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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 21/12/2013
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Koninklijk besluit tot aanpassing van de regelgeving betreffende het vervoer van gevaarlijke goederen via de weg of per spoor aan de wetenschappelijke en technische vooruitgang. - Duitse vertaling Arrêté royal portant adaptation de la réglementation relative au transport des marchandises dangereuses par route ou par chemin de fer au progrès scientifique et technique. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS
21 DECEMBER 2013. - Koninklijk besluit tot aanpassing van de 21 DECEMBRE 2013. - Arrêté royal portant adaptation de la
regelgeving betreffende het vervoer van gevaarlijke goederen via de réglementation relative au transport des marchandises dangereuses par
weg of per spoor aan de wetenschappelijke en technische vooruitgang. - route ou par chemin de fer au progrès scientifique et technique. -
Duitse vertaling Traduction allemande
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 21 december 2013 tot aanpassing van de regelgeving l'arrêté royal du 21 décembre 2013 portant adaptation de la
betreffende het vervoer van gevaarlijke goederen via de weg of per réglementation relative au transport des marchandises dangereuses par
spoor aan de wetenschappelijke en technische vooruitgang (Belgisch route ou par chemin de fer au progrès scientifique et technique
Staatsblad van 22 januari 2014). (Moniteur belge du 22 janvier 2014).
Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service
Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel. public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
21. DEZEMBER 2013 - Königlicher Erlass zur Anpassung der Vorschriften 21. DEZEMBER 2013 - Königlicher Erlass zur Anpassung der Vorschriften
hinsichtlich der Beförderung von gefährlichen Gütern im Straßen- und hinsichtlich der Beförderung von gefährlichen Gütern im Straßen- und
Eisenbahnverkehr an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt Eisenbahnverkehr an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die
Straßenverkehrspolizei, Artikel 1, zuletzt abgeändert durch das Gesetz Straßenverkehrspolizei, Artikel 1, zuletzt abgeändert durch das Gesetz
vom 28. april 2010; vom 28. april 2010;
Aufgrund des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Maßnahmen zur Aufgrund des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Maßnahmen zur
Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und
Güterbeförderung im See-, Straßen-, Eisenbahn- und Güterbeförderung im See-, Straßen-, Eisenbahn- und
Binnenschiffsverkehr, Artikel 1, abgeändert durch die Gesetze vom 21. Binnenschiffsverkehr, Artikel 1, abgeändert durch die Gesetze vom 21.
juni 1985, 28. juli 1987 und 15. mai 2006; juni 1985, 28. juli 1987 und 15. mai 2006;
Aufgrund des Gesetzes vom 21. juni 1985 über die technischen Aufgrund des Gesetzes vom 21. juni 1985 über die technischen
Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg,
seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen,
Artikel 1, abgeändert durch die Gesetze vom 18. juli 1990, 5. april Artikel 1, abgeändert durch die Gesetze vom 18. juli 1990, 5. april
1995, 4. August 1996, 27. november 1996 und durch den Königlichen 1995, 4. August 1996, 27. november 1996 und durch den Königlichen
Erlass vom 20. juli 2000; Erlass vom 20. juli 2000;
Aufgrund des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 über die Sicherheit des Aufgrund des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 über die Sicherheit des
Eisenbahnbetriebs, Artikel 6, abgeändert durch das Gesetz vom 26. Eisenbahnbetriebs, Artikel 6, abgeändert durch das Gesetz vom 26.
