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Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 22 februari 1991 houdende algemeen reglement betreffende de controle op de verzekeringsondernemingen. - Duitse vertaling | Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 22 février 1991 portant règlement général relatif au contrôle des entreprises d'assurances. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST ECONOMIE, K.M.O., MIDDENSTAND EN ENERGIE 20 MEI 2016. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 22 februari 1991 houdende algemeen reglement betreffende de controle op de verzekeringsondernemingen. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 20 mei 2016 tot wijziging van het koninklijk besluit van 22 februari 1991 houdende algemeen reglement betreffende de controle | SERVICE PUBLIC FEDERAL ECONOMIE, P.M.E., CLASSES MOYENNES ET ENERGIE 20 MAI 2016. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 22 février 1991 portant règlement général relatif au contrôle des entreprises d'assurances. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 20 mai 2016 modifiant l'arrêté royal du 22 février 1991 portant règlement général relatif au contrôle des entreprises |
op de verzekeringsondernemingen (Belgisch Staatsblad van 8 juni 2016). | d'assurances (Moniteur belge du 8 juin 2016). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
20. MAI 2016 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 20. MAI 2016 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 22. Februar 1991 zur Einführung einer allgemeinen | Erlasses vom 22. Februar 1991 zur Einführung einer allgemeinen |
Regelung über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen - Deutsche | Regelung über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen - Deutsche |
Übersetzung | Übersetzung |
Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen | Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen |
Erlasses vom 20. Mai 2016 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom | Erlasses vom 20. Mai 2016 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom |
22. Februar 1991 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die | 22. Februar 1991 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die |
Kontrolle der Versicherungsunternehmen. | Kontrolle der Versicherungsunternehmen. |
Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche | Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche |
Übersetzungen in Malmedy erstellt worden. | Übersetzungen in Malmedy erstellt worden. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
20. MAI 2016 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 20. MAI 2016 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 22. Februar 1991 zur Einführung einer allgemeinen | Erlasses vom 22. Februar 1991 zur Einführung einer allgemeinen |
Regelung über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen | Regelung über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 4. April 2014 über die Versicherungen, des | Aufgrund des Gesetzes vom 4. April 2014 über die Versicherungen, des |
Artikels 302 § 4; | Artikels 302 § 4; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 1991 zur Einführung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 1991 zur Einführung |
einer allgemeinen Regelung über die Kontrolle der | einer allgemeinen Regelung über die Kontrolle der |
Versicherungsunternehmen; | Versicherungsunternehmen; |
Aufgrund der Stellungnahme der FSMA vom 12. Januar 2016; | Aufgrund der Stellungnahme der FSMA vom 12. Januar 2016; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 14. Januar 2016; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 14. Januar 2016; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 21. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 21. |
März 2016; | März 2016; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 59.287/1 des Staatsrates vom 10. Mai 2016, | Aufgrund des Gutachtens Nr. 59.287/1 des Staatsrates vom 10. Mai 2016, |
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. |
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft und der Verbraucher und | Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft und der Verbraucher und |
aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten | aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten |
haben, | haben, |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Artikel 15bis des Königlichen Erlasses vom 22. Februar | Artikel 1 - Artikel 15bis des Königlichen Erlasses vom 22. Februar |
1991 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Kontrolle der | 1991 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Kontrolle der |
Versicherungsunternehmen, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom | Versicherungsunternehmen, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom |
21. Juni 2006, wird wie folgt ersetzt: | 21. Juni 2006, wird wie folgt ersetzt: |
" § 1 - Der Gesamtbeitrag zur Finanzierung des Ombudsdienstes | " § 1 - Der Gesamtbeitrag zur Finanzierung des Ombudsdienstes |
Versicherungen, der von den Versicherungsvermittlern zu leisten ist, | Versicherungen, der von den Versicherungsvermittlern zu leisten ist, |
die in dem von der FSMA geführten Register der Versicherungs- und | die in dem von der FSMA geführten Register der Versicherungs- und |
Rückversicherungsvermittler eingetragen sind, wird wie folgt | Rückversicherungsvermittler eingetragen sind, wird wie folgt |
berechnet: | berechnet: |
X = Y x NI/NT | X = Y x NI/NT |
wobei: | wobei: |
X = Betrag in der Finanzierung des Ombudsdienstes Versicherungen, die | X = Betrag in der Finanzierung des Ombudsdienstes Versicherungen, die |
Vermittler für das Kalenderjahr N zusammen zu tragen haben, | Vermittler für das Kalenderjahr N zusammen zu tragen haben, |
Y = Gesamtbetrag der Ausgaben des Ombudsdienstes Versicherungen für | Y = Gesamtbetrag der Ausgaben des Ombudsdienstes Versicherungen für |
das Kalenderjahr N-1, | das Kalenderjahr N-1, |
NI = Anzahl Akten, die beim Ombudsdienst Versicherungen im Laufe des | NI = Anzahl Akten, die beim Ombudsdienst Versicherungen im Laufe des |
Kalenderjahres N-1 in Bezug auf Versicherungsvermittler eingereicht | Kalenderjahres N-1 in Bezug auf Versicherungsvermittler eingereicht |
worden sind, die zum Zeitpunkt der Einreichung der Akte in dem von der | worden sind, die zum Zeitpunkt der Einreichung der Akte in dem von der |
FSMA geführten Register der Versicherungs- und | FSMA geführten Register der Versicherungs- und |
Rückversicherungsvermittler eingetragen waren, | Rückversicherungsvermittler eingetragen waren, |
NT = Gesamtanzahl Akten, die beim Ombudsdienst Versicherungen für das | NT = Gesamtanzahl Akten, die beim Ombudsdienst Versicherungen für das |
Kalenderjahr N-1 eingereicht worden sind. | Kalenderjahr N-1 eingereicht worden sind. |
§ 2 - Der Ombudsdienst Versicherungen teilt der FSMA jährlich vor dem | § 2 - Der Ombudsdienst Versicherungen teilt der FSMA jährlich vor dem |
31. März des laufenden Kalenderjahres den gemäß § 1 berechneten Betrag | 31. März des laufenden Kalenderjahres den gemäß § 1 berechneten Betrag |
des Gesamtbeitrags mit. | des Gesamtbeitrags mit. |
In Bezug auf den Beitrag für das Kalenderjahr 2015 teilt der | In Bezug auf den Beitrag für das Kalenderjahr 2015 teilt der |
Ombudsdienst Versicherungen diesen der FSMA innerhalb eines Monats | Ombudsdienst Versicherungen diesen der FSMA innerhalb eines Monats |
nach Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses mit. Dieser | nach Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses mit. Dieser |
Gesamtbeitrag der Versicherungsvermittler für das Kalenderjahr 2015 | Gesamtbeitrag der Versicherungsvermittler für das Kalenderjahr 2015 |
wird "Bezugsgesamtbeitrag" genannt. | wird "Bezugsgesamtbeitrag" genannt. |
§ 3 - Der Gesamtbeitrag für die folgenden Kalenderjahre darf 130 | § 3 - Der Gesamtbeitrag für die folgenden Kalenderjahre darf 130 |
Prozent des indexierten Bezugsgesamtbeitrags nicht überschreiten. | Prozent des indexierten Bezugsgesamtbeitrags nicht überschreiten. |
Der indexierte Bezugsgesamtbeitrag wird ermittelt, indem der Betrag | Der indexierte Bezugsgesamtbeitrag wird ermittelt, indem der Betrag |
des Bezugsgesamtbeitrags mit dem Verbraucherpreisindex des Monats | des Bezugsgesamtbeitrags mit dem Verbraucherpreisindex des Monats |
Dezember, der dem betreffenden Kalenderjahr vorausgeht, multipliziert | Dezember, der dem betreffenden Kalenderjahr vorausgeht, multipliziert |
wird und durch den Verbraucherpreisindex des Monats Dezember 2014 | wird und durch den Verbraucherpreisindex des Monats Dezember 2014 |
geteilt wird. | geteilt wird. |
Spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses | Spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses |
wird das Begrenzungssystem revidiert werden, insbesondere bei | wird das Begrenzungssystem revidiert werden, insbesondere bei |
Überschreitung der Höchstgrenze von 130 Prozent während dieses | Überschreitung der Höchstgrenze von 130 Prozent während dieses |
Zeitraums. | Zeitraums. |
§ 4 - Die FSMA verteilt diesen Gesamtbeitrag unter die | § 4 - Die FSMA verteilt diesen Gesamtbeitrag unter die |
Versicherungsvermittler, die am 1. Januar des laufenden Kalenderjahres | Versicherungsvermittler, die am 1. Januar des laufenden Kalenderjahres |
im Register der Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler | im Register der Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler |
eingetragen waren, nach demselben Verteilerschlüssel wie demjenigen, | eingetragen waren, nach demselben Verteilerschlüssel wie demjenigen, |
den sie zur Bestimmung des individuellen Beitrags dieser Vermittler zu | den sie zur Bestimmung des individuellen Beitrags dieser Vermittler zu |
ihren eigenen Betriebskosten verwendet. | ihren eigenen Betriebskosten verwendet. |
Die Summe der individuellen Beiträge, die von den | Die Summe der individuellen Beiträge, die von den |
Versicherungsvermittlern zu zahlen sind, die gemäß Artikel 267 § 1 | Versicherungsvermittlern zu zahlen sind, die gemäß Artikel 267 § 1 |
Absatz 4 des Gesetzes vom 4. April 2014 über die Versicherungen | Absatz 4 des Gesetzes vom 4. April 2014 über die Versicherungen |
gemeinsam eingetragen sind, wird bei der betreffenden zentralen | gemeinsam eingetragen sind, wird bei der betreffenden zentralen |
Einrichtung eingefordert. | Einrichtung eingefordert. |
§ 5 - Von der FSMA aufgrund von § 4 tatsächlich eingenommene Beiträge | § 5 - Von der FSMA aufgrund von § 4 tatsächlich eingenommene Beiträge |
werden einmal jährlich und spätestens vor 31. Dezember des laufenden | werden einmal jährlich und spätestens vor 31. Dezember des laufenden |
Kalenderjahres an den Ombudsdienst Versicherungen global abgetreten. | Kalenderjahres an den Ombudsdienst Versicherungen global abgetreten. |
Die FSMA rechtfertigt die Zusammensetzung der auf diese Weise | Die FSMA rechtfertigt die Zusammensetzung der auf diese Weise |
übertragenen Summe. | übertragenen Summe. |
Der Betrag nicht eingenommener Beiträge wird dem Gesamtbeitrag des | Der Betrag nicht eingenommener Beiträge wird dem Gesamtbeitrag des |
folgenden Kalenderjahres hinzugefügt. | folgenden Kalenderjahres hinzugefügt. |
§ 6 - Der Verwaltungsrat des Ombudsdienstes Versicherungen legt | § 6 - Der Verwaltungsrat des Ombudsdienstes Versicherungen legt |
jährlich den Finanzierungsbeitrag der Versicherungsunternehmen unter | jährlich den Finanzierungsbeitrag der Versicherungsunternehmen unter |
Berücksichtigung der Bestimmungen von § 1 fest. | Berücksichtigung der Bestimmungen von § 1 fest. |
Dieser Finanzierungsbeitrag der Versicherungsunternehmen kann über den | Dieser Finanzierungsbeitrag der Versicherungsunternehmen kann über den |
Berufsverband eingenommen werden, dem das Versicherungsunternehmen | Berufsverband eingenommen werden, dem das Versicherungsunternehmen |
angeschlossen ist." | angeschlossen ist." |
Art. 2 - In Artikel 22 desselben Erlasses, ersetzt durch den | Art. 2 - In Artikel 22 desselben Erlasses, ersetzt durch den |
Königlichen Erlass vom 22. November 1994, werden die Wörter "mit | Königlichen Erlass vom 22. November 1994, werden die Wörter "mit |
Ausnahme der Artikel 13 bis 15" durch die Wörter "mit Ausnahme der | Ausnahme der Artikel 13 bis 15" durch die Wörter "mit Ausnahme der |
Artikel 13 bis 15bis" ersetzt. | Artikel 13 bis 15bis" ersetzt. |
Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 4 - Der für Versicherungen zuständige Minister ist mit der | Art. 4 - Der für Versicherungen zuständige Minister ist mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 20. Mai 2016 | Gegeben zu Brüssel, den 20. Mai 2016 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher | Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher |
K. PEETERS | K. PEETERS |