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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 20/05/2016
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Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 22 februari 1991 houdende algemeen reglement betreffende de controle op de verzekeringsondernemingen. - Duitse vertaling Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 22 février 1991 portant règlement général relatif au contrôle des entreprises d'assurances. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST ECONOMIE, K.M.O., MIDDENSTAND EN ENERGIE 20 MEI 2016. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 22 februari 1991 houdende algemeen reglement betreffende de controle op de verzekeringsondernemingen. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 20 mei 2016 tot wijziging van het koninklijk besluit van 22 februari 1991 houdende algemeen reglement betreffende de controle SERVICE PUBLIC FEDERAL ECONOMIE, P.M.E., CLASSES MOYENNES ET ENERGIE 20 MAI 2016. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 22 février 1991 portant règlement général relatif au contrôle des entreprises d'assurances. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 20 mai 2016 modifiant l'arrêté royal du 22 février 1991 portant règlement général relatif au contrôle des entreprises
op de verzekeringsondernemingen (Belgisch Staatsblad van 8 juni 2016). d'assurances (Moniteur belge du 8 juin 2016).
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vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
20. MAI 2016 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 20. MAI 2016 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 22. Februar 1991 zur Einführung einer allgemeinen Erlasses vom 22. Februar 1991 zur Einführung einer allgemeinen
Regelung über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen - Deutsche Regelung über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen - Deutsche
Übersetzung Übersetzung
Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen
Erlasses vom 20. Mai 2016 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom Erlasses vom 20. Mai 2016 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom
22. Februar 1991 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die 22. Februar 1991 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die
Kontrolle der Versicherungsunternehmen. Kontrolle der Versicherungsunternehmen.
Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche
Übersetzungen in Malmedy erstellt worden. Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
20. MAI 2016 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 20. MAI 2016 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 22. Februar 1991 zur Einführung einer allgemeinen Erlasses vom 22. Februar 1991 zur Einführung einer allgemeinen
Regelung über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen Regelung über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 4. April 2014 über die Versicherungen, des Aufgrund des Gesetzes vom 4. April 2014 über die Versicherungen, des
Artikels 302 § 4; Artikels 302 § 4;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 1991 zur Einführung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 1991 zur Einführung
einer allgemeinen Regelung über die Kontrolle der einer allgemeinen Regelung über die Kontrolle der
Versicherungsunternehmen; Versicherungsunternehmen;
Aufgrund der Stellungnahme der FSMA vom 12. Januar 2016; Aufgrund der Stellungnahme der FSMA vom 12. Januar 2016;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 14. Januar 2016; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 14. Januar 2016;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 21. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 21.
März 2016; März 2016;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 59.287/1 des Staatsrates vom 10. Mai 2016, Aufgrund des Gutachtens Nr. 59.287/1 des Staatsrates vom 10. Mai 2016,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12.
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft und der Verbraucher und Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft und der Verbraucher und
aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten
haben, haben,
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 15bis des Königlichen Erlasses vom 22. Februar Artikel 1 - Artikel 15bis des Königlichen Erlasses vom 22. Februar
1991 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Kontrolle der 1991 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Kontrolle der
Versicherungsunternehmen, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom Versicherungsunternehmen, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom
21. Juni 2006, wird wie folgt ersetzt: 21. Juni 2006, wird wie folgt ersetzt:
" § 1 - Der Gesamtbeitrag zur Finanzierung des Ombudsdienstes " § 1 - Der Gesamtbeitrag zur Finanzierung des Ombudsdienstes
Versicherungen, der von den Versicherungsvermittlern zu leisten ist, Versicherungen, der von den Versicherungsvermittlern zu leisten ist,
die in dem von der FSMA geführten Register der Versicherungs- und die in dem von der FSMA geführten Register der Versicherungs- und
Rückversicherungsvermittler eingetragen sind, wird wie folgt Rückversicherungsvermittler eingetragen sind, wird wie folgt
berechnet: berechnet:
X = Y x NI/NT X = Y x NI/NT
wobei: wobei:
X = Betrag in der Finanzierung des Ombudsdienstes Versicherungen, die X = Betrag in der Finanzierung des Ombudsdienstes Versicherungen, die
Vermittler für das Kalenderjahr N zusammen zu tragen haben, Vermittler für das Kalenderjahr N zusammen zu tragen haben,
Y = Gesamtbetrag der Ausgaben des Ombudsdienstes Versicherungen für Y = Gesamtbetrag der Ausgaben des Ombudsdienstes Versicherungen für
das Kalenderjahr N-1, das Kalenderjahr N-1,
NI = Anzahl Akten, die beim Ombudsdienst Versicherungen im Laufe des NI = Anzahl Akten, die beim Ombudsdienst Versicherungen im Laufe des
Kalenderjahres N-1 in Bezug auf Versicherungsvermittler eingereicht Kalenderjahres N-1 in Bezug auf Versicherungsvermittler eingereicht
worden sind, die zum Zeitpunkt der Einreichung der Akte in dem von der worden sind, die zum Zeitpunkt der Einreichung der Akte in dem von der
FSMA geführten Register der Versicherungs- und FSMA geführten Register der Versicherungs- und
Rückversicherungsvermittler eingetragen waren, Rückversicherungsvermittler eingetragen waren,
NT = Gesamtanzahl Akten, die beim Ombudsdienst Versicherungen für das NT = Gesamtanzahl Akten, die beim Ombudsdienst Versicherungen für das
Kalenderjahr N-1 eingereicht worden sind. Kalenderjahr N-1 eingereicht worden sind.
§ 2 - Der Ombudsdienst Versicherungen teilt der FSMA jährlich vor dem § 2 - Der Ombudsdienst Versicherungen teilt der FSMA jährlich vor dem
31. März des laufenden Kalenderjahres den gemäß § 1 berechneten Betrag 31. März des laufenden Kalenderjahres den gemäß § 1 berechneten Betrag
des Gesamtbeitrags mit. des Gesamtbeitrags mit.
In Bezug auf den Beitrag für das Kalenderjahr 2015 teilt der In Bezug auf den Beitrag für das Kalenderjahr 2015 teilt der
Ombudsdienst Versicherungen diesen der FSMA innerhalb eines Monats Ombudsdienst Versicherungen diesen der FSMA innerhalb eines Monats
nach Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses mit. Dieser nach Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses mit. Dieser
Gesamtbeitrag der Versicherungsvermittler für das Kalenderjahr 2015 Gesamtbeitrag der Versicherungsvermittler für das Kalenderjahr 2015
wird "Bezugsgesamtbeitrag" genannt. wird "Bezugsgesamtbeitrag" genannt.
§ 3 - Der Gesamtbeitrag für die folgenden Kalenderjahre darf 130 § 3 - Der Gesamtbeitrag für die folgenden Kalenderjahre darf 130
Prozent des indexierten Bezugsgesamtbeitrags nicht überschreiten. Prozent des indexierten Bezugsgesamtbeitrags nicht überschreiten.
Der indexierte Bezugsgesamtbeitrag wird ermittelt, indem der Betrag Der indexierte Bezugsgesamtbeitrag wird ermittelt, indem der Betrag
des Bezugsgesamtbeitrags mit dem Verbraucherpreisindex des Monats des Bezugsgesamtbeitrags mit dem Verbraucherpreisindex des Monats
Dezember, der dem betreffenden Kalenderjahr vorausgeht, multipliziert Dezember, der dem betreffenden Kalenderjahr vorausgeht, multipliziert
wird und durch den Verbraucherpreisindex des Monats Dezember 2014 wird und durch den Verbraucherpreisindex des Monats Dezember 2014
geteilt wird. geteilt wird.
Spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses Spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses
wird das Begrenzungssystem revidiert werden, insbesondere bei wird das Begrenzungssystem revidiert werden, insbesondere bei
Überschreitung der Höchstgrenze von 130 Prozent während dieses Überschreitung der Höchstgrenze von 130 Prozent während dieses
Zeitraums. Zeitraums.
§ 4 - Die FSMA verteilt diesen Gesamtbeitrag unter die § 4 - Die FSMA verteilt diesen Gesamtbeitrag unter die
Versicherungsvermittler, die am 1. Januar des laufenden Kalenderjahres Versicherungsvermittler, die am 1. Januar des laufenden Kalenderjahres
im Register der Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler im Register der Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler
eingetragen waren, nach demselben Verteilerschlüssel wie demjenigen, eingetragen waren, nach demselben Verteilerschlüssel wie demjenigen,
den sie zur Bestimmung des individuellen Beitrags dieser Vermittler zu den sie zur Bestimmung des individuellen Beitrags dieser Vermittler zu
ihren eigenen Betriebskosten verwendet. ihren eigenen Betriebskosten verwendet.
Die Summe der individuellen Beiträge, die von den Die Summe der individuellen Beiträge, die von den
Versicherungsvermittlern zu zahlen sind, die gemäß Artikel 267 § 1 Versicherungsvermittlern zu zahlen sind, die gemäß Artikel 267 § 1
Absatz 4 des Gesetzes vom 4. April 2014 über die Versicherungen Absatz 4 des Gesetzes vom 4. April 2014 über die Versicherungen
gemeinsam eingetragen sind, wird bei der betreffenden zentralen gemeinsam eingetragen sind, wird bei der betreffenden zentralen
Einrichtung eingefordert. Einrichtung eingefordert.
§ 5 - Von der FSMA aufgrund von § 4 tatsächlich eingenommene Beiträge § 5 - Von der FSMA aufgrund von § 4 tatsächlich eingenommene Beiträge
werden einmal jährlich und spätestens vor 31. Dezember des laufenden werden einmal jährlich und spätestens vor 31. Dezember des laufenden
Kalenderjahres an den Ombudsdienst Versicherungen global abgetreten. Kalenderjahres an den Ombudsdienst Versicherungen global abgetreten.
Die FSMA rechtfertigt die Zusammensetzung der auf diese Weise Die FSMA rechtfertigt die Zusammensetzung der auf diese Weise
übertragenen Summe. übertragenen Summe.
Der Betrag nicht eingenommener Beiträge wird dem Gesamtbeitrag des Der Betrag nicht eingenommener Beiträge wird dem Gesamtbeitrag des
folgenden Kalenderjahres hinzugefügt. folgenden Kalenderjahres hinzugefügt.
§ 6 - Der Verwaltungsrat des Ombudsdienstes Versicherungen legt § 6 - Der Verwaltungsrat des Ombudsdienstes Versicherungen legt
jährlich den Finanzierungsbeitrag der Versicherungsunternehmen unter jährlich den Finanzierungsbeitrag der Versicherungsunternehmen unter
Berücksichtigung der Bestimmungen von § 1 fest. Berücksichtigung der Bestimmungen von § 1 fest.
Dieser Finanzierungsbeitrag der Versicherungsunternehmen kann über den Dieser Finanzierungsbeitrag der Versicherungsunternehmen kann über den
Berufsverband eingenommen werden, dem das Versicherungsunternehmen Berufsverband eingenommen werden, dem das Versicherungsunternehmen
angeschlossen ist." angeschlossen ist."
Art. 2 - In Artikel 22 desselben Erlasses, ersetzt durch den Art. 2 - In Artikel 22 desselben Erlasses, ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 22. November 1994, werden die Wörter "mit Königlichen Erlass vom 22. November 1994, werden die Wörter "mit
Ausnahme der Artikel 13 bis 15" durch die Wörter "mit Ausnahme der Ausnahme der Artikel 13 bis 15" durch die Wörter "mit Ausnahme der
Artikel 13 bis 15bis" ersetzt. Artikel 13 bis 15bis" ersetzt.
Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 4 - Der für Versicherungen zuständige Minister ist mit der Art. 4 - Der für Versicherungen zuständige Minister ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 20. Mai 2016 Gegeben zu Brüssel, den 20. Mai 2016
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher
K. PEETERS K. PEETERS
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