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| Koninklijk besluit nr. 20 tot vaststelling van de tarieven van de belasting over de toegevoegde waarde en tot indeling van de goederen en de diensten bij die tarieven. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen | Arrêté royal n° 20 fixant les taux de la taxe sur la valeur ajoutée et déterminant la répartition des biens et des services selon ces taux. - Traduction allemande de dispositions modificatives |
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 20 JULI 1970. - Koninklijk besluit nr. 20 tot vaststelling van de tarieven van de belasting over de toegevoegde waarde en tot indeling van de goederen en de diensten bij die tarieven. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 20 JUILLET 1970. - Arrêté royal n° 20 fixant les taux de la taxe sur la valeur ajoutée et déterminant la répartition des biens et des services selon ces taux. - Traduction allemande de dispositions modificatives |
| De respectievelijk in bijlagen 1 en 2 gevoegde teksten zijn de Duitse | Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 constituent la |
| vertaling : | traduction en langue allemande : |
| - van het koninklijk besluit van 21 december 2013 tot wijziging van | - de l'arrêté royal du 21 décembre 2013 modifiant l'arrêté royal n° |
| het koninklijk besluit nr. 20 van 20 juli 1970 tot vaststelling van de | 20, du 20 juillet 1970, fixant les taux de la taxe sur la valeur |
| tarieven van de belasting over de toegevoegde waarde en tot indeling | |
| van de goederen en de diensten bij die tarieven (Belgisch Staatsblad | ajoutée et déterminant la répartition des biens et des services selon |
| van 31 december 2013), bekrachtigd bij de programmawet van 19 december | ces taux (Moniteur belge du 31 décembre 2013), confirmé par la |
| 2014 (Belgisch Staatsblad van 29 december 2014); | loi-programme du 19 décembre 2014 (Moniteur belge du 29 décembre 2014); |
| - van artikel 2 van het koninklijk besluit van 21 maart 2014 tot | - de l'article 2 de l'arrêté royal du 21 mars 2014 modifiant les |
| wijziging van de koninklijke besluiten nrs. 4 en 20 met betrekking tot | arrêtés royaux nos 4 et 20 relatifs à la taxe sur la valeur ajoutée |
| de belasting over de toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van 27 | (Moniteur belge du 27 mars 2014, err. du 1er avril 2014), confirmé par |
| maart 2014, err. van 1 april 2014), bekrachtigd bij de programmawet | |
| van 19 december 2014 (Belgisch Staatsblad van 29 december 2014). | la loi-programme du 19 décembre 2014 (Moniteur belge du 29 décembre |
| Deze vertalingen zijn opgemaakt door de Centrale dienst voor duitse | 2014). Ces traductions ont été établies par le Service central de traducrion |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| Anlage 1 | Anlage 1 |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
| 21. DEZEMBER 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 21. DEZEMBER 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
| Erlasses Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der | Erlasses Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der |
| Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen | Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen |
| nach diesen Sätzen | nach diesen Sätzen |
| BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
| Sire, | Sire, |
| gemäß den Artikeln 98 und 99 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom | gemäß den Artikeln 98 und 99 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom |
| 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem können die | 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem können die |
| Mitgliedstaaten auf die in Anhang III der Richtlinie 2006/112/EG | Mitgliedstaaten auf die in Anhang III der Richtlinie 2006/112/EG |
| aufgeführten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen einen | aufgeführten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen einen |
| oder zwei ermäßigte Steuersätze anwenden, die mindestens 5 Prozent | oder zwei ermäßigte Steuersätze anwenden, die mindestens 5 Prozent |
| betragen müssen. Diese Richtlinie ist zuletzt durch die Richtlinie | betragen müssen. Diese Richtlinie ist zuletzt durch die Richtlinie |
| 2009/47/EG vom 5. Mai 2009 in Bezug auf ermäßigte Mehrwertsteuersätze | 2009/47/EG vom 5. Mai 2009 in Bezug auf ermäßigte Mehrwertsteuersätze |
| abgeändert worden. | abgeändert worden. |
| Aufgrund von Kategorie 10 dieses Anhangs III ist es den | Aufgrund von Kategorie 10 dieses Anhangs III ist es den |
| Mitgliedstaaten gestattet, einen ermäßigten Steuersatz auf "Lieferung, | Mitgliedstaaten gestattet, einen ermäßigten Steuersatz auf "Lieferung, |
| Bau, Renovierung und Umbau von Wohnungen im Rahmen des sozialen | Bau, Renovierung und Umbau von Wohnungen im Rahmen des sozialen |
| Wohnungsbaus" anzuwenden. | Wohnungsbaus" anzuwenden. |
| In Tabelle A Rubrik XXXII der Anlage zum Königlichen Erlass Nr. 20 vom | In Tabelle A Rubrik XXXII der Anlage zum Königlichen Erlass Nr. 20 vom |
| 20. Juli 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur | 20. Juli 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur |
| Einteilung der Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen ist unter | Einteilung der Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen ist unter |
| bestimmten Bedingungen die Anwendung des ermäßigten | bestimmten Bedingungen die Anwendung des ermäßigten |
| Mehrwertsteuersatzes für Immobilienarbeiten und damit gleichgesetzte | Mehrwertsteuersatzes für Immobilienarbeiten und damit gleichgesetzte |
| Leistungen vorgesehen, die an einer Privatwohnung erbracht werden, die | Leistungen vorgesehen, die an einer Privatwohnung erbracht werden, die |
| dazu bestimmt ist, an eine Person mit Behinderung vermietet zu werden, | dazu bestimmt ist, an eine Person mit Behinderung vermietet zu werden, |
| die eine Beihilfe von den von der zuständigen Behörde zugelassenen | die eine Beihilfe von den von der zuständigen Behörde zugelassenen |
| Agenturen und Fonds für Personen mit Behinderung erhält. | Agenturen und Fonds für Personen mit Behinderung erhält. |
| In Tabelle A Rubrik XXXIII der Anlage zu vorerwähntem Königlichen | In Tabelle A Rubrik XXXIII der Anlage zu vorerwähntem Königlichen |
| Erlass Nr. 20 ist unter bestimmten Bedingungen die Anwendung des | Erlass Nr. 20 ist unter bestimmten Bedingungen die Anwendung des |
| ermäßigten Mehrwertsteuersatzes für Immobilienarbeiten und damit | ermäßigten Mehrwertsteuersatzes für Immobilienarbeiten und damit |
| gleichgesetzte Leistungen vorgesehen, die für Einrichtungen erbracht | gleichgesetzte Leistungen vorgesehen, die für Einrichtungen erbracht |
| werden, in denen auf dauerhafte Weise in Tages- und Nachtaufenthalt | werden, in denen auf dauerhafte Weise in Tages- und Nachtaufenthalt |
| Personen mit Behinderung aufgenommen werden und die aus diesem Grund | Personen mit Behinderung aufgenommen werden und die aus diesem Grund |
| eine Beteiligung von den von der zuständigen Behörde zugelassenen | eine Beteiligung von den von der zuständigen Behörde zugelassenen |
| Agenturen und Fonds für Personen mit Behinderung erhalten. | Agenturen und Fonds für Personen mit Behinderung erhalten. |
| Da der Bau behindertengerechter Wohnungen für die Flämische | Da der Bau behindertengerechter Wohnungen für die Flämische |
| Gemeinschaft mit erhöhten Kosten verbunden ist und um den Mangel an | Gemeinschaft mit erhöhten Kosten verbunden ist und um den Mangel an |
| solchen Wohnungen auszugleichen, werden von der Flämischen | solchen Wohnungen auszugleichen, werden von der Flämischen |
| Gemeinschaft oder von den von ihr geschaffenen Agenturen und Fonds | Gemeinschaft oder von den von ihr geschaffenen Agenturen und Fonds |
| private Initiativen zugelassen, die solche Leistungen im Hinblick auf | private Initiativen zugelassen, die solche Leistungen im Hinblick auf |
| die Vermietung dieser Wohnungen erbringen. | die Vermietung dieser Wohnungen erbringen. |
| Diese privaten Initiativen sind insbesondere Vereinigungen ohne | Diese privaten Initiativen sind insbesondere Vereinigungen ohne |
| Gewinnerzielungsabsicht und Gesellschaften mit sozialer Zielsetzung. | Gewinnerzielungsabsicht und Gesellschaften mit sozialer Zielsetzung. |
| Juristische Personen mit Gewinnerzielungsabsicht sind hiervon | Juristische Personen mit Gewinnerzielungsabsicht sind hiervon |
| ausgeschlossen. | ausgeschlossen. |
| Personen mit Behinderung, die in Frage kommen, sind Personen, die | Personen mit Behinderung, die in Frage kommen, sind Personen, die |
| offensichtlich Betreuung und Unterstützung bedürfen und eine Beihilfe | offensichtlich Betreuung und Unterstützung bedürfen und eine Beihilfe |
| von einer Agentur oder einem Fonds für Personen mit Behinderung | von einer Agentur oder einem Fonds für Personen mit Behinderung |
| erhalten. | erhalten. |
| Durch die Ausdehnung der vorerwähnten Rubrik XXXII können auch in den | Durch die Ausdehnung der vorerwähnten Rubrik XXXII können auch in den |
| anderen Gemeinschaften und Regionen ähnliche Initiativen entwickelt | anderen Gemeinschaften und Regionen ähnliche Initiativen entwickelt |
| werden. | werden. |
| Da noch unklar ist, wann genau und in welchem Umfang Projekte anlaufen | Da noch unklar ist, wann genau und in welchem Umfang Projekte anlaufen |
| werden, können die budgetären Auswirkungen nicht berechnet werden. | werden, können die budgetären Auswirkungen nicht berechnet werden. |
| In Artikel 1 werden Immobilienarbeiten und damit gleichgesetzte | In Artikel 1 werden Immobilienarbeiten und damit gleichgesetzte |
| Leistungen auf Privatwohnungen ausgedehnt, die von solchen | Leistungen auf Privatwohnungen ausgedehnt, die von solchen |
| Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und Gesellschaften mit | Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und Gesellschaften mit |
| sozialer Zielsetzung errichtet werden. | sozialer Zielsetzung errichtet werden. |
| Die Bezeichnungen der betreffenden Fonds für Personen mit Behinderung, | Die Bezeichnungen der betreffenden Fonds für Personen mit Behinderung, |
| die in Tabelle A Rubrik XXXII § 1 Nr. 3, Privatwohnungen für Personen | die in Tabelle A Rubrik XXXII § 1 Nr. 3, Privatwohnungen für Personen |
| mit Behinderung, und XXXIII § 1 Nr. 2, Einrichtungen für Personen mit | mit Behinderung, und XXXIII § 1 Nr. 2, Einrichtungen für Personen mit |
| Behinderung, der Anlage zu vorerwähntem Königlichen Erlass Nr. 20 | Behinderung, der Anlage zu vorerwähntem Königlichen Erlass Nr. 20 |
| aufgeführt sind, entsprechen nicht mehr den derzeit gültigen | aufgeführt sind, entsprechen nicht mehr den derzeit gültigen |
| Bezeichnungen. | Bezeichnungen. |
| Da diese Bezeichnungen in Zukunft noch geändert werden könnten, werden | Da diese Bezeichnungen in Zukunft noch geändert werden könnten, werden |
| diese Einrichtungen in den betreffenden Rubriken nicht mehr explizit | diese Einrichtungen in den betreffenden Rubriken nicht mehr explizit |
| aufgeführt. Die spezifischen Bezeichnungen werden künftig durch einen | aufgeführt. Die spezifischen Bezeichnungen werden künftig durch einen |
| allgemeinen Verweis auf diese Agenturen oder Fonds ersetzt. | allgemeinen Verweis auf diese Agenturen oder Fonds ersetzt. |
| Durch die Artikel 1 und 2 werden die Abänderungen hinsichtlich der | Durch die Artikel 1 und 2 werden die Abänderungen hinsichtlich der |
| betreffenden Fonds angebracht. | betreffenden Fonds angebracht. |
| Aufgrund von Tabelle A Rubrik XXXVI der Anlage zu vorerwähntem | Aufgrund von Tabelle A Rubrik XXXVI der Anlage zu vorerwähntem |
| Königlichen Erlass Nr. 20 unterliegen dem ermäßigten | Königlichen Erlass Nr. 20 unterliegen dem ermäßigten |
| Mehrwertsteuersatz von 6 Prozent insbesondere Lieferungen von | Mehrwertsteuersatz von 6 Prozent insbesondere Lieferungen von |
| Privatwohnungen, die regionalen Wohnungsbaugesellschaften und von | Privatwohnungen, die regionalen Wohnungsbaugesellschaften und von |
| ihnen zugelassenen Gesellschaften für sozialen Wohnungsbau geliefert | ihnen zugelassenen Gesellschaften für sozialen Wohnungsbau geliefert |
| und in Rechnung gestellt werden. Diese Wohnungen sind dazu bestimmt, | und in Rechnung gestellt werden. Diese Wohnungen sind dazu bestimmt, |
| von den vorerwähnten Gesellschaften verkauft oder vermietet zu werden. | von den vorerwähnten Gesellschaften verkauft oder vermietet zu werden. |
| Der ermäßigte Steuersatz von 6 Prozent kann somit auf Lieferung, Bau, | Der ermäßigte Steuersatz von 6 Prozent kann somit auf Lieferung, Bau, |
| Renovierung und Umbau von Privatwohnungen angewandt werden, die den | Renovierung und Umbau von Privatwohnungen angewandt werden, die den |
| vorerwähnten Gesellschaften in Rechnung gestellt werden, damit sie in | vorerwähnten Gesellschaften in Rechnung gestellt werden, damit sie in |
| der Lage sind, eine effizientere Politik im Bereich des sozialen | der Lage sind, eine effizientere Politik im Bereich des sozialen |
| Wohnungsbaus zu betreiben. | Wohnungsbaus zu betreiben. |
| Bestimmte Wohnungsfonds, insbesondere der "Vlaams Woningfonds", der | Bestimmte Wohnungsfonds, insbesondere der "Vlaams Woningfonds", der |
| Wohnungsfonds der kinderreichen Familien der Wallonie und der "Fonds | Wohnungsfonds der kinderreichen Familien der Wallonie und der "Fonds |
| du Logement de la Région de Bruxelles-Capitale"/"Woningfonds van het | du Logement de la Région de Bruxelles-Capitale"/"Woningfonds van het |
| Brussels Hoofdstedelijk Gewest", müssen Aufträge erfüllen, die ihnen | Brussels Hoofdstedelijk Gewest", müssen Aufträge erfüllen, die ihnen |
| in einem sozialpolitischen Kontext von den Regionen auferlegt werden. | in einem sozialpolitischen Kontext von den Regionen auferlegt werden. |
| In diesem Rahmen sind sie auch explizit in die regionalen | In diesem Rahmen sind sie auch explizit in die regionalen |
| Wohngesetzbücher, das heißt in den "Vlaamse Wooncode", das Wallonische | Wohngesetzbücher, das heißt in den "Vlaamse Wooncode", das Wallonische |
| Wohngesetzbuch beziehungsweise den "Code bruxellois du | Wohngesetzbuch beziehungsweise den "Code bruxellois du |
| Logement"/"Brusselse Huisvestingscode", aufgenommen worden. | Logement"/"Brusselse Huisvestingscode", aufgenommen worden. |
| Sie können aber weder als regionale Wohnungsbaugesellschaften im Sinne | Sie können aber weder als regionale Wohnungsbaugesellschaften im Sinne |
| der vorerwähnten Tabelle A Rubrik XXXVI noch als gemischte | der vorerwähnten Tabelle A Rubrik XXXVI noch als gemischte |
| Holdinggesellschaften wie in Tabelle B Rubrik X der Anlage zu | Holdinggesellschaften wie in Tabelle B Rubrik X der Anlage zu |
| vorerwähntem Königlichen Erlass Nr. 20 erwähnt gelten. Infolgedessen | vorerwähntem Königlichen Erlass Nr. 20 erwähnt gelten. Infolgedessen |
| können sie im heutigen Stand der Rechtsvorschriften den ermäßigten | können sie im heutigen Stand der Rechtsvorschriften den ermäßigten |
| Mehrwertsteuersatz von 6 Prozent nicht in Anspruch nehmen. | Mehrwertsteuersatz von 6 Prozent nicht in Anspruch nehmen. |
| Die budgetären Auswirkungen einer solchen Maßnahme sind sehr gering. | Die budgetären Auswirkungen einer solchen Maßnahme sind sehr gering. |
| Für den "Vlaams Woningfonds" sollen sie sich in den letzten Jahren auf | Für den "Vlaams Woningfonds" sollen sie sich in den letzten Jahren auf |
| 400.000 EUR belaufen haben. Für den Wohnungsfonds der kinderreichen | 400.000 EUR belaufen haben. Für den Wohnungsfonds der kinderreichen |
| Familien der Wallonie wird derzeit ein Projekt umgesetzt, bei dem die | Familien der Wallonie wird derzeit ein Projekt umgesetzt, bei dem die |
| budgetären Auswirkungen insgesamt (über einige Jahre) 121.000 EUR | budgetären Auswirkungen insgesamt (über einige Jahre) 121.000 EUR |
| betragen werden. | betragen werden. |
| Durch Artikel 3 werden die vorerwähnte Abänderungen in Rubrik XXXVI | Durch Artikel 3 werden die vorerwähnte Abänderungen in Rubrik XXXVI |
| angebracht. | angebracht. |
| In Artikel 4 wird das Inkrafttreten dieser Bestimmungen auf den 1. | In Artikel 4 wird das Inkrafttreten dieser Bestimmungen auf den 1. |
| Januar 2014 festgelegt. | Januar 2014 festgelegt. |
| Dem Gutachten des Staatsrates Nr. 54.649/3 ist größtenteils Rechnung | Dem Gutachten des Staatsrates Nr. 54.649/3 ist größtenteils Rechnung |
| getragen worden. | getragen worden. |
| Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
| Sire, | Sire, |
| der ehrerbietige | der ehrerbietige |
| und treue Diener | und treue Diener |
| Eurer Majestät zu sein. | Eurer Majestät zu sein. |
| Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
| K. GEENS | K. GEENS |
| 21. DEZEMBER 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 21. DEZEMBER 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
| Erlasses Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der | Erlasses Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der |
| Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen | Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen |
| nach diesen Sätzen | nach diesen Sätzen |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 37, ersetzt | Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 37, ersetzt |
| durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992; | durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur | Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur |
| Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und | Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und |
| Dienstleistungen nach diesen Sätzen; | Dienstleistungen nach diesen Sätzen; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 4. November 2013; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 4. November 2013; |
| Aufgrund der Verweigerung des Einverständnisses des Ministers des | Aufgrund der Verweigerung des Einverständnisses des Ministers des |
| Haushalts vom 26. November 2013; | Haushalts vom 26. November 2013; |
| Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 28. November 2013, über | Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 28. November 2013, über |
| die Verweigerung des Einverständnisses des Ministers des Haushalts | die Verweigerung des Einverständnisses des Ministers des Haushalts |
| hinwegzugehen; | hinwegzugehen; |
| Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass: | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass: |
| - der Erlass der Flämischen Regierung "tot concretisering van de | - der Erlass der Flämischen Regierung "tot concretisering van de |
| voorwaarden om vennootschappen met sociaal oogmerk en verenigingen | voorwaarden om vennootschappen met sociaal oogmerk en verenigingen |
| zonder winstoogmerk die wooninfracstructuur ter beschikking stellen | zonder winstoogmerk die wooninfracstructuur ter beschikking stellen |
| aan personen met een handicap te erkennen" (Konkretisierung der | aan personen met een handicap te erkennen" (Konkretisierung der |
| Bedingungen für die Zulassung von Gesellschaften mit sozialer | Bedingungen für die Zulassung von Gesellschaften mit sozialer |
| Zielsetzung und Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die | Zielsetzung und Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die |
| Personen mit Behinderung Wohnraum zur Verfügung stellen) am 1. Januar | Personen mit Behinderung Wohnraum zur Verfügung stellen) am 1. Januar |
| 2014 in Kraft tritt und es daher wünschenswert ist, dass der ermäßigte | 2014 in Kraft tritt und es daher wünschenswert ist, dass der ermäßigte |
| Mehrwertsteuersatz von 6 Prozent auf Immobilienarbeiten, die sich auf | Mehrwertsteuersatz von 6 Prozent auf Immobilienarbeiten, die sich auf |
| diesen Wohnraum beziehen, ab diesem Datum Anwendung findet, | diesen Wohnraum beziehen, ab diesem Datum Anwendung findet, |
| - der "Vlaams Woningfonds", der Wohnungsfonds der kinderreichen | - der "Vlaams Woningfonds", der Wohnungsfonds der kinderreichen |
| Familien der Wallonie und der "Fonds du Logement de la Région de | Familien der Wallonie und der "Fonds du Logement de la Région de |
| Bruxelles-Capitale"/"Woningfonds van het Brussels Hoofdstedelijk | Bruxelles-Capitale"/"Woningfonds van het Brussels Hoofdstedelijk |
| Gewest" Aufträge erfüllen müssen, die ihnen gemäß dem "Vlaamse | Gewest" Aufträge erfüllen müssen, die ihnen gemäß dem "Vlaamse |
| Wooncode", dem Wallonischen Wohngesetzbuch beziehungsweise dem "Code | Wooncode", dem Wallonischen Wohngesetzbuch beziehungsweise dem "Code |
| bruxellois du Logement"/"Brusselse Huisvestingscode" in einem | bruxellois du Logement"/"Brusselse Huisvestingscode" in einem |
| sozialpolitischen Kontext von den Regionen auferlegt werden, sie aber | sozialpolitischen Kontext von den Regionen auferlegt werden, sie aber |
| nicht als regionale Wohnungsbaugesellschaften im Sinne von Tabelle A | nicht als regionale Wohnungsbaugesellschaften im Sinne von Tabelle A |
| Rubrik XXXVI der Anlage zum Königlichen Erlass Nr. 20 vom 20. Juli | Rubrik XXXVI der Anlage zum Königlichen Erlass Nr. 20 vom 20. Juli |
| 1970 in Bezug auf die Mehrwertsteuersätze gelten können und sie | 1970 in Bezug auf die Mehrwertsteuersätze gelten können und sie |
| infolgedessen im heutigen Stand der Rechtsvorschriften den ermäßigten | infolgedessen im heutigen Stand der Rechtsvorschriften den ermäßigten |
| Mehrwertsteuersatz von 6 Prozent nicht in Anspruch nehmen können, | Mehrwertsteuersatz von 6 Prozent nicht in Anspruch nehmen können, |
| - die verschiedenen Akteure, die im gleichen Segment des sozialen | - die verschiedenen Akteure, die im gleichen Segment des sozialen |
| Wohnungsbaus tätig sind, in Bezug auf den anwendbaren | Wohnungsbaus tätig sind, in Bezug auf den anwendbaren |
| Mehrwertsteuersatz gleich behandelt werden müssen, | Mehrwertsteuersatz gleich behandelt werden müssen, |
| - die Bezeichnungen der Fonds und Agenturen, die in Tabelle A Rubrik | - die Bezeichnungen der Fonds und Agenturen, die in Tabelle A Rubrik |
| XXXII und XXXIII der Anlage zu vorerwähntem Königlichen Erlass Nr. 20 | XXXII und XXXIII der Anlage zu vorerwähntem Königlichen Erlass Nr. 20 |
| aufgeführt sind, nicht mehr den derzeit gültigen Bezeichnungen | aufgeführt sind, nicht mehr den derzeit gültigen Bezeichnungen |
| entsprechen, | entsprechen, |
| - diese Maßnahmen am 1. Januar 2014 in Kraft treten müssen, | - diese Maßnahmen am 1. Januar 2014 in Kraft treten müssen, |
| - dieser Erlass daher unverzüglich ergehen muss; | - dieser Erlass daher unverzüglich ergehen muss; |
| Aufgrund des Gutachtens Nr. 54.649/3 des Staatsrates vom 9. Dezember | Aufgrund des Gutachtens Nr. 54.649/3 des Staatsrates vom 9. Dezember |
| 2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
| 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
| Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen und aufgrund der | Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen und aufgrund der |
| Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
| Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
| Artikel 1 - Tabelle A Rubrik XXXII § 1 der Anlage zum Königlichen | Artikel 1 - Tabelle A Rubrik XXXII § 1 der Anlage zum Königlichen |
| Erlass Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze | Erlass Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze |
| und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen, | und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen, |
| eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 30. September 1992 und | eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 30. September 1992 und |
| abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 2. Juni 2010 und 30. | abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 2. Juni 2010 und 30. |
| April 2013, wird wie folgt abgeändert: | April 2013, wird wie folgt abgeändert: |
| a) Nummer 1 wird wie folgt ersetzt: | a) Nummer 1 wird wie folgt ersetzt: |
| "1. Die Leistungen müssen erbracht und in Rechnung gestellt werden für | "1. Die Leistungen müssen erbracht und in Rechnung gestellt werden für |
| und zu Lasten: | und zu Lasten: |
| a) einer regionalen Wohnungsbaugesellschaft oder einer von ihr | a) einer regionalen Wohnungsbaugesellschaft oder einer von ihr |
| zugelassenen Gesellschaft für sozialen Wohnungsbau, | zugelassenen Gesellschaft für sozialen Wohnungsbau, |
| b) einer Provinz, einer Interkommunalen, einer Gemeinde, eines | b) einer Provinz, einer Interkommunalen, einer Gemeinde, eines |
| interkommunalen öffentlichen Sozialhilfezentrums oder eines | interkommunalen öffentlichen Sozialhilfezentrums oder eines |
| öffentlichen Sozialhilfezentrums, | öffentlichen Sozialhilfezentrums, |
| c) einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht oder einer | c) einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht oder einer |
| Gesellschaft mit sozialer Zielsetzung, die im Rahmen der Unterbringung | Gesellschaft mit sozialer Zielsetzung, die im Rahmen der Unterbringung |
| von Personen mit Behinderung von der zuständigen Behörde oder von | von Personen mit Behinderung von der zuständigen Behörde oder von |
| einer Agentur oder einem Fonds für Personen mit Behinderung, die von | einer Agentur oder einem Fonds für Personen mit Behinderung, die von |
| dieser Behörde eingerichtet worden sind, zugelassen sind." | dieser Behörde eingerichtet worden sind, zugelassen sind." |
| b) Nummer 3 wird wie folgt ersetzt: | b) Nummer 3 wird wie folgt ersetzt: |
| "3. Die Leistungen müssen an einer Wohnung erbracht werden, die dazu | "3. Die Leistungen müssen an einer Wohnung erbracht werden, die dazu |
| bestimmt ist, von einer in Nr. 1 erwähnten Einrichtung, Gesellschaft, | bestimmt ist, von einer in Nr. 1 erwähnten Einrichtung, Gesellschaft, |
| Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht oder Gesellschaft mit | Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht oder Gesellschaft mit |
| sozialer Zielsetzung an eine Person mit Behinderung vermietet zu | sozialer Zielsetzung an eine Person mit Behinderung vermietet zu |
| werden, die eine Beihilfe von einem Fonds oder einer Agentur für | werden, die eine Beihilfe von einem Fonds oder einer Agentur für |
| Personen mit Behinderung erhält, die von der zuständigen Behörde | Personen mit Behinderung erhält, die von der zuständigen Behörde |
| zugelassen sind." | zugelassen sind." |
| Art. 2 - In Tabelle A Rubrik XXXIII § 1 der Anlage zu demselben | Art. 2 - In Tabelle A Rubrik XXXIII § 1 der Anlage zu demselben |
| Erlass, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 30. September 1992 | Erlass, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 30. September 1992 |
| und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 2. Juni 2010 und 30. | und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 2. Juni 2010 und 30. |
| April 2013, wird Nr. 2 wie folgt ersetzt: | April 2013, wird Nr. 2 wie folgt ersetzt: |
| "2. Die Leistungen müssen erbracht und in Rechnung gestellt werden für | "2. Die Leistungen müssen erbracht und in Rechnung gestellt werden für |
| und zu Lasten einer öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen | und zu Lasten einer öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen |
| Person, die eine Einrichtung verwaltet, in der auf dauerhafte Weise in | Person, die eine Einrichtung verwaltet, in der auf dauerhafte Weise in |
| Tages- und Nachtaufenthalt Personen mit Behinderung aufgenommen werden | Tages- und Nachtaufenthalt Personen mit Behinderung aufgenommen werden |
| und die aus diesem Grund eine Beteiligung von einem Fonds oder einer | und die aus diesem Grund eine Beteiligung von einem Fonds oder einer |
| Agentur für Personen mit Behinderung erhält, die von der zuständigen | Agentur für Personen mit Behinderung erhält, die von der zuständigen |
| Behörde zugelassen sind." | Behörde zugelassen sind." |
| Art. 3 - In Tabelle A Rubrik XXXVI der Anlage zu demselben Erlass wird | Art. 3 - In Tabelle A Rubrik XXXVI der Anlage zu demselben Erlass wird |
| § 1, eingefügt durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2006 und | § 1, eingefügt durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2006 und |
| abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 10. Februar 2009 und 2. | abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 10. Februar 2009 und 2. |
| Juni 2010, wie folgt ersetzt: | Juni 2010, wie folgt ersetzt: |
| " § 1 - Der ermäßigte Steuersatz von 6 Prozent ist anwendbar auf: | " § 1 - Der ermäßigte Steuersatz von 6 Prozent ist anwendbar auf: |
| 1. Lieferungen von nachstehenden Gütern erwähnt in Artikel 1 § 9 des | 1. Lieferungen von nachstehenden Gütern erwähnt in Artikel 1 § 9 des |
| Gesetzbuches und Begründungen, Abtretungen und Rückabtretungen | Gesetzbuches und Begründungen, Abtretungen und Rückabtretungen |
| dinglicher Rechte an solchen Gütern, die nicht gemäß Artikel 44 § 3 | dinglicher Rechte an solchen Gütern, die nicht gemäß Artikel 44 § 3 |
| Nr. 1 des Gesetzbuches steuerfrei sind, wenn diese Güter für den | Nr. 1 des Gesetzbuches steuerfrei sind, wenn diese Güter für den |
| Wohnungsbau in einem sozialpolitischen Kontext bestimmt sind: | Wohnungsbau in einem sozialpolitischen Kontext bestimmt sind: |
| a) Privatwohnungen, die regionalen Wohnungsbaugesellschaften, von | a) Privatwohnungen, die regionalen Wohnungsbaugesellschaften, von |
| ihnen zugelassenen Gesellschaften für sozialen Wohnungsbau, dem | ihnen zugelassenen Gesellschaften für sozialen Wohnungsbau, dem |
| "Vlaams Woningfonds", dem Wohnungsfonds der kinderreichen Familien der | "Vlaams Woningfonds", dem Wohnungsfonds der kinderreichen Familien der |
| Wallonie oder dem "Fonds du Logement de la Région de | Wallonie oder dem "Fonds du Logement de la Région de |
| Bruxelles-Capitale"/"Woningfonds van het Brussels Hoofdstedelijk | Bruxelles-Capitale"/"Woningfonds van het Brussels Hoofdstedelijk |
| Gewest" geliefert und in Rechnung gestellt werden und dazu bestimmt | Gewest" geliefert und in Rechnung gestellt werden und dazu bestimmt |
| sind, von diesen Gesellschaften oder Fonds vermietet zu werden, | sind, von diesen Gesellschaften oder Fonds vermietet zu werden, |
| b) Privatwohnungen, die regionalen Wohnungsbaugesellschaften, von | b) Privatwohnungen, die regionalen Wohnungsbaugesellschaften, von |
| ihnen zugelassenen Gesellschaften für sozialen Wohnungsbau, dem | ihnen zugelassenen Gesellschaften für sozialen Wohnungsbau, dem |
| "Vlaams Woningfonds", dem Wohnungsfonds der kinderreichen Familien der | "Vlaams Woningfonds", dem Wohnungsfonds der kinderreichen Familien der |
| Wallonie oder dem "Fonds du Logement de la Région de | Wallonie oder dem "Fonds du Logement de la Région de |
| Bruxelles-Capitale"/"Woningfonds van het Brussels Hoofdstedelijk | Bruxelles-Capitale"/"Woningfonds van het Brussels Hoofdstedelijk |
| Gewest" geliefert und in Rechnung gestellt werden und dazu bestimmt | Gewest" geliefert und in Rechnung gestellt werden und dazu bestimmt |
| sind, von diesen Gesellschaften oder Fonds verkauft zu werden, | sind, von diesen Gesellschaften oder Fonds verkauft zu werden, |
| c) Privatwohnungen, die von regionalen Wohnungsbaugesellschaften, von | c) Privatwohnungen, die von regionalen Wohnungsbaugesellschaften, von |
| den von ihnen zugelassenen Gesellschaften für sozialen Wohnungsbau, | den von ihnen zugelassenen Gesellschaften für sozialen Wohnungsbau, |
| vom "Vlaams Woningfonds", vom Wohnungsfonds der kinderreichen Familien | vom "Vlaams Woningfonds", vom Wohnungsfonds der kinderreichen Familien |
| der Wallonie oder vom "Fonds du Logement de la Région de | der Wallonie oder vom "Fonds du Logement de la Région de |
| Bruxelles-Capitale"/"Woningfonds van het Brussels Hoofdstedelijk | Bruxelles-Capitale"/"Woningfonds van het Brussels Hoofdstedelijk |
| Gewest" geliefert und in Rechnung gestellt werden, | Gewest" geliefert und in Rechnung gestellt werden, |
| 2. Immobilienarbeiten im Sinne von Artikel 19 § 2 Absatz 2 des | 2. Immobilienarbeiten im Sinne von Artikel 19 § 2 Absatz 2 des |
| Gesetzbuches, ausgenommen Reinigung, und die anderen in Tabelle A | Gesetzbuches, ausgenommen Reinigung, und die anderen in Tabelle A |
| Rubrik XXXI § 3 Nr. 3 bis 6 aufgezählten Leistungen in Bezug auf die | Rubrik XXXI § 3 Nr. 3 bis 6 aufgezählten Leistungen in Bezug auf die |
| in Nr. 1 erwähnten Privatwohnungen, wenn sie regionalen | in Nr. 1 erwähnten Privatwohnungen, wenn sie regionalen |
| Wohnungsbaugesellschaften, von ihnen zugelassenen Gesellschaften für | Wohnungsbaugesellschaften, von ihnen zugelassenen Gesellschaften für |
| sozialen Wohnungsbau, dem "Vlaams Woningfonds", dem Wohnungsfonds der | sozialen Wohnungsbau, dem "Vlaams Woningfonds", dem Wohnungsfonds der |
| kinderreichen Familien der Wallonie oder dem "Fonds du Logement de la | kinderreichen Familien der Wallonie oder dem "Fonds du Logement de la |
| Région de Bruxelles-Capitale"/"Woningfonds van het Brussels | Région de Bruxelles-Capitale"/"Woningfonds van het Brussels |
| Hoofdstedelijk Gewest" erbracht und in Rechnung gestellt werden, | Hoofdstedelijk Gewest" erbracht und in Rechnung gestellt werden, |
| 3. das in Artikel 44 § 3 Nr. 2 Buchstabe b) des Gesetzbuches erwähnte | 3. das in Artikel 44 § 3 Nr. 2 Buchstabe b) des Gesetzbuches erwähnte |
| Immobilienleasing, das sich auf die in Nr. 1 erwähnten Privatwohnungen | Immobilienleasing, das sich auf die in Nr. 1 erwähnten Privatwohnungen |
| bezieht, wenn der Leasingnehmer eine regionale | bezieht, wenn der Leasingnehmer eine regionale |
| Wohnungsbaugesellschaft, eine von ihr zugelassene Gesellschaft für | Wohnungsbaugesellschaft, eine von ihr zugelassene Gesellschaft für |
| sozialen Wohnungsbau, der "Vlaams Woningfonds", der Wohnungsfonds der | sozialen Wohnungsbau, der "Vlaams Woningfonds", der Wohnungsfonds der |
| kinderreichen Familien der Wallonie oder der "Fonds du Logement de la | kinderreichen Familien der Wallonie oder der "Fonds du Logement de la |
| Région de Bruxelles-Capitale"/"Woningfonds van het Brussels | Région de Bruxelles-Capitale"/"Woningfonds van het Brussels |
| Hoofdstedelijk Gewest" ist." | Hoofdstedelijk Gewest" ist." |
| Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. | Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. |
| Art. 5 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung | Art. 5 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung |
| des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2013 | Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2013 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
| K. GEENS | K. GEENS |
| Anlage 2 | Anlage 2 |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
| 21. MÄRZ 2014 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Königlichen | 21. MÄRZ 2014 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Königlichen |
| Erlasse Nr. 4 und 20 in Bezug auf die Mehrwertsteuer | Erlasse Nr. 4 und 20 in Bezug auf die Mehrwertsteuer |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 37, ersetzt | Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 37, ersetzt |
| durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, und des Artikels 76 § 1 Absatz | durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, und des Artikels 76 § 1 Absatz |
| 1, ersetzt durch das Gesetz vom 26. November 2009; | 1, ersetzt durch das Gesetz vom 26. November 2009; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 4 vom 29. Dezember 1969 in Bezug | Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 4 vom 29. Dezember 1969 in Bezug |
| auf Erstattungen im Bereich der Mehrwertsteuer; | auf Erstattungen im Bereich der Mehrwertsteuer; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur | Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur |
| Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und | Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und |
| Dienstleistungen nach diesen Sätzen; | Dienstleistungen nach diesen Sätzen; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 23. Dezember 2013; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 23. Dezember 2013; |
| Aufgrund des partiellen Einverständnisses und der partiellen | Aufgrund des partiellen Einverständnisses und der partiellen |
| Verweigerung des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 8. | Verweigerung des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 8. |
| Januar 2014; | Januar 2014; |
| Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 14. März 2014, über die | Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 14. März 2014, über die |
| partielle Verweigerung des Einverständnisses des Ministers des | partielle Verweigerung des Einverständnisses des Ministers des |
| Haushalts hinwegzugehen; | Haushalts hinwegzugehen; |
| Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.214/3 des Staatsrates vom 27. Februar | Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.214/3 des Staatsrates vom 27. Februar |
| 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
| 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
| Aufgrund des offiziellen Antrags des Königreichs Belgien vom 30. | Aufgrund des offiziellen Antrags des Königreichs Belgien vom 30. |
| Januar 2014, aufgrund von Artikel 102 der Richtlinie 2006/112/EG die | Januar 2014, aufgrund von Artikel 102 der Richtlinie 2006/112/EG die |
| Maßnahme zur Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes von 6 Prozent auf | Maßnahme zur Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes von 6 Prozent auf |
| bestimmte Lieferungen von Elektrizität dem Mehrwertsteuerausschuss zur | bestimmte Lieferungen von Elektrizität dem Mehrwertsteuerausschuss zur |
| Konsultation vorzulegen; | Konsultation vorzulegen; |
| Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, | Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, |
| durchgeführt gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember | durchgeführt gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember |
| 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen | 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen |
| administrative Vereinfachung; | administrative Vereinfachung; |
| Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen und aufgrund der | Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen und aufgrund der |
| Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
| Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
| (...) | (...) |
| Art. 2 - Artikel 1bis des Königlichen Erlasses Nr. 20 vom 20. Juli | Art. 2 - Artikel 1bis des Königlichen Erlasses Nr. 20 vom 20. Juli |
| 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der | 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der |
| Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen, aufgehoben durch das | Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen, aufgehoben durch das |
| Programmgesetz vom 4. Juli 2011, wird mit folgendem Wortlaut wieder | Programmgesetz vom 4. Juli 2011, wird mit folgendem Wortlaut wieder |
| aufgenommen: | aufgenommen: |
| "Art. 1bis - § 1 - In Abweichung von Artikel 1 unterliegt die | "Art. 1bis - § 1 - In Abweichung von Artikel 1 unterliegt die |
| Lieferung von Elektrizität an Haushaltskunden wie in Artikel 2 Nr. | Lieferung von Elektrizität an Haushaltskunden wie in Artikel 2 Nr. |
| 16bis des Gesetzes vom 29. April 1999 über die Organisation des | 16bis des Gesetzes vom 29. April 1999 über die Organisation des |
| Elektrizitätsmarktes erwähnt ab dem 1. April 2014 dem ermäßigten | Elektrizitätsmarktes erwähnt ab dem 1. April 2014 dem ermäßigten |
| Steuersatz von 6 Prozent. | Steuersatz von 6 Prozent. |
| § 2 - Unbeschadet des Absatzes 2 ist auf Anzahlungen, die bis | § 2 - Unbeschadet des Absatzes 2 ist auf Anzahlungen, die bis |
| spätestens 31. März 2014 angerechnet werden, der Mehrwertsteuersatz | spätestens 31. März 2014 angerechnet werden, der Mehrwertsteuersatz |
| anzuwenden, der zum Zeitpunkt gilt, zu dem diese Anzahlungen in | anzuwenden, der zum Zeitpunkt gilt, zu dem diese Anzahlungen in |
| Rechnung gestellt werden, auch wenn sie sich ganz oder teilweise auf | Rechnung gestellt werden, auch wenn sie sich ganz oder teilweise auf |
| die Lieferung von Elektrizität beziehen, die ab dem 1. April 2014 | die Lieferung von Elektrizität beziehen, die ab dem 1. April 2014 |
| bewirkt wird. | bewirkt wird. |
| Für die endgültige Erhebung der Mehrwertsteuer auf der Endabrechnung | Für die endgültige Erhebung der Mehrwertsteuer auf der Endabrechnung |
| in Bezug auf den Zeitraum, der vor der Änderung des Satzes zum 1. | in Bezug auf den Zeitraum, der vor der Änderung des Satzes zum 1. |
| April 2014 beginnt und nach diesem Zeitpunkt endet, wird die | April 2014 beginnt und nach diesem Zeitpunkt endet, wird die |
| Besteuerungsgrundlage, die sich auf den Gesamtverbrauch während dieses | Besteuerungsgrundlage, die sich auf den Gesamtverbrauch während dieses |
| Zeitraums bezieht, nach Mehrwertsteuersätzen und unter | Zeitraums bezieht, nach Mehrwertsteuersätzen und unter |
| Berücksichtigung des Verbrauchs vor und nach Änderung des Satzes | Berücksichtigung des Verbrauchs vor und nach Änderung des Satzes |
| aufgegliedert. | aufgegliedert. |
| Die Berechnung des Verbrauchs für die in Absatz 2 erwähnte | Die Berechnung des Verbrauchs für die in Absatz 2 erwähnte |
| Aufgliederung nach Mehrwertsteuersätzen geschieht anhand des im | Aufgliederung nach Mehrwertsteuersätzen geschieht anhand des im |
| Elektrizitätsmarkt festgelegten Verbrauchsprofils (SLP oder | Elektrizitätsmarkt festgelegten Verbrauchsprofils (SLP oder |
| synthetisches Lastprofil), das pro Viertelstunde oder pro Stunde eines | synthetisches Lastprofil), das pro Viertelstunde oder pro Stunde eines |
| vollständigen Jahres den relativen Verbrauch eines bestimmten | vollständigen Jahres den relativen Verbrauch eines bestimmten |
| Kundentyps angibt." | Kundentyps angibt." |
| (...) | (...) |
| Gegeben zu Brüssel, den 21. März 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 21. März 2014 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
| K. GEENS | K. GEENS |