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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 20/07/1970
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Koninklijk besluit nr. 20 tot vaststelling van de tarieven van de belasting over de toegevoegde waarde en tot indeling van de goederen en de diensten bij die tarieven. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen Arrêté royal n° 20 fixant les taux de la taxe sur la valeur ajoutée et déterminant la répartition des biens et des services selon ces taux. - Traduction allemande de dispositions modificatives
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 20 JULI 1970. - Koninklijk besluit nr. 20 tot vaststelling van de tarieven van de belasting over de toegevoegde waarde en tot indeling van de goederen en de diensten bij die tarieven. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 20 JUILLET 1970. - Arrêté royal n° 20 fixant les taux de la taxe sur la valeur ajoutée et déterminant la répartition des biens et des services selon ces taux. - Traduction allemande de dispositions modificatives
De respectievelijk in bijlagen 1 en 2 gevoegde teksten zijn de Duitse Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 constituent la
vertaling : traduction en langue allemande :
- van het koninklijk besluit van 21 december 2013 tot wijziging van - de l'arrêté royal du 21 décembre 2013 modifiant l'arrêté royal n°
het koninklijk besluit nr. 20 van 20 juli 1970 tot vaststelling van de 20, du 20 juillet 1970, fixant les taux de la taxe sur la valeur
tarieven van de belasting over de toegevoegde waarde en tot indeling
van de goederen en de diensten bij die tarieven (Belgisch Staatsblad ajoutée et déterminant la répartition des biens et des services selon
van 31 december 2013), bekrachtigd bij de programmawet van 19 december ces taux (Moniteur belge du 31 décembre 2013), confirmé par la
2014 (Belgisch Staatsblad van 29 december 2014); loi-programme du 19 décembre 2014 (Moniteur belge du 29 décembre 2014);
- van artikel 2 van het koninklijk besluit van 21 maart 2014 tot - de l'article 2 de l'arrêté royal du 21 mars 2014 modifiant les
wijziging van de koninklijke besluiten nrs. 4 en 20 met betrekking tot arrêtés royaux nos 4 et 20 relatifs à la taxe sur la valeur ajoutée
de belasting over de toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van 27 (Moniteur belge du 27 mars 2014, err. du 1er avril 2014), confirmé par
maart 2014, err. van 1 april 2014), bekrachtigd bij de programmawet
van 19 december 2014 (Belgisch Staatsblad van 29 december 2014). la loi-programme du 19 décembre 2014 (Moniteur belge du 29 décembre
Deze vertalingen zijn opgemaakt door de Centrale dienst voor duitse 2014). Ces traductions ont été établies par le Service central de traducrion
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
Anlage 1 Anlage 1
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
21. DEZEMBER 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 21. DEZEMBER 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der Erlasses Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der
Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen
nach diesen Sätzen nach diesen Sätzen
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
gemäß den Artikeln 98 und 99 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom gemäß den Artikeln 98 und 99 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom
28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem können die 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem können die
Mitgliedstaaten auf die in Anhang III der Richtlinie 2006/112/EG Mitgliedstaaten auf die in Anhang III der Richtlinie 2006/112/EG
aufgeführten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen einen aufgeführten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen einen
oder zwei ermäßigte Steuersätze anwenden, die mindestens 5 Prozent oder zwei ermäßigte Steuersätze anwenden, die mindestens 5 Prozent
betragen müssen. Diese Richtlinie ist zuletzt durch die Richtlinie betragen müssen. Diese Richtlinie ist zuletzt durch die Richtlinie
2009/47/EG vom 5. Mai 2009 in Bezug auf ermäßigte Mehrwertsteuersätze 2009/47/EG vom 5. Mai 2009 in Bezug auf ermäßigte Mehrwertsteuersätze
abgeändert worden. abgeändert worden.
Aufgrund von Kategorie 10 dieses Anhangs III ist es den Aufgrund von Kategorie 10 dieses Anhangs III ist es den
Mitgliedstaaten gestattet, einen ermäßigten Steuersatz auf "Lieferung, Mitgliedstaaten gestattet, einen ermäßigten Steuersatz auf "Lieferung,
Bau, Renovierung und Umbau von Wohnungen im Rahmen des sozialen Bau, Renovierung und Umbau von Wohnungen im Rahmen des sozialen
Wohnungsbaus" anzuwenden. Wohnungsbaus" anzuwenden.
In Tabelle A Rubrik XXXII der Anlage zum Königlichen Erlass Nr. 20 vom In Tabelle A Rubrik XXXII der Anlage zum Königlichen Erlass Nr. 20 vom
20. Juli 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur 20. Juli 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur
Einteilung der Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen ist unter Einteilung der Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen ist unter
bestimmten Bedingungen die Anwendung des ermäßigten bestimmten Bedingungen die Anwendung des ermäßigten
Mehrwertsteuersatzes für Immobilienarbeiten und damit gleichgesetzte Mehrwertsteuersatzes für Immobilienarbeiten und damit gleichgesetzte
Leistungen vorgesehen, die an einer Privatwohnung erbracht werden, die Leistungen vorgesehen, die an einer Privatwohnung erbracht werden, die
dazu bestimmt ist, an eine Person mit Behinderung vermietet zu werden, dazu bestimmt ist, an eine Person mit Behinderung vermietet zu werden,
die eine Beihilfe von den von der zuständigen Behörde zugelassenen die eine Beihilfe von den von der zuständigen Behörde zugelassenen
Agenturen und Fonds für Personen mit Behinderung erhält. Agenturen und Fonds für Personen mit Behinderung erhält.
In Tabelle A Rubrik XXXIII der Anlage zu vorerwähntem Königlichen In Tabelle A Rubrik XXXIII der Anlage zu vorerwähntem Königlichen
Erlass Nr. 20 ist unter bestimmten Bedingungen die Anwendung des Erlass Nr. 20 ist unter bestimmten Bedingungen die Anwendung des
ermäßigten Mehrwertsteuersatzes für Immobilienarbeiten und damit ermäßigten Mehrwertsteuersatzes für Immobilienarbeiten und damit
gleichgesetzte Leistungen vorgesehen, die für Einrichtungen erbracht gleichgesetzte Leistungen vorgesehen, die für Einrichtungen erbracht
werden, in denen auf dauerhafte Weise in Tages- und Nachtaufenthalt werden, in denen auf dauerhafte Weise in Tages- und Nachtaufenthalt
Personen mit Behinderung aufgenommen werden und die aus diesem Grund Personen mit Behinderung aufgenommen werden und die aus diesem Grund
eine Beteiligung von den von der zuständigen Behörde zugelassenen eine Beteiligung von den von der zuständigen Behörde zugelassenen
Agenturen und Fonds für Personen mit Behinderung erhalten. Agenturen und Fonds für Personen mit Behinderung erhalten.
Da der Bau behindertengerechter Wohnungen für die Flämische Da der Bau behindertengerechter Wohnungen für die Flämische
Gemeinschaft mit erhöhten Kosten verbunden ist und um den Mangel an Gemeinschaft mit erhöhten Kosten verbunden ist und um den Mangel an
solchen Wohnungen auszugleichen, werden von der Flämischen solchen Wohnungen auszugleichen, werden von der Flämischen
Gemeinschaft oder von den von ihr geschaffenen Agenturen und Fonds Gemeinschaft oder von den von ihr geschaffenen Agenturen und Fonds
private Initiativen zugelassen, die solche Leistungen im Hinblick auf private Initiativen zugelassen, die solche Leistungen im Hinblick auf
die Vermietung dieser Wohnungen erbringen. die Vermietung dieser Wohnungen erbringen.
Diese privaten Initiativen sind insbesondere Vereinigungen ohne Diese privaten Initiativen sind insbesondere Vereinigungen ohne
Gewinnerzielungsabsicht und Gesellschaften mit sozialer Zielsetzung. Gewinnerzielungsabsicht und Gesellschaften mit sozialer Zielsetzung.
Juristische Personen mit Gewinnerzielungsabsicht sind hiervon Juristische Personen mit Gewinnerzielungsabsicht sind hiervon
ausgeschlossen. ausgeschlossen.
Personen mit Behinderung, die in Frage kommen, sind Personen, die Personen mit Behinderung, die in Frage kommen, sind Personen, die
offensichtlich Betreuung und Unterstützung bedürfen und eine Beihilfe offensichtlich Betreuung und Unterstützung bedürfen und eine Beihilfe
von einer Agentur oder einem Fonds für Personen mit Behinderung von einer Agentur oder einem Fonds für Personen mit Behinderung
erhalten. erhalten.
Durch die Ausdehnung der vorerwähnten Rubrik XXXII können auch in den Durch die Ausdehnung der vorerwähnten Rubrik XXXII können auch in den
anderen Gemeinschaften und Regionen ähnliche Initiativen entwickelt anderen Gemeinschaften und Regionen ähnliche Initiativen entwickelt
werden. werden.
Da noch unklar ist, wann genau und in welchem Umfang Projekte anlaufen Da noch unklar ist, wann genau und in welchem Umfang Projekte anlaufen
werden, können die budgetären Auswirkungen nicht berechnet werden. werden, können die budgetären Auswirkungen nicht berechnet werden.
In Artikel 1 werden Immobilienarbeiten und damit gleichgesetzte In Artikel 1 werden Immobilienarbeiten und damit gleichgesetzte
Leistungen auf Privatwohnungen ausgedehnt, die von solchen Leistungen auf Privatwohnungen ausgedehnt, die von solchen
Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und Gesellschaften mit Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und Gesellschaften mit
sozialer Zielsetzung errichtet werden. sozialer Zielsetzung errichtet werden.
Die Bezeichnungen der betreffenden Fonds für Personen mit Behinderung, Die Bezeichnungen der betreffenden Fonds für Personen mit Behinderung,
die in Tabelle A Rubrik XXXII § 1 Nr. 3, Privatwohnungen für Personen die in Tabelle A Rubrik XXXII § 1 Nr. 3, Privatwohnungen für Personen
mit Behinderung, und XXXIII § 1 Nr. 2, Einrichtungen für Personen mit mit Behinderung, und XXXIII § 1 Nr. 2, Einrichtungen für Personen mit
Behinderung, der Anlage zu vorerwähntem Königlichen Erlass Nr. 20 Behinderung, der Anlage zu vorerwähntem Königlichen Erlass Nr. 20
aufgeführt sind, entsprechen nicht mehr den derzeit gültigen aufgeführt sind, entsprechen nicht mehr den derzeit gültigen
Bezeichnungen. Bezeichnungen.
Da diese Bezeichnungen in Zukunft noch geändert werden könnten, werden Da diese Bezeichnungen in Zukunft noch geändert werden könnten, werden
diese Einrichtungen in den betreffenden Rubriken nicht mehr explizit diese Einrichtungen in den betreffenden Rubriken nicht mehr explizit
aufgeführt. Die spezifischen Bezeichnungen werden künftig durch einen aufgeführt. Die spezifischen Bezeichnungen werden künftig durch einen
allgemeinen Verweis auf diese Agenturen oder Fonds ersetzt. allgemeinen Verweis auf diese Agenturen oder Fonds ersetzt.
Durch die Artikel 1 und 2 werden die Abänderungen hinsichtlich der Durch die Artikel 1 und 2 werden die Abänderungen hinsichtlich der
betreffenden Fonds angebracht. betreffenden Fonds angebracht.
Aufgrund von Tabelle A Rubrik XXXVI der Anlage zu vorerwähntem Aufgrund von Tabelle A Rubrik XXXVI der Anlage zu vorerwähntem
Königlichen Erlass Nr. 20 unterliegen dem ermäßigten Königlichen Erlass Nr. 20 unterliegen dem ermäßigten
Mehrwertsteuersatz von 6 Prozent insbesondere Lieferungen von Mehrwertsteuersatz von 6 Prozent insbesondere Lieferungen von
Privatwohnungen, die regionalen Wohnungsbaugesellschaften und von Privatwohnungen, die regionalen Wohnungsbaugesellschaften und von
ihnen zugelassenen Gesellschaften für sozialen Wohnungsbau geliefert ihnen zugelassenen Gesellschaften für sozialen Wohnungsbau geliefert
und in Rechnung gestellt werden. Diese Wohnungen sind dazu bestimmt, und in Rechnung gestellt werden. Diese Wohnungen sind dazu bestimmt,
von den vorerwähnten Gesellschaften verkauft oder vermietet zu werden. von den vorerwähnten Gesellschaften verkauft oder vermietet zu werden.
Der ermäßigte Steuersatz von 6 Prozent kann somit auf Lieferung, Bau, Der ermäßigte Steuersatz von 6 Prozent kann somit auf Lieferung, Bau,
Renovierung und Umbau von Privatwohnungen angewandt werden, die den Renovierung und Umbau von Privatwohnungen angewandt werden, die den
vorerwähnten Gesellschaften in Rechnung gestellt werden, damit sie in vorerwähnten Gesellschaften in Rechnung gestellt werden, damit sie in
der Lage sind, eine effizientere Politik im Bereich des sozialen der Lage sind, eine effizientere Politik im Bereich des sozialen
Wohnungsbaus zu betreiben. Wohnungsbaus zu betreiben.
Bestimmte Wohnungsfonds, insbesondere der "Vlaams Woningfonds", der Bestimmte Wohnungsfonds, insbesondere der "Vlaams Woningfonds", der
Wohnungsfonds der kinderreichen Familien der Wallonie und der "Fonds Wohnungsfonds der kinderreichen Familien der Wallonie und der "Fonds
du Logement de la Région de Bruxelles-Capitale"/"Woningfonds van het du Logement de la Région de Bruxelles-Capitale"/"Woningfonds van het
Brussels Hoofdstedelijk Gewest", müssen Aufträge erfüllen, die ihnen Brussels Hoofdstedelijk Gewest", müssen Aufträge erfüllen, die ihnen
in einem sozialpolitischen Kontext von den Regionen auferlegt werden. in einem sozialpolitischen Kontext von den Regionen auferlegt werden.
In diesem Rahmen sind sie auch explizit in die regionalen In diesem Rahmen sind sie auch explizit in die regionalen
Wohngesetzbücher, das heißt in den "Vlaamse Wooncode", das Wallonische Wohngesetzbücher, das heißt in den "Vlaamse Wooncode", das Wallonische
Wohngesetzbuch beziehungsweise den "Code bruxellois du Wohngesetzbuch beziehungsweise den "Code bruxellois du
Logement"/"Brusselse Huisvestingscode", aufgenommen worden. Logement"/"Brusselse Huisvestingscode", aufgenommen worden.
Sie können aber weder als regionale Wohnungsbaugesellschaften im Sinne Sie können aber weder als regionale Wohnungsbaugesellschaften im Sinne
der vorerwähnten Tabelle A Rubrik XXXVI noch als gemischte der vorerwähnten Tabelle A Rubrik XXXVI noch als gemischte
Holdinggesellschaften wie in Tabelle B Rubrik X der Anlage zu Holdinggesellschaften wie in Tabelle B Rubrik X der Anlage zu
vorerwähntem Königlichen Erlass Nr. 20 erwähnt gelten. Infolgedessen vorerwähntem Königlichen Erlass Nr. 20 erwähnt gelten. Infolgedessen
können sie im heutigen Stand der Rechtsvorschriften den ermäßigten können sie im heutigen Stand der Rechtsvorschriften den ermäßigten
Mehrwertsteuersatz von 6 Prozent nicht in Anspruch nehmen. Mehrwertsteuersatz von 6 Prozent nicht in Anspruch nehmen.
Die budgetären Auswirkungen einer solchen Maßnahme sind sehr gering. Die budgetären Auswirkungen einer solchen Maßnahme sind sehr gering.
Für den "Vlaams Woningfonds" sollen sie sich in den letzten Jahren auf Für den "Vlaams Woningfonds" sollen sie sich in den letzten Jahren auf
400.000 EUR belaufen haben. Für den Wohnungsfonds der kinderreichen 400.000 EUR belaufen haben. Für den Wohnungsfonds der kinderreichen
Familien der Wallonie wird derzeit ein Projekt umgesetzt, bei dem die Familien der Wallonie wird derzeit ein Projekt umgesetzt, bei dem die
budgetären Auswirkungen insgesamt (über einige Jahre) 121.000 EUR budgetären Auswirkungen insgesamt (über einige Jahre) 121.000 EUR
betragen werden. betragen werden.
Durch Artikel 3 werden die vorerwähnte Abänderungen in Rubrik XXXVI Durch Artikel 3 werden die vorerwähnte Abänderungen in Rubrik XXXVI
angebracht. angebracht.
In Artikel 4 wird das Inkrafttreten dieser Bestimmungen auf den 1. In Artikel 4 wird das Inkrafttreten dieser Bestimmungen auf den 1.
Januar 2014 festgelegt. Januar 2014 festgelegt.
Dem Gutachten des Staatsrates Nr. 54.649/3 ist größtenteils Rechnung Dem Gutachten des Staatsrates Nr. 54.649/3 ist größtenteils Rechnung
getragen worden. getragen worden.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der ehrerbietige der ehrerbietige
und treue Diener und treue Diener
Eurer Majestät zu sein. Eurer Majestät zu sein.
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
K. GEENS K. GEENS
21. DEZEMBER 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 21. DEZEMBER 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der Erlasses Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der
Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen
nach diesen Sätzen nach diesen Sätzen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 37, ersetzt Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 37, ersetzt
durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992; durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992;
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur
Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und
Dienstleistungen nach diesen Sätzen; Dienstleistungen nach diesen Sätzen;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 4. November 2013; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 4. November 2013;
Aufgrund der Verweigerung des Einverständnisses des Ministers des Aufgrund der Verweigerung des Einverständnisses des Ministers des
Haushalts vom 26. November 2013; Haushalts vom 26. November 2013;
Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 28. November 2013, über Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 28. November 2013, über
die Verweigerung des Einverständnisses des Ministers des Haushalts die Verweigerung des Einverständnisses des Ministers des Haushalts
hinwegzugehen; hinwegzugehen;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass: Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass:
- der Erlass der Flämischen Regierung "tot concretisering van de - der Erlass der Flämischen Regierung "tot concretisering van de
voorwaarden om vennootschappen met sociaal oogmerk en verenigingen voorwaarden om vennootschappen met sociaal oogmerk en verenigingen
zonder winstoogmerk die wooninfracstructuur ter beschikking stellen zonder winstoogmerk die wooninfracstructuur ter beschikking stellen
aan personen met een handicap te erkennen" (Konkretisierung der aan personen met een handicap te erkennen" (Konkretisierung der
Bedingungen für die Zulassung von Gesellschaften mit sozialer Bedingungen für die Zulassung von Gesellschaften mit sozialer
Zielsetzung und Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die Zielsetzung und Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die
Personen mit Behinderung Wohnraum zur Verfügung stellen) am 1. Januar Personen mit Behinderung Wohnraum zur Verfügung stellen) am 1. Januar
2014 in Kraft tritt und es daher wünschenswert ist, dass der ermäßigte 2014 in Kraft tritt und es daher wünschenswert ist, dass der ermäßigte
Mehrwertsteuersatz von 6 Prozent auf Immobilienarbeiten, die sich auf Mehrwertsteuersatz von 6 Prozent auf Immobilienarbeiten, die sich auf
diesen Wohnraum beziehen, ab diesem Datum Anwendung findet, diesen Wohnraum beziehen, ab diesem Datum Anwendung findet,
- der "Vlaams Woningfonds", der Wohnungsfonds der kinderreichen - der "Vlaams Woningfonds", der Wohnungsfonds der kinderreichen
Familien der Wallonie und der "Fonds du Logement de la Région de Familien der Wallonie und der "Fonds du Logement de la Région de
Bruxelles-Capitale"/"Woningfonds van het Brussels Hoofdstedelijk Bruxelles-Capitale"/"Woningfonds van het Brussels Hoofdstedelijk
Gewest" Aufträge erfüllen müssen, die ihnen gemäß dem "Vlaamse Gewest" Aufträge erfüllen müssen, die ihnen gemäß dem "Vlaamse
Wooncode", dem Wallonischen Wohngesetzbuch beziehungsweise dem "Code Wooncode", dem Wallonischen Wohngesetzbuch beziehungsweise dem "Code
bruxellois du Logement"/"Brusselse Huisvestingscode" in einem bruxellois du Logement"/"Brusselse Huisvestingscode" in einem
sozialpolitischen Kontext von den Regionen auferlegt werden, sie aber sozialpolitischen Kontext von den Regionen auferlegt werden, sie aber
nicht als regionale Wohnungsbaugesellschaften im Sinne von Tabelle A nicht als regionale Wohnungsbaugesellschaften im Sinne von Tabelle A
Rubrik XXXVI der Anlage zum Königlichen Erlass Nr. 20 vom 20. Juli Rubrik XXXVI der Anlage zum Königlichen Erlass Nr. 20 vom 20. Juli
1970 in Bezug auf die Mehrwertsteuersätze gelten können und sie 1970 in Bezug auf die Mehrwertsteuersätze gelten können und sie
infolgedessen im heutigen Stand der Rechtsvorschriften den ermäßigten infolgedessen im heutigen Stand der Rechtsvorschriften den ermäßigten
Mehrwertsteuersatz von 6 Prozent nicht in Anspruch nehmen können, Mehrwertsteuersatz von 6 Prozent nicht in Anspruch nehmen können,
- die verschiedenen Akteure, die im gleichen Segment des sozialen - die verschiedenen Akteure, die im gleichen Segment des sozialen
Wohnungsbaus tätig sind, in Bezug auf den anwendbaren Wohnungsbaus tätig sind, in Bezug auf den anwendbaren
Mehrwertsteuersatz gleich behandelt werden müssen, Mehrwertsteuersatz gleich behandelt werden müssen,
- die Bezeichnungen der Fonds und Agenturen, die in Tabelle A Rubrik - die Bezeichnungen der Fonds und Agenturen, die in Tabelle A Rubrik
XXXII und XXXIII der Anlage zu vorerwähntem Königlichen Erlass Nr. 20 XXXII und XXXIII der Anlage zu vorerwähntem Königlichen Erlass Nr. 20
aufgeführt sind, nicht mehr den derzeit gültigen Bezeichnungen aufgeführt sind, nicht mehr den derzeit gültigen Bezeichnungen
entsprechen, entsprechen,
- diese Maßnahmen am 1. Januar 2014 in Kraft treten müssen, - diese Maßnahmen am 1. Januar 2014 in Kraft treten müssen,
- dieser Erlass daher unverzüglich ergehen muss; - dieser Erlass daher unverzüglich ergehen muss;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 54.649/3 des Staatsrates vom 9. Dezember Aufgrund des Gutachtens Nr. 54.649/3 des Staatsrates vom 9. Dezember
2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen und aufgrund der Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen und aufgrund der
Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Tabelle A Rubrik XXXII § 1 der Anlage zum Königlichen Artikel 1 - Tabelle A Rubrik XXXII § 1 der Anlage zum Königlichen
Erlass Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze Erlass Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze
und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen, und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen,
eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 30. September 1992 und eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 30. September 1992 und
abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 2. Juni 2010 und 30. abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 2. Juni 2010 und 30.
April 2013, wird wie folgt abgeändert: April 2013, wird wie folgt abgeändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt ersetzt: a) Nummer 1 wird wie folgt ersetzt:
"1. Die Leistungen müssen erbracht und in Rechnung gestellt werden für "1. Die Leistungen müssen erbracht und in Rechnung gestellt werden für
und zu Lasten: und zu Lasten:
a) einer regionalen Wohnungsbaugesellschaft oder einer von ihr a) einer regionalen Wohnungsbaugesellschaft oder einer von ihr
zugelassenen Gesellschaft für sozialen Wohnungsbau, zugelassenen Gesellschaft für sozialen Wohnungsbau,
b) einer Provinz, einer Interkommunalen, einer Gemeinde, eines b) einer Provinz, einer Interkommunalen, einer Gemeinde, eines
interkommunalen öffentlichen Sozialhilfezentrums oder eines interkommunalen öffentlichen Sozialhilfezentrums oder eines
öffentlichen Sozialhilfezentrums, öffentlichen Sozialhilfezentrums,
c) einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht oder einer c) einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht oder einer
Gesellschaft mit sozialer Zielsetzung, die im Rahmen der Unterbringung Gesellschaft mit sozialer Zielsetzung, die im Rahmen der Unterbringung
von Personen mit Behinderung von der zuständigen Behörde oder von von Personen mit Behinderung von der zuständigen Behörde oder von
einer Agentur oder einem Fonds für Personen mit Behinderung, die von einer Agentur oder einem Fonds für Personen mit Behinderung, die von
dieser Behörde eingerichtet worden sind, zugelassen sind." dieser Behörde eingerichtet worden sind, zugelassen sind."
b) Nummer 3 wird wie folgt ersetzt: b) Nummer 3 wird wie folgt ersetzt:
"3. Die Leistungen müssen an einer Wohnung erbracht werden, die dazu "3. Die Leistungen müssen an einer Wohnung erbracht werden, die dazu
bestimmt ist, von einer in Nr. 1 erwähnten Einrichtung, Gesellschaft, bestimmt ist, von einer in Nr. 1 erwähnten Einrichtung, Gesellschaft,
Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht oder Gesellschaft mit Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht oder Gesellschaft mit
sozialer Zielsetzung an eine Person mit Behinderung vermietet zu sozialer Zielsetzung an eine Person mit Behinderung vermietet zu
werden, die eine Beihilfe von einem Fonds oder einer Agentur für werden, die eine Beihilfe von einem Fonds oder einer Agentur für
Personen mit Behinderung erhält, die von der zuständigen Behörde Personen mit Behinderung erhält, die von der zuständigen Behörde
zugelassen sind." zugelassen sind."
Art. 2 - In Tabelle A Rubrik XXXIII § 1 der Anlage zu demselben Art. 2 - In Tabelle A Rubrik XXXIII § 1 der Anlage zu demselben
Erlass, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 30. September 1992 Erlass, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 30. September 1992
und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 2. Juni 2010 und 30. und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 2. Juni 2010 und 30.
April 2013, wird Nr. 2 wie folgt ersetzt: April 2013, wird Nr. 2 wie folgt ersetzt:
"2. Die Leistungen müssen erbracht und in Rechnung gestellt werden für "2. Die Leistungen müssen erbracht und in Rechnung gestellt werden für
und zu Lasten einer öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen und zu Lasten einer öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen
Person, die eine Einrichtung verwaltet, in der auf dauerhafte Weise in Person, die eine Einrichtung verwaltet, in der auf dauerhafte Weise in
Tages- und Nachtaufenthalt Personen mit Behinderung aufgenommen werden Tages- und Nachtaufenthalt Personen mit Behinderung aufgenommen werden
und die aus diesem Grund eine Beteiligung von einem Fonds oder einer und die aus diesem Grund eine Beteiligung von einem Fonds oder einer
Agentur für Personen mit Behinderung erhält, die von der zuständigen Agentur für Personen mit Behinderung erhält, die von der zuständigen
Behörde zugelassen sind." Behörde zugelassen sind."
Art. 3 - In Tabelle A Rubrik XXXVI der Anlage zu demselben Erlass wird Art. 3 - In Tabelle A Rubrik XXXVI der Anlage zu demselben Erlass wird
§ 1, eingefügt durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2006 und § 1, eingefügt durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2006 und
abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 10. Februar 2009 und 2. abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 10. Februar 2009 und 2.
Juni 2010, wie folgt ersetzt: Juni 2010, wie folgt ersetzt:
" § 1 - Der ermäßigte Steuersatz von 6 Prozent ist anwendbar auf: " § 1 - Der ermäßigte Steuersatz von 6 Prozent ist anwendbar auf:
1. Lieferungen von nachstehenden Gütern erwähnt in Artikel 1 § 9 des 1. Lieferungen von nachstehenden Gütern erwähnt in Artikel 1 § 9 des
Gesetzbuches und Begründungen, Abtretungen und Rückabtretungen Gesetzbuches und Begründungen, Abtretungen und Rückabtretungen
dinglicher Rechte an solchen Gütern, die nicht gemäß Artikel 44 § 3 dinglicher Rechte an solchen Gütern, die nicht gemäß Artikel 44 § 3
Nr. 1 des Gesetzbuches steuerfrei sind, wenn diese Güter für den Nr. 1 des Gesetzbuches steuerfrei sind, wenn diese Güter für den
Wohnungsbau in einem sozialpolitischen Kontext bestimmt sind: Wohnungsbau in einem sozialpolitischen Kontext bestimmt sind:
a) Privatwohnungen, die regionalen Wohnungsbaugesellschaften, von a) Privatwohnungen, die regionalen Wohnungsbaugesellschaften, von
ihnen zugelassenen Gesellschaften für sozialen Wohnungsbau, dem ihnen zugelassenen Gesellschaften für sozialen Wohnungsbau, dem
"Vlaams Woningfonds", dem Wohnungsfonds der kinderreichen Familien der "Vlaams Woningfonds", dem Wohnungsfonds der kinderreichen Familien der
Wallonie oder dem "Fonds du Logement de la Région de Wallonie oder dem "Fonds du Logement de la Région de
Bruxelles-Capitale"/"Woningfonds van het Brussels Hoofdstedelijk Bruxelles-Capitale"/"Woningfonds van het Brussels Hoofdstedelijk
Gewest" geliefert und in Rechnung gestellt werden und dazu bestimmt Gewest" geliefert und in Rechnung gestellt werden und dazu bestimmt
sind, von diesen Gesellschaften oder Fonds vermietet zu werden, sind, von diesen Gesellschaften oder Fonds vermietet zu werden,
b) Privatwohnungen, die regionalen Wohnungsbaugesellschaften, von b) Privatwohnungen, die regionalen Wohnungsbaugesellschaften, von
ihnen zugelassenen Gesellschaften für sozialen Wohnungsbau, dem ihnen zugelassenen Gesellschaften für sozialen Wohnungsbau, dem
"Vlaams Woningfonds", dem Wohnungsfonds der kinderreichen Familien der "Vlaams Woningfonds", dem Wohnungsfonds der kinderreichen Familien der
Wallonie oder dem "Fonds du Logement de la Région de Wallonie oder dem "Fonds du Logement de la Région de
Bruxelles-Capitale"/"Woningfonds van het Brussels Hoofdstedelijk Bruxelles-Capitale"/"Woningfonds van het Brussels Hoofdstedelijk
Gewest" geliefert und in Rechnung gestellt werden und dazu bestimmt Gewest" geliefert und in Rechnung gestellt werden und dazu bestimmt
sind, von diesen Gesellschaften oder Fonds verkauft zu werden, sind, von diesen Gesellschaften oder Fonds verkauft zu werden,
c) Privatwohnungen, die von regionalen Wohnungsbaugesellschaften, von c) Privatwohnungen, die von regionalen Wohnungsbaugesellschaften, von
den von ihnen zugelassenen Gesellschaften für sozialen Wohnungsbau, den von ihnen zugelassenen Gesellschaften für sozialen Wohnungsbau,
vom "Vlaams Woningfonds", vom Wohnungsfonds der kinderreichen Familien vom "Vlaams Woningfonds", vom Wohnungsfonds der kinderreichen Familien
der Wallonie oder vom "Fonds du Logement de la Région de der Wallonie oder vom "Fonds du Logement de la Région de
Bruxelles-Capitale"/"Woningfonds van het Brussels Hoofdstedelijk Bruxelles-Capitale"/"Woningfonds van het Brussels Hoofdstedelijk
Gewest" geliefert und in Rechnung gestellt werden, Gewest" geliefert und in Rechnung gestellt werden,
2. Immobilienarbeiten im Sinne von Artikel 19 § 2 Absatz 2 des 2. Immobilienarbeiten im Sinne von Artikel 19 § 2 Absatz 2 des
Gesetzbuches, ausgenommen Reinigung, und die anderen in Tabelle A Gesetzbuches, ausgenommen Reinigung, und die anderen in Tabelle A
Rubrik XXXI § 3 Nr. 3 bis 6 aufgezählten Leistungen in Bezug auf die Rubrik XXXI § 3 Nr. 3 bis 6 aufgezählten Leistungen in Bezug auf die
in Nr. 1 erwähnten Privatwohnungen, wenn sie regionalen in Nr. 1 erwähnten Privatwohnungen, wenn sie regionalen
Wohnungsbaugesellschaften, von ihnen zugelassenen Gesellschaften für Wohnungsbaugesellschaften, von ihnen zugelassenen Gesellschaften für
sozialen Wohnungsbau, dem "Vlaams Woningfonds", dem Wohnungsfonds der sozialen Wohnungsbau, dem "Vlaams Woningfonds", dem Wohnungsfonds der
kinderreichen Familien der Wallonie oder dem "Fonds du Logement de la kinderreichen Familien der Wallonie oder dem "Fonds du Logement de la
Région de Bruxelles-Capitale"/"Woningfonds van het Brussels Région de Bruxelles-Capitale"/"Woningfonds van het Brussels
Hoofdstedelijk Gewest" erbracht und in Rechnung gestellt werden, Hoofdstedelijk Gewest" erbracht und in Rechnung gestellt werden,
3. das in Artikel 44 § 3 Nr. 2 Buchstabe b) des Gesetzbuches erwähnte 3. das in Artikel 44 § 3 Nr. 2 Buchstabe b) des Gesetzbuches erwähnte
Immobilienleasing, das sich auf die in Nr. 1 erwähnten Privatwohnungen Immobilienleasing, das sich auf die in Nr. 1 erwähnten Privatwohnungen
bezieht, wenn der Leasingnehmer eine regionale bezieht, wenn der Leasingnehmer eine regionale
Wohnungsbaugesellschaft, eine von ihr zugelassene Gesellschaft für Wohnungsbaugesellschaft, eine von ihr zugelassene Gesellschaft für
sozialen Wohnungsbau, der "Vlaams Woningfonds", der Wohnungsfonds der sozialen Wohnungsbau, der "Vlaams Woningfonds", der Wohnungsfonds der
kinderreichen Familien der Wallonie oder der "Fonds du Logement de la kinderreichen Familien der Wallonie oder der "Fonds du Logement de la
Région de Bruxelles-Capitale"/"Woningfonds van het Brussels Région de Bruxelles-Capitale"/"Woningfonds van het Brussels
Hoofdstedelijk Gewest" ist." Hoofdstedelijk Gewest" ist."
Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
Art. 5 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung Art. 5 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2013 Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2013
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
K. GEENS K. GEENS
Anlage 2 Anlage 2
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
21. MÄRZ 2014 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Königlichen 21. MÄRZ 2014 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Königlichen
Erlasse Nr. 4 und 20 in Bezug auf die Mehrwertsteuer Erlasse Nr. 4 und 20 in Bezug auf die Mehrwertsteuer
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 37, ersetzt Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 37, ersetzt
durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, und des Artikels 76 § 1 Absatz durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, und des Artikels 76 § 1 Absatz
1, ersetzt durch das Gesetz vom 26. November 2009; 1, ersetzt durch das Gesetz vom 26. November 2009;
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 4 vom 29. Dezember 1969 in Bezug Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 4 vom 29. Dezember 1969 in Bezug
auf Erstattungen im Bereich der Mehrwertsteuer; auf Erstattungen im Bereich der Mehrwertsteuer;
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur
Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und
Dienstleistungen nach diesen Sätzen; Dienstleistungen nach diesen Sätzen;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 23. Dezember 2013; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 23. Dezember 2013;
Aufgrund des partiellen Einverständnisses und der partiellen Aufgrund des partiellen Einverständnisses und der partiellen
Verweigerung des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 8. Verweigerung des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 8.
Januar 2014; Januar 2014;
Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 14. März 2014, über die Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 14. März 2014, über die
partielle Verweigerung des Einverständnisses des Ministers des partielle Verweigerung des Einverständnisses des Ministers des
Haushalts hinwegzugehen; Haushalts hinwegzugehen;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.214/3 des Staatsrates vom 27. Februar Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.214/3 des Staatsrates vom 27. Februar
2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Aufgrund des offiziellen Antrags des Königreichs Belgien vom 30. Aufgrund des offiziellen Antrags des Königreichs Belgien vom 30.
Januar 2014, aufgrund von Artikel 102 der Richtlinie 2006/112/EG die Januar 2014, aufgrund von Artikel 102 der Richtlinie 2006/112/EG die
Maßnahme zur Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes von 6 Prozent auf Maßnahme zur Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes von 6 Prozent auf
bestimmte Lieferungen von Elektrizität dem Mehrwertsteuerausschuss zur bestimmte Lieferungen von Elektrizität dem Mehrwertsteuerausschuss zur
Konsultation vorzulegen; Konsultation vorzulegen;
Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften,
durchgeführt gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember durchgeführt gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember
2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen
administrative Vereinfachung; administrative Vereinfachung;
Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen und aufgrund der Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen und aufgrund der
Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
(...) (...)
Art. 2 - Artikel 1bis des Königlichen Erlasses Nr. 20 vom 20. Juli Art. 2 - Artikel 1bis des Königlichen Erlasses Nr. 20 vom 20. Juli
1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der
Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen, aufgehoben durch das Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen, aufgehoben durch das
Programmgesetz vom 4. Juli 2011, wird mit folgendem Wortlaut wieder Programmgesetz vom 4. Juli 2011, wird mit folgendem Wortlaut wieder
aufgenommen: aufgenommen:
"Art. 1bis - § 1 - In Abweichung von Artikel 1 unterliegt die "Art. 1bis - § 1 - In Abweichung von Artikel 1 unterliegt die
Lieferung von Elektrizität an Haushaltskunden wie in Artikel 2 Nr. Lieferung von Elektrizität an Haushaltskunden wie in Artikel 2 Nr.
16bis des Gesetzes vom 29. April 1999 über die Organisation des 16bis des Gesetzes vom 29. April 1999 über die Organisation des
Elektrizitätsmarktes erwähnt ab dem 1. April 2014 dem ermäßigten Elektrizitätsmarktes erwähnt ab dem 1. April 2014 dem ermäßigten
Steuersatz von 6 Prozent. Steuersatz von 6 Prozent.
§ 2 - Unbeschadet des Absatzes 2 ist auf Anzahlungen, die bis § 2 - Unbeschadet des Absatzes 2 ist auf Anzahlungen, die bis
spätestens 31. März 2014 angerechnet werden, der Mehrwertsteuersatz spätestens 31. März 2014 angerechnet werden, der Mehrwertsteuersatz
anzuwenden, der zum Zeitpunkt gilt, zu dem diese Anzahlungen in anzuwenden, der zum Zeitpunkt gilt, zu dem diese Anzahlungen in
Rechnung gestellt werden, auch wenn sie sich ganz oder teilweise auf Rechnung gestellt werden, auch wenn sie sich ganz oder teilweise auf
die Lieferung von Elektrizität beziehen, die ab dem 1. April 2014 die Lieferung von Elektrizität beziehen, die ab dem 1. April 2014
bewirkt wird. bewirkt wird.
Für die endgültige Erhebung der Mehrwertsteuer auf der Endabrechnung Für die endgültige Erhebung der Mehrwertsteuer auf der Endabrechnung
in Bezug auf den Zeitraum, der vor der Änderung des Satzes zum 1. in Bezug auf den Zeitraum, der vor der Änderung des Satzes zum 1.
April 2014 beginnt und nach diesem Zeitpunkt endet, wird die April 2014 beginnt und nach diesem Zeitpunkt endet, wird die
Besteuerungsgrundlage, die sich auf den Gesamtverbrauch während dieses Besteuerungsgrundlage, die sich auf den Gesamtverbrauch während dieses
Zeitraums bezieht, nach Mehrwertsteuersätzen und unter Zeitraums bezieht, nach Mehrwertsteuersätzen und unter
Berücksichtigung des Verbrauchs vor und nach Änderung des Satzes Berücksichtigung des Verbrauchs vor und nach Änderung des Satzes
aufgegliedert. aufgegliedert.
Die Berechnung des Verbrauchs für die in Absatz 2 erwähnte Die Berechnung des Verbrauchs für die in Absatz 2 erwähnte
Aufgliederung nach Mehrwertsteuersätzen geschieht anhand des im Aufgliederung nach Mehrwertsteuersätzen geschieht anhand des im
Elektrizitätsmarkt festgelegten Verbrauchsprofils (SLP oder Elektrizitätsmarkt festgelegten Verbrauchsprofils (SLP oder
synthetisches Lastprofil), das pro Viertelstunde oder pro Stunde eines synthetisches Lastprofil), das pro Viertelstunde oder pro Stunde eines
vollständigen Jahres den relativen Verbrauch eines bestimmten vollständigen Jahres den relativen Verbrauch eines bestimmten
Kundentyps angibt." Kundentyps angibt."
(...) (...)
Gegeben zu Brüssel, den 21. März 2014 Gegeben zu Brüssel, den 21. März 2014
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
K. GEENS K. GEENS
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