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| Koninklijk besluit tot uitvoering van de wet van 15 mei 2007 betreffende de bestraffing van namaak en piraterij van intellectuele eigendomsrechten. - Duitse vertaling | Arrêté royal portant exécution de la loi du 15 mai 2007 relative à la répression de la contrefaçon et de la piraterie de droits de propriété intellectuelle. - Traduction allemande |
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST ECONOMIE, K.M.O., MIDDENSTAND EN ENERGIE | SERVICE PUBLIC FEDERAL ECONOMIE, P.M.E., CLASSES MOYENNES ET ENERGIE |
| 20 OKTOBER 2011. - Koninklijk besluit tot uitvoering van de wet van 15 | 20 OCTOBRE 2011. - Arrêté royal portant exécution de la loi du 15 mai |
| mei 2007 betreffende de bestraffing van namaak en piraterij van | 2007 relative à la répression de la contrefaçon et de la piraterie de |
| intellectuele eigendomsrechten. - Duitse vertaling | droits de propriété intellectuelle. - Traduction allemande |
| De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
| besluit van 20 oktober 2011 tot uitvoering van de wet van 15 mei 2007 | l'arrêté royal du 20 octobre 2011 portant exécution de la loi du 15 |
| betreffende de bestraffing van namaak en piraterij van intellectuele | mai 2007 relative à la répression de la contrefaçon et de la piraterie |
| eigendomsrechten (Belgisch Staatsblad van 7 november 2011). | de droits de propriété intellectuelle (Moniteur belge du 7 novembre 2011). |
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
| 20. OKTOBER 2011 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom | 20. OKTOBER 2011 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom |
| 15. Mai 2007 über die Ahndung der Nachahmung und der Piraterie von | 15. Mai 2007 über die Ahndung der Nachahmung und der Piraterie von |
| geistigen Eigentumsrechten | geistigen Eigentumsrechten |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! |
| Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; | Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; |
| Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die Ahndung der Nachahmung | Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die Ahndung der Nachahmung |
| und der Piraterie von geistigen Eigentumsrechten, der Artikel 3, 4 | und der Piraterie von geistigen Eigentumsrechten, der Artikel 3, 4 |
| Absatz 2, 13 § 3 Absatz 4 und § 4 Absatz 1, ersetzt durch das Gesetz | Absatz 2, 13 § 3 Absatz 4 und § 4 Absatz 1, ersetzt durch das Gesetz |
| vom 28. April 2010, 13/1 Absatz 3, eingefügt durch das Gesetz vom 28. | vom 28. April 2010, 13/1 Absatz 3, eingefügt durch das Gesetz vom 28. |
| April 2010, 17 § 2, 19 § 1 Nr. 2 Buchstabe e) und 20; | April 2010, 17 § 2, 19 § 1 Nr. 2 Buchstabe e) und 20; |
| Aufgrund der Stellungnahmen der Finanzinspektoren vom 4., 5. und 10. | Aufgrund der Stellungnahmen der Finanzinspektoren vom 4., 5. und 10. |
| Mai 2011; | Mai 2011; |
| Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom | Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom |
| 12. Mai 2011; | 12. Mai 2011; |
| Aufgrund des Gutachtens Nr. 49.857/1 des Staatsrates vom 5. Juli 2011, | Aufgrund des Gutachtens Nr. 49.857/1 des Staatsrates vom 5. Juli 2011, |
| abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. |
| Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
| In der Erwägung, dass die in Artikel 18 des Gesetzes erwähnten, von | In der Erwägung, dass die in Artikel 18 des Gesetzes erwähnten, von |
| dem für Wirtschaft zuständigen Minister beziehungsweise dem Minister | dem für Wirtschaft zuständigen Minister beziehungsweise dem Minister |
| der Finanzen bestellten Bediensteten auf der Grundlage des Artikels 13 | der Finanzen bestellten Bediensteten auf der Grundlage des Artikels 13 |
| § 3 Absatz 1 des Gesetzes beim Prokurator des Königs die Vernichtung | § 3 Absatz 1 des Gesetzes beim Prokurator des Königs die Vernichtung |
| von Waren, die gemäß Artikel 19 § 1 Nr. 3 des Gesetzes beschlagnahmt | von Waren, die gemäß Artikel 19 § 1 Nr. 3 des Gesetzes beschlagnahmt |
| werden, und von Waren, die in Artikel 13 § 3 Absatz 3 des Gesetzes | werden, und von Waren, die in Artikel 13 § 3 Absatz 3 des Gesetzes |
