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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 21/12/2006
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Koninklijk besluit tot omvorming van de algemene verordening op de met het zegel gelijkgestelde taksen tot het uitvoeringsbesluit van het Wetboek diverse rechten en taksen, tot opheffing van het regentbesluit tot uitvoering van het Wetboek der zegelrechten en houdende verscheidene andere wijzigingen aan uitvoeringsbesluiten. - Duitse vertaling Arrêté royal transformant le règlement général sur les taxes assimilées au timbre en arrêté d'exécution du Code des droits et taxes divers, abrogeant l'arrêté du Régent relatif à l'exécution du Code des droits de timbre et portant diverses autres modifications à des arrêtés d'exécution. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 21 DECEMBER 2006. - Koninklijk besluit tot omvorming van de algemene verordening op de met het zegel gelijkgestelde taksen tot het uitvoeringsbesluit van het Wetboek diverse rechten en taksen, tot opheffing van het regentbesluit tot uitvoering van het Wetboek der zegelrechten en houdende verscheidene andere wijzigingen aan uitvoeringsbesluiten. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 68, 71, 76, 77, 79, 81, 87, 88, 94, 95 en 96 van het koninklijk besluit SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 21 DECEMBRE 2006. - Arrêté royal transformant le règlement général sur les taxes assimilées au timbre en arrêté d'exécution du Code des droits et taxes divers, abrogeant l'arrêté du Régent relatif à l'exécution du Code des droits de timbre et portant diverses autres modifications à des arrêtés d'exécution. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 68, 71, 76, 77, 79, 81, 87, 88, 94, 95 et 96 de l'arrêté
van 21 december 2006 tot omvorming van de algemene verordening op de royal du 21 décembre 2006 transformant le règlement général sur les
met het zegel gelijkgestelde taksen tot het uitvoeringsbesluit van het
Wetboek diverse rechten en taksen, tot opheffing van het regentbesluit taxes assimilées au timbre en arrêté d'exécution du Code des droits et
tot uitvoering van het Wetboek der zegelrechten en houdende taxes divers, abrogeant l'arrêté du Régent relatif à l'exécution du
verscheidene andere wijzigingen aan uitvoeringsbesluiten (Belgisch Code des droits de timbre et portant diverses autres modifications à
Staatsblad van 29 december 2006). des arrêtés d'exécution (Moniteur belge du 29 décembre 2006).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en
uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983 de réformes
hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par
bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6 l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6
van de wet van 21 april 2007. de la loi du 21 avril 2007.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
21. DEZEMBER 2006 - Königlicher Erlass zur Umwandlung der Allgemeinen 21. DEZEMBER 2006 - Königlicher Erlass zur Umwandlung der Allgemeinen
Verordnung über die der Stempelsteuer gleichgesetzten Steuern in den Verordnung über die der Stempelsteuer gleichgesetzten Steuern in den
Ausführungserlass zum Gesetzbuch der verschiedenen Gebühren und Ausführungserlass zum Gesetzbuch der verschiedenen Gebühren und
Steuern, zur Aufhebung des Erlasses des Regenten über die Ausführung Steuern, zur Aufhebung des Erlasses des Regenten über die Ausführung
des Stempelsteuergesetzbuches und zur Festlegung verschiedener anderer des Stempelsteuergesetzbuches und zur Festlegung verschiedener anderer
Abänderungen von Ausführungserlassen Abänderungen von Ausführungserlassen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund der Artikel 2, 12, 19, 23 und 203/1 des Gesetzbuches der Aufgrund der Artikel 2, 12, 19, 23 und 203/1 des Gesetzbuches der
verschiedenen Gebühren und Steuern; verschiedenen Gebühren und Steuern;
Aufgrund des Gesetzes vom 30. Dezember 1925 zur Abänderung der Gesetze Aufgrund des Gesetzes vom 30. Dezember 1925 zur Abänderung der Gesetze
über die Erfindungspatente, die Fabrik- oder Handelsmarken, die über die Erfindungspatente, die Fabrik- oder Handelsmarken, die
gewerblichen Muster und Modelle und das gewerbliche Eigentum im gewerblichen Muster und Modelle und das gewerbliche Eigentum im
Allgemeinen, insbesondere des Artikels 7; Allgemeinen, insbesondere des Artikels 7;
Aufgrund des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die Herstellung und das Aufgrund des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die Herstellung und das
Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition, Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition,
insbesondere des Artikels 28, abgeändert durch das Gesetz vom 8. Juni insbesondere des Artikels 28, abgeändert durch das Gesetz vom 8. Juni
2006; 2006;
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 64 vom 30. November 1939 zur Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 64 vom 30. November 1939 zur
Einführung des Registrierungs-, Hypotheken- und Einführung des Registrierungs-, Hypotheken- und
Kanzleigebührengesetzbuches, bestätigt durch das Gesetz vom 16. Juni Kanzleigebührengesetzbuches, bestätigt durch das Gesetz vom 16. Juni
1947, insbesondere der Artikel 177 Absatz 2 und 285; 1947, insbesondere der Artikel 177 Absatz 2 und 285;
Aufgrund des Gesetzes vom 19. Februar 1965 über die Ausübung seitens Aufgrund des Gesetzes vom 19. Februar 1965 über die Ausübung seitens
Ausländer von Berufstätigkeiten als Selbständige, insbesondere des Ausländer von Berufstätigkeiten als Selbständige, insbesondere des
Artikels 3 § 3, abgeändert durch das Gesetz vom 28. Juni 1984; Artikels 3 § 3, abgeändert durch das Gesetz vom 28. Juni 1984;
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die
Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch
die Gesetze vom 21. Juni 1985, 5. August 2003 und 20. Juli 2005; die Gesetze vom 21. Juni 1985, 5. August 2003 und 20. Juli 2005;
Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, insbesondere des Artikels 70 Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, insbesondere des Artikels 70
§ 1; § 1;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 30, abgeändert durch das Gesetz Staatsrat, insbesondere des Artikels 30, abgeändert durch das Gesetz
vom 17. Oktober 1990 und durch das Gesetz vom 15. September 2006; vom 17. Oktober 1990 und durch das Gesetz vom 15. September 2006;
Aufgrund des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über den Naturschutz, Aufgrund des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über den Naturschutz,
insbesondere des Artikels 5; insbesondere des Artikels 5;
Aufgrund des Rahmengesetzes vom 1. März 1976 zur Regelung des Schutzes Aufgrund des Rahmengesetzes vom 1. März 1976 zur Regelung des Schutzes
der Berufsbezeichnung und der Ausübung der geistigen Berufe im der Berufsbezeichnung und der Ausübung der geistigen Berufe im
Dienstleistungsbereich, insbesondere des Artikels 17 § 2, abgeändert Dienstleistungsbereich, insbesondere des Artikels 17 § 2, abgeändert
durch das Gesetz vom 15. Juli 1985; durch das Gesetz vom 15. Juli 1985;
Aufgrund des Gesetzes vom 28. März 1984 über die Erfindungspatente, Aufgrund des Gesetzes vom 28. März 1984 über die Erfindungspatente,
insbesondere der Artikel 23 Absatz 1 und 71, abgeändert durch das insbesondere der Artikel 23 Absatz 1 und 71, abgeändert durch das
Gesetz vom 20. Juli 2000; Gesetz vom 20. Juli 2000;
Aufgrund des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das Aufgrund des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das
Wohlbefinden der Tiere, insbesondere des Artikels 5 § 3 Absatz 2, Wohlbefinden der Tiere, insbesondere des Artikels 5 § 3 Absatz 2,
abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 1995; abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 1995;
Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 1990 über die Registrierung der Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 1990 über die Registrierung der
Seeschiffe, insbesondere der Artikel 11 § 4, 13 und 34; Seeschiffe, insbesondere der Artikel 11 § 4, 13 und 34;
Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1991 über die Ein-, Aus- und Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1991 über die Ein-, Aus- und
Durchfuhr von Waffen, Munition und eigens zu militärischen Zwecken Durchfuhr von Waffen, Munition und eigens zu militärischen Zwecken
oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung dienendem Material und von oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung dienendem Material und von
diesbezüglicher Technologie und über die Bekämpfung des illegalen diesbezüglicher Technologie und über die Bekämpfung des illegalen
Handels damit, insbesondere des Artikels 10 Absatz 3, ersetzt durch Handels damit, insbesondere des Artikels 10 Absatz 3, ersetzt durch
das Gesetz vom 25. März 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 26. das Gesetz vom 25. März 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 26.
März 2003; März 2003;
Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, insbesondere des Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, insbesondere des
Artikels 263 Absatz 1, abgeändert durch das Gesetz vom 4. April 1995; Artikels 263 Absatz 1, abgeändert durch das Gesetz vom 4. April 1995;
Aufgrund des Programmgesetzes vom 10. Februar 1998 zur Förderung des Aufgrund des Programmgesetzes vom 10. Februar 1998 zur Förderung des
selbständigen Unternehmertums, insbesondere des Artikels 8; selbständigen Unternehmertums, insbesondere des Artikels 8;
Aufgrund der Allgemeinen Verordnung vom 3. März 1927 über die der Aufgrund der Allgemeinen Verordnung vom 3. März 1927 über die der
Stempelsteuer gleichgesetzten Steuern, abgeändert durch den Erlass des Stempelsteuer gleichgesetzten Steuern, abgeändert durch den Erlass des
Regenten vom 25. November 1947 und die Königlichen Erlasse vom 5. Juli Regenten vom 25. November 1947 und die Königlichen Erlasse vom 5. Juli
1930, 31. März 1935, 7. Dezember 1951, 14. Oktober 1959, 31. Oktober 1930, 31. März 1935, 7. Dezember 1951, 14. Oktober 1959, 31. Oktober
1959, 3. Juli 1969, 24. Dezember 1970, 22. Dezember 1977, 30. Januar 1959, 3. Juli 1969, 24. Dezember 1970, 22. Dezember 1977, 30. Januar
1987, 15. Oktober 1987, 8. März 1989, 16. April 1991, 31. März 1993, 1987, 15. Oktober 1987, 8. März 1989, 16. April 1991, 31. März 1993,
1. Juni 1993, 30. Juni 1993, 20. Juni 1994, 30. Juli 1994, 20. 1. Juni 1993, 30. Juni 1993, 20. Juni 1994, 30. Juli 1994, 20.
