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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 21/04/1999
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 25 oktober 1919 tot verlening van rechtspersoonlijkheid aan de internationale verenigingen met wetenschappelijk doel en van wettelijke en reglementaire bepalingen tot wijziging van deze wet Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 25 octobre 1919 tendant à accorder la personnification civile aux associations internationales à but scientifique et de dispositions légales et réglementaires modifiant cette loi
MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN MINISTERE DE L'INTERIEUR
21 APRIL 1999. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële 21 AVRIL 1999. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en
Duitse vertaling van de wet van 25 oktober 1919 tot verlening van langue allemande de la loi du 25 octobre 1919 tendant à accorder la
rechtspersoonlijkheid aan de internationale verenigingen met personnification civile aux associations internationales à but
wetenschappelijk doel en van wettelijke en reglementaire bepalingen scientifique et de dispositions légales et réglementaires modifiant
tot wijziging van deze wet cette loi
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3,
en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling Vu les projets de traduction officielle en langue allemande
- van de wet van 25 oktober 1919 tot verlening van - de la loi du 25 octobre 1919 tendant à accorder la personnification
rechtspersoonlijkheid aan de internationale verenigingen met civile aux associations internationales à but scientifique,
wetenschappelijk doel,
- van artikel 290 van het koninklijk besluit nr. 64 van 30 november - de l'article 290 de l'arrêté royal n° 64 du 30 novembre 1939
1939 houdende het Wetboek der registratie-, hypotheek- en contenant le Code des droits d'enregistrement, d'hypothèque et de
griffierechten, greffe,
- van de wet van 6 december 1954 tot wijziging van de wet van 25 - de la loi du 6 décembre 1954 modifiant la loi du 25 octobre 1919
oktober 1919 tot verlening van rechtspersoonlijkheid aan de tendant à accorder la personnification civile aux associations
internationale verenigingen met wetenschappelijk doel, internationales à but scientifique,
opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; d'Arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 tot 3

Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 à 3 du

gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande :
- van de wet van 25 oktober 1919 tot verlening van - de la loi du 25 octobre 1919 tendant à accorder la personnification
rechtspersoonlijkheid aan de internationale verenigingen met civile aux associations internationales à but scientifique;
wetenschappelijk doel;
- van artikel 290 van het koninklijk besluit nr. 64 van 30 november - de l'article 290 de l'arrêté royal n° 64 du 30 novembre 1939
1939 houdende het Wetboek der registratie-, hypotheek- en contenant le Code des droits d'enregistrement, d'hypothèque et de
griffierechten; greffe;
- van de wet van 6 december 1954 tot wijziging van de wet van 25 - de la loi du 6 décembre 1954 modifiant la loi du 25 octobre 1919
oktober 1919 tot verlening van rechtspersoonlijkheid aan de tendant à accorder la personnification civile aux associations
internationale verenigingen met wetenschappelijk doel. internationales à but scientifique.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 21 april 1999. Donné à Bruxelles, le 21 avril 1999.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
L. VAN DEN BOSSCHE L. VAN DEN BOSSCHE
Annexe 1 - Bijlage 1 Annexe 1 - Bijlage 1
MINISTERIUM DER JUSTIZ MINISTERIUM DER JUSTIZ
25. OKTOBER 1919 - Gesetz zur Verleihung der Rechtspersönlichkeit an 25. OKTOBER 1919 - Gesetz zur Verleihung der Rechtspersönlichkeit an
internationale Vereinigungen mit wissenschaftlicher Zielsetzung internationale Vereinigungen mit wissenschaftlicher Zielsetzung
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vereinigungen, die Belgiern und Ausländern zugänglich Artikel 1 - Vereinigungen, die Belgiern und Ausländern zugänglich
sind, deren Ausführungsorgan eine Einrichtung oder ein ständiger sind, deren Ausführungsorgan eine Einrichtung oder ein ständiger
Ausschuss mit Sitz in Belgien ist, deren Verwaltung mindestens ein Ausschuss mit Sitz in Belgien ist, deren Verwaltung mindestens ein
belgisches Mitglied zählt und die ohne Gewinnerzielungsabsicht eine belgisches Mitglied zählt und die ohne Gewinnerzielungsabsicht eine
wissenschaftliche Zielsetzung verfolgen, kann unter den Bedingungen wissenschaftliche Zielsetzung verfolgen, kann unter den Bedingungen
und in den Grenzen des vorliegenden Gesetzes durch Königlichen Erlass und in den Grenzen des vorliegenden Gesetzes durch Königlichen Erlass
Rechtspersönlichkeit verliehen werden. Rechtspersönlichkeit verliehen werden.
Art. 2 - In der Satzung wird folgendes festgelegt: Art. 2 - In der Satzung wird folgendes festgelegt:
1. Bezeichnung der Vereinigung, 1. Bezeichnung der Vereinigung,
2. Zweck der Vereinigung, 2. Zweck der Vereinigung,
3. Sitz der Vereinigung, 3. Sitz der Vereinigung,
4. Bedingungen für Aufnahme, Ausschluss oder Austritt der Mitglieder 4. Bedingungen für Aufnahme, Ausschluss oder Austritt der Mitglieder
und gegebenenfalls der Mitglieder der verschiedenen Kategorien, und gegebenenfalls der Mitglieder der verschiedenen Kategorien,
5. Rechte und Verpflichtungen der Mitglieder. Vorbehaltlich 5. Rechte und Verpflichtungen der Mitglieder. Vorbehaltlich
Sonderbestimmungen in der Satzung haften Mitglieder aufgrund ihrer Sonderbestimmungen in der Satzung haften Mitglieder aufgrund ihrer
Zeichnung nur in Höhe ihrer Beiträge, Zeichnung nur in Höhe ihrer Beiträge,
6. Organisation der Leitung der Vereinigung und der Verwaltung der 6. Organisation der Leitung der Vereinigung und der Verwaltung der
Güter, Art und Weise der Ernennung und Abberufung der mit der Leitung Güter, Art und Weise der Ernennung und Abberufung der mit der Leitung
und Verwaltung beauftragten Personen, ihre Befugnisse, Dauer ihres und Verwaltung beauftragten Personen, ihre Befugnisse, Dauer ihres
Mandats und insbesondere Bestimmung des beziehungsweise der Mandats und insbesondere Bestimmung des beziehungsweise der
Mitglieder, auf deren Betreiben das Recht, gerichtlich vorzugehen, Mitglieder, auf deren Betreiben das Recht, gerichtlich vorzugehen,
ausgeübt wird, ausgeübt wird,
7. Weise der Liquidation der Rechte der Mitglieder an der 7. Weise der Liquidation der Rechte der Mitglieder an der
Vermögensmasse, die der Vereinigung infolge ihres Ablebens oder Vermögensmasse, die der Vereinigung infolge ihres Ablebens oder
aufgrund anderer Umstände nicht mehr angehören, aufgrund anderer Umstände nicht mehr angehören,
8. Bedingungen für Satzungsänderungen, Auflösung und Liquidation der 8. Bedingungen für Satzungsänderungen, Auflösung und Liquidation der
Vereinigung. Vereinigung.
Art. 3 - Die Satzung wird in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt Art. 3 - Die Satzung wird in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt
veröffentlicht. Das gleiche gilt für Name, Vornamen, Beruf und veröffentlicht. Das gleiche gilt für Name, Vornamen, Beruf und
Wohnsitz der Mitglieder, die die Vereinigung leiten und verwalten. Wohnsitz der Mitglieder, die die Vereinigung leiten und verwalten.
Änderungen der Satzung und des leitenden Personals und Änderungen der Satzung und des leitenden Personals und
Verwaltungspersonals müssen ebenfalls im Belgischen Staatsblatt Verwaltungspersonals müssen ebenfalls im Belgischen Staatsblatt
veröffentlicht werden. Ab dem zehnten Tag nach der Veröffentlichung veröffentlicht werden. Ab dem zehnten Tag nach der Veröffentlichung
hat die Vereinigung Rechtspersönlichkeit; Satzungsänderungen werden hat die Vereinigung Rechtspersönlichkeit; Satzungsänderungen werden
nach derselben Frist und unter denselben Veröffentlichungsbedingungen nach derselben Frist und unter denselben Veröffentlichungsbedingungen
wirksam. wirksam.
Art. 4 - Die Vereinigung darf nur unbewegliche Güter, die für ihre Art. 4 - Die Vereinigung darf nur unbewegliche Güter, die für ihre
wissenschaftliche Zielsetzung und ihre Verwaltung notwendig sind, als wissenschaftliche Zielsetzung und ihre Verwaltung notwendig sind, als
Eigentum oder sonstwie besitzen. Sie kann durch Königlichen Erlass Eigentum oder sonstwie besitzen. Sie kann durch Königlichen Erlass
ermächtigt werden, unbewegliche Güter mit dieser Zweckbestimmung zu ermächtigt werden, unbewegliche Güter mit dieser Zweckbestimmung zu
besitzen, die sie jedoch nicht unverzüglich zu diesem Zweck gebrauchen besitzen, die sie jedoch nicht unverzüglich zu diesem Zweck gebrauchen
kann. kann.
Unentgeltliche Zuwendungen unter Lebenden oder durch letztwillige Unentgeltliche Zuwendungen unter Lebenden oder durch letztwillige
Verfügung zugunsten der Vereinigung haben nur Wirkung, insofern sie Verfügung zugunsten der Vereinigung haben nur Wirkung, insofern sie
gemäss Artikel 910 des Zivilgesetzbuches genehmigt worden sind. Der gemäss Artikel 910 des Zivilgesetzbuches genehmigt worden sind. Der
Erlass, durch den die Annahme einer unentgeltlichen Zuwendung, die ein Erlass, durch den die Annahme einer unentgeltlichen Zuwendung, die ein
unbewegliches Gut beinhaltet, genehmigt wird, bestimmt gegebenenfalls unbewegliches Gut beinhaltet, genehmigt wird, bestimmt gegebenenfalls
die Frist, in der das unbewegliche Gut realisiert werden muss. die Frist, in der das unbewegliche Gut realisiert werden muss.
In Erwartung der Genehmigung nimmt die Verwaltung der Vereinigung die In Erwartung der Genehmigung nimmt die Verwaltung der Vereinigung die
unentgeltlichen Zuwendungen vom Schenker an; dieser bleibt bis zur unentgeltlichen Zuwendungen vom Schenker an; dieser bleibt bis zur
Beschlussfassung gebunden. Beschlussfassung gebunden.
Der Verfügende kann sich entweder zu seinen Gunsten oder zugunsten Der Verfügende kann sich entweder zu seinen Gunsten oder zugunsten
seiner Erben oder Rechtsnachfolger das Recht ausbedingen, im Falle der seiner Erben oder Rechtsnachfolger das Recht ausbedingen, im Falle der
Liquidation der Vereinigung eine Summe im Wert der Güter, die Liquidation der Vereinigung eine Summe im Wert der Güter, die
Gegenstand der unentgeltlichen Zuwendung waren, oder die Güter selbst Gegenstand der unentgeltlichen Zuwendung waren, oder die Güter selbst
zurückzunehmen. zurückzunehmen.
Art. 5 - Die Auflösung kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder Art. 5 - Die Auflösung kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder
jedes Interessehabenden in folgenden vier Fällen ausgesprochen werden: jedes Interessehabenden in folgenden vier Fällen ausgesprochen werden:
Verwendung des Kapitals oder der Einkünfte der Vereinigung für einen Verwendung des Kapitals oder der Einkünfte der Vereinigung für einen
anderen Zweck als den Zweck, für den die Vereinigung gebildet ist; anderen Zweck als den Zweck, für den die Vereinigung gebildet ist;
Zahlungsunfähigkeit; fehlende Verwaltung; Verfolgung einer Zahlungsunfähigkeit; fehlende Verwaltung; Verfolgung einer
Zielsetzung, die gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten Zielsetzung, die gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten
verstösst. verstösst.
Art. 6 - Vorbehaltlich einer Bestimmung der Satzung oder einer Art. 6 - Vorbehaltlich einer Bestimmung der Satzung oder einer
Bestimmung durch die satzungsgemäss zu diesem Zweck bestimmte Bestimmung durch die satzungsgemäss zu diesem Zweck bestimmte
Versammlung ernennt das Gericht erster Instanz auf einen mit Gründen Versammlung ernennt das Gericht erster Instanz auf einen mit Gründen
versehenen Antrag der Staatsanwaltschaft oder jedes Interessehabenden versehenen Antrag der Staatsanwaltschaft oder jedes Interessehabenden
die Liquidatoren, deren Vorgehen durch die Bestimmungen der belgischen die Liquidatoren, deren Vorgehen durch die Bestimmungen der belgischen
Gesetze über die Handelsgesellschaften geregelt ist. Gesetze über die Handelsgesellschaften geregelt ist.
