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Koninklijk besluit tot aanpassing van de regelgeving betreffende het vervoer van gevaarlijke goederen via de weg of per spoor aan de wetenschappelijke en technische vooruitgang. - Duitse vertaling | Arrêté royal portant adaptation de la réglementation relative au transport des marchandises dangereuses par route ou par chemin de fer au progrès scientifique et technique. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER | SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS |
21 DECEMBER 2013. - Koninklijk besluit tot aanpassing van de | 21 DECEMBRE 2013. - Arrêté royal portant adaptation de la |
regelgeving betreffende het vervoer van gevaarlijke goederen via de | réglementation relative au transport des marchandises dangereuses par |
weg of per spoor aan de wetenschappelijke en technische vooruitgang. - | route ou par chemin de fer au progrès scientifique et technique. - |
Duitse vertaling | Traduction allemande |
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 21 december 2013 tot aanpassing van de regelgeving | l'arrêté royal du 21 décembre 2013 portant adaptation de la |
betreffende het vervoer van gevaarlijke goederen via de weg of per | réglementation relative au transport des marchandises dangereuses par |
spoor aan de wetenschappelijke en technische vooruitgang (Belgisch | route ou par chemin de fer au progrès scientifique et technique |
Staatsblad van 22 januari 2014). | (Moniteur belge du 22 janvier 2014). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale | Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service |
Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel. | public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
21. DEZEMBER 2013 - Königlicher Erlass zur Anpassung der Vorschriften | 21. DEZEMBER 2013 - Königlicher Erlass zur Anpassung der Vorschriften |
hinsichtlich der Beförderung von gefährlichen Gütern im Straßen- und | hinsichtlich der Beförderung von gefährlichen Gütern im Straßen- und |
Eisenbahnverkehr an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt | Eisenbahnverkehr an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die | Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die |
Straßenverkehrspolizei, Artikel 1, zuletzt abgeändert durch das Gesetz | Straßenverkehrspolizei, Artikel 1, zuletzt abgeändert durch das Gesetz |
vom 28. april 2010; | vom 28. april 2010; |
Aufgrund des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Maßnahmen zur | Aufgrund des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Maßnahmen zur |
Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und | Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und |
Güterbeförderung im See-, Straßen-, Eisenbahn- und | Güterbeförderung im See-, Straßen-, Eisenbahn- und |
Binnenschiffsverkehr, Artikel 1, abgeändert durch die Gesetze vom 21. | Binnenschiffsverkehr, Artikel 1, abgeändert durch die Gesetze vom 21. |
juni 1985, 28. juli 1987 und 15. mai 2006; | juni 1985, 28. juli 1987 und 15. mai 2006; |
Aufgrund des Gesetzes vom 21. juni 1985 über die technischen | Aufgrund des Gesetzes vom 21. juni 1985 über die technischen |
Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, | Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, |
seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, | seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, |
Artikel 1, abgeändert durch die Gesetze vom 18. juli 1990, 5. april | Artikel 1, abgeändert durch die Gesetze vom 18. juli 1990, 5. april |
1995, 4. August 1996, 27. november 1996 und durch den Königlichen | 1995, 4. August 1996, 27. november 1996 und durch den Königlichen |
Erlass vom 20. juli 2000; | Erlass vom 20. juli 2000; |
Aufgrund des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 über die Sicherheit des | Aufgrund des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 über die Sicherheit des |
