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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 7 juli 2005 betreffende de bescherming van de gezondheid en de veiligheid van de werknemers tegen de risico's van mechanische trillingen op het werk | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 7 juillet 2005 relatif à la protection de la santé et de la sécurité des travailleurs contre les risques liés à des vibrations mécaniques sur le lieu de travail |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
21 APRIL 2007. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële | 21 AVRIL 2007. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en |
Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 7 juli 2005 | langue allemande de l'arrêté royal du 7 juillet 2005 relatif à la |
betreffende de bescherming van de gezondheid en de veiligheid van de | protection de la santé et de la sécurité des travailleurs contre les |
werknemers tegen de risico's van mechanische trillingen op het werk | risques liés à des vibrations mécaniques sur le lieu de travail |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté |
besluit van 7 juli 2005 betreffende de bescherming van de gezondheid | royal du 7 juillet 2005 relatif à la protection de la santé et de la |
en de veiligheid van de werknemers tegen de risico's van mechanische | sécurité des travailleurs contre les risques liés à des vibrations |
trillingen op het werk, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | mécaniques sur le lieu de travail, établi par le Service central de |
vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Malmedy; Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
vertaling van het koninklijk besluit van 7 juli 2005 betreffende de | officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 7 juillet 2005 |
bescherming van de gezondheid en de veiligheid van de werknemers tegen | relatif à la protection de la santé et de la sécurité des travailleurs |
de risico's van mechanische trillingen op het werk. | contre les risques liés à des vibrations mécaniques sur le lieu de |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
travail. Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Brussel, 21 april 2007. | Donné à Bruxelles, le 21 avril 2007. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Bijlage | Annexe |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE |
KONZERTIERUNG | KONZERTIERUNG |
7. JULI 2005 - Königlicher Erlass über den Schutz der Gesundheit und | 7. JULI 2005 - Königlicher Erlass über den Schutz der Gesundheit und |
der Sicherheit der Arbeitnehmer | der Sicherheit der Arbeitnehmer |
vor der Gefährdung durch Vibrationen am Arbeitsplatz | vor der Gefährdung durch Vibrationen am Arbeitsplatz |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der | Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der |
Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des | Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des |
Artikels 4 § 1 Absatz 1, abgeändert durch das Gesetz vom 7. April | Artikels 4 § 1 Absatz 1, abgeändert durch das Gesetz vom 7. April |
1999; | 1999; |
Aufgrund der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die | Aufgrund der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die |
Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, | Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, |
insbesondere des Titels II Kapitel III Abschnitt II Unterabschnitt I « | insbesondere des Titels II Kapitel III Abschnitt II Unterabschnitt I « |
Massnahmen zur Bekämpfung von Belästigungen » Artikel 148decies2.1 | Massnahmen zur Bekämpfung von Belästigungen » Artikel 148decies2.1 |
Buchstabe b) « Bekämpfung von Vibrationen », der Anlage II « | Buchstabe b) « Bekämpfung von Vibrationen », der Anlage II « |
Medizinische Überwachung der Arbeitnehmer, die dem Risiko von | Medizinische Überwachung der Arbeitnehmer, die dem Risiko von |
Berufskrankheiten ausgesetzt sind » Gruppe II « Liste der | Berufskrankheiten ausgesetzt sind » Gruppe II « Liste der |
physikalischen Agenzien, die Berufskrankheiten verursachen können » | physikalischen Agenzien, die Berufskrankheiten verursachen können » |
Punkt 2.5 « Vibrationen von 2 bis 30.000 Hz » zu Titel II Kapitel III | Punkt 2.5 « Vibrationen von 2 bis 30.000 Hz » zu Titel II Kapitel III |
Abschnitt I, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 8. Oktober | Abschnitt I, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 8. Oktober |
1990; | 1990; |
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und | Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und |
Schutz am Arbeitsplatz vom 12. Dezember 2003; | Schutz am Arbeitsplatz vom 12. Dezember 2003; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 38.207/1 des Staatsrates vom 22. März | Aufgrund des Gutachtens Nr. 38.207/1 des Staatsrates vom 22. März |
2005, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der | 2005, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Abschnitt I - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen | Abschnitt I - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen |
Artikel 1 - Vorliegender Erlass ist die Umsetzung in belgisches Recht | Artikel 1 - Vorliegender Erlass ist die Umsetzung in belgisches Recht |
der Richtlinie 2002/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates | der Richtlinie 2002/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates |
vom 25. Juni 2002 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit | vom 25. Juni 2002 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit |
und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische | und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische |
Einwirkungen (Vibrationen) (16. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels | Einwirkungen (Vibrationen) (16. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels |
16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG). | 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG). |
Art. 2 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Arbeitgeber und | Art. 2 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Arbeitgeber und |
Arbeitnehmer sowie ihnen gleichgestellte Personen, die in Artikel 2 | Arbeitnehmer sowie ihnen gleichgestellte Personen, die in Artikel 2 |
des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer | des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer |
bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnt sind. | bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnt sind. |
Art. 3 - Vorliegender Erlass gilt für alle Tätigkeiten, bei denen die | Art. 3 - Vorliegender Erlass gilt für alle Tätigkeiten, bei denen die |
Arbeitnehmer während ihrer Arbeit einer Gefährdung durch Vibrationen | Arbeitnehmer während ihrer Arbeit einer Gefährdung durch Vibrationen |
ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können. | ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können. |
Art. 4 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Art. 4 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter: | unter: |
1. Hand-Arm-Vibrationen: mechanische Schwingungen, die bei Übertragung | 1. Hand-Arm-Vibrationen: mechanische Schwingungen, die bei Übertragung |
auf das Hand-Arm-System des Menschen Gefährdungen für die Gesundheit | auf das Hand-Arm-System des Menschen Gefährdungen für die Gesundheit |
und Sicherheit der Arbeitnehmer verursachen, insbesondere | und Sicherheit der Arbeitnehmer verursachen, insbesondere |
Durchblutungsstörungen, Knochen- oder Gelenkschäden, neurologische | Durchblutungsstörungen, Knochen- oder Gelenkschäden, neurologische |
oder Muskelerkrankungen, | oder Muskelerkrankungen, |
2. Ganzkörper-Vibrationen: mechanische Schwingungen, die bei | 2. Ganzkörper-Vibrationen: mechanische Schwingungen, die bei |