Art. 7 - Akte und Protokolle zur Gründung, Änderung oder Auflösung der Art. 7 - Akte und Protokolle zur Gründung, Änderung oder Auflösung der
Vereinigung und zur Ernennung oder Ersetzung eines Verwalters oder Vereinigung und zur Ernennung oder Ersetzung eines Verwalters oder
Kommissars, Akte und Bücher, die ausschliesslich die Verwaltung der Kommissars, Akte und Bücher, die ausschliesslich die Verwaltung der
Vereinigung betreffen, und Vollmachten, die die Gründer für die Vereinigung betreffen, und Vollmachten, die die Gründer für die
Gründung der Vereinigung oder Mitglieder für ihre Beziehungen mit der Gründung der Vereinigung oder Mitglieder für ihre Beziehungen mit der
Vereinigung erteilt haben, unterliegen keiner Stempelgebühr und werden Vereinigung erteilt haben, unterliegen keiner Stempelgebühr und werden
kostenlos registriert, ausser wenn sie Bestimmungen enthalten, die kostenlos registriert, ausser wenn sie Bestimmungen enthalten, die
einer proportionalen Registrierungsgebühr unterliegen. einer proportionalen Registrierungsgebühr unterliegen.
Kopien oder Abschriften dieser Akte und Protokolle oder Auszüge aus Kopien oder Abschriften dieser Akte und Protokolle oder Auszüge aus
diesen Unterlagen unterliegen ebensowenig der Stempelgebühr. diesen Unterlagen unterliegen ebensowenig der Stempelgebühr.
Art. 8 - Internationale Vereinigungen, die ihren Sitz im Ausland haben Art. 8 - Internationale Vereinigungen, die ihren Sitz im Ausland haben
und unter die Anwendung eines ausländischen Gesetzes fallen, aber die und unter die Anwendung eines ausländischen Gesetzes fallen, aber die
in Artikel 1 gestellten Bedingungen erfüllen und die Bestimmungen der in Artikel 1 gestellten Bedingungen erfüllen und die Bestimmungen der
Artikel 2 und 3 einhalten, dürfen in den Grenzen von Artikel 4 und Artikel 2 und 3 einhalten, dürfen in den Grenzen von Artikel 4 und
unbeschadet der öffentlichen Ordnung in Belgien die Rechte, die aus unbeschadet der öffentlichen Ordnung in Belgien die Rechte, die aus
ihrer nationalen Satzung hervorgehen, ausüben. Es ist nicht ihrer nationalen Satzung hervorgehen, ausüben. Es ist nicht
erforderlich, dass die Verwaltung mindestens ein belgisches Mitglied erforderlich, dass die Verwaltung mindestens ein belgisches Mitglied
zählt. zählt.
Art. 9 - Die belgische Regierung ist ermächtigt, auf den Grundlagen Art. 9 - Die belgische Regierung ist ermächtigt, auf den Grundlagen
des vorliegenden Gesetzes mit ausländischen Staaten Verträge im des vorliegenden Gesetzes mit ausländischen Staaten Verträge im
Hinblick auf die Schaffung eines internationalen Status für Hinblick auf die Schaffung eines internationalen Status für
internationale Vereinigungen mit wissenschaftlicher Zielsetzung zu internationale Vereinigungen mit wissenschaftlicher Zielsetzung zu
schliessen. schliessen.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu New-York, den 25. Oktober 1919 Gegeben zu New-York, den 25. Oktober 1919
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
E. VANDERVELDE E. VANDERVELDE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
E. VANDERVELDE E. VANDERVELDE
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 21 april 1999. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 21 avril 1999.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
L. VAN DEN BOSSCHE L. VAN DEN BOSSCHE
Annexe 2 - Bijlage 2 Annexe 2 - Bijlage 2
KABINETT DES PREMIERMINISTERS KABINETT DES PREMIERMINISTERS
30. NOVEMBER 1939 - Königlicher Erlass Nr. 64 zur Einführung des 30. NOVEMBER 1939 - Königlicher Erlass Nr. 64 zur Einführung des
Gesetzbuches über die Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebühren Gesetzbuches über die Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebühren
LEOPOLD III., König der Belgier, LEOPOLD III., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! (...)
TITEL III - Kanzleigebühren TITEL III - Kanzleigebühren
KAPITEL III - Verschiedene Bestimmungen (...) KAPITEL III - Verschiedene Bestimmungen (...)
AUFHEBUNGSBESTIMMUNG AUFHEBUNGSBESTIMMUNG
Artikel 290 Vorbehaltlich besonderer steuerrechtlicher Bestimmungen, Artikel 290 Vorbehaltlich besonderer steuerrechtlicher Bestimmungen,
die entweder aus Verträgen, die der Staat geschlossen hat und durch die entweder aus Verträgen, die der Staat geschlossen hat und durch
ein Gesetz gebilligt wurden, oder aus internationalen Abkommen ein Gesetz gebilligt wurden, oder aus internationalen Abkommen
hervorgehen, werden alle früheren Gesetzesbestimmungen in bezug auf hervorgehen, werden alle früheren Gesetzesbestimmungen in bezug auf
Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebühren aufgehoben. Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebühren aufgehoben.
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 21 april 1999. (...) Vu pour être annexé à Notre arrêté du 21 avril 1999.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
L. VAN DEN BOSSCHE L. VAN DEN BOSSCHE
Annexe 3 - Bijlage 3 Annexe 3 - Bijlage 3
MINISTERIUM DER JUSTIZ MINISTERIUM DER JUSTIZ
6. DEZEMBER 1954 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 25. Oktober 6. DEZEMBER 1954 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 25. Oktober
1919 zur Verleihung der Rechtspersönlichkeit an internationale 1919 zur Verleihung der Rechtspersönlichkeit an internationale
Vereinigungen mit wissenschaftlicher Zielsetzung Vereinigungen mit wissenschaftlicher Zielsetzung
BALDUIN, König der Belgier BALDUIN, König der Belgier
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Die Überschrift des Gesetzes vom 25. Oktober 1919 zur Artikel 1 - Die Überschrift des Gesetzes vom 25. Oktober 1919 zur
Verleihung der Rechtspersönlichkeit an internationale Vereinigungen Verleihung der Rechtspersönlichkeit an internationale Vereinigungen
mit wissenschaftlicher Zielsetzung lautet von nun an wie folgt: « mit wissenschaftlicher Zielsetzung lautet von nun an wie folgt: «
Gesetz zur Verleihung der Rechtspersönlichkeit an internationale Gesetz zur Verleihung der Rechtspersönlichkeit an internationale
Vereinigungen mit philanthropischer, religiöser, wissenschaftlicher, Vereinigungen mit philanthropischer, religiöser, wissenschaftlicher,
künstlerischer oder pädagogischer Zielsetzung ». künstlerischer oder pädagogischer Zielsetzung ».
Art. 2 - In Artikel 1 desselben Gesetzes werden die Wörter « eine Art. 2 - In Artikel 1 desselben Gesetzes werden die Wörter « eine
wissenschaftliche Zielsetzung » durch die Wörter « eine wissenschaftliche Zielsetzung » durch die Wörter « eine
philanthropische, religiöse, wissenschaftliche, künstlerische philanthropische, religiöse, wissenschaftliche, künstlerische
beziehungsweise pädagogische Zielsetzung » ersetzt. beziehungsweise pädagogische Zielsetzung » ersetzt.
Art. 3 - In Artikel 4 Absatz 1 desselben Gesetzes wird das Wort « Art. 3 - In Artikel 4 Absatz 1 desselben Gesetzes wird das Wort «
wissenschaftliche » gestrichen. wissenschaftliche » gestrichen.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 6. Dezember 1954 Gegeben zu Brüssel, den 6. Dezember 1954
BALDUIN BALDUIN
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
A. LILAR A. LILAR
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
A. LILAR A. LILAR
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 21 april 1999. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 21 avril 1999.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
L. VAN DEN BOSSCHE L. VAN DEN BOSSCHE
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