Etaamb.openjustice.be
Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 21/07/2016
← Terug naar "Koninklijk besluit betreffende de gemeenschappelijke gegevensbank Foreign Terrorist Fighters en tot uitvoering van sommige bepalingen van de afdeling 1bis "Het Informatiebeheer" van Hoofdstuk IV van de wet op het politieambt. - Duitse vertaling "
Koninklijk besluit betreffende de gemeenschappelijke gegevensbank Foreign Terrorist Fighters en tot uitvoering van sommige bepalingen van de afdeling 1bis "Het Informatiebeheer" van Hoofdstuk IV van de wet op het politieambt. - Duitse vertaling Arrêté royal relatif à la banque de données commune Foreign Terrorist Fighters et portant exécution de certaines dispositions de la section 1erbis "de la gestion des informations" du chapitre IV de la loi sur la fonction de police. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
21 JULI 2016. - Koninklijk besluit betreffende de gemeenschappelijke 21 JUILLET 2016. - Arrêté royal relatif à la banque de données commune
gegevensbank Foreign Terrorist Fighters en tot uitvoering van sommige Foreign Terrorist Fighters et portant exécution de certaines
bepalingen van de afdeling 1bis "Het Informatiebeheer" van Hoofdstuk dispositions de la section 1erbis "de la gestion des informations" du
IV van de wet op het politieambt. - Duitse vertaling chapitre IV de la loi sur la fonction de police. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 21 juli 2016 betreffende de gemeenschappelijke l'arrêté royal du 21 juillet 2016 relatif à la banque de données
gegevensbank Foreign Terrorist Fighters en tot uitvoering van sommige commune Foreign Terrorist Fighters et portant exécution de certaines
bepalingen van de afdeling 1bis "Het Informatiebeheer" van Hoofdstuk dispositions de la section 1erbis "de la gestion des informations" du
IV van de wet op het politieambt (Belgisch Staatsblad van 22 september chapitre IV de la loi sur la fonction de police (Moniteur belge du 22
2016). septembre 2016).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
21. JULI 2016 - Königlicher Erlass über die gemeinsame Datenbank 21. JULI 2016 - Königlicher Erlass über die gemeinsame Datenbank
Foreign Terrorist Fighters und zur Ausführung bestimmter Bestimmungen Foreign Terrorist Fighters und zur Ausführung bestimmter Bestimmungen
von Kapitel IV Abschnitt 1bis "Informationsverwaltung" des Gesetzes von Kapitel IV Abschnitt 1bis "Informationsverwaltung" des Gesetzes
über das Polizeiamt über das Polizeiamt
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, der Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, der
Artikel 44/3 § 1/1 Absatz 5, 44/11/3bis § 4, 44/11/3bis § 8, Artikel 44/3 § 1/1 Absatz 5, 44/11/3bis § 4, 44/11/3bis § 8,
44/11/3bis § 9, 44/11/3bis § 10, 44/11/3bis § 11, 44/11/3ter § 2 44/11/3bis § 9, 44/11/3bis § 10, 44/11/3bis § 11, 44/11/3ter § 2
Absatz 2, 44/11/3ter § 3, 44/11/3ter § 4, 44/11/3quater und Absatz 2, 44/11/3ter § 3, 44/11/3ter § 4, 44/11/3quater und
44/11/3quinquies Absatz 3, eingefügt durch das Gesetz vom 27. April 44/11/3quinquies Absatz 3, eingefügt durch das Gesetz vom 27. April
2016 über zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus; 2016 über zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus;
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 31/2016 des Ausschusses für den Schutz Aufgrund der Stellungnahme Nr. 31/2016 des Ausschusses für den Schutz
des Privatlebens vom 29. Juni 2016; des Privatlebens vom 29. Juni 2016;
Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 25. Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 25.
April 2016; April 2016;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 27. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 27.
April 2016; April 2016;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 59.515/2 des Staatsrates vom 6. Juli 2016, Aufgrund des Gutachtens Nr. 59.515/2 des Staatsrates vom 6. Juli 2016,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12.
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Aufgrund der Befreiung von der vorherigen Auswirkungsanalyse aufgrund Aufgrund der Befreiung von der vorherigen Auswirkungsanalyse aufgrund
von Artikel 8 § 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur von Artikel 8 § 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative
Vereinfachung; Vereinfachung;
Auf Vorschlag des Ministers des Innern und des Ministers der Justiz Auf Vorschlag des Ministers des Innern und des Ministers der Justiz
und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber
beraten haben, beraten haben,
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten
folgende Begriffsbestimmungen: folgende Begriffsbestimmungen:
1. "Gesetz über den Schutz des Privatlebens": das Gesetz vom 8. 1. "Gesetz über den Schutz des Privatlebens": das Gesetz vom 8.
Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der
Verarbeitung personenbezogener Daten, Verarbeitung personenbezogener Daten,
2. "Foreign-Terrorist-Fighters-Datenbank": eine gemeinsame Datenbank 2. "Foreign-Terrorist-Fighters-Datenbank": eine gemeinsame Datenbank
im Sinne von Artikel 44/2 § 2 des Gesetzes über das Polizeiamt, im Sinne von Artikel 44/2 § 2 des Gesetzes über das Polizeiamt,
3. "Verwalter": der Verwalter, der in Artikel 44/11/3bis § 9 des 3. "Verwalter": der Verwalter, der in Artikel 44/11/3bis § 9 des
Gesetzes über das Polizeiamt erwähnt ist, Gesetzes über das Polizeiamt erwähnt ist,
4. "operativ verantwortlicher Leiter": der operativ verantwortliche 4. "operativ verantwortlicher Leiter": der operativ verantwortliche
Leiter, der in Artikel 44/11/3bis § 10 des Gesetzes über das Leiter, der in Artikel 44/11/3bis § 10 des Gesetzes über das
Polizeiamt erwähnt ist, Polizeiamt erwähnt ist,
5. "Berater für Sicherheit und Schutz des Privatlebens": der Berater 5. "Berater für Sicherheit und Schutz des Privatlebens": der Berater
für Sicherheit und Schutz des Privatlebens, der in Artikel 44/3 § 1/1 für Sicherheit und Schutz des Privatlebens, der in Artikel 44/3 § 1/1
des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnt ist, des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnt ist,
6. "für die Verarbeitung Verantwortlicher": der für die Verarbeitung 6. "für die Verarbeitung Verantwortlicher": der für die Verarbeitung
Verantwortliche, der in Artikel 1 § 4 des Gesetzes über den Schutz des Verantwortliche, der in Artikel 1 § 4 des Gesetzes über den Schutz des
Privatlebens erwähnt ist, Privatlebens erwähnt ist,
7. "Basisdienste": das Organ und die Dienste, die in Artikel 7. "Basisdienste": das Organ und die Dienste, die in Artikel
44/11/3ter § 1 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnt sind, 44/11/3ter § 1 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnt sind,
8. "Partnerdienste": die Direktionen, Dienste, Organe, Einrichtungen 8. "Partnerdienste": die Direktionen, Dienste, Organe, Einrichtungen
und Behörden beziehungsweise der Ausschuss, die in Artikel 44/11/3ter und Behörden beziehungsweise der Ausschuss, die in Artikel 44/11/3ter
§ 2 Absatz 1 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnt sind, § 2 Absatz 1 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnt sind,
9. "terroristische Gruppierungen": Gruppierungen, die terroristische 9. "terroristische Gruppierungen": Gruppierungen, die terroristische
Aktivitäten organisieren oder unterstützen, Aktivitäten organisieren oder unterstützen,
10. "Foreign Terrorist Fighters": die Personen, die in Artikel 6 § 1 10. "Foreign Terrorist Fighters": die Personen, die in Artikel 6 § 1
Nr. 1 des vorliegenden Erlasses erwähnt sind, Nr. 1 des vorliegenden Erlasses erwähnt sind,
11. "Auskunftsdatensatz": der Personendatensatz, der alle gemäß dem 11. "Auskunftsdatensatz": der Personendatensatz, der alle gemäß dem
Gesetz vom 11. Dezember 1998 über die Klassifizierung und die Gesetz vom 11. Dezember 1998 über die Klassifizierung und die
Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen und -stellungnahmen nicht Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen und -stellungnahmen nicht
klassifizierten personenbezogenen Daten und Informationen enthält, die klassifizierten personenbezogenen Daten und Informationen enthält, die
von allen Diensten stammen, die die von allen Diensten stammen, die die
Foreign-Terrorist-Fighters-Datenbank speisen, Foreign-Terrorist-Fighters-Datenbank speisen,
12. "Informationskarte": der Personendatensatz, der ein Auszug aus dem 12. "Informationskarte": der Personendatensatz, der ein Auszug aus dem
Auskunftsdatensatz ist und der gemäß dem Gesetz vom 11. Dezember 1998 Auskunftsdatensatz ist und der gemäß dem Gesetz vom 11. Dezember 1998
über die Klassifizierung und die Sicherheitsermächtigungen, über die Klassifizierung und die Sicherheitsermächtigungen,
-bescheinigungen und -stellungnahmen nicht klassifizierte -bescheinigungen und -stellungnahmen nicht klassifizierte
personenbezogene Daten und Informationen enthält, die strikt auf den personenbezogene Daten und Informationen enthält, die strikt auf den
Informationsbedarf des Empfängers für die Überwachung der in Artikel 6 Informationsbedarf des Empfängers für die Überwachung der in Artikel 6
§ 1 Nr. 1 erwähnten Personen begrenzt sind, § 1 Nr. 1 erwähnten Personen begrenzt sind,
13. "dschihadistische Konfliktregion": das Gebiet, in dem gekämpft 13. "dschihadistische Konfliktregion": das Gebiet, in dem gekämpft
wird, um eine Auffassungsweise der islamischen Religion mit Gewalt zu wird, um eine Auffassungsweise der islamischen Religion mit Gewalt zu
propagieren, aufzuerlegen oder zu schützen, und das auf Vorschlag des propagieren, aufzuerlegen oder zu schützen, und das auf Vorschlag des
für die Verarbeitung der Daten der FTF-Datenbank Verantwortlichen auf für die Verarbeitung der Daten der FTF-Datenbank Verantwortlichen auf
der Grundlage der vom Koordinierungsorgan für die Bedrohungsanalyse der Grundlage der vom Koordinierungsorgan für die Bedrohungsanalyse
durchgeführten strategischen Analyse vom Nationalen Sicherheitsrat durchgeführten strategischen Analyse vom Nationalen Sicherheitsrat
festgelegt wird. festgelegt wird.
Art. 2 - Die Foreign-Terrorist-Fighters-Datenbank, nachstehend Art. 2 - Die Foreign-Terrorist-Fighters-Datenbank, nachstehend
"FTF-Datenbank" genannt, trägt zur Analyse, Bewertung und Überwachung "FTF-Datenbank" genannt, trägt zur Analyse, Bewertung und Überwachung
der Personen, die in Artikel 6 § 1 Nr. 1 und 2 erwähnt sind, und des der Personen, die in Artikel 6 § 1 Nr. 1 und 2 erwähnt sind, und des
Phänomens auf der Grundlage einer Bewertung der Bedrohungslage und Phänomens auf der Grundlage einer Bewertung der Bedrohungslage und
gemäß den in Artikel 44/11/3bis § 2 des Gesetzes über das Polizeiamt gemäß den in Artikel 44/11/3bis § 2 des Gesetzes über das Polizeiamt
aufgeführten Zwecken bei. aufgeführten Zwecken bei.
Art. 3 - Die föderale Polizei wird zum Verwalter der FTF-Datenbank Art. 3 - Die föderale Polizei wird zum Verwalter der FTF-Datenbank
bestellt und nimmt neben den in Artikel 44/11/3bis § 9 des Gesetzes bestellt und nimmt neben den in Artikel 44/11/3bis § 9 des Gesetzes
über das Polizeiamt aufgeführten Aufträgen insbesondere folgende über das Polizeiamt aufgeführten Aufträgen insbesondere folgende
Aufträge wahr: Aufträge wahr:
- Führung der in Artikel 7 § 3 erwähnten Liste der Personen - Führung der in Artikel 7 § 3 erwähnten Liste der Personen
beziehungsweise der Identifizierungscodes, beziehungsweise der Identifizierungscodes,
- Überwachung der Protokollierung der in der FTF-Datenbank - Überwachung der Protokollierung der in der FTF-Datenbank
durchgeführten Verarbeitungen, durchgeführten Verarbeitungen,
- schnellstmögliche Informierung des operativ verantwortlichen - schnellstmögliche Informierung des operativ verantwortlichen
Leiters, des Beraters für Sicherheit und Schutz des Privatlebens sowie Leiters, des Beraters für Sicherheit und Schutz des Privatlebens sowie
des Organs und des Ausschusses, die in Artikel 44/6 Absatz 2 erwähnt des Organs und des Ausschusses, die in Artikel 44/6 Absatz 2 erwähnt
sind, über jeden Sicherheitsvorfall, der persönlich festgestellt oder sind, über jeden Sicherheitsvorfall, der persönlich festgestellt oder
gemeldet wird. gemeldet wird.
Art. 4 - Das Koordinierungsorgan für die Bedrohungsanalyse wird zum Art. 4 - Das Koordinierungsorgan für die Bedrohungsanalyse wird zum
operativ verantwortlichen Leiter der FTF-Datenbank bestellt und nimmt operativ verantwortlichen Leiter der FTF-Datenbank bestellt und nimmt
neben den in Artikel 44/11/3bis § 10 des Gesetzes über das Polizeiamt neben den in Artikel 44/11/3bis § 10 des Gesetzes über das Polizeiamt
aufgeführten Aufträgen insbesondere folgende Aufträge wahr: aufgeführten Aufträgen insbesondere folgende Aufträge wahr:
- Bewertung der Daten des Auskunftsdatensatzes, - Bewertung der Daten des Auskunftsdatensatzes,
- Validierung einer in der FTF-Datenbank registrierten Person als - Validierung einer in der FTF-Datenbank registrierten Person als
"Foreign Terrorist Fighter", auf der Grundlage der in dieser Datenbank "Foreign Terrorist Fighter", auf der Grundlage der in dieser Datenbank
gespeicherten Daten und Informationen, wonach sie den in Artikel 6 § 1 gespeicherten Daten und Informationen, wonach sie den in Artikel 6 § 1
Nr. 1 aufgeführten Kriterien entspricht, Nr. 1 aufgeführten Kriterien entspricht,
- Kontaktstelle für den für die Verarbeitung Verantwortlichen, der in - Kontaktstelle für den für die Verarbeitung Verantwortlichen, der in
Artikel 44/11/3bis § 1 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnt ist, Artikel 44/11/3bis § 1 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnt ist,
und Informierung dieses Verantwortlichen über die eventuellen und Informierung dieses Verantwortlichen über die eventuellen
Unzulänglichkeiten und Fehler, die persönlich festgestellt oder Unzulänglichkeiten und Fehler, die persönlich festgestellt oder
gemeldet werden, gemeldet werden,
- Informierung des Dienstes, der die FTF-Datenbank speist, wenn das - Informierung des Dienstes, der die FTF-Datenbank speist, wenn das
Koordinierungsorgan für die Bedrohungsanalyse befindet, dass Koordinierungsorgan für die Bedrohungsanalyse befindet, dass
übermittelte Daten angesichts der in Artikel 44/2 § 2 des Gesetzes übermittelte Daten angesichts der in Artikel 44/2 § 2 des Gesetzes
über das Polizeiamt erwähnten Aufträge und der in Artikel 44/11/3bis § über das Polizeiamt erwähnten Aufträge und der in Artikel 44/11/3bis §
2 desselben Gesetzes aufgeführten Zwecke nicht oder nicht mehr 2 desselben Gesetzes aufgeführten Zwecke nicht oder nicht mehr
angemessen, sachdienlich und nicht übertrieben sind und dass diese angemessen, sachdienlich und nicht übertrieben sind und dass diese
Daten daher aus der FTF-Datenbank gelöscht werden müssen. Daten daher aus der FTF-Datenbank gelöscht werden müssen.
Die Bewertung der Daten des Auskunftsdatensatzes und die Validierung Die Bewertung der Daten des Auskunftsdatensatzes und die Validierung
einer Person als "Foreign Terrorist Fighter" sind Daten, die in der einer Person als "Foreign Terrorist Fighter" sind Daten, die in der
FTF-Datenbank verfügbar sind. FTF-Datenbank verfügbar sind.
Art. 5 - Der Berater für Sicherheit und Schutz des Privatlebens Art. 5 - Der Berater für Sicherheit und Schutz des Privatlebens
organisiert im Rahmen der Ausführung seiner Aufträge die notwendige organisiert im Rahmen der Ausführung seiner Aufträge die notwendige
Zusammenarbeit mit dem Verwalter und dem operativ verantwortlichen Zusammenarbeit mit dem Verwalter und dem operativ verantwortlichen
Leiter sowie mit den Behörden, Organen, Einrichtungen, Diensten und Leiter sowie mit den Behörden, Organen, Einrichtungen, Diensten und
Direktionen beziehungsweise dem Ausschuss, die in Artikel 44/11/3bis § Direktionen beziehungsweise dem Ausschuss, die in Artikel 44/11/3bis §
1 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnt sind. 1 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnt sind.
Zu diesem Zweck: Zu diesem Zweck:
- sorgt der Berater für Sicherheit und Schutz des Privatlebens für die - sorgt der Berater für Sicherheit und Schutz des Privatlebens für die
Sensibilisierung der Nutzer in Sachen Schutz der personenbezogenen Sensibilisierung der Nutzer in Sachen Schutz der personenbezogenen
Daten und Sicherheit, Daten und Sicherheit,
- arbeitet der Berater für Sicherheit und Schutz des Privatlebens im - arbeitet der Berater für Sicherheit und Schutz des Privatlebens im
Rahmen der Ausarbeitung von Verfahren mit dem Verwalter zusammen, Rahmen der Ausarbeitung von Verfahren mit dem Verwalter zusammen,
- arbeitet der Berater für Sicherheit und Schutz des Privatlebens, - arbeitet der Berater für Sicherheit und Schutz des Privatlebens,
falls erforderlich, mit den Beratern für Sicherheit und Schutz des falls erforderlich, mit den Beratern für Sicherheit und Schutz des
Privatlebens der Dienste zusammen, die Daten der FTF-Datenbank Privatlebens der Dienste zusammen, die Daten der FTF-Datenbank
verarbeiten. verarbeiten.
Der Berater für Sicherheit und Schutz des Privatlebens handelt in Der Berater für Sicherheit und Schutz des Privatlebens handelt in
diesem Fall völlig unabhängig und unter Berücksichtigung der diesem Fall völlig unabhängig und unter Berücksichtigung der
Zuständigkeiten der Behörden, Organe, Einrichtungen, Dienste und Zuständigkeiten der Behörden, Organe, Einrichtungen, Dienste und
Direktionen beziehungsweise des Ausschusses, die in Absatz 1 erwähnt Direktionen beziehungsweise des Ausschusses, die in Absatz 1 erwähnt
sind. sind.
Art. 6 - § 1 - In der FTF-Datenbank werden folgende personenbezogene Art. 6 - § 1 - In der FTF-Datenbank werden folgende personenbezogene
Daten verarbeitet: Daten verarbeitet:
1. die Identifizierungsdaten in Bezug auf Personen, die in Belgien 1. die Identifizierungsdaten in Bezug auf Personen, die in Belgien
wohnen oder gewohnt haben, die die belgische Staatsangehörigkeit wohnen oder gewohnt haben, die die belgische Staatsangehörigkeit
besitzen oder nicht und die sich im Hinblick darauf, sich besitzen oder nicht und die sich im Hinblick darauf, sich
terroristischen Gruppierungen anzuschließen oder diese aktiv oder terroristischen Gruppierungen anzuschließen oder diese aktiv oder
passiv zu unterstützen, in einer der folgenden Situationen befinden: passiv zu unterstützen, in einer der folgenden Situationen befinden:
a) Sie sind in eine dschihadistische Konfliktregion gereist. a) Sie sind in eine dschihadistische Konfliktregion gereist.
b) Sie haben Belgien verlassen, um in eine dschihadistische b) Sie haben Belgien verlassen, um in eine dschihadistische
Konfliktregion zu reisen. Konfliktregion zu reisen.
c) Sie sind auf dem Weg nach Belgien oder nach Belgien zurückgekehrt, c) Sie sind auf dem Weg nach Belgien oder nach Belgien zurückgekehrt,
nachdem sie in eine dschihadistische Konfliktregion gereist sind. nachdem sie in eine dschihadistische Konfliktregion gereist sind.
d) Sie sind gewollt oder ungewollt daran gehindert worden, in eine d) Sie sind gewollt oder ungewollt daran gehindert worden, in eine
dschihadistische Konfliktregion zu reisen. dschihadistische Konfliktregion zu reisen.
e) Sie haben die Absicht, in eine dschihadistische Konfliktregion zu e) Sie haben die Absicht, in eine dschihadistische Konfliktregion zu
reisen, vorausgesetzt, diese Absicht wird durch ernstzunehmende reisen, vorausgesetzt, diese Absicht wird durch ernstzunehmende
Hinweise belegt, Hinweise belegt,
2. die Identifizierungsdaten in Bezug auf Personen, über die 2. die Identifizierungsdaten in Bezug auf Personen, über die
ernstzunehmende Hinweise vorliegen, dass sie die in Nr. 1 aufgeführten ernstzunehmende Hinweise vorliegen, dass sie die in Nr. 1 aufgeführten
Kriterien erfüllen können, Kriterien erfüllen können,
3. die gerichtlichen, administrativen, gerichts- und 3. die gerichtlichen, administrativen, gerichts- und
verwaltungspolizeilichen Daten und die nicht klassifizierten Auskünfte verwaltungspolizeilichen Daten und die nicht klassifizierten Auskünfte
in Bezug auf die in Nr. 1 und 2 erwähnten Personen, die gemäß dem in Bezug auf die in Nr. 1 und 2 erwähnten Personen, die gemäß dem
Gesetz von den Basisdiensten und Partnerdiensten, die die Gesetz von den Basisdiensten und Partnerdiensten, die die
FTF-Datenbank aufgrund von Artikel 7 speisen, verarbeitet werden und FTF-Datenbank aufgrund von Artikel 7 speisen, verarbeitet werden und
die angesichts der in Artikel 44/2 § 2 des Gesetzes über das die angesichts der in Artikel 44/2 § 2 des Gesetzes über das
Polizeiamt erwähnten Aufträge und der in Artikel 44/11/3bis § 2 des Polizeiamt erwähnten Aufträge und der in Artikel 44/11/3bis § 2 des
Gesetzes über das Polizeiamt aufgeführten Zwecke angemessen, Gesetzes über das Polizeiamt aufgeführten Zwecke angemessen,
sachdienlich und nicht übertrieben sind, sachdienlich und nicht übertrieben sind,
4. die Identifizierungsdaten beziehungsweise -codes der Personen, die 4. die Identifizierungsdaten beziehungsweise -codes der Personen, die
Zugriff auf die gemeinsame Datenbank haben. Zugriff auf die gemeinsame Datenbank haben.
§ 2 - Der für die Verarbeitung Verantwortliche, der in Artikel § 2 - Der für die Verarbeitung Verantwortliche, der in Artikel
44/11/3bis § 1 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnt ist, gibt in 44/11/3bis § 1 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnt ist, gibt in
der in Artikel 44/11/3bis § 3 desselben Gesetzes vorgesehenen der in Artikel 44/11/3bis § 3 desselben Gesetzes vorgesehenen
vorhergehenden Erklärung die in § 1 aufgeführten Daten an, die jeder vorhergehenden Erklärung die in § 1 aufgeführten Daten an, die jeder
Dienst, der die FTF-Datenbank speist, ihm übermitteln muss. Dienst, der die FTF-Datenbank speist, ihm übermitteln muss.
Art. 7 - § 1 - Die Basisdienste und die in Artikel 44/11/3ter § 2 Art. 7 - § 1 - Die Basisdienste und die in Artikel 44/11/3ter § 2
Absatz 1 Buchstaben d), f), g) und h) des Gesetzes über das Polizeiamt Absatz 1 Buchstaben d), f), g) und h) des Gesetzes über das Polizeiamt
aufgeführten Partnerdienste haben direkten Zugriff auf die aufgeführten Partnerdienste haben direkten Zugriff auf die
personenbezogenen Daten und Informationen der FTF-Datenbank und müssen personenbezogenen Daten und Informationen der FTF-Datenbank und müssen
Letztere gemäß den Bestimmungen von Artikel 44/11/3ter §§ 4 und 5 des Letztere gemäß den Bestimmungen von Artikel 44/11/3ter §§ 4 und 5 des
Gesetzes über das Polizeiamt speisen. Gesetzes über das Polizeiamt speisen.
Die in Artikel 44/11/3ter § 2 Absatz 1 Buchstaben b), c), e) und i) Die in Artikel 44/11/3ter § 2 Absatz 1 Buchstaben b), c), e) und i)
des Gesetzes über das Polizeiamt aufgeführten Partnerdienste haben des Gesetzes über das Polizeiamt aufgeführten Partnerdienste haben
mittels direkter Abfrage Zugriff auf die personenbezogenen Daten und mittels direkter Abfrage Zugriff auf die personenbezogenen Daten und
Informationen der FTF-Datenbank. Informationen der FTF-Datenbank.
Die direkte Abfrage betrifft das Vorhandensein von Daten über einen Die direkte Abfrage betrifft das Vorhandensein von Daten über einen
Foreign Terrorist Fighter. Foreign Terrorist Fighter.
Wird das Vorhandensein von Daten über einen Foreign Terrorist Fighter Wird das Vorhandensein von Daten über einen Foreign Terrorist Fighter
durch eine direkte Abfrage bestätigt, nimmt der Dienst, der diese durch eine direkte Abfrage bestätigt, nimmt der Dienst, der diese
direkte Abfrage durchgeführt hat, mit gleich welchem Mittel direkte Abfrage durchgeführt hat, mit gleich welchem Mittel
unmittelbar Kontakt zu einem der Basisdienste auf. unmittelbar Kontakt zu einem der Basisdienste auf.
Die Generalverwaltung der Justizhäuser der Französischen Gemeinschaft, Die Generalverwaltung der Justizhäuser der Französischen Gemeinschaft,
die Abteilung Justizhaus des Ministeriums der Deutschsprachigen die Abteilung Justizhaus des Ministeriums der Deutschsprachigen
Gemeinschaft, die Abteilung Justizhäuser der zuständigen Dienste der Gemeinschaft, die Abteilung Justizhäuser der zuständigen Dienste der
Flämischen Behörde, Bereich Politik des Wohlbefindens, Volksgesundheit Flämischen Behörde, Bereich Politik des Wohlbefindens, Volksgesundheit
und Familie, und die Vlaams Agentschap Jongerenwelzijn haben im Rahmen und Familie, und die Vlaams Agentschap Jongerenwelzijn haben im Rahmen
ihrer gesetzlichen Aufträge zur gerichtlichen Betreuung und ihrer gesetzlichen Aufträge zur gerichtlichen Betreuung und
Überwachung von Straftätern direkten Zugriff auf die personenbezogenen Überwachung von Straftätern direkten Zugriff auf die personenbezogenen
Daten und Informationen der FTF-Datenbank und müssen Letztere gemäß Daten und Informationen der FTF-Datenbank und müssen Letztere gemäß
den Bestimmungen von Artikel 44/11/3ter §§ 4 und 5 des Gesetzes über den Bestimmungen von Artikel 44/11/3ter §§ 4 und 5 des Gesetzes über
das Polizeiamt speisen. das Polizeiamt speisen.
Dieser Zugriff ist auf die personenbezogenen Daten und Informationen Dieser Zugriff ist auf die personenbezogenen Daten und Informationen
der Foreign Terrorist Fighters begrenzt, für die der Dienst seinen der Foreign Terrorist Fighters begrenzt, für die der Dienst seinen
Auftrag zur gerichtlichen Betreuung und Überwachung gewährleisten Auftrag zur gerichtlichen Betreuung und Überwachung gewährleisten
muss. muss.
§ 2 - Jeder in § 1 aufgeführte Dienst bestimmt die Mitglieder seiner § 2 - Jeder in § 1 aufgeführte Dienst bestimmt die Mitglieder seiner
Organisation, die Zugriff auf die personenbezogenen Daten und Organisation, die Zugriff auf die personenbezogenen Daten und
Informationen der FTF-Datenbank haben. Diese Mitglieder sind Inhaber Informationen der FTF-Datenbank haben. Diese Mitglieder sind Inhaber
einer Sicherheitsermächtigung der Stufe "geheim". einer Sicherheitsermächtigung der Stufe "geheim".
§ 3 - Jeder Dienst erstellt eine Liste der in § 2 erwähnten Personen, § 3 - Jeder Dienst erstellt eine Liste der in § 2 erwähnten Personen,
die dem Verwalter ausgehändigt wird. die dem Verwalter ausgehändigt wird.
In Abweichung von Absatz 1 wird die von den Nachrichten- und In Abweichung von Absatz 1 wird die von den Nachrichten- und
Sicherheitsdiensten erstellte Liste der in § 2 erwähnten Personen Sicherheitsdiensten erstellte Liste der in § 2 erwähnten Personen
allein dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens sowie dem Organ allein dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens sowie dem Organ
und dem Ausschuss, die in Artikel 44/6 Absatz 2 des Gesetzes über das und dem Ausschuss, die in Artikel 44/6 Absatz 2 des Gesetzes über das
Polizeiamt erwähnt sind, zur Verfügung gehalten. Polizeiamt erwähnt sind, zur Verfügung gehalten.
Die Nachrichten- und Sicherheitsdienste erteilen den in § 2 erwähnten Die Nachrichten- und Sicherheitsdienste erteilen den in § 2 erwähnten
Mitgliedern ihres Personals einen Identifizierungscode und übermitteln Mitgliedern ihres Personals einen Identifizierungscode und übermitteln
dem Verwalter eine Liste dieser Identifizierungscodes. dem Verwalter eine Liste dieser Identifizierungscodes.
§ 4 - Die in § 3 erwähnte Liste wird dem Ausschuss für den Schutz des § 4 - Die in § 3 erwähnte Liste wird dem Ausschuss für den Schutz des
Privatlebens sowie dem Organ und dem Ausschuss, die in Artikel 44/6 Privatlebens sowie dem Organ und dem Ausschuss, die in Artikel 44/6
Absatz 2 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnt sind, zur Verfügung Absatz 2 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnt sind, zur Verfügung
gehalten und wird mindestens einmal pro Jahr von jedem Dienst gehalten und wird mindestens einmal pro Jahr von jedem Dienst
fortgeschrieben, der dem Verwalter jede Änderung mitteilt. fortgeschrieben, der dem Verwalter jede Änderung mitteilt.
Art. 8 - § 1 - Die Dienste, die direkten Zugriff auf die FTF-Datenbank Art. 8 - § 1 - Die Dienste, die direkten Zugriff auf die FTF-Datenbank
haben, richten ein internes System zur Validierung der eigenen Daten haben, richten ein internes System zur Validierung der eigenen Daten
ein oder passen gegebenenfalls ihre bestehenden internen ein oder passen gegebenenfalls ihre bestehenden internen
Validierungssysteme so an, dass die der FTF-Datenbank übermittelten Validierungssysteme so an, dass die der FTF-Datenbank übermittelten
personenbezogenen Daten und Informationen angesichts der in Artikel personenbezogenen Daten und Informationen angesichts der in Artikel
44/2 § 2 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnten Aufträge und der 44/2 § 2 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnten Aufträge und der
in Artikel 44/11/3bis § 2 desselben Gesetzes aufgeführten Zwecke in Artikel 44/11/3bis § 2 desselben Gesetzes aufgeführten Zwecke
angemessen, sachdienlich und nicht übertrieben sind. angemessen, sachdienlich und nicht übertrieben sind.
Jeder Basisdienst und Partnerdienst, der direkten Zugriff auf die Jeder Basisdienst und Partnerdienst, der direkten Zugriff auf die
FTF-Datenbank hat, teilt das in Absatz 1 erwähnte interne FTF-Datenbank hat, teilt das in Absatz 1 erwähnte interne
Validierungssystem dem operativ verantwortlichen Leiter mit, der es Validierungssystem dem operativ verantwortlichen Leiter mit, der es
dem Verwalter und dem Berater für Sicherheit und Schutz des dem Verwalter und dem Berater für Sicherheit und Schutz des
Privatlebens sowie dem Organ und dem Ausschuss, die in Artikel 44/6 Privatlebens sowie dem Organ und dem Ausschuss, die in Artikel 44/6
Absatz 2 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnt sind, übermittelt. Absatz 2 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnt sind, übermittelt.
§ 2 - Jeder in § 1 erwähnte Dienst informiert den operativ § 2 - Jeder in § 1 erwähnte Dienst informiert den operativ
verantwortlichen Leiter, wenn in der FTF-Datenbank gespeicherte verantwortlichen Leiter, wenn in der FTF-Datenbank gespeicherte
personenbezogene Daten oder Informationen nicht mehr in der eigenen personenbezogene Daten oder Informationen nicht mehr in der eigenen
Datenbank gespeichert sind. Datenbank gespeichert sind.
Sind diese personenbezogenen Daten oder Informationen angesichts der Sind diese personenbezogenen Daten oder Informationen angesichts der
in Artikel 44/2 § 2 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnten in Artikel 44/2 § 2 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnten
Aufträge und der in Artikel 44/11/3bis § 2 desselben Gesetzes Aufträge und der in Artikel 44/11/3bis § 2 desselben Gesetzes
aufgeführten Zwecke weiterhin angemessen, sachdienlich und nicht aufgeführten Zwecke weiterhin angemessen, sachdienlich und nicht
übertrieben, kann der operativ verantwortliche Leiter beschließen, sie übertrieben, kann der operativ verantwortliche Leiter beschließen, sie
in der FTF-Datenbank beizubehalten. in der FTF-Datenbank beizubehalten.
Art. 9 - § 1 - Nur ein Basisdienst kann eine in Artikel 6 § 1 Nr. 1 Art. 9 - § 1 - Nur ein Basisdienst kann eine in Artikel 6 § 1 Nr. 1
oder 2 erwähnte Person in der FTF-Datenbank registrieren. oder 2 erwähnte Person in der FTF-Datenbank registrieren.
§ 2 - Ist die in Artikel 6 § 1 Nr. 1 oder 2 erwähnte Person bereits in § 2 - Ist die in Artikel 6 § 1 Nr. 1 oder 2 erwähnte Person bereits in
der FTF-Datenbank registriert, sorgen die Dienste, die direkten der FTF-Datenbank registriert, sorgen die Dienste, die direkten
Zugriff auf die FTF-Datenbank haben, für die Hinzufügung der eigenen Zugriff auf die FTF-Datenbank haben, für die Hinzufügung der eigenen
personenbezogenen Daten und Informationen, ohne bereits vorhandene personenbezogenen Daten und Informationen, ohne bereits vorhandene
personenbezogene Daten und Informationen zu verändern oder zu löschen. personenbezogene Daten und Informationen zu verändern oder zu löschen.
§ 3 - Der Dienst, der personenbezogene Daten oder Informationen § 3 - Der Dienst, der personenbezogene Daten oder Informationen
gespeichert hat, ist der einzige, der diese personenbezogenen Daten gespeichert hat, ist der einzige, der diese personenbezogenen Daten
beziehungsweise diese Informationen verändern, berichtigen oder beziehungsweise diese Informationen verändern, berichtigen oder
löschen kann. löschen kann.
Ist ein Dienst der Ansicht, dass personenbezogene Daten oder Ist ein Dienst der Ansicht, dass personenbezogene Daten oder
Informationen, die ein anderer Dienst eingegeben hat, verändert, Informationen, die ein anderer Dienst eingegeben hat, verändert,
berichtigt oder gelöscht werden sollten, wendet er sich an den Dienst, berichtigt oder gelöscht werden sollten, wendet er sich an den Dienst,
der die Daten beziehungsweise Informationen gespeichert hat. der die Daten beziehungsweise Informationen gespeichert hat.
Vertreten diese beiden Dienste verschiedene Standpunkte in Bezug auf Vertreten diese beiden Dienste verschiedene Standpunkte in Bezug auf
die Veränderung, Berichtigung oder Löschung von personenbezogenen die Veränderung, Berichtigung oder Löschung von personenbezogenen
Daten oder von Informationen, obliegt es dem operativ verantwortlichen Daten oder von Informationen, obliegt es dem operativ verantwortlichen
Leiter, die Endentscheidung zu treffen. Leiter, die Endentscheidung zu treffen.
Art. 10 - Die Daten in Bezug auf eine in Artikel 1 § 1 Nr. 1 und 2 Art. 10 - Die Daten in Bezug auf eine in Artikel 1 § 1 Nr. 1 und 2
erwähnte Person, die in der FTF-Datenbank registriert ist, bilden den erwähnte Person, die in der FTF-Datenbank registriert ist, bilden den
Auskunftsdatensatz. Dieser Datensatz ist nur Diensten zugänglich, die Auskunftsdatensatz. Dieser Datensatz ist nur Diensten zugänglich, die
direkten Zugriff auf die FTF-Datenbank haben. direkten Zugriff auf die FTF-Datenbank haben.
Art. 11 - § 1 - Die von der Informationskarte stammenden Informationen Art. 11 - § 1 - Die von der Informationskarte stammenden Informationen
werden vom Empfänger im Rahmen der eigenen gesetzlichen Befugnisse werden vom Empfänger im Rahmen der eigenen gesetzlichen Befugnisse
benutzt, ohne dass die Informationskarte der Akte des Foreign benutzt, ohne dass die Informationskarte der Akte des Foreign
Terrorist Fighters beigefügt wird. Terrorist Fighters beigefügt wird.
§ 2 - Die in Artikel 44/11/3quater des Gesetzes über das Polizeiamt § 2 - Die in Artikel 44/11/3quater des Gesetzes über das Polizeiamt
erwähnte Mitteilung erfolgt durch Übermittlung der gesamten erwähnte Mitteilung erfolgt durch Übermittlung der gesamten
Informationskarte in Bezug auf die Foreign Terrorist Fighters oder Informationskarte in Bezug auf die Foreign Terrorist Fighters oder
eines Teils davon mit gleich welchen Mitteln. eines Teils davon mit gleich welchen Mitteln.
Nur Basisdienste sind ermächtigt, die Informationskarte zu Nur Basisdienste sind ermächtigt, die Informationskarte zu
übermitteln, unbeschadet der auf die eigenen personenbezogenen Daten übermitteln, unbeschadet der auf die eigenen personenbezogenen Daten
und Informationen anwendbaren Regeln und Verfahren. und Informationen anwendbaren Regeln und Verfahren.
Art. 12 - § 1 - Der Bürgermeister ist Empfänger der Informationskarte Art. 12 - § 1 - Der Bürgermeister ist Empfänger der Informationskarte
über die Foreign Terrorist Fighters, die ihren Wohnort oder Wohnsitz über die Foreign Terrorist Fighters, die ihren Wohnort oder Wohnsitz
in seiner Gemeinde haben, die seine Gemeinde regelmäßig aufsuchen oder in seiner Gemeinde haben, die seine Gemeinde regelmäßig aufsuchen oder
die dort regelmäßig Aktivitäten organisieren. die dort regelmäßig Aktivitäten organisieren.
§ 2 - Ohne Gefährdung der operativen Erfordernisse und nach § 2 - Ohne Gefährdung der operativen Erfordernisse und nach
eventueller Kontaktaufnahme mit dem Korpschef der Polizeizone, der ihm eventueller Kontaktaufnahme mit dem Korpschef der Polizeizone, der ihm
die Informationskarte übermittelt hat, verwendet der Bürgermeister die die Informationskarte übermittelt hat, verwendet der Bürgermeister die
personenbezogenen Daten und Informationen der Informationskarte im personenbezogenen Daten und Informationen der Informationskarte im
Rahmen seiner gesetzlichen Befugnisse und auf eigene Verantwortung. Rahmen seiner gesetzlichen Befugnisse und auf eigene Verantwortung.
Art. 13 - Die in Artikel 6 § 1 erwähnten personenbezogenen Daten und Art. 13 - Die in Artikel 6 § 1 erwähnten personenbezogenen Daten und
die damit verbundenen Informationen werden gemäß den Bestimmungen von die damit verbundenen Informationen werden gemäß den Bestimmungen von
Artikel 44/11/3bis § 5 des Gesetzes über das Polizeiamt in der Artikel 44/11/3bis § 5 des Gesetzes über das Polizeiamt in der
FTF-Datenbank aufbewahrt. FTF-Datenbank aufbewahrt.
In Bezug auf die in Artikel 6 § 1 Nr. 2 erwähnten personenbezogenen In Bezug auf die in Artikel 6 § 1 Nr. 2 erwähnten personenbezogenen
Daten und die damit verbundenen Informationen beträgt die Daten und die damit verbundenen Informationen beträgt die
Aufbewahrungsfrist jedoch höchstens sechs Monate ab ihrer Speicherung. Aufbewahrungsfrist jedoch höchstens sechs Monate ab ihrer Speicherung.
Nach Ablauf dieser Frist werden sie gelöscht, wenn sie die in Artikel Nach Ablauf dieser Frist werden sie gelöscht, wenn sie die in Artikel
6 § 1 Nr. 1 aufgeführten Kriterien nicht erfüllen. 6 § 1 Nr. 1 aufgeführten Kriterien nicht erfüllen.
Art. 14 - Die aus der FTF-Datenbank gelöschten personenbezogenen Daten Art. 14 - Die aus der FTF-Datenbank gelöschten personenbezogenen Daten
und Informationen werden gemäß den Bestimmungen von Artikel 44/11/3bis und Informationen werden gemäß den Bestimmungen von Artikel 44/11/3bis
§ 7 des Gesetzes über das Polizeiamt archiviert. § 7 des Gesetzes über das Polizeiamt archiviert.
Art. 15 - § 1 - Basisdienste sind die einzigen Dienste, die die Art. 15 - § 1 - Basisdienste sind die einzigen Dienste, die die
personenbezogenen Daten und Informationen der FTF-Datenbank in den in personenbezogenen Daten und Informationen der FTF-Datenbank in den in
Artikel 44/11/3quinquies des Gesetzes über das Polizeiamt vorgesehenen Artikel 44/11/3quinquies des Gesetzes über das Polizeiamt vorgesehenen
Fällen mitteilen dürfen. Fällen mitteilen dürfen.
§ 2 - Die in Artikel 44/11/3quinquies Absatz 1 des Gesetzes über das § 2 - Die in Artikel 44/11/3quinquies Absatz 1 des Gesetzes über das
Polizeiamt vorgesehene Mitteilung erfolgt gemäß den Bestimmungen des Polizeiamt vorgesehene Mitteilung erfolgt gemäß den Bestimmungen des
Königlichen Erlasses vom 30. Oktober 2015 über die Bedingungen in Königlichen Erlasses vom 30. Oktober 2015 über die Bedingungen in
Bezug auf die Mitteilung personenbezogener Daten und Informationen Bezug auf die Mitteilung personenbezogener Daten und Informationen
durch die belgischen Polizeidienste an die Mitglieder von Interpol und durch die belgischen Polizeidienste an die Mitglieder von Interpol und
an Interpol und gemäß Kapitel I/1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 an Interpol und gemäß Kapitel I/1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004
über die internationale polizeiliche Übermittlung personenbezogener über die internationale polizeiliche Übermittlung personenbezogener
Daten und Informationen zu gerichtlichen Zwecken, über die Daten und Informationen zu gerichtlichen Zwecken, über die
internationale Rechtshilfe in Strafsachen und zur Abänderung von internationale Rechtshilfe in Strafsachen und zur Abänderung von
Artikel 90ter des Strafprozessgesetzbuches. Artikel 90ter des Strafprozessgesetzbuches.
§ 3 - Die in Artikel 44/11/3quinquies Absatz 2 des Gesetzes über das § 3 - Die in Artikel 44/11/3quinquies Absatz 2 des Gesetzes über das
Polizeiamt vorgesehene Mitteilung erfolgt gemäß den Bestimmungen von Polizeiamt vorgesehene Mitteilung erfolgt gemäß den Bestimmungen von
Artikel 20 § 3 des Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 über die Artikel 20 § 3 des Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 über die
Nachrichten- und Sicherheitsdienste und von Artikel 8 Nr. 3 des Nachrichten- und Sicherheitsdienste und von Artikel 8 Nr. 3 des
Gesetzes vom 10. Juli 2006 über die Bedrohungsanalyse. Gesetzes vom 10. Juli 2006 über die Bedrohungsanalyse.
Art. 16 - § 1 - Die Verantwortung für die Qualität der Art. 16 - § 1 - Die Verantwortung für die Qualität der
personenbezogenen Daten im Sinne von Artikel 4 des Gesetzes über den personenbezogenen Daten im Sinne von Artikel 4 des Gesetzes über den
Schutz des Privatlebens und der in der FTF-Datenbank gespeicherten Schutz des Privatlebens und der in der FTF-Datenbank gespeicherten
Informationen obliegt: Informationen obliegt:
a) dem für die Verarbeitung Verantwortlichen jedes Dienstes, der die a) dem für die Verarbeitung Verantwortlichen jedes Dienstes, der die
FTF-Datenbank speist, in Bezug auf die personenbezogenen Daten und FTF-Datenbank speist, in Bezug auf die personenbezogenen Daten und
Informationen, die dieser Dienst übermittelt hat, Informationen, die dieser Dienst übermittelt hat,
b) dem für die Verarbeitung Verantwortlichen, der in Artikel b) dem für die Verarbeitung Verantwortlichen, der in Artikel
44/11/3bis § 1 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnt ist, in Bezug 44/11/3bis § 1 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnt ist, in Bezug
auf die personenbezogenen Daten und Informationen, die in den auf die personenbezogenen Daten und Informationen, die in den
Auskunftsdatensätzen validiert sind. Auskunftsdatensätzen validiert sind.
§ 2 - Der für die Verarbeitung Verantwortliche jedes Dienstes, der die § 2 - Der für die Verarbeitung Verantwortliche jedes Dienstes, der die
FTF-Datenbank speist, wacht über die Rechtmäßigkeit der Übermittlung FTF-Datenbank speist, wacht über die Rechtmäßigkeit der Übermittlung
seiner personenbezogenen Daten und Informationen an die FTF-Datenbank. seiner personenbezogenen Daten und Informationen an die FTF-Datenbank.
§ 3 - Der für die Verarbeitung Verantwortliche, der in Artikel § 3 - Der für die Verarbeitung Verantwortliche, der in Artikel
44/11/3bis § 1 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnt ist, wacht 44/11/3bis § 1 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnt ist, wacht
insbesondere über: insbesondere über:
- die Rechtmäßigkeit der Übermittlung der personenbezogenen Daten und - die Rechtmäßigkeit der Übermittlung der personenbezogenen Daten und
Informationen der FTF-Datenbank, Informationen der FTF-Datenbank,
- den reibungslosen technischen und operativen Betrieb dieser - den reibungslosen technischen und operativen Betrieb dieser
Datenbank, Datenbank,
- die Integrität, Verfügbarkeit und Vertraulichkeit der - die Integrität, Verfügbarkeit und Vertraulichkeit der
personenbezogenen Daten und Informationen der FTF-Datenbank und die personenbezogenen Daten und Informationen der FTF-Datenbank und die
Sicherheit der Zugriffsysteme. Sicherheit der Zugriffsysteme.
Er bestimmt durch Richtlinien die Maßnahmen, die für die Einhaltung Er bestimmt durch Richtlinien die Maßnahmen, die für die Einhaltung
dieser Verpflichtungen erforderlich sind. dieser Verpflichtungen erforderlich sind.
Art. 17 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 17 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 18 - Der für Inneres zuständige Minister und der für Justiz Art. 18 - Der für Inneres zuständige Minister und der für Justiz
zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 21. Juli 2016 Gegeben zu Brüssel, den 21. Juli 2016
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern
J. JAMBON J. JAMBON
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
^