← Terug naar "Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 4 mei 1999 tot wijziging van een aantal bepalingen betreffende het huwelijk "
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 4 mei 1999 tot wijziging van een aantal bepalingen betreffende het huwelijk | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 4 mai 1999 modifiant certaines dispositions relatives au mariage |
---|---|
MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN | MINISTERE DE L'INTERIEUR |
21 JANUARI 2000. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de | 21 JANVIER 2000. - Arrêté royal établissant la traduction officielle |
officiële Duitse vertaling van de wet van 4 mei 1999 tot wijziging van | en langue allemande de la loi du 4 mai 1999 modifiant certaines |
een aantal bepalingen betreffende het huwelijk | dispositions relatives au mariage |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, |
en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 4 | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du |
mei 1999 tot wijziging van een aantal bepalingen betreffende het | 4 mai 1999 modifiant certaines dispositions relatives au mariage, |
huwelijk, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van | établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat |
het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | d'arrondissement adjoint à Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
vertaling van de wet van 4 mei 1999 tot wijziging van een aantal | officielle en langue allemande de la loi du 4 mai 1999 modifiant |
bepalingen betreffende het huwelijk. | certaines dispositions relatives au mariage. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Brussel, 21 januari 2000. | Donné à Bruxelles, le 21 janvier 2000. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Bijlage - Bijlage | Bijlage - Bijlage |
MINISTERIUM DER JUSTIZ | MINISTERIUM DER JUSTIZ |
4. MAI 1999 - Gesetz zur Abänderung einiger Bestimmungen über die Ehe | 4. MAI 1999 - Gesetz zur Abänderung einiger Bestimmungen über die Ehe |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL II - Abänderung von Bestimmungen von Buch I Titel II und Titel | KAPITEL II - Abänderung von Bestimmungen von Buch I Titel II und Titel |
V des Zivilgesetzbuches | V des Zivilgesetzbuches |
Art. 2 - Die Überschrift von Buch I Titel II Kapitel III des | Art. 2 - Die Überschrift von Buch I Titel II Kapitel III des |
Zivilgesetzbuches wird durch folgende Überschrift ersetzt: | Zivilgesetzbuches wird durch folgende Überschrift ersetzt: |
« Kapitel III - Urkunden über die Ankündigung der Eheschliessung und | « Kapitel III - Urkunden über die Ankündigung der Eheschliessung und |
Eheschliessungsurkunden ». | Eheschliessungsurkunden ». |
Art. 3 - Artikel 63 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das | Art. 3 - Artikel 63 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das |
Gesetz vom 26. Dezember 1891, wird mit folgendem Wortlaut wieder | Gesetz vom 26. Dezember 1891, wird mit folgendem Wortlaut wieder |
aufgenommen: | aufgenommen: |
« Art. 63 - § 1 - Diejenigen, die eine Ehe eingehen wollen, müssen | « Art. 63 - § 1 - Diejenigen, die eine Ehe eingehen wollen, müssen |
dies mittels Vorlage der in Artikel 64 erwähnten Dokumente beim | dies mittels Vorlage der in Artikel 64 erwähnten Dokumente beim |
Standesbeamten der Gemeinde ankündigen, wo einer der zukünftigen | Standesbeamten der Gemeinde ankündigen, wo einer der zukünftigen |
Ehegatten am Datum der Erstellung der Urkunde über die Ankündigung der | Ehegatten am Datum der Erstellung der Urkunde über die Ankündigung der |
Eheschliessung im Bevölkerungsregister, im Fremdenregister oder im | Eheschliessung im Bevölkerungsregister, im Fremdenregister oder im |
Warteregister eingetragen ist. | Warteregister eingetragen ist. |
Ist keiner der zukünftigen Ehegatten in einem der in Absatz 1 | Ist keiner der zukünftigen Ehegatten in einem der in Absatz 1 |
erwähnten Register eingetragen oder stimmt der aktuelle Wohnort eines | erwähnten Register eingetragen oder stimmt der aktuelle Wohnort eines |
oder beider zukünftigen Ehegatten aus berechtigten Gründen mit dieser | oder beider zukünftigen Ehegatten aus berechtigten Gründen mit dieser |
Eintragung nicht überein, kann die Ankündigung beim Standesbeamten des | Eintragung nicht überein, kann die Ankündigung beim Standesbeamten des |
aktuellen Wohnorts eines der zukünftigen Ehegatten erfolgen. | aktuellen Wohnorts eines der zukünftigen Ehegatten erfolgen. |
Belgier, die im Ausland wohnen und nicht im Bevölkerungsregister einer | Belgier, die im Ausland wohnen und nicht im Bevölkerungsregister einer |
belgischen Gemeinde eingetragen sind, können die Ankündigung beim | belgischen Gemeinde eingetragen sind, können die Ankündigung beim |
Standesbeamten der Gemeinde, wo einer der zukünftigen Ehegatten | Standesbeamten der Gemeinde, wo einer der zukünftigen Ehegatten |
zuletzt im Bevölkerungsregister, im Fremdenregister oder im | zuletzt im Bevölkerungsregister, im Fremdenregister oder im |
Warteregister eingetragen war oder wo ein Verwandter bis zum zweiten | Warteregister eingetragen war oder wo ein Verwandter bis zum zweiten |
Grad eines der zukünftigen Ehegatten am Datum der Erstellung der | Grad eines der zukünftigen Ehegatten am Datum der Erstellung der |
Urkunde eingetragen ist, oder beim Standesbeamten des Geburtsorts | Urkunde eingetragen ist, oder beim Standesbeamten des Geburtsorts |
eines der zukünftigen Ehegatten machen. In Ermangelung dessen kann die | eines der zukünftigen Ehegatten machen. In Ermangelung dessen kann die |
Ankündigung beim Standesbeamten von Brüssel gemacht werden. | Ankündigung beim Standesbeamten von Brüssel gemacht werden. |
§ 2 - Die Ankündigung wird von einem der zukünftigen Ehegatten oder | § 2 - Die Ankündigung wird von einem der zukünftigen Ehegatten oder |
von beiden gemacht. | von beiden gemacht. |
Der Standesbeamte beurkundet diese Ankündigung. | Der Standesbeamte beurkundet diese Ankündigung. |
Die Urkunde wird in ein einfaches Register, das gemäss Artikel 41 | Die Urkunde wird in ein einfaches Register, das gemäss Artikel 41 |
numeriert und paraphiert wird, eingetragen, und dieses Register wird | numeriert und paraphiert wird, eingetragen, und dieses Register wird |
am Ende eines jeden Jahres bei der Kanzlei des Gerichts erster Instanz | am Ende eines jeden Jahres bei der Kanzlei des Gerichts erster Instanz |
hinterlegt. | hinterlegt. |
§ 3 - Wenn einer der zukünftigen Ehegatten oder beide am Tag der | § 3 - Wenn einer der zukünftigen Ehegatten oder beide am Tag der |
Erstellung der Urkunde nicht im Bevölkerungsregister, im | Erstellung der Urkunde nicht im Bevölkerungsregister, im |
Fremdenregister oder im Warteregister der Gemeinde eingetragen sind | Fremdenregister oder im Warteregister der Gemeinde eingetragen sind |
oder dort nicht ihren aktuellen Wohnort haben, sendet der | oder dort nicht ihren aktuellen Wohnort haben, sendet der |
Standesbeamte, der die Urkunde ausgefertigt hat, dem Standesbeamten | Standesbeamte, der die Urkunde ausgefertigt hat, dem Standesbeamten |
der Gemeinde, wo dieser zukünftige Ehegatte oder diese zukünftigen | der Gemeinde, wo dieser zukünftige Ehegatte oder diese zukünftigen |
Ehegatten in einem dieser Register eingetragen sind oder ihren | Ehegatten in einem dieser Register eingetragen sind oder ihren |
aktuellen Wohnort haben, sofort eine Abschrift davon zu. | aktuellen Wohnort haben, sofort eine Abschrift davon zu. |
Der Standesbeamte, der die im vorherigen Absatz erwähnte Notifizierung | Der Standesbeamte, der die im vorherigen Absatz erwähnte Notifizierung |
empfangen hat, überzeugt sich, ob keine Ehehindernisse bestehen. | empfangen hat, überzeugt sich, ob keine Ehehindernisse bestehen. |
Gegebenenfalls teilt er dies binnen zehn Tagen nach Empfang der | Gegebenenfalls teilt er dies binnen zehn Tagen nach Empfang der |
Notifizierung dem Standesbeamten mit, der die Urkunde über die | Notifizierung dem Standesbeamten mit, der die Urkunde über die |
Ankündigung der Eheschliessung ausgefertigt hat. | Ankündigung der Eheschliessung ausgefertigt hat. |
§ 4 - Versäumen es die interessehabenden Parteien, die in Artikel 64 | § 4 - Versäumen es die interessehabenden Parteien, die in Artikel 64 |
erwähnten Dokumente vorzulegen, weigert sich der Standesbeamte, die | erwähnten Dokumente vorzulegen, weigert sich der Standesbeamte, die |
Urkunde auszufertigen. | Urkunde auszufertigen. |
Der Standesbeamte notifiziert seine mit Gründen versehene Entscheidung | Der Standesbeamte notifiziert seine mit Gründen versehene Entscheidung |
unverzüglich den interessehabenden Parteien. Gleichzeitig wird dem | unverzüglich den interessehabenden Parteien. Gleichzeitig wird dem |
Prokurator des Königs des Gerichtsbezirks, wo die Weigerung erfolgt | Prokurator des Königs des Gerichtsbezirks, wo die Weigerung erfolgt |
ist, davon eine Abschrift zusammen mit einer Abschrift aller | ist, davon eine Abschrift zusammen mit einer Abschrift aller |
zweckdienlichen Dokumente übermittelt. | zweckdienlichen Dokumente übermittelt. |
Wenn einer der zukünftigen Ehegatten oder beide am Tag der Weigerung | Wenn einer der zukünftigen Ehegatten oder beide am Tag der Weigerung |
der Beurkundung nicht im Bevölkerungsregister, im Fremdenregister oder | der Beurkundung nicht im Bevölkerungsregister, im Fremdenregister oder |
im Warteregister der Gemeinde eingetragen sind, sendet der | im Warteregister der Gemeinde eingetragen sind, sendet der |
Standesbeamte, der sich weigert, die Urkunde auszufertigen, dem | Standesbeamte, der sich weigert, die Urkunde auszufertigen, dem |
Standesbeamten, dem eine Abschrift der in § 3 erwähnten Urkunde über | Standesbeamten, dem eine Abschrift der in § 3 erwähnten Urkunde über |
die Ankündigung der Eheschliessung hätte übermittelt werden müssen, | die Ankündigung der Eheschliessung hätte übermittelt werden müssen, |
davon eine Notifizierung zu. | davon eine Notifizierung zu. |
Die interessehabenden Parteien können gegen die Weigerung des | Die interessehabenden Parteien können gegen die Weigerung des |
Standesbeamten binnen einem Monat nach der Notifizierung seiner | Standesbeamten binnen einem Monat nach der Notifizierung seiner |
Entscheidung beim Gericht erster Instanz Beschwerde einlegen. » | Entscheidung beim Gericht erster Instanz Beschwerde einlegen. » |
Art. 4 - Artikel 64 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das | Art. 4 - Artikel 64 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das |
Gesetz vom 26. Dezember 1891, wird mit folgendem Wortlaut wieder | Gesetz vom 26. Dezember 1891, wird mit folgendem Wortlaut wieder |
aufgenommen: | aufgenommen: |
« Art. 64 - § 1 - Bei der Ankündigung der Eheschliessung müssen dem | « Art. 64 - § 1 - Bei der Ankündigung der Eheschliessung müssen dem |
Standesbeamten für jeden der zukünftigen Ehegatten folgende Dokumente | Standesbeamten für jeden der zukünftigen Ehegatten folgende Dokumente |
vorgelegt werden: | vorgelegt werden: |
1. eine gleichlautende Abschrift der Geburtsurkunde, | 1. eine gleichlautende Abschrift der Geburtsurkunde, |
2. ein Identitätsnachweis, | 2. ein Identitätsnachweis, |
3. ein Staatsangehörigkeitsnachweis, | 3. ein Staatsangehörigkeitsnachweis, |
4. ein Nachweis des Ledigenstandes und gegebenenfalls ein Nachweis der | 4. ein Nachweis des Ledigenstandes und gegebenenfalls ein Nachweis der |
Auflösung beziehungsweise der Erklärung der Nichtigkeit früherer Ehen, | Auflösung beziehungsweise der Erklärung der Nichtigkeit früherer Ehen, |
5. ein Nachweis der Eintragung im Bevölkerungsregister, im | 5. ein Nachweis der Eintragung im Bevölkerungsregister, im |
Fremdenregister oder im Warteregister und/oder ein Nachweis des | Fremdenregister oder im Warteregister und/oder ein Nachweis des |
aktuellen Wohnorts, | aktuellen Wohnorts, |
6. gegebenenfalls ein legalisierter schriftlicher Nachweis, der von | 6. gegebenenfalls ein legalisierter schriftlicher Nachweis, der von |
dem bei der Ankündigung der Eheschliessung abwesenden zukünftigen | dem bei der Ankündigung der Eheschliessung abwesenden zukünftigen |
Ehegatten ausgeht und aus dem hervorgeht, dass dieser der Ankündigung | Ehegatten ausgeht und aus dem hervorgeht, dass dieser der Ankündigung |
zustimmt, | zustimmt, |
7. jedes andere authentische Schriftstück, aus dem hervorgeht, dass | 7. jedes andere authentische Schriftstück, aus dem hervorgeht, dass |
der Betreffende die durch das Gesetz vorgeschriebenen Bedingungen | der Betreffende die durch das Gesetz vorgeschriebenen Bedingungen |
erfüllt, um eine Ehe eingehen zu können. | erfüllt, um eine Ehe eingehen zu können. |
§ 2 - Sind die vorgelegten Dokumente in einer Fremdsprache erstellt, | § 2 - Sind die vorgelegten Dokumente in einer Fremdsprache erstellt, |
kann der Standesbeamte hiervon eine für gleichlautend erklärte | kann der Standesbeamte hiervon eine für gleichlautend erklärte |
Übersetzung beantragen. » | Übersetzung beantragen. » |
Art. 5 - Artikel 66 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz | Art. 5 - Artikel 66 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz |
vom 7. Januar 1908, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | vom 7. Januar 1908, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« Art. 66 - Akte über einen Einspruch gegen die Eheschliessung werden | « Art. 66 - Akte über einen Einspruch gegen die Eheschliessung werden |
auf dem Original und auf der Abschrift von den einsprucherhebenden | auf dem Original und auf der Abschrift von den einsprucherhebenden |
Personen oder ihren mit einer authentischen Sondervollmacht versehenen | Personen oder ihren mit einer authentischen Sondervollmacht versehenen |
Bevollmächtigten unterzeichnet; sie werden mit Abschrift der Vollmacht | Bevollmächtigten unterzeichnet; sie werden mit Abschrift der Vollmacht |
den Parteien persönlich oder an ihrem Wohnsitz und dem Standesbeamten, | den Parteien persönlich oder an ihrem Wohnsitz und dem Standesbeamten, |
der die Urkunde über die Ankündigung ausgefertigt hat, zugestellt. | der die Urkunde über die Ankündigung ausgefertigt hat, zugestellt. |
Der Standesbeamte versieht das Original mit einem Sichtvermerk. » | Der Standesbeamte versieht das Original mit einem Sichtvermerk. » |
Art. 6 - In Artikel 67 desselben Gesetzbuches wird das Wort « | Art. 6 - In Artikel 67 desselben Gesetzbuches wird das Wort « |
Aufgebotsregister » durch das Wort « Register der Ankündigungen » | Aufgebotsregister » durch das Wort « Register der Ankündigungen » |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 7 - Artikel 69 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz | Art. 7 - Artikel 69 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz |
vom 7. Januar 1908, wird aufgehoben. | vom 7. Januar 1908, wird aufgehoben. |
Art. 8 - Artikel 70 desselben Gesetzbuches wird durch folgende | Art. 8 - Artikel 70 desselben Gesetzbuches wird durch folgende |
Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
« Art. 70 - Der Ehegatte, dem es nicht möglich ist, sich die | « Art. 70 - Der Ehegatte, dem es nicht möglich ist, sich die |
Geburtsurkunde zu verschaffen, kann diese durch eine | Geburtsurkunde zu verschaffen, kann diese durch eine |
Offenkundigkeitsurkunde ersetzen, die vom Friedensrichter seines | Offenkundigkeitsurkunde ersetzen, die vom Friedensrichter seines |
Geburtsorts oder vom Friedensrichter seines Wohnsitzes erteilt wird. » | Geburtsorts oder vom Friedensrichter seines Wohnsitzes erteilt wird. » |
Art. 9 - In Artikel 75 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch Artikel 1 | Art. 9 - In Artikel 75 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch Artikel 1 |
des Gesetzes vom 7. Januar 1908, wird das Wort « Aufgebotsfrist » | des Gesetzes vom 7. Januar 1908, wird das Wort « Aufgebotsfrist » |
durch die Wörter « in Artikel 165 erwähnten Frist » ersetzt. | durch die Wörter « in Artikel 165 erwähnten Frist » ersetzt. |
Art. 10 - Artikel 76 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: | Art. 10 - Artikel 76 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: |
1. Nr. 6 wird aufgehoben, | 1. Nr. 6 wird aufgehoben, |
2. in Nr. 9 werden die Wörter « , der Beruf » gestrichen. | 2. in Nr. 9 werden die Wörter « , der Beruf » gestrichen. |
Art. 11 - Artikel 94 desselben Gesetzbuches wird durch folgende | Art. 11 - Artikel 94 desselben Gesetzbuches wird durch folgende |
Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
« Art. 94 - Die Ankündigung einer Eheschliessung von Militärpersonen | « Art. 94 - Die Ankündigung einer Eheschliessung von Militärpersonen |
und im Gefolge der Armeen angestellten Personen erfolgt beim Offizier, | und im Gefolge der Armeen angestellten Personen erfolgt beim Offizier, |
der gemäss Artikel 89 die Funktionen des Standesbeamten ausübt. » | der gemäss Artikel 89 die Funktionen des Standesbeamten ausübt. » |
Art. 12 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 146bis mit folgendem | Art. 12 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 146bis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 146bis - Es kommt zu keiner Eheschliessung, obwohl die | « Art. 146bis - Es kommt zu keiner Eheschliessung, obwohl die |
förmlichen Einwilligungen zur Eheschliessung gegeben worden sind, wenn | förmlichen Einwilligungen zur Eheschliessung gegeben worden sind, wenn |
aus der Gesamtheit der Umstände hervorgeht, dass die Absicht | aus der Gesamtheit der Umstände hervorgeht, dass die Absicht |
wenigstens eines Ehegatten offensichtlich nicht die Bildung einer | wenigstens eines Ehegatten offensichtlich nicht die Bildung einer |
dauerhaften Lebensgemeinschaft, sondern nur die Erlangung eines an die | dauerhaften Lebensgemeinschaft, sondern nur die Erlangung eines an die |
Rechtsstellung der Ehegatten gebundenen aufenthaltsrechtlichen | Rechtsstellung der Ehegatten gebundenen aufenthaltsrechtlichen |
Vorteils ist. » | Vorteils ist. » |
Art. 13 - Artikel 165 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das | Art. 13 - Artikel 165 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das |
Gesetz vom 26. Dezember 1891, wird mit folgendem Wortlaut wieder | Gesetz vom 26. Dezember 1891, wird mit folgendem Wortlaut wieder |
aufgenommen: | aufgenommen: |
« Art. 165 - § 1 - Die Ehe kann nicht vor dem 14. Tag nach dem Datum | « Art. 165 - § 1 - Die Ehe kann nicht vor dem 14. Tag nach dem Datum |
der in Artikel 63 erwähnten Erstellung der Urkunde über die | der in Artikel 63 erwähnten Erstellung der Urkunde über die |
Ankündigung der Eheschliessung geschlossen werden. | Ankündigung der Eheschliessung geschlossen werden. |
§ 2 - Der Prokurator des Königs beim Gericht erster Instanz des | § 2 - Der Prokurator des Königs beim Gericht erster Instanz des |
Gerichtsbezirks, in dem die Antragsteller beabsichtigen, die Ehe | Gerichtsbezirks, in dem die Antragsteller beabsichtigen, die Ehe |
einzugehen, kann bei Vorliegen schwerwiegender Gründe von der | einzugehen, kann bei Vorliegen schwerwiegender Gründe von der |
Ankündigung und von jeglicher Wartezeit Befreiung erteilen und eine | Ankündigung und von jeglicher Wartezeit Befreiung erteilen und eine |
Verlängerung der in § 3 erwähnten Frist von sechs Monaten gewähren. | Verlängerung der in § 3 erwähnten Frist von sechs Monaten gewähren. |
Dieselbe Befugnis wird den diplomatischen Vertretern, die Leiter der | Dieselbe Befugnis wird den diplomatischen Vertretern, die Leiter der |
Vertretung sind, sowie den Vertretern des konsularischen Korps, denen | Vertretung sind, sowie den Vertretern des konsularischen Korps, denen |
die Funktion des Standesbeamten übertragen worden ist, für die in | die Funktion des Standesbeamten übertragen worden ist, für die in |
ihren Kanzleien vorzunehmenden Trauungen zuerkannt. | ihren Kanzleien vorzunehmenden Trauungen zuerkannt. |
§ 3 - Ist die Ehe binnen sechs Monaten nach Ablauf der in § 1 | § 3 - Ist die Ehe binnen sechs Monaten nach Ablauf der in § 1 |
erwähnten Frist von 14 Tagen nicht geschlossen worden, darf sie erst | erwähnten Frist von 14 Tagen nicht geschlossen worden, darf sie erst |
geschlossen werden, nachdem eine neue Ankündigung der Eheschliessung | geschlossen werden, nachdem eine neue Ankündigung der Eheschliessung |
in der in Artikel 63 vorgesehenen Form gemacht worden ist. | in der in Artikel 63 vorgesehenen Form gemacht worden ist. |
Bei einem Einspruch gegen die Eheschliessung oder wenn der | Bei einem Einspruch gegen die Eheschliessung oder wenn der |
Standesbeamte sich weigert, die Trauung vorzunehmen, kann der Richter, | Standesbeamte sich weigert, die Trauung vorzunehmen, kann der Richter, |
der über die Aufhebung des Einspruchs oder über die Beschwerde gegen | der über die Aufhebung des Einspruchs oder über die Beschwerde gegen |
die Weigerung entscheidet, um eine Verlängerung dieser Frist von sechs | die Weigerung entscheidet, um eine Verlängerung dieser Frist von sechs |
Monaten ersucht werden. » | Monaten ersucht werden. » |
Art. 14 - Artikel 166 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das | Art. 14 - Artikel 166 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das |