| erwähnt sind, beantragen können; | erwähnt sind, beantragen können; |
| In der Erwägung, dass die in Artikel 18 des Gesetzes erwähnten, von | In der Erwägung, dass die in Artikel 18 des Gesetzes erwähnten, von |
| dem für Wirtschaft zuständigen Minister beziehungsweise dem Minister | dem für Wirtschaft zuständigen Minister beziehungsweise dem Minister |
| der Finanzen bestellten Bediensteten gemäß Artikel 13 § 4 Absatz 2 des | der Finanzen bestellten Bediensteten gemäß Artikel 13 § 4 Absatz 2 des |
| Gesetzes beim Prokurator des Königs beantragen können, dass der | Gesetzes beim Prokurator des Königs beantragen können, dass der |
| Eigentümer beziehungsweise Inhaber der gemäß Artikel 19 § 1 Nr. 3 des | Eigentümer beziehungsweise Inhaber der gemäß Artikel 19 § 1 Nr. 3 des |
| Gesetzes beschlagnahmten Waren, der Inhaber des geistigen | Gesetzes beschlagnahmten Waren, der Inhaber des geistigen |
| Eigentumsrechts, dessen Verletzung geltend gemacht wird, oder Dritte, | Eigentumsrechts, dessen Verletzung geltend gemacht wird, oder Dritte, |
| die einen Anspruch auf diese Waren erheben, vom Gericht als Verwahrer | die einen Anspruch auf diese Waren erheben, vom Gericht als Verwahrer |
| dieser Waren bestellt werden; | dieser Waren bestellt werden; |
| In der Erwägung, dass es für die Anwendung der Artikel 13 § 3 und 13/1 | In der Erwägung, dass es für die Anwendung der Artikel 13 § 3 und 13/1 |
| des Gesetzes zurzeit nicht erforderlich ist, genaue technische | des Gesetzes zurzeit nicht erforderlich ist, genaue technische |
| Modalitäten für die in den Artikeln 13 § 3 Absatz 5 und 13/1 Absatz 4 | Modalitäten für die in den Artikeln 13 § 3 Absatz 5 und 13/1 Absatz 4 |
| des Gesetzes erwähnte Veräußerung von Waren festzulegen. Sollte sich | des Gesetzes erwähnte Veräußerung von Waren festzulegen. Sollte sich |
| die Ausarbeitung von Bestimmungen in Bezug auf die Veräußerung von | die Ausarbeitung von Bestimmungen in Bezug auf die Veräußerung von |
| Waren als erforderlich erweisen, wird der König auf der Grundlage der | Waren als erforderlich erweisen, wird der König auf der Grundlage der |
| bei der Umsetzung des Gesetzes gewonnenen Erfahrung angemessene | bei der Umsetzung des Gesetzes gewonnenen Erfahrung angemessene |
| Bestimmungen erlassen; | Bestimmungen erlassen; |
| Auf Vorschlag des Ministers der Justiz, des Ministers der Finanzen und | Auf Vorschlag des Ministers der Justiz, des Ministers der Finanzen und |
| des Ministers für Unternehmung und aufgrund der Stellungnahme der | des Ministers für Unternehmung und aufgrund der Stellungnahme der |
| Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
| Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
| KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen | KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen |
| Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten |
| folgende Begriffsbestimmungen: | folgende Begriffsbestimmungen: |
| 1. Gesetz: das Gesetz vom 15. Mai 2007 über die Ahndung der Nachahmung | 1. Gesetz: das Gesetz vom 15. Mai 2007 über die Ahndung der Nachahmung |
| und der Piraterie von geistigen Eigentumsrechten, | und der Piraterie von geistigen Eigentumsrechten, |
| 2. Verordnung: die Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates vom 22. | 2. Verordnung: die Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates vom 22. |
| Juli 2003 über das Vorgehen der Zollbehörden gegen Waren, die im | Juli 2003 über das Vorgehen der Zollbehörden gegen Waren, die im |
| Verdacht stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, | Verdacht stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, |
| und die Maßnahmen gegenüber Waren, die erkanntermaßen derartige Rechte | und die Maßnahmen gegenüber Waren, die erkanntermaßen derartige Rechte |
| verletzen. | verletzen. |
| KAPITEL 2 - Modalitäten des Tätigwerdens der Zollbehörden | KAPITEL 2 - Modalitäten des Tätigwerdens der Zollbehörden |
| Art. 2 - Der Generalverwalter Zoll und Akzisen bestimmt die zuständige | Art. 2 - Der Generalverwalter Zoll und Akzisen bestimmt die zuständige |
| Zollbehörde, die: | Zollbehörde, die: |
| - gemäß Artikel 3 des Gesetzes Anträge auf Tätigwerden entgegennehmen | - gemäß Artikel 3 des Gesetzes Anträge auf Tätigwerden entgegennehmen |
| und bearbeiten muss, | und bearbeiten muss, |
| - dem Antragsteller ihre Entscheidung gemäß Artikel 5 Absatz 7 der | - dem Antragsteller ihre Entscheidung gemäß Artikel 5 Absatz 7 der |
| Verordnung schriftlich mitteilen muss. | Verordnung schriftlich mitteilen muss. |
| Art. 3 - Die in Artikel 4 des Gesetzes erwähnte Sicherheit muss binnen | Art. 3 - Die in Artikel 4 des Gesetzes erwähnte Sicherheit muss binnen |
| zehn Werktagen und bei verderblichen Waren binnen drei Werktagen | zehn Werktagen und bei verderblichen Waren binnen drei Werktagen |
| gebildet werden. Diese Frist läuft ab Notifizierung der Zurückhaltung | gebildet werden. Diese Frist läuft ab Notifizierung der Zurückhaltung |
| an den Anmelder, Eigentümer, Einführer, Inhaber oder Empfänger der | an den Anmelder, Eigentümer, Einführer, Inhaber oder Empfänger der |
| Waren oder ab Aussetzung der Überlassung der Waren. Diese Sicherheit | Waren oder ab Aussetzung der Überlassung der Waren. Diese Sicherheit |
| wird zugunsten des Inhabers des geistigen Eigentumsrechts, dessen | wird zugunsten des Inhabers des geistigen Eigentumsrechts, dessen |
| Verletzung geltend gemacht wird, bei der Hinterlegungs- und | Verletzung geltend gemacht wird, bei der Hinterlegungs- und |
| Konsignationskasse gebildet. | Konsignationskasse gebildet. |
| KAPITEL 3 - Ahndung der Verletzung bestimmter Eigentumsrechte | KAPITEL 3 - Ahndung der Verletzung bestimmter Eigentumsrechte |
| Abschnitt 1 - Modalitäten der in den Artikeln 13/1, 16 und 17 des | Abschnitt 1 - Modalitäten der in den Artikeln 13/1, 16 und 17 des |
| Gesetzes erwähnten Verwaltungsverfahren | Gesetzes erwähnten Verwaltungsverfahren |
| Art. 4 - Unbeschadet der in den Artikeln 22 bis 26 des Gesetzes | Art. 4 - Unbeschadet der in den Artikeln 22 bis 26 des Gesetzes |
| vorgesehenen Koordinierung und Zusammenarbeit werden Protokolle zur | vorgesehenen Koordinierung und Zusammenarbeit werden Protokolle zur |
| Feststellung von Verstößen, die in den Artikeln 8, 9 und 10 des | Feststellung von Verstößen, die in den Artikeln 8, 9 und 10 des |
| Gesetzes, in Artikel 80 des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das | Gesetzes, in Artikel 80 des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das |
| Urheberrecht und ähnliche Rechte, in Artikel 13 des Gesetzes vom 31. | Urheberrecht und ähnliche Rechte, in Artikel 13 des Gesetzes vom 31. |
| August 1998 zur Umsetzung der Europäischen Richtlinie vom 11. März | August 1998 zur Umsetzung der Europäischen Richtlinie vom 11. März |
| 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken in belgisches Recht | 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken in belgisches Recht |
| und in Artikel 10 des Gesetzes vom 30. Juni 1994 zur Umsetzung der | und in Artikel 10 des Gesetzes vom 30. Juni 1994 zur Umsetzung der |
| Europäischen Richtlinie vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von | Europäischen Richtlinie vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von |
| Computerprogrammen in belgisches Recht erwähnt sind, im Hinblick auf | Computerprogrammen in belgisches Recht erwähnt sind, im Hinblick auf |
| die Anwendung von Artikel 17 § 1 des Gesetzes übermittelt an: | die Anwendung von Artikel 17 § 1 des Gesetzes übermittelt an: |
| 1. den Regionaldirektor Zoll und Akzisen, der für den Ort zuständig | 1. den Regionaldirektor Zoll und Akzisen, der für den Ort zuständig |
| ist, an dem der Verstoß begangen wurde, wenn das Protokoll von | ist, an dem der Verstoß begangen wurde, wenn das Protokoll von |
| Bediensteten der Zoll- und Akzisenverwaltung aufgenommen wird, die in | Bediensteten der Zoll- und Akzisenverwaltung aufgenommen wird, die in |
| Artikel 18 Absatz 1 des Gesetzes erwähnt sind, | Artikel 18 Absatz 1 des Gesetzes erwähnt sind, |
| 2. oder den Generaldirektor der Generaldirektion Kontrolle und | 2. oder den Generaldirektor der Generaldirektion Kontrolle und |
| Vermittlung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, | Vermittlung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, |
| Mittelstand und Energie, wenn das Protokoll von Bediensteten der | Mittelstand und Energie, wenn das Protokoll von Bediensteten der |
| Generaldirektion Kontrolle und Vermittlung aufgenommen wird, die in | Generaldirektion Kontrolle und Vermittlung aufgenommen wird, die in |
| Anwendung von Artikel 18 Absatz 1 des Gesetzes bestellt werden, | Anwendung von Artikel 18 Absatz 1 des Gesetzes bestellt werden, |
| 3. oder einen zu diesem Zweck durch Ministeriellen Erlass bestimmten | 3. oder einen zu diesem Zweck durch Ministeriellen Erlass bestimmten |
| Bediensteten, wenn das Protokoll von Bediensteten aufgenommen wird, | Bediensteten, wenn das Protokoll von Bediensteten aufgenommen wird, |
| die in Anwendung von Artikel 18 Absatz 1 des Gesetzes zu diesem Zweck | die in Anwendung von Artikel 18 Absatz 1 des Gesetzes zu diesem Zweck |
| von dem für Wirtschaft zuständigen Minister oder dem Minister der | von dem für Wirtschaft zuständigen Minister oder dem Minister der |
| Finanzen bestellt werden. | Finanzen bestellt werden. |
| Art. 5 - Beschließt ein Zuwiderhandelnder, die Waren der Staatskasse | Art. 5 - Beschließt ein Zuwiderhandelnder, die Waren der Staatskasse |
| zu überlassen, geben die in Artikel 18 des Gesetzes erwähnten | zu überlassen, geben die in Artikel 18 des Gesetzes erwähnten |
| Bediensteten in dem in Ausführung dieses Artikels erstellten Protokoll | Bediensteten in dem in Ausführung dieses Artikels erstellten Protokoll |
| folgenden Vermerk an, den der Zuwiderhandelnde unterzeichnet: "Der | folgenden Vermerk an, den der Zuwiderhandelnde unterzeichnet: "Der |
| Zuwiderhandelnde oder sein Beauftragter erklärt, die Waren, für die | Zuwiderhandelnde oder sein Beauftragter erklärt, die Waren, für die |
| vermutet wird, dass sie ein geistiges Eigentumsrecht verletzen, der | vermutet wird, dass sie ein geistiges Eigentumsrecht verletzen, der |
| Staatskasse zu überlassen." | Staatskasse zu überlassen." |
| Art. 6 - Bevor dem Zuwiderhandelnden ein Vergleichsregelungsvorschlag | Art. 6 - Bevor dem Zuwiderhandelnden ein Vergleichsregelungsvorschlag |
| übermittelt wird, setzt der aufgrund des Artikels 17 des Gesetzes | übermittelt wird, setzt der aufgrund des Artikels 17 des Gesetzes |
| ausdrücklich bestellte Bedienstete die geschädigte Partei von dem | ausdrücklich bestellte Bedienstete die geschädigte Partei von dem |
| Verstoß in Kenntnis, teilt ihr die wirkliche oder geschätzte Menge und | Verstoß in Kenntnis, teilt ihr die wirkliche oder geschätzte Menge und |
| die wirkliche oder vermutete Art der überlassenen Waren mit und bittet | die wirkliche oder vermutete Art der überlassenen Waren mit und bittet |
| sie anzugeben, ob sie auf die Einreichung einer Klage verzichtet. | sie anzugeben, ob sie auf die Einreichung einer Klage verzichtet. |
| Verzichtet die geschädigte Partei auf die Möglichkeit zur Einreichung | Verzichtet die geschädigte Partei auf die Möglichkeit zur Einreichung |
| einer Klage, teilt sie dies dem aufgrund des Artikels 17 des Gesetzes | einer Klage, teilt sie dies dem aufgrund des Artikels 17 des Gesetzes |
| bestellten Bediensteten binnen zehn Werktagen ab der in Absatz 1 | bestellten Bediensteten binnen zehn Werktagen ab der in Absatz 1 |
| erwähnten Notifizierung mit. | erwähnten Notifizierung mit. |
| Vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 10 wird davon ausgegangen, | Vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 10 wird davon ausgegangen, |
| dass die geschädigte Partei auf die Möglichkeit zur Einreichung einer | dass die geschädigte Partei auf die Möglichkeit zur Einreichung einer |
| Klage verzichtet, wenn sie sich nicht innerhalb der in Absatz 2 | Klage verzichtet, wenn sie sich nicht innerhalb der in Absatz 2 |
| vorgesehenen Frist gemeldet hat. | vorgesehenen Frist gemeldet hat. |
| Art. 7 - § 1 - Beträge, die einem Zuwiderhandelnden im Rahmen einer | Art. 7 - § 1 - Beträge, die einem Zuwiderhandelnden im Rahmen einer |
| Vergleichsregelung im Sinne des Artikels 17 des Gesetzes zur Zahlung | Vergleichsregelung im Sinne des Artikels 17 des Gesetzes zur Zahlung |
| vorgeschlagen werden, dürfen folgende Beträge nicht unterschreiten: | vorgeschlagen werden, dürfen folgende Beträge nicht unterschreiten: |
| 1. 50 EUR für die in Artikel 8 des Gesetzes erwähnten Verstöße, | 1. 50 EUR für die in Artikel 8 des Gesetzes erwähnten Verstöße, |
| 2. 50 EUR für die in Artikel 9 des Gesetzes erwähnten Verstöße, | 2. 50 EUR für die in Artikel 9 des Gesetzes erwähnten Verstöße, |
| 3. 100 EUR für die in Artikel 10 des Gesetzes erwähnten Verstöße. | 3. 100 EUR für die in Artikel 10 des Gesetzes erwähnten Verstöße. |
| In Anwendung von Artikel 20 § 2 des Gesetzes ist Absatz 1 Nr. 1 | In Anwendung von Artikel 20 § 2 des Gesetzes ist Absatz 1 Nr. 1 |
| ebenfalls anwendbar auf Verstöße, die in Artikel 20 § 1 des Gesetzes | ebenfalls anwendbar auf Verstöße, die in Artikel 20 § 1 des Gesetzes |
| erwähnt sind. | erwähnt sind. |
| § 2 - Beträge, die einem Zuwiderhandelnden im Rahmen einer | § 2 - Beträge, die einem Zuwiderhandelnden im Rahmen einer |
| Vergleichsregelung im Sinne des Artikels 17 des Gesetzes zur Zahlung | Vergleichsregelung im Sinne des Artikels 17 des Gesetzes zur Zahlung |
| vorgeschlagen werden, dürfen folgende Beträge nicht überschreiten: | vorgeschlagen werden, dürfen folgende Beträge nicht überschreiten: |
| 1. 275.000 EUR für die in Artikel 8 des Gesetzes erwähnten Verstöße, | 1. 275.000 EUR für die in Artikel 8 des Gesetzes erwähnten Verstöße, |
| 2. 13.750 EUR für die in Artikel 9 des Gesetzes erwähnten Verstöße, | 2. 13.750 EUR für die in Artikel 9 des Gesetzes erwähnten Verstöße, |
| 3. 27.500 EUR für die in Artikel 10 des Gesetzes erwähnten Verstöße. | 3. 27.500 EUR für die in Artikel 10 des Gesetzes erwähnten Verstöße. |
| In Anwendung von Artikel 20 § 2 des Gesetzes ist Absatz 1 Nr. 1 | In Anwendung von Artikel 20 § 2 des Gesetzes ist Absatz 1 Nr. 1 |
| ebenfalls anwendbar auf Verstöße, die in Artikel 20 § 1 des Gesetzes | ebenfalls anwendbar auf Verstöße, die in Artikel 20 § 1 des Gesetzes |
| erwähnt sind. | erwähnt sind. |
| § 3 - Bei Zusammentreffen mehrerer solcher Verstöße werden die | § 3 - Bei Zusammentreffen mehrerer solcher Verstöße werden die |
| verschiedenen Beträge zusammengerechnet, ohne dass der Gesamtbetrag | verschiedenen Beträge zusammengerechnet, ohne dass der Gesamtbetrag |
| 550.000 EUR übersteigen darf. | 550.000 EUR übersteigen darf. |
| In Anwendung von Artikel 20 § 2 des Gesetzes ist Absatz 1 ebenfalls | In Anwendung von Artikel 20 § 2 des Gesetzes ist Absatz 1 ebenfalls |
| anwendbar auf Verstöße, die in Artikel 20 § 1 des Gesetzes erwähnt | anwendbar auf Verstöße, die in Artikel 20 § 1 des Gesetzes erwähnt |
| sind. | sind. |
| Art. 8 - Vergleichszahlungsvorschläge werden dem Zuwiderhandelnden | Art. 8 - Vergleichszahlungsvorschläge werden dem Zuwiderhandelnden |
| zusammen mit einem Einzahlungs- oder Überweisungsformular per | zusammen mit einem Einzahlungs- oder Überweisungsformular per |
| Einschreiben mit Rückschein binnen sechs Monaten ab dem Datum des | Einschreiben mit Rückschein binnen sechs Monaten ab dem Datum des |
| Protokolls zugesendet. | Protokolls zugesendet. |
| Im Vorschlag wird die Zahlungsfrist angegeben. Die Frist beträgt | Im Vorschlag wird die Zahlungsfrist angegeben. Die Frist beträgt |
| mindestens acht Tage und höchstens drei Monate. | mindestens acht Tage und höchstens drei Monate. |
| Art. 9 - Ist innerhalb der in Artikel 8 Absatz 1 vorgesehenen Frist | Art. 9 - Ist innerhalb der in Artikel 8 Absatz 1 vorgesehenen Frist |
| kein Vergleichszahlungsvorschlag erfolgt, wird das Protokoll dem | kein Vergleichszahlungsvorschlag erfolgt, wird das Protokoll dem |
| Prokurator des Königs übermittelt. | Prokurator des Königs übermittelt. |
| Art. 10 - Reicht die in Artikel 17 § 1 des Gesetzes erwähnte | Art. 10 - Reicht die in Artikel 17 § 1 des Gesetzes erwähnte |
| geschädigte Partei trotzdem eine Klage ein, bevor die | geschädigte Partei trotzdem eine Klage ein, bevor die |
| Vergleichsregelung gezahlt worden ist, setzt sie ebenfalls den in | Vergleichsregelung gezahlt worden ist, setzt sie ebenfalls den in |
| Artikel 17 des Gesetzes erwähnten Bediensteten per Einschreiben davon | Artikel 17 des Gesetzes erwähnten Bediensteten per Einschreiben davon |
| in Kenntnis. In diesem Fall wird das Protokoll dem Prokurator des | in Kenntnis. In diesem Fall wird das Protokoll dem Prokurator des |
| Königs übermittelt. | Königs übermittelt. |
| Art. 11 - Beauftragen die in Artikel 17 des Gesetzes erwähnten | Art. 11 - Beauftragen die in Artikel 17 des Gesetzes erwähnten |
| Bediensteten eine Drittstelle mit der Vernichtung der Waren, | Bediensteten eine Drittstelle mit der Vernichtung der Waren, |
| übermittelt diese Stelle diesen Bediensteten nach Vernichtung der | übermittelt diese Stelle diesen Bediensteten nach Vernichtung der |
| betreffenden Waren eine Vernichtungsbescheinigung. Eine Abschrift | betreffenden Waren eine Vernichtungsbescheinigung. Eine Abschrift |
| dieser Bescheinigung wird ebenfalls dem in Artikel 18 des Gesetzes | dieser Bescheinigung wird ebenfalls dem in Artikel 18 des Gesetzes |
| erwähnten Bediensteten zugesandt, der das Protokoll aufgenommen hat. | erwähnten Bediensteten zugesandt, der das Protokoll aufgenommen hat. |
| Die in den Artikeln 17 und 18 des Gesetzes erwähnten Bediensteten sind | Die in den Artikeln 17 und 18 des Gesetzes erwähnten Bediensteten sind |
| ermächtigt, der Vernichtung der Waren beizuwohnen. | ermächtigt, der Vernichtung der Waren beizuwohnen. |
| Art. 12 - § 1 - Die aufgrund des Artikels 17 § 1 Absatz 1 des Gesetzes | Art. 12 - § 1 - Die aufgrund des Artikels 17 § 1 Absatz 1 des Gesetzes |
| eigens zu diesem Zweck bestimmten Bediensteten sind befugt, in | eigens zu diesem Zweck bestimmten Bediensteten sind befugt, in |
| Anwendung des Artikels 13/1 Absatz 3 des Gesetzes die in diesem Absatz | Anwendung des Artikels 13/1 Absatz 3 des Gesetzes die in diesem Absatz |
| erwähnte Person/erwähnten Personen zu bestimmen, die die Kosten für | erwähnte Person/erwähnten Personen zu bestimmen, die die Kosten für |
| die Erhaltung und Vernichtung der Waren tragen muss/müssen. | die Erhaltung und Vernichtung der Waren tragen muss/müssen. |
| Der in Absatz 1 erwähnte Bedienstete nimmt diese Kosten ein und | Der in Absatz 1 erwähnte Bedienstete nimmt diese Kosten ein und |
| richtet dazu eine Zahlungsbenachrichtigung an den Schuldner. | richtet dazu eine Zahlungsbenachrichtigung an den Schuldner. |
| Die Zahlungsmodalitäten werden in Artikel 16 festgelegt. | Die Zahlungsmodalitäten werden in Artikel 16 festgelegt. |
| § 2 - Der Vergleichsregelungsvorschlag, dessen Betrag in Anwendung des | § 2 - Der Vergleichsregelungsvorschlag, dessen Betrag in Anwendung des |
| Artikels 17 § 1 Absatz 3 des Gesetzes um den Betrag der Erhaltungs- | Artikels 17 § 1 Absatz 3 des Gesetzes um den Betrag der Erhaltungs- |
| und Vernichtungskosten erhöht wird, gilt als Zahlungsbenachrichtigung | und Vernichtungskosten erhöht wird, gilt als Zahlungsbenachrichtigung |
| wie in § 1 erwähnt. | wie in § 1 erwähnt. |
| Diese Zahlung wird innerhalb der in Artikel 8 erwähnten Frist und | Diese Zahlung wird innerhalb der in Artikel 8 erwähnten Frist und |
| gemäß den in diesem Artikel erwähnten Modalitäten vorgenommen. | gemäß den in diesem Artikel erwähnten Modalitäten vorgenommen. |
| Abschnitt 2 - Modalitäten des in Artikel 13 § 3 des Gesetzes erwähnten | Abschnitt 2 - Modalitäten des in Artikel 13 § 3 des Gesetzes erwähnten |
| Strafverfahrens | Strafverfahrens |
| Art. 13 - Beauftragt der Prokurator des Königs in Anwendung des | Art. 13 - Beauftragt der Prokurator des Königs in Anwendung des |
| Artikels 13 § 3 Absatz 1 des Gesetzes eine Drittstelle mit der | Artikels 13 § 3 Absatz 1 des Gesetzes eine Drittstelle mit der |
| Vernichtung der Waren, übermittelt diese Stelle dem Prokurator des | Vernichtung der Waren, übermittelt diese Stelle dem Prokurator des |
| Königs nach Vernichtung der betreffenden Waren eine | Königs nach Vernichtung der betreffenden Waren eine |
| Vernichtungsbescheinigung. Eine Abschrift dieser Bescheinigung wird | Vernichtungsbescheinigung. Eine Abschrift dieser Bescheinigung wird |
| ebenfalls dem in Artikel 18 des Gesetzes erwähnten Bediensteten | ebenfalls dem in Artikel 18 des Gesetzes erwähnten Bediensteten |
| zugesandt, der das Protokoll aufgenommen hat. | zugesandt, der das Protokoll aufgenommen hat. |
| Die in den Artikeln 17 und 18 des Gesetzes erwähnten Bediensteten sind | Die in den Artikeln 17 und 18 des Gesetzes erwähnten Bediensteten sind |
| ermächtigt, der Vernichtung der Waren beizuwohnen. | ermächtigt, der Vernichtung der Waren beizuwohnen. |
| Art. 14 - Der Prokurator des Königs ist befugt, in Anwendung des | Art. 14 - Der Prokurator des Königs ist befugt, in Anwendung des |
| Artikels 13 § 3 Absatz 4 des Gesetzes und des Artikels 13 § 4 Absatz 1 | Artikels 13 § 3 Absatz 4 des Gesetzes und des Artikels 13 § 4 Absatz 1 |
| des Gesetzes die in diesen Absätzen erwähnte Person/erwähnten Personen | des Gesetzes die in diesen Absätzen erwähnte Person/erwähnten Personen |
| zu bestimmen, die die Kosten für Erhaltung und Vernichtung der Waren | zu bestimmen, die die Kosten für Erhaltung und Vernichtung der Waren |
| tragen muss/müssen. | tragen muss/müssen. |
| Der Dienst, der beim FÖD Finanzen für nichtsteuerliche Beitreibungen | Der Dienst, der beim FÖD Finanzen für nichtsteuerliche Beitreibungen |
| zuständig ist, nimmt diese Kosten ein und richtet dazu eine | zuständig ist, nimmt diese Kosten ein und richtet dazu eine |
| Zahlungsbenachrichtigung an den Schuldner. | Zahlungsbenachrichtigung an den Schuldner. |
| Die Zahlungsmodalitäten werden in Artikel 16 festgelegt. | Die Zahlungsmodalitäten werden in Artikel 16 festgelegt. |
| KAPITEL 4 - Gemeinsame Bestimmungen für die in Kapitel 3 Abschnitt 1 | KAPITEL 4 - Gemeinsame Bestimmungen für die in Kapitel 3 Abschnitt 1 |
| und 2 vorgesehenen Verwaltungs- und Strafverfahren | und 2 vorgesehenen Verwaltungs- und Strafverfahren |
| Art. 15 - § 1 - Proben, die in Anwendung der Artikel 13 § 3 Absatz 6, | Art. 15 - § 1 - Proben, die in Anwendung der Artikel 13 § 3 Absatz 6, |
| 13/1 Absatz 5 und 19 § 1 Nr. 2 Buchstabe e) des Gesetzes entnommen | 13/1 Absatz 5 und 19 § 1 Nr. 2 Buchstabe e) des Gesetzes entnommen |
| werden, werden mit einem Etikett versehen und derart versiegelt, dass | werden, werden mit einem Etikett versehen und derart versiegelt, dass |
| Ersetzung, Entfernung oder Hinzufügung von Substanzen unmöglich ist. | Ersetzung, Entfernung oder Hinzufügung von Substanzen unmöglich ist. |
| Auf dem Etikett ist die Bezeichnung angegeben, unter der das Erzeugnis | Auf dem Etikett ist die Bezeichnung angegeben, unter der das Erzeugnis |
| vertrieben wird. Es ist mit der Unterschrift des Bediensteten, der die | vertrieben wird. Es ist mit der Unterschrift des Bediensteten, der die |
| Probe entnommen hat, und der Unterschrift oder einem anderen | Probe entnommen hat, und der Unterschrift oder einem anderen |
| Erkennungszeichen der Person, bei der die Probe entnommen worden ist, | Erkennungszeichen der Person, bei der die Probe entnommen worden ist, |
| versehen. Bei Weigerung Letzterer wird dies unter Angabe der | versehen. Bei Weigerung Letzterer wird dies unter Angabe der |
| vorgebrachten Gründe im Protokoll vermerkt. | vorgebrachten Gründe im Protokoll vermerkt. |
| § 2 - Über die Probeentnahme wird unverzüglich ein Protokoll erstellt, | § 2 - Über die Probeentnahme wird unverzüglich ein Protokoll erstellt, |
| in dem folgende Angaben vermerkt werden: | in dem folgende Angaben vermerkt werden: |
| 1. Name, Vorname, Eigenschaft des Bediensteten und | 1. Name, Vorname, Eigenschaft des Bediensteten und |
| Verwaltungsanschrift, | Verwaltungsanschrift, |
| 2. Datum und Ort der Probeentnahme. Wurden die Proben während der | 2. Datum und Ort der Probeentnahme. Wurden die Proben während der |
| Beförderung entnommen, Identifizierung des Beförderungsmittels, | Beförderung entnommen, Identifizierung des Beförderungsmittels, |
| 3. Name, Vorname, Beruf und Wohnsitz der Person, bei der die Proben | 3. Name, Vorname, Beruf und Wohnsitz der Person, bei der die Proben |
| entnommen worden sind, | entnommen worden sind, |
| 4. Anzahl und Art der Proben, | 4. Anzahl und Art der Proben, |
| 5. eine Erklärung, mit der bescheinigt wird, dass die Proben | 5. eine Erklärung, mit der bescheinigt wird, dass die Proben |
| versiegelt und mit einem Etikett versehen worden sind und | versiegelt und mit einem Etikett versehen worden sind und |
| gegebenenfalls dass eine Ausfertigung im Besitz der in Nr. 3 erwähnten | gegebenenfalls dass eine Ausfertigung im Besitz der in Nr. 3 erwähnten |
| Person gelassen wurde, | Person gelassen wurde, |
| 6. Unterschrift des Bediensteten, der die Probe entnommen hat, und | 6. Unterschrift des Bediensteten, der die Probe entnommen hat, und |
| Unterschrift oder anderes Erkennungszeichen der Person, bei der die | Unterschrift oder anderes Erkennungszeichen der Person, bei der die |
| Probe entnommen worden ist. | Probe entnommen worden ist. |
| § 3 - Eine Abschrift des Protokolls wird der Person ausgehändigt, bei | § 3 - Eine Abschrift des Protokolls wird der Person ausgehändigt, bei |
| der die Probe entnommen worden ist. Ist diese Person nicht | der die Probe entnommen worden ist. Ist diese Person nicht |
| Eigentümerin des Erzeugnisses, wird dem Eigentümer binnen dreißig | Eigentümerin des Erzeugnisses, wird dem Eigentümer binnen dreißig |
| Werktagen ab der Probeentnahme per Einschreiben eine Abschrift | Werktagen ab der Probeentnahme per Einschreiben eine Abschrift |
| zugesandt. | zugesandt. |
| § 4 - Proben werden nach Möglichkeit zurückgegeben, außer wenn aus der | § 4 - Proben werden nach Möglichkeit zurückgegeben, außer wenn aus der |
| Analyse Hinweise auf einen Verstoß hervorgehen. | Analyse Hinweise auf einen Verstoß hervorgehen. |
| Wird nach Analyse die Sache dem Prokurator des Königs übermittelt, | Wird nach Analyse die Sache dem Prokurator des Königs übermittelt, |
| werden die Proben zur Verfügung des Gerichts gehalten. | werden die Proben zur Verfügung des Gerichts gehalten. |
| Art. 16 - Erhaltungs- und Vernichtungskosten müssen vom Schuldner | Art. 16 - Erhaltungs- und Vernichtungskosten müssen vom Schuldner |
| spätestens am letzten Tag des Monats nach dem Monat der Versendung der | spätestens am letzten Tag des Monats nach dem Monat der Versendung der |
| in den Artikeln 12 § 1 Absatz 2 und 14 Absatz 2 erwähnten | in den Artikeln 12 § 1 Absatz 2 und 14 Absatz 2 erwähnten |
| Zahlungsbenachrichtigung gezahlt werden. | Zahlungsbenachrichtigung gezahlt werden. |
| Wird die Zahlung nicht binnen der in Absatz 1 erwähnten Frist | Wird die Zahlung nicht binnen der in Absatz 1 erwähnten Frist |
| getätigt, werden für die gesamte Dauer des Verzugs von Rechts wegen | getätigt, werden für die gesamte Dauer des Verzugs von Rechts wegen |
| Verzugszinsen zum gesetzlichen Zinssatz geschuldet; geschuldete Summen | Verzugszinsen zum gesetzlichen Zinssatz geschuldet; geschuldete Summen |
| werden gemäß Artikel 3 des Domanialgesetzes vom 22. Dezember 1949 per | werden gemäß Artikel 3 des Domanialgesetzes vom 22. Dezember 1949 per |
| Zwangsverfahren eingetrieben. | Zwangsverfahren eingetrieben. |
| KAPITEL 5 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 5 - Schlussbestimmungen |
| Art. 17 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 17 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
| Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
| Art. 18 - Der für Finanzen zuständige Minister, der für Justiz | Art. 18 - Der für Finanzen zuständige Minister, der für Justiz |
| zuständige Minister und der für Wirtschaft zuständige Minister sind, | zuständige Minister und der für Wirtschaft zuständige Minister sind, |
| jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses | jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses |
| beauftragt. | beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 20. Oktober 2011 | Gegeben zu Brüssel, den 20. Oktober 2011 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
| D. REYNDERS | D. REYNDERS |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| S. DE CLERCK | S. DE CLERCK |
| Der Minister für Unternehmung | Der Minister für Unternehmung |
| V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |