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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 21/02/2003
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 2 oktober 2002 tot oprichting van de Hoge Raad voor Vrijwilligers Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 2 octobre 2002 portant création du Conseil supérieur des Volontaires
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
21 FEBRUARI 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de 21 FEVRIER 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle
officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 2 oktober en langue allemande de l'arrêté royal du 2 octobre 2002 portant
2002 tot oprichting van de Hoge Raad voor Vrijwilligers création du Conseil supérieur des Volontaires
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté
besluit van 2 oktober 2002 tot oprichting van de Hoge Raad voor royal du 2 octobre 2002 portant création du Conseil supérieur des
Vrijwilligers, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling Volontaires, établi par le Service central de traduction allemande du
van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van het koninklijk besluit van 2 oktober 2002 tot oprichting officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 2 octobre 2002
van de Hoge Raad voor Vrijwilligers. portant création du Conseil supérieur des Volontaires.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 21 februari 2003. Donné à Bruxelles, le 21 février 2003.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Bijlage Annexe
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS UND
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER
UMWELT UMWELT
2. OKTOBER 2002 - Königlicher Erlass zur Schaffung des Hohen Rates der 2. OKTOBER 2002 - Königlicher Erlass zur Schaffung des Hohen Rates der
Freiwilligen Freiwilligen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund der Artikel 37 und 107 Absatz 2 der Verfassung; Aufgrund der Artikel 37 und 107 Absatz 2 der Verfassung;
Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 3. Mai 2002 in Bezug Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 3. Mai 2002 in Bezug
auf den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb auf den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb
einer Frist von höchstens einem Monat; einer Frist von höchstens einem Monat;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 33.397/1/V des Staatsrates vom 8. August Aufgrund des Gutachtens Nr. 33.397/1/V des Staatsrates vom 8. August
2002, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der 2002, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Premierministers und Unseres Ministers der Auf Vorschlag Unseres Premierministers und Unseres Ministers der
Sozialen Angelegenheiten und aufgrund der Stellungnahme Unserer Sozialen Angelegenheiten und aufgrund der Stellungnahme Unserer
Minister, die im Rat darüber beraten haben, Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL 1 - Schaffung, Aufgaben und Befugnisse des Hohen Rates der KAPITEL 1 - Schaffung, Aufgaben und Befugnisse des Hohen Rates der
Freiwilligen Freiwilligen
Artikel 1 - Beim Ministerium der Sozialen Angelegenheiten wird ein Artikel 1 - Beim Ministerium der Sozialen Angelegenheiten wird ein
Hoher Rat der Freiwilligen, nachstehend "Rat" genannt, geschaffen. Hoher Rat der Freiwilligen, nachstehend "Rat" genannt, geschaffen.
Art. 2 - Die Begriffe "Freiwilliger" und "Freiwilligenarbeit" in Art. 2 - Die Begriffe "Freiwilliger" und "Freiwilligenarbeit" in
diesem Erlass umfassen alle Formen organisierter Tätigkeit, die im diesem Erlass umfassen alle Formen organisierter Tätigkeit, die im
Prinzip auf freiwilliger Basis und unentgeltlich zugunsten von Prinzip auf freiwilliger Basis und unentgeltlich zugunsten von
Drittpersonen verrichtet wird. Drittpersonen verrichtet wird.
Art. 3 - § 1 - Der Rat hat als Aufgabe: Art. 3 - § 1 - Der Rat hat als Aufgabe:
1. Informationen in Bezug auf Freiwillige und Freiwilligenarbeit zu 1. Informationen in Bezug auf Freiwillige und Freiwilligenarbeit zu
sammeln, zu systematisieren und zu analysieren, sammeln, zu systematisieren und zu analysieren,
2. spezifische Probleme, mit denen Freiwillige und die 2. spezifische Probleme, mit denen Freiwillige und die
Freiwilligenarbeit konfrontiert werden können, zu untersuchen, Freiwilligenarbeit konfrontiert werden können, zu untersuchen,
3. aus eigener Initiative oder auf Antrag der zuständigen Minister 3. aus eigener Initiative oder auf Antrag der zuständigen Minister
Stellungnahmen abzugeben oder Vorschläge zu machen in Bezug auf Stellungnahmen abzugeben oder Vorschläge zu machen in Bezug auf
Freiwillige und Freiwilligenarbeit. Freiwillige und Freiwilligenarbeit.
Im Hinblick auf die ordnungsgemässe Ausführung der Aufgaben unterhält Im Hinblick auf die ordnungsgemässe Ausführung der Aufgaben unterhält
der Rat Kontakte mit Organisationen, Einrichtungen und Behörden, die der Rat Kontakte mit Organisationen, Einrichtungen und Behörden, die
aufgrund ihrer Zielsetzung, Arbeitsweise oder Befugnisse mit aufgrund ihrer Zielsetzung, Arbeitsweise oder Befugnisse mit
Freiwilligen und Freiwilligenarbeit zu tun haben. Freiwilligen und Freiwilligenarbeit zu tun haben.
§ 2 - Die Befugnisse des Rates beeinträchtigen nicht die Befugnisse § 2 - Die Befugnisse des Rates beeinträchtigen nicht die Befugnisse
anderer Beratungsorgane. anderer Beratungsorgane.
KAPITEL 2 - Zusammensetzung und Arbeitsweise des Rates KAPITEL 2 - Zusammensetzung und Arbeitsweise des Rates
Art. 4 - § 1 - Der Rat setzt sich aus vierundzwanzig Mitgliedern Art. 4 - § 1 - Der Rat setzt sich aus vierundzwanzig Mitgliedern
zusammen. zusammen.
Sie werden von Uns durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Sie werden von Uns durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen
Erlass ernannt. Erlass ernannt.
Ihr Mandat dauert vier Jahre und ist erneuerbar. Ihr Mandat dauert vier Jahre und ist erneuerbar.
Der König sorgt dafür, dass die Verschiedenartigkeit der Der König sorgt dafür, dass die Verschiedenartigkeit der
Freiwilligenarbeit im Rat widergespiegelt wird, indem sie bei der Wahl Freiwilligenarbeit im Rat widergespiegelt wird, indem sie bei der Wahl
der Mitglieder der repräsentativen Dachvereinigungen berücksichtigt der Mitglieder der repräsentativen Dachvereinigungen berücksichtigt
wird. wird.
Zehn ordentliche Mitglieder und zehn Ersatzmitglieder werden unter Zehn ordentliche Mitglieder und zehn Ersatzmitglieder werden unter
allen Kandidaten ernannt, die von den repräsentativen allen Kandidaten ernannt, die von den repräsentativen
Dachvereinigungen für Freiwilligenarbeit, die aufgrund ihrer Dachvereinigungen für Freiwilligenarbeit, die aufgrund ihrer
Arbeitsweise als niederländischsprachig anzusehen sind, vorgeschlagen Arbeitsweise als niederländischsprachig anzusehen sind, vorgeschlagen
werden. werden.
Zehn ordentliche Mitglieder und zehn Ersatzmitglieder werden unter Zehn ordentliche Mitglieder und zehn Ersatzmitglieder werden unter
allen Kandidaten ernannt, die von den repräsentativen allen Kandidaten ernannt, die von den repräsentativen
Dachvereinigungen für Freiwilligenarbeit, die aufgrund ihrer Dachvereinigungen für Freiwilligenarbeit, die aufgrund ihrer
Arbeitsweise als französischsprachig anzusehen sind, vorgeschlagen Arbeitsweise als französischsprachig anzusehen sind, vorgeschlagen
werden. werden.
Ein deutschsprachiges ordentliches Mitglied und ein deutschsprachiges Ein deutschsprachiges ordentliches Mitglied und ein deutschsprachiges
Ersatzmitglied werden unter allen Kandidaten ernannt, die von den Ersatzmitglied werden unter allen Kandidaten ernannt, die von den
repräsentativen Dachvereinigungen für Freiwilligenarbeit, die aufgrund repräsentativen Dachvereinigungen für Freiwilligenarbeit, die aufgrund
ihrer Arbeitsweise als deutschsprachig anzusehen sind, vorgeschlagen ihrer Arbeitsweise als deutschsprachig anzusehen sind, vorgeschlagen
werden. werden.
Zwei französischsprachige und zwei niederländischsprachige Mitglieder Zwei französischsprachige und zwei niederländischsprachige Mitglieder
werden auf der Grundlage ihrer wissenschaftlichen Sachkunde in Bezug werden auf der Grundlage ihrer wissenschaftlichen Sachkunde in Bezug
auf Freiwillige und Freiwilligenarbeit ernannt. Für diese Mitglieder auf Freiwillige und Freiwilligenarbeit ernannt. Für diese Mitglieder
wird kein Ersatzmitglied bestimmt. wird kein Ersatzmitglied bestimmt.
Der Rat wählt unter seinen Mitgliedern einen Präsidenten und einen Der Rat wählt unter seinen Mitgliedern einen Präsidenten und einen
Vizepräsidenten. Vizepräsidenten.
§ 2 - Ein Sekretär wird von Unserem Minister der Sozialen § 2 - Ein Sekretär wird von Unserem Minister der Sozialen
Angelegenheiten unter den Bediensteten seines Ministeriums bestimmt. Angelegenheiten unter den Bediensteten seines Ministeriums bestimmt.