Januar 2010; Januar 2010;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. juni 2003 über die Schulung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. juni 2003 über die Schulung
der Führer von Beförderungseinheiten zur Beförderung gefährlicher der Führer von Beförderungseinheiten zur Beförderung gefährlicher
Güter auf der Straße mit Ausnahme radioaktiver Stoffe, abgeändert Güter auf der Straße mit Ausnahme radioaktiver Stoffe, abgeändert
durch die Königlichen Erlasse vom 3. August 2007, 17. Februar 2012 und durch die Königlichen Erlasse vom 3. August 2007, 17. Februar 2012 und
10. Dezember 2012; 10. Dezember 2012;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. juni 2009 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. juni 2009 über die
Beförderung von gefährlichen Gütern im Straßen- und Eisenbahnverkehr, Beförderung von gefährlichen Gütern im Straßen- und Eisenbahnverkehr,
mit Ausnahme von explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen, mit Ausnahme von explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen,
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 17. Februar 2012; abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 17. Februar 2012;
Aufgrund der vorherigen Untersuchung hinsichtlich der Notwendigkeit Aufgrund der vorherigen Untersuchung hinsichtlich der Notwendigkeit
der Durchführung einer Nachhaltigkeitsprüfung mit der der Durchführung einer Nachhaltigkeitsprüfung mit der
Schlussfolgerung, dass keine Nachhaltigkeitsprüfung erforderlich ist; Schlussfolgerung, dass keine Nachhaltigkeitsprüfung erforderlich ist;
Aufgrund der Stellungnahme des Beratungsausschusses Aufgrund der Stellungnahme des Beratungsausschusses
Verwaltung-Industrie vom 3. mai 2013; Verwaltung-Industrie vom 3. mai 2013;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;
Aufgrund der Stellungnahmen der Finanzinspektoren vom 18. april 2013, Aufgrund der Stellungnahmen der Finanzinspektoren vom 18. april 2013,
7. juni 2013 und 13. juni 2013; 7. juni 2013 und 13. juni 2013;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 54.251/4 des Staatsrates vom 30. oktober Aufgrund des Gutachtens Nr. 54.251/4 des Staatsrates vom 30. oktober
2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft, der Ministerin des Innern, Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft, der Ministerin des Innern,
des Ministers der Finanzen und des Staatssekretärs für Mobilität und des Ministers der Finanzen und des Staatssekretärs für Mobilität und
aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten
haben, haben,
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung
Artikel 1 - Der vorliegende Erlass setzt teilweise die Richtlinie Artikel 1 - Der vorliegende Erlass setzt teilweise die Richtlinie
2012/45/EU der Kommission vom 3. Dezember 2012 zur zweiten Anpassung 2012/45/EU der Kommission vom 3. Dezember 2012 zur zweiten Anpassung
der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland an den des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland an den
wissenschaftlichen und technischen Fortschritt um. wissenschaftlichen und technischen Fortschritt um.
KAPITEL II - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 29. juni 2003 KAPITEL II - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 29. juni 2003
über die Schulung der Führer über die Schulung der Führer
von Beförderungseinheiten zur Beförderung gefährlicher Güter auf der von Beförderungseinheiten zur Beförderung gefährlicher Güter auf der
Straße mit Ausnahme radioaktiver Stoffe Straße mit Ausnahme radioaktiver Stoffe
Art. 2 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 29. juni 2003 über die Art. 2 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 29. juni 2003 über die
Schulung der Führer von Beförderungseinheiten zur Beförderung Schulung der Führer von Beförderungseinheiten zur Beförderung
gefährlicher Güter auf der Straße mit Ausnahme radioaktiver Stoffe, gefährlicher Güter auf der Straße mit Ausnahme radioaktiver Stoffe,
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. Dezember 2012, wird abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. Dezember 2012, wird
durch die Wörter "und die Richtlinie 2012/45/EU der Kommission vom 3. durch die Wörter "und die Richtlinie 2012/45/EU der Kommission vom 3.
Dezember 2012" ergänzt. Dezember 2012" ergänzt.
Art. 3 - In Artikel 2 desselben Erlasses werden folgende Änderungen Art. 3 - In Artikel 2 desselben Erlasses werden folgende Änderungen
vorgenommen : vorgenommen :
a) Nr. 1 wird durch die Wörter ", in der geltenden Fassung" ergänzt; a) Nr. 1 wird durch die Wörter ", in der geltenden Fassung" ergänzt;
b) Nr. 5 wird wie folgt ersetzt : b) Nr. 5 wird wie folgt ersetzt :
"5. "zuständiger Behörde" : - wenn es sich um gefährliche Güter der "5. "zuständiger Behörde" : - wenn es sich um gefährliche Güter der
Klasse 1 handelt : der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Klasse 1 handelt : der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die
Wirtschaftsangelegenheiten gehören, Wirtschaftsangelegenheiten gehören,
- wenn es sich um gefährliche Güter der anderen Klassen handelt : der - wenn es sich um gefährliche Güter der anderen Klassen handelt : der
Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Beförderung von Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Beförderung von
gefährlichen Gütern im Straßenverkehr gehört,"; gefährlichen Gütern im Straßenverkehr gehört,";
c) Nr. 6 wird wie folgt ersetzt : c) Nr. 6 wird wie folgt ersetzt :
"6. "Beauftragtem des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die "6. "Beauftragtem des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die
Beförderung von gefährlichen Gütern im Straßenverkehr gehört" : der Beförderung von gefährlichen Gütern im Straßenverkehr gehört" : der
Generaldirektor der Generaldirektion Straßenverkehr und Generaldirektor der Generaldirektion Straßenverkehr und
Verkehrssicherheit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Verkehrssicherheit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und
Transportwesen,"; Transportwesen,";
d) Nr. 8, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. August 2007, d) Nr. 8, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. August 2007,
wird wie folgt ersetzt : wird wie folgt ersetzt :
"8. "UN-Nummer" : die vierstellige Nummer zur Kennzeichnung "8. "UN-Nummer" : die vierstellige Nummer zur Kennzeichnung
gefährlicher Güter, gemäß den, von den Vereinten Nationen in ihrer gefährlicher Güter, gemäß den, von den Vereinten Nationen in ihrer
neuesten Ausgabe veröffentlichten "Empfehlungen für die Beförderung neuesten Ausgabe veröffentlichten "Empfehlungen für die Beförderung
gefährlicher Güter" beigefügten "Musterregelungen" ". gefährlicher Güter" beigefügten "Musterregelungen" ".
Art. 4 - In Artikel 3 desselben Erlasses werden folgende Änderungen Art. 4 - In Artikel 3 desselben Erlasses werden folgende Änderungen
vorgenommen : vorgenommen :
a) in Paragraph 1 des niederländischen Textes wird das Wort "inhoud" a) in Paragraph 1 des niederländischen Textes wird das Wort "inhoud"
durch das Wort "capaciteit" ersetzt; durch das Wort "capaciteit" ersetzt;
b) Paragraph 2, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. b) Paragraph 2, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10.
Dezember 2012 wird wie folgt ersetzt : Dezember 2012 wird wie folgt ersetzt :
" § 2 - Führer von Beförderungseinheiten, mit denen gefährliche Güter " § 2 - Führer von Beförderungseinheiten, mit denen gefährliche Güter
der Klasse 1 auf der Straße befördert werden, müssen Inhaber einer der Klasse 1 auf der Straße befördert werden, müssen Inhaber einer
Schulungsbescheinigung für die Kategorie III sein, außer wenn eine Schulungsbescheinigung für die Kategorie III sein, außer wenn eine
Freistellung nach Abschnitt 1.1.3 oder den Kapiteln 3.4 oder 3.5 der Freistellung nach Abschnitt 1.1.3 oder den Kapiteln 3.4 oder 3.5 der
Anlage A zum ADR anwendbar ist."; Anlage A zum ADR anwendbar ist.";
c) in Paragraph 3, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. c) in Paragraph 3, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3.
August 2007, werden die Wörter "oder den Kapiteln 3.4 oder 3.5" August 2007, werden die Wörter "oder den Kapiteln 3.4 oder 3.5"
zwischen die Wörter "nach Abschnitt 1.1.3" und die Wörter "der Anlage zwischen die Wörter "nach Abschnitt 1.1.3" und die Wörter "der Anlage
A zum ADR" eingefügt; A zum ADR" eingefügt;
d) Paragraph 4, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 17. d) Paragraph 4, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 17.
Februar 2012, wird wie folgt ersetzt : Februar 2012, wird wie folgt ersetzt :
" § 4 - Wenn die in § 1 und § 3 erwähnten Fahrzeugführer " § 4 - Wenn die in § 1 und § 3 erwähnten Fahrzeugführer
innerstaatlich ausschließlich gefährliche Güter mit den UN-Nummern innerstaatlich ausschließlich gefährliche Güter mit den UN-Nummern
1202, 1203, 1223, 3256 und/oder 3082 befördern, müssen sie lediglich 1202, 1203, 1223, 3256 und/oder 3082 befördern, müssen sie lediglich
Inhaber einer Schulungsbescheinigung für die Kategorie IV sein. Für Inhaber einer Schulungsbescheinigung für die Kategorie IV sein. Für
diese Kategorie von Schulungsbescheinigung bleibt der diese Kategorie von Schulungsbescheinigung bleibt der
Anwendungsbereich der UN-Nummern 3256 und 3082 auf schweres und Anwendungsbereich der UN-Nummern 3256 und 3082 auf schweres und
Rückstands-Heizöl beschränkt.". Rückstands-Heizöl beschränkt.".
Art. 5 - In Artikel 4 desselben Erlasses wird Absatz 5, abgeändert Art. 5 - In Artikel 4 desselben Erlasses wird Absatz 5, abgeändert
durch den Königlichen Erlass vom 17. Februar 2012, wie folgt ersetzt : durch den Königlichen Erlass vom 17. Februar 2012, wie folgt ersetzt :
"Eine Schulungsbescheinigung für die Kategorie IV ist für die "Eine Schulungsbescheinigung für die Kategorie IV ist für die
Beförderung von gefährlichen Gütern mit den UN-Nummern 1202, 1203, Beförderung von gefährlichen Gütern mit den UN-Nummern 1202, 1203,
1223, 3256 und/oder 3082 in Tanks oder anders als in Tanks gültig. Für 1223, 3256 und/oder 3082 in Tanks oder anders als in Tanks gültig. Für
diese Kategorie von Schulungsbescheinigung bleibt der diese Kategorie von Schulungsbescheinigung bleibt der
Anwendungsbereich der UN-Nummern 3256 und 3082 auf schweres und Anwendungsbereich der UN-Nummern 3256 und 3082 auf schweres und
Rückstands-Heizöl beschränkt.". Rückstands-Heizöl beschränkt.".
Art. 6 - In Artikel 8 Absatz 1 desselben Königlichen Erlasses, Art. 6 - In Artikel 8 Absatz 1 desselben Königlichen Erlasses,
abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 3. August 2007 und 10. abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 3. August 2007 und 10.
Dezember 2012, werden die Wörter "und/oder die in Artikel 22 Dezember 2012, werden die Wörter "und/oder die in Artikel 22
definierten Auffrischungsschulungen" zwischen die Wörter "und/oder definierten Auffrischungsschulungen" zwischen die Wörter "und/oder
einen oder mehrere Aufbaukurse, wie definiert in Artikel 6" und das einen oder mehrere Aufbaukurse, wie definiert in Artikel 6" und das
Wort "abhalten" eingefügt. Wort "abhalten" eingefügt.
Art. 7 - In Artikel 10 desselben Erlasses werden folgende Änderungen Art. 7 - In Artikel 10 desselben Erlasses werden folgende Änderungen
vorgenommen : vorgenommen :
a) in Paragraph 1, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. a) in Paragraph 1, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10.
Dezember 2012, werden die Wörter "Beauftragten des Ministers, zu Dezember 2012, werden die Wörter "Beauftragten des Ministers, zu
dessen Zuständigkeitsbereich das Transportwesen gehört" durch die dessen Zuständigkeitsbereich das Transportwesen gehört" durch die
Wörter "Beauftragten des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich Wörter "Beauftragten des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich
die Beförderung gefährlicher Güter im Straßenverkehr gehört" ersetzt; die Beförderung gefährlicher Güter im Straßenverkehr gehört" ersetzt;
b) in Paragraph 2, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. b) in Paragraph 2, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10.
Dezember 2012, wird der dritte Gedankenstrich von Nr. 3 aufgehoben; Dezember 2012, wird der dritte Gedankenstrich von Nr. 3 aufgehoben;
Art. 8 - In Artikel 13 desselben Erlasses werden folgende Änderungen Art. 8 - In Artikel 13 desselben Erlasses werden folgende Änderungen
vorgenommen : vorgenommen :
a) in Paragraph 2, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. a) in Paragraph 2, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3.
August 2007, werden die Wörter "Ministers, zu dessen August 2007, werden die Wörter "Ministers, zu dessen
Zuständigkeitsbereich das Transportwesen gehört" durch die Wörter Zuständigkeitsbereich das Transportwesen gehört" durch die Wörter
"Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Beförderung "Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Beförderung
gefährlicher Güter im Straßenverkehr gehört" ersetzt; gefährlicher Güter im Straßenverkehr gehört" ersetzt;
b) Paragraph 3, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 10. b) Paragraph 3, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 10.
Dezember 2012 wird wie folgt ersetzt : Dezember 2012 wird wie folgt ersetzt :
" § 3 - Die Personen, die die in Artikel 6 und/oder Artikel 22 " § 3 - Die Personen, die die in Artikel 6 und/oder Artikel 22
angegebenen Schulungen erteilen, müssen Inhaber der in Artikel 4 angegebenen Schulungen erteilen, müssen Inhaber der in Artikel 4
erwähnten gültigen Schulungsbescheinigung sein, die wenigstens erwähnten gültigen Schulungsbescheinigung sein, die wenigstens
denjenigen Anwendungsbereich, für den die Schulung erteilt wird, denjenigen Anwendungsbereich, für den die Schulung erteilt wird,
abdeckt und müssen über die nötige Fachkenntnis verfügen.". abdeckt und müssen über die nötige Fachkenntnis verfügen.".
Art. 9 - Artikel 19 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 9 - Artikel 19 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 3. August 2007, wird wie folgt ersetzt : Königlichen Erlass vom 3. August 2007, wird wie folgt ersetzt :
"Art. 19 - § 1 - Die Schulungsbescheinigungen werden von dem in "Art. 19 - § 1 - Die Schulungsbescheinigungen werden von dem in
Artikel 15 erwähnten Prüfungsausschuss, der für die anderen Klassen Artikel 15 erwähnten Prüfungsausschuss, der für die anderen Klassen
als die Klasse 1 zuständig ist, ausgestellt. als die Klasse 1 zuständig ist, ausgestellt.
§ 2 - Die in Artikel 6 § 3 definierten Schulungsbescheinigungen für § 2 - Die in Artikel 6 § 3 definierten Schulungsbescheinigungen für
die Kategorie III bilden eine Erweiterung des Gültigkeitsbereichs der die Kategorie III bilden eine Erweiterung des Gültigkeitsbereichs der
in Artikel 6 § 1 definierten Schulungsbescheinigungen für die in Artikel 6 § 1 definierten Schulungsbescheinigungen für die
Kategorie I und werden vom in Paragraph 1 erwähnten Prüfungsausschuss Kategorie I und werden vom in Paragraph 1 erwähnten Prüfungsausschuss
auf Grundlage einer Entscheidung des für die Klasse 1 zuständigen auf Grundlage einer Entscheidung des für die Klasse 1 zuständigen
Prüfungsausschusses ausgestellt. Prüfungsausschusses ausgestellt.
§ 3 - Die übrigen Modalitäten für die Ausstellung der § 3 - Die übrigen Modalitäten für die Ausstellung der
Schulungsbescheinigungen werden vom Minister, zu dessen Schulungsbescheinigungen werden vom Minister, zu dessen
Zuständigkeitsbereich die Beförderung gefährlicher Güter im Zuständigkeitsbereich die Beförderung gefährlicher Güter im
Straßenverkehr gehört, oder vom Prüfungsausschuss, der für die anderen Straßenverkehr gehört, oder vom Prüfungsausschuss, der für die anderen
Klassen als die Klasse 1 zuständig ist, bestimmt.". Klassen als die Klasse 1 zuständig ist, bestimmt.".
Art. 10 - In Artikel 20 desselben Erlasses werden folgende Änderungen Art. 10 - In Artikel 20 desselben Erlasses werden folgende Änderungen
vorgenommen : vorgenommen :
a) in Paragraph 1 werden die Wörter "Beauftragten des Ministers, zu a) in Paragraph 1 werden die Wörter "Beauftragten des Ministers, zu
dessen Zuständigkeitsbereich das Transportwesen gehört" durch die dessen Zuständigkeitsbereich das Transportwesen gehört" durch die
Wörter "Prüfungsausschuss, der für die anderen Klassen als die Klasse Wörter "Prüfungsausschuss, der für die anderen Klassen als die Klasse
1 zuständig ist" ersetzt; 1 zuständig ist" ersetzt;
b) Paragraph 4 wird aufgehoben. b) Paragraph 4 wird aufgehoben.
Art. 11 - Artikel 21 desselben Erlasses wird durch folgenden Absatz Art. 11 - Artikel 21 desselben Erlasses wird durch folgenden Absatz
ergänzt : ergänzt :
"Wenn jedoch der Inhaber 12 Monate vor Ablauf der Gültigkeit seiner "Wenn jedoch der Inhaber 12 Monate vor Ablauf der Gültigkeit seiner
Schulungsbescheinigung an einer Auffrischungsschulung teilgenommen und Schulungsbescheinigung an einer Auffrischungsschulung teilgenommen und
den entsprechenden Kontrolltest bestanden hat, beginnt der neue den entsprechenden Kontrolltest bestanden hat, beginnt der neue
Gültigkeitszeitraum ab dem Tag, an dem der Inhaber den Kontrolltest Gültigkeitszeitraum ab dem Tag, an dem der Inhaber den Kontrolltest
bestanden hat.". bestanden hat.".
Art. 12 - In Artikel 23 desselben Erlasses werden die Wörter Art. 12 - In Artikel 23 desselben Erlasses werden die Wörter
"Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Transportwesen gehört" "Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Transportwesen gehört"
durch die Wörter "Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die durch die Wörter "Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die
Beförderung gefährlicher Güter im Straßenverkehr gehört" ersetzt; Beförderung gefährlicher Güter im Straßenverkehr gehört" ersetzt;
Art. 13 - Anlage VI zum selben Erlass, abgeändert durch den Art. 13 - Anlage VI zum selben Erlass, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 3. August 2007, wird aufgehoben. Königlichen Erlass vom 3. August 2007, wird aufgehoben.
KAPITEL III - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 28. juni 2009 KAPITEL III - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 28. juni 2009
über die Beförderung über die Beförderung
von gefährlichen Gütern im Straßen- und Eisenbahnverkehr, mit Ausnahme von gefährlichen Gütern im Straßen- und Eisenbahnverkehr, mit Ausnahme
von explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen von explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen
Art. 14 - Die Überschrift des niederländischen Textes des Königlichen Art. 14 - Die Überschrift des niederländischen Textes des Königlichen
Erlasses vom 28. juni 2009 über die Beförderung von gefährlichen Erlasses vom 28. juni 2009 über die Beförderung von gefährlichen
Gütern im Straßen- und Eisenbahnverkehr, mit Ausnahme von Gütern im Straßen- und Eisenbahnverkehr, mit Ausnahme von
explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen, wird wie folgt ersetzt : explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen, wird wie folgt ersetzt :
"Koninklijk besluit betreffende het vervoer via de weg of per spoor "Koninklijk besluit betreffende het vervoer via de weg of per spoor
van gevaarlijke goederen, met uitzondering van ontplofbare en van gevaarlijke goederen, met uitzondering van ontplofbare en
radioactieve stoffen". radioactieve stoffen".
Art. 15 - In Artikel 1 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 15 - In Artikel 1 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 17. Februar 2012, werden folgende Änderungen Königlichen Erlass vom 17. Februar 2012, werden folgende Änderungen
vorgenommen : vorgenommen :
a) Absatz 1 wird wie folgt ersetzt : a) Absatz 1 wird wie folgt ersetzt :
"Der vorliegende Erlass setzt teilweise die Richtlinie 2008/68/EG des "Der vorliegende Erlass setzt teilweise die Richtlinie 2008/68/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. september 2008 über die Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. september 2008 über die
Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland, abgeändert durch die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland, abgeändert durch die
Richtlinien 2010/61/EU der Kommission vom 2. september 2010 und Richtlinien 2010/61/EU der Kommission vom 2. september 2010 und
2012/45/EU der Kommission vom 3. Dezember 2012 um"; 2012/45/EU der Kommission vom 3. Dezember 2012 um";
b) Absatz 2 Nr. 6 wird wie folgt ersetzt : b) Absatz 2 Nr. 6 wird wie folgt ersetzt :
"6. "Beauftragtem des Ministers" : der Generaldirektor der "6. "Beauftragtem des Ministers" : der Generaldirektor der
Generaldirektion Straßenverkehr und Verkehrssicherheit des Föderalen Generaldirektion Straßenverkehr und Verkehrssicherheit des Föderalen
Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen, was die Anwendung Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen, was die Anwendung
der Bestimmungen des ADR betrifft - der Direktor der nationalen der Bestimmungen des ADR betrifft - der Direktor der nationalen
Eisenbahnsicherheitsbehörde, was die Anwendung der Bestimmungen der Eisenbahnsicherheitsbehörde, was die Anwendung der Bestimmungen der
RID betrifft"; RID betrifft";
c) Absatz 2 Nr. 8 wird wie folgt ersetzt : c) Absatz 2 Nr. 8 wird wie folgt ersetzt :
"8. "UN-Nummer" : die vierstellige Nummer zur Kennzeichnung "8. "UN-Nummer" : die vierstellige Nummer zur Kennzeichnung
gefährlicher Güter, gemäß den, von den Vereinten Nationen in ihrer gefährlicher Güter, gemäß den, von den Vereinten Nationen in ihrer
neuesten Ausgabe veröffentlichten "Empfehlungen für die Beförderung neuesten Ausgabe veröffentlichten "Empfehlungen für die Beförderung
gefährlicher Güter" beigefügten "Musterregelungen" ". gefährlicher Güter" beigefügten "Musterregelungen" ".
d) im niederländischen Text von Nr. 9 wird das Wort "UNO-nummer(s)" d) im niederländischen Text von Nr. 9 wird das Wort "UNO-nummer(s)"
durch das Wort "UN-nummer(s)" ersetzt. durch das Wort "UN-nummer(s)" ersetzt.
Art. 16 - In Artikel 23 desselben Erlasses werden folgende Änderungen Art. 16 - In Artikel 23 desselben Erlasses werden folgende Änderungen
vorgenommen : vorgenommen :
a) Nr. 2 wird wie folgt ersetzt : a) Nr. 2 wird wie folgt ersetzt :
"2. die Beamten und Bediensteten der Generaldirektion Straßenverkehr "2. die Beamten und Bediensteten der Generaldirektion Straßenverkehr
und Verkehrssicherheit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Verkehrssicherheit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität
und Transportwesen, die ein gerichtspolizeiliches Mandat innehaben."; und Transportwesen, die ein gerichtspolizeiliches Mandat innehaben.";
b) eine neue Nr. 3 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt : b) eine neue Nr. 3 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt :
"3. die durch den König bestimmten Beamten und Bediensteten der "3. die durch den König bestimmten Beamten und Bediensteten der
Eisenbahnsicherheitsbehörde.". Eisenbahnsicherheitsbehörde.".
Art. 17 - Artikel 24 desselben Erlasses wird durch folgenden Wortlaut Art. 17 - Artikel 24 desselben Erlasses wird durch folgenden Wortlaut
ergänzt : ergänzt :
"Art. 24 - Die in Artikel 23 Nr. 1 und Nr. 2 bestimmten Bediensteten "Art. 24 - Die in Artikel 23 Nr. 1 und Nr. 2 bestimmten Bediensteten
dürfen bei der Ausübung ihres Amtes insbesondere Kontrollen auf der dürfen bei der Ausübung ihres Amtes insbesondere Kontrollen auf der
Straße durchführen. Straße durchführen.
Die in Artikel 23 Nr. 3 genannten Beamten und Bediensteten können bei Die in Artikel 23 Nr. 3 genannten Beamten und Bediensteten können bei
der Ausübung ihrer Funktion jedes rollende oder hierzu auf der der Ausübung ihrer Funktion jedes rollende oder hierzu auf der
Eisenbahninfrastruktur bestimmte Material inspizieren ohne den Eisenbahninfrastruktur bestimmte Material inspizieren ohne den
Eisenbahnverkehr erheblich zu stören.". Eisenbahnverkehr erheblich zu stören.".
Art. 18 - In Artikel 26 desselben Erlasses werden die Wörter Art. 18 - In Artikel 26 desselben Erlasses werden die Wörter
"Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit" durch die Wörter "Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit" durch die Wörter
"Generaldirektion Straßenverkehr und Verkehrssicherheit" ersetzt. "Generaldirektion Straßenverkehr und Verkehrssicherheit" ersetzt.
Art. 19 - In Paragraph 3.1.2 der Anlage desselben Erlasses werden die Art. 19 - In Paragraph 3.1.2 der Anlage desselben Erlasses werden die
Wörter ", die für den Aufbau des Tanks auf dem Fahrgestell Wörter ", die für den Aufbau des Tanks auf dem Fahrgestell
verantwortliche Person" zwischen die Wörter "Hersteller des verantwortliche Person" zwischen die Wörter "Hersteller des
Fahrgestells" und die Wörter "oder der Importeur" eingefügt. Fahrgestells" und die Wörter "oder der Importeur" eingefügt.
Im niederländischen Text von Paragraph 3.2.1.5 der Anlage zum selben Im niederländischen Text von Paragraph 3.2.1.5 der Anlage zum selben
Erlass wird das Wort "UNO-nummer" durch das Wort "UN-nummer" ersetzt. Erlass wird das Wort "UNO-nummer" durch das Wort "UN-nummer" ersetzt.
Art. 20 - Der vorliegende Erlass tritt am ersten Tag des Folgemonats Art. 20 - Der vorliegende Erlass tritt am ersten Tag des Folgemonats
seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 21 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Wirtschaft Art. 21 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Wirtschaft
gehört, der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Innere gehört, der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Innere
gehört, der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Finanzen gehört, der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Finanzen
gehören und der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der gehören und der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der
Landverkehr gehört, sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung Landverkehr gehört, sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2013 Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2013
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
K. GEENS K. GEENS
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
M. WATHELET M. WATHELET
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