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| Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 4 april 2003 tot instelling van een Hoge Raad voor de opleiding voor de openbare brandweerdiensten en twee Supraprovinciale Opleidingsraden voor de openbare brandweerdiensten | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 4 avril 2003 créant un Conseil supérieur de formation pour les services publics d'incendie et deux Conseils supraprovinciaux de formation pour les services publics d'incendie |
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
| 20 JANUARI 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de | 20 JANVIER 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle |
| officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 4 april 2003 | en langue allemande de l'arrêté royal du 4 avril 2003 créant un |
| tot instelling van een Hoge Raad voor de opleiding voor de openbare | Conseil supérieur de formation pour les services publics d'incendie et |
| brandweerdiensten en twee Supraprovinciale Opleidingsraden voor de | deux Conseils supraprovinciaux de formation pour les services publics |
| openbare brandweerdiensten | d'incendie |
| ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
| Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
| Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
| voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
| en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
| Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté |
| besluit van 4 april 2003 tot instelling van een Hoge Raad voor de | royal du 4 avril 2003 créant un Conseil supérieur de formation pour |
| opleiding voor de openbare brandweerdiensten en twee Supraprovinciale | les services publics d'incendie et deux Conseils supraprovinciaux de |
| Opleidingsraden voor de openbare brandweerdiensten, opgemaakt door de | formation pour les services publics d'incendie, établi par le Service |
| Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het | central de traduction allemande auprès du Commissariat |
| Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | d'arrondissement adjoint à Malmedy; |
| Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
| Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
| vertaling van het koninklijk besluit van 4 april 2003 tot instelling | officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 4 avril 2003 |
| van een Hoge Raad voor de opleiding voor de openbare brandweerdiensten | créant un Conseil supérieur de formation pour les services publics |
| en twee Supraprovinciale Opleidingsraden voor de openbare | d'incendie et deux Conseils supraprovinciaux de formation pour les |
| brandweerdiensten. | services publics d'incendie. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
| uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
| Gegeven te Brussel, 20 januari 2004. | Donné à Bruxelles, le 20 janvier 2004. |
| ALBERT | ALBERT |
| Van Koningswege : | Par le Roi : |
| De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
| P. DEWAEL | P. DEWAEL |
| Bijlage - Annexe | Bijlage - Annexe |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
| 4. APRIL 2003 - Königlicher Erlass zur Einsetzung eines Hohen | 4. APRIL 2003 - Königlicher Erlass zur Einsetzung eines Hohen |
| Ausbildungsrates für die öffentlichen Feuerwehrdienste und zweier | Ausbildungsrates für die öffentlichen Feuerwehrdienste und zweier |
| Überprovinzialer Ausbildungsräte für die öffentlichen Feuerwehrdienste | Überprovinzialer Ausbildungsräte für die öffentlichen Feuerwehrdienste |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, | Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, |
| insbesondere des Artikels 9, ersetzt durch das Gesetz vom 16. Juli | insbesondere des Artikels 9, ersetzt durch das Gesetz vom 16. Juli |
| 1993; | 1993; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 1991 zur Einsetzung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 1991 zur Einsetzung |
| eines Ausbildungsrates für die Feuerwehrdienste; | eines Ausbildungsrates für die Feuerwehrdienste; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. November 2002; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. November 2002; |
| Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung |
| des vorliegenden Erlasses; | des vorliegenden Erlasses; |
| Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 10. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 10. |
| Januar 2003; | Januar 2003; |
| Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Öffentlichen Dienstes | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Öffentlichen Dienstes |
| vom 22. Januar 2003; | vom 22. Januar 2003; |
| Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
| Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz | Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz |
| vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; | vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; |
| Aufgrund der Dringlichkeit; | Aufgrund der Dringlichkeit; |
| In der Erwägung, dass im Rahmen der Reform der Ausbildung der | In der Erwägung, dass im Rahmen der Reform der Ausbildung der |
| Mitglieder der Feuerwehrdienste drei in engem Zusammenhang stehende | Mitglieder der Feuerwehrdienste drei in engem Zusammenhang stehende |
| Entwürfe von Königlichen Erlassen verfasst worden sind und der | Entwürfe von Königlichen Erlassen verfasst worden sind und der |
| vorliegende Königliche Erlass einer dieser Texte ist; | vorliegende Königliche Erlass einer dieser Texte ist; |
| In der Erwägung, dass infolge der am 15. Oktober 2002 erfolgten | In der Erwägung, dass infolge der am 15. Oktober 2002 erfolgten |
| Annullierung des Königlichen Erlasses vom 19. März 1997 durch den | Annullierung des Königlichen Erlasses vom 19. März 1997 durch den |
| Staatsrat zur Zeit ein Rechtsvakuum in Bezug auf die Ausbildung, die | Staatsrat zur Zeit ein Rechtsvakuum in Bezug auf die Ausbildung, die |
| Brevets und die Laufbahn der Mitglieder der Feuerwehrdienste besteht; | Brevets und die Laufbahn der Mitglieder der Feuerwehrdienste besteht; |
| In der Erwägung, dass infolgedessen die Gemeinden in diesen | In der Erwägung, dass infolgedessen die Gemeinden in diesen |
| Angelegenheiten zahlreiche Bestimmungen selbst festlegen können, was | Angelegenheiten zahlreiche Bestimmungen selbst festlegen können, was |
| das Risiko einer ungleichen Behandlung der Mitglieder der öffentlichen | das Risiko einer ungleichen Behandlung der Mitglieder der öffentlichen |
| Feuerwehrdienste mit sich bringt; | Feuerwehrdienste mit sich bringt; |
| In der Erwägung, dass die Einrichtung der Ausbildungsstrukturen, um | In der Erwägung, dass die Einrichtung der Ausbildungsstrukturen, um |
| die es im vorliegenden Erlass geht, unerlässlich ist, um die Qualität | die es im vorliegenden Erlass geht, unerlässlich ist, um die Qualität |
| und Einheitlichkeit der Ausbildung sowie deren Abstimmung auf die | und Einheitlichkeit der Ausbildung sowie deren Abstimmung auf die |
| Bedürfnisse der Einsatzkräfte vor Ort zu gewährleisten; | Bedürfnisse der Einsatzkräfte vor Ort zu gewährleisten; |
| Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern |
| Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
| KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen |
| Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
| unter: | unter: |
| 1. "Minister": den für Inneres zuständigen Minister, | 1. "Minister": den für Inneres zuständigen Minister, |
| 2. "provinzialen Ausbildungszentren": die provinzialen | 2. "provinzialen Ausbildungszentren": die provinzialen |
| Ausbildungszentren für die Feuerwehrdienste, die im Königlichen Erlass | Ausbildungszentren für die Feuerwehrdienste, die im Königlichen Erlass |
| vom 4. Oktober 1985 über die provinzialen Ausbildungszentren für die | vom 4. Oktober 1985 über die provinzialen Ausbildungszentren für die |
| Feuerwehrdienste erwähnt sind. | Feuerwehrdienste erwähnt sind. |
| KAPITEL II - Hoher Ausbildungsrat für die öffentlichen | KAPITEL II - Hoher Ausbildungsrat für die öffentlichen |
| Feuerwehrdienste | Feuerwehrdienste |
| Art. 2 - Beim Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres wird ein Hoher | Art. 2 - Beim Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres wird ein Hoher |
| Ausbildungsrat für die öffentlichen Feuerwehrdienste, nachstehend "der | Ausbildungsrat für die öffentlichen Feuerwehrdienste, nachstehend "der |
| Rat" genannt, eingesetzt. | Rat" genannt, eingesetzt. |
| Art. 3 - Der Rat setzt sich zusammen aus: | Art. 3 - Der Rat setzt sich zusammen aus: |
| 1. dem Generaldirektor der Generaldirektion Zivile Sicherheit oder | 1. dem Generaldirektor der Generaldirektion Zivile Sicherheit oder |
| seinem Beauftragten, der den Vorsitz führt, | seinem Beauftragten, der den Vorsitz führt, |
| 2. acht Vertretern des Königlichen Verbands der Feuerwehrkorps | 2. acht Vertretern des Königlichen Verbands der Feuerwehrkorps |
| Belgiens, von denen vier dem französischsprachigen und | Belgiens, von denen vier dem französischsprachigen und |
| deutschsprachigen Flügel angehören, darin einbegriffen ein | deutschsprachigen Flügel angehören, darin einbegriffen ein |
| freiwilliges Mitglied eines öffentlichen Feuerwehrdienstes, und vier | freiwilliges Mitglied eines öffentlichen Feuerwehrdienstes, und vier |
| dem niederländischsprachigen Flügel, darin einbegriffen ein | dem niederländischsprachigen Flügel, darin einbegriffen ein |
| freiwilliges Mitglied eines öffentlichen Feuerwehrdienstes, | freiwilliges Mitglied eines öffentlichen Feuerwehrdienstes, |
| 3. einem Vertreter der Vereinigung der Berufsfeuerwehroffiziere | 3. einem Vertreter der Vereinigung der Berufsfeuerwehroffiziere |
| Belgiens, | Belgiens, |
| 4. zwei Vertretern der französischsprachigen provinzialen | 4. zwei Vertretern der französischsprachigen provinzialen |
| Ausbildungszentren und zwei Vertretern der niederländischsprachigen | Ausbildungszentren und zwei Vertretern der niederländischsprachigen |
| provinzialen Ausbildungszentren, die nicht einem öffentlichen | provinzialen Ausbildungszentren, die nicht einem öffentlichen |
| Feuerwehrdienst angehören, | Feuerwehrdienst angehören, |
| 5. einem französischsprachigen Pädagogen und einem | 5. einem französischsprachigen Pädagogen und einem |
| niederländischsprachigen Pädagogen, die beide Mitglieder eines | niederländischsprachigen Pädagogen, die beide Mitglieder eines |
| öffentlichen Feuerwehrdienstes sind, | öffentlichen Feuerwehrdienstes sind, |
| 6. zwei Beamten der Stufe 1 der Generaldirektion Zivile Sicherheit, | 6. zwei Beamten der Stufe 1 der Generaldirektion Zivile Sicherheit, |
| die unterschiedlichen Sprachrollen angehören und von denen mindestens | die unterschiedlichen Sprachrollen angehören und von denen mindestens |
| einer mit einsatzbezogenen Aufgaben beauftragt ist. | einer mit einsatzbezogenen Aufgaben beauftragt ist. |
| Art. 4 - Die Mitglieder des Rates werden vom Minister ernannt: | Art. 4 - Die Mitglieder des Rates werden vom Minister ernannt: |
| 1. auf Vorschlag der betreffenden Sprachflügel des Königlichen | 1. auf Vorschlag der betreffenden Sprachflügel des Königlichen |
| Verbands der Feuerwehrkorps Belgiens, was die in Artikel 3 Nrn. 2 und | Verbands der Feuerwehrkorps Belgiens, was die in Artikel 3 Nrn. 2 und |
| 5 erwähnten Mitglieder betrifft, | 5 erwähnten Mitglieder betrifft, |
| 2. auf Vorschlag der Vereinigung der Berufsfeuerwehroffiziere | 2. auf Vorschlag der Vereinigung der Berufsfeuerwehroffiziere |
| Belgiens, was das in Artikel 3 Nr. 3 erwähnte Mitglied betrifft, | Belgiens, was das in Artikel 3 Nr. 3 erwähnte Mitglied betrifft, |
| 3. auf Vorschlag des Kollegiums der Direktoren der provinzialen | 3. auf Vorschlag des Kollegiums der Direktoren der provinzialen |
| Ausbildungszentren, was die in Artikel 3 Nr. 4 erwähnten Mitglieder | Ausbildungszentren, was die in Artikel 3 Nr. 4 erwähnten Mitglieder |
| betrifft, | betrifft, |
| 4. auf Vorschlag des Generaldirektors der Zivilen Sicherheit, was die | 4. auf Vorschlag des Generaldirektors der Zivilen Sicherheit, was die |
| in Artikel 3 Nr. 6 erwähnten Beamten betrifft. | in Artikel 3 Nr. 6 erwähnten Beamten betrifft. |
| Art. 5 - Der Rat hat den Auftrag: | Art. 5 - Der Rat hat den Auftrag: |
| 1. dem Minister Vorschläge in Bezug auf die Ausbildung der | 1. dem Minister Vorschläge in Bezug auf die Ausbildung der |
| öffentlichen Feuerwehrdienste zu unterbreiten: | öffentlichen Feuerwehrdienste zu unterbreiten: |
| a) was den Inhalt der Kurse betrifft, | a) was den Inhalt der Kurse betrifft, |
| b) was die Zielsetzung und das Endziel der Kurse betrifft, | b) was die Zielsetzung und das Endziel der Kurse betrifft, |
| c) was die Organisation der Ausbildung betrifft, | c) was die Organisation der Ausbildung betrifft, |
| d) was die zu organisierenden neuen Ausbildungen betrifft, | d) was die zu organisierenden neuen Ausbildungen betrifft, |
| 2. eine Stellungnahme zu jedem ihm vom Minister vorgelegten | 2. eine Stellungnahme zu jedem ihm vom Minister vorgelegten |
| Regelungsentwurf in Sachen Ausbildung abzugeben, | Regelungsentwurf in Sachen Ausbildung abzugeben, |
| 3. dem Minister zu jeder von ihm vorgelegten Frage eine Stellungnahme | 3. dem Minister zu jeder von ihm vorgelegten Frage eine Stellungnahme |
| abzugeben, | abzugeben, |
| 4. über die Qualität der von den verschiedenen Ausbildungszentren | 4. über die Qualität der von den verschiedenen Ausbildungszentren |
| organisierten Ausbildung Bericht zu erstatten. | organisierten Ausbildung Bericht zu erstatten. |
| Der Vorsitzende übermittelt dem Minister die Stellungnahmen, | Der Vorsitzende übermittelt dem Minister die Stellungnahmen, |
| Vorschläge und Berichte des Rates. | Vorschläge und Berichte des Rates. |
| Art. 6 - Der Rat versammelt sich mindestens ein Mal pro Jahr. | Art. 6 - Der Rat versammelt sich mindestens ein Mal pro Jahr. |
| Art. 7 - Der Rat stellt seine Geschäftsordnung auf. Diese wird dem | Art. 7 - Der Rat stellt seine Geschäftsordnung auf. Diese wird dem |
| Minister zur Billigung vorgelegt. | Minister zur Billigung vorgelegt. |
| Art. 8 - Das Sekretariat des Rates wird von Beamten der | Art. 8 - Das Sekretariat des Rates wird von Beamten der |
| Generaldirektion Zivile Sicherheit wahrgenommen. | Generaldirektion Zivile Sicherheit wahrgenommen. |
| KAPITEL III - Programmierungskommission | KAPITEL III - Programmierungskommission |
| Art. 9 - Beim Rat wird eine Programmierungskommission eingesetzt. | Art. 9 - Beim Rat wird eine Programmierungskommission eingesetzt. |
| Art. 10 - Die Programmierungskommission setzt sich zusammen aus: | Art. 10 - Die Programmierungskommission setzt sich zusammen aus: |
| 1. einem Beamten der Stufe 1 der Generaldirektion Zivile Sicherheit, | 1. einem Beamten der Stufe 1 der Generaldirektion Zivile Sicherheit, |
| der den Vorsitz führt, | der den Vorsitz führt, |
| 2. vier französischsprachigen Mitgliedern, von denen mindestens drei | 2. vier französischsprachigen Mitgliedern, von denen mindestens drei |
| Mitglieder eines öffentlichen Feuerwehrdienstes sind, darin | Mitglieder eines öffentlichen Feuerwehrdienstes sind, darin |
| einbegriffen ein deutschsprachiges Mitglied, und vier | einbegriffen ein deutschsprachiges Mitglied, und vier |
| niederländischsprachigen Mitgliedern, von denen mindestens drei | niederländischsprachigen Mitgliedern, von denen mindestens drei |
| Mitglieder eines öffentlichen Feuerwehrdienstes sind, | Mitglieder eines öffentlichen Feuerwehrdienstes sind, |
| 3. einem Vertreter der französischsprachigen provinzialen | 3. einem Vertreter der französischsprachigen provinzialen |
| Ausbildungszentren und einem Vertreter der niederländischsprachigen | Ausbildungszentren und einem Vertreter der niederländischsprachigen |
| provinzialen Ausbildungszentren, die nicht einem Feuerwehrdienst | provinzialen Ausbildungszentren, die nicht einem Feuerwehrdienst |
| angehören. | angehören. |
| Art. 11 - Die Kommissionsmitglieder werden vom Minister ernannt: | Art. 11 - Die Kommissionsmitglieder werden vom Minister ernannt: |
| 1. auf Vorschlag des Generaldirektors der Zivilen Sicherheit oder | 1. auf Vorschlag des Generaldirektors der Zivilen Sicherheit oder |
| seines Beauftragten, was das in Artikel 10 Nr. 1 erwähnte Mitglied | seines Beauftragten, was das in Artikel 10 Nr. 1 erwähnte Mitglied |
| betrifft, | betrifft, |
| 2. auf Vorschlag des Rates, was die in Artikel 10 Nr. 2 erwähnten | 2. auf Vorschlag des Rates, was die in Artikel 10 Nr. 2 erwähnten |
| Mitglieder betrifft, | Mitglieder betrifft, |
| 3. auf Vorschlag des Kollegiums der Direktoren der | 3. auf Vorschlag des Kollegiums der Direktoren der |
| französischsprachigen provinzialen Ausbildungszentren, was den in | französischsprachigen provinzialen Ausbildungszentren, was den in |
| Artikel 10 Nr. 3 erwähnten französischsprachigen Vertreter betrifft, | Artikel 10 Nr. 3 erwähnten französischsprachigen Vertreter betrifft, |
| und auf Vorschlag des Kollegiums der Direktoren der | und auf Vorschlag des Kollegiums der Direktoren der |
| niederländischsprachigen provinzialen Ausbildungszentren, was den in | niederländischsprachigen provinzialen Ausbildungszentren, was den in |
| Artikel 10 Nr. 3 erwähnten niederländischsprachigen Vertreter | Artikel 10 Nr. 3 erwähnten niederländischsprachigen Vertreter |
| betrifft. | betrifft. |
| Art. 12 - § 1 - Die Programmierungskommission hat den Auftrag: | Art. 12 - § 1 - Die Programmierungskommission hat den Auftrag: |
| 1. die Bedürfnisse in Sachen theoretische und praktische Kurse | 1. die Bedürfnisse in Sachen theoretische und praktische Kurse |
| festzulegen, | festzulegen, |
| 2. dem Minister jeglichen Vorschlag in Sachen Vereinheitlichung der | 2. dem Minister jeglichen Vorschlag in Sachen Vereinheitlichung der |
| Organisation des Unterrichts und der Prüfungen zu unterbreiten, | Organisation des Unterrichts und der Prüfungen zu unterbreiten, |
| 3. eine Stellungnahme über den Inhalt der als schriftliche Hilfsmittel | 3. eine Stellungnahme über den Inhalt der als schriftliche Hilfsmittel |
| für den Unterricht dienenden Lernunterlagen abzugeben, | für den Unterricht dienenden Lernunterlagen abzugeben, |
| 4. die Ausführung der dem in Artikel 15 erwähnten Redaktionsausschuss | 4. die Ausführung der dem in Artikel 15 erwähnten Redaktionsausschuss |
| anvertrauten Aufträge zu kontrollieren. | anvertrauten Aufträge zu kontrollieren. |
| § 2 - Die Programmierungskommission vertritt den Rat innerhalb der | § 2 - Die Programmierungskommission vertritt den Rat innerhalb der |
| Grenzen der ihr zuerkannten Befugnisse. | Grenzen der ihr zuerkannten Befugnisse. |
| § 3 - Der Vorsitzende übermittelt dem Minister die Stellungnahmen und | § 3 - Der Vorsitzende übermittelt dem Minister die Stellungnahmen und |
| Vorschläge der Programmierungskommission. | Vorschläge der Programmierungskommission. |
| Art. 13 - Die Programmierungskommission versammelt sich mindestens ein | Art. 13 - Die Programmierungskommission versammelt sich mindestens ein |
| Mal pro Jahr. | Mal pro Jahr. |
| Art. 14 - Die Programmierungskommission stellt ihre Geschäftsordnung | Art. 14 - Die Programmierungskommission stellt ihre Geschäftsordnung |
| auf. Sie wird dem Minister zur Billigung vorgelegt. | auf. Sie wird dem Minister zur Billigung vorgelegt. |
| Art. 15 - Bei der Programmierungskommission wird ein | Art. 15 - Bei der Programmierungskommission wird ein |
| Redaktionsausschuss eingesetzt, der beauftragt ist: | Redaktionsausschuss eingesetzt, der beauftragt ist: |
| 1. die Lernunterlagen, die als Hilfsmittel für den Unterricht dienen, | 1. die Lernunterlagen, die als Hilfsmittel für den Unterricht dienen, |
| zu vereinheitlichen, zu verfassen und zu aktualisieren, | zu vereinheitlichen, zu verfassen und zu aktualisieren, |
| 2. der im vorliegenden Kapitel erwähnten Programmierungskommission die | 2. der im vorliegenden Kapitel erwähnten Programmierungskommission die |
| Massnahmen vorzulegen, die er im Hinblick auf die Vereinheitlichung | Massnahmen vorzulegen, die er im Hinblick auf die Vereinheitlichung |
| der Organisation der Prüfungen in den provinzialen Ausbildungszentren | der Organisation der Prüfungen in den provinzialen Ausbildungszentren |
| für notwendig hält. | für notwendig hält. |
| Art. 16 - Die Zusammensetzung des Redaktionsausschusses ist je nach | Art. 16 - Die Zusammensetzung des Redaktionsausschusses ist je nach |
| Art des ihm anvertrauten Auftrags verschieden. | Art des ihm anvertrauten Auftrags verschieden. |
| Er umfasst höchstens zwei französischsprachige und zwei | Er umfasst höchstens zwei französischsprachige und zwei |
| niederländischsprachige Mitglieder, die den französischsprachigen | niederländischsprachige Mitglieder, die den französischsprachigen |
| öffentlichen Feuerwehrdiensten beziehungsweise den | öffentlichen Feuerwehrdiensten beziehungsweise den |
| niederländischsprachigen öffentlichen Feuerwehrdiensten angehören, und | niederländischsprachigen öffentlichen Feuerwehrdiensten angehören, und |
| ein Mitglied, das dem Feuerwehrdienst und Dienst für dringende | ein Mitglied, das dem Feuerwehrdienst und Dienst für dringende |
| medizinische Hilfe der Region Brüssel-Hauptstadt angehört. | medizinische Hilfe der Region Brüssel-Hauptstadt angehört. |
| Die Mitglieder werden auf Vorschlag der Programmierungskommission vom | Die Mitglieder werden auf Vorschlag der Programmierungskommission vom |
| Minister ernannt. Der Minister bestimmt Inhalt und Dauer ihres | Minister ernannt. Der Minister bestimmt Inhalt und Dauer ihres |
| Auftrags. | Auftrags. |
| Der Redaktionsausschuss kann Sachverständige hinzuziehen, damit sie | Der Redaktionsausschuss kann Sachverständige hinzuziehen, damit sie |
| ihren Beitrag zur Tätigkeit des Ausschusses leisten. | ihren Beitrag zur Tätigkeit des Ausschusses leisten. |
| Art. 17 - Der Minister legt die Entschädigungen fest, die die | Art. 17 - Der Minister legt die Entschädigungen fest, die die |
| Mitglieder des Redaktionsausschusses erhalten, und bestimmt die | Mitglieder des Redaktionsausschusses erhalten, und bestimmt die |
| Modalitäten, nach denen ihre Gehälter an die Behörden, denen sie | Modalitäten, nach denen ihre Gehälter an die Behörden, denen sie |
| unterstehen, zurückgezahlt werden. | unterstehen, zurückgezahlt werden. |
| Er legt die Entschädigung, die die Sachverständigen erhalten, fest. | Er legt die Entschädigung, die die Sachverständigen erhalten, fest. |
| Art. 18 - Das Sekretariat der Programmierungskommission und des | Art. 18 - Das Sekretariat der Programmierungskommission und des |
| Redaktionsausschusses wird von Beamten der Generaldirektion Zivile | Redaktionsausschusses wird von Beamten der Generaldirektion Zivile |
| Sicherheit wahrgenommen. | Sicherheit wahrgenommen. |
| KAPITEL IV - Kommission für Gleichsetzungen und Befreiungen | KAPITEL IV - Kommission für Gleichsetzungen und Befreiungen |
| Art. 19 - Beim Rat wird eine Kommission für Gleichsetzungen und | Art. 19 - Beim Rat wird eine Kommission für Gleichsetzungen und |
| Befreiungen eingesetzt. | Befreiungen eingesetzt. |
| Art. 20 - Die Kommission für Gleichsetzungen und Befreiungen setzt | Art. 20 - Die Kommission für Gleichsetzungen und Befreiungen setzt |
| sich zusammen aus: | sich zusammen aus: |
| 1. einem Beamten der Stufe 1 der Generaldirektion Zivile Sicherheit, | 1. einem Beamten der Stufe 1 der Generaldirektion Zivile Sicherheit, |
| der den Vorsitz führt, | der den Vorsitz führt, |
| 2. vier französischsprachigen Mitgliedern, von denen mindestens drei | 2. vier französischsprachigen Mitgliedern, von denen mindestens drei |
| Mitglieder eines öffentlichen Feuerwehrdienstes sind, und vier | Mitglieder eines öffentlichen Feuerwehrdienstes sind, und vier |
| niederländischsprachigen Mitgliedern, von denen mindestens drei | niederländischsprachigen Mitgliedern, von denen mindestens drei |
| Mitglieder eines öffentlichen Feuerwehrdienstes sind. | Mitglieder eines öffentlichen Feuerwehrdienstes sind. |
| Art. 21 - Die Mitglieder der Kommission für Gleichsetzungen und | Art. 21 - Die Mitglieder der Kommission für Gleichsetzungen und |
| Befreiungen werden vom Minister ernannt: | Befreiungen werden vom Minister ernannt: |
| 1. auf Vorschlag des Generaldirektors der Zivilen Sicherheit oder | 1. auf Vorschlag des Generaldirektors der Zivilen Sicherheit oder |
| seines Beauftragten, was den in Artikel 20 Nr. 1 erwähnten Beamten | seines Beauftragten, was den in Artikel 20 Nr. 1 erwähnten Beamten |
| betrifft, | betrifft, |
| 2. auf Vorschlag des Rates, was die in Artikel 20 Nr. 2 erwähnten | 2. auf Vorschlag des Rates, was die in Artikel 20 Nr. 2 erwähnten |
| Mitglieder betrifft. | Mitglieder betrifft. |
| Art. 22 - Die Kommission für Gleichsetzungen und Befreiungen hat den | Art. 22 - Die Kommission für Gleichsetzungen und Befreiungen hat den |
| Auftrag: | Auftrag: |
| 1. dem Minister eine Stellungnahme über die ihr vom Generaldirektor | 1. dem Minister eine Stellungnahme über die ihr vom Generaldirektor |
| der Zivilen Sicherheit oder von seinem Beauftragten vorgelegten | der Zivilen Sicherheit oder von seinem Beauftragten vorgelegten |
| Anträge auf Gleichsetzung von Diplomen, Kursen oder Brevets und | Anträge auf Gleichsetzung von Diplomen, Kursen oder Brevets und |
| Anträge auf Befreiung von Kursen und Prüfungen abzugeben, | Anträge auf Befreiung von Kursen und Prüfungen abzugeben, |
| 2. dem Minister auf eigene Initiative Vorschläge für Gleichsetzungen | 2. dem Minister auf eigene Initiative Vorschläge für Gleichsetzungen |
| oder Befreiungen in Sachen Ausbildung zu unterbreiten. | oder Befreiungen in Sachen Ausbildung zu unterbreiten. |
| Sie vertritt den Rat innerhalb der Grenzen der ihr zuerkannten | Sie vertritt den Rat innerhalb der Grenzen der ihr zuerkannten |
| Befugnisse. | Befugnisse. |
| Der Vorsitzende übermittelt dem Minister die Stellungnahmen und | Der Vorsitzende übermittelt dem Minister die Stellungnahmen und |
| Vorschläge der Kommission für Gleichsetzungen und Befreiungen. | Vorschläge der Kommission für Gleichsetzungen und Befreiungen. |
| Art. 23 - Die Kommission für Gleichsetzungen und Befreiungen | Art. 23 - Die Kommission für Gleichsetzungen und Befreiungen |
| versammelt sich mindestens ein Mal pro Jahr. | versammelt sich mindestens ein Mal pro Jahr. |
| Art. 24 - Die Kommission für Gleichsetzungen und Befreiungen stellt | Art. 24 - Die Kommission für Gleichsetzungen und Befreiungen stellt |
| ihre Geschäftsordnung auf. Sie wird dem Minister zur Billigung | ihre Geschäftsordnung auf. Sie wird dem Minister zur Billigung |
| vorgelegt. | vorgelegt. |
| Art. 25 - Das Sekretariat der Kommission für Gleichsetzungen und | Art. 25 - Das Sekretariat der Kommission für Gleichsetzungen und |
| Befreiungen wird von Beamten der Generaldirektion Zivile Sicherheit | Befreiungen wird von Beamten der Generaldirektion Zivile Sicherheit |
| wahrgenommen. | wahrgenommen. |
| KAPITEL V - Überprovinziale Ausbildungsräte für die öffentlichen | KAPITEL V - Überprovinziale Ausbildungsräte für die öffentlichen |
| Feuerwehrdienste | Feuerwehrdienste |
| Art. 26 - Es wird ein Überprovinzialer Ausbildungsrat für die | Art. 26 - Es wird ein Überprovinzialer Ausbildungsrat für die |
| französischsprachigen und deutschsprachigen öffentlichen | französischsprachigen und deutschsprachigen öffentlichen |
| Feuerwehrdienste, nachstehend "Französischsprachiger und | Feuerwehrdienste, nachstehend "Französischsprachiger und |
| Deutschsprachiger Überprovinzialer Rat" genannt, und ein | Deutschsprachiger Überprovinzialer Rat" genannt, und ein |
| Überprovinzialer Ausbildungsrat für die niederländischsprachigen | Überprovinzialer Ausbildungsrat für die niederländischsprachigen |
| öffentlichen Feuerwehrdienste, nachstehend "Niederländischsprachiger | öffentlichen Feuerwehrdienste, nachstehend "Niederländischsprachiger |
| Überprovinzialer Rat" genannt, eingesetzt. | Überprovinzialer Rat" genannt, eingesetzt. |
| Art. 27 - Der Französischsprachige und Deutschsprachige | Art. 27 - Der Französischsprachige und Deutschsprachige |
| Überprovinziale Rat setzt sich zusammen aus: | Überprovinziale Rat setzt sich zusammen aus: |
| 1. dem Präsidenten des französischsprachigen und deutschsprachigen | 1. dem Präsidenten des französischsprachigen und deutschsprachigen |
| Flügels des Königlichen Verbands der Feuerwehrkorps Belgiens oder | Flügels des Königlichen Verbands der Feuerwehrkorps Belgiens oder |
| seinem Beauftragten, | seinem Beauftragten, |
| 2. den Direktoren der französischsprachigen provinzialen | 2. den Direktoren der französischsprachigen provinzialen |
| Ausbildungszentren oder ihren Beauftragten, | Ausbildungszentren oder ihren Beauftragten, |
| 3. sechs Technikern, darunter ein Deutschsprachiger, die die | 3. sechs Technikern, darunter ein Deutschsprachiger, die die |
| französischsprachigen und deutschsprachigen öffentlichen | französischsprachigen und deutschsprachigen öffentlichen |
| Feuerwehrdienste vertreten, | Feuerwehrdienste vertreten, |
| 4. einem zum Einsatzkader gehörenden Vertreter der Generaldirektion | 4. einem zum Einsatzkader gehörenden Vertreter der Generaldirektion |
| Zivile Sicherheit, | Zivile Sicherheit, |
| 5. einem Berufsoffizier, der den Feuerwehrdienst und Dienst für | 5. einem Berufsoffizier, der den Feuerwehrdienst und Dienst für |
| dringende medizinische Hilfe der Region Brüssel-Hauptstadt vertritt. | dringende medizinische Hilfe der Region Brüssel-Hauptstadt vertritt. |
| Art. 28 - Der Niederländischsprachige Überprovinziale Rat setzt sich | Art. 28 - Der Niederländischsprachige Überprovinziale Rat setzt sich |
| zusammen aus: | zusammen aus: |
| 1. dem Präsidenten des niederländischsprachigen Flügels des | 1. dem Präsidenten des niederländischsprachigen Flügels des |
| Königlichen Verbands der Feuerwehrkorps Belgiens oder seinem | Königlichen Verbands der Feuerwehrkorps Belgiens oder seinem |
| Beauftragten, | Beauftragten, |
| 2. den Direktoren der niederländischsprachigen provinzialen | 2. den Direktoren der niederländischsprachigen provinzialen |
| Ausbildungszentren oder ihren Beauftragten, | Ausbildungszentren oder ihren Beauftragten, |
| 3. sechs Technikern, die die niederländischsprachigen öffentlichen | 3. sechs Technikern, die die niederländischsprachigen öffentlichen |
| Feuerwehrdienste vertreten, | Feuerwehrdienste vertreten, |
| 4. einem zum Einsatzkader gehörenden Vertreter der Generaldirektion | 4. einem zum Einsatzkader gehörenden Vertreter der Generaldirektion |
| Zivile Sicherheit, | Zivile Sicherheit, |
| 5. einem Berufsoffizier, der den Feuerwehrdienst und Dienst für | 5. einem Berufsoffizier, der den Feuerwehrdienst und Dienst für |
| dringende medizinische Hilfe der Region Brüssel-Hauptstadt vertritt. | dringende medizinische Hilfe der Region Brüssel-Hauptstadt vertritt. |
| Art. 29 - Die Mitglieder der Überprovinzialen Räte werden vom Minister | Art. 29 - Die Mitglieder der Überprovinzialen Räte werden vom Minister |
| ernannt: | ernannt: |
| 1. auf Vorschlag der betreffenden provinzialen Ausbildungszentren, was | 1. auf Vorschlag der betreffenden provinzialen Ausbildungszentren, was |
| die in Artikel 27 Nr. 2 und 28 Nr. 2 erwähnten Mitglieder betrifft, | die in Artikel 27 Nr. 2 und 28 Nr. 2 erwähnten Mitglieder betrifft, |
| 2. auf Vorschlag des Präsidenten des französischsprachigen und | 2. auf Vorschlag des Präsidenten des französischsprachigen und |
| deutschsprachigen Flügels des Königlichen Verbands der Feuerwehrkorps | deutschsprachigen Flügels des Königlichen Verbands der Feuerwehrkorps |
| Belgiens, was die in Artikel 27 Nr. 3 erwähnten Techniker betrifft, | Belgiens, was die in Artikel 27 Nr. 3 erwähnten Techniker betrifft, |
| 3. auf Vorschlag des Präsidenten des niederländischsprachigen Flügels | 3. auf Vorschlag des Präsidenten des niederländischsprachigen Flügels |
| des Königlichen Verbands der Feuerwehrkorps Belgiens, was die in | des Königlichen Verbands der Feuerwehrkorps Belgiens, was die in |
| Artikel 28 Nr. 3 erwähnten Techniker betrifft, | Artikel 28 Nr. 3 erwähnten Techniker betrifft, |
| 4. auf Vorschlag des Generaldirektors der Zivilen Sicherheit oder | 4. auf Vorschlag des Generaldirektors der Zivilen Sicherheit oder |
| seines Beauftragten, was die in Artikel 27 Nr. 4 und 28 Nr. 4 | seines Beauftragten, was die in Artikel 27 Nr. 4 und 28 Nr. 4 |
| erwähnten Vertreter der Generaldirektion Zivile Sicherheit betrifft, | erwähnten Vertreter der Generaldirektion Zivile Sicherheit betrifft, |
| 5. auf Vorschlag des Feuerwehrdienstes und Dienstes für dringende | 5. auf Vorschlag des Feuerwehrdienstes und Dienstes für dringende |
| medizinische Hilfe der Region Brüssel-Hauptstadt, was die in Artikel | medizinische Hilfe der Region Brüssel-Hauptstadt, was die in Artikel |
| 27 Nr. 5 und 28 Nr. 5 erwähnten Offiziere betrifft. | 27 Nr. 5 und 28 Nr. 5 erwähnten Offiziere betrifft. |
| Art. 30 - Die Überprovinzialen Räte haben, jeder für die ihn | Art. 30 - Die Überprovinzialen Räte haben, jeder für die ihn |
| betreffenden provinzialen Ausbildungszentren, den Auftrag: | betreffenden provinzialen Ausbildungszentren, den Auftrag: |
| 1. für die Koordinierung der von den provinzialen Ausbildungszentren | 1. für die Koordinierung der von den provinzialen Ausbildungszentren |
| organisierten Ausbildung zu sorgen, | organisierten Ausbildung zu sorgen, |
| 2. die Qualität der von den provinzialen Ausbildungszentren | 2. die Qualität der von den provinzialen Ausbildungszentren |
| organisierten Ausbildung zu kontrollieren und dem Rat Bericht zu | organisierten Ausbildung zu kontrollieren und dem Rat Bericht zu |
| erstatten, | erstatten, |
| 3. dem Rat über die Anwendung der Anweisungen und Richtlinien in | 3. dem Rat über die Anwendung der Anweisungen und Richtlinien in |
| Sachen Ausbildung der Mitglieder der öffentlichen Feuerwehrdienste | Sachen Ausbildung der Mitglieder der öffentlichen Feuerwehrdienste |
| durch die provinzialen Ausbildungszentren Bericht zu erstatten, | durch die provinzialen Ausbildungszentren Bericht zu erstatten, |
| 4. dem Rat und den in den Kapiteln III und IV erwähnten Kommissionen | 4. dem Rat und den in den Kapiteln III und IV erwähnten Kommissionen |
| jeglichen Vorschlag im Hinblick auf eine inhaltliche und | jeglichen Vorschlag im Hinblick auf eine inhaltliche und |
| organisatorische Verbesserung der Ausbildung der Mitglieder der | organisatorische Verbesserung der Ausbildung der Mitglieder der |
| öffentlichen Feuerwehrdienste zu unterbreiten. | öffentlichen Feuerwehrdienste zu unterbreiten. |
| KAPITEL VI - Gemeinsame Bestimmungen für die Mitglieder des Rates und | KAPITEL VI - Gemeinsame Bestimmungen für die Mitglieder des Rates und |
| der in den Kapiteln III, IV und V | der in den Kapiteln III, IV und V |
| erwähnten Kommissionen und Überprovinzialen Räte | erwähnten Kommissionen und Überprovinzialen Räte |
| Art. 31 - Für jedes ordentliche Mitglied des Rates und der in den | Art. 31 - Für jedes ordentliche Mitglied des Rates und der in den |
| Kapiteln III, IV und V erwähnten Kommissionen und Überprovinzialen | Kapiteln III, IV und V erwähnten Kommissionen und Überprovinzialen |
| Räte wird ein Ersatzmitglied ernannt. | Räte wird ein Ersatzmitglied ernannt. |
| Die Ersatzmitglieder werden vom Minister nach demselben Verfahren | Die Ersatzmitglieder werden vom Minister nach demselben Verfahren |
| ernannt wie dem, das für die ordentlichen Mitglieder vorgesehen ist. | ernannt wie dem, das für die ordentlichen Mitglieder vorgesehen ist. |
| Art. 32 - § 1 - Die Dauer des Mandats der ordentlichen Mitglieder und | Art. 32 - § 1 - Die Dauer des Mandats der ordentlichen Mitglieder und |
| der Ersatzmitglieder des Rates und der in den Kapiteln III, IV und V | der Ersatzmitglieder des Rates und der in den Kapiteln III, IV und V |
| erwähnten Kommissionen und Überprovinzialen Räte beträgt fünf Jahre. | erwähnten Kommissionen und Überprovinzialen Räte beträgt fünf Jahre. |
| Das Mandat ist erneuerbar. | Das Mandat ist erneuerbar. |
| § 2 - Das Mandat endet: | § 2 - Das Mandat endet: |
| 1. wenn seine Dauer abgelaufen ist, | 1. wenn seine Dauer abgelaufen ist, |
| 2. bei Rücktritt, | 2. bei Rücktritt, |
| 3. im Todesfall. | 3. im Todesfall. |
| Ein Mitglied, dessen Mandat vor Ablauf der normalen Mandatsdauer | Ein Mitglied, dessen Mandat vor Ablauf der normalen Mandatsdauer |
| beendet ist, wird ersetzt. In diesem Fall führt das neue Mitglied das | beendet ist, wird ersetzt. In diesem Fall führt das neue Mitglied das |
| Mandat der Person, die es ersetzt, zu Ende. | Mandat der Person, die es ersetzt, zu Ende. |
| Art. 33 - Ausser den Mitgliedern, die föderale Staatsbedienstete sind, | Art. 33 - Ausser den Mitgliedern, die föderale Staatsbedienstete sind, |
| wird den Mitgliedern des Rates und der in den Kapiteln III, IV und V | wird den Mitgliedern des Rates und der in den Kapiteln III, IV und V |
| erwähnten Kommissionen und Überprovinzialen Räte für die | erwähnten Kommissionen und Überprovinzialen Räte für die |
| Versammlungen, an denen sie teilnehmen, maximal zwölf Mal im Jahr ein | Versammlungen, an denen sie teilnehmen, maximal zwölf Mal im Jahr ein |
| Anwesenheitsgeld gewährt. | Anwesenheitsgeld gewährt. |
| Der Minister legt den Betrag des Anwesenheitsgeldes fest. | Der Minister legt den Betrag des Anwesenheitsgeldes fest. |
| Das Anwesenheitsgeld wird gezahlt, sofern die Versammlung mindestens | Das Anwesenheitsgeld wird gezahlt, sofern die Versammlung mindestens |
| drei Stunden dauert. | drei Stunden dauert. |
| Art. 34 - Den Mitgliedern des Rates und der in den Kapiteln III, IV | Art. 34 - Den Mitgliedern des Rates und der in den Kapiteln III, IV |
| und V erwähnten Kommissionen und Überprovinzialen Räte können gemäss | und V erwähnten Kommissionen und Überprovinzialen Räte können gemäss |
| der für die föderalen Staatsbediensteten geltenden Regelung die | der für die föderalen Staatsbediensteten geltenden Regelung die |
| Fahrtkosten erstattet werden. | Fahrtkosten erstattet werden. |
| Für die Anwendung dieser Regelung werden sie föderalen | Für die Anwendung dieser Regelung werden sie föderalen |
| Staatsbediensteten der Stufe 1 gleichgestellt. | Staatsbediensteten der Stufe 1 gleichgestellt. |
| KAPITEL VII - Schlussbestimmungen | KAPITEL VII - Schlussbestimmungen |
| Art. 35 - Der Königliche Erlass vom 10. Juni 1991 zur Einsetzung eines | Art. 35 - Der Königliche Erlass vom 10. Juni 1991 zur Einsetzung eines |
| Ausbildungsrates für die Feuerwehrdienste wird aufgehoben. | Ausbildungsrates für die Feuerwehrdienste wird aufgehoben. |
| Art. 36 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des | Art. 36 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des |
| vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 4. April 2003 | Gegeben zu Brüssel, den 4. April 2003 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
| A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
| Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 20 januari 2004. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 20 janvier 2004. |
| ALBERT | ALBERT |
| Van Koningswege : | Par le Roi : |
| De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
| P. DEWAEL | P. DEWAEL |