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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 21/02/2001
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van sommige bepalingen van de programmawet van 2 januari 2001 Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de certaines dispositions de la loi programme du 2 janvier 2001
MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN MINISTERE DE L'INTERIEUR
21 FEBRUARI 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de 21 FEVRIER 2001. - Arrêté royal établissant la traduction officielle
officiële Duitse vertaling van sommige bepalingen van de programmawet en langue allemande de certaines dispositions de la loi programme du 2
van 2 januari 2001 janvier 2001
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de artikelen Vu le projet de traduction officielle en langue allemande des articles
1, 22, 49 tot 55, 69, 81 en 82 van de programmawet van 2 januari 2001, 1er, 22, 49 à 55, 69, 81 et 82 de la loi programme du 2 janvier 2001,
opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van artikelen 1, 22, 49 tot 55, 69, 81 en 82 van de officielle en langue allemande des articles 1er, 22, 49 à 55, 69, 81
programmawet van 2 januari 2001. et 82 de la loi programme du 2 janvier 2001.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 21 februari 2001. Donné à Bruxelles, le 21 février 2001.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Bijlage Annexe
MINISTERIUM DER FINANZEN MINISTERIUM DER FINANZEN
2. JANUAR 2001 - Programmgesetz 2. JANUAR 2001 - Programmgesetz
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
TITEL I - Allgemeine Bestimmung TITEL I - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 Artikel 1
Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte
Angelegenheit. Angelegenheit.
(...) (...)
TITEL V - Wirtschaftsangelegenheiten TITEL V - Wirtschaftsangelegenheiten
Allgemeine sozioökonomische Untersuchung 2001 Allgemeine sozioökonomische Untersuchung 2001
(...) (...)
Art. 22 Art. 22
In das Gesetz vom 8. August 1983 zur Organisation eines In das Gesetz vom 8. August 1983 zur Organisation eines
Nationalregisters der natürlichen Personen wird ein Artikel 8bis mit Nationalregisters der natürlichen Personen wird ein Artikel 8bis mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 8bis - Die in den Artikeln 5 bis 8 erwähnten Formalitäten sind « Art. 8bis - Die in den Artikeln 5 bis 8 erwähnten Formalitäten sind
nicht anwendbar auf Anträge, die vom Landesamt für Statistiken nicht anwendbar auf Anträge, die vom Landesamt für Statistiken
aufgrund von Artikel 9 des Gesetzes vom 4. Juli 1962 über die aufgrund von Artikel 9 des Gesetzes vom 4. Juli 1962 über die
öffentliche Statistik eingereicht werden. » öffentliche Statistik eingereicht werden. »
(...) (...)
TITEL X - Soziale Angelegenheiten und Pensionen TITEL X - Soziale Angelegenheiten und Pensionen
KAPITEL I - Gesundheitspflege und Entschädigungen KAPITEL I - Gesundheitspflege und Entschädigungen
Abschnitt I - Abänderungen des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes Abschnitt I - Abänderungen des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes
über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung
Art. 49 Art. 49
Artikel 34 Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe c) Ziffer 2) des am 14. Juli 1994 Artikel 34 Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe c) Ziffer 2) des am 14. Juli 1994
koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung, abgeändert durch das Gesetz vom 20. Entschädigungspflichtversicherung, abgeändert durch das Gesetz vom 20.
Dezember 1995, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: Dezember 1995, wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« 2) Arzneimittel, die gemäss Artikel 2 Nr. 8 Buchstabe a) zweiter und « 2) Arzneimittel, die gemäss Artikel 2 Nr. 8 Buchstabe a) zweiter und
dritter Gedankenstrich des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1969 über dritter Gedankenstrich des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1969 über
die Registrierung von Arzneimitteln registriert sind, ». die Registrierung von Arzneimitteln registriert sind, ».
Art. 50 Art. 50
In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 35bis mit folgendem Wortlaut In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 35bis mit folgendem Wortlaut
eingefügt: eingefügt:
« Art. 35bis - Ab dem 1. April 2001 und anschliessend alle sechs « Art. 35bis - Ab dem 1. April 2001 und anschliessend alle sechs
Monate wird für die in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe c) Ziffer Monate wird für die in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe c) Ziffer
1) erwähnten Fertigarzneimittel eine neue Erstattungsgrundlage 1) erwähnten Fertigarzneimittel eine neue Erstattungsgrundlage
festgelegt, insofern andere Fertigarzneimittel mit demselben wirksamen festgelegt, insofern andere Fertigarzneimittel mit demselben wirksamen
Bestandteil, derselben Verabreichungsform und derselben Dosierung Bestandteil, derselben Verabreichungsform und derselben Dosierung
erstattet werden, für die die Erstattungsgrundlage bei der Zulassung erstattet werden, für die die Erstattungsgrundlage bei der Zulassung
unter Berücksichtigung der Anzahl pharmazeutischer Einheiten pro unter Berücksichtigung der Anzahl pharmazeutischer Einheiten pro
Verpackung mindestens 16 Prozent niedriger ist oder war. Verpackung mindestens 16 Prozent niedriger ist oder war.
Die in Absatz 1 erwähnte neue Erstattungsgrundlage wird auf der Die in Absatz 1 erwähnte neue Erstattungsgrundlage wird auf der
Grundlage eines theoretischen Herstellerpreises berechnet, der dem Grundlage eines theoretischen Herstellerpreises berechnet, der dem
geltenden Herstellerpreis entspricht, verringert um 26,7 Prozent und geltenden Herstellerpreis entspricht, verringert um 26,7 Prozent und
anschliessend erhöht um die Handels- und die Abgabenspanne, so wie sie anschliessend erhöht um die Handels- und die Abgabenspanne, so wie sie
von dem für die Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Minister von dem für die Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Minister
gewährt werden und auf Fertigarzneimittel anwendbar sind, die in der gewährt werden und auf Fertigarzneimittel anwendbar sind, die in der
Öffentlichkeit zugänglichen Apotheken einerseits oder von Öffentlichkeit zugänglichen Apotheken einerseits oder von
Krankenhausapotheken andererseits abgegeben werden, und um den Krankenhausapotheken andererseits abgegeben werden, und um den
geltenden Mehrwertsteuersatz. geltenden Mehrwertsteuersatz.
Zu diesem Zweck ändert der Minister am 1. April 2001 und anschliessend Zu diesem Zweck ändert der Minister am 1. April 2001 und anschliessend
alle sechs Monate die Liste ab, die dem Königlichen Erlass zur alle sechs Monate die Liste ab, die dem Königlichen Erlass zur
Festlegung der Bedingungen, unter denen eine Beteiligung für die in Festlegung der Bedingungen, unter denen eine Beteiligung für die in
Artikel 34 Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe b) und c) erwähnten Artikel 34 Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe b) und c) erwähnten
Gesundheitsleistungen bewilligt wird, beigefügt ist, ohne die in Gesundheitsleistungen bewilligt wird, beigefügt ist, ohne die in
Artikel 35 § 3 erwähnten Verfahrensvorschriften zu berücksichtigen. Artikel 35 § 3 erwähnten Verfahrensvorschriften zu berücksichtigen.
Der König kann unter den Umständen und Bedingungen und gemäss den Der König kann unter den Umständen und Bedingungen und gemäss den
Regeln, die von Ihm festgelegt werden, den in den Absätzen 1 und 2 Regeln, die von Ihm festgelegt werden, den in den Absätzen 1 und 2
erwähnten Prozentsatz abändern. » erwähnten Prozentsatz abändern. »
Art. 51 Art. 51
Artikel 51 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 20. Artikel 51 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 20.
Dezember 1995, den Königlichen Erlass vom 25. April 1997 und die Dezember 1995, den Königlichen Erlass vom 25. April 1997 und die
Gesetze vom 25. Januar 1999, 24. Dezember 1999 und 12. August 2000, Gesetze vom 25. Januar 1999, 24. Dezember 1999 und 12. August 2000,
wird wie folgt abgeändert: wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 4 wird durch folgenden Absatz ergänzt: 1. Paragraph 4 wird durch folgenden Absatz ergänzt:
« Er kann in diesen Bestimmungen einen Unterschied zwischen den beiden « Er kann in diesen Bestimmungen einen Unterschied zwischen den beiden
in Artikel 51 § 8 erwähnten Ausgabengruppen machen. » in Artikel 51 § 8 erwähnten Ausgabengruppen machen. »
2. Ein § 8 mit folgendem Wortlaut wird hinzugefügt: 2. Ein § 8 mit folgendem Wortlaut wird hinzugefügt:
« § 8 - Die im vorliegenden Artikel festgelegten Korrekturverfahren « § 8 - Die im vorliegenden Artikel festgelegten Korrekturverfahren
und -mechanismen sind getrennt anwendbar einerseits auf die Ausgaben, und -mechanismen sind getrennt anwendbar einerseits auf die Ausgaben,
die sich auf das jährliche Globalhaushaltsziel beziehen, das sich aus die sich auf das jährliche Globalhaushaltsziel beziehen, das sich aus
der Anwendung von Artikel 40 § 1 Absatz 3 ergibt, und andererseits auf der Anwendung von Artikel 40 § 1 Absatz 3 ergibt, und andererseits auf
die aussergewöhnlichen und besonderen Ausgaben, die vom König in die aussergewöhnlichen und besonderen Ausgaben, die vom König in
Anwendung desselben Paragraphen von Artikel 40 festgelegt werden, Anwendung desselben Paragraphen von Artikel 40 festgelegt werden,
soweit diese beiden Ausgabengruppen unterschieden werden können. Der soweit diese beiden Ausgabengruppen unterschieden werden können. Der
Allgemeine Rat bestimmt nach Stellungnahme der Allgemeine Rat bestimmt nach Stellungnahme der
Haushaltskontrollkommission, welche Ausgaben unterscheidbar sind und Haushaltskontrollkommission, welche Ausgaben unterscheidbar sind und
welche nicht. » welche nicht. »
Art. 52 Art. 52
In Artikel 59 Absatz 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz In Artikel 59 Absatz 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 12. August 2000 werden die Wörter "werden die Bestimmungen der vom 12. August 2000 werden die Wörter "werden die Bestimmungen der
Artikel 61 und 62 in dem Jahr, für das die algebraische Differenz Artikel 61 und 62 in dem Jahr, für das die algebraische Differenz
berücksichtigt wird, nicht angewandt" durch die Wörter "werden die in berücksichtigt wird, nicht angewandt" durch die Wörter "werden die in
Artikel 61 erwähnten Werte Z und X in dem Jahr, für das die Artikel 61 erwähnten Werte Z und X in dem Jahr, für das die
algebraische Differenz berücksichtigt wird, auf 0 festgelegt" ersetzt. algebraische Differenz berücksichtigt wird, auf 0 festgelegt" ersetzt.
Art. 53 Art. 53
Artikel 62bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 24. Artikel 62bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 24.
Dezember 1999, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: Dezember 1999, wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Art. 62bis - Für das Rechnungsjahr 1996 und für das Rechnungsjahr « Art. 62bis - Für das Rechnungsjahr 1996 und für das Rechnungsjahr
1998 werden die Werte Z und X auf 0 festgelegt. » 1998 werden die Werte Z und X auf 0 festgelegt. »
Art. 54 Art. 54
Artikel 69 § 5 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 24. Artikel 69 § 5 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 24.
Dezember 1999, wird wie folgt abgeändert: Dezember 1999, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 3 Nr. 1 werden die Wörter "gemäss denen die 1. In Absatz 3 Nr. 1 werden die Wörter "gemäss denen die
Überschreitung dieser Teilhaushalte von den Herstellern Überschreitung dieser Teilhaushalte von den Herstellern
zurückgefordert werden kann" durch die Wörter "gemäss denen die zurückgefordert werden kann" durch die Wörter "gemäss denen die
Überschreitung des Globalhaushalts oder der Teilhaushalte von den Überschreitung des Globalhaushalts oder der Teilhaushalte von den
Herstellern zurückgefordert werden kann" ersetzt. Herstellern zurückgefordert werden kann" ersetzt.
2. Paragraph 5 wird durch folgende Absätze ergänzt: 2. Paragraph 5 wird durch folgende Absätze ergänzt:
« Im Hinblick auf die Festlegung des zurückzufordernden Betrags wird « Im Hinblick auf die Festlegung des zurückzufordernden Betrags wird
die im vorhergehenden Absatz erwähnte Überschreitung vor der die im vorhergehenden Absatz erwähnte Überschreitung vor der
Rückforderung um 25 Prozent der eventuellen Unterschreitung des in Rückforderung um 25 Prozent der eventuellen Unterschreitung des in
Artikel 40 vorgesehenen jährlichen Globalhaushaltsziels gekürzt. Die Artikel 40 vorgesehenen jährlichen Globalhaushaltsziels gekürzt. Die
Rückforderung bezieht sich dann auf den sich daraus ergebenden Rückforderung bezieht sich dann auf den sich daraus ergebenden
Nettobetrag. Nettobetrag.
Der König kann bei der Festlegung des Betrags der Überschreitung, auf Der König kann bei der Festlegung des Betrags der Überschreitung, auf
deren Grundlage die Rückforderung erfolgt, bestimmen, welche Ausgaben deren Grundlage die Rückforderung erfolgt, bestimmen, welche Ausgaben
gegebenenfalls nicht berücksichtigt werden. » gegebenenfalls nicht berücksichtigt werden. »
Art. 55 Art. 55
Artikel 191 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Artikel 191 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
§ 1 - Nr. 15, abgeändert durch die Gesetze vom 20. Dezember 1995, 22. § 1 - Nr. 15, abgeändert durch die Gesetze vom 20. Dezember 1995, 22.
Februar 1998, 25. Januar 1999 und 24. Dezember 1999, wird wie folgt Februar 1998, 25. Januar 1999 und 24. Dezember 1999, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: 1. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt:
« Für die Jahre 1995, 1996, 1998, 1999, 2000 und 2001 wird die Höhe « Für die Jahre 1995, 1996, 1998, 1999, 2000 und 2001 wird die Höhe
dieses Beitrags auf 2, 3, 4, 4, 4 beziehungsweise 4 Prozent des dieses Beitrags auf 2, 3, 4, 4, 4 beziehungsweise 4 Prozent des
Umsatzes festgelegt, der 1994, 1995, 1997, 1998, 1999 beziehungsweise Umsatzes festgelegt, der 1994, 1995, 1997, 1998, 1999 beziehungsweise
2000 erzielt worden ist. » 2000 erzielt worden ist. »
2. In Absatz 5 wird der letzte Satz durch folgende Bestimmung ersetzt: 2. In Absatz 5 wird der letzte Satz durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Für die Jahre 1995, 1996, 1998, 1999, 2000 und 2001 müssen sie vor « Für die Jahre 1995, 1996, 1998, 1999, 2000 und 2001 müssen sie vor
dem 1. Februar 1996, dem 1. November 1996, dem 1. März 1999, dem 1. dem 1. Februar 1996, dem 1. November 1996, dem 1. März 1999, dem 1.
April 1999, dem 1. Mai 2000 beziehungsweise dem 1. Mai 2001 April 1999, dem 1. Mai 2000 beziehungsweise dem 1. Mai 2001
eingereicht werden. » eingereicht werden. »
3. Absatz 6 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 3. Absatz 6 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Für die Jahre 1995, 1996, 1998, 1999, 2000 und 2001 muss der Beitrag « Für die Jahre 1995, 1996, 1998, 1999, 2000 und 2001 muss der Beitrag
vor dem 1. März 1996, dem 1. Dezember 1996, dem 1. April 1999, dem 1. vor dem 1. März 1996, dem 1. Dezember 1996, dem 1. April 1999, dem 1.
Mai 1999, dem 1. Juni 2000 beziehungsweise dem 1. Juni 2001 auf das Mai 1999, dem 1. Juni 2000 beziehungsweise dem 1. Juni 2001 auf das
Konto Nr. 001-1950023-11 des Landesinstituts für Kranken- und Konto Nr. 001-1950023-11 des Landesinstituts für Kranken- und
Invalidenversicherung mit dem Vermerk "Beitrag Umsatz 1994", "Beitrag Invalidenversicherung mit dem Vermerk "Beitrag Umsatz 1994", "Beitrag
Umsatz 1995", "Beitrag Umsatz 1997", "Beitrag Umsatz 1998", "Beitrag Umsatz 1995", "Beitrag Umsatz 1997", "Beitrag Umsatz 1998", "Beitrag
Umsatz 1999" beziehungsweise "Beitrag Umsatz 2000" überwiesen werden. Umsatz 1999" beziehungsweise "Beitrag Umsatz 2000" überwiesen werden.
» »
4. Der letzte Absatz wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 4. Der letzte Absatz wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Einnahmen, die auf vorerwähnten Beitrag zurückzuführen sind, werden « Einnahmen, die auf vorerwähnten Beitrag zurückzuführen sind, werden
in der Rechnung der Gesundheitspflegepflichtversicherung des in der Rechnung der Gesundheitspflegepflichtversicherung des
Rechnungsjahres 1995 für den Beitrag Umsatz 1994, des Rechnungsjahres Rechnungsjahres 1995 für den Beitrag Umsatz 1994, des Rechnungsjahres
1996 für den Beitrag Umsatz 1995, des Rechnungsjahres 1998 für den 1996 für den Beitrag Umsatz 1995, des Rechnungsjahres 1998 für den
Beitrag Umsatz 1997, des Rechnungsjahres 2000 für den Beitrag Umsatz Beitrag Umsatz 1997, des Rechnungsjahres 2000 für den Beitrag Umsatz
1999 und des Rechnungsjahres 2001 für den Beitrag Umsatz 2000 1999 und des Rechnungsjahres 2001 für den Beitrag Umsatz 2000
aufgenommen. » aufgenommen. »
§ 2 - Eine Nr. 16bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: § 2 - Eine Nr. 16bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
« 16bis. dem Ertrag der in Artikel 69 § 5 erwähnten Rückforderung. Der « 16bis. dem Ertrag der in Artikel 69 § 5 erwähnten Rückforderung. Der
König legt die Regeln fest, gemäss denen der Teil dieser Einkünfte König legt die Regeln fest, gemäss denen der Teil dieser Einkünfte
festgelegt werden kann, der zur Finanzierung der festgelegt werden kann, der zur Finanzierung der
Gesundheitspflegeversicherung und der Regelung für Selbständige Gesundheitspflegeversicherung und der Regelung für Selbständige
bestimmt ist. » bestimmt ist. »
(...) (...)
TITEL XI - Sozialeingliederung TITEL XI - Sozialeingliederung
KAPITEL I - Abänderung des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die KAPITEL I - Abänderung des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die
Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das
Entfernen von Ausländern Entfernen von Ausländern
Art. 69 Art. 69
Artikel 77bis des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Artikel 77bis des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins
Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von
Ausländern, eingefügt durch das Gesetz vom 13. April 1995, wird wie Ausländern, eingefügt durch das Gesetz vom 13. April 1995, wird wie
folgt abgeändert: folgt abgeändert:
1. Ein § 1bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 1. Ein § 1bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
« § 1bis - Mit einer Gefängnisstrafe von einem Jahr bis fünf Jahren « § 1bis - Mit einer Gefängnisstrafe von einem Jahr bis fünf Jahren
und einer Geldstrafe von fünfhundert Belgischen Franken bis und einer Geldstrafe von fünfhundert Belgischen Franken bis
fünfundzwanzig tausend Belgischen Franken wird bestraft, wer entweder fünfundzwanzig tausend Belgischen Franken wird bestraft, wer entweder
unmittelbar oder über eine Mittelsperson die besonders anfällige Lage unmittelbar oder über eine Mittelsperson die besonders anfällige Lage
missbraucht, in der sich Ausländer aufgrund ihrer illegalen oder missbraucht, in der sich Ausländer aufgrund ihrer illegalen oder
unsicheren Verwaltungslage befinden, indem er Zimmer oder andere unsicheren Verwaltungslage befinden, indem er Zimmer oder andere
Räumlichkeiten verkauft, vermietet oder zur Verfügung stellt mit der Räumlichkeiten verkauft, vermietet oder zur Verfügung stellt mit der
Absicht, anormalen Gewinn zu erzielen. » Absicht, anormalen Gewinn zu erzielen. »
2. In § 2 werden die Wörter "Die in § 1 erwähnte Straftat wird" durch 2. In § 2 werden die Wörter "Die in § 1 erwähnte Straftat wird" durch
die Wörter "Die in den Paragraphen 1 und 1bis erwähnten Straftaten die Wörter "Die in den Paragraphen 1 und 1bis erwähnten Straftaten
werden" und die Wörter "das Vorgehen" durch die Wörter "das werden" und die Wörter "das Vorgehen" durch die Wörter "das
betreffende Vorgehen" ersetzt. betreffende Vorgehen" ersetzt.
3. In § 3 werden die Wörter "Die in § 2 erwähnte Straftat wird" durch 3. In § 3 werden die Wörter "Die in § 2 erwähnte Straftat wird" durch
die Wörter "Die in § 2 erwähnten Straftaten werden" ersetzt. die Wörter "Die in § 2 erwähnten Straftaten werden" ersetzt.
(...) (...)
TITEL XIV - Landwirtschaft TITEL XIV - Landwirtschaft
Art. 81 Art. 81
Artikel 10 des Gesetzes vom 3. Dezember 1999 über Massnahmen zur Artikel 10 des Gesetzes vom 3. Dezember 1999 über Massnahmen zur
Unterstützung der von der Dioxinkrise betroffenen Unterstützung der von der Dioxinkrise betroffenen
Landwirtschaftsbetriebe wird durch folgende Bestimmung ergänzt: Landwirtschaftsbetriebe wird durch folgende Bestimmung ergänzt:
« 6. die Beträge, die vom Belgischen Staat in Anwendung der « 6. die Beträge, die vom Belgischen Staat in Anwendung der
Bestimmungen zur Ausführung des vorliegenden Gesetzes gefordert Bestimmungen zur Ausführung des vorliegenden Gesetzes gefordert
werden. » werden. »
TITEL XV - In-Kraft-Treten TITEL XV - In-Kraft-Treten
Art. 82 Art. 82
Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen
Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von: Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von:
- den Artikeln 29 und 35, die mit 1. Dezember 2000 wirksam werden, - den Artikeln 29 und 35, die mit 1. Dezember 2000 wirksam werden,
- den Artikeln 31 und 34, die mit 10. September 2000 wirksam werden, - den Artikeln 31 und 34, die mit 10. September 2000 wirksam werden,
- den Artikeln 41, 42, 43, 45 und 46, die mit 1. April 2000 wirksam - den Artikeln 41, 42, 43, 45 und 46, die mit 1. April 2000 wirksam
werden, werden,
- Titel X Kapitel II, das am 1. Januar 2001 in Kraft tritt, - Titel X Kapitel II, das am 1. Januar 2001 in Kraft tritt,
- Artikel 67, der am 1. Januar 2001 in Kraft tritt, - Artikel 67, der am 1. Januar 2001 in Kraft tritt,
- Artikel 68, der mit 1. Januar 1995 wirksam wird und bis 31. Dezember - Artikel 68, der mit 1. Januar 1995 wirksam wird und bis 31. Dezember
1996 einschliesslich wirksam ist. 1996 einschliesslich wirksam ist.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 2. Januar 2001 Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 2. Januar 2001
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
G. VERHOFSTADT G. VERHOFSTADT
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Beschäftigung Die Vizepremierministerin und Ministerin der Beschäftigung
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Vizepremierminister und Minister der Auswärtigen Angelegenheiten Der Vizepremierminister und Minister der Auswärtigen Angelegenheiten
L. MICHEL L. MICHEL
Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts, der Sozialen Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts, der Sozialen
Eingliederung und der Sozialwirtschaft Eingliederung und der Sozialwirtschaft
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Mobilität und des Die Vizepremierministerin und Ministerin der Mobilität und des
Transportwesens Transportwesens
Frau I. DURANT Frau I. DURANT
Die Ministerin des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Die Ministerin des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der
Umwelt Umwelt
Frau M. AELVOET Frau M. AELVOET
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen
F. VANDENBROUCKE F. VANDENBROUCKE
Der Minister des Öffentlichen Dienstes und der Modernisierung der Der Minister des Öffentlichen Dienstes und der Modernisierung der
Öffentlichen Verwaltungen Öffentlichen Verwaltungen
L. VAN DEN BOSSCHE L. VAN DEN BOSSCHE
Der Minister der Landesverteidigung Der Minister der Landesverteidigung
A. FLAHAUT A. FLAHAUT
Der Minister der Landwirtschaft und des Mittelstands Der Minister der Landwirtschaft und des Mittelstands
J. GABRIELS J. GABRIELS
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Der Minister des Fernmeldewesens, der Öffentlichen Unternehmen und der Der Minister des Fernmeldewesens, der Öffentlichen Unternehmen und der
Öffentlichen Beteiligungen Öffentlichen Beteiligungen
R. DAEMS R. DAEMS
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
Ch. PICQUE Ch. PICQUE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 21 februari 2001. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 21 février 2001.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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