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| Koninklijk besluit tot uitvoering van de artikelen 18, 31, 33 en 47 van de wet van 20 december 2019 tot omzetting van Richtlijn 2018/822 van de Raad van 25 mei 2018 tot wijziging van Richtlijn 2011/16/EU wat betreft verplichte automatische uitwisseling van inlichtingen op belastinggebied met betrekking tot meldingsplichtige grensoverschrijdende constructies. - Duitse vertaling | Arrêté royal d'exécution des articles 18, 31, 33 et 47 de la loi du 20 décembre 2019 transposant la Directive 2018/822 du Conseil du 25 mai 2018 modifiant la Directive 2011/16/UE en ce qui concerne l'échange automatique et obligatoire d'informations dans le domaine fiscal en rapport avec les dispositifs transfrontières devant faire l'objet d'une déclaration. - Traduction allemande |
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| FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN 20 MEI 2020. - Koninklijk besluit tot uitvoering van de artikelen 18, 31, 33 en 47 van de wet van 20 december 2019 tot omzetting van Richtlijn (EU) 2018/822 van de Raad van 25 mei 2018 tot wijziging van Richtlijn 2011/16/EU wat betreft verplichte automatische uitwisseling van inlichtingen op belastinggebied met betrekking tot meldingsplichtige grensoverschrijdende constructies. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES 20 MAI 2020. - Arrêté royal d'exécution des articles 18, 31, 33 et 47 de la loi du 20 décembre 2019 transposant la Directive (UE) 2018/822 du Conseil du 25 mai 2018 modifiant la Directive 2011/16/UE en ce qui concerne l'échange automatique et obligatoire d'informations dans le domaine fiscal en rapport avec les dispositifs transfrontières devant faire l'objet d'une déclaration. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
| besluit van 20 mei 2020 tot uitvoering van de artikelen 18, 31, 33 en | l'arrêté royal du 20 mai 2020 d'exécution des articles 18, 31, 33 et |
| 47 van de wet van 20 december 2019 tot omzetting van Richtlijn (EU) | 47 de la loi du 20 décembre 2019 transposant la Directive (UE) |
| 2018/822 van de Raad van 25 mei 2018 tot wijziging van Richtlijn | 2018/822 du Conseil du 25 mai 2018 modifiant la Directive 2011/16/UE |
| 2011/16/EU wat betreft verplichte automatische uitwisseling van | en ce qui concerne l'échange automatique et obligatoire d'informations |
| inlichtingen op belastinggebied met betrekking tot meldingsplichtige | dans le domaine fiscal en rapport avec les dispositifs transfrontières |
| grensoverschrijdende constructies (Belgisch Staatsblad van 4 juni | devant faire l'objet d'une déclaration (Moniteur belge du 4 juin |
| 2020). | 2020). |
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
| 20. MAI 2020 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Artikel 18, 31, | 20. MAI 2020 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Artikel 18, 31, |
| 33 und 47 des Gesetzes vom 20. Dezember 2019 zur Umsetzung der | 33 und 47 des Gesetzes vom 20. Dezember 2019 zur Umsetzung der |
| Richtlinie (EU) 2018/822 des Rates vom 25. Mai 2018 zur Änderung der | Richtlinie (EU) 2018/822 des Rates vom 25. Mai 2018 zur Änderung der |
| Richtlinie 2011/16/EU bezüglich des verpflichtenden automatischen | Richtlinie 2011/16/EU bezüglich des verpflichtenden automatischen |
| Informationsaustauschs im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige | Informationsaustauschs im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige |
| grenzüberschreitende Gestaltungen | grenzüberschreitende Gestaltungen |
| BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
| Sire, | Sire, |
| der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den wir die Ehre haben, Eurer | der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den wir die Ehre haben, Eurer |
| Majestät zur Unterschrift vorzulegen, zielt darauf ab, die progressive | Majestät zur Unterschrift vorzulegen, zielt darauf ab, die progressive |
| Skala der administrativen Geldbußen festzulegen, die bei Verstößen | Skala der administrativen Geldbußen festzulegen, die bei Verstößen |
| gegen die zusätzlichen Meldepflichten anwendbar sind, die | gegen die zusätzlichen Meldepflichten anwendbar sind, die |
| Intermediären und relevanten Steuerpflichtigen in Bezug auf | Intermediären und relevanten Steuerpflichtigen in Bezug auf |
| grenzüberschreitende Gestaltungen durch das Gesetz vom 20. Dezember | grenzüberschreitende Gestaltungen durch das Gesetz vom 20. Dezember |
| 2019 auferlegt worden sind. | 2019 auferlegt worden sind. |
| Um aggressive Steuerpraktiken effektiver zu bekämpfen, sind durch | Um aggressive Steuerpraktiken effektiver zu bekämpfen, sind durch |
| dieses Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/822 des Rates vom | dieses Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/822 des Rates vom |
| 25. Mai 2018 im Einkommensteuergesetzbuch 1992, im Gesetzbuch der | 25. Mai 2018 im Einkommensteuergesetzbuch 1992, im Gesetzbuch der |
| verschiedenen Gebühren und Steuern, im Erbschaftssteuergesetzbuch und | verschiedenen Gebühren und Steuern, im Erbschaftssteuergesetzbuch und |
| im Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuch zwei | im Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuch zwei |
| Kategorien von Sanktionen eingeführt worden. | Kategorien von Sanktionen eingeführt worden. |
| Einerseits droht Intermediären und relevanten Steuerpflichtigen bei | Einerseits droht Intermediären und relevanten Steuerpflichtigen bei |
| unvollständiger Vorlage der gesetzlich vorgeschriebenen Informationen | unvollständiger Vorlage der gesetzlich vorgeschriebenen Informationen |
| eine Geldbuße von 1.250 bis zu 12.500 EUR. Für solche Verstöße, die in | eine Geldbuße von 1.250 bis zu 12.500 EUR. Für solche Verstöße, die in |
| betrügerischer Absicht oder mit der Absicht zu schaden begangen | betrügerischer Absicht oder mit der Absicht zu schaden begangen |
| wurden, wird eine Geldbuße von 2.500 bis zu 25.000 EUR auferlegt. | wurden, wird eine Geldbuße von 2.500 bis zu 25.000 EUR auferlegt. |
| Andererseits droht denselben Personen bei Nichtvorlage oder | Andererseits droht denselben Personen bei Nichtvorlage oder |
| verspäteter Vorlage der gesetzlich vorgeschriebenen Informationen eine | verspäteter Vorlage der gesetzlich vorgeschriebenen Informationen eine |
| Geldbuße von 5.000 bis zu 50.000 EUR. Für solche Verstöße, die in | Geldbuße von 5.000 bis zu 50.000 EUR. Für solche Verstöße, die in |
| betrügerischer Absicht oder mit der Absicht zu schaden begangen | betrügerischer Absicht oder mit der Absicht zu schaden begangen |
| wurden, wird eine Geldbuße von 12.500 bis zu 100.000 EUR auferlegt. | wurden, wird eine Geldbuße von 12.500 bis zu 100.000 EUR auferlegt. |
| Die Höhe der Geldbußen wurde unter Berücksichtigung der Ziele der | Die Höhe der Geldbußen wurde unter Berücksichtigung der Ziele der |
| vorerwähnten europäischen Richtlinie festgelegt, die insbesondere auf | vorerwähnten europäischen Richtlinie festgelegt, die insbesondere auf |
| die Festlegung ausreichend wirksamer und abschreckender Sanktionen | die Festlegung ausreichend wirksamer und abschreckender Sanktionen |
| ausgerichtet sind. | ausgerichtet sind. |
| Die unterschiedliche Behandlung der beiden Kategorien von Sanktionen | Die unterschiedliche Behandlung der beiden Kategorien von Sanktionen |
| ist dadurch gerechtfertigt, dass die Steuerbehörden unbedingt | ist dadurch gerechtfertigt, dass die Steuerbehörden unbedingt |
| innerhalb der vorgeschriebenen Fristen über das Vorhandensein einer | innerhalb der vorgeschriebenen Fristen über das Vorhandensein einer |
| Rechtsvereinbarung informiert werden müssen. Andernfalls sind sie | Rechtsvereinbarung informiert werden müssen. Andernfalls sind sie |
| nicht in der Lage, diese Rechtsvereinbarungen rechtzeitig zu erkennen, | nicht in der Lage, diese Rechtsvereinbarungen rechtzeitig zu erkennen, |
| und dies würde sie daran hindern, eine mögliche Untersuchung innerhalb | und dies würde sie daran hindern, eine mögliche Untersuchung innerhalb |
| der gesetzlichen Fristen durchzuführen. | der gesetzlichen Fristen durchzuführen. |
| In diesem Rahmen wurde der König ermächtigt, die Skala der | In diesem Rahmen wurde der König ermächtigt, die Skala der |
| administrativen Geldbußen festzulegen und deren Anwendungsmodalitäten | administrativen Geldbußen festzulegen und deren Anwendungsmodalitäten |
| zu regeln. Soweit der Gegenstand des vorliegenden Entwurfs eines | zu regeln. Soweit der Gegenstand des vorliegenden Entwurfs eines |
| Königlichen Erlasses, in dem die Progression des Betrags der Geldbußen | Königlichen Erlasses, in dem die Progression des Betrags der Geldbußen |
| festgelegt wird, um dem Wiederholungscharakter des begangenen | festgelegt wird, um dem Wiederholungscharakter des begangenen |
| Verstoßes Rechnung zu tragen. | Verstoßes Rechnung zu tragen. |
| In seinem Gutachten Nr. 67.078/3 vom 8. April 2020 hat der Staatsrat | In seinem Gutachten Nr. 67.078/3 vom 8. April 2020 hat der Staatsrat |
| eine Bemerkung (Punkt 6) in Bezug auf die Möglichkeit vorgebracht, | eine Bemerkung (Punkt 6) in Bezug auf die Möglichkeit vorgebracht, |
| dass die Verwaltung oder das Gericht mildernde Umstände | dass die Verwaltung oder das Gericht mildernde Umstände |
| berücksichtigen könnte, um den relativ hohen Betrag der Geldbuße | berücksichtigen könnte, um den relativ hohen Betrag der Geldbuße |
| herabzusetzen - zum Beispiel im Falle einer spontanen Berichtigung | herabzusetzen - zum Beispiel im Falle einer spontanen Berichtigung |
| einer fehlerhaften Angabe in der Meldung - und so die | einer fehlerhaften Angabe in der Meldung - und so die |
| Verhältnismäßigkeit der Sanktion zu gewährleisten. Der Staatsrat | Verhältnismäßigkeit der Sanktion zu gewährleisten. Der Staatsrat |
| verweist in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des | verweist in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des |
| Verfassungsgerichtshofes, insbesondere auf den Entscheid Nr. 8/2019 | Verfassungsgerichtshofes, insbesondere auf den Entscheid Nr. 8/2019 |
| vom 23. Januar 2019. | vom 23. Januar 2019. |
| Der Verfassungsgerichtshof betont nämlich, dass, wenn einem Täter | Der Verfassungsgerichtshof betont nämlich, dass, wenn einem Täter |
| entweder eine strafrechtliche oder eine administrative Geldbuße mit | entweder eine strafrechtliche oder eine administrative Geldbuße mit |
| strafrechtlichem Charakter auferlegt werden kann, grundsätzlich immer | strafrechtlichem Charakter auferlegt werden kann, grundsätzlich immer |
| ein Parallelismus zwischen den Maßnahmen zur Individualisierung der | ein Parallelismus zwischen den Maßnahmen zur Individualisierung der |
| Sanktion bestehen muss: Wenn das Gericht für die gleichen Taten eine | Sanktion bestehen muss: Wenn das Gericht für die gleichen Taten eine |
| geringere strafrechtliche Geldbuße als das gesetzliche Mindestmaß bei | geringere strafrechtliche Geldbuße als das gesetzliche Mindestmaß bei |
| Vorliegen mildernder Umstände auferlegen kann, muss das Gericht in | Vorliegen mildernder Umstände auferlegen kann, muss das Gericht in |
| einem Zivilverfahren, bei dem die Beschwerde gegen eine Entscheidung | einem Zivilverfahren, bei dem die Beschwerde gegen eine Entscheidung |
| zur Auferlegung einer Verwaltungssanktion anhängig ist, grundsätzlich | zur Auferlegung einer Verwaltungssanktion anhängig ist, grundsätzlich |
| über die gleiche Möglichkeit verfügen. | über die gleiche Möglichkeit verfügen. |
| Es ist daher nicht zu bestreiten, dass ein Gericht, das mit einer | Es ist daher nicht zu bestreiten, dass ein Gericht, das mit einer |
| Beschwerde gegen eine von der Steuerverwaltung auferlegte | Beschwerde gegen eine von der Steuerverwaltung auferlegte |
| Verwaltungssanktion in Ausführung der in diesem Entwurf eines | Verwaltungssanktion in Ausführung der in diesem Entwurf eines |
| Königlichen Erlasses festgelegten Skala befasst wird, auf jeden Fall | Königlichen Erlasses festgelegten Skala befasst wird, auf jeden Fall |
| die Verhältnismäßigkeit der Höhe der Geldbuße überprüfen und falls | die Verhältnismäßigkeit der Höhe der Geldbuße überprüfen und falls |
| nötig Rechtfertigungsgründe und mildernde Umstände berücksichtigen | nötig Rechtfertigungsgründe und mildernde Umstände berücksichtigen |
| könnte. | könnte. |
| Um jedoch die Einhaltung des Gleichheitsgrundsatzes zu gewährleisten | Um jedoch die Einhaltung des Gleichheitsgrundsatzes zu gewährleisten |
| und eine Herabsetzung der in den vom König bestimmten Skalen | und eine Herabsetzung der in den vom König bestimmten Skalen |
| festgelegten Verwaltungssanktionen nach freiem Ermessen zu vermeiden, | festgelegten Verwaltungssanktionen nach freiem Ermessen zu vermeiden, |
| ist es ausgeschlossen, dass der sanktionierende Beamte die gleichen | ist es ausgeschlossen, dass der sanktionierende Beamte die gleichen |
| Befugnisse wie das Gericht hat. Dieser Beamte ist daher verpflichtet, | Befugnisse wie das Gericht hat. Dieser Beamte ist daher verpflichtet, |
| die im vorliegenden Entwurf eines Königlichen Erlasses festgelegten | die im vorliegenden Entwurf eines Königlichen Erlasses festgelegten |
| Beträge der Geldbußen einzuhalten. | Beträge der Geldbußen einzuhalten. |
| Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses. | Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses. |
| Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
| Sire, | Sire, |
| der ehrerbietige | der ehrerbietige |
| und treue Diener | und treue Diener |
| Eurer Majestät zu sein. | Eurer Majestät zu sein. |
| Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen |
| A. DE CROO | A. DE CROO |
| 20. MAI 2020 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Artikel 18, 31, | 20. MAI 2020 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Artikel 18, 31, |
| 33 und 47 des Gesetzes vom 20. Dezember 2019 zur Umsetzung der | 33 und 47 des Gesetzes vom 20. Dezember 2019 zur Umsetzung der |
| Richtlinie (EU) 2018/822 des Rates vom 25. Mai 2018 zur Änderung der | Richtlinie (EU) 2018/822 des Rates vom 25. Mai 2018 zur Änderung der |
| Richtlinie 2011/16/EU bezüglich des verpflichtenden automatischen | Richtlinie 2011/16/EU bezüglich des verpflichtenden automatischen |
| Informationsaustauschs im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige | Informationsaustauschs im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige |
| grenzüberschreitende Gestaltungen | grenzüberschreitende Gestaltungen |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Artikels 445 § 4 | Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Artikels 445 § 4 |
| Absatz 3, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Dezember 2019 zur | Absatz 3, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Dezember 2019 zur |
| Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/822 des Rates vom 25. Mai 2018 zur | Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/822 des Rates vom 25. Mai 2018 zur |
| Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich des verpflichtenden | Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich des verpflichtenden |
| automatischen Informationsaustauschs im Bereich der Besteuerung über | automatischen Informationsaustauschs im Bereich der Besteuerung über |
| meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen; | meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen; |
| Aufgrund des Registrierungs-, Hypotheken- und | Aufgrund des Registrierungs-, Hypotheken- und |
| Kanzleigebührengesetzbuches, des Artikels 289bis/12 Absatz 3, | Kanzleigebührengesetzbuches, des Artikels 289bis/12 Absatz 3, |
| eingefügt durch das vorerwähnte Gesetz vom 20. Dezember 2019; | eingefügt durch das vorerwähnte Gesetz vom 20. Dezember 2019; |
| Aufgrund des Erbschaftssteuergesetzbuches, des Artikels 132 Absatz 3, | Aufgrund des Erbschaftssteuergesetzbuches, des Artikels 132 Absatz 3, |
| wieder aufgenommen durch das vorerwähnte Gesetz vom 20. Dezember 2019; | wieder aufgenommen durch das vorerwähnte Gesetz vom 20. Dezember 2019; |
| Aufgrund des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern, des | Aufgrund des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern, des |
| Artikels 2062 Absatz 3, wieder aufgenommen durch das vorerwähnte | Artikels 2062 Absatz 3, wieder aufgenommen durch das vorerwähnte |
| Gesetz vom 20. Dezember 2019; | Gesetz vom 20. Dezember 2019; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses zur Ausführung des | Aufgrund des Königlichen Erlasses zur Ausführung des |
| Einkommensteuergesetzbuches 1992; | Einkommensteuergesetzbuches 1992; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Januar 1940 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Januar 1940 über die |
| Ausführung des Registrierungs-, Hypotheken- und | Ausführung des Registrierungs-, Hypotheken- und |
| Kanzleigebührengesetzbuches; | Kanzleigebührengesetzbuches; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 31. März 1936 zur allgemeinen | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 31. März 1936 zur allgemeinen |
| Regelung der Erbschaftssteuer; | Regelung der Erbschaftssteuer; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. März 1927 zur Ausführung des | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. März 1927 zur Ausführung des |
| Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern; | Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 21. Februar 2020; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 21. Februar 2020; |
| Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 11. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 11. |
| März 2020; | März 2020; |
| Aufgrund des Gutachtens Nr. 67.078/3 des Staatsrates vom 8. April | Aufgrund des Gutachtens Nr. 67.078/3 des Staatsrates vom 8. April |
| 2020, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2020, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
| 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
| Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen, | Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen, |
| beauftragt mit der Bekämpfung der Steuerhinterziehung, | beauftragt mit der Bekämpfung der Steuerhinterziehung, |
| Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
| Artikel 1 - In den Königlichen Erlass zur Ausführung des | Artikel 1 - In den Königlichen Erlass zur Ausführung des |
| Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird ein Artikel 229/6 mit folgendem | Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird ein Artikel 229/6 mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 229/6 - Die Skala der administrativen Geldbußen für die in | "Art. 229/6 - Die Skala der administrativen Geldbußen für die in |
| Artikel 445 § 4 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten | Artikel 445 § 4 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten |
| Verstöße wird wie folgt festgelegt: | Verstöße wird wie folgt festgelegt: |
| Art der Verstöße | Art der Verstöße |
| Administrative Geldbuße | Administrative Geldbuße |
| A. Unvollständige Vorlage der Informationen: | A. Unvollständige Vorlage der Informationen: |
| 1. Verstoß, der nicht in betrügerischer Absicht oder mit der Absicht | 1. Verstoß, der nicht in betrügerischer Absicht oder mit der Absicht |
| zu schaden begangen wurde: | zu schaden begangen wurde: |
| - erster Verstoß: | - erster Verstoß: |
| 1.250,00 EUR | 1.250,00 EUR |
| - zweiter Verstoß: | - zweiter Verstoß: |
| 2.500,00 EUR | 2.500,00 EUR |
| - dritter Verstoß: | - dritter Verstoß: |
| 5.000,00 EUR | 5.000,00 EUR |
| - vierter Verstoß: | - vierter Verstoß: |
| 10.000,00 EUR | 10.000,00 EUR |
| - folgende Verstöße: | - folgende Verstöße: |
| 12.500,00 EUR | 12.500,00 EUR |
| 2. Verstoß, der in betrügerischer Absicht oder mit der Absicht zu | 2. Verstoß, der in betrügerischer Absicht oder mit der Absicht zu |
| schaden begangen wurde: | schaden begangen wurde: |
| - erster Verstoß: | - erster Verstoß: |
| 2.500,00 EUR | 2.500,00 EUR |
| - zweiter Verstoß: | - zweiter Verstoß: |
| 5.000,00 EUR | 5.000,00 EUR |
| - dritter Verstoß: | - dritter Verstoß: |
| 10.000,00 EUR | 10.000,00 EUR |
| - vierter Verstoß: | - vierter Verstoß: |
| 20.000,00 EUR | 20.000,00 EUR |
| - folgende Verstöße: | - folgende Verstöße: |
| 25.000,00 EUR | 25.000,00 EUR |
| B. Nichtvorlage oder verspätete Vorlage der Informationen: | B. Nichtvorlage oder verspätete Vorlage der Informationen: |
| 1. Verstoß, der nicht in betrügerischer Absicht oder mit der Absicht | 1. Verstoß, der nicht in betrügerischer Absicht oder mit der Absicht |
| zu schaden begangen wurde: | zu schaden begangen wurde: |
| - erster Verstoß: | - erster Verstoß: |
| 5.000,00 EUR | 5.000,00 EUR |
| - zweiter Verstoß: | - zweiter Verstoß: |
| 12.500,00 EUR | 12.500,00 EUR |
| - dritter Verstoß: | - dritter Verstoß: |
| 31.250,00 EUR | 31.250,00 EUR |
| - folgende Verstöße: | - folgende Verstöße: |
| 50.000,00 EUR | 50.000,00 EUR |
| 2. Verstoß, der in betrügerischer Absicht oder mit der Absicht zu | 2. Verstoß, der in betrügerischer Absicht oder mit der Absicht zu |
| schaden begangen wurde: | schaden begangen wurde: |
| - erster Verstoß: | - erster Verstoß: |
| 12.500,00 EUR | 12.500,00 EUR |
| - zweiter Verstoß: | - zweiter Verstoß: |
| 37.500,00 EUR | 37.500,00 EUR |
| - folgende Verstöße: | - folgende Verstöße: |
| 100.000,00 EUR" | 100.000,00 EUR" |
| Art. 2 - [Abänderung des Königlichen Erlasses vom 11. Januar 1940 über | Art. 2 - [Abänderung des Königlichen Erlasses vom 11. Januar 1940 über |
| die Ausführung des Registrierungs-, Hypotheken- und | die Ausführung des Registrierungs-, Hypotheken- und |
| Kanzleigebührengesetzbuches] | Kanzleigebührengesetzbuches] |
| Art. 3 - [Abänderung des Königlichen Erlasses vom 31. März 1936 zur | Art. 3 - [Abänderung des Königlichen Erlasses vom 31. März 1936 zur |
| allgemeinen Regelung der Erbschaftssteuer] | allgemeinen Regelung der Erbschaftssteuer] |
| Art. 4 - 5 - [Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 3. März 1927 | Art. 4 - 5 - [Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 3. März 1927 |
| zur Ausführung des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und | zur Ausführung des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und |
| Steuern] | Steuern] |
| Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juli 2020 in Kraft. | Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juli 2020 in Kraft. |
| Art. 7 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung | Art. 7 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung |
| des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 20. Mai 2020 | Gegeben zu Brüssel, den 20. Mai 2020 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen, beauftragt mit der | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen, beauftragt mit der |
| Bekämpfung der Steuerhinterziehung | Bekämpfung der Steuerhinterziehung |
| A. DE CROO | A. DE CROO |