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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 25 oktober 2006 tot wijziging van het koninklijk besluit van 17 februari 2005 houdende vaststelling van de normen waaraan een ziekenhuisbloedbank moet voldoen om te worden erkend | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 25 octobre 2006 modifiant l'arrêté royal du 17 février 2005 fixant les normes auxquelles une banque de sang hospitalière doit répondre pour être agréée |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
20 MAART 2007. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële | 20 MARS 2007. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en |
Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 25 oktober 2006 tot | langue allemande de l'arrêté royal du 25 octobre 2006 modifiant |
wijziging van het koninklijk besluit van 17 februari 2005 houdende | l'arrêté royal du 17 février 2005 fixant les normes auxquelles une |
vaststelling van de normen waaraan een ziekenhuisbloedbank moet | banque de sang hospitalière doit répondre pour être agréée |
voldoen om te worden erkend | |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté |
besluit van 25 oktober 2006 tot wijziging van het koninklijk besluit | royal du 25 octobre 2006 modifiant l'arrêté royal du 17 février 2005 |
van 17 februari 2005 houdende vaststelling van de normen waaraan een | fixant les normes auxquelles une banque de sang hospitalière doit |
ziekenhuisbloedbank moet voldoen om te worden erkend, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het | répondre pour être agréée, établi par le Service central de traduction |
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
vertaling van het koninklijk besluit van 25 oktober 2006 tot wijziging | officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 25 octobre 2006 |
van het koninklijk besluit van 17 februari 2005 houdende vaststelling | modifiant l'arrêté royal du 17 février 2005 fixant les normes |
van de normen waaraan een ziekenhuisbloedbank moet voldoen om te | auxquelles une banque de sang hospitalière doit répondre pour être |
worden erkend. | agréée. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Brussel, 20 maart 2007. | Donné à Bruxelles, le 20 mars 2007. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Bijlage | Annexe |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
25. OKTOBER 2006 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 25. OKTOBER 2006 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 17. Februar 2005 zur Festlegung der Normen, denen eine | Erlasses vom 17. Februar 2005 zur Festlegung der Normen, denen eine |
Krankenhausblutbank entsprechen muss, um zugelassen zu werden | Krankenhausblutbank entsprechen muss, um zugelassen zu werden |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
Der beigefügte Erlassentwurf, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät | Der beigefügte Erlassentwurf, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät |
zur Unterschrift vorzulegen, ist zur Umsetzung der Richtlinie | zur Unterschrift vorzulegen, ist zur Umsetzung der Richtlinie |
2005/61/EG der Kommission vom 30. September 2005 zur Durchführung der | 2005/61/EG der Kommission vom 30. September 2005 zur Durchführung der |
Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in | Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in |
Bezug auf die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit und die Meldung | Bezug auf die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit und die Meldung |
ernster Zwischenfälle und ernster unerwünschter Reaktionen verfasst | ernster Zwischenfälle und ernster unerwünschter Reaktionen verfasst |
worden. | worden. |
Zu diesem Entwurf hat der Staatsrat das Gutachten Nr. 40.895/1/V vom | Zu diesem Entwurf hat der Staatsrat das Gutachten Nr. 40.895/1/V vom |
3. August 2006 abgegeben. | 3. August 2006 abgegeben. |
In Bezug auf die Artikel 10 bis 17 hat der Staatsrat folgende | In Bezug auf die Artikel 10 bis 17 hat der Staatsrat folgende |
Anmerkung gemacht: | Anmerkung gemacht: |
Übersetzung: "Die in den beigefügten Anlagen unter den Artikeln 10 bis | Übersetzung: "Die in den beigefügten Anlagen unter den Artikeln 10 bis |
17 des Entwurfs vermerkten Daten entsprechen nicht ganz den Daten, die | 17 des Entwurfs vermerkten Daten entsprechen nicht ganz den Daten, die |
in den Anhängen II und III zur Richtlinie 2005/61/EG enthalten sind. | in den Anhängen II und III zur Richtlinie 2005/61/EG enthalten sind. |
Statt sich für eine eigene, kurze aber mitunter auch unvollständige | Statt sich für eine eigene, kurze aber mitunter auch unvollständige |
Aufzählung der in den vorerwähnten Anhängen zu besagter Richtlinie | Aufzählung der in den vorerwähnten Anhängen zu besagter Richtlinie |
enthaltenen Daten zu entscheiden, wird empfohlen, diese Daten in den | enthaltenen Daten zu entscheiden, wird empfohlen, diese Daten in den |
entworfenen Anlagen einfach zu übernehmen. » | entworfenen Anlagen einfach zu übernehmen. » |
Ich möchte diese Anmerkung wie folgt widerlegen. | Ich möchte diese Anmerkung wie folgt widerlegen. |
Zunächst sei darauf hingewiesen, dass die Artikel 10 bis | Zunächst sei darauf hingewiesen, dass die Artikel 10 bis |
einschliesslich 16 der beigefügten Anlagen alle in den entsprechenden | einschliesslich 16 der beigefügten Anlagen alle in den entsprechenden |
Anhängen II und III zur Richtlinie 2005/61/EG erwähnten Daten | Anhängen II und III zur Richtlinie 2005/61/EG erwähnten Daten |
enthalten. Was diese Artikel betrifft, entspricht der Entwurf also der | enthalten. Was diese Artikel betrifft, entspricht der Entwurf also der |
Richtlinie. In einigen der beigefügten Anlageentwürfen ist jedoch | Richtlinie. In einigen der beigefügten Anlageentwürfen ist jedoch |
mehrmals auf die unter Nummer 3 der Erwägungen der Richtlinie erwähnte | mehrmals auf die unter Nummer 3 der Erwägungen der Richtlinie erwähnte |
Möglichkeit zurückgegriffen worden, strengere Schutzmassnahmen zu | Möglichkeit zurückgegriffen worden, strengere Schutzmassnahmen zu |
treffen, was bedeutet, dass mehr Daten aufgenommen worden sind, als es | treffen, was bedeutet, dass mehr Daten aufgenommen worden sind, als es |
die Richtlinie vorschreibt. | die Richtlinie vorschreibt. |
Die unter Artikel 17 entworfene Anlage 9 stimmt in der Tat nicht ganz | Die unter Artikel 17 entworfene Anlage 9 stimmt in der Tat nicht ganz |
mit den in Anhang III Teil C zu vorerwähnter Richtlinie erwähnten | mit den in Anhang III Teil C zu vorerwähnter Richtlinie erwähnten |
Daten überein. Dieser Unterschied kann wie folgt begründet werden: | Daten überein. Dieser Unterschied kann wie folgt begründet werden: |
Vorerwähnte Richtlinie ist anwendbar sowohl auf | Vorerwähnte Richtlinie ist anwendbar sowohl auf |
