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Koninklijk besluit tot vaststelling van de criteria om een palliatieve patiënt te definiëren. - Duitse vertaling | Arrêté royal fixant les critères pour identifier un patient palliatif. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST VOLKSGEZONDHEID, VEILIGHEID VAN DE | SERVICE PUBLIC FEDERAL SANTE PUBLIQUE, SECURITE DE LA CHAINE |
VOEDSELKETEN EN LEEFMILIEU | ALIMENTAIRE ET ENVIRONNEMENT |
21 OKTOBER 2018. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de criteria | 21 OCTOBRE 2018. - Arrêté royal fixant les critères pour identifier un |
om een palliatieve patiënt te definiëren. - Duitse vertaling | patient palliatif. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 21 oktober 2018 tot vaststelling van de criteria om een | l'arrêté royal du 21 octobre 2018 fixant les critères pour identifier |
palliatieve patiënt te definiëren (Belgisch Staatsblad van 20 november | un patient palliatif (Moniteur belge du 20 novembre 2018). |
2018). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
21. OKTOBER 2018 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Kriterien zur | 21. OKTOBER 2018 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Kriterien zur |
Identifizierung von Palliativpatienten | Identifizierung von Palliativpatienten |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 14. Juni 2002 über die Palliativpflege, des | Aufgrund des Gesetzes vom 14. Juni 2002 über die Palliativpflege, des |
Artikels 2 Absatz 7, eingefügt durch das Gesetz vom 11. August 2017 | Artikels 2 Absatz 7, eingefügt durch das Gesetz vom 11. August 2017 |
zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Gesundheit; | zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Gesundheit; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 18. April 2018; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 18. April 2018; |
Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 15. | Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 15. |
Mai 2018; | Mai 2018; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 63.675/3 des Staatsrates vom 9. Juli 2018, | Aufgrund des Gutachtens Nr. 63.675/3 des Staatsrates vom 9. Juli 2018, |
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. |
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag der Ministerin der Volksgesundheit | Auf Vorschlag der Ministerin der Volksgesundheit |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Palliativpatienten im Sinne des Gesetzes vom 14. Juni 2002 | Artikel 1 - Palliativpatienten im Sinne des Gesetzes vom 14. Juni 2002 |
über die Palliativpflege sind Patienten, bei denen ein Arzt | über die Palliativpflege sind Patienten, bei denen ein Arzt |
festgestellt hat, dass sie die in der Anlage zum vorliegenden Erlass | festgestellt hat, dass sie die in der Anlage zum vorliegenden Erlass |
bestimmten Kriterien erfüllen. | bestimmten Kriterien erfüllen. |
Art. 2 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der | Art. 2 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 21. Oktober 2018 | Gegeben zu Brüssel, den 21. Oktober 2018 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Volksgesundheit | Die Ministerin der Volksgesundheit |
M. DE BLOCK | M. DE BLOCK |
Anlage - Skala zur Identifizierung von Palliativpatienten | Anlage - Skala zur Identifizierung von Palliativpatienten |
1. Wären Sie überrascht, wenn Ihr Patient in den nächsten sechs bis | 1. Wären Sie überrascht, wenn Ihr Patient in den nächsten sechs bis |
zwölf Monaten sterben würde? | zwölf Monaten sterben würde? |
Wenn Ihre Antwort positiv ist, wird der Patient nicht als | Wenn Ihre Antwort positiv ist, wird der Patient nicht als |
Palliativpatient identifiziert. | Palliativpatient identifiziert. |
Wenn Ihre Antwort negativ ist, gehen Sie zu Frage 2 über. | Wenn Ihre Antwort negativ ist, gehen Sie zu Frage 2 über. |
2. Erfüllt Ihr Patient mehr als zwei der nachstehenden | 2. Erfüllt Ihr Patient mehr als zwei der nachstehenden |
Gebrechlichkeitsindikatoren? | Gebrechlichkeitsindikatoren? |
- der Patient sitzt oder liegt mehr als die Hälfte des Tages in einem | - der Patient sitzt oder liegt mehr als die Hälfte des Tages in einem |
Sessel oder im Bett, ohne Aussicht auf Besserung | Sessel oder im Bett, ohne Aussicht auf Besserung |
- Gewichtsverlust ? 5 Prozent in einem Monat oder ? 10 Prozent in | - Gewichtsverlust ? 5 Prozent in einem Monat oder ? 10 Prozent in |
sechs Monaten oder Körpermaßindex < 20 kg/m2 oder Albumingehalt < 35 | sechs Monaten oder Körpermaßindex < 20 kg/m2 oder Albumingehalt < 35 |
g/l | g/l |
- Schmerzen oder sonstige anhaltende und störende Symptome trotz | - Schmerzen oder sonstige anhaltende und störende Symptome trotz |
optimaler Behandlung der zugrunde liegenden unheilbaren Erkrankung | optimaler Behandlung der zugrunde liegenden unheilbaren Erkrankung |
- mindestens eine schwere Herz-, Lungen-, Nieren- oder | - mindestens eine schwere Herz-, Lungen-, Nieren- oder |
Leberkomorbidität oder zwei Komorbiditäten, die nicht unter Kontrolle | Leberkomorbidität oder zwei Komorbiditäten, die nicht unter Kontrolle |
sind oder nicht behandelt werden (Alkoholismus, Drogenabhängigkeit und | sind oder nicht behandelt werden (Alkoholismus, Drogenabhängigkeit und |
Behinderung inbegriffen) | Behinderung inbegriffen) |
- mindestens zwei unvorhergesehene Krankenhausaufenthalte oder ein | - mindestens zwei unvorhergesehene Krankenhausaufenthalte oder ein |
Krankenhausaufenthalt von ? vier Wochen in den letzten sechs Monaten | Krankenhausaufenthalt von ? vier Wochen in den letzten sechs Monaten |
(eventueller laufender Krankenhausaufenthalt inbegriffen) | (eventueller laufender Krankenhausaufenthalt inbegriffen) |
- Intensivierung der Krankenpflege und/oder wöchentlicher Einsatz | - Intensivierung der Krankenpflege und/oder wöchentlicher Einsatz |
mehrerer Berufsfachkräfte im Gesundheitswesen aus unterschiedlichen | mehrerer Berufsfachkräfte im Gesundheitswesen aus unterschiedlichen |
Fachbereichen (zu Hause oder im Altenheim/Alten- und Pflegeheim) | Fachbereichen (zu Hause oder im Altenheim/Alten- und Pflegeheim) |
- der Patient (oder, falls dieser unfähig ist, seinen Willen zu | - der Patient (oder, falls dieser unfähig ist, seinen Willen zu |
äußern, die Angehörigen) wünscht Palliativpflege oder weigert sich, | äußern, die Angehörigen) wünscht Palliativpflege oder weigert sich, |
sich (weiterhin) einer lebensverlängernden Behandlung zu unterziehen. | sich (weiterhin) einer lebensverlängernden Behandlung zu unterziehen. |
Wenn Ihre Antwort negativ ist, wird der Patient nicht als | Wenn Ihre Antwort negativ ist, wird der Patient nicht als |
Palliativpatient identifiziert. | Palliativpatient identifiziert. |
Wenn Ihre Antwort positiv ist, gehen Sie zu Frage 3 über. | Wenn Ihre Antwort positiv ist, gehen Sie zu Frage 3 über. |
3. Trifft auf Ihren Patienten mindestens eines der Kriterien für die | 3. Trifft auf Ihren Patienten mindestens eines der Kriterien für die |
Unheilbarkeit einer potenziell tödlichen Erkrankung zu? | Unheilbarkeit einer potenziell tödlichen Erkrankung zu? |
3.1 Bei onkologischen oder hämatologischen Erkrankungen: | 3.1 Bei onkologischen oder hämatologischen Erkrankungen: |
a) funktioneller Abbau aufgrund der Entwicklung von Tumoren oder | a) funktioneller Abbau aufgrund der Entwicklung von Tumoren oder |
medizinischer bzw. chirurgischer Komplikationen, | medizinischer bzw. chirurgischer Komplikationen, |
b) Weigerung oder Gegenanzeige in Bezug auf die Fortführung einer | b) Weigerung oder Gegenanzeige in Bezug auf die Fortführung einer |
onkologischen Behandlung oder Fortführung der Behandlung zur reinen | onkologischen Behandlung oder Fortführung der Behandlung zur reinen |
Kontrolle von Symptomen, | Kontrolle von Symptomen, |
c) myelodysplastisches Syndrom mit hohem Risiko für Leukämie mit | c) myelodysplastisches Syndrom mit hohem Risiko für Leukämie mit |
Gegenanzeige für Knochenmarkstransplantation oder myelodysplastisches | Gegenanzeige für Knochenmarkstransplantation oder myelodysplastisches |
Syndrom, das durch schwere und anhaltende Neutropenie oder | Syndrom, das durch schwere und anhaltende Neutropenie oder |
Thrombopenie kompliziert wird. | Thrombopenie kompliziert wird. |
3.2 Bei Herzerkrankungen oder peripherer arterieller | 3.2 Bei Herzerkrankungen oder peripherer arterieller |
Verschlusskrankheit: | Verschlusskrankheit: |
a) Herzinsuffizienz NYHA IV oder fortgeschrittene und nicht | a) Herzinsuffizienz NYHA IV oder fortgeschrittene und nicht |
behandelbare Erkrankung der Koronargefäße, wobei auch im Ruhezustand | behandelbare Erkrankung der Koronargefäße, wobei auch im Ruhezustand |
Symptome auftreten, die sich bei der geringsten Belastung verstärken, | Symptome auftreten, die sich bei der geringsten Belastung verstärken, |
b) schwere und inoperable periphere arterielle Verschlusskrankheit. | b) schwere und inoperable periphere arterielle Verschlusskrankheit. |
3.3 Bei Atemwegserkrankungen: | 3.3 Bei Atemwegserkrankungen: |
a) schwere chronische Atemwegserkrankung mit Dyspnoe im Ruhezustand | a) schwere chronische Atemwegserkrankung mit Dyspnoe im Ruhezustand |
oder bei der geringsten Belastung zwischen Exazerbationsperioden, | oder bei der geringsten Belastung zwischen Exazerbationsperioden, |
b) Notwendigkeit einer Langzeitsauerstofftherapie oder einer | b) Notwendigkeit einer Langzeitsauerstofftherapie oder einer |
(invasiven oder nicht invasiven) Ventilation oder Gegenanzeige für | (invasiven oder nicht invasiven) Ventilation oder Gegenanzeige für |
diese Behandlungen. | diese Behandlungen. |
3.4 Bei Nierenerkrankungen: | 3.4 Bei Nierenerkrankungen: |
a) chronische Nierenkrankheit im Stadium 4 oder 5 (oder GF < 30 | a) chronische Nierenkrankheit im Stadium 4 oder 5 (oder GF < 30 |
ml/min) mit oder ohne Dialysebehandlung und mit Verschlechterung des | ml/min) mit oder ohne Dialysebehandlung und mit Verschlechterung des |
Gesundheitszustands, | Gesundheitszustands, |
b) Gegenanzeige, Einstellung oder Ablehnung der Dialyse, | b) Gegenanzeige, Einstellung oder Ablehnung der Dialyse, |
c) akute Niereninsuffizienz, die bei einer unheilbaren Krankheit oder | c) akute Niereninsuffizienz, die bei einer unheilbaren Krankheit oder |
bei der Behandlung eines Patienten mit begrenzter Lebenserwartung | bei der Behandlung eines Patienten mit begrenzter Lebenserwartung |
Komplikationen verursacht. | Komplikationen verursacht. |
3.5 Bei Erkrankungen des Magen-Darm-Systems oder der Leber: | 3.5 Bei Erkrankungen des Magen-Darm-Systems oder der Leber: |
a) schwere oder dekompensierte Leberzirrhose, bei der die medizinische | a) schwere oder dekompensierte Leberzirrhose, bei der die medizinische |
Behandlung gescheitert ist und eine Gegenanzeige für eine | Behandlung gescheitert ist und eine Gegenanzeige für eine |
Lebertransplantation besteht, | Lebertransplantation besteht, |
b) Blutung, Ileus oder Perforation des Verdauungskanals | b) Blutung, Ileus oder Perforation des Verdauungskanals |
nicht-neoplastischen Ursprungs bei gescheiterter medizinischer | nicht-neoplastischen Ursprungs bei gescheiterter medizinischer |
und/oder chirurgischer Behandlung oder bei Gegenanzeige für diese | und/oder chirurgischer Behandlung oder bei Gegenanzeige für diese |
Behandlung. | Behandlung. |
3.6 Bei neurologischen Erkrankungen: | 3.6 Bei neurologischen Erkrankungen: |
a) unumkehrbare und schwere Schädigung der funktionellen und/oder | a) unumkehrbare und schwere Schädigung der funktionellen und/oder |
kognitiven Fähigkeiten und/oder des Bewusstseinszustands trotz | kognitiven Fähigkeiten und/oder des Bewusstseinszustands trotz |
optimaler Behandlung, | optimaler Behandlung, |
b) fortschreitende Dysarthrie, die es schwierig macht, den Patienten | b) fortschreitende Dysarthrie, die es schwierig macht, den Patienten |
zu verstehen, oder unumkehrbare Dysphagie, die zu wiederkehrenden | zu verstehen, oder unumkehrbare Dysphagie, die zu wiederkehrenden |
Aspirationspneumonien führt. | Aspirationspneumonien führt. |
3.7 Bei geriatrischen Syndromen: Unfähigkeit, ohne Hilfe eines Dritten | 3.7 Bei geriatrischen Syndromen: Unfähigkeit, ohne Hilfe eines Dritten |
sich fortzubewegen, sich anzuziehen, sich zu waschen und zu essen, | sich fortzubewegen, sich anzuziehen, sich zu waschen und zu essen, |
verbunden mit mindestens einem der folgenden sechs Kriterien: | verbunden mit mindestens einem der folgenden sechs Kriterien: |
a) Harn- und Stuhlinkontinenz, | a) Harn- und Stuhlinkontinenz, |
b) anhaltende Ablehnung von Nahrung und/oder Pflege, | b) anhaltende Ablehnung von Nahrung und/oder Pflege, |
c) dauerhafte Appetitlosigkeit oder Gewichtsverlust ? 10 Prozent in | c) dauerhafte Appetitlosigkeit oder Gewichtsverlust ? 10 Prozent in |
einem Monat oder Körpermaßindex < 18 oder Albumingehalt < 30 g/Liter, | einem Monat oder Körpermaßindex < 18 oder Albumingehalt < 30 g/Liter, |
d) Unfähigkeit zu sprechen, zu kommunizieren und Angehörige zu | d) Unfähigkeit zu sprechen, zu kommunizieren und Angehörige zu |
erkennen, | erkennen, |
e) wiederholte Stürze oder ein schwerer Sturz in der Vorgeschichte, | e) wiederholte Stürze oder ein schwerer Sturz in der Vorgeschichte, |
f) unumkehrbare Dysphagie und wiederkehrende Aspirationspneumonien. | f) unumkehrbare Dysphagie und wiederkehrende Aspirationspneumonien. |
3.8 Bei infektiösen Erkrankungen: | 3.8 Bei infektiösen Erkrankungen: |
eine Infektion spricht nicht auf Behandlungen an. | eine Infektion spricht nicht auf Behandlungen an. |
3.9 Eine andere nicht in den Punkten 3.1 bis 3.8 erwähnte unheilbare | 3.9 Eine andere nicht in den Punkten 3.1 bis 3.8 erwähnte unheilbare |
und fortschreitende Erkrankung ohne Möglichkeit zur Genesung oder | und fortschreitende Erkrankung ohne Möglichkeit zur Genesung oder |
Stabilisierung. | Stabilisierung. |
Wenn Ihre Antwort negativ ist, wird der Patient nicht als | Wenn Ihre Antwort negativ ist, wird der Patient nicht als |
Palliativpatient identifiziert. | Palliativpatient identifiziert. |
Wenn Ihre Antwort positiv ist, wird der Patient als Palliativpatient | Wenn Ihre Antwort positiv ist, wird der Patient als Palliativpatient |
identifiziert. | identifiziert. |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 21. Oktober 2018 beigefügt zu werden | Gesehen, um Unserem Erlass vom 21. Oktober 2018 beigefügt zu werden |
Gegeben zu Brüssel, den 21. Oktober 2018 | Gegeben zu Brüssel, den 21. Oktober 2018 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Volksgesundheit | Die Ministerin der Volksgesundheit |
M. DE BLOCK | M. DE BLOCK |