Eisenbahnbetriebs, Artikel 6, abgeändert durch das Gesetz vom 26. | Eisenbahnbetriebs, Artikel 6, abgeändert durch das Gesetz vom 26. |
Januar 2010; | Januar 2010; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. juni 2003 über die Schulung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. juni 2003 über die Schulung |
der Führer von Beförderungseinheiten zur Beförderung gefährlicher | der Führer von Beförderungseinheiten zur Beförderung gefährlicher |
Güter auf der Straße mit Ausnahme radioaktiver Stoffe, abgeändert | Güter auf der Straße mit Ausnahme radioaktiver Stoffe, abgeändert |
durch die Königlichen Erlasse vom 3. August 2007, 17. Februar 2012 und | durch die Königlichen Erlasse vom 3. August 2007, 17. Februar 2012 und |
10. Dezember 2012; | 10. Dezember 2012; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. juni 2009 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. juni 2009 über die |
Beförderung von gefährlichen Gütern im Straßen- und Eisenbahnverkehr, | Beförderung von gefährlichen Gütern im Straßen- und Eisenbahnverkehr, |
mit Ausnahme von explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen, | mit Ausnahme von explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen, |
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 17. Februar 2012; | abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 17. Februar 2012; |
Aufgrund der vorherigen Untersuchung hinsichtlich der Notwendigkeit | Aufgrund der vorherigen Untersuchung hinsichtlich der Notwendigkeit |
der Durchführung einer Nachhaltigkeitsprüfung mit der | der Durchführung einer Nachhaltigkeitsprüfung mit der |
Schlussfolgerung, dass keine Nachhaltigkeitsprüfung erforderlich ist; | Schlussfolgerung, dass keine Nachhaltigkeitsprüfung erforderlich ist; |
Aufgrund der Stellungnahme des Beratungsausschusses | Aufgrund der Stellungnahme des Beratungsausschusses |
Verwaltung-Industrie vom 3. mai 2013; | Verwaltung-Industrie vom 3. mai 2013; |
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; |
Aufgrund der Stellungnahmen der Finanzinspektoren vom 18. april 2013, | Aufgrund der Stellungnahmen der Finanzinspektoren vom 18. april 2013, |
7. juni 2013 und 13. juni 2013; | 7. juni 2013 und 13. juni 2013; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 54.251/4 des Staatsrates vom 30. oktober | Aufgrund des Gutachtens Nr. 54.251/4 des Staatsrates vom 30. oktober |
2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am | 2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft, der Ministerin des Innern, | Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft, der Ministerin des Innern, |
des Ministers der Finanzen und des Staatssekretärs für Mobilität und | des Ministers der Finanzen und des Staatssekretärs für Mobilität und |
aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten | aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten |
haben, | haben, |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung | KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung |
Artikel 1 - Der vorliegende Erlass setzt teilweise die Richtlinie | Artikel 1 - Der vorliegende Erlass setzt teilweise die Richtlinie |
2012/45/EU der Kommission vom 3. Dezember 2012 zur zweiten Anpassung | 2012/45/EU der Kommission vom 3. Dezember 2012 zur zweiten Anpassung |
der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und | der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und |
des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland an den | des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland an den |
wissenschaftlichen und technischen Fortschritt um. | wissenschaftlichen und technischen Fortschritt um. |
KAPITEL II - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 29. juni 2003 | KAPITEL II - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 29. juni 2003 |
über die Schulung der Führer | über die Schulung der Führer |
von Beförderungseinheiten zur Beförderung gefährlicher Güter auf der | von Beförderungseinheiten zur Beförderung gefährlicher Güter auf der |
Straße mit Ausnahme radioaktiver Stoffe | Straße mit Ausnahme radioaktiver Stoffe |
Art. 2 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 29. juni 2003 über die | Art. 2 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 29. juni 2003 über die |
Schulung der Führer von Beförderungseinheiten zur Beförderung | Schulung der Führer von Beförderungseinheiten zur Beförderung |
gefährlicher Güter auf der Straße mit Ausnahme radioaktiver Stoffe, | gefährlicher Güter auf der Straße mit Ausnahme radioaktiver Stoffe, |
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. Dezember 2012, wird | abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. Dezember 2012, wird |
durch die Wörter "und die Richtlinie 2012/45/EU der Kommission vom 3. | durch die Wörter "und die Richtlinie 2012/45/EU der Kommission vom 3. |
Dezember 2012" ergänzt. | Dezember 2012" ergänzt. |
Art. 3 - In Artikel 2 desselben Erlasses werden folgende Änderungen | Art. 3 - In Artikel 2 desselben Erlasses werden folgende Änderungen |
vorgenommen : | vorgenommen : |
a) Nr. 1 wird durch die Wörter ", in der geltenden Fassung" ergänzt; | a) Nr. 1 wird durch die Wörter ", in der geltenden Fassung" ergänzt; |
b) Nr. 5 wird wie folgt ersetzt : | b) Nr. 5 wird wie folgt ersetzt : |
"5. "zuständiger Behörde" : - wenn es sich um gefährliche Güter der | "5. "zuständiger Behörde" : - wenn es sich um gefährliche Güter der |
Klasse 1 handelt : der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die | Klasse 1 handelt : der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die |
Wirtschaftsangelegenheiten gehören, | Wirtschaftsangelegenheiten gehören, |
- wenn es sich um gefährliche Güter der anderen Klassen handelt : der | - wenn es sich um gefährliche Güter der anderen Klassen handelt : der |
Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Beförderung von | Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Beförderung von |
gefährlichen Gütern im Straßenverkehr gehört,"; | gefährlichen Gütern im Straßenverkehr gehört,"; |
c) Nr. 6 wird wie folgt ersetzt : | c) Nr. 6 wird wie folgt ersetzt : |
"6. "Beauftragtem des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die | "6. "Beauftragtem des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die |
Beförderung von gefährlichen Gütern im Straßenverkehr gehört" : der | Beförderung von gefährlichen Gütern im Straßenverkehr gehört" : der |
Generaldirektor der Generaldirektion Straßenverkehr und | Generaldirektor der Generaldirektion Straßenverkehr und |
Verkehrssicherheit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und | Verkehrssicherheit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und |
Transportwesen,"; | Transportwesen,"; |
d) Nr. 8, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. August 2007, | d) Nr. 8, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. August 2007, |
wird wie folgt ersetzt : | wird wie folgt ersetzt : |
"8. "UN-Nummer" : die vierstellige Nummer zur Kennzeichnung | "8. "UN-Nummer" : die vierstellige Nummer zur Kennzeichnung |
gefährlicher Güter, gemäß den, von den Vereinten Nationen in ihrer | gefährlicher Güter, gemäß den, von den Vereinten Nationen in ihrer |
neuesten Ausgabe veröffentlichten "Empfehlungen für die Beförderung | neuesten Ausgabe veröffentlichten "Empfehlungen für die Beförderung |
gefährlicher Güter" beigefügten "Musterregelungen" ". | gefährlicher Güter" beigefügten "Musterregelungen" ". |
Art. 4 - In Artikel 3 desselben Erlasses werden folgende Änderungen | Art. 4 - In Artikel 3 desselben Erlasses werden folgende Änderungen |
vorgenommen : | vorgenommen : |
a) in Paragraph 1 des niederländischen Textes wird das Wort "inhoud" | a) in Paragraph 1 des niederländischen Textes wird das Wort "inhoud" |
durch das Wort "capaciteit" ersetzt; | durch das Wort "capaciteit" ersetzt; |
b) Paragraph 2, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. | b) Paragraph 2, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. |
Dezember 2012 wird wie folgt ersetzt : | Dezember 2012 wird wie folgt ersetzt : |
" § 2 - Führer von Beförderungseinheiten, mit denen gefährliche Güter | " § 2 - Führer von Beförderungseinheiten, mit denen gefährliche Güter |
der Klasse 1 auf der Straße befördert werden, müssen Inhaber einer | der Klasse 1 auf der Straße befördert werden, müssen Inhaber einer |
Schulungsbescheinigung für die Kategorie III sein, außer wenn eine | Schulungsbescheinigung für die Kategorie III sein, außer wenn eine |
Freistellung nach Abschnitt 1.1.3 oder den Kapiteln 3.4 oder 3.5 der | Freistellung nach Abschnitt 1.1.3 oder den Kapiteln 3.4 oder 3.5 der |
Anlage A zum ADR anwendbar ist."; | Anlage A zum ADR anwendbar ist."; |
c) in Paragraph 3, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. | c) in Paragraph 3, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. |
August 2007, werden die Wörter "oder den Kapiteln 3.4 oder 3.5" | August 2007, werden die Wörter "oder den Kapiteln 3.4 oder 3.5" |
zwischen die Wörter "nach Abschnitt 1.1.3" und die Wörter "der Anlage | zwischen die Wörter "nach Abschnitt 1.1.3" und die Wörter "der Anlage |
A zum ADR" eingefügt; | A zum ADR" eingefügt; |
d) Paragraph 4, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 17. | d) Paragraph 4, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 17. |
Februar 2012, wird wie folgt ersetzt : | Februar 2012, wird wie folgt ersetzt : |
" § 4 - Wenn die in § 1 und § 3 erwähnten Fahrzeugführer | " § 4 - Wenn die in § 1 und § 3 erwähnten Fahrzeugführer |
innerstaatlich ausschließlich gefährliche Güter mit den UN-Nummern | innerstaatlich ausschließlich gefährliche Güter mit den UN-Nummern |
1202, 1203, 1223, 3256 und/oder 3082 befördern, müssen sie lediglich | 1202, 1203, 1223, 3256 und/oder 3082 befördern, müssen sie lediglich |
Inhaber einer Schulungsbescheinigung für die Kategorie IV sein. Für | Inhaber einer Schulungsbescheinigung für die Kategorie IV sein. Für |
diese Kategorie von Schulungsbescheinigung bleibt der | diese Kategorie von Schulungsbescheinigung bleibt der |
Anwendungsbereich der UN-Nummern 3256 und 3082 auf schweres und | Anwendungsbereich der UN-Nummern 3256 und 3082 auf schweres und |
Rückstands-Heizöl beschränkt.". | Rückstands-Heizöl beschränkt.". |
Art. 5 - In Artikel 4 desselben Erlasses wird Absatz 5, abgeändert | Art. 5 - In Artikel 4 desselben Erlasses wird Absatz 5, abgeändert |
durch den Königlichen Erlass vom 17. Februar 2012, wie folgt ersetzt : | durch den Königlichen Erlass vom 17. Februar 2012, wie folgt ersetzt : |
"Eine Schulungsbescheinigung für die Kategorie IV ist für die | "Eine Schulungsbescheinigung für die Kategorie IV ist für die |
Beförderung von gefährlichen Gütern mit den UN-Nummern 1202, 1203, | Beförderung von gefährlichen Gütern mit den UN-Nummern 1202, 1203, |
1223, 3256 und/oder 3082 in Tanks oder anders als in Tanks gültig. Für | 1223, 3256 und/oder 3082 in Tanks oder anders als in Tanks gültig. Für |
diese Kategorie von Schulungsbescheinigung bleibt der | diese Kategorie von Schulungsbescheinigung bleibt der |
Anwendungsbereich der UN-Nummern 3256 und 3082 auf schweres und | Anwendungsbereich der UN-Nummern 3256 und 3082 auf schweres und |
Rückstands-Heizöl beschränkt.". | Rückstands-Heizöl beschränkt.". |
Art. 6 - In Artikel 8 Absatz 1 desselben Königlichen Erlasses, | Art. 6 - In Artikel 8 Absatz 1 desselben Königlichen Erlasses, |
abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 3. August 2007 und 10. | abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 3. August 2007 und 10. |
Dezember 2012, werden die Wörter "und/oder die in Artikel 22 | Dezember 2012, werden die Wörter "und/oder die in Artikel 22 |
definierten Auffrischungsschulungen" zwischen die Wörter "und/oder | definierten Auffrischungsschulungen" zwischen die Wörter "und/oder |
einen oder mehrere Aufbaukurse, wie definiert in Artikel 6" und das | einen oder mehrere Aufbaukurse, wie definiert in Artikel 6" und das |
Wort "abhalten" eingefügt. | Wort "abhalten" eingefügt. |
Art. 7 - In Artikel 10 desselben Erlasses werden folgende Änderungen | Art. 7 - In Artikel 10 desselben Erlasses werden folgende Änderungen |
vorgenommen : | vorgenommen : |
a) in Paragraph 1, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. | a) in Paragraph 1, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. |
Dezember 2012, werden die Wörter "Beauftragten des Ministers, zu | Dezember 2012, werden die Wörter "Beauftragten des Ministers, zu |
dessen Zuständigkeitsbereich das Transportwesen gehört" durch die | dessen Zuständigkeitsbereich das Transportwesen gehört" durch die |
Wörter "Beauftragten des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich | Wörter "Beauftragten des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich |
die Beförderung gefährlicher Güter im Straßenverkehr gehört" ersetzt; | die Beförderung gefährlicher Güter im Straßenverkehr gehört" ersetzt; |
b) in Paragraph 2, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. | b) in Paragraph 2, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. |
Dezember 2012, wird der dritte Gedankenstrich von Nr. 3 aufgehoben; | Dezember 2012, wird der dritte Gedankenstrich von Nr. 3 aufgehoben; |
Art. 8 - In Artikel 13 desselben Erlasses werden folgende Änderungen | Art. 8 - In Artikel 13 desselben Erlasses werden folgende Änderungen |
vorgenommen : | vorgenommen : |
a) in Paragraph 2, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. | a) in Paragraph 2, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. |
August 2007, werden die Wörter "Ministers, zu dessen | August 2007, werden die Wörter "Ministers, zu dessen |
Zuständigkeitsbereich das Transportwesen gehört" durch die Wörter | Zuständigkeitsbereich das Transportwesen gehört" durch die Wörter |
"Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Beförderung | "Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Beförderung |
gefährlicher Güter im Straßenverkehr gehört" ersetzt; | gefährlicher Güter im Straßenverkehr gehört" ersetzt; |
b) Paragraph 3, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 10. | b) Paragraph 3, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 10. |
Dezember 2012 wird wie folgt ersetzt : | Dezember 2012 wird wie folgt ersetzt : |
" § 3 - Die Personen, die die in Artikel 6 und/oder Artikel 22 | " § 3 - Die Personen, die die in Artikel 6 und/oder Artikel 22 |
angegebenen Schulungen erteilen, müssen Inhaber der in Artikel 4 | angegebenen Schulungen erteilen, müssen Inhaber der in Artikel 4 |
erwähnten gültigen Schulungsbescheinigung sein, die wenigstens | erwähnten gültigen Schulungsbescheinigung sein, die wenigstens |
denjenigen Anwendungsbereich, für den die Schulung erteilt wird, | denjenigen Anwendungsbereich, für den die Schulung erteilt wird, |
abdeckt und müssen über die nötige Fachkenntnis verfügen.". | abdeckt und müssen über die nötige Fachkenntnis verfügen.". |
Art. 9 - Artikel 19 desselben Erlasses, abgeändert durch den | Art. 9 - Artikel 19 desselben Erlasses, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 3. August 2007, wird wie folgt ersetzt : | Königlichen Erlass vom 3. August 2007, wird wie folgt ersetzt : |
"Art. 19 - § 1 - Die Schulungsbescheinigungen werden von dem in | "Art. 19 - § 1 - Die Schulungsbescheinigungen werden von dem in |
Artikel 15 erwähnten Prüfungsausschuss, der für die anderen Klassen | Artikel 15 erwähnten Prüfungsausschuss, der für die anderen Klassen |
als die Klasse 1 zuständig ist, ausgestellt. | als die Klasse 1 zuständig ist, ausgestellt. |
§ 2 - Die in Artikel 6 § 3 definierten Schulungsbescheinigungen für | § 2 - Die in Artikel 6 § 3 definierten Schulungsbescheinigungen für |
die Kategorie III bilden eine Erweiterung des Gültigkeitsbereichs der | die Kategorie III bilden eine Erweiterung des Gültigkeitsbereichs der |
in Artikel 6 § 1 definierten Schulungsbescheinigungen für die | in Artikel 6 § 1 definierten Schulungsbescheinigungen für die |
Kategorie I und werden vom in Paragraph 1 erwähnten Prüfungsausschuss | Kategorie I und werden vom in Paragraph 1 erwähnten Prüfungsausschuss |
auf Grundlage einer Entscheidung des für die Klasse 1 zuständigen | auf Grundlage einer Entscheidung des für die Klasse 1 zuständigen |
Prüfungsausschusses ausgestellt. | Prüfungsausschusses ausgestellt. |
§ 3 - Die übrigen Modalitäten für die Ausstellung der | § 3 - Die übrigen Modalitäten für die Ausstellung der |
Schulungsbescheinigungen werden vom Minister, zu dessen | Schulungsbescheinigungen werden vom Minister, zu dessen |
Zuständigkeitsbereich die Beförderung gefährlicher Güter im | Zuständigkeitsbereich die Beförderung gefährlicher Güter im |
Straßenverkehr gehört, oder vom Prüfungsausschuss, der für die anderen | Straßenverkehr gehört, oder vom Prüfungsausschuss, der für die anderen |
Klassen als die Klasse 1 zuständig ist, bestimmt.". | Klassen als die Klasse 1 zuständig ist, bestimmt.". |
Art. 10 - In Artikel 20 desselben Erlasses werden folgende Änderungen | Art. 10 - In Artikel 20 desselben Erlasses werden folgende Änderungen |
vorgenommen : | vorgenommen : |
a) in Paragraph 1 werden die Wörter "Beauftragten des Ministers, zu | a) in Paragraph 1 werden die Wörter "Beauftragten des Ministers, zu |
dessen Zuständigkeitsbereich das Transportwesen gehört" durch die | dessen Zuständigkeitsbereich das Transportwesen gehört" durch die |
Wörter "Prüfungsausschuss, der für die anderen Klassen als die Klasse | Wörter "Prüfungsausschuss, der für die anderen Klassen als die Klasse |
1 zuständig ist" ersetzt; | 1 zuständig ist" ersetzt; |
b) Paragraph 4 wird aufgehoben. | b) Paragraph 4 wird aufgehoben. |
Art. 11 - Artikel 21 desselben Erlasses wird durch folgenden Absatz | Art. 11 - Artikel 21 desselben Erlasses wird durch folgenden Absatz |
ergänzt : | ergänzt : |
"Wenn jedoch der Inhaber 12 Monate vor Ablauf der Gültigkeit seiner | "Wenn jedoch der Inhaber 12 Monate vor Ablauf der Gültigkeit seiner |
Schulungsbescheinigung an einer Auffrischungsschulung teilgenommen und | Schulungsbescheinigung an einer Auffrischungsschulung teilgenommen und |
den entsprechenden Kontrolltest bestanden hat, beginnt der neue | den entsprechenden Kontrolltest bestanden hat, beginnt der neue |
Gültigkeitszeitraum ab dem Tag, an dem der Inhaber den Kontrolltest | Gültigkeitszeitraum ab dem Tag, an dem der Inhaber den Kontrolltest |
bestanden hat.". | bestanden hat.". |
Art. 12 - In Artikel 23 desselben Erlasses werden die Wörter | Art. 12 - In Artikel 23 desselben Erlasses werden die Wörter |
"Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Transportwesen gehört" | "Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Transportwesen gehört" |
durch die Wörter "Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die | durch die Wörter "Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die |
Beförderung gefährlicher Güter im Straßenverkehr gehört" ersetzt; | Beförderung gefährlicher Güter im Straßenverkehr gehört" ersetzt; |
Art. 13 - Anlage VI zum selben Erlass, abgeändert durch den | Art. 13 - Anlage VI zum selben Erlass, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 3. August 2007, wird aufgehoben. | Königlichen Erlass vom 3. August 2007, wird aufgehoben. |
KAPITEL III - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 28. juni 2009 | KAPITEL III - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 28. juni 2009 |
über die Beförderung | über die Beförderung |
von gefährlichen Gütern im Straßen- und Eisenbahnverkehr, mit Ausnahme | von gefährlichen Gütern im Straßen- und Eisenbahnverkehr, mit Ausnahme |
von explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen | von explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen |
Art. 14 - Die Überschrift des niederländischen Textes des Königlichen | Art. 14 - Die Überschrift des niederländischen Textes des Königlichen |
Erlasses vom 28. juni 2009 über die Beförderung von gefährlichen | Erlasses vom 28. juni 2009 über die Beförderung von gefährlichen |
Gütern im Straßen- und Eisenbahnverkehr, mit Ausnahme von | Gütern im Straßen- und Eisenbahnverkehr, mit Ausnahme von |
explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen, wird wie folgt ersetzt : | explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen, wird wie folgt ersetzt : |
"Koninklijk besluit betreffende het vervoer via de weg of per spoor | "Koninklijk besluit betreffende het vervoer via de weg of per spoor |
van gevaarlijke goederen, met uitzondering van ontplofbare en | van gevaarlijke goederen, met uitzondering van ontplofbare en |
radioactieve stoffen". | radioactieve stoffen". |
Art. 15 - In Artikel 1 desselben Erlasses, abgeändert durch den | Art. 15 - In Artikel 1 desselben Erlasses, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 17. Februar 2012, werden folgende Änderungen | Königlichen Erlass vom 17. Februar 2012, werden folgende Änderungen |
vorgenommen : | vorgenommen : |
a) Absatz 1 wird wie folgt ersetzt : | a) Absatz 1 wird wie folgt ersetzt : |
"Der vorliegende Erlass setzt teilweise die Richtlinie 2008/68/EG des | "Der vorliegende Erlass setzt teilweise die Richtlinie 2008/68/EG des |
Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. september 2008 über die | Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. september 2008 über die |
Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland, abgeändert durch die | Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland, abgeändert durch die |
Richtlinien 2010/61/EU der Kommission vom 2. september 2010 und | Richtlinien 2010/61/EU der Kommission vom 2. september 2010 und |
2012/45/EU der Kommission vom 3. Dezember 2012 um"; | 2012/45/EU der Kommission vom 3. Dezember 2012 um"; |
b) Absatz 2 Nr. 6 wird wie folgt ersetzt : | b) Absatz 2 Nr. 6 wird wie folgt ersetzt : |
"6. "Beauftragtem des Ministers" : der Generaldirektor der | "6. "Beauftragtem des Ministers" : der Generaldirektor der |
Generaldirektion Straßenverkehr und Verkehrssicherheit des Föderalen | Generaldirektion Straßenverkehr und Verkehrssicherheit des Föderalen |
Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen, was die Anwendung | Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen, was die Anwendung |
der Bestimmungen des ADR betrifft - der Direktor der nationalen | der Bestimmungen des ADR betrifft - der Direktor der nationalen |
Eisenbahnsicherheitsbehörde, was die Anwendung der Bestimmungen der | Eisenbahnsicherheitsbehörde, was die Anwendung der Bestimmungen der |
RID betrifft"; | RID betrifft"; |
c) Absatz 2 Nr. 8 wird wie folgt ersetzt : | c) Absatz 2 Nr. 8 wird wie folgt ersetzt : |
"8. "UN-Nummer" : die vierstellige Nummer zur Kennzeichnung | "8. "UN-Nummer" : die vierstellige Nummer zur Kennzeichnung |
gefährlicher Güter, gemäß den, von den Vereinten Nationen in ihrer | gefährlicher Güter, gemäß den, von den Vereinten Nationen in ihrer |
neuesten Ausgabe veröffentlichten "Empfehlungen für die Beförderung | neuesten Ausgabe veröffentlichten "Empfehlungen für die Beförderung |
gefährlicher Güter" beigefügten "Musterregelungen" ". | gefährlicher Güter" beigefügten "Musterregelungen" ". |
d) im niederländischen Text von Nr. 9 wird das Wort "UNO-nummer(s)" | d) im niederländischen Text von Nr. 9 wird das Wort "UNO-nummer(s)" |
durch das Wort "UN-nummer(s)" ersetzt. | durch das Wort "UN-nummer(s)" ersetzt. |
Art. 16 - In Artikel 23 desselben Erlasses werden folgende Änderungen | Art. 16 - In Artikel 23 desselben Erlasses werden folgende Änderungen |
vorgenommen : | vorgenommen : |
a) Nr. 2 wird wie folgt ersetzt : | a) Nr. 2 wird wie folgt ersetzt : |
"2. die Beamten und Bediensteten der Generaldirektion Straßenverkehr | "2. die Beamten und Bediensteten der Generaldirektion Straßenverkehr |
und Verkehrssicherheit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität | und Verkehrssicherheit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität |
und Transportwesen, die ein gerichtspolizeiliches Mandat innehaben."; | und Transportwesen, die ein gerichtspolizeiliches Mandat innehaben."; |
b) eine neue Nr. 3 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt : | b) eine neue Nr. 3 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt : |
"3. die durch den König bestimmten Beamten und Bediensteten der | "3. die durch den König bestimmten Beamten und Bediensteten der |
Eisenbahnsicherheitsbehörde.". | Eisenbahnsicherheitsbehörde.". |
Art. 17 - Artikel 24 desselben Erlasses wird durch folgenden Wortlaut | Art. 17 - Artikel 24 desselben Erlasses wird durch folgenden Wortlaut |
ergänzt : | ergänzt : |
"Art. 24 - Die in Artikel 23 Nr. 1 und Nr. 2 bestimmten Bediensteten | "Art. 24 - Die in Artikel 23 Nr. 1 und Nr. 2 bestimmten Bediensteten |
dürfen bei der Ausübung ihres Amtes insbesondere Kontrollen auf der | dürfen bei der Ausübung ihres Amtes insbesondere Kontrollen auf der |
Straße durchführen. | Straße durchführen. |
Die in Artikel 23 Nr. 3 genannten Beamten und Bediensteten können bei | Die in Artikel 23 Nr. 3 genannten Beamten und Bediensteten können bei |
der Ausübung ihrer Funktion jedes rollende oder hierzu auf der | der Ausübung ihrer Funktion jedes rollende oder hierzu auf der |
Eisenbahninfrastruktur bestimmte Material inspizieren ohne den | Eisenbahninfrastruktur bestimmte Material inspizieren ohne den |
Eisenbahnverkehr erheblich zu stören.". | Eisenbahnverkehr erheblich zu stören.". |
Art. 18 - In Artikel 26 desselben Erlasses werden die Wörter | Art. 18 - In Artikel 26 desselben Erlasses werden die Wörter |
"Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit" durch die Wörter | "Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit" durch die Wörter |
"Generaldirektion Straßenverkehr und Verkehrssicherheit" ersetzt. | "Generaldirektion Straßenverkehr und Verkehrssicherheit" ersetzt. |
Art. 19 - In Paragraph 3.1.2 der Anlage desselben Erlasses werden die | Art. 19 - In Paragraph 3.1.2 der Anlage desselben Erlasses werden die |
Wörter ", die für den Aufbau des Tanks auf dem Fahrgestell | Wörter ", die für den Aufbau des Tanks auf dem Fahrgestell |
verantwortliche Person" zwischen die Wörter "Hersteller des | verantwortliche Person" zwischen die Wörter "Hersteller des |
Fahrgestells" und die Wörter "oder der Importeur" eingefügt. | Fahrgestells" und die Wörter "oder der Importeur" eingefügt. |
Im niederländischen Text von Paragraph 3.2.1.5 der Anlage zum selben | Im niederländischen Text von Paragraph 3.2.1.5 der Anlage zum selben |
Erlass wird das Wort "UNO-nummer" durch das Wort "UN-nummer" ersetzt. | Erlass wird das Wort "UNO-nummer" durch das Wort "UN-nummer" ersetzt. |
Art. 20 - Der vorliegende Erlass tritt am ersten Tag des Folgemonats | Art. 20 - Der vorliegende Erlass tritt am ersten Tag des Folgemonats |
seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 21 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Wirtschaft | Art. 21 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Wirtschaft |
gehört, der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Innere | gehört, der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Innere |
gehört, der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Finanzen | gehört, der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Finanzen |
gehören und der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der | gehören und der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der |
Landverkehr gehört, sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung | Landverkehr gehört, sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2013 | Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2013 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft | Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern | Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
K. GEENS | K. GEENS |
Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
M. WATHELET | M. WATHELET |