Blutspendeeinrichtungen als auch auf Krankenhausblutbanken, deren | Blutspendeeinrichtungen als auch auf Krankenhausblutbanken, deren |
jeweilige Tätigkeiten unterschiedlich sind. Blutspendeeinrichtungen | jeweilige Tätigkeiten unterschiedlich sind. Blutspendeeinrichtungen |
kümmern sich darum, menschliches Blut und Blutbestandteile | kümmern sich darum, menschliches Blut und Blutbestandteile |
menschlichen Ursprungs zu sammeln, zu testen, zu verarbeiten, zu | menschlichen Ursprungs zu sammeln, zu testen, zu verarbeiten, zu |
lagern und zu verteilen. Eine Krankenhausblutbank hingegen erhält von | lagern und zu verteilen. Eine Krankenhausblutbank hingegen erhält von |
den vorerwähnten Blutspendeeinrichtungen Blut und Blutbestandteile, | den vorerwähnten Blutspendeeinrichtungen Blut und Blutbestandteile, |
lagert sie, führt eventuell Kompatibilitätstests durch und verteilt | lagert sie, führt eventuell Kompatibilitätstests durch und verteilt |
sie. Anhang III Teil C zu besagter Richtlinie ist sehr allgemein | sie. Anhang III Teil C zu besagter Richtlinie ist sehr allgemein |
gehalten worden, so dass er gleichzeitig auf Blutspendeeinrichtungen | gehalten worden, so dass er gleichzeitig auf Blutspendeeinrichtungen |
und Krankenhausblutbanken anwendbar ist, das heisst, dass die | und Krankenhausblutbanken anwendbar ist, das heisst, dass die |
Tätigkeiten beider Einrichtungen darin einbegriffen sind. Da der | Tätigkeiten beider Einrichtungen darin einbegriffen sind. Da der |
vorliegende Entwurf sich jedoch nur auf die Krankenhausblutbanken | vorliegende Entwurf sich jedoch nur auf die Krankenhausblutbanken |
bezieht, sind lediglich die in Anhang III Teil C der Richtlinie | bezieht, sind lediglich die in Anhang III Teil C der Richtlinie |
erwähnten Tätigkeiten, die in einer Krankenhausblutbank durchgeführt | erwähnten Tätigkeiten, die in einer Krankenhausblutbank durchgeführt |
werden und Zwischenfälle betreffen, die sich in einer | werden und Zwischenfälle betreffen, die sich in einer |
Krankenhausblutbank ereignen können, unter Artikel 17 in der | Krankenhausblutbank ereignen können, unter Artikel 17 in der |
entworfenen Anlage 9 erwähnt. Was die Umsetzung der Richtlinie in | entworfenen Anlage 9 erwähnt. Was die Umsetzung der Richtlinie in |
Bezug auf Blutspendeeinrichtungen betrifft, sind die | Bezug auf Blutspendeeinrichtungen betrifft, sind die |
Rechtsvorschriften durch einen anderen Entwurf angepasst worden. | Rechtsvorschriften durch einen anderen Entwurf angepasst worden. |
In Bezug auf den Entwurf von Artikel 18 macht der Staatsrat folgende | In Bezug auf den Entwurf von Artikel 18 macht der Staatsrat folgende |
Anmerkung: | Anmerkung: |
Übersetzung: « rtikel 18 des Entwurfs, der den Krankenhausblutbanken | Übersetzung: « rtikel 18 des Entwurfs, der den Krankenhausblutbanken |
eine neunmonatige Frist gewährt, um sich der entworfenen Regelung | eine neunmonatige Frist gewährt, um sich der entworfenen Regelung |
anzupassen, entspricht nicht Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie | anzupassen, entspricht nicht Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie |
2005/61/EG, laut dem '... die Mitgliedstaaten die erforderlichen | 2005/61/EG, laut dem '... die Mitgliedstaaten die erforderlichen |
Gesetze, Rechts- und Verwaltungsvorschriften [erlassen], um diese | Gesetze, Rechts- und Verwaltungsvorschriften [erlassen], um diese |
Richtlinie spätestens am 31. August 2006 umzusetzen.' Deshalb kann | Richtlinie spätestens am 31. August 2006 umzusetzen.' Deshalb kann |
Artikel 18 im Entwurf nicht beibehalten werden. » | Artikel 18 im Entwurf nicht beibehalten werden. » |
Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie 2005/61/EG lautet aber in | Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie 2005/61/EG lautet aber in |
extenso: « Unbeschadet des Artikels 7 der Richtlinie 2002/98/EG | extenso: « Unbeschadet des Artikels 7 der Richtlinie 2002/98/EG |
erlassen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Gesetze, Rechts- und | erlassen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Gesetze, Rechts- und |
Verwaltungsvorschriften, um diese Richtlinie spätestens am 31. August | Verwaltungsvorschriften, um diese Richtlinie spätestens am 31. August |
2006 umzusetzen. » | 2006 umzusetzen. » |
Das bedeutet, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die | Das bedeutet, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die |
notwendigen Bestimmungen zum vorgesehenen Datum in Kraft treten zu | notwendigen Bestimmungen zum vorgesehenen Datum in Kraft treten zu |
lassen, aber auch, dass Artikel 7 der Richtlinie 2002/98/EG anwendbar | lassen, aber auch, dass Artikel 7 der Richtlinie 2002/98/EG anwendbar |
ist. | ist. |
Artikel 7 der Richtlinie 2002/98/EG lautet wie folgt: « Die | Artikel 7 der Richtlinie 2002/98/EG lautet wie folgt: « Die |
Mitgliedstaaten können festlegen, dass nationale Bestimmungen während | Mitgliedstaaten können festlegen, dass nationale Bestimmungen während |
eines Zeitraums von neun Monaten nach dem in Artikel 32 genannten | eines Zeitraums von neun Monaten nach dem in Artikel 32 genannten |
Datum beibehalten werden, um Blutspendeeinrichtungen, die nach diesen | Datum beibehalten werden, um Blutspendeeinrichtungen, die nach diesen |
Bestimmungen tätig sind, die Möglichkeit zu geben, die Anforderungen | Bestimmungen tätig sind, die Möglichkeit zu geben, die Anforderungen |
dieser Richtlinie zu erfüllen. » | dieser Richtlinie zu erfüllen. » |
Von dieser Möglichkeit ist im entworfenen Artikel 18 Gebrauch gemacht | Von dieser Möglichkeit ist im entworfenen Artikel 18 Gebrauch gemacht |
worden. | worden. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der ehrerbietige und getreue Diener | der ehrerbietige und getreue Diener |
Eurer Majestät | Eurer Majestät |
zu sein. | zu sein. |
Der Minister der Volksgesundheit | Der Minister der Volksgesundheit |
R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
_______ | _______ |
Nota | Nota |
(1) Richtlinie 2005/61/EG der Kommission vom 30. September 2005 zur | (1) Richtlinie 2005/61/EG der Kommission vom 30. September 2005 zur |
Durchführung der Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und | Durchführung der Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und |
des Rates in Bezug auf die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit und | des Rates in Bezug auf die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit und |
die Meldung ernster Zwischenfälle und ernster unerwünschter Reaktionen | die Meldung ernster Zwischenfälle und ernster unerwünschter Reaktionen |
(2) Siehe Beispiel Anlage 5 fünfter Gedankenstrich (Artikel 13 des | (2) Siehe Beispiel Anlage 5 fünfter Gedankenstrich (Artikel 13 des |
Entwurfs) und Überschrift von Anlage 7 (Artikel 15 des Entwurfs) | Entwurfs) und Überschrift von Anlage 7 (Artikel 15 des Entwurfs) |
25. OKTOBER 2006 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 25. OKTOBER 2006 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 17. Februar 2005 zur Festlegung der Normen, denen eine | Erlasses vom 17. Februar 2005 zur Festlegung der Normen, denen eine |
Krankenhausblutbank entsprechen muss, um zugelassen zu werden | Krankenhausblutbank entsprechen muss, um zugelassen zu werden |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die | Aufgrund des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die |
Krankenhäuser, insbesondere des Artikels 68 Absatz 1; | Krankenhäuser, insbesondere des Artikels 68 Absatz 1; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. Februar 2005 zur Anwendung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. Februar 2005 zur Anwendung |
gewisser Bestimmungen des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes | gewisser Bestimmungen des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes |
über die Krankenhäuser auf die Funktion "Krankenhausblutbank"; | über die Krankenhäuser auf die Funktion "Krankenhausblutbank"; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. Februar 2005 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. Februar 2005 zur Festlegung |
der Normen, denen eine Krankenhausblutbank entsprechen muss, um | der Normen, denen eine Krankenhausblutbank entsprechen muss, um |
zugelassen zu werden; | zugelassen zu werden; |
In der Erwägung, dass die Richtlinie 2005/61/EG der Kommission vom 30. | In der Erwägung, dass die Richtlinie 2005/61/EG der Kommission vom 30. |
September 2005 zur Durchführung der Richtlinie 2002/98/EG des | September 2005 zur Durchführung der Richtlinie 2002/98/EG des |
Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Anforderungen | Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Anforderungen |
an die Rückverfolgbarkeit und die Meldung ernster Zwischenfälle und | an die Rückverfolgbarkeit und die Meldung ernster Zwischenfälle und |
ernster unerwünschter Reaktionen es erforderlich macht, dass die | ernster unerwünschter Reaktionen es erforderlich macht, dass die |
Mitgliedstaaten die erforderlichen Gesetzes-, Rechts- und | Mitgliedstaaten die erforderlichen Gesetzes-, Rechts- und |
Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen, um den Bestimmungen der | Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen, um den Bestimmungen der |
Richtlinie spätestens zum 31. August 2006 zu entsprechen; | Richtlinie spätestens zum 31. August 2006 zu entsprechen; |
Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Rates für das | Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Rates für das |
Krankenhauswesen vom 9. Februar 2006; | Krankenhauswesen vom 9. Februar 2006; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 6. April 2006; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 6. April 2006; |
Aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des | Aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des |
Privatlebens vom 24. Mai 2006; | Privatlebens vom 24. Mai 2006; |
Aufgrund des Gutachtens 40.895/1/V des Staatsrats vom 3. August 2006, | Aufgrund des Gutachtens 40.895/1/V des Staatsrats vom 3. August 2006, |
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 17. Februar 2006 | Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 17. Februar 2006 |
zur Festlegung der Normen, denen eine Krankenhausblutbank entsprechen | zur Festlegung der Normen, denen eine Krankenhausblutbank entsprechen |
muss, um zugelassen zu werden, wird durch folgende Bestimmung ergänzt: | muss, um zugelassen zu werden, wird durch folgende Bestimmung ergänzt: |
« 12. "Zuordnung": die Wahrscheinlichkeit, dass eine ernste | « 12. "Zuordnung": die Wahrscheinlichkeit, dass eine ernste |
unerwünschte Reaktion bei einem Patienten dem transfundierten Blut | unerwünschte Reaktion bei einem Patienten dem transfundierten Blut |
oder Blutderivat zugeordnet werden kann. » | oder Blutderivat zugeordnet werden kann. » |
Art. 2 - Artikel 9 desselben Erlasses wird durch einen Absatz 2 mit | Art. 2 - Artikel 9 desselben Erlasses wird durch einen Absatz 2 mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
« Die Fachkraft der Gesundheitspflege, die für die Verarbeitung der | « Die Fachkraft der Gesundheitspflege, die für die Verarbeitung der |
die Gesundheit betreffenden personenbezogenen Daten in der | die Gesundheit betreffenden personenbezogenen Daten in der |
Krankenhausblutbank verantwortlich ist, muss zumindest folgende | Krankenhausblutbank verantwortlich ist, muss zumindest folgende |
Schutzmassnahmen treffen: | Schutzmassnahmen treffen: |
1. eine Namensliste der Personen aufstellen, denen der Zugang zu | 1. eine Namensliste der Personen aufstellen, denen der Zugang zu |
diesen personenbezogenen Daten erlaubt ist, und von diesen Personen | diesen personenbezogenen Daten erlaubt ist, und von diesen Personen |
eine Vertraulichkeitsverpflichtung unterzeichnen lassen, | eine Vertraulichkeitsverpflichtung unterzeichnen lassen, |
2. die Modalitäten für die schriftlichen Verfahren bestimmen, durch | 2. die Modalitäten für die schriftlichen Verfahren bestimmen, durch |
die der Schutz der die Gesundheit betreffenden personenbezogenen Daten | die der Schutz der die Gesundheit betreffenden personenbezogenen Daten |
festgelegt und die Erlaubnis zur Verarbeitung dieser Daten auf den | festgelegt und die Erlaubnis zur Verarbeitung dieser Daten auf den |
angestrebten Zweck begrenzt wird, | angestrebten Zweck begrenzt wird, |
3. organisatorische und technische Massnahmen ausarbeiten, die | 3. organisatorische und technische Massnahmen ausarbeiten, die |
garantieren, dass nur die unter Punkt 1 erwähnten Personen Zugang zu | garantieren, dass nur die unter Punkt 1 erwähnten Personen Zugang zu |
den personenbezogenen Daten haben. » | den personenbezogenen Daten haben. » |
Art. 3 - Artikel 12 desselben Königlichen Erlasses wird durch folgende | Art. 3 - Artikel 12 desselben Königlichen Erlasses wird durch folgende |
Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
« Art. 12 - § 1 - Die Krankenhausblutbank garantiert die | « Art. 12 - § 1 - Die Krankenhausblutbank garantiert die |
Rückverfolgbarkeit des Bluts und der Blutderivate. | Rückverfolgbarkeit des Bluts und der Blutderivate. |
Diese Rückverfolgbarkeit setzt voraus, dass die Krankenhausblutbank | Diese Rückverfolgbarkeit setzt voraus, dass die Krankenhausblutbank |
ein System einrichtet, das es ermöglicht, jede einzelne Einheit Blut | ein System einrichtet, das es ermöglicht, jede einzelne Einheit Blut |
oder Blutderivat, die die Krankenhausblutbank von der versorgenden | oder Blutderivat, die die Krankenhausblutbank von der versorgenden |
Blutspendeeinrichtung oder dem Versorgungszentrum erhält, eindeutig zu | Blutspendeeinrichtung oder dem Versorgungszentrum erhält, eindeutig zu |
identifizieren und zu registrieren und dadurch jede Einheit Blut oder | identifizieren und zu registrieren und dadurch jede Einheit Blut oder |
Blutderivat vom Spender bis zur endgültigen Bestimmung und umgekehrt | Blutderivat vom Spender bis zur endgültigen Bestimmung und umgekehrt |
zu verfolgen. | zu verfolgen. |
Bei der in Absatz 2 erwähnten endgültigen Bestimmung kann es sich um | Bei der in Absatz 2 erwähnten endgültigen Bestimmung kann es sich um |
eine Transfusion, eine Verwerfung oder aber um eine Rückgabe an die | eine Transfusion, eine Verwerfung oder aber um eine Rückgabe an die |
versorgende Blutspendeeinrichtung oder an das Versorgungszentrum | versorgende Blutspendeeinrichtung oder an das Versorgungszentrum |
handeln. | handeln. |
Neben der in Absatz 2 erwähnten Registrierung verfügt die | Neben der in Absatz 2 erwähnten Registrierung verfügt die |
Krankenhausblutbank auch über ein Verfahren, das es ermöglicht zu | Krankenhausblutbank auch über ein Verfahren, das es ermöglicht zu |
überprüfen, ob jede einzelne Einheit Blut oder Blutderivat dem | überprüfen, ob jede einzelne Einheit Blut oder Blutderivat dem |
Patienten verabreicht wurde, für den sie bestimmt war, oder welcher | Patienten verabreicht wurde, für den sie bestimmt war, oder welcher |
Bestimmung sie ansonsten zugeführt wurde. | Bestimmung sie ansonsten zugeführt wurde. |
§ 2 - Um die Rückverfolgbarkeit im Sinne von § 1 zu garantieren, | § 2 - Um die Rückverfolgbarkeit im Sinne von § 1 zu garantieren, |
bewahrt die Krankenhausblutbank die in Anlage 2 erwähnten Daten in | bewahrt die Krankenhausblutbank die in Anlage 2 erwähnten Daten in |
elektronischer Form mindestens 30 und höchstens 40 Jahre auf. | elektronischer Form mindestens 30 und höchstens 40 Jahre auf. |
§ 3 - Wenn ein Krankenhaus in Anwendung von Artikel 3 die zugelassene | § 3 - Wenn ein Krankenhaus in Anwendung von Artikel 3 die zugelassene |
Funktion Krankenhausblutbank eines anderen Krankenhauses oder eine | Funktion Krankenhausblutbank eines anderen Krankenhauses oder eine |
zugelassene Blutspendeeinrichtung in Anspruch nimmt, umfasst das in | zugelassene Blutspendeeinrichtung in Anspruch nimmt, umfasst das in |
demselben Artikel erwähnte Zusammenarbeitsabkommen die Bestimmungen, | demselben Artikel erwähnte Zusammenarbeitsabkommen die Bestimmungen, |
die notwendig sind, um die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnte | die notwendig sind, um die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnte |
Rückverfolgbarkeit auch in diesem Krankenhaus garantieren zu können. » | Rückverfolgbarkeit auch in diesem Krankenhaus garantieren zu können. » |
Art. 4 - Artikel 13 desselben Königlichen Erlasses wird durch folgende | Art. 4 - Artikel 13 desselben Königlichen Erlasses wird durch folgende |
Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
« Art. 13 - § 1 - Die Krankenhausblutbank verfügt über Verfahren, die | « Art. 13 - § 1 - Die Krankenhausblutbank verfügt über Verfahren, die |
es ermöglichen, die vermuteten ernsten unerwünschten Reaktionen bei | es ermöglichen, die vermuteten ernsten unerwünschten Reaktionen bei |
Patienten, die im Laufe oder nach einer Bluttransfusion auftreten und | Patienten, die im Laufe oder nach einer Bluttransfusion auftreten und |
auf die Qualität oder die Sicherheit des Bluts oder der Blutderivate | auf die Qualität oder die Sicherheit des Bluts oder der Blutderivate |
zurückzuführen sind, einerseits zu registrieren und diese Fälle | zurückzuführen sind, einerseits zu registrieren und diese Fälle |
andererseits schnellstmöglich der versorgenden Blutspendeeinrichtung | andererseits schnellstmöglich der versorgenden Blutspendeeinrichtung |
oder dem Versorgungszentrum sowie dem vom FÖD Volksgesundheit, | oder dem Versorgungszentrum sowie dem vom FÖD Volksgesundheit, |
Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, Generaldirektion | Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, Generaldirektion |
Arzneimittel, Abteilung Vigilanz, eingerichteten Hämovigilanz-Zentrum | Arzneimittel, Abteilung Vigilanz, eingerichteten Hämovigilanz-Zentrum |
zu melden. Der Transfusionsausschuss des Krankenhauses wird an der | zu melden. Der Transfusionsausschuss des Krankenhauses wird an der |
Ausarbeitung dieser Verfahren beteiligt. Bei Übertragungen von | Ausarbeitung dieser Verfahren beteiligt. Bei Übertragungen von |
Krankheitserregern durch Blut oder Blutderivate erfolgt diese Meldung, | Krankheitserregern durch Blut oder Blutderivate erfolgt diese Meldung, |
sobald die Übertragung bekannt ist. | sobald die Übertragung bekannt ist. |
Die in Absatz 1 erwähnte Meldung muss nicht erfolgen, wenn die | Die in Absatz 1 erwähnte Meldung muss nicht erfolgen, wenn die |
Bestimmung der Zuordnung auf der Grundlage von Anlage 4 ein | Bestimmung der Zuordnung auf der Grundlage von Anlage 4 ein |
Zuordnungsresultat von "0" ergibt. | Zuordnungsresultat von "0" ergibt. |
Die Meldung muss die in der Anlage 3 enthaltenen Daten umfassen. | Die Meldung muss die in der Anlage 3 enthaltenen Daten umfassen. |
§ 2 - Wenn die Analyse der ernsten unerwünschten Reaktion bei der in § | § 2 - Wenn die Analyse der ernsten unerwünschten Reaktion bei der in § |
1 erwähnten Schnellmeldung noch nicht abgeschlossen war, wird die | 1 erwähnten Schnellmeldung noch nicht abgeschlossen war, wird die |
Analyse der vermuteten ernsten unerwünschten Reaktion fortgesetzt, | Analyse der vermuteten ernsten unerwünschten Reaktion fortgesetzt, |
wobei die Zuordnung auf der Grundlage von Anlage 4 nochmals bestimmt | wobei die Zuordnung auf der Grundlage von Anlage 4 nochmals bestimmt |
wird. | wird. |
Nach Abschluss dieser Analyse wird die ernste unerwünschte Reaktion | Nach Abschluss dieser Analyse wird die ernste unerwünschte Reaktion |
bestätigt, wobei die in Anlage 5 erwähnten Daten mitgeteilt werden. | bestätigt, wobei die in Anlage 5 erwähnten Daten mitgeteilt werden. |
§ 3 - Auf Anfrage des Hämovigilanz-Zentrums oder der | § 3 - Auf Anfrage des Hämovigilanz-Zentrums oder der |
Blutspendeeinrichtung teilt die Krankenhausblutbank alle relevanten | Blutspendeeinrichtung teilt die Krankenhausblutbank alle relevanten |
Informationen über die gemeldeten ernsten unerwünschten Reaktionen | Informationen über die gemeldeten ernsten unerwünschten Reaktionen |
mit. | mit. |
§ 4 - Die Krankenhausblutbank übermittelt dem Hämovigilanz-Zentrum | § 4 - Die Krankenhausblutbank übermittelt dem Hämovigilanz-Zentrum |
jährlich eine ausführliche Übersicht der ernsten unerwünschten | jährlich eine ausführliche Übersicht der ernsten unerwünschten |
Reaktionen, in der die in Anlage 6 erwähnten Daten mitgeteilt werden. | Reaktionen, in der die in Anlage 6 erwähnten Daten mitgeteilt werden. |
§ 5 - Unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 1 bis | § 5 - Unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 1 bis |
einschliesslich 4 arbeitet die Krankenhausblutbank in Zusammenarbeit | einschliesslich 4 arbeitet die Krankenhausblutbank in Zusammenarbeit |
mit dem Transfusionsausschuss für die ernsten unerwünschten Reaktionen | mit dem Transfusionsausschuss für die ernsten unerwünschten Reaktionen |
ein krankenhausinternes Meldeverfahren aus. | ein krankenhausinternes Meldeverfahren aus. |
§ 6 - Wenn ein Krankenhaus in Anwendung von Artikel 3 die zugelassene | § 6 - Wenn ein Krankenhaus in Anwendung von Artikel 3 die zugelassene |
Funktion Krankenhausblutbank eines anderen Krankenhauses oder eine | Funktion Krankenhausblutbank eines anderen Krankenhauses oder eine |
zugelassene Blutspendeeinrichtung in Anspruch nimmt, umfasst das in | zugelassene Blutspendeeinrichtung in Anspruch nimmt, umfasst das in |
demselben Artikel erwähnte Zusammenarbeitsabkommen die Bestimmungen, | demselben Artikel erwähnte Zusammenarbeitsabkommen die Bestimmungen, |
die notwendig sind, um den Krankenhäusern die Einhaltung der in den | die notwendig sind, um den Krankenhäusern die Einhaltung der in den |
Paragraphen 1 bis einschliesslich 5 erwähnten Verpflichtungen zu | Paragraphen 1 bis einschliesslich 5 erwähnten Verpflichtungen zu |
ermöglichen. | ermöglichen. |
§ 7 - Die personenbezogenen Daten, die im Rahmen der Meldungen ernster | § 7 - Die personenbezogenen Daten, die im Rahmen der Meldungen ernster |
unerwünschter Reaktionen gesammelt werden, werden bis mindestens 30 | unerwünschter Reaktionen gesammelt werden, werden bis mindestens 30 |
und höchstens 40 Jahre nach der Meldung aufbewahrt. | und höchstens 40 Jahre nach der Meldung aufbewahrt. |
Art. 5 - In denselben Königlichen Erlass wird ein Artikel 13bis mit | Art. 5 - In denselben Königlichen Erlass wird ein Artikel 13bis mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Art. 13bis - § 1 - Die Krankenhausblutbank registriert die ernsten | « Art. 13bis - § 1 - Die Krankenhausblutbank registriert die ernsten |
Zwischenfälle, die eine Auswirkung auf Qualität oder Sicherheit von | Zwischenfälle, die eine Auswirkung auf Qualität oder Sicherheit von |
Blut und Blutderivaten haben könnten. In Konzertierung mit dem | Blut und Blutderivaten haben könnten. In Konzertierung mit dem |
Transfusionsausschuss arbeitet sie ein Verfahren zu diesem Zweck aus. | Transfusionsausschuss arbeitet sie ein Verfahren zu diesem Zweck aus. |
§ 2 - Die Krankenhausblutbank verfügt über die notwendigen Verfahren, | § 2 - Die Krankenhausblutbank verfügt über die notwendigen Verfahren, |
um dem vorerwähnten Hämovigilanz-Zentrum schnellstmöglich alle | um dem vorerwähnten Hämovigilanz-Zentrum schnellstmöglich alle |
relevanten Informationen über die ernsten Zwischenfälle zu melden. Der | relevanten Informationen über die ernsten Zwischenfälle zu melden. Der |
Transfusionsausschuss des Krankenhauses wird an der Ausarbeitung | Transfusionsausschuss des Krankenhauses wird an der Ausarbeitung |
dieser Verfahren beteiligt. | dieser Verfahren beteiligt. |
Diese Meldung muss die in der Anlage 7 enthaltenen Daten umfassen. | Diese Meldung muss die in der Anlage 7 enthaltenen Daten umfassen. |
§ 3 - Nach der in § 2 erwähnten Meldung analysiert die | § 3 - Nach der in § 2 erwähnten Meldung analysiert die |
Krankenhausblutbank den betreffenden ernsten Zwischenfall, um unter | Krankenhausblutbank den betreffenden ernsten Zwischenfall, um unter |
anderem vermeidbare Ursachen aufzudecken. | anderem vermeidbare Ursachen aufzudecken. |
Nach Abschluss dieser Analyse wird die Meldung des ernsten | Nach Abschluss dieser Analyse wird die Meldung des ernsten |
Zwischenfalls bestätigt, wobei die in Anlage 8 enthaltenen Daten | Zwischenfalls bestätigt, wobei die in Anlage 8 enthaltenen Daten |
mitgeteilt werden. | mitgeteilt werden. |
§ 4 - Die Krankenhausblutbank übermittelt dem Hämovigilanz-Zentrum | § 4 - Die Krankenhausblutbank übermittelt dem Hämovigilanz-Zentrum |
jährlich eine ausführliche Übersicht der ernsten Zwischenfälle, in der | jährlich eine ausführliche Übersicht der ernsten Zwischenfälle, in der |
die in Anlage 9 erwähnten Daten mitgeteilt werden. | die in Anlage 9 erwähnten Daten mitgeteilt werden. |
§ 5 - Unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 1 bis | § 5 - Unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 1 bis |
einschliesslich 4 arbeitet die Krankenhausblutbank in Zusammenarbeit | einschliesslich 4 arbeitet die Krankenhausblutbank in Zusammenarbeit |
mit dem Transfusionsausschuss für die ernsten Zwischenfälle ein | mit dem Transfusionsausschuss für die ernsten Zwischenfälle ein |
krankenhausinternes Meldeverfahren aus. | krankenhausinternes Meldeverfahren aus. |
§ 6 - Wenn ein Krankenhaus in Anwendung von Artikel 3 die zugelassene | § 6 - Wenn ein Krankenhaus in Anwendung von Artikel 3 die zugelassene |
Funktion Krankenhausblutbank eines anderen Krankenhauses oder eine | Funktion Krankenhausblutbank eines anderen Krankenhauses oder eine |
zugelassene Blutspendeeinrichtung in Anspruch nimmt, umfasst das in | zugelassene Blutspendeeinrichtung in Anspruch nimmt, umfasst das in |
demselben Artikel erwähnte Zusammenarbeitsabkommen die Bestimmungen, | demselben Artikel erwähnte Zusammenarbeitsabkommen die Bestimmungen, |
die notwendig sind, um den Krankenhäusern die Einhaltung der in den | die notwendig sind, um den Krankenhäusern die Einhaltung der in den |
Paragraphen 1 bis einschliesslich 5 erwähnten Verpflichtungen zu | Paragraphen 1 bis einschliesslich 5 erwähnten Verpflichtungen zu |
ermöglichen. | ermöglichen. |
§ 7 - Die personenbezogenen Daten, die im Rahmen der Meldungen ernster | § 7 - Die personenbezogenen Daten, die im Rahmen der Meldungen ernster |
Zwischenfälle gesammelt werden, werden bis mindestens 30 und höchstens | Zwischenfälle gesammelt werden, werden bis mindestens 30 und höchstens |
40 Jahre nach der Meldung aufbewahrt. » | 40 Jahre nach der Meldung aufbewahrt. » |
Art. 6 - In denselben Königlichen Erlass wird ein Artikel 13ter mit | Art. 6 - In denselben Königlichen Erlass wird ein Artikel 13ter mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Art. 13ter - Die in den Artikeln 13 und 13bis erwähnten Meldungen | « Art. 13ter - Die in den Artikeln 13 und 13bis erwähnten Meldungen |
erfolgen elektronisch anhand des vom Hämovigilanz-Zentrum zur | erfolgen elektronisch anhand des vom Hämovigilanz-Zentrum zur |
Verfügung gestellten Formulars. Der für die Volksgesundheit zuständige | Verfügung gestellten Formulars. Der für die Volksgesundheit zuständige |
Minister kann die praktischen Modalitäten für diese elektronischen | Minister kann die praktischen Modalitäten für diese elektronischen |
Meldungen festlegen. » | Meldungen festlegen. » |
Art. 7 - In denselben Königlichen Erlass wird ein Artikel 13quater mit | Art. 7 - In denselben Königlichen Erlass wird ein Artikel 13quater mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Art. 13quater - Die Krankenhausblutbank arbeitet in Konzertierung | « Art. 13quater - Die Krankenhausblutbank arbeitet in Konzertierung |
mit dem Transfusionsausschuss ein präzises, schnelles und | mit dem Transfusionsausschuss ein präzises, schnelles und |
überprüfbares Verfahren aus, um Blut und Blutderivate, die mit einer | überprüfbares Verfahren aus, um Blut und Blutderivate, die mit einer |
wie in den Artikeln 13 und 13bis erwähnten Meldung in Zusammenhang | wie in den Artikeln 13 und 13bis erwähnten Meldung in Zusammenhang |
gebracht werden können, aus dem Umlauf zu nehmen. | gebracht werden können, aus dem Umlauf zu nehmen. |
Wenn ein Krankenhaus in Anwendung von Artikel 3 die zugelassene | Wenn ein Krankenhaus in Anwendung von Artikel 3 die zugelassene |
Funktion Krankenhausblutbank eines anderen Krankenhauses oder eine | Funktion Krankenhausblutbank eines anderen Krankenhauses oder eine |
zugelassene Blutspendeeinrichtung in Anspruch nimmt, umfasst das in | zugelassene Blutspendeeinrichtung in Anspruch nimmt, umfasst das in |
demselben Artikel erwähnte Zusammenarbeitsabkommen die Bestimmungen, | demselben Artikel erwähnte Zusammenarbeitsabkommen die Bestimmungen, |
die notwendig sind, damit auch diese Krankenhäuser über ein Verfahren | die notwendig sind, damit auch diese Krankenhäuser über ein Verfahren |
im Sinne von Absatz 1 verfügen können. » | im Sinne von Absatz 1 verfügen können. » |
Art. 8 - In Artikel 14 desselben Königlichen Erlasses werden die | Art. 8 - In Artikel 14 desselben Königlichen Erlasses werden die |
Wörter "in der Anlage" durch die Wörter "in Anlage 1" ersetzt. | Wörter "in der Anlage" durch die Wörter "in Anlage 1" ersetzt. |
Art. 9 - Die Anlage zum selben Königlichen Erlass wird Anlage 1. | Art. 9 - Die Anlage zum selben Königlichen Erlass wird Anlage 1. |
Art. 10 - In denselben Königlichen Erlass wird eine Anlage 2 mit | Art. 10 - In denselben Königlichen Erlass wird eine Anlage 2 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Anlage 2 - Zu registrierende Mindestdaten für die Rückverfolgbarkeit | « Anlage 2 - Zu registrierende Mindestdaten für die Rückverfolgbarkeit |
1) Identifizierung des Lieferers des Bluts oder Blutderivats | 1) Identifizierung des Lieferers des Bluts oder Blutderivats |
2) Identifizierung des bereitgestellten Bluts oder Blutderivats | 2) Identifizierung des bereitgestellten Bluts oder Blutderivats |
3) Identifizierung des Patienten, der die Transfusion erhalten hat, | 3) Identifizierung des Patienten, der die Transfusion erhalten hat, |
4) Bei nichttransfundierten Einheiten Blut oder Blutderivaten: | 4) Bei nichttransfundierten Einheiten Blut oder Blutderivaten: |
Bestätigung über die sonstige Bestimmung, | Bestätigung über die sonstige Bestimmung, |
5) Datum der Transfusion, der Verwerfung oder der Rückgabe | 5) Datum der Transfusion, der Verwerfung oder der Rückgabe |
(Jahr/Monat/Tag), | (Jahr/Monat/Tag), |
6) Gegebenenfalls Chargennummer der Einheit Blut oder Blutderivat. » | 6) Gegebenenfalls Chargennummer der Einheit Blut oder Blutderivat. » |
Art. 11 - In denselben Königlichen Erlass wird eine Anlage 3 mit | Art. 11 - In denselben Königlichen Erlass wird eine Anlage 3 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Anlage 3 - Daten für die Schnellmeldung von vermuteten ernsten | « Anlage 3 - Daten für die Schnellmeldung von vermuteten ernsten |
unerwünschten Reaktionen | unerwünschten Reaktionen |
- Meldende Einrichtung | - Meldende Einrichtung |
- Meldekennung | - Meldekennung |
- Meldedatum (Jahr/Monat/Tag) | - Meldedatum (Jahr/Monat/Tag) |
- Transfusionsdatum (Jahr/Monat/Tag) und Transfusionsstunde | - Transfusionsdatum (Jahr/Monat/Tag) und Transfusionsstunde |
- Alter und Geschlecht des Patienten | - Alter und Geschlecht des Patienten |
- Datum (Jahr/Monat/Tag) und Stunde der ernsten unerwünschten Reaktion | - Datum (Jahr/Monat/Tag) und Stunde der ernsten unerwünschten Reaktion |
- Art des transfundierten Bluts/Blutbestandteils | - Art des transfundierten Bluts/Blutbestandteils |
- Transfusionsort | - Transfusionsort |
- Symptome beim Patienten | - Symptome beim Patienten |
- Art der Reaktion: | - Art der Reaktion: |
a) nicht-hämolytische febrile Transfusionsreaktion (Temperaturanstieg | a) nicht-hämolytische febrile Transfusionsreaktion (Temperaturanstieg |
=> 2°C oder => 39°C), | => 2°C oder => 39°C), |
b) immunologische Hämolyse wegen ABO-Inkompatibilität, | b) immunologische Hämolyse wegen ABO-Inkompatibilität, |
c) immunologische Hämolyse wegen anderer Isoantikörper, | c) immunologische Hämolyse wegen anderer Isoantikörper, |
d) nichtimmunologische Hämolyse, | d) nichtimmunologische Hämolyse, |
e) Posttransfusionspurpura, | e) Posttransfusionspurpura, |
f) ernste allergische Reaktion, | f) ernste allergische Reaktion, |
g) anaphylaktische Reaktion, | g) anaphylaktische Reaktion, |
h) transfusionsbedingte akute Lungenschädigung, | h) transfusionsbedingte akute Lungenschädigung, |
i) transfusionsbedingte Graft-versus-Host-Reaktion, | i) transfusionsbedingte Graft-versus-Host-Reaktion, |
j) durch Transfusion übertragene Bakterieninfektion (Bakteriemie, | j) durch Transfusion übertragene Bakterieninfektion (Bakteriemie, |
Septikämie, endotoxischer Schock) mit Vermerk des Erregers oder der | Septikämie, endotoxischer Schock) mit Vermerk des Erregers oder der |
Erreger), | Erreger), |
k) durch Transfusion übertragene Virusinfektion (HIV-1/2, HBV, HCV, | k) durch Transfusion übertragene Virusinfektion (HIV-1/2, HBV, HCV, |
CMV, andere), | CMV, andere), |
l) durch Transfusion übertragene parasitäre Infektion (Malaria, | l) durch Transfusion übertragene parasitäre Infektion (Malaria, |
andere), | andere), |
m) akutes Lungenödem (Herzinsuffizienz, Flüssigkeitsansammlung), | m) akutes Lungenödem (Herzinsuffizienz, Flüssigkeitsansammlung), |
n) andere. | n) andere. |
- Schweregrad der Reaktion | - Schweregrad der Reaktion |
- Zuordnung der Reaktion | - Zuordnung der Reaktion |
- Stand der Untersuchungen nach den Reaktionsursachen | - Stand der Untersuchungen nach den Reaktionsursachen |
- Getroffene Massnahmen | - Getroffene Massnahmen |
- Gesundheitliche Entwicklung des Spenders nach der Reaktion (falls | - Gesundheitliche Entwicklung des Spenders nach der Reaktion (falls |
bekannt) | bekannt) |
- Name und Vorname der Kontaktperson im Krankenhaus | - Name und Vorname der Kontaktperson im Krankenhaus |
- Validierung/Unterzeichnung durch die für die Hämovigilanz im | - Validierung/Unterzeichnung durch die für die Hämovigilanz im |
Krankenhaus verantwortliche Person. » | Krankenhaus verantwortliche Person. » |
Art. 12 - In denselben Königlichen Erlass wird eine Anlage 4 mit | Art. 12 - In denselben Königlichen Erlass wird eine Anlage 4 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Anlage 4 - Bestimmung der Zuordnung von ernsten unerwünschten | « Anlage 4 - Bestimmung der Zuordnung von ernsten unerwünschten |
Reaktionen | Reaktionen |
a) Zuordnungsstufe NB: nicht bewertbar | a) Zuordnungsstufe NB: nicht bewertbar |
Erläuterung: wenn die Daten für die Zuordnungsbewertung nicht | Erläuterung: wenn die Daten für die Zuordnungsbewertung nicht |
ausreichen | ausreichen |
b) Zuordnungsstufe 0: ausgeschlossen | b) Zuordnungsstufe 0: ausgeschlossen |
Erläuterung: wenn eindeutig und zweifelsfrei feststeht, dass die | Erläuterung: wenn eindeutig und zweifelsfrei feststeht, dass die |
unerwünschte Reaktion auf andere Ursachen zurückzuführen ist | unerwünschte Reaktion auf andere Ursachen zurückzuführen ist |
Zuordnungsstufe 0: unwahrscheinlich | Zuordnungsstufe 0: unwahrscheinlich |
Erläuterung: wenn deutliche Anzeichen dafür vorliegen, dass die | Erläuterung: wenn deutliche Anzeichen dafür vorliegen, dass die |
unerwünschte Reaktion auf andere Ursachen als Blut oder | unerwünschte Reaktion auf andere Ursachen als Blut oder |
Blutbestandteile zurückzuführen ist | Blutbestandteile zurückzuführen ist |
c) Zuordnungsstufe 1: möglich | c) Zuordnungsstufe 1: möglich |
Erläuterung: wenn nicht eindeutig feststeht, ob die unerwünschte | Erläuterung: wenn nicht eindeutig feststeht, ob die unerwünschte |
Reaktion auf Blut oder Blutbestandteile oder auf andere Ursachen | Reaktion auf Blut oder Blutbestandteile oder auf andere Ursachen |
zurückzuführen ist | zurückzuführen ist |
d) Zuordnungsstufe 2: wahrscheinlich | d) Zuordnungsstufe 2: wahrscheinlich |
Erläuterung: wenn deutliche Anzeichen dafür vorliegen, dass die | Erläuterung: wenn deutliche Anzeichen dafür vorliegen, dass die |
unerwünschte Reaktion auf Blut oder Blutbestandteile zurückzuführen | unerwünschte Reaktion auf Blut oder Blutbestandteile zurückzuführen |
ist | ist |
e) Zuordnungsstufe 3: sicher | e) Zuordnungsstufe 3: sicher |
Erläuterung: wenn eindeutig und zweifelsfrei feststeht, dass die | Erläuterung: wenn eindeutig und zweifelsfrei feststeht, dass die |
unerwünschte Reaktion auf Blut oder Blutbestandteile zurückzuführen | unerwünschte Reaktion auf Blut oder Blutbestandteile zurückzuführen |
ist. » | ist. » |
Art. 13 - In denselben Königlichen Erlass wird eine Anlage 5 mit | Art. 13 - In denselben Königlichen Erlass wird eine Anlage 5 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Anlage 5 - Daten für die Bestätigung von ernsten unerwünschten | « Anlage 5 - Daten für die Bestätigung von ernsten unerwünschten |
Reaktionen | Reaktionen |
- Meldende Einrichtung | - Meldende Einrichtung |
- Meldekennung | - Meldekennung |
- Datum der Bestätigung (Jahr/Monat/Tag) | - Datum der Bestätigung (Jahr/Monat/Tag) |
- Datum (Jahr/Monat/Tag) und Stunde der ernsten unerwünschten Reaktion | - Datum (Jahr/Monat/Tag) und Stunde der ernsten unerwünschten Reaktion |
- Bestätigung der ernsten unerwünschten Reaktion (ja/nein) | - Bestätigung der ernsten unerwünschten Reaktion (ja/nein) |
- Zuordnung: NB, 0, 1, 2 oder 3 | - Zuordnung: NB, 0, 1, 2 oder 3 |
- Änderung der Art der ernsten unerwünschten Reaktion (ja/nein) und, | - Änderung der Art der ernsten unerwünschten Reaktion (ja/nein) und, |
wenn ja, Spezifikation der Änderung | wenn ja, Spezifikation der Änderung |
- Gesundheitliche Entwicklung des Patienten (falls bekannt) | - Gesundheitliche Entwicklung des Patienten (falls bekannt) |
- Getroffene Massnahmen | - Getroffene Massnahmen |
- Name und Vorname der Kontaktperson im Krankenhaus | - Name und Vorname der Kontaktperson im Krankenhaus |
- Validierung/Unterzeichnung durch die für die Hämovigilanz im | - Validierung/Unterzeichnung durch die für die Hämovigilanz im |
Krankenhaus verantwortliche Person. » | Krankenhaus verantwortliche Person. » |
Art. 14 - In denselben Königlichen Erlass wird eine Anlage 6 mit | Art. 14 - In denselben Königlichen Erlass wird eine Anlage 6 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Anlage 6 - Daten für die Jahresmeldung der ernsten unerwünschten | « Anlage 6 - Daten für die Jahresmeldung der ernsten unerwünschten |
Reaktionen | Reaktionen |
Meldende Einrichtung: | Meldende Einrichtung: |
Meldezeitraum: | Meldezeitraum: |
Diese Tabelle bezieht sich auf: | Diese Tabelle bezieht sich auf: |
[ ] Vollblut, | [ ] Vollblut, |
[ ] Erythrozyten, | [ ] Erythrozyten, |
[ ] Thrombozyten, | [ ] Thrombozyten, |
[ ] Plasma, | [ ] Plasma, |
[ ] andere | [ ] andere |
(für jeden Bestandteil separate Tabelle benutzen). | (für jeden Bestandteil separate Tabelle benutzen). |
a) Anzahl der freigegebenen Einheiten (Gesamtzahl der freigegebenen | a) Anzahl der freigegebenen Einheiten (Gesamtzahl der freigegebenen |
Einheiten von Blutbestandteilen) | Einheiten von Blutbestandteilen) |
b) Anzahl der Empfänger, die eine Transfusion erhalten haben | b) Anzahl der Empfänger, die eine Transfusion erhalten haben |
(Gesamtzahl der Empfänger, die eine bestimmte Anzahl von | (Gesamtzahl der Empfänger, die eine bestimmte Anzahl von |
Blutbestandteilen erhalten haben) (falls verfügbar) | Blutbestandteilen erhalten haben) (falls verfügbar) |
Werden einem selben Patienten mehrere Einheiten gleichzeitig | Werden einem selben Patienten mehrere Einheiten gleichzeitig |
transfundiert, wird dieser Patient nur einmal erwähnt. | transfundiert, wird dieser Patient nur einmal erwähnt. |
Werden einem selben Patienten mehrere Einheiten zu verschiedenen | Werden einem selben Patienten mehrere Einheiten zu verschiedenen |
Zeitpunkten transfundiert, wird dieser Patient für jeden dieser | Zeitpunkten transfundiert, wird dieser Patient für jeden dieser |
Zeitpunkte erwähnt. | Zeitpunkte erwähnt. |
c) Anzahl der transfundierten Einheiten (Gesamtzahl der im | c) Anzahl der transfundierten Einheiten (Gesamtzahl der im |
Meldezeitraum transfundierten Blutbestandteile) | Meldezeitraum transfundierten Blutbestandteile) |
d) Gesamtzahl gemeldeter ernster unerwünschter Reaktionen je nach | d) Gesamtzahl gemeldeter ernster unerwünschter Reaktionen je nach |
Zuordnungsstufe und Anzahl der Todesfälle nach folgenden ernsten | Zuordnungsstufe und Anzahl der Todesfälle nach folgenden ernsten |
unerwünschten Reaktionen | unerwünschten Reaktionen |
(NB - 3) nach Bestätigung: | (NB - 3) nach Bestätigung: |
- immunologische Hämolyse wegen ABO-Inkompatibilität oder wegen | - immunologische Hämolyse wegen ABO-Inkompatibilität oder wegen |
anderer Isoantikörper, | anderer Isoantikörper, |
- nicht immunologische Hämolyse, | - nicht immunologische Hämolyse, |
- durch Transfusion übertragene bakterielle Infektion, | - durch Transfusion übertragene bakterielle Infektion, |
- Anaphylaxie/Hypersensivität, | - Anaphylaxie/Hypersensivität, |
- transfusionsassoziierte Lungeninsuffizienz, | - transfusionsassoziierte Lungeninsuffizienz, |
- durch Transfusion übertragene Virusinfektion HBV, HCV, HIV-1/2, | - durch Transfusion übertragene Virusinfektion HBV, HCV, HIV-1/2, |
andere (bitte angeben), | andere (bitte angeben), |
- durch Transfusion übertragene parasitäre Infektion: Malaria und | - durch Transfusion übertragene parasitäre Infektion: Malaria und |
andere (bitte angeben), | andere (bitte angeben), |
- Posttransfusionspurpura, | - Posttransfusionspurpura, |
- Graft-versus-Host-Reaktion, | - Graft-versus-Host-Reaktion, |
- andere ernste Reaktionen (bitte angeben). » | - andere ernste Reaktionen (bitte angeben). » |
Art. 15 - In denselben Königlichen Erlass wird eine Anlage 7 mit | Art. 15 - In denselben Königlichen Erlass wird eine Anlage 7 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Anlage 7 - Daten für die Schnellmeldung von ernsten Zwischenfällen | « Anlage 7 - Daten für die Schnellmeldung von ernsten Zwischenfällen |
- Meldende Einrichtung | - Meldende Einrichtung |
- Meldekennung | - Meldekennung |
- Meldedatum (Jahr/Monat/Tag) | - Meldedatum (Jahr/Monat/Tag) |
- Datum des Zwischenfalls (Jahr/Monat/Tag) | - Datum des Zwischenfalls (Jahr/Monat/Tag) |
- Datum der Entdeckung des Zwischenfalls (Jahr/Monat/Tag) | - Datum der Entdeckung des Zwischenfalls (Jahr/Monat/Tag) |
- Ort des Zwischenfalls | - Ort des Zwischenfalls |
- Art des Bluts oder Blutbestandteils, auf das sich der Zwischenfall | - Art des Bluts oder Blutbestandteils, auf das sich der Zwischenfall |
bezieht, Gesamtzahl der betroffenen Blutbestandteile mit Angabe | bezieht, Gesamtzahl der betroffenen Blutbestandteile mit Angabe |
darüber, ob sie transfundiert oder gebraucht worden sind | darüber, ob sie transfundiert oder gebraucht worden sind |
- Tätigkeit, bei der der Zwischenfall aufgetreten ist | - Tätigkeit, bei der der Zwischenfall aufgetreten ist |
- Beschreibung des Zwischenfalls | - Beschreibung des Zwischenfalls |
- Kategorie des Zwischenfalls, das heisst: Produktfehler, defekte | - Kategorie des Zwischenfalls, das heisst: Produktfehler, defekte |
Ausrüstung, menschliches Versagen, andere | Ausrüstung, menschliches Versagen, andere |
- Getroffene Massnahmen | - Getroffene Massnahmen |
- Name und Vorname der Kontaktperson im Krankenhaus | - Name und Vorname der Kontaktperson im Krankenhaus |
- Validierung/Unterzeichnung durch die für die Hämovigilanz im | - Validierung/Unterzeichnung durch die für die Hämovigilanz im |
Krankenhaus verantwortliche Person. » | Krankenhaus verantwortliche Person. » |
Art. 16 - In denselben Erlass wird eine Anlage 8 mit folgendem | Art. 16 - In denselben Erlass wird eine Anlage 8 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Anlage 8 - Daten für die Bestätigung von ernsten Zwischenfällen | « Anlage 8 - Daten für die Bestätigung von ernsten Zwischenfällen |
- Meldende Einrichtung | - Meldende Einrichtung |
- Meldekennung | - Meldekennung |
- Datum der Bestätigung des Zwischenfalls (Jahr/Monat/Tag) | - Datum der Bestätigung des Zwischenfalls (Jahr/Monat/Tag) |
- Datum des Zwischenfalls (Jahr/Monat/Tag) | - Datum des Zwischenfalls (Jahr/Monat/Tag) |
- Bestätigung des Zwischenfalls (ja/nein) | - Bestätigung des Zwischenfalls (ja/nein) |
- Analyse der Hauptursachen unter Angabe besonderer Merkmale | - Analyse der Hauptursachen unter Angabe besonderer Merkmale |
- Getroffene Korrekturmassnahmen unter Angabe besonderer Merkmale | - Getroffene Korrekturmassnahmen unter Angabe besonderer Merkmale |
- Name und Vorname der Kontaktperson im Krankenhaus | - Name und Vorname der Kontaktperson im Krankenhaus |
- Validierung/Unterzeichnung durch die für die Hämovigilanz im | - Validierung/Unterzeichnung durch die für die Hämovigilanz im |
Krankenhaus verantwortliche Person. » | Krankenhaus verantwortliche Person. » |
Art. 17 - In denselben Königlichen Erlass wird eine Anlage 9 mit | Art. 17 - In denselben Königlichen Erlass wird eine Anlage 9 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Anlage 9 - Daten für die Jahresmeldung der ernsten Zwischenfälle | « Anlage 9 - Daten für die Jahresmeldung der ernsten Zwischenfälle |
- Meldende Einrichtung: | - Meldende Einrichtung: |
- Meldezeitraum: | - Meldezeitraum: |
- Gesamtzahl der abgegebenen Einheiten Blut und Blutbestandteile: | - Gesamtzahl der abgegebenen Einheiten Blut und Blutbestandteile: |
- Gesamtzahl der die Qualität und Sicherheit des Blutbestandteils | - Gesamtzahl der die Qualität und Sicherheit des Blutbestandteils |
beeinträchtigenden ernsten Zwischenfälle aufgrund von Problemen in | beeinträchtigenden ernsten Zwischenfälle aufgrund von Problemen in |
Zusammenhang mit: | Zusammenhang mit: |
- Lagerung, | - Lagerung, |
- Verteilung, | - Verteilung, |
- Testung, | - Testung, |
- Materialien, | - Materialien, |
- anderen Faktoren (bitte angeben) | - anderen Faktoren (bitte angeben) |
Für jede Gesamtzahl der Zwischenfälle in Zusammenhang mit der | Für jede Gesamtzahl der Zwischenfälle in Zusammenhang mit der |
Lagerung, der Verteilung, der Testung, den Materialien und anderen | Lagerung, der Verteilung, der Testung, den Materialien und anderen |
Faktoren wird zwischen folgenden Kategorien unterschieden: | Faktoren wird zwischen folgenden Kategorien unterschieden: |
- Produktfehler, | - Produktfehler, |
- defekte Ausrüstung, | - defekte Ausrüstung, |
- menschliches Versagen, | - menschliches Versagen, |
- andere Faktoren (bitte angeben). » | - andere Faktoren (bitte angeben). » |
Art. 18 - Die bestehenden Krankenhausblutbanken verfügen über eine | Art. 18 - Die bestehenden Krankenhausblutbanken verfügen über eine |
Frist von neun Monaten, um sich den Bestimmungen des vorliegenden | Frist von neun Monaten, um sich den Bestimmungen des vorliegenden |
Erlasses anzupassen. | Erlasses anzupassen. |
Art. 19 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 19 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 20 - Unser Minister der Volksgesundheit ist mit der Ausführung | Art. 20 - Unser Minister der Volksgesundheit ist mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 25. Oktober 2006 | Gegeben zu Brüssel, den 25. Oktober 2006 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Volksgesundheit | Der Minister der Volksgesundheit |
R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 20 maart 2007. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 20 mars 2007. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |