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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 21/01/2000
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 4 mei 1999 tot wijziging van een aantal bepalingen betreffende het huwelijk Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 4 mai 1999 modifiant certaines dispositions relatives au mariage
MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN MINISTERE DE L'INTERIEUR
21 JANUARI 2000. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de 21 JANVIER 2000. - Arrêté royal établissant la traduction officielle
officiële Duitse vertaling van de wet van 4 mei 1999 tot wijziging van en langue allemande de la loi du 4 mai 1999 modifiant certaines
een aantal bepalingen betreffende het huwelijk dispositions relatives au mariage
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3,
en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 4 Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du
mei 1999 tot wijziging van een aantal bepalingen betreffende het 4 mai 1999 modifiant certaines dispositions relatives au mariage,
huwelijk, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat
het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van de wet van 4 mei 1999 tot wijziging van een aantal officielle en langue allemande de la loi du 4 mai 1999 modifiant
bepalingen betreffende het huwelijk. certaines dispositions relatives au mariage.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 21 januari 2000. Donné à Bruxelles, le 21 janvier 2000.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Bijlage - Bijlage Bijlage - Bijlage
MINISTERIUM DER JUSTIZ MINISTERIUM DER JUSTIZ
4. MAI 1999 - Gesetz zur Abänderung einiger Bestimmungen über die Ehe 4. MAI 1999 - Gesetz zur Abänderung einiger Bestimmungen über die Ehe
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es:
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL II - Abänderung von Bestimmungen von Buch I Titel II und Titel KAPITEL II - Abänderung von Bestimmungen von Buch I Titel II und Titel
V des Zivilgesetzbuches V des Zivilgesetzbuches
Art. 2 - Die Überschrift von Buch I Titel II Kapitel III des Art. 2 - Die Überschrift von Buch I Titel II Kapitel III des
Zivilgesetzbuches wird durch folgende Überschrift ersetzt: Zivilgesetzbuches wird durch folgende Überschrift ersetzt:
« Kapitel III - Urkunden über die Ankündigung der Eheschliessung und « Kapitel III - Urkunden über die Ankündigung der Eheschliessung und
Eheschliessungsurkunden ». Eheschliessungsurkunden ».
Art. 3 - Artikel 63 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das Art. 3 - Artikel 63 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das
Gesetz vom 26. Dezember 1891, wird mit folgendem Wortlaut wieder Gesetz vom 26. Dezember 1891, wird mit folgendem Wortlaut wieder
aufgenommen: aufgenommen:
« Art. 63 - § 1 - Diejenigen, die eine Ehe eingehen wollen, müssen « Art. 63 - § 1 - Diejenigen, die eine Ehe eingehen wollen, müssen
dies mittels Vorlage der in Artikel 64 erwähnten Dokumente beim dies mittels Vorlage der in Artikel 64 erwähnten Dokumente beim
Standesbeamten der Gemeinde ankündigen, wo einer der zukünftigen Standesbeamten der Gemeinde ankündigen, wo einer der zukünftigen
Ehegatten am Datum der Erstellung der Urkunde über die Ankündigung der Ehegatten am Datum der Erstellung der Urkunde über die Ankündigung der
Eheschliessung im Bevölkerungsregister, im Fremdenregister oder im Eheschliessung im Bevölkerungsregister, im Fremdenregister oder im
Warteregister eingetragen ist. Warteregister eingetragen ist.
Ist keiner der zukünftigen Ehegatten in einem der in Absatz 1 Ist keiner der zukünftigen Ehegatten in einem der in Absatz 1
erwähnten Register eingetragen oder stimmt der aktuelle Wohnort eines erwähnten Register eingetragen oder stimmt der aktuelle Wohnort eines
oder beider zukünftigen Ehegatten aus berechtigten Gründen mit dieser oder beider zukünftigen Ehegatten aus berechtigten Gründen mit dieser
Eintragung nicht überein, kann die Ankündigung beim Standesbeamten des Eintragung nicht überein, kann die Ankündigung beim Standesbeamten des
aktuellen Wohnorts eines der zukünftigen Ehegatten erfolgen. aktuellen Wohnorts eines der zukünftigen Ehegatten erfolgen.
Belgier, die im Ausland wohnen und nicht im Bevölkerungsregister einer Belgier, die im Ausland wohnen und nicht im Bevölkerungsregister einer
belgischen Gemeinde eingetragen sind, können die Ankündigung beim belgischen Gemeinde eingetragen sind, können die Ankündigung beim
Standesbeamten der Gemeinde, wo einer der zukünftigen Ehegatten Standesbeamten der Gemeinde, wo einer der zukünftigen Ehegatten
zuletzt im Bevölkerungsregister, im Fremdenregister oder im zuletzt im Bevölkerungsregister, im Fremdenregister oder im
Warteregister eingetragen war oder wo ein Verwandter bis zum zweiten Warteregister eingetragen war oder wo ein Verwandter bis zum zweiten
Grad eines der zukünftigen Ehegatten am Datum der Erstellung der Grad eines der zukünftigen Ehegatten am Datum der Erstellung der
Urkunde eingetragen ist, oder beim Standesbeamten des Geburtsorts Urkunde eingetragen ist, oder beim Standesbeamten des Geburtsorts
eines der zukünftigen Ehegatten machen. In Ermangelung dessen kann die eines der zukünftigen Ehegatten machen. In Ermangelung dessen kann die
Ankündigung beim Standesbeamten von Brüssel gemacht werden. Ankündigung beim Standesbeamten von Brüssel gemacht werden.
§ 2 - Die Ankündigung wird von einem der zukünftigen Ehegatten oder § 2 - Die Ankündigung wird von einem der zukünftigen Ehegatten oder
von beiden gemacht. von beiden gemacht.
Der Standesbeamte beurkundet diese Ankündigung. Der Standesbeamte beurkundet diese Ankündigung.
Die Urkunde wird in ein einfaches Register, das gemäss Artikel 41 Die Urkunde wird in ein einfaches Register, das gemäss Artikel 41
numeriert und paraphiert wird, eingetragen, und dieses Register wird numeriert und paraphiert wird, eingetragen, und dieses Register wird
am Ende eines jeden Jahres bei der Kanzlei des Gerichts erster Instanz am Ende eines jeden Jahres bei der Kanzlei des Gerichts erster Instanz
hinterlegt. hinterlegt.
§ 3 - Wenn einer der zukünftigen Ehegatten oder beide am Tag der § 3 - Wenn einer der zukünftigen Ehegatten oder beide am Tag der
Erstellung der Urkunde nicht im Bevölkerungsregister, im Erstellung der Urkunde nicht im Bevölkerungsregister, im
Fremdenregister oder im Warteregister der Gemeinde eingetragen sind Fremdenregister oder im Warteregister der Gemeinde eingetragen sind
oder dort nicht ihren aktuellen Wohnort haben, sendet der oder dort nicht ihren aktuellen Wohnort haben, sendet der
Standesbeamte, der die Urkunde ausgefertigt hat, dem Standesbeamten Standesbeamte, der die Urkunde ausgefertigt hat, dem Standesbeamten
der Gemeinde, wo dieser zukünftige Ehegatte oder diese zukünftigen der Gemeinde, wo dieser zukünftige Ehegatte oder diese zukünftigen
Ehegatten in einem dieser Register eingetragen sind oder ihren Ehegatten in einem dieser Register eingetragen sind oder ihren
aktuellen Wohnort haben, sofort eine Abschrift davon zu. aktuellen Wohnort haben, sofort eine Abschrift davon zu.
Der Standesbeamte, der die im vorherigen Absatz erwähnte Notifizierung Der Standesbeamte, der die im vorherigen Absatz erwähnte Notifizierung
empfangen hat, überzeugt sich, ob keine Ehehindernisse bestehen. empfangen hat, überzeugt sich, ob keine Ehehindernisse bestehen.
Gegebenenfalls teilt er dies binnen zehn Tagen nach Empfang der Gegebenenfalls teilt er dies binnen zehn Tagen nach Empfang der
Notifizierung dem Standesbeamten mit, der die Urkunde über die Notifizierung dem Standesbeamten mit, der die Urkunde über die
Ankündigung der Eheschliessung ausgefertigt hat. Ankündigung der Eheschliessung ausgefertigt hat.
§ 4 - Versäumen es die interessehabenden Parteien, die in Artikel 64 § 4 - Versäumen es die interessehabenden Parteien, die in Artikel 64
erwähnten Dokumente vorzulegen, weigert sich der Standesbeamte, die erwähnten Dokumente vorzulegen, weigert sich der Standesbeamte, die
Urkunde auszufertigen. Urkunde auszufertigen.
Der Standesbeamte notifiziert seine mit Gründen versehene Entscheidung Der Standesbeamte notifiziert seine mit Gründen versehene Entscheidung
unverzüglich den interessehabenden Parteien. Gleichzeitig wird dem unverzüglich den interessehabenden Parteien. Gleichzeitig wird dem
Prokurator des Königs des Gerichtsbezirks, wo die Weigerung erfolgt Prokurator des Königs des Gerichtsbezirks, wo die Weigerung erfolgt
ist, davon eine Abschrift zusammen mit einer Abschrift aller ist, davon eine Abschrift zusammen mit einer Abschrift aller
zweckdienlichen Dokumente übermittelt. zweckdienlichen Dokumente übermittelt.
Wenn einer der zukünftigen Ehegatten oder beide am Tag der Weigerung Wenn einer der zukünftigen Ehegatten oder beide am Tag der Weigerung
der Beurkundung nicht im Bevölkerungsregister, im Fremdenregister oder der Beurkundung nicht im Bevölkerungsregister, im Fremdenregister oder
im Warteregister der Gemeinde eingetragen sind, sendet der im Warteregister der Gemeinde eingetragen sind, sendet der
Standesbeamte, der sich weigert, die Urkunde auszufertigen, dem Standesbeamte, der sich weigert, die Urkunde auszufertigen, dem
Standesbeamten, dem eine Abschrift der in § 3 erwähnten Urkunde über Standesbeamten, dem eine Abschrift der in § 3 erwähnten Urkunde über
die Ankündigung der Eheschliessung hätte übermittelt werden müssen, die Ankündigung der Eheschliessung hätte übermittelt werden müssen,
davon eine Notifizierung zu. davon eine Notifizierung zu.
Die interessehabenden Parteien können gegen die Weigerung des Die interessehabenden Parteien können gegen die Weigerung des
Standesbeamten binnen einem Monat nach der Notifizierung seiner Standesbeamten binnen einem Monat nach der Notifizierung seiner
Entscheidung beim Gericht erster Instanz Beschwerde einlegen. » Entscheidung beim Gericht erster Instanz Beschwerde einlegen. »
Art. 4 - Artikel 64 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das Art. 4 - Artikel 64 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das
Gesetz vom 26. Dezember 1891, wird mit folgendem Wortlaut wieder Gesetz vom 26. Dezember 1891, wird mit folgendem Wortlaut wieder
aufgenommen: aufgenommen:
« Art. 64 - § 1 - Bei der Ankündigung der Eheschliessung müssen dem « Art. 64 - § 1 - Bei der Ankündigung der Eheschliessung müssen dem
Standesbeamten für jeden der zukünftigen Ehegatten folgende Dokumente Standesbeamten für jeden der zukünftigen Ehegatten folgende Dokumente
vorgelegt werden: vorgelegt werden:
1. eine gleichlautende Abschrift der Geburtsurkunde, 1. eine gleichlautende Abschrift der Geburtsurkunde,
2. ein Identitätsnachweis, 2. ein Identitätsnachweis,
3. ein Staatsangehörigkeitsnachweis, 3. ein Staatsangehörigkeitsnachweis,
4. ein Nachweis des Ledigenstandes und gegebenenfalls ein Nachweis der 4. ein Nachweis des Ledigenstandes und gegebenenfalls ein Nachweis der
Auflösung beziehungsweise der Erklärung der Nichtigkeit früherer Ehen, Auflösung beziehungsweise der Erklärung der Nichtigkeit früherer Ehen,
5. ein Nachweis der Eintragung im Bevölkerungsregister, im 5. ein Nachweis der Eintragung im Bevölkerungsregister, im
Fremdenregister oder im Warteregister und/oder ein Nachweis des Fremdenregister oder im Warteregister und/oder ein Nachweis des
aktuellen Wohnorts, aktuellen Wohnorts,
6. gegebenenfalls ein legalisierter schriftlicher Nachweis, der von 6. gegebenenfalls ein legalisierter schriftlicher Nachweis, der von
dem bei der Ankündigung der Eheschliessung abwesenden zukünftigen dem bei der Ankündigung der Eheschliessung abwesenden zukünftigen
Ehegatten ausgeht und aus dem hervorgeht, dass dieser der Ankündigung Ehegatten ausgeht und aus dem hervorgeht, dass dieser der Ankündigung
zustimmt, zustimmt,
7. jedes andere authentische Schriftstück, aus dem hervorgeht, dass 7. jedes andere authentische Schriftstück, aus dem hervorgeht, dass
der Betreffende die durch das Gesetz vorgeschriebenen Bedingungen der Betreffende die durch das Gesetz vorgeschriebenen Bedingungen
erfüllt, um eine Ehe eingehen zu können. erfüllt, um eine Ehe eingehen zu können.
§ 2 - Sind die vorgelegten Dokumente in einer Fremdsprache erstellt, § 2 - Sind die vorgelegten Dokumente in einer Fremdsprache erstellt,
kann der Standesbeamte hiervon eine für gleichlautend erklärte kann der Standesbeamte hiervon eine für gleichlautend erklärte
Übersetzung beantragen. » Übersetzung beantragen. »
Art. 5 - Artikel 66 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz Art. 5 - Artikel 66 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz
vom 7. Januar 1908, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: vom 7. Januar 1908, wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Art. 66 - Akte über einen Einspruch gegen die Eheschliessung werden « Art. 66 - Akte über einen Einspruch gegen die Eheschliessung werden
auf dem Original und auf der Abschrift von den einsprucherhebenden auf dem Original und auf der Abschrift von den einsprucherhebenden
Personen oder ihren mit einer authentischen Sondervollmacht versehenen Personen oder ihren mit einer authentischen Sondervollmacht versehenen
Bevollmächtigten unterzeichnet; sie werden mit Abschrift der Vollmacht Bevollmächtigten unterzeichnet; sie werden mit Abschrift der Vollmacht
den Parteien persönlich oder an ihrem Wohnsitz und dem Standesbeamten, den Parteien persönlich oder an ihrem Wohnsitz und dem Standesbeamten,
der die Urkunde über die Ankündigung ausgefertigt hat, zugestellt. der die Urkunde über die Ankündigung ausgefertigt hat, zugestellt.
Der Standesbeamte versieht das Original mit einem Sichtvermerk. » Der Standesbeamte versieht das Original mit einem Sichtvermerk. »
Art. 6 - In Artikel 67 desselben Gesetzbuches wird das Wort « Art. 6 - In Artikel 67 desselben Gesetzbuches wird das Wort «
Aufgebotsregister » durch das Wort « Register der Ankündigungen » Aufgebotsregister » durch das Wort « Register der Ankündigungen »
ersetzt. ersetzt.
Art. 7 - Artikel 69 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz Art. 7 - Artikel 69 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz
vom 7. Januar 1908, wird aufgehoben. vom 7. Januar 1908, wird aufgehoben.
Art. 8 - Artikel 70 desselben Gesetzbuches wird durch folgende Art. 8 - Artikel 70 desselben Gesetzbuches wird durch folgende
Bestimmung ersetzt: Bestimmung ersetzt:
« Art. 70 - Der Ehegatte, dem es nicht möglich ist, sich die « Art. 70 - Der Ehegatte, dem es nicht möglich ist, sich die
Geburtsurkunde zu verschaffen, kann diese durch eine Geburtsurkunde zu verschaffen, kann diese durch eine
Offenkundigkeitsurkunde ersetzen, die vom Friedensrichter seines Offenkundigkeitsurkunde ersetzen, die vom Friedensrichter seines
Geburtsorts oder vom Friedensrichter seines Wohnsitzes erteilt wird. » Geburtsorts oder vom Friedensrichter seines Wohnsitzes erteilt wird. »
Art. 9 - In Artikel 75 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch Artikel 1 Art. 9 - In Artikel 75 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 7. Januar 1908, wird das Wort « Aufgebotsfrist » des Gesetzes vom 7. Januar 1908, wird das Wort « Aufgebotsfrist »
durch die Wörter « in Artikel 165 erwähnten Frist » ersetzt. durch die Wörter « in Artikel 165 erwähnten Frist » ersetzt.
Art. 10 - Artikel 76 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: Art. 10 - Artikel 76 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert:
1. Nr. 6 wird aufgehoben, 1. Nr. 6 wird aufgehoben,
2. in Nr. 9 werden die Wörter « , der Beruf » gestrichen. 2. in Nr. 9 werden die Wörter « , der Beruf » gestrichen.
Art. 11 - Artikel 94 desselben Gesetzbuches wird durch folgende Art. 11 - Artikel 94 desselben Gesetzbuches wird durch folgende
Bestimmung ersetzt: Bestimmung ersetzt:
« Art. 94 - Die Ankündigung einer Eheschliessung von Militärpersonen « Art. 94 - Die Ankündigung einer Eheschliessung von Militärpersonen
und im Gefolge der Armeen angestellten Personen erfolgt beim Offizier, und im Gefolge der Armeen angestellten Personen erfolgt beim Offizier,
der gemäss Artikel 89 die Funktionen des Standesbeamten ausübt. » der gemäss Artikel 89 die Funktionen des Standesbeamten ausübt. »
Art. 12 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 146bis mit folgendem Art. 12 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 146bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 146bis - Es kommt zu keiner Eheschliessung, obwohl die « Art. 146bis - Es kommt zu keiner Eheschliessung, obwohl die
förmlichen Einwilligungen zur Eheschliessung gegeben worden sind, wenn förmlichen Einwilligungen zur Eheschliessung gegeben worden sind, wenn
aus der Gesamtheit der Umstände hervorgeht, dass die Absicht aus der Gesamtheit der Umstände hervorgeht, dass die Absicht
wenigstens eines Ehegatten offensichtlich nicht die Bildung einer wenigstens eines Ehegatten offensichtlich nicht die Bildung einer
dauerhaften Lebensgemeinschaft, sondern nur die Erlangung eines an die dauerhaften Lebensgemeinschaft, sondern nur die Erlangung eines an die
Rechtsstellung der Ehegatten gebundenen aufenthaltsrechtlichen Rechtsstellung der Ehegatten gebundenen aufenthaltsrechtlichen
Vorteils ist. » Vorteils ist. »
Art. 13 - Artikel 165 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das Art. 13 - Artikel 165 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das
Gesetz vom 26. Dezember 1891, wird mit folgendem Wortlaut wieder Gesetz vom 26. Dezember 1891, wird mit folgendem Wortlaut wieder
aufgenommen: aufgenommen:
« Art. 165 - § 1 - Die Ehe kann nicht vor dem 14. Tag nach dem Datum « Art. 165 - § 1 - Die Ehe kann nicht vor dem 14. Tag nach dem Datum
der in Artikel 63 erwähnten Erstellung der Urkunde über die der in Artikel 63 erwähnten Erstellung der Urkunde über die
Ankündigung der Eheschliessung geschlossen werden. Ankündigung der Eheschliessung geschlossen werden.
§ 2 - Der Prokurator des Königs beim Gericht erster Instanz des § 2 - Der Prokurator des Königs beim Gericht erster Instanz des
Gerichtsbezirks, in dem die Antragsteller beabsichtigen, die Ehe Gerichtsbezirks, in dem die Antragsteller beabsichtigen, die Ehe
einzugehen, kann bei Vorliegen schwerwiegender Gründe von der einzugehen, kann bei Vorliegen schwerwiegender Gründe von der
Ankündigung und von jeglicher Wartezeit Befreiung erteilen und eine Ankündigung und von jeglicher Wartezeit Befreiung erteilen und eine
Verlängerung der in § 3 erwähnten Frist von sechs Monaten gewähren. Verlängerung der in § 3 erwähnten Frist von sechs Monaten gewähren.
Dieselbe Befugnis wird den diplomatischen Vertretern, die Leiter der Dieselbe Befugnis wird den diplomatischen Vertretern, die Leiter der
Vertretung sind, sowie den Vertretern des konsularischen Korps, denen Vertretung sind, sowie den Vertretern des konsularischen Korps, denen
die Funktion des Standesbeamten übertragen worden ist, für die in die Funktion des Standesbeamten übertragen worden ist, für die in
ihren Kanzleien vorzunehmenden Trauungen zuerkannt. ihren Kanzleien vorzunehmenden Trauungen zuerkannt.
§ 3 - Ist die Ehe binnen sechs Monaten nach Ablauf der in § 1 § 3 - Ist die Ehe binnen sechs Monaten nach Ablauf der in § 1
erwähnten Frist von 14 Tagen nicht geschlossen worden, darf sie erst erwähnten Frist von 14 Tagen nicht geschlossen worden, darf sie erst
geschlossen werden, nachdem eine neue Ankündigung der Eheschliessung geschlossen werden, nachdem eine neue Ankündigung der Eheschliessung
in der in Artikel 63 vorgesehenen Form gemacht worden ist. in der in Artikel 63 vorgesehenen Form gemacht worden ist.
Bei einem Einspruch gegen die Eheschliessung oder wenn der Bei einem Einspruch gegen die Eheschliessung oder wenn der
Standesbeamte sich weigert, die Trauung vorzunehmen, kann der Richter, Standesbeamte sich weigert, die Trauung vorzunehmen, kann der Richter,
der über die Aufhebung des Einspruchs oder über die Beschwerde gegen der über die Aufhebung des Einspruchs oder über die Beschwerde gegen
die Weigerung entscheidet, um eine Verlängerung dieser Frist von sechs die Weigerung entscheidet, um eine Verlängerung dieser Frist von sechs
Monaten ersucht werden. » Monaten ersucht werden. »
Art. 14 - Artikel 166 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das Art. 14 - Artikel 166 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das
Gesetz vom 26. Dezember 1891, wird mit folgendem Wortlaut wieder Gesetz vom 26. Dezember 1891, wird mit folgendem Wortlaut wieder
aufgenommen: aufgenommen:
« Art. 166 - Die Ehe wird öffentlich vor dem Standesbeamten « Art. 166 - Die Ehe wird öffentlich vor dem Standesbeamten
geschlossen, der die Urkunde über die Ankündigung der Eheschliessung geschlossen, der die Urkunde über die Ankündigung der Eheschliessung
ausgefertigt hat. » ausgefertigt hat. »
Art. 15 - Artikel 167 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das Art. 15 - Artikel 167 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das
Gesetz vom 26. Dezember 1891, wird mit folgendem Wortlaut wieder Gesetz vom 26. Dezember 1891, wird mit folgendem Wortlaut wieder
aufgenommen: aufgenommen:
« Art. 167 - Der Standesbeamte weigert sich, die Trauung vorzunehmen, « Art. 167 - Der Standesbeamte weigert sich, die Trauung vorzunehmen,
wenn ersichtlich wird, dass die für die Eingehung der Ehe wenn ersichtlich wird, dass die für die Eingehung der Ehe
vorgeschriebenen Eigenschaften und Bedingungen nicht erfüllt sind, vorgeschriebenen Eigenschaften und Bedingungen nicht erfüllt sind,
oder wenn er der Meinung ist, dass die Eheschliessung gegen die oder wenn er der Meinung ist, dass die Eheschliessung gegen die
Grundsätze der öffentlichen Ordnung verstösst. Grundsätze der öffentlichen Ordnung verstösst.
Besteht die ernsthafte Vermutung, dass die im vorhergehenden Absatz Besteht die ernsthafte Vermutung, dass die im vorhergehenden Absatz
erwähnten Bedingungen nicht erfüllt sind, kann der Standesbeamte, um erwähnten Bedingungen nicht erfüllt sind, kann der Standesbeamte, um
eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen, die Eheschliessung um eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen, die Eheschliessung um
höchstens zwei Monate ab dem von den interessehabenden Parteien höchstens zwei Monate ab dem von den interessehabenden Parteien
ausgewählten Datum für die Eheschliessung aufschieben, gegebenenfalls, ausgewählten Datum für die Eheschliessung aufschieben, gegebenenfalls,
nachdem er die Stellungnahme des Prokurators des Königs des nachdem er die Stellungnahme des Prokurators des Königs des
Gerichtsbezirks, in dem die Antragsteller beabsichtigen, die Ehe Gerichtsbezirks, in dem die Antragsteller beabsichtigen, die Ehe
einzugehen, eingeholt hat. einzugehen, eingeholt hat.
Hat der Standesbeamte binnen der im vorhergehenden Absatz erwähnten Hat der Standesbeamte binnen der im vorhergehenden Absatz erwähnten
Frist keine endgültige Entscheidung getroffen, muss er die Trauung Frist keine endgültige Entscheidung getroffen, muss er die Trauung
vornehmen, selbst in den Fällen, in denen die in Artikel 165 § 3 vornehmen, selbst in den Fällen, in denen die in Artikel 165 § 3
erwähnte Frist von sechs Monaten verstrichen ist. erwähnte Frist von sechs Monaten verstrichen ist.
Im Fall einer in Absatz 1 erwähnten Weigerung notifiziert der Im Fall einer in Absatz 1 erwähnten Weigerung notifiziert der
Standesbeamte den interessehabenden Parteien unverzüglich seine mit Standesbeamte den interessehabenden Parteien unverzüglich seine mit
Gründen versehene Entscheidung. Gleichzeitig wird dem Prokurator des Gründen versehene Entscheidung. Gleichzeitig wird dem Prokurator des
Königs des Gerichtsbezirks, wo die Weigerung erfolgt ist, davon eine Königs des Gerichtsbezirks, wo die Weigerung erfolgt ist, davon eine
Abschrift zusammen mit einer Abschrift aller zweckdienlichen Dokumente Abschrift zusammen mit einer Abschrift aller zweckdienlichen Dokumente
übermittelt. übermittelt.
Wenn einer der zukünftigen Ehegatten oder beide am Tag der Weigerung Wenn einer der zukünftigen Ehegatten oder beide am Tag der Weigerung
nicht im Bevölkerungsregister, im Fremdenregister oder im nicht im Bevölkerungsregister, im Fremdenregister oder im
Warteregister der Gemeinde eingetragen sind oder dort nicht ihren Warteregister der Gemeinde eingetragen sind oder dort nicht ihren
aktuellen Wohnort haben, wird die Weigerungsentscheidung auch sofort aktuellen Wohnort haben, wird die Weigerungsentscheidung auch sofort
dem Standesbeamten der Gemeinde notifiziert, wo dieser zukünftige dem Standesbeamten der Gemeinde notifiziert, wo dieser zukünftige
Ehegatte oder diese zukünftigen Ehegatten in einem dieser Register Ehegatte oder diese zukünftigen Ehegatten in einem dieser Register
eingetragen sind oder ihren aktuellen Wohnort haben. eingetragen sind oder ihren aktuellen Wohnort haben.
Gegen die Weigerung des Standesbeamten, die Trauung vorzunehmen, Gegen die Weigerung des Standesbeamten, die Trauung vorzunehmen,
können die interessehabenden Parteien binnen einem Monat beim Gericht können die interessehabenden Parteien binnen einem Monat beim Gericht
erster Instanz Beschwerde einlegen. » erster Instanz Beschwerde einlegen. »
Art. 16 - Artikel 170bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 16 - Artikel 170bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 12. Juli 1931, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: Gesetz vom 12. Juli 1931, wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Art. 170bis - Eheschliessungsankündigungen für Trauungen, die von « Art. 170bis - Eheschliessungsankündigungen für Trauungen, die von
den belgischen diplomatischen oder konsularischen Vertretern den belgischen diplomatischen oder konsularischen Vertretern
vorzunehmen sind, erfolgen gemäss den belgischen Gesetzen in den vorzunehmen sind, erfolgen gemäss den belgischen Gesetzen in den
Kanzleien, in denen die Ehen geschlossen werden. » Kanzleien, in denen die Ehen geschlossen werden. »
Art. 17 - In Artikel 184 desselben Gesetzbuches wird zwischen den Art. 17 - In Artikel 184 desselben Gesetzbuches wird zwischen den
Verweisen auf die Artikel « 144 » und « 147 » ein Verweis auf Artikel Verweisen auf die Artikel « 144 » und « 147 » ein Verweis auf Artikel
« 146bis » eingefügt. « 146bis » eingefügt.
Art. 18 - In Artikel 191 desselben Gesetzbuches werden zwischen dem Art. 18 - In Artikel 191 desselben Gesetzbuches werden zwischen dem
Wort « ist » und dem Wort « , kann » die Wörter « oder deren Wort « ist » und dem Wort « , kann » die Wörter « oder deren
Ankündigung nicht gemäss Artikel 63 erfolgt ist » eingefügt. Ankündigung nicht gemäss Artikel 63 erfolgt ist » eingefügt.
Art. 19 - Artikel 192 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Art. 19 - Artikel 192 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das
Gesetz vom 15. Dezember 1949, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: Gesetz vom 15. Dezember 1949, wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Art. 192 - Geht der Eheschliessung nicht die erforderliche « Art. 192 - Geht der Eheschliessung nicht die erforderliche
Ankündigung voraus, sind die vom Gesetz erlaubten Befreiungen nicht Ankündigung voraus, sind die vom Gesetz erlaubten Befreiungen nicht
erwirkt worden oder sind die für die Ankündigung und die erwirkt worden oder sind die für die Ankündigung und die
Eheschliessung vorgeschriebenen Fristen nicht beachtet worden, lässt Eheschliessung vorgeschriebenen Fristen nicht beachtet worden, lässt
der Prokurator des Königs gegen den öffentlichen Amtsträger eine der Prokurator des Königs gegen den öffentlichen Amtsträger eine
Geldstrafe, die dreihundert Franken nicht übersteigen darf, und gegen Geldstrafe, die dreihundert Franken nicht übersteigen darf, und gegen
die vertragschliessenden Parteien oder gegen diejenigen, unter deren die vertragschliessenden Parteien oder gegen diejenigen, unter deren
Gewalt sie gehandelt haben, eine ihrem Vermögen angemessene Geldstrafe Gewalt sie gehandelt haben, eine ihrem Vermögen angemessene Geldstrafe
aussprechen. » aussprechen. »
KAPITEL III - Andere Abänderungsbestimmungen KAPITEL III - Andere Abänderungsbestimmungen
Art. 20 - Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Juli 1931 über bestimmte Art. 20 - Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Juli 1931 über bestimmte
Personenstandsurkunden und über die Zuständigkeit der diplomatischen Personenstandsurkunden und über die Zuständigkeit der diplomatischen
und konsularischen Vertreter in Sachen Personenstand wird durch und konsularischen Vertreter in Sachen Personenstand wird durch
folgende Bestimmung ersetzt: folgende Bestimmung ersetzt:
« Art. 7 - Die diplomatischen Vertreter, die Leiter der Vertretung « Art. 7 - Die diplomatischen Vertreter, die Leiter der Vertretung
sind, sowie die Vertreter des konsularischen Korps, denen aufgrund des sind, sowie die Vertreter des konsularischen Korps, denen aufgrund des
Artikels 2 des vorliegenden Gesetzes die Funktionen des Standesbeamten Artikels 2 des vorliegenden Gesetzes die Funktionen des Standesbeamten
übertragen worden sind, sind befugt, Trauungen vorzunehmen, unter der übertragen worden sind, sind befugt, Trauungen vorzunehmen, unter der
Bedingung, dass einer der zukünftigen Ehegatten die belgische Bedingung, dass einer der zukünftigen Ehegatten die belgische
Staatsangehörigkeit besitzt. » Staatsangehörigkeit besitzt. »
Art. 21 - Artikel 587 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches, abgeändert Art. 21 - Artikel 587 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches, abgeändert
durch Artikel 12 des Gesetzes vom 3. April 1997 und durch Artikel 4 durch Artikel 12 des Gesetzes vom 3. April 1997 und durch Artikel 4
des Gesetzes vom 10. August 1998, wird durch eine Nummer 9 mit des Gesetzes vom 10. August 1998, wird durch eine Nummer 9 mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
« über die in Artikel 63 § 4 letzter Absatz und Artikel 167 letzter « über die in Artikel 63 § 4 letzter Absatz und Artikel 167 letzter
Absatz des Zivilgesetzbuches vorgesehenen Beschwerden. » Absatz des Zivilgesetzbuches vorgesehenen Beschwerden. »
KAPITEL IV - Aufhebungsbestimmung KAPITEL IV - Aufhebungsbestimmung
Art. 22 - Die Artikel 1 bis 8 des Gesetzes vom 26. Dezember 1891 zur Art. 22 - Die Artikel 1 bis 8 des Gesetzes vom 26. Dezember 1891 zur
Abänderung einiger Bestimmungen über die Ehe, abgeändert durch die Abänderung einiger Bestimmungen über die Ehe, abgeändert durch die
Gesetze vom 7. Januar 1908 und 12. Juli 1931, werden aufgehoben. Gesetze vom 7. Januar 1908 und 12. Juli 1931, werden aufgehoben.
KAPITEL V - Übergangsbestimmungen KAPITEL V - Übergangsbestimmungen
Art. 23 - Die vorzunehmenden Trauungen, für die die Aufgebote vor dem Art. 23 - Die vorzunehmenden Trauungen, für die die Aufgebote vor dem
Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes erlassen wurden, Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes erlassen wurden,
unterliegen weiterhin den früher anwendbaren Bestimmungen der Artikel unterliegen weiterhin den früher anwendbaren Bestimmungen der Artikel
66, 67, 69, 70, 94, 170bis und 192 des Zivilgesetzbuches und der 66, 67, 69, 70, 94, 170bis und 192 des Zivilgesetzbuches und der
Artikel 1 bis 8 des Gesetzes vom 26. Dezember 1891 zur Abänderung Artikel 1 bis 8 des Gesetzes vom 26. Dezember 1891 zur Abänderung
einiger Bestimmungen über die Ehe, abgeändert durch die Gesetze vom 7. einiger Bestimmungen über die Ehe, abgeändert durch die Gesetze vom 7.
Januar 1908 und 12. Juli 1931. Januar 1908 und 12. Juli 1931.
Art. 24 - Die Artikel 63, 64, 165, 166 und 167 des Zivilgesetzbuches Art. 24 - Die Artikel 63, 64, 165, 166 und 167 des Zivilgesetzbuches
sind nicht anwendbar auf die vorzunehmenden Trauungen, für die die sind nicht anwendbar auf die vorzunehmenden Trauungen, für die die
Aufgebote vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes Aufgebote vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes
erlassen wurden. erlassen wurden.
KAPITEL VI - Schlussbestimmung KAPITEL VI - Schlussbestimmung
Art. 25 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar nach seiner Art. 25 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar nach seiner
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 4. Mai 1999. Gegeben zu Brüssel, den 4. Mai 1999.
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen:Der Minister der Justiz Von Königs wegen:Der Minister der Justiz
T. VAN PARYS T. VAN PARYS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
T. VAN PARYS T. VAN PARYS
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 21 januari 2000. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 21 janvier 2000.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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