Wohnsitz oder festen Wohnort in Belgien haben oder
nicht. nicht.
Für eine Zahlung mit Bank- oder Kreditkarte füllt der befugte Für eine Zahlung mit Bank- oder Kreditkarte füllt der befugte
Bedienstete die Formularabschnitte A, B und C1 aus, von denen: Bedienstete die Formularabschnitte A, B und C1 aus, von denen:
- Abschnitt A am selben Tag an die Staatsanwaltschaft beim zuständigen - Abschnitt A am selben Tag an die Staatsanwaltschaft beim zuständigen
Polizeigericht gesandt wird, Polizeigericht gesandt wird,
- Abschnitt B am Heft befestigt bleibt, - Abschnitt B am Heft befestigt bleibt,
- Abschnitt C1 dem Zuwiderhandelnden unmittelbar zusammen mit einem - Abschnitt C1 dem Zuwiderhandelnden unmittelbar zusammen mit einem
Zahlungsnachweis ausgehändigt wird. Zahlungsnachweis ausgehändigt wird.
3.2 - Der zu zahlende Geldbetrag wird stets in Euro angegeben. 3.2 - Der zu zahlende Geldbetrag wird stets in Euro angegeben.
4 - Gleichzeitiger Rückgriff auf verschiedene Zahlungsweisen 4 - Gleichzeitiger Rückgriff auf verschiedene Zahlungsweisen
4.1 - Der Zuwiderhandelnde darf nur auf eine einzige Zahlungsweise 4.1 - Der Zuwiderhandelnde darf nur auf eine einzige Zahlungsweise
zurückgreifen. zurückgreifen.
4.2 - Wenn er bar zahlt, darf er nur eine der in Artikel 7 Punkt 2 des 4.2 - Wenn er bar zahlt, darf er nur eine der in Artikel 7 Punkt 2 des
vorliegenden Erlasses vorgesehenen Währungen verwenden. vorliegenden Erlasses vorgesehenen Währungen verwenden.
Art. 8 - Wenn ein Formular für die Zahlung oder Hinterlegung eines Art. 8 - Wenn ein Formular für die Zahlung oder Hinterlegung eines
Betrags für nichtig erklärt werden muss, stellt der Bedienstete, der Betrags für nichtig erklärt werden muss, stellt der Bedienstete, der
im Besitz des Formulars ist, die Nichtigkeit durch einen mit Datum und im Besitz des Formulars ist, die Nichtigkeit durch einen mit Datum und
Unterschrift versehenen Vermerk auf allen Abschnitten des Formulars Unterschrift versehenen Vermerk auf allen Abschnitten des Formulars
fest. fest.
Das Gleiche gilt für Formulare, die computergestützt erstellt worden Das Gleiche gilt für Formulare, die computergestützt erstellt worden
sind. sind.
Art. 9 - Die gemäss den Artikeln 5 und 6 gezahlten oder hinterlegten Art. 9 - Die gemäss den Artikeln 5 und 6 gezahlten oder hinterlegten
Barbeträge werden nach Abzug der Kosten regelmässig auf das Barbeträge werden nach Abzug der Kosten regelmässig auf das
Postscheckkonto eines Rechnungsführers der Abteilung Registrierung und Postscheckkonto eines Rechnungsführers der Abteilung Registrierung und
Domänen der Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung Domänen der Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung
überwiesen. überwiesen.
Der Minister der Finanzen regelt die Modalitäten für die Zahlung mit Der Minister der Finanzen regelt die Modalitäten für die Zahlung mit
Kreditkarten. Kreditkarten.
Art. 10 - Alle Unterlagen bezüglich der Zahlung oder Hinterlegung Art. 10 - Alle Unterlagen bezüglich der Zahlung oder Hinterlegung
eines Geldbetrags werden fünf Jahre in den Dienststellen, zu denen die eines Geldbetrags werden fünf Jahre in den Dienststellen, zu denen die
in Artikel 1 erwähnten Bediensteten gehören, aufbewahrt. in Artikel 1 erwähnten Bediensteten gehören, aufbewahrt.
Art. 11 - Die Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 19. Juli 2000 über Art. 11 - Die Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 19. Juli 2000 über
die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der
Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und
Güterbeförderung im Strassenverkehr wird durch die Anlage zu Güterbeförderung im Strassenverkehr wird durch die Anlage zu
vorliegendem Erlass ersetzt. vorliegendem Erlass ersetzt.
Art. 12 - Der Königliche Erlass vom 10. Juni 1985 über die Zahlung und Art. 12 - Der Königliche Erlass vom 10. Juni 1985 über die Zahlung und
die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung der die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung der
Übertretungen des Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei und seiner Übertretungen des Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei und seiner
Ausführungserlasse, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 31. Ausführungserlasse, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 31.
Oktober 1997, 26. Oktober 2000 und 31. Dezember 2001, wird aufgehoben, Oktober 1997, 26. Oktober 2000 und 31. Dezember 2001, wird aufgehoben,
mit Ausnahme von Artikel 1. mit Ausnahme von Artikel 1.
Art. 13 - Vorliegender Erlass tritt am 1. März 2004 in Kraft. Art. 13 - Vorliegender Erlass tritt am 1. März 2004 in Kraft.
Art. 14 - Unser Minister der Mobilität, Unser Minister der Justiz und Art. 14 - Unser Minister der Mobilität, Unser Minister der Justiz und
Unser Minister der Finanzen sind, jeder für seinen Bereich, mit der Unser Minister der Finanzen sind, jeder für seinen Bereich, mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 22. Dezember 2003 Gegeben zu Brüssel, den 22. Dezember 2003
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
B. ANCIAUX B. ANCIAUX
Anlage zum Königlichen Erlass vom 22. Dezember 2003 über die Zahlung Anlage zum Königlichen Erlass vom 22. Dezember 2003 über die Zahlung
und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung der und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung der
Verstösse gegen das Gesetz über die Strassenverkehrspolizei und seine Verstösse gegen das Gesetz über die Strassenverkehrspolizei und seine
Ausführungserlasse Ausführungserlasse
[ersetzt die im Belgischen Staatsblatt vom 31. Dezember 2003 (S. [ersetzt die im Belgischen Staatsblatt vom 31. Dezember 2003 (S.
62318-62322) veröffentlichte Anlage] 62318-62322) veröffentlichte Anlage]
« Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 19. Juli 2000 über die Zahlung « Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 19. Juli 2000 über die Zahlung
und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter
Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im
Strassenverkehr Strassenverkehr
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Pour la consultation du tableau, voir image
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
B. ANCIAUX B. ANCIAUX
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 21 september 2004. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 21 septembre 2004.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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