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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 21/04/2007
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 13 februari 2007 houdende verscheidene wijzigingen inzake verkiezingen Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 13 février 2007 portant diverses modifications en matière électorale
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
21 APRIL 2007. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële 21 AVRIL 2007. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en
Duitse vertaling van de wet van 13 februari 2007 houdende verscheidene langue allemande de la loi du 13 février 2007 portant diverses
wijzigingen inzake verkiezingen modifications en matière électorale
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 13 Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du
februari 2007 houdende verscheidene wijzigingen inzake verkiezingen, 13 février 2007 portant diverses modifications en matière électorale,
opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het établi par le Service central de traduction allemande auprès du
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van de wet van 13 februari 2007 houdende verscheidene officielle en langue allemande de la loi du 13 février 2007 portant
wijzigingen inzake verkiezingen. diverses modifications en matière électorale.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 21 april 2007. Donné à Bruxelles, le 21 avril 2007.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Bijlage Annexe
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
13. FEBRUAR 2007 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Bestimmungen in 13. FEBRUAR 2007 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Bestimmungen in
Wahlangelegenheiten Wahlangelegenheiten
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL II - Abänderungen des Wahlgesetzbuches KAPITEL II - Abänderungen des Wahlgesetzbuches
Art. 2 - In Artikel 10 § 2 erster Satz des Wahlgesetzbuches werden die Art. 2 - In Artikel 10 § 2 erster Satz des Wahlgesetzbuches werden die
Wörter « und Hauptwohnort » durch die Wörter «, Hauptwohnort und Wörter « und Hauptwohnort » durch die Wörter «, Hauptwohnort und
Erkennungsnummer, die in Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 8. August Erkennungsnummer, die in Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 8. August
1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen
erwähnt ist, » ersetzt. erwähnt ist, » ersetzt.
Art. 3 - Artikel 95 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Art. 3 - Artikel 95 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die
Gesetze vom 5. Juli 1976, 30. Juli 1991, 16. Juli 1993 und 11. März Gesetze vom 5. Juli 1976, 30. Juli 1991, 16. Juli 1993 und 11. März
2003 und durch den Königlichen Erlass vom 5. April 1994, wird wie 2003 und durch den Königlichen Erlass vom 5. April 1994, wird wie
folgt abgeändert: folgt abgeändert:
1. Paragraph 4 Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: 1. Paragraph 4 Absatz 1 wird wie folgt ergänzt:
« 4. die Beisitzer und Ersatzbeisitzer der Wahlbürovorstände. » « 4. die Beisitzer und Ersatzbeisitzer der Wahlbürovorstände. »
2. Paragraph 9 zweiter Satz wird durch folgenden Satz ersetzt: 2. Paragraph 9 zweiter Satz wird durch folgenden Satz ersetzt:
« Die Benennung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer wird vom « Die Benennung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer wird vom
Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kantons mindestens zwölf Tage Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kantons mindestens zwölf Tage
vor der Wahl vorgenommen, und zwar unter den Wählern der Sektion, die vor der Wahl vorgenommen, und zwar unter den Wählern der Sektion, die
lesen und schreiben können. » lesen und schreiben können. »
3. Paragraph 9 dritter Satz wird gestrichen. 3. Paragraph 9 dritter Satz wird gestrichen.
4. Paragraph 10 Absatz 1 wird durch folgenden Absatz ersetzt: 4. Paragraph 10 Absatz 1 wird durch folgenden Absatz ersetzt:
« Binnen achtundvierzig Stunden nach der Benennung der Beisitzer und « Binnen achtundvierzig Stunden nach der Benennung der Beisitzer und
Ersatzbeisitzer benachrichtigt der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes Ersatzbeisitzer benachrichtigt der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes
des Kantons die Betreffenden per Einschreibebrief; falls diese des Kantons die Betreffenden per Einschreibebrief; falls diese
verhindert sind, müssen sie den Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes verhindert sind, müssen sie den Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes
des Kantons binnen achtundvierzig Stunden nach der Benachrichtigung des Kantons binnen achtundvierzig Stunden nach der Benachrichtigung
davon in Kenntnis setzen. » davon in Kenntnis setzen. »
5. Paragraph 10 wird durch folgenden Absatz ergänzt: 5. Paragraph 10 wird durch folgenden Absatz ergänzt:
« Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons benachrichtigt « Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons benachrichtigt
jeden Vorsitzenden eines Wahlbürovorstandes über die Benennung der jeden Vorsitzenden eines Wahlbürovorstandes über die Benennung der
Beisitzer und Ersatzbeisitzer seines Wahlvorstandes. » Beisitzer und Ersatzbeisitzer seines Wahlvorstandes. »
6. In § 12 Nr. 1 erster Satz werden nach den Wörtern « § 4 Absatz 1 » 6. In § 12 Nr. 1 erster Satz werden nach den Wörtern « § 4 Absatz 1 »
die Wörter « Nr. 1 bis 3 » eingefügt. die Wörter « Nr. 1 bis 3 » eingefügt.
7. In § 12 Nr. 2 wird das Wort « zwölf » durch das Wort « 7. In § 12 Nr. 2 wird das Wort « zwölf » durch das Wort «
vierundzwanzig » ersetzt und der vierte Satz wird gestrichen. vierundzwanzig » ersetzt und der vierte Satz wird gestrichen.
Art. 4 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 95bis mit folgendem Art. 4 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 95bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 95bis - Spätestens an dem in Artikel 10 für den Abschluss der « Art. 95bis - Spätestens an dem in Artikel 10 für den Abschluss der
Wählerliste festgelegten Datum teilen die Vorsitzenden der in den Wählerliste festgelegten Datum teilen die Vorsitzenden der in den
Artikeln 94, 94bis und 95 erwähnten Hauptwahlvorstände dem Minister Artikeln 94, 94bis und 95 erwähnten Hauptwahlvorstände dem Minister
des Innern ihre Kontaktinformationen auf digitalem Weg mit. » des Innern ihre Kontaktinformationen auf digitalem Weg mit. »
Art. 5 - Artikel 115 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Art. 5 - Artikel 115 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die
Gesetze vom 5. Juli 1976 und 16. Juli 1993, wird wie folgt abgeändert: Gesetze vom 5. Juli 1976 und 16. Juli 1993, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter « am Freitag, dem dreiundzwanzigsten 1. In Absatz 1 werden die Wörter « am Freitag, dem dreiundzwanzigsten
Tag vor der Wahl, zwischen 14 und 16 Uhr oder am Samstag, dem Tag vor der Wahl, zwischen 14 und 16 Uhr oder am Samstag, dem
zweiundzwanzigsten Tag vor der Wahl, zwischen 9 und 12 Uhr » durch die zweiundzwanzigsten Tag vor der Wahl, zwischen 9 und 12 Uhr » durch die
Wörter « am Samstag, dem neunundzwanzigsten Tag vor der Wahl, zwischen Wörter « am Samstag, dem neunundzwanzigsten Tag vor der Wahl, zwischen
14 und 16 Uhr oder am Sonntag, dem achtundzwanzigsten Tag vor der 14 und 16 Uhr oder am Sonntag, dem achtundzwanzigsten Tag vor der
Wahl, zwischen 9 und 12 Uhr » ersetzt. Wahl, zwischen 9 und 12 Uhr » ersetzt.
2. In Absatz 6 [unter Berücksichtigung des Entscheids Nr. 73/2003 des 2. In Absatz 6 [unter Berücksichtigung des Entscheids Nr. 73/2003 des
Schiedshofs vom 26. Mai 2003 ist zu lesen: In Absatz 2] wird das Wort Schiedshofs vom 26. Mai 2003 ist zu lesen: In Absatz 2] wird das Wort
« zehnten » durch das Wort « siebzehnten » ersetzt. « zehnten » durch das Wort « siebzehnten » ersetzt.
3. In Absatz 9 [unter Berücksichtigung des Entscheids Nr. 73/2003 des 3. In Absatz 9 [unter Berücksichtigung des Entscheids Nr. 73/2003 des
Schiedshofs vom 26. Mai 2003 ist zu lesen: In Absatz 5] wird das Wort Schiedshofs vom 26. Mai 2003 ist zu lesen: In Absatz 5] wird das Wort
« sechsundzwanzig » durch das Wort « dreiunddreissig » ersetzt. « sechsundzwanzig » durch das Wort « dreiunddreissig » ersetzt.
Art. 6 - Artikel 115bis desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Art. 6 - Artikel 115bis desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die
Gesetze vom 6. Juli 1982, 28. Juli 1987, 31. März 1989, 16. Juli 1993, Gesetze vom 6. Juli 1982, 28. Juli 1987, 31. März 1989, 16. Juli 1993,
18. Dezember 1998, 27. Dezember 2000, 13. Dezember 2002 und 19. 18. Dezember 1998, 27. Dezember 2000, 13. Dezember 2002 und 19.
Februar 2003, wird wie folgt abgeändert: Februar 2003, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 werden die Absätze 1 und 2 durch folgende Absätze ersetzt: 1. In § 1 werden die Absätze 1 und 2 durch folgende Absätze ersetzt:
« Jede politische Formation, die in einer der parlamentarischen « Jede politische Formation, die in einer der parlamentarischen
Versammlungen, sei es auf europäischer, föderaler, gemeinschaftlicher Versammlungen, sei es auf europäischer, föderaler, gemeinschaftlicher
oder regionaler Ebene, durch mindestens einen Parlamentarier vertreten oder regionaler Ebene, durch mindestens einen Parlamentarier vertreten
ist, kann eine Akte einreichen, mit der sie den Schutz des ist, kann eine Akte einreichen, mit der sie den Schutz des
Listenkürzels beziehungsweise Logos beantragt, das sie gemäss Artikel Listenkürzels beziehungsweise Logos beantragt, das sie gemäss Artikel
116 § 4 Absatz 2 in ihrem Wahlvorschlag anzugeben beabsichtigt. 116 § 4 Absatz 2 in ihrem Wahlvorschlag anzugeben beabsichtigt.
Die Akte zur Hinterlegung des Listenkürzels beziehungsweise Logos muss Die Akte zur Hinterlegung des Listenkürzels beziehungsweise Logos muss
von mindestens einem der in Absatz 1 erwähnten Parlamentarier der von mindestens einem der in Absatz 1 erwähnten Parlamentarier der
politischen Formation unterzeichnet werden, die dieses Listenkürzel politischen Formation unterzeichnet werden, die dieses Listenkürzel
beziehungsweise Logo benutzen wird. Jeder der Unterzeichner darf nur beziehungsweise Logo benutzen wird. Jeder der Unterzeichner darf nur
eine Hinterlegungsakte unterzeichnen. » eine Hinterlegungsakte unterzeichnen. »
2. In § 1 werden die Absätze 4 bis 6 aufgehoben. 2. In § 1 werden die Absätze 4 bis 6 aufgehoben.
3. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: 3. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt:
« § 2 - Unmittelbar nach Einreichen der Akte zur Beantragung des « § 2 - Unmittelbar nach Einreichen der Akte zur Beantragung des
Schutzes eines Listenkürzels beziehungsweise Logos nimmt der Minister Schutzes eines Listenkürzels beziehungsweise Logos nimmt der Minister
um zwölf Uhr eine Auslosung zur Bestimmung der gemeinsamen laufenden um zwölf Uhr eine Auslosung zur Bestimmung der gemeinsamen laufenden
Nummern vor, die den Listen mit einem geschützten Listenkürzel Nummern vor, die den Listen mit einem geschützten Listenkürzel
beziehungsweise Logo zugeteilt werden. beziehungsweise Logo zugeteilt werden.
Die Tabelle mit den geschützten Listenkürzeln beziehungsweise Logos Die Tabelle mit den geschützten Listenkürzeln beziehungsweise Logos
und den zugeteilten laufenden Nummern wird innerhalb vier Tagen im und den zugeteilten laufenden Nummern wird innerhalb vier Tagen im
Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.
Der Minister des Innern teilt den Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände Der Minister des Innern teilt den Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände
der Wahlkreise und der Kollegien für die Parlamentswahlen die so der Wahlkreise und der Kollegien für die Parlamentswahlen die so
zugeteilten laufenden Nummern, die verschiedenen geschützten zugeteilten laufenden Nummern, die verschiedenen geschützten
Listenkürzel beziehungsweise Logos und Name, Vornamen und Anschrift Listenkürzel beziehungsweise Logos und Name, Vornamen und Anschrift
der Personen und ihrer Vertreter mit, die von den politischen der Personen und ihrer Vertreter mit, die von den politischen
Formationen benannt wurden und allein befugt sind, die Formationen benannt wurden und allein befugt sind, die
Kandidatenlisten zu bestätigen. Kandidatenlisten zu bestätigen.
Wahlvorschlägen von Kandidaten, die sich auf ein geschütztes Wahlvorschlägen von Kandidaten, die sich auf ein geschütztes
Listenkürzel beziehungsweise Logo und eine gemeinsame laufende Nummer Listenkürzel beziehungsweise Logo und eine gemeinsame laufende Nummer
berufen, muss eine Bescheinigung der von der politischen Formation berufen, muss eine Bescheinigung der von der politischen Formation
benannten Person oder ihres Vertreters beigefügt werden; fehlt eine benannten Person oder ihres Vertreters beigefügt werden; fehlt eine
derartige Bescheinigung, lehnt der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes derartige Bescheinigung, lehnt der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes
die Verwendung des geschützten Listenkürzels beziehungsweise Logos und die Verwendung des geschützten Listenkürzels beziehungsweise Logos und
der gemeinsamen laufenden Nummer durch diese Liste von Amts wegen ab. der gemeinsamen laufenden Nummer durch diese Liste von Amts wegen ab.
» »
4. Paragraph 3 wird aufgehoben. 4. Paragraph 3 wird aufgehoben.
5. In § 4 Absatz 1 werden die Wörter « die sich keinem gemäss den 5. In § 4 Absatz 1 werden die Wörter « die sich keinem gemäss den
Bestimmungen von § 2 eingereichten Antrag auf Listenverbindung zwecks Bestimmungen von § 2 eingereichten Antrag auf Listenverbindung zwecks
Erhalts einer gemeinsamen laufenden Nummer anschliessen wollen » durch Erhalts einer gemeinsamen laufenden Nummer anschliessen wollen » durch
die Wörter « die keine gemeinsame laufende Nummer gemäss den die Wörter « die keine gemeinsame laufende Nummer gemäss den
Bestimmungen von § 2 erhalten haben » ersetzt. Bestimmungen von § 2 erhalten haben » ersetzt.
6. In § 4 Absatz 2 wird das Wort « zwanzigsten » durch das Wort « 6. In § 4 Absatz 2 wird das Wort « zwanzigsten » durch das Wort «
siebenundzwanzigsten » ersetzt. siebenundzwanzigsten » ersetzt.
7. In § 4 Absatz 4 wird das Wort « neunzehnten » durch das Wort « 7. In § 4 Absatz 4 wird das Wort « neunzehnten » durch das Wort «
sechsundzwanzigsten » und das Wort « achtzehnten » durch das Wort « sechsundzwanzigsten » und das Wort « achtzehnten » durch das Wort «
fünfundzwanzigsten » ersetzt. fünfundzwanzigsten » ersetzt.
8. In § 4 Absatz 6 wird das Wort « siebzehnten » durch das Wort « 8. In § 4 Absatz 6 wird das Wort « siebzehnten » durch das Wort «
vierundzwanzigsten » ersetzt. vierundzwanzigsten » ersetzt.
Art. 7 - Artikel 115ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 7 - Artikel 115ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 18. Dezember 1998 und abgeändert durch das Gesetz vom 19. Gesetz vom 18. Dezember 1998 und abgeändert durch das Gesetz vom 19.
Februar 2003, wird wie folgt abgeändert: Februar 2003, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 2 wird durch folgenden Absatz ergänzt: 1. Paragraph 2 wird durch folgenden Absatz ergänzt:
« Im Übrigen wird die Nummerierung der Kandidatenlisten, die für die « Im Übrigen wird die Nummerierung der Kandidatenlisten, die für die
Wahl des Senats und der Abgeordnetenkammer eingereicht werden, gemäss Wahl des Senats und der Abgeordnetenkammer eingereicht werden, gemäss
den Bestimmungen von Artikel 128ter geregelt. » den Bestimmungen von Artikel 128ter geregelt. »
2. Paragraph 3 wird aufgehoben. 2. Paragraph 3 wird aufgehoben.
Art. 8 - In Artikel 116 § 4 Absatz 3 erster Satz desselben Art. 8 - In Artikel 116 § 4 Absatz 3 erster Satz desselben
Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 16. Juli 1993, werden die Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 16. Juli 1993, werden die
Wörter « einer in einer der beiden Kammern vertretenen politischen Wörter « einer in einer der beiden Kammern vertretenen politischen
Formation » durch die Wörter « einer politischen Formation, die in Formation » durch die Wörter « einer politischen Formation, die in
einer der parlamentarischen Versammlungen - sei es auf europäischer, einer der parlamentarischen Versammlungen - sei es auf europäischer,
föderaler, gemeinschaftlicher oder regionaler Ebene - durch mindestens föderaler, gemeinschaftlicher oder regionaler Ebene - durch mindestens
einen Parlamentarier vertreten ist, » ersetzt. einen Parlamentarier vertreten ist, » ersetzt.
Art. 9 - In Artikel 118 Absatz 8 desselben Gesetzbuches wird das Wort Art. 9 - In Artikel 118 Absatz 8 desselben Gesetzbuches wird das Wort
« siebzehnten » durch das Wort « vierundzwanzigsten » ersetzt. « siebzehnten » durch das Wort « vierundzwanzigsten » ersetzt.
Art. 10 - Artikel 118bis desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Art. 10 - Artikel 118bis desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das
Gesetz vom 5. Juli 1976 und abgeändert durch die Gesetze vom 16. Juli Gesetz vom 5. Juli 1976 und abgeändert durch die Gesetze vom 16. Juli
1993 und 19. Februar 2003, wird aufgehoben. 1993 und 19. Februar 2003, wird aufgehoben.
Art. 11 - In Artikel 119 Absatz 3 desselben Gesetzbuches wird das Wort Art. 11 - In Artikel 119 Absatz 3 desselben Gesetzbuches wird das Wort
« zwanzigsten » durch das Wort « siebenundzwanzigsten » ersetzt. « zwanzigsten » durch das Wort « siebenundzwanzigsten » ersetzt.
Art. 12 - In Artikel 121 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert Art. 12 - In Artikel 121 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert
durch das Gesetz vom 16. Juli 1993, wird das Wort « neunzehnten » durch das Gesetz vom 16. Juli 1993, wird das Wort « neunzehnten »
durch das Wort « sechsundzwanzigsten » ersetzt. durch das Wort « sechsundzwanzigsten » ersetzt.
Art. 13 - In Artikel 123 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert Art. 13 - In Artikel 123 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert
durch das Gesetz vom 16. Juli 1993, wird das Wort « siebzehnten » durch das Gesetz vom 16. Juli 1993, wird das Wort « siebzehnten »
durch das Wort « vierundzwanzigsten » ersetzt. durch das Wort « vierundzwanzigsten » ersetzt.
Art. 14 - In Artikel 124 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert Art. 14 - In Artikel 124 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert
durch das Gesetz vom 16. Juli 1993, wird das Wort « siebzehnten » durch das Gesetz vom 16. Juli 1993, wird das Wort « siebzehnten »
durch das Wort « vierundzwanzigsten » ersetzt. durch das Wort « vierundzwanzigsten » ersetzt.
Art. 15 - In Artikel 125bis Absatz 1 desselben Gesetzbuches, Art. 15 - In Artikel 125bis Absatz 1 desselben Gesetzbuches,
abgeändert durch das Gesetz vom 16. Juli 1993, wird das Wort « abgeändert durch das Gesetz vom 16. Juli 1993, wird das Wort «
sechzehnten » durch das Wort « dreiundzwanzigsten » ersetzt. sechzehnten » durch das Wort « dreiundzwanzigsten » ersetzt.
Art. 16 - In den Artikeln 125 Absatz 3, ersetzt durch das Gesetz vom Art. 16 - In den Artikeln 125 Absatz 3, ersetzt durch das Gesetz vom
16. Juli 1993, und 125ter Absatz 1 desselben Gesetzbuches wird das 16. Juli 1993, und 125ter Absatz 1 desselben Gesetzbuches wird das
Wort « dreizehnten » durch das Wort « zwanzigsten » ersetzt. Wort « dreizehnten » durch das Wort « zwanzigsten » ersetzt.
Art. 17 - In Artikel 125quinquies Absatz 2 desselben Gesetzbuches, Art. 17 - In Artikel 125quinquies Absatz 2 desselben Gesetzbuches,
eingefügt durch das Gesetz vom 16. Juli 1993, wird das Wort « eingefügt durch das Gesetz vom 16. Juli 1993, wird das Wort «
dreizehnten » durch das Wort « zwanzigsten » ersetzt. dreizehnten » durch das Wort « zwanzigsten » ersetzt.
Art. 18 - Artikel 128 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Art. 18 - Artikel 128 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die
Gesetze vom 16. Juli 1993, 18. Dezember 1998, 27. Dezember 2000, 13. Gesetze vom 16. Juli 1993, 18. Dezember 1998, 27. Dezember 2000, 13.
Dezember 2002 und 19. Februar 2003, wird wie folgt abgeändert: Dezember 2002 und 19. Februar 2003, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 Absatz 2 wird durch folgenden Absatz ersetzt: 1. Paragraph 1 Absatz 2 wird durch folgenden Absatz ersetzt:
« Dem Namen und Vornamen jedes Kandidaten der Liste wird eine laufende « Dem Namen und Vornamen jedes Kandidaten der Liste wird eine laufende
Nummer vorangestellt und ihnen folgt ein kleineres Stimmfeld. » Nummer vorangestellt und ihnen folgt ein kleineres Stimmfeld. »
2. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter « in Artikel 115bis § 2 Absatz 8 2. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter « in Artikel 115bis § 2 Absatz 8
erwähnten Auslosung zugeteilt wurden, wenn von der in § 3 desselben erwähnten Auslosung zugeteilt wurden, wenn von der in § 3 desselben
Artikels vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht worden ist » durch Artikels vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht worden ist » durch
die Wörter « in Artikel 115bis § 2 Absatz 1 erwähnten Auslosung die Wörter « in Artikel 115bis § 2 Absatz 1 erwähnten Auslosung
zugeteilt wurden » ersetzt. zugeteilt wurden » ersetzt.
3. In § 2 Absatz 3 werden die Wörter « in Artikel 115bis § 2 Absatz 8 3. In § 2 Absatz 3 werden die Wörter « in Artikel 115bis § 2 Absatz 8
» durch die Wörter « in Artikel 115bis § 2 Absatz 1 » ersetzt. » durch die Wörter « in Artikel 115bis § 2 Absatz 1 » ersetzt.
4. In § 3 Absatz 2 werden die Wörter « in Artikel 115bis § 2 Absatz 8 4. In § 3 Absatz 2 werden die Wörter « in Artikel 115bis § 2 Absatz 8
» durch die Wörter « in Artikel 115bis § 2 Absatz 1 » ersetzt. » durch die Wörter « in Artikel 115bis § 2 Absatz 1 » ersetzt.
Art. 19 - In Artikel 128bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Art. 19 - In Artikel 128bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 17. Mai 1949 und abgeändert durch die Gesetze vom 5. das Gesetz vom 17. Mai 1949 und abgeändert durch die Gesetze vom 5.
Juli 1976 und 16. Juli 1993, wird das Wort « dreizehnten » durch das Juli 1976 und 16. Juli 1993, wird das Wort « dreizehnten » durch das
Wort « zwanzigsten » und das Wort « zwölften » durch das Wort « Wort « zwanzigsten » und das Wort « zwölften » durch das Wort «
neunzehnten » ersetzt. neunzehnten » ersetzt.
Art. 20 - Artikel 128ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 20 - Artikel 128ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 18. Dezember 1998 und abgeändert durch das Gesetz vom 19. Gesetz vom 18. Dezember 1998 und abgeändert durch das Gesetz vom 19.
Februar 2003, wird wie folgt abgeändert: Februar 2003, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter « und § 3 Absatz 10 » gestrichen. 1. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter « und § 3 Absatz 10 » gestrichen.
2. Paragraph 2 Absatz 4 wird durch folgenden Absatz ersetzt: 2. Paragraph 2 Absatz 4 wird durch folgenden Absatz ersetzt:
« Die in Absatz 3 erwähnte zusätzliche Auslosung erfolgt im « Die in Absatz 3 erwähnte zusätzliche Auslosung erfolgt im
Hauptwahlvorstand des französischen Wahlkollegiums unter den geraden Hauptwahlvorstand des französischen Wahlkollegiums unter den geraden
Zahlen und im Hauptwahlvorstand des niederländischen Wahlkollegiums Zahlen und im Hauptwahlvorstand des niederländischen Wahlkollegiums
unter den ungeraden Zahlen, wobei die Zahlen unmittelbar der höchsten unter den ungeraden Zahlen, wobei die Zahlen unmittelbar der höchsten
Nummer folgen, die gemäss Absatz 2 des vorliegenden Paragraphen Nummer folgen, die gemäss Absatz 2 des vorliegenden Paragraphen
zugeteilt wurde. » zugeteilt wurde. »
3. In § 3 Absatz 2 werden die Wörter « und § 3 Absatz 10 und 11 » 3. In § 3 Absatz 2 werden die Wörter « und § 3 Absatz 10 und 11 »
gestrichen. gestrichen.
4. In § 3 Absatz 4 werden die Wörter « § 2 Absatz 3 und 4 » durch die 4. In § 3 Absatz 4 werden die Wörter « § 2 Absatz 3 und 4 » durch die
Wörter « § 2 Absatz 3 » ersetzt. Wörter « § 2 Absatz 3 » ersetzt.
Art. 21 - Artikel 147bis § 1 Nr. 7 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, Art. 21 - Artikel 147bis § 1 Nr. 7 Absatz 2 desselben Gesetzbuches,
eingefügt durch das Gesetz vom 5. April 1995, wird durch folgenden eingefügt durch das Gesetz vom 5. April 1995, wird durch folgenden
Absatz ersetzt: Absatz ersetzt:
« Der Antrag muss spätestens am Tag vor dem Wahltag beim Bürgermeister « Der Antrag muss spätestens am Tag vor dem Wahltag beim Bürgermeister
des Wohnsitzes eingereicht werden. » des Wohnsitzes eingereicht werden. »
Art. 22 - Artikel 161 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Art. 22 - Artikel 161 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die
Gesetze vom 5. Juli 1976, 16. Juli 1993, 5. April 1995, 27. Dezember Gesetze vom 5. Juli 1976, 16. Juli 1993, 5. April 1995, 27. Dezember
2000 und 22. Dezember 2003, wird wie folgt abgeändert: 2000 und 22. Dezember 2003, wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 10 wird durch folgenden Absatz ersetzt: 1. Absatz 10 wird durch folgenden Absatz ersetzt:
« Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons oder die Person, « Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons oder die Person,
die er zu diesem Zweck bestimmt, übermittelt dem Minister des Innern die er zu diesem Zweck bestimmt, übermittelt dem Minister des Innern
unverzüglich auf digitalem Weg - durch Gebrauch der elektronischen unverzüglich auf digitalem Weg - durch Gebrauch der elektronischen
Signatur, die anhand des Personalausweises angebracht wird - die Signatur, die anhand des Personalausweises angebracht wird - die
Gesamtanzahl abgegebener Stimmzettel, die Gesamtanzahl gültiger Gesamtanzahl abgegebener Stimmzettel, die Gesamtanzahl gültiger
Stimmzettel, die Gesamtanzahl weisser oder ungültiger Stimmzettel und Stimmzettel, die Gesamtanzahl weisser oder ungültiger Stimmzettel und
die gemäss Artikel 166 festgelegte Wahlziffer jeder Liste und die die gemäss Artikel 166 festgelegte Wahlziffer jeder Liste und die
Gesamtanzahl der von jedem ordentlichen Kandidaten und Gesamtanzahl der von jedem ordentlichen Kandidaten und
Ersatzkandidaten erzielten Vorzugsstimmen. » Ersatzkandidaten erzielten Vorzugsstimmen. »
2. Absatz 11 wird durch folgenden Absatz ersetzt: 2. Absatz 11 wird durch folgenden Absatz ersetzt:
« Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons lässt dem « Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons lässt dem
Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises, was die Wahl der Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises, was die Wahl der
Abgeordnetenkammer betrifft, beziehungsweise dem Vorsitzenden des in Abgeordnetenkammer betrifft, beziehungsweise dem Vorsitzenden des in
Artikel 94bis § 2 erwähnten Hauptwahlvorstandes der Provinz, was die Artikel 94bis § 2 erwähnten Hauptwahlvorstandes der Provinz, was die
Wahl des Senats betrifft, gegen Empfangsbescheinigung und dem Minister Wahl des Senats betrifft, gegen Empfangsbescheinigung und dem Minister
des Innern unverzüglich auf digitalem Weg - durch Gebrauch der des Innern unverzüglich auf digitalem Weg - durch Gebrauch der
elektronischen Signatur, die anhand des Personalausweises angebracht elektronischen Signatur, die anhand des Personalausweises angebracht
wird - das Protokoll seines Wahlvorstandes mit der zusammenfassenden wird - das Protokoll seines Wahlvorstandes mit der zusammenfassenden
Tabelle zukommen. Die Duplikate der Zähltabellen und eine Tabelle zukommen. Die Duplikate der Zähltabellen und eine
Papierfassung des Protokolls mit der zusammenfassenden Tabelle werden Papierfassung des Protokolls mit der zusammenfassenden Tabelle werden
ebenfalls dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises, ebenfalls dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises,
was die Wahl der Abgeordnetenkammer betrifft, beziehungsweise dem was die Wahl der Abgeordnetenkammer betrifft, beziehungsweise dem
Vorsitzenden des in Artikel 94bis § 2 erwähnten Hauptwahlvorstandes Vorsitzenden des in Artikel 94bis § 2 erwähnten Hauptwahlvorstandes
der Provinz, was die Wahl des Senats betrifft, übermittelt. » der Provinz, was die Wahl des Senats betrifft, übermittelt. »
Art. 23 - Artikel 161bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 23 - Artikel 161bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 16. Juli 1993, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 16. Juli 1993, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 Absatz 1 [unter Berücksichtigung des Entscheids Nr. 1. Paragraph 1 Absatz 1 [unter Berücksichtigung des Entscheids Nr.
73/2003 des Schiedshofs vom 26. Mai 2003 ist zu lesen: Absatz 1] wird 73/2003 des Schiedshofs vom 26. Mai 2003 ist zu lesen: Absatz 1] wird
durch folgenden Absatz ersetzt: durch folgenden Absatz ersetzt:
« Für die Wahl der direkt gewählten Senatoren totalisiert der « Für die Wahl der direkt gewählten Senatoren totalisiert der
Hauptwahlvorstand der Provinz in einer zusammenfassenden Tabelle und Hauptwahlvorstand der Provinz in einer zusammenfassenden Tabelle und
für die gesamte Provinz die Zahlen, die in den von den für die gesamte Provinz die Zahlen, die in den von den
Hauptwahlvorständen der Kantone erstellten zusammenfassenden Tabellen Hauptwahlvorständen der Kantone erstellten zusammenfassenden Tabellen
erscheinen. Der Vorsitzende dieses Wahlvorstandes übermittelt dem erscheinen. Der Vorsitzende dieses Wahlvorstandes übermittelt dem
Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kollegiums und dem Minister Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kollegiums und dem Minister
des Innern unverzüglich auf digitalem Weg - durch Gebrauch der des Innern unverzüglich auf digitalem Weg - durch Gebrauch der
elektronischen Signatur, die anhand des Personalausweises angebracht elektronischen Signatur, die anhand des Personalausweises angebracht
wird - das Protokoll seines Wahlvorstandes mit der zusammenfassenden wird - das Protokoll seines Wahlvorstandes mit der zusammenfassenden
Tabelle. Die von den Hauptwahlvorständen des Kantons erstellten Tabelle. Die von den Hauptwahlvorständen des Kantons erstellten
Tabellen und eine Papierfassung des Protokolls mit der Tabellen und eine Papierfassung des Protokolls mit der
zusammenfassenden Tabelle werden ebenfalls dem Vorsitzenden des zusammenfassenden Tabelle werden ebenfalls dem Vorsitzenden des
Hauptwahlvorstandes des Kollegiums übermittelt. » Hauptwahlvorstandes des Kollegiums übermittelt. »
2. Paragraph 1 Absatz 3 [unter Berücksichtigung des Entscheids Nr. 2. Paragraph 1 Absatz 3 [unter Berücksichtigung des Entscheids Nr.
73/2003 des Schiedshofs vom 26. Mai 2003 ist zu lesen: Absatz 3] wird 73/2003 des Schiedshofs vom 26. Mai 2003 ist zu lesen: Absatz 3] wird
durch folgenden Absatz ersetzt: durch folgenden Absatz ersetzt:
« Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises « Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises
Brüssel-Halle-Vilvoorde übermittelt dem Vorsitzenden des Brüssel-Halle-Vilvoorde übermittelt dem Vorsitzenden des
Hauptwahlvorstandes des französischen Kollegiums beziehungsweise dem Hauptwahlvorstandes des französischen Kollegiums beziehungsweise dem
Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des niederländischen Kollegiums Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des niederländischen Kollegiums
und dem Minister des Innern unverzüglich auf digitalem Weg - durch und dem Minister des Innern unverzüglich auf digitalem Weg - durch
Gebrauch der elektronischen Signatur, die anhand des Personalausweises Gebrauch der elektronischen Signatur, die anhand des Personalausweises
angebracht wird - das Protokoll seines Wahlvorstandes mit der angebracht wird - das Protokoll seines Wahlvorstandes mit der
entsprechenden zusammenfassenden Tabelle. Eine Papierfassung der entsprechenden zusammenfassenden Tabelle. Eine Papierfassung der
zusammenfassenden Tabellen und des Protokolls wird ebenfalls dem zusammenfassenden Tabellen und des Protokolls wird ebenfalls dem
Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des französischen Kollegiums Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des französischen Kollegiums
beziehungsweise des Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des beziehungsweise des Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des
niederländischen Kollegiums übermittelt. » niederländischen Kollegiums übermittelt. »
Art. 24 - Artikel 177 Absatz 1 desselben Gesetzbuches wird durch Art. 24 - Artikel 177 Absatz 1 desselben Gesetzbuches wird durch
folgenden Absatz ersetzt: folgenden Absatz ersetzt:
« Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises und der « Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises und der
Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kollegiums übermitteln dem Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kollegiums übermitteln dem
Greffier der Abgeordnetenkammer oder des Senats und dem Minister des Greffier der Abgeordnetenkammer oder des Senats und dem Minister des
Innern unverzüglich auf digitalem Weg - durch Gebrauch der Innern unverzüglich auf digitalem Weg - durch Gebrauch der
elektronischen Signatur, die anhand des Personalausweises angebracht elektronischen Signatur, die anhand des Personalausweises angebracht
wird - das Protokoll ihres Wahlvorstandes. Eine Papierfassung dieses wird - das Protokoll ihres Wahlvorstandes. Eine Papierfassung dieses
während der Sitzung verfassten und von den Mitgliedern des während der Sitzung verfassten und von den Mitgliedern des
Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises beziehungsweise des Kollegiums und Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises beziehungsweise des Kollegiums und
den Zeugen unterzeichneten Protokolls, die Protokolle der Wahl- und den Zeugen unterzeichneten Protokolls, die Protokolle der Wahl- und
der Zählbürovorstände, die Wahlvorschläge und die beanstandeten der Zählbürovorstände, die Wahlvorschläge und die beanstandeten
Stimmzettel werden ebenfalls dem Greffier der Abgeordnetenkammer oder Stimmzettel werden ebenfalls dem Greffier der Abgeordnetenkammer oder
des Senats innerhalb fünf Tagen übermittelt. » des Senats innerhalb fünf Tagen übermittelt. »
Art. 25 - Artikel 180quinquies § 4 Absatz 6 desselben Gesetzbuches, Art. 25 - Artikel 180quinquies § 4 Absatz 6 desselben Gesetzbuches,
eingefügt durch das Gesetz vom 7. März 2002, wird durch folgenden eingefügt durch das Gesetz vom 7. März 2002, wird durch folgenden
Absatz ersetzt: Absatz ersetzt:
« Der Vorsitzende des Sonderzählbürovorstandes kann je nach der Zahl « Der Vorsitzende des Sonderzählbürovorstandes kann je nach der Zahl
der im Ausland ansässigen Belgier, die sich für eine Stimmabgabe in der im Ausland ansässigen Belgier, die sich für eine Stimmabgabe in
den diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretungen oder für die den diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretungen oder für die
Briefwahl im Wahlkreis Brüssel-Halle-Vilvoorde entschieden haben, die Briefwahl im Wahlkreis Brüssel-Halle-Vilvoorde entschieden haben, die
Zusammenstellung dieses Vorstandes ausdehnen, gegebenenfalls mit Zusammenstellung dieses Vorstandes ausdehnen, gegebenenfalls mit
Beamten anderer föderaler öffentlicher Dienste. » Beamten anderer föderaler öffentlicher Dienste. »
Art. 26 - In Artikel 180septies § 5 desselben Gesetzbuches, eingefügt Art. 26 - In Artikel 180septies § 5 desselben Gesetzbuches, eingefügt
durch das Gesetz vom 7. März 2002, wird zwischen Absatz 3 und 4 durch das Gesetz vom 7. März 2002, wird zwischen Absatz 3 und 4
folgender Absatz eingefügt: folgender Absatz eingefügt:
« Die Stimmzettel der im Ausland ansässigen Belgier des Wahlkreises « Die Stimmzettel der im Ausland ansässigen Belgier des Wahlkreises
Brüssel-Halle-Vilvoorde werden von dem in Artikel 180quinquies § 4 Brüssel-Halle-Vilvoorde werden von dem in Artikel 180quinquies § 4
erwähnten Sonderzählbürovorstand ausgezählt. » erwähnten Sonderzählbürovorstand ausgezählt. »
Art. 27 - Die Stimmzettelmuster II (a) bis II (h) in der Anlage zum Art. 27 - Die Stimmzettelmuster II (a) bis II (h) in der Anlage zum
selben Gesetzbuch, ersetzt durch das Gesetz vom 13. Dezember 2002, selben Gesetzbuch, ersetzt durch das Gesetz vom 13. Dezember 2002,
werden durch die Muster II (a) bis II (g) in der Anlage zu werden durch die Muster II (a) bis II (g) in der Anlage zu
vorliegendem Gesetz ersetzt. vorliegendem Gesetz ersetzt.
KAPITEL III - Abänderungen des Gesetzes vom 12. Januar 1989 zur KAPITEL III - Abänderungen des Gesetzes vom 12. Januar 1989 zur
Regelung der Modalitäten für die Wahl Regelung der Modalitäten für die Wahl
des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt und der Brüsseler des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt und der Brüsseler
Mitglieder des Flämischen Parlaments Mitglieder des Flämischen Parlaments
Art. 28 - In Artikel 31 des Gesetzes vom 12. Januar 1989 zur Regelung Art. 28 - In Artikel 31 des Gesetzes vom 12. Januar 1989 zur Regelung
der Modalitäten für die Wahl des Parlaments der Region der Modalitäten für die Wahl des Parlaments der Region
Brüssel-Hauptstadt und der Brüsseler Mitglieder des Flämischen Brüssel-Hauptstadt und der Brüsseler Mitglieder des Flämischen
Parlaments, eingefügt durch das Gesetz vom 16. Juli 1993 und Parlaments, eingefügt durch das Gesetz vom 16. Juli 1993 und
abgeändert durch die Gesetze vom 5. April 1995 und 19. Februar 2003, abgeändert durch die Gesetze vom 5. April 1995 und 19. Februar 2003,
werden die Wörter « zwanzigsten », « achtzehnten » und « siebzehnten » werden die Wörter « zwanzigsten », « achtzehnten » und « siebzehnten »
durch die Wörter « siebenundzwanzigsten », « fünfundzwanzigsten » durch die Wörter « siebenundzwanzigsten », « fünfundzwanzigsten »
beziehungsweise « vierundzwanzigsten » ersetzt. beziehungsweise « vierundzwanzigsten » ersetzt.
Art. 29 - Artikel 38 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz Art. 29 - Artikel 38 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz
vom 18. Dezember 1998 und abgeändert durch das Gesetz vom 19. Februar vom 18. Dezember 1998 und abgeändert durch das Gesetz vom 19. Februar
2003, wird wie folgt abgeändert: 2003, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 wird aufgehoben. 1. Paragraph 1 wird aufgehoben.
2. In § 2 werden die Absätze 4 und 5 aufgehoben. 2. In § 2 werden die Absätze 4 und 5 aufgehoben.
3. Die Unterteilung in Paragraphen wird aufgehoben. 3. Die Unterteilung in Paragraphen wird aufgehoben.
KAPITEL IV - Abänderungen des Gesetzes vom 6. Juli 1990 zur Regelung KAPITEL IV - Abänderungen des Gesetzes vom 6. Juli 1990 zur Regelung
der Modalitäten für die Wahl der Modalitäten für die Wahl
des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft
Art. 30 - In Artikel 59 des Gesetzes vom 6. Juli 1990 zur Regelung der Art. 30 - In Artikel 59 des Gesetzes vom 6. Juli 1990 zur Regelung der
Modalitäten für die Wahl des Parlaments der Deutschsprachigen Modalitäten für die Wahl des Parlaments der Deutschsprachigen
Gemeinschaft, eingefügt durch das Gesetz vom 16. Juli 1993 und Gemeinschaft, eingefügt durch das Gesetz vom 16. Juli 1993 und
abgeändert durch das Gesetz vom 19. Februar 2003, werden die Wörter « abgeändert durch das Gesetz vom 19. Februar 2003, werden die Wörter «
zwanzigsten », « achtzehnten » und « siebzehnten » durch die Wörter « zwanzigsten », « achtzehnten » und « siebzehnten » durch die Wörter «
siebenundzwanzigsten », « fünfundzwanzigsten » beziehungsweise « siebenundzwanzigsten », « fünfundzwanzigsten » beziehungsweise «
vierundzwanzigsten » ersetzt. vierundzwanzigsten » ersetzt.
Art. 31 - Artikel 65 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz Art. 31 - Artikel 65 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz
vom 18. Dezember 1998 und abgeändert durch das Gesetz vom 19. Februar vom 18. Dezember 1998 und abgeändert durch das Gesetz vom 19. Februar
2003, wird wie folgt abgeändert: 2003, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 wird aufgehoben. 1. Paragraph 1 wird aufgehoben.
2. In § 2 werden die Absätze 4 und 5 aufgehoben. 2. In § 2 werden die Absätze 4 und 5 aufgehoben.
3. Die Unterteilung in Paragraphen wird aufgehoben. 3. Die Unterteilung in Paragraphen wird aufgehoben.
KAPITEL V - Abänderungen des ordentlichen Gesetzes vom 16. Juli 1993 KAPITEL V - Abänderungen des ordentlichen Gesetzes vom 16. Juli 1993
zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur
Art. 32 - In Artikel 38 des ordentlichen Gesetzes vom 16. Juli 1993 Art. 32 - In Artikel 38 des ordentlichen Gesetzes vom 16. Juli 1993
zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur, abgeändert durch die zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur, abgeändert durch die
Gesetze vom 22. Januar 2002, 19. Februar 2003 und 2. März 2004, werden Gesetze vom 22. Januar 2002, 19. Februar 2003 und 2. März 2004, werden
die Wörter « zwanzigsten », « achtzehnten » und « siebzehnten » durch die Wörter « zwanzigsten », « achtzehnten » und « siebzehnten » durch
die Wörter « siebenundzwanzigsten », « fünfundzwanzigsten » die Wörter « siebenundzwanzigsten », « fünfundzwanzigsten »
beziehungsweise « vierundzwanzigsten » ersetzt. beziehungsweise « vierundzwanzigsten » ersetzt.
Art. 33 - Artikel 41quinquies desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 33 - Artikel 41quinquies desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 18. Dezember 1998 und abgeändert durch das Gesetz vom 19. Gesetz vom 18. Dezember 1998 und abgeändert durch das Gesetz vom 19.
Februar 2003, wird wie folgt abgeändert: Februar 2003, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 wird aufgehoben. 1. Paragraph 1 wird aufgehoben.
2. In § 2 werden die Absätze 4 und 5 aufgehoben. 2. In § 2 werden die Absätze 4 und 5 aufgehoben.
3. Die Unterteilung in Paragraphen wird aufgehoben. 3. Die Unterteilung in Paragraphen wird aufgehoben.
KAPITEL VI - Abänderung des Gesetzes vom 11. April 1994 zur KAPITEL VI - Abänderung des Gesetzes vom 11. April 1994 zur
Organisierung der automatisierten Wahl Organisierung der automatisierten Wahl
Art. 34 - In Artikel 7 § 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 11. April 1994 Art. 34 - In Artikel 7 § 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 11. April 1994
zur Organisierung der automatisierten Wahl werden zwischen den Wörtern zur Organisierung der automatisierten Wahl werden zwischen den Wörtern
« die Namen und Vornamen der Kandidaten » und den Wörtern « auf dem « die Namen und Vornamen der Kandidaten » und den Wörtern « auf dem
Bildschirm » die Wörter «, denen eine laufende Nummer vorangestellt Bildschirm » die Wörter «, denen eine laufende Nummer vorangestellt
ist, » eingefügt. ist, » eingefügt.
KAPITEL VII - Abänderungen des Gesetzes vom 18. Dezember 1998 KAPITEL VII - Abänderungen des Gesetzes vom 18. Dezember 1998
zur Regelung der gleichzeitigen oder kurz aufeinander folgenden Wahlen zur Regelung der gleichzeitigen oder kurz aufeinander folgenden Wahlen
für die Föderalen Gesetzgebenden Kammern, für die Föderalen Gesetzgebenden Kammern,
das Europäische Parlament und die Gemeinschafts- und das Europäische Parlament und die Gemeinschafts- und
Regionalparlamente Regionalparlamente
Art. 35 - Artikel 47 des Gesetzes vom 18. Dezember 1998 zur Regelung Art. 35 - Artikel 47 des Gesetzes vom 18. Dezember 1998 zur Regelung
der gleichzeitigen oder kurz aufeinander folgenden Wahlen für die der gleichzeitigen oder kurz aufeinander folgenden Wahlen für die
Föderalen Gesetzgebenden Kammern, das Europäische Parlament und die Föderalen Gesetzgebenden Kammern, das Europäische Parlament und die
Gemeinschafts- und Regionalparlamente, abgeändert durch das Gesetz vom Gemeinschafts- und Regionalparlamente, abgeändert durch das Gesetz vom
19. Februar 2003, wird wie folgt abgeändert: 19. Februar 2003, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 werden die Wörter « in Ausführung von Artikel 115bis § 2 des 1. In § 1 werden die Wörter « in Ausführung von Artikel 115bis § 2 des
Wahlgesetzbuches für die Hinterlegung einer Listenverbindungsakte zur Wahlgesetzbuches für die Hinterlegung einer Listenverbindungsakte zur
Erlangung einer gemeinsamen laufenden Nummer für die Wahl der Erlangung einer gemeinsamen laufenden Nummer für die Wahl der
Abgeordnetenkammer » durch die Wörter « in Ausführung von Artikel Abgeordnetenkammer » durch die Wörter « in Ausführung von Artikel
115bis § 1 des Wahlgesetzbuches für die Hinterlegung von Akten zur 115bis § 1 des Wahlgesetzbuches für die Hinterlegung von Akten zur
Beantragung des Schutzes eines Listenkürzels beziehungsweise Logos » Beantragung des Schutzes eines Listenkürzels beziehungsweise Logos »
ersetzt. ersetzt.
2. In § 3 werden die Wörter « die einer für die Wahl der 2. In § 3 werden die Wörter « die einer für die Wahl der
Abgeordnetenkammer eingereichten Listenverbindung » durch die Wörter « Abgeordnetenkammer eingereichten Listenverbindung » durch die Wörter «
die einer Liste mit einem geschützten Listenkürzel beziehungsweise die einer Liste mit einem geschützten Listenkürzel beziehungsweise
Logo », die Wörter « der Person oder ihres Vertreters vorlegen, Logo », die Wörter « der Person oder ihres Vertreters vorlegen,
die/der den Antrag auf Listenverbindung für die Wahl der die/der den Antrag auf Listenverbindung für die Wahl der
Abgeordnetenkammer eingereicht hat » durch die Wörter « der Person Abgeordnetenkammer eingereicht hat » durch die Wörter « der Person
oder ihres Vertreters vorlegen, die von der Liste mit einem oder ihres Vertreters vorlegen, die von der Liste mit einem
geschützten Listenkürzel beziehungsweise Logo benannt worden sind » geschützten Listenkürzel beziehungsweise Logo benannt worden sind »
und die Wörter « diesem Antrag auf Listenverbindung » durch die Wörter und die Wörter « diesem Antrag auf Listenverbindung » durch die Wörter
« dieser Liste mit einem geschützten Listenkürzel beziehungsweise Logo « dieser Liste mit einem geschützten Listenkürzel beziehungsweise Logo
» ersetzt. » ersetzt.
3. In § 4 Absatz 2 wird das Wort « zwanzigsten » durch das Wort « 3. In § 4 Absatz 2 wird das Wort « zwanzigsten » durch das Wort «
dreissigsten » und das Wort « siebzehnten » durch das Wort « dreissigsten » und das Wort « siebzehnten » durch das Wort «
vierundzwanzigsten » ersetzt. vierundzwanzigsten » ersetzt.
4. In § 4 Absatz 5 wird das Wort « siebzehnten » durch das Wort « 4. In § 4 Absatz 5 wird das Wort « siebzehnten » durch das Wort «
vierundzwanzigsten » ersetzt. vierundzwanzigsten » ersetzt.
5. In § 4 Absatz 7 werden die Wörter « einer für die Wahl der 5. In § 4 Absatz 7 werden die Wörter « einer für die Wahl der
Abgeordnetenkammer eingereichten Listenverbindung » durch die Wörter « Abgeordnetenkammer eingereichten Listenverbindung » durch die Wörter «
einer Liste mit einem geschützten Listenkürzel beziehungsweise Logo » einer Liste mit einem geschützten Listenkürzel beziehungsweise Logo »
ersetzt. ersetzt.
6. In § 5 Absatz 2 wird das Wort « zwanzigsten » durch das Wort « 6. In § 5 Absatz 2 wird das Wort « zwanzigsten » durch das Wort «
dreissigsten » und das Wort « siebzehnten » durch das Wort « dreissigsten » und das Wort « siebzehnten » durch das Wort «
vierundzwanzigsten » ersetzt. vierundzwanzigsten » ersetzt.
Art. 36 - Artikel 48 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 36 - Artikel 48 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 19. Februar 2003, wird wie folgt abgeändert: vom 19. Februar 2003, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 wird der zweite Gedankenstrich gestrichen. 1. In § 1 wird der zweite Gedankenstrich gestrichen.
2. In § 1 dritter Gedankenstrich wird das Wort « siebzehnten » durch 2. In § 1 dritter Gedankenstrich wird das Wort « siebzehnten » durch
das Wort « vierundzwanzigsten » ersetzt. das Wort « vierundzwanzigsten » ersetzt.
3. Die Paragraphen 3 und 4 werden aufgehoben. 3. Die Paragraphen 3 und 4 werden aufgehoben.
4. Paragraph 5 Absatz 2 wird durch folgenden Absatz ersetzt: 4. Paragraph 5 Absatz 2 wird durch folgenden Absatz ersetzt:
« Wenn der Hauptwahlvorstand des Kollegiums für die Wahl des Senats am « Wenn der Hauptwahlvorstand des Kollegiums für die Wahl des Senats am
vierundzwanzigsten Tag vor dem für die Föderalen Parlamentswahlen vierundzwanzigsten Tag vor dem für die Föderalen Parlamentswahlen
festgelegten Tag den Stimmzettel für den Senat erstellt, festgelegten Tag den Stimmzettel für den Senat erstellt,
berücksichtigt er die Reihenfolge der Nummern, die bei der Auslosung berücksichtigt er die Reihenfolge der Nummern, die bei der Auslosung
zugeteilt wurden, die der Minister des Innern am fünfundsechzigsten zugeteilt wurden, die der Minister des Innern am fünfundsechzigsten
Tag vor der Wahl des Europäischen Parlaments gemäss § 2 Absatz 1 Tag vor der Wahl des Europäischen Parlaments gemäss § 2 Absatz 1
vorgenommen hat. » vorgenommen hat. »
6. [sic, zu lesen ist: 5.] In § 5 Absatz 3 werden die Wörter « oder § 6. [sic, zu lesen ist: 5.] In § 5 Absatz 3 werden die Wörter « oder §
3 Absatz 7 » gestrichen. 3 Absatz 7 » gestrichen.
7. [sic, zu lesen ist: 6.] In § 5 Absatz 5 werden die Wörter « bei der 7. [sic, zu lesen ist: 6.] In § 5 Absatz 5 werden die Wörter « bei der
Auslosung zugeteilt wurde, die der Minister des Innern gemäss den Auslosung zugeteilt wurde, die der Minister des Innern gemäss den
Bestimmungen von § 3 Absatz 4 und 5 des vorliegenden Artikels Bestimmungen von § 3 Absatz 4 und 5 des vorliegenden Artikels
vorgenommen hat » durch die Wörter « gemäss Absatz 2 des vorliegenden vorgenommen hat » durch die Wörter « gemäss Absatz 2 des vorliegenden
Paragraphen zugeteilt wurde » ersetzt. Paragraphen zugeteilt wurde » ersetzt.
8. [sic, zu lesen ist: 7.] Paragraph 5 Absatz 10 wird durch folgenden 8. [sic, zu lesen ist: 7.] Paragraph 5 Absatz 10 wird durch folgenden
Absatz ersetzt: Absatz ersetzt:
« Der Hauptwahlvorstand des Wahlkreises für die Wahl dieser « Der Hauptwahlvorstand des Wahlkreises für die Wahl dieser
Versammlung berücksichtigt die Reihenfolge der Nummern, die bei der Versammlung berücksichtigt die Reihenfolge der Nummern, die bei der
Auslosung zugeteilt wurden, die der Minister des Innern am Auslosung zugeteilt wurden, die der Minister des Innern am
fünfundsechzigsten Tag vor der Wahl des Europäischen Parlaments gemäss fünfundsechzigsten Tag vor der Wahl des Europäischen Parlaments gemäss
§ 2 Absatz 1 vorgenommen hat. » § 2 Absatz 1 vorgenommen hat. »
9. [sic, zu lesen ist: 8.] In § 5 Absatz 11 werden die Wörter « oder § 9. [sic, zu lesen ist: 8.] In § 5 Absatz 11 werden die Wörter « oder §
3 Absatz 7 » gestrichen. 3 Absatz 7 » gestrichen.
10. [sic, zu lesen ist: 9.] Paragraph 5 Absatz 12 wird aufgehoben. 10. [sic, zu lesen ist: 9.] Paragraph 5 Absatz 12 wird aufgehoben.
11. [sic, zu lesen ist: 10.] In § 6 Absatz 2 wird das Wort « 11. [sic, zu lesen ist: 10.] In § 6 Absatz 2 wird das Wort «
siebzehnten » durch das Wort « vierundzwanzigsten » ersetzt. siebzehnten » durch das Wort « vierundzwanzigsten » ersetzt.
12. [sic, zu lesen ist: 11.] Paragraph 7 Absatz 2 wird durch folgenden 12. [sic, zu lesen ist: 11.] Paragraph 7 Absatz 2 wird durch folgenden
Absatz ersetzt: Absatz ersetzt:
« Wenn der Hauptwahlvorstand des Wahlkreises für die Wahl des « Wenn der Hauptwahlvorstand des Wahlkreises für die Wahl des
Wallonischen Parlaments, des Flämischen Parlaments, des Parlaments der Wallonischen Parlaments, des Flämischen Parlaments, des Parlaments der
Region Brüssel-Hauptstadt und des Parlaments der Deutschsprachigen Region Brüssel-Hauptstadt und des Parlaments der Deutschsprachigen
Gemeinschaft am vierundzwanzigsten Tag vor der Wahl den Stimmzettel Gemeinschaft am vierundzwanzigsten Tag vor der Wahl den Stimmzettel
erstellt, berücksichtigt er die Reihenfolge der Nummern, die bei der erstellt, berücksichtigt er die Reihenfolge der Nummern, die bei der
Auslosung zugeteilt wurden, die der Minister des Innern am Auslosung zugeteilt wurden, die der Minister des Innern am
fünfundsechzigsten Tag vor der Wahl des Europäischen Parlaments gemäss fünfundsechzigsten Tag vor der Wahl des Europäischen Parlaments gemäss
§ 2 Absatz 1 vorgenommen hat. » § 2 Absatz 1 vorgenommen hat. »
13. [sic, zu lesen ist: 12.] In § 7 Absatz 3 werden die Wörter « oder 13. [sic, zu lesen ist: 12.] In § 7 Absatz 3 werden die Wörter « oder
§ 3 Absatz 7 » gestrichen. § 3 Absatz 7 » gestrichen.
14. [sic, zu lesen ist: 13.] Paragraph 7 Absatz 4 wird aufgehoben. 14. [sic, zu lesen ist: 13.] Paragraph 7 Absatz 4 wird aufgehoben.
15. [sic, zu lesen ist: 14.] In § 7 Absatz 5 wird das Wort « 15. [sic, zu lesen ist: 14.] In § 7 Absatz 5 wird das Wort «
siebzehnten » durch das Wort « vierundzwanzigsten » ersetzt. siebzehnten » durch das Wort « vierundzwanzigsten » ersetzt.
16. [sic, zu lesen ist: 15.] In § 8 Absatz 1 wird das Wort « 16. [sic, zu lesen ist: 15.] In § 8 Absatz 1 wird das Wort «
siebzehnte » durch das Wort « vierundzwanzigste » ersetzt. siebzehnte » durch das Wort « vierundzwanzigste » ersetzt.
Art. 37 - Artikel 49 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 37 - Artikel 49 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 19. Februar 2003, wird wie folgt abgeändert: vom 19. Februar 2003, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 wird der dritte Gedankenstrich gestrichen. 1. In § 1 wird der dritte Gedankenstrich gestrichen.
2. In § 1 vierter Gedankenstrich wird das Wort « siebzehnten » durch 2. In § 1 vierter Gedankenstrich wird das Wort « siebzehnten » durch
das Wort « vierundzwanzigsten » ersetzt. das Wort « vierundzwanzigsten » ersetzt.
3. Die Paragraphen 3 und 4 werden aufgehoben. 3. Die Paragraphen 3 und 4 werden aufgehoben.
4. In § 5 Absatz 2 wird das Wort « siebzehnten » durch das Wort « 4. In § 5 Absatz 2 wird das Wort « siebzehnten » durch das Wort «
vierundzwanzigsten » ersetzt. vierundzwanzigsten » ersetzt.
5. In § 5 werden die Absätze 4 und 5 aufgehoben. 5. In § 5 werden die Absätze 4 und 5 aufgehoben.
6. In § 5 Absatz 7 werden die Wörter « bei der Auslosung zugeteilt 6. In § 5 Absatz 7 werden die Wörter « bei der Auslosung zugeteilt
wurde, die der Minister des Innern gemäss den Bestimmungen von § 3 wurde, die der Minister des Innern gemäss den Bestimmungen von § 3
Absatz 4 und 5 des vorliegenden Artikels vorgenommen hat » durch die Absatz 4 und 5 des vorliegenden Artikels vorgenommen hat » durch die
Wörter « gemäss Absatz 2 des vorliegenden Paragraphen zugeteilt wurde Wörter « gemäss Absatz 2 des vorliegenden Paragraphen zugeteilt wurde
» ersetzt. » ersetzt.
7. In § 5 Absatz 13 werden die Wörter « oder in § 3 Absatz 7 » 7. In § 5 Absatz 13 werden die Wörter « oder in § 3 Absatz 7 »
gestrichen. gestrichen.
8. Paragraph 5 Absatz 14 wird aufgehoben. 8. Paragraph 5 Absatz 14 wird aufgehoben.
9. In § 5 Absatz 16 werden die Wörter « Absatz 8 » durch die Wörter « 9. In § 5 Absatz 16 werden die Wörter « Absatz 8 » durch die Wörter «
Absatz 6 » ersetzt. Absatz 6 » ersetzt.
10. In § 6 Absatz 2 werden die Wörter « bei der Auslosung, die der 10. In § 6 Absatz 2 werden die Wörter « bei der Auslosung, die der
Minister des Innern gemäss den Bestimmungen von § 3 am zwanzigsten Tag Minister des Innern gemäss den Bestimmungen von § 3 am zwanzigsten Tag
vor dem für die Föderalen Parlamentswahlen festgelegten Tag vor dem für die Föderalen Parlamentswahlen festgelegten Tag
vorgenommen hat, » gestrichen, das Wort « siebzehnten » wird durch das vorgenommen hat, » gestrichen, das Wort « siebzehnten » wird durch das
Wort « vierundzwanzigsten » ersetzt und die Wörter « Absatz 6 und 7 » Wort « vierundzwanzigsten » ersetzt und die Wörter « Absatz 6 und 7 »
werden durch die Wörter « Absatz 4 und 5 » ersetzt. werden durch die Wörter « Absatz 4 und 5 » ersetzt.
11. In § 6 Absatz 3 werden die Wörter « oder in § 3 Absatz 7 » 11. In § 6 Absatz 3 werden die Wörter « oder in § 3 Absatz 7 »
gestrichen. gestrichen.
12. Paragraph 6 Absatz 4 wird aufgehoben. 12. Paragraph 6 Absatz 4 wird aufgehoben.
13. In § 6 Absatz 6 werden die Wörter « Absatz 6 und 7 » durch die 13. In § 6 Absatz 6 werden die Wörter « Absatz 6 und 7 » durch die
Wörter « Absatz 4 und 5 » ersetzt. Wörter « Absatz 4 und 5 » ersetzt.
14. Paragraph 7 wird aufgehoben. 14. Paragraph 7 wird aufgehoben.
Art. 38 - Artikel 51 § 5 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Art. 38 - Artikel 51 § 5 desselben Gesetzes, abgeändert durch das
Gesetz vom 19. Februar 2003, wird wie folgt ersetzt: Gesetz vom 19. Februar 2003, wird wie folgt ersetzt:
1. Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben. 1. Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
2. In Absatz 4 wird das Wort « siebzehnten » durch das Wort « 2. In Absatz 4 wird das Wort « siebzehnten » durch das Wort «
vierundzwanzigsten » ersetzt. vierundzwanzigsten » ersetzt.
3. Absatz 6 wird aufgehoben. 3. Absatz 6 wird aufgehoben.
4. Absatz 8 wird durch folgenden Absatz ersetzt: 4. Absatz 8 wird durch folgenden Absatz ersetzt:
« Diese Auslosung erfolgt im Hauptwahlvorstand des französischen « Diese Auslosung erfolgt im Hauptwahlvorstand des französischen
Wahlkollegiums unter den geraden Zahlen und im Hauptwahlvorstand des Wahlkollegiums unter den geraden Zahlen und im Hauptwahlvorstand des
niederländischen Wahlkollegiums unter den ungeraden Zahlen, wobei die niederländischen Wahlkollegiums unter den ungeraden Zahlen, wobei die
Zahlen unmittelbar der höchsten Nummer folgen, die bei der Auslosung Zahlen unmittelbar der höchsten Nummer folgen, die bei der Auslosung
zugeteilt wurde, die jeder der Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der zugeteilt wurde, die jeder der Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der
Kollegien mit Sitz in Eupen, Namur beziehungsweise Mecheln für die Kollegien mit Sitz in Eupen, Namur beziehungsweise Mecheln für die
Wahl des Europäischen Parlaments am zweiundfünfzigsten Tag vor dieser Wahl des Europäischen Parlaments am zweiundfünfzigsten Tag vor dieser
Wahl vorgenommen hat. » Wahl vorgenommen hat. »
5. In Absatz 9 werden die Wörter « Artikel 118bis Absatz 2 des 5. In Absatz 9 werden die Wörter « Artikel 118bis Absatz 2 des
Wahlgesetzbuches » durch die Wörter « Artikel 20 Absatz 5 des Gesetzes Wahlgesetzbuches » durch die Wörter « Artikel 20 Absatz 5 des Gesetzes
vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments » ersetzt. vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments » ersetzt.
6. Absatz 16 wird aufgehoben. 6. Absatz 16 wird aufgehoben.
7. In Absatz 19 werden die Wörter « Absatz 10 » durch die Wörter « 7. In Absatz 19 werden die Wörter « Absatz 10 » durch die Wörter «
Absatz 6 » ersetzt. Absatz 6 » ersetzt.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 13. Februar 2007 Gegeben zu Brüssel, den 13. Februar 2007
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
IN ARTIKEL 27 ERWÄHNTE STIMMZETTELMUSTER ALS ANLAGE ZUM WAHLGESETZBUCH IN ARTIKEL 27 ERWÄHNTE STIMMZETTELMUSTER ALS ANLAGE ZUM WAHLGESETZBUCH
Stimmzettelmuster II (a), II (b), II (c), II (d), II (e), II (f) und Stimmzettelmuster II (a), II (b), II (c), II (d), II (e), II (f) und
II (g) - Siehe Belgisches Staatsblatt vom 7. März 2007 S. 11178 bis II (g) - Siehe Belgisches Staatsblatt vom 7. März 2007 S. 11178 bis
11186. Auf Seite 11180 (Muster II (c)) sind die Wörter « Model II (c) 11186. Auf Seite 11180 (Muster II (c)) sind die Wörter « Model II (c)
(in artikel 127, eerste lid, vermeld) » durch die Wörter « Muster II (in artikel 127, eerste lid, vermeld) » durch die Wörter « Muster II
(c) (erwähnt in Artikel 127 Absatz 1) » zu ersetzen. Auf Seite 11184 (c) (erwähnt in Artikel 127 Absatz 1) » zu ersetzen. Auf Seite 11184
(Muster II (f)) sind die Wörter « Model II (f) (in artikel 127 eerste (Muster II (f)) sind die Wörter « Model II (f) (in artikel 127 eerste
lid vermeld) » durch die Wörter « Muster II (f) (erwähnt in Artikel lid vermeld) » durch die Wörter « Muster II (f) (erwähnt in Artikel
127 Absatz 1) » zu ersetzen. Die Erläuterungen auf Seite 11181 und auf 127 Absatz 1) » zu ersetzen. Die Erläuterungen auf Seite 11181 und auf
Seite 11185 sind wie folgt zu lesen: Seite 11185 sind wie folgt zu lesen:
MUSTER II (c) MUSTER II (c)
(1) Name des Wahlkreises (1) Name des Wahlkreises
(2) Datum der Wahl (2) Datum der Wahl
(3) Anzahl der zu wählenden Mitglieder (3) Anzahl der zu wählenden Mitglieder
(*) Name und (erster oder gebräuchlicher) Vorname. Dem Namen kann der (*) Name und (erster oder gebräuchlicher) Vorname. Dem Namen kann der
Name des Ehegatten oder des verstorbenen Ehegatten vorangestellt Name des Ehegatten oder des verstorbenen Ehegatten vorangestellt
werden beziehungsweise folgen. Die Abkürzung « Eheg. » (Ehegatte, werden beziehungsweise folgen. Die Abkürzung « Eheg. » (Ehegatte,
Ehegattin) oder « W. » (Witwer, Witwe) darf hinzugefügt werden, wenn Ehegattin) oder « W. » (Witwer, Witwe) darf hinzugefügt werden, wenn
der Kandidat darum bittet. der Kandidat darum bittet.
ANMERKUNG: Die Vermerke auf dem Stimmzettel werden in ANMERKUNG: Die Vermerke auf dem Stimmzettel werden in
folgender(folgenden) Sprache(n) abgefasst: folgender(folgenden) Sprache(n) abgefasst:
- in Niederländisch in den Gemeinden des niederländischen - in Niederländisch in den Gemeinden des niederländischen
Sprachgebietes ohne besondere Sprachenregelung, Sprachgebietes ohne besondere Sprachenregelung,
- in Französisch in den Gemeinden des französischen Sprachgebietes - in Französisch in den Gemeinden des französischen Sprachgebietes
ohne besondere Sprachenregelung, ohne besondere Sprachenregelung,
- in Niederländisch und in Französisch mit Vorrang für die - in Niederländisch und in Französisch mit Vorrang für die
niederländische Sprache in den in Artikel 7 der am 18. Juli 1966 niederländische Sprache in den in Artikel 7 der am 18. Juli 1966
koordinierten Gesetze über den Sprachgebrauch in koordinierten Gesetze über den Sprachgebrauch in
Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Randgemeinden (Drogenbos, Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Randgemeinden (Drogenbos,
Kraainem, Linkebeek, Sint-Genesius-Rode, Wemmel und Wezembeek-Oppem) Kraainem, Linkebeek, Sint-Genesius-Rode, Wemmel und Wezembeek-Oppem)
und in den in Artikel 8 Nr. 3, 4, 6, 8 und 10 der am 18. Juli 1966 und in den in Artikel 8 Nr. 3, 4, 6, 8 und 10 der am 18. Juli 1966
koordinierten Gesetze über den Sprachgebrauch in koordinierten Gesetze über den Sprachgebrauch in
Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Sprachgrenzgemeinden (Bever, Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Sprachgrenzgemeinden (Bever,
Herstappe, Mesen, Ronse, Spiere-Helkijn und Voeren), Herstappe, Mesen, Ronse, Spiere-Helkijn und Voeren),
- in Französisch und in Niederländisch mit Vorrang für die - in Französisch und in Niederländisch mit Vorrang für die
französische Sprache in den in Artikel 8 Nr. 5, 7 und 9 der am 18. französische Sprache in den in Artikel 8 Nr. 5, 7 und 9 der am 18.
Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachgebrauch in Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachgebrauch in
Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Sprachgrenzgemeinden Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Sprachgrenzgemeinden
(Comines-Warneton, Enghien, Flobecq und Mouscron), (Comines-Warneton, Enghien, Flobecq und Mouscron),
- in Französisch und in Deutsch mit Vorrang für die französische - in Französisch und in Deutsch mit Vorrang für die französische
Sprache in den in Artikel 8 Nr. 2 der am 18. Juli 1966 koordinierten Sprache in den in Artikel 8 Nr. 2 der am 18. Juli 1966 koordinierten
Gesetze über den Sprachgebrauch in Verwaltungsangelegenheiten Gesetze über den Sprachgebrauch in Verwaltungsangelegenheiten
erwähnten Malmedyer Gemeinden (Malmedy und Weismes), erwähnten Malmedyer Gemeinden (Malmedy und Weismes),
- in Deutsch und in Französisch mit Vorrang für die deutsche Sprache - in Deutsch und in Französisch mit Vorrang für die deutsche Sprache
in den in Artikel 8 Nr. 1 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze in den in Artikel 8 Nr. 1 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze
über den Sprachgebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten über den Sprachgebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten
Gemeinden des deutschen Sprachgebietes (Amel, Büllingen, Burg-Reuland, Gemeinden des deutschen Sprachgebietes (Amel, Büllingen, Burg-Reuland,
Bütgenbach, Eupen, Kelmis, Lontzen, Raeren und Sankt Vith). Bütgenbach, Eupen, Kelmis, Lontzen, Raeren und Sankt Vith).
MUSTER II (f) MUSTER II (f)
(1) Datum der Wahl (1) Datum der Wahl
(*) Name und (erster oder gebräuchlicher) Vorname. Dem Namen kann der (*) Name und (erster oder gebräuchlicher) Vorname. Dem Namen kann der
Name des Ehegatten oder des verstorbenen Ehegatten vorangestellt Name des Ehegatten oder des verstorbenen Ehegatten vorangestellt
werden beziehungsweise folgen. Die Abkürzung « Eheg. » (Ehegatte, werden beziehungsweise folgen. Die Abkürzung « Eheg. » (Ehegatte,
Ehegattin) oder « W. » (Witwer, Witwe) darf hinzugefügt werden, wenn Ehegattin) oder « W. » (Witwer, Witwe) darf hinzugefügt werden, wenn
der Kandidat darum bittet. der Kandidat darum bittet.
ANMERKUNG: Die Vermerke auf dem Stimmzettel werden in ANMERKUNG: Die Vermerke auf dem Stimmzettel werden in
folgender(folgenden) Sprache(n) abgefasst: folgender(folgenden) Sprache(n) abgefasst:
- in Niederländisch in den Gemeinden des niederländischen - in Niederländisch in den Gemeinden des niederländischen
Sprachgebietes ohne besondere Sprachenregelung, Sprachgebietes ohne besondere Sprachenregelung,
- in Französisch in den Gemeinden des französischen Sprachgebietes - in Französisch in den Gemeinden des französischen Sprachgebietes
ohne besondere Sprachenregelung, ohne besondere Sprachenregelung,
- in Niederländisch und in Französisch mit Vorrang für die - in Niederländisch und in Französisch mit Vorrang für die
niederländische Sprache in den in Artikel 7 der am 18. Juli 1966 niederländische Sprache in den in Artikel 7 der am 18. Juli 1966
koordinierten Gesetze über den Sprachgebrauch in koordinierten Gesetze über den Sprachgebrauch in
Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Randgemeinden (Drogenbos, Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Randgemeinden (Drogenbos,
Kraainem, Linkebeek, Sint-Genesius-Rode, Wemmel und Wezembeek-Oppem) Kraainem, Linkebeek, Sint-Genesius-Rode, Wemmel und Wezembeek-Oppem)
und in den in Artikel 8 Nr. 3, 4, 6, 8 und 10 der am 18. Juli 1966 und in den in Artikel 8 Nr. 3, 4, 6, 8 und 10 der am 18. Juli 1966
koordinierten Gesetze über den Sprachgebrauch in koordinierten Gesetze über den Sprachgebrauch in
Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Sprachgrenzgemeinden (Bever, Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Sprachgrenzgemeinden (Bever,
Herstappe, Mesen, Ronse, Spiere-Helkijn und Voeren), Herstappe, Mesen, Ronse, Spiere-Helkijn und Voeren),
- in Französisch und in Niederländisch mit Vorrang für die - in Französisch und in Niederländisch mit Vorrang für die
französische Sprache in den in Artikel 8 Nr. 5, 7 und 9 der am 18. französische Sprache in den in Artikel 8 Nr. 5, 7 und 9 der am 18.
Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachgebrauch in Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachgebrauch in
Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Sprachgrenzgemeinden Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Sprachgrenzgemeinden
(Comines-Warneton, Enghien, Flobecq und Mouscron), (Comines-Warneton, Enghien, Flobecq und Mouscron),
- in Französisch und in Deutsch mit Vorrang für die französische - in Französisch und in Deutsch mit Vorrang für die französische
Sprache in den in Artikel 8 Nr. 2 der am 18. Juli 1966 koordinierten Sprache in den in Artikel 8 Nr. 2 der am 18. Juli 1966 koordinierten
Gesetze über den Sprachgebrauch in Verwaltungsangelegenheiten Gesetze über den Sprachgebrauch in Verwaltungsangelegenheiten
erwähnten Malmedyer Gemeinden (Malmedy und Weismes), erwähnten Malmedyer Gemeinden (Malmedy und Weismes),
- in Deutsch und in Französisch mit Vorrang für die deutsche Sprache - in Deutsch und in Französisch mit Vorrang für die deutsche Sprache
in den in Artikel 8 Nr. 1 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze in den in Artikel 8 Nr. 1 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze
über den Sprachgebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten über den Sprachgebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten
Gemeinden des deutschen Sprachgebietes (Amel, Büllingen, Burg-Reuland, Gemeinden des deutschen Sprachgebietes (Amel, Büllingen, Burg-Reuland,
Bütgenbach, Eupen, Kelmis, Lontzen, Raeren und Sankt Vith). Bütgenbach, Eupen, Kelmis, Lontzen, Raeren und Sankt Vith).
Gesehen, um Unserem Gesetz vom 13. Februar 2007 beigefügt zu werden Gesehen, um Unserem Gesetz vom 13. Februar 2007 beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 21 april 2007. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 21 avril 2007.
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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