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Koninklijk besluit tot vaststelling van de algemene erkenningsvoorwaarden van de elektronische stemsystemen met papieren bewijsstuk. - Duitse vertaling | Arrêté royal fixant les conditions générales d'agrément des systèmes de vote électroniques avec preuve papier. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 21 MAART 2014. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de algemene erkenningsvoorwaarden van de elektronische stemsystemen met papieren bewijsstuk. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 21 MARS 2014. - Arrêté royal fixant les conditions générales d'agrément des systèmes de vote électroniques avec preuve papier. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 21 maart 2014 tot vaststelling van de algemene | l'arrêté royal du 21 mars 2014 fixant les conditions générales |
erkenningsvoorwaarden van de elektronische stemsystemen met papieren | d'agrément des systèmes de vote électroniques avec preuve papier |
bewijsstuk (Belgisch Staatsblad van 26 maart 2014). | (Moniteur belge du 26 mars 2014). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
21. MÄRZ 2014 - Königlicher Erlass zur Festlegung der allgemeinen | 21. MÄRZ 2014 - Königlicher Erlass zur Festlegung der allgemeinen |
Zulassungsbedingungen für elektronische Wahlsysteme mit | Zulassungsbedingungen für elektronische Wahlsysteme mit |
Papierbescheinigung | Papierbescheinigung |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Februar 2014 zur Organisierung der | Aufgrund des Gesetzes vom 7. Februar 2014 zur Organisierung der |
elektronischen Wahl mit Papierbescheinigung, insbesondere des Artikels | elektronischen Wahl mit Papierbescheinigung, insbesondere des Artikels |
4 § 3; | 4 § 3; |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1 Absatz 1, ersetzt durch das | Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1 Absatz 1, ersetzt durch das |
Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August | Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August |
1996; | 1996; |
Aufgrund der Dringlichkeit; | Aufgrund der Dringlichkeit; |
In der Erwägung, dass die allgemeinen Zulassungsbedingungen, denen | In der Erwägung, dass die allgemeinen Zulassungsbedingungen, denen |
elektronische Wahlsysteme mit Papierbescheinigung genügen müssen, | elektronische Wahlsysteme mit Papierbescheinigung genügen müssen, |
unverzüglich festzulegen sind; | unverzüglich festzulegen sind; |
Auf Vorschlag Unserer Ministerin des Innern | Auf Vorschlag Unserer Ministerin des Innern |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Wahlcomputer müssen mit einem Berührungsbildschirm | Artikel 1 - Wahlcomputer müssen mit einem Berührungsbildschirm |
ausgestattet sein, mit dem für jede Wahl die Listen der politischen | ausgestattet sein, mit dem für jede Wahl die Listen der politischen |
Formationen und der Kandidaten für die Wahl angezeigt werden können. | Formationen und der Kandidaten für die Wahl angezeigt werden können. |
Der Chipkartenleser muss den geltenden internationalen Normen | Der Chipkartenleser muss den geltenden internationalen Normen |
entsprechen. Der Wahlcomputer muss dem Wähler auf jeden Fall | entsprechen. Der Wahlcomputer muss dem Wähler auf jeden Fall |
ermöglichen, seine Stimme ohne Verwechslungsgefahr abzugeben, | ermöglichen, seine Stimme ohne Verwechslungsgefahr abzugeben, |
ungeachtet dessen, wie viele Kandidaten sich zur Wahl stellen und wie | ungeachtet dessen, wie viele Kandidaten sich zur Wahl stellen und wie |
oft dieser Wahlcomputer verwendet wird. | oft dieser Wahlcomputer verwendet wird. |
Wahlcomputer müssen mit einem Licht- und/oder Tonsignal ausgestattet | Wahlcomputer müssen mit einem Licht- und/oder Tonsignal ausgestattet |
sein, durch das der Vorsitzende des Wahlbürovorstandes jede | sein, durch das der Vorsitzende des Wahlbürovorstandes jede |
Fehlfunktion oder unsachgemäße Handhabung der Maschine erkennen kann. | Fehlfunktion oder unsachgemäße Handhabung der Maschine erkennen kann. |
Der Chipkartenleser des Wahlcomputers darf nur Chipkarten annehmen, | Der Chipkartenleser des Wahlcomputers darf nur Chipkarten annehmen, |
die vom Vorstand des Wahlbüros, wo der Wahlcomputer installiert ist, | die vom Vorstand des Wahlbüros, wo der Wahlcomputer installiert ist, |
validiert wurden. Eine Chipkarte darf nur für die Wahl, für die sie | validiert wurden. Eine Chipkarte darf nur für die Wahl, für die sie |
validiert wurde, verwendet werden. | validiert wurde, verwendet werden. |
Diese Wahlcomputer werden für die Zwecke einer bestimmten Wahl anhand | Diese Wahlcomputer werden für die Zwecke einer bestimmten Wahl anhand |
eines vom FÖD Inneres bereitgestellten USB-Sticks, der das | eines vom FÖD Inneres bereitgestellten USB-Sticks, der das |
Wahlprogramm enthält, in Betrieb genommen. | Wahlprogramm enthält, in Betrieb genommen. |
Zum Zeitpunkt der Stimmabgabe darf der Wähler nur die für seine | Zum Zeitpunkt der Stimmabgabe darf der Wähler nur die für seine |
Stimmabgabe erforderlichen Elemente auf dem Wahlcomputer sehen oder | Stimmabgabe erforderlichen Elemente auf dem Wahlcomputer sehen oder |
verwenden können. | verwenden können. |
Art. 2 - Die elektronische Urne muss mit einem Barcodeleser, der den | Art. 2 - Die elektronische Urne muss mit einem Barcodeleser, der den |
geltenden internationalen Normen entspricht, ausgestattet sein und ist | geltenden internationalen Normen entspricht, ausgestattet sein und ist |
an den Computer des Vorsitzenden angeschlossen. | an den Computer des Vorsitzenden angeschlossen. |
Sie muss mit einem Kasten ausgestattet sein, der versiegelt werden | Sie muss mit einem Kasten ausgestattet sein, der versiegelt werden |
kann und mindestens zweitausend Stimmzettel fassen kann. | kann und mindestens zweitausend Stimmzettel fassen kann. |
Der Computer des Vorsitzenden wird durch einen vom FÖD Inneres | Der Computer des Vorsitzenden wird durch einen vom FÖD Inneres |
bereitgestellten USB-Stick aktiviert, der ausschließlich für die Wahl, | bereitgestellten USB-Stick aktiviert, der ausschließlich für die Wahl, |
auf die er sich bezieht, bestimmt ist. | auf die er sich bezieht, bestimmt ist. |
Um den Computer des Vorsitzenden ausgehend von den USB-Sticks, die das | Um den Computer des Vorsitzenden ausgehend von den USB-Sticks, die das |
Wahlprogramm enthalten, zu registrieren und die Stimmen auf den | Wahlprogramm enthalten, zu registrieren und die Stimmen auf den |
USB-Sticks zu speichern, muss vorab ein Geheimcode benutzt werden, der | USB-Sticks zu speichern, muss vorab ein Geheimcode benutzt werden, der |
dem Vorsitzenden des Wahlbürovorstandes vom Vorsitzenden des | dem Vorsitzenden des Wahlbürovorstandes vom Vorsitzenden des |
Hauptwahlvorstandes erteilt wird. | Hauptwahlvorstandes erteilt wird. |
Die USB-Sticks zur Aktivierung des Computers des Vorsitzenden können | Die USB-Sticks zur Aktivierung des Computers des Vorsitzenden können |
auch verwendet werden, um die Wahlcomputer zu aktivieren. | auch verwendet werden, um die Wahlcomputer zu aktivieren. |
Die Stimmen werden auf den USB-Sticks gespeichert, so wie die | Die Stimmen werden auf den USB-Sticks gespeichert, so wie die |
Einspeicherung der auf den Stimmzetteln befindlichen Barcodes | Einspeicherung der auf den Stimmzetteln befindlichen Barcodes |
fortschreitet. | fortschreitet. |
Der Computer des Vorsitzenden ist mit einer Tastatur und einem | Der Computer des Vorsitzenden ist mit einer Tastatur und einem |
Bildschirm ausgestattet, die folgende Verrichtungen ermöglichen | Bildschirm ausgestattet, die folgende Verrichtungen ermöglichen |
müssen: | müssen: |
o Inbetriebsetzung des Computers des Vorsitzenden durch Eingabe eines | o Inbetriebsetzung des Computers des Vorsitzenden durch Eingabe eines |
Geheimcodes, ohne dass dieser Code auf dem Bildschirm erscheint, | Geheimcodes, ohne dass dieser Code auf dem Bildschirm erscheint, |
o Öffnung des Wahlbüros, | o Öffnung des Wahlbüros, |
o Überwachung der Vorgänge der Validierung der Chipkarten vor der | o Überwachung der Vorgänge der Validierung der Chipkarten vor der |
Stimmabgabe und der Einspeicherung der Stimmzettel nach der | Stimmabgabe und der Einspeicherung der Stimmzettel nach der |
Stimmabgabe, | Stimmabgabe, |
o Schließung des Wahlbüros nach Bestätigung, | o Schließung des Wahlbüros nach Bestätigung, |
o Wiederaufnahme der Wahlverrichtungen nach Unterbrechung. | o Wiederaufnahme der Wahlverrichtungen nach Unterbrechung. |
Art. 3 - Pro Gemeinde wird ein Diagnoseprogramm bereitgestellt; es | Art. 3 - Pro Gemeinde wird ein Diagnoseprogramm bereitgestellt; es |
dient dazu, die Funktionstüchtigkeit der Wahlcomputer und des | dient dazu, die Funktionstüchtigkeit der Wahlcomputer und des |
Computers des Vorsitzenden zu überprüfen. | Computers des Vorsitzenden zu überprüfen. |
Pro Gemeinde wird ebenfalls ein Demonstrationsprogramm bereitgestellt, | Pro Gemeinde wird ebenfalls ein Demonstrationsprogramm bereitgestellt, |
damit sich die Wähler vor der Stimmabgabe mit der Handhabung des | damit sich die Wähler vor der Stimmabgabe mit der Handhabung des |
Wahlcomputers und der elektronischen Urne vertraut machen können. | Wahlcomputers und der elektronischen Urne vertraut machen können. |
Art. 4 - Die Daten auf den in den Artikeln 1 und 2 erwähnten | Art. 4 - Die Daten auf den in den Artikeln 1 und 2 erwähnten |
USB-Sticks werden durch Verschlüsselung unkenntlich gemacht, was | USB-Sticks werden durch Verschlüsselung unkenntlich gemacht, was |
zusätzlich jede betrügerische oder unbeabsichtigte Verfälschung dieser | zusätzlich jede betrügerische oder unbeabsichtigte Verfälschung dieser |
Daten verhindert. | Daten verhindert. |
Art. 5 - Ein Wahlprogramm für jede Wahl, in dem das Bestehen | Art. 5 - Ein Wahlprogramm für jede Wahl, in dem das Bestehen |
gleichzeitiger Wahlen berücksichtigt sein muss, wird dem vom Minister | gleichzeitiger Wahlen berücksichtigt sein muss, wird dem vom Minister |
des Innern bestimmten Beamten zwecks Zulassung ausgehändigt. | des Innern bestimmten Beamten zwecks Zulassung ausgehändigt. |
Mit diesem Programm muss der Minister des Innern die für die | Mit diesem Programm muss der Minister des Innern die für die |
Hauptwahlvorstände und Wahlbürovorstände bestimmten USB-Sticks | Hauptwahlvorstände und Wahlbürovorstände bestimmten USB-Sticks |
erstellen können. | erstellen können. |
Das als übereinstimmend anerkannte Wahlprogramm ist Staatseigentum und | Das als übereinstimmend anerkannte Wahlprogramm ist Staatseigentum und |
darf vom Lieferanten zu welchem Zweck auch immer nur mit | darf vom Lieferanten zu welchem Zweck auch immer nur mit |
Einverständnis des Ministers des Innern benutzt werden. | Einverständnis des Ministers des Innern benutzt werden. |
Eine Kopie der aktualisierten Analysen und der Quellcodes der | Eine Kopie der aktualisierten Analysen und der Quellcodes der |
Wahlprogramme wird dem in Absatz 1 erwähnten Beamten zwecks Zulassung | Wahlprogramme wird dem in Absatz 1 erwähnten Beamten zwecks Zulassung |
ausgehändigt. | ausgehändigt. |
Art. 6 - Das Wahlprogramm muss den Gesetzes- und | Art. 6 - Das Wahlprogramm muss den Gesetzes- und |
Verordnungsbestimmungen über die Wahlen und den Sprachengebrauch in | Verordnungsbestimmungen über die Wahlen und den Sprachengebrauch in |
Verwaltungsangelegenheiten genügen. Bei der Feststellung der | Verwaltungsangelegenheiten genügen. Bei der Feststellung der |
Übereinstimmung durch den Minister des Innern wird insbesondere | Übereinstimmung durch den Minister des Innern wird insbesondere |
berücksichtigt, dass diese Bestimmungen auf allen Bildschirmkopien der | berücksichtigt, dass diese Bestimmungen auf allen Bildschirmkopien der |
Wahlcomputer und der Computer der Vorsitzenden eingehalten wurden. | Wahlcomputer und der Computer der Vorsitzenden eingehalten wurden. |
Art. 7 - Die Feststellung durch den Minister des Innern, dass die | Art. 7 - Die Feststellung durch den Minister des Innern, dass die |
Wahlapparatur und das Wahlprogramm den durch vorliegenden Erlass | Wahlapparatur und das Wahlprogramm den durch vorliegenden Erlass |
festgelegten Bedingungen genügen, kann davon abhängig gemacht werden, | festgelegten Bedingungen genügen, kann davon abhängig gemacht werden, |
dass vorab auf Kosten des Lieferanten auf der Apparatur des Föderalen | dass vorab auf Kosten des Lieferanten auf der Apparatur des Föderalen |
Öffentlichen Dienstes Inneres beziehungsweise des | Öffentlichen Dienstes Inneres beziehungsweise des |
Lieferanten-Bewerbers ein Probelauf durchgeführt wird, der die | Lieferanten-Bewerbers ein Probelauf durchgeführt wird, der die |
Verrichtungen zur Vorbereitung der Wahlen und die Stimmabgabe für | Verrichtungen zur Vorbereitung der Wahlen und die Stimmabgabe für |
einen oder mehrere Wahlkantone beziehungsweise für eine oder mehrere | einen oder mehrere Wahlkantone beziehungsweise für eine oder mehrere |
Gemeinden umfasst. | Gemeinden umfasst. |
Art. 8 - Der Minister des Innern revidiert die von ihm getroffene | Art. 8 - Der Minister des Innern revidiert die von ihm getroffene |
Übereinstimmungsfeststellung, wenn im Nachhinein festgestellt wird, | Übereinstimmungsfeststellung, wenn im Nachhinein festgestellt wird, |
dass der Lieferant an der Apparatur oder dem Programm, die vorgeführt | dass der Lieferant an der Apparatur oder dem Programm, die vorgeführt |
wurden, Änderungen angebracht hat, die im Widerspruch zu den | wurden, Änderungen angebracht hat, die im Widerspruch zu den |
Bestimmungen des vorliegenden Erlasses stehen. | Bestimmungen des vorliegenden Erlasses stehen. |
Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 10 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des | Art. 10 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 21. März 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 21. März 2014 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
J. MILQUET | J. MILQUET |