Gesetz vom 26. Dezember 1891, wird mit folgendem Wortlaut wieder | Gesetz vom 26. Dezember 1891, wird mit folgendem Wortlaut wieder |
aufgenommen: | aufgenommen: |
« Art. 166 - Die Ehe wird öffentlich vor dem Standesbeamten | « Art. 166 - Die Ehe wird öffentlich vor dem Standesbeamten |
geschlossen, der die Urkunde über die Ankündigung der Eheschliessung | geschlossen, der die Urkunde über die Ankündigung der Eheschliessung |
ausgefertigt hat. » | ausgefertigt hat. » |
Art. 15 - Artikel 167 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das | Art. 15 - Artikel 167 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das |
Gesetz vom 26. Dezember 1891, wird mit folgendem Wortlaut wieder | Gesetz vom 26. Dezember 1891, wird mit folgendem Wortlaut wieder |
aufgenommen: | aufgenommen: |
« Art. 167 - Der Standesbeamte weigert sich, die Trauung vorzunehmen, | « Art. 167 - Der Standesbeamte weigert sich, die Trauung vorzunehmen, |
wenn ersichtlich wird, dass die für die Eingehung der Ehe | wenn ersichtlich wird, dass die für die Eingehung der Ehe |
vorgeschriebenen Eigenschaften und Bedingungen nicht erfüllt sind, | vorgeschriebenen Eigenschaften und Bedingungen nicht erfüllt sind, |
oder wenn er der Meinung ist, dass die Eheschliessung gegen die | oder wenn er der Meinung ist, dass die Eheschliessung gegen die |
Grundsätze der öffentlichen Ordnung verstösst. | Grundsätze der öffentlichen Ordnung verstösst. |
Besteht die ernsthafte Vermutung, dass die im vorhergehenden Absatz | Besteht die ernsthafte Vermutung, dass die im vorhergehenden Absatz |
erwähnten Bedingungen nicht erfüllt sind, kann der Standesbeamte, um | erwähnten Bedingungen nicht erfüllt sind, kann der Standesbeamte, um |
eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen, die Eheschliessung um | eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen, die Eheschliessung um |
höchstens zwei Monate ab dem von den interessehabenden Parteien | höchstens zwei Monate ab dem von den interessehabenden Parteien |
ausgewählten Datum für die Eheschliessung aufschieben, gegebenenfalls, | ausgewählten Datum für die Eheschliessung aufschieben, gegebenenfalls, |
nachdem er die Stellungnahme des Prokurators des Königs des | nachdem er die Stellungnahme des Prokurators des Königs des |
Gerichtsbezirks, in dem die Antragsteller beabsichtigen, die Ehe | Gerichtsbezirks, in dem die Antragsteller beabsichtigen, die Ehe |
einzugehen, eingeholt hat. | einzugehen, eingeholt hat. |
Hat der Standesbeamte binnen der im vorhergehenden Absatz erwähnten | Hat der Standesbeamte binnen der im vorhergehenden Absatz erwähnten |
Frist keine endgültige Entscheidung getroffen, muss er die Trauung | Frist keine endgültige Entscheidung getroffen, muss er die Trauung |
vornehmen, selbst in den Fällen, in denen die in Artikel 165 § 3 | vornehmen, selbst in den Fällen, in denen die in Artikel 165 § 3 |
erwähnte Frist von sechs Monaten verstrichen ist. | erwähnte Frist von sechs Monaten verstrichen ist. |
Im Fall einer in Absatz 1 erwähnten Weigerung notifiziert der | Im Fall einer in Absatz 1 erwähnten Weigerung notifiziert der |
Standesbeamte den interessehabenden Parteien unverzüglich seine mit | Standesbeamte den interessehabenden Parteien unverzüglich seine mit |
Gründen versehene Entscheidung. Gleichzeitig wird dem Prokurator des | Gründen versehene Entscheidung. Gleichzeitig wird dem Prokurator des |
Königs des Gerichtsbezirks, wo die Weigerung erfolgt ist, davon eine | Königs des Gerichtsbezirks, wo die Weigerung erfolgt ist, davon eine |
Abschrift zusammen mit einer Abschrift aller zweckdienlichen Dokumente | Abschrift zusammen mit einer Abschrift aller zweckdienlichen Dokumente |
übermittelt. | übermittelt. |
Wenn einer der zukünftigen Ehegatten oder beide am Tag der Weigerung | Wenn einer der zukünftigen Ehegatten oder beide am Tag der Weigerung |
nicht im Bevölkerungsregister, im Fremdenregister oder im | nicht im Bevölkerungsregister, im Fremdenregister oder im |
Warteregister der Gemeinde eingetragen sind oder dort nicht ihren | Warteregister der Gemeinde eingetragen sind oder dort nicht ihren |
aktuellen Wohnort haben, wird die Weigerungsentscheidung auch sofort | aktuellen Wohnort haben, wird die Weigerungsentscheidung auch sofort |
dem Standesbeamten der Gemeinde notifiziert, wo dieser zukünftige | dem Standesbeamten der Gemeinde notifiziert, wo dieser zukünftige |
Ehegatte oder diese zukünftigen Ehegatten in einem dieser Register | Ehegatte oder diese zukünftigen Ehegatten in einem dieser Register |
eingetragen sind oder ihren aktuellen Wohnort haben. | eingetragen sind oder ihren aktuellen Wohnort haben. |
Gegen die Weigerung des Standesbeamten, die Trauung vorzunehmen, | Gegen die Weigerung des Standesbeamten, die Trauung vorzunehmen, |
können die interessehabenden Parteien binnen einem Monat beim Gericht | können die interessehabenden Parteien binnen einem Monat beim Gericht |
erster Instanz Beschwerde einlegen. » | erster Instanz Beschwerde einlegen. » |
Art. 16 - Artikel 170bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 16 - Artikel 170bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 12. Juli 1931, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | Gesetz vom 12. Juli 1931, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« Art. 170bis - Eheschliessungsankündigungen für Trauungen, die von | « Art. 170bis - Eheschliessungsankündigungen für Trauungen, die von |
den belgischen diplomatischen oder konsularischen Vertretern | den belgischen diplomatischen oder konsularischen Vertretern |
vorzunehmen sind, erfolgen gemäss den belgischen Gesetzen in den | vorzunehmen sind, erfolgen gemäss den belgischen Gesetzen in den |
Kanzleien, in denen die Ehen geschlossen werden. » | Kanzleien, in denen die Ehen geschlossen werden. » |
Art. 17 - In Artikel 184 desselben Gesetzbuches wird zwischen den | Art. 17 - In Artikel 184 desselben Gesetzbuches wird zwischen den |
Verweisen auf die Artikel « 144 » und « 147 » ein Verweis auf Artikel | Verweisen auf die Artikel « 144 » und « 147 » ein Verweis auf Artikel |
« 146bis » eingefügt. | « 146bis » eingefügt. |
Art. 18 - In Artikel 191 desselben Gesetzbuches werden zwischen dem | Art. 18 - In Artikel 191 desselben Gesetzbuches werden zwischen dem |
Wort « ist » und dem Wort « , kann » die Wörter « oder deren | Wort « ist » und dem Wort « , kann » die Wörter « oder deren |
Ankündigung nicht gemäss Artikel 63 erfolgt ist » eingefügt. | Ankündigung nicht gemäss Artikel 63 erfolgt ist » eingefügt. |
Art. 19 - Artikel 192 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das | Art. 19 - Artikel 192 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das |
Gesetz vom 15. Dezember 1949, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | Gesetz vom 15. Dezember 1949, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« Art. 192 - Geht der Eheschliessung nicht die erforderliche | « Art. 192 - Geht der Eheschliessung nicht die erforderliche |
Ankündigung voraus, sind die vom Gesetz erlaubten Befreiungen nicht | Ankündigung voraus, sind die vom Gesetz erlaubten Befreiungen nicht |
erwirkt worden oder sind die für die Ankündigung und die | erwirkt worden oder sind die für die Ankündigung und die |
Eheschliessung vorgeschriebenen Fristen nicht beachtet worden, lässt | Eheschliessung vorgeschriebenen Fristen nicht beachtet worden, lässt |
der Prokurator des Königs gegen den öffentlichen Amtsträger eine | der Prokurator des Königs gegen den öffentlichen Amtsträger eine |
Geldstrafe, die dreihundert Franken nicht übersteigen darf, und gegen | Geldstrafe, die dreihundert Franken nicht übersteigen darf, und gegen |
die vertragschliessenden Parteien oder gegen diejenigen, unter deren | die vertragschliessenden Parteien oder gegen diejenigen, unter deren |
Gewalt sie gehandelt haben, eine ihrem Vermögen angemessene Geldstrafe | Gewalt sie gehandelt haben, eine ihrem Vermögen angemessene Geldstrafe |
aussprechen. » | aussprechen. » |
KAPITEL III - Andere Abänderungsbestimmungen | KAPITEL III - Andere Abänderungsbestimmungen |
Art. 20 - Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Juli 1931 über bestimmte | Art. 20 - Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Juli 1931 über bestimmte |
Personenstandsurkunden und über die Zuständigkeit der diplomatischen | Personenstandsurkunden und über die Zuständigkeit der diplomatischen |
und konsularischen Vertreter in Sachen Personenstand wird durch | und konsularischen Vertreter in Sachen Personenstand wird durch |
folgende Bestimmung ersetzt: | folgende Bestimmung ersetzt: |
« Art. 7 - Die diplomatischen Vertreter, die Leiter der Vertretung | « Art. 7 - Die diplomatischen Vertreter, die Leiter der Vertretung |
sind, sowie die Vertreter des konsularischen Korps, denen aufgrund des | sind, sowie die Vertreter des konsularischen Korps, denen aufgrund des |
Artikels 2 des vorliegenden Gesetzes die Funktionen des Standesbeamten | Artikels 2 des vorliegenden Gesetzes die Funktionen des Standesbeamten |
übertragen worden sind, sind befugt, Trauungen vorzunehmen, unter der | übertragen worden sind, sind befugt, Trauungen vorzunehmen, unter der |
Bedingung, dass einer der zukünftigen Ehegatten die belgische | Bedingung, dass einer der zukünftigen Ehegatten die belgische |
Staatsangehörigkeit besitzt. » | Staatsangehörigkeit besitzt. » |
Art. 21 - Artikel 587 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches, abgeändert | Art. 21 - Artikel 587 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches, abgeändert |
durch Artikel 12 des Gesetzes vom 3. April 1997 und durch Artikel 4 | durch Artikel 12 des Gesetzes vom 3. April 1997 und durch Artikel 4 |
des Gesetzes vom 10. August 1998, wird durch eine Nummer 9 mit | des Gesetzes vom 10. August 1998, wird durch eine Nummer 9 mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
« über die in Artikel 63 § 4 letzter Absatz und Artikel 167 letzter | « über die in Artikel 63 § 4 letzter Absatz und Artikel 167 letzter |
Absatz des Zivilgesetzbuches vorgesehenen Beschwerden. » | Absatz des Zivilgesetzbuches vorgesehenen Beschwerden. » |
KAPITEL IV - Aufhebungsbestimmung | KAPITEL IV - Aufhebungsbestimmung |
Art. 22 - Die Artikel 1 bis 8 des Gesetzes vom 26. Dezember 1891 zur | Art. 22 - Die Artikel 1 bis 8 des Gesetzes vom 26. Dezember 1891 zur |
Abänderung einiger Bestimmungen über die Ehe, abgeändert durch die | Abänderung einiger Bestimmungen über die Ehe, abgeändert durch die |
Gesetze vom 7. Januar 1908 und 12. Juli 1931, werden aufgehoben. | Gesetze vom 7. Januar 1908 und 12. Juli 1931, werden aufgehoben. |
KAPITEL V - Übergangsbestimmungen | KAPITEL V - Übergangsbestimmungen |
Art. 23 - Die vorzunehmenden Trauungen, für die die Aufgebote vor dem | Art. 23 - Die vorzunehmenden Trauungen, für die die Aufgebote vor dem |
Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes erlassen wurden, | Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes erlassen wurden, |
unterliegen weiterhin den früher anwendbaren Bestimmungen der Artikel | unterliegen weiterhin den früher anwendbaren Bestimmungen der Artikel |
66, 67, 69, 70, 94, 170bis und 192 des Zivilgesetzbuches und der | 66, 67, 69, 70, 94, 170bis und 192 des Zivilgesetzbuches und der |
Artikel 1 bis 8 des Gesetzes vom 26. Dezember 1891 zur Abänderung | Artikel 1 bis 8 des Gesetzes vom 26. Dezember 1891 zur Abänderung |
einiger Bestimmungen über die Ehe, abgeändert durch die Gesetze vom 7. | einiger Bestimmungen über die Ehe, abgeändert durch die Gesetze vom 7. |
Januar 1908 und 12. Juli 1931. | Januar 1908 und 12. Juli 1931. |
Art. 24 - Die Artikel 63, 64, 165, 166 und 167 des Zivilgesetzbuches | Art. 24 - Die Artikel 63, 64, 165, 166 und 167 des Zivilgesetzbuches |
sind nicht anwendbar auf die vorzunehmenden Trauungen, für die die | sind nicht anwendbar auf die vorzunehmenden Trauungen, für die die |
Aufgebote vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes | Aufgebote vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes |
erlassen wurden. | erlassen wurden. |
KAPITEL VI - Schlussbestimmung | KAPITEL VI - Schlussbestimmung |
Art. 25 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar nach seiner | Art. 25 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar nach seiner |
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 4. Mai 1999. | Gegeben zu Brüssel, den 4. Mai 1999. |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen:Der Minister der Justiz | Von Königs wegen:Der Minister der Justiz |
T. VAN PARYS | T. VAN PARYS |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
T. VAN PARYS | T. VAN PARYS |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 21 januari 2000. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 21 janvier 2000. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |