Etaamb.openjustice.be
Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 21/02/2003
← Terug naar "Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 20 december 2001 betreffende de schadeloosstelling van de leden van de Joodse Gemeenschap van België voor hun goederen die werden geplunderd of achtergelaten tijdens de oorlog 1940-1945 "
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 20 december 2001 betreffende de schadeloosstelling van de leden van de Joodse Gemeenschap van België voor hun goederen die werden geplunderd of achtergelaten tijdens de oorlog 1940-1945 Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 20 décembre 2001 relative au dédommagement des membres de la Communauté juive de Belgique pour les biens dont ils ont été spoliés ou qu'ils ont délaissés pendant la guerre 1940-1945
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
21 FEBRUARI 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de 21 FEVRIER 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle
officiële Duitse vertaling van de wet van 20 december 2001 betreffende en langue allemande de la loi du 20 décembre 2001 relative au
de schadeloosstelling van de leden van de Joodse Gemeenschap van dédommagement des membres de la Communauté juive de Belgique pour les
België voor hun goederen die werden geplunderd of achtergelaten biens dont ils ont été spoliés ou qu'ils ont délaissés pendant la
tijdens de oorlog 1940-1945 guerre 1940-1945
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 20 Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du
december 2001 betreffende de schadeloosstelling van de leden van de 20 décembre 2001 relative au dédommagement des membres de la
Joodse Gemeenschap van België voor hun goederen die werden geplunderd Communauté juive de Belgique pour les biens dont ils ont été spoliés
of achtergelaten tijdens de oorlog 1940-1945, opgemaakt door de ou qu'ils ont délaissés pendant la guerre 1940-1945, établi par le
Centrale Dienst voor Duitse vertaling van het Service central de traduction allemande du Commissariat
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van de wet van 20 december 2001 betreffende de officielle en langue allemande de loi du 20 décembre 2001 relative au
schadeloosstelling van de leden van de Joodse Gemeenschap van België dédommagement des membres de la Communauté juive de Belgique pour les
voor hun goederen die werden geplunderd of achtergelaten tijdens de biens dont ils ont été spoliés ou qu'ils ont délaissés pendant la
oorlog 1940-1945. guerre 1940-1945.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 21 februari 2003. Donné à Bruxelles, le 21 février 2003.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Bijlage Annexe
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI UND ALLGEMEINE DIENSTE, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI UND ALLGEMEINE DIENSTE,
MINISTERIUM DER JUSTIZ UND MINISTERIUM DER FINANZEN MINISTERIUM DER JUSTIZ UND MINISTERIUM DER FINANZEN
20. DEZEMBER 2001 - Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder der 20. DEZEMBER 2001 - Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder der
Jüdischen Gemeinschaft Belgiens für die Güter, die ihnen während des Jüdischen Gemeinschaft Belgiens für die Güter, die ihnen während des
Krieges 1940-1945 geraubt wurden oder die sie während des Krieges Krieges 1940-1945 geraubt wurden oder die sie während des Krieges
1940-1945 zurückgelassen haben 1940-1945 zurückgelassen haben
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL II - Kommission für die Entschädigung der Mitglieder der KAPITEL II - Kommission für die Entschädigung der Mitglieder der
Jüdischen Gemeinschaft Belgiens für die Güter, die ihnen während des Jüdischen Gemeinschaft Belgiens für die Güter, die ihnen während des
Krieges 1940-1945 geraubt wurden oder die sie während des Krieges Krieges 1940-1945 geraubt wurden oder die sie während des Krieges
1940-1945 zurückgelassen haben 1940-1945 zurückgelassen haben
Art. 2 - § 1 - Bei den Diensten des Premierministers wird eine Art. 2 - § 1 - Bei den Diensten des Premierministers wird eine
Kommission für die Entschädigung der Mitglieder der Jüdischen Kommission für die Entschädigung der Mitglieder der Jüdischen
Gemeinschaft Belgiens für die Güter, die ihnen während des Krieges Gemeinschaft Belgiens für die Güter, die ihnen während des Krieges
1940-1945 geraubt wurden oder die sie während des Krieges 1940-1945 1940-1945 geraubt wurden oder die sie während des Krieges 1940-1945
zurückgelassen haben, weiter unten "die Kommission" genannt, zurückgelassen haben, weiter unten "die Kommission" genannt,
eingesetzt. eingesetzt.
Die Kommission prüft die Anträge auf Entschädigung und entscheidet Die Kommission prüft die Anträge auf Entschädigung und entscheidet
darüber gemäss den in Kapitel III festgelegten Bedingungen und Regeln. darüber gemäss den in Kapitel III festgelegten Bedingungen und Regeln.
§ 2 - Das Mandat der Kommission dauert zwei Jahre und beginnt am Datum § 2 - Das Mandat der Kommission dauert zwei Jahre und beginnt am Datum
des Abschlusses des in Artikel 10 erwähnten Protokolls. des Abschlusses des in Artikel 10 erwähnten Protokolls.
Der König kann das Mandat der Kommission durch einen im Ministerrat Der König kann das Mandat der Kommission durch einen im Ministerrat
beratenen Erlass für zwei Perioden von jeweils maximal einem Jahr beratenen Erlass für zwei Perioden von jeweils maximal einem Jahr
verlängern. verlängern.
§ 3 - Der König regelt die Arbeitsweise der Kommission. § 3 - Der König regelt die Arbeitsweise der Kommission.
Art. 3 - § 1 - Die Kommission setzt sich aus fünf Beamten oder in den Art. 3 - § 1 - Die Kommission setzt sich aus fünf Beamten oder in den
Ruhestand versetzten Beamten zusammen und umfasst: Ruhestand versetzten Beamten zusammen und umfasst:
- zwei französischsprachige Mitglieder, - zwei französischsprachige Mitglieder,
- zwei niederländischsprachige Mitglieder, - zwei niederländischsprachige Mitglieder,
- einen Vorsitzenden, der die Kenntnis der französischen Sprache und - einen Vorsitzenden, der die Kenntnis der französischen Sprache und
der niederländischen Sprache gemäss den am 18. Juli 1966 koordinierten der niederländischen Sprache gemäss den am 18. Juli 1966 koordinierten
Gesetzen über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten Gesetzen über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten
nachgewiesen haben muss. nachgewiesen haben muss.
Der Vorsitzende wird vom König auf Vorschlag des Premierministers Der Vorsitzende wird vom König auf Vorschlag des Premierministers
bestimmt. Die anderen Mitglieder werden von Ihm auf Vorschlag des bestimmt. Die anderen Mitglieder werden von Ihm auf Vorschlag des
Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten, des Ministers der Finanzen, Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten, des Ministers der Finanzen,
des Ministers der Justiz und des Ministers, zu dessen des Ministers der Justiz und des Ministers, zu dessen
Zuständigkeitsbereich die Kriegsopfer gehören, bestimmt. Zuständigkeitsbereich die Kriegsopfer gehören, bestimmt.
§ 2 - Zwei Vertreter der Jüdischen Gemeinschaft Belgiens nehmen mit § 2 - Zwei Vertreter der Jüdischen Gemeinschaft Belgiens nehmen mit
beratender Stimme an den Sitzungen der Kommission teil. beratender Stimme an den Sitzungen der Kommission teil.
§ 3 - Für den Vorsitzenden und für jedes Mitglied wird gemäss den in § § 3 - Für den Vorsitzenden und für jedes Mitglied wird gemäss den in §
1 festgelegten Bedingungen ein Stellvertreter ernannt. 1 festgelegten Bedingungen ein Stellvertreter ernannt.
§ 4 - Die Kommission kann im Rahmen ihres Auftrags auf Sachverständige § 4 - Die Kommission kann im Rahmen ihres Auftrags auf Sachverständige
zurückgreifen, um die von ihr für zweckmässig erachteten Gutachten zurückgreifen, um die von ihr für zweckmässig erachteten Gutachten
einzuholen. einzuholen.
Art. 4 - Der Kommission wird ein Sekretariat zur Verfügung gestellt. Art. 4 - Der Kommission wird ein Sekretariat zur Verfügung gestellt.
Der König bestimmt die Zusammensetzung, das Statut und die Regeln für Der König bestimmt die Zusammensetzung, das Statut und die Regeln für
die Arbeitsweise des Sekretariats. die Arbeitsweise des Sekretariats.
Art. 5 - Die Funktionskosten der Kommission und ihres Sekretariats Art. 5 - Die Funktionskosten der Kommission und ihres Sekretariats
gehen zu Lasten des Haushaltsplans des Premierministers. gehen zu Lasten des Haushaltsplans des Premierministers.
Der König bestimmt den Betrag der Anwesenheitsgelder und der Der König bestimmt den Betrag der Anwesenheitsgelder und der
Fahrtkostenentschädigung, die dem Vorsitzenden, den Mitgliedern und Fahrtkostenentschädigung, die dem Vorsitzenden, den Mitgliedern und
den Sachverständigen der Kommission gewährt werden. den Sachverständigen der Kommission gewährt werden.
KAPITEL III - Anträge auf Entschädigung und Bearbeitung dieser Anträge KAPITEL III - Anträge auf Entschädigung und Bearbeitung dieser Anträge
Art. 6 - § 1 - Einen Antrag auf Entschädigung kann jede Person Art. 6 - § 1 - Einen Antrag auf Entschädigung kann jede Person
einreichen, die folgende Bedingungen erfüllt: einreichen, die folgende Bedingungen erfüllt:
1. Sie muss zu gleich welchem Zeitpunkt während der Periode vom 10. 1. Sie muss zu gleich welchem Zeitpunkt während der Periode vom 10.
Mai 1940 bis zum 8. Mai 1945 ihren Wohnort in Belgien gehabt haben. Mai 1940 bis zum 8. Mai 1945 ihren Wohnort in Belgien gehabt haben.
2. Sie muss in Belgien während derselben Periode Güter, deren 2. Sie muss in Belgien während derselben Periode Güter, deren
Eigentümer sie war, geraubt bekommen haben oder sie infolge Eigentümer sie war, geraubt bekommen haben oder sie infolge
antijüdischer Massnahmen seitens der deutschen Besatzungsbehörden oder antijüdischer Massnahmen seitens der deutschen Besatzungsbehörden oder
infolge von Handlungen antisemitischer Art seitens derselben Behörden infolge von Handlungen antisemitischer Art seitens derselben Behörden
haben zurücklassen müssen. haben zurücklassen müssen.
§ 2 - Für die Anwendung von § 1 versteht man unter Gütern, die den in § 2 - Für die Anwendung von § 1 versteht man unter Gütern, die den in
§ 1 erwähnten Personen geraubt wurden oder die sie haben zurücklassen § 1 erwähnten Personen geraubt wurden oder die sie haben zurücklassen
müssen, finanzielle Vermögenswerte und Güter, deren Eigentümer sie müssen, finanzielle Vermögenswerte und Güter, deren Eigentümer sie
waren und: waren und:
1. die vom Staat, von den Finanzinstituten oder von den 1. die vom Staat, von den Finanzinstituten oder von den
Versicherungsunternehmen nicht zurückgegeben worden sind und auch Versicherungsunternehmen nicht zurückgegeben worden sind und auch
nicht Gegenstand irgendeiner Entschädigung, Erstattung oder nicht Gegenstand irgendeiner Entschädigung, Erstattung oder
Wiedergutmachung gewesen sind, Wiedergutmachung gewesen sind,
2. und die im Bericht der Untersuchungskommission identifiziert worden 2. und die im Bericht der Untersuchungskommission identifiziert worden
sind, die durch das Gesetz vom 15. Januar 1999 über die Kommission für sind, die durch das Gesetz vom 15. Januar 1999 über die Kommission für
die Untersuchung über den Verbleib der Güter der Mitglieder der die Untersuchung über den Verbleib der Güter der Mitglieder der
Jüdischen Gemeinschaft Belgiens, die während des Krieges 1940-1945 Jüdischen Gemeinschaft Belgiens, die während des Krieges 1940-1945
geraubt oder zurückgelassen wurden, geschaffen worden ist, oder im geraubt oder zurückgelassen wurden, geschaffen worden ist, oder im
Rahmen der Prüfung des Antrags durch die Kommission identifiziert Rahmen der Prüfung des Antrags durch die Kommission identifiziert
werden. werden.
Der König kann aufgrund des Berichts der durch oben erwähntes Gesetz Der König kann aufgrund des Berichts der durch oben erwähntes Gesetz
vom 15. Januar 1999 geschaffenen Kommission durch einen im Ministerrat vom 15. Januar 1999 geschaffenen Kommission durch einen im Ministerrat
beratenen Erlass den Geltungsbereich des vorhergehenden Absatzes auf beratenen Erlass den Geltungsbereich des vorhergehenden Absatzes auf
andere Bereiche ausweiten. andere Bereiche ausweiten.
§ 3 - Wenn die in § 1 erwähnte Person verstorben ist, können die § 3 - Wenn die in § 1 erwähnte Person verstorben ist, können die
Rechtsnachfolger ersten, zweiten und dritten Grades im Sinne der Rechtsnachfolger ersten, zweiten und dritten Grades im Sinne der
Artikel 737 bis 744 des Zivilgesetzbuches eine Entschädigung Artikel 737 bis 744 des Zivilgesetzbuches eine Entschädigung
beantragen, insofern die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten beantragen, insofern die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten
Bedingungen erfüllt sind und sie ihre Eigenschaft gemäss den Regeln Bedingungen erfüllt sind und sie ihre Eigenschaft gemäss den Regeln
des allgemeinen Rechts nachweisen. des allgemeinen Rechts nachweisen.
Art. 7 - § 1 - Der Antrag auf Entschädigung wird dem Vorsitzenden der Art. 7 - § 1 - Der Antrag auf Entschädigung wird dem Vorsitzenden der
Kommission binnen einer Frist von einem Jahr nach In-Kraft-Treten des Kommission binnen einer Frist von einem Jahr nach In-Kraft-Treten des
vorliegenden Gesetzes per Einschreibebrief zugeschickt; ihm werden vorliegenden Gesetzes per Einschreibebrief zugeschickt; ihm werden
alle zweckdienlichen Schriftstücke beigefügt. Er enthält folgende alle zweckdienlichen Schriftstücke beigefügt. Er enthält folgende
Bestandteile: Bestandteile:
1. Name, Vornamen, Wohnsitz und Staatsangehörigkeit des Antragstellers 1. Name, Vornamen, Wohnsitz und Staatsangehörigkeit des Antragstellers
sowie gegebenenfalls Name, Vornamen, Wohnsitz und Eigenschaft seines sowie gegebenenfalls Name, Vornamen, Wohnsitz und Eigenschaft seines
gesetzlichen Vertreters, gesetzlichen Vertreters,
2. eine kurze Beschreibung der Umstände, unter denen die Güter den 2. eine kurze Beschreibung der Umstände, unter denen die Güter den
Eigentümern geraubt wurden oder unter denen die Eigentümer sie haben Eigentümern geraubt wurden oder unter denen die Eigentümer sie haben
zurücklassen müssen, zurücklassen müssen,
3. eine möglichst vollständige Beschreibung der Güter und des Ortes, 3. eine möglichst vollständige Beschreibung der Güter und des Ortes,
an dem sie sich damals befanden und an dem sie sich jetzt befinden, an dem sie sich damals befanden und an dem sie sich jetzt befinden,
4. die Erklärung, dass für die Güter keine Rückgabe, Erstattung, 4. die Erklärung, dass für die Güter keine Rückgabe, Erstattung,
Entschädigung oder Wiedergutmachung erfolgt ist. Entschädigung oder Wiedergutmachung erfolgt ist.
Der Antrag muss datiert und unterzeichnet werden und mit folgenden Der Antrag muss datiert und unterzeichnet werden und mit folgenden
Worten enden: « Ich bestätige auf Ehrenwort, dass diese Erklärung Worten enden: « Ich bestätige auf Ehrenwort, dass diese Erklärung
richtig und vollständig ist. » richtig und vollständig ist. »
§ 2 - Der König kann die Modalitäten in Bezug auf die Einreichung des § 2 - Der König kann die Modalitäten in Bezug auf die Einreichung des
in § 1 erwähnten Antrags sowie die anderen Regeln für ein Verfahren in § 1 erwähnten Antrags sowie die anderen Regeln für ein Verfahren
vor der Kommission näher festlegen. vor der Kommission näher festlegen.
Art. 8 - § 1 - Die Kommission kann alle zweckdienlichen Untersuchungen Art. 8 - § 1 - Die Kommission kann alle zweckdienlichen Untersuchungen
durchführen oder durchführen lassen, um den Antrag auf Entschädigung durchführen oder durchführen lassen, um den Antrag auf Entschädigung
auf seine Ehrlichkeit zu überprüfen. Das Untersuchungsergebnis ist auf seine Ehrlichkeit zu überprüfen. Das Untersuchungsergebnis ist
ausschliesslich für das Verfahren zur Prüfung des Antrags bestimmt und ausschliesslich für das Verfahren zur Prüfung des Antrags bestimmt und
bleibt durch das Berufsgeheimnis gedeckt. Die Kommission kann unter bleibt durch das Berufsgeheimnis gedeckt. Die Kommission kann unter
anderem bei allen öffentlichen Diensten, Banken oder anderem bei allen öffentlichen Diensten, Banken oder
Versicherungsunternehmen um Mitteilung von Auskünften über das Versicherungsunternehmen um Mitteilung von Auskünften über das
Vorhandensein eines Vermögenswertes nachsuchen, wobei das Vorhandensein eines Vermögenswertes nachsuchen, wobei das
Berufsgeheimnis ihr nicht entgegengehalten werden kann. Berufsgeheimnis ihr nicht entgegengehalten werden kann.
§ 2 - Die Kommission kann in besonderen Fällen übergeordneten § 2 - Die Kommission kann in besonderen Fällen übergeordneten
Unbilligkeiten Rechnung tragen, die bei der Anwendung des vorliegenden Unbilligkeiten Rechnung tragen, die bei der Anwendung des vorliegenden
Gesetzes ihrer Meinung nach auftreten können. Gesetzes ihrer Meinung nach auftreten können.
Art. 9 - § 1 - Die Kommission kann die Verarbeitung personenbezogener Art. 9 - § 1 - Die Kommission kann die Verarbeitung personenbezogener
Daten, die für die Ausführung ihres Auftrags erforderlich sind, Daten, die für die Ausführung ihres Auftrags erforderlich sind,
vornehmen. vornehmen.
Die von der Untersuchungskommission in Anwendung von Artikel 4 des Die von der Untersuchungskommission in Anwendung von Artikel 4 des
oben erwähnten Gesetzes vom 15. Januar 1999 angelegte Datenbank über oben erwähnten Gesetzes vom 15. Januar 1999 angelegte Datenbank über
Personen, die Opfer antijüdischer Massnahmen seitens der deutschen Personen, die Opfer antijüdischer Massnahmen seitens der deutschen
Behörden gewesen sind, wird der Kommission übertragen. Behörden gewesen sind, wird der Kommission übertragen.
In Abweichung von dem Verfahren, das vorgesehen ist in Artikel 5 In Abweichung von dem Verfahren, das vorgesehen ist in Artikel 5
Absatz 2 Buchstabe a) des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation Absatz 2 Buchstabe a) des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation
eines Nationalregisters der natürlichen Personen, abgeändert durch das eines Nationalregisters der natürlichen Personen, abgeändert durch das
Gesetz vom 19. Juli 1991, kann die Kommission innerhalb der Grenzen, Gesetz vom 19. Juli 1991, kann die Kommission innerhalb der Grenzen,
unter den Bedingungen und zu den Zwecken, die in den folgenden unter den Bedingungen und zu den Zwecken, die in den folgenden
Absätzen vorgesehen sind, ebenfalls auf die in Artikel 3 Absatz 1 Nr. Absätzen vorgesehen sind, ebenfalls auf die in Artikel 3 Absatz 1 Nr.
1 bis 6 und 8 und Absatz 2 desselben Gesetzes erwähnten Informationen 1 bis 6 und 8 und Absatz 2 desselben Gesetzes erwähnten Informationen
zugreifen und die Erkennungsnummer des Nationalregisters der zugreifen und die Erkennungsnummer des Nationalregisters der
natürlichen Personen benutzen. natürlichen Personen benutzen.
Folgenden Personen ist der im vorherigen Absatz erwähnte Zugriff und Folgenden Personen ist der im vorherigen Absatz erwähnte Zugriff und
die darin erwähnte Benutzung erlaubt: die darin erwähnte Benutzung erlaubt:
1. dem Vorsitzenden und den vom ihm beauftragten Mitgliedern der 1. dem Vorsitzenden und den vom ihm beauftragten Mitgliedern der
Kommission, Kommission,
2. den Mitgliedern der Stufe 1 des Sekretariats. 2. den Mitgliedern der Stufe 1 des Sekretariats.
Die aus dem Nationalregister der natürlichen Personen stammenden Die aus dem Nationalregister der natürlichen Personen stammenden
Informationen dürfen nur für die Durchführung des Informationen dürfen nur für die Durchführung des
Untersuchungsauftrags der Kommission verwendet werden. Untersuchungsauftrags der Kommission verwendet werden.
Sie dürfen Dritten nicht mitgeteilt werden. Sie dürfen Dritten nicht mitgeteilt werden.
Folgende Personen werden nicht als Dritte betrachtet: Folgende Personen werden nicht als Dritte betrachtet:
1. die natürlichen Personen, auf die sich diese Informationen 1. die natürlichen Personen, auf die sich diese Informationen
beziehen, sowie ihre gesetzlichen Vertreter oder ihre beziehen, sowie ihre gesetzlichen Vertreter oder ihre
Rechtsnachfolger, Rechtsnachfolger,
2. die öffentlichen Behörden oder die aufgrund von Artikel 5 des oben 2. die öffentlichen Behörden oder die aufgrund von Artikel 5 des oben
genannten Gesetzes vom 8. August 1983 bestimmten Einrichtungen. genannten Gesetzes vom 8. August 1983 bestimmten Einrichtungen.
Die in Absatz 4 erwähnten Personen können die Erkennungsnummer des Die in Absatz 4 erwähnten Personen können die Erkennungsnummer des
Nationalregisters der natürlichen Personen in ihren Dateien oder Nationalregisters der natürlichen Personen in ihren Dateien oder
Verzeichnissen nur als Erkennungsmittel benutzen: Verzeichnissen nur als Erkennungsmittel benutzen:
1. für interne Verwaltungszwecke, 1. für interne Verwaltungszwecke,
2. in den Beziehungen mit den öffentlichen Behörden und Einrichtungen, 2. in den Beziehungen mit den öffentlichen Behörden und Einrichtungen,
denen die in Artikel 8 des oben erwähnten Gesetzes vom 8. August 1983 denen die in Artikel 8 des oben erwähnten Gesetzes vom 8. August 1983
vorgesehene Ermächtigung auch erteilt worden ist. vorgesehene Ermächtigung auch erteilt worden ist.
Die Liste der Personen, die Zugriff auf die Informationen des Die Liste der Personen, die Zugriff auf die Informationen des
Nationalregisters der natürlichen Personen haben, mit Angabe ihrer Nationalregisters der natürlichen Personen haben, mit Angabe ihrer
Funktion und eventuell ihres Dienstgrades, wird dem Ausschuss für den Funktion und eventuell ihres Dienstgrades, wird dem Ausschuss für den
Schutz des Privatlebens übermittelt. Schutz des Privatlebens übermittelt.
Die Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen Die Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen
darf nicht auf Schriftstücken übernommen werden, die anderen Dritten darf nicht auf Schriftstücken übernommen werden, die anderen Dritten
als den ebenfalls zur Benutzung dieser Nummer ermächtigten Behörden als den ebenfalls zur Benutzung dieser Nummer ermächtigten Behörden
oder Einrichtungen zur Kenntnis gebracht werden können. oder Einrichtungen zur Kenntnis gebracht werden können.
§ 2 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass § 2 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass
und nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des und nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des
Privatlebens, was mit der Datenbank nach Ablauf des Mandats der Privatlebens, was mit der Datenbank nach Ablauf des Mandats der
Kommission geschieht. Kommission geschieht.
KAPITEL IV - Verfahren für die Zahlung der Entschädigung, KAPITEL IV - Verfahren für die Zahlung der Entschädigung,
schuldbefreiende Wirkung und Zahlung des Restbetrags schuldbefreiende Wirkung und Zahlung des Restbetrags
Art. 10 - Binnen einer Frist von drei Monaten nach In-Kraft-Treten des Art. 10 - Binnen einer Frist von drei Monaten nach In-Kraft-Treten des
vorliegenden Gesetzes wird zwischen der Nationalen Kommission der vorliegenden Gesetzes wird zwischen der Nationalen Kommission der
Jüdischen Gemeinschaft Belgiens für die Restitution VoG, dem Staat und Jüdischen Gemeinschaft Belgiens für die Restitution VoG, dem Staat und
den in Artikel 6 § 2 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Finanzinstituten und den in Artikel 6 § 2 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Finanzinstituten und
Versicherungsunternehmen ein Protokoll abgeschlossen, um die Beträge Versicherungsunternehmen ein Protokoll abgeschlossen, um die Beträge
und den beziehungsweise die Koeffizienten, mit denen der und den beziehungsweise die Koeffizienten, mit denen der
Gegenwartswert dieser Beträge berechnet werden kann, festzulegen. Gegenwartswert dieser Beträge berechnet werden kann, festzulegen.
Dieses Protokoll wird vom König durch einen im Ministerrat beratenen Dieses Protokoll wird vom König durch einen im Ministerrat beratenen
Erlass gebilligt. Erlass gebilligt.
Diese Beträge werden vom Staat und von den in Absatz 1 erwähnten Diese Beträge werden vom Staat und von den in Absatz 1 erwähnten
Finanzinstituten und Versicherungsunternehmen auf ein Sonderkonto Finanzinstituten und Versicherungsunternehmen auf ein Sonderkonto
eingezahlt, das in den Büchern der Belgischen Nationalbank auf den eingezahlt, das in den Büchern der Belgischen Nationalbank auf den
Namen der belgischen Staatskasse eröffnet wird. Namen der belgischen Staatskasse eröffnet wird.
Art. 11 - Die Beschlüsse der Kommission werden der Verwaltung des Art. 11 - Die Beschlüsse der Kommission werden der Verwaltung des
Schatzamtes mitgeteilt, die mit der Auszahlung der entsprechenden Schatzamtes mitgeteilt, die mit der Auszahlung der entsprechenden
Beträge zu Lasten des in Artikel 10 Absatz 3 erwähnten Kontos Beträge zu Lasten des in Artikel 10 Absatz 3 erwähnten Kontos
beauftragt wird. beauftragt wird.
Art. 12 - In Ermangelung eines binnen der in Artikel 10 vorgesehenen Art. 12 - In Ermangelung eines binnen der in Artikel 10 vorgesehenen
Frist abgeschlossenen Protokolls bestimmt der König durch einen im Frist abgeschlossenen Protokolls bestimmt der König durch einen im
Ministerrat beratenen Erlass und nach Stellungnahme der Nationalen Ministerrat beratenen Erlass und nach Stellungnahme der Nationalen
Kommission der Jüdischen Gemeinschaft Belgiens für die Restitution VoG Kommission der Jüdischen Gemeinschaft Belgiens für die Restitution VoG
die Beträge, die vom Staat und von den in Artikel 6 § 2 Absatz 1 Nr. 1 die Beträge, die vom Staat und von den in Artikel 6 § 2 Absatz 1 Nr. 1
erwähnten Finanzinstituten und Versicherungsunternehmen eingezahlt erwähnten Finanzinstituten und Versicherungsunternehmen eingezahlt
werden, sowie den beziehungsweise die Koeffizienten, mit denen der werden, sowie den beziehungsweise die Koeffizienten, mit denen der
Gegenwartswert dieser Beträge berechnet werden kann. Gegenwartswert dieser Beträge berechnet werden kann.
Art. 13 - Die in Artikel 10 Absatz 3 erwähnten Einzahlungen haben für Art. 13 - Die in Artikel 10 Absatz 3 erwähnten Einzahlungen haben für
den Staat sowie für die betroffenen Finanzinstitute oder den Staat sowie für die betroffenen Finanzinstitute oder
Versicherungsunternehmen den in Artikel 6 erwähnten Personen gegenüber Versicherungsunternehmen den in Artikel 6 erwähnten Personen gegenüber
schuldbefreiende Wirkung und bewirken, dass für diese Personen von schuldbefreiende Wirkung und bewirken, dass für diese Personen von
Amts wegen das Recht erlischt, in tatsächlicher oder rechtlicher Amts wegen das Recht erlischt, in tatsächlicher oder rechtlicher
Hinsicht einen anderen Antrag einzureichen als den im selben Artikel Hinsicht einen anderen Antrag einzureichen als den im selben Artikel
erwähnten Antrag auf Rückgabe, Erstattung oder Entschädigung mit Bezug erwähnten Antrag auf Rückgabe, Erstattung oder Entschädigung mit Bezug
auf die betroffenen Güter. auf die betroffenen Güter.
Art. 14 - Nach Ablauf des Mandats der Kommission und nach Auszahlung Art. 14 - Nach Ablauf des Mandats der Kommission und nach Auszahlung
der in Artikel 11 erwähnten Beträge wird der Restbetrag des in Artikel der in Artikel 11 erwähnten Beträge wird der Restbetrag des in Artikel
10 Absatz 3 erwähnten Sonderkontos an eine gemeinnützige Einrichtung 10 Absatz 3 erwähnten Sonderkontos an eine gemeinnützige Einrichtung
gezahlt, deren Aufträge sozialer, kultureller oder religiöser Art den gezahlt, deren Aufträge sozialer, kultureller oder religiöser Art den
Bedürfnissen der Jüdischen Gemeinschaft Belgiens entsprechen. Diese Bedürfnissen der Jüdischen Gemeinschaft Belgiens entsprechen. Diese
Aufträge können sich ebenfalls auf die Bekämpfung von Rassismus, Aufträge können sich ebenfalls auf die Bekämpfung von Rassismus,
Intoleranz und Verstössen gegen die Menschenrechte erstrecken. Intoleranz und Verstössen gegen die Menschenrechte erstrecken.
In dem Jahr nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes kann ein In dem Jahr nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes kann ein
Vorschuss dieses Restbetrags an die gemeinnützige Einrichtung gezahlt Vorschuss dieses Restbetrags an die gemeinnützige Einrichtung gezahlt
werden. werden.
KAPITEL V - Schlussbestimmung und In-Kraft-Treten KAPITEL V - Schlussbestimmung und In-Kraft-Treten
Art. 15 - Der aufgrund von Artikel 6 § 2 Absatz 2 ergangene Erlass Art. 15 - Der aufgrund von Artikel 6 § 2 Absatz 2 ergangene Erlass
wird aufgehoben, wenn er nicht binnen einem Jahr nach seiner wird aufgehoben, wenn er nicht binnen einem Jahr nach seiner
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt durch ein Gesetz bestätigt Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt durch ein Gesetz bestätigt
wird. wird.
Art. 16 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Art. 16 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen
Erlass das Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Gesetzes. Erlass das Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Gesetzes.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 20. Dezember 2001 Gegeben zu Brüssel, den 20. Dezember 2001
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
G. VERHOFSTADT G. VERHOFSTADT
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 21 februari 2003. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 21 février 2003.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
^