← Terug naar "Koninklijk besluit tot vaststelling van de erkenningsprocedure waarbij beoefenaars van de verpleegkunde ertoe gemachtigd worden een bijzondere beroepstitel te dragen of zich op een bijzondere beroepsbekwaamheid te beroepen. - Duitse vertaling "
| Koninklijk besluit tot vaststelling van de erkenningsprocedure waarbij beoefenaars van de verpleegkunde ertoe gemachtigd worden een bijzondere beroepstitel te dragen of zich op een bijzondere beroepsbekwaamheid te beroepen. - Duitse vertaling | Arrêté royal fixant la procédure d'agrément autorisant les praticiens de l'art infirmier à porter un titre professionnel particulier ou à se prévaloir d'une qualification professionnelle particulière. - Traduction allemande |
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
| 21 APRIL 2007. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de | 21 AVRIL 2007. - Arrêté royal fixant la procédure d'agrément |
| erkenningsprocedure waarbij beoefenaars van de verpleegkunde ertoe | autorisant les praticiens de l'art infirmier à porter un titre |
| gemachtigd worden een bijzondere beroepstitel te dragen of zich op een | professionnel particulier ou à se prévaloir d'une qualification |
| bijzondere beroepsbekwaamheid te beroepen. - Duitse vertaling | professionnelle particulière. - Traduction allemande |
| De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
| besluit van 21 april 2007 tot vaststelling van de erkenningsprocedure | l'arrêté royal du 21 avril 2007 fixant la procédure d'agrément |
| waarbij beoefenaars van de verpleegkunde ertoe gemachtigd worden een | autorisant les praticiens de l'art infirmier à porter un titre |
| bijzondere beroepstitel te dragen of zich op een bijzondere | professionnel particulier ou à se prévaloir d'une qualification |
| beroepsbekwaamheid te beroepen (Belgisch Staatsblad van 8 juni 2007). | professionnelle particulière (Moniteur belge du 8 juin 2007). |
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
| NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
| 21. APRIL 2007 - Königlicher Erlass zur Festlegung des | 21. APRIL 2007 - Königlicher Erlass zur Festlegung des |
| Zulassungsverfahrens, nach dem Krankenpflegefachkräfte ermächtigt | Zulassungsverfahrens, nach dem Krankenpflegefachkräfte ermächtigt |
| werden, eine besondere Berufsbezeichnung zu führen oder sich auf eine | werden, eine besondere Berufsbezeichnung zu führen oder sich auf eine |
| besondere berufliche Qualifikation zu berufen | besondere berufliche Qualifikation zu berufen |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über | Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über |
| die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, insbesondere des Artikels | die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, insbesondere des Artikels |
| 35sexies, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Dezember 1990; | 35sexies, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Dezember 1990; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Rates für Krankenpflege vom | Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Rates für Krankenpflege vom |
| 29. November 2005; | 29. November 2005; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. August 2006; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. August 2006; |
| Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 30. | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 30. |
| März 2007; | März 2007; |
| Aufgrund des Gutachtens 41.903/3 des Staatsrates vom 4. Januar 2007, | Aufgrund des Gutachtens 41.903/3 des Staatsrates vom 4. Januar 2007, |
| abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der |
| koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
| Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit, | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit, |
| Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
| KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen |
| Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu |
| verstehen unter: | verstehen unter: |
| 1. « Minister »: der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die | 1. « Minister »: der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die |
| Volksgesundheit gehört, | Volksgesundheit gehört, |
| 2. « Zulassung »: eine Zulassung, wie definiert in Artikel 35quater | 2. « Zulassung »: eine Zulassung, wie definiert in Artikel 35quater |
| des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die | des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die |
| Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, wenn alle vom Minister | Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, wenn alle vom Minister |
| festgelegten Zulassungskriterien erfüllt sind, | festgelegten Zulassungskriterien erfüllt sind, |
| 3. « Zulassungskommission »: die Zulassungskommission des Nationalen | 3. « Zulassungskommission »: die Zulassungskommission des Nationalen |
| Rates für Krankenpflege, | Rates für Krankenpflege, |
| 4. « Rat »: der Nationale Rat für Krankenpflege, wie beschrieben in | 4. « Rat »: der Nationale Rat für Krankenpflege, wie beschrieben in |
| Artikel 21quater § 2 des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November | Artikel 21quater § 2 des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November |
| 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe. | 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe. |
| KAPITEL II - Die Zulassungskommission des Nationalen Rates für | KAPITEL II - Die Zulassungskommission des Nationalen Rates für |
| Krankenpflege | Krankenpflege |
| Art. 2 - Art. 2 - § 1 - Beim Nationalen Rat für Krankenpflege wird | Art. 2 - Art. 2 - § 1 - Beim Nationalen Rat für Krankenpflege wird |
| eine Zulassungskommission eingerichtet. | eine Zulassungskommission eingerichtet. |
| § 2 - Die Zulassungskommission setzt sich zusammen aus: | § 2 - Die Zulassungskommission setzt sich zusammen aus: |
| 1. einem Präsidenten, der unter den Mitgliedern des Ratspräsidiums | 1. einem Präsidenten, der unter den Mitgliedern des Ratspräsidiums |
| gewählt wird, | gewählt wird, |
| 2. einem Vizepräsidenten, der unter den Mitgliedern der | 2. einem Vizepräsidenten, der unter den Mitgliedern der |
| Zulassungskommission gewählt wird, | Zulassungskommission gewählt wird, |
| 3. sieben anderen Mitgliedern, die unter den Mitgliedern des Rates | 3. sieben anderen Mitgliedern, die unter den Mitgliedern des Rates |
| bestimmt werden. | bestimmt werden. |
| Art. 3 - Der Präsident, der Vizepräsident und die Mitglieder werden | Art. 3 - Der Präsident, der Vizepräsident und die Mitglieder werden |
| spätestens zwei Monate nach der Einsetzung des Nationalen Rates für | spätestens zwei Monate nach der Einsetzung des Nationalen Rates für |
| Krankenpflege für einen Zeitraum, der dem Mandat der Ratsmitglieder | Krankenpflege für einen Zeitraum, der dem Mandat der Ratsmitglieder |
| entspricht, bestimmt. | entspricht, bestimmt. |
| Art. 4 - Die Zulassungskommission tagt, wenn mindestens zwei | Art. 4 - Die Zulassungskommission tagt, wenn mindestens zwei |
| Mitglieder und der Präsident oder der Vizepräsident anwesend sind. Sie | Mitglieder und der Präsident oder der Vizepräsident anwesend sind. Sie |
| ist dann beschlussfähig. | ist dann beschlussfähig. |
| Art. 5 - Die Zulassungskommission trifft ihre Beschlüsse mit einfacher | Art. 5 - Die Zulassungskommission trifft ihre Beschlüsse mit einfacher |
| Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit | Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit |
| ist die Stimme des Präsidenten oder, in seiner Abwesenheit, die des | ist die Stimme des Präsidenten oder, in seiner Abwesenheit, die des |
| Vizepräsidenten ausschlaggebend. | Vizepräsidenten ausschlaggebend. |
| Art. 6 - Die Zulassungskommission muss mindestens vier Mal jährlich - | Art. 6 - Die Zulassungskommission muss mindestens vier Mal jährlich - |
| oder falls notwendig - öfter zusammenkommen. | oder falls notwendig - öfter zusammenkommen. |
| Art. 7 - Die Zulassungskommission wendet die Geschäftsordnung des | Art. 7 - Die Zulassungskommission wendet die Geschäftsordnung des |
| Nationalen Rates für Krankenpflege an. | Nationalen Rates für Krankenpflege an. |
| Wenn die Zulassungskommission es für notwendig hält, kann sie | Wenn die Zulassungskommission es für notwendig hält, kann sie |
| beantragen, dass in die Geschäftsordnung des Nationalen Rates für | beantragen, dass in die Geschäftsordnung des Nationalen Rates für |
| Krankenpflege Bestimmungen in Bezug auf die konkrete Verwaltung der | Krankenpflege Bestimmungen in Bezug auf die konkrete Verwaltung der |
| Akten aufgenommen werden. | Akten aufgenommen werden. |
| Art. 8 - Die Zulassungskommission hat ihren Sitz beim FÖD | Art. 8 - Die Zulassungskommission hat ihren Sitz beim FÖD |
| Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt in | Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt in |
| Brüssel. | Brüssel. |
| Art. 9 - Die eventuellen Aufenthaltskosten und Anwesenheitsgelder des | Art. 9 - Die eventuellen Aufenthaltskosten und Anwesenheitsgelder des |
| Präsidenten, des Vizepräsidenten und der Mitglieder der | Präsidenten, des Vizepräsidenten und der Mitglieder der |
| Zulassungskommission sowie der Sachverständigen werden gemäss den | Zulassungskommission sowie der Sachverständigen werden gemäss den |
| Bestimmungen des Erlasses des Regenten vom 15. Juli 1946 zur | Bestimmungen des Erlasses des Regenten vom 15. Juli 1946 zur |
| Festlegung der Anwesenheitsgelder und der Kosten zugunsten der | Festlegung der Anwesenheitsgelder und der Kosten zugunsten der |
| Mitglieder der vom Ministerium der Volksgesundheit und der Familie | Mitglieder der vom Ministerium der Volksgesundheit und der Familie |
| abhängenden ständigen Ausschüsse ausgezahlt. | abhängenden ständigen Ausschüsse ausgezahlt. |
| Die Fahrtkosten werden gemäss dem Königlichen Erlass vom 18. Januar | Die Fahrtkosten werden gemäss dem Königlichen Erlass vom 18. Januar |
| 1965 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über Fahrtkosten | 1965 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über Fahrtkosten |
| rückerstattet. | rückerstattet. |
| Art. 10 - Nach Ermächtigung durch den Minister oder seinen | Art. 10 - Nach Ermächtigung durch den Minister oder seinen |
| Beauftragten kann die Zulassungskommission ein oder mehrere Mitglieder | Beauftragten kann die Zulassungskommission ein oder mehrere Mitglieder |
| oder Sachverständige mit der Erstellung von Berichten oder der | oder Sachverständige mit der Erstellung von Berichten oder der |
| Durchführung von Untersuchungen beauftragen. | Durchführung von Untersuchungen beauftragen. |
| Pro Besuch wird der von der Zulassungskommission mit der Durchführung | Pro Besuch wird der von der Zulassungskommission mit der Durchführung |
| der Kontrolle beauftragten Person eine Entlohnung gewährt, wie | der Kontrolle beauftragten Person eine Entlohnung gewährt, wie |
| festgelegt in Artikel 17.Der Minister legt den Betrag dieser |
festgelegt in Artikel 17. Der Minister legt den Betrag dieser |
| Entlohnung fest. | Entlohnung fest. |
| KAPITEL III - Zulassungsverfahren | KAPITEL III - Zulassungsverfahren |
| Art. 11 - Die Krankenpflegefachkräfte, die eine Zulassung erhalten | Art. 11 - Die Krankenpflegefachkräfte, die eine Zulassung erhalten |
| möchten, die es ihnen ermöglicht, eine besondere Berufsbezeichnung zu | möchten, die es ihnen ermöglicht, eine besondere Berufsbezeichnung zu |
| führen oder sich auf eine besondere berufliche Qualifikation zu | führen oder sich auf eine besondere berufliche Qualifikation zu |
| berufen, sind verpflichtet, ihren Zulassungsantrag unter den | berufen, sind verpflichtet, ihren Zulassungsantrag unter den |
| nachstehenden Bedingungen beim Minister einzureichen, und zwar mittels | nachstehenden Bedingungen beim Minister einzureichen, und zwar mittels |
| des Formulars, dessen Muster in der Anlage zum vorliegenden Erlass | des Formulars, dessen Muster in der Anlage zum vorliegenden Erlass |
| festgelegt wird. | festgelegt wird. |
| Dem Antrag müssen die Belege beigefügt werden, aus denen hervorgeht, | Dem Antrag müssen die Belege beigefügt werden, aus denen hervorgeht, |
| dass die vom Minister festgelegten Kriterien für die Zulassung der vom | dass die vom Minister festgelegten Kriterien für die Zulassung der vom |
| Antragsteller erwünschten besonderen Berufsbezeichnung oder besonderen | Antragsteller erwünschten besonderen Berufsbezeichnung oder besonderen |
| beruflichen Qualifikation erfüllt sind. | beruflichen Qualifikation erfüllt sind. |
| Art. 12 - Der Zulassungsantrag wird vom Minister über die Verwaltung | Art. 12 - Der Zulassungsantrag wird vom Minister über die Verwaltung |
| binnen zwei Monaten der Zulassungskommission zwecks Stellungnahme | binnen zwei Monaten der Zulassungskommission zwecks Stellungnahme |
| vorgelegt, die binnen drei Monaten erfolgen muss. | vorgelegt, die binnen drei Monaten erfolgen muss. |
| Um der Krankenpflegefachkraft die Zulassung auszustellen, kraft deren | Um der Krankenpflegefachkraft die Zulassung auszustellen, kraft deren |
| sie eine besondere Berufsbezeichnung führen oder sich auf eine | sie eine besondere Berufsbezeichnung führen oder sich auf eine |
| besondere berufliche Qualifikation berufen darf, muss folgendes | besondere berufliche Qualifikation berufen darf, muss folgendes |
| Verfahren befolgt werden: | Verfahren befolgt werden: |
| 1. Die Verwaltung schickt dem Antragsteller eine Bestätigung darüber, | 1. Die Verwaltung schickt dem Antragsteller eine Bestätigung darüber, |
| dass sein Zulassungsantrag eingegangen ist und vollständig ist. | dass sein Zulassungsantrag eingegangen ist und vollständig ist. |
| 2. Die Verwaltung legt der Zulassungskommission die vollständige Akte | 2. Die Verwaltung legt der Zulassungskommission die vollständige Akte |
| vor; die Kommission überprüft alsdann die Richtigkeit des Antrags und | vor; die Kommission überprüft alsdann die Richtigkeit des Antrags und |
| die absolvierten Ausbildungen. Die Zulassungskommission gibt ihre | die absolvierten Ausbildungen. Die Zulassungskommission gibt ihre |
| Stellungnahme ab. | Stellungnahme ab. |
| 3. Zur Information wird der Plenarversammlung des Nationalen Rates für | 3. Zur Information wird der Plenarversammlung des Nationalen Rates für |
| Krankenpflege eine namentliche Aufstellung der mit Gründen versehenen | Krankenpflege eine namentliche Aufstellung der mit Gründen versehenen |
| positiven und negativen Stellungnahmen vorgelegt. | positiven und negativen Stellungnahmen vorgelegt. |
| 4. Die Verwaltung erstellt eine Zulassungsbescheinigung, die dem | 4. Die Verwaltung erstellt eine Zulassungsbescheinigung, die dem |
| Minister oder seinem Beauftragten zur Unterschrift vorgelegt wird; der | Minister oder seinem Beauftragten zur Unterschrift vorgelegt wird; der |
| Minister oder sein Beauftragter haben das Recht, unter Angabe einer | Minister oder sein Beauftragter haben das Recht, unter Angabe einer |
| Begründung von dieser Bescheinigung abzuweichen. | Begründung von dieser Bescheinigung abzuweichen. |
| 5. Die Verwaltung lässt dem Antragsteller die unterzeichnete | 5. Die Verwaltung lässt dem Antragsteller die unterzeichnete |
| Bescheinigung zukommen mit Angabe des Datums, ab dem die Zulassung | Bescheinigung zukommen mit Angabe des Datums, ab dem die Zulassung |
| läuft. | läuft. |
| 6. Im Fall eines negativen Beschlusses schickt der Minister oder sein | 6. Im Fall eines negativen Beschlusses schickt der Minister oder sein |
| Beauftragter dem Interessierten einen mit Gründen versehenen Brief. | Beauftragter dem Interessierten einen mit Gründen versehenen Brief. |
| Art. 13 - Die Zulassung wird vom Minister für eine unbestimmte Dauer | Art. 13 - Die Zulassung wird vom Minister für eine unbestimmte Dauer |
| gewährt, sofern die von ihm festgelegten Bedingungen eingehalten | gewährt, sofern die von ihm festgelegten Bedingungen eingehalten |
| werden. | werden. |
| KAPITEL IV - Berufungsverfahren | KAPITEL IV - Berufungsverfahren |
| Art. 14 - Im Fall einer Verweigerung der Zulassung kann der | Art. 14 - Im Fall einer Verweigerung der Zulassung kann der |
| Antragsteller binnen zwei Monaten nach dem Beschluss eine mit Gründen | Antragsteller binnen zwei Monaten nach dem Beschluss eine mit Gründen |
| versehene administrative Beschwerde beim Minister einreichen, der | versehene administrative Beschwerde beim Minister einreichen, der |
| diesen Antrag an den Nationalen Rat für Krankenpflege weiterleitet. | diesen Antrag an den Nationalen Rat für Krankenpflege weiterleitet. |
| Art. 15 - Der Präsident des Nationalen Rates für Krankenpflege oder | Art. 15 - Der Präsident des Nationalen Rates für Krankenpflege oder |
| sein Vertreter sowie zwei Mitglieder des Rates prüfen die Akte. Der | sein Vertreter sowie zwei Mitglieder des Rates prüfen die Akte. Der |
| Präsident trifft die Entscheidung bei der folgenden Plenarsitzung, | Präsident trifft die Entscheidung bei der folgenden Plenarsitzung, |
| sofern seit Eingang der Akte mindestens zwei Wochen vergangen sind. | sofern seit Eingang der Akte mindestens zwei Wochen vergangen sind. |
| Die Personen, die die Akte in der Zulassungskommission bearbeitet | Die Personen, die die Akte in der Zulassungskommission bearbeitet |
| haben, dürfen an der Diskussion und Beschlussfassung in dieser Sache | haben, dürfen an der Diskussion und Beschlussfassung in dieser Sache |
| nicht teilnehmen. | nicht teilnehmen. |
| KAPITEL V - Kontrolle, Sanktionen und Wiedererlangung der Zulassung | KAPITEL V - Kontrolle, Sanktionen und Wiedererlangung der Zulassung |
| Art. 16 - § 1 - Die Zulassungskommission behält sich das Recht vor, | Art. 16 - § 1 - Die Zulassungskommission behält sich das Recht vor, |
| die Einhaltung der vom Minister für die Aufrechterhaltung der | die Einhaltung der vom Minister für die Aufrechterhaltung der |
| betreffenden Berufsbezeichnung oder beruflichen Qualifikation | betreffenden Berufsbezeichnung oder beruflichen Qualifikation |
| festgelegten Bedingungen zu kontrollieren. | festgelegten Bedingungen zu kontrollieren. |
| § 2 - Ein Krankenpfleger, der eine besondere Berufsbezeichnung führt | § 2 - Ein Krankenpfleger, der eine besondere Berufsbezeichnung führt |
| oder sich auf eine besondere berufliche Qualifikation beruft, wird | oder sich auf eine besondere berufliche Qualifikation beruft, wird |
| schriftlich über die ihn betreffende laufende Kontrolle informiert. | schriftlich über die ihn betreffende laufende Kontrolle informiert. |
| § 3 - Der Krankenpfleger übermittelt dem Kontrollteam binnen 30 Tagen | § 3 - Der Krankenpfleger übermittelt dem Kontrollteam binnen 30 Tagen |
| nach Versanddatum des in § 2 erwähnten Schreibens die Dokumente, durch | nach Versanddatum des in § 2 erwähnten Schreibens die Dokumente, durch |
| die die Einhaltung der vom Minister für die Aufrechterhaltung der | die die Einhaltung der vom Minister für die Aufrechterhaltung der |
| betreffenden Berufsbezeichnung oder beruflichen Qualifikation | betreffenden Berufsbezeichnung oder beruflichen Qualifikation |
| festgelegten Bedingungen nachgewiesen wird. Unter zu begründenden | festgelegten Bedingungen nachgewiesen wird. Unter zu begründenden |
| aussergewöhnlichen Umständen kann die Zulassungskommission diese Frist | aussergewöhnlichen Umständen kann die Zulassungskommission diese Frist |
| verlängern. | verlängern. |
| § 4 - Die Kontrolle darf lediglich die 48 Monate vor dem Datum des in | § 4 - Die Kontrolle darf lediglich die 48 Monate vor dem Datum des in |
| § 2 erwähnten Schreibens betreffen. | § 2 erwähnten Schreibens betreffen. |
| § 5 - Die Zulassungskommission darf die Kontrolle frühestens vier | § 5 - Die Zulassungskommission darf die Kontrolle frühestens vier |
| Jahre nach Beendigung der Ausbildung, die Zugang zur besonderen | Jahre nach Beendigung der Ausbildung, die Zugang zur besonderen |
| Berufsbezeichnung gibt, oder vier Jahre nach Beendigung der | Berufsbezeichnung gibt, oder vier Jahre nach Beendigung der |
| Ausbildung, die Zugang zur besonderen beruflichen Qualifikation gibt, | Ausbildung, die Zugang zur besonderen beruflichen Qualifikation gibt, |
| ausüben. | ausüben. |
| § 6 - Die Zulassungskommission legt jährlich einen Bericht über die | § 6 - Die Zulassungskommission legt jährlich einen Bericht über die |
| durchgeführten Kontrollen vor. | durchgeführten Kontrollen vor. |
| Art. 17 - Im Fall einer Kontrolle kann die Zulassung, wenn | Art. 17 - Im Fall einer Kontrolle kann die Zulassung, wenn |
| festgestellt wird, dass die vom Minister festgelegten Bedingungen für | festgestellt wird, dass die vom Minister festgelegten Bedingungen für |
| die Aufrechterhaltung der besonderen Berufsbezeichnung oder der | die Aufrechterhaltung der besonderen Berufsbezeichnung oder der |
| besonderen beruflichen Qualifikation nicht erfüllt sind, vom Minister | besonderen beruflichen Qualifikation nicht erfüllt sind, vom Minister |
| ausgesetzt werden, bis die Bedingungen erneut erfüllt sind. | ausgesetzt werden, bis die Bedingungen erneut erfüllt sind. |
| Art. 18 - Im Fall der Aussetzung der Zulassung der besonderen | Art. 18 - Im Fall der Aussetzung der Zulassung der besonderen |
| Berufsbezeichnung oder besonderen beruflichen Qualifikation kann beim | Berufsbezeichnung oder besonderen beruflichen Qualifikation kann beim |
| Minister ein Antrag auf Wiedererlangung eingereicht werden, der an die | Minister ein Antrag auf Wiedererlangung eingereicht werden, der an die |
| Zulassungskommission weitergeleitet wird. Zu diesem Zweck schickt der | Zulassungskommission weitergeleitet wird. Zu diesem Zweck schickt der |
| Krankenpfleger das dafür vorgesehene Formular per Post an die | Krankenpfleger das dafür vorgesehene Formular per Post an die |
| Zulassungskommission und fügt die Dokumente bei, aus denen hervorgeht, | Zulassungskommission und fügt die Dokumente bei, aus denen hervorgeht, |
| dass er die vom Minister festgelegten Bedingungen für die Beibehaltung | dass er die vom Minister festgelegten Bedingungen für die Beibehaltung |
| oder Wiedererlangung der Berufsbezeichnung oder der beruflichen | oder Wiedererlangung der Berufsbezeichnung oder der beruflichen |
| Qualifikation erfüllt. | Qualifikation erfüllt. |
| Die Zulassungskommission hat nach Eingang des Antrags per Einschreiben | Die Zulassungskommission hat nach Eingang des Antrags per Einschreiben |
| drei Monate, um eine Entscheidung zu treffen und dem Betreffenden | drei Monate, um eine Entscheidung zu treffen und dem Betreffenden |
| diese mitzuteilen. | diese mitzuteilen. |
| Die Bestimmungen von Kapitel IV sind im Fall einer Verweigerung | Die Bestimmungen von Kapitel IV sind im Fall einer Verweigerung |
| ebenfalls anwendbar. | ebenfalls anwendbar. |
| KAPITEL VI - Schlussbestimmungen | KAPITEL VI - Schlussbestimmungen |
| Art. 19 - Der Königliche Erlass vom 20. Mai 1994 zur Festlegung des | Art. 19 - Der Königliche Erlass vom 20. Mai 1994 zur Festlegung des |
| Zulassungsverfahrens, nach dem Fachkräfte für Krankenpflege eine | Zulassungsverfahrens, nach dem Fachkräfte für Krankenpflege eine |
| besondere Berufsbezeichnung führen oder sich auf eine besondere | besondere Berufsbezeichnung führen oder sich auf eine besondere |
| berufliche Qualifikation berufen dürfen, wird aufgehoben. | berufliche Qualifikation berufen dürfen, wird aufgehoben. |
| Personen, die in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 20. Mai 1994 | Personen, die in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 20. Mai 1994 |
| zur Festlegung des Zulassungsverfahrens, nach dem Fachkräfte für | zur Festlegung des Zulassungsverfahrens, nach dem Fachkräfte für |
| Krankenpflege eine besondere Berufsbezeichnung führen oder sich auf | Krankenpflege eine besondere Berufsbezeichnung führen oder sich auf |
| eine besondere berufliche Qualifikation berufen dürfen, die Zulassung | eine besondere berufliche Qualifikation berufen dürfen, die Zulassung |
| erhalten haben, eine besondere Berufsbezeichnung zu führen oder sich | erhalten haben, eine besondere Berufsbezeichnung zu führen oder sich |
| auf eine besondere berufliche Qualifikation zu berufen, dürfen diese | auf eine besondere berufliche Qualifikation zu berufen, dürfen diese |
| Zulassung weiter behalten, sofern die vom König für die | Zulassung weiter behalten, sofern die vom König für die |
| Aufrechterhaltung der Berufsbezeichnung oder der beruflichen | Aufrechterhaltung der Berufsbezeichnung oder der beruflichen |
| Qualifikation festgelegten Bedingungen erfüllt sind. | Qualifikation festgelegten Bedingungen erfüllt sind. |
| Art. 20 - Unser Minister der Volksgesundheit ist mit der Ausführung | Art. 20 - Unser Minister der Volksgesundheit ist mit der Ausführung |
| des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 21. April 2007 | Gegeben zu Brüssel, den 21. April 2007 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Der Minister der sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
| R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
| Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Pour la consultation du tableau, voir image |
| Gesehen, um Unserem Erlass vom 21. April 2007 zur Festlegung des | Gesehen, um Unserem Erlass vom 21. April 2007 zur Festlegung des |
| Zulassungsverfahrens, nach dem Krankenpflegefachkräfte ermächtigt | Zulassungsverfahrens, nach dem Krankenpflegefachkräfte ermächtigt |
| werden, eine besondere Berufsbezeichnung zu führen oder sich auf eine | werden, eine besondere Berufsbezeichnung zu führen oder sich auf eine |
| besondere berufliche Qualifikation zu berufen, beigefügt zu werden. | besondere berufliche Qualifikation zu berufen, beigefügt zu werden. |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
| R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |