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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 21/02/2001
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 20 augustus 1976 betreffende de vergoeding der schade aangericht aan roerende goederen van dagelijks of huiselijk gebruik door natuurrampen en van het koninklijk besluit van 29 september 1998 tot wijziging van dit besluit Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 20 août 1976 relatif à l'indemnisation des dommages causés aux biens meubles d'usage courant ou familial par des calamités naturelles et de l'arrêté royal du 29 septembre 1998 modifiant cet arrêté
MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN MINISTERE DE L'INTERIEUR
21 FEBRUARI 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de 21 FEVRIER 2001. - Arrêté royal établissant la traduction officielle
officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 20 augustus en langue allemande de l'arrêté royal du 20 août 1976 relatif à
1976 betreffende de vergoeding der schade aangericht aan roerende l'indemnisation des dommages causés aux biens meubles d'usage courant
goederen van dagelijks of huiselijk gebruik door natuurrampen ou familial par des calamités naturelles (calamités publiques) et de
(algemene rampen) en van het koninklijk besluit van 29 september 1998 l'arrêté royal du 29 septembre 1998 modifiant cet arrêté
tot wijziging van dit besluit
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling : Vu les projets de traduction officielle en langue allemande :
- van het koninklijk besluit van 20 augustus 1976 betreffende de - de l'arrêté royal du 20 août 1976 relatif à l'indemnisation des
vergoeding der schade aangericht aan roerende goederen van dagelijks dommages causés aux biens meubles d'usage courant ou familial par des
of huiselijk gebruik door natuurrampen (algemene rampen), calamités naturelles (calamités publiques),
- van het koninklijk besluit van 29 september 1998 tot wijziging van - de l'arrêté royal du 29 septembre 1998 modifiant l'arrêté royal du
het koninklijk besluit van 20 augustus 1976 betreffende de vergoeding 20 août 1976 relatif à l'indemnisation des dommages causés aux biens
der schade aangericht aan roerende goederen van dagelijks of huiselijk meubles d'usage courant ou familial par des calamités naturelles
gebruik door natuurrampen (algemene rampen), (calamités publiques),
opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 en 2

Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 du

gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande :
- van het koninklijk besluit van 20 augustus 1976 betreffende de - de l'arrêté royal du 20 août 1976 relatif à l'indemnisation des
vergoeding der schade aangericht aan roerende goederen van dagelijks dommages causés aux biens meubles d'usage courant ou familial par des
of huiselijk gebruik door natuurrampen (algemene rampen); calamités naturelles (calamités publiques);
- van het koninklijk besluit van 29 september 1998 tot wijziging van - de l'arrêté royal du 29 septembre 1998 modifiant l'arrêté royal du
het koninklijk besluit van 20 augustus 1976 betreffende de vergoeding 20 août 1976 relatif à l'indemnisation des dommages causés aux biens
der schade aangericht aan roerende goederen van dagelijks of huiselijk meubles d'usage courant ou familial par des calamités naturelles
gebruik door natuurrampen (algemene rampen). (calamités publiques).

