Etaamb.openjustice.be
Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 21/11/2016
← Terug naar "Koninklijk besluit betreffende de modaliteiten van aflevering van de uittreksels uit het strafregister aan particulieren. - Duitse vertaling "
Koninklijk besluit betreffende de modaliteiten van aflevering van de uittreksels uit het strafregister aan particulieren. - Duitse vertaling Arrêté royal fixant les modalités de délivrance des extraits de casier judiciaire aux particuliers. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST JUSTITIE SERVICE PUBLIC FEDERAL JUSTICE
21 NOVEMBER 2016. - Koninklijk besluit betreffende de modaliteiten van 21 NOVEMBRE 2016. - Arrêté royal fixant les modalités de délivrance
aflevering van de uittreksels uit het strafregister aan particulieren. des extraits de casier judiciaire aux particuliers. - Traduction
- Duitse vertaling allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 21 november 2016 betreffende de modaliteiten van l'arrêté royal du 21 novembre 2016 fixant les modalités de délivrance
aflevering van de uittreksels uit het strafregister aan particulieren des extraits de casier judiciaire aux particuliers (Moniteur belge du
(Belgisch Staatsblad van 2 februari 2017, err. van 10 mei 2017). 2 février 2017, err. du 10 mai 2017).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
21. NOVEMBER 2016 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten 21. NOVEMBER 2016 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten
für die Ausstellung von Auszügen aus dem Strafregister an für die Ausstellung von Auszügen aus dem Strafregister an
Privatpersonen Privatpersonen
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses, der Ihnen vorgelegt vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses, der Ihnen vorgelegt
wird, dient der Ausführung der Artikel 595 Absatz 3 und 596 Absatz 3 wird, dient der Ausführung der Artikel 595 Absatz 3 und 596 Absatz 3
des Strafprozessgesetzbuches, die durch das Gesetz vom 31. Juli 2009 des Strafprozessgesetzbuches, die durch das Gesetz vom 31. Juli 2009
zur Festlegung verschiedener Bestimmungen mit Bezug auf das Zentrale zur Festlegung verschiedener Bestimmungen mit Bezug auf das Zentrale
Strafregister in Kraft getreten sind. Strafregister in Kraft getreten sind.
Diese beiden Bestimmungen ermöglichen Eurer Majestät, die Modalitäten Diese beiden Bestimmungen ermöglichen Eurer Majestät, die Modalitäten
festzulegen, gemäß denen die Gemeindeverwaltungen Privatpersonen, die festzulegen, gemäß denen die Gemeindeverwaltungen Privatpersonen, die
ihren Wohnsitz oder Wohnort auf dem Gebiet dieser Gemeinden haben, ihren Wohnsitz oder Wohnort auf dem Gebiet dieser Gemeinden haben,
Auszüge aus dem Strafregister ausstellen. Auszüge aus dem Strafregister ausstellen.
In vorliegendem Entwurf eines Königlichen Erlasses wird auf der In vorliegendem Entwurf eines Königlichen Erlasses wird auf der
Grundlage dieser beiden Bestimmungen festgelegt: Grundlage dieser beiden Bestimmungen festgelegt:
- wie der Zugriff der Gemeinden auf das Zentrale Strafregister - wie der Zugriff der Gemeinden auf das Zentrale Strafregister
erfolgt, erfolgt,
- wie die Gemeinden die Anwendung des Zentralen Strafregisters nutzen, - wie die Gemeinden die Anwendung des Zentralen Strafregisters nutzen,
- welche Sicherheitsmaßnahmen im Rahmen des Schutzes des Privatlebens - welche Sicherheitsmaßnahmen im Rahmen des Schutzes des Privatlebens
und der Informationssicherheit zu berücksichtigen sind, und der Informationssicherheit zu berücksichtigen sind,
- welche Daten auf den Auszügen aus dem Strafregister, die von den - welche Daten auf den Auszügen aus dem Strafregister, die von den
Gemeindeverwaltungen ausgestellt werden, zu vermerken sind. Gemeindeverwaltungen ausgestellt werden, zu vermerken sind.
Die so festgelegten Ausstellungsmodalitäten ermöglichen den Die so festgelegten Ausstellungsmodalitäten ermöglichen den
Gemeindeverwaltungen, auf dieser Ebene einem einheitlichen Verfahren Gemeindeverwaltungen, auf dieser Ebene einem einheitlichen Verfahren
zu folgen, durch das dem Bürger ungeachtet seines Wohnsitzes die zu folgen, durch das dem Bürger ungeachtet seines Wohnsitzes die
erforderliche Rechtssicherheit geboten wird. erforderliche Rechtssicherheit geboten wird.
KOMMENTAR ZU DEN ARTIKELN KOMMENTAR ZU DEN ARTIKELN
In Artikel 1 werden die in vorliegendem Erlass verwendeten Begriffe In Artikel 1 werden die in vorliegendem Erlass verwendeten Begriffe
und Abkürzungen bestimmt. und Abkürzungen bestimmt.
Durch Artikel 2 wird Artikel 28 des Gesetzes vom 8. August 1997 über Durch Artikel 2 wird Artikel 28 des Gesetzes vom 8. August 1997 über
das Zentrale Strafregister ausgeführt, indem die Registrierung von das Zentrale Strafregister ausgeführt, indem die Registrierung von
Verurteilungen zu Polizeistrafen, die nicht wegen eines Verstoßes Verurteilungen zu Polizeistrafen, die nicht wegen eines Verstoßes
gegen Bestimmungen des Strafgesetzbuchs ausgesprochen worden sind oder gegen Bestimmungen des Strafgesetzbuchs ausgesprochen worden sind oder
keine Entziehung der Fahrerlaubnis beinhalten, im Zentralen keine Entziehung der Fahrerlaubnis beinhalten, im Zentralen
Strafregister ermöglicht wird. Strafregister ermöglicht wird.
Vor dem Anschluss der Gemeinden wurden diese leichteren Strafen Vor dem Anschluss der Gemeinden wurden diese leichteren Strafen
nämlich nicht im Zentralen Strafregister, sondern lediglich in den nämlich nicht im Zentralen Strafregister, sondern lediglich in den
kommunalen Strafregistern registriert. kommunalen Strafregistern registriert.
Artikel 3 bezieht sich auf die EDV-Anwendung "CJCS-CG", Anwendung des Artikel 3 bezieht sich auf die EDV-Anwendung "CJCS-CG", Anwendung des
"Casier Judiciaire Centra(a)l Strafregister" (Zentrales "Casier Judiciaire Centra(a)l Strafregister" (Zentrales
Strafregister), an die die Gemeindeverwaltungen angeschlossen werden. Strafregister), an die die Gemeindeverwaltungen angeschlossen werden.
In Artikel 4 wird der Umfang des Zugriffs auf die Anwendung "CJCS-CG" In Artikel 4 wird der Umfang des Zugriffs auf die Anwendung "CJCS-CG"
beschrieben. beschrieben.
In Artikel 5 werden die Möglichkeiten eines direkten und eines In Artikel 5 werden die Möglichkeiten eines direkten und eines
indirekten Zugriffs auf das Zentrale Strafregister beschrieben. Der indirekten Zugriffs auf das Zentrale Strafregister beschrieben. Der
indirekte Zugriff betrifft die Dienste unabhängiger Softwareanbieter, indirekte Zugriff betrifft die Dienste unabhängiger Softwareanbieter,
die den Gemeinden eine integrierte Strafregisteranwendung bieten. die den Gemeinden eine integrierte Strafregisteranwendung bieten.
In Artikel 6 wird der Zugriff der Nutzer auf das Zentrale In Artikel 6 wird der Zugriff der Nutzer auf das Zentrale
Strafregister anhand des elektronischen Personalausweises beschrieben. Strafregister anhand des elektronischen Personalausweises beschrieben.
Der Minister der Justiz kann in Anbetracht künftiger technologischer Der Minister der Justiz kann in Anbetracht künftiger technologischer
Entwicklungen andere Zugriffsmodalitäten festlegen. Entwicklungen andere Zugriffsmodalitäten festlegen.
In Artikel 7 sind die obligatorischen oder nicht obligatorischen In Artikel 7 sind die obligatorischen oder nicht obligatorischen
Angaben erwähnt, die im Antrag auf Erhalt eines Auszugs aus dem Angaben erwähnt, die im Antrag auf Erhalt eines Auszugs aus dem
Strafregister anzugeben sind. Strafregister anzugeben sind.
In Artikel 8 wird die Aufbewahrungsfrist für die In Artikel 8 wird die Aufbewahrungsfrist für die
Nationalregisternummer festgelegt, mit der der Nutzer sich anhand Nationalregisternummer festgelegt, mit der der Nutzer sich anhand
seines elektronischen Personalausweises bei CJCS-CG anmeldet, in seines elektronischen Personalausweises bei CJCS-CG anmeldet, in
Anwendung von Artikel 9 des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2001 zur Anwendung von Artikel 9 des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2001 zur
Ausführung des Gesetzes vom 8. August 1997 über das Zentrale Ausführung des Gesetzes vom 8. August 1997 über das Zentrale
Strafregister und von Artikel 601 Absatz 5 des Strafregister und von Artikel 601 Absatz 5 des
Strafprozessgesetzbuches. Strafprozessgesetzbuches.
In Artikel 9 wird bestimmt, wer einen gemäß Artikel 595 oder 596 In Artikel 9 wird bestimmt, wer einen gemäß Artikel 595 oder 596
Absatz 1 oder 2 des Strafprozessgesetzbuches ausgestellten Auszug aus Absatz 1 oder 2 des Strafprozessgesetzbuches ausgestellten Auszug aus
dem Strafregister erhalten kann. dem Strafregister erhalten kann.
Da in bestimmten Fällen (zum Beispiel bei Ehrenauszeichnungen oder Da in bestimmten Fällen (zum Beispiel bei Ehrenauszeichnungen oder
Ahnenforschung) Drittpersonen Auszüge mit Bezug auf verstorbene Ahnenforschung) Drittpersonen Auszüge mit Bezug auf verstorbene
Personen ausgestellt werden müssen, ist die Bemerkung des Staatsrates Personen ausgestellt werden müssen, ist die Bemerkung des Staatsrates
diesbezüglich nicht berücksichtigt worden. Diese Problematik muss eher diesbezüglich nicht berücksichtigt worden. Diese Problematik muss eher
Gegenstand einer Abänderung von Artikel 595 des Gegenstand einer Abänderung von Artikel 595 des
Strafprozessgesetzbuches sein. Strafprozessgesetzbuches sein.
In Artikel 10 wird bestimmt, wie die Auszüge aus dem Strafregister von In Artikel 10 wird bestimmt, wie die Auszüge aus dem Strafregister von
der Gemeindeverwaltung ausgestellt und authentifiziert werden. Der der Gemeindeverwaltung ausgestellt und authentifiziert werden. Der
Minister der Justiz kann in Anbetracht künftiger technologischer Minister der Justiz kann in Anbetracht künftiger technologischer
Entwicklungen andere Ausstellungsmodalitäten festlegen. Wir denken Entwicklungen andere Ausstellungsmodalitäten festlegen. Wir denken
hierbei hauptsächlich an elektronische Übermittlungsverfahren. hierbei hauptsächlich an elektronische Übermittlungsverfahren.
In Artikel 11 wird der Inhalt der Auszüge aus dem Strafregister In Artikel 11 wird der Inhalt der Auszüge aus dem Strafregister
festgelegt. festgelegt.
In Artikel 12 wird festgelegt, dass der Dienst des Zentralen In Artikel 12 wird festgelegt, dass der Dienst des Zentralen
Strafregisters im Hinblick auf eine korrekte Ausstellung der Auszüge Strafregisters im Hinblick auf eine korrekte Ausstellung der Auszüge
auf der Grundlage von Artikel 596 Absatz 1 des auf der Grundlage von Artikel 596 Absatz 1 des
Strafprozessgesetzbuches eine Liste mit den reglementierten Strafprozessgesetzbuches eine Liste mit den reglementierten
Tätigkeiten für die Gemeindeverwaltungen aufbewahrt. Diese Liste Tätigkeiten für die Gemeindeverwaltungen aufbewahrt. Diese Liste
enthält eine Übersicht der bekannten reglementierten Tätigkeiten, die enthält eine Übersicht der bekannten reglementierten Tätigkeiten, die
anwendbaren Vorschriften und eine Übersicht der darin enthaltenen anwendbaren Vorschriften und eine Übersicht der darin enthaltenen
Verbotsbestimmungen. Verbotsbestimmungen.
Durch Artikel 13 werden die Gemeinden verpflichtet, einen Durch Artikel 13 werden die Gemeinden verpflichtet, einen
Informationssicherheitsberater zu bestimmen, der den Zugriff auf die Informationssicherheitsberater zu bestimmen, der den Zugriff auf die
Anwendung "CJCS-CG" und deren Nutzung gemäß der NR-Empfehlung Nr. Anwendung "CJCS-CG" und deren Nutzung gemäß der NR-Empfehlung Nr.
01/2015 des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens vom 18. 01/2015 des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens vom 18.
Februar 2015 beaufsichtigen muss. Februar 2015 beaufsichtigen muss.
Artikel 14 bedarf keines Kommentars. Artikel 14 bedarf keines Kommentars.
Artikel 15 betrifft die Verpflichtung, eine Vertraulichkeitserklärung Artikel 15 betrifft die Verpflichtung, eine Vertraulichkeitserklärung
in Bezug auf die Nutzung der Anwendung des Zentralen Strafregisters zu in Bezug auf die Nutzung der Anwendung des Zentralen Strafregisters zu
unterzeichnen. Die Unterzeichnung dieser Erklärung ist eine unterzeichnen. Die Unterzeichnung dieser Erklärung ist eine
aufschiebende Bedingung für die Nutzung der Anwendung. aufschiebende Bedingung für die Nutzung der Anwendung.
Durch die Artikel 16 bis 19 wird der Gebrauch eines Musterformulars Durch die Artikel 16 bis 19 wird der Gebrauch eines Musterformulars
für die Beantragung von Auszügen aus dem Strafregister eingeführt. für die Beantragung von Auszügen aus dem Strafregister eingeführt.
Durch die Einführung dieses Musterformulars, das von der Durch die Einführung dieses Musterformulars, das von der
Gemeindeverwaltung unterzeichnet und dem Antragsteller zusammen mit Gemeindeverwaltung unterzeichnet und dem Antragsteller zusammen mit
dem Auszug ausgehändigt wird, obliegt die Verantwortung für die dem Auszug ausgehändigt wird, obliegt die Verantwortung für die
Ausstellung einer richtigen Auszugsart dem Endempfänger, entweder dem Ausstellung einer richtigen Auszugsart dem Endempfänger, entweder dem
jetzigen oder zukünftigen Arbeitgeber des Antragstellers oder der jetzigen oder zukünftigen Arbeitgeber des Antragstellers oder der
Organisation, der der Antragsteller angehören möchte. Wird kein Organisation, der der Antragsteller angehören möchte. Wird kein
Musterformular ausgehändigt, erhält der Antragsteller das von ihm Musterformular ausgehändigt, erhält der Antragsteller das von ihm
mündlich beantragte Auszugsmuster. mündlich beantragte Auszugsmuster.
Artikel 20 bedarf keines Kommentars. Artikel 20 bedarf keines Kommentars.
Durch die Artikel 21 bis 23 wird eine Übergangsregelung eingeführt ab Durch die Artikel 21 bis 23 wird eine Übergangsregelung eingeführt ab
dem Anschluss der Gemeinden an das Zentrale Strafregister bis dem Anschluss der Gemeinden an das Zentrale Strafregister bis
spätestens zum 1. Januar 2018. Während der Übergangsregelung stellen spätestens zum 1. Januar 2018. Während der Übergangsregelung stellen
die Gemeinden die Auszüge weiterhin auf der Grundlage der im die Gemeinden die Auszüge weiterhin auf der Grundlage der im
kommunalen Strafregister enthaltenen Daten aus, wenn die Akte des kommunalen Strafregister enthaltenen Daten aus, wenn die Akte des
Zentralen Strafregisters unvollständig ist oder wenn kein Auszug durch Zentralen Strafregisters unvollständig ist oder wenn kein Auszug durch
das Zentrale Strafregister ausgestellt werden kann. Die Gemeinden das Zentrale Strafregister ausgestellt werden kann. Die Gemeinden
erhalten vom Zentralen Strafregister auf elektronischem Wege die erhalten vom Zentralen Strafregister auf elektronischem Wege die
fehlenden Verurteilungsmitteilungen, die sie während der fehlenden Verurteilungsmitteilungen, die sie während der
Übergangsregelung ins kommunale Strafregister eingeben müssen. In Übergangsregelung ins kommunale Strafregister eingeben müssen. In
Artikel 23 wird bestimmt, auf welche Weise die Gemeinden spätestens Artikel 23 wird bestimmt, auf welche Weise die Gemeinden spätestens
bis zum 31. Dezember 2017 das Bestehen eines gerichtlichen Verbots, bis zum 31. Dezember 2017 das Bestehen eines gerichtlichen Verbots,
mit Minderjährigen in Kontakt zu treten, bei der lokalen Polizei mit Minderjährigen in Kontakt zu treten, bei der lokalen Polizei
überprüfen müssen, wenn ein Auszug gemäß Artikel 596 Absatz 2 des überprüfen müssen, wenn ein Auszug gemäß Artikel 596 Absatz 2 des
Strafprozessgesetzbuches ausgestellt werden muss. Strafprozessgesetzbuches ausgestellt werden muss.
Artikel 24 bedarf keines Kommentars. Artikel 24 bedarf keines Kommentars.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der ehrerbietige der ehrerbietige
und treue Diener und treue Diener
Eurer Majestät zu sein. Eurer Majestät zu sein.
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
21. NOVEMBER 2016 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten 21. NOVEMBER 2016 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten
für die Ausstellung von Auszügen aus dem Strafregister an für die Ausstellung von Auszügen aus dem Strafregister an
Privatpersonen Privatpersonen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund von Artikel 108 der koordinierten Verfassung; Aufgrund von Artikel 108 der koordinierten Verfassung;
Aufgrund der Artikel 595 Absatz 3, 596 Absatz 3, 599 und 601 Absatz 5 Aufgrund der Artikel 595 Absatz 3, 596 Absatz 3, 599 und 601 Absatz 5
des Strafprozessgesetzbuches; des Strafprozessgesetzbuches;
Aufgrund von Artikel 28 des Gesetzes vom 8. August 1997 über das Aufgrund von Artikel 28 des Gesetzes vom 8. August 1997 über das
Zentrale Strafregister; Zentrale Strafregister;
Aufgrund von Artikel 10 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 zur Festlegung Aufgrund von Artikel 10 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 zur Festlegung
verschiedener Bestimmungen mit Bezug auf das Zentrale Strafregister; verschiedener Bestimmungen mit Bezug auf das Zentrale Strafregister;
Aufgrund der Empfehlung 01/2015 des Ausschusses für den Schutz des Aufgrund der Empfehlung 01/2015 des Ausschusses für den Schutz des
Privatlebens vom 18. Februar 2015 und der Stellungnahme Nr. 29/2016 Privatlebens vom 18. Februar 2015 und der Stellungnahme Nr. 29/2016
des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens vom 8. Juni 2016; des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens vom 8. Juni 2016;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 13. Juni 2016; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 13. Juni 2016;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 59.941/1/V des Staatsrates vom 7. Aufgrund des Gutachtens Nr. 59.941/1/V des Staatsrates vom 7.
September 2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. September 2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr.
2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers der Justiz Auf Vorschlag des Ministers der Justiz
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - In vorliegendem Erlass versteht man unter: Artikel 1 - In vorliegendem Erlass versteht man unter:
- "CJCS-CG": die gesicherte Online-Anwendung des Zentralen - "CJCS-CG": die gesicherte Online-Anwendung des Zentralen
Strafregisters ("Casier Judiciaire Centra(a)l Strafregister") Strafregisters ("Casier Judiciaire Centra(a)l Strafregister")
(Zentrales Strafregister), die von den Gemeindeverwaltungen genutzt (Zentrales Strafregister), die von den Gemeindeverwaltungen genutzt
und unter der Verantwortung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz und unter der Verantwortung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz
verwaltet wird, verwaltet wird,
- "Zentralem Strafregister": die in Artikel 589 und folgenden des - "Zentralem Strafregister": die in Artikel 589 und folgenden des
Strafprozessgesetzbuches erwähnte Datenbank, die vom Dienst des Strafprozessgesetzbuches erwähnte Datenbank, die vom Dienst des
Zentralen Strafregisters des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz Zentralen Strafregisters des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz
verwaltet wird, verwaltet wird,
- "Nutzer": den Gemeindebediensteten, der vom Bürgermeister dazu - "Nutzer": den Gemeindebediensteten, der vom Bürgermeister dazu
ermächtigt ist, Auszüge aus dem Strafregister auszustellen, ermächtigt ist, Auszüge aus dem Strafregister auszustellen,
- "Antragsteller": die natürliche Person oder ihr Beauftragter, - "Antragsteller": die natürliche Person oder ihr Beauftragter,
die/der einen Auszug aus dem Strafregister beantragt, die/der einen Auszug aus dem Strafregister beantragt,
- "Endempfänger": die natürliche oder juristische Person, die auf - "Endempfänger": die natürliche oder juristische Person, die auf
einer Gesetzes- oder Verordnungsgrundlage dazu ermächtigt ist, einen einer Gesetzes- oder Verordnungsgrundlage dazu ermächtigt ist, einen
Auszug betreffend den Antragsteller in Empfang zu nehmen, Auszug betreffend den Antragsteller in Empfang zu nehmen,
- "Auszug aus dem Strafregister": den in Anwendung von Artikel 595 - "Auszug aus dem Strafregister": den in Anwendung von Artikel 595
oder 596 Absatz 1 oder 2 des Strafprozessgesetzbuches ausgestellten oder 596 Absatz 1 oder 2 des Strafprozessgesetzbuches ausgestellten
Auszug, Auszug,
- "LAS-Code": den alphanumerischen Code zur Bestimmung gewisser - "LAS-Code": den alphanumerischen Code zur Bestimmung gewisser
geografischer Gebiete in Belgien, so wie er vom Landesamt für geografischer Gebiete in Belgien, so wie er vom Landesamt für
Statistiken angegeben ist. Statistiken angegeben ist.
KAPITEL 2 - Daten im Zentralen Strafregister KAPITEL 2 - Daten im Zentralen Strafregister
Art. 2 - In Anwendung von Artikel 28 des Gesetzes vom 8. August 1997 Art. 2 - In Anwendung von Artikel 28 des Gesetzes vom 8. August 1997
über das Zentrale Strafregister werden seit dem 1. Januar 2015 neben über das Zentrale Strafregister werden seit dem 1. Januar 2015 neben
den in Artikel 590 des Strafprozessgesetzbuches erwähnten Daten auch den in Artikel 590 des Strafprozessgesetzbuches erwähnten Daten auch
Verurteilungen zu Polizeistrafen, die nicht wegen eines Verstoßes Verurteilungen zu Polizeistrafen, die nicht wegen eines Verstoßes
gegen Bestimmungen des Strafgesetzbuchs ausgesprochen worden sind oder gegen Bestimmungen des Strafgesetzbuchs ausgesprochen worden sind oder
keine Entziehung der Fahrerlaubnis beinhalten, im Zentralen keine Entziehung der Fahrerlaubnis beinhalten, im Zentralen
Strafregister registriert. Strafregister registriert.
KAPITEL 3 - Zugriff auf und Nutzung von CJCS-CG KAPITEL 3 - Zugriff auf und Nutzung von CJCS-CG
Art. 3 - Der Zugriff des Nutzers auf das Zentrale Strafregister Art. 3 - Der Zugriff des Nutzers auf das Zentrale Strafregister
erfolgt über CJCS-CG. erfolgt über CJCS-CG.
Art. 4 - Der Nutzer, der unter Berücksichtigung von Artikel 15 des Art. 4 - Der Nutzer, der unter Berücksichtigung von Artikel 15 des
vorliegenden Erlasses einen gesicherten Zugriff auf CJCS-CG hat, kann vorliegenden Erlasses einen gesicherten Zugriff auf CJCS-CG hat, kann
auf der Grundlage der in CJCS-CG eingegebenen Nationalregisternummer auf der Grundlage der in CJCS-CG eingegebenen Nationalregisternummer
des Antragstellers die elektronische Ausstellung eines Auszugs aus dem des Antragstellers die elektronische Ausstellung eines Auszugs aus dem
Strafregister betreffend den Antragsteller in Anwendung von Artikel Strafregister betreffend den Antragsteller in Anwendung von Artikel
595 oder 596 des Strafprozessgesetzbuches beantragen. 595 oder 596 des Strafprozessgesetzbuches beantragen.
Art. 5 - Der Zugriff des Nutzers auf CJCS-CG erfolgt entweder direkt Art. 5 - Der Zugriff des Nutzers auf CJCS-CG erfolgt entweder direkt
durch einen gesicherten Online-Zugriff oder indirekt über einen durch einen gesicherten Online-Zugriff oder indirekt über einen
Softwareanbieter. Softwareanbieter.
Der Minister der Justiz legt durch einen Ministeriellen Erlass und Der Minister der Justiz legt durch einen Ministeriellen Erlass und
nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens die nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens die
anderen eventuellen Modalitäten für den Zugriff der Gemeinden auf anderen eventuellen Modalitäten für den Zugriff der Gemeinden auf
CJCS-CG fest. CJCS-CG fest.
Art. 6 - Der Nutzer greift anhand seines elektronischen Art. 6 - Der Nutzer greift anhand seines elektronischen
Personalausweises und des entsprechenden PIN-Codes auf CJCS-CG zu. Der Personalausweises und des entsprechenden PIN-Codes auf CJCS-CG zu. Der
Minister der Justiz kann andere Modalitäten für den Zugriff auf Minister der Justiz kann andere Modalitäten für den Zugriff auf
CJCS-CG festlegen. CJCS-CG festlegen.
Art. 7 - Der Antrag auf Erhalt eines Auszugs aus dem Strafregister in Art. 7 - Der Antrag auf Erhalt eines Auszugs aus dem Strafregister in
CJCS-CG muss neben der Nationalregisternummer des Antragstellers CJCS-CG muss neben der Nationalregisternummer des Antragstellers
folgende Angaben enthalten: folgende Angaben enthalten:
- die gewünschte Auszugsart, je nachdem, ob Artikel 595 oder Artikel - die gewünschte Auszugsart, je nachdem, ob Artikel 595 oder Artikel
596 Absatz 1 oder Artikel 596 Absatz 2 des Strafprozessgesetzbuches 596 Absatz 1 oder Artikel 596 Absatz 2 des Strafprozessgesetzbuches
Anwendung findet, und auf der Grundlage des in Artikel 16 des Anwendung findet, und auf der Grundlage des in Artikel 16 des
vorliegenden Erlasses erwähnten Musterformulars, vorliegenden Erlasses erwähnten Musterformulars,
- die Sprache, in der der Auszug unter Berücksichtigung der Gesetze - die Sprache, in der der Auszug unter Berücksichtigung der Gesetze
über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten ausgestellt über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten ausgestellt
werden muss. werden muss.
Der Antrag kann folgende Angaben enthalten: Der Antrag kann folgende Angaben enthalten:
- einen Kommentar, das heißt zweckdienliche Informationen für den - einen Kommentar, das heißt zweckdienliche Informationen für den
Antragsteller, den Nutzer oder den Endempfänger, die auf dem Auszug Antragsteller, den Nutzer oder den Endempfänger, die auf dem Auszug
vermerkt werden, vermerkt werden,
- eine interne Referenz des Nutzers, die nicht auf dem Auszug vermerkt - eine interne Referenz des Nutzers, die nicht auf dem Auszug vermerkt
wird. wird.
Art. 8 - Die personenbezogenen Daten, die über das System des Art. 8 - Die personenbezogenen Daten, die über das System des
Föderalen Öffentlichen Dienstes Informations- und Föderalen Öffentlichen Dienstes Informations- und
Kommunikationstechnologie im Hinblick auf die Identifizierung und Kommunikationstechnologie im Hinblick auf die Identifizierung und
Authentifizierung von Personen, die gesicherte Online-Anwendungen der Authentifizierung von Personen, die gesicherte Online-Anwendungen der
öffentlichen Dienste nutzen, eingeholt werden und die Identität des öffentlichen Dienste nutzen, eingeholt werden und die Identität des
Nutzers und den LAS-Code der Gemeinde, über die der Antrag gestellt Nutzers und den LAS-Code der Gemeinde, über die der Antrag gestellt
wurde, betreffen, werden vom Führungsdienst IKT des Föderalen wurde, betreffen, werden vom Führungsdienst IKT des Föderalen
Öffentlichen Dienstes Justiz während der in Artikel 601 Absatz 5 des Öffentlichen Dienstes Justiz während der in Artikel 601 Absatz 5 des
Strafprozessgesetzbuches erwähnten Frist aufbewahrt. Strafprozessgesetzbuches erwähnten Frist aufbewahrt.
Die im vorhergehenden Absatz erwähnten aufbewahrten Daten in Bezug auf Die im vorhergehenden Absatz erwähnten aufbewahrten Daten in Bezug auf
den Nutzer können aus triftigen Gründen an die zuständigen den Nutzer können aus triftigen Gründen an die zuständigen
Verwaltungs- oder Gerichtsinstanzen übermittelt werden. Verwaltungs- oder Gerichtsinstanzen übermittelt werden.
Art. 9 - Jeder Einwohner der Gemeinde, ungeachtet dessen, ob er Art. 9 - Jeder Einwohner der Gemeinde, ungeachtet dessen, ob er
belgischer oder nichtbelgischer Staatsangehöriger ist, kann sich einen belgischer oder nichtbelgischer Staatsangehöriger ist, kann sich einen
Auszug aus dem Strafregister ausstellen lassen, sofern der Antrag ihn Auszug aus dem Strafregister ausstellen lassen, sofern der Antrag ihn
selbst betrifft. Der Auszug wird dem Antragsteller persönlich selbst betrifft. Der Auszug wird dem Antragsteller persönlich
ausgestellt. ausgestellt.
Abweichungen sind jedoch in folgenden Fällen zulässig: Abweichungen sind jedoch in folgenden Fällen zulässig:
1. Wenn der Antrag eine verstorbene Person betrifft, kann der Auszug 1. Wenn der Antrag eine verstorbene Person betrifft, kann der Auszug
jeglichem Berechtigten ausgestellt werden, der ein tatsächliches jeglichem Berechtigten ausgestellt werden, der ein tatsächliches
Interesse nachweist. Interesse nachweist.
2. Wenn der Antrag eine Person betrifft, der es wegen Krankheit, 2. Wenn der Antrag eine Person betrifft, der es wegen Krankheit,
Gebrechlichkeit oder Abwesenheit nicht möglich ist, selbst einen Gebrechlichkeit oder Abwesenheit nicht möglich ist, selbst einen
Auszug zu beantragen oder in Empfang zu nehmen, kann der Auszug von Auszug zu beantragen oder in Empfang zu nehmen, kann der Auszug von
einer Drittperson beantragt werden, sofern Letztere nachweisen kann, einer Drittperson beantragt werden, sofern Letztere nachweisen kann,
dass sie vom Betreffenden dazu ordnungsgemäß ermächtigt worden ist. dass sie vom Betreffenden dazu ordnungsgemäß ermächtigt worden ist.
In den in Nr. 1 oder 2 des vorhergehenden Absatzes erwähnten Fällen In den in Nr. 1 oder 2 des vorhergehenden Absatzes erwähnten Fällen
wird der Auszug dem Betreffenden entweder direkt an seinen Wohnsitz wird der Auszug dem Betreffenden entweder direkt an seinen Wohnsitz
oder an die Adresse, die er ausdrücklich in der Ermächtigung angegeben oder an die Adresse, die er ausdrücklich in der Ermächtigung angegeben
hat, per gewöhnlichen an ihn gerichteten Brief zugeschickt. hat, per gewöhnlichen an ihn gerichteten Brief zugeschickt.
Der Minister der Justiz kann in Abweichung vom vorhergehenden Absatz Der Minister der Justiz kann in Abweichung vom vorhergehenden Absatz
andere Modalitäten für die Ausstellung eines Auszugs festlegen. andere Modalitäten für die Ausstellung eines Auszugs festlegen.
Art. 10 - Der Auszug aus dem Strafregister, der dem Nutzer über Art. 10 - Der Auszug aus dem Strafregister, der dem Nutzer über
CJCS-CG zur Verfügung gestellt wird, wird unverzüglich vom Nutzer auf CJCS-CG zur Verfügung gestellt wird, wird unverzüglich vom Nutzer auf
Papier ausgedruckt und in dem zu diesem Zweck vorgesehenen Feld Papier ausgedruckt und in dem zu diesem Zweck vorgesehenen Feld
unterzeichnet, datiert und mit dem Stempel der Gemeindeverwaltung unterzeichnet, datiert und mit dem Stempel der Gemeindeverwaltung
versehen. Danach übermittelt der Nutzer dem Antragsteller den Auszug. versehen. Danach übermittelt der Nutzer dem Antragsteller den Auszug.
Der Minister der Justiz kann andere Modalitäten für die Ausstellung Der Minister der Justiz kann andere Modalitäten für die Ausstellung
eines Auszugs aus dem Strafregister festlegen. eines Auszugs aus dem Strafregister festlegen.
Gemäß Artikel 126 Absatz 3 des Neuen Gemeindegesetzes vom 24. Juni Gemäß Artikel 126 Absatz 3 des Neuen Gemeindegesetzes vom 24. Juni
1988 muss über der Unterschrift der beauftragten Bediensteten der 1988 muss über der Unterschrift der beauftragten Bediensteten der
Gemeindeverwaltung die Befugnis vermerkt werden, die ihnen in Gemeindeverwaltung die Befugnis vermerkt werden, die ihnen in
Anwendung von Artikel 126 Absatz 1 Nr. 1 des vorerwähnten Neuen Anwendung von Artikel 126 Absatz 1 Nr. 1 des vorerwähnten Neuen
Gemeindegesetzes übertragen worden ist. Gemeindegesetzes übertragen worden ist.
KAPITEL 4 - Inhalt der Auszüge aus dem Strafregister KAPITEL 4 - Inhalt der Auszüge aus dem Strafregister
Art. 11 - Im Auszug wird neben den in den Artikeln 595 und 596 des Art. 11 - Im Auszug wird neben den in den Artikeln 595 und 596 des
Strafprozessgesetzbuches erwähnten personenbezogenen Daten Folgendes Strafprozessgesetzbuches erwähnten personenbezogenen Daten Folgendes
angegeben: angegeben:
1. der Artikel des Strafprozessgesetzbuches, auf dessen Grundlage der 1. der Artikel des Strafprozessgesetzbuches, auf dessen Grundlage der
Auszug ausgestellt wird, Auszug ausgestellt wird,
2. Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Nationalregisternummer und 2. Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Nationalregisternummer und
Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeiten des Antragstellers, so Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeiten des Antragstellers, so
wie sie im Nationalregister der natürlichen Personen registriert sind, wie sie im Nationalregister der natürlichen Personen registriert sind,
3. der Grund für die Beantragung des Auszugs, wie auf dem in Artikel 3. der Grund für die Beantragung des Auszugs, wie auf dem in Artikel
16 des vorliegenden Erlasses erwähnten Musterformular vermerkt, 16 des vorliegenden Erlasses erwähnten Musterformular vermerkt,
4. der Vermerk, dass es drei Auszugsmuster gibt, die je nach 4. der Vermerk, dass es drei Auszugsmuster gibt, die je nach
verfolgtem Zweck unterschiedlich sind, und die Angabe des allgemein verfolgtem Zweck unterschiedlich sind, und die Angabe des allgemein
verfolgten Zwecks für jedes der Muster, nämlich: verfolgten Zwecks für jedes der Muster, nämlich:
- das Muster, das gemäß Artikel 595 des Strafprozessgesetzbuches - das Muster, das gemäß Artikel 595 des Strafprozessgesetzbuches
ausgestellt wird und zu anderen Zwecken bestimmt ist als denjenigen, ausgestellt wird und zu anderen Zwecken bestimmt ist als denjenigen,
für die ein Auszug gemäß Artikel 596 Absatz 1 oder ein Auszug gemäß für die ein Auszug gemäß Artikel 596 Absatz 1 oder ein Auszug gemäß
Artikel 596 Absatz 2 desselben Gesetzbuches ausgestellt werden muss, Artikel 596 Absatz 2 desselben Gesetzbuches ausgestellt werden muss,
- das Muster, das gemäß Artikel 596 Absatz 1 desselben Gesetzbuches - das Muster, das gemäß Artikel 596 Absatz 1 desselben Gesetzbuches
ausgestellt wird und zur Ausübung einer reglementierten Tätigkeit ausgestellt wird und zur Ausübung einer reglementierten Tätigkeit
bestimmt ist, bestimmt ist,
- das Muster, das gemäß Artikel 596 Absatz 2 desselben Gesetzbuches - das Muster, das gemäß Artikel 596 Absatz 2 desselben Gesetzbuches
ausgestellt wird und zur Ausübung einer Tätigkeit bestimmt ist, die in ausgestellt wird und zur Ausübung einer Tätigkeit bestimmt ist, die in
den Bereich der Erziehung, der psycho-medizinisch-sozialen Betreuung, den Bereich der Erziehung, der psycho-medizinisch-sozialen Betreuung,
der Jugendhilfe, des Kinderschutzes, der Animation für oder Betreuung der Jugendhilfe, des Kinderschutzes, der Animation für oder Betreuung
von Minderjährigen fällt, von Minderjährigen fällt,
5. in Anwendung von Artikel 24 des vorliegenden Erlasses: das auf der 5. in Anwendung von Artikel 24 des vorliegenden Erlasses: das auf der
Grundlage von Artikel 35 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 Grundlage von Artikel 35 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. Juli 1990
über die Untersuchungshaft von einem Untersuchungsrichter über die Untersuchungshaft von einem Untersuchungsrichter
ausgesprochene Verbot, eine Tätigkeit auszuüben, bei der der ausgesprochene Verbot, eine Tätigkeit auszuüben, bei der der
Antragsteller in Kontakt mit Minderjährigen käme, wenn ein Auszug Antragsteller in Kontakt mit Minderjährigen käme, wenn ein Auszug
gemäß Artikel 596 Absatz 2 des Strafprozessgesetzbuches ausgestellt gemäß Artikel 596 Absatz 2 des Strafprozessgesetzbuches ausgestellt
werden muss, werden muss,
6. wenn der Antragsteller eine ausländische Staatsangehörigkeit 6. wenn der Antragsteller eine ausländische Staatsangehörigkeit
besitzt: der Vermerk, dass im Auszug die eventuell im Ausland besitzt: der Vermerk, dass im Auszug die eventuell im Ausland
verwirkten Verurteilungen nicht angegeben sind. verwirkten Verurteilungen nicht angegeben sind.
Art. 12 - Die in Artikel 596 Absatz 1 des Strafprozessgesetzbuches Art. 12 - Die in Artikel 596 Absatz 1 des Strafprozessgesetzbuches
erwähnten reglementierten Tätigkeiten sind auf einer zu diesem Zweck erwähnten reglementierten Tätigkeiten sind auf einer zu diesem Zweck
erstellten Liste vermerkt, die vom Dienst des Zentralen Strafregisters erstellten Liste vermerkt, die vom Dienst des Zentralen Strafregisters
des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz verwaltet wird. des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz verwaltet wird.
KAPITEL 5 - Informationssicherheit KAPITEL 5 - Informationssicherheit
Art. 13 - Jede Gemeinde bestimmt einen Informationssicherheitsberater, Art. 13 - Jede Gemeinde bestimmt einen Informationssicherheitsberater,
der als Verantwortlicher für die Überwachung und Kontrolle der der als Verantwortlicher für die Überwachung und Kontrolle der
Ausführung der Informationssicherheitspolitik auftritt. Er sorgt Ausführung der Informationssicherheitspolitik auftritt. Er sorgt
insbesondere dafür, dass alle über CJCS-CG erhaltenen insbesondere dafür, dass alle über CJCS-CG erhaltenen
personenbezogenen Daten korrekt verarbeitet werden und dass kein personenbezogenen Daten korrekt verarbeitet werden und dass kein
rechtswidriger Zugriff auf CJCS-CG ermöglicht wird oder keine rechtswidriger Zugriff auf CJCS-CG ermöglicht wird oder keine
unsachgemäße Nutzung von CJCS-CG erfolgt. Er führt alle erforderlichen unsachgemäße Nutzung von CJCS-CG erfolgt. Er führt alle erforderlichen
Kontrollen durch, um sich davon zu vergewissern. Kontrollen durch, um sich davon zu vergewissern.
Art. 14 - Die Gemeinde muss dem Ausschuss für den Schutz des Art. 14 - Die Gemeinde muss dem Ausschuss für den Schutz des
Privatlebens die Identität des Informationssicherheitsberaters Privatlebens die Identität des Informationssicherheitsberaters
unmittelbar nach dessen Bestimmung mitteilen. unmittelbar nach dessen Bestimmung mitteilen.
Art. 15 - Vor der Nutzung der Anwendung "CJCS-CG" muss jeder Nutzer Art. 15 - Vor der Nutzung der Anwendung "CJCS-CG" muss jeder Nutzer
eine vom Minister der Justiz erstellte schriftliche eine vom Minister der Justiz erstellte schriftliche
Vertraulichkeitserklärung in Bezug auf den Zugriff auf das Zentrale Vertraulichkeitserklärung in Bezug auf den Zugriff auf das Zentrale
Strafregister unterzeichnen und diese dem zuständigen Strafregister unterzeichnen und diese dem zuständigen
Informationssicherheitsberater aushändigen. Informationssicherheitsberater aushändigen.
Der Zugriff auf CJCS-CG wird aktiviert, nachdem der Berater dem Dienst Der Zugriff auf CJCS-CG wird aktiviert, nachdem der Berater dem Dienst
des Zentralen Strafregisters diese Vertraulichkeitserklärung des Zentralen Strafregisters diese Vertraulichkeitserklärung
übermittelt hat. übermittelt hat.
KAPITEL 6 - Verantwortung des Endempfängers KAPITEL 6 - Verantwortung des Endempfängers
Art. 16 - Wenn ein Auszug gemäß Artikel 596 Absatz 1 oder 2 des Art. 16 - Wenn ein Auszug gemäß Artikel 596 Absatz 1 oder 2 des
Strafprozessgesetzbuches beantragt wird, muss die vom Antragsteller Strafprozessgesetzbuches beantragt wird, muss die vom Antragsteller
beabsichtigte Tätigkeit dem Nutzer anhand eines Musterformulars beabsichtigte Tätigkeit dem Nutzer anhand eines Musterformulars
mitgeteilt werden. Das Musterformular wird vom Endempfänger des mitgeteilt werden. Das Musterformular wird vom Endempfänger des
Auszugs auf der Grundlage der vom Antragsteller beabsichtigten Auszugs auf der Grundlage der vom Antragsteller beabsichtigten
Tätigkeit ausgefüllt und unterzeichnet. Tätigkeit ausgefüllt und unterzeichnet.
Das im vorhergehenden Absatz erwähnte Musterformular wird der Das im vorhergehenden Absatz erwähnte Musterformular wird der
Gemeindeverwaltung auf einfachen Antrag zur Verfügung gestellt. Gemeindeverwaltung auf einfachen Antrag zur Verfügung gestellt.
Der Minister der Justiz bestimmt den Inhalt und die Modalitäten der Der Minister der Justiz bestimmt den Inhalt und die Modalitäten der
Zurverfügungstellung dieses Formulars. Zurverfügungstellung dieses Formulars.
Art. 17 - Wenn der Antragsteller dem Nutzer das Musterformular nicht Art. 17 - Wenn der Antragsteller dem Nutzer das Musterformular nicht
vorlegen kann, stellt der Nutzer die vom Antragsteller mündlich vorlegen kann, stellt der Nutzer die vom Antragsteller mündlich
beantragte Auszugsart bereit. beantragte Auszugsart bereit.
In keinem Fall darf der Nutzer dem Antragsteller oder seinem In keinem Fall darf der Nutzer dem Antragsteller oder seinem
Beauftragten die Ausstellung eines Auszugs aus dem Strafregister Beauftragten die Ausstellung eines Auszugs aus dem Strafregister
verweigern. verweigern.
Art. 18 - Nach Ausstellung des Auszugs wird das Musterformular dem Art. 18 - Nach Ausstellung des Auszugs wird das Musterformular dem
Antragsteller mit dem Vermerk des Datums der Ausstellung des Auszugs Antragsteller mit dem Vermerk des Datums der Ausstellung des Auszugs
und der Unterschrift des Nutzers ausgehändigt. und der Unterschrift des Nutzers ausgehändigt.
Das Musterformular gilt ausschließlich als Beleg für die vom Das Musterformular gilt ausschließlich als Beleg für die vom
Endempfänger beantragte Auszugsart. Der Antragsteller kann keine Endempfänger beantragte Auszugsart. Der Antragsteller kann keine
anderen Rechte aus dieser Unterlage geltend machen. anderen Rechte aus dieser Unterlage geltend machen.
Art. 19 - Der Endempfänger vermerkt auf dem Musterformular die Art. 19 - Der Endempfänger vermerkt auf dem Musterformular die
Gültigkeitsdauer des Auszugs. Diese Gültigkeitsdauer darf nicht Gültigkeitsdauer des Auszugs. Diese Gültigkeitsdauer darf nicht
weniger als einen Monat betragen. weniger als einen Monat betragen.
KAPITEL 7 - Kosten für die Ausstellung der Auszüge KAPITEL 7 - Kosten für die Ausstellung der Auszüge
Art. 20 - Die Gemeinden können die Auszüge aus dem Strafregister zum Art. 20 - Die Gemeinden können die Auszüge aus dem Strafregister zum
Selbstkostenpreis ausstellen. Selbstkostenpreis ausstellen.
KAPITEL 8 - Übergangsbestimmungen KAPITEL 8 - Übergangsbestimmungen
Art. 21 - Spätestens bis zum 31. Dezember 2017 stellen die Gemeinden Art. 21 - Spätestens bis zum 31. Dezember 2017 stellen die Gemeinden
in Anwendung von Artikel 10 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 zur in Anwendung von Artikel 10 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen mit Bezug auf das Zentrale Festlegung verschiedener Bestimmungen mit Bezug auf das Zentrale
Strafregister die Auszüge aus dem Strafregister auf der Grundlage der Strafregister die Auszüge aus dem Strafregister auf der Grundlage der
im kommunalen Strafregister enthaltenen Informationen aus, wenn die im kommunalen Strafregister enthaltenen Informationen aus, wenn die
Akte des Antragstellers im Zentralen Strafregister unvollständig ist Akte des Antragstellers im Zentralen Strafregister unvollständig ist
oder wenn kein Auszug durch CJCS-CG ausgestellt werden kann. oder wenn kein Auszug durch CJCS-CG ausgestellt werden kann.
Art. 22 - Damit die Daten des Antragstellers im kommunalen Art. 22 - Damit die Daten des Antragstellers im kommunalen
Strafregister ergänzt werden und die Ausstellung eines Auszugs auf der Strafregister ergänzt werden und die Ausstellung eines Auszugs auf der
Grundlage dieses Strafregisters ermöglicht wird, werden die fehlenden Grundlage dieses Strafregisters ermöglicht wird, werden die fehlenden
Verurteilungsmitteilungen dem Nutzer über CJCS-CG auf elektronischem Verurteilungsmitteilungen dem Nutzer über CJCS-CG auf elektronischem
Wege zur Verfügung gestellt. Wege zur Verfügung gestellt.
Art. 23 - Betrifft der Antrag das gemäß Artikel 596 Absatz 2 des Art. 23 - Betrifft der Antrag das gemäß Artikel 596 Absatz 2 des
Strafprozessgesetzbuches ausgestellte Muster, muss der Nutzer Strafprozessgesetzbuches ausgestellte Muster, muss der Nutzer
spätestens bis zum 31. Dezember 2017 beim lokalen Polizeidienst spätestens bis zum 31. Dezember 2017 beim lokalen Polizeidienst
anfragen, ob in Bezug auf die Person, die den Auszug beantragt, ein anfragen, ob in Bezug auf die Person, die den Auszug beantragt, ein
vom Untersuchungsrichter ausgesprochenes Verbot besteht, eine vom Untersuchungsrichter ausgesprochenes Verbot besteht, eine
Tätigkeit auszuüben, die sie mit Minderjährigen in Kontakt bringen Tätigkeit auszuüben, die sie mit Minderjährigen in Kontakt bringen
würde. würde.
Der lokale Polizeidienst muss die Anfrage binnen einer angemessenen Der lokale Polizeidienst muss die Anfrage binnen einer angemessenen
Frist bejahen oder verneinen und darf keine weiteren Informationen zur Frist bejahen oder verneinen und darf keine weiteren Informationen zur
Anfrage erteilen. Anfrage erteilen.
Die von der Polizei erhaltene Information in Bezug auf das Bestehen Die von der Polizei erhaltene Information in Bezug auf das Bestehen
eines vom Untersuchungsrichter ausgesprochenen Verbots, eine Tätigkeit eines vom Untersuchungsrichter ausgesprochenen Verbots, eine Tätigkeit
auszuüben, die den Antragsteller mit Minderjährigen in Kontakt bringen auszuüben, die den Antragsteller mit Minderjährigen in Kontakt bringen
würde, muss in dem eigens zu diesem Zweck vorgesehenen Feld des würde, muss in dem eigens zu diesem Zweck vorgesehenen Feld des
Auszugs vermerkt werden. Auszugs vermerkt werden.
KAPITEL 9 - Schlussbestimmung KAPITEL 9 - Schlussbestimmung
Art. 24 - Der für Justiz zuständige Minister ist mit der Ausführung Art. 24 - Der für Justiz zuständige Minister ist mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 21. November 2016 Gegeben zu Brüssel, den 21. November 2016
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
^