Art. 5 - Der Rat kann jederzeit den Minister, der mit einer im Rat Art. 5 - Der Rat kann jederzeit den Minister, der mit einer im Rat
diskutierten Angelegenheit beauftragt ist, oder den von diesem diskutierten Angelegenheit beauftragt ist, oder den von diesem
Minister bestimmten Vertreter bitten, einer oder mehreren Minister bestimmten Vertreter bitten, einer oder mehreren
Versammlungen des Rates beizuwohnen. Versammlungen des Rates beizuwohnen.
Art. 6 - Der Rat erstellt seine Geschäftsordnung, die er Unserem Art. 6 - Der Rat erstellt seine Geschäftsordnung, die er Unserem
Minister der Sozialen Angelegenheiten zur Billigung vorlegt. Minister der Sozialen Angelegenheiten zur Billigung vorlegt.
Der Rat legt in der Geschäftsordnung fest: Der Rat legt in der Geschäftsordnung fest:
1. ob und unter welchen Bedingungen Sachverständige oder Personen mit 1. ob und unter welchen Bedingungen Sachverständige oder Personen mit
hoher Affinität zur Freiwilligenarbeit zeitweilig gebeten werden hoher Affinität zur Freiwilligenarbeit zeitweilig gebeten werden
können, an der Arbeit des Rates teilzunehmen. Diese Sachverständigen können, an der Arbeit des Rates teilzunehmen. Diese Sachverständigen
oder Personen sind nicht stimmberechtigt, oder Personen sind nicht stimmberechtigt,
2. ob und unter welchen Bedingungen separate Arbeitsgruppen innerhalb 2. ob und unter welchen Bedingungen separate Arbeitsgruppen innerhalb
des Rates eingesetzt werden können und wie sie sich zusammensetzen. des Rates eingesetzt werden können und wie sie sich zusammensetzen.
Die Stellungnahmen des Rates können jedoch nur vom Rat selbst und Die Stellungnahmen des Rates können jedoch nur vom Rat selbst und
nicht von einer Arbeitsgruppe abgegeben werden. nicht von einer Arbeitsgruppe abgegeben werden.
Art. 7 - § 1 - Die Mitglieder des Rates haben ein Anrecht auf Art. 7 - § 1 - Die Mitglieder des Rates haben ein Anrecht auf
Anwesenheitsgeld. Anwesenheitsgeld.
Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten legt den Betrag des Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten legt den Betrag des
Anwesenheitsgeldes fest. Anwesenheitsgeldes fest.
§ 2 - Die in Artikel 6 Absatz 2 erwähnten Sachverständigen und § 2 - Die in Artikel 6 Absatz 2 erwähnten Sachverständigen und
Personen können Aufenthaltszulagen erhalten und die Fahrkosten können Personen können Aufenthaltszulagen erhalten und die Fahrkosten können
ihnen erstattet werden. Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ihnen erstattet werden. Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten
legt den Betrag dieser Entschädigungen fest. legt den Betrag dieser Entschädigungen fest.
§ 3 - Die durch die Arbeitsweise des Rates entstehenden Ausgaben gehen § 3 - Die durch die Arbeitsweise des Rates entstehenden Ausgaben gehen
zu Lasten des Haushaltsplans des Ministeriums der Sozialen zu Lasten des Haushaltsplans des Ministeriums der Sozialen
Angelegenheiten. Angelegenheiten.
Die Kosten eventueller Untersuchungen gehen zu Lasten des Die Kosten eventueller Untersuchungen gehen zu Lasten des
Haushaltsplans oder der Haushaltspläne des Ministeriums oder der Haushaltsplans oder der Haushaltspläne des Ministeriums oder der
Ministerien des Ministers oder der Minister, die für die Ministerien des Ministers oder der Minister, die für die
Angelegenheit, die Gegenstand der Untersuchung ist, zuständig sind. Angelegenheit, die Gegenstand der Untersuchung ist, zuständig sind.
Für solche Untersuchungen muss der Rat vorher das Einverständnis Für solche Untersuchungen muss der Rat vorher das Einverständnis
dieses Ministers oder dieser Minister einholen. dieses Ministers oder dieser Minister einholen.
Art. 8 - Unsere Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Art. 8 - Unsere Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 2. Oktober 2002 Gegeben zu Brüssel, den 2. Oktober 2002
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
G. VERHOFSTADT G. VERHOFSTADT
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten Der Minister der Sozialen Angelegenheiten
F. VANDENBROUCKE F. VANDENBROUCKE
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 21 februari 2003. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 21 février 2003.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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