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Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 11 juli 2011 betreffende de veiligheidsinrichtingen aan overwegen op de spoorwegen. - Duitse vertaling | Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 11 juillet 2011 relatif aux dispositifs de sécurité des passages à niveau sur les voies ferrées. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER 21 NOVEMBER 2017. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 11 juli 2011 betreffende de veiligheidsinrichtingen aan overwegen op de spoorwegen. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 21 november 2017 tot wijziging van het koninklijk besluit van 11 juli 2011 betreffende de veiligheidsinrichtingen aan overwegen op de spoorwegen (Belgisch Staatsblad van 1 december 2017). Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel. | SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS 21 NOVEMBRE 2017. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 11 juillet 2011 relatif aux dispositifs de sécurité des passages à niveau sur les voies ferrées. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 21 novembre 2017 modifiant l'arrêté royal du 11 juillet 2011 relatif aux dispositifs de sécurité des passages à niveau sur les voies ferrées (Moniteur belge du 1er décembre 2017). Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
21. NOVEMBER 2017 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 21. NOVEMBER 2017 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 11. Juli 2011 über die Sicherheitseinrichtungen von | Erlasses vom 11. Juli 2011 über die Sicherheitseinrichtungen von |
Bahnübergängen an Bahngleisen | Bahnübergängen an Bahngleisen |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
der Entwurf des Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer | der Entwurf des Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer |
Majestät zur Unterschrift vorzulegen, bezweckt die Abänderung des | Majestät zur Unterschrift vorzulegen, bezweckt die Abänderung des |
Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2011 über die | Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2011 über die |
Sicherheitseinrichtungen von Bahnübergängen an Bahngleisen. | Sicherheitseinrichtungen von Bahnübergängen an Bahngleisen. |
1 Allgemeines | 1 Allgemeines |
Nach einer vierjährigen Anwendung des oben genannten Erlasses und nach | Nach einer vierjährigen Anwendung des oben genannten Erlasses und nach |
Treffen mit Vertretern von Nicht-Eisenbahnunternehmen, die einen oder | Treffen mit Vertretern von Nicht-Eisenbahnunternehmen, die einen oder |
mehrere Bahnübergänge besitzen, wurde festgestellt, dass die | mehrere Bahnübergänge besitzen, wurde festgestellt, dass die |
verwendeten Definitionen nicht optimal verständlich sind, was zu einer | verwendeten Definitionen nicht optimal verständlich sind, was zu einer |
Änderung von zwei Artikeln desselben Erlasses geführt hat. | Änderung von zwei Artikeln desselben Erlasses geführt hat. |
Ferner könnte sich die Beschreibung der Sicherheitseinrichtungen an | Ferner könnte sich die Beschreibung der Sicherheitseinrichtungen an |
Bahnübergängen mit passiver Beschilderung schwieriger gestalten als | Bahnübergängen mit passiver Beschilderung schwieriger gestalten als |
gewollt. | gewollt. |
Aufgrund der Tatsache, dass die Bestimmungen nicht immer einfach zu | Aufgrund der Tatsache, dass die Bestimmungen nicht immer einfach zu |
beschreiben sind, haben wir bei der Beschreibung der Bahnübergänge mit | beschreiben sind, haben wir bei der Beschreibung der Bahnübergänge mit |
passiver Beschilderung dieselbe Struktur gewählt, wie für diejenigen | passiver Beschilderung dieselbe Struktur gewählt, wie für diejenigen |
mit aktiver Beschilderung. | mit aktiver Beschilderung. |
Aus den Kontrollen von Sicherheitseinrichtungen privater Bahnübergänge | Aus den Kontrollen von Sicherheitseinrichtungen privater Bahnübergänge |
ging hervor, dass Privatpersonen, die einen privaten Bahnübergang | ging hervor, dass Privatpersonen, die einen privaten Bahnübergang |
verwenden sich nicht vollständig über die Gefahr bewusst waren, der | verwenden sich nicht vollständig über die Gefahr bewusst waren, der |
sie sich aufgrund einer ungehinderten Durchfahrt auf den Schienen, | sie sich aufgrund einer ungehinderten Durchfahrt auf den Schienen, |
aussetzten. | aussetzten. |
Wir haben ebenfalls die Tatsache berücksichtigt, dass sich | Wir haben ebenfalls die Tatsache berücksichtigt, dass sich |
Zwischenfälle und Defekte an den Sicherheitseinrichtungen von | Zwischenfälle und Defekte an den Sicherheitseinrichtungen von |
Bahnübergängen mit aktiver Beschilderung ereignen können sowie die | Bahnübergängen mit aktiver Beschilderung ereignen können sowie die |
Tatsache, dass das Zugpersonal eines auf einer Eisenbahnlinie | Tatsache, dass das Zugpersonal eines auf einer Eisenbahnlinie |
fahrenden Zuges, die nicht über eine aktive Beschilderung verfügt, | fahrenden Zuges, die nicht über eine aktive Beschilderung verfügt, |
manuell die Sicherung von Bahnübergängen, die von einem Zug passiert | manuell die Sicherung von Bahnübergängen, die von einem Zug passiert |
werden, gewährleisten kann. | werden, gewährleisten kann. |
2 Artikelweiser Kommentar | 2 Artikelweiser Kommentar |
Artikel 1 - In Artikel 1 werden die Bestimmungen Nr. 3/1 und Nr. 5/1 | Artikel 1 - In Artikel 1 werden die Bestimmungen Nr. 3/1 und Nr. 5/1 |
eingefügt, die die Begriffe "Verriegelungsmechanismus" und | eingefügt, die die Begriffe "Verriegelungsmechanismus" und |
"Schließsystem" definieren. | "Schließsystem" definieren. |
Art. 2 - Dieser Artikel bedarf keines Kommentars. | Art. 2 - Dieser Artikel bedarf keines Kommentars. |
Art. 3 - Der Punkt Nr. 2 von Artikel 3 wird derart abgeändert, dass | Art. 3 - Der Punkt Nr. 2 von Artikel 3 wird derart abgeändert, dass |
einige Fälle legalisiert werden, wie beispielsweise städtische | einige Fälle legalisiert werden, wie beispielsweise städtische |
Knotenpunkte, an denen gleichzeitig oder nacheinander oder selbst | Knotenpunkte, an denen gleichzeitig oder nacheinander oder selbst |
miteinander verbundene für Bahnübergänge spezifische | miteinander verbundene für Bahnübergänge spezifische |
Verkehrslichtzeichen und für den Straßenverkehr spezifische | Verkehrslichtzeichen und für den Straßenverkehr spezifische |
Verkehrslichtzeichen verwendet werden. | Verkehrslichtzeichen verwendet werden. |
Art. 4 - Der Ersatz von Artikel 6 zielt lediglich darauf ab, die | Art. 4 - Der Ersatz von Artikel 6 zielt lediglich darauf ab, die |
Beschreibung von Sicherheitseinrichtungen mit passiver Beschilderung | Beschreibung von Sicherheitseinrichtungen mit passiver Beschilderung |
an der rechten Fahrbahnseite einzuführen, gemäß Artikel 3 über die | an der rechten Fahrbahnseite einzuführen, gemäß Artikel 3 über die |
aktive Beschilderung. | aktive Beschilderung. |
Art. 5 - Das Einfügen von Artikel 6/1 zielt darauf ab, zusätzliche | Art. 5 - Das Einfügen von Artikel 6/1 zielt darauf ab, zusätzliche |
Sicherheitseinrichtungen zu beschreiben, die an einem Bahnübergang mit | Sicherheitseinrichtungen zu beschreiben, die an einem Bahnübergang mit |
passiver Beschilderung angebracht werden, gemäß Artikel 4 über die | passiver Beschilderung angebracht werden, gemäß Artikel 4 über die |
aktive Beschilderung. | aktive Beschilderung. |
Art. 6 - Artikel 7 bezüglich der privaten Bahnübergänge wird mit einem | Art. 6 - Artikel 7 bezüglich der privaten Bahnübergänge wird mit einem |
dritten Paragraphen vervollständigt, der dazu verpflichtet, diese | dritten Paragraphen vervollständigt, der dazu verpflichtet, diese |
privaten Bahnübergänge bei Vorhandensein eines Schließsystems nach | privaten Bahnübergänge bei Vorhandensein eines Schließsystems nach |
jeder Überquerung zu schließen, um auf diese Weise die Sicherheit des | jeder Überquerung zu schließen, um auf diese Weise die Sicherheit des |
Eisenbahnverkehrs zu gewährleisten. | Eisenbahnverkehrs zu gewährleisten. |
Art. 7 - Artikel 9 wird ersetzt durch drei Paragraphen, die | Art. 7 - Artikel 9 wird ersetzt durch drei Paragraphen, die |
auferlegen, dass den durch das Personal des Eisenbahnbetreibers | auferlegen, dass den durch das Personal des Eisenbahnbetreibers |
gegebenen Anweisungen Folge zu leisten ist, mithilfe der Verwendung | gegebenen Anweisungen Folge zu leisten ist, mithilfe der Verwendung |
von Verkehrsschildern, die die Durchfahrt verbieten, bei Defekten an | von Verkehrsschildern, die die Durchfahrt verbieten, bei Defekten an |
der aktiven Beschilderung oder in jedem anderen Fall, insbesondere, | der aktiven Beschilderung oder in jedem anderen Fall, insbesondere, |
wenn es sich dabei um einen Bahnübergang mit passiver Beschilderung | wenn es sich dabei um einen Bahnübergang mit passiver Beschilderung |
handelt. | handelt. |
Art. 8 - Artikel 14 Paragraph 1 wird ersetzt durch einen Paragraphen, | Art. 8 - Artikel 14 Paragraph 1 wird ersetzt durch einen Paragraphen, |
der die Bestimmungen verdeutlicht, die die Beschilderung erfüllen muss | der die Bestimmungen verdeutlicht, die die Beschilderung erfüllen muss |
während der Sichtprüfung. | während der Sichtprüfung. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der ehrerbietige | der ehrerbietige |
und treue Diener | und treue Diener |
Eurer Majestät zu sein. | Eurer Majestät zu sein. |
Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
Fr. BELLOT | Fr. BELLOT |
21. NOVEMBER 2017 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 21. NOVEMBER 2017 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 11. Juli 2011 | Erlasses vom 11. Juli 2011 |
über die Sicherheitseinrichtungen von Bahnübergängen an Bahngleisen | über die Sicherheitseinrichtungen von Bahnübergängen an Bahngleisen |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 12. April 1835 betreffend die zu erhebenden | Aufgrund des Gesetzes vom 12. April 1835 betreffend die zu erhebenden |
Zölle auf und die Polizeiverordnungen über die Eisenbahnen, Artikel 2, | Zölle auf und die Polizeiverordnungen über die Eisenbahnen, Artikel 2, |
ausgelegt durch das Gesetz vom 11. März 1866; | ausgelegt durch das Gesetz vom 11. März 1866; |
Aufgrund des Gesetzes vom 23. Juli 1926 über die NGBE und das Personal | Aufgrund des Gesetzes vom 23. Juli 1926 über die NGBE und das Personal |
der belgischen Eisenbahnen, Artikel 17, ersetzt durch das Gesetz vom | der belgischen Eisenbahnen, Artikel 17, ersetzt durch das Gesetz vom |
1. August 1960 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18. | 1. August 1960 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18. |
Oktober 2004; | Oktober 2004; |
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die | Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die |
Straßenverkehrspolizei, Artikel 1 Absatz 1; | Straßenverkehrspolizei, Artikel 1 Absatz 1; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2011 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2011 über die |
Sicherheitseinrichtungen von Bahnübergängen an Bahngleisen; | Sicherheitseinrichtungen von Bahnübergängen an Bahngleisen; |
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 60.208/4 des Staatsrates vom 31. Oktober | Aufgrund des Gutachtens Nr. 60.208/4 des Staatsrates vom 31. Oktober |
2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Ministers der Mobilität, | Auf Vorschlag des Ministers der Mobilität, |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - In Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2011 | Artikel 1 - In Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2011 |
über die Sicherheitseinrichtungen von Bahnübergängen an Bahngleisen | über die Sicherheitseinrichtungen von Bahnübergängen an Bahngleisen |
werden die Nummern 3/1 und 5/1 wie folgt eingefügt: | werden die Nummern 3/1 und 5/1 wie folgt eingefügt: |
"3./1 "Verriegelungsmechanismus": ein Mechanismus, der gewährleistet, | "3./1 "Verriegelungsmechanismus": ein Mechanismus, der gewährleistet, |
dass mithilfe eines Schlosses oder einer gleichwertigen Alternative, | dass mithilfe eines Schlosses oder einer gleichwertigen Alternative, |
Unbefugte den Bahnübergang nicht verwenden können;"; | Unbefugte den Bahnübergang nicht verwenden können;"; |
"5./1 "Schließsystem": entweder ein System mit kompletter Schließung | "5./1 "Schließsystem": entweder ein System mit kompletter Schließung |
oder ein System mit partieller Schließung, und/oder ein System mit | oder ein System mit partieller Schließung, und/oder ein System mit |
zusätzlicher Schließung für Fußgänger und Radfahrer, wie unten stehend | zusätzlicher Schließung für Fußgänger und Radfahrer, wie unten stehend |
beschrieben;". | beschrieben;". |
Art. 2 - In Artikel 2 § 1 Nr. 1 desselben Erlasses werden die Wörter | Art. 2 - In Artikel 2 § 1 Nr. 1 desselben Erlasses werden die Wörter |
"Gesetz vom 19. Dezember 2006 über die Sicherheit des | "Gesetz vom 19. Dezember 2006 über die Sicherheit des |
Eisenbahnbetriebs" ersetzt durch die Wörter "Gesetz vom 30. August | Eisenbahnbetriebs" ersetzt durch die Wörter "Gesetz vom 30. August |
2013 zur Einführung des Eisenbahngesetzbuches". | 2013 zur Einführung des Eisenbahngesetzbuches". |
Art. 3 - In Artikel 3 desselben Erlasses wird die Nr. 2 wie folgt | Art. 3 - In Artikel 3 desselben Erlasses wird die Nr. 2 wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
"2. a) dem Verkehrslichtzeichen, das die Durchfahrt verbietet, | "2. a) dem Verkehrslichtzeichen, das die Durchfahrt verbietet, |
und/oder b) den Verkehrslichtzeichen, wie erwähnt in den Artikeln 61 | und/oder b) den Verkehrslichtzeichen, wie erwähnt in den Artikeln 61 |
bis 64.1 der Straßenverkehrsordnung.". | bis 64.1 der Straßenverkehrsordnung.". |
Art. 4 - Artikel 6 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: | Art. 4 - Artikel 6 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 6 - Die Bahnübergänge mit passiver Beschilderung sind an beiden | "Art. 6 - Die Bahnübergänge mit passiver Beschilderung sind an beiden |
Seiten und rechts vom Bahnübergang entweder mit dem Verkehrsschild A | Seiten und rechts vom Bahnübergang entweder mit dem Verkehrsschild A |
45 oder dem Verkehrsschild A 47 ausgestattet.". | 45 oder dem Verkehrsschild A 47 ausgestattet.". |
Art. 5 - In Abschnitt 2 von Kapitel 3 desselben Erlasses wird ein | Art. 5 - In Abschnitt 2 von Kapitel 3 desselben Erlasses wird ein |
Artikel 6/1 mit dem folgenden Wortlaut eingefügt: | Artikel 6/1 mit dem folgenden Wortlaut eingefügt: |
"Art. 6/1 - Dieselben Bahnübergänge können mit einem oder mehreren | "Art. 6/1 - Dieselben Bahnübergänge können mit einem oder mehreren |
Zusatzschildern A 45 oder A 47 ausgestattet werden.". | Zusatzschildern A 45 oder A 47 ausgestattet werden.". |
Art. 6 - Artikel 7 desselben Erlasses wird durch folgenden Paragraphen | Art. 6 - Artikel 7 desselben Erlasses wird durch folgenden Paragraphen |
3 ergänzt: | 3 ergänzt: |
" § 3 - Wenn ein privater Bahnübergang mit einem System ausgestattet | " § 3 - Wenn ein privater Bahnübergang mit einem System ausgestattet |
ist, das den Bahnübergang komplett schließt, muss das System | ist, das den Bahnübergang komplett schließt, muss das System |
geschlossen und verschlossen werden mithilfe eines | geschlossen und verschlossen werden mithilfe eines |
Verriegelungsmechanismus nach jeder Überquerung der Privatperson für | Verriegelungsmechanismus nach jeder Überquerung der Privatperson für |
die der private Bahnübergang erforderlich ist.". | die der private Bahnübergang erforderlich ist.". |
Art. 7 - Artikel 9 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: | Art. 7 - Artikel 9 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 9 - § 1 - Die Benutzer der öffentlichen Straße oder des | "Art. 9 - § 1 - Die Benutzer der öffentlichen Straße oder des |
Privatweges befolgen die im vorliegenden Erlass beschriebene | Privatweges befolgen die im vorliegenden Erlass beschriebene |
Beschilderung, sobald diese der Form nach vorschriftsmäßig und | Beschilderung, sobald diese der Form nach vorschriftsmäßig und |
ausreichend sichtbar ist. | ausreichend sichtbar ist. |
§ 2 - Das Personal des Eisenbahnbetreibers kann den Benutzern der | § 2 - Das Personal des Eisenbahnbetreibers kann den Benutzern der |
öffentlichen Straße oder des Privatweges ein Verbot der Überquerung | öffentlichen Straße oder des Privatweges ein Verbot der Überquerung |
eines Bahnübergangs mithilfe eines Verkehrsschildes C3 und/oder C19 | eines Bahnübergangs mithilfe eines Verkehrsschildes C3 und/oder C19 |
auferlegen. | auferlegen. |
§ 3 - Im Fall einer Störung der aktiven Beschilderung respektieren die | § 3 - Im Fall einer Störung der aktiven Beschilderung respektieren die |
Benutzer der öffentlichen Straße oder des Privatweges die Anweisungen | Benutzer der öffentlichen Straße oder des Privatweges die Anweisungen |
des Personals des Eisenbahnbetreibers, die darauf abzielen, | des Personals des Eisenbahnbetreibers, die darauf abzielen, |
Gefahrenlagen, Betriebsunfälle oder Unfälle, bei denen sie selbst oder | Gefahrenlagen, Betriebsunfälle oder Unfälle, bei denen sie selbst oder |
andere betroffen sind, zu vermeiden. | andere betroffen sind, zu vermeiden. |
Das Personal des Eisenbahnbetreibers verwendet hierbei gegebenenfalls | Das Personal des Eisenbahnbetreibers verwendet hierbei gegebenenfalls |
ein Verkehrsschild C3 und/oder C19.". | ein Verkehrsschild C3 und/oder C19.". |
Art. 8 - In Artikel 14 desselben Erlasses wird Paragraph 1 durch | Art. 8 - In Artikel 14 desselben Erlasses wird Paragraph 1 durch |
folgenden Wortlaut ersetzt: | folgenden Wortlaut ersetzt: |
" § 1 - Die Verwaltung und der Eisenbahnbetreiber überprüfen gemeinsam | " § 1 - Die Verwaltung und der Eisenbahnbetreiber überprüfen gemeinsam |
in regelmäßigen Abständen alle Bahnübergänge. Diese Kontrolle | in regelmäßigen Abständen alle Bahnübergänge. Diese Kontrolle |
beinhaltet eine Sichtprüfung zur Übereinstimmung der | beinhaltet eine Sichtprüfung zur Übereinstimmung der |
Sicherheitseinrichtungen mit den Bestimmungen des vorliegenden | Sicherheitseinrichtungen mit den Bestimmungen des vorliegenden |
Erlasses und seiner Ausführungserlasse und wird in einem schriftlichen | Erlasses und seiner Ausführungserlasse und wird in einem schriftlichen |
Bericht festgehalten.". | Bericht festgehalten.". |
Art. 9 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der | Art. 9 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der |
Eisenbahnverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden | Eisenbahnverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden |
Erlasses beauftragt. | Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 21. November 2017 | Gegeben zu Brüssel, den 21. November 2017 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
Fr. BELLOT | Fr. BELLOT |