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Koninklijk besluit betreffende de modaliteiten van aflevering van de uittreksels uit het strafregister aan particulieren. - Duitse vertaling | Arrêté royal fixant les modalités de délivrance des extraits de casier judiciaire aux particuliers. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST JUSTITIE | SERVICE PUBLIC FEDERAL JUSTICE |
21 NOVEMBER 2016. - Koninklijk besluit betreffende de modaliteiten van | 21 NOVEMBRE 2016. - Arrêté royal fixant les modalités de délivrance |
aflevering van de uittreksels uit het strafregister aan particulieren. | des extraits de casier judiciaire aux particuliers. - Traduction |
- Duitse vertaling | allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 21 november 2016 betreffende de modaliteiten van | l'arrêté royal du 21 novembre 2016 fixant les modalités de délivrance |
aflevering van de uittreksels uit het strafregister aan particulieren | des extraits de casier judiciaire aux particuliers (Moniteur belge du |
(Belgisch Staatsblad van 2 februari 2017, err. van 10 mei 2017). | 2 février 2017, err. du 10 mai 2017). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
21. NOVEMBER 2016 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten | 21. NOVEMBER 2016 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten |
für die Ausstellung von Auszügen aus dem Strafregister an | für die Ausstellung von Auszügen aus dem Strafregister an |
Privatpersonen | Privatpersonen |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses, der Ihnen vorgelegt | vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses, der Ihnen vorgelegt |
wird, dient der Ausführung der Artikel 595 Absatz 3 und 596 Absatz 3 | wird, dient der Ausführung der Artikel 595 Absatz 3 und 596 Absatz 3 |
des Strafprozessgesetzbuches, die durch das Gesetz vom 31. Juli 2009 | des Strafprozessgesetzbuches, die durch das Gesetz vom 31. Juli 2009 |
zur Festlegung verschiedener Bestimmungen mit Bezug auf das Zentrale | zur Festlegung verschiedener Bestimmungen mit Bezug auf das Zentrale |
Strafregister in Kraft getreten sind. | Strafregister in Kraft getreten sind. |
Diese beiden Bestimmungen ermöglichen Eurer Majestät, die Modalitäten | Diese beiden Bestimmungen ermöglichen Eurer Majestät, die Modalitäten |
festzulegen, gemäß denen die Gemeindeverwaltungen Privatpersonen, die | festzulegen, gemäß denen die Gemeindeverwaltungen Privatpersonen, die |
ihren Wohnsitz oder Wohnort auf dem Gebiet dieser Gemeinden haben, | ihren Wohnsitz oder Wohnort auf dem Gebiet dieser Gemeinden haben, |
Auszüge aus dem Strafregister ausstellen. | Auszüge aus dem Strafregister ausstellen. |
In vorliegendem Entwurf eines Königlichen Erlasses wird auf der | In vorliegendem Entwurf eines Königlichen Erlasses wird auf der |
Grundlage dieser beiden Bestimmungen festgelegt: | Grundlage dieser beiden Bestimmungen festgelegt: |
- wie der Zugriff der Gemeinden auf das Zentrale Strafregister | - wie der Zugriff der Gemeinden auf das Zentrale Strafregister |
erfolgt, | erfolgt, |
- wie die Gemeinden die Anwendung des Zentralen Strafregisters nutzen, | - wie die Gemeinden die Anwendung des Zentralen Strafregisters nutzen, |
- welche Sicherheitsmaßnahmen im Rahmen des Schutzes des Privatlebens | - welche Sicherheitsmaßnahmen im Rahmen des Schutzes des Privatlebens |
und der Informationssicherheit zu berücksichtigen sind, | und der Informationssicherheit zu berücksichtigen sind, |
- welche Daten auf den Auszügen aus dem Strafregister, die von den | - welche Daten auf den Auszügen aus dem Strafregister, die von den |
Gemeindeverwaltungen ausgestellt werden, zu vermerken sind. | Gemeindeverwaltungen ausgestellt werden, zu vermerken sind. |
Die so festgelegten Ausstellungsmodalitäten ermöglichen den | Die so festgelegten Ausstellungsmodalitäten ermöglichen den |
Gemeindeverwaltungen, auf dieser Ebene einem einheitlichen Verfahren | Gemeindeverwaltungen, auf dieser Ebene einem einheitlichen Verfahren |
zu folgen, durch das dem Bürger ungeachtet seines Wohnsitzes die | zu folgen, durch das dem Bürger ungeachtet seines Wohnsitzes die |
erforderliche Rechtssicherheit geboten wird. | erforderliche Rechtssicherheit geboten wird. |
KOMMENTAR ZU DEN ARTIKELN | KOMMENTAR ZU DEN ARTIKELN |
In Artikel 1 werden die in vorliegendem Erlass verwendeten Begriffe | In Artikel 1 werden die in vorliegendem Erlass verwendeten Begriffe |
und Abkürzungen bestimmt. | und Abkürzungen bestimmt. |
Durch Artikel 2 wird Artikel 28 des Gesetzes vom 8. August 1997 über | Durch Artikel 2 wird Artikel 28 des Gesetzes vom 8. August 1997 über |
das Zentrale Strafregister ausgeführt, indem die Registrierung von | das Zentrale Strafregister ausgeführt, indem die Registrierung von |
Verurteilungen zu Polizeistrafen, die nicht wegen eines Verstoßes | Verurteilungen zu Polizeistrafen, die nicht wegen eines Verstoßes |
gegen Bestimmungen des Strafgesetzbuchs ausgesprochen worden sind oder | gegen Bestimmungen des Strafgesetzbuchs ausgesprochen worden sind oder |
keine Entziehung der Fahrerlaubnis beinhalten, im Zentralen | keine Entziehung der Fahrerlaubnis beinhalten, im Zentralen |
Strafregister ermöglicht wird. | Strafregister ermöglicht wird. |
Vor dem Anschluss der Gemeinden wurden diese leichteren Strafen | Vor dem Anschluss der Gemeinden wurden diese leichteren Strafen |
nämlich nicht im Zentralen Strafregister, sondern lediglich in den | nämlich nicht im Zentralen Strafregister, sondern lediglich in den |
kommunalen Strafregistern registriert. | kommunalen Strafregistern registriert. |
Artikel 3 bezieht sich auf die EDV-Anwendung "CJCS-CG", Anwendung des | Artikel 3 bezieht sich auf die EDV-Anwendung "CJCS-CG", Anwendung des |
"Casier Judiciaire Centra(a)l Strafregister" (Zentrales | "Casier Judiciaire Centra(a)l Strafregister" (Zentrales |
Strafregister), an die die Gemeindeverwaltungen angeschlossen werden. | Strafregister), an die die Gemeindeverwaltungen angeschlossen werden. |
In Artikel 4 wird der Umfang des Zugriffs auf die Anwendung "CJCS-CG" | In Artikel 4 wird der Umfang des Zugriffs auf die Anwendung "CJCS-CG" |
beschrieben. | beschrieben. |
In Artikel 5 werden die Möglichkeiten eines direkten und eines | In Artikel 5 werden die Möglichkeiten eines direkten und eines |
indirekten Zugriffs auf das Zentrale Strafregister beschrieben. Der | indirekten Zugriffs auf das Zentrale Strafregister beschrieben. Der |
indirekte Zugriff betrifft die Dienste unabhängiger Softwareanbieter, | indirekte Zugriff betrifft die Dienste unabhängiger Softwareanbieter, |
die den Gemeinden eine integrierte Strafregisteranwendung bieten. | die den Gemeinden eine integrierte Strafregisteranwendung bieten. |
In Artikel 6 wird der Zugriff der Nutzer auf das Zentrale | In Artikel 6 wird der Zugriff der Nutzer auf das Zentrale |
Strafregister anhand des elektronischen Personalausweises beschrieben. | Strafregister anhand des elektronischen Personalausweises beschrieben. |
Der Minister der Justiz kann in Anbetracht künftiger technologischer | Der Minister der Justiz kann in Anbetracht künftiger technologischer |
Entwicklungen andere Zugriffsmodalitäten festlegen. | Entwicklungen andere Zugriffsmodalitäten festlegen. |
In Artikel 7 sind die obligatorischen oder nicht obligatorischen | In Artikel 7 sind die obligatorischen oder nicht obligatorischen |
Angaben erwähnt, die im Antrag auf Erhalt eines Auszugs aus dem | Angaben erwähnt, die im Antrag auf Erhalt eines Auszugs aus dem |
Strafregister anzugeben sind. | Strafregister anzugeben sind. |
In Artikel 8 wird die Aufbewahrungsfrist für die | In Artikel 8 wird die Aufbewahrungsfrist für die |
Nationalregisternummer festgelegt, mit der der Nutzer sich anhand | Nationalregisternummer festgelegt, mit der der Nutzer sich anhand |
seines elektronischen Personalausweises bei CJCS-CG anmeldet, in | seines elektronischen Personalausweises bei CJCS-CG anmeldet, in |
Anwendung von Artikel 9 des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2001 zur | Anwendung von Artikel 9 des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2001 zur |
Ausführung des Gesetzes vom 8. August 1997 über das Zentrale | Ausführung des Gesetzes vom 8. August 1997 über das Zentrale |
Strafregister und von Artikel 601 Absatz 5 des | Strafregister und von Artikel 601 Absatz 5 des |
Strafprozessgesetzbuches. | Strafprozessgesetzbuches. |
In Artikel 9 wird bestimmt, wer einen gemäß Artikel 595 oder 596 | In Artikel 9 wird bestimmt, wer einen gemäß Artikel 595 oder 596 |
Absatz 1 oder 2 des Strafprozessgesetzbuches ausgestellten Auszug aus | Absatz 1 oder 2 des Strafprozessgesetzbuches ausgestellten Auszug aus |
dem Strafregister erhalten kann. | dem Strafregister erhalten kann. |
Da in bestimmten Fällen (zum Beispiel bei Ehrenauszeichnungen oder | Da in bestimmten Fällen (zum Beispiel bei Ehrenauszeichnungen oder |
Ahnenforschung) Drittpersonen Auszüge mit Bezug auf verstorbene | Ahnenforschung) Drittpersonen Auszüge mit Bezug auf verstorbene |
Personen ausgestellt werden müssen, ist die Bemerkung des Staatsrates | Personen ausgestellt werden müssen, ist die Bemerkung des Staatsrates |
diesbezüglich nicht berücksichtigt worden. Diese Problematik muss eher | diesbezüglich nicht berücksichtigt worden. Diese Problematik muss eher |
Gegenstand einer Abänderung von Artikel 595 des | Gegenstand einer Abänderung von Artikel 595 des |
Strafprozessgesetzbuches sein. | Strafprozessgesetzbuches sein. |
In Artikel 10 wird bestimmt, wie die Auszüge aus dem Strafregister von | In Artikel 10 wird bestimmt, wie die Auszüge aus dem Strafregister von |
der Gemeindeverwaltung ausgestellt und authentifiziert werden. Der | der Gemeindeverwaltung ausgestellt und authentifiziert werden. Der |
Minister der Justiz kann in Anbetracht künftiger technologischer | Minister der Justiz kann in Anbetracht künftiger technologischer |
Entwicklungen andere Ausstellungsmodalitäten festlegen. Wir denken | Entwicklungen andere Ausstellungsmodalitäten festlegen. Wir denken |
hierbei hauptsächlich an elektronische Übermittlungsverfahren. | hierbei hauptsächlich an elektronische Übermittlungsverfahren. |
In Artikel 11 wird der Inhalt der Auszüge aus dem Strafregister | In Artikel 11 wird der Inhalt der Auszüge aus dem Strafregister |
festgelegt. | festgelegt. |
In Artikel 12 wird festgelegt, dass der Dienst des Zentralen | In Artikel 12 wird festgelegt, dass der Dienst des Zentralen |
Strafregisters im Hinblick auf eine korrekte Ausstellung der Auszüge | Strafregisters im Hinblick auf eine korrekte Ausstellung der Auszüge |
auf der Grundlage von Artikel 596 Absatz 1 des | auf der Grundlage von Artikel 596 Absatz 1 des |
Strafprozessgesetzbuches eine Liste mit den reglementierten | Strafprozessgesetzbuches eine Liste mit den reglementierten |
Tätigkeiten für die Gemeindeverwaltungen aufbewahrt. Diese Liste | Tätigkeiten für die Gemeindeverwaltungen aufbewahrt. Diese Liste |
enthält eine Übersicht der bekannten reglementierten Tätigkeiten, die | enthält eine Übersicht der bekannten reglementierten Tätigkeiten, die |
anwendbaren Vorschriften und eine Übersicht der darin enthaltenen | anwendbaren Vorschriften und eine Übersicht der darin enthaltenen |
Verbotsbestimmungen. | Verbotsbestimmungen. |
Durch Artikel 13 werden die Gemeinden verpflichtet, einen | Durch Artikel 13 werden die Gemeinden verpflichtet, einen |
Informationssicherheitsberater zu bestimmen, der den Zugriff auf die | Informationssicherheitsberater zu bestimmen, der den Zugriff auf die |
Anwendung "CJCS-CG" und deren Nutzung gemäß der NR-Empfehlung Nr. | Anwendung "CJCS-CG" und deren Nutzung gemäß der NR-Empfehlung Nr. |
01/2015 des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens vom 18. | 01/2015 des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens vom 18. |
Februar 2015 beaufsichtigen muss. | Februar 2015 beaufsichtigen muss. |
Artikel 14 bedarf keines Kommentars. | Artikel 14 bedarf keines Kommentars. |
Artikel 15 betrifft die Verpflichtung, eine Vertraulichkeitserklärung | Artikel 15 betrifft die Verpflichtung, eine Vertraulichkeitserklärung |
in Bezug auf die Nutzung der Anwendung des Zentralen Strafregisters zu | in Bezug auf die Nutzung der Anwendung des Zentralen Strafregisters zu |
unterzeichnen. Die Unterzeichnung dieser Erklärung ist eine | unterzeichnen. Die Unterzeichnung dieser Erklärung ist eine |
aufschiebende Bedingung für die Nutzung der Anwendung. | aufschiebende Bedingung für die Nutzung der Anwendung. |
Durch die Artikel 16 bis 19 wird der Gebrauch eines Musterformulars | Durch die Artikel 16 bis 19 wird der Gebrauch eines Musterformulars |
für die Beantragung von Auszügen aus dem Strafregister eingeführt. | für die Beantragung von Auszügen aus dem Strafregister eingeführt. |
Durch die Einführung dieses Musterformulars, das von der | Durch die Einführung dieses Musterformulars, das von der |
Gemeindeverwaltung unterzeichnet und dem Antragsteller zusammen mit | Gemeindeverwaltung unterzeichnet und dem Antragsteller zusammen mit |
dem Auszug ausgehändigt wird, obliegt die Verantwortung für die | dem Auszug ausgehändigt wird, obliegt die Verantwortung für die |
Ausstellung einer richtigen Auszugsart dem Endempfänger, entweder dem | Ausstellung einer richtigen Auszugsart dem Endempfänger, entweder dem |
jetzigen oder zukünftigen Arbeitgeber des Antragstellers oder der | jetzigen oder zukünftigen Arbeitgeber des Antragstellers oder der |
Organisation, der der Antragsteller angehören möchte. Wird kein | Organisation, der der Antragsteller angehören möchte. Wird kein |
Musterformular ausgehändigt, erhält der Antragsteller das von ihm | Musterformular ausgehändigt, erhält der Antragsteller das von ihm |
mündlich beantragte Auszugsmuster. | mündlich beantragte Auszugsmuster. |
Artikel 20 bedarf keines Kommentars. | Artikel 20 bedarf keines Kommentars. |
Durch die Artikel 21 bis 23 wird eine Übergangsregelung eingeführt ab | Durch die Artikel 21 bis 23 wird eine Übergangsregelung eingeführt ab |
dem Anschluss der Gemeinden an das Zentrale Strafregister bis | dem Anschluss der Gemeinden an das Zentrale Strafregister bis |
spätestens zum 1. Januar 2018. Während der Übergangsregelung stellen | spätestens zum 1. Januar 2018. Während der Übergangsregelung stellen |
die Gemeinden die Auszüge weiterhin auf der Grundlage der im | die Gemeinden die Auszüge weiterhin auf der Grundlage der im |
kommunalen Strafregister enthaltenen Daten aus, wenn die Akte des | kommunalen Strafregister enthaltenen Daten aus, wenn die Akte des |
Zentralen Strafregisters unvollständig ist oder wenn kein Auszug durch | Zentralen Strafregisters unvollständig ist oder wenn kein Auszug durch |
das Zentrale Strafregister ausgestellt werden kann. Die Gemeinden | das Zentrale Strafregister ausgestellt werden kann. Die Gemeinden |
erhalten vom Zentralen Strafregister auf elektronischem Wege die | erhalten vom Zentralen Strafregister auf elektronischem Wege die |
fehlenden Verurteilungsmitteilungen, die sie während der | fehlenden Verurteilungsmitteilungen, die sie während der |
Übergangsregelung ins kommunale Strafregister eingeben müssen. In | Übergangsregelung ins kommunale Strafregister eingeben müssen. In |
Artikel 23 wird bestimmt, auf welche Weise die Gemeinden spätestens | Artikel 23 wird bestimmt, auf welche Weise die Gemeinden spätestens |
bis zum 31. Dezember 2017 das Bestehen eines gerichtlichen Verbots, | bis zum 31. Dezember 2017 das Bestehen eines gerichtlichen Verbots, |
mit Minderjährigen in Kontakt zu treten, bei der lokalen Polizei | mit Minderjährigen in Kontakt zu treten, bei der lokalen Polizei |
überprüfen müssen, wenn ein Auszug gemäß Artikel 596 Absatz 2 des | überprüfen müssen, wenn ein Auszug gemäß Artikel 596 Absatz 2 des |
Strafprozessgesetzbuches ausgestellt werden muss. | Strafprozessgesetzbuches ausgestellt werden muss. |
Artikel 24 bedarf keines Kommentars. | Artikel 24 bedarf keines Kommentars. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der ehrerbietige | der ehrerbietige |
und treue Diener | und treue Diener |
Eurer Majestät zu sein. | Eurer Majestät zu sein. |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |
21. NOVEMBER 2016 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten | 21. NOVEMBER 2016 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten |
für die Ausstellung von Auszügen aus dem Strafregister an | für die Ausstellung von Auszügen aus dem Strafregister an |
Privatpersonen | Privatpersonen |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund von Artikel 108 der koordinierten Verfassung; | Aufgrund von Artikel 108 der koordinierten Verfassung; |
Aufgrund der Artikel 595 Absatz 3, 596 Absatz 3, 599 und 601 Absatz 5 | Aufgrund der Artikel 595 Absatz 3, 596 Absatz 3, 599 und 601 Absatz 5 |
des Strafprozessgesetzbuches; | des Strafprozessgesetzbuches; |
Aufgrund von Artikel 28 des Gesetzes vom 8. August 1997 über das | Aufgrund von Artikel 28 des Gesetzes vom 8. August 1997 über das |
Zentrale Strafregister; | Zentrale Strafregister; |
Aufgrund von Artikel 10 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 zur Festlegung | Aufgrund von Artikel 10 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 zur Festlegung |
verschiedener Bestimmungen mit Bezug auf das Zentrale Strafregister; | verschiedener Bestimmungen mit Bezug auf das Zentrale Strafregister; |
Aufgrund der Empfehlung 01/2015 des Ausschusses für den Schutz des | Aufgrund der Empfehlung 01/2015 des Ausschusses für den Schutz des |
Privatlebens vom 18. Februar 2015 und der Stellungnahme Nr. 29/2016 | Privatlebens vom 18. Februar 2015 und der Stellungnahme Nr. 29/2016 |
des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens vom 8. Juni 2016; | des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens vom 8. Juni 2016; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 13. Juni 2016; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 13. Juni 2016; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 59.941/1/V des Staatsrates vom 7. | Aufgrund des Gutachtens Nr. 59.941/1/V des Staatsrates vom 7. |
September 2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. | September 2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. |
2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Ministers der Justiz | Auf Vorschlag des Ministers der Justiz |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 1 - In vorliegendem Erlass versteht man unter: | Artikel 1 - In vorliegendem Erlass versteht man unter: |
- "CJCS-CG": die gesicherte Online-Anwendung des Zentralen | - "CJCS-CG": die gesicherte Online-Anwendung des Zentralen |
Strafregisters ("Casier Judiciaire Centra(a)l Strafregister") | Strafregisters ("Casier Judiciaire Centra(a)l Strafregister") |
(Zentrales Strafregister), die von den Gemeindeverwaltungen genutzt | (Zentrales Strafregister), die von den Gemeindeverwaltungen genutzt |
und unter der Verantwortung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz | und unter der Verantwortung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz |
verwaltet wird, | verwaltet wird, |
- "Zentralem Strafregister": die in Artikel 589 und folgenden des | - "Zentralem Strafregister": die in Artikel 589 und folgenden des |
Strafprozessgesetzbuches erwähnte Datenbank, die vom Dienst des | Strafprozessgesetzbuches erwähnte Datenbank, die vom Dienst des |
Zentralen Strafregisters des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz | Zentralen Strafregisters des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz |
verwaltet wird, | verwaltet wird, |
- "Nutzer": den Gemeindebediensteten, der vom Bürgermeister dazu | - "Nutzer": den Gemeindebediensteten, der vom Bürgermeister dazu |
ermächtigt ist, Auszüge aus dem Strafregister auszustellen, | ermächtigt ist, Auszüge aus dem Strafregister auszustellen, |
- "Antragsteller": die natürliche Person oder ihr Beauftragter, | - "Antragsteller": die natürliche Person oder ihr Beauftragter, |
die/der einen Auszug aus dem Strafregister beantragt, | die/der einen Auszug aus dem Strafregister beantragt, |
- "Endempfänger": die natürliche oder juristische Person, die auf | - "Endempfänger": die natürliche oder juristische Person, die auf |
einer Gesetzes- oder Verordnungsgrundlage dazu ermächtigt ist, einen | einer Gesetzes- oder Verordnungsgrundlage dazu ermächtigt ist, einen |
Auszug betreffend den Antragsteller in Empfang zu nehmen, | Auszug betreffend den Antragsteller in Empfang zu nehmen, |
- "Auszug aus dem Strafregister": den in Anwendung von Artikel 595 | - "Auszug aus dem Strafregister": den in Anwendung von Artikel 595 |
oder 596 Absatz 1 oder 2 des Strafprozessgesetzbuches ausgestellten | oder 596 Absatz 1 oder 2 des Strafprozessgesetzbuches ausgestellten |
Auszug, | Auszug, |
- "LAS-Code": den alphanumerischen Code zur Bestimmung gewisser | - "LAS-Code": den alphanumerischen Code zur Bestimmung gewisser |
geografischer Gebiete in Belgien, so wie er vom Landesamt für | geografischer Gebiete in Belgien, so wie er vom Landesamt für |
Statistiken angegeben ist. | Statistiken angegeben ist. |
KAPITEL 2 - Daten im Zentralen Strafregister | KAPITEL 2 - Daten im Zentralen Strafregister |
Art. 2 - In Anwendung von Artikel 28 des Gesetzes vom 8. August 1997 | Art. 2 - In Anwendung von Artikel 28 des Gesetzes vom 8. August 1997 |
über das Zentrale Strafregister werden seit dem 1. Januar 2015 neben | über das Zentrale Strafregister werden seit dem 1. Januar 2015 neben |
den in Artikel 590 des Strafprozessgesetzbuches erwähnten Daten auch | den in Artikel 590 des Strafprozessgesetzbuches erwähnten Daten auch |
Verurteilungen zu Polizeistrafen, die nicht wegen eines Verstoßes | Verurteilungen zu Polizeistrafen, die nicht wegen eines Verstoßes |
gegen Bestimmungen des Strafgesetzbuchs ausgesprochen worden sind oder | gegen Bestimmungen des Strafgesetzbuchs ausgesprochen worden sind oder |
keine Entziehung der Fahrerlaubnis beinhalten, im Zentralen | keine Entziehung der Fahrerlaubnis beinhalten, im Zentralen |
Strafregister registriert. | Strafregister registriert. |
KAPITEL 3 - Zugriff auf und Nutzung von CJCS-CG | KAPITEL 3 - Zugriff auf und Nutzung von CJCS-CG |
Art. 3 - Der Zugriff des Nutzers auf das Zentrale Strafregister | Art. 3 - Der Zugriff des Nutzers auf das Zentrale Strafregister |
erfolgt über CJCS-CG. | erfolgt über CJCS-CG. |
Art. 4 - Der Nutzer, der unter Berücksichtigung von Artikel 15 des | Art. 4 - Der Nutzer, der unter Berücksichtigung von Artikel 15 des |
vorliegenden Erlasses einen gesicherten Zugriff auf CJCS-CG hat, kann | vorliegenden Erlasses einen gesicherten Zugriff auf CJCS-CG hat, kann |
auf der Grundlage der in CJCS-CG eingegebenen Nationalregisternummer | auf der Grundlage der in CJCS-CG eingegebenen Nationalregisternummer |
des Antragstellers die elektronische Ausstellung eines Auszugs aus dem | des Antragstellers die elektronische Ausstellung eines Auszugs aus dem |
Strafregister betreffend den Antragsteller in Anwendung von Artikel | Strafregister betreffend den Antragsteller in Anwendung von Artikel |
595 oder 596 des Strafprozessgesetzbuches beantragen. | 595 oder 596 des Strafprozessgesetzbuches beantragen. |
Art. 5 - Der Zugriff des Nutzers auf CJCS-CG erfolgt entweder direkt | Art. 5 - Der Zugriff des Nutzers auf CJCS-CG erfolgt entweder direkt |
durch einen gesicherten Online-Zugriff oder indirekt über einen | durch einen gesicherten Online-Zugriff oder indirekt über einen |
Softwareanbieter. | Softwareanbieter. |
Der Minister der Justiz legt durch einen Ministeriellen Erlass und | Der Minister der Justiz legt durch einen Ministeriellen Erlass und |
nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens die | nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens die |
anderen eventuellen Modalitäten für den Zugriff der Gemeinden auf | anderen eventuellen Modalitäten für den Zugriff der Gemeinden auf |
CJCS-CG fest. | CJCS-CG fest. |
Art. 6 - Der Nutzer greift anhand seines elektronischen | Art. 6 - Der Nutzer greift anhand seines elektronischen |
Personalausweises und des entsprechenden PIN-Codes auf CJCS-CG zu. Der | Personalausweises und des entsprechenden PIN-Codes auf CJCS-CG zu. Der |
Minister der Justiz kann andere Modalitäten für den Zugriff auf | Minister der Justiz kann andere Modalitäten für den Zugriff auf |
CJCS-CG festlegen. | CJCS-CG festlegen. |
Art. 7 - Der Antrag auf Erhalt eines Auszugs aus dem Strafregister in | Art. 7 - Der Antrag auf Erhalt eines Auszugs aus dem Strafregister in |
CJCS-CG muss neben der Nationalregisternummer des Antragstellers | CJCS-CG muss neben der Nationalregisternummer des Antragstellers |
folgende Angaben enthalten: | folgende Angaben enthalten: |
- die gewünschte Auszugsart, je nachdem, ob Artikel 595 oder Artikel | - die gewünschte Auszugsart, je nachdem, ob Artikel 595 oder Artikel |
596 Absatz 1 oder Artikel 596 Absatz 2 des Strafprozessgesetzbuches | 596 Absatz 1 oder Artikel 596 Absatz 2 des Strafprozessgesetzbuches |
Anwendung findet, und auf der Grundlage des in Artikel 16 des | Anwendung findet, und auf der Grundlage des in Artikel 16 des |
vorliegenden Erlasses erwähnten Musterformulars, | vorliegenden Erlasses erwähnten Musterformulars, |
- die Sprache, in der der Auszug unter Berücksichtigung der Gesetze | - die Sprache, in der der Auszug unter Berücksichtigung der Gesetze |
über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten ausgestellt | über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten ausgestellt |
werden muss. | werden muss. |
Der Antrag kann folgende Angaben enthalten: | Der Antrag kann folgende Angaben enthalten: |
- einen Kommentar, das heißt zweckdienliche Informationen für den | - einen Kommentar, das heißt zweckdienliche Informationen für den |
Antragsteller, den Nutzer oder den Endempfänger, die auf dem Auszug | Antragsteller, den Nutzer oder den Endempfänger, die auf dem Auszug |
vermerkt werden, | vermerkt werden, |
- eine interne Referenz des Nutzers, die nicht auf dem Auszug vermerkt | - eine interne Referenz des Nutzers, die nicht auf dem Auszug vermerkt |
wird. | wird. |
Art. 8 - Die personenbezogenen Daten, die über das System des | Art. 8 - Die personenbezogenen Daten, die über das System des |
Föderalen Öffentlichen Dienstes Informations- und | Föderalen Öffentlichen Dienstes Informations- und |
Kommunikationstechnologie im Hinblick auf die Identifizierung und | Kommunikationstechnologie im Hinblick auf die Identifizierung und |
Authentifizierung von Personen, die gesicherte Online-Anwendungen der | Authentifizierung von Personen, die gesicherte Online-Anwendungen der |
öffentlichen Dienste nutzen, eingeholt werden und die Identität des | öffentlichen Dienste nutzen, eingeholt werden und die Identität des |
Nutzers und den LAS-Code der Gemeinde, über die der Antrag gestellt | Nutzers und den LAS-Code der Gemeinde, über die der Antrag gestellt |
wurde, betreffen, werden vom Führungsdienst IKT des Föderalen | wurde, betreffen, werden vom Führungsdienst IKT des Föderalen |
Öffentlichen Dienstes Justiz während der in Artikel 601 Absatz 5 des | Öffentlichen Dienstes Justiz während der in Artikel 601 Absatz 5 des |
Strafprozessgesetzbuches erwähnten Frist aufbewahrt. | Strafprozessgesetzbuches erwähnten Frist aufbewahrt. |
Die im vorhergehenden Absatz erwähnten aufbewahrten Daten in Bezug auf | Die im vorhergehenden Absatz erwähnten aufbewahrten Daten in Bezug auf |
den Nutzer können aus triftigen Gründen an die zuständigen | den Nutzer können aus triftigen Gründen an die zuständigen |
Verwaltungs- oder Gerichtsinstanzen übermittelt werden. | Verwaltungs- oder Gerichtsinstanzen übermittelt werden. |
Art. 9 - Jeder Einwohner der Gemeinde, ungeachtet dessen, ob er | Art. 9 - Jeder Einwohner der Gemeinde, ungeachtet dessen, ob er |
belgischer oder nichtbelgischer Staatsangehöriger ist, kann sich einen | belgischer oder nichtbelgischer Staatsangehöriger ist, kann sich einen |
Auszug aus dem Strafregister ausstellen lassen, sofern der Antrag ihn | Auszug aus dem Strafregister ausstellen lassen, sofern der Antrag ihn |
selbst betrifft. Der Auszug wird dem Antragsteller persönlich | selbst betrifft. Der Auszug wird dem Antragsteller persönlich |
ausgestellt. | ausgestellt. |
Abweichungen sind jedoch in folgenden Fällen zulässig: | Abweichungen sind jedoch in folgenden Fällen zulässig: |
1. Wenn der Antrag eine verstorbene Person betrifft, kann der Auszug | 1. Wenn der Antrag eine verstorbene Person betrifft, kann der Auszug |
jeglichem Berechtigten ausgestellt werden, der ein tatsächliches | jeglichem Berechtigten ausgestellt werden, der ein tatsächliches |
Interesse nachweist. | Interesse nachweist. |
2. Wenn der Antrag eine Person betrifft, der es wegen Krankheit, | 2. Wenn der Antrag eine Person betrifft, der es wegen Krankheit, |
Gebrechlichkeit oder Abwesenheit nicht möglich ist, selbst einen | Gebrechlichkeit oder Abwesenheit nicht möglich ist, selbst einen |
Auszug zu beantragen oder in Empfang zu nehmen, kann der Auszug von | Auszug zu beantragen oder in Empfang zu nehmen, kann der Auszug von |
einer Drittperson beantragt werden, sofern Letztere nachweisen kann, | einer Drittperson beantragt werden, sofern Letztere nachweisen kann, |
dass sie vom Betreffenden dazu ordnungsgemäß ermächtigt worden ist. | dass sie vom Betreffenden dazu ordnungsgemäß ermächtigt worden ist. |
In den in Nr. 1 oder 2 des vorhergehenden Absatzes erwähnten Fällen | In den in Nr. 1 oder 2 des vorhergehenden Absatzes erwähnten Fällen |
wird der Auszug dem Betreffenden entweder direkt an seinen Wohnsitz | wird der Auszug dem Betreffenden entweder direkt an seinen Wohnsitz |
oder an die Adresse, die er ausdrücklich in der Ermächtigung angegeben | oder an die Adresse, die er ausdrücklich in der Ermächtigung angegeben |
hat, per gewöhnlichen an ihn gerichteten Brief zugeschickt. | hat, per gewöhnlichen an ihn gerichteten Brief zugeschickt. |
Der Minister der Justiz kann in Abweichung vom vorhergehenden Absatz | Der Minister der Justiz kann in Abweichung vom vorhergehenden Absatz |
andere Modalitäten für die Ausstellung eines Auszugs festlegen. | andere Modalitäten für die Ausstellung eines Auszugs festlegen. |
Art. 10 - Der Auszug aus dem Strafregister, der dem Nutzer über | Art. 10 - Der Auszug aus dem Strafregister, der dem Nutzer über |
CJCS-CG zur Verfügung gestellt wird, wird unverzüglich vom Nutzer auf | CJCS-CG zur Verfügung gestellt wird, wird unverzüglich vom Nutzer auf |
Papier ausgedruckt und in dem zu diesem Zweck vorgesehenen Feld | Papier ausgedruckt und in dem zu diesem Zweck vorgesehenen Feld |
unterzeichnet, datiert und mit dem Stempel der Gemeindeverwaltung | unterzeichnet, datiert und mit dem Stempel der Gemeindeverwaltung |
versehen. Danach übermittelt der Nutzer dem Antragsteller den Auszug. | versehen. Danach übermittelt der Nutzer dem Antragsteller den Auszug. |
Der Minister der Justiz kann andere Modalitäten für die Ausstellung | Der Minister der Justiz kann andere Modalitäten für die Ausstellung |
eines Auszugs aus dem Strafregister festlegen. | eines Auszugs aus dem Strafregister festlegen. |
Gemäß Artikel 126 Absatz 3 des Neuen Gemeindegesetzes vom 24. Juni | Gemäß Artikel 126 Absatz 3 des Neuen Gemeindegesetzes vom 24. Juni |
1988 muss über der Unterschrift der beauftragten Bediensteten der | 1988 muss über der Unterschrift der beauftragten Bediensteten der |
Gemeindeverwaltung die Befugnis vermerkt werden, die ihnen in | Gemeindeverwaltung die Befugnis vermerkt werden, die ihnen in |
Anwendung von Artikel 126 Absatz 1 Nr. 1 des vorerwähnten Neuen | Anwendung von Artikel 126 Absatz 1 Nr. 1 des vorerwähnten Neuen |
Gemeindegesetzes übertragen worden ist. | Gemeindegesetzes übertragen worden ist. |
KAPITEL 4 - Inhalt der Auszüge aus dem Strafregister | KAPITEL 4 - Inhalt der Auszüge aus dem Strafregister |
Art. 11 - Im Auszug wird neben den in den Artikeln 595 und 596 des | Art. 11 - Im Auszug wird neben den in den Artikeln 595 und 596 des |
Strafprozessgesetzbuches erwähnten personenbezogenen Daten Folgendes | Strafprozessgesetzbuches erwähnten personenbezogenen Daten Folgendes |
angegeben: | angegeben: |
1. der Artikel des Strafprozessgesetzbuches, auf dessen Grundlage der | 1. der Artikel des Strafprozessgesetzbuches, auf dessen Grundlage der |
Auszug ausgestellt wird, | Auszug ausgestellt wird, |
2. Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Nationalregisternummer und | 2. Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Nationalregisternummer und |
Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeiten des Antragstellers, so | Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeiten des Antragstellers, so |
wie sie im Nationalregister der natürlichen Personen registriert sind, | wie sie im Nationalregister der natürlichen Personen registriert sind, |
3. der Grund für die Beantragung des Auszugs, wie auf dem in Artikel | 3. der Grund für die Beantragung des Auszugs, wie auf dem in Artikel |
16 des vorliegenden Erlasses erwähnten Musterformular vermerkt, | 16 des vorliegenden Erlasses erwähnten Musterformular vermerkt, |
4. der Vermerk, dass es drei Auszugsmuster gibt, die je nach | 4. der Vermerk, dass es drei Auszugsmuster gibt, die je nach |
verfolgtem Zweck unterschiedlich sind, und die Angabe des allgemein | verfolgtem Zweck unterschiedlich sind, und die Angabe des allgemein |
verfolgten Zwecks für jedes der Muster, nämlich: | verfolgten Zwecks für jedes der Muster, nämlich: |
- das Muster, das gemäß Artikel 595 des Strafprozessgesetzbuches | - das Muster, das gemäß Artikel 595 des Strafprozessgesetzbuches |
ausgestellt wird und zu anderen Zwecken bestimmt ist als denjenigen, | ausgestellt wird und zu anderen Zwecken bestimmt ist als denjenigen, |
für die ein Auszug gemäß Artikel 596 Absatz 1 oder ein Auszug gemäß | für die ein Auszug gemäß Artikel 596 Absatz 1 oder ein Auszug gemäß |
Artikel 596 Absatz 2 desselben Gesetzbuches ausgestellt werden muss, | Artikel 596 Absatz 2 desselben Gesetzbuches ausgestellt werden muss, |
- das Muster, das gemäß Artikel 596 Absatz 1 desselben Gesetzbuches | - das Muster, das gemäß Artikel 596 Absatz 1 desselben Gesetzbuches |
ausgestellt wird und zur Ausübung einer reglementierten Tätigkeit | ausgestellt wird und zur Ausübung einer reglementierten Tätigkeit |
bestimmt ist, | bestimmt ist, |
- das Muster, das gemäß Artikel 596 Absatz 2 desselben Gesetzbuches | - das Muster, das gemäß Artikel 596 Absatz 2 desselben Gesetzbuches |
ausgestellt wird und zur Ausübung einer Tätigkeit bestimmt ist, die in | ausgestellt wird und zur Ausübung einer Tätigkeit bestimmt ist, die in |
den Bereich der Erziehung, der psycho-medizinisch-sozialen Betreuung, | den Bereich der Erziehung, der psycho-medizinisch-sozialen Betreuung, |
der Jugendhilfe, des Kinderschutzes, der Animation für oder Betreuung | der Jugendhilfe, des Kinderschutzes, der Animation für oder Betreuung |
von Minderjährigen fällt, | von Minderjährigen fällt, |
5. in Anwendung von Artikel 24 des vorliegenden Erlasses: das auf der | 5. in Anwendung von Artikel 24 des vorliegenden Erlasses: das auf der |
Grundlage von Artikel 35 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 | Grundlage von Artikel 35 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 |
über die Untersuchungshaft von einem Untersuchungsrichter | über die Untersuchungshaft von einem Untersuchungsrichter |
ausgesprochene Verbot, eine Tätigkeit auszuüben, bei der der | ausgesprochene Verbot, eine Tätigkeit auszuüben, bei der der |
Antragsteller in Kontakt mit Minderjährigen käme, wenn ein Auszug | Antragsteller in Kontakt mit Minderjährigen käme, wenn ein Auszug |
gemäß Artikel 596 Absatz 2 des Strafprozessgesetzbuches ausgestellt | gemäß Artikel 596 Absatz 2 des Strafprozessgesetzbuches ausgestellt |
werden muss, | werden muss, |
6. wenn der Antragsteller eine ausländische Staatsangehörigkeit | 6. wenn der Antragsteller eine ausländische Staatsangehörigkeit |
besitzt: der Vermerk, dass im Auszug die eventuell im Ausland | besitzt: der Vermerk, dass im Auszug die eventuell im Ausland |
verwirkten Verurteilungen nicht angegeben sind. | verwirkten Verurteilungen nicht angegeben sind. |
Art. 12 - Die in Artikel 596 Absatz 1 des Strafprozessgesetzbuches | Art. 12 - Die in Artikel 596 Absatz 1 des Strafprozessgesetzbuches |
erwähnten reglementierten Tätigkeiten sind auf einer zu diesem Zweck | erwähnten reglementierten Tätigkeiten sind auf einer zu diesem Zweck |
erstellten Liste vermerkt, die vom Dienst des Zentralen Strafregisters | erstellten Liste vermerkt, die vom Dienst des Zentralen Strafregisters |
des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz verwaltet wird. | des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz verwaltet wird. |
KAPITEL 5 - Informationssicherheit | KAPITEL 5 - Informationssicherheit |
Art. 13 - Jede Gemeinde bestimmt einen Informationssicherheitsberater, | Art. 13 - Jede Gemeinde bestimmt einen Informationssicherheitsberater, |
der als Verantwortlicher für die Überwachung und Kontrolle der | der als Verantwortlicher für die Überwachung und Kontrolle der |
Ausführung der Informationssicherheitspolitik auftritt. Er sorgt | Ausführung der Informationssicherheitspolitik auftritt. Er sorgt |
insbesondere dafür, dass alle über CJCS-CG erhaltenen | insbesondere dafür, dass alle über CJCS-CG erhaltenen |
personenbezogenen Daten korrekt verarbeitet werden und dass kein | personenbezogenen Daten korrekt verarbeitet werden und dass kein |
rechtswidriger Zugriff auf CJCS-CG ermöglicht wird oder keine | rechtswidriger Zugriff auf CJCS-CG ermöglicht wird oder keine |
unsachgemäße Nutzung von CJCS-CG erfolgt. Er führt alle erforderlichen | unsachgemäße Nutzung von CJCS-CG erfolgt. Er führt alle erforderlichen |
Kontrollen durch, um sich davon zu vergewissern. | Kontrollen durch, um sich davon zu vergewissern. |
Art. 14 - Die Gemeinde muss dem Ausschuss für den Schutz des | Art. 14 - Die Gemeinde muss dem Ausschuss für den Schutz des |
Privatlebens die Identität des Informationssicherheitsberaters | Privatlebens die Identität des Informationssicherheitsberaters |
unmittelbar nach dessen Bestimmung mitteilen. | unmittelbar nach dessen Bestimmung mitteilen. |
Art. 15 - Vor der Nutzung der Anwendung "CJCS-CG" muss jeder Nutzer | Art. 15 - Vor der Nutzung der Anwendung "CJCS-CG" muss jeder Nutzer |
eine vom Minister der Justiz erstellte schriftliche | eine vom Minister der Justiz erstellte schriftliche |
Vertraulichkeitserklärung in Bezug auf den Zugriff auf das Zentrale | Vertraulichkeitserklärung in Bezug auf den Zugriff auf das Zentrale |
Strafregister unterzeichnen und diese dem zuständigen | Strafregister unterzeichnen und diese dem zuständigen |
Informationssicherheitsberater aushändigen. | Informationssicherheitsberater aushändigen. |
Der Zugriff auf CJCS-CG wird aktiviert, nachdem der Berater dem Dienst | Der Zugriff auf CJCS-CG wird aktiviert, nachdem der Berater dem Dienst |
des Zentralen Strafregisters diese Vertraulichkeitserklärung | des Zentralen Strafregisters diese Vertraulichkeitserklärung |
übermittelt hat. | übermittelt hat. |
KAPITEL 6 - Verantwortung des Endempfängers | KAPITEL 6 - Verantwortung des Endempfängers |
Art. 16 - Wenn ein Auszug gemäß Artikel 596 Absatz 1 oder 2 des | Art. 16 - Wenn ein Auszug gemäß Artikel 596 Absatz 1 oder 2 des |
Strafprozessgesetzbuches beantragt wird, muss die vom Antragsteller | Strafprozessgesetzbuches beantragt wird, muss die vom Antragsteller |
beabsichtigte Tätigkeit dem Nutzer anhand eines Musterformulars | beabsichtigte Tätigkeit dem Nutzer anhand eines Musterformulars |
mitgeteilt werden. Das Musterformular wird vom Endempfänger des | mitgeteilt werden. Das Musterformular wird vom Endempfänger des |
Auszugs auf der Grundlage der vom Antragsteller beabsichtigten | Auszugs auf der Grundlage der vom Antragsteller beabsichtigten |
Tätigkeit ausgefüllt und unterzeichnet. | Tätigkeit ausgefüllt und unterzeichnet. |
Das im vorhergehenden Absatz erwähnte Musterformular wird der | Das im vorhergehenden Absatz erwähnte Musterformular wird der |
Gemeindeverwaltung auf einfachen Antrag zur Verfügung gestellt. | Gemeindeverwaltung auf einfachen Antrag zur Verfügung gestellt. |
Der Minister der Justiz bestimmt den Inhalt und die Modalitäten der | Der Minister der Justiz bestimmt den Inhalt und die Modalitäten der |
Zurverfügungstellung dieses Formulars. | Zurverfügungstellung dieses Formulars. |
Art. 17 - Wenn der Antragsteller dem Nutzer das Musterformular nicht | Art. 17 - Wenn der Antragsteller dem Nutzer das Musterformular nicht |
vorlegen kann, stellt der Nutzer die vom Antragsteller mündlich | vorlegen kann, stellt der Nutzer die vom Antragsteller mündlich |
beantragte Auszugsart bereit. | beantragte Auszugsart bereit. |
In keinem Fall darf der Nutzer dem Antragsteller oder seinem | In keinem Fall darf der Nutzer dem Antragsteller oder seinem |
Beauftragten die Ausstellung eines Auszugs aus dem Strafregister | Beauftragten die Ausstellung eines Auszugs aus dem Strafregister |
verweigern. | verweigern. |
Art. 18 - Nach Ausstellung des Auszugs wird das Musterformular dem | Art. 18 - Nach Ausstellung des Auszugs wird das Musterformular dem |
Antragsteller mit dem Vermerk des Datums der Ausstellung des Auszugs | Antragsteller mit dem Vermerk des Datums der Ausstellung des Auszugs |
und der Unterschrift des Nutzers ausgehändigt. | und der Unterschrift des Nutzers ausgehändigt. |
Das Musterformular gilt ausschließlich als Beleg für die vom | Das Musterformular gilt ausschließlich als Beleg für die vom |
Endempfänger beantragte Auszugsart. Der Antragsteller kann keine | Endempfänger beantragte Auszugsart. Der Antragsteller kann keine |
anderen Rechte aus dieser Unterlage geltend machen. | anderen Rechte aus dieser Unterlage geltend machen. |
Art. 19 - Der Endempfänger vermerkt auf dem Musterformular die | Art. 19 - Der Endempfänger vermerkt auf dem Musterformular die |
Gültigkeitsdauer des Auszugs. Diese Gültigkeitsdauer darf nicht | Gültigkeitsdauer des Auszugs. Diese Gültigkeitsdauer darf nicht |
weniger als einen Monat betragen. | weniger als einen Monat betragen. |
KAPITEL 7 - Kosten für die Ausstellung der Auszüge | KAPITEL 7 - Kosten für die Ausstellung der Auszüge |
Art. 20 - Die Gemeinden können die Auszüge aus dem Strafregister zum | Art. 20 - Die Gemeinden können die Auszüge aus dem Strafregister zum |
Selbstkostenpreis ausstellen. | Selbstkostenpreis ausstellen. |
KAPITEL 8 - Übergangsbestimmungen | KAPITEL 8 - Übergangsbestimmungen |
Art. 21 - Spätestens bis zum 31. Dezember 2017 stellen die Gemeinden | Art. 21 - Spätestens bis zum 31. Dezember 2017 stellen die Gemeinden |
in Anwendung von Artikel 10 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 zur | in Anwendung von Artikel 10 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 zur |
Festlegung verschiedener Bestimmungen mit Bezug auf das Zentrale | Festlegung verschiedener Bestimmungen mit Bezug auf das Zentrale |
Strafregister die Auszüge aus dem Strafregister auf der Grundlage der | Strafregister die Auszüge aus dem Strafregister auf der Grundlage der |
im kommunalen Strafregister enthaltenen Informationen aus, wenn die | im kommunalen Strafregister enthaltenen Informationen aus, wenn die |
Akte des Antragstellers im Zentralen Strafregister unvollständig ist | Akte des Antragstellers im Zentralen Strafregister unvollständig ist |
oder wenn kein Auszug durch CJCS-CG ausgestellt werden kann. | oder wenn kein Auszug durch CJCS-CG ausgestellt werden kann. |
Art. 22 - Damit die Daten des Antragstellers im kommunalen | Art. 22 - Damit die Daten des Antragstellers im kommunalen |
Strafregister ergänzt werden und die Ausstellung eines Auszugs auf der | Strafregister ergänzt werden und die Ausstellung eines Auszugs auf der |
Grundlage dieses Strafregisters ermöglicht wird, werden die fehlenden | Grundlage dieses Strafregisters ermöglicht wird, werden die fehlenden |
Verurteilungsmitteilungen dem Nutzer über CJCS-CG auf elektronischem | Verurteilungsmitteilungen dem Nutzer über CJCS-CG auf elektronischem |
Wege zur Verfügung gestellt. | Wege zur Verfügung gestellt. |
Art. 23 - Betrifft der Antrag das gemäß Artikel 596 Absatz 2 des | Art. 23 - Betrifft der Antrag das gemäß Artikel 596 Absatz 2 des |
Strafprozessgesetzbuches ausgestellte Muster, muss der Nutzer | Strafprozessgesetzbuches ausgestellte Muster, muss der Nutzer |
spätestens bis zum 31. Dezember 2017 beim lokalen Polizeidienst | spätestens bis zum 31. Dezember 2017 beim lokalen Polizeidienst |
anfragen, ob in Bezug auf die Person, die den Auszug beantragt, ein | anfragen, ob in Bezug auf die Person, die den Auszug beantragt, ein |
vom Untersuchungsrichter ausgesprochenes Verbot besteht, eine | vom Untersuchungsrichter ausgesprochenes Verbot besteht, eine |
Tätigkeit auszuüben, die sie mit Minderjährigen in Kontakt bringen | Tätigkeit auszuüben, die sie mit Minderjährigen in Kontakt bringen |
würde. | würde. |
Der lokale Polizeidienst muss die Anfrage binnen einer angemessenen | Der lokale Polizeidienst muss die Anfrage binnen einer angemessenen |
Frist bejahen oder verneinen und darf keine weiteren Informationen zur | Frist bejahen oder verneinen und darf keine weiteren Informationen zur |
Anfrage erteilen. | Anfrage erteilen. |
Die von der Polizei erhaltene Information in Bezug auf das Bestehen | Die von der Polizei erhaltene Information in Bezug auf das Bestehen |
eines vom Untersuchungsrichter ausgesprochenen Verbots, eine Tätigkeit | eines vom Untersuchungsrichter ausgesprochenen Verbots, eine Tätigkeit |
auszuüben, die den Antragsteller mit Minderjährigen in Kontakt bringen | auszuüben, die den Antragsteller mit Minderjährigen in Kontakt bringen |
würde, muss in dem eigens zu diesem Zweck vorgesehenen Feld des | würde, muss in dem eigens zu diesem Zweck vorgesehenen Feld des |
Auszugs vermerkt werden. | Auszugs vermerkt werden. |
KAPITEL 9 - Schlussbestimmung | KAPITEL 9 - Schlussbestimmung |
Art. 24 - Der für Justiz zuständige Minister ist mit der Ausführung | Art. 24 - Der für Justiz zuständige Minister ist mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 21. November 2016 | Gegeben zu Brüssel, den 21. November 2016 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |