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| Koninklijk besluit tot vaststelling van de criteria om een palliatieve patiënt te definiëren. - Duitse vertaling | Arrêté royal fixant les critères pour identifier un patient palliatif. - Traduction allemande |
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST VOLKSGEZONDHEID, VEILIGHEID VAN DE | SERVICE PUBLIC FEDERAL SANTE PUBLIQUE, SECURITE DE LA CHAINE |
| VOEDSELKETEN EN LEEFMILIEU | ALIMENTAIRE ET ENVIRONNEMENT |
| 21 OKTOBER 2018. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de criteria | 21 OCTOBRE 2018. - Arrêté royal fixant les critères pour identifier un |
| om een palliatieve patiënt te definiëren. - Duitse vertaling | patient palliatif. - Traduction allemande |
| De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
| besluit van 21 oktober 2018 tot vaststelling van de criteria om een | l'arrêté royal du 21 octobre 2018 fixant les critères pour identifier |
| palliatieve patiënt te definiëren (Belgisch Staatsblad van 20 november | un patient palliatif (Moniteur belge du 20 novembre 2018). |
| 2018). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
| NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
| 21. OKTOBER 2018 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Kriterien zur | 21. OKTOBER 2018 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Kriterien zur |
| Identifizierung von Palliativpatienten | Identifizierung von Palliativpatienten |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Aufgrund des Gesetzes vom 14. Juni 2002 über die Palliativpflege, des | Aufgrund des Gesetzes vom 14. Juni 2002 über die Palliativpflege, des |
| Artikels 2 Absatz 7, eingefügt durch das Gesetz vom 11. August 2017 | Artikels 2 Absatz 7, eingefügt durch das Gesetz vom 11. August 2017 |
| zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Gesundheit; | zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Gesundheit; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 18. April 2018; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 18. April 2018; |
| Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 15. | Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 15. |
| Mai 2018; | Mai 2018; |
| Aufgrund des Gutachtens Nr. 63.675/3 des Staatsrates vom 9. Juli 2018, | Aufgrund des Gutachtens Nr. 63.675/3 des Staatsrates vom 9. Juli 2018, |
| abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. |
| Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
| Auf Vorschlag der Ministerin der Volksgesundheit | Auf Vorschlag der Ministerin der Volksgesundheit |
| Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
| Artikel 1 - Palliativpatienten im Sinne des Gesetzes vom 14. Juni 2002 | Artikel 1 - Palliativpatienten im Sinne des Gesetzes vom 14. Juni 2002 |
| über die Palliativpflege sind Patienten, bei denen ein Arzt | über die Palliativpflege sind Patienten, bei denen ein Arzt |
| festgestellt hat, dass sie die in der Anlage zum vorliegenden Erlass | festgestellt hat, dass sie die in der Anlage zum vorliegenden Erlass |
| bestimmten Kriterien erfüllen. | bestimmten Kriterien erfüllen. |
| Art. 2 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der | Art. 2 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der |
| Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 21. Oktober 2018 | Gegeben zu Brüssel, den 21. Oktober 2018 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Die Ministerin der Volksgesundheit | Die Ministerin der Volksgesundheit |
| M. DE BLOCK | M. DE BLOCK |
| Anlage - Skala zur Identifizierung von Palliativpatienten | Anlage - Skala zur Identifizierung von Palliativpatienten |
| 1. Wären Sie überrascht, wenn Ihr Patient in den nächsten sechs bis | 1. Wären Sie überrascht, wenn Ihr Patient in den nächsten sechs bis |
| zwölf Monaten sterben würde? | zwölf Monaten sterben würde? |
| Wenn Ihre Antwort positiv ist, wird der Patient nicht als | Wenn Ihre Antwort positiv ist, wird der Patient nicht als |
| Palliativpatient identifiziert. | Palliativpatient identifiziert. |
| Wenn Ihre Antwort negativ ist, gehen Sie zu Frage 2 über. | Wenn Ihre Antwort negativ ist, gehen Sie zu Frage 2 über. |
| 2. Erfüllt Ihr Patient mehr als zwei der nachstehenden | 2. Erfüllt Ihr Patient mehr als zwei der nachstehenden |
| Gebrechlichkeitsindikatoren? | Gebrechlichkeitsindikatoren? |
| - der Patient sitzt oder liegt mehr als die Hälfte des Tages in einem | - der Patient sitzt oder liegt mehr als die Hälfte des Tages in einem |
| Sessel oder im Bett, ohne Aussicht auf Besserung | Sessel oder im Bett, ohne Aussicht auf Besserung |
| - Gewichtsverlust ? 5 Prozent in einem Monat oder ? 10 Prozent in | - Gewichtsverlust ? 5 Prozent in einem Monat oder ? 10 Prozent in |
| sechs Monaten oder Körpermaßindex < 20 kg/m2 oder Albumingehalt < 35 | sechs Monaten oder Körpermaßindex < 20 kg/m2 oder Albumingehalt < 35 |
| g/l | g/l |
| - Schmerzen oder sonstige anhaltende und störende Symptome trotz | - Schmerzen oder sonstige anhaltende und störende Symptome trotz |
| optimaler Behandlung der zugrunde liegenden unheilbaren Erkrankung | optimaler Behandlung der zugrunde liegenden unheilbaren Erkrankung |
| - mindestens eine schwere Herz-, Lungen-, Nieren- oder | - mindestens eine schwere Herz-, Lungen-, Nieren- oder |
| Leberkomorbidität oder zwei Komorbiditäten, die nicht unter Kontrolle | Leberkomorbidität oder zwei Komorbiditäten, die nicht unter Kontrolle |
| sind oder nicht behandelt werden (Alkoholismus, Drogenabhängigkeit und | sind oder nicht behandelt werden (Alkoholismus, Drogenabhängigkeit und |
| Behinderung inbegriffen) | Behinderung inbegriffen) |
| - mindestens zwei unvorhergesehene Krankenhausaufenthalte oder ein | - mindestens zwei unvorhergesehene Krankenhausaufenthalte oder ein |
| Krankenhausaufenthalt von ? vier Wochen in den letzten sechs Monaten | Krankenhausaufenthalt von ? vier Wochen in den letzten sechs Monaten |
| (eventueller laufender Krankenhausaufenthalt inbegriffen) | (eventueller laufender Krankenhausaufenthalt inbegriffen) |
| - Intensivierung der Krankenpflege und/oder wöchentlicher Einsatz | - Intensivierung der Krankenpflege und/oder wöchentlicher Einsatz |
| mehrerer Berufsfachkräfte im Gesundheitswesen aus unterschiedlichen | mehrerer Berufsfachkräfte im Gesundheitswesen aus unterschiedlichen |
| Fachbereichen (zu Hause oder im Altenheim/Alten- und Pflegeheim) | Fachbereichen (zu Hause oder im Altenheim/Alten- und Pflegeheim) |
| - der Patient (oder, falls dieser unfähig ist, seinen Willen zu | - der Patient (oder, falls dieser unfähig ist, seinen Willen zu |
| äußern, die Angehörigen) wünscht Palliativpflege oder weigert sich, | äußern, die Angehörigen) wünscht Palliativpflege oder weigert sich, |
| sich (weiterhin) einer lebensverlängernden Behandlung zu unterziehen. | sich (weiterhin) einer lebensverlängernden Behandlung zu unterziehen. |
| Wenn Ihre Antwort negativ ist, wird der Patient nicht als | Wenn Ihre Antwort negativ ist, wird der Patient nicht als |
| Palliativpatient identifiziert. | Palliativpatient identifiziert. |
| Wenn Ihre Antwort positiv ist, gehen Sie zu Frage 3 über. | Wenn Ihre Antwort positiv ist, gehen Sie zu Frage 3 über. |
| 3. Trifft auf Ihren Patienten mindestens eines der Kriterien für die | 3. Trifft auf Ihren Patienten mindestens eines der Kriterien für die |
| Unheilbarkeit einer potenziell tödlichen Erkrankung zu? | Unheilbarkeit einer potenziell tödlichen Erkrankung zu? |
| 3.1 Bei onkologischen oder hämatologischen Erkrankungen: | 3.1 Bei onkologischen oder hämatologischen Erkrankungen: |
| a) funktioneller Abbau aufgrund der Entwicklung von Tumoren oder | a) funktioneller Abbau aufgrund der Entwicklung von Tumoren oder |
| medizinischer bzw. chirurgischer Komplikationen, | medizinischer bzw. chirurgischer Komplikationen, |
| b) Weigerung oder Gegenanzeige in Bezug auf die Fortführung einer | b) Weigerung oder Gegenanzeige in Bezug auf die Fortführung einer |
| onkologischen Behandlung oder Fortführung der Behandlung zur reinen | onkologischen Behandlung oder Fortführung der Behandlung zur reinen |
| Kontrolle von Symptomen, | Kontrolle von Symptomen, |
| c) myelodysplastisches Syndrom mit hohem Risiko für Leukämie mit | c) myelodysplastisches Syndrom mit hohem Risiko für Leukämie mit |
| Gegenanzeige für Knochenmarkstransplantation oder myelodysplastisches | Gegenanzeige für Knochenmarkstransplantation oder myelodysplastisches |
| Syndrom, das durch schwere und anhaltende Neutropenie oder | Syndrom, das durch schwere und anhaltende Neutropenie oder |
| Thrombopenie kompliziert wird. | Thrombopenie kompliziert wird. |
| 3.2 Bei Herzerkrankungen oder peripherer arterieller | 3.2 Bei Herzerkrankungen oder peripherer arterieller |
| Verschlusskrankheit: | Verschlusskrankheit: |
| a) Herzinsuffizienz NYHA IV oder fortgeschrittene und nicht | a) Herzinsuffizienz NYHA IV oder fortgeschrittene und nicht |
| behandelbare Erkrankung der Koronargefäße, wobei auch im Ruhezustand | behandelbare Erkrankung der Koronargefäße, wobei auch im Ruhezustand |
| Symptome auftreten, die sich bei der geringsten Belastung verstärken, | Symptome auftreten, die sich bei der geringsten Belastung verstärken, |
| b) schwere und inoperable periphere arterielle Verschlusskrankheit. | b) schwere und inoperable periphere arterielle Verschlusskrankheit. |
| 3.3 Bei Atemwegserkrankungen: | 3.3 Bei Atemwegserkrankungen: |
| a) schwere chronische Atemwegserkrankung mit Dyspnoe im Ruhezustand | a) schwere chronische Atemwegserkrankung mit Dyspnoe im Ruhezustand |
| oder bei der geringsten Belastung zwischen Exazerbationsperioden, | oder bei der geringsten Belastung zwischen Exazerbationsperioden, |
| b) Notwendigkeit einer Langzeitsauerstofftherapie oder einer | b) Notwendigkeit einer Langzeitsauerstofftherapie oder einer |
| (invasiven oder nicht invasiven) Ventilation oder Gegenanzeige für | (invasiven oder nicht invasiven) Ventilation oder Gegenanzeige für |
| diese Behandlungen. | diese Behandlungen. |
| 3.4 Bei Nierenerkrankungen: | 3.4 Bei Nierenerkrankungen: |
| a) chronische Nierenkrankheit im Stadium 4 oder 5 (oder GF < 30 | a) chronische Nierenkrankheit im Stadium 4 oder 5 (oder GF < 30 |
| ml/min) mit oder ohne Dialysebehandlung und mit Verschlechterung des | ml/min) mit oder ohne Dialysebehandlung und mit Verschlechterung des |
| Gesundheitszustands, | Gesundheitszustands, |
| b) Gegenanzeige, Einstellung oder Ablehnung der Dialyse, | b) Gegenanzeige, Einstellung oder Ablehnung der Dialyse, |
| c) akute Niereninsuffizienz, die bei einer unheilbaren Krankheit oder | c) akute Niereninsuffizienz, die bei einer unheilbaren Krankheit oder |
| bei der Behandlung eines Patienten mit begrenzter Lebenserwartung | bei der Behandlung eines Patienten mit begrenzter Lebenserwartung |
| Komplikationen verursacht. | Komplikationen verursacht. |
| 3.5 Bei Erkrankungen des Magen-Darm-Systems oder der Leber: | 3.5 Bei Erkrankungen des Magen-Darm-Systems oder der Leber: |
| a) schwere oder dekompensierte Leberzirrhose, bei der die medizinische | a) schwere oder dekompensierte Leberzirrhose, bei der die medizinische |
| Behandlung gescheitert ist und eine Gegenanzeige für eine | Behandlung gescheitert ist und eine Gegenanzeige für eine |
| Lebertransplantation besteht, | Lebertransplantation besteht, |
| b) Blutung, Ileus oder Perforation des Verdauungskanals | b) Blutung, Ileus oder Perforation des Verdauungskanals |
| nicht-neoplastischen Ursprungs bei gescheiterter medizinischer | nicht-neoplastischen Ursprungs bei gescheiterter medizinischer |
| und/oder chirurgischer Behandlung oder bei Gegenanzeige für diese | und/oder chirurgischer Behandlung oder bei Gegenanzeige für diese |
| Behandlung. | Behandlung. |
| 3.6 Bei neurologischen Erkrankungen: | 3.6 Bei neurologischen Erkrankungen: |
| a) unumkehrbare und schwere Schädigung der funktionellen und/oder | a) unumkehrbare und schwere Schädigung der funktionellen und/oder |
| kognitiven Fähigkeiten und/oder des Bewusstseinszustands trotz | kognitiven Fähigkeiten und/oder des Bewusstseinszustands trotz |
| optimaler Behandlung, | optimaler Behandlung, |
| b) fortschreitende Dysarthrie, die es schwierig macht, den Patienten | b) fortschreitende Dysarthrie, die es schwierig macht, den Patienten |
| zu verstehen, oder unumkehrbare Dysphagie, die zu wiederkehrenden | zu verstehen, oder unumkehrbare Dysphagie, die zu wiederkehrenden |
| Aspirationspneumonien führt. | Aspirationspneumonien führt. |
| 3.7 Bei geriatrischen Syndromen: Unfähigkeit, ohne Hilfe eines Dritten | 3.7 Bei geriatrischen Syndromen: Unfähigkeit, ohne Hilfe eines Dritten |
| sich fortzubewegen, sich anzuziehen, sich zu waschen und zu essen, | sich fortzubewegen, sich anzuziehen, sich zu waschen und zu essen, |
| verbunden mit mindestens einem der folgenden sechs Kriterien: | verbunden mit mindestens einem der folgenden sechs Kriterien: |
| a) Harn- und Stuhlinkontinenz, | a) Harn- und Stuhlinkontinenz, |
| b) anhaltende Ablehnung von Nahrung und/oder Pflege, | b) anhaltende Ablehnung von Nahrung und/oder Pflege, |
| c) dauerhafte Appetitlosigkeit oder Gewichtsverlust ? 10 Prozent in | c) dauerhafte Appetitlosigkeit oder Gewichtsverlust ? 10 Prozent in |
| einem Monat oder Körpermaßindex < 18 oder Albumingehalt < 30 g/Liter, | einem Monat oder Körpermaßindex < 18 oder Albumingehalt < 30 g/Liter, |
| d) Unfähigkeit zu sprechen, zu kommunizieren und Angehörige zu | d) Unfähigkeit zu sprechen, zu kommunizieren und Angehörige zu |
| erkennen, | erkennen, |
| e) wiederholte Stürze oder ein schwerer Sturz in der Vorgeschichte, | e) wiederholte Stürze oder ein schwerer Sturz in der Vorgeschichte, |
| f) unumkehrbare Dysphagie und wiederkehrende Aspirationspneumonien. | f) unumkehrbare Dysphagie und wiederkehrende Aspirationspneumonien. |
| 3.8 Bei infektiösen Erkrankungen: | 3.8 Bei infektiösen Erkrankungen: |
| eine Infektion spricht nicht auf Behandlungen an. | eine Infektion spricht nicht auf Behandlungen an. |
| 3.9 Eine andere nicht in den Punkten 3.1 bis 3.8 erwähnte unheilbare | 3.9 Eine andere nicht in den Punkten 3.1 bis 3.8 erwähnte unheilbare |
| und fortschreitende Erkrankung ohne Möglichkeit zur Genesung oder | und fortschreitende Erkrankung ohne Möglichkeit zur Genesung oder |
| Stabilisierung. | Stabilisierung. |
| Wenn Ihre Antwort negativ ist, wird der Patient nicht als | Wenn Ihre Antwort negativ ist, wird der Patient nicht als |
| Palliativpatient identifiziert. | Palliativpatient identifiziert. |
| Wenn Ihre Antwort positiv ist, wird der Patient als Palliativpatient | Wenn Ihre Antwort positiv ist, wird der Patient als Palliativpatient |
| identifiziert. | identifiziert. |
| Gesehen, um Unserem Erlass vom 21. Oktober 2018 beigefügt zu werden | Gesehen, um Unserem Erlass vom 21. Oktober 2018 beigefügt zu werden |
| Gegeben zu Brüssel, den 21. Oktober 2018 | Gegeben zu Brüssel, den 21. Oktober 2018 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Die Ministerin der Volksgesundheit | Die Ministerin der Volksgesundheit |
| M. DE BLOCK | M. DE BLOCK |