Übertragung auf den gesamten Körper Gefährdungen für die Gesundheit | Übertragung auf den gesamten Körper Gefährdungen für die Gesundheit |
und Sicherheit der Arbeitnehmer verursachen, insbesondere | und Sicherheit der Arbeitnehmer verursachen, insbesondere |
Rückenschmerzen und Schädigungen der Wirbelsäule, | Rückenschmerzen und Schädigungen der Wirbelsäule, |
3. Gesundheitsüberwachung: die Beurteilung eines einzelnen | 3. Gesundheitsüberwachung: die Beurteilung eines einzelnen |
Arbeitnehmers, mit der sein Gesundheitszustand in Bezug auf die | Arbeitnehmers, mit der sein Gesundheitszustand in Bezug auf die |
Exposition gegenüber Vibrationen am Arbeitsplatz festgestellt werden | Exposition gegenüber Vibrationen am Arbeitsplatz festgestellt werden |
soll, | soll, |
4. Gefahr: die Vibrationen innewohnende Eigenschaft, potentiell einen | 4. Gefahr: die Vibrationen innewohnende Eigenschaft, potentiell einen |
Gesundheitsschaden zu verursachen, | Gesundheitsschaden zu verursachen, |
5. Risiko: die Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden unter den | 5. Risiko: die Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden unter den |
gegebenen Bedingungen der Exposition gegenüber Vibrationen auftritt, | gegebenen Bedingungen der Exposition gegenüber Vibrationen auftritt, |
6. Exposition: Mass, in dem Vibrationen auf den menschlichen Körper | 6. Exposition: Mass, in dem Vibrationen auf den menschlichen Körper |
ausgeübt werden, | ausgeübt werden, |
7. Messung: jeden einzelnen Messvorgang einschliesslich der Analyse | 7. Messung: jeden einzelnen Messvorgang einschliesslich der Analyse |
und der Ergebnisberechnung, | und der Ergebnisberechnung, |
8. zugelassenem Labor: das Labor oder den Dienst, das/der zugelassen | 8. zugelassenem Labor: das Labor oder den Dienst, das/der zugelassen |
ist in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 31. März 1992 zur | ist in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 31. März 1992 zur |
Festlegung der Zulassungsbedingungen sowie der Kriterien für die | Festlegung der Zulassungsbedingungen sowie der Kriterien für die |
Ausrüstung und Arbeitsweise der Labore und Dienste, die in Artikel | Ausrüstung und Arbeitsweise der Labore und Dienste, die in Artikel |
148decies 1 § 6 Absatz 2 der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung und in | 148decies 1 § 6 Absatz 2 der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung und in |
Artikel 64nonies Absatz 2 der Allgemeinen Ordnung über die Massnahmen | Artikel 64nonies Absatz 2 der Allgemeinen Ordnung über die Massnahmen |
im Bereich der Hygiene und Gesundheit der Arbeitnehmer in Bergwerken, | im Bereich der Hygiene und Gesundheit der Arbeitnehmer in Bergwerken, |
Gruben und Steinbrüchen unter Tage erwähnt sind, | Gruben und Steinbrüchen unter Tage erwähnt sind, |
9. Königlichem Erlass über die Politik des Wohlbefindens: den | 9. Königlichem Erlass über die Politik des Wohlbefindens: den |
Königlichen Erlass vom 27. März 1998 über die Politik des | Königlichen Erlass vom 27. März 1998 über die Politik des |
Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, | Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, |
10. Königlichem Erlass über die Gesundheitsüberwachung: den | 10. Königlichem Erlass über die Gesundheitsüberwachung: den |
Königlichen Erlass vom 28. Mai 2003 über die Gesundheitsüberwachung | Königlichen Erlass vom 28. Mai 2003 über die Gesundheitsüberwachung |
der Arbeitnehmer, | der Arbeitnehmer, |
11. Ausschuss: den Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am | 11. Ausschuss: den Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am |
Arbeitsplatz oder in dessen Ermangelung die Gewerkschaftsvertretung | Arbeitsplatz oder in dessen Ermangelung die Gewerkschaftsvertretung |
oder in deren Ermangelung die Arbeitnehmer selbst gemäss den | oder in deren Ermangelung die Arbeitnehmer selbst gemäss den |
Bestimmungen von Artikel 53 des oben erwähnten Gesetzes vom 4. August | Bestimmungen von Artikel 53 des oben erwähnten Gesetzes vom 4. August |
1996. | 1996. |
Abschnitt II - Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte | Abschnitt II - Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte |
Art. 5 - Für Hand-Arm-Vibrationen wird der tägliche | Art. 5 - Für Hand-Arm-Vibrationen wird der tägliche |
Expositionsgrenzwert, normiert auf einen Bezugszeitraum von 8 Stunden, | Expositionsgrenzwert, normiert auf einen Bezugszeitraum von 8 Stunden, |
auf 5 m/s2 und wird der tägliche Auslösewert, normiert auf denselben | auf 5 m/s2 und wird der tägliche Auslösewert, normiert auf denselben |
Bezugszeitraum, auf 2,5 m/s2 festgesetzt. | Bezugszeitraum, auf 2,5 m/s2 festgesetzt. |
Die Exposition gegenüber Hand-Arm-Vibrationen wird auf der Grundlage | Die Exposition gegenüber Hand-Arm-Vibrationen wird auf der Grundlage |
der Bestimmungen von Teil A Punkt 1 der Anlage zu vorliegendem Erlass | der Bestimmungen von Teil A Punkt 1 der Anlage zu vorliegendem Erlass |
bewertet oder gemessen. | bewertet oder gemessen. |
Art. 6 - Für Ganzkörper-Vibrationen wird der tägliche | Art. 6 - Für Ganzkörper-Vibrationen wird der tägliche |
Expositionsgrenzwert, normiert auf einen Bezugszeitraum von 8 Stunden, | Expositionsgrenzwert, normiert auf einen Bezugszeitraum von 8 Stunden, |
auf 1,15 m/s2 und wird der tägliche Auslösewert, normiert auf | auf 1,15 m/s2 und wird der tägliche Auslösewert, normiert auf |
denselben Bezugszeitraum, auf 0,5 m/s2 festgesetzt. | denselben Bezugszeitraum, auf 0,5 m/s2 festgesetzt. |
Die Exposition gegenüber Ganzkörper-Vibrationen wird auf der Grundlage | Die Exposition gegenüber Ganzkörper-Vibrationen wird auf der Grundlage |
der Bestimmungen von Teil B Punkt 1 der Anlage zu vorliegendem Erlass | der Bestimmungen von Teil B Punkt 1 der Anlage zu vorliegendem Erlass |
bewertet oder gemessen. | bewertet oder gemessen. |
Abschnitt III - Risikoermittlung und -abschätzung | Abschnitt III - Risikoermittlung und -abschätzung |
Art. 7 - Bei der Anwendung der im Königlichen Erlass über die Politik | Art. 7 - Bei der Anwendung der im Königlichen Erlass über die Politik |
des Wohlbefindens erwähnten Verpflichtungen und insbesondere der | des Wohlbefindens erwähnten Verpflichtungen und insbesondere der |
Artikel 8 und 9 dieses Erlasses stellt der Arbeitgeber zunächst fest, | Artikel 8 und 9 dieses Erlasses stellt der Arbeitgeber zunächst fest, |
ob Vibrationen während der Arbeit auftreten oder auftreten können. | ob Vibrationen während der Arbeit auftreten oder auftreten können. |
Ist dies der Fall, so nimmt der Arbeitgeber eine Abschätzung und | Ist dies der Fall, so nimmt der Arbeitgeber eine Abschätzung und |
erforderlichenfalls eine Messung der Vibrationen vor, denen die | erforderlichenfalls eine Messung der Vibrationen vor, denen die |
Arbeitnehmer ausgesetzt sind. Die Messung erfolgt je nach Fall gemäss | Arbeitnehmer ausgesetzt sind. Die Messung erfolgt je nach Fall gemäss |
Teil A Punkt 2 beziehungsweise Teil B Punkt 2 der Anlage zu | Teil A Punkt 2 beziehungsweise Teil B Punkt 2 der Anlage zu |
vorliegendem Erlass. | vorliegendem Erlass. |
Beanstandet der Ausschuss die Ergebnisse der Messungen, werden | Beanstandet der Ausschuss die Ergebnisse der Messungen, werden |
Letztere einem zugelassenen Dienst oder Labor anvertraut. | Letztere einem zugelassenen Dienst oder Labor anvertraut. |
Art. 8 - Das Ausmass der Exposition gegenüber Vibrationen kann | Art. 8 - Das Ausmass der Exposition gegenüber Vibrationen kann |
abgeschätzt werden, indem die spezifischen Arbeitsweisen beobachtet | abgeschätzt werden, indem die spezifischen Arbeitsweisen beobachtet |
werden und einschlägige Angaben - auch des Ausrüstungsherstellers - zu | werden und einschlägige Angaben - auch des Ausrüstungsherstellers - zu |
dem wahrscheinlichen Ausmass der Vibrationen, die durch die unter den | dem wahrscheinlichen Ausmass der Vibrationen, die durch die unter den |
jeweiligen spezifischen Bedingungen verwendete Ausrüstung | jeweiligen spezifischen Bedingungen verwendete Ausrüstung |
beziehungsweise Art der Ausrüstung verursacht werden, herangezogen | beziehungsweise Art der Ausrüstung verursacht werden, herangezogen |
werden. Dieser Vorgang unterscheidet sich vom Messvorgang, für den | werden. Dieser Vorgang unterscheidet sich vom Messvorgang, für den |
spezielle Vorrichtungen und eine geeignete Methodik erforderlich sind. | spezielle Vorrichtungen und eine geeignete Methodik erforderlich sind. |
Reichen die zusammengetragenen Angaben nicht aus, um feststellen zu | Reichen die zusammengetragenen Angaben nicht aus, um feststellen zu |
können, ob die Grenzwerte eingehalten sind, werden sie durch | können, ob die Grenzwerte eingehalten sind, werden sie durch |
Messungen, wie sie in Artikel 7 Absatz 2 und 3 vorgesehen sind, | Messungen, wie sie in Artikel 7 Absatz 2 und 3 vorgesehen sind, |
erweitert. | erweitert. |
Auf Ersuchen des zuständigen Gefahrenverhütungsberaters oder der | Auf Ersuchen des zuständigen Gefahrenverhütungsberaters oder der |
Personalvertreter im Ausschuss lässt der Arbeitgeber in jedem Fall | Personalvertreter im Ausschuss lässt der Arbeitgeber in jedem Fall |
Messungen, wie sie in Artikel 7 Absatz 2 und 3 vorgesehen sind, | Messungen, wie sie in Artikel 7 Absatz 2 und 3 vorgesehen sind, |
vornehmen. | vornehmen. |
Art. 9 - Die in Artikel 8 erwähnten Abschätzungen und Messungen müssen | Art. 9 - Die in Artikel 8 erwähnten Abschätzungen und Messungen müssen |
in angemessenen Abständen sachkundig geplant und durchgeführt werden. | in angemessenen Abständen sachkundig geplant und durchgeführt werden. |
Sie sind integraler Bestandteil des in Artikel 3 des Königlichen | Sie sind integraler Bestandteil des in Artikel 3 des Königlichen |
Erlasses über die Politik des Wohlbefindens erwähnten dynamischen | Erlasses über die Politik des Wohlbefindens erwähnten dynamischen |
Risikoverwaltungssystems. | Risikoverwaltungssystems. |
Besitzt der Arbeitgeber nicht die erforderliche Fachkenntnis zur | Besitzt der Arbeitgeber nicht die erforderliche Fachkenntnis zur |
Durchführung dieser Abschätzungen und Messungen, greift er in | Durchführung dieser Abschätzungen und Messungen, greift er in |
Anwendung von Artikel 14 Absatz 4 des Königlichen Erlasses vom 27. | Anwendung von Artikel 14 Absatz 4 des Königlichen Erlasses vom 27. |
März 1998 über den Internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am | März 1998 über den Internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am |
Arbeitsplatz auf einen sachkundigen Gefahrenverhütungsberater eines | Arbeitsplatz auf einen sachkundigen Gefahrenverhütungsberater eines |
Externen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz | Externen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz |
oder auf ein zugelassenes Labor, dessen Zulassung sich auf die Messung | oder auf ein zugelassenes Labor, dessen Zulassung sich auf die Messung |
von Vibrationen bezieht, zurück. | von Vibrationen bezieht, zurück. |
Art. 10 - Die aus den Abschätzungen und/oder Messungen des Ausmasses | Art. 10 - Die aus den Abschätzungen und/oder Messungen des Ausmasses |
der Exposition | der Exposition |
gegenüber Vibrationen resultierenden Daten werden in einer geeigneten | gegenüber Vibrationen resultierenden Daten werden in einer geeigneten |
Form gespeichert, die eine spätere Einsichtnahme ermöglicht. | Form gespeichert, die eine spätere Einsichtnahme ermöglicht. |
Art. 11 - Bei der Anwendung der im Königlichen Erlass über die Politik | Art. 11 - Bei der Anwendung der im Königlichen Erlass über die Politik |
des Wohlbefindens erwähnten Verpflichtungen und insbesondere der | des Wohlbefindens erwähnten Verpflichtungen und insbesondere der |
Artikel 8 und 9 dieses Erlasses berücksichtigt der Arbeitgeber bei der | Artikel 8 und 9 dieses Erlasses berücksichtigt der Arbeitgeber bei der |
Risikoabschätzung insbesondere Folgendes: | Risikoabschätzung insbesondere Folgendes: |
1. Ausmass, Art und Dauer der Exposition, einschliesslich der | 1. Ausmass, Art und Dauer der Exposition, einschliesslich der |
Exposition gegenüber intermittierenden Vibrationen und wiederholten | Exposition gegenüber intermittierenden Vibrationen und wiederholten |
Erschütterungen, | Erschütterungen, |
2. die Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte gemäss den Artikeln 5 | 2. die Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte gemäss den Artikeln 5 |
und 6 des vorliegenden Erlasses, | und 6 des vorliegenden Erlasses, |
3. alle Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit besonders | 3. alle Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit besonders |
gefährdeter Arbeitnehmer, | gefährdeter Arbeitnehmer, |
4. alle indirekten Auswirkungen auf die Sicherheit der Arbeitnehmer | 4. alle indirekten Auswirkungen auf die Sicherheit der Arbeitnehmer |
durch Wechselwirkungen zwischen Vibrationen und dem Arbeitsplatz oder | durch Wechselwirkungen zwischen Vibrationen und dem Arbeitsplatz oder |
anderen Arbeitsmitteln, | anderen Arbeitsmitteln, |
5. die Angaben des Herstellers der Arbeitsmittel gemäss dem | 5. die Angaben des Herstellers der Arbeitsmittel gemäss dem |
Königlichen Erlass vom 5. Mai 1995 zur Ausführung der Richtlinie des | Königlichen Erlass vom 5. Mai 1995 zur Ausführung der Richtlinie des |
Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Angleichung der | Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Angleichung der |
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen, | Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen, |
6. die Verfügbarkeit alternativer Ausrüstungen, die so ausgelegt sind, | 6. die Verfügbarkeit alternativer Ausrüstungen, die so ausgelegt sind, |
dass das Ausmass der Exposition gegenüber Vibrationen verringert wird, | dass das Ausmass der Exposition gegenüber Vibrationen verringert wird, |
7. die Ausdehnung der Exposition gegenüber Ganzkörper-Vibrationen über | 7. die Ausdehnung der Exposition gegenüber Ganzkörper-Vibrationen über |
die Arbeitszeit hinaus unter der Verantwortung des Arbeitgebers, | die Arbeitszeit hinaus unter der Verantwortung des Arbeitgebers, |
8. besondere Arbeitsbedingungen wie zum Beispiel Arbeit bei niedrigen | 8. besondere Arbeitsbedingungen wie zum Beispiel Arbeit bei niedrigen |
Temperaturen, | Temperaturen, |
9. einschlägige Informationen auf der Grundlage der | 9. einschlägige Informationen auf der Grundlage der |
Gesundheitsüberwachung einschliesslich, im Rahmen des Möglichen, | Gesundheitsüberwachung einschliesslich, im Rahmen des Möglichen, |
veröffentlichter Informationen. | veröffentlichter Informationen. |
Art. 12 - Der Arbeitgeber ist im Besitz eines Globalplans zur | Art. 12 - Der Arbeitgeber ist im Besitz eines Globalplans zur |
Gefahrenverhütung gemäss Artikel 10 § 1 Absatz 2 Nr. 1 und 2 des | Gefahrenverhütung gemäss Artikel 10 § 1 Absatz 2 Nr. 1 und 2 des |
Königlichen Erlasses über die Politik des Wohlbefindens und vermerkt | Königlichen Erlasses über die Politik des Wohlbefindens und vermerkt |
dort ausserdem die Gefahrenverhütungsmassnahmen, die in Anwendung der | dort ausserdem die Gefahrenverhütungsmassnahmen, die in Anwendung der |
Artikel 13 bis 17 des vorliegenden Erlasses getroffen worden sind. | Artikel 13 bis 17 des vorliegenden Erlasses getroffen worden sind. |
Die Risikoabschätzung ist in geeigneter Form zu dokumentieren. Wenn | Die Risikoabschätzung ist in geeigneter Form zu dokumentieren. Wenn |
eine detailliertere Risikoabschätzung nicht vorhanden ist, liefert der | eine detailliertere Risikoabschätzung nicht vorhanden ist, liefert der |
Arbeitgeber eine schriftliche Begründung, in der er den Nachweis | Arbeitgeber eine schriftliche Begründung, in der er den Nachweis |
erbringt, dass eine detailliertere Risikoabschätzung aufgrund der Art | erbringt, dass eine detailliertere Risikoabschätzung aufgrund der Art |
und des Umfangs der Risiken im Zusammenhang mit Vibrationen nicht | und des Umfangs der Risiken im Zusammenhang mit Vibrationen nicht |
erforderlich ist. | erforderlich ist. |
Die Risikoabschätzung ist regelmässig zu aktualisieren, insbesondere | Die Risikoabschätzung ist regelmässig zu aktualisieren, insbesondere |
wenn bedeutsame Veränderungen eingetreten sind, so dass sie veraltet | wenn bedeutsame Veränderungen eingetreten sind, so dass sie veraltet |
sein könnte, oder wenn sich eine Aktualisierung aufgrund der | sein könnte, oder wenn sich eine Aktualisierung aufgrund der |
Ergebnisse der Gesundheitsüberwachung als erforderlich erweist. | Ergebnisse der Gesundheitsüberwachung als erforderlich erweist. |
Abschnitt IV - Massnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der | Abschnitt IV - Massnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der |
Exposition | Exposition |
Art. 13 - Unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und der | Art. 13 - Unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und der |
Verfügbarkeit von Mitteln zur Begrenzung der Gefährdung am | Verfügbarkeit von Mitteln zur Begrenzung der Gefährdung am |
Entstehungsort muss die Gefährdung aufgrund der Einwirkung von | Entstehungsort muss die Gefährdung aufgrund der Einwirkung von |
Vibrationen am Entstehungsort ausgeschlossen oder so weit wie möglich | Vibrationen am Entstehungsort ausgeschlossen oder so weit wie möglich |
verringert werden. | verringert werden. |
Die Verringerung dieser Gefährdung stützt sich auf die in Artikel 5 § | Die Verringerung dieser Gefährdung stützt sich auf die in Artikel 5 § |
1 des oben erwähnten Gesetzes vom 4. August 1996 erwähnten allgemeinen | 1 des oben erwähnten Gesetzes vom 4. August 1996 erwähnten allgemeinen |
Grundsätze der Gefahrenverhütung. | Grundsätze der Gefahrenverhütung. |
Art. 14 - Auf der Grundlage der in Abschnitt III erwähnten | Art. 14 - Auf der Grundlage der in Abschnitt III erwähnten |
Risikoabschätzung muss der Arbeitgeber, falls die in den Artikeln 5 | Risikoabschätzung muss der Arbeitgeber, falls die in den Artikeln 5 |
und 6 festgesetzten täglichen Auslösewerte überschritten werden, ein | und 6 festgesetzten täglichen Auslösewerte überschritten werden, ein |
Programm mit technischen und/oder organisatorischen Massnahmen zur | Programm mit technischen und/oder organisatorischen Massnahmen zur |
Minimierung der Exposition gegenüber Vibrationen sowie der damit | Minimierung der Exposition gegenüber Vibrationen sowie der damit |
verbundenen Risiken ausarbeiten und durchführen; dabei ist | verbundenen Risiken ausarbeiten und durchführen; dabei ist |
insbesondere Folgendes zu berücksichtigen: | insbesondere Folgendes zu berücksichtigen: |
1. alternative Arbeitsverfahren, welche die Notwendigkeit einer | 1. alternative Arbeitsverfahren, welche die Notwendigkeit einer |
Exposition gegenüber Vibrationen verringern, | Exposition gegenüber Vibrationen verringern, |
2. die Auswahl geeigneter Arbeitsmittel, die nach ergonomischen | 2. die Auswahl geeigneter Arbeitsmittel, die nach ergonomischen |
Gesichtspunkten ausgelegt sind und unter Berücksichtigung der | Gesichtspunkten ausgelegt sind und unter Berücksichtigung der |
auszuführenden Arbeit möglichst geringe Vibrationen verursachen, | auszuführenden Arbeit möglichst geringe Vibrationen verursachen, |
3. Bereitstellung von Zusatzausrüstungen, die die Verletzungsgefahren | 3. Bereitstellung von Zusatzausrüstungen, die die Verletzungsgefahren |
aufgrund von Vibrationen verringern, zum Beispiel Sitze, die | aufgrund von Vibrationen verringern, zum Beispiel Sitze, die |
Ganzkörper-Vibrationen wirkungsvoll dämpfen, und Griffe, die die auf | Ganzkörper-Vibrationen wirkungsvoll dämpfen, und Griffe, die die auf |
den Hand-Arm-Bereich übertragene Vibration verringern, | den Hand-Arm-Bereich übertragene Vibration verringern, |
4. angemessene Wartungsprogramme für Arbeitsmittel, Arbeitsplatz und | 4. angemessene Wartungsprogramme für Arbeitsmittel, Arbeitsplatz und |
Arbeitsplatzsysteme, | Arbeitsplatzsysteme, |
5. Gestaltung und Auslegung der Arbeitsstätten und Arbeitsplätze, | 5. Gestaltung und Auslegung der Arbeitsstätten und Arbeitsplätze, |
6. angemessene Information und Ausbildung, um die Arbeitnehmer in der | 6. angemessene Information und Ausbildung, um die Arbeitnehmer in der |
korrekten und sicheren Handhabung der Arbeitsmittel zu unterweisen, um | korrekten und sicheren Handhabung der Arbeitsmittel zu unterweisen, um |
so ihre Exposition gegenüber Vibrationen zu minimieren, | so ihre Exposition gegenüber Vibrationen zu minimieren, |
7. Begrenzung der Dauer und Intensität der Exposition, | 7. Begrenzung der Dauer und Intensität der Exposition, |
8. zweckmässige Arbeitspläne mit ausreichenden Ruhezeiten, | 8. zweckmässige Arbeitspläne mit ausreichenden Ruhezeiten, |
9. Bereitstellung von Kleidung für gefährdete Arbeitnehmer zum Schutz | 9. Bereitstellung von Kleidung für gefährdete Arbeitnehmer zum Schutz |
vor Kälte und Nässe. | vor Kälte und Nässe. |
Art. 15 - Die Exposition der Arbeitnehmer darf die in den Artikeln 5 | Art. 15 - Die Exposition der Arbeitnehmer darf die in den Artikeln 5 |
und 6 erwähnten Expositionsgrenzwerte in keinem Fall überschreiten. | und 6 erwähnten Expositionsgrenzwerte in keinem Fall überschreiten. |
Wurde der Expositionsgrenzwert trotz der vom Arbeitgeber aufgrund des | Wurde der Expositionsgrenzwert trotz der vom Arbeitgeber aufgrund des |
vorliegenden Erlasses durchgeführten Massnahmen überschritten, so | vorliegenden Erlasses durchgeführten Massnahmen überschritten, so |
ergreift der Arbeitgeber unverzüglich Massnahmen, um die Exposition | ergreift der Arbeitgeber unverzüglich Massnahmen, um die Exposition |
auf einen Wert unterhalb des Expositionsgrenzwertes zu senken. Er | auf einen Wert unterhalb des Expositionsgrenzwertes zu senken. Er |
ermittelt, warum der Expositionsgrenzwert überschritten wurde, und | ermittelt, warum der Expositionsgrenzwert überschritten wurde, und |
passt die Schutz- und Gefahrenverhütungsmassnahmen entsprechend an, um | passt die Schutz- und Gefahrenverhütungsmassnahmen entsprechend an, um |
ein erneutes Überschreiten des Grenzwertes zu verhindern. | ein erneutes Überschreiten des Grenzwertes zu verhindern. |
Art. 16 - Um besonders gefährdete Risikogruppen schützen zu können, | Art. 16 - Um besonders gefährdete Risikogruppen schützen zu können, |
passt der Arbeitgeber die in den Artikeln 13 bis 15 vorgesehenen | passt der Arbeitgeber die in den Artikeln 13 bis 15 vorgesehenen |
Massnahmen an die Erfordernisse der Arbeitnehmer, die zu diesen | Massnahmen an die Erfordernisse der Arbeitnehmer, die zu diesen |
Gruppen gehören, an. | Gruppen gehören, an. |
Abschnitt V - Information und Ausbildung der Arbeitnehmer | Abschnitt V - Information und Ausbildung der Arbeitnehmer |
Art. 17 - Unbeschadet der Artikel 17 bis 21 des Königlichen Erlasses | Art. 17 - Unbeschadet der Artikel 17 bis 21 des Königlichen Erlasses |
über die Politik des Wohlbefindens stellt der Arbeitgeber sicher, dass | über die Politik des Wohlbefindens stellt der Arbeitgeber sicher, dass |
die Arbeitnehmer, die einer Gefährdung durch Vibrationen bei der | die Arbeitnehmer, die einer Gefährdung durch Vibrationen bei der |
Arbeit ausgesetzt sind, und der Ausschuss Informationen und eine | Arbeit ausgesetzt sind, und der Ausschuss Informationen und eine |
Ausbildung im Zusammenhang mit dem Ergebnis der in Artikel 7 des | Ausbildung im Zusammenhang mit dem Ergebnis der in Artikel 7 des |
vorliegenden Erlasses vorgesehenen Risikoabschätzung erhalten, die | vorliegenden Erlasses vorgesehenen Risikoabschätzung erhalten, die |
sich insbesondere auf Folgendes erstrecken: | sich insbesondere auf Folgendes erstrecken: |
1. aufgrund des vorliegenden Erlasses ergriffene Massnahmen zur | 1. aufgrund des vorliegenden Erlasses ergriffene Massnahmen zur |
Beseitigung oder zur Minimierung der Gefährdung durch Vibrationen, | Beseitigung oder zur Minimierung der Gefährdung durch Vibrationen, |
2. Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte, | 2. Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte, |
3. Ergebnisse der Bewertungen und Messungen der Vibrationen in | 3. Ergebnisse der Bewertungen und Messungen der Vibrationen in |
Anwendung von Abschnitt III und potentielle Verletzungsgefahren, die | Anwendung von Abschnitt III und potentielle Verletzungsgefahren, die |
von den verwendeten Arbeitsmitteln ausgehen, | von den verwendeten Arbeitsmitteln ausgehen, |
4. Erkennen und Melden der Anzeichen von Schädigungen (Zweckmässigkeit | 4. Erkennen und Melden der Anzeichen von Schädigungen (Zweckmässigkeit |
und Vorgehensweise), | und Vorgehensweise), |
5. Voraussetzungen, unter denen die Arbeitnehmer in Anwendung des | 5. Voraussetzungen, unter denen die Arbeitnehmer in Anwendung des |
Königlichen Erlasses über die Gesundheitsüberwachung Anspruch auf eine | Königlichen Erlasses über die Gesundheitsüberwachung Anspruch auf eine |
Gesundheitsüberwachung haben oder einer obligatorischen | Gesundheitsüberwachung haben oder einer obligatorischen |
Gesundheitsüberwachung unterliegen, | Gesundheitsüberwachung unterliegen, |
6. sichere Arbeitsverfahren zur Minimierung der Exposition gegenüber | 6. sichere Arbeitsverfahren zur Minimierung der Exposition gegenüber |
Vibrationen. | Vibrationen. |
Abschnitt VI - Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer | Abschnitt VI - Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer |
Art. 18 - Die Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer und/oder ihrer | Art. 18 - Die Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer und/oder ihrer |
Vertreter in den vom vorliegenden Erlass erfassten Fragen erfolgt | Vertreter in den vom vorliegenden Erlass erfassten Fragen erfolgt |
gemäss den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 3. Mai 1999 über | gemäss den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 3. Mai 1999 über |
die Aufträge und die Arbeitsweise der Ausschüsse für Gefahrenverhütung | die Aufträge und die Arbeitsweise der Ausschüsse für Gefahrenverhütung |
und Schutz am Arbeitsplatz. | und Schutz am Arbeitsplatz. |
Abschnitt VII - Gesundheitsüberwachung | Abschnitt VII - Gesundheitsüberwachung |
Art. 19 - Die Gesundheitsüberwachung, deren Ergebnisse bei der | Art. 19 - Die Gesundheitsüberwachung, deren Ergebnisse bei der |
Durchführung von Gefahrenverhütungsmassnahmen an einem bestimmten | Durchführung von Gefahrenverhütungsmassnahmen an einem bestimmten |
Arbeitsplatz berücksichtigt werden, dient der Vorbeugung und der | Arbeitsplatz berücksichtigt werden, dient der Vorbeugung und der |
Frühdiagnose aller durch Vibrationen verursachten | Frühdiagnose aller durch Vibrationen verursachten |
Gesundheitsstörungen. | Gesundheitsstörungen. |
Art. 20 - Die Arbeitnehmer, die Vibrationen ausgesetzt sind, | Art. 20 - Die Arbeitnehmer, die Vibrationen ausgesetzt sind, |
unterliegen einer angemessenen Gesundheitsüberwachung, es sei denn, | unterliegen einer angemessenen Gesundheitsüberwachung, es sei denn, |
die Ergebnisse der Risikoabschätzung lassen kein Risiko für ihre | die Ergebnisse der Risikoabschätzung lassen kein Risiko für ihre |
Gesundheit erkennen. | Gesundheit erkennen. |
Art. 21 - Diese Gesundheitsüberwachung ist angemessen, falls | Art. 21 - Diese Gesundheitsüberwachung ist angemessen, falls |
1. die Exposition der Arbeitnehmer gegenüber Vibrationen dergestalt | 1. die Exposition der Arbeitnehmer gegenüber Vibrationen dergestalt |
ist, dass ein Zusammenhang zwischen dieser Exposition und einer | ist, dass ein Zusammenhang zwischen dieser Exposition und einer |
bestimmbaren Krankheit oder gesundheitsschädlichen Auswirkungen | bestimmbaren Krankheit oder gesundheitsschädlichen Auswirkungen |
hergestellt werden kann, | hergestellt werden kann, |
2. die Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Krankheit oder die | 2. die Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Krankheit oder die |
Auswirkungen unter den besonderen Arbeitsbedingungen des Arbeitnehmers | Auswirkungen unter den besonderen Arbeitsbedingungen des Arbeitnehmers |
auftreten, | auftreten, |
3. es bewährte Verfahren zum Nachweis der Krankheit oder der | 3. es bewährte Verfahren zum Nachweis der Krankheit oder der |
gesundheitsschädlichen Auswirkungen gibt. | gesundheitsschädlichen Auswirkungen gibt. |
Art. 22 - Diese angemessene Gesundheitsüberwachung wird gemäss den | Art. 22 - Diese angemessene Gesundheitsüberwachung wird gemäss den |
Bestimmungen des Königlichen Erlasses über die Gesundheitsüberwachung | Bestimmungen des Königlichen Erlasses über die Gesundheitsüberwachung |
der Arbeitnehmer ausgeführt. | der Arbeitnehmer ausgeführt. |
Art. 23 - Arbeitnehmer, die Vibrationen ausgesetzt sind, die die in | Art. 23 - Arbeitnehmer, die Vibrationen ausgesetzt sind, die die in |
den Artikeln 5 und 6 des vorliegenden Erlasses erwähnten täglichen | den Artikeln 5 und 6 des vorliegenden Erlasses erwähnten täglichen |
Auslösewerte überschreiten, unterliegen auf jeden Fall einer | Auslösewerte überschreiten, unterliegen auf jeden Fall einer |
angemessenen Gesundheitsüberwachung. | angemessenen Gesundheitsüberwachung. |
Art. 24 - Für jeden Arbeitnehmer, der der Gesundheitsüberwachung nach | Art. 24 - Für jeden Arbeitnehmer, der der Gesundheitsüberwachung nach |
Artikel 20 unterliegt, wird eine Gesundheitsakte gemäss den | Artikel 20 unterliegt, wird eine Gesundheitsakte gemäss den |
Bestimmungen des Königlichen Erlasses über die Gesundheitsüberwachung | Bestimmungen des Königlichen Erlasses über die Gesundheitsüberwachung |
erstellt und fortgeschrieben. | erstellt und fortgeschrieben. |
Art. 25 - Ergibt die Gesundheitsüberwachung, dass ein Arbeitnehmer an | Art. 25 - Ergibt die Gesundheitsüberwachung, dass ein Arbeitnehmer an |
einer bestimmbaren Krankheit leidet oder dass sich bei ihm eine | einer bestimmbaren Krankheit leidet oder dass sich bei ihm eine |
gesundheitsschädliche Auswirkung zeigt, die nach Auffassung des | gesundheitsschädliche Auswirkung zeigt, die nach Auffassung des |
Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarztes das Ergebnis der Einwirkung | Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarztes das Ergebnis der Einwirkung |
von Vibrationen bei der Arbeit ist, so gilt Folgendes: | von Vibrationen bei der Arbeit ist, so gilt Folgendes: |
1. Der Arbeitnehmer wird von dem Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt | 1. Der Arbeitnehmer wird von dem Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt |
über die ihn persönlich betreffenden Ergebnisse unterrichtet. Er | über die ihn persönlich betreffenden Ergebnisse unterrichtet. Er |
erhält insbesondere Informationen und Beratung über | erhält insbesondere Informationen und Beratung über |
Gesundheitsüberwachungsmassnahmen, denen er sich nach Abschluss der | Gesundheitsüberwachungsmassnahmen, denen er sich nach Abschluss der |
Exposition unterziehen kann. | Exposition unterziehen kann. |
2. Der Arbeitgeber wird über alle wichtigen Erkenntnisse der | 2. Der Arbeitgeber wird über alle wichtigen Erkenntnisse der |
Gesundheitsüberwachung unterrichtet; dabei wird die ärztliche | Gesundheitsüberwachung unterrichtet; dabei wird die ärztliche |
Schweigepflicht eingehalten. | Schweigepflicht eingehalten. |
3. Der Arbeitgeber: | 3. Der Arbeitgeber: |
a) überprüft die gemäss Abschnitt III vorgenommene Risikoabschätzung, | a) überprüft die gemäss Abschnitt III vorgenommene Risikoabschätzung, |
b) überprüft die Massnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der | b) überprüft die Massnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der |
Gefährdung gemäss Abschnitt IV, | Gefährdung gemäss Abschnitt IV, |
c) berücksichtigt die Stellungnahme des | c) berücksichtigt die Stellungnahme des |
Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarztes, eines anderen sachkundigen | Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarztes, eines anderen sachkundigen |
Gefahrenverhütungsberaters oder des mit der Überwachung beauftragten | Gefahrenverhütungsberaters oder des mit der Überwachung beauftragten |
Beamten bei der Durchführung aller nötigen Massnahmen zur Vermeidung | Beamten bei der Durchführung aller nötigen Massnahmen zur Vermeidung |
oder Verringerung der Gefährdung gemäss Abschnitt IV, wozu auch die | oder Verringerung der Gefährdung gemäss Abschnitt IV, wozu auch die |
Möglichkeit zählt, dem Arbeitnehmer eine andere Tätigkeit zuzuweisen, | Möglichkeit zählt, dem Arbeitnehmer eine andere Tätigkeit zuzuweisen, |
bei der kein Risiko einer weiteren Exposition besteht, | bei der kein Risiko einer weiteren Exposition besteht, |
d) trifft Vorkehrungen für eine kontinuierliche Gesundheitsüberwachung | d) trifft Vorkehrungen für eine kontinuierliche Gesundheitsüberwachung |
und sorgt für eine Überprüfung des Gesundheitszustands aller anderen | und sorgt für eine Überprüfung des Gesundheitszustands aller anderen |
Arbeitnehmer, die in ähnlicher Weise exponiert waren. In diesen Fällen | Arbeitnehmer, die in ähnlicher Weise exponiert waren. In diesen Fällen |
kann der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt oder der mit der | kann der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt oder der mit der |
Überwachung beauftragte Beamte vorschlagen, dass exponierte Personen | Überwachung beauftragte Beamte vorschlagen, dass exponierte Personen |
einer Gesundheitsüberwachung unterzogen werden. | einer Gesundheitsüberwachung unterzogen werden. |
Abschnitt VIII - Übergangszeitraum | Abschnitt VIII - Übergangszeitraum |
Art. 26 - Die in Artikel 15 vorgesehenen Verpflichtungen finden keine | Art. 26 - Die in Artikel 15 vorgesehenen Verpflichtungen finden keine |
Anwendung, wenn Arbeitsmittel verwendet werden, die den Arbeitnehmern | Anwendung, wenn Arbeitsmittel verwendet werden, die den Arbeitnehmern |
vor dem 6. Juli 2007 zur Verfügung gestellt wurden und die unter | vor dem 6. Juli 2007 zur Verfügung gestellt wurden und die unter |
Berücksichtigung der letzten technischen Fortschritte und/oder der | Berücksichtigung der letzten technischen Fortschritte und/oder der |
Durchführung organisatorischer Massnahmen die Einhaltung der | Durchführung organisatorischer Massnahmen die Einhaltung der |
Expositionsgrenzwerte nicht gestatten. Diese Abweichung von der | Expositionsgrenzwerte nicht gestatten. Diese Abweichung von der |
Verpflichtung endet am 6. Juli 2010 und in Bezug auf Arbeitsmittel, | Verpflichtung endet am 6. Juli 2010 und in Bezug auf Arbeitsmittel, |
die in der Land- und Forstwirtschaft eingesetzt werden, am 6. Juli | die in der Land- und Forstwirtschaft eingesetzt werden, am 6. Juli |
2014. | 2014. |
Abschnitt IX - Abweichungen | Abschnitt IX - Abweichungen |
Art. 27 - Unter Wahrung der allgemeinen Grundsätze für den Schutz der | Art. 27 - Unter Wahrung der allgemeinen Grundsätze für den Schutz der |
Sicherheit und Gesundheit von Arbeitnehmern dürfen die Arbeitgeber für | Sicherheit und Gesundheit von Arbeitnehmern dürfen die Arbeitgeber für |
den Bereich der Seeschifffahrt und der Luftfahrt unter gebührend | den Bereich der Seeschifffahrt und der Luftfahrt unter gebührend |
begründeten Umständen von Artikel 15 in Bezug auf | begründeten Umständen von Artikel 15 in Bezug auf |
Ganzkörper-Vibrationen abweichen, wenn es nach dem Stand der Technik | Ganzkörper-Vibrationen abweichen, wenn es nach dem Stand der Technik |
und aufgrund der besonderen Merkmale der Arbeitsplätze trotz | und aufgrund der besonderen Merkmale der Arbeitsplätze trotz |
Durchführung technischer und/oder organisatorischer Massnahmen nicht | Durchführung technischer und/oder organisatorischer Massnahmen nicht |
möglich ist, den Expositionsgrenzwert einzuhalten. | möglich ist, den Expositionsgrenzwert einzuhalten. |
Art. 28 - In den Fällen, in denen ein Arbeitnehmer Vibrationen | Art. 28 - In den Fällen, in denen ein Arbeitnehmer Vibrationen |
ausgesetzt ist, die in der Regel unter den in den Artikeln 5 und 6 | ausgesetzt ist, die in der Regel unter den in den Artikeln 5 und 6 |
erwähnten Auslösewerten liegen, aber von einem Augenblick zum nächsten | erwähnten Auslösewerten liegen, aber von einem Augenblick zum nächsten |
erheblich schwanken und gelegentlich den Expositionsgrenzwert | erheblich schwanken und gelegentlich den Expositionsgrenzwert |
überschreiten können, ist die Anwendung der in Artikel 15 erwähnten | überschreiten können, ist die Anwendung der in Artikel 15 erwähnten |
Bestimmungen nicht obligatorisch, insofern die durchschnittliche | Bestimmungen nicht obligatorisch, insofern die durchschnittliche |
Exposition über einen Zeitraum von 40 Stunden hinweg unter dem | Exposition über einen Zeitraum von 40 Stunden hinweg unter dem |
Expositionsgrenzwert bleibt und der Arbeitgeber nachweist, dass die | Expositionsgrenzwert bleibt und der Arbeitgeber nachweist, dass die |
Risiken aus dieser Form der Einwirkung, der der Arbeitnehmer | Risiken aus dieser Form der Einwirkung, der der Arbeitnehmer |
ausgesetzt ist, geringer sind als die mit einer Exposition in Höhe des | ausgesetzt ist, geringer sind als die mit einer Exposition in Höhe des |
Expositionsgrenzwertes verbundenen Risiken. | Expositionsgrenzwertes verbundenen Risiken. |
Art. 29 - Die in den Artikeln 27 und 28 erwähnten Abweichungen von den | Art. 29 - Die in den Artikeln 27 und 28 erwähnten Abweichungen von den |
Verpflichtungen von Artikel 15 werden vom Minister, zu dessen | Verpflichtungen von Artikel 15 werden vom Minister, zu dessen |
Zuständigkeitsbereich das Wohlbefinden bei der Arbeit gehört, oder von | Zuständigkeitsbereich das Wohlbefinden bei der Arbeit gehört, oder von |
dem von ihm dazu beauftragten Beamten gewährt. | dem von ihm dazu beauftragten Beamten gewährt. |
Die in Absatz 1 erwähnten Abweichungen werden nach Überprüfung und | Die in Absatz 1 erwähnten Abweichungen werden nach Überprüfung und |
Stellungnahme seitens des mit der Überwachung beauftragten Beamten | Stellungnahme seitens des mit der Überwachung beauftragten Beamten |
gewährt. | gewährt. |
In Ermangelung einer Stellungnahme innerhalb zweier Monate nach dem | In Ermangelung einer Stellungnahme innerhalb zweier Monate nach dem |
Abweichungsantrag des Arbeitgebers gilt die Stellungnahme als günstig. | Abweichungsantrag des Arbeitgebers gilt die Stellungnahme als günstig. |
Art. 30 - Der Abweichungsantrag wird schriftlich an die | Art. 30 - Der Abweichungsantrag wird schriftlich an die |
Generaldirektion Humanisierung der Arbeit des Föderalen Öffentlichen | Generaldirektion Humanisierung der Arbeit des Föderalen Öffentlichen |
Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung gerichtet. | Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung gerichtet. |
Dem Antrag werden das Protokoll der Sitzung des Ausschusses, während | Dem Antrag werden das Protokoll der Sitzung des Ausschusses, während |
deren die Stellungnahme der Mitglieder des Ausschusses über den Antrag | deren die Stellungnahme der Mitglieder des Ausschusses über den Antrag |
eingeholt worden ist, und die Stellungnahme des zuständigen Dienstes | eingeholt worden ist, und die Stellungnahme des zuständigen Dienstes |
für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz beigefügt. | für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz beigefügt. |
Der Antrag enthält ebenfalls den Vermerk der besonderen Umstände und | Der Antrag enthält ebenfalls den Vermerk der besonderen Umstände und |
Gründe, die den Arbeitgeber dazu veranlasst haben, diese Abweichung zu | Gründe, die den Arbeitgeber dazu veranlasst haben, diese Abweichung zu |
beantragen, sowie den Vorschlag in Bezug auf die Massnahmen, die er zu | beantragen, sowie den Vorschlag in Bezug auf die Massnahmen, die er zu |
ergreifen beabsichtigt, um unter Berücksichtigung dieser Umstände zu | ergreifen beabsichtigt, um unter Berücksichtigung dieser Umstände zu |
gewährleisten, dass die sich daraus ergebenden Risiken auf ein Minimum | gewährleisten, dass die sich daraus ergebenden Risiken auf ein Minimum |
reduziert werden. | reduziert werden. |
Art. 31 - Ausser den Bedingungen, die unter Berücksichtigung der | Art. 31 - Ausser den Bedingungen, die unter Berücksichtigung der |
besonderen Umstände gewährleisten, dass die sich daraus ergebenden | besonderen Umstände gewährleisten, dass die sich daraus ergebenden |
Risiken auf ein Minimum reduziert werden, enthält die | Risiken auf ein Minimum reduziert werden, enthält die |
Abweichungsgenehmigung die Verpflichtung, dass für die betreffenden | Abweichungsgenehmigung die Verpflichtung, dass für die betreffenden |
Arbeitnehmer eine verstärkte Gesundheitsüberwachung durchgeführt wird. | Arbeitnehmer eine verstärkte Gesundheitsüberwachung durchgeführt wird. |
Art. 32 - Die gewährten Abweichungen sind vier Jahre gültig. | Art. 32 - Die gewährten Abweichungen sind vier Jahre gültig. |
Mindestens einen Monat vor dem Tag, an dem die Abweichung abläuft, | Mindestens einen Monat vor dem Tag, an dem die Abweichung abläuft, |
wird ein neuer Antrag eingereicht; ansonsten endet die Abweichung an | wird ein neuer Antrag eingereicht; ansonsten endet die Abweichung an |
ihrem Ablauftag. | ihrem Ablauftag. |
Art. 33 - Wenn entweder der Arbeitgeber oder der mit der Überwachung | Art. 33 - Wenn entweder der Arbeitgeber oder der mit der Überwachung |
beauftragte Beamte während des Zeitraums der Gültigkeit der Abweichung | beauftragte Beamte während des Zeitraums der Gültigkeit der Abweichung |
feststellt, dass die Umstände, die sie gerechtfertigt haben, nicht | feststellt, dass die Umstände, die sie gerechtfertigt haben, nicht |
mehr gegeben sind, informiert er sofort schriftlich den | mehr gegeben sind, informiert er sofort schriftlich den |
Generaldirektor der Generaldirektion Humanisierung der Arbeit des | Generaldirektor der Generaldirektion Humanisierung der Arbeit des |
Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale | Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale |
Konzertierung. | Konzertierung. |
Gegebenenfalls wird, nachdem der Arbeitgeber angehört wurde, die | Gegebenenfalls wird, nachdem der Arbeitgeber angehört wurde, die |
gewährte Abweichungsgenehmigung aufgehoben. | gewährte Abweichungsgenehmigung aufgehoben. |
Der Arbeitgeber wird über den mit Gründen versehenen Beschluss zur | Der Arbeitgeber wird über den mit Gründen versehenen Beschluss zur |
Aufhebung der Abweichung in Kenntnis gesetzt. | Aufhebung der Abweichung in Kenntnis gesetzt. |
Abschnitt X - Schlussbestimmungen | Abschnitt X - Schlussbestimmungen |
Art. 34 - In der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die | Art. 34 - In der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die |
Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, | Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, |
werden folgende Bestimmungen aufgehoben: | werden folgende Bestimmungen aufgehoben: |
1. In Titel II Kapitel III Abschnitt II Unterabschnitt I « Massnahmen | 1. In Titel II Kapitel III Abschnitt II Unterabschnitt I « Massnahmen |
zur Bekämpfung von Belästigungen » Artikel 148decies2.1 wird Buchstabe | zur Bekämpfung von Belästigungen » Artikel 148decies2.1 wird Buchstabe |
b) « Bekämpfung von Vibrationen » aufgehoben. | b) « Bekämpfung von Vibrationen » aufgehoben. |
2. In der Anlage II « Medizinische Überwachung der Arbeitnehmer, die | 2. In der Anlage II « Medizinische Überwachung der Arbeitnehmer, die |
dem Risiko von Berufskrankheiten ausgesetzt sind » Gruppe II « Liste | dem Risiko von Berufskrankheiten ausgesetzt sind » Gruppe II « Liste |
der physikalischen Agenzien, die Berufskrankheiten verursachen können | der physikalischen Agenzien, die Berufskrankheiten verursachen können |
» zu Titel II Kapitel III Abschnitt I Unterabschnitt II wird Punkt 2.5 | » zu Titel II Kapitel III Abschnitt I Unterabschnitt II wird Punkt 2.5 |
« Vibrationen von 2 bis 30.000 Hz », abgeändert durch den Königlichen | « Vibrationen von 2 bis 30.000 Hz », abgeändert durch den Königlichen |
Erlass vom 8. Oktober 1990, aufgehoben. | Erlass vom 8. Oktober 1990, aufgehoben. |
Art. 35 - Die Bestimmungen der Artikel 2 bis 33 des vorliegenden | Art. 35 - Die Bestimmungen der Artikel 2 bis 33 des vorliegenden |
Erlasses und seiner Anlage bilden Titel IV Kapitel IV des Gesetzbuches | Erlasses und seiner Anlage bilden Titel IV Kapitel IV des Gesetzbuches |
über das Wohlbefinden bei der Arbeit mit folgenden Überschriften: | über das Wohlbefinden bei der Arbeit mit folgenden Überschriften: |
1. « Titel IV - Umgebungsfaktoren und physikalische Agenzien » | 1. « Titel IV - Umgebungsfaktoren und physikalische Agenzien » |
2. « Kapitel IV - Vibrationen ». | 2. « Kapitel IV - Vibrationen ». |
Art. 36 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des | Art. 36 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 7. Juli 2005 | Gegeben zu Brüssel, den 7. Juli 2005 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Für die Ministerin der Beschäftigung, abwesend: | Für die Ministerin der Beschäftigung, abwesend: |
Der Minister des Haushalts und der Öffentlichen Unternehmen | Der Minister des Haushalts und der Öffentlichen Unternehmen |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
ANLAGE | ANLAGE |
A. HAND-ARM-VIBRATIONEN | A. HAND-ARM-VIBRATIONEN |
1. Bewertung der Exposition | 1. Bewertung der Exposition |
Die Bewertung des Ausmasses der Exposition gegenüber | Die Bewertung des Ausmasses der Exposition gegenüber |
Hand-Arm-Vibrationen erfolgt anhand der Berechnung des auf einen | Hand-Arm-Vibrationen erfolgt anhand der Berechnung des auf einen |
Bezugszeitraum von 8 Stunden normierten Tagesexpositionswertes A(8); | Bezugszeitraum von 8 Stunden normierten Tagesexpositionswertes A(8); |
dieser wird ausgedrückt als die Quadratwurzel aus der Summe der | dieser wird ausgedrückt als die Quadratwurzel aus der Summe der |
Quadrate (Gesamtwert) der Effektivwerte der frequenzbewerteten | Quadrate (Gesamtwert) der Effektivwerte der frequenzbewerteten |
Beschleunigung in den drei orthogonalen Richtungen « (ahwx, ahwy, ahwz) | Beschleunigung in den drei orthogonalen Richtungen « (ahwx, ahwy, ahwz) |
» gemäss den Kapiteln 4 und 5 sowie Anhang A der Norm ISO 5349-1:2001. | » gemäss den Kapiteln 4 und 5 sowie Anhang A der Norm ISO 5349-1:2001. |
« Diese Norm kann beim Belgischen Normeninstitut (BNI) VoG, avenue de | « Diese Norm kann beim Belgischen Normeninstitut (BNI) VoG, avenue de |
la Brabançonne/ Brabançonnelaan 29 in 1000 Brüssel eingesehen werden. | la Brabançonne/ Brabançonnelaan 29 in 1000 Brüssel eingesehen werden. |
» | » |
Die Bewertung des Ausmasses der Exposition kann mittels einer | Die Bewertung des Ausmasses der Exposition kann mittels einer |
Schätzung anhand der Herstellerangaben zum Ausmass der von den | Schätzung anhand der Herstellerangaben zum Ausmass der von den |
verwendeten Arbeitsmitteln verursachten Vibrationen und mittels | verwendeten Arbeitsmitteln verursachten Vibrationen und mittels |
Beobachtung der spezifischen Arbeitsweisen oder durch Messung | Beobachtung der spezifischen Arbeitsweisen oder durch Messung |
vorgenommen werden. | vorgenommen werden. |
2. Messung | 2. Messung |
Im Fall von Messungen gemäss Artikel 7 | Im Fall von Messungen gemäss Artikel 7 |
a) können Stichprobenverfahren verwendet werden, wenn sie für die | a) können Stichprobenverfahren verwendet werden, wenn sie für die |
fraglichen Vibrationen, denen der einzelne Arbeitnehmer ausgesetzt | fraglichen Vibrationen, denen der einzelne Arbeitnehmer ausgesetzt |
ist, repräsentativ sind; die eingesetzten Verfahren und Vorrichtungen | ist, repräsentativ sind; die eingesetzten Verfahren und Vorrichtungen |
sind hierbei in Einklang mit der Norm ISO 5349-2:2001 den besonderen | sind hierbei in Einklang mit der Norm ISO 5349-2:2001 den besonderen |
Merkmalen der zu messenden Vibrationen, den Umweltfaktoren und den | Merkmalen der zu messenden Vibrationen, den Umweltfaktoren und den |
technischen Merkmalen des Messgeräts angepasst. « Diese Norm kann beim | technischen Merkmalen des Messgeräts angepasst. « Diese Norm kann beim |
Belgischen Normeninstitut (BNI) VoG, avenue de la | Belgischen Normeninstitut (BNI) VoG, avenue de la |
Brabançonne/Brabançonnelaan 29 in 1000 Brüssel eingesehen werden. » | Brabançonne/Brabançonnelaan 29 in 1000 Brüssel eingesehen werden. » |
b) an Geräten, die beidhändig gehalten/geführt werden müssen, sind | b) an Geräten, die beidhändig gehalten/geführt werden müssen, sind |
diese an jeder Hand vorzunehmen. Die Exposition wird unter Bezug auf | diese an jeder Hand vorzunehmen. Die Exposition wird unter Bezug auf |
den höheren der beiden Werte ermittelt; der Wert für die andere Hand | den höheren der beiden Werte ermittelt; der Wert für die andere Hand |
wird ebenfalls angegeben. | wird ebenfalls angegeben. |
3. Interferenzen | 3. Interferenzen |
Die Bestimmungen von Artikel 11 Nr. 4 gelten insbesondere dann, wenn | Die Bestimmungen von Artikel 11 Nr. 4 gelten insbesondere dann, wenn |
sich Vibrationen auf das korrekte Handhaben von Bedienungselementen | sich Vibrationen auf das korrekte Handhaben von Bedienungselementen |
oder das Ablesen von Anzeigen störend auswirken. | oder das Ablesen von Anzeigen störend auswirken. |
4. Indirekte Gefährdung | 4. Indirekte Gefährdung |
Die Bestimmungen von Artikel 11 Nr. 4 gelten insbesondere dann, wenn | Die Bestimmungen von Artikel 11 Nr. 4 gelten insbesondere dann, wenn |
sich Vibrationen auf die Stabilität der Strukturen oder die Festigkeit | sich Vibrationen auf die Stabilität der Strukturen oder die Festigkeit |
von Verbindungen störend auswirken. | von Verbindungen störend auswirken. |
5. Individuelle Schutzausrüstungen | 5. Individuelle Schutzausrüstungen |
Individuelle Schutzausrüstungen gegen Hand-Arm-Vibrationen können Teil | Individuelle Schutzausrüstungen gegen Hand-Arm-Vibrationen können Teil |
des Massnahmenprogramms gemäss Artikel 14 sein. | des Massnahmenprogramms gemäss Artikel 14 sein. |
B. GANZKÖRPER-VIBRATIONEN | B. GANZKÖRPER-VIBRATIONEN |
1. Bewertung der Exposition | 1. Bewertung der Exposition |
Die Bewertung des Ausmasses der Exposition gegenüber | Die Bewertung des Ausmasses der Exposition gegenüber |
Ganzkörper-Vibrationen erfolgt anhand der Berechnung der | Ganzkörper-Vibrationen erfolgt anhand der Berechnung der |
Tagesexposition A(8); diese wird ausgedrückt als die äquivalente | Tagesexposition A(8); diese wird ausgedrückt als die äquivalente |
Dauerbeschleunigung für einen Zeitraum von 8 Stunden, berechnet als | Dauerbeschleunigung für einen Zeitraum von 8 Stunden, berechnet als |
der höchste Wert der Effektivwerte der frequenzbewerteten | der höchste Wert der Effektivwerte der frequenzbewerteten |
Beschleunigungen in den drei orthogonalen Richtungen (1,4 awx, 1,4 awy, | Beschleunigungen in den drei orthogonalen Richtungen (1,4 awx, 1,4 awy, |
awz, für einen sitzenden oder stehenden Arbeitnehmer) gemäss den | awz, für einen sitzenden oder stehenden Arbeitnehmer) gemäss den |
Abschnitten 5, 6 und 7 sowie den Anhängen A und B der Norm ISO | Abschnitten 5, 6 und 7 sowie den Anhängen A und B der Norm ISO |
2631-1:1997. « Diese Norm kann beim Belgischen Normeninstitut (BNI) | 2631-1:1997. « Diese Norm kann beim Belgischen Normeninstitut (BNI) |
VoG, avenue de la Brabançonne/Brabançonnelaan 29 in 1000 Brüssel | VoG, avenue de la Brabançonne/Brabançonnelaan 29 in 1000 Brüssel |
eingesehen werden. » | eingesehen werden. » |
Die Bewertung des Ausmasses der Exposition kann mittels einer | Die Bewertung des Ausmasses der Exposition kann mittels einer |
Schätzung anhand der Herstellerangaben zum Ausmass der von den | Schätzung anhand der Herstellerangaben zum Ausmass der von den |
verwendeten Arbeitsmitteln verursachten Vibrationen und mittels | verwendeten Arbeitsmitteln verursachten Vibrationen und mittels |
Beobachtung der spezifischen Arbeitsweisen oder durch Messung | Beobachtung der spezifischen Arbeitsweisen oder durch Messung |
vorgenommen werden. | vorgenommen werden. |
Im Bereich der Seeschifffahrt kann man sich darauf beschränken, | Im Bereich der Seeschifffahrt kann man sich darauf beschränken, |
lediglich Vibrationen mit einer Frequenz von mehr als 1 Hz zu | lediglich Vibrationen mit einer Frequenz von mehr als 1 Hz zu |
berücksichtigen. | berücksichtigen. |
2. Messung | 2. Messung |
Im Falle von Messungen gemäss Artikel 7 können Stichprobenverfahren | Im Falle von Messungen gemäss Artikel 7 können Stichprobenverfahren |
verwendet werden, wenn sie für die betreffenden Vibrationen, denen der | verwendet werden, wenn sie für die betreffenden Vibrationen, denen der |
einzelne Arbeitnehmer ausgesetzt ist, repräsentativ sind. Die | einzelne Arbeitnehmer ausgesetzt ist, repräsentativ sind. Die |
eingesetzten Verfahren sind den besonderen Merkmalen der zu messenden | eingesetzten Verfahren sind den besonderen Merkmalen der zu messenden |
Vibrationen, den Umweltfaktoren und den technischen Merkmalen des | Vibrationen, den Umweltfaktoren und den technischen Merkmalen des |
Messgeräts angepasst. | Messgeräts angepasst. |
3. Interferenzen | 3. Interferenzen |
Die Bestimmungen von Artikel 11 Nr. 4 gelten insbesondere dann, wenn | Die Bestimmungen von Artikel 11 Nr. 4 gelten insbesondere dann, wenn |
sich Vibrationen auf das korrekte Handhaben von Bedienungselementen | sich Vibrationen auf das korrekte Handhaben von Bedienungselementen |
oder das Ablesen von Anzeigen störend auswirken. | oder das Ablesen von Anzeigen störend auswirken. |
4. Indirekte Gefährdung | 4. Indirekte Gefährdung |
Die Bestimmungen von Artikel 11 Nr. 4 gelten insbesondere dann, wenn | Die Bestimmungen von Artikel 11 Nr. 4 gelten insbesondere dann, wenn |
sich Vibrationen auf die Stabilität der Strukturen oder die Festigkeit | sich Vibrationen auf die Stabilität der Strukturen oder die Festigkeit |
von Verbindungen störend auswirken. | von Verbindungen störend auswirken. |
5. Ausdehnung der Exposition | 5. Ausdehnung der Exposition |
Die Bestimmungen von Artikel 11 Nr. 7 gelten insbesondere dann, wenn | Die Bestimmungen von Artikel 11 Nr. 7 gelten insbesondere dann, wenn |
die Art der Tätigkeit dazu führt, dass ein Arbeitnehmer vom | die Art der Tätigkeit dazu führt, dass ein Arbeitnehmer vom |
Arbeitgeber überwachte Ruheräume benutzt; Ganzkörper-Vibrationen | Arbeitgeber überwachte Ruheräume benutzt; Ganzkörper-Vibrationen |
werden in diesen Räumlichkeiten auf ein mit ihrem Zweck und ihren | werden in diesen Räumlichkeiten auf ein mit ihrem Zweck und ihren |
Nutzungsbedingungen zu vereinbarendes Niveau gesenkt, Fälle höherer | Nutzungsbedingungen zu vereinbarendes Niveau gesenkt, Fälle höherer |
Gewalt ausgenommen. | Gewalt ausgenommen. |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 7. Juli 2005 über den Schutz der | Gesehen, um Unserem Erlass vom 7. Juli 2005 über den Schutz der |
Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung | Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung |
durch Vibrationen am Arbeitsplatz beigefügt zu werden | durch Vibrationen am Arbeitsplatz beigefügt zu werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Für die Ministerin der Beschäftigung, abwesend: | Für die Ministerin der Beschäftigung, abwesend: |
Der Minister des Haushalts und der Öffentlichen Unternehmen | Der Minister des Haushalts und der Öffentlichen Unternehmen |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 21 april 2007. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 21 avril 2007. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |