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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 21/11/2017
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Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 11 juli 2011 betreffende de veiligheidsinrichtingen aan overwegen op de spoorwegen. - Duitse vertaling Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 11 juillet 2011 relatif aux dispositifs de sécurité des passages à niveau sur les voies ferrées. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER 21 NOVEMBER 2017. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 11 juli 2011 betreffende de veiligheidsinrichtingen aan overwegen op de spoorwegen. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 21 november 2017 tot wijziging van het koninklijk besluit van 11 juli 2011 betreffende de veiligheidsinrichtingen aan overwegen op de spoorwegen (Belgisch Staatsblad van 1 december 2017). Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel. SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS 21 NOVEMBRE 2017. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 11 juillet 2011 relatif aux dispositifs de sécurité des passages à niveau sur les voies ferrées. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 21 novembre 2017 modifiant l'arrêté royal du 11 juillet 2011 relatif aux dispositifs de sécurité des passages à niveau sur les voies ferrées (Moniteur belge du 1er décembre 2017). Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
21. NOVEMBER 2017 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 21. NOVEMBER 2017 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 11. Juli 2011 über die Sicherheitseinrichtungen von Erlasses vom 11. Juli 2011 über die Sicherheitseinrichtungen von
Bahnübergängen an Bahngleisen Bahnübergängen an Bahngleisen
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
der Entwurf des Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer der Entwurf des Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer
Majestät zur Unterschrift vorzulegen, bezweckt die Abänderung des Majestät zur Unterschrift vorzulegen, bezweckt die Abänderung des
Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2011 über die Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2011 über die
Sicherheitseinrichtungen von Bahnübergängen an Bahngleisen. Sicherheitseinrichtungen von Bahnübergängen an Bahngleisen.
1 Allgemeines 1 Allgemeines
Nach einer vierjährigen Anwendung des oben genannten Erlasses und nach Nach einer vierjährigen Anwendung des oben genannten Erlasses und nach
Treffen mit Vertretern von Nicht-Eisenbahnunternehmen, die einen oder Treffen mit Vertretern von Nicht-Eisenbahnunternehmen, die einen oder
mehrere Bahnübergänge besitzen, wurde festgestellt, dass die mehrere Bahnübergänge besitzen, wurde festgestellt, dass die
verwendeten Definitionen nicht optimal verständlich sind, was zu einer verwendeten Definitionen nicht optimal verständlich sind, was zu einer
Änderung von zwei Artikeln desselben Erlasses geführt hat. Änderung von zwei Artikeln desselben Erlasses geführt hat.
Ferner könnte sich die Beschreibung der Sicherheitseinrichtungen an Ferner könnte sich die Beschreibung der Sicherheitseinrichtungen an
Bahnübergängen mit passiver Beschilderung schwieriger gestalten als Bahnübergängen mit passiver Beschilderung schwieriger gestalten als
gewollt. gewollt.
Aufgrund der Tatsache, dass die Bestimmungen nicht immer einfach zu Aufgrund der Tatsache, dass die Bestimmungen nicht immer einfach zu
beschreiben sind, haben wir bei der Beschreibung der Bahnübergänge mit beschreiben sind, haben wir bei der Beschreibung der Bahnübergänge mit
passiver Beschilderung dieselbe Struktur gewählt, wie für diejenigen passiver Beschilderung dieselbe Struktur gewählt, wie für diejenigen
mit aktiver Beschilderung. mit aktiver Beschilderung.
Aus den Kontrollen von Sicherheitseinrichtungen privater Bahnübergänge Aus den Kontrollen von Sicherheitseinrichtungen privater Bahnübergänge
ging hervor, dass Privatpersonen, die einen privaten Bahnübergang ging hervor, dass Privatpersonen, die einen privaten Bahnübergang
verwenden sich nicht vollständig über die Gefahr bewusst waren, der verwenden sich nicht vollständig über die Gefahr bewusst waren, der
sie sich aufgrund einer ungehinderten Durchfahrt auf den Schienen, sie sich aufgrund einer ungehinderten Durchfahrt auf den Schienen,
aussetzten. aussetzten.
Wir haben ebenfalls die Tatsache berücksichtigt, dass sich Wir haben ebenfalls die Tatsache berücksichtigt, dass sich
Zwischenfälle und Defekte an den Sicherheitseinrichtungen von Zwischenfälle und Defekte an den Sicherheitseinrichtungen von
Bahnübergängen mit aktiver Beschilderung ereignen können sowie die Bahnübergängen mit aktiver Beschilderung ereignen können sowie die
Tatsache, dass das Zugpersonal eines auf einer Eisenbahnlinie Tatsache, dass das Zugpersonal eines auf einer Eisenbahnlinie
fahrenden Zuges, die nicht über eine aktive Beschilderung verfügt, fahrenden Zuges, die nicht über eine aktive Beschilderung verfügt,
manuell die Sicherung von Bahnübergängen, die von einem Zug passiert manuell die Sicherung von Bahnübergängen, die von einem Zug passiert
werden, gewährleisten kann. werden, gewährleisten kann.
2 Artikelweiser Kommentar 2 Artikelweiser Kommentar
Artikel 1 - In Artikel 1 werden die Bestimmungen Nr. 3/1 und Nr. 5/1 Artikel 1 - In Artikel 1 werden die Bestimmungen Nr. 3/1 und Nr. 5/1
eingefügt, die die Begriffe "Verriegelungsmechanismus" und eingefügt, die die Begriffe "Verriegelungsmechanismus" und
"Schließsystem" definieren. "Schließsystem" definieren.
Art. 2 - Dieser Artikel bedarf keines Kommentars. Art. 2 - Dieser Artikel bedarf keines Kommentars.
Art. 3 - Der Punkt Nr. 2 von Artikel 3 wird derart abgeändert, dass Art. 3 - Der Punkt Nr. 2 von Artikel 3 wird derart abgeändert, dass
einige Fälle legalisiert werden, wie beispielsweise städtische einige Fälle legalisiert werden, wie beispielsweise städtische
Knotenpunkte, an denen gleichzeitig oder nacheinander oder selbst Knotenpunkte, an denen gleichzeitig oder nacheinander oder selbst
miteinander verbundene für Bahnübergänge spezifische miteinander verbundene für Bahnübergänge spezifische
Verkehrslichtzeichen und für den Straßenverkehr spezifische Verkehrslichtzeichen und für den Straßenverkehr spezifische
Verkehrslichtzeichen verwendet werden. Verkehrslichtzeichen verwendet werden.
Art. 4 - Der Ersatz von Artikel 6 zielt lediglich darauf ab, die Art. 4 - Der Ersatz von Artikel 6 zielt lediglich darauf ab, die
Beschreibung von Sicherheitseinrichtungen mit passiver Beschilderung Beschreibung von Sicherheitseinrichtungen mit passiver Beschilderung
an der rechten Fahrbahnseite einzuführen, gemäß Artikel 3 über die an der rechten Fahrbahnseite einzuführen, gemäß Artikel 3 über die
aktive Beschilderung. aktive Beschilderung.
Art. 5 - Das Einfügen von Artikel 6/1 zielt darauf ab, zusätzliche Art. 5 - Das Einfügen von Artikel 6/1 zielt darauf ab, zusätzliche
Sicherheitseinrichtungen zu beschreiben, die an einem Bahnübergang mit Sicherheitseinrichtungen zu beschreiben, die an einem Bahnübergang mit
passiver Beschilderung angebracht werden, gemäß Artikel 4 über die passiver Beschilderung angebracht werden, gemäß Artikel 4 über die
aktive Beschilderung. aktive Beschilderung.
Art. 6 - Artikel 7 bezüglich der privaten Bahnübergänge wird mit einem Art. 6 - Artikel 7 bezüglich der privaten Bahnübergänge wird mit einem
dritten Paragraphen vervollständigt, der dazu verpflichtet, diese dritten Paragraphen vervollständigt, der dazu verpflichtet, diese
privaten Bahnübergänge bei Vorhandensein eines Schließsystems nach privaten Bahnübergänge bei Vorhandensein eines Schließsystems nach
jeder Überquerung zu schließen, um auf diese Weise die Sicherheit des jeder Überquerung zu schließen, um auf diese Weise die Sicherheit des
Eisenbahnverkehrs zu gewährleisten. Eisenbahnverkehrs zu gewährleisten.
Art. 7 - Artikel 9 wird ersetzt durch drei Paragraphen, die Art. 7 - Artikel 9 wird ersetzt durch drei Paragraphen, die
auferlegen, dass den durch das Personal des Eisenbahnbetreibers auferlegen, dass den durch das Personal des Eisenbahnbetreibers
gegebenen Anweisungen Folge zu leisten ist, mithilfe der Verwendung gegebenen Anweisungen Folge zu leisten ist, mithilfe der Verwendung
von Verkehrsschildern, die die Durchfahrt verbieten, bei Defekten an von Verkehrsschildern, die die Durchfahrt verbieten, bei Defekten an
der aktiven Beschilderung oder in jedem anderen Fall, insbesondere, der aktiven Beschilderung oder in jedem anderen Fall, insbesondere,
wenn es sich dabei um einen Bahnübergang mit passiver Beschilderung wenn es sich dabei um einen Bahnübergang mit passiver Beschilderung
handelt. handelt.
Art. 8 - Artikel 14 Paragraph 1 wird ersetzt durch einen Paragraphen, Art. 8 - Artikel 14 Paragraph 1 wird ersetzt durch einen Paragraphen,
der die Bestimmungen verdeutlicht, die die Beschilderung erfüllen muss der die Bestimmungen verdeutlicht, die die Beschilderung erfüllen muss
während der Sichtprüfung. während der Sichtprüfung.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der ehrerbietige der ehrerbietige
und treue Diener und treue Diener
Eurer Majestät zu sein. Eurer Majestät zu sein.
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
Fr. BELLOT Fr. BELLOT
21. NOVEMBER 2017 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 21. NOVEMBER 2017 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 11. Juli 2011 Erlasses vom 11. Juli 2011
über die Sicherheitseinrichtungen von Bahnübergängen an Bahngleisen über die Sicherheitseinrichtungen von Bahnübergängen an Bahngleisen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 12. April 1835 betreffend die zu erhebenden Aufgrund des Gesetzes vom 12. April 1835 betreffend die zu erhebenden
Zölle auf und die Polizeiverordnungen über die Eisenbahnen, Artikel 2, Zölle auf und die Polizeiverordnungen über die Eisenbahnen, Artikel 2,
ausgelegt durch das Gesetz vom 11. März 1866; ausgelegt durch das Gesetz vom 11. März 1866;
Aufgrund des Gesetzes vom 23. Juli 1926 über die NGBE und das Personal Aufgrund des Gesetzes vom 23. Juli 1926 über die NGBE und das Personal
der belgischen Eisenbahnen, Artikel 17, ersetzt durch das Gesetz vom der belgischen Eisenbahnen, Artikel 17, ersetzt durch das Gesetz vom
1. August 1960 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18. 1. August 1960 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18.
Oktober 2004; Oktober 2004;
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die
Straßenverkehrspolizei, Artikel 1 Absatz 1; Straßenverkehrspolizei, Artikel 1 Absatz 1;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2011 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2011 über die
Sicherheitseinrichtungen von Bahnübergängen an Bahngleisen; Sicherheitseinrichtungen von Bahnübergängen an Bahngleisen;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 60.208/4 des Staatsrates vom 31. Oktober Aufgrund des Gutachtens Nr. 60.208/4 des Staatsrates vom 31. Oktober
2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers der Mobilität, Auf Vorschlag des Ministers der Mobilität,
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - In Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2011 Artikel 1 - In Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2011
über die Sicherheitseinrichtungen von Bahnübergängen an Bahngleisen über die Sicherheitseinrichtungen von Bahnübergängen an Bahngleisen
werden die Nummern 3/1 und 5/1 wie folgt eingefügt: werden die Nummern 3/1 und 5/1 wie folgt eingefügt:
"3./1 "Verriegelungsmechanismus": ein Mechanismus, der gewährleistet, "3./1 "Verriegelungsmechanismus": ein Mechanismus, der gewährleistet,
dass mithilfe eines Schlosses oder einer gleichwertigen Alternative, dass mithilfe eines Schlosses oder einer gleichwertigen Alternative,
Unbefugte den Bahnübergang nicht verwenden können;"; Unbefugte den Bahnübergang nicht verwenden können;";
"5./1 "Schließsystem": entweder ein System mit kompletter Schließung "5./1 "Schließsystem": entweder ein System mit kompletter Schließung
oder ein System mit partieller Schließung, und/oder ein System mit oder ein System mit partieller Schließung, und/oder ein System mit
zusätzlicher Schließung für Fußgänger und Radfahrer, wie unten stehend zusätzlicher Schließung für Fußgänger und Radfahrer, wie unten stehend
beschrieben;". beschrieben;".
Art. 2 - In Artikel 2 § 1 Nr. 1 desselben Erlasses werden die Wörter Art. 2 - In Artikel 2 § 1 Nr. 1 desselben Erlasses werden die Wörter
"Gesetz vom 19. Dezember 2006 über die Sicherheit des "Gesetz vom 19. Dezember 2006 über die Sicherheit des
Eisenbahnbetriebs" ersetzt durch die Wörter "Gesetz vom 30. August Eisenbahnbetriebs" ersetzt durch die Wörter "Gesetz vom 30. August
2013 zur Einführung des Eisenbahngesetzbuches". 2013 zur Einführung des Eisenbahngesetzbuches".
Art. 3 - In Artikel 3 desselben Erlasses wird die Nr. 2 wie folgt Art. 3 - In Artikel 3 desselben Erlasses wird die Nr. 2 wie folgt
ersetzt: ersetzt:
"2. a) dem Verkehrslichtzeichen, das die Durchfahrt verbietet, "2. a) dem Verkehrslichtzeichen, das die Durchfahrt verbietet,
und/oder b) den Verkehrslichtzeichen, wie erwähnt in den Artikeln 61 und/oder b) den Verkehrslichtzeichen, wie erwähnt in den Artikeln 61
bis 64.1 der Straßenverkehrsordnung.". bis 64.1 der Straßenverkehrsordnung.".
Art. 4 - Artikel 6 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: Art. 4 - Artikel 6 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt:
"Art. 6 - Die Bahnübergänge mit passiver Beschilderung sind an beiden "Art. 6 - Die Bahnübergänge mit passiver Beschilderung sind an beiden
Seiten und rechts vom Bahnübergang entweder mit dem Verkehrsschild A Seiten und rechts vom Bahnübergang entweder mit dem Verkehrsschild A
45 oder dem Verkehrsschild A 47 ausgestattet.". 45 oder dem Verkehrsschild A 47 ausgestattet.".
Art. 5 - In Abschnitt 2 von Kapitel 3 desselben Erlasses wird ein Art. 5 - In Abschnitt 2 von Kapitel 3 desselben Erlasses wird ein
Artikel 6/1 mit dem folgenden Wortlaut eingefügt: Artikel 6/1 mit dem folgenden Wortlaut eingefügt:
"Art. 6/1 - Dieselben Bahnübergänge können mit einem oder mehreren "Art. 6/1 - Dieselben Bahnübergänge können mit einem oder mehreren
Zusatzschildern A 45 oder A 47 ausgestattet werden.". Zusatzschildern A 45 oder A 47 ausgestattet werden.".