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 21 februari 2001. Donné à Bruxelles, le 21 février 2001.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Annexe 1 - Bijlage 1 Annexe 1
MINISTERIUM DER OFFENTLICHE ARBEITEN MINISTERIUM DER OFFENTLICHE ARBEITEN
20. AUGUST 1976 - Königlicher Erlass über die Entschädigung der durch 20. AUGUST 1976 - Königlicher Erlass über die Entschädigung der durch
Naturkatastrophen (allgemeine Naturkatastrophen) verursachten Schäden Naturkatastrophen (allgemeine Naturkatastrophen) verursachten Schäden
an beweglichen Gütern für den gewöhnlichen oder häuslichen Gebrauch an beweglichen Gütern für den gewöhnlichen oder häuslichen Gebrauch
BALDUIN, König der Belgier, BALDUIN, König der Belgier,
Aufgrund des Gesetzes vom 12. Juli 1976 über die Wiedergutmachung Aufgrund des Gesetzes vom 12. Juli 1976 über die Wiedergutmachung
bestimmter durch Naturkatastrophen an Privatgütern verursachter bestimmter durch Naturkatastrophen an Privatgütern verursachter
Schäden, insbesondere des Artikels 3 Buchstabe A Nr. 4, des Artikels 8 Schäden, insbesondere des Artikels 3 Buchstabe A Nr. 4, des Artikels 8
§ 2 und des Artikels 10 § 1 Nr. 1; § 2 und des Artikels 10 § 1 Nr. 1;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 Absatz 1; Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 Absatz 1;
Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Dringlichkeit;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Öffentlichen Arbeiten und aufgrund Auf Vorschlag Unseres Ministers der Öffentlichen Arbeiten und aufgrund
der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Für eine finanzielle Beteiligung des Staates unter den im Artikel 1 - Für eine finanzielle Beteiligung des Staates unter den im
Gesetz vom 12. Juli 1976 über die Wiedergutmachung bestimmter durch Gesetz vom 12. Juli 1976 über die Wiedergutmachung bestimmter durch
Naturkatastrophen an Privatgütern verursachter Schäden festgelegten Naturkatastrophen an Privatgütern verursachter Schäden festgelegten
Bedingungen kommen nur die Schäden an Gütern für den gewöhnlichen oder Bedingungen kommen nur die Schäden an Gütern für den gewöhnlichen oder
häuslichen Gebrauch in Betracht, deren Nomenklatur und Anzahl häuslichen Gebrauch in Betracht, deren Nomenklatur und Anzahl
festgelegt sind: festgelegt sind:
1. in den dem vorliegenden Erlass beigefügten Tabellen I und II, was 1. in den dem vorliegenden Erlass beigefügten Tabellen I und II, was
den Hausrat, die Haushaltsutensilien, die Kleidung und sonstiges den Hausrat, die Haushaltsutensilien, die Kleidung und sonstiges
Zubehör, nachstehend « bewegliche Einheiten » genannt, betrifft; Zubehör, nachstehend « bewegliche Einheiten » genannt, betrifft;
2. in der dem vorliegenden Erlass beigefügten Tabelle III, was die im 2. in der dem vorliegenden Erlass beigefügten Tabelle III, was die im
nachstehenden Artikel 5 definierten Motorfahrzeuge für den nachstehenden Artikel 5 definierten Motorfahrzeuge für den
Privatgebrauch betrifft. Privatgebrauch betrifft.
Art. 2 - Nur die beweglichen Einheiten, die vom Geschädigten in seinem Art. 2 - Nur die beweglichen Einheiten, die vom Geschädigten in seinem
Antrag auf Beteiligung angegeben sind und deren Verlust oder völlige Antrag auf Beteiligung angegeben sind und deren Verlust oder völlige
Zerstörung anerkannt ist, können berücksichtigt werden. Zerstörung anerkannt ist, können berücksichtigt werden.
Als völlig zerstört gilt eine beschädigte bewegliche Einheit, für die Als völlig zerstört gilt eine beschädigte bewegliche Einheit, für die
die zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses geschätzten die zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses geschätzten
Reparaturkosten die Hälfte des pauschalen Schadensbetrags übersteigen, Reparaturkosten die Hälfte des pauschalen Schadensbetrags übersteigen,
der für diese Einheit gemäss den Bestimmungen des nachstehenden der für diese Einheit gemäss den Bestimmungen des nachstehenden
Artikels 3 § 1 festgelegt ist. Artikels 3 § 1 festgelegt ist.
Art. 3 - § 1 - Für jede bewegliche Einheit werden der Schadensbetrag Art. 3 - § 1 - Für jede bewegliche Einheit werden der Schadensbetrag
und die Höchstanzahl Einheiten, für die nach der Zusammenstellung des und die Höchstanzahl Einheiten, für die nach der Zusammenstellung des
Haushalts des Geschädigten am Tag des Schadens eine Entschädigung Haushalts des Geschädigten am Tag des Schadens eine Entschädigung
ausgezahlt werden kann, pauschal nach den Sätzen festgelegt, die in ausgezahlt werden kann, pauschal nach den Sätzen festgelegt, die in
den im vorstehenden Artikel 1 Nr. 1 erwähnten Tabellen bestimmt sind. den im vorstehenden Artikel 1 Nr. 1 erwähnten Tabellen bestimmt sind.
Für die Anwendung dieser Sätze wird davon ausgegangen, dass am Tag des Für die Anwendung dieser Sätze wird davon ausgegangen, dass am Tag des
Schadens diejenigen Personen zum Haushalt gehörten, die, verwandt oder Schadens diejenigen Personen zum Haushalt gehörten, die, verwandt oder
verschwägert, unter demselben Dach wohnten und gemeinschaftlich verschwägert, unter demselben Dach wohnten und gemeinschaftlich
denselben Hausrat benutzten, der entweder Eigentum des denselben Hausrat benutzten, der entweder Eigentum des
Familienoberhauptes oder Miteigentum zweier oder mehrerer der Familienoberhauptes oder Miteigentum zweier oder mehrerer der
vorerwähnten Personen war. vorerwähnten Personen war.
Es wird jedoch davon ausgegangen, dass Personen, die ständig im Es wird jedoch davon ausgegangen, dass Personen, die ständig im
Dienste von Familienmitgliedern stehen, deren Gesundheitszustand Dienste von Familienmitgliedern stehen, deren Gesundheitszustand
ständigen Beistand erfordert, auch zum Haushalt gehörten. ständigen Beistand erfordert, auch zum Haushalt gehörten.
§ 2 - Wenn ein selber Haushalt mehrere Wohnungen benutzte, wird bei § 2 - Wenn ein selber Haushalt mehrere Wohnungen benutzte, wird bei
der Festlegung der beweglichen Einheiten, für die eine Entschädigung der Festlegung der beweglichen Einheiten, für die eine Entschädigung
ausgezahlt werden kann, davon ausgegangen, dass die Gesamtheit der in ausgezahlt werden kann, davon ausgegangen, dass die Gesamtheit der in
diesen verschiedenen Wohnungen geschädigten beweglichen Güter für den diesen verschiedenen Wohnungen geschädigten beweglichen Güter für den
gewöhnlichen oder häuslichen Gebrauch sich in ein und derselben gewöhnlichen oder häuslichen Gebrauch sich in ein und derselben
Wohnung befanden. Wohnung befanden.
§ 3 - Die Mitglieder einer in Artikel 6 § 1 Buchstabe d) erwähnten § 3 - Die Mitglieder einer in Artikel 6 § 1 Buchstabe d) erwähnten
Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht sowie das fest angestellte Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht sowie das fest angestellte
Personal, das unmittelbar an den Aktivitäten der Vereinigung Personal, das unmittelbar an den Aktivitäten der Vereinigung
teilnimmt, werden als ein einziger Haushalt angesehen, wenn sie teilnimmt, werden als ein einziger Haushalt angesehen, wenn sie
zusammen in einem selben Gebäude oder in mehreren Gebäuden, die zusammen in einem selben Gebäude oder in mehreren Gebäuden, die
faktisch einen Komplex bilden, leben. faktisch einen Komplex bilden, leben.
Art. 4 - Schäden an den beweglichen Gütern für den gewöhnlichen oder Art. 4 - Schäden an den beweglichen Gütern für den gewöhnlichen oder
häuslichen Gebrauch, mit denen eine Wohnung ausgestattet ist, die häuslichen Gebrauch, mit denen eine Wohnung ausgestattet ist, die
vermietet oder Dritten zur Verfügung gestellt wird, und die dem vermietet oder Dritten zur Verfügung gestellt wird, und die dem
Eigentümer dieser Wohnung gehören, werden pauschal gemäss Artikel 2 Eigentümer dieser Wohnung gehören, werden pauschal gemäss Artikel 2
und nach den Sätzen der Tabellen I und II entschädigt. und nach den Sätzen der Tabellen I und II entschädigt.
In diesem Fall wird die Anzahl beweglicher Einheiten, für die eine In diesem Fall wird die Anzahl beweglicher Einheiten, für die eine
Entschädigung ausgezahlt werden kann, auf der Grundlage eines Entschädigung ausgezahlt werden kann, auf der Grundlage eines
theoretischen Haushalts festgelegt, der sich aus den beiden theoretischen Haushalts festgelegt, der sich aus den beiden
Ehepartnern und einer der normalen Benutzung der Schlafzimmer Ehepartnern und einer der normalen Benutzung der Schlafzimmer
entsprechenden Anzahl Kinder zusammensetzt, wobei davon ausgegangen entsprechenden Anzahl Kinder zusammensetzt, wobei davon ausgegangen
wird, dass höchstens zwei Kinder 7 bis 18 Jahre und die anderen wird, dass höchstens zwei Kinder 7 bis 18 Jahre und die anderen
Kindern zwischen 2 und 7 Jahre alt sind. Kindern zwischen 2 und 7 Jahre alt sind.
Art. 5 - Motorfahrzeuge, die weder für den Betrieb eines Industrie-, Art. 5 - Motorfahrzeuge, die weder für den Betrieb eines Industrie-,
Handwerks-, Handels-, Landwirtschafts- oder Gartenbauunternehmens noch Handwerks-, Handels-, Landwirtschafts- oder Gartenbauunternehmens noch
für die Ausübung eines Berufes oder im Rahmen der Tätigkeiten einer in für die Ausübung eines Berufes oder im Rahmen der Tätigkeiten einer in
Artikel 3 Buchstabe A Nr. 5 des Gesetzes vom 12. Juli 1976 erwähnten Artikel 3 Buchstabe A Nr. 5 des Gesetzes vom 12. Juli 1976 erwähnten
Einrichtung oder Vereinigung benutzt werden, können in Anlehnung an Einrichtung oder Vereinigung benutzt werden, können in Anlehnung an
bewegliche Güter für den gewöhnlichen oder häuslichen Gebrauch bewegliche Güter für den gewöhnlichen oder häuslichen Gebrauch
innerhalb der Grenzen und entsprechend den Modalitäten, die in der dem innerhalb der Grenzen und entsprechend den Modalitäten, die in der dem
vorliegenden Erlass beigefügten Tabelle III festgelegt sind, Anlass zu vorliegenden Erlass beigefügten Tabelle III festgelegt sind, Anlass zu
einer finanziellen Beteiligung geben. einer finanziellen Beteiligung geben.
Auf keinen Fall darf der berücksichtigte Schadensbetrag den Auf keinen Fall darf der berücksichtigte Schadensbetrag den
tatsächlichen Verkaufswert, den das Fahrzeug am Datum des schädigenden tatsächlichen Verkaufswert, den das Fahrzeug am Datum des schädigenden
Ereignisses in dem Zustand, in dem es sich unmittelbar vor dem Schaden Ereignisses in dem Zustand, in dem es sich unmittelbar vor dem Schaden
befand, hatte, oder, im Falle eines Teilschadens, die normalen befand, hatte, oder, im Falle eines Teilschadens, die normalen
Reparaturkosten am selben Datum übersteigen. Reparaturkosten am selben Datum übersteigen.
Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am Datum seiner Veröffentlichung im Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am Datum seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 7 - Unser Minister der Öffentlichen Arbeiten ist mit der Art. 7 - Unser Minister der Öffentlichen Arbeiten ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Motril, Spanien, den 20. August 1976 Gegeben zu Motril, Spanien, den 20. August 1976
BALDUIN BALDUIN
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Öffentlichen Arbeiten Der Minister der Öffentlichen Arbeiten
L. OLIVIER L. OLIVIER
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 21 februari 2001. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 21 février 2001.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A DUQUESNE A. DUQUESNE
Annexe 2 - Bijlage 2 Annexe 2 - Bijlage 2
MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DER INFRASTRUKTUR MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DER INFRASTRUKTUR
29. SEPTEMBER 1998 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 29. SEPTEMBER 1998 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 20. August 1976 über die Entschädigung der durch Erlasses vom 20. August 1976 über die Entschädigung der durch
Naturkatastrophen (allgemeine Naturkatastrophen) verursachten Schäden Naturkatastrophen (allgemeine Naturkatastrophen) verursachten Schäden
an beweglichen Gütern für den gewöhnlichen oder häuslichen Gebrauch an beweglichen Gütern für den gewöhnlichen oder häuslichen Gebrauch
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 12. Juli 1976 über die Wiedergutmachung Aufgrund des Gesetzes vom 12. Juli 1976 über die Wiedergutmachung
bestimmter durch Naturkatastrophen an Privatgütern verursachter bestimmter durch Naturkatastrophen an Privatgütern verursachter
Schäden, insbesondere des Artikels 3 Buchstabe A Nr. 4, des Artikels 8 Schäden, insbesondere des Artikels 3 Buchstabe A Nr. 4, des Artikels 8
§ 2 und des Artikels 10 § 1 Nr. 1; § 2 und des Artikels 10 § 1 Nr. 1;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. August 1976 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. August 1976 über die
Entschädigung der durch Naturkatastrophen (allgemeine Entschädigung der durch Naturkatastrophen (allgemeine
Naturkatastrophen) verursachten Schäden an beweglichen Gütern für den Naturkatastrophen) verursachten Schäden an beweglichen Gütern für den
gewöhnlichen oder häuslichen Gebrauch, abgeändert durch den gewöhnlichen oder häuslichen Gebrauch, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 6. Juni 1990; Königlichen Erlass vom 6. Juni 1990;
In der Erwägung, dass die Tabellen, in denen Bezeichnung und Anzahl In der Erwägung, dass die Tabellen, in denen Bezeichnung und Anzahl
der beweglichen Einheiten, für die eine Entschädigung ausgezahlt der beweglichen Einheiten, für die eine Entschädigung ausgezahlt
werden kann, und die pauschalen Schadensbeträge aufgenommen sind, werden kann, und die pauschalen Schadensbeträge aufgenommen sind,
aufgrund der sozioökonomischen Entwicklung angepasst werden müssen; aufgrund der sozioökonomischen Entwicklung angepasst werden müssen;
In der Erwägung, dass die vorhergehende Aktualisierung durch den In der Erwägung, dass die vorhergehende Aktualisierung durch den
Königlichen Erlass vom 6. Juni 1990 erfolgt ist; Königlichen Erlass vom 6. Juni 1990 erfolgt ist;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Transportwesens und aufgrund der Auf Vorschlag Unseres Ministers des Transportwesens und aufgrund der
Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Die dem Königlichen Erlass vom 20. August 1976 über die Artikel 1 - Die dem Königlichen Erlass vom 20. August 1976 über die
Entschädigung der durch Naturkatastrophen (allgemeine Entschädigung der durch Naturkatastrophen (allgemeine
Naturkatastrophen) verursachten Schäden an beweglichen Gütern für den Naturkatastrophen) verursachten Schäden an beweglichen Gütern für den
gewöhnlichen oder häuslichen Gebrauch beigefügten Tabellen I, II und gewöhnlichen oder häuslichen Gebrauch beigefügten Tabellen I, II und
III werden durch die dem vorliegenden Erlass beigefügten Tabellen I, III werden durch die dem vorliegenden Erlass beigefügten Tabellen I,
II und III ersetzt. II und III ersetzt.
Art. 2 - Vorliegender Erlass ist anwendbar auf die schädigenden Art. 2 - Vorliegender Erlass ist anwendbar auf die schädigenden
Ereignisse, die ab dem 13. September 1998 aufgetreten sind. Ereignisse, die ab dem 13. September 1998 aufgetreten sind.
Art. 3 - Unser Minister des Transportwesens ist mit der Ausführung des Art. 3 - Unser Minister des Transportwesens ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 29. September 1998 Gegeben zu Brüssel, den 29. September 1998
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Der Minister des Transportwesens M. DAERDEN Von Königs wegen: Der Minister des Transportwesens M. DAERDEN Tabellen zur pauschalen Festlegung von Wert und Anzahl der beweglichen Einheiten, für die eine Entschädigung ausgezahlt werden kann Tabelle I : Hausrat, Haushaltsutensilien und Zubehör Pour la consultation du tableau, voir image Vu pour être annexé à Notre arrêté du 21 février 2001. ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE
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