| Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 12 augustus 1993 betreffende het gebruik van arbeidsmiddelen | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 12 août 1993 concernant l'utilisation des équipements de travail |
|---|---|
| MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN | MINISTERE DE L'INTERIEUR |
| 20 OKTOBER 1997. Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële | 20 OCTOBRE 1997. Arrêté royal établissant la traduction officielle en |
| Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 12 augustus 1993 | langue allemande de l'arrêté royal du 12 août 1993 concernant |
| betreffende het gebruik van arbeidsmiddelen | l'utilisation des équipements de travail |
| ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
| Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
| Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
| voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, |
| en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
| Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté |
| besluit van 12 augustus 1993 betreffende het gebruik van | royal du 12 août 1993 concernant l'utilisation des équipements de |
| arbeidsmiddelen, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | travail, établi par le Service central de traduction allemande du |
| vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy; |
| Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
| Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
| vertaling van het koninklijk besluit van 12 augustus 1993 betreffende | officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 12 août 1993 |
| het gebruik van arbeidsmiddelen. | concernant l'utilisation des équipements de travail. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
| uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
| Gegeven te Brussel, 20 oktober 1997. | Donné à Bruxelles, le 20 octobre 1997. |
| ALBERT | ALBERT |
| Van Koningswege : | Par le Roi : |
| De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
| J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
| Bijlage | Annexe |
| MINISTERIUM DER BESCHAFTIGUNG UND DER ARBEIT | MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT |
| 12. AUGUST 1993 - Königlicher Erlass über die Benutzung von | 12. AUGUST 1993 - Königlicher Erlass über die Benutzung von |
| Arbeitsmitteln | Arbeitsmitteln |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Aufgrund des Gesetzes vom 10. Juni 1952 über die Gesundheit und die | Aufgrund des Gesetzes vom 10. Juni 1952 über die Gesundheit und die |
| Sicherheit der Arbeitnehmer und über die gesundheitliche | Sicherheit der Arbeitnehmer und über die gesundheitliche |
| Zuträglichkeit der Arbeit und der Arbeitsplätze, insbesondere des | Zuträglichkeit der Arbeit und der Arbeitsplätze, insbesondere des |
| Artikels 1 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 17. Juli 1957 und 16. | Artikels 1 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 17. Juli 1957 und 16. |
| März 1971, und des Artikels 4, ersetzt durch das Programmgesetz vom | März 1971, und des Artikels 4, ersetzt durch das Programmgesetz vom |
| 22. Dezember 1989; | 22. Dezember 1989; |
| Aufgrund der zweiten Einzelrichtlinie 89/655/EWG vom 30. November 1989 | Aufgrund der zweiten Einzelrichtlinie 89/655/EWG vom 30. November 1989 |
| des Rates der Europäischen Gemeinschaften über Mindestvorschriften für | des Rates der Europäischen Gemeinschaften über Mindestvorschriften für |
| Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln |
| durch Arbeitnehmer bei der Arbeit; | durch Arbeitnehmer bei der Arbeit; |
| Aufgrund der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die | Aufgrund der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die |
| Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, | Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, |
| insbesondere der Artikel 29 bis 34, des Artikels 35, abgeändert durch | insbesondere der Artikel 29 bis 34, des Artikels 35, abgeändert durch |
| den Königlichen Erlass vom 13. August 1962, des Artikels 39 Absatz 1, | den Königlichen Erlass vom 13. August 1962, des Artikels 39 Absatz 1, |
| abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 5. Dezember 1972, des | abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 5. Dezember 1972, des |
| Artikels 54quater, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 20. Juni | Artikels 54quater, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 20. Juni |
| 1975 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 13. September | 1975 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 13. September |
| 1990 und vom 14. September 1992, und des Artikels 835, ersetzt durch | 1990 und vom 14. September 1992, und des Artikels 835, ersetzt durch |
| den Königlichen Erlass vom 20. Juni 1975; | den Königlichen Erlass vom 20. Juni 1975; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Arbeitssicherheit, | Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Arbeitssicherheit, |
| Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze; | Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze; |
| Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; |
| Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und der Arbeit | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und der Arbeit |
| Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1.Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses finden Anwendung |
Artikel 1. Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses finden Anwendung |
| auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer, so wie sie in Artikel 28 der | auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer, so wie sie in Artikel 28 der |
| Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die Erlasse des | Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die Erlasse des |
| Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, definiert worden | Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, definiert worden |
| sind. | sind. |
Art. 2.Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten als : |
Art. 2.Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten als : |
| 1. Arbeitsmittel: alle Maschinen, Apparate, Werkzeuge oder Anlagen, | 1. Arbeitsmittel: alle Maschinen, Apparate, Werkzeuge oder Anlagen, |
| die bei der Arbeit benutzt werden, | die bei der Arbeit benutzt werden, |
| 2. Benutzung von Arbeitsmitteln: alle ein Arbeitsmittel betreffenden | 2. Benutzung von Arbeitsmitteln: alle ein Arbeitsmittel betreffenden |
| Tätigkeiten wie An- oder Abschalten, Gebrauch, Transport, | Tätigkeiten wie An- oder Abschalten, Gebrauch, Transport, |
| Instandsetzung, Umbau, Instandhaltung und Wartung, einschliesslich | Instandsetzung, Umbau, Instandhaltung und Wartung, einschliesslich |
| insbesondere Reinigung, | insbesondere Reinigung, |
| 3. AASO: die Allgemeine Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die | 3. AASO: die Allgemeine Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die |
| Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947. | Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947. |
Art. 3.Der Arbeitgeber trifft die erforderlichen Vorkehrungen, damit |
Art. 3.Der Arbeitgeber trifft die erforderlichen Vorkehrungen, damit |
| die den Arbeitnehmern im Unternehmen beziehungsweise Betrieb zur | die den Arbeitnehmern im Unternehmen beziehungsweise Betrieb zur |
| Verfügung gestellten Arbeitsmittel für die jeweiligen Arbeiten | Verfügung gestellten Arbeitsmittel für die jeweiligen Arbeiten |
| geeignet sind oder zweckentsprechend angepasst werden, so dass bei der | geeignet sind oder zweckentsprechend angepasst werden, so dass bei der |
| Benutzung dieser Arbeitsmittel die Sicherheit und der | Benutzung dieser Arbeitsmittel die Sicherheit und der |
| Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer gewährleistet sind. | Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer gewährleistet sind. |
| Bei der Auswahl der einzusetzenden Arbeitsmittel berücksichtigt der | Bei der Auswahl der einzusetzenden Arbeitsmittel berücksichtigt der |
| Arbeitgeber die besonderen Bedingungen und Eigenschaften der Arbeit | Arbeitgeber die besonderen Bedingungen und Eigenschaften der Arbeit |
| sowie die insbesondere am Arbeitsplatz bestehenden Gefahren für die | sowie die insbesondere am Arbeitsplatz bestehenden Gefahren für die |
| Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer im Unternehmen | Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer im Unternehmen |
| beziehungsweise im Betrieb oder die Gefahren, die aus der Benutzung | beziehungsweise im Betrieb oder die Gefahren, die aus der Benutzung |
| der betreffenden Arbeitsmittel zusätzlich erwachsen können. | der betreffenden Arbeitsmittel zusätzlich erwachsen können. |
Art. 4.Ist es nicht möglich, demgemäss die Sicherheit und den |
Art. 4.Ist es nicht möglich, demgemäss die Sicherheit und den |
| Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Benutzung der Arbeitsmittel | Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Benutzung der Arbeitsmittel |
| in vollem Umfang zu gewährleisten, so trifft der Arbeitgeber die | in vollem Umfang zu gewährleisten, so trifft der Arbeitgeber die |
| geeigneten Massnahmen, um die Gefahren weitestgehend zu verringern. | geeigneten Massnahmen, um die Gefahren weitestgehend zu verringern. |
Art. 5.Ist die Benutzung eines Arbeitsmittels mit einer möglichen |
Art. 5.Ist die Benutzung eines Arbeitsmittels mit einer möglichen |
| spezifischen Gefährdung der Sicherheit oder Gesundheit der | spezifischen Gefährdung der Sicherheit oder Gesundheit der |
| Arbeitnehmer verbunden, so trifft der Arbeitgeber die erforderlichen | Arbeitnehmer verbunden, so trifft der Arbeitgeber die erforderlichen |
| Vorkehrungen, damit: | Vorkehrungen, damit: |
| 1. die Benutzung des Arbeitsmittels den hierzu beauftragten Personen | 1. die Benutzung des Arbeitsmittels den hierzu beauftragten Personen |
| vorbehalten bleibt, | vorbehalten bleibt, |
| 2. Instandsetzungs-, Umbau-, Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten nur | 2. Instandsetzungs-, Umbau-, Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten nur |
| von eigens hierzu befugten Arbeitnehmern durchgeführt werden. | von eigens hierzu befugten Arbeitnehmern durchgeführt werden. |
Art. 6.Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 28ter der AASO trifft |
Art. 6.Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 28ter der AASO trifft |
| der Arbeitgeber die erforderlichen Vorkehrungen, damit die in Artikel | der Arbeitgeber die erforderlichen Vorkehrungen, damit die in Artikel |
| 5 Nr. 2 erwähnten Arbeitnehmer eine angemessene Spezialunterweisung | 5 Nr. 2 erwähnten Arbeitnehmer eine angemessene Spezialunterweisung |
| erhalten. | erhalten. |
Art. 7.Der Arbeitgeber trifft die erforderlichen Vorkehrungen, damit |
Art. 7.Der Arbeitgeber trifft die erforderlichen Vorkehrungen, damit |
| den Arbeitnehmern angemessene Informationen und gegebenenfalls | den Arbeitnehmern angemessene Informationen und gegebenenfalls |
| Betriebsanleitungen für die bei der Arbeit benutzten Arbeitsmittel zur | Betriebsanleitungen für die bei der Arbeit benutzten Arbeitsmittel zur |
| Verfügung stehen. | Verfügung stehen. |
| Diese Informationen und diese Betriebsanleitungen müssen zumindest | Diese Informationen und diese Betriebsanleitungen müssen zumindest |
| folgende Angaben enthalten: | folgende Angaben enthalten: |
| - Einsatzbedingungen des jeweiligen Arbeitsmittels, | - Einsatzbedingungen des jeweiligen Arbeitsmittels, |
| - absehbare Störfälle, | - absehbare Störfälle, |
| - Rückschlüsse aus den bei der Benutzung von Arbeitsmitteln | - Rückschlüsse aus den bei der Benutzung von Arbeitsmitteln |
| gegebenenfalls gesammelten Erfahrungen. | gegebenenfalls gesammelten Erfahrungen. |
| Diese Informationen und diese Betriebsanleitungen müssen für die | Diese Informationen und diese Betriebsanleitungen müssen für die |
| betroffenen Arbeitnehmer verständlich sein. | betroffenen Arbeitnehmer verständlich sein. |
| Für jede Anlage, Maschine oder jedes mechanische Werkzeug muss es | Für jede Anlage, Maschine oder jedes mechanische Werkzeug muss es |
| schriftliche Anweisungen geben, die für ihren Betrieb, ihre | schriftliche Anweisungen geben, die für ihren Betrieb, ihre |
| Einsatzbedingungen, ihre Inspektion und ihre Wartung erforderlich | Einsatzbedingungen, ihre Inspektion und ihre Wartung erforderlich |
| sind. Die Informationen über die Sicherheitsvorrichtungen werden | sind. Die Informationen über die Sicherheitsvorrichtungen werden |
| diesen Anweisungen beigefügt. | diesen Anweisungen beigefügt. |
| Diese Anweisungen werden vom Leiter des Dienstes für | Diese Anweisungen werden vom Leiter des Dienstes für |
| Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze | Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze |
| und vom Arbeitsarzt, jeder für seinen Bereich, unter Berücksichtigung | und vom Arbeitsarzt, jeder für seinen Bereich, unter Berücksichtigung |
| der Anforderungen in puncto Sicherheit und Hygiene abgezeichnet und | der Anforderungen in puncto Sicherheit und Hygiene abgezeichnet und |
| gegebenenfalls ergänzt.1. | gegebenenfalls ergänzt.1. |
| Art. 8.1 - Sämtliche Bestellungen von Anlagen, Maschinen und | Art. 8.1 - Sämtliche Bestellungen von Anlagen, Maschinen und |
| mechanischen Werkzeugen enthalten im Bestellschein oder im Lastenheft | mechanischen Werkzeugen enthalten im Bestellschein oder im Lastenheft |
| die Forderung nach Einhaltung: | die Forderung nach Einhaltung: |
| 1. der in Sachen Sicherheit und Hygiene geltenden Gesetze und | 1. der in Sachen Sicherheit und Hygiene geltenden Gesetze und |
| Verordnungen, | Verordnungen, |
| 2. der Bedingungen in puncto Sicherheit und Hygiene, die nicht | 2. der Bedingungen in puncto Sicherheit und Hygiene, die nicht |
| notwendigerweise in den geltenden Gesetzen und Verordnungen in bezug | notwendigerweise in den geltenden Gesetzen und Verordnungen in bezug |
| auf Sicherheit und Hygiene vorgesehen sind, jedoch unentbehrlich sind, | auf Sicherheit und Hygiene vorgesehen sind, jedoch unentbehrlich sind, |
| um der in Artikel 54quater 2 der AASO vorgesehenen Zielsetzung gerecht | um der in Artikel 54quater 2 der AASO vorgesehenen Zielsetzung gerecht |
| zu werden. | zu werden. |
| Der Leiter des Dienstes für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und | Der Leiter des Dienstes für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und |
| Verschönerung der Arbeitsplätze oder einer seiner Beigeordneten und | Verschönerung der Arbeitsplätze oder einer seiner Beigeordneten und |
| der Arbeitsarzt beteiligen sich an den Vorarbeiten zur Aufstellung der | der Arbeitsarzt beteiligen sich an den Vorarbeiten zur Aufstellung der |
| Bestellung. Eventuell lassen sie zusätzliche Anforderungen in puncto | Bestellung. Eventuell lassen sie zusätzliche Anforderungen in puncto |
| Sicherheit und Hygiene hinzufügen, nachdem sie wenn notwendig andere | Sicherheit und Hygiene hinzufügen, nachdem sie wenn notwendig andere |
| fachkundige Personen zu Rate gezogen haben. | fachkundige Personen zu Rate gezogen haben. |
| Der Bestellschein wird vom Leiter des Dienstes für Arbeitssicherheit, | Der Bestellschein wird vom Leiter des Dienstes für Arbeitssicherheit, |
| Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze abgezeichnet. | Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze abgezeichnet. |
| 8.2 - Bei der Lieferung händigt der Lieferant dem Kunden eine | 8.2 - Bei der Lieferung händigt der Lieferant dem Kunden eine |
| Unterlage über die Einhaltung der bei der Bestellung formulierten | Unterlage über die Einhaltung der bei der Bestellung formulierten |
| Anforderungen in puncto Sicherheit und Hygiene aus. | Anforderungen in puncto Sicherheit und Hygiene aus. |
| 8.3 - Vor jeglicher Inbetriebnahme von Arbeitsmitteln ist der | 8.3 - Vor jeglicher Inbetriebnahme von Arbeitsmitteln ist der |
| Arbeitgeber im Besitz eines Berichts, der die Einhaltung: | Arbeitgeber im Besitz eines Berichts, der die Einhaltung: |
| 1. der Gesetze und Verordnungen in puncto Sicherheit und Hygiene | 1. der Gesetze und Verordnungen in puncto Sicherheit und Hygiene |
| 2. und der Bedingungen in puncto Sicherheit und Hygiene, die nicht | 2. und der Bedingungen in puncto Sicherheit und Hygiene, die nicht |
| notwendigerweise in den Gesetzen und Verordnungen in bezug auf | notwendigerweise in den Gesetzen und Verordnungen in bezug auf |
| Sicherheit und Hygiene vorgesehen sind, jedoch unentbehrlich sind, um | Sicherheit und Hygiene vorgesehen sind, jedoch unentbehrlich sind, um |
| der in Artikel 54quater 2 der AASO vorgesehenen Zielsetzung gerecht zu | der in Artikel 54quater 2 der AASO vorgesehenen Zielsetzung gerecht zu |
| werden, bestätigt. | werden, bestätigt. |
| Der Bericht wird vom Leiter des Dienstes für Arbeitssicherheit, | Der Bericht wird vom Leiter des Dienstes für Arbeitssicherheit, |
| Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze oder von einem | Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze oder von einem |
| seiner Beigeordneten abgefasst, nachdem er wenn erforderlich andere | seiner Beigeordneten abgefasst, nachdem er wenn erforderlich andere |
| fachkundige Personen zu Rate gezogen hat. Das Gutachten des | fachkundige Personen zu Rate gezogen hat. Das Gutachten des |
| Arbeitsarztes wird dem Bericht bei seinem erstfolgenden Besuch im | Arbeitsarztes wird dem Bericht bei seinem erstfolgenden Besuch im |
| Unternehmen beigefügt. | Unternehmen beigefügt. |
| Unter fachkundigen Personen sind je nach betroffenem Bereich Personen | Unter fachkundigen Personen sind je nach betroffenem Bereich Personen |
| mit einer universitären oder gleichgestellten oder einer höheren | mit einer universitären oder gleichgestellten oder einer höheren |
| technischen Ausbildung zu verstehen, die Erfahrung haben in dem | technischen Ausbildung zu verstehen, die Erfahrung haben in dem |
| Bereich, für den sie zu Rate gezogen werden, oder, in Ermangelung | Bereich, für den sie zu Rate gezogen werden, oder, in Ermangelung |
| solcher Personen, Personen, die nach Beurteilung des Arbeitgebers und | solcher Personen, Personen, die nach Beurteilung des Arbeitgebers und |
| der Arbeitnehmervertreter über eine gleichwertige berufliche | der Arbeitnehmervertreter über eine gleichwertige berufliche |
| Fachkenntnis verfügen, um in völliger Kenntnis der Sachlage eine | Fachkenntnis verfügen, um in völliger Kenntnis der Sachlage eine |
| Meinung zu äussern. Der Arbeitgeber trägt Sorge dafür, dass diese | Meinung zu äussern. Der Arbeitgeber trägt Sorge dafür, dass diese |
| fachkundigen Personen vom Leiter des Dienstes für Arbeitssicherheit, | fachkundigen Personen vom Leiter des Dienstes für Arbeitssicherheit, |
| Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze zu Rate gezogen | Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze zu Rate gezogen |
| werden. | werden. |
| 8.4 - Für Anlagen, Maschinen und mechanische Werkzeuge, die am 25. | 8.4 - Für Anlagen, Maschinen und mechanische Werkzeuge, die am 25. |
| Juli 1975 bereits in Betrieb waren, wird in Ermangelung eines | Juli 1975 bereits in Betrieb waren, wird in Ermangelung eines |
| vorhandenen ähnlichen Berichtes gemäss den Bestimmungen von Artikel | vorhandenen ähnlichen Berichtes gemäss den Bestimmungen von Artikel |
| 8.3 ein Bericht erstellt. | 8.3 ein Bericht erstellt. |
| 8.5 - Die Bestimmungen der Artikel 8.2, 8.3 und 8.4 finden keine | 8.5 - Die Bestimmungen der Artikel 8.2, 8.3 und 8.4 finden keine |
| Anwendung auf: | Anwendung auf: |
| 1. Maschinen, mechanische Werkzeuge, Maschinenteile oder Anlagenteile, | 1. Maschinen, mechanische Werkzeuge, Maschinenteile oder Anlagenteile, |
| die in Anwendung eines Erlasses zur Ausführung des Gesetzes vom 11. | die in Anwendung eines Erlasses zur Ausführung des Gesetzes vom 11. |
| Juli 1961 über die unentbehrlichen Sicherheitsgarantien, die | Juli 1961 über die unentbehrlichen Sicherheitsgarantien, die |
| Maschinen, Maschinenteile, Material, Werkzeuge, Apparate und Behälter | Maschinen, Maschinenteile, Material, Werkzeuge, Apparate und Behälter |
| bieten müssen, mit einem Zulassungszeichen, Prüfzeichen, Eichstempel | bieten müssen, mit einem Zulassungszeichen, Prüfzeichen, Eichstempel |
| oder Konformitätszeichen versehen sind, | oder Konformitätszeichen versehen sind, |
| 2. Maschinen, Apparate, Anlagen und Teile von Maschinen, Apparaten und | 2. Maschinen, Apparate, Anlagen und Teile von Maschinen, Apparaten und |
| Anlagen, die von einer in Anwendung der AASO zugelassenen Prüfstelle | Anlagen, die von einer in Anwendung der AASO zugelassenen Prüfstelle |
| kontrolliert worden sind, | kontrolliert worden sind, |
| 3. in Artikel 8.1 erwähnte Gegenstände, die in puncto Sicherheit und | 3. in Artikel 8.1 erwähnte Gegenstände, die in puncto Sicherheit und |
| Hygiene einem Exemplar entsprechen, für das den in den Bestimmungen | Hygiene einem Exemplar entsprechen, für das den in den Bestimmungen |
| der Artikel 8.1, 8.2, 8.3 und 8.4 gestellten Anforderungen bereits | der Artikel 8.1, 8.2, 8.3 und 8.4 gestellten Anforderungen bereits |
| genügt wurde, | genügt wurde, |
| zumindest was die Aspekte betrifft, die abgedeckt sind durch ein | zumindest was die Aspekte betrifft, die abgedeckt sind durch ein |
| Zulassungszeichen, ein Prüfzeichen, einen Eichstempel oder ein | Zulassungszeichen, ein Prüfzeichen, einen Eichstempel oder ein |
| Konformitätszeichen, angebracht in Anwendung eines Erlasses zur | Konformitätszeichen, angebracht in Anwendung eines Erlasses zur |
| Ausführung des vorerwähnten Gesetzes vom 11. Juli 1961, durch eine in | Ausführung des vorerwähnten Gesetzes vom 11. Juli 1961, durch eine in |
| Anwendung der AASO von einer zugelassenen Prüfstelle durchgeführte | Anwendung der AASO von einer zugelassenen Prüfstelle durchgeführte |
| Kontrolle oder durch eine in Anwendung der AASO erteilte Zulassung. | Kontrolle oder durch eine in Anwendung der AASO erteilte Zulassung. |
| Sie finden Anwendung für Erklärungen und Feststellungen in bezug auf | Sie finden Anwendung für Erklärungen und Feststellungen in bezug auf |
| die Beachtung der zusätzlichen Bedingungen zur Verwirklichung der in | die Beachtung der zusätzlichen Bedingungen zur Verwirklichung der in |
| Artikel 54quater 2 der AASO vorgesehenen Zielsetzung und in bezug auf | Artikel 54quater 2 der AASO vorgesehenen Zielsetzung und in bezug auf |
| Aspekte, die nicht abgedeckt sind durch ein Zulassungszeichen, ein | Aspekte, die nicht abgedeckt sind durch ein Zulassungszeichen, ein |
| Prüfzeichen, einen Eichstempel oder ein Konformitätszeichen, | Prüfzeichen, einen Eichstempel oder ein Konformitätszeichen, |
| angebracht in Anwendung eines Erlasses zur Ausführung des vorerwähnten | angebracht in Anwendung eines Erlasses zur Ausführung des vorerwähnten |
| Gesetzes vom 11. Juli 1961, durch eine in Anwendung der AASO von einer | Gesetzes vom 11. Juli 1961, durch eine in Anwendung der AASO von einer |
| zugelassenen Prüfstelle durchgeführte Kontrolle oder durch eine in | zugelassenen Prüfstelle durchgeführte Kontrolle oder durch eine in |
| Anwendung der AASO erteilte Zulassung. | Anwendung der AASO erteilte Zulassung. |
| Diese Erklärungen und Feststellungen sind: | Diese Erklärungen und Feststellungen sind: |
| - die in Artikel 8.2 erwähnte Erklärung des Lieferanten | - die in Artikel 8.2 erwähnte Erklärung des Lieferanten |
| - beziehungsweise der in Artikel 8.3 erwähnte Bericht des Dienstes für | - beziehungsweise der in Artikel 8.3 erwähnte Bericht des Dienstes für |
| Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der | Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der |
| Arbeitsplätze. | Arbeitsplätze. |
| 8.6 - Die in vorliegendem Artikel erwähnten Unterlagen und | 8.6 - Die in vorliegendem Artikel erwähnten Unterlagen und |
| Bescheinigungen werden bereitgehalten, um dem in puncto Sicherheit und | Bescheinigungen werden bereitgehalten, um dem in puncto Sicherheit und |
| Hygiene zuständigen Arbeitsinspektor zur Verfügung gestellt zu werden. | Hygiene zuständigen Arbeitsinspektor zur Verfügung gestellt zu werden. |
| Die in vorliegendem Artikel erwähnten Unterlagen werden dem Ausschuss | Die in vorliegendem Artikel erwähnten Unterlagen werden dem Ausschuss |
| für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der | für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der |
| Arbeitsplätze oder in dessen Ermangelung der Gewerkschaftsvertretung | Arbeitsplätze oder in dessen Ermangelung der Gewerkschaftsvertretung |
| übermittelt. | übermittelt. |
| Art. 9 - Neue Arbeitsmittel, die den Arbeitnehmern zum ersten Mal nach | Art. 9 - Neue Arbeitsmittel, die den Arbeitnehmern zum ersten Mal nach |
| dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses im Unternehmen | dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses im Unternehmen |
| oder im Betrieb zur Verfügung gestellt werden, müssen den Bestimmungen | oder im Betrieb zur Verfügung gestellt werden, müssen den Bestimmungen |
| entsprechen, die die diesbezüglich anwendbaren gemeinschaftlichen | entsprechen, die die diesbezüglich anwendbaren gemeinschaftlichen |
| Richtlinien umsetzen. | Richtlinien umsetzen. |
| Finden die im ersten Absatz erwähnten Bestimmungen nicht oder nur | Finden die im ersten Absatz erwähnten Bestimmungen nicht oder nur |
| teilweise Anwendung, müssen diese Arbeitsmittel den in der Anlage zum | teilweise Anwendung, müssen diese Arbeitsmittel den in der Anlage zum |
| vorliegenden Erlass erwähnten Mindestvorschriften entsprechen, es sei | vorliegenden Erlass erwähnten Mindestvorschriften entsprechen, es sei |
| denn, die AASO sieht spezifische Bestimmungen vor. | denn, die AASO sieht spezifische Bestimmungen vor. |
| Art. 10 - Arbeitsmittel, die den Arbeitnehmern bereits zum Datum des | Art. 10 - Arbeitsmittel, die den Arbeitnehmern bereits zum Datum des |
| Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses im Unternehmen oder im | Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses im Unternehmen oder im |
| Betrieb zur Verfügung stehen, müssen spätestens zum 31. Dezember 1996 | Betrieb zur Verfügung stehen, müssen spätestens zum 31. Dezember 1996 |
| den in der Anlage zum vorliegenden Erlass vorgesehenen | den in der Anlage zum vorliegenden Erlass vorgesehenen |
| Mindestvorschriften entsprechen, es sei denn, die AASO sieht | Mindestvorschriften entsprechen, es sei denn, die AASO sieht |
| spezifische Bestimmungen vor. | spezifische Bestimmungen vor. |
| Art. 11 - Der Arbeitgeber trifft die erforderlichen Vorkehrungen, | Art. 11 - Der Arbeitgeber trifft die erforderlichen Vorkehrungen, |
| damit die Arbeitsmittel während der gesamten Dauer ihrer Benutzung | damit die Arbeitsmittel während der gesamten Dauer ihrer Benutzung |
| durch entsprechende Wartung auf einem Niveau gehalten werden, das | durch entsprechende Wartung auf einem Niveau gehalten werden, das |
| sicherstellt, dass sie je nach Fall den Bestimmungen der Artikel 9 | sicherstellt, dass sie je nach Fall den Bestimmungen der Artikel 9 |
| beziehungsweise 10 entsprechen. | beziehungsweise 10 entsprechen. |
| Art. 12 - Folgende Bestimmungen werden in der Allgemeinen | Art. 12 - Folgende Bestimmungen werden in der Allgemeinen |
| Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die Erlasse des Regenten vom 11. | Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die Erlasse des Regenten vom 11. |
| Februar 1946 und 27. September 1947, nachstehend Ordnung genannt, | Februar 1946 und 27. September 1947, nachstehend Ordnung genannt, |
| aufgehoben: | aufgehoben: |
| 1. die Artikel 29, 30, 31, 32, 33 und 34, | 1. die Artikel 29, 30, 31, 32, 33 und 34, |
| 2. Artikel 35 Buchstabe a), b), c) und m), abgeändert durch den | 2. Artikel 35 Buchstabe a), b), c) und m), abgeändert durch den |
| Königlichen Erlass vom 13. August 1962, | Königlichen Erlass vom 13. August 1962, |
| 3. Artikel 38, | 3. Artikel 38, |
| 4. Artikel 39 Absatz 1, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 5. | 4. Artikel 39 Absatz 1, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 5. |
| Dezember 1972. | Dezember 1972. |
| In Abweichung von Absatz 1 bleiben die in diesem Absatz angegebenen | In Abweichung von Absatz 1 bleiben die in diesem Absatz angegebenen |
| Bestimmungen bis zum 31. Dezember 1996 für Arbeitsmittel anwendbar, | Bestimmungen bis zum 31. Dezember 1996 für Arbeitsmittel anwendbar, |
| die den Arbeitnehmern am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden | die den Arbeitnehmern am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden |
| Erlasses bereits zur Verfügung stehen. | Erlasses bereits zur Verfügung stehen. |
| Art. 13 - Artikel 54quater 3.1 derselben Ordnung, eingefügt durch den | Art. 13 - Artikel 54quater 3.1 derselben Ordnung, eingefügt durch den |
| Königlichen Erlass vom 20. Juni 1975, wird wie folgt abgeändert: | Königlichen Erlass vom 20. Juni 1975, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In Absatz 1 werden die Wörter « von Anlagen, Maschinen und | 1. In Absatz 1 werden die Wörter « von Anlagen, Maschinen und |
| mechanischen Werkzeugen » durch die Wörter « von individuellen oder | mechanischen Werkzeugen » durch die Wörter « von individuellen oder |
| kollektiven Schutzausrüstungen » ersetzt. | kollektiven Schutzausrüstungen » ersetzt. |
| 2. Absatz 2 wird aufgehoben. | 2. Absatz 2 wird aufgehoben. |
| Art. 14 - In Artikel 54quater 3.4. derselben Ordnung, eingefügt durch | Art. 14 - In Artikel 54quater 3.4. derselben Ordnung, eingefügt durch |
| den Königlichen Erlass vom 20. Juni 1975, werden die Wörter « Anlagen, | den Königlichen Erlass vom 20. Juni 1975, werden die Wörter « Anlagen, |
| Maschinen, mechanische Werkzeuge und » gestrichen. | Maschinen, mechanische Werkzeuge und » gestrichen. |
| Art. 15 - In Artikel 54quater 3.5 Absatz 1 derselben Ordnung, ersetzt | Art. 15 - In Artikel 54quater 3.5 Absatz 1 derselben Ordnung, ersetzt |
| durch den Königlichen Erlass vom 13. September 1990, werden die | durch den Königlichen Erlass vom 13. September 1990, werden die |
| Nummern 1 und 2 aufgehoben. | Nummern 1 und 2 aufgehoben. |
| Art. 16 - In Artikel 54quater 4 Absatz 1 derselben Ordnung, eingefügt | Art. 16 - In Artikel 54quater 4 Absatz 1 derselben Ordnung, eingefügt |
| durch den Königlichen Erlass vom 20. Juni 1975, werden die Wörter « | durch den Königlichen Erlass vom 20. Juni 1975, werden die Wörter « |
| sämtliche Anlagen, Maschinen, mechanischen Werkzeuge oder | sämtliche Anlagen, Maschinen, mechanischen Werkzeuge oder |
| individuellen oder kollektiven Schutzausrüstungen » durch die Wörter « | individuellen oder kollektiven Schutzausrüstungen » durch die Wörter « |
| sämtliche individuellen oder kollektiven Schutzausrüstungen » ersetzt. | sämtliche individuellen oder kollektiven Schutzausrüstungen » ersetzt. |
| Art. 17 - Artikel 54quater 5 derselben Ordnung, eingefügt durch den | Art. 17 - Artikel 54quater 5 derselben Ordnung, eingefügt durch den |
| Königlichen Erlass vom 20. Juni 1975 und abgeändert durch den | Königlichen Erlass vom 20. Juni 1975 und abgeändert durch den |
| Königlichen Erlass vom 14. September 1992, wird wie folgt abgeändert: | Königlichen Erlass vom 14. September 1992, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In Ziffer 5.1 Absatz 2 werden die Wörter « Artikel 54quater 4 » | 1. In Ziffer 5.1 Absatz 2 werden die Wörter « Artikel 54quater 4 » |
| durch die Wörter « Artikel 54quater 4 und Artikel 7 des Königlichen | durch die Wörter « Artikel 54quater 4 und Artikel 7 des Königlichen |
| Erlasses vom 12. August 1993 über die Benutzung von Arbeitsmitteln » | Erlasses vom 12. August 1993 über die Benutzung von Arbeitsmitteln » |
| ersetzt. | ersetzt. |
| 2. In Ziffer 5.2 werden die Wörter « Artikel 54quater 4 » durch die | 2. In Ziffer 5.2 werden die Wörter « Artikel 54quater 4 » durch die |
| Wörter « Artikel 54quater 4 und Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom | Wörter « Artikel 54quater 4 und Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom |
| 12. August 1993 über die Benutzung von Arbeitsmitteln » ersetzt. | 12. August 1993 über die Benutzung von Arbeitsmitteln » ersetzt. |
| Art. 18 - Artikel 54quater 7 derselben Ordnung, eingefügt durch den | Art. 18 - Artikel 54quater 7 derselben Ordnung, eingefügt durch den |
| Königlichen Erlass vom 20. Juni 1975, wird aufgehoben. | Königlichen Erlass vom 20. Juni 1975, wird aufgehoben. |
| Art. 19 - Artikel 835 derselben Ordnung, abgeändert durch den | Art. 19 - Artikel 835 derselben Ordnung, abgeändert durch den |
| Königlichen Erlass vom 20. Juni 1975, wird wie folgt abgeändert: | Königlichen Erlass vom 20. Juni 1975, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In Nummer 3 werden die Wörter « Artikel 54quater 3.1 » durch die | 1. In Nummer 3 werden die Wörter « Artikel 54quater 3.1 » durch die |
| Wörter « Artikel 54quater 3.1 und Artikel 8.1 des Königlichen Erlasses | Wörter « Artikel 54quater 3.1 und Artikel 8.1 des Königlichen Erlasses |
| vom 12. August 1993 über die Benutzung von Arbeitsmitteln » ersetzt. | vom 12. August 1993 über die Benutzung von Arbeitsmitteln » ersetzt. |
| 2. In Nummer 6 werden die Wörter « Artikel 54quater 3.3 » durch die | 2. In Nummer 6 werden die Wörter « Artikel 54quater 3.3 » durch die |
| Wörter « Artikel 54quater 3.3 und Artikel 8.3 des Königlichen Erlasses | Wörter « Artikel 54quater 3.3 und Artikel 8.3 des Königlichen Erlasses |
| vom 12. August 1993 über die Benutzung von Arbeitsmitteln » ersetzt. | vom 12. August 1993 über die Benutzung von Arbeitsmitteln » ersetzt. |
| 3. In Nummer 8 werden die Wörter « Artikel 54quater 4 » durch die | 3. In Nummer 8 werden die Wörter « Artikel 54quater 4 » durch die |
| Wörter « Artikel 54quater 4 und Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom | Wörter « Artikel 54quater 4 und Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom |
| 12. August 1993 über die Benutzung von Arbeitsmitteln » ersetzt. | 12. August 1993 über die Benutzung von Arbeitsmitteln » ersetzt. |
| Art. 20 - Folgende Personen sind mit der Aufsicht über die Einhaltung | Art. 20 - Folgende Personen sind mit der Aufsicht über die Einhaltung |
| der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses beauftragt: | der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses beauftragt: |
| a) Ingenieure, Industrieingenieure, technische Ingenieure und | a) Ingenieure, Industrieingenieure, technische Ingenieure und |
| technische Kontrolleure der Technischen Inspektion der Verwaltung der | technische Kontrolleure der Technischen Inspektion der Verwaltung der |
| Sicherheit im Arbeitsbereich, | Sicherheit im Arbeitsbereich, |
| b) Ärzte-Arbeitsinspektoren und beigeordnete Inspektoren der | b) Ärzte-Arbeitsinspektoren und beigeordnete Inspektoren der |
| Betriebshygiene der Ärztlichen Inspektion der Verwaltung der | Betriebshygiene der Ärztlichen Inspektion der Verwaltung der |
| Betriebshygiene und der Arbeitsmedizin. | Betriebshygiene und der Arbeitsmedizin. |
| Art. 21 - Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 11 des vorliegenden | Art. 21 - Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 11 des vorliegenden |
| Erlasses und seiner Anlage bilden Titel VI Kapitel I des Gesetzbuches | Erlasses und seiner Anlage bilden Titel VI Kapitel I des Gesetzbuches |
| über das Wohlbefinden bei der Arbeit mit folgender berschrift: | über das Wohlbefinden bei der Arbeit mit folgender berschrift: |
| « Titel VI: Arbeitsmittel | « Titel VI: Arbeitsmittel |
| Kapitel I: Allgemeine Bestimmungen ». | Kapitel I: Allgemeine Bestimmungen ». |
| Art. 22 - Unser Minister der Beschäftigung und der Arbeit ist mit der | Art. 22 - Unser Minister der Beschäftigung und der Arbeit ist mit der |
| Ausführung vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung vorliegenden Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 12. August 1993 | Gegeben zu Brüssel, den 12. August 1993 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit | Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit |
| Frau M. SMET | Frau M. SMET |
| Anlage | Anlage |
| In den Artikeln 9 und 10 erwähnte Mindestvorschriften | In den Artikeln 9 und 10 erwähnte Mindestvorschriften |
| 1. Vorbemerkung | 1. Vorbemerkung |
| Die Anforderungen der vorliegenden Anlage gelten nach Massgabe der | Die Anforderungen der vorliegenden Anlage gelten nach Massgabe der |
| Bestimmungen der Artikel 9 und 10 in den Fällen, in denen mit dem | Bestimmungen der Artikel 9 und 10 in den Fällen, in denen mit dem |
| betreffenden Arbeitsmittel ein entsprechendes Risiko verbunden ist. | betreffenden Arbeitsmittel ein entsprechendes Risiko verbunden ist. |
| 2. Für diese Anlage gelten als: | 2. Für diese Anlage gelten als: |
| 2.1. Gefahrenzone: der Bereich innerhalb oder im Umkreis eines | 2.1. Gefahrenzone: der Bereich innerhalb oder im Umkreis eines |
| Arbeitsmittels, in dem die Sicherheit oder die Gesundheit eines sich | Arbeitsmittels, in dem die Sicherheit oder die Gesundheit eines sich |
| darin aufhaltenden Arbeitnehmers gefährdet ist, | darin aufhaltenden Arbeitnehmers gefährdet ist, |
| 2.2. bei Benutzung eines Arbeitsmittels gefährdeter Arbeitnehmer: ein | 2.2. bei Benutzung eines Arbeitsmittels gefährdeter Arbeitnehmer: ein |
| Arbeitnehmer, der sich ganz oder teilweise in einer Gefahrenzone | Arbeitnehmer, der sich ganz oder teilweise in einer Gefahrenzone |
| befindet, | befindet, |
| 2.3. Bedienungspersonal: der oder die für die Benutzung eines | 2.3. Bedienungspersonal: der oder die für die Benutzung eines |
| Arbeitsmittels zuständigen Arbeitnehmer. | Arbeitsmittels zuständigen Arbeitnehmer. |
| 3. Für Arbeitsmittel geltende allgemeine Mindestvorschriften | 3. Für Arbeitsmittel geltende allgemeine Mindestvorschriften |
| 3.1. Die Betätigungssysteme eines Arbeitsmittels, die Einfluss auf die | 3.1. Die Betätigungssysteme eines Arbeitsmittels, die Einfluss auf die |
| Sicherheit haben, müssen deutlich sichtbar sein und als solche | Sicherheit haben, müssen deutlich sichtbar sein und als solche |
| identifizierbar sein und gegebenenfalls entsprechend gekennzeichnet | identifizierbar sein und gegebenenfalls entsprechend gekennzeichnet |
| werden. | werden. |
| Abgesehen von einigen gegebenenfalls erforderlichen Ausnahmen müssen | Abgesehen von einigen gegebenenfalls erforderlichen Ausnahmen müssen |
| die Betätigungssysteme ausserhalb der Gefahrenzone so angeordnet sein, | die Betätigungssysteme ausserhalb der Gefahrenzone so angeordnet sein, |
| dass ihre Bedienung keine zusätzlichen Gefahren mit sich bringen kann. | dass ihre Bedienung keine zusätzlichen Gefahren mit sich bringen kann. |
| Aus einer unbeabsichtigten Betätigung darf keine Gefahr entstehen. | Aus einer unbeabsichtigten Betätigung darf keine Gefahr entstehen. |
| Vom Hauptbedienungsstand aus muss sich das Bedienungspersonal | Vom Hauptbedienungsstand aus muss sich das Bedienungspersonal |
| erforderlichenfalls vergewissern können, dass sich keine Personen in | erforderlichenfalls vergewissern können, dass sich keine Personen in |
| den Gefahrenzonen aufhalten. | den Gefahrenzonen aufhalten. |
| Ist dies nicht möglich, muss der Inbetriebsetzung automatisch ein | Ist dies nicht möglich, muss der Inbetriebsetzung automatisch ein |
| sicheres System wie z.B. ein akustisches oder optisches Warnsignal | sicheres System wie z.B. ein akustisches oder optisches Warnsignal |
| vorgeschaltet sein. | vorgeschaltet sein. |
| Gefährdete Arbeitnehmer müssen die Zeit oder die Möglichkeit haben, | Gefährdete Arbeitnehmer müssen die Zeit oder die Möglichkeit haben, |
| sich den Gefahren in Verbindung mit dem Inbetriebsetzen | sich den Gefahren in Verbindung mit dem Inbetriebsetzen |
| beziehungsweise Abschalten des Arbeitsmittels rasch zu entziehen. | beziehungsweise Abschalten des Arbeitsmittels rasch zu entziehen. |
| Die Betätigungssysteme müssen sicher sein. | Die Betätigungssysteme müssen sicher sein. |
| Störungen oder Beschädigungen dieser Systeme dürfen nicht zu | Störungen oder Beschädigungen dieser Systeme dürfen nicht zu |
| gefährlichen Situationen führen. | gefährlichen Situationen führen. |
| 3.2. Die Inbetriebsetzung eines Arbeitsmittels darf nur durch | 3.2. Die Inbetriebsetzung eines Arbeitsmittels darf nur durch |
| absichtliche Betätigung eines hierfür vorgesehenen Betätigungssystems | absichtliche Betätigung eines hierfür vorgesehenen Betätigungssystems |
| möglich sein. | möglich sein. |
| Dies gilt auch: | Dies gilt auch: |
| - für die Wiederinbetriebsetzung nach einem Stillstand, ungeachtet der | - für die Wiederinbetriebsetzung nach einem Stillstand, ungeachtet der |
| Ursache für diesen Stillstand, | Ursache für diesen Stillstand, |
| - für die Steuerung einer wesentlichen Änderung des Betriebszustandes | - für die Steuerung einer wesentlichen Änderung des Betriebszustandes |
| (zum Beispiel der Geschwindigkeit, des Druckes usw.), | (zum Beispiel der Geschwindigkeit, des Druckes usw.), |
| sofern diese Wiederinbetriebsetzung oder diese Änderung für die | sofern diese Wiederinbetriebsetzung oder diese Änderung für die |
| gefährdeten Arbeitnehmer nicht völlig gefahrlos erfolgen kann. | gefährdeten Arbeitnehmer nicht völlig gefahrlos erfolgen kann. |
| Diese Anforderung gilt nicht für die Wiederinbetriebsetzung oder die | Diese Anforderung gilt nicht für die Wiederinbetriebsetzung oder die |
| Änderung des Betriebszustandes bei der normalen Befehlsabfolge im | Änderung des Betriebszustandes bei der normalen Befehlsabfolge im |
| Automatikbetrieb. | Automatikbetrieb. |
| 3.3. Jedes Arbeitsmittel muss mit einem Betätigungssystem zum sicheren | 3.3. Jedes Arbeitsmittel muss mit einem Betätigungssystem zum sicheren |
| Abschalten des gesamten Arbeitsmittels in bestmöglicher Frist | Abschalten des gesamten Arbeitsmittels in bestmöglicher Frist |
| ausgerüstet sein. | ausgerüstet sein. |
| Die Steuerung dieser Systeme muss sich in Reichweite des | Die Steuerung dieser Systeme muss sich in Reichweite des |
| Bedienungspersonals befinden. | Bedienungspersonals befinden. |
| Jeder Arbeitsplatz muss mit einem Betätigungssystem ausgerüstet sein, | Jeder Arbeitsplatz muss mit einem Betätigungssystem ausgerüstet sein, |
| mit dem sich entsprechend der Gefahrenlage das gesamte Arbeitsmittel | mit dem sich entsprechend der Gefahrenlage das gesamte Arbeitsmittel |
| oder nur bestimmte Teile abschalten lassen, um das Arbeitsmittel in | oder nur bestimmte Teile abschalten lassen, um das Arbeitsmittel in |
| einen sicheren Zustand zu versetzen. | einen sicheren Zustand zu versetzen. |
| Der Befehl zum Abschalten des Arbeitsmittels muss den Befehlen zur | Der Befehl zum Abschalten des Arbeitsmittels muss den Befehlen zur |
| Inbetriebsetzung übergeordnet sein. | Inbetriebsetzung übergeordnet sein. |
| Nach Abschaltung des Arbeitsmittels oder seiner gefährlichen Teile | Nach Abschaltung des Arbeitsmittels oder seiner gefährlichen Teile |
| muss die Energieversorgung des Antriebs unterbrochen werden. | muss die Energieversorgung des Antriebs unterbrochen werden. |
| 3.4. Die Arbeitsmittel müssen gegebenenfalls entsprechend der von dem | 3.4. Die Arbeitsmittel müssen gegebenenfalls entsprechend der von dem |
| Arbeitsmittel ausgehenden Gefährdung und der normalerweise | Arbeitsmittel ausgehenden Gefährdung und der normalerweise |
| erforderlichen Stillsetzungszeit mit einer Notstoppvorrichtung | erforderlichen Stillsetzungszeit mit einer Notstoppvorrichtung |
| versehen sein. | versehen sein. |
| 3.5. Jedes Arbeitsmittel, das eine Gefährdung wegen herabfallender | 3.5. Jedes Arbeitsmittel, das eine Gefährdung wegen herabfallender |
| oder herausschleudernder Gegenstände darstellt, muss mit | oder herausschleudernder Gegenstände darstellt, muss mit |
| entsprechenden Vorrichtungen zum Schutz gegen diese Gefahren versehen | entsprechenden Vorrichtungen zum Schutz gegen diese Gefahren versehen |
| sein. | sein. |
| Jedes Arbeitsmittel, das wegen des Ausströmens von Gasen oder Dämpfen, | Jedes Arbeitsmittel, das wegen des Ausströmens von Gasen oder Dämpfen, |
| des Austretens von Flüssigkeiten oder wegen Staubemissionen eine | des Austretens von Flüssigkeiten oder wegen Staubemissionen eine |
| Gefährdung darstellt, muss mit entsprechenden Vorrichtungen zum | Gefährdung darstellt, muss mit entsprechenden Vorrichtungen zum |
| Zurückhalten oder Ableiten der betreffenden Emissionen an der Quelle | Zurückhalten oder Ableiten der betreffenden Emissionen an der Quelle |
| versehen sein. | versehen sein. |
| 3.6. Die Arbeitsmittel und ihre Teile müssen durch Befestigung oder | 3.6. Die Arbeitsmittel und ihre Teile müssen durch Befestigung oder |
| auf anderem Wege stabilisiert werden, sofern dies für die Sicherheit | auf anderem Wege stabilisiert werden, sofern dies für die Sicherheit |
| und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer erforderlich ist. | und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer erforderlich ist. |
| 3.7. Besteht bei Teilen eines Arbeitsmittels Splitter- oder | 3.7. Besteht bei Teilen eines Arbeitsmittels Splitter- oder |
| Bruchgefahr, die die Sicherheit oder die Gesundheit der Arbeitnehmer | Bruchgefahr, die die Sicherheit oder die Gesundheit der Arbeitnehmer |
| erheblich gefährden könnte, so müssen geeignete Schutzvorkehrungen | erheblich gefährden könnte, so müssen geeignete Schutzvorkehrungen |
| getroffen werden. | getroffen werden. |
| Werkzeuge von Werkzeugmaschinen, die der Zentrifugalkraft ausgesetzt | Werkzeuge von Werkzeugmaschinen, die der Zentrifugalkraft ausgesetzt |
| sind, sind so zu befestigen, dass sie nicht herausgeschleudert werden | sind, sind so zu befestigen, dass sie nicht herausgeschleudert werden |
| können. | können. |
| 3.8. Besteht bei beweglichen Teilen eines Arbeitsmittels Gefahr eines | 3.8. Besteht bei beweglichen Teilen eines Arbeitsmittels Gefahr eines |
| mechanischen Kontakts, durch den Unfälle verursacht werden können, so | mechanischen Kontakts, durch den Unfälle verursacht werden können, so |
| müssen sie mit Schutzkappen oder mit Schutzeinrichtungen ausgestattet | müssen sie mit Schutzkappen oder mit Schutzeinrichtungen ausgestattet |
| sein, die den Zugang zu den Gefahrenzonen verhindern oder die | sein, die den Zugang zu den Gefahrenzonen verhindern oder die |
| beweglichen Teile vor dem Betreten der Gefahrenzonen stoppen. | beweglichen Teile vor dem Betreten der Gefahrenzonen stoppen. |
| Die Schutzkappen und Schutzeinrichtungen: | Die Schutzkappen und Schutzeinrichtungen: |
| - müssen stabil gebaut sein, | - müssen stabil gebaut sein, |
| - dürfen keine zusätzlichen Gefahren verursachen, | - dürfen keine zusätzlichen Gefahren verursachen, |
| - dürfen nicht auf einfache Weise umgangen oder unwirksam gemacht | - dürfen nicht auf einfache Weise umgangen oder unwirksam gemacht |
| werden können, | werden können, |
| - müssen ausreichend Abstand zur Gefahrenzone haben, | - müssen ausreichend Abstand zur Gefahrenzone haben, |
| - dürfen die Beobachtung des Arbeitszyklus nicht mehr als notwendig | - dürfen die Beobachtung des Arbeitszyklus nicht mehr als notwendig |
| einschränken, | einschränken, |
| - müssen die für Einbau oder Austausch von Teilen sowie für die | - müssen die für Einbau oder Austausch von Teilen sowie für die |
| Wartungsarbeiten erforderlichen Eingriffe möglichst ohne Demontage der | Wartungsarbeiten erforderlichen Eingriffe möglichst ohne Demontage der |
| Schutzkappen und Schutzeinrichtungen zulassen, wobei der Zugang auf | Schutzkappen und Schutzeinrichtungen zulassen, wobei der Zugang auf |
| den für die Arbeit notwendigen Bereich beschränkt sein muss. | den für die Arbeit notwendigen Bereich beschränkt sein muss. |
| 3.9. Die Arbeits- beziehungsweise Wartungsbereiche eines | 3.9. Die Arbeits- beziehungsweise Wartungsbereiche eines |
| Arbeitsmittels müssen entsprechend den vorzunehmenden Arbeiten | Arbeitsmittels müssen entsprechend den vorzunehmenden Arbeiten |
| ausreichend beleuchtet sein. | ausreichend beleuchtet sein. |
| 3.10. Sehr heisse beziehungsweise sehr kalte Teile eines | 3.10. Sehr heisse beziehungsweise sehr kalte Teile eines |
| Arbeitsmittels müssen - soweit angemessen - mit Schutzeinrichtungen | Arbeitsmittels müssen - soweit angemessen - mit Schutzeinrichtungen |
| versehen sein, die verhindern, dass die Arbeitnehmer die betreffenden | versehen sein, die verhindern, dass die Arbeitnehmer die betreffenden |
| Teile berühren beziehungsweise ihnen gefährlich nahe kommen. | Teile berühren beziehungsweise ihnen gefährlich nahe kommen. |
| 3.11. Die Warnvorrichtungen des Arbeitsmittels müssen leicht | 3.11. Die Warnvorrichtungen des Arbeitsmittels müssen leicht |
| wahrnehmbar und unmissverständlich sein. | wahrnehmbar und unmissverständlich sein. |
| 3.12. Ein Arbeitsmittel darf nicht für Arbeitsgänge und unter | 3.12. Ein Arbeitsmittel darf nicht für Arbeitsgänge und unter |
| Bedingungen eingesetzt werden, für die es nicht geeignet ist. | Bedingungen eingesetzt werden, für die es nicht geeignet ist. |
| 3.13. Wartungsarbeiten müssen bei Stillstand des Arbeitsmittels | 3.13. Wartungsarbeiten müssen bei Stillstand des Arbeitsmittels |
| vorgenommen werden können. | vorgenommen werden können. |
| Wenn dies nicht möglich ist, müssen für ihre Durchführung geeignete | Wenn dies nicht möglich ist, müssen für ihre Durchführung geeignete |
| Schutzmassnahmen ergriffen werden können, oder die Wartung muss | Schutzmassnahmen ergriffen werden können, oder die Wartung muss |
| ausserhalb der Gefahrenzone erfolgen können. | ausserhalb der Gefahrenzone erfolgen können. |
| Während die Arbeitsmittel in Betrieb sind, ist es verboten: | Während die Arbeitsmittel in Betrieb sind, ist es verboten: |
| - sie zu reinigen oder sie zu reparieren, | - sie zu reinigen oder sie zu reparieren, |
| - Keile, Bolzen oder andere ähnliche Teile festzuziehen, sofern diese | - Keile, Bolzen oder andere ähnliche Teile festzuziehen, sofern diese |
| Arbeitsgänge Unfälle herbeiführen könnten oder auf oder nahe | Arbeitsgänge Unfälle herbeiführen könnten oder auf oder nahe |
| gefährlichen sich bewegenden Werkzeugteilen durchgeführt werden | gefährlichen sich bewegenden Werkzeugteilen durchgeführt werden |
| müssen. | müssen. |
| Es ist ebenfalls untersagt, gefährliche in Betrieb gesetzte Teile von | Es ist ebenfalls untersagt, gefährliche in Betrieb gesetzte Teile von |
| Getrieben, Kraftmaschinen oder anderen Maschinen zu schmieren, es sei | Getrieben, Kraftmaschinen oder anderen Maschinen zu schmieren, es sei |
| denn, die gewählten Verfahren bieten alle erwünschten | denn, die gewählten Verfahren bieten alle erwünschten |
| Sicherheitsgarantien. | Sicherheitsgarantien. |
| Bei allen Arbeitsmitteln mit Wartungsbuch sind die Eintragungen stets | Bei allen Arbeitsmitteln mit Wartungsbuch sind die Eintragungen stets |
| auf dem neuesten Stand zu halten. | auf dem neuesten Stand zu halten. |
| 3.14. Jedes Arbeitsmittel muss mit deutlich erkennbaren Vorrichtungen | 3.14. Jedes Arbeitsmittel muss mit deutlich erkennbaren Vorrichtungen |
| ausgestattet sein, mit denen es von jeder einzelnen Energiequelle | ausgestattet sein, mit denen es von jeder einzelnen Energiequelle |
| getrennt werden kann. | getrennt werden kann. |
| Bei der Wiedereinschaltung dürfen die betroffenen Arbeitnehmer keiner | Bei der Wiedereinschaltung dürfen die betroffenen Arbeitnehmer keiner |
| Gefahr ausgesetzt sein. | Gefahr ausgesetzt sein. |
| 3.15. Jedes Arbeitsmittel muss zur Gewährleistung der Sicherheit der | 3.15. Jedes Arbeitsmittel muss zur Gewährleistung der Sicherheit der |
| Arbeitnehmer mit den erforderlichen Gefahrenhinweisen und | Arbeitnehmer mit den erforderlichen Gefahrenhinweisen und |
| Kennzeichnungen versehen sein. | Kennzeichnungen versehen sein. |
| 3.16. Für die Durchführung der Produktions-, Einstellungs- und | 3.16. Für die Durchführung der Produktions-, Einstellungs- und |
| Wartungsarbeiten am Arbeitsmittel müssen die Arbeitnehmer sicheren | Wartungsarbeiten am Arbeitsmittel müssen die Arbeitnehmer sicheren |
| Zugang zu allen dafür notwendigen Stellen haben, an denen ein | Zugang zu allen dafür notwendigen Stellen haben, an denen ein |
| gefahrloser Aufenthalt möglich sein muss. | gefahrloser Aufenthalt möglich sein muss. |
| 3.17. Jedes Arbeitsmittel muss für den Schutz der Arbeitnehmer gegen | 3.17. Jedes Arbeitsmittel muss für den Schutz der Arbeitnehmer gegen |
| Gefährdung durch Brand oder Erhitzung des Arbeitsmittels | Gefährdung durch Brand oder Erhitzung des Arbeitsmittels |
| beziehungsweise durch Freisetzung von Gas, Staub, Flüssigkeiten, Dampf | beziehungsweise durch Freisetzung von Gas, Staub, Flüssigkeiten, Dampf |
| oder anderen Stoffen, die in dem Arbeitsmittel erzeugt, verwendet oder | oder anderen Stoffen, die in dem Arbeitsmittel erzeugt, verwendet oder |
| gelagert werden, oder gegen schädliche Strahlungen ausgelegt werden. | gelagert werden, oder gegen schädliche Strahlungen ausgelegt werden. |
| 3.18. Jedes Arbeitsmittel muss für den Schutz gegen Gefährdung durch | 3.18. Jedes Arbeitsmittel muss für den Schutz gegen Gefährdung durch |
| Explosion des Arbeitsmittels oder von Stoffen, die in dem | Explosion des Arbeitsmittels oder von Stoffen, die in dem |
| Arbeitsmittel erzeugt, verwendet oder gelagert werden, ausgelegt | Arbeitsmittel erzeugt, verwendet oder gelagert werden, ausgelegt |
| werden. | werden. |
| 3.19. Jedes Arbeitsmittel muss für den Schutz der gefährdeten | 3.19. Jedes Arbeitsmittel muss für den Schutz der gefährdeten |
| Arbeitnehmer gegen direkten oder indirekten Kontakt mit elektrischem | Arbeitnehmer gegen direkten oder indirekten Kontakt mit elektrischem |
| Strom ausgelegt werden. | Strom ausgelegt werden. |
| Gesehen, um Unserem Königlichen Erlass vom 12. August 1993 beigefügt | Gesehen, um Unserem Königlichen Erlass vom 12. August 1993 beigefügt |
| zu werden | zu werden |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit | Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit |
| Frau M. SMET | Frau M. SMET |
| Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 20 oktober 1997. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 20 octobre 1997. |
| ALBERT | ALBERT |
| Van Koningswege : | Par le Roi : |
| De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
| J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |