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Koninklijk besluit bepalende de lijst van de verpleegkundige technische verstrekkingen betreffende de basisverpleegkundige, alsmede hun uitoefeningsvoorwaarden. - Officieuze coördinatie in het Duits | Arrêté royal fixant la liste des prestations techniques de l'art infirmier relative à l'assistant en soins infirmiers, ainsi que leurs conditions d'exercice. - Coordination officieuse en langue allemande |
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20 SEPTEMBER 2023. - Koninklijk besluit bepalende de lijst van de | 20 SEPTEMBRE 2023. - Arrêté royal fixant la liste des prestations |
verpleegkundige technische verstrekkingen betreffende de | techniques de l'art infirmier relative à l'assistant en soins |
basisverpleegkundige, alsmede hun uitoefeningsvoorwaarden. - | infirmiers, ainsi que leurs conditions d'exercice. - Coordination |
Officieuze coördinatie in het Duits | officieuse en langue allemande |
De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van | Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue |
het koninklijk besluit van 20 september 2023 bepalende de lijst van de | allemande de l'arrêté royal du 20 septembre 2023 fixant la liste des |
verpleegkundige technische verstrekkingen betreffende de | prestations techniques de l'art infirmier relative à l'assistant en |
basisverpleegkundige, alsmede hun uitoefeningsvoorwaarden (Belgisch | soins infirmiers, ainsi que leurs conditions d'exercice (Moniteur |
Staatsblad van 30 oktober 2023), zoals het werd gewijzigd bij het | belge du 30 octobre 2023), tel qu'il a été modifié par l'arrêté royal |
koninklijk besluit van 14 april 2024 tot wijziging van het koninklijk | du 14 avril 2024 modifiant l'arrêté royal du 20 septembre 2023 fixant |
besluit van 20 september 2023 bepalende de lijst van de | |
verpleegkundige technische verstrekkingen betreffende de | la liste des prestations techniques de l'art infirmier relative à |
basisverpleegkundige, alsmede hun uitoefeningsvoorwaarden (Belgisch | l'assistant en soins infirmiers, ainsi que leurs conditions d'exercice |
Staatsblad van 25 april 2024). | (Moniteur belge du 25 avril 2024). |
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le |
dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | Service central de traduction allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
20. SEPTEMBER 2023 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Liste der | 20. SEPTEMBER 2023 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Liste der |
fachlichen Krankenpflegeleistungen in Bezug auf | fachlichen Krankenpflegeleistungen in Bezug auf |
Krankenpflegeassistenten sowie der Bedingungen für die Ausübung dieser | Krankenpflegeassistenten sowie der Bedingungen für die Ausübung dieser |
Krankenpflegeleistungen | Krankenpflegeleistungen |
Artikel 1 - Die Liste der in Artikel 46 § 1 Nr. 2 des am 10. Mai 2015 | Artikel 1 - Die Liste der in Artikel 46 § 1 Nr. 2 des am 10. Mai 2015 |
koordinierten Gesetzes über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe | koordinierten Gesetzes über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe |
erwähnten fachlichen Krankenpflegeleistungen, die | erwähnten fachlichen Krankenpflegeleistungen, die |
Krankenpflegeassistenten ausüben dürfen, wird in der Anlage zu | Krankenpflegeassistenten ausüben dürfen, wird in der Anlage zu |
vorliegendem Erlass festgelegt. | vorliegendem Erlass festgelegt. |
Art. 2 - § 1 - In weniger komplexen Situationen können | Art. 2 - § 1 - In weniger komplexen Situationen können |
Krankenpflegeassistenten die Krankenpflege im Rahmen ihrer Befugnisse | Krankenpflegeassistenten die Krankenpflege im Rahmen ihrer Befugnisse |
eigenständig ausüben. | eigenständig ausüben. |
§ 2 - In komplexeren Situationen arbeiten Krankenpflegeassistenten in | § 2 - In komplexeren Situationen arbeiten Krankenpflegeassistenten in |
Absprache und im Team mit dem für die allgemeine Pflege | Absprache und im Team mit dem für die allgemeine Pflege |
verantwortlichen Krankenpfleger oder, wenn der für die allgemeine | verantwortlichen Krankenpfleger oder, wenn der für die allgemeine |
Pflege verantwortliche Krankenpfleger dem Pflegeteam nicht angehört, | Pflege verantwortliche Krankenpfleger dem Pflegeteam nicht angehört, |
mit dem Arzt. | mit dem Arzt. |
Krankenpflegeassistenten erbringen die Pflegeleistungen, wie sie im | Krankenpflegeassistenten erbringen die Pflegeleistungen, wie sie im |
Pflegeplan angegeben sind, der von dem für die allgemeine Pflege | Pflegeplan angegeben sind, der von dem für die allgemeine Pflege |
verantwortlichen Krankenpfleger, der die Pflegediagnose stellt, | verantwortlichen Krankenpfleger, der die Pflegediagnose stellt, |
erstellt wird. In diesem Pflegeplan sind ebenfalls die Grenzen | erstellt wird. In diesem Pflegeplan sind ebenfalls die Grenzen |
festgelegt, innerhalb deren Krankenpflegeassistenten Angaben des | festgelegt, innerhalb deren Krankenpflegeassistenten Angaben des |
Pflegeplans selbst anpassen können. | Pflegeplans selbst anpassen können. |
§ 3 - [Die Erstbeurteilung des Grades der Komplexität wird von dem für | § 3 - [Die Erstbeurteilung des Grades der Komplexität wird von dem für |
die allgemeine Pflege verantwortlichen Krankenpfleger oder, wenn der | die allgemeine Pflege verantwortlichen Krankenpfleger oder, wenn der |
für die allgemeine Pflege verantwortliche Krankenpfleger dem | für die allgemeine Pflege verantwortliche Krankenpfleger dem |
Pflegeteam nicht angehört, vom Arzt vorgenommen. Der für die | Pflegeteam nicht angehört, vom Arzt vorgenommen. Der für die |
allgemeine Pflege verantwortliche Krankenpfleger oder der Arzt sorgen | allgemeine Pflege verantwortliche Krankenpfleger oder der Arzt sorgen |
ebenfalls für eine Neubeurteilung der Komplexität der Situation, wenn | ebenfalls für eine Neubeurteilung der Komplexität der Situation, wenn |
sie dies für nötig erachten. Diese Erstbeurteilung kann von | sie dies für nötig erachten. Diese Erstbeurteilung kann von |
Krankenpflegeassistenten vorgenommen werden, wenn es sich um fachliche | Krankenpflegeassistenten vorgenommen werden, wenn es sich um fachliche |
Leistungen handelt, die Krankenpflegeassistenten während eines | Leistungen handelt, die Krankenpflegeassistenten während eines |
Zeitraums von weniger als vierundzwanzig Stunden erbringen müssen.] | Zeitraums von weniger als vierundzwanzig Stunden erbringen müssen.] |
Unter Berücksichtigung des Gesundheitszustands des Patienten und des | Unter Berücksichtigung des Gesundheitszustands des Patienten und des |
Pflegekontexts können Krankenpflegeassistenten im Rahmen ihrer | Pflegekontexts können Krankenpflegeassistenten im Rahmen ihrer |
Befugnisse mit der Pflege beginnen, und zwar auf der Grundlage eines | Befugnisse mit der Pflege beginnen, und zwar auf der Grundlage eines |
Standardpflegeplans und ohne Erstbeurteilung durch den für die | Standardpflegeplans und ohne Erstbeurteilung durch den für die |
allgemeine Pflege verantwortlichen Krankenpfleger oder den Arzt, wenn | allgemeine Pflege verantwortlichen Krankenpfleger oder den Arzt, wenn |
der für die allgemeine Pflege verantwortliche Krankenpfleger dem | der für die allgemeine Pflege verantwortliche Krankenpfleger dem |
Pflegeteam nicht angehört. Die Beurteilung des Zustands des Patienten | Pflegeteam nicht angehört. Die Beurteilung des Zustands des Patienten |
durch den für die allgemeine Pflege verantwortlichen Krankenpfleger | durch den für die allgemeine Pflege verantwortlichen Krankenpfleger |
und/oder den Arzt folgt schnellstmöglich. | und/oder den Arzt folgt schnellstmöglich. |
§ 4 - Krankenpflegeassistenten, die bei der Pflegeleistung | § 4 - Krankenpflegeassistenten, die bei der Pflegeleistung |
feststellen, dass aufgrund der Entwicklung des Pflegebedarfs die | feststellen, dass aufgrund der Entwicklung des Pflegebedarfs die |
notwendige Pflege ihre Befugnisse übersteigt, informieren | notwendige Pflege ihre Befugnisse übersteigt, informieren |
schnellstmöglich den für die allgemeine Pflege verantwortlichen | schnellstmöglich den für die allgemeine Pflege verantwortlichen |
Krankenpfleger oder, wenn der für die allgemeine Pflege | Krankenpfleger oder, wenn der für die allgemeine Pflege |
verantwortliche Krankenpfleger dem Pflegeteam nicht angehört, den | verantwortliche Krankenpfleger dem Pflegeteam nicht angehört, den |
Arzt, um den Gesundheitszustand des Patienten und die notwendige | Arzt, um den Gesundheitszustand des Patienten und die notwendige |
gegenseitige Zusammenarbeit neu zu beurteilen. | gegenseitige Zusammenarbeit neu zu beurteilen. |
[Art. 2 § 3 Abs. 1 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 14. April 2024 | [Art. 2 § 3 Abs. 1 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 14. April 2024 |
(B.S. vom 25. April 2024)] | (B.S. vom 25. April 2024)] |
Art. 3 - Die fachlichen Krankenpflegeleistungen B1 und B2, wie in der | Art. 3 - Die fachlichen Krankenpflegeleistungen B1 und B2, wie in der |
Anlage erwähnt, werden anhand von Standardpflegeplänen und/oder | Anlage erwähnt, werden anhand von Standardpflegeplänen und/oder |
Verfahren durchgeführt. | Verfahren durchgeführt. |
Ein Standardpflegeplan ermöglicht es, auf einen Patienten mit | Ein Standardpflegeplan ermöglicht es, auf einen Patienten mit |
bestimmten Gesundheitsproblemen systematisch einzugehen und diesen | bestimmten Gesundheitsproblemen systematisch einzugehen und diesen |
Patienten systematisch zu behandeln. | Patienten systematisch zu behandeln. |
Ein Verfahren beschreibt, wie eine bestimmte fachliche | Ein Verfahren beschreibt, wie eine bestimmte fachliche |
Krankenpflegeleistung ausgeführt wird. Gegebenenfalls können ein oder | Krankenpflegeleistung ausgeführt wird. Gegebenenfalls können ein oder |
mehrere Verfahren Teil eines Standardpflegeplans oder einer | mehrere Verfahren Teil eines Standardpflegeplans oder einer |
Dauerverordnung sein, wie beschrieben in Artikel 5 § 5 des | Dauerverordnung sein, wie beschrieben in Artikel 5 § 5 des |
vorliegenden Erlasses. | vorliegenden Erlasses. |
Die Verfahren für die fachlichen Krankenpflegeleistungen B2, wie in | Die Verfahren für die fachlichen Krankenpflegeleistungen B2, wie in |
der Anlage erwähnt, werden in Absprache zwischen dem Arzt und dem für | der Anlage erwähnt, werden in Absprache zwischen dem Arzt und dem für |
die allgemeine Pflege verantwortlichen Krankenpfleger oder, wenn der | die allgemeine Pflege verantwortlichen Krankenpfleger oder, wenn der |
für die allgemeine Pflege verantwortliche Krankenpfleger dem | für die allgemeine Pflege verantwortliche Krankenpfleger dem |
Pflegeteam nicht angehört, zwischen dem Arzt und dem | Pflegeteam nicht angehört, zwischen dem Arzt und dem |
Krankenpflegeassistenten erstellt. | Krankenpflegeassistenten erstellt. |
Art. 4 - § 1 - Die fachlichen Krankenpflegeleistungen mit der | Art. 4 - § 1 - Die fachlichen Krankenpflegeleistungen mit der |
Bezeichnung B2 werden durchgeführt: | Bezeichnung B2 werden durchgeführt: |
- auf der Grundlage einer schriftlichen ärztlichen Verschreibung, | - auf der Grundlage einer schriftlichen ärztlichen Verschreibung, |
gegebenenfalls in elektronischer Form, | gegebenenfalls in elektronischer Form, |
- auf der Grundlage einer mündlich formulierten ärztlichen | - auf der Grundlage einer mündlich formulierten ärztlichen |
Verschreibung, die gegebenenfalls per Telefon, Radio oder Webcam | Verschreibung, die gegebenenfalls per Telefon, Radio oder Webcam |
mitgeteilt wird, | mitgeteilt wird, |
- auf der Grundlage einer schriftlichen Dauerverordnung. | - auf der Grundlage einer schriftlichen Dauerverordnung. |
§ 2 - Bei der schriftlichen ärztlichen Verschreibung muss der Arzt | § 2 - Bei der schriftlichen ärztlichen Verschreibung muss der Arzt |
oder Zahnarzt folgende Regeln einhalten: | oder Zahnarzt folgende Regeln einhalten: |
a) Die Verschreibung muss vollständig ausgeschrieben werden; es dürfen | a) Die Verschreibung muss vollständig ausgeschrieben werden; es dürfen |
lediglich Standardabkürzungen benutzt werden. | lediglich Standardabkürzungen benutzt werden. |
b) Die Verschreibung muss deutlich lesbar auf einem dazu bestimmten | b) Die Verschreibung muss deutlich lesbar auf einem dazu bestimmten |
Dokument, das Teil der Patientenakte ist, geschrieben werden. | Dokument, das Teil der Patientenakte ist, geschrieben werden. |
c) Wenn auf einen Standardpflegeplan, eine Dauerverordnung oder ein | c) Wenn auf einen Standardpflegeplan, eine Dauerverordnung oder ein |
Verfahren verwiesen wird, wird ihre vereinbarte Bezeichnung oder ihre | Verfahren verwiesen wird, wird ihre vereinbarte Bezeichnung oder ihre |
Nummerierung angegeben. | Nummerierung angegeben. |
d) Die Verschreibung enthält Datum, Namen und Vornamen des Patienten | d) Die Verschreibung enthält Datum, Namen und Vornamen des Patienten |
sowie Namen, Vornamen, Unterschrift und gegebenenfalls LIKIV-Nummer | sowie Namen, Vornamen, Unterschrift und gegebenenfalls LIKIV-Nummer |
des Arztes. | des Arztes. |
e) Bei der Verschreibung von Arzneimitteln werden folgende Angaben | e) Bei der Verschreibung von Arzneimitteln werden folgende Angaben |
vermerkt: | vermerkt: |
- Name des Arzneimittels (Internationale Kurzbezeichnung und/oder | - Name des Arzneimittels (Internationale Kurzbezeichnung und/oder |
ursprünglicher oder generischer Handelsname) oder Nummer des | ursprünglicher oder generischer Handelsname) oder Nummer des |
magistralen Präparats, | magistralen Präparats, |
- Menge und Dosierung, | - Menge und Dosierung, |
- eventuelle Konzentration in der Lösung, | - eventuelle Konzentration in der Lösung, |
- Verabreichungsform, | - Verabreichungsform, |
- Zeitraum oder Häufigkeit der Verabreichung. | - Zeitraum oder Häufigkeit der Verabreichung. |
§ 3 - Bei einer Verschreibung, die dem Krankenpflegeassistenten vom | § 3 - Bei einer Verschreibung, die dem Krankenpflegeassistenten vom |
Arzt oder Zahnarzt mündlich mitgeteilt wird und die im Beisein des | Arzt oder Zahnarzt mündlich mitgeteilt wird und die im Beisein des |
Arztes oder Zahnarztes auszuführen ist, wiederholt der | Arztes oder Zahnarztes auszuführen ist, wiederholt der |
Krankenpflegeassistent die Verschreibung und informiert den Arzt oder | Krankenpflegeassistent die Verschreibung und informiert den Arzt oder |
Zahnarzt über deren Ausführung. Der Arzt oder Zahnarzt bestätigt die | Zahnarzt über deren Ausführung. Der Arzt oder Zahnarzt bestätigt die |
Verschreibung schnellstmöglich schriftlich. | Verschreibung schnellstmöglich schriftlich. |
§ 4 - Eine mündlich formulierte Verschreibung kann nur in Notfällen in | § 4 - Eine mündlich formulierte Verschreibung kann nur in Notfällen in |
Abwesenheit des Arztes oder Zahnarztes ausgeführt werden. In diesem | Abwesenheit des Arztes oder Zahnarztes ausgeführt werden. In diesem |
Fall gelten folgende Regeln: | Fall gelten folgende Regeln: |
a) Die Verschreibung erfolgt per Telefon, Radio oder Webcam. | a) Die Verschreibung erfolgt per Telefon, Radio oder Webcam. |
b) Falls notwendig wird auf einen Standardpflegeplan, eine | b) Falls notwendig wird auf einen Standardpflegeplan, eine |
Dauerverordnung oder ein Verfahren verwiesen. | Dauerverordnung oder ein Verfahren verwiesen. |
c) Erachtet die Krankenpflegefachkraft die Anwesenheit des Arztes oder | c) Erachtet die Krankenpflegefachkraft die Anwesenheit des Arztes oder |
Zahnarztes beim Patienten für notwendig, kann sie nicht gezwungen | Zahnarztes beim Patienten für notwendig, kann sie nicht gezwungen |
werden, die Verschreibung auszuführen. In diesem Fall ist sie | werden, die Verschreibung auszuführen. In diesem Fall ist sie |
verpflichtet, den Arzt oder Zahnarzt davon in Kenntnis zu setzen. | verpflichtet, den Arzt oder Zahnarzt davon in Kenntnis zu setzen. |
d) Der Arzt oder Zahnarzt bestätigt die Verschreibung schnellstmöglich | d) Der Arzt oder Zahnarzt bestätigt die Verschreibung schnellstmöglich |
schriftlich. | schriftlich. |
§ 5 - Eine Dauerverordnung ist ein vom Arzt oder Zahnarzt im Voraus | § 5 - Eine Dauerverordnung ist ein vom Arzt oder Zahnarzt im Voraus |
erstelltes schriftliches Behandlungsschema, in dem gegebenenfalls auf | erstelltes schriftliches Behandlungsschema, in dem gegebenenfalls auf |
Standardpflegepläne oder Verfahren verwiesen wird. | Standardpflegepläne oder Verfahren verwiesen wird. |
Der Arzt oder Zahnarzt muss den Patienten, für den eine | Der Arzt oder Zahnarzt muss den Patienten, für den eine |
Dauerverordnung angewandt werden muss, namentlich angeben. Handelt es | Dauerverordnung angewandt werden muss, namentlich angeben. Handelt es |
sich um eine schriftliche Verschreibung, sind die in § 2 Buchstabe a), | sich um eine schriftliche Verschreibung, sind die in § 2 Buchstabe a), |
b), c), d) und e) erwähnten Regeln anwendbar. | b), c), d) und e) erwähnten Regeln anwendbar. |
Handelt es sich um eine mündliche Verschreibung, sind die in § 4 | Handelt es sich um eine mündliche Verschreibung, sind die in § 4 |
Buchstabe a) und b) erwähnten Regeln anwendbar. | Buchstabe a) und b) erwähnten Regeln anwendbar. |
In der Dauerverordnung gibt der Arzt oder Zahnarzt die Bedingungen an, | In der Dauerverordnung gibt der Arzt oder Zahnarzt die Bedingungen an, |
unter denen der Krankenpflegeassistent diese Handlungen durchführen | unter denen der Krankenpflegeassistent diese Handlungen durchführen |
kann. | kann. |
Der Krankenpflegeassistent prüft, ob diese Bedingungen erfüllt sind, | Der Krankenpflegeassistent prüft, ob diese Bedingungen erfüllt sind, |
und nur in diesem Fall führt er die verschriebenen Handlungen aus. Im | und nur in diesem Fall führt er die verschriebenen Handlungen aus. Im |
gegenteiligen Fall ist er verpflichtet, den Arzt oder Zahnarzt darüber | gegenteiligen Fall ist er verpflichtet, den Arzt oder Zahnarzt darüber |
zu informieren. | zu informieren. |
Eine Dauerverordnung darf nur in Notfällen ohne namentliche Angabe des | Eine Dauerverordnung darf nur in Notfällen ohne namentliche Angabe des |
Patienten angewandt werden. | Patienten angewandt werden. |
Art. 5 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der | Art. 5 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Pour la consultation du tableau, voir image |