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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 20 juli 2006 betreffende de oprichting en de werking van het Federaal Agentschap voor Geneesmiddelen en Gezondheidsproducten | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 20 juillet 2006 relative à la création et au fonctionnement de l'Agence fédérale des médicaments et des produits de santé |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
20 MAART 2007. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële | 20 MARS 2007. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en |
Duitse vertaling van de wet van 20 juli 2006 betreffende de oprichting | langue allemande de la loi du 20 juillet 2006 relative à la création |
en de werking van het Federaal Agentschap voor Geneesmiddelen en | et au fonctionnement de l'Agence fédérale des médicaments et des |
Gezondheidsproducten | produits de santé |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 20 | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du |
juli 2006 betreffende de oprichting en de werking van het Federaal | 20 juillet 2006 relative à la création et au fonctionnement de |
Agentschap voor Geneesmiddelen en Gezondheidsproducten, opgemaakt door | l'Agence fédérale des médicaments et des produits de santé, établi par |
de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het | le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat |
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | d'arrondissement adjoint à Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Besluit : | Arrête : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
vertaling van de wet van 20 juli 2006 betreffende de oprichting en de | officielle en langue allemande de la loi du 20 juillet 2006 relative à |
werking van het Federaal Agentschap voor Geneesmiddelen en | la création et au fonctionnement de l'Agence fédérale des médicaments |
Gezondheidsproducten. | et des produits de santé. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Brussel, 20 maart 2007. | Donné à Bruxelles, le 20 mars 2007. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Bijlage | Annexe |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, |
SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
20. JULI 2006 - Gesetz über die Schaffung und die Arbeitsweise der | 20. JULI 2006 - Gesetz über die Schaffung und die Arbeitsweise der |
Föderalagentur | Föderalagentur |
für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte | für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung - Begriffsbestimmungen | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung - Begriffsbestimmungen |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmung versteht man für die | Art. 2 - Vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmung versteht man für die |
Anwendung des vorliegenden Gesetzes unter: | Anwendung des vorliegenden Gesetzes unter: |
1. "Minister": den für die Volksgesundheit zuständigen Minister, | 1. "Minister": den für die Volksgesundheit zuständigen Minister, |
2. "Gesetz über Arzneimittel": das Gesetz vom 25. März 1964 über | 2. "Gesetz über Arzneimittel": das Gesetz vom 25. März 1964 über |
Arzneimittel, | Arzneimittel, |
3. "Arzneimitteln": die in Artikel 1 § 1 1) des Gesetzes über | 3. "Arzneimitteln": die in Artikel 1 § 1 1) des Gesetzes über |
Arzneimittel erwähnten Arzneimittel, | Arzneimittel erwähnten Arzneimittel, |
4. "medizinischen Hilfsmitteln und Zubehör": Hilfsmittel und Zubehör, | 4. "medizinischen Hilfsmitteln und Zubehör": Hilfsmittel und Zubehör, |
wie erwähnt in Artikel 10 § 7 Nr. 1 und 2 des Gesetzes über | wie erwähnt in Artikel 10 § 7 Nr. 1 und 2 des Gesetzes über |
Arzneimittel, | Arzneimittel, |
5. "Grundstoffen": alle in Artikel 1 § 1 2) des Gesetzes über | 5. "Grundstoffen": alle in Artikel 1 § 1 2) des Gesetzes über |
Arzneimittel definierten Substanzen, | Arzneimittel definierten Substanzen, |
6. "Blut": Blut, wie definiert in Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli | 6. "Blut": Blut, wie definiert in Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli |
1994 über Blut und Blutderivate menschlichen Ursprungs, | 1994 über Blut und Blutderivate menschlichen Ursprungs, |
7. "Geweben und Zellen": Gewebe und Zellen, wie erwähnt im Gesetz vom | 7. "Geweben und Zellen": Gewebe und Zellen, wie erwähnt im Gesetz vom |
13. Juni 1986 über die Entnahme und Transplantation von Organen, | 13. Juni 1986 über die Entnahme und Transplantation von Organen, |
8. "Gesundheitsprodukten": die unter den Nummern 4, 5, 6 und 7 | 8. "Gesundheitsprodukten": die unter den Nummern 4, 5, 6 und 7 |
erwähnten Produkte, | erwähnten Produkte, |
9. "Europäischer Agentur": die Europäische Arzneimittel-Agentur, wie | 9. "Europäischer Agentur": die Europäische Arzneimittel-Agentur, wie |
definiert in Artikel 1 § 1 33) des Gesetzes über Arzneimittel. | definiert in Artikel 1 § 1 33) des Gesetzes über Arzneimittel. |
KAPITEL II - Zuständigkeiten und Aufgaben der Agentur | KAPITEL II - Zuständigkeiten und Aufgaben der Agentur |
Art. 3 - Unter der Bezeichnung "Föderalagentur für Arzneimittel und | Art. 3 - Unter der Bezeichnung "Föderalagentur für Arzneimittel und |
Gesundheitsprodukte", nachstehend "Agentur" genannt, wird eine | Gesundheitsprodukte", nachstehend "Agentur" genannt, wird eine |
Rechtspersönlichkeit besitzende Einrichtung öffentlichen Interesses | Rechtspersönlichkeit besitzende Einrichtung öffentlichen Interesses |
geschaffen, die in die im Gesetz vom 16. März 1954 über die Kontrolle | geschaffen, die in die im Gesetz vom 16. März 1954 über die Kontrolle |
bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses erwähnte Kategorie A | bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses erwähnte Kategorie A |
eingestuft wird. | eingestuft wird. |
Art. 4 - Die Agentur hat den Auftrag, die Qualität, die Sicherheit und | Art. 4 - Die Agentur hat den Auftrag, die Qualität, die Sicherheit und |
die Wirksamkeit der Human- und Tierarzneimittel, darin einbegriffen | die Wirksamkeit der Human- und Tierarzneimittel, darin einbegriffen |
die homöopathischen Arzneimittel und Arzneimittel auf Pflanzenbasis, | die homöopathischen Arzneimittel und Arzneimittel auf Pflanzenbasis, |
die medizinischen Hilfsmittel samt Zubehör, die magistralen Präparate, | die medizinischen Hilfsmittel samt Zubehör, die magistralen Präparate, |
die offizinalen Präparate und die für die Zubereitung und Herstellung | die offizinalen Präparate und die für die Zubereitung und Herstellung |
von Arzneimitteln bestimmten Grundstoffe, von ihrer Entwicklung bis | von Arzneimitteln bestimmten Grundstoffe, von ihrer Entwicklung bis |
hin zu ihrem Gebrauch zu sichern. | hin zu ihrem Gebrauch zu sichern. |
Die Agentur hat ebenfalls den Auftrag, die Qualität, die Sicherheit | Die Agentur hat ebenfalls den Auftrag, die Qualität, die Sicherheit |
und die Wirksamkeit aller Verrichtungen mit Blut, Gewebe und Zellen | und die Wirksamkeit aller Verrichtungen mit Blut, Gewebe und Zellen |
von ihrer Entnahme bis hin zu ihrem Gebrauch zu sichern. | von ihrer Entnahme bis hin zu ihrem Gebrauch zu sichern. |
Sie ist insbesondere beauftragt: | Sie ist insbesondere beauftragt: |
1. in Sachen Forschung und Entwicklung: die Risiken zu kontrollieren, | 1. in Sachen Forschung und Entwicklung: die Risiken zu kontrollieren, |
denen ein Patient während der Phase der Entwicklung eines | denen ein Patient während der Phase der Entwicklung eines |
Arzneimittels oder eines Gesundheitsproduktes ausgesetzt ist, und | Arzneimittels oder eines Gesundheitsproduktes ausgesetzt ist, und |
dies: | dies: |
a) durch die Bewertung der Anträge auf Genehmigung für die | a) durch die Bewertung der Anträge auf Genehmigung für die |
Durchführung klinischer Prüfungen, darin einbegriffen die Koordination | Durchführung klinischer Prüfungen, darin einbegriffen die Koordination |
der Inspektionen der Guten Klinischen Praxis, | der Inspektionen der Guten Klinischen Praxis, |
b) durch die Billigung von Anträgen auf klinische Prüfungen, | b) durch die Billigung von Anträgen auf klinische Prüfungen, |
c) durch die Überwachung und die Kontrolle von klinischen Prüfungen, | c) durch die Überwachung und die Kontrolle von klinischen Prüfungen, |
d) durch die Abgabe wissenschaftlicher Gutachten an den Antragsteller, | d) durch die Abgabe wissenschaftlicher Gutachten an den Antragsteller, |
2. in Sachen Inverkehrbringen: | 2. in Sachen Inverkehrbringen: |
a) die neuen Anträge auf Inverkehrbringungsgenehmigung zu bewerten, | a) die neuen Anträge auf Inverkehrbringungsgenehmigung zu bewerten, |
b) die Akten mit Bezug auf Änderungen und die Anträge auf Verlängerung | b) die Akten mit Bezug auf Änderungen und die Anträge auf Verlängerung |
ursprünglicher Inverkehrbringungsgenehmigungen zu bewerten, | ursprünglicher Inverkehrbringungsgenehmigungen zu bewerten, |
c) Inverkehrbringungsgenehmigungen zu erteilen, | c) Inverkehrbringungsgenehmigungen zu erteilen, |
3. in Sachen Vigilanz: jede relevante Information mit Bezug auf die in | 3. in Sachen Vigilanz: jede relevante Information mit Bezug auf die in |
Absatz 1 erwähnten Produkte zu sammeln und zu bewerten, um | Absatz 1 erwähnten Produkte zu sammeln und zu bewerten, um |
unerwünschte Nebenwirkungen für den Verbraucher aufzuspüren, zu | unerwünschte Nebenwirkungen für den Verbraucher aufzuspüren, zu |
verringern und zu vermeiden, und dies: | verringern und zu vermeiden, und dies: |
a) durch die Zentralisierung und Bewertung sowohl der von | a) durch die Zentralisierung und Bewertung sowohl der von |
Berufsfachkräften im Gesundheitswesen und Patienten ausgehenden | Berufsfachkräften im Gesundheitswesen und Patienten ausgehenden |
Notifikationen über unerwünschte Nebenwirkungen oder Zwischenfälle als | Notifikationen über unerwünschte Nebenwirkungen oder Zwischenfälle als |
auch der Vigilanzberichte, | auch der Vigilanzberichte, |
b) durch die Überwachung der Vigilanzverpflichtungen der Inhaber einer | b) durch die Überwachung der Vigilanzverpflichtungen der Inhaber einer |
Inverkehrbringungsgenehmigung oder der Hersteller, | Inverkehrbringungsgenehmigung oder der Hersteller, |
c) durch die Zusammenarbeit mit der Europäischen Agentur, den | c) durch die Zusammenarbeit mit der Europäischen Agentur, den |
zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen | zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen |
Union und den Inhabern von Inverkehrbringungsgenehmigungen, | Union und den Inhabern von Inverkehrbringungsgenehmigungen, |
d) durch das Vorsehen von Eingriffsmassnahmen in Risikofällen, | d) durch das Vorsehen von Eingriffsmassnahmen in Risikofällen, |
e) durch den Einsatz des Rapid Alert Systems für Vigilanzfragen, | e) durch den Einsatz des Rapid Alert Systems für Vigilanzfragen, |
4. in Sachen Produktion und Verteilung: Herstellung, Vertrieb und | 4. in Sachen Produktion und Verteilung: Herstellung, Vertrieb und |
Abgabe der in Absatz 1 erwähnten Produkte zu kontrollieren, um | Abgabe der in Absatz 1 erwähnten Produkte zu kontrollieren, um |
Genehmigungen, Zulassungen und Zertifikate für die Herstellung, den | Genehmigungen, Zulassungen und Zertifikate für die Herstellung, den |
Vertrieb, die Kontrolle und die Abgabe dieser Produkte zu erteilen und | Vertrieb, die Kontrolle und die Abgabe dieser Produkte zu erteilen und |
Betrug entgegenzuwirken, und dies: | Betrug entgegenzuwirken, und dies: |
a) durch die Inspektion der Unternehmen, die die in Absatz 1 erwähnten | a) durch die Inspektion der Unternehmen, die die in Absatz 1 erwähnten |
Produkte herstellen, | Produkte herstellen, |
b) durch die Inspektion pharmazeutischer Betriebe oder anderer | b) durch die Inspektion pharmazeutischer Betriebe oder anderer |
Einrichtungen, die in Absatz 1 erwähnte Produkte entnehmen, | Einrichtungen, die in Absatz 1 erwähnte Produkte entnehmen, |
importieren, exportieren, lagern und/oder vertreiben, | importieren, exportieren, lagern und/oder vertreiben, |
c) durch die Inspektion der Unternehmen im Rahmen der Kontrolle der | c) durch die Inspektion der Unternehmen im Rahmen der Kontrolle der |
Grundstoffe für die Herstellung magistraler Präparate, | Grundstoffe für die Herstellung magistraler Präparate, |
d) durch die Inspektion der der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheken, | d) durch die Inspektion der der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheken, |
der Krankenhausapotheken und der Lager von in Absatz 1 erwähnten | der Krankenhausapotheken und der Lager von in Absatz 1 erwähnten |
Produkten, | Produkten, |
e) durch die Erteilung von Genehmigungen in Sachen Niederlassungen und | e) durch die Erteilung von Genehmigungen in Sachen Niederlassungen und |
Verlegungen von der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheken, | Verlegungen von der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheken, |
f) durch die Überwachung des Handels mit Produkten, die einer | f) durch die Überwachung des Handels mit Produkten, die einer |
speziellen Regelung unterliegen, | speziellen Regelung unterliegen, |
g) durch die Bekämpfung von Betrug in Sachen Herstellung, Vertrieb, | g) durch die Bekämpfung von Betrug in Sachen Herstellung, Vertrieb, |
Abgabe und Gebrauch der in Absatz 1 erwähnten Produkte, | Abgabe und Gebrauch der in Absatz 1 erwähnten Produkte, |
h) durch die Erteilung von Genehmigungen, Zulassungen und Zertifikaten | h) durch die Erteilung von Genehmigungen, Zulassungen und Zertifikaten |
für die Entnahme, Aufbewahrung, Herstellung, Verteilung, Kontrolle und | für die Entnahme, Aufbewahrung, Herstellung, Verteilung, Kontrolle und |
Abgabe der in Absatz 1 erwähnten Produkte, | Abgabe der in Absatz 1 erwähnten Produkte, |
i) durch die Überwachung der Instanzen, die zur Erteilung der | i) durch die Überwachung der Instanzen, die zur Erteilung der |
CE-Kennzeichnung für die medizinischen Hilfsmittel und deren Zubehör | CE-Kennzeichnung für die medizinischen Hilfsmittel und deren Zubehör |
ermächtigt sind, | ermächtigt sind, |
j) durch den Einsatz des Rapid Alert Systems für Qualitätsfragen, | j) durch den Einsatz des Rapid Alert Systems für Qualitätsfragen, |
5. in Sachen Information und Kommunikation über Gesundheitsfragen und | 5. in Sachen Information und Kommunikation über Gesundheitsfragen und |
in den Bereichen Werbung und Marketing im Hinblick auf einen | in den Bereichen Werbung und Marketing im Hinblick auf einen |
rationellen und sicheren Gebrauch der in Absatz 1 erwähnten Produkte: | rationellen und sicheren Gebrauch der in Absatz 1 erwähnten Produkte: |
a) die Verbreitung der Information über den guten Gebrauch der in | a) die Verbreitung der Information über den guten Gebrauch der in |
Absatz 1 erwähnten Produkte zu sichern, | Absatz 1 erwähnten Produkte zu sichern, |
b) die Alarmsignale in Sachen Arzneimittel-, Material- und | b) die Alarmsignale in Sachen Arzneimittel-, Material- und |
Hämovigilanz und in anderen Vigilanzfällen in Zusammenhang mit den in | Hämovigilanz und in anderen Vigilanzfällen in Zusammenhang mit den in |
Absatz 1 erwähnten Produkten zu verbreiten, | Absatz 1 erwähnten Produkten zu verbreiten, |
c) die Überwachung und Kontrolle der die in Absatz 1 erwähnten | c) die Überwachung und Kontrolle der die in Absatz 1 erwähnten |
Produkte betreffenden Werbung und Information zu sichern, | Produkte betreffenden Werbung und Information zu sichern, |
6. in Sachen Rechtsvorschriften: dem Minister Regelungen vorzuschlagen | 6. in Sachen Rechtsvorschriften: dem Minister Regelungen vorzuschlagen |
für die Angelegenheiten, für die die Agentur zuständig ist, und die | für die Angelegenheiten, für die die Agentur zuständig ist, und die |
Beachtung, Anwendung und Kontrolle der folgenden, mit ihrem Auftrag | Beachtung, Anwendung und Kontrolle der folgenden, mit ihrem Auftrag |
verbundenen Regelungen und ihrer Ausführungserlasse zu sichern: | verbundenen Regelungen und ihrer Ausführungserlasse zu sichern: |
a) des Gesetzes vom 24. Februar 1921 über den Handel mit Giftstoffen, | a) des Gesetzes vom 24. Februar 1921 über den Handel mit Giftstoffen, |
Schlafmitteln, Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen, Desinfektions- | Schlafmitteln, Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen, Desinfektions- |
oder antiseptischen Mitteln und mit Stoffen, die zur unerlaubten | oder antiseptischen Mitteln und mit Stoffen, die zur unerlaubten |
Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen verwendet | Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen verwendet |
werden können, | werden können, |
b) des Gesetzes vom 25. März 1964 über Arzneimittel, | b) des Gesetzes vom 25. März 1964 über Arzneimittel, |
c) des Gesetzes vom 15. Juli 1985 über die Anwendung von Substanzen | c) des Gesetzes vom 15. Juli 1985 über die Anwendung von Substanzen |
mit hormonaler, antihormonaler, beta-adrenergischer oder | mit hormonaler, antihormonaler, beta-adrenergischer oder |
produktionsstimulierender Wirkung bei Tieren, | produktionsstimulierender Wirkung bei Tieren, |
d) des Gesetzes vom 13. Juni 1986 über die Entnahme und | d) des Gesetzes vom 13. Juni 1986 über die Entnahme und |
Transplantation von Organen, was Zellen und Gewebe betrifft, | Transplantation von Organen, was Zellen und Gewebe betrifft, |
e) des Gesetzes vom 28. August 1991 über die Ausübung der | e) des Gesetzes vom 28. August 1991 über die Ausübung der |
Veterinärmedizin, was die Lieferung der Medikamente an die für die | Veterinärmedizin, was die Lieferung der Medikamente an die für die |
Tiere verantwortlichen Personen betrifft, | Tiere verantwortlichen Personen betrifft, |
f) des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die | f) des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die |
Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, was die Abgabe von Arzneimitteln | Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, was die Abgabe von Arzneimitteln |
an die Öffentlichkeit betrifft, | an die Öffentlichkeit betrifft, |
g) des Gesetzes vom 5. Juli 1994 über Blut und Blutderivate | g) des Gesetzes vom 5. Juli 1994 über Blut und Blutderivate |
menschlichen Ursprungs, | menschlichen Ursprungs, |
h) des Gesetzes vom 7. Mai 2004 über Experimente am Menschen, | h) des Gesetzes vom 7. Mai 2004 über Experimente am Menschen, |
7. in Sachen medizinische Überwachung: einen Beitrag zur Arbeit des in | 7. in Sachen medizinische Überwachung: einen Beitrag zur Arbeit des in |
Artikel 37bis des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 | Artikel 37bis des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 |
über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe erwähnten Büros für | über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe erwähnten Büros für |
medizinische Überwachung zu leisten und an seiner Arbeit teilzunehmen. | medizinische Überwachung zu leisten und an seiner Arbeit teilzunehmen. |
Art. 5 - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt der | Art. 5 - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt der |
König im Rahmen der Zuständigkeiten der Agentur die Aufgaben, bei | König im Rahmen der Zuständigkeiten der Agentur die Aufgaben, bei |
denen die Agentur sich von Dritten beistehen oder die sie durch Dritte | denen die Agentur sich von Dritten beistehen oder die sie durch Dritte |
ausführen lassen kann, und legt die damit verbundenen Bedingungen | ausführen lassen kann, und legt die damit verbundenen Bedingungen |
fest. | fest. |
Art. 6 - Der König legt die Bedingungen fest, unter denen ein jeder | Art. 6 - Der König legt die Bedingungen fest, unter denen ein jeder |
der leitenden Beamten der Agentur, des Föderalen Öffentlichen Dienstes | der leitenden Beamten der Agentur, des Föderalen Öffentlichen Dienstes |
Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt und des | Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt und des |
Wissenschaftliches Instituts für Volksgesundheit in jedem der anderen | Wissenschaftliches Instituts für Volksgesundheit in jedem der anderen |
Direktionsräte und/oder Strategieräte, denen er nicht angehört, tagt. | Direktionsräte und/oder Strategieräte, denen er nicht angehört, tagt. |
Art. 7 - Unbeschadet der anderen Zuständigkeiten, die aufgrund des | Art. 7 - Unbeschadet der anderen Zuständigkeiten, die aufgrund des |
vorliegenden Gesetzes erteilt werden, kann der König die Bedingungen | vorliegenden Gesetzes erteilt werden, kann der König die Bedingungen |
festlegen, unter denen die Agentur ihren Beitrag zur Unterstützung der | festlegen, unter denen die Agentur ihren Beitrag zur Unterstützung der |
Aufgaben des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, | Aufgaben des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, |
Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, darin einbegriffen die | Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, darin einbegriffen die |
Aufgaben seiner Beratungs-, Konzertierungs- und Orientierungsorgane, | Aufgaben seiner Beratungs-, Konzertierungs- und Orientierungsorgane, |
leisten kann. Der König kann ebenfalls die Bedingungen festlegen, | leisten kann. Der König kann ebenfalls die Bedingungen festlegen, |
unter denen die Agentur mit den anderen Einrichtungen des Staates, | unter denen die Agentur mit den anderen Einrichtungen des Staates, |
insbesondere mit der Föderalagentur für die Sicherheit der | insbesondere mit der Föderalagentur für die Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette und dem LIKIV, zusammenarbeiten und von | Nahrungsmittelkette und dem LIKIV, zusammenarbeiten und von |
Drittstellen Stellungnahmen beantragen kann. | Drittstellen Stellungnahmen beantragen kann. |
KAPITEL III - Generalverwalter und Personalmitglieder | KAPITEL III - Generalverwalter und Personalmitglieder |
Art. 8 - § 1 - Die Agentur wird von einem Generalverwalter geleitet, | Art. 8 - § 1 - Die Agentur wird von einem Generalverwalter geleitet, |
der für ein erneuerbares Mandat von sechs Jahren gemäss den durch | der für ein erneuerbares Mandat von sechs Jahren gemäss den durch |
einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegten | einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegten |
Modalitäten nach Einverständnis des Ministers des Öffentlichen | Modalitäten nach Einverständnis des Ministers des Öffentlichen |
Dienstes ernannt wird. | Dienstes ernannt wird. |
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass nach | Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass nach |
Einverständnis der Minister des Haushalts und des Öffentlichen | Einverständnis der Minister des Haushalts und des Öffentlichen |
Dienstes andere Managementfunktionen festlegen. | Dienstes andere Managementfunktionen festlegen. |
§ 2 - Die tägliche Geschäftsführung wird dem Generalverwalter | § 2 - Die tägliche Geschäftsführung wird dem Generalverwalter |
anvertraut. Sie umfasst insbesondere die hierarchischen | anvertraut. Sie umfasst insbesondere die hierarchischen |
Zuständigkeiten in Bezug auf die Personalmitglieder der Agentur. Der | Zuständigkeiten in Bezug auf die Personalmitglieder der Agentur. Der |
König kann dem Generalverwalter ausserdem spezifische Zuständigkeiten | König kann dem Generalverwalter ausserdem spezifische Zuständigkeiten |
verleihen. | verleihen. |
§ 3 - Jedes statutarische oder vertragliche Personalmitglied der | § 3 - Jedes statutarische oder vertragliche Personalmitglied der |
Agentur erklärt vor seinem Dienstantritt, welche Interessen es hat in | Agentur erklärt vor seinem Dienstantritt, welche Interessen es hat in |
irgendeiner Einrichtung, für die oder in irgendeinem Unternehmen, für | irgendeiner Einrichtung, für die oder in irgendeinem Unternehmen, für |
das die Agentur zuständig ist, und verpflichtet sich, die Agentur über | das die Agentur zuständig ist, und verpflichtet sich, die Agentur über |
jede Änderung bezüglich der erklärten Interessen zu unterrichten. | jede Änderung bezüglich der erklärten Interessen zu unterrichten. |
Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass | Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass |
die Bedingungen fest, unter denen die Agentur den Dienst organisiert, | die Bedingungen fest, unter denen die Agentur den Dienst organisiert, |
um jeglichen Interessenkonflikt zu vermeiden. | um jeglichen Interessenkonflikt zu vermeiden. |
Art. 9 - Die Agentur unterliegt der Dienstaufsicht des Ministers. | Art. 9 - Die Agentur unterliegt der Dienstaufsicht des Ministers. |
Die Agentur übermittelt dem Minister und dem Parlament einen | Die Agentur übermittelt dem Minister und dem Parlament einen |
jährlichen Bericht über ihre Tätigkeit mit einer Bilanz der in | jährlichen Bericht über ihre Tätigkeit mit einer Bilanz der in |
Anbetracht ihrer Aufgaben erreichten Resultate. | Anbetracht ihrer Aufgaben erreichten Resultate. |
Sie erstellt spätestens für den 30. April die jährliche | Sie erstellt spätestens für den 30. April die jährliche |
Haushaltsführungsabrechnung sowie den Stand der Aktiva und Passiva zum | Haushaltsführungsabrechnung sowie den Stand der Aktiva und Passiva zum |
31. Dezember des betreffenden Jahres. | 31. Dezember des betreffenden Jahres. |
KAPITEL IV - Beratungsausschuss, Wissenschaftlicher Ausschuss und | KAPITEL IV - Beratungsausschuss, Wissenschaftlicher Ausschuss und |
Transparenzausschuss | Transparenzausschuss |
Art. 10 - Bei der Agentur wird ein Beratungsausschuss eingerichtet, | Art. 10 - Bei der Agentur wird ein Beratungsausschuss eingerichtet, |
der damit beauftragt ist, die Agentur sowohl auf eigene Initiative als | der damit beauftragt ist, die Agentur sowohl auf eigene Initiative als |
auch auf Anfrage des Ministers oder des Generalverwalters in allen | auch auf Anfrage des Ministers oder des Generalverwalters in allen |
Angelegenheiten mit Bezug auf die von der Agentur befolgte und zu | Angelegenheiten mit Bezug auf die von der Agentur befolgte und zu |
befolgende Politik zu beraten. | befolgende Politik zu beraten. |
Dieser Ausschuss umfasst auf jeden Fall Vertreter der Föderalbehörde, | Dieser Ausschuss umfasst auf jeden Fall Vertreter der Föderalbehörde, |
der von den Angelegenheiten, für die die Agentur zuständig ist, | der von den Angelegenheiten, für die die Agentur zuständig ist, |
betroffenen Sektoren, der Versicherungsträger sowie der Vorsitzenden | betroffenen Sektoren, der Versicherungsträger sowie der Vorsitzenden |
der Kommissionen, die in Anwendung der in Artikel 4 Absatz 2 Nr. 6 | der Kommissionen, die in Anwendung der in Artikel 4 Absatz 2 Nr. 6 |
erwähnten Regelungen geschaffen worden sind. | erwähnten Regelungen geschaffen worden sind. |
Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die | Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die |
Zusammensetzung des Ausschusses, die Regeln zur Ausführung seiner | Zusammensetzung des Ausschusses, die Regeln zur Ausführung seiner |
Aufgaben, die Modalitäten für die Bestellung seiner Mitglieder, seine | Aufgaben, die Modalitäten für die Bestellung seiner Mitglieder, seine |
Arbeitsweise und das Datum seiner Einsetzung fest. | Arbeitsweise und das Datum seiner Einsetzung fest. |
Art. 11 - Bei der Agentur wird ein Wissenschaftlicher Ausschuss | Art. 11 - Bei der Agentur wird ein Wissenschaftlicher Ausschuss |
eingerichtet, der sich aus den Vorsitzenden der Kommissionen | eingerichtet, der sich aus den Vorsitzenden der Kommissionen |
zusammensetzt, die in Anwendung der in Artikel 4 Absatz 2 Nr. 6 | zusammensetzt, die in Anwendung der in Artikel 4 Absatz 2 Nr. 6 |
erwähnten Regelungen geschaffen worden sind. | erwähnten Regelungen geschaffen worden sind. |
Bei diesem Ausschuss handelt es sich um das Organ für | Bei diesem Ausschuss handelt es sich um das Organ für |
wissenschaftliche Expertise und Koordinierung zwischen den oben | wissenschaftliche Expertise und Koordinierung zwischen den oben |
erwähnten Kommissionen. In dieser Eigenschaft gibt er sowohl auf | erwähnten Kommissionen. In dieser Eigenschaft gibt er sowohl auf |
eigene Initiative als auch auf Anfrage des Ministers oder des | eigene Initiative als auch auf Anfrage des Ministers oder des |
Generalverwalters zu allen Angelegenheiten, für die die Agentur | Generalverwalters zu allen Angelegenheiten, für die die Agentur |
zuständig ist, Stellungnahmen ab. | zuständig ist, Stellungnahmen ab. |
Der Ausschuss wird über die Entwürfe von Gesetzen oder Königlichen | Der Ausschuss wird über die Entwürfe von Gesetzen oder Königlichen |
Erlassen informiert, die die Angelegenheiten betreffen, für die die | Erlassen informiert, die die Angelegenheiten betreffen, für die die |
Agentur zuständig ist. | Agentur zuständig ist. |
Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Regeln | Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Regeln |
für die Ausführung der Aufgaben des Ausschusses, die Modalitäten für | für die Ausführung der Aufgaben des Ausschusses, die Modalitäten für |
die Bestellung seiner Mitglieder, seine Arbeitsweise und das Datum | die Bestellung seiner Mitglieder, seine Arbeitsweise und das Datum |
seiner Einsetzung fest. | seiner Einsetzung fest. |
Art. 12 - Bei der Agentur wird ein Transparenzausschuss eingerichtet, | Art. 12 - Bei der Agentur wird ein Transparenzausschuss eingerichtet, |
der sich aus einem Vertreter des Ministers, dem Generalverwalter, | der sich aus einem Vertreter des Ministers, dem Generalverwalter, |
Vertretern der Sektoren, die zu den in Artikel 13 § 1 Nr. 2 erwähnten | Vertretern der Sektoren, die zu den in Artikel 13 § 1 Nr. 2 erwähnten |
Einkünften beitragen, und einem Finanzinspektor, der von dem für den | Einkünften beitragen, und einem Finanzinspektor, der von dem für den |
Haushalt zuständigen Minister bestellt wird, zusammensetzt. | Haushalt zuständigen Minister bestellt wird, zusammensetzt. |
Der Transparenzausschuss erhält alle Informationen darüber, wie die | Der Transparenzausschuss erhält alle Informationen darüber, wie die |
oben erwähnten Einkünfte verwendet werden. Die Vertreter der oben | oben erwähnten Einkünfte verwendet werden. Die Vertreter der oben |
erwähnten Sektoren können beim Ausschuss alle Auskünfte anfragen, die | erwähnten Sektoren können beim Ausschuss alle Auskünfte anfragen, die |
ihnen in Zusammenhang mit der Verwaltung dieser Einkünfte als | ihnen in Zusammenhang mit der Verwaltung dieser Einkünfte als |
zweckdienlich erscheinen. Der Ausschuss ist ebenfalls dafür zuständig, | zweckdienlich erscheinen. Der Ausschuss ist ebenfalls dafür zuständig, |
Stellungnahmen und Vorschläge auf Ebene des Managements zu | Stellungnahmen und Vorschläge auf Ebene des Managements zu |
unterbreiten. | unterbreiten. |
Die Berichte über die Versammlungen des Transparenzausschusses werden | Die Berichte über die Versammlungen des Transparenzausschusses werden |
an den Beratungsausschuss weitergeleitet. | an den Beratungsausschuss weitergeleitet. |
Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die | Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die |
Zusammensetzung des Ausschusses, die Regeln zur Ausführung seiner | Zusammensetzung des Ausschusses, die Regeln zur Ausführung seiner |
Aufgaben, die Modalitäten für die Bestellung der Mitglieder, seine | Aufgaben, die Modalitäten für die Bestellung der Mitglieder, seine |
Arbeitsweise und das Datum seiner Einsetzung fest. | Arbeitsweise und das Datum seiner Einsetzung fest. |
KAPITEL V - Finanzierung und Mittel der Agentur | KAPITEL V - Finanzierung und Mittel der Agentur |
Art. 13 - § 1 - Die Agentur wird finanziert durch: | Art. 13 - § 1 - Die Agentur wird finanziert durch: |
1. die im allgemeinen Ausgabenhaushaltsplan eingetragenen | 1. die im allgemeinen Ausgabenhaushaltsplan eingetragenen |
Haushaltsmittelbeträge, | Haushaltsmittelbeträge, |
2. die Einnahmen, die sich aus der Anwendung der in Artikel 4 Absatz 2 | 2. die Einnahmen, die sich aus der Anwendung der in Artikel 4 Absatz 2 |
Nr. 6 erwähnten Regelungen und aus der Anwendung der Artikel 224 und | Nr. 6 erwähnten Regelungen und aus der Anwendung der Artikel 224 und |
225 des Gesetzes vom 12. August 2000 zur Festlegung von sozialen, | 225 des Gesetzes vom 12. August 2000 zur Festlegung von sozialen, |
Haushalts- und sonstigen Bestimmungen ergeben, | Haushalts- und sonstigen Bestimmungen ergeben, |
3. die Einnahmen aus der Europäischen Union, die die Tätigkeiten der | 3. die Einnahmen aus der Europäischen Union, die die Tätigkeiten der |
Agentur betreffen, | Agentur betreffen, |
4. die administrativen Geldbussen aus der Ausübung ihrer | 4. die administrativen Geldbussen aus der Ausübung ihrer |
Kontrollbefugnisse, | Kontrollbefugnisse, |
5. Schenkungen und Legate, | 5. Schenkungen und Legate, |
6. den Ertrag der Anlagen finanzieller Rücklagen mit Einverständnis | 6. den Ertrag der Anlagen finanzieller Rücklagen mit Einverständnis |
des für die Finanzen zuständigen Ministers, | des für die Finanzen zuständigen Ministers, |
7. gelegentliche Einnahmen, | 7. gelegentliche Einnahmen, |
8. jegliche andere Einnahme aus der Ausführung ihrer Aufgaben. | 8. jegliche andere Einnahme aus der Ausführung ihrer Aufgaben. |
§ 2 - Der König bestimmt nach Stellungnahme des Transparenzausschusses | § 2 - Der König bestimmt nach Stellungnahme des Transparenzausschusses |
durch einen im Ministerrat beratenen Erlass in Anwendung der in | durch einen im Ministerrat beratenen Erlass in Anwendung der in |
Artikel 4 Absatz 2 Nr. 6 erwähnten Regelungen den Betrag der Abgaben | Artikel 4 Absatz 2 Nr. 6 erwähnten Regelungen den Betrag der Abgaben |
sowie die Fristen und Modalitäten für ihre Einforderung. | sowie die Fristen und Modalitäten für ihre Einforderung. |
§ 3 - Die Agentur ist ermächtigt, mit dem Einverständnis des für die | § 3 - Die Agentur ist ermächtigt, mit dem Einverständnis des für die |
Finanzen zuständigen Ministers Anleihen aufnehmen, für die | Finanzen zuständigen Ministers Anleihen aufnehmen, für die |
Staatsgarantie gewährt werden kann, und über ihre finanziellen | Staatsgarantie gewährt werden kann, und über ihre finanziellen |
Rücklagen zu verfügen. | Rücklagen zu verfügen. |
§ 4 - Unter den vom König festgelegten Bedingungen kann die Agentur | § 4 - Unter den vom König festgelegten Bedingungen kann die Agentur |
durch einen im Ministerrat beratenen Erlass ermächtigt werden, einen | durch einen im Ministerrat beratenen Erlass ermächtigt werden, einen |
Rücklagenfonds anzulegen. | Rücklagenfonds anzulegen. |
Art. 14 - Die Agentur kann die für die Ausführung ihrer Aufgaben | Art. 14 - Die Agentur kann die für die Ausführung ihrer Aufgaben |
notwendigen Ausrüstungen und Anlagen erwerben. | notwendigen Ausrüstungen und Anlagen erwerben. |
Der Staat kann der Agentur Dienste, Ausrüstungen und Anlagen, die dem | Der Staat kann der Agentur Dienste, Ausrüstungen und Anlagen, die dem |
Staat oder einer öffentlichen Einrichtung gehören und für die | Staat oder einer öffentlichen Einrichtung gehören und für die |
Ausführung der Aufgaben der Agentur, wie festgelegt in Artikel 4, | Ausführung der Aufgaben der Agentur, wie festgelegt in Artikel 4, |
notwendig sind, unentgeltlich oder entgeltlich zur Verfügung stellen. | notwendig sind, unentgeltlich oder entgeltlich zur Verfügung stellen. |
KAPITEL VI - Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen | KAPITEL VI - Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen |
Art. 15 - In Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 1954 über die | Art. 15 - In Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 1954 über die |
Kontrolle bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses werden in | Kontrolle bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses werden in |
der Kategorie A die Wörter "Föderalagentur für Arzneimittel und | der Kategorie A die Wörter "Föderalagentur für Arzneimittel und |
Gesundheitsprodukte" unter Berücksichtigung der alphabetischen | Gesundheitsprodukte" unter Berücksichtigung der alphabetischen |
Reihenfolge eingefügt. | Reihenfolge eingefügt. |
Art. 16 - Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 22. Juli 1993 zur | Art. 16 - Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 22. Juli 1993 zur |
Festlegung bestimmter Massnahmen in Bezug auf den öffentlichen Dienst, | Festlegung bestimmter Massnahmen in Bezug auf den öffentlichen Dienst, |
abgeändert durch die Gesetze vom 24. Dezember 2002, 7. Januar 2003, | abgeändert durch die Gesetze vom 24. Dezember 2002, 7. Januar 2003, |
27. Februar 2003, 3. April 2003, 27. Dezember 2004 und 12. Januar | 27. Februar 2003, 3. April 2003, 27. Dezember 2004 und 12. Januar |
2006, wird wie folgt ergänzt: "die Föderalagentur für Arzneimittel und | 2006, wird wie folgt ergänzt: "die Föderalagentur für Arzneimittel und |
Gesundheitsprodukte". | Gesundheitsprodukte". |
Art. 17 - In der zuletzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005 | Art. 17 - In der zuletzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005 |
abgeänderten, dem Grundlagengesetz vom 27. Dezember 1990 zur Schaffung | abgeänderten, dem Grundlagengesetz vom 27. Dezember 1990 zur Schaffung |
von Haushaltsfonds beigefügten Tabelle wird die Unterrubrik 25-3 | von Haushaltsfonds beigefügten Tabelle wird die Unterrubrik 25-3 |
"Fonds für Arzneimittel" aufgehoben. | "Fonds für Arzneimittel" aufgehoben. |
KAPITEL VII - Übergangs- und Schlussbestimmungen und Inkrafttreten | KAPITEL VII - Übergangs- und Schlussbestimmungen und Inkrafttreten |
Abschnitt 1 - Übergangsbestimmungen | Abschnitt 1 - Übergangsbestimmungen |
Art. 18 - Solange der in Artikel 8 § 1 Absatz 1 vorgesehene Königliche | Art. 18 - Solange der in Artikel 8 § 1 Absatz 1 vorgesehene Königliche |
Erlass nicht in Kraft getreten ist, erfolgen Auswahl und Bestellung | Erlass nicht in Kraft getreten ist, erfolgen Auswahl und Bestellung |
des Generalverwalters wie folgt: | des Generalverwalters wie folgt: |
Um an der vergleichenden Auswahl für die Funktion des | Um an der vergleichenden Auswahl für die Funktion des |
Generalverwalters teilzunehmen, müssen die Bewerber Inhaber einer | Generalverwalters teilzunehmen, müssen die Bewerber Inhaber einer |
Funktion der Stufe A sein oder an einer vergleichenden Auswahl für | Funktion der Stufe A sein oder an einer vergleichenden Auswahl für |
eine Funktion der Stufe A in einem föderalen öffentlichen Dienst | eine Funktion der Stufe A in einem föderalen öffentlichen Dienst |
teilnehmen können. | teilnehmen können. |
Die Bewerber für die Funktion des Generalverwalters müssen über eine | Die Bewerber für die Funktion des Generalverwalters müssen über eine |
Managementerfahrung von mindestens sechs Jahren oder über eine | Managementerfahrung von mindestens sechs Jahren oder über eine |
zweckdienliche Berufserfahrung von mindestens zehn Jahren verfügen. | zweckdienliche Berufserfahrung von mindestens zehn Jahren verfügen. |
Unter Managementerfahrung ist eine Verwaltungserfahrung in einem | Unter Managementerfahrung ist eine Verwaltungserfahrung in einem |
öffentlichen Dienst oder in einer Organisation des Privatsektors zu | öffentlichen Dienst oder in einer Organisation des Privatsektors zu |
verstehen. | verstehen. |
Die Bewerber für die Funktion des Generalverwalters müssen über die in | Die Bewerber für die Funktion des Generalverwalters müssen über die in |
der Amtsbeschreibung festgelegten Kompetenzen und relationalen, | der Amtsbeschreibung festgelegten Kompetenzen und relationalen, |
organisatorischen und verwaltungstechnischen Fähigkeiten und über das | organisatorischen und verwaltungstechnischen Fähigkeiten und über das |
Kompetenzprofil der zu vergebenden Managementfunktion verfügen. | Kompetenzprofil der zu vergebenden Managementfunktion verfügen. |
Die Amtsbeschreibung und das Kompetenzprofil der Funktion des | Die Amtsbeschreibung und das Kompetenzprofil der Funktion des |
Generalverwalters werden vom Minister festgelegt. | Generalverwalters werden vom Minister festgelegt. |
Die Bewerbungen werden beim Auswahlbüro der Föderalverwaltung SELOR | Die Bewerbungen werden beim Auswahlbüro der Föderalverwaltung SELOR |
eingereicht, das deren Zulässigkeit unter Berücksichtigung der | eingereicht, das deren Zulässigkeit unter Berücksichtigung der |
allgemeinen und spezifischen Zulassungsbedingung prüft. | allgemeinen und spezifischen Zulassungsbedingung prüft. |
Die vom Auswahlbüro der Föderalverwaltung SELOR für zulässig erklärten | Die vom Auswahlbüro der Föderalverwaltung SELOR für zulässig erklärten |
Bewerbungen werden an die Auswahlkommission weitergeleitet. | Bewerbungen werden an die Auswahlkommission weitergeleitet. |
Die Bewerber, deren Bewerbung für zulässig erklärt wurde, legen vor | Die Bewerber, deren Bewerbung für zulässig erklärt wurde, legen vor |
der Auswahlkommission eine mündliche Prüfung ab, bei der von einem | der Auswahlkommission eine mündliche Prüfung ab, bei der von einem |
praktischen Fall mit Bezug auf die zu vergebende Managementfunktion | praktischen Fall mit Bezug auf die zu vergebende Managementfunktion |
ausgegangen wird. | ausgegangen wird. |
Ziel dieser Prüfung ist die Bewertung sowohl der für die zu vergebende | Ziel dieser Prüfung ist die Bewertung sowohl der für die zu vergebende |
Funktion spezifischen Kompetenzen als auch der für die Ausübung einer | Funktion spezifischen Kompetenzen als auch der für die Ausübung einer |
Managementfunktion notwendigen Fähigkeiten. | Managementfunktion notwendigen Fähigkeiten. |
Nach den Tests und nach dem Vergleich ihrer Diplome und Verdienste | Nach den Tests und nach dem Vergleich ihrer Diplome und Verdienste |
werden die Bewerber für die Funktion des Generalverwalters in der | werden die Bewerber für die Funktion des Generalverwalters in der |
Gruppe "tauglich" oder in der Gruppe "untauglich" eingetragen. Diese | Gruppe "tauglich" oder in der Gruppe "untauglich" eingetragen. Diese |
Eintragung wird mit Gründen versehen. | Eintragung wird mit Gründen versehen. |
In der Gruppe "tauglich" werden die Bewerber nach ihrer Rangfolge | In der Gruppe "tauglich" werden die Bewerber nach ihrer Rangfolge |
geordnet. | geordnet. |
Die Auswahlkommission besteht aus: | Die Auswahlkommission besteht aus: |
1. dem geschäftsführenden Verwaltungsratsmitglied vom Auswahlbüro der | 1. dem geschäftsführenden Verwaltungsratsmitglied vom Auswahlbüro der |
Föderalverwaltung SELOR oder seinem Vertreter, Vorsitzender, | Föderalverwaltung SELOR oder seinem Vertreter, Vorsitzender, |
2. einem auswärtigen Experten im Bereich Management, | 2. einem auswärtigen Experten im Bereich Management, |
3. einem auswärtigen Experten im Bereich Management personeller | 3. einem auswärtigen Experten im Bereich Management personeller |
Ressourcen, | Ressourcen, |
4. zwei auswärtigen Experten, die über Erfahrung oder besondere | 4. zwei auswärtigen Experten, die über Erfahrung oder besondere |
Kenntnis in den der Funktion eigenen Sachbereichen verfügen, | Kenntnis in den der Funktion eigenen Sachbereichen verfügen, |
5. zwei Beamten eines föderalen öffentlichen Dienstes oder eines | 5. zwei Beamten eines föderalen öffentlichen Dienstes oder eines |
föderalen öffentlichen Programmierungsdienstes, eines | föderalen öffentlichen Programmierungsdienstes, eines |
Föderalministeriums, einer öffentlichen Einrichtung für soziale | Föderalministeriums, einer öffentlichen Einrichtung für soziale |
Sicherheit, einer föderalen wissenschaftlichen Einrichtung, einer | Sicherheit, einer föderalen wissenschaftlichen Einrichtung, einer |
föderalen Einrichtung öffentlichen Interesses oder der Dienste der | föderalen Einrichtung öffentlichen Interesses oder der Dienste der |
Regional- oder Gemeinschaftsregierungen oder der Kollegien der | Regional- oder Gemeinschaftsregierungen oder der Kollegien der |
Gemeinschaftskommissionen, die Funktionen ausüben, die der zu | Gemeinschaftskommissionen, die Funktionen ausüben, die der zu |
vergebenden Managementfunktion zumindest gleichwertig sind, | vergebenden Managementfunktion zumindest gleichwertig sind, |
6. einem Ersatzmitglied für jedes der unter den Nummern 2 bis 5 | 6. einem Ersatzmitglied für jedes der unter den Nummern 2 bis 5 |
erwähnten Mitglieder. Diese werden zur gleichen Zeit wie die | erwähnten Mitglieder. Diese werden zur gleichen Zeit wie die |
ordentlichen Mitglieder bestimmt. | ordentlichen Mitglieder bestimmt. |
Die sprachliche Parität wird innerhalb einer jeden der Kategorien | Die sprachliche Parität wird innerhalb einer jeden der Kategorien |
ordentlicher Mitglieder und Ersatzmitglieder der in Absatz 9 erwähnten | ordentlicher Mitglieder und Ersatzmitglieder der in Absatz 9 erwähnten |
Auswahlkommission gewährleistet. Das in Absatz 9 Nr. 2 erwähnte | Auswahlkommission gewährleistet. Das in Absatz 9 Nr. 2 erwähnte |
ordentliche Mitglied und sein Ersatzmitglied sind anderer | ordentliche Mitglied und sein Ersatzmitglied sind anderer |
Sprachzugehörigkeit als das in Absatz 9 Nr. 3 erwähnte ordentliche | Sprachzugehörigkeit als das in Absatz 9 Nr. 3 erwähnte ordentliche |
Mitglied und sein Ersatzmitglied. Für die in Absatz 9 Nr. 2, 3 und 4 | Mitglied und sein Ersatzmitglied. Für die in Absatz 9 Nr. 2, 3 und 4 |
erwähnten Mitglieder und ihre Ersatzmitglieder wird die | erwähnten Mitglieder und ihre Ersatzmitglieder wird die |
Sprachzugehörigkeit durch die Sprache des Zeugnisses oder Diploms | Sprachzugehörigkeit durch die Sprache des Zeugnisses oder Diploms |
bestimmt, mit dem das Studium abschliesst, das für die Bewertung der | bestimmt, mit dem das Studium abschliesst, das für die Bewertung der |
für den Expertiseauftrag notwendigen Kompetenzen in Betracht gezogen | für den Expertiseauftrag notwendigen Kompetenzen in Betracht gezogen |
wird. Für die in Absatz 9 Nr. 5 erwähnten Mitglieder und ihre | wird. Für die in Absatz 9 Nr. 5 erwähnten Mitglieder und ihre |
Ersatzmitglieder wird die Sprachzugehörigkeit durch die Sprachrolle | Ersatzmitglieder wird die Sprachzugehörigkeit durch die Sprachrolle |
des Bediensteten oder durch die Anwendung der Artikel 35 bis 41 des | des Bediensteten oder durch die Anwendung der Artikel 35 bis 41 des |
ordentliches Gesetzes vom 9. August 1980 zur Reform der Institutionen | ordentliches Gesetzes vom 9. August 1980 zur Reform der Institutionen |
bestimmt. | bestimmt. |
Die Profile der in Absatz 9 Nr. 2, 3, 4 und 5 erwähnten ordentlichen | Die Profile der in Absatz 9 Nr. 2, 3, 4 und 5 erwähnten ordentlichen |
Mitglieder und ihrer Ersatzmitglieder werden vom Auswahlbüro der | Mitglieder und ihrer Ersatzmitglieder werden vom Auswahlbüro der |
Föderalverwaltung SELOR in Konzertierung mit dem Minister erstellt. | Föderalverwaltung SELOR in Konzertierung mit dem Minister erstellt. |
Wird eine Managementfunktion als vakant erklärt für Bewerber beider | Wird eine Managementfunktion als vakant erklärt für Bewerber beider |
Sprachrollen, muss der Vorsitzende der Auswahlkommission entweder die | Sprachrollen, muss der Vorsitzende der Auswahlkommission entweder die |
Kenntnis der zweiten Sprache gemäss Artikel 43 § 3 Absatz 3 des am 18. | Kenntnis der zweiten Sprache gemäss Artikel 43 § 3 Absatz 3 des am 18. |
Juli 1966 koordinierten Gesetzes über den Sprachengebrauch in | Juli 1966 koordinierten Gesetzes über den Sprachengebrauch in |
Verwaltungsangelegenheiten nachgewiesen haben oder den Beistand eines | Verwaltungsangelegenheiten nachgewiesen haben oder den Beistand eines |
Bediensteten erhalten, der diese Kenntnis nachgewiesen hat. | Bediensteten erhalten, der diese Kenntnis nachgewiesen hat. |
Wird eine Managementfunktion ausschliesslich als vakant erklärt für | Wird eine Managementfunktion ausschliesslich als vakant erklärt für |
Mitglieder einer einzigen Sprachrolle oder gibt es nach der vom | Mitglieder einer einzigen Sprachrolle oder gibt es nach der vom |
Auswahlbüro der Föderalverwaltung SELOR für die Bewerbungen | Auswahlbüro der Föderalverwaltung SELOR für die Bewerbungen |
organisierten Zulassungsprüfung nur noch Bewerber einer Sprachrolle, | organisierten Zulassungsprüfung nur noch Bewerber einer Sprachrolle, |
setzt die Auswahlkommission sich aus einem einzigen Vertreter pro in | setzt die Auswahlkommission sich aus einem einzigen Vertreter pro in |
Absatz 9 Nr. 2, 3, 4 und 5 erwähnte Kategorie Mitglieder zusammen. | Absatz 9 Nr. 2, 3, 4 und 5 erwähnte Kategorie Mitglieder zusammen. |
Diese Vertreter müssen derselben Sprachrolle wie die Bewerber | Diese Vertreter müssen derselben Sprachrolle wie die Bewerber |
angehören oder derselben Sprachzugehörigkeit wie die Bewerber sein. | angehören oder derselben Sprachzugehörigkeit wie die Bewerber sein. |
Gehört der Vorsitzende der Auswahlkommission dieser Sprachrolle an | Gehört der Vorsitzende der Auswahlkommission dieser Sprachrolle an |
oder ist seine Sprachzugehörigkeit diese, muss er sich nicht von einem | oder ist seine Sprachzugehörigkeit diese, muss er sich nicht von einem |
in Absatz 12 erwähnten Bediensteten beistehen lassen. | in Absatz 12 erwähnten Bediensteten beistehen lassen. |
Das geschäftsführende Verwaltungsratsmitglied vom Auswahlbüro der | Das geschäftsführende Verwaltungsratsmitglied vom Auswahlbüro der |
Föderalverwaltung SELOR teilt dem für den Öffentlichen Dienst | Föderalverwaltung SELOR teilt dem für den Öffentlichen Dienst |
zuständigen Minister die Zusammensetzung der Auswahlkommission, darin | zuständigen Minister die Zusammensetzung der Auswahlkommission, darin |
einbegriffen die Ersatzmitglieder, mit. Der Minister benachrichtigt | einbegriffen die Ersatzmitglieder, mit. Der Minister benachrichtigt |
unverzüglich die Regierungsmitglieder, die über eine Frist von sieben | unverzüglich die Regierungsmitglieder, die über eine Frist von sieben |
Werktagen verfügen, um ihm ihre Einwände mitzuteilen. In diesem Fall | Werktagen verfügen, um ihm ihre Einwände mitzuteilen. In diesem Fall |
legt der für den Öffentlichen Dienst zuständige Minister dem | legt der für den Öffentlichen Dienst zuständige Minister dem |
Ministerrat eine vollständige Akte zur Beschlussfassung vor, nachdem | Ministerrat eine vollständige Akte zur Beschlussfassung vor, nachdem |
er dem betreffenden Regierungsmitglied eine Kopie davon hat zukommen | er dem betreffenden Regierungsmitglied eine Kopie davon hat zukommen |
lassen. | lassen. |
Lehnt der Ministerrat auf der Grundlage der von dem für den | Lehnt der Ministerrat auf der Grundlage der von dem für den |
Öffentlichen Dienst zuständigen Minister vorgelegten Akte ein Mitglied | Öffentlichen Dienst zuständigen Minister vorgelegten Akte ein Mitglied |
der Auswahlkommission ab, bestimmt das Auswahlbüro der | der Auswahlkommission ab, bestimmt das Auswahlbüro der |
Föderalverwaltung SELOR ein anderes Mitglied; in diesem Fall ist | Föderalverwaltung SELOR ein anderes Mitglied; in diesem Fall ist |
Absatz 1 anwendbar. | Absatz 1 anwendbar. |
Die Auswahlkommission kann nur gültig zur Anhörung der Bewerber und | Die Auswahlkommission kann nur gültig zur Anhörung der Bewerber und |
zur Prüfungsbesprechung übergehen, sofern die Mehrheit der Mitglieder | zur Prüfungsbesprechung übergehen, sofern die Mehrheit der Mitglieder |
anwesend ist, mindestens zwei von ihnen derselben Sprachrolle wie der | anwesend ist, mindestens zwei von ihnen derselben Sprachrolle wie der |
Bewerber angehören und jede Kategorie der in Absatz 9 Nr. 2 bis 5 | Bewerber angehören und jede Kategorie der in Absatz 9 Nr. 2 bis 5 |
erwähnten Mitglieder vertreten ist. | erwähnten Mitglieder vertreten ist. |
Nur die Kommissionsmitglieder, die an der Anhörung aller Bewerber | Nur die Kommissionsmitglieder, die an der Anhörung aller Bewerber |
teilgenommen haben, können an der Prüfungsbesprechung im Hinblick auf | teilgenommen haben, können an der Prüfungsbesprechung im Hinblick auf |
die Eintragung der besagten Bewerber in die Gruppen "tauglich" und | die Eintragung der besagten Bewerber in die Gruppen "tauglich" und |
"untauglich" teilnehmen. Kein einziges Mitglied darf sich enthalten. | "untauglich" teilnehmen. Kein einziges Mitglied darf sich enthalten. |
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. | Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. |
Die Bewerber werden binnen fünfzehn Werktagen nach der | Die Bewerber werden binnen fünfzehn Werktagen nach der |
Prüfungsbesprechung durch den Ausschuss über ihre Eintragung in die | Prüfungsbesprechung durch den Ausschuss über ihre Eintragung in die |
Gruppe "tauglich" oder "untauglich" informiert. | Gruppe "tauglich" oder "untauglich" informiert. |
Das Auswahlbüro der Föderalverwaltung SELOR teilt dem Minister das | Das Auswahlbüro der Föderalverwaltung SELOR teilt dem Minister das |
Resultat des Auswahlverfahrens mit. | Resultat des Auswahlverfahrens mit. |
Für die Bewerber der Gruppe "tauglich" wird ein zusätzliches Gespräch | Für die Bewerber der Gruppe "tauglich" wird ein zusätzliches Gespräch |
organisiert, um sie hinsichtlich ihrer spezifischen Kompetenzen und | organisiert, um sie hinsichtlich ihrer spezifischen Kompetenzen und |
ihrer relationalen und Führungsfähigkeiten, wie in der | ihrer relationalen und Führungsfähigkeiten, wie in der |
Funktionsbeschreibung festgelegt, und hinsichtlich des mit der zu | Funktionsbeschreibung festgelegt, und hinsichtlich des mit der zu |
vergebenden Managementfunktion verbundenen Kompetenzprofils | vergebenden Managementfunktion verbundenen Kompetenzprofils |
miteinander zu vergleichen. Dieses Gespräch wird vom Minister | miteinander zu vergleichen. Dieses Gespräch wird vom Minister |
geleitet. | geleitet. |
Über jedes Gespräch wird ein Bericht erstellt und der Ernennungsakte | Über jedes Gespräch wird ein Bericht erstellt und der Ernennungsakte |
beigefügt. | beigefügt. |
Der auserwählte Bewerber wird für einen Zeitraum von sechs Jahren vom | Der auserwählte Bewerber wird für einen Zeitraum von sechs Jahren vom |
König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass auf Vorschlag des | König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass auf Vorschlag des |
Ministers bestellt. | Ministers bestellt. |
Art. 19 - § 1 - Ab dem 1. Januar 2007 ist der Föderale Öffentliche | Art. 19 - § 1 - Ab dem 1. Januar 2007 ist der Föderale Öffentliche |
Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt | Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt |
der Aufgaben enthoben, die fortan der Agentur anvertraut werden. | der Aufgaben enthoben, die fortan der Agentur anvertraut werden. |
§ 2 - Ab dem 1. Januar 2007 übernimmt die Agentur die Verwaltung aller | § 2 - Ab dem 1. Januar 2007 übernimmt die Agentur die Verwaltung aller |
Akten, die unter ihre Zuständigkeit fallen und beim Föderalen | Akten, die unter ihre Zuständigkeit fallen und beim Föderalen |
Öffentlichen Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der | Öffentlichen Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette und Umwelt eingereicht wurden. Die Agentur setzt | Nahrungsmittelkette und Umwelt eingereicht wurden. Die Agentur setzt |
deren Untersuchung fort. Die Fristen, die durch die beim Föderalen | deren Untersuchung fort. Die Fristen, die durch die beim Föderalen |
Öffentlichen Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der | Öffentlichen Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette und Umwelt eingereichten Verfahren vorgesehen | Nahrungsmittelkette und Umwelt eingereichten Verfahren vorgesehen |
sind, bleiben unverändert. | sind, bleiben unverändert. |
Gleiches gilt für die Akten, die nach dem 1. Januar 2007 irrtümlich | Gleiches gilt für die Akten, die nach dem 1. Januar 2007 irrtümlich |
beim Föderalen Öffentlichen Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der | beim Föderalen Öffentlichen Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette und Umwelt eingereicht werden, und dies für einen | Nahrungsmittelkette und Umwelt eingereicht werden, und dies für einen |
Zeitraum von 60 Tagen ab dem Tag nach dem 1. Januar 2007. Über diesen | Zeitraum von 60 Tagen ab dem Tag nach dem 1. Januar 2007. Über diesen |
Zeitraum hinaus wird der Antrag an den Antragsteller zurückgeschickt | Zeitraum hinaus wird der Antrag an den Antragsteller zurückgeschickt |
und als nicht eingereicht betrachtet. | und als nicht eingereicht betrachtet. |
§ 3 - Bei Einrichtung der Agentur werden die beweglichen Güter, die | § 3 - Bei Einrichtung der Agentur werden die beweglichen Güter, die |
der Generaldirektion Arzneimittel des FÖD Volksgesundheit, Sicherheit | der Generaldirektion Arzneimittel des FÖD Volksgesundheit, Sicherheit |
der Nahrungsmittelkette und Umwelt gehören und/oder ihr zur Verfügung | der Nahrungsmittelkette und Umwelt gehören und/oder ihr zur Verfügung |
gestellt wurden, der Agentur unentgeltlich übertragen. | gestellt wurden, der Agentur unentgeltlich übertragen. |
§ 4 - Die Agentur tritt ein in die Rechte und Pflichten der | § 4 - Die Agentur tritt ein in die Rechte und Pflichten der |
Generaldirektion Arzneimittel und des Fonds für Arzneimittel, wie | Generaldirektion Arzneimittel und des Fonds für Arzneimittel, wie |
festgelegt in der dem Grundlagengesetz vom 27. Dezember 1990 zur | festgelegt in der dem Grundlagengesetz vom 27. Dezember 1990 zur |
Schaffung von Haushaltsfonds beigefügten Tabelle, darin einbegriffen | Schaffung von Haushaltsfonds beigefügten Tabelle, darin einbegriffen |
die am 31. Dezember 2006 festgestellten Rücklagen. | die am 31. Dezember 2006 festgestellten Rücklagen. |
Art. 20 - Für die Ausführung der der Agentur anvertrauten Aufgaben | Art. 20 - Für die Ausführung der der Agentur anvertrauten Aufgaben |
werden die statutarischen und vertraglichen Personalmitglieder der | werden die statutarischen und vertraglichen Personalmitglieder der |
Generaldirektion Arzneimittel des Föderalen Öffentlichen Dienstes | Generaldirektion Arzneimittel des Föderalen Öffentlichen Dienstes |
Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt von | Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt von |
Amts wegen an die Agentur übertragen. | Amts wegen an die Agentur übertragen. |
Für die unterstützenden Funktionen werden die Bewerber infolge eines | Für die unterstützenden Funktionen werden die Bewerber infolge eines |
Aufrufs innerhalb der unterstützenden Funktionen des Föderalen | Aufrufs innerhalb der unterstützenden Funktionen des Föderalen |
Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der | Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette und Umwelt und nach einem vom SELOR oder seinem | Nahrungsmittelkette und Umwelt und nach einem vom SELOR oder seinem |
Beauftragten organisierten Auswahlverfahren ausgewählt. | Beauftragten organisierten Auswahlverfahren ausgewählt. |
Die an die Agentur übertragenen Personalmitglieder behalten ihr Gehalt | Die an die Agentur übertragenen Personalmitglieder behalten ihr Gehalt |
und ihr Dienstalter. | und ihr Dienstalter. |
Art. 21 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | Art. 21 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
die in Artikel 4 Absatz 2 Nr. 6 erwähnten Gesetzesbestimmungen | die in Artikel 4 Absatz 2 Nr. 6 erwähnten Gesetzesbestimmungen |
aufheben, ergänzen, abändern, ersetzen und koordinieren und Massnahmen | aufheben, ergänzen, abändern, ersetzen und koordinieren und Massnahmen |
und Erlasse ergehen lassen, um die Übertragung der Zuständigkeiten zu | und Erlasse ergehen lassen, um die Übertragung der Zuständigkeiten zu |
verwirklichen, die Agentur arbeitsfähig zu machen, | verwirklichen, die Agentur arbeitsfähig zu machen, |
Zuständigkeitskonflikte zu vermeiden und eine optimale Nutzung der | Zuständigkeitskonflikte zu vermeiden und eine optimale Nutzung der |
verfügbaren Mittel zu sichern. | verfügbaren Mittel zu sichern. |
Die in Anwendung von Absatz 1 ergehenden Erlasse werden von Rechts | Die in Anwendung von Absatz 1 ergehenden Erlasse werden von Rechts |
wegen aufgehoben, wenn sie nicht binnen höchstens achtzehn Monaten | wegen aufgehoben, wenn sie nicht binnen höchstens achtzehn Monaten |
nach dem 1. Januar 2007 vom Gesetzgeber bestätigt worden sind. | nach dem 1. Januar 2007 vom Gesetzgeber bestätigt worden sind. |
Abschnitt 2 - Schlussbestimmungen und Inkrafttreten | Abschnitt 2 - Schlussbestimmungen und Inkrafttreten |
Art. 22 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen | Art. 22 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen |
Erlass die Regeln in Bezug auf die Organisation und die Arbeitsweise | Erlass die Regeln in Bezug auf die Organisation und die Arbeitsweise |
der Agentur, sofern dies nicht bereits durch das Gesetz vom 16. März | der Agentur, sofern dies nicht bereits durch das Gesetz vom 16. März |
1954 über die Kontrolle bestimmter Einrichtungen öffentlichen | 1954 über die Kontrolle bestimmter Einrichtungen öffentlichen |
Interesses oder das vorliegende Gesetz geregelt wurde. | Interesses oder das vorliegende Gesetz geregelt wurde. |
Die Agentur hat ihren Gesellschaftssitz in Brüssel. Der König bestimmt | Die Agentur hat ihren Gesellschaftssitz in Brüssel. Der König bestimmt |
den Niederlassungsort. | den Niederlassungsort. |
Art. 23 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. | Art. 23 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. |
Die Artikel 3, 8, 15, 18, 20 und 23 treten jedoch am Tag der | Die Artikel 3, 8, 15, 18, 20 und 23 treten jedoch am Tag der |
Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt | Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt |
in Kraft. | in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2006 | Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2006 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
Mit dem Staatssiegel versehen : | Mit dem Staatssiegel versehen : |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 20 maart 2007. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 20 mars 2007. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |