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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 20/01/2004
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 4 april 2003 tot instelling van een Hoge Raad voor de opleiding voor de openbare brandweerdiensten en twee Supraprovinciale Opleidingsraden voor de openbare brandweerdiensten Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 4 avril 2003 créant un Conseil supérieur de formation pour les services publics d'incendie et deux Conseils supraprovinciaux de formation pour les services publics d'incendie
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
20 JANUARI 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de 20 JANVIER 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle
officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 4 april 2003 en langue allemande de l'arrêté royal du 4 avril 2003 créant un
tot instelling van een Hoge Raad voor de opleiding voor de openbare Conseil supérieur de formation pour les services publics d'incendie et
brandweerdiensten en twee Supraprovinciale Opleidingsraden voor de deux Conseils supraprovinciaux de formation pour les services publics
openbare brandweerdiensten d'incendie
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté
besluit van 4 april 2003 tot instelling van een Hoge Raad voor de royal du 4 avril 2003 créant un Conseil supérieur de formation pour
opleiding voor de openbare brandweerdiensten en twee Supraprovinciale les services publics d'incendie et deux Conseils supraprovinciaux de
Opleidingsraden voor de openbare brandweerdiensten, opgemaakt door de formation pour les services publics d'incendie, établi par le Service
Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het central de traduction allemande auprès du Commissariat
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van het koninklijk besluit van 4 april 2003 tot instelling officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 4 avril 2003
van een Hoge Raad voor de opleiding voor de openbare brandweerdiensten créant un Conseil supérieur de formation pour les services publics
en twee Supraprovinciale Opleidingsraden voor de openbare d'incendie et deux Conseils supraprovinciaux de formation pour les
brandweerdiensten. services publics d'incendie.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 20 januari 2004. Donné à Bruxelles, le 20 janvier 2004.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Bijlage - Annexe Bijlage - Annexe
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
4. APRIL 2003 - Königlicher Erlass zur Einsetzung eines Hohen 4. APRIL 2003 - Königlicher Erlass zur Einsetzung eines Hohen
Ausbildungsrates für die öffentlichen Feuerwehrdienste und zweier Ausbildungsrates für die öffentlichen Feuerwehrdienste und zweier
Überprovinzialer Ausbildungsräte für die öffentlichen Feuerwehrdienste Überprovinzialer Ausbildungsräte für die öffentlichen Feuerwehrdienste
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz,
insbesondere des Artikels 9, ersetzt durch das Gesetz vom 16. Juli insbesondere des Artikels 9, ersetzt durch das Gesetz vom 16. Juli
1993; 1993;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 1991 zur Einsetzung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 1991 zur Einsetzung
eines Ausbildungsrates für die Feuerwehrdienste; eines Ausbildungsrates für die Feuerwehrdienste;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. November 2002; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. November 2002;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung
des vorliegenden Erlasses; des vorliegenden Erlasses;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 10. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 10.
Januar 2003; Januar 2003;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Öffentlichen Dienstes Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Öffentlichen Dienstes
vom 22. Januar 2003; vom 22. Januar 2003;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz
vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass im Rahmen der Reform der Ausbildung der In der Erwägung, dass im Rahmen der Reform der Ausbildung der
Mitglieder der Feuerwehrdienste drei in engem Zusammenhang stehende Mitglieder der Feuerwehrdienste drei in engem Zusammenhang stehende
Entwürfe von Königlichen Erlassen verfasst worden sind und der Entwürfe von Königlichen Erlassen verfasst worden sind und der
vorliegende Königliche Erlass einer dieser Texte ist; vorliegende Königliche Erlass einer dieser Texte ist;
In der Erwägung, dass infolge der am 15. Oktober 2002 erfolgten In der Erwägung, dass infolge der am 15. Oktober 2002 erfolgten
Annullierung des Königlichen Erlasses vom 19. März 1997 durch den Annullierung des Königlichen Erlasses vom 19. März 1997 durch den
Staatsrat zur Zeit ein Rechtsvakuum in Bezug auf die Ausbildung, die Staatsrat zur Zeit ein Rechtsvakuum in Bezug auf die Ausbildung, die
Brevets und die Laufbahn der Mitglieder der Feuerwehrdienste besteht; Brevets und die Laufbahn der Mitglieder der Feuerwehrdienste besteht;
In der Erwägung, dass infolgedessen die Gemeinden in diesen In der Erwägung, dass infolgedessen die Gemeinden in diesen
Angelegenheiten zahlreiche Bestimmungen selbst festlegen können, was Angelegenheiten zahlreiche Bestimmungen selbst festlegen können, was
das Risiko einer ungleichen Behandlung der Mitglieder der öffentlichen das Risiko einer ungleichen Behandlung der Mitglieder der öffentlichen
Feuerwehrdienste mit sich bringt; Feuerwehrdienste mit sich bringt;
In der Erwägung, dass die Einrichtung der Ausbildungsstrukturen, um In der Erwägung, dass die Einrichtung der Ausbildungsstrukturen, um
die es im vorliegenden Erlass geht, unerlässlich ist, um die Qualität die es im vorliegenden Erlass geht, unerlässlich ist, um die Qualität
und Einheitlichkeit der Ausbildung sowie deren Abstimmung auf die und Einheitlichkeit der Ausbildung sowie deren Abstimmung auf die
Bedürfnisse der Einsatzkräfte vor Ort zu gewährleisten; Bedürfnisse der Einsatzkräfte vor Ort zu gewährleisten;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
1. "Minister": den für Inneres zuständigen Minister, 1. "Minister": den für Inneres zuständigen Minister,
2. "provinzialen Ausbildungszentren": die provinzialen 2. "provinzialen Ausbildungszentren": die provinzialen
Ausbildungszentren für die Feuerwehrdienste, die im Königlichen Erlass Ausbildungszentren für die Feuerwehrdienste, die im Königlichen Erlass
vom 4. Oktober 1985 über die provinzialen Ausbildungszentren für die vom 4. Oktober 1985 über die provinzialen Ausbildungszentren für die
Feuerwehrdienste erwähnt sind. Feuerwehrdienste erwähnt sind.
KAPITEL II - Hoher Ausbildungsrat für die öffentlichen KAPITEL II - Hoher Ausbildungsrat für die öffentlichen
Feuerwehrdienste Feuerwehrdienste
Art. 2 - Beim Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres wird ein Hoher Art. 2 - Beim Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres wird ein Hoher
Ausbildungsrat für die öffentlichen Feuerwehrdienste, nachstehend "der Ausbildungsrat für die öffentlichen Feuerwehrdienste, nachstehend "der
Rat" genannt, eingesetzt. Rat" genannt, eingesetzt.
Art. 3 - Der Rat setzt sich zusammen aus: Art. 3 - Der Rat setzt sich zusammen aus:
1. dem Generaldirektor der Generaldirektion Zivile Sicherheit oder 1. dem Generaldirektor der Generaldirektion Zivile Sicherheit oder
seinem Beauftragten, der den Vorsitz führt, seinem Beauftragten, der den Vorsitz führt,
2. acht Vertretern des Königlichen Verbands der Feuerwehrkorps 2. acht Vertretern des Königlichen Verbands der Feuerwehrkorps
Belgiens, von denen vier dem französischsprachigen und Belgiens, von denen vier dem französischsprachigen und
deutschsprachigen Flügel angehören, darin einbegriffen ein deutschsprachigen Flügel angehören, darin einbegriffen ein
freiwilliges Mitglied eines öffentlichen Feuerwehrdienstes, und vier freiwilliges Mitglied eines öffentlichen Feuerwehrdienstes, und vier
dem niederländischsprachigen Flügel, darin einbegriffen ein dem niederländischsprachigen Flügel, darin einbegriffen ein
freiwilliges Mitglied eines öffentlichen Feuerwehrdienstes, freiwilliges Mitglied eines öffentlichen Feuerwehrdienstes,
3. einem Vertreter der Vereinigung der Berufsfeuerwehroffiziere 3. einem Vertreter der Vereinigung der Berufsfeuerwehroffiziere
Belgiens, Belgiens,
4. zwei Vertretern der französischsprachigen provinzialen 4. zwei Vertretern der französischsprachigen provinzialen
Ausbildungszentren und zwei Vertretern der niederländischsprachigen Ausbildungszentren und zwei Vertretern der niederländischsprachigen
provinzialen Ausbildungszentren, die nicht einem öffentlichen provinzialen Ausbildungszentren, die nicht einem öffentlichen
Feuerwehrdienst angehören, Feuerwehrdienst angehören,
5. einem französischsprachigen Pädagogen und einem 5. einem französischsprachigen Pädagogen und einem
niederländischsprachigen Pädagogen, die beide Mitglieder eines niederländischsprachigen Pädagogen, die beide Mitglieder eines
öffentlichen Feuerwehrdienstes sind, öffentlichen Feuerwehrdienstes sind,
6. zwei Beamten der Stufe 1 der Generaldirektion Zivile Sicherheit, 6. zwei Beamten der Stufe 1 der Generaldirektion Zivile Sicherheit,
die unterschiedlichen Sprachrollen angehören und von denen mindestens die unterschiedlichen Sprachrollen angehören und von denen mindestens
einer mit einsatzbezogenen Aufgaben beauftragt ist. einer mit einsatzbezogenen Aufgaben beauftragt ist.
Art. 4 - Die Mitglieder des Rates werden vom Minister ernannt: Art. 4 - Die Mitglieder des Rates werden vom Minister ernannt:
1. auf Vorschlag der betreffenden Sprachflügel des Königlichen 1. auf Vorschlag der betreffenden Sprachflügel des Königlichen
Verbands der Feuerwehrkorps Belgiens, was die in Artikel 3 Nrn. 2 und Verbands der Feuerwehrkorps Belgiens, was die in Artikel 3 Nrn. 2 und
5 erwähnten Mitglieder betrifft, 5 erwähnten Mitglieder betrifft,
2. auf Vorschlag der Vereinigung der Berufsfeuerwehroffiziere 2. auf Vorschlag der Vereinigung der Berufsfeuerwehroffiziere
Belgiens, was das in Artikel 3 Nr. 3 erwähnte Mitglied betrifft, Belgiens, was das in Artikel 3 Nr. 3 erwähnte Mitglied betrifft,
3. auf Vorschlag des Kollegiums der Direktoren der provinzialen 3. auf Vorschlag des Kollegiums der Direktoren der provinzialen
Ausbildungszentren, was die in Artikel 3 Nr. 4 erwähnten Mitglieder Ausbildungszentren, was die in Artikel 3 Nr. 4 erwähnten Mitglieder
betrifft, betrifft,
4. auf Vorschlag des Generaldirektors der Zivilen Sicherheit, was die 4. auf Vorschlag des Generaldirektors der Zivilen Sicherheit, was die
in Artikel 3 Nr. 6 erwähnten Beamten betrifft. in Artikel 3 Nr. 6 erwähnten Beamten betrifft.
Art. 5 - Der Rat hat den Auftrag: Art. 5 - Der Rat hat den Auftrag:
1. dem Minister Vorschläge in Bezug auf die Ausbildung der 1. dem Minister Vorschläge in Bezug auf die Ausbildung der
öffentlichen Feuerwehrdienste zu unterbreiten: öffentlichen Feuerwehrdienste zu unterbreiten:
a) was den Inhalt der Kurse betrifft, a) was den Inhalt der Kurse betrifft,
b) was die Zielsetzung und das Endziel der Kurse betrifft, b) was die Zielsetzung und das Endziel der Kurse betrifft,
c) was die Organisation der Ausbildung betrifft, c) was die Organisation der Ausbildung betrifft,
d) was die zu organisierenden neuen Ausbildungen betrifft, d) was die zu organisierenden neuen Ausbildungen betrifft,
2. eine Stellungnahme zu jedem ihm vom Minister vorgelegten 2. eine Stellungnahme zu jedem ihm vom Minister vorgelegten
Regelungsentwurf in Sachen Ausbildung abzugeben, Regelungsentwurf in Sachen Ausbildung abzugeben,
3. dem Minister zu jeder von ihm vorgelegten Frage eine Stellungnahme 3. dem Minister zu jeder von ihm vorgelegten Frage eine Stellungnahme
abzugeben, abzugeben,
4. über die Qualität der von den verschiedenen Ausbildungszentren 4. über die Qualität der von den verschiedenen Ausbildungszentren
organisierten Ausbildung Bericht zu erstatten. organisierten Ausbildung Bericht zu erstatten.
Der Vorsitzende übermittelt dem Minister die Stellungnahmen, Der Vorsitzende übermittelt dem Minister die Stellungnahmen,
Vorschläge und Berichte des Rates. Vorschläge und Berichte des Rates.
Art. 6 - Der Rat versammelt sich mindestens ein Mal pro Jahr. Art. 6 - Der Rat versammelt sich mindestens ein Mal pro Jahr.
Art. 7 - Der Rat stellt seine Geschäftsordnung auf. Diese wird dem Art. 7 - Der Rat stellt seine Geschäftsordnung auf. Diese wird dem
Minister zur Billigung vorgelegt. Minister zur Billigung vorgelegt.
Art. 8 - Das Sekretariat des Rates wird von Beamten der Art. 8 - Das Sekretariat des Rates wird von Beamten der
Generaldirektion Zivile Sicherheit wahrgenommen. Generaldirektion Zivile Sicherheit wahrgenommen.
KAPITEL III - Programmierungskommission KAPITEL III - Programmierungskommission
Art. 9 - Beim Rat wird eine Programmierungskommission eingesetzt. Art. 9 - Beim Rat wird eine Programmierungskommission eingesetzt.
Art. 10 - Die Programmierungskommission setzt sich zusammen aus: Art. 10 - Die Programmierungskommission setzt sich zusammen aus:
1. einem Beamten der Stufe 1 der Generaldirektion Zivile Sicherheit, 1. einem Beamten der Stufe 1 der Generaldirektion Zivile Sicherheit,
der den Vorsitz führt, der den Vorsitz führt,
2. vier französischsprachigen Mitgliedern, von denen mindestens drei 2. vier französischsprachigen Mitgliedern, von denen mindestens drei
Mitglieder eines öffentlichen Feuerwehrdienstes sind, darin Mitglieder eines öffentlichen Feuerwehrdienstes sind, darin
einbegriffen ein deutschsprachiges Mitglied, und vier einbegriffen ein deutschsprachiges Mitglied, und vier
niederländischsprachigen Mitgliedern, von denen mindestens drei niederländischsprachigen Mitgliedern, von denen mindestens drei
Mitglieder eines öffentlichen Feuerwehrdienstes sind, Mitglieder eines öffentlichen Feuerwehrdienstes sind,
3. einem Vertreter der französischsprachigen provinzialen 3. einem Vertreter der französischsprachigen provinzialen
Ausbildungszentren und einem Vertreter der niederländischsprachigen Ausbildungszentren und einem Vertreter der niederländischsprachigen
provinzialen Ausbildungszentren, die nicht einem Feuerwehrdienst provinzialen Ausbildungszentren, die nicht einem Feuerwehrdienst
angehören. angehören.
Art. 11 - Die Kommissionsmitglieder werden vom Minister ernannt: Art. 11 - Die Kommissionsmitglieder werden vom Minister ernannt:
1. auf Vorschlag des Generaldirektors der Zivilen Sicherheit oder 1. auf Vorschlag des Generaldirektors der Zivilen Sicherheit oder
seines Beauftragten, was das in Artikel 10 Nr. 1 erwähnte Mitglied seines Beauftragten, was das in Artikel 10 Nr. 1 erwähnte Mitglied
betrifft, betrifft,
2. auf Vorschlag des Rates, was die in Artikel 10 Nr. 2 erwähnten 2. auf Vorschlag des Rates, was die in Artikel 10 Nr. 2 erwähnten
Mitglieder betrifft, Mitglieder betrifft,
3. auf Vorschlag des Kollegiums der Direktoren der 3. auf Vorschlag des Kollegiums der Direktoren der
französischsprachigen provinzialen Ausbildungszentren, was den in französischsprachigen provinzialen Ausbildungszentren, was den in
Artikel 10 Nr. 3 erwähnten französischsprachigen Vertreter betrifft, Artikel 10 Nr. 3 erwähnten französischsprachigen Vertreter betrifft,
und auf Vorschlag des Kollegiums der Direktoren der und auf Vorschlag des Kollegiums der Direktoren der
niederländischsprachigen provinzialen Ausbildungszentren, was den in niederländischsprachigen provinzialen Ausbildungszentren, was den in
Artikel 10 Nr. 3 erwähnten niederländischsprachigen Vertreter Artikel 10 Nr. 3 erwähnten niederländischsprachigen Vertreter
betrifft. betrifft.
Art. 12 - § 1 - Die Programmierungskommission hat den Auftrag: Art. 12 - § 1 - Die Programmierungskommission hat den Auftrag:
1. die Bedürfnisse in Sachen theoretische und praktische Kurse 1. die Bedürfnisse in Sachen theoretische und praktische Kurse
festzulegen, festzulegen,
2. dem Minister jeglichen Vorschlag in Sachen Vereinheitlichung der 2. dem Minister jeglichen Vorschlag in Sachen Vereinheitlichung der
Organisation des Unterrichts und der Prüfungen zu unterbreiten, Organisation des Unterrichts und der Prüfungen zu unterbreiten,
3. eine Stellungnahme über den Inhalt der als schriftliche Hilfsmittel 3. eine Stellungnahme über den Inhalt der als schriftliche Hilfsmittel
für den Unterricht dienenden Lernunterlagen abzugeben, für den Unterricht dienenden Lernunterlagen abzugeben,
4. die Ausführung der dem in Artikel 15 erwähnten Redaktionsausschuss 4. die Ausführung der dem in Artikel 15 erwähnten Redaktionsausschuss
anvertrauten Aufträge zu kontrollieren. anvertrauten Aufträge zu kontrollieren.
§ 2 - Die Programmierungskommission vertritt den Rat innerhalb der § 2 - Die Programmierungskommission vertritt den Rat innerhalb der
Grenzen der ihr zuerkannten Befugnisse. Grenzen der ihr zuerkannten Befugnisse.
§ 3 - Der Vorsitzende übermittelt dem Minister die Stellungnahmen und § 3 - Der Vorsitzende übermittelt dem Minister die Stellungnahmen und
Vorschläge der Programmierungskommission. Vorschläge der Programmierungskommission.
Art. 13 - Die Programmierungskommission versammelt sich mindestens ein Art. 13 - Die Programmierungskommission versammelt sich mindestens ein
Mal pro Jahr. Mal pro Jahr.
Art. 14 - Die Programmierungskommission stellt ihre Geschäftsordnung Art. 14 - Die Programmierungskommission stellt ihre Geschäftsordnung
auf. Sie wird dem Minister zur Billigung vorgelegt. auf. Sie wird dem Minister zur Billigung vorgelegt.
Art. 15 - Bei der Programmierungskommission wird ein Art. 15 - Bei der Programmierungskommission wird ein
Redaktionsausschuss eingesetzt, der beauftragt ist: Redaktionsausschuss eingesetzt, der beauftragt ist:
1. die Lernunterlagen, die als Hilfsmittel für den Unterricht dienen, 1. die Lernunterlagen, die als Hilfsmittel für den Unterricht dienen,
zu vereinheitlichen, zu verfassen und zu aktualisieren, zu vereinheitlichen, zu verfassen und zu aktualisieren,
2. der im vorliegenden Kapitel erwähnten Programmierungskommission die 2. der im vorliegenden Kapitel erwähnten Programmierungskommission die
Massnahmen vorzulegen, die er im Hinblick auf die Vereinheitlichung Massnahmen vorzulegen, die er im Hinblick auf die Vereinheitlichung
der Organisation der Prüfungen in den provinzialen Ausbildungszentren der Organisation der Prüfungen in den provinzialen Ausbildungszentren
für notwendig hält. für notwendig hält.
Art. 16 - Die Zusammensetzung des Redaktionsausschusses ist je nach Art. 16 - Die Zusammensetzung des Redaktionsausschusses ist je nach
Art des ihm anvertrauten Auftrags verschieden. Art des ihm anvertrauten Auftrags verschieden.
Er umfasst höchstens zwei französischsprachige und zwei Er umfasst höchstens zwei französischsprachige und zwei
niederländischsprachige Mitglieder, die den französischsprachigen niederländischsprachige Mitglieder, die den französischsprachigen
öffentlichen Feuerwehrdiensten beziehungsweise den öffentlichen Feuerwehrdiensten beziehungsweise den
niederländischsprachigen öffentlichen Feuerwehrdiensten angehören, und niederländischsprachigen öffentlichen Feuerwehrdiensten angehören, und
ein Mitglied, das dem Feuerwehrdienst und Dienst für dringende ein Mitglied, das dem Feuerwehrdienst und Dienst für dringende
medizinische Hilfe der Region Brüssel-Hauptstadt angehört. medizinische Hilfe der Region Brüssel-Hauptstadt angehört.
Die Mitglieder werden auf Vorschlag der Programmierungskommission vom Die Mitglieder werden auf Vorschlag der Programmierungskommission vom
Minister ernannt. Der Minister bestimmt Inhalt und Dauer ihres Minister ernannt. Der Minister bestimmt Inhalt und Dauer ihres
Auftrags. Auftrags.
Der Redaktionsausschuss kann Sachverständige hinzuziehen, damit sie Der Redaktionsausschuss kann Sachverständige hinzuziehen, damit sie
ihren Beitrag zur Tätigkeit des Ausschusses leisten. ihren Beitrag zur Tätigkeit des Ausschusses leisten.
Art. 17 - Der Minister legt die Entschädigungen fest, die die Art. 17 - Der Minister legt die Entschädigungen fest, die die
Mitglieder des Redaktionsausschusses erhalten, und bestimmt die Mitglieder des Redaktionsausschusses erhalten, und bestimmt die
Modalitäten, nach denen ihre Gehälter an die Behörden, denen sie Modalitäten, nach denen ihre Gehälter an die Behörden, denen sie
unterstehen, zurückgezahlt werden. unterstehen, zurückgezahlt werden.
Er legt die Entschädigung, die die Sachverständigen erhalten, fest. Er legt die Entschädigung, die die Sachverständigen erhalten, fest.
Art. 18 - Das Sekretariat der Programmierungskommission und des Art. 18 - Das Sekretariat der Programmierungskommission und des
Redaktionsausschusses wird von Beamten der Generaldirektion Zivile Redaktionsausschusses wird von Beamten der Generaldirektion Zivile
Sicherheit wahrgenommen. Sicherheit wahrgenommen.
KAPITEL IV - Kommission für Gleichsetzungen und Befreiungen KAPITEL IV - Kommission für Gleichsetzungen und Befreiungen
Art. 19 - Beim Rat wird eine Kommission für Gleichsetzungen und Art. 19 - Beim Rat wird eine Kommission für Gleichsetzungen und
Befreiungen eingesetzt. Befreiungen eingesetzt.
Art. 20 - Die Kommission für Gleichsetzungen und Befreiungen setzt Art. 20 - Die Kommission für Gleichsetzungen und Befreiungen setzt
sich zusammen aus: sich zusammen aus:
1. einem Beamten der Stufe 1 der Generaldirektion Zivile Sicherheit, 1. einem Beamten der Stufe 1 der Generaldirektion Zivile Sicherheit,
der den Vorsitz führt, der den Vorsitz führt,
2. vier französischsprachigen Mitgliedern, von denen mindestens drei 2. vier französischsprachigen Mitgliedern, von denen mindestens drei
Mitglieder eines öffentlichen Feuerwehrdienstes sind, und vier Mitglieder eines öffentlichen Feuerwehrdienstes sind, und vier
niederländischsprachigen Mitgliedern, von denen mindestens drei niederländischsprachigen Mitgliedern, von denen mindestens drei
Mitglieder eines öffentlichen Feuerwehrdienstes sind. Mitglieder eines öffentlichen Feuerwehrdienstes sind.
Art. 21 - Die Mitglieder der Kommission für Gleichsetzungen und Art. 21 - Die Mitglieder der Kommission für Gleichsetzungen und
Befreiungen werden vom Minister ernannt: Befreiungen werden vom Minister ernannt:
1. auf Vorschlag des Generaldirektors der Zivilen Sicherheit oder 1. auf Vorschlag des Generaldirektors der Zivilen Sicherheit oder
seines Beauftragten, was den in Artikel 20 Nr. 1 erwähnten Beamten seines Beauftragten, was den in Artikel 20 Nr. 1 erwähnten Beamten
betrifft, betrifft,
2. auf Vorschlag des Rates, was die in Artikel 20 Nr. 2 erwähnten 2. auf Vorschlag des Rates, was die in Artikel 20 Nr. 2 erwähnten
Mitglieder betrifft. Mitglieder betrifft.
Art. 22 - Die Kommission für Gleichsetzungen und Befreiungen hat den Art. 22 - Die Kommission für Gleichsetzungen und Befreiungen hat den
Auftrag: Auftrag:
1. dem Minister eine Stellungnahme über die ihr vom Generaldirektor 1. dem Minister eine Stellungnahme über die ihr vom Generaldirektor
der Zivilen Sicherheit oder von seinem Beauftragten vorgelegten der Zivilen Sicherheit oder von seinem Beauftragten vorgelegten
Anträge auf Gleichsetzung von Diplomen, Kursen oder Brevets und Anträge auf Gleichsetzung von Diplomen, Kursen oder Brevets und
Anträge auf Befreiung von Kursen und Prüfungen abzugeben, Anträge auf Befreiung von Kursen und Prüfungen abzugeben,
2. dem Minister auf eigene Initiative Vorschläge für Gleichsetzungen 2. dem Minister auf eigene Initiative Vorschläge für Gleichsetzungen
oder Befreiungen in Sachen Ausbildung zu unterbreiten. oder Befreiungen in Sachen Ausbildung zu unterbreiten.
Sie vertritt den Rat innerhalb der Grenzen der ihr zuerkannten Sie vertritt den Rat innerhalb der Grenzen der ihr zuerkannten
Befugnisse. Befugnisse.
Der Vorsitzende übermittelt dem Minister die Stellungnahmen und Der Vorsitzende übermittelt dem Minister die Stellungnahmen und
Vorschläge der Kommission für Gleichsetzungen und Befreiungen. Vorschläge der Kommission für Gleichsetzungen und Befreiungen.
Art. 23 - Die Kommission für Gleichsetzungen und Befreiungen Art. 23 - Die Kommission für Gleichsetzungen und Befreiungen
versammelt sich mindestens ein Mal pro Jahr. versammelt sich mindestens ein Mal pro Jahr.
Art. 24 - Die Kommission für Gleichsetzungen und Befreiungen stellt Art. 24 - Die Kommission für Gleichsetzungen und Befreiungen stellt
ihre Geschäftsordnung auf. Sie wird dem Minister zur Billigung ihre Geschäftsordnung auf. Sie wird dem Minister zur Billigung
vorgelegt. vorgelegt.
Art. 25 - Das Sekretariat der Kommission für Gleichsetzungen und Art. 25 - Das Sekretariat der Kommission für Gleichsetzungen und
Befreiungen wird von Beamten der Generaldirektion Zivile Sicherheit Befreiungen wird von Beamten der Generaldirektion Zivile Sicherheit
wahrgenommen. wahrgenommen.
KAPITEL V - Überprovinziale Ausbildungsräte für die öffentlichen KAPITEL V - Überprovinziale Ausbildungsräte für die öffentlichen
Feuerwehrdienste Feuerwehrdienste
Art. 26 - Es wird ein Überprovinzialer Ausbildungsrat für die Art. 26 - Es wird ein Überprovinzialer Ausbildungsrat für die
französischsprachigen und deutschsprachigen öffentlichen französischsprachigen und deutschsprachigen öffentlichen
Feuerwehrdienste, nachstehend "Französischsprachiger und Feuerwehrdienste, nachstehend "Französischsprachiger und
Deutschsprachiger Überprovinzialer Rat" genannt, und ein Deutschsprachiger Überprovinzialer Rat" genannt, und ein
Überprovinzialer Ausbildungsrat für die niederländischsprachigen Überprovinzialer Ausbildungsrat für die niederländischsprachigen
öffentlichen Feuerwehrdienste, nachstehend "Niederländischsprachiger öffentlichen Feuerwehrdienste, nachstehend "Niederländischsprachiger
Überprovinzialer Rat" genannt, eingesetzt. Überprovinzialer Rat" genannt, eingesetzt.
Art. 27 - Der Französischsprachige und Deutschsprachige Art. 27 - Der Französischsprachige und Deutschsprachige
Überprovinziale Rat setzt sich zusammen aus: Überprovinziale Rat setzt sich zusammen aus:
1. dem Präsidenten des französischsprachigen und deutschsprachigen 1. dem Präsidenten des französischsprachigen und deutschsprachigen
Flügels des Königlichen Verbands der Feuerwehrkorps Belgiens oder Flügels des Königlichen Verbands der Feuerwehrkorps Belgiens oder
seinem Beauftragten, seinem Beauftragten,
2. den Direktoren der französischsprachigen provinzialen 2. den Direktoren der französischsprachigen provinzialen
Ausbildungszentren oder ihren Beauftragten, Ausbildungszentren oder ihren Beauftragten,
3. sechs Technikern, darunter ein Deutschsprachiger, die die 3. sechs Technikern, darunter ein Deutschsprachiger, die die
französischsprachigen und deutschsprachigen öffentlichen französischsprachigen und deutschsprachigen öffentlichen
Feuerwehrdienste vertreten, Feuerwehrdienste vertreten,
4. einem zum Einsatzkader gehörenden Vertreter der Generaldirektion 4. einem zum Einsatzkader gehörenden Vertreter der Generaldirektion
Zivile Sicherheit, Zivile Sicherheit,
5. einem Berufsoffizier, der den Feuerwehrdienst und Dienst für 5. einem Berufsoffizier, der den Feuerwehrdienst und Dienst für
dringende medizinische Hilfe der Region Brüssel-Hauptstadt vertritt. dringende medizinische Hilfe der Region Brüssel-Hauptstadt vertritt.
Art. 28 - Der Niederländischsprachige Überprovinziale Rat setzt sich Art. 28 - Der Niederländischsprachige Überprovinziale Rat setzt sich
zusammen aus: zusammen aus:
1. dem Präsidenten des niederländischsprachigen Flügels des 1. dem Präsidenten des niederländischsprachigen Flügels des
Königlichen Verbands der Feuerwehrkorps Belgiens oder seinem Königlichen Verbands der Feuerwehrkorps Belgiens oder seinem
Beauftragten, Beauftragten,
2. den Direktoren der niederländischsprachigen provinzialen 2. den Direktoren der niederländischsprachigen provinzialen
Ausbildungszentren oder ihren Beauftragten, Ausbildungszentren oder ihren Beauftragten,
3. sechs Technikern, die die niederländischsprachigen öffentlichen 3. sechs Technikern, die die niederländischsprachigen öffentlichen
Feuerwehrdienste vertreten, Feuerwehrdienste vertreten,
4. einem zum Einsatzkader gehörenden Vertreter der Generaldirektion 4. einem zum Einsatzkader gehörenden Vertreter der Generaldirektion
Zivile Sicherheit, Zivile Sicherheit,
5. einem Berufsoffizier, der den Feuerwehrdienst und Dienst für 5. einem Berufsoffizier, der den Feuerwehrdienst und Dienst für
dringende medizinische Hilfe der Region Brüssel-Hauptstadt vertritt. dringende medizinische Hilfe der Region Brüssel-Hauptstadt vertritt.
Art. 29 - Die Mitglieder der Überprovinzialen Räte werden vom Minister Art. 29 - Die Mitglieder der Überprovinzialen Räte werden vom Minister
ernannt: ernannt:
1. auf Vorschlag der betreffenden provinzialen Ausbildungszentren, was 1. auf Vorschlag der betreffenden provinzialen Ausbildungszentren, was
die in Artikel 27 Nr. 2 und 28 Nr. 2 erwähnten Mitglieder betrifft, die in Artikel 27 Nr. 2 und 28 Nr. 2 erwähnten Mitglieder betrifft,
2. auf Vorschlag des Präsidenten des französischsprachigen und 2. auf Vorschlag des Präsidenten des französischsprachigen und
deutschsprachigen Flügels des Königlichen Verbands der Feuerwehrkorps deutschsprachigen Flügels des Königlichen Verbands der Feuerwehrkorps
Belgiens, was die in Artikel 27 Nr. 3 erwähnten Techniker betrifft, Belgiens, was die in Artikel 27 Nr. 3 erwähnten Techniker betrifft,
3. auf Vorschlag des Präsidenten des niederländischsprachigen Flügels 3. auf Vorschlag des Präsidenten des niederländischsprachigen Flügels
des Königlichen Verbands der Feuerwehrkorps Belgiens, was die in des Königlichen Verbands der Feuerwehrkorps Belgiens, was die in
Artikel 28 Nr. 3 erwähnten Techniker betrifft, Artikel 28 Nr. 3 erwähnten Techniker betrifft,
4. auf Vorschlag des Generaldirektors der Zivilen Sicherheit oder 4. auf Vorschlag des Generaldirektors der Zivilen Sicherheit oder
seines Beauftragten, was die in Artikel 27 Nr. 4 und 28 Nr. 4 seines Beauftragten, was die in Artikel 27 Nr. 4 und 28 Nr. 4
erwähnten Vertreter der Generaldirektion Zivile Sicherheit betrifft, erwähnten Vertreter der Generaldirektion Zivile Sicherheit betrifft,
5. auf Vorschlag des Feuerwehrdienstes und Dienstes für dringende 5. auf Vorschlag des Feuerwehrdienstes und Dienstes für dringende
medizinische Hilfe der Region Brüssel-Hauptstadt, was die in Artikel medizinische Hilfe der Region Brüssel-Hauptstadt, was die in Artikel
27 Nr. 5 und 28 Nr. 5 erwähnten Offiziere betrifft. 27 Nr. 5 und 28 Nr. 5 erwähnten Offiziere betrifft.
Art. 30 - Die Überprovinzialen Räte haben, jeder für die ihn Art. 30 - Die Überprovinzialen Räte haben, jeder für die ihn
betreffenden provinzialen Ausbildungszentren, den Auftrag: betreffenden provinzialen Ausbildungszentren, den Auftrag:
1. für die Koordinierung der von den provinzialen Ausbildungszentren 1. für die Koordinierung der von den provinzialen Ausbildungszentren
organisierten Ausbildung zu sorgen, organisierten Ausbildung zu sorgen,
2. die Qualität der von den provinzialen Ausbildungszentren 2. die Qualität der von den provinzialen Ausbildungszentren
organisierten Ausbildung zu kontrollieren und dem Rat Bericht zu organisierten Ausbildung zu kontrollieren und dem Rat Bericht zu
erstatten, erstatten,
3. dem Rat über die Anwendung der Anweisungen und Richtlinien in 3. dem Rat über die Anwendung der Anweisungen und Richtlinien in
Sachen Ausbildung der Mitglieder der öffentlichen Feuerwehrdienste Sachen Ausbildung der Mitglieder der öffentlichen Feuerwehrdienste
durch die provinzialen Ausbildungszentren Bericht zu erstatten, durch die provinzialen Ausbildungszentren Bericht zu erstatten,
4. dem Rat und den in den Kapiteln III und IV erwähnten Kommissionen 4. dem Rat und den in den Kapiteln III und IV erwähnten Kommissionen
jeglichen Vorschlag im Hinblick auf eine inhaltliche und jeglichen Vorschlag im Hinblick auf eine inhaltliche und
organisatorische Verbesserung der Ausbildung der Mitglieder der organisatorische Verbesserung der Ausbildung der Mitglieder der
öffentlichen Feuerwehrdienste zu unterbreiten. öffentlichen Feuerwehrdienste zu unterbreiten.
KAPITEL VI - Gemeinsame Bestimmungen für die Mitglieder des Rates und KAPITEL VI - Gemeinsame Bestimmungen für die Mitglieder des Rates und
der in den Kapiteln III, IV und V der in den Kapiteln III, IV und V
erwähnten Kommissionen und Überprovinzialen Räte erwähnten Kommissionen und Überprovinzialen Räte
Art. 31 - Für jedes ordentliche Mitglied des Rates und der in den Art. 31 - Für jedes ordentliche Mitglied des Rates und der in den
Kapiteln III, IV und V erwähnten Kommissionen und Überprovinzialen Kapiteln III, IV und V erwähnten Kommissionen und Überprovinzialen
Räte wird ein Ersatzmitglied ernannt. Räte wird ein Ersatzmitglied ernannt.
Die Ersatzmitglieder werden vom Minister nach demselben Verfahren Die Ersatzmitglieder werden vom Minister nach demselben Verfahren
ernannt wie dem, das für die ordentlichen Mitglieder vorgesehen ist. ernannt wie dem, das für die ordentlichen Mitglieder vorgesehen ist.
Art. 32 - § 1 - Die Dauer des Mandats der ordentlichen Mitglieder und Art. 32 - § 1 - Die Dauer des Mandats der ordentlichen Mitglieder und
der Ersatzmitglieder des Rates und der in den Kapiteln III, IV und V der Ersatzmitglieder des Rates und der in den Kapiteln III, IV und V
erwähnten Kommissionen und Überprovinzialen Räte beträgt fünf Jahre. erwähnten Kommissionen und Überprovinzialen Räte beträgt fünf Jahre.
Das Mandat ist erneuerbar. Das Mandat ist erneuerbar.
§ 2 - Das Mandat endet: § 2 - Das Mandat endet:
1. wenn seine Dauer abgelaufen ist, 1. wenn seine Dauer abgelaufen ist,
2. bei Rücktritt, 2. bei Rücktritt,
3. im Todesfall. 3. im Todesfall.
Ein Mitglied, dessen Mandat vor Ablauf der normalen Mandatsdauer Ein Mitglied, dessen Mandat vor Ablauf der normalen Mandatsdauer
beendet ist, wird ersetzt. In diesem Fall führt das neue Mitglied das beendet ist, wird ersetzt. In diesem Fall führt das neue Mitglied das
Mandat der Person, die es ersetzt, zu Ende. Mandat der Person, die es ersetzt, zu Ende.
Art. 33 - Ausser den Mitgliedern, die föderale Staatsbedienstete sind, Art. 33 - Ausser den Mitgliedern, die föderale Staatsbedienstete sind,
wird den Mitgliedern des Rates und der in den Kapiteln III, IV und V wird den Mitgliedern des Rates und der in den Kapiteln III, IV und V
erwähnten Kommissionen und Überprovinzialen Räte für die erwähnten Kommissionen und Überprovinzialen Räte für die
Versammlungen, an denen sie teilnehmen, maximal zwölf Mal im Jahr ein Versammlungen, an denen sie teilnehmen, maximal zwölf Mal im Jahr ein
Anwesenheitsgeld gewährt. Anwesenheitsgeld gewährt.
Der Minister legt den Betrag des Anwesenheitsgeldes fest. Der Minister legt den Betrag des Anwesenheitsgeldes fest.
Das Anwesenheitsgeld wird gezahlt, sofern die Versammlung mindestens Das Anwesenheitsgeld wird gezahlt, sofern die Versammlung mindestens
drei Stunden dauert. drei Stunden dauert.
Art. 34 - Den Mitgliedern des Rates und der in den Kapiteln III, IV Art. 34 - Den Mitgliedern des Rates und der in den Kapiteln III, IV
und V erwähnten Kommissionen und Überprovinzialen Räte können gemäss und V erwähnten Kommissionen und Überprovinzialen Räte können gemäss
der für die föderalen Staatsbediensteten geltenden Regelung die der für die föderalen Staatsbediensteten geltenden Regelung die
Fahrtkosten erstattet werden. Fahrtkosten erstattet werden.
Für die Anwendung dieser Regelung werden sie föderalen Für die Anwendung dieser Regelung werden sie föderalen
Staatsbediensteten der Stufe 1 gleichgestellt. Staatsbediensteten der Stufe 1 gleichgestellt.
KAPITEL VII - Schlussbestimmungen KAPITEL VII - Schlussbestimmungen
Art. 35 - Der Königliche Erlass vom 10. Juni 1991 zur Einsetzung eines Art. 35 - Der Königliche Erlass vom 10. Juni 1991 zur Einsetzung eines
Ausbildungsrates für die Feuerwehrdienste wird aufgehoben. Ausbildungsrates für die Feuerwehrdienste wird aufgehoben.
Art. 36 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des Art. 36 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 4. April 2003 Gegeben zu Brüssel, den 4. April 2003
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 20 januari 2004. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 20 janvier 2004.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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