Etaamb.openjustice.be
Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 21/03/2014
← Terug naar "Koninklijk besluit tot vaststelling van de algemene erkenningsvoorwaarden van de elektronische stemsystemen met papieren bewijsstuk. - Duitse vertaling "
Koninklijk besluit tot vaststelling van de algemene erkenningsvoorwaarden van de elektronische stemsystemen met papieren bewijsstuk. - Duitse vertaling Arrêté royal fixant les conditions générales d'agrément des systèmes de vote électroniques avec preuve papier. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 21 MAART 2014. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de algemene erkenningsvoorwaarden van de elektronische stemsystemen met papieren bewijsstuk. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 21 MARS 2014. - Arrêté royal fixant les conditions générales d'agrément des systèmes de vote électroniques avec preuve papier. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 21 maart 2014 tot vaststelling van de algemene l'arrêté royal du 21 mars 2014 fixant les conditions générales
erkenningsvoorwaarden van de elektronische stemsystemen met papieren d'agrément des systèmes de vote électroniques avec preuve papier
bewijsstuk (Belgisch Staatsblad van 26 maart 2014). (Moniteur belge du 26 mars 2014).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
21. MÄRZ 2014 - Königlicher Erlass zur Festlegung der allgemeinen 21. MÄRZ 2014 - Königlicher Erlass zur Festlegung der allgemeinen
Zulassungsbedingungen für elektronische Wahlsysteme mit Zulassungsbedingungen für elektronische Wahlsysteme mit
Papierbescheinigung Papierbescheinigung
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Februar 2014 zur Organisierung der Aufgrund des Gesetzes vom 7. Februar 2014 zur Organisierung der
elektronischen Wahl mit Papierbescheinigung, insbesondere des Artikels elektronischen Wahl mit Papierbescheinigung, insbesondere des Artikels
4 § 3; 4 § 3;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1 Absatz 1, ersetzt durch das Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1 Absatz 1, ersetzt durch das
Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August
1996; 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass die allgemeinen Zulassungsbedingungen, denen In der Erwägung, dass die allgemeinen Zulassungsbedingungen, denen
elektronische Wahlsysteme mit Papierbescheinigung genügen müssen, elektronische Wahlsysteme mit Papierbescheinigung genügen müssen,
unverzüglich festzulegen sind; unverzüglich festzulegen sind;
Auf Vorschlag Unserer Ministerin des Innern Auf Vorschlag Unserer Ministerin des Innern
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Wahlcomputer müssen mit einem Berührungsbildschirm Artikel 1 - Wahlcomputer müssen mit einem Berührungsbildschirm
ausgestattet sein, mit dem für jede Wahl die Listen der politischen ausgestattet sein, mit dem für jede Wahl die Listen der politischen
Formationen und der Kandidaten für die Wahl angezeigt werden können. Formationen und der Kandidaten für die Wahl angezeigt werden können.
Der Chipkartenleser muss den geltenden internationalen Normen Der Chipkartenleser muss den geltenden internationalen Normen
entsprechen. Der Wahlcomputer muss dem Wähler auf jeden Fall entsprechen. Der Wahlcomputer muss dem Wähler auf jeden Fall
ermöglichen, seine Stimme ohne Verwechslungsgefahr abzugeben, ermöglichen, seine Stimme ohne Verwechslungsgefahr abzugeben,
ungeachtet dessen, wie viele Kandidaten sich zur Wahl stellen und wie ungeachtet dessen, wie viele Kandidaten sich zur Wahl stellen und wie
oft dieser Wahlcomputer verwendet wird. oft dieser Wahlcomputer verwendet wird.
Wahlcomputer müssen mit einem Licht- und/oder Tonsignal ausgestattet Wahlcomputer müssen mit einem Licht- und/oder Tonsignal ausgestattet
sein, durch das der Vorsitzende des Wahlbürovorstandes jede sein, durch das der Vorsitzende des Wahlbürovorstandes jede
Fehlfunktion oder unsachgemäße Handhabung der Maschine erkennen kann. Fehlfunktion oder unsachgemäße Handhabung der Maschine erkennen kann.
Der Chipkartenleser des Wahlcomputers darf nur Chipkarten annehmen, Der Chipkartenleser des Wahlcomputers darf nur Chipkarten annehmen,
die vom Vorstand des Wahlbüros, wo der Wahlcomputer installiert ist, die vom Vorstand des Wahlbüros, wo der Wahlcomputer installiert ist,
validiert wurden. Eine Chipkarte darf nur für die Wahl, für die sie validiert wurden. Eine Chipkarte darf nur für die Wahl, für die sie
validiert wurde, verwendet werden. validiert wurde, verwendet werden.
Diese Wahlcomputer werden für die Zwecke einer bestimmten Wahl anhand Diese Wahlcomputer werden für die Zwecke einer bestimmten Wahl anhand
eines vom FÖD Inneres bereitgestellten USB-Sticks, der das eines vom FÖD Inneres bereitgestellten USB-Sticks, der das
Wahlprogramm enthält, in Betrieb genommen. Wahlprogramm enthält, in Betrieb genommen.
Zum Zeitpunkt der Stimmabgabe darf der Wähler nur die für seine Zum Zeitpunkt der Stimmabgabe darf der Wähler nur die für seine
Stimmabgabe erforderlichen Elemente auf dem Wahlcomputer sehen oder Stimmabgabe erforderlichen Elemente auf dem Wahlcomputer sehen oder
verwenden können. verwenden können.
Art. 2 - Die elektronische Urne muss mit einem Barcodeleser, der den Art. 2 - Die elektronische Urne muss mit einem Barcodeleser, der den
geltenden internationalen Normen entspricht, ausgestattet sein und ist geltenden internationalen Normen entspricht, ausgestattet sein und ist
an den Computer des Vorsitzenden angeschlossen. an den Computer des Vorsitzenden angeschlossen.
Sie muss mit einem Kasten ausgestattet sein, der versiegelt werden Sie muss mit einem Kasten ausgestattet sein, der versiegelt werden
kann und mindestens zweitausend Stimmzettel fassen kann. kann und mindestens zweitausend Stimmzettel fassen kann.
Der Computer des Vorsitzenden wird durch einen vom FÖD Inneres Der Computer des Vorsitzenden wird durch einen vom FÖD Inneres
bereitgestellten USB-Stick aktiviert, der ausschließlich für die Wahl, bereitgestellten USB-Stick aktiviert, der ausschließlich für die Wahl,
auf die er sich bezieht, bestimmt ist. auf die er sich bezieht, bestimmt ist.
Um den Computer des Vorsitzenden ausgehend von den USB-Sticks, die das Um den Computer des Vorsitzenden ausgehend von den USB-Sticks, die das
Wahlprogramm enthalten, zu registrieren und die Stimmen auf den Wahlprogramm enthalten, zu registrieren und die Stimmen auf den
USB-Sticks zu speichern, muss vorab ein Geheimcode benutzt werden, der USB-Sticks zu speichern, muss vorab ein Geheimcode benutzt werden, der
dem Vorsitzenden des Wahlbürovorstandes vom Vorsitzenden des dem Vorsitzenden des Wahlbürovorstandes vom Vorsitzenden des
Hauptwahlvorstandes erteilt wird. Hauptwahlvorstandes erteilt wird.
Die USB-Sticks zur Aktivierung des Computers des Vorsitzenden können Die USB-Sticks zur Aktivierung des Computers des Vorsitzenden können
auch verwendet werden, um die Wahlcomputer zu aktivieren. auch verwendet werden, um die Wahlcomputer zu aktivieren.
Die Stimmen werden auf den USB-Sticks gespeichert, so wie die Die Stimmen werden auf den USB-Sticks gespeichert, so wie die
Einspeicherung der auf den Stimmzetteln befindlichen Barcodes Einspeicherung der auf den Stimmzetteln befindlichen Barcodes
fortschreitet. fortschreitet.
Der Computer des Vorsitzenden ist mit einer Tastatur und einem Der Computer des Vorsitzenden ist mit einer Tastatur und einem
Bildschirm ausgestattet, die folgende Verrichtungen ermöglichen Bildschirm ausgestattet, die folgende Verrichtungen ermöglichen
müssen: müssen:
o Inbetriebsetzung des Computers des Vorsitzenden durch Eingabe eines o Inbetriebsetzung des Computers des Vorsitzenden durch Eingabe eines
Geheimcodes, ohne dass dieser Code auf dem Bildschirm erscheint, Geheimcodes, ohne dass dieser Code auf dem Bildschirm erscheint,
o Öffnung des Wahlbüros, o Öffnung des Wahlbüros,
o Überwachung der Vorgänge der Validierung der Chipkarten vor der o Überwachung der Vorgänge der Validierung der Chipkarten vor der
Stimmabgabe und der Einspeicherung der Stimmzettel nach der Stimmabgabe und der Einspeicherung der Stimmzettel nach der
Stimmabgabe, Stimmabgabe,
o Schließung des Wahlbüros nach Bestätigung, o Schließung des Wahlbüros nach Bestätigung,
o Wiederaufnahme der Wahlverrichtungen nach Unterbrechung. o Wiederaufnahme der Wahlverrichtungen nach Unterbrechung.
Art. 3 - Pro Gemeinde wird ein Diagnoseprogramm bereitgestellt; es Art. 3 - Pro Gemeinde wird ein Diagnoseprogramm bereitgestellt; es
dient dazu, die Funktionstüchtigkeit der Wahlcomputer und des dient dazu, die Funktionstüchtigkeit der Wahlcomputer und des
Computers des Vorsitzenden zu überprüfen. Computers des Vorsitzenden zu überprüfen.
Pro Gemeinde wird ebenfalls ein Demonstrationsprogramm bereitgestellt, Pro Gemeinde wird ebenfalls ein Demonstrationsprogramm bereitgestellt,
damit sich die Wähler vor der Stimmabgabe mit der Handhabung des damit sich die Wähler vor der Stimmabgabe mit der Handhabung des
Wahlcomputers und der elektronischen Urne vertraut machen können. Wahlcomputers und der elektronischen Urne vertraut machen können.
Art. 4 - Die Daten auf den in den Artikeln 1 und 2 erwähnten Art. 4 - Die Daten auf den in den Artikeln 1 und 2 erwähnten
USB-Sticks werden durch Verschlüsselung unkenntlich gemacht, was USB-Sticks werden durch Verschlüsselung unkenntlich gemacht, was
zusätzlich jede betrügerische oder unbeabsichtigte Verfälschung dieser zusätzlich jede betrügerische oder unbeabsichtigte Verfälschung dieser
Daten verhindert. Daten verhindert.
Art. 5 - Ein Wahlprogramm für jede Wahl, in dem das Bestehen Art. 5 - Ein Wahlprogramm für jede Wahl, in dem das Bestehen
gleichzeitiger Wahlen berücksichtigt sein muss, wird dem vom Minister gleichzeitiger Wahlen berücksichtigt sein muss, wird dem vom Minister
des Innern bestimmten Beamten zwecks Zulassung ausgehändigt. des Innern bestimmten Beamten zwecks Zulassung ausgehändigt.
Mit diesem Programm muss der Minister des Innern die für die Mit diesem Programm muss der Minister des Innern die für die
Hauptwahlvorstände und Wahlbürovorstände bestimmten USB-Sticks Hauptwahlvorstände und Wahlbürovorstände bestimmten USB-Sticks
erstellen können. erstellen können.
Das als übereinstimmend anerkannte Wahlprogramm ist Staatseigentum und Das als übereinstimmend anerkannte Wahlprogramm ist Staatseigentum und
darf vom Lieferanten zu welchem Zweck auch immer nur mit darf vom Lieferanten zu welchem Zweck auch immer nur mit
Einverständnis des Ministers des Innern benutzt werden. Einverständnis des Ministers des Innern benutzt werden.
Eine Kopie der aktualisierten Analysen und der Quellcodes der Eine Kopie der aktualisierten Analysen und der Quellcodes der
Wahlprogramme wird dem in Absatz 1 erwähnten Beamten zwecks Zulassung Wahlprogramme wird dem in Absatz 1 erwähnten Beamten zwecks Zulassung
ausgehändigt. ausgehändigt.
Art. 6 - Das Wahlprogramm muss den Gesetzes- und Art. 6 - Das Wahlprogramm muss den Gesetzes- und
Verordnungsbestimmungen über die Wahlen und den Sprachengebrauch in Verordnungsbestimmungen über die Wahlen und den Sprachengebrauch in
Verwaltungsangelegenheiten genügen. Bei der Feststellung der Verwaltungsangelegenheiten genügen. Bei der Feststellung der
Übereinstimmung durch den Minister des Innern wird insbesondere Übereinstimmung durch den Minister des Innern wird insbesondere
berücksichtigt, dass diese Bestimmungen auf allen Bildschirmkopien der berücksichtigt, dass diese Bestimmungen auf allen Bildschirmkopien der
Wahlcomputer und der Computer der Vorsitzenden eingehalten wurden. Wahlcomputer und der Computer der Vorsitzenden eingehalten wurden.
Art. 7 - Die Feststellung durch den Minister des Innern, dass die Art. 7 - Die Feststellung durch den Minister des Innern, dass die
Wahlapparatur und das Wahlprogramm den durch vorliegenden Erlass Wahlapparatur und das Wahlprogramm den durch vorliegenden Erlass
festgelegten Bedingungen genügen, kann davon abhängig gemacht werden, festgelegten Bedingungen genügen, kann davon abhängig gemacht werden,
dass vorab auf Kosten des Lieferanten auf der Apparatur des Föderalen dass vorab auf Kosten des Lieferanten auf der Apparatur des Föderalen
Öffentlichen Dienstes Inneres beziehungsweise des Öffentlichen Dienstes Inneres beziehungsweise des
Lieferanten-Bewerbers ein Probelauf durchgeführt wird, der die Lieferanten-Bewerbers ein Probelauf durchgeführt wird, der die
Verrichtungen zur Vorbereitung der Wahlen und die Stimmabgabe für Verrichtungen zur Vorbereitung der Wahlen und die Stimmabgabe für
einen oder mehrere Wahlkantone beziehungsweise für eine oder mehrere einen oder mehrere Wahlkantone beziehungsweise für eine oder mehrere
Gemeinden umfasst. Gemeinden umfasst.
Art. 8 - Der Minister des Innern revidiert die von ihm getroffene Art. 8 - Der Minister des Innern revidiert die von ihm getroffene
Übereinstimmungsfeststellung, wenn im Nachhinein festgestellt wird, Übereinstimmungsfeststellung, wenn im Nachhinein festgestellt wird,
dass der Lieferant an der Apparatur oder dem Programm, die vorgeführt dass der Lieferant an der Apparatur oder dem Programm, die vorgeführt
wurden, Änderungen angebracht hat, die im Widerspruch zu den wurden, Änderungen angebracht hat, die im Widerspruch zu den
Bestimmungen des vorliegenden Erlasses stehen. Bestimmungen des vorliegenden Erlasses stehen.
Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 10 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des Art. 10 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 21. März 2014 Gegeben zu Brüssel, den 21. März 2014
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
J. MILQUET J. MILQUET
^