Art. 6 - Artikel 7 desselben Erlasses wird durch folgenden Paragraphen Art. 6 - Artikel 7 desselben Erlasses wird durch folgenden Paragraphen
3 ergänzt: 3 ergänzt:
" § 3 - Wenn ein privater Bahnübergang mit einem System ausgestattet " § 3 - Wenn ein privater Bahnübergang mit einem System ausgestattet
ist, das den Bahnübergang komplett schließt, muss das System ist, das den Bahnübergang komplett schließt, muss das System
geschlossen und verschlossen werden mithilfe eines geschlossen und verschlossen werden mithilfe eines
Verriegelungsmechanismus nach jeder Überquerung der Privatperson für Verriegelungsmechanismus nach jeder Überquerung der Privatperson für
die der private Bahnübergang erforderlich ist.". die der private Bahnübergang erforderlich ist.".
Art. 7 - Artikel 9 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: Art. 7 - Artikel 9 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt:
"Art. 9 - § 1 - Die Benutzer der öffentlichen Straße oder des "Art. 9 - § 1 - Die Benutzer der öffentlichen Straße oder des
Privatweges befolgen die im vorliegenden Erlass beschriebene Privatweges befolgen die im vorliegenden Erlass beschriebene
Beschilderung, sobald diese der Form nach vorschriftsmäßig und Beschilderung, sobald diese der Form nach vorschriftsmäßig und
ausreichend sichtbar ist. ausreichend sichtbar ist.
§ 2 - Das Personal des Eisenbahnbetreibers kann den Benutzern der § 2 - Das Personal des Eisenbahnbetreibers kann den Benutzern der
öffentlichen Straße oder des Privatweges ein Verbot der Überquerung öffentlichen Straße oder des Privatweges ein Verbot der Überquerung
eines Bahnübergangs mithilfe eines Verkehrsschildes C3 und/oder C19 eines Bahnübergangs mithilfe eines Verkehrsschildes C3 und/oder C19
auferlegen. auferlegen.
§ 3 - Im Fall einer Störung der aktiven Beschilderung respektieren die § 3 - Im Fall einer Störung der aktiven Beschilderung respektieren die
Benutzer der öffentlichen Straße oder des Privatweges die Anweisungen Benutzer der öffentlichen Straße oder des Privatweges die Anweisungen
des Personals des Eisenbahnbetreibers, die darauf abzielen, des Personals des Eisenbahnbetreibers, die darauf abzielen,
Gefahrenlagen, Betriebsunfälle oder Unfälle, bei denen sie selbst oder Gefahrenlagen, Betriebsunfälle oder Unfälle, bei denen sie selbst oder
andere betroffen sind, zu vermeiden. andere betroffen sind, zu vermeiden.
Das Personal des Eisenbahnbetreibers verwendet hierbei gegebenenfalls Das Personal des Eisenbahnbetreibers verwendet hierbei gegebenenfalls
ein Verkehrsschild C3 und/oder C19.". ein Verkehrsschild C3 und/oder C19.".
Art. 8 - In Artikel 14 desselben Erlasses wird Paragraph 1 durch Art. 8 - In Artikel 14 desselben Erlasses wird Paragraph 1 durch
folgenden Wortlaut ersetzt: folgenden Wortlaut ersetzt:
" § 1 - Die Verwaltung und der Eisenbahnbetreiber überprüfen gemeinsam " § 1 - Die Verwaltung und der Eisenbahnbetreiber überprüfen gemeinsam
in regelmäßigen Abständen alle Bahnübergänge. Diese Kontrolle in regelmäßigen Abständen alle Bahnübergänge. Diese Kontrolle
beinhaltet eine Sichtprüfung zur Übereinstimmung der beinhaltet eine Sichtprüfung zur Übereinstimmung der
Sicherheitseinrichtungen mit den Bestimmungen des vorliegenden Sicherheitseinrichtungen mit den Bestimmungen des vorliegenden
Erlasses und seiner Ausführungserlasse und wird in einem schriftlichen Erlasses und seiner Ausführungserlasse und wird in einem schriftlichen
Bericht festgehalten.". Bericht festgehalten.".
Art. 9 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Art. 9 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der
Eisenbahnverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Eisenbahnverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden
Erlasses beauftragt. Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 21. November 2017 Gegeben zu Brüssel, den 21. November 2017
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
Fr. BELLOT Fr. BELLOT
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