Dezember 1996, 20. Juli 2000, 19. Februar 2002, 17. Januar 2005, 13. Dezember 1996, 20. Juli 2000, 19. Februar 2002, 17. Januar 2005, 13.
Mai 2005 und 15. Februar 2006; Mai 2005 und 15. Februar 2006;
Aufgrund des Erlasses des Regenten vom 18. September 1947 über die Aufgrund des Erlasses des Regenten vom 18. September 1947 über die
Ausführung des Stempelsteuergesetzbuches, abgeändert durch die Ausführung des Stempelsteuergesetzbuches, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 23. April 1951, 14. November 1951, 26. Königlichen Erlasse vom 23. April 1951, 14. November 1951, 26.
September 1953, 9. November 1960, 3. Dezember 1965, 18. April 1967, 9. September 1953, 9. November 1960, 3. Dezember 1965, 18. April 1967, 9.
Oktober 1967, 12. August 1970, 30. Januar 1987, 27. August 1993, 20. Oktober 1967, 12. August 1970, 30. Januar 1987, 27. August 1993, 20.
Juli 2000, 13. Juli 2001, 11. Dezember 2001, 7. Mai 2002, 26. Januar Juli 2000, 13. Juli 2001, 11. Dezember 2001, 7. Mai 2002, 26. Januar
2006 und das Gesetz vom 5. Juli 1963; 2006 und das Gesetz vom 5. Juli 1963;
Aufgrund des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung Aufgrund des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung
des Verfahrens vor der Verwaltungsabteilung des Staatsrates, des Verfahrens vor der Verwaltungsabteilung des Staatsrates,
abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 31. Dezember 1968 und 17. abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 31. Dezember 1968 und 17.
Februar 1997; Februar 1997;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. September 1958 zur Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. September 1958 zur
Festlegung der Zahlungsweise der Anmeldegebühr für Fabrik- und Festlegung der Zahlungsweise der Anmeldegebühr für Fabrik- und
Handelsmarken und Kollektivmarken; Handelsmarken und Kollektivmarken;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. September 1958 zur Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. September 1958 zur
Festlegung der Zahlungsweise der Anmeldegebühr für gewerbliche Muster Festlegung der Zahlungsweise der Anmeldegebühr für gewerbliche Muster
und Modelle; und Modelle;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. Dezember 1968 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. Dezember 1968 über die
Ausführung des Registrierungs-, Hypotheken- und Ausführung des Registrierungs-, Hypotheken- und
Kanzleigebührengesetzbuches und die Führung der Register in den Kanzleigebührengesetzbuches und die Führung der Register in den
Kanzleien der Gerichtshöfe und Gerichte, abgeändert durch den Kanzleien der Gerichtshöfe und Gerichte, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 7. Oktober 1987 über die Kanzleigebühren und Königlichen Erlass vom 7. Oktober 1987 über die Kanzleigebühren und
die Führung der Register in den Kanzleien der Gerichtshöfe, der die Führung der Register in den Kanzleien der Gerichtshöfe, der
Gerichte und des Staatsrates; Gerichte und des Staatsrates;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. Januar 1970 zur Regelung des Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. Januar 1970 zur Regelung des
Postdienstes; Postdienstes;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. August 1985 zur Ausführung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. August 1985 zur Ausführung
des Gesetzes vom 19. Februar 1965 über die Ausübung seitens Ausländer des Gesetzes vom 19. Februar 1965 über die Ausübung seitens Ausländer
von Berufstätigkeiten als Selbständige, abgeändert durch den von Berufstätigkeiten als Selbständige, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 10. Oktober 1995 und den Königlichen Erlass vom Königlichen Erlass vom 10. Oktober 1995 und den Königlichen Erlass vom
3. Februar 2003 zur Befreiung bestimmter Kategorien von Ausländern von 3. Februar 2003 zur Befreiung bestimmter Kategorien von Ausländern von
der Verpflichtung, Inhaber einer Berufskarte für die Ausübung einer der Verpflichtung, Inhaber einer Berufskarte für die Ausübung einer
Berufstätigkeit als Selbständiger zu sein; Berufstätigkeit als Selbständiger zu sein;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1986 über die auf Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1986 über die auf
dem Gebiet des Patentwesens und ergänzender Schutzzertifikate zu dem Gebiet des Patentwesens und ergänzender Schutzzertifikate zu
entrichtenden Gebühren und Zusatzgebühren, eingefügt durch den entrichtenden Gebühren und Zusatzgebühren, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 3. Februar 1995; Königlichen Erlass vom 3. Februar 1995;
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 41 vom 30. Januar 1987 zur Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 41 vom 30. Januar 1987 zur
Festlegung des Betrags der gestaffelten steuerrechtlichen Geldbussen Festlegung des Betrags der gestaffelten steuerrechtlichen Geldbussen
im Bereich der Mehrwertsteuer, insbesondere der ihm beiliegenden im Bereich der Mehrwertsteuer, insbesondere der ihm beiliegenden
Tabelle A Abschnitt 1 römisch II Absatz 3; Tabelle A Abschnitt 1 römisch II Absatz 3;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. Juni 1987 zur Organisation Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. Juni 1987 zur Organisation
der in Artikel 17 des Rahmengesetzes vom 1. März 1976 zur Regelung des der in Artikel 17 des Rahmengesetzes vom 1. März 1976 zur Regelung des
Schutzes der Berufsbezeichnung und der Ausübung der geistigen Berufe Schutzes der Berufsbezeichnung und der Ausübung der geistigen Berufe
im Dienstleistungsbereich erwähnten Übergangsregelung, abgeändert im Dienstleistungsbereich erwähnten Übergangsregelung, abgeändert
durch den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000; durch den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. August 1993 zur Ausführung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. August 1993 zur Ausführung
des Einkommensteuergesetzbuches 1992; des Einkommensteuergesetzbuches 1992;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 31. Mai 1994 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 31. Mai 1994 über die
Ausstellung von Dokumenten und die Erteilung von Auskünften in Bezug Ausstellung von Dokumenten und die Erteilung von Auskünften in Bezug
auf gewerbliches Eigentum seitens des Amtes für gewerbliches Eigentum; auf gewerbliches Eigentum seitens des Amtes für gewerbliches Eigentum;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. August 1994 über den Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. August 1994 über den
europäischen Feuerwaffenpass, abgeändert durch die Königlichen Erlasse europäischen Feuerwaffenpass, abgeändert durch die Königlichen Erlasse
vom 20. Juli 2000 und 17. Juni 2002; vom 20. Juli 2000 und 17. Juni 2002;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 zur Regelung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 zur Regelung der
Eintragung der Handelsschilder für Motorfahrzeuge und Anhänger, Eintragung der Handelsschilder für Motorfahrzeuge und Anhänger,
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2001 über die abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2001 über die
Zulassung von Fahrzeugen; Zulassung von Fahrzeugen;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. April 1996 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. April 1996 über die
Registrierung der Seeschiffe und das Inkrafttreten des Gesetzes vom Registrierung der Seeschiffe und das Inkrafttreten des Gesetzes vom
21. Dezember 1990 über die Registrierung der Seeschiffe; 21. Dezember 1990 über die Registrierung der Seeschiffe;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. Februar 1997 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. Februar 1997 zur Festlegung
der Zulassungsbedingungen für Hundezuchtstätten, Katzenzuchtstätten, der Zulassungsbedingungen für Hundezuchtstätten, Katzenzuchtstätten,
Tierheime, Tierpensionen und Tierhandelsunternehmen und der Tierheime, Tierpensionen und Tierhandelsunternehmen und der
Bedingungen für die Vermarktung von Tieren; Bedingungen für die Vermarktung von Tieren;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den
Führerschein, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 14. Dezember Führerschein, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 14. Dezember
2001; 2001;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Oktober 1998 zur Ausführung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Oktober 1998 zur Ausführung
von Titel II Kapitel I des Programmgesetzes vom 10. Februar 1998 zur von Titel II Kapitel I des Programmgesetzes vom 10. Februar 1998 zur
Förderung des selbständigen Unternehmertums, abgeändert durch den Förderung des selbständigen Unternehmertums, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000; Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. Juni 1999 1. über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. Juni 1999 1. über die
Eintragung und Registrierung der Vergnügungsschiffe; 2. zur Abänderung Eintragung und Registrierung der Vergnügungsschiffe; 2. zur Abänderung
des Königlichen Erlasses vom 4. April 1996 über die Registrierung der des Königlichen Erlasses vom 4. April 1996 über die Registrierung der
Seeschiffe; 3. zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 4. August Seeschiffe; 3. zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 4. August
1981 zur Einführung der Polizei- und Schifffahrtsordnung für die 1981 zur Einführung der Polizei- und Schifffahrtsordnung für die
belgischen Hoheitsgewässer, die Häfen und die Strände der belgischen belgischen Hoheitsgewässer, die Häfen und die Strände der belgischen
Küste, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000; Küste, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. Juli 2000 zur Einführung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. Juli 2000 zur Einführung
einer besonderen Verfahrensregelung für Streitsachen in Bezug auf einer besonderen Verfahrensregelung für Streitsachen in Bezug auf
Entscheidungen im Bereich der Einreise ins Staatsgebiet, des Entscheidungen im Bereich der Einreise ins Staatsgebiet, des
Aufenthalts, der Niederlassung und des Entfernens von Ausländern; Aufenthalts, der Niederlassung und des Entfernens von Ausländern;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. Dezember 2001 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. Dezember 2001 zur Festlegung
der Liste der Tiere, die gehalten werden dürfen; der Liste der Tiere, die gehalten werden dürfen;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. April 2003 über den Schutz Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. April 2003 über den Schutz
von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung
des Handels; des Handels;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. Mai 2003 über die Lizenz, Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. Mai 2003 über die Lizenz,
erwähnt in Artikel 10 des Gesetzes vom 5. August 1991 über die Ein-, erwähnt in Artikel 10 des Gesetzes vom 5. August 1991 über die Ein-,
Aus- und Durchfuhr von Waffen, Munition und eigens zu militärischen Aus- und Durchfuhr von Waffen, Munition und eigens zu militärischen
Zwecken oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung dienendem Material und Zwecken oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung dienendem Material und
von diesbezüglicher Technologie und über die Bekämpfung des illegalen von diesbezüglicher Technologie und über die Bekämpfung des illegalen
Handels damit; Handels damit;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 17. Juli 2006; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 17. Juli 2006;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 20. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 20.
Juli 2006; Juli 2006;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, diese neuen Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, diese neuen
Massnahmen am 1. Januar 2007 in ihrer Gesamtheit in Kraft treten Massnahmen am 1. Januar 2007 in ihrer Gesamtheit in Kraft treten
lassen zu können; lassen zu können;
Das Inkrafttreten des Königlichen Erlasses, der Ihnen zur Das Inkrafttreten des Königlichen Erlasses, der Ihnen zur
Stellungnahme vorgelegt wird, und folglich des Gesetzes zu Beginn Stellungnahme vorgelegt wird, und folglich des Gesetzes zu Beginn
eines neuen Kalenderjahres ist unter anderem wichtig für Notare, eines neuen Kalenderjahres ist unter anderem wichtig für Notare,
Gerichtsvollzieher und Leiter des Hypothekenamtes, da dieses Datum mit Gerichtsvollzieher und Leiter des Hypothekenamtes, da dieses Datum mit
dem Beginn eines neuen Rechnungsjahres zusammenfällt. dem Beginn eines neuen Rechnungsjahres zusammenfällt.
Der Übergang von einer Steuerregelung, wonach die Steuer auf der Der Übergang von einer Steuerregelung, wonach die Steuer auf der
Grundlage der Anzahl benutzter Stempelbögen auferlegt wird, zu einer Grundlage der Anzahl benutzter Stempelbögen auferlegt wird, zu einer
globalen Pauschalregelung stellt somit kein Problem für die Verbuchung globalen Pauschalregelung stellt somit kein Problem für die Verbuchung
der Steuereinnahmen dar. der Steuereinnahmen dar.
Auch für die Gemeinden stellt die Abschaffung der föderalen Auch für die Gemeinden stellt die Abschaffung der föderalen
Stempelsteuer auf ihren Dokumenten ab dem 1. Januar 2007 eine grosse Stempelsteuer auf ihren Dokumenten ab dem 1. Januar 2007 eine grosse
Vereinfachung dar. Vereinfachung dar.
Sollte jedoch der Königliche Erlass erst nach dem 1. Januar 2007 Sollte jedoch der Königliche Erlass erst nach dem 1. Januar 2007
veröffentlicht werden können, könnte eine unerwünschte rückwirkende veröffentlicht werden können, könnte eine unerwünschte rückwirkende
Kraft auftreten, die Verärgerungen bei den Bürgern und einen erhöhten Kraft auftreten, die Verärgerungen bei den Bürgern und einen erhöhten
Verwaltungsaufwand für die Registrierungsstellen des FÖD Finanzen Verwaltungsaufwand für die Registrierungsstellen des FÖD Finanzen
verursachen könnte. verursachen könnte.
Aufgrund der Stellungnahme 41.878/2 des Staatsrats vom 14. Dezember Aufgrund der Stellungnahme 41.878/2 des Staatsrats vom 14. Dezember
2006, abgegeben in Anwendung des Artikels 84 Absatz 1 Nr. 2 der 2006, abgegeben in Anwendung des Artikels 84 Absatz 1 Nr. 2 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Premierministers, Unseres Ministers der Justiz, Auf Vorschlag Unseres Premierministers, Unseres Ministers der Justiz,
Unseres Ministers der Finanzen, Unseres Ministers des Innern, Unseres Unseres Ministers der Finanzen, Unseres Ministers des Innern, Unseres
Ministers der Wirtschaft, Unseres Ministers des Mittelstands und der Ministers der Wirtschaft, Unseres Ministers des Mittelstands und der
Landwirtschaft, Unseres Ministers der Mobilität, Unseres Ministers der Landwirtschaft, Unseres Ministers der Mobilität, Unseres Ministers der
Umwelt, Unseres Staatssekretärs für Administrative Vereinfachung und Umwelt, Unseres Staatssekretärs für Administrative Vereinfachung und
Unseres Staatssekretärs für Öffentliche Unternehmen und aufgrund der Unseres Staatssekretärs für Öffentliche Unternehmen und aufgrund der
Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
(...) (...)
KAPITEL II - Mobilität und Transportwesen KAPITEL II - Mobilität und Transportwesen
(...) (...)
Art. 68 - In Artikel 85 Absatz 3 des Königlichen Erlasses vom 23. März Art. 68 - In Artikel 85 Absatz 3 des Königlichen Erlasses vom 23. März
1998 über den Führerschein, abgeändert durch den Königlichen Erlass 1998 über den Führerschein, abgeändert durch den Königlichen Erlass
vom 14. Dezember 2001 in Bezug auf die Einführung des Euro, werden die vom 14. Dezember 2001 in Bezug auf die Einführung des Euro, werden die
Wörter « diese Gebühr wird vom Antragsteller mittels Klebemarken, wie Wörter « diese Gebühr wird vom Antragsteller mittels Klebemarken, wie
sie für die Erhebung der Stempelsteuern vorgesehen sind, gezahlt » sie für die Erhebung der Stempelsteuern vorgesehen sind, gezahlt »
durch die Wörter « diese Gebühr wird vom Antragsteller gemäss den vom durch die Wörter « diese Gebühr wird vom Antragsteller gemäss den vom
zuständigen Minister oder vom zuständigen öffentlichen Dienst zuständigen Minister oder vom zuständigen öffentlichen Dienst
bestimmten Modalitäten in bar, per Überweisung oder per elektronische bestimmten Modalitäten in bar, per Überweisung oder per elektronische
Zahlungskarte gezahlt » ersetzt. Zahlungskarte gezahlt » ersetzt.
(...) (...)
KAPITEL III - Inneres KAPITEL III - Inneres
(...) (...)
Art. 71 - In Artikel 32 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom 9. Juli Art. 71 - In Artikel 32 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom 9. Juli
2000 zur Einführung einer besonderen Verfahrensregelung für 2000 zur Einführung einer besonderen Verfahrensregelung für
Streitsachen in Bezug auf Entscheidungen im Bereich der Einreise ins Streitsachen in Bezug auf Entscheidungen im Bereich der Einreise ins
Staatsgebiet, des Aufenthalts, der Niederlassung und des Entfernens Staatsgebiet, des Aufenthalts, der Niederlassung und des Entfernens
von Ausländern werden die Wörter « In Abweichung von Artikel 71 Absatz von Ausländern werden die Wörter « In Abweichung von Artikel 71 Absatz
3 derselben Regelung wird, » und die Wörter «, falls dies nicht 3 derselben Regelung wird, » und die Wörter «, falls dies nicht
bereits durch Anbringung von Klebemarken auf dem Original des bereits durch Anbringung von Klebemarken auf dem Original des
Aussetzungs- oder Beitrittsantrags erfolgt ist » gestrichen und wird Aussetzungs- oder Beitrittsantrags erfolgt ist » gestrichen und wird
zwischen den Wörtern « angeführt wird, » und den Wörtern « die in zwischen den Wörtern « angeführt wird, » und den Wörtern « die in
Artikel 70 » das Wort « wird » eingefügt. Artikel 70 » das Wort « wird » eingefügt.
KAPITEL IV - Landwirtschaft und Mittelstand KAPITEL IV - Landwirtschaft und Mittelstand
(...) (...)
Art. 76 - In Artikel 2 § 1 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 17. Art. 76 - In Artikel 2 § 1 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 17.
Februar 1997 zur Festlegung der Zulassungsbedingungen für Februar 1997 zur Festlegung der Zulassungsbedingungen für
Hundezuchtstätten, Katzenzuchtstätten, Tierheime, Tierpensionen und Hundezuchtstätten, Katzenzuchtstätten, Tierheime, Tierpensionen und
Tierhandelsunternehmen und der Bedingungen für die Vermarktung von Tierhandelsunternehmen und der Bedingungen für die Vermarktung von
Tieren werden die Wörter « Auf dem Antrag muss der Antragsteller Tieren werden die Wörter « Auf dem Antrag muss der Antragsteller
Steuermarken anbringen » durch die Wörter « Der Zulassungsantrag Steuermarken anbringen » durch die Wörter « Der Zulassungsantrag
unterliegt einer Gebühr » ersetzt. unterliegt einer Gebühr » ersetzt.
Art. 77 - Artikel 2 § 1 Absatz 3 und 4 desselben Erlasses wird durch Art. 77 - Artikel 2 § 1 Absatz 3 und 4 desselben Erlasses wird durch
folgende Bestimmung ersetzt: folgende Bestimmung ersetzt:
« Befinden sich an einer Adresse mehrere zulassungspflichtige « Befinden sich an einer Adresse mehrere zulassungspflichtige
Einrichtungen, entspricht die geschuldete Gebühr der Summe der Einrichtungen, entspricht die geschuldete Gebühr der Summe der
Beträge, die für jede einzelne Einrichtung verlangt werden. Beträge, die für jede einzelne Einrichtung verlangt werden.
Die Gebühr wird gemäss den vom zuständigen Minister oder von der Die Gebühr wird gemäss den vom zuständigen Minister oder von der
zuständigen Behörde bestimmten Modalitäten in bar, per Überweisung zuständigen Behörde bestimmten Modalitäten in bar, per Überweisung
oder über ein elektronisches Zahlungsinstrument vereinnahmt. » oder über ein elektronisches Zahlungsinstrument vereinnahmt. »
KAPITEL V - Umwelt KAPITEL V - Umwelt
(...) (...)
Art. 79 - Artikel 9 § 3 des Königlichen Erlasses vom 9. April 2003 Art. 79 - Artikel 9 § 3 des Königlichen Erlasses vom 9. April 2003
über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten
durch Überwachung des Handels wird durch folgende Bestimmung ersetzt: durch Überwachung des Handels wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« § 3 - Diese Gebühr wird gemäss den vom zuständigen Minister oder von « § 3 - Diese Gebühr wird gemäss den vom zuständigen Minister oder von
der zuständigen Behörde bestimmten Modalitäten in bar, per Überweisung der zuständigen Behörde bestimmten Modalitäten in bar, per Überweisung
oder über ein elektronisches Zahlungsinstrument vereinnahmt. » oder über ein elektronisches Zahlungsinstrument vereinnahmt. »
KAPITEL VI - Justiz KAPITEL VI - Justiz
(...) (...)
Art. 81 - Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 8. August 1994 über Art. 81 - Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 8. August 1994 über
den europäischen Feuerwaffenpass, abgeändert durch die Königlichen den europäischen Feuerwaffenpass, abgeändert durch die Königlichen
Erlasse vom 20. Juli 2000 und 17. Juni 2002, wird durch folgende Erlasse vom 20. Juli 2000 und 17. Juni 2002, wird durch folgende
Bestimmung ersetzt: Bestimmung ersetzt:
« Bei der Beantragung eines Passes ist eine Gebühr von 12,5 EUR zu « Bei der Beantragung eines Passes ist eine Gebühr von 12,5 EUR zu
entrichten, ausser bei der Beantragung eines Duplikats eines entrichten, ausser bei der Beantragung eines Duplikats eines
verlorenen, gestohlenen oder vernichteten Passes. verlorenen, gestohlenen oder vernichteten Passes.
Bei der Beantragung eines Duplikats eines verlorenen, gestohlenen oder Bei der Beantragung eines Duplikats eines verlorenen, gestohlenen oder
vernichteten Passes oder bei der Beantragung der Änderung oder der vernichteten Passes oder bei der Beantragung der Änderung oder der
Ergänzung des Passes ist eine Gebühr von 5 EUR zu entrichten. Ergänzung des Passes ist eine Gebühr von 5 EUR zu entrichten.
Diese Gebühren werden gemäss den vom zuständigen Minister oder von der Diese Gebühren werden gemäss den vom zuständigen Minister oder von der
zuständigen Behörde bestimmten Modalitäten in bar, per Überweisung zuständigen Behörde bestimmten Modalitäten in bar, per Überweisung
oder über ein elektronisches Zahlungsinstrument vereinnahmt. oder über ein elektronisches Zahlungsinstrument vereinnahmt.
Der Diebstahl, der Verlust oder die Vernichtung eines Passes ist dem Der Diebstahl, der Verlust oder die Vernichtung eines Passes ist dem
Gouverneur, der ihn ausgestellt hat, zu melden. » Gouverneur, der ihn ausgestellt hat, zu melden. »
(...) (...)
KAPITEL VII - Wirtschaft KAPITEL VII - Wirtschaft
(...) (...)
Art. 87 - In Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1986 Art. 87 - In Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1986
über die auf dem Gebiet des Patentwesens und ergänzender über die auf dem Gebiet des Patentwesens und ergänzender
Schutzzertifikate zu entrichtenden Gebühren und Zusatzgebühren, Schutzzertifikate zu entrichtenden Gebühren und Zusatzgebühren,
ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 3. Februar 1995, werden die ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 3. Februar 1995, werden die
Wörter « anhand von Steuermarken entrichtet werden. Diese Steuermarken Wörter « anhand von Steuermarken entrichtet werden. Diese Steuermarken
werden vom Amt entwertet. » durch die Wörter « gemäss den vom werden vom Amt entwertet. » durch die Wörter « gemäss den vom
zuständigen Minister bestimmten Modalitäten in bar, per Überweisung zuständigen Minister bestimmten Modalitäten in bar, per Überweisung
oder über ein elektronisches Zahlungsinstrument entrichtet werden. » oder über ein elektronisches Zahlungsinstrument entrichtet werden. »
ersetzt. ersetzt.
Art. 88 - In Artikel 10 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 88 - In Artikel 10 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000, werden die Wörter « die anhand Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000, werden die Wörter « die anhand
von Steuermarken entrichtet wird. Diese Steuermarken werden vom Amt von Steuermarken entrichtet wird. Diese Steuermarken werden vom Amt
entwertet. » durch die Wörter « die gemäss den vom zuständigen entwertet. » durch die Wörter « die gemäss den vom zuständigen
Minister oder von der zuständigen Behörde bestimmten Modalitäten in Minister oder von der zuständigen Behörde bestimmten Modalitäten in
bar, per Überweisung oder über ein elektronisches Zahlungsinstrument bar, per Überweisung oder über ein elektronisches Zahlungsinstrument
entrichtet wird. » ersetzt. entrichtet wird. » ersetzt.
(...) (...)
KAPITEL X - Aufhebungsbestimmungen und Inkrafttreten KAPITEL X - Aufhebungsbestimmungen und Inkrafttreten
Art. 94 - Der Erlass des Regenten vom 18. September 1947 über die Art. 94 - Der Erlass des Regenten vom 18. September 1947 über die
Ausführung des Stempelsteuergesetzbuches, abgeändert durch die Ausführung des Stempelsteuergesetzbuches, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 23. April 1951, 14. November 1951, 26. Königlichen Erlasse vom 23. April 1951, 14. November 1951, 26.
September 1953, 9. November 1960, 3. Dezember 1965, 18. April 1967, 9. September 1953, 9. November 1960, 3. Dezember 1965, 18. April 1967, 9.
Oktober 1967, 12. August 1970, 30. Januar 1987, 27. August 1993, 20. Oktober 1967, 12. August 1970, 30. Januar 1987, 27. August 1993, 20.
Juli 2000, 13. Juli 2001, 11. Dezember 2001, 7. Mai 2002, 26. Januar Juli 2000, 13. Juli 2001, 11. Dezember 2001, 7. Mai 2002, 26. Januar
2006 und das Gesetz vom 5. Juli 1963, wird aufgehoben. 2006 und das Gesetz vom 5. Juli 1963, wird aufgehoben.
Art. 95 - Das Gesetz zur Umwandlung des Gesetzbuches der der Art. 95 - Das Gesetz zur Umwandlung des Gesetzbuches der der
Stempelsteuer gleichgesetzten Steuern zum Gesetzbuch der verschiedenen Stempelsteuer gleichgesetzten Steuern zum Gesetzbuch der verschiedenen
Gebühren und Steuern, zur Aufhebung des Stempelsteuergesetzbuches und Gebühren und Steuern, zur Aufhebung des Stempelsteuergesetzbuches und
zur Festlegung verschiedener anderer Gesetzesabänderungen tritt am 1. zur Festlegung verschiedener anderer Gesetzesabänderungen tritt am 1.
Januar 2007 in Kraft. Januar 2007 in Kraft.
Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2007 in Kraft, mit Ausnahme der Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2007 in Kraft, mit Ausnahme der
Artikel 65, 66, 67 und 69 des vorliegenden Erlasses, die am 1. Februar Artikel 65, 66, 67 und 69 des vorliegenden Erlasses, die am 1. Februar
2007 in Kraft treten. 2007 in Kraft treten.
Art. 96 - Unser Premierminister, Unser Minister der Justiz, Unser Art. 96 - Unser Premierminister, Unser Minister der Justiz, Unser
Minister der Finanzen, Unser Minister des Innern, Unser Minister der Minister der Finanzen, Unser Minister des Innern, Unser Minister der
Wirtschaft, Unser Minister des Mittelstands und der Landwirtschaft, Wirtschaft, Unser Minister des Mittelstands und der Landwirtschaft,
Unser Minister der Mobilität, Unser Minister der Umwelt, Unser Unser Minister der Mobilität, Unser Minister der Umwelt, Unser
Staatssekretär für Administrative Vereinfachung und Unser Staatssekretär für Administrative Vereinfachung und Unser
Staatssekretär für Öffentliche Unternehmen sind, jeder für seinen Staatssekretär für Öffentliche Unternehmen sind, jeder für seinen
Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2006 Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2006
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
G. VERHOFSTADT G. VERHOFSTADT
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
R. LANDUYT R. LANDUYT
Der Minister der Umwelt Der Minister der Umwelt
B. TOBBACK B. TOBBACK
Der Staatssekretär für Administrative Vereinfachung Der Staatssekretär für Administrative Vereinfachung
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
Der Staatssekretär für Öffentliche Unternehmen Der Staatssekretär für Öffentliche Unternehmen
B. TUYBENS B. TUYBENS
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