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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 20/10/2011
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Koninklijk besluit tot uitvoering van de wet van 15 mei 2007 betreffende de bestraffing van namaak en piraterij van intellectuele eigendomsrechten. - Duitse vertaling Arrêté royal portant exécution de la loi du 15 mai 2007 relative à la répression de la contrefaçon et de la piraterie de droits de propriété intellectuelle. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST ECONOMIE, K.M.O., MIDDENSTAND EN ENERGIE SERVICE PUBLIC FEDERAL ECONOMIE, P.M.E., CLASSES MOYENNES ET ENERGIE
20 OKTOBER 2011. - Koninklijk besluit tot uitvoering van de wet van 15 20 OCTOBRE 2011. - Arrêté royal portant exécution de la loi du 15 mai
mei 2007 betreffende de bestraffing van namaak en piraterij van 2007 relative à la répression de la contrefaçon et de la piraterie de
intellectuele eigendomsrechten. - Duitse vertaling droits de propriété intellectuelle. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 20 oktober 2011 tot uitvoering van de wet van 15 mei 2007 l'arrêté royal du 20 octobre 2011 portant exécution de la loi du 15
betreffende de bestraffing van namaak en piraterij van intellectuele mai 2007 relative à la répression de la contrefaçon et de la piraterie
eigendomsrechten (Belgisch Staatsblad van 7 november 2011). de droits de propriété intellectuelle (Moniteur belge du 7 novembre 2011).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
20. OKTOBER 2011 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 20. OKTOBER 2011 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom
15. Mai 2007 über die Ahndung der Nachahmung und der Piraterie von 15. Mai 2007 über die Ahndung der Nachahmung und der Piraterie von
geistigen Eigentumsrechten geistigen Eigentumsrechten
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß!
Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108;
Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die Ahndung der Nachahmung Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die Ahndung der Nachahmung
und der Piraterie von geistigen Eigentumsrechten, der Artikel 3, 4 und der Piraterie von geistigen Eigentumsrechten, der Artikel 3, 4
Absatz 2, 13 § 3 Absatz 4 und § 4 Absatz 1, ersetzt durch das Gesetz Absatz 2, 13 § 3 Absatz 4 und § 4 Absatz 1, ersetzt durch das Gesetz
vom 28. April 2010, 13/1 Absatz 3, eingefügt durch das Gesetz vom 28. vom 28. April 2010, 13/1 Absatz 3, eingefügt durch das Gesetz vom 28.
April 2010, 17 § 2, 19 § 1 Nr. 2 Buchstabe e) und 20; April 2010, 17 § 2, 19 § 1 Nr. 2 Buchstabe e) und 20;
Aufgrund der Stellungnahmen der Finanzinspektoren vom 4., 5. und 10. Aufgrund der Stellungnahmen der Finanzinspektoren vom 4., 5. und 10.
Mai 2011; Mai 2011;
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom
12. Mai 2011; 12. Mai 2011;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 49.857/1 des Staatsrates vom 5. Juli 2011, Aufgrund des Gutachtens Nr. 49.857/1 des Staatsrates vom 5. Juli 2011,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12.
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
In der Erwägung, dass die in Artikel 18 des Gesetzes erwähnten, von In der Erwägung, dass die in Artikel 18 des Gesetzes erwähnten, von
dem für Wirtschaft zuständigen Minister beziehungsweise dem Minister dem für Wirtschaft zuständigen Minister beziehungsweise dem Minister
der Finanzen bestellten Bediensteten auf der Grundlage des Artikels 13 der Finanzen bestellten Bediensteten auf der Grundlage des Artikels 13
§ 3 Absatz 1 des Gesetzes beim Prokurator des Königs die Vernichtung § 3 Absatz 1 des Gesetzes beim Prokurator des Königs die Vernichtung
von Waren, die gemäß Artikel 19 § 1 Nr. 3 des Gesetzes beschlagnahmt von Waren, die gemäß Artikel 19 § 1 Nr. 3 des Gesetzes beschlagnahmt
werden, und von Waren, die in Artikel 13 § 3 Absatz 3 des Gesetzes werden, und von Waren, die in Artikel 13 § 3 Absatz 3 des Gesetzes
erwähnt sind, beantragen können; erwähnt sind, beantragen können;
In der Erwägung, dass die in Artikel 18 des Gesetzes erwähnten, von In der Erwägung, dass die in Artikel 18 des Gesetzes erwähnten, von
dem für Wirtschaft zuständigen Minister beziehungsweise dem Minister dem für Wirtschaft zuständigen Minister beziehungsweise dem Minister
der Finanzen bestellten Bediensteten gemäß Artikel 13 § 4 Absatz 2 des der Finanzen bestellten Bediensteten gemäß Artikel 13 § 4 Absatz 2 des
Gesetzes beim Prokurator des Königs beantragen können, dass der Gesetzes beim Prokurator des Königs beantragen können, dass der
Eigentümer beziehungsweise Inhaber der gemäß Artikel 19 § 1 Nr. 3 des Eigentümer beziehungsweise Inhaber der gemäß Artikel 19 § 1 Nr. 3 des
Gesetzes beschlagnahmten Waren, der Inhaber des geistigen Gesetzes beschlagnahmten Waren, der Inhaber des geistigen
Eigentumsrechts, dessen Verletzung geltend gemacht wird, oder Dritte, Eigentumsrechts, dessen Verletzung geltend gemacht wird, oder Dritte,
die einen Anspruch auf diese Waren erheben, vom Gericht als Verwahrer die einen Anspruch auf diese Waren erheben, vom Gericht als Verwahrer
dieser Waren bestellt werden; dieser Waren bestellt werden;
In der Erwägung, dass es für die Anwendung der Artikel 13 § 3 und 13/1 In der Erwägung, dass es für die Anwendung der Artikel 13 § 3 und 13/1
des Gesetzes zurzeit nicht erforderlich ist, genaue technische des Gesetzes zurzeit nicht erforderlich ist, genaue technische
Modalitäten für die in den Artikeln 13 § 3 Absatz 5 und 13/1 Absatz 4 Modalitäten für die in den Artikeln 13 § 3 Absatz 5 und 13/1 Absatz 4
des Gesetzes erwähnte Veräußerung von Waren festzulegen. Sollte sich des Gesetzes erwähnte Veräußerung von Waren festzulegen. Sollte sich
die Ausarbeitung von Bestimmungen in Bezug auf die Veräußerung von die Ausarbeitung von Bestimmungen in Bezug auf die Veräußerung von
Waren als erforderlich erweisen, wird der König auf der Grundlage der Waren als erforderlich erweisen, wird der König auf der Grundlage der
bei der Umsetzung des Gesetzes gewonnenen Erfahrung angemessene bei der Umsetzung des Gesetzes gewonnenen Erfahrung angemessene
Bestimmungen erlassen; Bestimmungen erlassen;
Auf Vorschlag des Ministers der Justiz, des Ministers der Finanzen und Auf Vorschlag des Ministers der Justiz, des Ministers der Finanzen und
des Ministers für Unternehmung und aufgrund der Stellungnahme der des Ministers für Unternehmung und aufgrund der Stellungnahme der
Minister, die im Rat darüber beraten haben, Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten
folgende Begriffsbestimmungen: folgende Begriffsbestimmungen:
1. Gesetz: das Gesetz vom 15. Mai 2007 über die Ahndung der Nachahmung 1. Gesetz: das Gesetz vom 15. Mai 2007 über die Ahndung der Nachahmung
und der Piraterie von geistigen Eigentumsrechten, und der Piraterie von geistigen Eigentumsrechten,
2. Verordnung: die Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates vom 22. 2. Verordnung: die Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates vom 22.
Juli 2003 über das Vorgehen der Zollbehörden gegen Waren, die im Juli 2003 über das Vorgehen der Zollbehörden gegen Waren, die im
Verdacht stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, Verdacht stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen,
und die Maßnahmen gegenüber Waren, die erkanntermaßen derartige Rechte und die Maßnahmen gegenüber Waren, die erkanntermaßen derartige Rechte
verletzen. verletzen.
KAPITEL 2 - Modalitäten des Tätigwerdens der Zollbehörden KAPITEL 2 - Modalitäten des Tätigwerdens der Zollbehörden
Art. 2 - Der Generalverwalter Zoll und Akzisen bestimmt die zuständige Art. 2 - Der Generalverwalter Zoll und Akzisen bestimmt die zuständige
Zollbehörde, die: Zollbehörde, die:
- gemäß Artikel 3 des Gesetzes Anträge auf Tätigwerden entgegennehmen - gemäß Artikel 3 des Gesetzes Anträge auf Tätigwerden entgegennehmen
und bearbeiten muss, und bearbeiten muss,
- dem Antragsteller ihre Entscheidung gemäß Artikel 5 Absatz 7 der - dem Antragsteller ihre Entscheidung gemäß Artikel 5 Absatz 7 der
Verordnung schriftlich mitteilen muss. Verordnung schriftlich mitteilen muss.
Art. 3 - Die in Artikel 4 des Gesetzes erwähnte Sicherheit muss binnen Art. 3 - Die in Artikel 4 des Gesetzes erwähnte Sicherheit muss binnen
zehn Werktagen und bei verderblichen Waren binnen drei Werktagen zehn Werktagen und bei verderblichen Waren binnen drei Werktagen
gebildet werden. Diese Frist läuft ab Notifizierung der Zurückhaltung gebildet werden. Diese Frist läuft ab Notifizierung der Zurückhaltung
an den Anmelder, Eigentümer, Einführer, Inhaber oder Empfänger der an den Anmelder, Eigentümer, Einführer, Inhaber oder Empfänger der
Waren oder ab Aussetzung der Überlassung der Waren. Diese Sicherheit Waren oder ab Aussetzung der Überlassung der Waren. Diese Sicherheit
wird zugunsten des Inhabers des geistigen Eigentumsrechts, dessen wird zugunsten des Inhabers des geistigen Eigentumsrechts, dessen
Verletzung geltend gemacht wird, bei der Hinterlegungs- und Verletzung geltend gemacht wird, bei der Hinterlegungs- und
Konsignationskasse gebildet. Konsignationskasse gebildet.
KAPITEL 3 - Ahndung der Verletzung bestimmter Eigentumsrechte KAPITEL 3 - Ahndung der Verletzung bestimmter Eigentumsrechte
Abschnitt 1 - Modalitäten der in den Artikeln 13/1, 16 und 17 des Abschnitt 1 - Modalitäten der in den Artikeln 13/1, 16 und 17 des
Gesetzes erwähnten Verwaltungsverfahren Gesetzes erwähnten Verwaltungsverfahren
Art. 4 - Unbeschadet der in den Artikeln 22 bis 26 des Gesetzes Art. 4 - Unbeschadet der in den Artikeln 22 bis 26 des Gesetzes
vorgesehenen Koordinierung und Zusammenarbeit werden Protokolle zur vorgesehenen Koordinierung und Zusammenarbeit werden Protokolle zur
Feststellung von Verstößen, die in den Artikeln 8, 9 und 10 des Feststellung von Verstößen, die in den Artikeln 8, 9 und 10 des
Gesetzes, in Artikel 80 des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das Gesetzes, in Artikel 80 des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das
Urheberrecht und ähnliche Rechte, in Artikel 13 des Gesetzes vom 31. Urheberrecht und ähnliche Rechte, in Artikel 13 des Gesetzes vom 31.
August 1998 zur Umsetzung der Europäischen Richtlinie vom 11. März August 1998 zur Umsetzung der Europäischen Richtlinie vom 11. März
1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken in belgisches Recht 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken in belgisches Recht
und in Artikel 10 des Gesetzes vom 30. Juni 1994 zur Umsetzung der und in Artikel 10 des Gesetzes vom 30. Juni 1994 zur Umsetzung der
Europäischen Richtlinie vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Europäischen Richtlinie vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von
Computerprogrammen in belgisches Recht erwähnt sind, im Hinblick auf Computerprogrammen in belgisches Recht erwähnt sind, im Hinblick auf
die Anwendung von Artikel 17 § 1 des Gesetzes übermittelt an: die Anwendung von Artikel 17 § 1 des Gesetzes übermittelt an:
1. den Regionaldirektor Zoll und Akzisen, der für den Ort zuständig 1. den Regionaldirektor Zoll und Akzisen, der für den Ort zuständig
ist, an dem der Verstoß begangen wurde, wenn das Protokoll von ist, an dem der Verstoß begangen wurde, wenn das Protokoll von
Bediensteten der Zoll- und Akzisenverwaltung aufgenommen wird, die in Bediensteten der Zoll- und Akzisenverwaltung aufgenommen wird, die in
Artikel 18 Absatz 1 des Gesetzes erwähnt sind, Artikel 18 Absatz 1 des Gesetzes erwähnt sind,
2. oder den Generaldirektor der Generaldirektion Kontrolle und 2. oder den Generaldirektor der Generaldirektion Kontrolle und
Vermittlung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Vermittlung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB,
Mittelstand und Energie, wenn das Protokoll von Bediensteten der Mittelstand und Energie, wenn das Protokoll von Bediensteten der
Generaldirektion Kontrolle und Vermittlung aufgenommen wird, die in Generaldirektion Kontrolle und Vermittlung aufgenommen wird, die in
Anwendung von Artikel 18 Absatz 1 des Gesetzes bestellt werden, Anwendung von Artikel 18 Absatz 1 des Gesetzes bestellt werden,
3. oder einen zu diesem Zweck durch Ministeriellen Erlass bestimmten 3. oder einen zu diesem Zweck durch Ministeriellen Erlass bestimmten
Bediensteten, wenn das Protokoll von Bediensteten aufgenommen wird, Bediensteten, wenn das Protokoll von Bediensteten aufgenommen wird,
die in Anwendung von Artikel 18 Absatz 1 des Gesetzes zu diesem Zweck die in Anwendung von Artikel 18 Absatz 1 des Gesetzes zu diesem Zweck
von dem für Wirtschaft zuständigen Minister oder dem Minister der von dem für Wirtschaft zuständigen Minister oder dem Minister der
Finanzen bestellt werden. Finanzen bestellt werden.
Art. 5 - Beschließt ein Zuwiderhandelnder, die Waren der Staatskasse Art. 5 - Beschließt ein Zuwiderhandelnder, die Waren der Staatskasse
zu überlassen, geben die in Artikel 18 des Gesetzes erwähnten zu überlassen, geben die in Artikel 18 des Gesetzes erwähnten
Bediensteten in dem in Ausführung dieses Artikels erstellten Protokoll Bediensteten in dem in Ausführung dieses Artikels erstellten Protokoll
folgenden Vermerk an, den der Zuwiderhandelnde unterzeichnet: "Der folgenden Vermerk an, den der Zuwiderhandelnde unterzeichnet: "Der
Zuwiderhandelnde oder sein Beauftragter erklärt, die Waren, für die Zuwiderhandelnde oder sein Beauftragter erklärt, die Waren, für die
vermutet wird, dass sie ein geistiges Eigentumsrecht verletzen, der vermutet wird, dass sie ein geistiges Eigentumsrecht verletzen, der
Staatskasse zu überlassen." Staatskasse zu überlassen."
Art. 6 - Bevor dem Zuwiderhandelnden ein Vergleichsregelungsvorschlag Art. 6 - Bevor dem Zuwiderhandelnden ein Vergleichsregelungsvorschlag
übermittelt wird, setzt der aufgrund des Artikels 17 des Gesetzes übermittelt wird, setzt der aufgrund des Artikels 17 des Gesetzes
ausdrücklich bestellte Bedienstete die geschädigte Partei von dem ausdrücklich bestellte Bedienstete die geschädigte Partei von dem
Verstoß in Kenntnis, teilt ihr die wirkliche oder geschätzte Menge und Verstoß in Kenntnis, teilt ihr die wirkliche oder geschätzte Menge und
die wirkliche oder vermutete Art der überlassenen Waren mit und bittet die wirkliche oder vermutete Art der überlassenen Waren mit und bittet
sie anzugeben, ob sie auf die Einreichung einer Klage verzichtet. sie anzugeben, ob sie auf die Einreichung einer Klage verzichtet.
Verzichtet die geschädigte Partei auf die Möglichkeit zur Einreichung Verzichtet die geschädigte Partei auf die Möglichkeit zur Einreichung
einer Klage, teilt sie dies dem aufgrund des Artikels 17 des Gesetzes einer Klage, teilt sie dies dem aufgrund des Artikels 17 des Gesetzes
bestellten Bediensteten binnen zehn Werktagen ab der in Absatz 1 bestellten Bediensteten binnen zehn Werktagen ab der in Absatz 1
erwähnten Notifizierung mit. erwähnten Notifizierung mit.
Vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 10 wird davon ausgegangen, Vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 10 wird davon ausgegangen,
dass die geschädigte Partei auf die Möglichkeit zur Einreichung einer dass die geschädigte Partei auf die Möglichkeit zur Einreichung einer
Klage verzichtet, wenn sie sich nicht innerhalb der in Absatz 2 Klage verzichtet, wenn sie sich nicht innerhalb der in Absatz 2
vorgesehenen Frist gemeldet hat. vorgesehenen Frist gemeldet hat.
Art. 7 - § 1 - Beträge, die einem Zuwiderhandelnden im Rahmen einer Art. 7 - § 1 - Beträge, die einem Zuwiderhandelnden im Rahmen einer
Vergleichsregelung im Sinne des Artikels 17 des Gesetzes zur Zahlung Vergleichsregelung im Sinne des Artikels 17 des Gesetzes zur Zahlung
vorgeschlagen werden, dürfen folgende Beträge nicht unterschreiten: vorgeschlagen werden, dürfen folgende Beträge nicht unterschreiten:
1. 50 EUR für die in Artikel 8 des Gesetzes erwähnten Verstöße, 1. 50 EUR für die in Artikel 8 des Gesetzes erwähnten Verstöße,
2. 50 EUR für die in Artikel 9 des Gesetzes erwähnten Verstöße, 2. 50 EUR für die in Artikel 9 des Gesetzes erwähnten Verstöße,
3. 100 EUR für die in Artikel 10 des Gesetzes erwähnten Verstöße. 3. 100 EUR für die in Artikel 10 des Gesetzes erwähnten Verstöße.
In Anwendung von Artikel 20 § 2 des Gesetzes ist Absatz 1 Nr. 1 In Anwendung von Artikel 20 § 2 des Gesetzes ist Absatz 1 Nr. 1
ebenfalls anwendbar auf Verstöße, die in Artikel 20 § 1 des Gesetzes ebenfalls anwendbar auf Verstöße, die in Artikel 20 § 1 des Gesetzes
erwähnt sind. erwähnt sind.
§ 2 - Beträge, die einem Zuwiderhandelnden im Rahmen einer § 2 - Beträge, die einem Zuwiderhandelnden im Rahmen einer
Vergleichsregelung im Sinne des Artikels 17 des Gesetzes zur Zahlung Vergleichsregelung im Sinne des Artikels 17 des Gesetzes zur Zahlung
vorgeschlagen werden, dürfen folgende Beträge nicht überschreiten: vorgeschlagen werden, dürfen folgende Beträge nicht überschreiten:
1. 275.000 EUR für die in Artikel 8 des Gesetzes erwähnten Verstöße, 1. 275.000 EUR für die in Artikel 8 des Gesetzes erwähnten Verstöße,
2. 13.750 EUR für die in Artikel 9 des Gesetzes erwähnten Verstöße, 2. 13.750 EUR für die in Artikel 9 des Gesetzes erwähnten Verstöße,
3. 27.500 EUR für die in Artikel 10 des Gesetzes erwähnten Verstöße. 3. 27.500 EUR für die in Artikel 10 des Gesetzes erwähnten Verstöße.
In Anwendung von Artikel 20 § 2 des Gesetzes ist Absatz 1 Nr. 1 In Anwendung von Artikel 20 § 2 des Gesetzes ist Absatz 1 Nr. 1
ebenfalls anwendbar auf Verstöße, die in Artikel 20 § 1 des Gesetzes ebenfalls anwendbar auf Verstöße, die in Artikel 20 § 1 des Gesetzes
erwähnt sind. erwähnt sind.
§ 3 - Bei Zusammentreffen mehrerer solcher Verstöße werden die § 3 - Bei Zusammentreffen mehrerer solcher Verstöße werden die
verschiedenen Beträge zusammengerechnet, ohne dass der Gesamtbetrag verschiedenen Beträge zusammengerechnet, ohne dass der Gesamtbetrag
550.000 EUR übersteigen darf. 550.000 EUR übersteigen darf.
In Anwendung von Artikel 20 § 2 des Gesetzes ist Absatz 1 ebenfalls In Anwendung von Artikel 20 § 2 des Gesetzes ist Absatz 1 ebenfalls
anwendbar auf Verstöße, die in Artikel 20 § 1 des Gesetzes erwähnt anwendbar auf Verstöße, die in Artikel 20 § 1 des Gesetzes erwähnt
sind. sind.
Art. 8 - Vergleichszahlungsvorschläge werden dem Zuwiderhandelnden Art. 8 - Vergleichszahlungsvorschläge werden dem Zuwiderhandelnden
zusammen mit einem Einzahlungs- oder Überweisungsformular per zusammen mit einem Einzahlungs- oder Überweisungsformular per
Einschreiben mit Rückschein binnen sechs Monaten ab dem Datum des Einschreiben mit Rückschein binnen sechs Monaten ab dem Datum des
Protokolls zugesendet. Protokolls zugesendet.
Im Vorschlag wird die Zahlungsfrist angegeben. Die Frist beträgt Im Vorschlag wird die Zahlungsfrist angegeben. Die Frist beträgt
mindestens acht Tage und höchstens drei Monate. mindestens acht Tage und höchstens drei Monate.
Art. 9 - Ist innerhalb der in Artikel 8 Absatz 1 vorgesehenen Frist Art. 9 - Ist innerhalb der in Artikel 8 Absatz 1 vorgesehenen Frist
kein Vergleichszahlungsvorschlag erfolgt, wird das Protokoll dem kein Vergleichszahlungsvorschlag erfolgt, wird das Protokoll dem
Prokurator des Königs übermittelt. Prokurator des Königs übermittelt.
Art. 10 - Reicht die in Artikel 17 § 1 des Gesetzes erwähnte Art. 10 - Reicht die in Artikel 17 § 1 des Gesetzes erwähnte
geschädigte Partei trotzdem eine Klage ein, bevor die geschädigte Partei trotzdem eine Klage ein, bevor die
Vergleichsregelung gezahlt worden ist, setzt sie ebenfalls den in Vergleichsregelung gezahlt worden ist, setzt sie ebenfalls den in
Artikel 17 des Gesetzes erwähnten Bediensteten per Einschreiben davon Artikel 17 des Gesetzes erwähnten Bediensteten per Einschreiben davon
in Kenntnis. In diesem Fall wird das Protokoll dem Prokurator des in Kenntnis. In diesem Fall wird das Protokoll dem Prokurator des
Königs übermittelt. Königs übermittelt.
Art. 11 - Beauftragen die in Artikel 17 des Gesetzes erwähnten Art. 11 - Beauftragen die in Artikel 17 des Gesetzes erwähnten
Bediensteten eine Drittstelle mit der Vernichtung der Waren, Bediensteten eine Drittstelle mit der Vernichtung der Waren,
übermittelt diese Stelle diesen Bediensteten nach Vernichtung der übermittelt diese Stelle diesen Bediensteten nach Vernichtung der
betreffenden Waren eine Vernichtungsbescheinigung. Eine Abschrift betreffenden Waren eine Vernichtungsbescheinigung. Eine Abschrift
dieser Bescheinigung wird ebenfalls dem in Artikel 18 des Gesetzes dieser Bescheinigung wird ebenfalls dem in Artikel 18 des Gesetzes
erwähnten Bediensteten zugesandt, der das Protokoll aufgenommen hat. erwähnten Bediensteten zugesandt, der das Protokoll aufgenommen hat.
Die in den Artikeln 17 und 18 des Gesetzes erwähnten Bediensteten sind Die in den Artikeln 17 und 18 des Gesetzes erwähnten Bediensteten sind
ermächtigt, der Vernichtung der Waren beizuwohnen. ermächtigt, der Vernichtung der Waren beizuwohnen.
Art. 12 - § 1 - Die aufgrund des Artikels 17 § 1 Absatz 1 des Gesetzes Art. 12 - § 1 - Die aufgrund des Artikels 17 § 1 Absatz 1 des Gesetzes
eigens zu diesem Zweck bestimmten Bediensteten sind befugt, in eigens zu diesem Zweck bestimmten Bediensteten sind befugt, in
Anwendung des Artikels 13/1 Absatz 3 des Gesetzes die in diesem Absatz Anwendung des Artikels 13/1 Absatz 3 des Gesetzes die in diesem Absatz
erwähnte Person/erwähnten Personen zu bestimmen, die die Kosten für erwähnte Person/erwähnten Personen zu bestimmen, die die Kosten für
die Erhaltung und Vernichtung der Waren tragen muss/müssen. die Erhaltung und Vernichtung der Waren tragen muss/müssen.
Der in Absatz 1 erwähnte Bedienstete nimmt diese Kosten ein und Der in Absatz 1 erwähnte Bedienstete nimmt diese Kosten ein und
richtet dazu eine Zahlungsbenachrichtigung an den Schuldner. richtet dazu eine Zahlungsbenachrichtigung an den Schuldner.
Die Zahlungsmodalitäten werden in Artikel 16 festgelegt. Die Zahlungsmodalitäten werden in Artikel 16 festgelegt.
§ 2 - Der Vergleichsregelungsvorschlag, dessen Betrag in Anwendung des § 2 - Der Vergleichsregelungsvorschlag, dessen Betrag in Anwendung des
Artikels 17 § 1 Absatz 3 des Gesetzes um den Betrag der Erhaltungs- Artikels 17 § 1 Absatz 3 des Gesetzes um den Betrag der Erhaltungs-
und Vernichtungskosten erhöht wird, gilt als Zahlungsbenachrichtigung und Vernichtungskosten erhöht wird, gilt als Zahlungsbenachrichtigung
wie in § 1 erwähnt. wie in § 1 erwähnt.
Diese Zahlung wird innerhalb der in Artikel 8 erwähnten Frist und Diese Zahlung wird innerhalb der in Artikel 8 erwähnten Frist und
gemäß den in diesem Artikel erwähnten Modalitäten vorgenommen. gemäß den in diesem Artikel erwähnten Modalitäten vorgenommen.
Abschnitt 2 - Modalitäten des in Artikel 13 § 3 des Gesetzes erwähnten Abschnitt 2 - Modalitäten des in Artikel 13 § 3 des Gesetzes erwähnten
Strafverfahrens Strafverfahrens
Art. 13 - Beauftragt der Prokurator des Königs in Anwendung des Art. 13 - Beauftragt der Prokurator des Königs in Anwendung des
Artikels 13 § 3 Absatz 1 des Gesetzes eine Drittstelle mit der Artikels 13 § 3 Absatz 1 des Gesetzes eine Drittstelle mit der
Vernichtung der Waren, übermittelt diese Stelle dem Prokurator des Vernichtung der Waren, übermittelt diese Stelle dem Prokurator des
Königs nach Vernichtung der betreffenden Waren eine Königs nach Vernichtung der betreffenden Waren eine
Vernichtungsbescheinigung. Eine Abschrift dieser Bescheinigung wird Vernichtungsbescheinigung. Eine Abschrift dieser Bescheinigung wird
ebenfalls dem in Artikel 18 des Gesetzes erwähnten Bediensteten ebenfalls dem in Artikel 18 des Gesetzes erwähnten Bediensteten
zugesandt, der das Protokoll aufgenommen hat. zugesandt, der das Protokoll aufgenommen hat.
Die in den Artikeln 17 und 18 des Gesetzes erwähnten Bediensteten sind Die in den Artikeln 17 und 18 des Gesetzes erwähnten Bediensteten sind
ermächtigt, der Vernichtung der Waren beizuwohnen. ermächtigt, der Vernichtung der Waren beizuwohnen.
Art. 14 - Der Prokurator des Königs ist befugt, in Anwendung des Art. 14 - Der Prokurator des Königs ist befugt, in Anwendung des
Artikels 13 § 3 Absatz 4 des Gesetzes und des Artikels 13 § 4 Absatz 1 Artikels 13 § 3 Absatz 4 des Gesetzes und des Artikels 13 § 4 Absatz 1
des Gesetzes die in diesen Absätzen erwähnte Person/erwähnten Personen des Gesetzes die in diesen Absätzen erwähnte Person/erwähnten Personen
zu bestimmen, die die Kosten für Erhaltung und Vernichtung der Waren zu bestimmen, die die Kosten für Erhaltung und Vernichtung der Waren
tragen muss/müssen. tragen muss/müssen.
Der Dienst, der beim FÖD Finanzen für nichtsteuerliche Beitreibungen Der Dienst, der beim FÖD Finanzen für nichtsteuerliche Beitreibungen
zuständig ist, nimmt diese Kosten ein und richtet dazu eine zuständig ist, nimmt diese Kosten ein und richtet dazu eine
Zahlungsbenachrichtigung an den Schuldner. Zahlungsbenachrichtigung an den Schuldner.
Die Zahlungsmodalitäten werden in Artikel 16 festgelegt. Die Zahlungsmodalitäten werden in Artikel 16 festgelegt.
KAPITEL 4 - Gemeinsame Bestimmungen für die in Kapitel 3 Abschnitt 1 KAPITEL 4 - Gemeinsame Bestimmungen für die in Kapitel 3 Abschnitt 1
und 2 vorgesehenen Verwaltungs- und Strafverfahren und 2 vorgesehenen Verwaltungs- und Strafverfahren
Art. 15 - § 1 - Proben, die in Anwendung der Artikel 13 § 3 Absatz 6, Art. 15 - § 1 - Proben, die in Anwendung der Artikel 13 § 3 Absatz 6,
13/1 Absatz 5 und 19 § 1 Nr. 2 Buchstabe e) des Gesetzes entnommen 13/1 Absatz 5 und 19 § 1 Nr. 2 Buchstabe e) des Gesetzes entnommen
werden, werden mit einem Etikett versehen und derart versiegelt, dass werden, werden mit einem Etikett versehen und derart versiegelt, dass
Ersetzung, Entfernung oder Hinzufügung von Substanzen unmöglich ist. Ersetzung, Entfernung oder Hinzufügung von Substanzen unmöglich ist.
Auf dem Etikett ist die Bezeichnung angegeben, unter der das Erzeugnis Auf dem Etikett ist die Bezeichnung angegeben, unter der das Erzeugnis
vertrieben wird. Es ist mit der Unterschrift des Bediensteten, der die vertrieben wird. Es ist mit der Unterschrift des Bediensteten, der die
Probe entnommen hat, und der Unterschrift oder einem anderen Probe entnommen hat, und der Unterschrift oder einem anderen
Erkennungszeichen der Person, bei der die Probe entnommen worden ist, Erkennungszeichen der Person, bei der die Probe entnommen worden ist,
versehen. Bei Weigerung Letzterer wird dies unter Angabe der versehen. Bei Weigerung Letzterer wird dies unter Angabe der
vorgebrachten Gründe im Protokoll vermerkt. vorgebrachten Gründe im Protokoll vermerkt.
§ 2 - Über die Probeentnahme wird unverzüglich ein Protokoll erstellt, § 2 - Über die Probeentnahme wird unverzüglich ein Protokoll erstellt,
in dem folgende Angaben vermerkt werden: in dem folgende Angaben vermerkt werden:
1. Name, Vorname, Eigenschaft des Bediensteten und 1. Name, Vorname, Eigenschaft des Bediensteten und
Verwaltungsanschrift, Verwaltungsanschrift,
2. Datum und Ort der Probeentnahme. Wurden die Proben während der 2. Datum und Ort der Probeentnahme. Wurden die Proben während der
Beförderung entnommen, Identifizierung des Beförderungsmittels, Beförderung entnommen, Identifizierung des Beförderungsmittels,
3. Name, Vorname, Beruf und Wohnsitz der Person, bei der die Proben 3. Name, Vorname, Beruf und Wohnsitz der Person, bei der die Proben
entnommen worden sind, entnommen worden sind,
4. Anzahl und Art der Proben, 4. Anzahl und Art der Proben,
5. eine Erklärung, mit der bescheinigt wird, dass die Proben 5. eine Erklärung, mit der bescheinigt wird, dass die Proben
versiegelt und mit einem Etikett versehen worden sind und versiegelt und mit einem Etikett versehen worden sind und
gegebenenfalls dass eine Ausfertigung im Besitz der in Nr. 3 erwähnten gegebenenfalls dass eine Ausfertigung im Besitz der in Nr. 3 erwähnten
Person gelassen wurde, Person gelassen wurde,
6. Unterschrift des Bediensteten, der die Probe entnommen hat, und 6. Unterschrift des Bediensteten, der die Probe entnommen hat, und
Unterschrift oder anderes Erkennungszeichen der Person, bei der die Unterschrift oder anderes Erkennungszeichen der Person, bei der die
Probe entnommen worden ist. Probe entnommen worden ist.
§ 3 - Eine Abschrift des Protokolls wird der Person ausgehändigt, bei § 3 - Eine Abschrift des Protokolls wird der Person ausgehändigt, bei
der die Probe entnommen worden ist. Ist diese Person nicht der die Probe entnommen worden ist. Ist diese Person nicht
Eigentümerin des Erzeugnisses, wird dem Eigentümer binnen dreißig Eigentümerin des Erzeugnisses, wird dem Eigentümer binnen dreißig
Werktagen ab der Probeentnahme per Einschreiben eine Abschrift Werktagen ab der Probeentnahme per Einschreiben eine Abschrift
zugesandt. zugesandt.
§ 4 - Proben werden nach Möglichkeit zurückgegeben, außer wenn aus der § 4 - Proben werden nach Möglichkeit zurückgegeben, außer wenn aus der
Analyse Hinweise auf einen Verstoß hervorgehen. Analyse Hinweise auf einen Verstoß hervorgehen.
Wird nach Analyse die Sache dem Prokurator des Königs übermittelt, Wird nach Analyse die Sache dem Prokurator des Königs übermittelt,
werden die Proben zur Verfügung des Gerichts gehalten. werden die Proben zur Verfügung des Gerichts gehalten.
Art. 16 - Erhaltungs- und Vernichtungskosten müssen vom Schuldner Art. 16 - Erhaltungs- und Vernichtungskosten müssen vom Schuldner
spätestens am letzten Tag des Monats nach dem Monat der Versendung der spätestens am letzten Tag des Monats nach dem Monat der Versendung der
in den Artikeln 12 § 1 Absatz 2 und 14 Absatz 2 erwähnten in den Artikeln 12 § 1 Absatz 2 und 14 Absatz 2 erwähnten
Zahlungsbenachrichtigung gezahlt werden. Zahlungsbenachrichtigung gezahlt werden.
Wird die Zahlung nicht binnen der in Absatz 1 erwähnten Frist Wird die Zahlung nicht binnen der in Absatz 1 erwähnten Frist
getätigt, werden für die gesamte Dauer des Verzugs von Rechts wegen getätigt, werden für die gesamte Dauer des Verzugs von Rechts wegen
Verzugszinsen zum gesetzlichen Zinssatz geschuldet; geschuldete Summen Verzugszinsen zum gesetzlichen Zinssatz geschuldet; geschuldete Summen
werden gemäß Artikel 3 des Domanialgesetzes vom 22. Dezember 1949 per werden gemäß Artikel 3 des Domanialgesetzes vom 22. Dezember 1949 per
Zwangsverfahren eingetrieben. Zwangsverfahren eingetrieben.
KAPITEL 5 - Schlussbestimmungen KAPITEL 5 - Schlussbestimmungen
Art. 17 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 17 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 18 - Der für Finanzen zuständige Minister, der für Justiz Art. 18 - Der für Finanzen zuständige Minister, der für Justiz
zuständige Minister und der für Wirtschaft zuständige Minister sind, zuständige Minister und der für Wirtschaft zuständige Minister sind,
jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses
beauftragt. beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 20. Oktober 2011 Gegeben zu Brüssel, den 20. Oktober 2011
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
Der Minister für Unternehmung Der Minister für Unternehmung
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
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