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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 21/04/2007
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Koninklijk besluit houdende veiligheids- en andere voorwaarden inzake een automatische externe defibrillator gebruikt in het kader van een reanimatie. - Duitse vertaling Arrêté royal fixant les normes de sécurité et les autres normes applicables au défibrillateur externe automatique utilisé dans le cadre d'une réanimation. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST VOLKSGEZONDHEID, VEILIGHEID VAN DE SERVICE PUBLIC FEDERAL SANTE PUBLIQUE, SECURITE DE LA CHAINE
VOEDSELKETEN EN LEEFMILIEU ALIMENTAIRE ET ENVIRONNEMENT
21 APRIL 2007. - Koninklijk besluit houdende veiligheids- en andere 21 AVRIL 2007. - Arrêté royal fixant les normes de sécurité et les
voorwaarden inzake een automatische externe defibrillator gebruikt in autres normes applicables au défibrillateur externe automatique
het kader van een reanimatie. - Duitse vertaling utilisé dans le cadre d'une réanimation. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 21 april 2007 houdende veiligheids- en andere voorwaarden l'arrêté royal du 21 avril 2007 fixant les normes de sécurité et les
inzake een automatische externe defibrillator gebruikt in het kader autres normes applicables au défibrillateur externe automatique
van een reanimatie (Belgisch Staatsblad van 18 mei 2007). utilisé dans le cadre d'une réanimation (Moniteur belge du 18 mai
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse 2007). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
21. APRIL 2007 - Königlicher Erlass zur Festlegung der 21. APRIL 2007 - Königlicher Erlass zur Festlegung der
Sicherheitsnormen und anderen Normen für die im Rahmen einer Sicherheitsnormen und anderen Normen für die im Rahmen einer
Reanimation verwendeten automatischen externen Defibrillatoren Reanimation verwendeten automatischen externen Defibrillatoren
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische Aufgrund des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische
Hilfe, insbesondere des Artikels 1 Absatz 3; Hilfe, insbesondere des Artikels 1 Absatz 3;
Aufgrund des Gesetzes vom 9. Februar 1994 über die Sicherheit der Aufgrund des Gesetzes vom 9. Februar 1994 über die Sicherheit der
Produkte und Dienste, insbesondere des Artikels 4 § 1, ersetzt durch Produkte und Dienste, insbesondere des Artikels 4 § 1, ersetzt durch
das Gesetz vom 4. April 2001 und abgeändert durch das Gesetz vom 18. das Gesetz vom 4. April 2001 und abgeändert durch das Gesetz vom 18.
Dezember 2002, des Artikels 19 § 1, abgeändert durch das Gesetz vom 4. Dezember 2002, des Artikels 19 § 1, abgeändert durch das Gesetz vom 4.
April 2001, und des Artikels 19bis, eingefügt durch das Gesetz vom 18. April 2001, und des Artikels 19bis, eingefügt durch das Gesetz vom 18.
Dezember 2002; Dezember 2002;
Aufgrund des Gesetzes vom 12. Juni 2006 über die Erlaubnis zur Aufgrund des Gesetzes vom 12. Juni 2006 über die Erlaubnis zur
Benutzung automatischer "externer" Defibrillatoren, insbesondere der Benutzung automatischer "externer" Defibrillatoren, insbesondere der
Artikel 2 und 3; Artikel 2 und 3;
Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für Verbrauchersicherheit Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für Verbrauchersicherheit
vom 18. September 2006; vom 18. September 2006;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 6. März Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 6. März
2007; 2007;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. April 2006; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. April 2006;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 41.544/3 des Staatsrates vom 14. November Aufgrund des Gutachtens Nr. 41.544/3 des Staatsrates vom 14. November
2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Verbraucherschutzes und Unseres Auf Vorschlag Unseres Ministers des Verbraucherschutzes und Unseres
Ministers der Volksgesundheit Ministers der Volksgesundheit
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
1. "automatischer externer Defibrillator": ein Gerät, das aufgrund 1. "automatischer externer Defibrillator": ein Gerät, das aufgrund
einer Analyse einen Elektroschock abgeben kann - eventuell durch einer Analyse einen Elektroschock abgeben kann - eventuell durch
vorheriges Drücken einer Taste - und das die im Königlichen Erlass vom vorheriges Drücken einer Taste - und das die im Königlichen Erlass vom
18. März 1999 über Medizinprodukte erwähnten Anforderungen erfüllt, 18. März 1999 über Medizinprodukte erwähnten Anforderungen erfüllt,
2. "AED der Kategorie 1": einen automatischen externen Defibrillator, 2. "AED der Kategorie 1": einen automatischen externen Defibrillator,
bei dem ein Wechsel in den manuellen Modus und somit die bei dem ein Wechsel in den manuellen Modus und somit die
selbstständige Abgabe eines Elektroschocks nicht möglich ist und der selbstständige Abgabe eines Elektroschocks nicht möglich ist und der
nicht über einen Bildschirm zur Überwachung des Herzrhythmus verfügt, nicht über einen Bildschirm zur Überwachung des Herzrhythmus verfügt,
3. "AED der Kategorie 2": einen automatischen externen Defibrillator, 3. "AED der Kategorie 2": einen automatischen externen Defibrillator,
bei dem ein Wechsel in den manuellen Modus und somit die bei dem ein Wechsel in den manuellen Modus und somit die
selbstständige Abgabe eines Elektroschocks möglich ist oder der über selbstständige Abgabe eines Elektroschocks möglich ist oder der über
einen Bildschirm zur Überwachung des Herzrhythmus verfügt, einen Bildschirm zur Überwachung des Herzrhythmus verfügt,
4. "zur Verfügung stellen": das kostenlose Anbieten eines 4. "zur Verfügung stellen": das kostenlose Anbieten eines
automatischen externen Defibrillators zur Verwendung bei automatischen externen Defibrillators zur Verwendung bei
Herzstillstand, Herzstillstand,
5. "ständig": langfristig und dauerhaft, 5. "ständig": langfristig und dauerhaft,
6. "öffentlicher Ort": jeden Ort, einschließlich Geschäften, Schulen, 6. "öffentlicher Ort": jeden Ort, einschließlich Geschäften, Schulen,
Betriebsgebäuden und -geländen, Bahnhöfen, Flughäfen, Kinosälen und Betriebsgebäuden und -geländen, Bahnhöfen, Flughäfen, Kinosälen und
Sportplätzen, an dem Menschen zusammenkommen und wo Veranstaltungen Sportplätzen, an dem Menschen zusammenkommen und wo Veranstaltungen
stattfinden können, stattfinden können,
7. "professioneller Anwender": jede Person, die einen automatischen 7. "professioneller Anwender": jede Person, die einen automatischen
externen Defibrillator verwendet und einer der folgenden Kategorien externen Defibrillator verwendet und einer der folgenden Kategorien
angehört: angehört:
a) Krankenpfleger und Krankenpflegerinnen, wie in Artikel 21quater des a) Krankenpfleger und Krankenpflegerinnen, wie in Artikel 21quater des
Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung
der Gesundheitspflegeberufe erwähnt, der Gesundheitspflegeberufe erwähnt,
b) Sanitäter-Krankenwagenfahrer, die Inhaber des in Artikel 12 des b) Sanitäter-Krankenwagenfahrer, die Inhaber des in Artikel 12 des
Königlichen Erlasses vom 13. Februar 1998 über die Aus- und Königlichen Erlasses vom 13. Februar 1998 über die Aus- und
Weiterbildungszentren für Sanitäter-Krankenwagenfahrer erwähnten Weiterbildungszentren für Sanitäter-Krankenwagenfahrer erwähnten
Brevets und des in Artikel 24 desselben Erlasses erwähnten Abzeichens Brevets und des in Artikel 24 desselben Erlasses erwähnten Abzeichens
sind, sind,
8. "Laienanwender": jede Person, die einen automatischen externen 8. "Laienanwender": jede Person, die einen automatischen externen
Defibrillator verwendet und kein professioneller Anwender ist, Defibrillator verwendet und kein professioneller Anwender ist,
9. "Patient": eine Person, die die Symptome eines Herzstillstands 9. "Patient": eine Person, die die Symptome eines Herzstillstands
aufweist und bei der ein professioneller Anwender oder ein aufweist und bei der ein professioneller Anwender oder ein
Laienanwender beschließt, eine Defibrillation anhand eines Laienanwender beschließt, eine Defibrillation anhand eines
automatischen externen Defibrillators vorzunehmen, automatischen externen Defibrillators vorzunehmen,
10. "Rettungswagen": ein in Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 2. 10. "Rettungswagen": ein in Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 2.
April 1965 zur Festlegung der Modalitäten für die Organisation der April 1965 zur Festlegung der Modalitäten für die Organisation der
dringenden medizinischen Hilfe und zur Bestimmung der Gemeinden als dringenden medizinischen Hilfe und zur Bestimmung der Gemeinden als
Zentren des einheitlichen Rufsystems erwähntes Fahrzeug, das Zentren des einheitlichen Rufsystems erwähntes Fahrzeug, das
ausschließlich im Rahmen der dringenden medizinischen Hilfe eingesetzt ausschließlich im Rahmen der dringenden medizinischen Hilfe eingesetzt
wird, wird,
11. "anderer Krankenwagen": einen Krankenwagen, der der 11. "anderer Krankenwagen": einen Krankenwagen, der der
Begriffsbestimmung des Rettungswagens nicht entspricht. Begriffsbestimmung des Rettungswagens nicht entspricht.
Art. 2 - Vorliegender Erlass findet keine Anwendung auf: Art. 2 - Vorliegender Erlass findet keine Anwendung auf:
1. die Verwendung eines automatischen externen Defibrillators durch 1. die Verwendung eines automatischen externen Defibrillators durch
Personen, die ermächtigt sind, die Heilkunde auszuüben, wie durch den Personen, die ermächtigt sind, die Heilkunde auszuüben, wie durch den
Königlichen Erlass Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Königlichen Erlass Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der
Heilkunst, der Krankenpflege, der Heilhilfsberufe und über die Heilkunst, der Krankenpflege, der Heilhilfsberufe und über die
medizinischen Kommissionen bestimmt, und medizinischen Kommissionen bestimmt, und
2. die Verwendung eines manuellen externen Defibrillators durch einen 2. die Verwendung eines manuellen externen Defibrillators durch einen
Krankenpfleger im Rahmen einer kardiopulmonalen Wiederbelebung anhand Krankenpfleger im Rahmen einer kardiopulmonalen Wiederbelebung anhand
technischer Hilfsmittel, wie erwähnt in Anlage I zum Königlichen technischer Hilfsmittel, wie erwähnt in Anlage I zum Königlichen
Erlass vom 18. Juni 1990 zur Festlegung der Liste der technischen Erlass vom 18. Juni 1990 zur Festlegung der Liste der technischen
Krankenpflegeleistungen und der Liste der Handlungen, die Ärzte Krankenpflegeleistungen und der Liste der Handlungen, die Ärzte
Krankenpflegefachkräften anvertrauen können, sowie der Modalitäten für Krankenpflegefachkräften anvertrauen können, sowie der Modalitäten für
die Durchführung dieser Leistungen und Handlungen und der die Durchführung dieser Leistungen und Handlungen und der
Qualifikationsbedingungen, die die Krankenpflegefachkräfte erfüllen Qualifikationsbedingungen, die die Krankenpflegefachkräfte erfüllen
müssen. müssen.
