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Koninklijk besluit houdende veiligheids- en andere voorwaarden inzake een automatische externe defibrillator gebruikt in het kader van een reanimatie. - Duitse vertaling | Arrêté royal fixant les normes de sécurité et les autres normes applicables au défibrillateur externe automatique utilisé dans le cadre d'une réanimation. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST VOLKSGEZONDHEID, VEILIGHEID VAN DE | SERVICE PUBLIC FEDERAL SANTE PUBLIQUE, SECURITE DE LA CHAINE |
VOEDSELKETEN EN LEEFMILIEU | ALIMENTAIRE ET ENVIRONNEMENT |
21 APRIL 2007. - Koninklijk besluit houdende veiligheids- en andere | 21 AVRIL 2007. - Arrêté royal fixant les normes de sécurité et les |
voorwaarden inzake een automatische externe defibrillator gebruikt in | autres normes applicables au défibrillateur externe automatique |
het kader van een reanimatie. - Duitse vertaling | utilisé dans le cadre d'une réanimation. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 21 april 2007 houdende veiligheids- en andere voorwaarden | l'arrêté royal du 21 avril 2007 fixant les normes de sécurité et les |
inzake een automatische externe defibrillator gebruikt in het kader | autres normes applicables au défibrillateur externe automatique |
van een reanimatie (Belgisch Staatsblad van 18 mei 2007). | utilisé dans le cadre d'une réanimation (Moniteur belge du 18 mai |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | 2007). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
21. APRIL 2007 - Königlicher Erlass zur Festlegung der | 21. APRIL 2007 - Königlicher Erlass zur Festlegung der |
Sicherheitsnormen und anderen Normen für die im Rahmen einer | Sicherheitsnormen und anderen Normen für die im Rahmen einer |
Reanimation verwendeten automatischen externen Defibrillatoren | Reanimation verwendeten automatischen externen Defibrillatoren |
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische | Aufgrund des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische |
Hilfe, insbesondere des Artikels 1 Absatz 3; | Hilfe, insbesondere des Artikels 1 Absatz 3; |
Aufgrund des Gesetzes vom 9. Februar 1994 über die Sicherheit der | Aufgrund des Gesetzes vom 9. Februar 1994 über die Sicherheit der |
Produkte und Dienste, insbesondere des Artikels 4 § 1, ersetzt durch | Produkte und Dienste, insbesondere des Artikels 4 § 1, ersetzt durch |
das Gesetz vom 4. April 2001 und abgeändert durch das Gesetz vom 18. | das Gesetz vom 4. April 2001 und abgeändert durch das Gesetz vom 18. |
Dezember 2002, des Artikels 19 § 1, abgeändert durch das Gesetz vom 4. | Dezember 2002, des Artikels 19 § 1, abgeändert durch das Gesetz vom 4. |
April 2001, und des Artikels 19bis, eingefügt durch das Gesetz vom 18. | April 2001, und des Artikels 19bis, eingefügt durch das Gesetz vom 18. |
Dezember 2002; | Dezember 2002; |
Aufgrund des Gesetzes vom 12. Juni 2006 über die Erlaubnis zur | Aufgrund des Gesetzes vom 12. Juni 2006 über die Erlaubnis zur |
Benutzung automatischer "externer" Defibrillatoren, insbesondere der | Benutzung automatischer "externer" Defibrillatoren, insbesondere der |
Artikel 2 und 3; | Artikel 2 und 3; |
Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für Verbrauchersicherheit | Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für Verbrauchersicherheit |
vom 18. September 2006; | vom 18. September 2006; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 6. März | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 6. März |
2007; | 2007; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. April 2006; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. April 2006; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 41.544/3 des Staatsrates vom 14. November | Aufgrund des Gutachtens Nr. 41.544/3 des Staatsrates vom 14. November |
2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der | 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Verbraucherschutzes und Unseres | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Verbraucherschutzes und Unseres |
Ministers der Volksgesundheit | Ministers der Volksgesundheit |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter: | unter: |
1. "automatischer externer Defibrillator": ein Gerät, das aufgrund | 1. "automatischer externer Defibrillator": ein Gerät, das aufgrund |
einer Analyse einen Elektroschock abgeben kann - eventuell durch | einer Analyse einen Elektroschock abgeben kann - eventuell durch |
vorheriges Drücken einer Taste - und das die im Königlichen Erlass vom | vorheriges Drücken einer Taste - und das die im Königlichen Erlass vom |
18. März 1999 über Medizinprodukte erwähnten Anforderungen erfüllt, | 18. März 1999 über Medizinprodukte erwähnten Anforderungen erfüllt, |
2. "AED der Kategorie 1": einen automatischen externen Defibrillator, | 2. "AED der Kategorie 1": einen automatischen externen Defibrillator, |
bei dem ein Wechsel in den manuellen Modus und somit die | bei dem ein Wechsel in den manuellen Modus und somit die |
selbstständige Abgabe eines Elektroschocks nicht möglich ist und der | selbstständige Abgabe eines Elektroschocks nicht möglich ist und der |
nicht über einen Bildschirm zur Überwachung des Herzrhythmus verfügt, | nicht über einen Bildschirm zur Überwachung des Herzrhythmus verfügt, |
3. "AED der Kategorie 2": einen automatischen externen Defibrillator, | 3. "AED der Kategorie 2": einen automatischen externen Defibrillator, |
bei dem ein Wechsel in den manuellen Modus und somit die | bei dem ein Wechsel in den manuellen Modus und somit die |
selbstständige Abgabe eines Elektroschocks möglich ist oder der über | selbstständige Abgabe eines Elektroschocks möglich ist oder der über |
einen Bildschirm zur Überwachung des Herzrhythmus verfügt, | einen Bildschirm zur Überwachung des Herzrhythmus verfügt, |
4. "zur Verfügung stellen": das kostenlose Anbieten eines | 4. "zur Verfügung stellen": das kostenlose Anbieten eines |
automatischen externen Defibrillators zur Verwendung bei | automatischen externen Defibrillators zur Verwendung bei |
Herzstillstand, | Herzstillstand, |
5. "ständig": langfristig und dauerhaft, | 5. "ständig": langfristig und dauerhaft, |
6. "öffentlicher Ort": jeden Ort, einschließlich Geschäften, Schulen, | 6. "öffentlicher Ort": jeden Ort, einschließlich Geschäften, Schulen, |
Betriebsgebäuden und -geländen, Bahnhöfen, Flughäfen, Kinosälen und | Betriebsgebäuden und -geländen, Bahnhöfen, Flughäfen, Kinosälen und |
Sportplätzen, an dem Menschen zusammenkommen und wo Veranstaltungen | Sportplätzen, an dem Menschen zusammenkommen und wo Veranstaltungen |
stattfinden können, | stattfinden können, |
7. "professioneller Anwender": jede Person, die einen automatischen | 7. "professioneller Anwender": jede Person, die einen automatischen |
externen Defibrillator verwendet und einer der folgenden Kategorien | externen Defibrillator verwendet und einer der folgenden Kategorien |
angehört: | angehört: |
a) Krankenpfleger und Krankenpflegerinnen, wie in Artikel 21quater des | a) Krankenpfleger und Krankenpflegerinnen, wie in Artikel 21quater des |
Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung | Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung |
der Gesundheitspflegeberufe erwähnt, | der Gesundheitspflegeberufe erwähnt, |
b) Sanitäter-Krankenwagenfahrer, die Inhaber des in Artikel 12 des | b) Sanitäter-Krankenwagenfahrer, die Inhaber des in Artikel 12 des |
Königlichen Erlasses vom 13. Februar 1998 über die Aus- und | Königlichen Erlasses vom 13. Februar 1998 über die Aus- und |
Weiterbildungszentren für Sanitäter-Krankenwagenfahrer erwähnten | Weiterbildungszentren für Sanitäter-Krankenwagenfahrer erwähnten |
Brevets und des in Artikel 24 desselben Erlasses erwähnten Abzeichens | Brevets und des in Artikel 24 desselben Erlasses erwähnten Abzeichens |
sind, | sind, |
8. "Laienanwender": jede Person, die einen automatischen externen | 8. "Laienanwender": jede Person, die einen automatischen externen |
Defibrillator verwendet und kein professioneller Anwender ist, | Defibrillator verwendet und kein professioneller Anwender ist, |
9. "Patient": eine Person, die die Symptome eines Herzstillstands | 9. "Patient": eine Person, die die Symptome eines Herzstillstands |
aufweist und bei der ein professioneller Anwender oder ein | aufweist und bei der ein professioneller Anwender oder ein |
Laienanwender beschließt, eine Defibrillation anhand eines | Laienanwender beschließt, eine Defibrillation anhand eines |
automatischen externen Defibrillators vorzunehmen, | automatischen externen Defibrillators vorzunehmen, |
10. "Rettungswagen": ein in Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 2. | 10. "Rettungswagen": ein in Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 2. |
April 1965 zur Festlegung der Modalitäten für die Organisation der | April 1965 zur Festlegung der Modalitäten für die Organisation der |
dringenden medizinischen Hilfe und zur Bestimmung der Gemeinden als | dringenden medizinischen Hilfe und zur Bestimmung der Gemeinden als |
Zentren des einheitlichen Rufsystems erwähntes Fahrzeug, das | Zentren des einheitlichen Rufsystems erwähntes Fahrzeug, das |
ausschließlich im Rahmen der dringenden medizinischen Hilfe eingesetzt | ausschließlich im Rahmen der dringenden medizinischen Hilfe eingesetzt |
wird, | wird, |
11. "anderer Krankenwagen": einen Krankenwagen, der der | 11. "anderer Krankenwagen": einen Krankenwagen, der der |
Begriffsbestimmung des Rettungswagens nicht entspricht. | Begriffsbestimmung des Rettungswagens nicht entspricht. |
Art. 2 - Vorliegender Erlass findet keine Anwendung auf: | Art. 2 - Vorliegender Erlass findet keine Anwendung auf: |
1. die Verwendung eines automatischen externen Defibrillators durch | 1. die Verwendung eines automatischen externen Defibrillators durch |
Personen, die ermächtigt sind, die Heilkunde auszuüben, wie durch den | Personen, die ermächtigt sind, die Heilkunde auszuüben, wie durch den |
Königlichen Erlass Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der | Königlichen Erlass Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der |
Heilkunst, der Krankenpflege, der Heilhilfsberufe und über die | Heilkunst, der Krankenpflege, der Heilhilfsberufe und über die |
medizinischen Kommissionen bestimmt, und | medizinischen Kommissionen bestimmt, und |
2. die Verwendung eines manuellen externen Defibrillators durch einen | 2. die Verwendung eines manuellen externen Defibrillators durch einen |
Krankenpfleger im Rahmen einer kardiopulmonalen Wiederbelebung anhand | Krankenpfleger im Rahmen einer kardiopulmonalen Wiederbelebung anhand |
technischer Hilfsmittel, wie erwähnt in Anlage I zum Königlichen | technischer Hilfsmittel, wie erwähnt in Anlage I zum Königlichen |
Erlass vom 18. Juni 1990 zur Festlegung der Liste der technischen | Erlass vom 18. Juni 1990 zur Festlegung der Liste der technischen |
Krankenpflegeleistungen und der Liste der Handlungen, die Ärzte | Krankenpflegeleistungen und der Liste der Handlungen, die Ärzte |
Krankenpflegefachkräften anvertrauen können, sowie der Modalitäten für | Krankenpflegefachkräften anvertrauen können, sowie der Modalitäten für |
die Durchführung dieser Leistungen und Handlungen und der | die Durchführung dieser Leistungen und Handlungen und der |
Qualifikationsbedingungen, die die Krankenpflegefachkräfte erfüllen | Qualifikationsbedingungen, die die Krankenpflegefachkräfte erfüllen |
müssen. | müssen. |
KAPITEL II - Verwendung | KAPITEL II - Verwendung |
Art. 3 - Ein AED der Kategorie 1 darf sowohl von professionellen | Art. 3 - Ein AED der Kategorie 1 darf sowohl von professionellen |
Anwendern als auch von Laienanwendern gemäß den nachstehend | Anwendern als auch von Laienanwendern gemäß den nachstehend |
beschriebenen Modalitäten verwendet werden: | beschriebenen Modalitäten verwendet werden: |
1. Bevor der betreffende Anwender beschließt, einen AED der Kategorie | 1. Bevor der betreffende Anwender beschließt, einen AED der Kategorie |
1 zu verwenden, vergewissert er sich des Zustands des Patienten. | 1 zu verwenden, vergewissert er sich des Zustands des Patienten. |
2. Der betreffende Anwender nimmt die Defibrillation nur vor, wenn der | 2. Der betreffende Anwender nimmt die Defibrillation nur vor, wenn der |
Patient bewusstlos ist und nicht normal atmet. | Patient bewusstlos ist und nicht normal atmet. |
3. Bei jeder Verwendung muss das Zentrum des einheitlichen Rufsystems | 3. Bei jeder Verwendung muss das Zentrum des einheitlichen Rufsystems |
für dringende medizinische Hilfe schnellstmöglich verständigt werden. | für dringende medizinische Hilfe schnellstmöglich verständigt werden. |
Art. 4 - Ein AED der Kategorie 2 darf nur von professionellen | Art. 4 - Ein AED der Kategorie 2 darf nur von professionellen |
Anwendern und ausschließlich im automatischen Modus verwendet werden. | Anwendern und ausschließlich im automatischen Modus verwendet werden. |
Im Falle einer Verwendung finden die Nummern 1 und 2 von Artikel 3 | Im Falle einer Verwendung finden die Nummern 1 und 2 von Artikel 3 |
Anwendung. | Anwendung. |
KAPITEL III - Zurverfügungstellung und Kennzeichnung | KAPITEL III - Zurverfügungstellung und Kennzeichnung |
Art. 5 - Ein automatischer externer Defibrillator darf nur an einem | Art. 5 - Ein automatischer externer Defibrillator darf nur an einem |
öffentlichen Ort ständig zur Verfügung gestellt werden, wenn folgende | öffentlichen Ort ständig zur Verfügung gestellt werden, wenn folgende |
Bedingungen erfüllt sind: | Bedingungen erfüllt sind: |
1. Der Eigentümer des AED übermittelt der Generaldirektion Primäre | 1. Der Eigentümer des AED übermittelt der Generaldirektion Primäre |
Gesundheitspflege und Krisenbewältigung vorab ein Formular, das gemäß | Gesundheitspflege und Krisenbewältigung vorab ein Formular, das gemäß |
dem Muster in Anlage 1 zum vorliegenden Erlass erstellt wurde und | dem Muster in Anlage 1 zum vorliegenden Erlass erstellt wurde und |
vollständig und ordnungsgemäß ausgefüllt ist. | vollständig und ordnungsgemäß ausgefüllt ist. |
2. Der AED befindet sich in einem versiegelten Wandkasten, in dem | 2. Der AED befindet sich in einem versiegelten Wandkasten, in dem |
nicht nur das Gerät, sondern auch die Batterie und die Elektroden | nicht nur das Gerät, sondern auch die Batterie und die Elektroden |
gemäß den Vorgaben des Herstellers aufbewahrt werden. | gemäß den Vorgaben des Herstellers aufbewahrt werden. |
3. Das Piktogramm in Anlage 2 ist auf der Frontseite des Wandkastens | 3. Das Piktogramm in Anlage 2 ist auf der Frontseite des Wandkastens |
an einer gut sichtbaren Stelle anzubringen. | an einer gut sichtbaren Stelle anzubringen. |
4. Der Wandkasten enthält ein Merkblatt im A4-Format, wie von der | 4. Der Wandkasten enthält ein Merkblatt im A4-Format, wie von der |
Generaldirektion Primäre Gesundheitspflege und Krisenbewältigung | Generaldirektion Primäre Gesundheitspflege und Krisenbewältigung |
bereitgestellt, das mindestens in der Sprache oder den Sprachen des | bereitgestellt, das mindestens in der Sprache oder den Sprachen des |
Sprachgebietes abgefasst ist, in dem der Defibrillator ständig zur | Sprachgebietes abgefasst ist, in dem der Defibrillator ständig zur |
Verfügung gestellt wird. | Verfügung gestellt wird. |
5. Darüber hinaus sind auf dem Wandkasten folgende Informationen | 5. Darüber hinaus sind auf dem Wandkasten folgende Informationen |
vermerkt: | vermerkt: |
a) Name und Adresse des Eigentümers, | a) Name und Adresse des Eigentümers, |
b) Telefonnummer, E-Mail-Adresse und eventuell Faxnummer, unter denen | b) Telefonnummer, E-Mail-Adresse und eventuell Faxnummer, unter denen |
der Eigentümer erreichbar ist, | der Eigentümer erreichbar ist, |
c) der Hinweis "Nur verwenden, wenn die Person bewusstlos ist und | c) der Hinweis "Nur verwenden, wenn die Person bewusstlos ist und |
nicht normal atmet.", | nicht normal atmet.", |
d) der Hinweis "Verständigen Sie bei Verwendung eines AED immer die | d) der Hinweis "Verständigen Sie bei Verwendung eines AED immer die |
medizinische Notrufzentrale über die Rufnummer 100 oder 112.". | medizinische Notrufzentrale über die Rufnummer 100 oder 112.". |
6. Befindet sich der AED in einer Tasche, sind auf dieser Tasche | 6. Befindet sich der AED in einer Tasche, sind auf dieser Tasche |
dasselbe Piktogramm und dieselben Hinweise wie auf dem Wandkasten | dasselbe Piktogramm und dieselben Hinweise wie auf dem Wandkasten |
abgebildet. | abgebildet. |
7. Die Einstellungen des AED entsprechen den European Resuscitation | 7. Die Einstellungen des AED entsprechen den European Resuscitation |
Council Guidelines, wie in Resuscitation (2005), 67S1, S7-S23, Oktober | Council Guidelines, wie in Resuscitation (2005), 67S1, S7-S23, Oktober |
2005 veröffentlicht. | 2005 veröffentlicht. |
Die Generaldirektion Primäre Gesundheitspflege und Krisenbewältigung | Die Generaldirektion Primäre Gesundheitspflege und Krisenbewältigung |
erteilt innerhalb einer Frist von einem Monat nach Erhalt des in | erteilt innerhalb einer Frist von einem Monat nach Erhalt des in |
Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Formulars eine Registrierungsnummer. | Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Formulars eine Registrierungsnummer. |
Art. 6 - In Fahrzeugen der Klasse M2 oder M3 darf gemäß den | Art. 6 - In Fahrzeugen der Klasse M2 oder M3 darf gemäß den |
Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung | Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung |
der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an | der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an |
Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr | Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr |
Sicherheitszubehör ein automatischer externer Defibrillator der | Sicherheitszubehör ein automatischer externer Defibrillator der |
Kategorie 1 ständig zur Verfügung gestellt werden, sofern die in | Kategorie 1 ständig zur Verfügung gestellt werden, sofern die in |
Artikel 5 Absatz 1 Nr. 1, 6 und 7 genannten Bedingungen erfüllt sind. | Artikel 5 Absatz 1 Nr. 1, 6 und 7 genannten Bedingungen erfüllt sind. |
Das in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 4 erwähnte Merkblatt muss dem AED | Das in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 4 erwähnte Merkblatt muss dem AED |
beiliegen. | beiliegen. |
In Zügen darf ein automatischer externer Defibrillator der Kategorie 1 | In Zügen darf ein automatischer externer Defibrillator der Kategorie 1 |
ständig zur Verfügung gestellt werden, sofern alle in Artikel 5 | ständig zur Verfügung gestellt werden, sofern alle in Artikel 5 |
genannten Bedingungen erfüllt sind. | genannten Bedingungen erfüllt sind. |
In Rettungswagen darf ein automatischer externer Defibrillator der | In Rettungswagen darf ein automatischer externer Defibrillator der |
Kategorie 1 oder der Kategorie 2 ständig zur Verfügung gestellt | Kategorie 1 oder der Kategorie 2 ständig zur Verfügung gestellt |
werden, sofern die in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 1, 6 und 7 genannten | werden, sofern die in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 1, 6 und 7 genannten |
Bedingungen erfüllt sind. | Bedingungen erfüllt sind. |
In anderen Krankenwagen darf ein automatischer externer Defibrillator | In anderen Krankenwagen darf ein automatischer externer Defibrillator |
der Kategorie 1 ständig zur Verfügung gestellt werden, sofern die in | der Kategorie 1 ständig zur Verfügung gestellt werden, sofern die in |
Artikel 5 Absatz 1 Nr. 1, 6 und 7 genannten Bedingungen erfüllt sind. | Artikel 5 Absatz 1 Nr. 1, 6 und 7 genannten Bedingungen erfüllt sind. |
Art. 7 - Der Eigentümer eines automatischen externen Defibrillators, | Art. 7 - Der Eigentümer eines automatischen externen Defibrillators, |
der ein Formular gemäß Artikel 5 Absatz 1 Nr. 2 übermittelt hat, setzt | der ein Formular gemäß Artikel 5 Absatz 1 Nr. 2 übermittelt hat, setzt |
die Generaldirektion Primäre Gesundheitspflege und Krisenbewältigung | die Generaldirektion Primäre Gesundheitspflege und Krisenbewältigung |
binnen einer Frist von einem Monat von jeder Änderung der Angaben in | binnen einer Frist von einem Monat von jeder Änderung der Angaben in |
Kenntnis. | Kenntnis. |
KAPITEL IV - Sicherheits- und Gesundheitsnormen | KAPITEL IV - Sicherheits- und Gesundheitsnormen |
Art. 8 - Der Eigentümer eines automatischen externen Defibrillators, | Art. 8 - Der Eigentümer eines automatischen externen Defibrillators, |
der diesen gemäß den Artikeln 5 und 6 ständig zur Verfügung stellt, | der diesen gemäß den Artikeln 5 und 6 ständig zur Verfügung stellt, |
überprüft jeden Monat den Zustand seines automatischen externen | überprüft jeden Monat den Zustand seines automatischen externen |
Defibrillators und insbesondere, ob es eventuelle Warnmeldungen in | Defibrillators und insbesondere, ob es eventuelle Warnmeldungen in |
Bezug auf den Zustand der Batterie des Gerätes gibt, sowie das | Bezug auf den Zustand der Batterie des Gerätes gibt, sowie das |
Vorhandensein eines intakten Elektrodenpaars. | Vorhandensein eines intakten Elektrodenpaars. |
Der Eigentümer eines automatischen externen Defibrillators | Der Eigentümer eines automatischen externen Defibrillators |
dokumentiert in einem Register die Durchführung der vorerwähnten | dokumentiert in einem Register die Durchführung der vorerwähnten |
Überprüfungen und gegebenenfalls der vom Hersteller des Gerätes | Überprüfungen und gegebenenfalls der vom Hersteller des Gerätes |
verlangten Überprüfungen. | verlangten Überprüfungen. |
Art. 9 - Der Eigentümer eines automatischen externen Defibrillators, | Art. 9 - Der Eigentümer eines automatischen externen Defibrillators, |
der diesen gemäß den Artikeln 5 und 6 ständig zur Verfügung stellt, | der diesen gemäß den Artikeln 5 und 6 ständig zur Verfügung stellt, |
überprüft nach jeder Verwendung seines automatischen externen | überprüft nach jeder Verwendung seines automatischen externen |
Defibrillators den Zustand der Batterie und die Verfügbarkeit eines | Defibrillators den Zustand der Batterie und die Verfügbarkeit eines |
intakten Elektrodenpaars. | intakten Elektrodenpaars. |
KAPITEL V - Registrierung | KAPITEL V - Registrierung |
Art. 10 - Wenn der behandelnde Arzt des Patienten, bei dem eine | Art. 10 - Wenn der behandelnde Arzt des Patienten, bei dem eine |
Defibrillation anhand eines automatischen externen Defibrillators | Defibrillation anhand eines automatischen externen Defibrillators |
vorgenommen wurde, dies beantragt, übermittelt der Eigentümer dieses | vorgenommen wurde, dies beantragt, übermittelt der Eigentümer dieses |
automatischen externen Defibrillators ihm die von dem Gerät bei dieser | automatischen externen Defibrillators ihm die von dem Gerät bei dieser |
Defibrillation gespeicherten Informationen. | Defibrillation gespeicherten Informationen. |
Art. 11 - Der Eigentümer eines automatischen externen Defibrillators, | Art. 11 - Der Eigentümer eines automatischen externen Defibrillators, |
der diesen gemäß den Artikeln 5 und 6 ständig zur Verfügung stellt, | der diesen gemäß den Artikeln 5 und 6 ständig zur Verfügung stellt, |
übermittelt der Generaldirektion Primäre Gesundheitspflege und | übermittelt der Generaldirektion Primäre Gesundheitspflege und |
Krisenbewältigung jährlich alle Daten, die sein automatischer externer | Krisenbewältigung jährlich alle Daten, die sein automatischer externer |
Defibrillator im abgelaufenen Jahr gespeichert hat. | Defibrillator im abgelaufenen Jahr gespeichert hat. |
Der FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt | Der FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt |
legt die Modalitäten fest, gemäß denen die im vorhergehenden Absatz | legt die Modalitäten fest, gemäß denen die im vorhergehenden Absatz |
erwähnten Daten übermittelt werden. | erwähnten Daten übermittelt werden. |
KAPITEL VI - Kontrolle | KAPITEL VI - Kontrolle |
Art. 12 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses | Art. 12 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses |
werden gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 9. Februar 1994 über | werden gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 9. Februar 1994 über |
die Sicherheit der Produkte und Dienste ermittelt, festgestellt, | die Sicherheit der Produkte und Dienste ermittelt, festgestellt, |
verfolgt und geahndet. | verfolgt und geahndet. |
Art. 13 - Die in Artikel 10bis des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die | Art. 13 - Die in Artikel 10bis des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die |
dringende medizinische Hilfe erwähnten Hygiene-Inspektoren und die in | dringende medizinische Hilfe erwähnten Hygiene-Inspektoren und die in |
Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Juni 2006 über die Erlaubnis zur | Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Juni 2006 über die Erlaubnis zur |
Benutzung automatischer "externer" Defibrillatoren erwähnten | Benutzung automatischer "externer" Defibrillatoren erwähnten |
Hygiene-Inspektoren des FÖD Volksgesundheit werden bestimmt, um die | Hygiene-Inspektoren des FÖD Volksgesundheit werden bestimmt, um die |
Ausführung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses zu | Ausführung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses zu |
kontrollieren. | kontrollieren. |
KAPITEL VII - Schlussbestimmungen | KAPITEL VII - Schlussbestimmungen |
Art. 14 - In Abweichung von Artikel 5 Absatz 1 Nr. 7 dürfen AED, die | Art. 14 - In Abweichung von Artikel 5 Absatz 1 Nr. 7 dürfen AED, die |
nicht den dort genannten Richtlinien, aber den European Resuscitation | nicht den dort genannten Richtlinien, aber den European Resuscitation |
Council Guidelines 2000, Resuscitation (2001), 48, S. 199-205 | Council Guidelines 2000, Resuscitation (2001), 48, S. 199-205 |
entsprechen, bis zum 31. Dezember 2008 an einem öffentlichen Ort | entsprechen, bis zum 31. Dezember 2008 an einem öffentlichen Ort |
ständig zur Verfügung gestellt werden. | ständig zur Verfügung gestellt werden. |
Art. 15 - Artikel 5 Absatz 1 Nr. 4 tritt am ersten Tag des dritten | Art. 15 - Artikel 5 Absatz 1 Nr. 4 tritt am ersten Tag des dritten |
Monats nach dem Monat der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses | Monats nach dem Monat der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses |
im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 16 - Unser Minister des Verbraucherschutzes und Unser Minister | Art. 16 - Unser Minister des Verbraucherschutzes und Unser Minister |
der Volksgesundheit sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung | der Volksgesundheit sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 21. April 2007 | Gegeben zu Brüssel, den 21. April 2007 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Verbraucherschutzes | Die Ministerin des Verbraucherschutzes |
F. VAN DEN BOSSCHE | F. VAN DEN BOSSCHE |
Der Minister der Volksgesundheit | Der Minister der Volksgesundheit |
R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Pour la consultation du tableau, voir image |