← Terug naar  "Koninklijk besluit betreffende de modaliteiten van aflevering van de uittreksels uit het strafregister aan particulieren. - Duitse vertaling "
                    
                        
                        
                
              | Koninklijk besluit betreffende de modaliteiten van aflevering van de uittreksels uit het strafregister aan particulieren. - Duitse vertaling | Arrêté royal fixant les modalités de délivrance des extraits de casier judiciaire aux particuliers. - Traduction allemande | 
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST JUSTITIE | SERVICE PUBLIC FEDERAL JUSTICE | 
| 21 NOVEMBER 2016. - Koninklijk besluit betreffende de modaliteiten van | 21 NOVEMBRE 2016. - Arrêté royal fixant les modalités de délivrance | 
| aflevering van de uittreksels uit het strafregister aan particulieren. | des extraits de casier judiciaire aux particuliers. - Traduction | 
| - Duitse vertaling | allemande | 
| De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | 
| besluit van 21 november 2016 betreffende de modaliteiten van | l'arrêté royal du 21 novembre 2016 fixant les modalités de délivrance | 
| aflevering van de uittreksels uit het strafregister aan particulieren | des extraits de casier judiciaire aux particuliers (Moniteur belge du | 
| (Belgisch Staatsblad van 2 februari 2017, err. van 10 mei 2017). | 2 février 2017, err. du 10 mai 2017). | 
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | 
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. | 
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | 
| 21. NOVEMBER 2016 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten | 21. NOVEMBER 2016 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten | 
| für die Ausstellung von Auszügen aus dem Strafregister an | für die Ausstellung von Auszügen aus dem Strafregister an | 
| Privatpersonen | Privatpersonen | 
| BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG | 
| Sire, | Sire, | 
| vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses, der Ihnen vorgelegt | vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses, der Ihnen vorgelegt | 
| wird, dient der Ausführung der Artikel 595 Absatz 3 und 596 Absatz 3 | wird, dient der Ausführung der Artikel 595 Absatz 3 und 596 Absatz 3 | 
| des Strafprozessgesetzbuches, die durch das Gesetz vom 31. Juli 2009 | des Strafprozessgesetzbuches, die durch das Gesetz vom 31. Juli 2009 | 
| zur Festlegung verschiedener Bestimmungen mit Bezug auf das Zentrale | zur Festlegung verschiedener Bestimmungen mit Bezug auf das Zentrale | 
| Strafregister in Kraft getreten sind. | Strafregister in Kraft getreten sind. | 
| Diese beiden Bestimmungen ermöglichen Eurer Majestät, die Modalitäten | Diese beiden Bestimmungen ermöglichen Eurer Majestät, die Modalitäten | 
| festzulegen, gemäß denen die Gemeindeverwaltungen Privatpersonen, die | festzulegen, gemäß denen die Gemeindeverwaltungen Privatpersonen, die | 
| ihren Wohnsitz oder Wohnort auf dem Gebiet dieser Gemeinden haben, | ihren Wohnsitz oder Wohnort auf dem Gebiet dieser Gemeinden haben, | 
| Auszüge aus dem Strafregister ausstellen. | Auszüge aus dem Strafregister ausstellen. | 
| In vorliegendem Entwurf eines Königlichen Erlasses wird auf der | In vorliegendem Entwurf eines Königlichen Erlasses wird auf der | 
| Grundlage dieser beiden Bestimmungen festgelegt: | Grundlage dieser beiden Bestimmungen festgelegt: | 
| - wie der Zugriff der Gemeinden auf das Zentrale Strafregister | - wie der Zugriff der Gemeinden auf das Zentrale Strafregister | 
| erfolgt, | erfolgt, | 
| - wie die Gemeinden die Anwendung des Zentralen Strafregisters nutzen, | - wie die Gemeinden die Anwendung des Zentralen Strafregisters nutzen, | 
| - welche Sicherheitsmaßnahmen im Rahmen des Schutzes des Privatlebens | - welche Sicherheitsmaßnahmen im Rahmen des Schutzes des Privatlebens | 
| und der Informationssicherheit zu berücksichtigen sind, | und der Informationssicherheit zu berücksichtigen sind, | 
| - welche Daten auf den Auszügen aus dem Strafregister, die von den | - welche Daten auf den Auszügen aus dem Strafregister, die von den | 
| Gemeindeverwaltungen ausgestellt werden, zu vermerken sind. | Gemeindeverwaltungen ausgestellt werden, zu vermerken sind. | 
| Die so festgelegten Ausstellungsmodalitäten ermöglichen den | Die so festgelegten Ausstellungsmodalitäten ermöglichen den | 
| Gemeindeverwaltungen, auf dieser Ebene einem einheitlichen Verfahren | Gemeindeverwaltungen, auf dieser Ebene einem einheitlichen Verfahren | 
| zu folgen, durch das dem Bürger ungeachtet seines Wohnsitzes die | zu folgen, durch das dem Bürger ungeachtet seines Wohnsitzes die | 
| erforderliche Rechtssicherheit geboten wird. | erforderliche Rechtssicherheit geboten wird. | 
| KOMMENTAR ZU DEN ARTIKELN | KOMMENTAR ZU DEN ARTIKELN | 
| In Artikel 1 werden die in vorliegendem Erlass verwendeten Begriffe | In Artikel 1 werden die in vorliegendem Erlass verwendeten Begriffe | 
| und Abkürzungen bestimmt. | und Abkürzungen bestimmt. | 
| Durch Artikel 2 wird Artikel 28 des Gesetzes vom 8. August 1997 über | Durch Artikel 2 wird Artikel 28 des Gesetzes vom 8. August 1997 über | 
| das Zentrale Strafregister ausgeführt, indem die Registrierung von | das Zentrale Strafregister ausgeführt, indem die Registrierung von | 
| Verurteilungen zu Polizeistrafen, die nicht wegen eines Verstoßes | Verurteilungen zu Polizeistrafen, die nicht wegen eines Verstoßes | 
| gegen Bestimmungen des Strafgesetzbuchs ausgesprochen worden sind oder | gegen Bestimmungen des Strafgesetzbuchs ausgesprochen worden sind oder | 
| keine Entziehung der Fahrerlaubnis beinhalten, im Zentralen | keine Entziehung der Fahrerlaubnis beinhalten, im Zentralen | 
| Strafregister ermöglicht wird. | Strafregister ermöglicht wird. | 
| Vor dem Anschluss der Gemeinden wurden diese leichteren Strafen | Vor dem Anschluss der Gemeinden wurden diese leichteren Strafen | 
| nämlich nicht im Zentralen Strafregister, sondern lediglich in den | nämlich nicht im Zentralen Strafregister, sondern lediglich in den | 
| kommunalen Strafregistern registriert. | kommunalen Strafregistern registriert. | 
| Artikel 3 bezieht sich auf die EDV-Anwendung "CJCS-CG", Anwendung des | Artikel 3 bezieht sich auf die EDV-Anwendung "CJCS-CG", Anwendung des | 
| "Casier Judiciaire Centra(a)l Strafregister" (Zentrales | "Casier Judiciaire Centra(a)l Strafregister" (Zentrales | 
| Strafregister), an die die Gemeindeverwaltungen angeschlossen werden. | Strafregister), an die die Gemeindeverwaltungen angeschlossen werden. | 
| In Artikel 4 wird der Umfang des Zugriffs auf die Anwendung "CJCS-CG" | In Artikel 4 wird der Umfang des Zugriffs auf die Anwendung "CJCS-CG" | 
| beschrieben. | beschrieben. | 
| In Artikel 5 werden die Möglichkeiten eines direkten und eines | In Artikel 5 werden die Möglichkeiten eines direkten und eines | 
| indirekten Zugriffs auf das Zentrale Strafregister beschrieben. Der | indirekten Zugriffs auf das Zentrale Strafregister beschrieben. Der | 
| indirekte Zugriff betrifft die Dienste unabhängiger Softwareanbieter, | indirekte Zugriff betrifft die Dienste unabhängiger Softwareanbieter, | 
| die den Gemeinden eine integrierte Strafregisteranwendung bieten. | die den Gemeinden eine integrierte Strafregisteranwendung bieten. | 
| In Artikel 6 wird der Zugriff der Nutzer auf das Zentrale | In Artikel 6 wird der Zugriff der Nutzer auf das Zentrale | 
| Strafregister anhand des elektronischen Personalausweises beschrieben. | Strafregister anhand des elektronischen Personalausweises beschrieben. | 
| Der Minister der Justiz kann in Anbetracht künftiger technologischer | Der Minister der Justiz kann in Anbetracht künftiger technologischer | 
| Entwicklungen andere Zugriffsmodalitäten festlegen. | Entwicklungen andere Zugriffsmodalitäten festlegen. | 
| In Artikel 7 sind die obligatorischen oder nicht obligatorischen | In Artikel 7 sind die obligatorischen oder nicht obligatorischen | 
| Angaben erwähnt, die im Antrag auf Erhalt eines Auszugs aus dem | Angaben erwähnt, die im Antrag auf Erhalt eines Auszugs aus dem | 
| Strafregister anzugeben sind. | Strafregister anzugeben sind. | 
| In Artikel 8 wird die Aufbewahrungsfrist für die | In Artikel 8 wird die Aufbewahrungsfrist für die | 
| Nationalregisternummer festgelegt, mit der der Nutzer sich anhand | Nationalregisternummer festgelegt, mit der der Nutzer sich anhand | 
| seines elektronischen Personalausweises bei CJCS-CG anmeldet, in | seines elektronischen Personalausweises bei CJCS-CG anmeldet, in | 
| Anwendung von Artikel 9 des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2001 zur | Anwendung von Artikel 9 des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2001 zur | 
| Ausführung des Gesetzes vom 8. August 1997 über das Zentrale | Ausführung des Gesetzes vom 8. August 1997 über das Zentrale | 
| Strafregister und von Artikel 601 Absatz 5 des | Strafregister und von Artikel 601 Absatz 5 des | 
| Strafprozessgesetzbuches. | Strafprozessgesetzbuches. | 
| In Artikel 9 wird bestimmt, wer einen gemäß Artikel 595 oder 596 | In Artikel 9 wird bestimmt, wer einen gemäß Artikel 595 oder 596 | 
| Absatz 1 oder 2 des Strafprozessgesetzbuches ausgestellten Auszug aus | Absatz 1 oder 2 des Strafprozessgesetzbuches ausgestellten Auszug aus | 
| dem Strafregister erhalten kann. | dem Strafregister erhalten kann. | 
| Da in bestimmten Fällen (zum Beispiel bei Ehrenauszeichnungen oder | Da in bestimmten Fällen (zum Beispiel bei Ehrenauszeichnungen oder | 
| Ahnenforschung) Drittpersonen Auszüge mit Bezug auf verstorbene | Ahnenforschung) Drittpersonen Auszüge mit Bezug auf verstorbene | 
| Personen ausgestellt werden müssen, ist die Bemerkung des Staatsrates | Personen ausgestellt werden müssen, ist die Bemerkung des Staatsrates | 
| diesbezüglich nicht berücksichtigt worden. Diese Problematik muss eher | diesbezüglich nicht berücksichtigt worden. Diese Problematik muss eher | 
| Gegenstand einer Abänderung von Artikel 595 des | Gegenstand einer Abänderung von Artikel 595 des | 
| Strafprozessgesetzbuches sein. | Strafprozessgesetzbuches sein. | 
| In Artikel 10 wird bestimmt, wie die Auszüge aus dem Strafregister von | In Artikel 10 wird bestimmt, wie die Auszüge aus dem Strafregister von | 
| der Gemeindeverwaltung ausgestellt und authentifiziert werden. Der | der Gemeindeverwaltung ausgestellt und authentifiziert werden. Der | 
| Minister der Justiz kann in Anbetracht künftiger technologischer | Minister der Justiz kann in Anbetracht künftiger technologischer | 
| Entwicklungen andere Ausstellungsmodalitäten festlegen. Wir denken | Entwicklungen andere Ausstellungsmodalitäten festlegen. Wir denken | 
| hierbei hauptsächlich an elektronische Übermittlungsverfahren. | hierbei hauptsächlich an elektronische Übermittlungsverfahren. | 
| In Artikel 11 wird der Inhalt der Auszüge aus dem Strafregister | In Artikel 11 wird der Inhalt der Auszüge aus dem Strafregister | 
| festgelegt. | festgelegt. | 
| In Artikel 12 wird festgelegt, dass der Dienst des Zentralen | In Artikel 12 wird festgelegt, dass der Dienst des Zentralen | 
| Strafregisters im Hinblick auf eine korrekte Ausstellung der Auszüge | Strafregisters im Hinblick auf eine korrekte Ausstellung der Auszüge | 
| auf der Grundlage von Artikel 596 Absatz 1 des | auf der Grundlage von Artikel 596 Absatz 1 des | 
| Strafprozessgesetzbuches eine Liste mit den reglementierten | Strafprozessgesetzbuches eine Liste mit den reglementierten | 
| Tätigkeiten für die Gemeindeverwaltungen aufbewahrt. Diese Liste | Tätigkeiten für die Gemeindeverwaltungen aufbewahrt. Diese Liste | 
| enthält eine Übersicht der bekannten reglementierten Tätigkeiten, die | enthält eine Übersicht der bekannten reglementierten Tätigkeiten, die | 
| anwendbaren Vorschriften und eine Übersicht der darin enthaltenen | anwendbaren Vorschriften und eine Übersicht der darin enthaltenen | 
| Verbotsbestimmungen. | Verbotsbestimmungen. | 
| Durch Artikel 13 werden die Gemeinden verpflichtet, einen | Durch Artikel 13 werden die Gemeinden verpflichtet, einen | 
| Informationssicherheitsberater zu bestimmen, der den Zugriff auf die | Informationssicherheitsberater zu bestimmen, der den Zugriff auf die | 
| Anwendung "CJCS-CG" und deren Nutzung gemäß der NR-Empfehlung Nr. | Anwendung "CJCS-CG" und deren Nutzung gemäß der NR-Empfehlung Nr. | 
| 01/2015 des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens vom 18. | 01/2015 des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens vom 18. | 
| Februar 2015 beaufsichtigen muss. | Februar 2015 beaufsichtigen muss. | 
| Artikel 14 bedarf keines Kommentars. | Artikel 14 bedarf keines Kommentars. | 
| Artikel 15 betrifft die Verpflichtung, eine Vertraulichkeitserklärung | Artikel 15 betrifft die Verpflichtung, eine Vertraulichkeitserklärung | 
| in Bezug auf die Nutzung der Anwendung des Zentralen Strafregisters zu | in Bezug auf die Nutzung der Anwendung des Zentralen Strafregisters zu | 
| unterzeichnen. Die Unterzeichnung dieser Erklärung ist eine | unterzeichnen. Die Unterzeichnung dieser Erklärung ist eine | 
| aufschiebende Bedingung für die Nutzung der Anwendung. | aufschiebende Bedingung für die Nutzung der Anwendung. | 
| Durch die Artikel 16 bis 19 wird der Gebrauch eines Musterformulars | Durch die Artikel 16 bis 19 wird der Gebrauch eines Musterformulars | 
| für die Beantragung von Auszügen aus dem Strafregister eingeführt. | für die Beantragung von Auszügen aus dem Strafregister eingeführt. | 
| Durch die Einführung dieses Musterformulars, das von der | Durch die Einführung dieses Musterformulars, das von der | 
| Gemeindeverwaltung unterzeichnet und dem Antragsteller zusammen mit | Gemeindeverwaltung unterzeichnet und dem Antragsteller zusammen mit | 
| dem Auszug ausgehändigt wird, obliegt die Verantwortung für die | dem Auszug ausgehändigt wird, obliegt die Verantwortung für die | 
| Ausstellung einer richtigen Auszugsart dem Endempfänger, entweder dem | Ausstellung einer richtigen Auszugsart dem Endempfänger, entweder dem | 
| jetzigen oder zukünftigen Arbeitgeber des Antragstellers oder der | jetzigen oder zukünftigen Arbeitgeber des Antragstellers oder der | 
| Organisation, der der Antragsteller angehören möchte. Wird kein | Organisation, der der Antragsteller angehören möchte. Wird kein | 
| Musterformular ausgehändigt, erhält der Antragsteller das von ihm | Musterformular ausgehändigt, erhält der Antragsteller das von ihm | 
| mündlich beantragte Auszugsmuster. | mündlich beantragte Auszugsmuster. | 
| Artikel 20 bedarf keines Kommentars. | Artikel 20 bedarf keines Kommentars. | 
| Durch die Artikel 21 bis 23 wird eine Übergangsregelung eingeführt ab | Durch die Artikel 21 bis 23 wird eine Übergangsregelung eingeführt ab | 
| dem Anschluss der Gemeinden an das Zentrale Strafregister bis | dem Anschluss der Gemeinden an das Zentrale Strafregister bis | 
| spätestens zum 1. Januar 2018. Während der Übergangsregelung stellen | spätestens zum 1. Januar 2018. Während der Übergangsregelung stellen | 
| die Gemeinden die Auszüge weiterhin auf der Grundlage der im | die Gemeinden die Auszüge weiterhin auf der Grundlage der im | 
| kommunalen Strafregister enthaltenen Daten aus, wenn die Akte des | kommunalen Strafregister enthaltenen Daten aus, wenn die Akte des | 
| Zentralen Strafregisters unvollständig ist oder wenn kein Auszug durch | Zentralen Strafregisters unvollständig ist oder wenn kein Auszug durch | 
| das Zentrale Strafregister ausgestellt werden kann. Die Gemeinden | das Zentrale Strafregister ausgestellt werden kann. Die Gemeinden | 
| erhalten vom Zentralen Strafregister auf elektronischem Wege die | erhalten vom Zentralen Strafregister auf elektronischem Wege die | 
| fehlenden Verurteilungsmitteilungen, die sie während der | fehlenden Verurteilungsmitteilungen, die sie während der | 
| Übergangsregelung ins kommunale Strafregister eingeben müssen. In | Übergangsregelung ins kommunale Strafregister eingeben müssen. In | 
| Artikel 23 wird bestimmt, auf welche Weise die Gemeinden spätestens | Artikel 23 wird bestimmt, auf welche Weise die Gemeinden spätestens | 
| bis zum 31. Dezember 2017 das Bestehen eines gerichtlichen Verbots, | bis zum 31. Dezember 2017 das Bestehen eines gerichtlichen Verbots, | 
| mit Minderjährigen in Kontakt zu treten, bei der lokalen Polizei | mit Minderjährigen in Kontakt zu treten, bei der lokalen Polizei | 
| überprüfen müssen, wenn ein Auszug gemäß Artikel 596 Absatz 2 des | überprüfen müssen, wenn ein Auszug gemäß Artikel 596 Absatz 2 des | 
| Strafprozessgesetzbuches ausgestellt werden muss. | Strafprozessgesetzbuches ausgestellt werden muss. | 
| Artikel 24 bedarf keines Kommentars. | Artikel 24 bedarf keines Kommentars. | 
| Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, | 
| Sire, | Sire, | 
| der ehrerbietige | der ehrerbietige | 
| und treue Diener | und treue Diener | 
| Eurer Majestät zu sein. | Eurer Majestät zu sein. | 
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz | 
| K. GEENS | K. GEENS | 
| 21. NOVEMBER 2016 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten | 21. NOVEMBER 2016 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten | 
| für die Ausstellung von Auszügen aus dem Strafregister an | für die Ausstellung von Auszügen aus dem Strafregister an | 
| Privatpersonen | Privatpersonen | 
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | 
| Unser Gruß! | Unser Gruß! | 
| Aufgrund von Artikel 108 der koordinierten Verfassung; | Aufgrund von Artikel 108 der koordinierten Verfassung; | 
| Aufgrund der Artikel 595 Absatz 3, 596 Absatz 3, 599 und 601 Absatz 5 | Aufgrund der Artikel 595 Absatz 3, 596 Absatz 3, 599 und 601 Absatz 5 | 
| des Strafprozessgesetzbuches; | des Strafprozessgesetzbuches; | 
| Aufgrund von Artikel 28 des Gesetzes vom 8. August 1997 über das | Aufgrund von Artikel 28 des Gesetzes vom 8. August 1997 über das | 
| Zentrale Strafregister; | Zentrale Strafregister; | 
| Aufgrund von Artikel 10 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 zur Festlegung | Aufgrund von Artikel 10 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 zur Festlegung | 
| verschiedener Bestimmungen mit Bezug auf das Zentrale Strafregister; | verschiedener Bestimmungen mit Bezug auf das Zentrale Strafregister; | 
| Aufgrund der Empfehlung 01/2015 des Ausschusses für den Schutz des | Aufgrund der Empfehlung 01/2015 des Ausschusses für den Schutz des | 
| Privatlebens vom 18. Februar 2015 und der Stellungnahme Nr. 29/2016 | Privatlebens vom 18. Februar 2015 und der Stellungnahme Nr. 29/2016 | 
| des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens vom 8. Juni 2016; | des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens vom 8. Juni 2016; | 
| Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 13. Juni 2016; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 13. Juni 2016; | 
| Aufgrund des Gutachtens Nr. 59.941/1/V des Staatsrates vom 7. | Aufgrund des Gutachtens Nr. 59.941/1/V des Staatsrates vom 7. | 
| September 2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. | September 2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. | 
| 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 
| Auf Vorschlag des Ministers der Justiz | Auf Vorschlag des Ministers der Justiz | 
| Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | 
| KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen | 
| Artikel 1 - In vorliegendem Erlass versteht man unter: | Artikel 1 - In vorliegendem Erlass versteht man unter: | 
| - "CJCS-CG": die gesicherte Online-Anwendung des Zentralen | - "CJCS-CG": die gesicherte Online-Anwendung des Zentralen | 
| Strafregisters ("Casier Judiciaire Centra(a)l Strafregister") | Strafregisters ("Casier Judiciaire Centra(a)l Strafregister") | 
| (Zentrales Strafregister), die von den Gemeindeverwaltungen genutzt | (Zentrales Strafregister), die von den Gemeindeverwaltungen genutzt | 
| und unter der Verantwortung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz | und unter der Verantwortung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz | 
| verwaltet wird, | verwaltet wird, | 
| - "Zentralem Strafregister": die in Artikel 589 und folgenden des | - "Zentralem Strafregister": die in Artikel 589 und folgenden des | 
| Strafprozessgesetzbuches erwähnte Datenbank, die vom Dienst des | Strafprozessgesetzbuches erwähnte Datenbank, die vom Dienst des | 
| Zentralen Strafregisters des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz | Zentralen Strafregisters des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz | 
| verwaltet wird, | verwaltet wird, | 
| - "Nutzer": den Gemeindebediensteten, der vom Bürgermeister dazu | - "Nutzer": den Gemeindebediensteten, der vom Bürgermeister dazu | 
| ermächtigt ist, Auszüge aus dem Strafregister auszustellen, | ermächtigt ist, Auszüge aus dem Strafregister auszustellen, | 
| - "Antragsteller": die natürliche Person oder ihr Beauftragter, | - "Antragsteller": die natürliche Person oder ihr Beauftragter, | 
| die/der einen Auszug aus dem Strafregister beantragt, | die/der einen Auszug aus dem Strafregister beantragt, | 
| - "Endempfänger": die natürliche oder juristische Person, die auf | - "Endempfänger": die natürliche oder juristische Person, die auf | 
| einer Gesetzes- oder Verordnungsgrundlage dazu ermächtigt ist, einen | einer Gesetzes- oder Verordnungsgrundlage dazu ermächtigt ist, einen | 
| Auszug betreffend den Antragsteller in Empfang zu nehmen, | Auszug betreffend den Antragsteller in Empfang zu nehmen, | 
| - "Auszug aus dem Strafregister": den in Anwendung von Artikel 595 | - "Auszug aus dem Strafregister": den in Anwendung von Artikel 595 | 
| oder 596 Absatz 1 oder 2 des Strafprozessgesetzbuches ausgestellten | oder 596 Absatz 1 oder 2 des Strafprozessgesetzbuches ausgestellten | 
| Auszug, | Auszug, | 
| - "LAS-Code": den alphanumerischen Code zur Bestimmung gewisser | - "LAS-Code": den alphanumerischen Code zur Bestimmung gewisser | 
| geografischer Gebiete in Belgien, so wie er vom Landesamt für | geografischer Gebiete in Belgien, so wie er vom Landesamt für | 
| Statistiken angegeben ist. | Statistiken angegeben ist. | 
| KAPITEL 2 - Daten im Zentralen Strafregister | KAPITEL 2 - Daten im Zentralen Strafregister | 
| Art. 2 - In Anwendung von Artikel 28 des Gesetzes vom 8. August 1997 | Art. 2 - In Anwendung von Artikel 28 des Gesetzes vom 8. August 1997 | 
| über das Zentrale Strafregister werden seit dem 1. Januar 2015 neben | über das Zentrale Strafregister werden seit dem 1. Januar 2015 neben | 
| den in Artikel 590 des Strafprozessgesetzbuches erwähnten Daten auch | den in Artikel 590 des Strafprozessgesetzbuches erwähnten Daten auch | 
| Verurteilungen zu Polizeistrafen, die nicht wegen eines Verstoßes | Verurteilungen zu Polizeistrafen, die nicht wegen eines Verstoßes | 
| gegen Bestimmungen des Strafgesetzbuchs ausgesprochen worden sind oder | gegen Bestimmungen des Strafgesetzbuchs ausgesprochen worden sind oder | 
| keine Entziehung der Fahrerlaubnis beinhalten, im Zentralen | keine Entziehung der Fahrerlaubnis beinhalten, im Zentralen | 
| Strafregister registriert. | Strafregister registriert. | 
| KAPITEL 3 - Zugriff auf und Nutzung von CJCS-CG | KAPITEL 3 - Zugriff auf und Nutzung von CJCS-CG | 
| Art. 3 - Der Zugriff des Nutzers auf das Zentrale Strafregister | Art. 3 - Der Zugriff des Nutzers auf das Zentrale Strafregister | 
| erfolgt über CJCS-CG. | erfolgt über CJCS-CG. | 
| Art. 4 - Der Nutzer, der unter Berücksichtigung von Artikel 15 des | Art. 4 - Der Nutzer, der unter Berücksichtigung von Artikel 15 des | 
| vorliegenden Erlasses einen gesicherten Zugriff auf CJCS-CG hat, kann | vorliegenden Erlasses einen gesicherten Zugriff auf CJCS-CG hat, kann | 
| auf der Grundlage der in CJCS-CG eingegebenen Nationalregisternummer | auf der Grundlage der in CJCS-CG eingegebenen Nationalregisternummer | 
| des Antragstellers die elektronische Ausstellung eines Auszugs aus dem | des Antragstellers die elektronische Ausstellung eines Auszugs aus dem | 
| Strafregister betreffend den Antragsteller in Anwendung von Artikel | Strafregister betreffend den Antragsteller in Anwendung von Artikel | 
| 595 oder 596 des Strafprozessgesetzbuches beantragen. | 595 oder 596 des Strafprozessgesetzbuches beantragen. | 
| Art. 5 - Der Zugriff des Nutzers auf CJCS-CG erfolgt entweder direkt | Art. 5 - Der Zugriff des Nutzers auf CJCS-CG erfolgt entweder direkt | 
| durch einen gesicherten Online-Zugriff oder indirekt über einen | durch einen gesicherten Online-Zugriff oder indirekt über einen | 
| Softwareanbieter. | Softwareanbieter. | 
| Der Minister der Justiz legt durch einen Ministeriellen Erlass und | Der Minister der Justiz legt durch einen Ministeriellen Erlass und | 
| nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens die | nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens die | 
| anderen eventuellen Modalitäten für den Zugriff der Gemeinden auf | anderen eventuellen Modalitäten für den Zugriff der Gemeinden auf | 
| CJCS-CG fest. | CJCS-CG fest. | 
| Art. 6 - Der Nutzer greift anhand seines elektronischen | Art. 6 - Der Nutzer greift anhand seines elektronischen | 
| Personalausweises und des entsprechenden PIN-Codes auf CJCS-CG zu. Der | Personalausweises und des entsprechenden PIN-Codes auf CJCS-CG zu. Der | 
| Minister der Justiz kann andere Modalitäten für den Zugriff auf | Minister der Justiz kann andere Modalitäten für den Zugriff auf | 
| CJCS-CG festlegen. | CJCS-CG festlegen. | 
| Art. 7 - Der Antrag auf Erhalt eines Auszugs aus dem Strafregister in | Art. 7 - Der Antrag auf Erhalt eines Auszugs aus dem Strafregister in | 
| CJCS-CG muss neben der Nationalregisternummer des Antragstellers | CJCS-CG muss neben der Nationalregisternummer des Antragstellers | 
| folgende Angaben enthalten: | folgende Angaben enthalten: | 
| - die gewünschte Auszugsart, je nachdem, ob Artikel 595 oder Artikel | - die gewünschte Auszugsart, je nachdem, ob Artikel 595 oder Artikel | 
| 596 Absatz 1 oder Artikel 596 Absatz 2 des Strafprozessgesetzbuches | 596 Absatz 1 oder Artikel 596 Absatz 2 des Strafprozessgesetzbuches | 
| Anwendung findet, und auf der Grundlage des in Artikel 16 des | Anwendung findet, und auf der Grundlage des in Artikel 16 des | 
| vorliegenden Erlasses erwähnten Musterformulars, | vorliegenden Erlasses erwähnten Musterformulars, | 
| - die Sprache, in der der Auszug unter Berücksichtigung der Gesetze | - die Sprache, in der der Auszug unter Berücksichtigung der Gesetze | 
| über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten ausgestellt | über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten ausgestellt | 
| werden muss. | werden muss. | 
| Der Antrag kann folgende Angaben enthalten: | Der Antrag kann folgende Angaben enthalten: | 
| - einen Kommentar, das heißt zweckdienliche Informationen für den | - einen Kommentar, das heißt zweckdienliche Informationen für den | 
| Antragsteller, den Nutzer oder den Endempfänger, die auf dem Auszug | Antragsteller, den Nutzer oder den Endempfänger, die auf dem Auszug | 
| vermerkt werden, | vermerkt werden, | 
| - eine interne Referenz des Nutzers, die nicht auf dem Auszug vermerkt | - eine interne Referenz des Nutzers, die nicht auf dem Auszug vermerkt | 
| wird. | wird. | 
| Art. 8 - Die personenbezogenen Daten, die über das System des | Art. 8 - Die personenbezogenen Daten, die über das System des | 
| Föderalen Öffentlichen Dienstes Informations- und | Föderalen Öffentlichen Dienstes Informations- und | 
| Kommunikationstechnologie im Hinblick auf die Identifizierung und | Kommunikationstechnologie im Hinblick auf die Identifizierung und | 
| Authentifizierung von Personen, die gesicherte Online-Anwendungen der | Authentifizierung von Personen, die gesicherte Online-Anwendungen der | 
| öffentlichen Dienste nutzen, eingeholt werden und die Identität des | öffentlichen Dienste nutzen, eingeholt werden und die Identität des | 
| Nutzers und den LAS-Code der Gemeinde, über die der Antrag gestellt | Nutzers und den LAS-Code der Gemeinde, über die der Antrag gestellt | 
| wurde, betreffen, werden vom Führungsdienst IKT des Föderalen | wurde, betreffen, werden vom Führungsdienst IKT des Föderalen | 
| Öffentlichen Dienstes Justiz während der in Artikel 601 Absatz 5 des | Öffentlichen Dienstes Justiz während der in Artikel 601 Absatz 5 des | 
| Strafprozessgesetzbuches erwähnten Frist aufbewahrt. | Strafprozessgesetzbuches erwähnten Frist aufbewahrt. | 
| Die im vorhergehenden Absatz erwähnten aufbewahrten Daten in Bezug auf | Die im vorhergehenden Absatz erwähnten aufbewahrten Daten in Bezug auf | 
| den Nutzer können aus triftigen Gründen an die zuständigen | den Nutzer können aus triftigen Gründen an die zuständigen | 
| Verwaltungs- oder Gerichtsinstanzen übermittelt werden. | Verwaltungs- oder Gerichtsinstanzen übermittelt werden. | 
| Art. 9 - Jeder Einwohner der Gemeinde, ungeachtet dessen, ob er | Art. 9 - Jeder Einwohner der Gemeinde, ungeachtet dessen, ob er | 
| belgischer oder nichtbelgischer Staatsangehöriger ist, kann sich einen | belgischer oder nichtbelgischer Staatsangehöriger ist, kann sich einen | 
| Auszug aus dem Strafregister ausstellen lassen, sofern der Antrag ihn | Auszug aus dem Strafregister ausstellen lassen, sofern der Antrag ihn | 
| selbst betrifft. Der Auszug wird dem Antragsteller persönlich | selbst betrifft. Der Auszug wird dem Antragsteller persönlich | 
| ausgestellt. | ausgestellt. | 
| Abweichungen sind jedoch in folgenden Fällen zulässig: | Abweichungen sind jedoch in folgenden Fällen zulässig: | 
| 1. Wenn der Antrag eine verstorbene Person betrifft, kann der Auszug | 1. Wenn der Antrag eine verstorbene Person betrifft, kann der Auszug | 
| jeglichem Berechtigten ausgestellt werden, der ein tatsächliches | jeglichem Berechtigten ausgestellt werden, der ein tatsächliches | 
| Interesse nachweist. | Interesse nachweist. | 
| 2. Wenn der Antrag eine Person betrifft, der es wegen Krankheit, | 2. Wenn der Antrag eine Person betrifft, der es wegen Krankheit, | 
| Gebrechlichkeit oder Abwesenheit nicht möglich ist, selbst einen | Gebrechlichkeit oder Abwesenheit nicht möglich ist, selbst einen | 
| Auszug zu beantragen oder in Empfang zu nehmen, kann der Auszug von | Auszug zu beantragen oder in Empfang zu nehmen, kann der Auszug von | 
| einer Drittperson beantragt werden, sofern Letztere nachweisen kann, | einer Drittperson beantragt werden, sofern Letztere nachweisen kann, | 
| dass sie vom Betreffenden dazu ordnungsgemäß ermächtigt worden ist. | dass sie vom Betreffenden dazu ordnungsgemäß ermächtigt worden ist. | 
| In den in Nr. 1 oder 2 des vorhergehenden Absatzes erwähnten Fällen | In den in Nr. 1 oder 2 des vorhergehenden Absatzes erwähnten Fällen | 
| wird der Auszug dem Betreffenden entweder direkt an seinen Wohnsitz | wird der Auszug dem Betreffenden entweder direkt an seinen Wohnsitz | 
| oder an die Adresse, die er ausdrücklich in der Ermächtigung angegeben | oder an die Adresse, die er ausdrücklich in der Ermächtigung angegeben | 
| hat, per gewöhnlichen an ihn gerichteten Brief zugeschickt. | hat, per gewöhnlichen an ihn gerichteten Brief zugeschickt. | 
| Der Minister der Justiz kann in Abweichung vom vorhergehenden Absatz | Der Minister der Justiz kann in Abweichung vom vorhergehenden Absatz | 
| andere Modalitäten für die Ausstellung eines Auszugs festlegen. | andere Modalitäten für die Ausstellung eines Auszugs festlegen. | 
| Art. 10 - Der Auszug aus dem Strafregister, der dem Nutzer über | Art. 10 - Der Auszug aus dem Strafregister, der dem Nutzer über | 
| CJCS-CG zur Verfügung gestellt wird, wird unverzüglich vom Nutzer auf | CJCS-CG zur Verfügung gestellt wird, wird unverzüglich vom Nutzer auf | 
| Papier ausgedruckt und in dem zu diesem Zweck vorgesehenen Feld | Papier ausgedruckt und in dem zu diesem Zweck vorgesehenen Feld | 
| unterzeichnet, datiert und mit dem Stempel der Gemeindeverwaltung | unterzeichnet, datiert und mit dem Stempel der Gemeindeverwaltung | 
| versehen. Danach übermittelt der Nutzer dem Antragsteller den Auszug. | versehen. Danach übermittelt der Nutzer dem Antragsteller den Auszug. | 
| Der Minister der Justiz kann andere Modalitäten für die Ausstellung | Der Minister der Justiz kann andere Modalitäten für die Ausstellung | 
| eines Auszugs aus dem Strafregister festlegen. | eines Auszugs aus dem Strafregister festlegen. | 
| Gemäß Artikel 126 Absatz 3 des Neuen Gemeindegesetzes vom 24. Juni | Gemäß Artikel 126 Absatz 3 des Neuen Gemeindegesetzes vom 24. Juni | 
| 1988 muss über der Unterschrift der beauftragten Bediensteten der | 1988 muss über der Unterschrift der beauftragten Bediensteten der | 
| Gemeindeverwaltung die Befugnis vermerkt werden, die ihnen in | Gemeindeverwaltung die Befugnis vermerkt werden, die ihnen in | 
| Anwendung von Artikel 126 Absatz 1 Nr. 1 des vorerwähnten Neuen | Anwendung von Artikel 126 Absatz 1 Nr. 1 des vorerwähnten Neuen | 
| Gemeindegesetzes übertragen worden ist. | Gemeindegesetzes übertragen worden ist. | 
| KAPITEL 4 - Inhalt der Auszüge aus dem Strafregister | KAPITEL 4 - Inhalt der Auszüge aus dem Strafregister | 
| Art. 11 - Im Auszug wird neben den in den Artikeln 595 und 596 des | Art. 11 - Im Auszug wird neben den in den Artikeln 595 und 596 des | 
| Strafprozessgesetzbuches erwähnten personenbezogenen Daten Folgendes | Strafprozessgesetzbuches erwähnten personenbezogenen Daten Folgendes | 
| angegeben: | angegeben: | 
| 1. der Artikel des Strafprozessgesetzbuches, auf dessen Grundlage der | 1. der Artikel des Strafprozessgesetzbuches, auf dessen Grundlage der | 
| Auszug ausgestellt wird, | Auszug ausgestellt wird, | 
| 2. Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Nationalregisternummer und | 2. Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Nationalregisternummer und | 
| Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeiten des Antragstellers, so | Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeiten des Antragstellers, so | 
| wie sie im Nationalregister der natürlichen Personen registriert sind, | wie sie im Nationalregister der natürlichen Personen registriert sind, | 
| 3. der Grund für die Beantragung des Auszugs, wie auf dem in Artikel | 3. der Grund für die Beantragung des Auszugs, wie auf dem in Artikel | 
| 16 des vorliegenden Erlasses erwähnten Musterformular vermerkt, | 16 des vorliegenden Erlasses erwähnten Musterformular vermerkt, | 
| 4. der Vermerk, dass es drei Auszugsmuster gibt, die je nach | 4. der Vermerk, dass es drei Auszugsmuster gibt, die je nach | 
| verfolgtem Zweck unterschiedlich sind, und die Angabe des allgemein | verfolgtem Zweck unterschiedlich sind, und die Angabe des allgemein | 
| verfolgten Zwecks für jedes der Muster, nämlich: | verfolgten Zwecks für jedes der Muster, nämlich: | 
| - das Muster, das gemäß Artikel 595 des Strafprozessgesetzbuches | - das Muster, das gemäß Artikel 595 des Strafprozessgesetzbuches | 
| ausgestellt wird und zu anderen Zwecken bestimmt ist als denjenigen, | ausgestellt wird und zu anderen Zwecken bestimmt ist als denjenigen, | 
| für die ein Auszug gemäß Artikel 596 Absatz 1 oder ein Auszug gemäß | für die ein Auszug gemäß Artikel 596 Absatz 1 oder ein Auszug gemäß | 
| Artikel 596 Absatz 2 desselben Gesetzbuches ausgestellt werden muss, | Artikel 596 Absatz 2 desselben Gesetzbuches ausgestellt werden muss, | 
| - das Muster, das gemäß Artikel 596 Absatz 1 desselben Gesetzbuches | - das Muster, das gemäß Artikel 596 Absatz 1 desselben Gesetzbuches | 
| ausgestellt wird und zur Ausübung einer reglementierten Tätigkeit | ausgestellt wird und zur Ausübung einer reglementierten Tätigkeit | 
| bestimmt ist, | bestimmt ist, | 
| - das Muster, das gemäß Artikel 596 Absatz 2 desselben Gesetzbuches | - das Muster, das gemäß Artikel 596 Absatz 2 desselben Gesetzbuches | 
| ausgestellt wird und zur Ausübung einer Tätigkeit bestimmt ist, die in | ausgestellt wird und zur Ausübung einer Tätigkeit bestimmt ist, die in | 
| den Bereich der Erziehung, der psycho-medizinisch-sozialen Betreuung, | den Bereich der Erziehung, der psycho-medizinisch-sozialen Betreuung, | 
| der Jugendhilfe, des Kinderschutzes, der Animation für oder Betreuung | der Jugendhilfe, des Kinderschutzes, der Animation für oder Betreuung | 
| von Minderjährigen fällt, | von Minderjährigen fällt, | 
| 5. in Anwendung von Artikel 24 des vorliegenden Erlasses: das auf der | 5. in Anwendung von Artikel 24 des vorliegenden Erlasses: das auf der | 
| Grundlage von Artikel 35 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 | Grundlage von Artikel 35 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 | 
| über die Untersuchungshaft von einem Untersuchungsrichter | über die Untersuchungshaft von einem Untersuchungsrichter | 
| ausgesprochene Verbot, eine Tätigkeit auszuüben, bei der der | ausgesprochene Verbot, eine Tätigkeit auszuüben, bei der der | 
| Antragsteller in Kontakt mit Minderjährigen käme, wenn ein Auszug | Antragsteller in Kontakt mit Minderjährigen käme, wenn ein Auszug | 
| gemäß Artikel 596 Absatz 2 des Strafprozessgesetzbuches ausgestellt | gemäß Artikel 596 Absatz 2 des Strafprozessgesetzbuches ausgestellt | 
| werden muss, | werden muss, | 
| 6. wenn der Antragsteller eine ausländische Staatsangehörigkeit | 6. wenn der Antragsteller eine ausländische Staatsangehörigkeit | 
| besitzt: der Vermerk, dass im Auszug die eventuell im Ausland | besitzt: der Vermerk, dass im Auszug die eventuell im Ausland | 
| verwirkten Verurteilungen nicht angegeben sind. | verwirkten Verurteilungen nicht angegeben sind. | 
| Art. 12 - Die in Artikel 596 Absatz 1 des Strafprozessgesetzbuches | Art. 12 - Die in Artikel 596 Absatz 1 des Strafprozessgesetzbuches | 
| erwähnten reglementierten Tätigkeiten sind auf einer zu diesem Zweck | erwähnten reglementierten Tätigkeiten sind auf einer zu diesem Zweck | 
| erstellten Liste vermerkt, die vom Dienst des Zentralen Strafregisters | erstellten Liste vermerkt, die vom Dienst des Zentralen Strafregisters | 
| des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz verwaltet wird. | des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz verwaltet wird. | 
| KAPITEL 5 - Informationssicherheit | KAPITEL 5 - Informationssicherheit | 
| Art. 13 - Jede Gemeinde bestimmt einen Informationssicherheitsberater, | Art. 13 - Jede Gemeinde bestimmt einen Informationssicherheitsberater, | 
| der als Verantwortlicher für die Überwachung und Kontrolle der | der als Verantwortlicher für die Überwachung und Kontrolle der | 
| Ausführung der Informationssicherheitspolitik auftritt. Er sorgt | Ausführung der Informationssicherheitspolitik auftritt. Er sorgt | 
| insbesondere dafür, dass alle über CJCS-CG erhaltenen | insbesondere dafür, dass alle über CJCS-CG erhaltenen | 
| personenbezogenen Daten korrekt verarbeitet werden und dass kein | personenbezogenen Daten korrekt verarbeitet werden und dass kein | 
| rechtswidriger Zugriff auf CJCS-CG ermöglicht wird oder keine | rechtswidriger Zugriff auf CJCS-CG ermöglicht wird oder keine | 
| unsachgemäße Nutzung von CJCS-CG erfolgt. Er führt alle erforderlichen | unsachgemäße Nutzung von CJCS-CG erfolgt. Er führt alle erforderlichen | 
| Kontrollen durch, um sich davon zu vergewissern. | Kontrollen durch, um sich davon zu vergewissern. | 
| Art. 14 - Die Gemeinde muss dem Ausschuss für den Schutz des | Art. 14 - Die Gemeinde muss dem Ausschuss für den Schutz des | 
| Privatlebens die Identität des Informationssicherheitsberaters | Privatlebens die Identität des Informationssicherheitsberaters | 
| unmittelbar nach dessen Bestimmung mitteilen. | unmittelbar nach dessen Bestimmung mitteilen. | 
| Art. 15 - Vor der Nutzung der Anwendung "CJCS-CG" muss jeder Nutzer | Art. 15 - Vor der Nutzung der Anwendung "CJCS-CG" muss jeder Nutzer | 
| eine vom Minister der Justiz erstellte schriftliche | eine vom Minister der Justiz erstellte schriftliche | 
| Vertraulichkeitserklärung in Bezug auf den Zugriff auf das Zentrale | Vertraulichkeitserklärung in Bezug auf den Zugriff auf das Zentrale | 
| Strafregister unterzeichnen und diese dem zuständigen | Strafregister unterzeichnen und diese dem zuständigen | 
| Informationssicherheitsberater aushändigen. | Informationssicherheitsberater aushändigen. | 
| Der Zugriff auf CJCS-CG wird aktiviert, nachdem der Berater dem Dienst | Der Zugriff auf CJCS-CG wird aktiviert, nachdem der Berater dem Dienst | 
| des Zentralen Strafregisters diese Vertraulichkeitserklärung | des Zentralen Strafregisters diese Vertraulichkeitserklärung | 
| übermittelt hat. | übermittelt hat. | 
| KAPITEL 6 - Verantwortung des Endempfängers | KAPITEL 6 - Verantwortung des Endempfängers | 
| Art. 16 - Wenn ein Auszug gemäß Artikel 596 Absatz 1 oder 2 des | Art. 16 - Wenn ein Auszug gemäß Artikel 596 Absatz 1 oder 2 des | 
| Strafprozessgesetzbuches beantragt wird, muss die vom Antragsteller | Strafprozessgesetzbuches beantragt wird, muss die vom Antragsteller | 
| beabsichtigte Tätigkeit dem Nutzer anhand eines Musterformulars | beabsichtigte Tätigkeit dem Nutzer anhand eines Musterformulars | 
| mitgeteilt werden. Das Musterformular wird vom Endempfänger des | mitgeteilt werden. Das Musterformular wird vom Endempfänger des | 
| Auszugs auf der Grundlage der vom Antragsteller beabsichtigten | Auszugs auf der Grundlage der vom Antragsteller beabsichtigten | 
| Tätigkeit ausgefüllt und unterzeichnet. | Tätigkeit ausgefüllt und unterzeichnet. | 
| Das im vorhergehenden Absatz erwähnte Musterformular wird der | Das im vorhergehenden Absatz erwähnte Musterformular wird der | 
| Gemeindeverwaltung auf einfachen Antrag zur Verfügung gestellt. | Gemeindeverwaltung auf einfachen Antrag zur Verfügung gestellt. | 
| Der Minister der Justiz bestimmt den Inhalt und die Modalitäten der | Der Minister der Justiz bestimmt den Inhalt und die Modalitäten der | 
| Zurverfügungstellung dieses Formulars. | Zurverfügungstellung dieses Formulars. | 
| Art. 17 - Wenn der Antragsteller dem Nutzer das Musterformular nicht | Art. 17 - Wenn der Antragsteller dem Nutzer das Musterformular nicht | 
| vorlegen kann, stellt der Nutzer die vom Antragsteller mündlich | vorlegen kann, stellt der Nutzer die vom Antragsteller mündlich | 
| beantragte Auszugsart bereit. | beantragte Auszugsart bereit. | 
| In keinem Fall darf der Nutzer dem Antragsteller oder seinem | In keinem Fall darf der Nutzer dem Antragsteller oder seinem | 
| Beauftragten die Ausstellung eines Auszugs aus dem Strafregister | Beauftragten die Ausstellung eines Auszugs aus dem Strafregister | 
| verweigern. | verweigern. | 
| Art. 18 - Nach Ausstellung des Auszugs wird das Musterformular dem | Art. 18 - Nach Ausstellung des Auszugs wird das Musterformular dem | 
| Antragsteller mit dem Vermerk des Datums der Ausstellung des Auszugs | Antragsteller mit dem Vermerk des Datums der Ausstellung des Auszugs | 
| und der Unterschrift des Nutzers ausgehändigt. | und der Unterschrift des Nutzers ausgehändigt. | 
| Das Musterformular gilt ausschließlich als Beleg für die vom | Das Musterformular gilt ausschließlich als Beleg für die vom | 
| Endempfänger beantragte Auszugsart. Der Antragsteller kann keine | Endempfänger beantragte Auszugsart. Der Antragsteller kann keine | 
| anderen Rechte aus dieser Unterlage geltend machen. | anderen Rechte aus dieser Unterlage geltend machen. | 
| Art. 19 - Der Endempfänger vermerkt auf dem Musterformular die | Art. 19 - Der Endempfänger vermerkt auf dem Musterformular die | 
| Gültigkeitsdauer des Auszugs. Diese Gültigkeitsdauer darf nicht | Gültigkeitsdauer des Auszugs. Diese Gültigkeitsdauer darf nicht | 
| weniger als einen Monat betragen. | weniger als einen Monat betragen. | 
| KAPITEL 7 - Kosten für die Ausstellung der Auszüge | KAPITEL 7 - Kosten für die Ausstellung der Auszüge | 
| Art. 20 - Die Gemeinden können die Auszüge aus dem Strafregister zum | Art. 20 - Die Gemeinden können die Auszüge aus dem Strafregister zum | 
| Selbstkostenpreis ausstellen. | Selbstkostenpreis ausstellen. | 
| KAPITEL 8 - Übergangsbestimmungen | KAPITEL 8 - Übergangsbestimmungen | 
| Art. 21 - Spätestens bis zum 31. Dezember 2017 stellen die Gemeinden | Art. 21 - Spätestens bis zum 31. Dezember 2017 stellen die Gemeinden | 
| in Anwendung von Artikel 10 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 zur | in Anwendung von Artikel 10 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 zur | 
| Festlegung verschiedener Bestimmungen mit Bezug auf das Zentrale | Festlegung verschiedener Bestimmungen mit Bezug auf das Zentrale | 
| Strafregister die Auszüge aus dem Strafregister auf der Grundlage der | Strafregister die Auszüge aus dem Strafregister auf der Grundlage der | 
| im kommunalen Strafregister enthaltenen Informationen aus, wenn die | im kommunalen Strafregister enthaltenen Informationen aus, wenn die | 
| Akte des Antragstellers im Zentralen Strafregister unvollständig ist | Akte des Antragstellers im Zentralen Strafregister unvollständig ist | 
| oder wenn kein Auszug durch CJCS-CG ausgestellt werden kann. | oder wenn kein Auszug durch CJCS-CG ausgestellt werden kann. | 
| Art. 22 - Damit die Daten des Antragstellers im kommunalen | Art. 22 - Damit die Daten des Antragstellers im kommunalen | 
| Strafregister ergänzt werden und die Ausstellung eines Auszugs auf der | Strafregister ergänzt werden und die Ausstellung eines Auszugs auf der | 
| Grundlage dieses Strafregisters ermöglicht wird, werden die fehlenden | Grundlage dieses Strafregisters ermöglicht wird, werden die fehlenden | 
| Verurteilungsmitteilungen dem Nutzer über CJCS-CG auf elektronischem | Verurteilungsmitteilungen dem Nutzer über CJCS-CG auf elektronischem | 
| Wege zur Verfügung gestellt. | Wege zur Verfügung gestellt. | 
| Art. 23 - Betrifft der Antrag das gemäß Artikel 596 Absatz 2 des | Art. 23 - Betrifft der Antrag das gemäß Artikel 596 Absatz 2 des | 
| Strafprozessgesetzbuches ausgestellte Muster, muss der Nutzer | Strafprozessgesetzbuches ausgestellte Muster, muss der Nutzer | 
| spätestens bis zum 31. Dezember 2017 beim lokalen Polizeidienst | spätestens bis zum 31. Dezember 2017 beim lokalen Polizeidienst | 
| anfragen, ob in Bezug auf die Person, die den Auszug beantragt, ein | anfragen, ob in Bezug auf die Person, die den Auszug beantragt, ein | 
| vom Untersuchungsrichter ausgesprochenes Verbot besteht, eine | vom Untersuchungsrichter ausgesprochenes Verbot besteht, eine | 
| Tätigkeit auszuüben, die sie mit Minderjährigen in Kontakt bringen | Tätigkeit auszuüben, die sie mit Minderjährigen in Kontakt bringen | 
| würde. | würde. | 
| Der lokale Polizeidienst muss die Anfrage binnen einer angemessenen | Der lokale Polizeidienst muss die Anfrage binnen einer angemessenen | 
| Frist bejahen oder verneinen und darf keine weiteren Informationen zur | Frist bejahen oder verneinen und darf keine weiteren Informationen zur | 
| Anfrage erteilen. | Anfrage erteilen. | 
| Die von der Polizei erhaltene Information in Bezug auf das Bestehen | Die von der Polizei erhaltene Information in Bezug auf das Bestehen | 
| eines vom Untersuchungsrichter ausgesprochenen Verbots, eine Tätigkeit | eines vom Untersuchungsrichter ausgesprochenen Verbots, eine Tätigkeit | 
| auszuüben, die den Antragsteller mit Minderjährigen in Kontakt bringen | auszuüben, die den Antragsteller mit Minderjährigen in Kontakt bringen | 
| würde, muss in dem eigens zu diesem Zweck vorgesehenen Feld des | würde, muss in dem eigens zu diesem Zweck vorgesehenen Feld des | 
| Auszugs vermerkt werden. | Auszugs vermerkt werden. | 
| KAPITEL 9 - Schlussbestimmung | KAPITEL 9 - Schlussbestimmung | 
| Art. 24 - Der für Justiz zuständige Minister ist mit der Ausführung | Art. 24 - Der für Justiz zuständige Minister ist mit der Ausführung | 
| des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. | 
| Gegeben zu Brüssel, den 21. November 2016 | Gegeben zu Brüssel, den 21. November 2016 | 
| PHILIPPE | PHILIPPE | 
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: | 
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz | 
| K. GEENS | K. GEENS |