KAPITEL II - Verwendung KAPITEL II - Verwendung
Art. 3 - Ein AED der Kategorie 1 darf sowohl von professionellen Art. 3 - Ein AED der Kategorie 1 darf sowohl von professionellen
Anwendern als auch von Laienanwendern gemäß den nachstehend Anwendern als auch von Laienanwendern gemäß den nachstehend
beschriebenen Modalitäten verwendet werden: beschriebenen Modalitäten verwendet werden:
1. Bevor der betreffende Anwender beschließt, einen AED der Kategorie 1. Bevor der betreffende Anwender beschließt, einen AED der Kategorie
1 zu verwenden, vergewissert er sich des Zustands des Patienten. 1 zu verwenden, vergewissert er sich des Zustands des Patienten.
2. Der betreffende Anwender nimmt die Defibrillation nur vor, wenn der 2. Der betreffende Anwender nimmt die Defibrillation nur vor, wenn der
Patient bewusstlos ist und nicht normal atmet. Patient bewusstlos ist und nicht normal atmet.
3. Bei jeder Verwendung muss das Zentrum des einheitlichen Rufsystems 3. Bei jeder Verwendung muss das Zentrum des einheitlichen Rufsystems
für dringende medizinische Hilfe schnellstmöglich verständigt werden. für dringende medizinische Hilfe schnellstmöglich verständigt werden.
Art. 4 - Ein AED der Kategorie 2 darf nur von professionellen Art. 4 - Ein AED der Kategorie 2 darf nur von professionellen
Anwendern und ausschließlich im automatischen Modus verwendet werden. Anwendern und ausschließlich im automatischen Modus verwendet werden.
Im Falle einer Verwendung finden die Nummern 1 und 2 von Artikel 3 Im Falle einer Verwendung finden die Nummern 1 und 2 von Artikel 3
Anwendung. Anwendung.
KAPITEL III - Zurverfügungstellung und Kennzeichnung KAPITEL III - Zurverfügungstellung und Kennzeichnung
Art. 5 - Ein automatischer externer Defibrillator darf nur an einem Art. 5 - Ein automatischer externer Defibrillator darf nur an einem
öffentlichen Ort ständig zur Verfügung gestellt werden, wenn folgende öffentlichen Ort ständig zur Verfügung gestellt werden, wenn folgende
Bedingungen erfüllt sind: Bedingungen erfüllt sind:
1. Der Eigentümer des AED übermittelt der Generaldirektion Primäre 1. Der Eigentümer des AED übermittelt der Generaldirektion Primäre
Gesundheitspflege und Krisenbewältigung vorab ein Formular, das gemäß Gesundheitspflege und Krisenbewältigung vorab ein Formular, das gemäß
dem Muster in Anlage 1 zum vorliegenden Erlass erstellt wurde und dem Muster in Anlage 1 zum vorliegenden Erlass erstellt wurde und
vollständig und ordnungsgemäß ausgefüllt ist. vollständig und ordnungsgemäß ausgefüllt ist.
2. Der AED befindet sich in einem versiegelten Wandkasten, in dem 2. Der AED befindet sich in einem versiegelten Wandkasten, in dem
nicht nur das Gerät, sondern auch die Batterie und die Elektroden nicht nur das Gerät, sondern auch die Batterie und die Elektroden
gemäß den Vorgaben des Herstellers aufbewahrt werden. gemäß den Vorgaben des Herstellers aufbewahrt werden.
3. Das Piktogramm in Anlage 2 ist auf der Frontseite des Wandkastens 3. Das Piktogramm in Anlage 2 ist auf der Frontseite des Wandkastens
an einer gut sichtbaren Stelle anzubringen. an einer gut sichtbaren Stelle anzubringen.
4. Der Wandkasten enthält ein Merkblatt im A4-Format, wie von der 4. Der Wandkasten enthält ein Merkblatt im A4-Format, wie von der
Generaldirektion Primäre Gesundheitspflege und Krisenbewältigung Generaldirektion Primäre Gesundheitspflege und Krisenbewältigung
bereitgestellt, das mindestens in der Sprache oder den Sprachen des bereitgestellt, das mindestens in der Sprache oder den Sprachen des
Sprachgebietes abgefasst ist, in dem der Defibrillator ständig zur Sprachgebietes abgefasst ist, in dem der Defibrillator ständig zur
Verfügung gestellt wird. Verfügung gestellt wird.
5. Darüber hinaus sind auf dem Wandkasten folgende Informationen 5. Darüber hinaus sind auf dem Wandkasten folgende Informationen
vermerkt: vermerkt:
a) Name und Adresse des Eigentümers, a) Name und Adresse des Eigentümers,
b) Telefonnummer, E-Mail-Adresse und eventuell Faxnummer, unter denen b) Telefonnummer, E-Mail-Adresse und eventuell Faxnummer, unter denen
der Eigentümer erreichbar ist, der Eigentümer erreichbar ist,
c) der Hinweis "Nur verwenden, wenn die Person bewusstlos ist und c) der Hinweis "Nur verwenden, wenn die Person bewusstlos ist und
nicht normal atmet.", nicht normal atmet.",
d) der Hinweis "Verständigen Sie bei Verwendung eines AED immer die d) der Hinweis "Verständigen Sie bei Verwendung eines AED immer die
medizinische Notrufzentrale über die Rufnummer 100 oder 112.". medizinische Notrufzentrale über die Rufnummer 100 oder 112.".
6. Befindet sich der AED in einer Tasche, sind auf dieser Tasche 6. Befindet sich der AED in einer Tasche, sind auf dieser Tasche
dasselbe Piktogramm und dieselben Hinweise wie auf dem Wandkasten dasselbe Piktogramm und dieselben Hinweise wie auf dem Wandkasten
abgebildet. abgebildet.
7. Die Einstellungen des AED entsprechen den European Resuscitation 7. Die Einstellungen des AED entsprechen den European Resuscitation
Council Guidelines, wie in Resuscitation (2005), 67S1, S7-S23, Oktober Council Guidelines, wie in Resuscitation (2005), 67S1, S7-S23, Oktober
2005 veröffentlicht. 2005 veröffentlicht.
Die Generaldirektion Primäre Gesundheitspflege und Krisenbewältigung Die Generaldirektion Primäre Gesundheitspflege und Krisenbewältigung
erteilt innerhalb einer Frist von einem Monat nach Erhalt des in erteilt innerhalb einer Frist von einem Monat nach Erhalt des in
Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Formulars eine Registrierungsnummer. Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Formulars eine Registrierungsnummer.
Art. 6 - In Fahrzeugen der Klasse M2 oder M3 darf gemäß den Art. 6 - In Fahrzeugen der Klasse M2 oder M3 darf gemäß den
Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung
der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an
Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr
Sicherheitszubehör ein automatischer externer Defibrillator der Sicherheitszubehör ein automatischer externer Defibrillator der
Kategorie 1 ständig zur Verfügung gestellt werden, sofern die in Kategorie 1 ständig zur Verfügung gestellt werden, sofern die in
Artikel 5 Absatz 1 Nr. 1, 6 und 7 genannten Bedingungen erfüllt sind. Artikel 5 Absatz 1 Nr. 1, 6 und 7 genannten Bedingungen erfüllt sind.
Das in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 4 erwähnte Merkblatt muss dem AED Das in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 4 erwähnte Merkblatt muss dem AED
beiliegen. beiliegen.
In Zügen darf ein automatischer externer Defibrillator der Kategorie 1 In Zügen darf ein automatischer externer Defibrillator der Kategorie 1
ständig zur Verfügung gestellt werden, sofern alle in Artikel 5 ständig zur Verfügung gestellt werden, sofern alle in Artikel 5
genannten Bedingungen erfüllt sind. genannten Bedingungen erfüllt sind.
In Rettungswagen darf ein automatischer externer Defibrillator der In Rettungswagen darf ein automatischer externer Defibrillator der
Kategorie 1 oder der Kategorie 2 ständig zur Verfügung gestellt Kategorie 1 oder der Kategorie 2 ständig zur Verfügung gestellt
werden, sofern die in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 1, 6 und 7 genannten werden, sofern die in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 1, 6 und 7 genannten
Bedingungen erfüllt sind. Bedingungen erfüllt sind.
In anderen Krankenwagen darf ein automatischer externer Defibrillator In anderen Krankenwagen darf ein automatischer externer Defibrillator
der Kategorie 1 ständig zur Verfügung gestellt werden, sofern die in der Kategorie 1 ständig zur Verfügung gestellt werden, sofern die in
Artikel 5 Absatz 1 Nr. 1, 6 und 7 genannten Bedingungen erfüllt sind. Artikel 5 Absatz 1 Nr. 1, 6 und 7 genannten Bedingungen erfüllt sind.
Art. 7 - Der Eigentümer eines automatischen externen Defibrillators, Art. 7 - Der Eigentümer eines automatischen externen Defibrillators,
der ein Formular gemäß Artikel 5 Absatz 1 Nr. 2 übermittelt hat, setzt der ein Formular gemäß Artikel 5 Absatz 1 Nr. 2 übermittelt hat, setzt
die Generaldirektion Primäre Gesundheitspflege und Krisenbewältigung die Generaldirektion Primäre Gesundheitspflege und Krisenbewältigung
binnen einer Frist von einem Monat von jeder Änderung der Angaben in binnen einer Frist von einem Monat von jeder Änderung der Angaben in
Kenntnis. Kenntnis.
KAPITEL IV - Sicherheits- und Gesundheitsnormen KAPITEL IV - Sicherheits- und Gesundheitsnormen
Art. 8 - Der Eigentümer eines automatischen externen Defibrillators, Art. 8 - Der Eigentümer eines automatischen externen Defibrillators,
der diesen gemäß den Artikeln 5 und 6 ständig zur Verfügung stellt, der diesen gemäß den Artikeln 5 und 6 ständig zur Verfügung stellt,
überprüft jeden Monat den Zustand seines automatischen externen überprüft jeden Monat den Zustand seines automatischen externen
Defibrillators und insbesondere, ob es eventuelle Warnmeldungen in Defibrillators und insbesondere, ob es eventuelle Warnmeldungen in
Bezug auf den Zustand der Batterie des Gerätes gibt, sowie das Bezug auf den Zustand der Batterie des Gerätes gibt, sowie das
Vorhandensein eines intakten Elektrodenpaars. Vorhandensein eines intakten Elektrodenpaars.
Der Eigentümer eines automatischen externen Defibrillators Der Eigentümer eines automatischen externen Defibrillators
dokumentiert in einem Register die Durchführung der vorerwähnten dokumentiert in einem Register die Durchführung der vorerwähnten
Überprüfungen und gegebenenfalls der vom Hersteller des Gerätes Überprüfungen und gegebenenfalls der vom Hersteller des Gerätes
verlangten Überprüfungen. verlangten Überprüfungen.
Art. 9 - Der Eigentümer eines automatischen externen Defibrillators, Art. 9 - Der Eigentümer eines automatischen externen Defibrillators,
der diesen gemäß den Artikeln 5 und 6 ständig zur Verfügung stellt, der diesen gemäß den Artikeln 5 und 6 ständig zur Verfügung stellt,
überprüft nach jeder Verwendung seines automatischen externen überprüft nach jeder Verwendung seines automatischen externen
Defibrillators den Zustand der Batterie und die Verfügbarkeit eines Defibrillators den Zustand der Batterie und die Verfügbarkeit eines
intakten Elektrodenpaars. intakten Elektrodenpaars.
KAPITEL V - Registrierung KAPITEL V - Registrierung
Art. 10 - Wenn der behandelnde Arzt des Patienten, bei dem eine Art. 10 - Wenn der behandelnde Arzt des Patienten, bei dem eine
Defibrillation anhand eines automatischen externen Defibrillators Defibrillation anhand eines automatischen externen Defibrillators
vorgenommen wurde, dies beantragt, übermittelt der Eigentümer dieses vorgenommen wurde, dies beantragt, übermittelt der Eigentümer dieses
automatischen externen Defibrillators ihm die von dem Gerät bei dieser automatischen externen Defibrillators ihm die von dem Gerät bei dieser
Defibrillation gespeicherten Informationen. Defibrillation gespeicherten Informationen.
Art. 11 - Der Eigentümer eines automatischen externen Defibrillators, Art. 11 - Der Eigentümer eines automatischen externen Defibrillators,
der diesen gemäß den Artikeln 5 und 6 ständig zur Verfügung stellt, der diesen gemäß den Artikeln 5 und 6 ständig zur Verfügung stellt,
übermittelt der Generaldirektion Primäre Gesundheitspflege und übermittelt der Generaldirektion Primäre Gesundheitspflege und
Krisenbewältigung jährlich alle Daten, die sein automatischer externer Krisenbewältigung jährlich alle Daten, die sein automatischer externer
Defibrillator im abgelaufenen Jahr gespeichert hat. Defibrillator im abgelaufenen Jahr gespeichert hat.
Der FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt Der FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt
legt die Modalitäten fest, gemäß denen die im vorhergehenden Absatz legt die Modalitäten fest, gemäß denen die im vorhergehenden Absatz
erwähnten Daten übermittelt werden. erwähnten Daten übermittelt werden.
KAPITEL VI - Kontrolle KAPITEL VI - Kontrolle
Art. 12 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses Art. 12 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses
werden gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 9. Februar 1994 über werden gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 9. Februar 1994 über
die Sicherheit der Produkte und Dienste ermittelt, festgestellt, die Sicherheit der Produkte und Dienste ermittelt, festgestellt,
verfolgt und geahndet. verfolgt und geahndet.
Art. 13 - Die in Artikel 10bis des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die Art. 13 - Die in Artikel 10bis des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die
dringende medizinische Hilfe erwähnten Hygiene-Inspektoren und die in dringende medizinische Hilfe erwähnten Hygiene-Inspektoren und die in
Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Juni 2006 über die Erlaubnis zur Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Juni 2006 über die Erlaubnis zur
Benutzung automatischer "externer" Defibrillatoren erwähnten Benutzung automatischer "externer" Defibrillatoren erwähnten
Hygiene-Inspektoren des FÖD Volksgesundheit werden bestimmt, um die Hygiene-Inspektoren des FÖD Volksgesundheit werden bestimmt, um die
Ausführung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses zu Ausführung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses zu
kontrollieren. kontrollieren.
KAPITEL VII - Schlussbestimmungen KAPITEL VII - Schlussbestimmungen
Art. 14 - In Abweichung von Artikel 5 Absatz 1 Nr. 7 dürfen AED, die Art. 14 - In Abweichung von Artikel 5 Absatz 1 Nr. 7 dürfen AED, die
nicht den dort genannten Richtlinien, aber den European Resuscitation nicht den dort genannten Richtlinien, aber den European Resuscitation
Council Guidelines 2000, Resuscitation (2001), 48, S. 199-205 Council Guidelines 2000, Resuscitation (2001), 48, S. 199-205
entsprechen, bis zum 31. Dezember 2008 an einem öffentlichen Ort entsprechen, bis zum 31. Dezember 2008 an einem öffentlichen Ort
ständig zur Verfügung gestellt werden. ständig zur Verfügung gestellt werden.
Art. 15 - Artikel 5 Absatz 1 Nr. 4 tritt am ersten Tag des dritten Art. 15 - Artikel 5 Absatz 1 Nr. 4 tritt am ersten Tag des dritten
Monats nach dem Monat der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses Monats nach dem Monat der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses
im Belgischen Staatsblatt in Kraft. im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 16 - Unser Minister des Verbraucherschutzes und Unser Minister Art. 16 - Unser Minister des Verbraucherschutzes und Unser Minister
der Volksgesundheit sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung der Volksgesundheit sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 21. April 2007 Gegeben zu Brüssel, den 21. April 2007
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Verbraucherschutzes Die Ministerin des Verbraucherschutzes
F. VAN DEN BOSSCHE F. VAN DEN BOSSCHE
Der Minister der Volksgesundheit Der Minister der Volksgesundheit
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Pour la consultation du tableau, voir image
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