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Koninklijk besluit houdende reglement van de politie op de spoorwegen. - Duitse vertaling | Arrêté royal portant règlement de police sur les chemins de fer. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER | SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS |
20 DECEMBER 2007. - Koninklijk besluit houdende reglement van de | 20 DECEMBRE 2007. - Arrêté royal portant règlement de police sur les |
politie op de spoorwegen. - Duitse vertaling | chemins de fer. - Traduction allemande |
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 20 december 2007 houdende reglement van de politie op de | l'arrêté royal du 20 décembre 2007 portant règlement de police sur les |
spoorwegen (Belgisch Staatsblad van 15 juli 2008). | chemins de fer (Moniteur belge du 15 juillet 2008). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale | Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service |
Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel. | public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
20. DEZEMBER 2007 - Königlicher Erlass zur Festlegung der | 20. DEZEMBER 2007 - Königlicher Erlass zur Festlegung der |
Polizeiverordnung über die Eisenbahnen | Polizeiverordnung über die Eisenbahnen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 12. April 1835 betreffend die zu erhebenden | Aufgrund des Gesetzes vom 12. April 1835 betreffend die zu erhebenden |
Zölle auf und die Polizeiverordnungen über die Eisenbahnen, | Zölle auf und die Polizeiverordnungen über die Eisenbahnen, |
insbesondere der Artikel 2 und 3, ausgelegt durch das Gesetz vom 11. | insbesondere der Artikel 2 und 3, ausgelegt durch das Gesetz vom 11. |
März 1866; | März 1866; |
Aufgrund des Gesetzes vom 25. Juli 1891 zur Revision des Gesetzes vom | Aufgrund des Gesetzes vom 25. Juli 1891 zur Revision des Gesetzes vom |
15. April 1843 über die Eisenbahnpolizei, insbesondere Artikel 10, | 15. April 1843 über die Eisenbahnpolizei, insbesondere Artikel 10, |
abgeändert durch das Gesetz vom 23. Dezember 2005; | abgeändert durch das Gesetz vom 23. Dezember 2005; |
Aufgrund des Gesetzes vom 25. August 1891 zur Abänderung des | Aufgrund des Gesetzes vom 25. August 1891 zur Abänderung des |
Handelsgesetzbuches über Beförderungsverträge, abgeändert durch das | Handelsgesetzbuches über Beförderungsverträge, abgeändert durch das |
Gesetz vom 3. Juli 1964, das Gesetz vom 21. März 1991 und das Gesetz | Gesetz vom 3. Juli 1964, das Gesetz vom 21. März 1991 und das Gesetz |
vom 21. Oktober 1997, insbesondere der Artikel 16 und 18 Absatz 1; | vom 21. Oktober 1997, insbesondere der Artikel 16 und 18 Absatz 1; |
Aufgrund des Gesetzes vom 23. Juli 1926 über die NGBE- Holding und die | Aufgrund des Gesetzes vom 23. Juli 1926 über die NGBE- Holding und die |
mit ihr verbundenen Gesellschaften, insbesondere Artikel 17, | mit ihr verbundenen Gesellschaften, insbesondere Artikel 17, |
abgeändert durch das Gesetz vom 1. August 1960 und den Königlichen | abgeändert durch das Gesetz vom 1. August 1960 und den Königlichen |
Erlass vom 19. Oktober 2004; | Erlass vom 19. Oktober 2004; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. April 1895 zur Einführung von | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. April 1895 zur Einführung von |
Vorschriften über die Maßnahmen, die für die Personenbeförderung auf | Vorschriften über die Maßnahmen, die für die Personenbeförderung auf |
den staatlichen Eisenbahnen und den konzessionierten Eisenbahnen | den staatlichen Eisenbahnen und den konzessionierten Eisenbahnen |
einzuhalten sind, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18. | einzuhalten sind, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18. |
Oktober 1929, den Königlichen Erlass vom 7. Juli 1933, den Königlichen | Oktober 1929, den Königlichen Erlass vom 7. Juli 1933, den Königlichen |
Erlass vom 6. Juli 1936, den Königlichen Erlass vom 18. September | Erlass vom 6. Juli 1936, den Königlichen Erlass vom 18. September |
1936, den Königlichen Erlass vom 18. September 1939, den Königlichen | 1936, den Königlichen Erlass vom 18. September 1939, den Königlichen |
Erlass vom 24. November 1951, den Königlichen Erlass vom 10. Februar | Erlass vom 24. November 1951, den Königlichen Erlass vom 10. Februar |
1953, den Königlichen Erlass vom 27. April 1962 und den Königlichen | 1953, den Königlichen Erlass vom 27. April 1962 und den Königlichen |
Erlass vom 11. Oktober 2004; | Erlass vom 11. Oktober 2004; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 31. Dezember 1899 über den | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 31. Dezember 1899 über den |
Zugang, den Verkehr und das Halten an Bahnhöfen von Karren, Kraftwagen | Zugang, den Verkehr und das Halten an Bahnhöfen von Karren, Kraftwagen |
und anderen Fahrzeugen; | und anderen Fahrzeugen; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. August 1977 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. August 1977 über die |
Sicherheitseinrichtungen und die Beschilderung von Bahnübergängen an | Sicherheitseinrichtungen und die Beschilderung von Bahnübergängen an |
Bahngleisen und über den Verkehr auf Bahngleisen und deren | Bahngleisen und über den Verkehr auf Bahngleisen und deren |
Nebenanlagen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 24. April | Nebenanlagen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 24. April |
1986, den Königlichen Erlass vom 18. Februar 1994 und den Königlichen | 1986, den Königlichen Erlass vom 18. Februar 1994 und den Königlichen |
Erlass vom 15. Juni 2003; | Erlass vom 15. Juni 2003; |
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung |
des vorliegenden Erlasses; | des vorliegenden Erlasses; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 42.890/4 des Staatsrates vom 21. Mai 2007, | Aufgrund des Gutachtens Nr. 42.890/4 des Staatsrates vom 21. Mai 2007, |
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Aufgrund der Notwendigkeit die Möglichkeit zu schaffen, rechtzeitig | Aufgrund der Notwendigkeit die Möglichkeit zu schaffen, rechtzeitig |
den betreffenden Bestimmungen nachzukommen; | den betreffenden Bestimmungen nachzukommen; |
Auf Vorschlag Unserer Ministerin des Haushalts und des | Auf Vorschlag Unserer Ministerin des Haushalts und des |
Verbraucherschutzes, Unseres Ministers der Mobilität und Unseres | Verbraucherschutzes, Unseres Ministers der Mobilität und Unseres |
Staatssekretärs für Öffentliche Unternehmen, | Staatssekretärs für Öffentliche Unternehmen, |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 1 - Im vorliegenden Erlass ist zu verstehen unter: | Artikel 1 - Im vorliegenden Erlass ist zu verstehen unter: |
1. allgemeine Beförderungsbedingungen: die von den | 1. allgemeine Beförderungsbedingungen: die von den |
Eisenbahnunternehmen festgelegten Preise und Bedingungen, ebenso wie | Eisenbahnunternehmen festgelegten Preise und Bedingungen, ebenso wie |
die von der NGBE festgelegten Preise und Bedingungen im Sinne der | die von der NGBE festgelegten Preise und Bedingungen im Sinne der |
Artikel 13, 16 und 17 des Gesetzes vom 25. August 1891 zur Abänderung | Artikel 13, 16 und 17 des Gesetzes vom 25. August 1891 zur Abänderung |
des Handelsgesetzbuches über Beförderungsverträge; | des Handelsgesetzbuches über Beförderungsverträge; |
2. Eisenbahninfrastruktur: die Gesamtheit der in Anhang 1, Teil A, | 2. Eisenbahninfrastruktur: die Gesamtheit der in Anhang 1, Teil A, |
genannten Elemente der Verordnung (EG) Nr. 851/2006 der Kommission vom | genannten Elemente der Verordnung (EG) Nr. 851/2006 der Kommission vom |
9. Juni 2006 zur Festlegung des Inhalts der verschiedenen Positionen | 9. Juni 2006 zur Festlegung des Inhalts der verschiedenen Positionen |
der Verbuchungsschemata des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 1108/70 | der Verbuchungsschemata des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 1108/70 |
des Rates, mit Ausnahme des letzten Gedankenstrichs, der zur Anwendung | des Rates, mit Ausnahme des letzten Gedankenstrichs, der zur Anwendung |
dieses Erlasses wie folgt lautet: "Dienstgebäude des Wegedienstes"; | dieses Erlasses wie folgt lautet: "Dienstgebäude des Wegedienstes"; |
3. Eisenbahninfrastrukturbetreiber: die öffentlich-rechtliche | 3. Eisenbahninfrastrukturbetreiber: die öffentlich-rechtliche |
Aktiengesellschaft "Infrabel"; | Aktiengesellschaft "Infrabel"; |
4. Eisenbahnunternehmen: jedes nach geltendem Gemeinschaftsrecht | 4. Eisenbahnunternehmen: jedes nach geltendem Gemeinschaftsrecht |
zugelassene öffentlich-rechtliche oder private Unternehmen, dessen | zugelassene öffentlich-rechtliche oder private Unternehmen, dessen |
Haupttätigkeit im Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen zur | Haupttätigkeit im Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen zur |
Beförderung von Gütern und/oder Personen besteht, wobei dieses | Beförderung von Gütern und/oder Personen besteht, wobei dieses |
Unternehmen die Traktion sicherstellen muss. Dies schließt auch | Unternehmen die Traktion sicherstellen muss. Dies schließt auch |
Unternehmen ein, die ausschließlich die Traktion sicherstellen; | Unternehmen ein, die ausschließlich die Traktion sicherstellen; |
5. Bahnhof: Raum, je nach Fall, bestehend aus: | 5. Bahnhof: Raum, je nach Fall, bestehend aus: |
- dem Bahnhofsgebäude, nämlich dem Gebäude, wo sich die Reisenden | - dem Bahnhofsgebäude, nämlich dem Gebäude, wo sich die Reisenden |
einen Fahrschein beschaffen oder auf den Zug warten können, | einen Fahrschein beschaffen oder auf den Zug warten können, |
einschließlich der zu diesem Gebäude gehörenden Räume, die nicht für | einschließlich der zu diesem Gebäude gehörenden Räume, die nicht für |
die Öffentlichkeit zugänglich sind; | die Öffentlichkeit zugänglich sind; |
- der Haltestelle, nämlich dem Platz, bei dem es sich nicht um ein | - der Haltestelle, nämlich dem Platz, bei dem es sich nicht um ein |
Bahnhofsgebäude handelt, wo Reisende dem festgesetzten Netzfahrplan | Bahnhofsgebäude handelt, wo Reisende dem festgesetzten Netzfahrplan |
entsprechend ein- oder aussteigen können; | entsprechend ein- oder aussteigen können; |
- die Nebenanlagen des Bahnhofs, nämlich die Bahnsteige, die über- und | - die Nebenanlagen des Bahnhofs, nämlich die Bahnsteige, die über- und |
unterirdischen Zugangswege zu den Gleisen, die Warteräume, die | unterirdischen Zugangswege zu den Gleisen, die Warteräume, die |
sanitären Einrichtungen, die zum Bahnhof gehörenden Parkplätze, die | sanitären Einrichtungen, die zum Bahnhof gehörenden Parkplätze, die |
Fahrradstellplätze, die Zugangswege zum Bahnhof und im Allgemeinen | Fahrradstellplätze, die Zugangswege zum Bahnhof und im Allgemeinen |
alle übrigen zur Ausübung von Eisenbahnverkehrsleistungen, vom | alle übrigen zur Ausübung von Eisenbahnverkehrsleistungen, vom |
betreffenden Bahnhof aus, bestimmten Räume; | betreffenden Bahnhof aus, bestimmten Räume; |
Der Bahnhof beinhaltet nicht die von der NGBE oder der NGBE-Holding | Der Bahnhof beinhaltet nicht die von der NGBE oder der NGBE-Holding |
überlassenen Räume oder Gelände. | überlassenen Räume oder Gelände. |
6. Bahnhofsbetreiber: die juristische Person, der die Verwaltung einer | 6. Bahnhofsbetreiber: die juristische Person, der die Verwaltung einer |
oder mehrerer Bahnhöfe oder Teilen von Bahnhöfen anvertraut wurde; | oder mehrerer Bahnhöfe oder Teilen von Bahnhöfen anvertraut wurde; |
7. Eisenbahnverkehr: jeglicher Verkehr von Eisenbahnfahrzeugen auf | 7. Eisenbahnverkehr: jeglicher Verkehr von Eisenbahnfahrzeugen auf |
Bahngleisen, der in den Verwaltungsbereich des Infrastrukturbetreibers | Bahngleisen, der in den Verwaltungsbereich des Infrastrukturbetreibers |
fällt; | fällt; |
8. Eisenbahnfahrzeug: das an die Bahngleise gebundene Rollmaterial, | 8. Eisenbahnfahrzeug: das an die Bahngleise gebundene Rollmaterial, |
nämlich Lokomotiven, (Elektro-)Triebwagen und | nämlich Lokomotiven, (Elektro-)Triebwagen und |
(Diesel-)Verbrennungstriebwagen und gezogenes Zugmaterial; | (Diesel-)Verbrennungstriebwagen und gezogenes Zugmaterial; |
9. Reisender: jede Person, im Besitz eines gültigen Fahrscheins, die | 9. Reisender: jede Person, im Besitz eines gültigen Fahrscheins, die |
sich mit dem Zug zwischen den Bahnhöfen und/oder den Haltestellen | sich mit dem Zug zwischen den Bahnhöfen und/oder den Haltestellen |
fortbewegt; | fortbewegt; |
10. Nichtreisender: jede Person, die nicht im Besitz eines gültigen | 10. Nichtreisender: jede Person, die nicht im Besitz eines gültigen |
Fahrscheins ist, um sich mit dem Zug zwischen den Bahnhöfen und/oder | Fahrscheins ist, um sich mit dem Zug zwischen den Bahnhöfen und/oder |
den Haltestellen fortzubewegen. | den Haltestellen fortzubewegen. |
Art. 2 - Die Bestimmungen dieses Erlasses sind nicht anwendbar auf die | Art. 2 - Die Bestimmungen dieses Erlasses sind nicht anwendbar auf die |
Bereiche und Zonen, die unter die regionale Zuständigkeit bezüglich | Bereiche und Zonen, die unter die regionale Zuständigkeit bezüglich |
des öffentlichen Verkehrs fallen, insbesondere die Infrastruktur des | des öffentlichen Verkehrs fallen, insbesondere die Infrastruktur des |
öffentlichen Eigentums der Regionen. | öffentlichen Eigentums der Regionen. |
KAPITEL II - Verpflichtungen der Öffentlichkeit im Allgemeinen | KAPITEL II - Verpflichtungen der Öffentlichkeit im Allgemeinen |
Abschnitt 1 - Allgemeines | Abschnitt 1 - Allgemeines |
Art. 3 - Es ist verboten: | Art. 3 - Es ist verboten: |
1. den Eisenbahnverkehr auf irgendeine Weise zu behindern, zu | 1. den Eisenbahnverkehr auf irgendeine Weise zu behindern, zu |
beeinträchtigen, zu verzögern oder in Gefahr zu bringen; | beeinträchtigen, zu verzögern oder in Gefahr zu bringen; |
2. die mit dem Betrieb der Eisenbahninfrastruktur oder eines | 2. die mit dem Betrieb der Eisenbahninfrastruktur oder eines |
Eisenbahnunternehmens beauftragten Personen entweder durch Nachahmung, | Eisenbahnunternehmens beauftragten Personen entweder durch Nachahmung, |
Bedienung oder Verwendung von Dienstsignalen oder durch das Geben von | Bedienung oder Verwendung von Dienstsignalen oder durch das Geben von |
falschen Alarmsignalen zu täuschen; | falschen Alarmsignalen zu täuschen; |
3. Fahrzeuge anzuhalten oder abzustellen oder Gegenstände, egal | 3. Fahrzeuge anzuhalten oder abzustellen oder Gegenstände, egal |
welcher Art, an einem Platz niederzulegen, wo sie die freie Durchfahrt | welcher Art, an einem Platz niederzulegen, wo sie die freie Durchfahrt |
von Eisenbahnfahrzeugen oder den gewöhnlichen Betrieb der | von Eisenbahnfahrzeugen oder den gewöhnlichen Betrieb der |
Eisenbahninfrastruktur oder Teile hiervon beeinträchtigen, oder die | Eisenbahninfrastruktur oder Teile hiervon beeinträchtigen, oder die |
Sicht auf die Eisenbahnsignale behindern, vorbehaltlich einer | Sicht auf die Eisenbahnsignale behindern, vorbehaltlich einer |
vorherigen schriftlichen Genehmigung des Infrastrukturbetreibers, der | vorherigen schriftlichen Genehmigung des Infrastrukturbetreibers, der |
darüber entsprechend der Sicherheit des Eisenbahnverkehrs entscheidet; | darüber entsprechend der Sicherheit des Eisenbahnverkehrs entscheidet; |
4. auf irgendeine Weise, die Bahnhöfe, die Eisenbahninfrastruktur oder | 4. auf irgendeine Weise, die Bahnhöfe, die Eisenbahninfrastruktur oder |
die Eisenbahnfahrzeuge zu verunreinigen, zu zerstören oder zu | die Eisenbahnfahrzeuge zu verunreinigen, zu zerstören oder zu |
beschädigen; | beschädigen; |
5. Zeichen oder Abbildungen auf oder in den Bahnhöfen, der | 5. Zeichen oder Abbildungen auf oder in den Bahnhöfen, der |
Eisenbahninfrastruktur oder den Eisenbahnfahrzeugen ohne die vorherige | Eisenbahninfrastruktur oder den Eisenbahnfahrzeugen ohne die vorherige |
schriftliche Genehmigung, je nach Fall, des Bahnhofsbetreibers, des | schriftliche Genehmigung, je nach Fall, des Bahnhofsbetreibers, des |
Infrastrukturbetreibers oder des mit der Verwaltung betrauten | Infrastrukturbetreibers oder des mit der Verwaltung betrauten |
Eisenbahnunternehmens anzubringen. | Eisenbahnunternehmens anzubringen. |
Art. 4 - Es ist für jeden, der nicht zum hierfür zuständigen Personal | Art. 4 - Es ist für jeden, der nicht zum hierfür zuständigen Personal |
des betreffenden Eisenbahnunternehmens, | des betreffenden Eisenbahnunternehmens, |
Eisenbahninfrastrukturverwalters oder Bahnhofsbetreibers gehört, | Eisenbahninfrastrukturverwalters oder Bahnhofsbetreibers gehört, |
verboten: | verboten: |
1. die Anlagen der Eisenbahninfrastruktur oder Teile hiervon, dessen | 1. die Anlagen der Eisenbahninfrastruktur oder Teile hiervon, dessen |
Verwendung der Öffentlichkeit nicht erlaubt ist, vorbehaltlich | Verwendung der Öffentlichkeit nicht erlaubt ist, vorbehaltlich |
vorheriger schriftlicher Genehmigung des Infrastrukturbetreibers, | vorheriger schriftlicher Genehmigung des Infrastrukturbetreibers, |
anzufassen oder zu bedienen; | anzufassen oder zu bedienen; |
2. die Eisenbahninfrastruktur oder die Eisenbahnfahrzeuge zu besteigen | 2. die Eisenbahninfrastruktur oder die Eisenbahnfahrzeuge zu besteigen |
oder sich daran festzuhalten; | oder sich daran festzuhalten; |
3. die Eisenbahnfahrzeuge, ebenso wie die Werkzeuge, das Material und | 3. die Eisenbahnfahrzeuge, ebenso wie die Werkzeuge, das Material und |
Teile der beweglichen zur Durchführung von Eisenbahnverkehrsleistungen | Teile der beweglichen zur Durchführung von Eisenbahnverkehrsleistungen |
bestimmten Güter, deren Verwendung der Öffentlichkeit nicht erlaubt | bestimmten Güter, deren Verwendung der Öffentlichkeit nicht erlaubt |
ist, vorbehaltlich vorheriger schriftlicher Genehmigung des | ist, vorbehaltlich vorheriger schriftlicher Genehmigung des |
Eisenbahnunternehmens, anzufassen oder zu bedienen. | Eisenbahnunternehmens, anzufassen oder zu bedienen. |
Abschnitt II - Für die Öffentlichkeit unzugängliche Orte | Abschnitt II - Für die Öffentlichkeit unzugängliche Orte |
Art. 5 - Es ist für jeden, der nicht zum hierfür zuständigen Personal | Art. 5 - Es ist für jeden, der nicht zum hierfür zuständigen Personal |
des betreffenden Eisenbahnunternehmens, | des betreffenden Eisenbahnunternehmens, |
Eisenbahninfrastrukturverwalters oder Bahnhofsbetreibers gehört, | Eisenbahninfrastrukturverwalters oder Bahnhofsbetreibers gehört, |
verboten: | verboten: |
1. die Bahnhofsgebäude zu betreten oder sich außerhalb der | 1. die Bahnhofsgebäude zu betreten oder sich außerhalb der |
Öffnungszeiten für die Öffentlichkeit darin zu befinden; | Öffnungszeiten für die Öffentlichkeit darin zu befinden; |
2. die Teile des Bahnhofs, die für die Öffentlichkeit unzugänglich | 2. die Teile des Bahnhofs, die für die Öffentlichkeit unzugänglich |
sind, zu betreten oder sich dort aufzuhalten, vorbehaltlich der | sind, zu betreten oder sich dort aufzuhalten, vorbehaltlich der |
vorherigen schriftlichen Genehmigung des Bahnhofsbetreibers; | vorherigen schriftlichen Genehmigung des Bahnhofsbetreibers; |
3. die Teile der Eisenbahninfrastruktur, die für die Öffentlichkeit | 3. die Teile der Eisenbahninfrastruktur, die für die Öffentlichkeit |
unzugänglich sind, zu betreten oder sich dort aufzuhalten, | unzugänglich sind, zu betreten oder sich dort aufzuhalten, |
vorbehaltlich der vorherigen schriftlichen Genehmigung des | vorbehaltlich der vorherigen schriftlichen Genehmigung des |
Infrastrukturbetreibers. | Infrastrukturbetreibers. |
Abschnitt III - Für die Öffentlichkeit zugängliche Orte | Abschnitt III - Für die Öffentlichkeit zugängliche Orte |
Art. 6 - Es ist verboten in den Bahnhöfen und Eisenbahnfahrzeugen: | Art. 6 - Es ist verboten in den Bahnhöfen und Eisenbahnfahrzeugen: |
1. Personen zu behindern, zu stören oder irgendeiner Gefahr | 1. Personen zu behindern, zu stören oder irgendeiner Gefahr |
auszusetzen; | auszusetzen; |
2. sich offensichtlich im Zustand der Trunkenheit oder unter Einfluss | 2. sich offensichtlich im Zustand der Trunkenheit oder unter Einfluss |
von Schlafmitteln, Betäubungsmitteln oder anderen psychotropen | von Schlafmitteln, Betäubungsmitteln oder anderen psychotropen |
Stoffen, die eine Abhängigkeit bewirken können, befinden, wie im | Stoffen, die eine Abhängigkeit bewirken können, befinden, wie im |
Gesetz vom 24. Februar 1921 über den Handel mit Giftstoffen, | Gesetz vom 24. Februar 1921 über den Handel mit Giftstoffen, |
Schlafmitteln, Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen, Desinfektions- | Schlafmitteln, Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen, Desinfektions- |
oder antiseptischen Mitteln und mit Stoffen, die zur unerlaubten | oder antiseptischen Mitteln und mit Stoffen, die zur unerlaubten |
Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen verwendet | Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen verwendet |
werden können, erwähnt. | werden können, erwähnt. |
Art. 7 - Es ist verboten in den Bahnhöfen und Eisenbahnfahrzeugen: | Art. 7 - Es ist verboten in den Bahnhöfen und Eisenbahnfahrzeugen: |
1. irgendeinen Gegenstand zu verkaufen, vorbehaltlich der vorherigen | 1. irgendeinen Gegenstand zu verkaufen, vorbehaltlich der vorherigen |
schriftlichen Genehmigung, je nach Fall, des Bahnhofsbetreibers oder | schriftlichen Genehmigung, je nach Fall, des Bahnhofsbetreibers oder |
des Eisenbahnunternehmens; | des Eisenbahnunternehmens; |
2. irgendeine Dienstleistung anzubieten, vorbehaltlich der vorherigen | 2. irgendeine Dienstleistung anzubieten, vorbehaltlich der vorherigen |
schriftlichen Genehmigung, je nach Fall, des Bahnhofsbetreibers oder | schriftlichen Genehmigung, je nach Fall, des Bahnhofsbetreibers oder |
des Eisenbahnunternehmens; | des Eisenbahnunternehmens; |
3. irgendeine Handlung, Tätigkeit oder ein Verhalten zu entwickeln, | 3. irgendeine Handlung, Tätigkeit oder ein Verhalten zu entwickeln, |
wodurch der ungestörte Genuss der Reisenden bezüglich der | wodurch der ungestörte Genuss der Reisenden bezüglich der |
Eisenbahnverkehrsleistungen gefährdet werden kann, vorbehaltlich der | Eisenbahnverkehrsleistungen gefährdet werden kann, vorbehaltlich der |
vorherigen schriftlichen Genehmigung, je nach Fall, des | vorherigen schriftlichen Genehmigung, je nach Fall, des |
Bahnhofsbetreibers oder des Eisenbahnunternehmens; | Bahnhofsbetreibers oder des Eisenbahnunternehmens; |
4. Glückspiele oder Spiele, die Anlass zu übertriebenen Einsätzen | 4. Glückspiele oder Spiele, die Anlass zu übertriebenen Einsätzen |
geben, zu betreiben oder daran teilzunehmen, mit Ausnahme der | geben, zu betreiben oder daran teilzunehmen, mit Ausnahme der |
Nationallotterie in den vom Bahnhofsbetreiber ausgewiesenen Bereichen | Nationallotterie in den vom Bahnhofsbetreiber ausgewiesenen Bereichen |
des Bahnhofs; | des Bahnhofs; |
5. vorbehaltlich der vorherigen schriftlichen Genehmigung, je nach | 5. vorbehaltlich der vorherigen schriftlichen Genehmigung, je nach |
Fall, des Bahnhofsbetreibers oder des Eisenbahnunternehmens, eine | Fall, des Bahnhofsbetreibers oder des Eisenbahnunternehmens, eine |
Vorführung verbunden mit einer Geldsammlung zu zeigen; | Vorführung verbunden mit einer Geldsammlung zu zeigen; |
6. sich mit dem Fahrrad, auf Rollschuhen, einem Skateboard, einem | 6. sich mit dem Fahrrad, auf Rollschuhen, einem Skateboard, einem |
Tretroller oder auf anderen Fahrzeugen gleichgestellten Geräten, wie | Tretroller oder auf anderen Fahrzeugen gleichgestellten Geräten, wie |
in Artikel 2.15.2 des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur | in Artikel 2.15.2 des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur |
Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die | Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die |
Benutzung der öffentlichen Straße definiert, fortzubewegen; | Benutzung der öffentlichen Straße definiert, fortzubewegen; |
7. Tiere hineinzubringen, mit Ausnahme von Blindenhunden und zahmen | 7. Tiere hineinzubringen, mit Ausnahme von Blindenhunden und zahmen |
Haustieren, unter der Bedingung, dass Vorsorge getroffen wird, um | Haustieren, unter der Bedingung, dass Vorsorge getroffen wird, um |
Körperschäden, Gefahr oder Behinderungen von Personen und Schäden an | Körperschäden, Gefahr oder Behinderungen von Personen und Schäden an |
Gütern zu vermeiden und dies unter Respektierung der hinsichtlich der | Gütern zu vermeiden und dies unter Respektierung der hinsichtlich der |
Anwesenheit von Tieren in Eisenbahnfahrzeugen in den allgemeinen | Anwesenheit von Tieren in Eisenbahnfahrzeugen in den allgemeinen |
Beförderungsbedingungen des betreffenden Eisenbahnunternehmens | Beförderungsbedingungen des betreffenden Eisenbahnunternehmens |
vorgesehenen Bedingungen. | vorgesehenen Bedingungen. |
Art. 8 - Es ist verboten in den Eisenbahnfahrzeugen zu betteln. | Art. 8 - Es ist verboten in den Eisenbahnfahrzeugen zu betteln. |
Die Verursachung von Belästigungen durch Betteln auf aufdringliche und | Die Verursachung von Belästigungen durch Betteln auf aufdringliche und |
aggressive Weise ist in den Bahnhöfen verboten. | aggressive Weise ist in den Bahnhöfen verboten. |
Art. 9 - § 1 - Der Verkehr, das Halten und das Parken von Fahrzeugen | Art. 9 - § 1 - Der Verkehr, das Halten und das Parken von Fahrzeugen |
an Bahnhöfen, Parkplätze eingeschlossen, ist lediglich unter den vom, | an Bahnhöfen, Parkplätze eingeschlossen, ist lediglich unter den vom, |
je nach Fall, Bahnhofsbetreiber oder Parkplatzbetreiber festgelegten | je nach Fall, Bahnhofsbetreiber oder Parkplatzbetreiber festgelegten |
Bedingungen erlaubt. | Bedingungen erlaubt. |
Diese Bedingungen werden sichtbar am Eingang der Orte ausgehängt, auf | Diese Bedingungen werden sichtbar am Eingang der Orte ausgehängt, auf |
die sie sich beziehen, wodurch sie jedem gegenüber wirksam sind. | die sie sich beziehen, wodurch sie jedem gegenüber wirksam sind. |
Diese Bedingungen können unter anderem beinhalten, dass: | Diese Bedingungen können unter anderem beinhalten, dass: |
1. gekennzeichnete Parkplätze kostenlos oder zu einem Sonderpreis für | 1. gekennzeichnete Parkplätze kostenlos oder zu einem Sonderpreis für |
Reisende mit einer Berechtigungskarte oder für Reisende im Besitz | Reisende mit einer Berechtigungskarte oder für Reisende im Besitz |
eines gültigen Fahrscheins reserviert sind; | eines gültigen Fahrscheins reserviert sind; |
2. nicht reservierte gekennzeichnete Parkplätze ausschließlich gegen | 2. nicht reservierte gekennzeichnete Parkplätze ausschließlich gegen |
Bezahlung der Parkgebühr zum vollen Preis verwendet werden können. | Bezahlung der Parkgebühr zum vollen Preis verwendet werden können. |
§ 2 - Es ist verboten: | § 2 - Es ist verboten: |
1. auf reservierten Parkplätze zu parken, ohne dazu als Reisender mit | 1. auf reservierten Parkplätze zu parken, ohne dazu als Reisender mit |
einer Berechtigungskarte oder einem gültigen Fahrschein berechtigt zu | einer Berechtigungskarte oder einem gültigen Fahrschein berechtigt zu |
sein; | sein; |
2. auf reservierten oder nicht reservierten gekennzeichneten | 2. auf reservierten oder nicht reservierten gekennzeichneten |
Parkplätze zu parken, ohne die Parkgebühr zu bezahlen; | Parkplätze zu parken, ohne die Parkgebühr zu bezahlen; |
3. den Verkehr auf den Parkplätzen auf irgendeine Weise, durch die | 3. den Verkehr auf den Parkplätzen auf irgendeine Weise, durch die |
Art, wie das eigene Fahrzeug geparkt ist, zu behindern oder zu | Art, wie das eigene Fahrzeug geparkt ist, zu behindern oder zu |
gefährden. | gefährden. |
§ 3 - Auf von der NGBE-Holding verwalteten Parkplätzen, muss jeder | § 3 - Auf von der NGBE-Holding verwalteten Parkplätzen, muss jeder |
Fahrer eines stehenden oder geparkten Fahrzeugs, dass den | Fahrer eines stehenden oder geparkten Fahrzeugs, dass den |
Reiseverkehr, den Verkehr von Dienstfahrzeugen, die Durchführung von | Reiseverkehr, den Verkehr von Dienstfahrzeugen, die Durchführung von |
Arbeiten oder den Eisenbahnverkehr stört oder gefährdet, sein Fahrzeug | Arbeiten oder den Eisenbahnverkehr stört oder gefährdet, sein Fahrzeug |
fortbewegen, sobald er dazu, je nach Fall, durch Personalmitglieder | fortbewegen, sobald er dazu, je nach Fall, durch Personalmitglieder |
des Bahnhofsbetreibers oder des Parkplatzbetreibers aufgefordert wird. | des Bahnhofsbetreibers oder des Parkplatzbetreibers aufgefordert wird. |
Weigert sich der Fahrer eines den Verkehr störenden oder gefährlich | Weigert sich der Fahrer eines den Verkehr störenden oder gefährlich |
geparkten Fahrzeugs oder ist dieser abwesend, darf der im oben | geparkten Fahrzeugs oder ist dieser abwesend, darf der im oben |
genannten Absatz Betreiber von Amts wegen die Polizei in Anspruch | genannten Absatz Betreiber von Amts wegen die Polizei in Anspruch |
nehmen, um das Fahrzeug zu entfernen. In diesem Fall erfolgt die | nehmen, um das Fahrzeug zu entfernen. In diesem Fall erfolgt die |
Entfernung auf Risiko und Kosten des Fahrers und der zivilrechtlich | Entfernung auf Risiko und Kosten des Fahrers und der zivilrechtlich |
haftenden Personen. | haftenden Personen. |
Abschnitt IV - Ausschließlich für Reisende zugängliche Orte | Abschnitt IV - Ausschließlich für Reisende zugängliche Orte |
Art. 10 - Es ist Nichtreisenden verboten sich zu befinden: | Art. 10 - Es ist Nichtreisenden verboten sich zu befinden: |
1. in Eisenbahnfahrzeugen; | 1. in Eisenbahnfahrzeugen; |
2. auf den Bahnsteigen, zu anderen als den in Artikel 14 § 1 Absatz 2 | 2. auf den Bahnsteigen, zu anderen als den in Artikel 14 § 1 Absatz 2 |
des vorliegenden Erlasses erwähnten Bedingungen; | des vorliegenden Erlasses erwähnten Bedingungen; |
3. an Orten, zu denen der Zugang durch den Bahnhofsbetreiber mithilfe | 3. an Orten, zu denen der Zugang durch den Bahnhofsbetreiber mithilfe |
einer angepassten Beschilderung ausschließlich Reisenden vorbehalten | einer angepassten Beschilderung ausschließlich Reisenden vorbehalten |
ist. | ist. |
KAPITEL III - Verpflichtungen von Reisenden im Besonderen | KAPITEL III - Verpflichtungen von Reisenden im Besonderen |
Abschnitt I - Verpflichtungen der Reisenden in den Eisenbahnfahrzeugen | Abschnitt I - Verpflichtungen der Reisenden in den Eisenbahnfahrzeugen |
Art. 11 - Es ist den Reisenden verboten, in einen oder aus einem Zug | Art. 11 - Es ist den Reisenden verboten, in einen oder aus einem Zug |
zu steigen: | zu steigen: |
1. wenn der Zug bereits fährt oder bevor er vollständig stillsteht; | 1. wenn der Zug bereits fährt oder bevor er vollständig stillsteht; |
2. während des Öffnens und Schließens der Türen; | 2. während des Öffnens und Schließens der Türen; |
3. wenn das Personal des betreffenden Eisenbahnunternehmens dies | 3. wenn das Personal des betreffenden Eisenbahnunternehmens dies |
verbietet; | verbietet; |
4. außerhalb der Gleise und Haltestellen, außer auf ausdrückliches | 4. außerhalb der Gleise und Haltestellen, außer auf ausdrückliches |
Verlangen des Personals des betreffenden Eisenbahnunternehmens oder | Verlangen des Personals des betreffenden Eisenbahnunternehmens oder |
des Eisenbahninfrastrukturbetreibers; | des Eisenbahninfrastrukturbetreibers; |
5. entlang anderer als die zum Ein- oder Aussteigen der Reisenden | 5. entlang anderer als die zum Ein- oder Aussteigen der Reisenden |
bestimmten Ein- oder Ausstiege, außer auf ausdrückliches Verlangen des | bestimmten Ein- oder Ausstiege, außer auf ausdrückliches Verlangen des |
Personals des betreffenden Eisenbahnunternehmens oder des | Personals des betreffenden Eisenbahnunternehmens oder des |
Eisenbahninfrastrukturbetreibers. | Eisenbahninfrastrukturbetreibers. |
Art. 12 - Es ist verboten im Zug: | Art. 12 - Es ist verboten im Zug: |
1. Platz zu nehmen in Abteilen und auf Plattformen, die bestimmten | 1. Platz zu nehmen in Abteilen und auf Plattformen, die bestimmten |
Reisenden vorbehalten sind und sich an Orten, die für Reisende | Reisenden vorbehalten sind und sich an Orten, die für Reisende |
verboten sind, aufzuhalten, vorbehaltlich vorheriger schriftlicher | verboten sind, aufzuhalten, vorbehaltlich vorheriger schriftlicher |
Genehmigung des Personals des betreffenden Eisenbahnunternehmens; | Genehmigung des Personals des betreffenden Eisenbahnunternehmens; |
2. Fenster, Türen oder andere Anlagen zu bedienen oder zu öffnen, wenn | 2. Fenster, Türen oder andere Anlagen zu bedienen oder zu öffnen, wenn |
diese entweder nicht für die Verwendung durch Reisende bestimmt sind | diese entweder nicht für die Verwendung durch Reisende bestimmt sind |
oder nicht in den Anwendungsbereich der allgemeinen gültigen | oder nicht in den Anwendungsbereich der allgemeinen gültigen |
Beförderungsbedingungen fallen; | Beförderungsbedingungen fallen; |
3. irgendeinen Gegenstand oder einen Stoff aus dem Zug zu werfen. | 3. irgendeinen Gegenstand oder einen Stoff aus dem Zug zu werfen. |
Art. 13 - Es ist verboten: | Art. 13 - Es ist verboten: |
1. sich aus den Eisenbahnwagen zu lehnen oder die Außentüren der | 1. sich aus den Eisenbahnwagen zu lehnen oder die Außentüren der |
Eisenbahnwagen zu öffnen bevor der Zug vollständig stillsteht; | Eisenbahnwagen zu öffnen bevor der Zug vollständig stillsteht; |
2. auf irgendeine Weise das Funktionieren der Alarm-, Sicherheits-, | 2. auf irgendeine Weise das Funktionieren der Alarm-, Sicherheits-, |
Informations- und Belüftungsvorrichtungen oder Vorrichtungen zum | Informations- und Belüftungsvorrichtungen oder Vorrichtungen zum |
Öffnen und Schließen der Türen zu stören, ebenso sie außerhalb der | Öffnen und Schließen der Türen zu stören, ebenso sie außerhalb der |
allgemeinen Beförderungsbedingungen zu verwenden; | allgemeinen Beförderungsbedingungen zu verwenden; |
3. mit Gegenständen zu reisen, die durch ihre Anwesenheit oder ihren | 3. mit Gegenständen zu reisen, die durch ihre Anwesenheit oder ihren |
Gebrauch, durch Stöße oder irgendeine Bewegung, eine Störung oder eine | Gebrauch, durch Stöße oder irgendeine Bewegung, eine Störung oder eine |
Gefahr für andere Fahrgäste darstellen können. | Gefahr für andere Fahrgäste darstellen können. |
Art. 14 - Jeder Reisende muss auf Verlangen des Betreffenden oder des | Art. 14 - Jeder Reisende muss auf Verlangen des Betreffenden oder des |
Personalmitglieds des Eisenbahnunternehmens seinen Sitzplatz einem | Personalmitglieds des Eisenbahnunternehmens seinen Sitzplatz einem |
Invaliden, einem Betagten oder einer sichtlich kranken Person, einer | Invaliden, einem Betagten oder einer sichtlich kranken Person, einer |
schwangeren Frau oder einer Person, die ein Kind am Körper trägt | schwangeren Frau oder einer Person, die ein Kind am Körper trägt |
überlassen. | überlassen. |
Abschnitt II - Fahrscheine | Abschnitt II - Fahrscheine |
Art. 15 - § 1 - Die Eisenbahnfahrzeuge und Gleise sind lediglich für | Art. 15 - § 1 - Die Eisenbahnfahrzeuge und Gleise sind lediglich für |
die Reisenden zugänglich, die, im Sinne der allgemeinen | die Reisenden zugänglich, die, im Sinne der allgemeinen |
Beförderungsbedingungen des betreffenden Eisenbahnunternehmens, im | Beförderungsbedingungen des betreffenden Eisenbahnunternehmens, im |
Besitz eines gültigen Fahrscheins sind oder den allgemeinen | Besitz eines gültigen Fahrscheins sind oder den allgemeinen |
Beförderungsbedingungen nachkommen, indem sie sich einen beschaffen. | Beförderungsbedingungen nachkommen, indem sie sich einen beschaffen. |
Die Gleise sind ebenfalls zugänglich für Personen, die nachweisen | Die Gleise sind ebenfalls zugänglich für Personen, die nachweisen |
können, dass sie einen Reisenden bei dessen Abfahrt oder Ankunft | können, dass sie einen Reisenden bei dessen Abfahrt oder Ankunft |
begleiten. | begleiten. |
§ 2 - Unbeschadet § 1 und nach dem Grundsatz von Treu und Glauben oder | § 2 - Unbeschadet § 1 und nach dem Grundsatz von Treu und Glauben oder |
einem annehmbaren Grund des Reisenden, kann das Eisenbahnunternehmen | einem annehmbaren Grund des Reisenden, kann das Eisenbahnunternehmen |
in den allgemeinen Beförderungsbedingungen eine begrenzte Anzahl Fälle | in den allgemeinen Beförderungsbedingungen eine begrenzte Anzahl Fälle |
festlegen, in denen Eisenbahnfahrzeuge und Gleise doch für Personen, | festlegen, in denen Eisenbahnfahrzeuge und Gleise doch für Personen, |
gegen Bezahlung einer Pauschalentschädigung, im Sinne der in den | gegen Bezahlung einer Pauschalentschädigung, im Sinne der in den |
allgemeinen Beförderungsbedingungen genannten Bestimmungen, zugänglich | allgemeinen Beförderungsbedingungen genannten Bestimmungen, zugänglich |
sind. | sind. |
Art. 16 - Es ist verboten irgendeine Änderung am Fahrschein | Art. 16 - Es ist verboten irgendeine Änderung am Fahrschein |
anzubringen oder diesen Fahrschein unter Verstoß gegen die allgemeinen | anzubringen oder diesen Fahrschein unter Verstoß gegen die allgemeinen |
Beförderungsbedingungen zu verwenden. | Beförderungsbedingungen zu verwenden. |
Art. 17 - Die Reisenden müssen ihren Fahrschein vorzeigen und ihn zur | Art. 17 - Die Reisenden müssen ihren Fahrschein vorzeigen und ihn zur |
Kontrolle dem vereidigten statutarischen Bediensteten jedes Mal | Kontrolle dem vereidigten statutarischen Bediensteten jedes Mal |
übergeben, wenn dieser sie darum bittet. | übergeben, wenn dieser sie darum bittet. |
Die Reisenden müssen ihre Identität nachweisen, wenn dieses zur | Die Reisenden müssen ihre Identität nachweisen, wenn dieses zur |
Kontrolle der Regelmäßigkeit des Fahrscheins oder bei Abwesenheit des | Kontrolle der Regelmäßigkeit des Fahrscheins oder bei Abwesenheit des |
Fahrscheins erforderlich ist. | Fahrscheins erforderlich ist. |
KAPITEL IV - Sanktionen | KAPITEL IV - Sanktionen |
Art. 18 - § 1 - Jeder Verstoß gegen die Bestimmungen des vorliegenden | Art. 18 - § 1 - Jeder Verstoß gegen die Bestimmungen des vorliegenden |
Erlasses ist im Sinne von Artikel 3 des Gesetzes vom 12. April 1835 | Erlasses ist im Sinne von Artikel 3 des Gesetzes vom 12. April 1835 |
betreffend die zu erhebenden Zölle auf und die Polizeiverordnungen | betreffend die zu erhebenden Zölle auf und die Polizeiverordnungen |
über die Eisenbahnen strafbar, auch wenn dieser aus Unachtsamkeit | über die Eisenbahnen strafbar, auch wenn dieser aus Unachtsamkeit |
begangen wird. | begangen wird. |
§ 2 - In Abweichung vom ersten Absatz sind die in den Artikeln 3, 4, 6 | § 2 - In Abweichung vom ersten Absatz sind die in den Artikeln 3, 4, 6 |
Nr. 1 bis 4, 8, 11 und 13 erwähnten Verstöße jedoch nur strafbar, wenn | Nr. 1 bis 4, 8, 11 und 13 erwähnten Verstöße jedoch nur strafbar, wenn |
sie wissentlich begangen werden. | sie wissentlich begangen werden. |
Art. 19 - Unbeschadet der Sanktionen, die gegebenenfalls auferlegt | Art. 19 - Unbeschadet der Sanktionen, die gegebenenfalls auferlegt |
werden können, kann jeder der gegen diesen Erlass verstößt, ohne das | werden können, kann jeder der gegen diesen Erlass verstößt, ohne das |
Recht auf jede Erstattung oder Entschädigung, aufgefordert werden das | Recht auf jede Erstattung oder Entschädigung, aufgefordert werden das |
Eisenbahnfahrzeug oder den Bahnhof zu verlassen. | Eisenbahnfahrzeug oder den Bahnhof zu verlassen. |
KAPITEL V - Aufhebungs- und Abänderungsbestimmungen | KAPITEL V - Aufhebungs- und Abänderungsbestimmungen |
Art. 20 - Es werden aufgehoben: | Art. 20 - Es werden aufgehoben: |
2. der Königliche Erlass vom 31. Dezember 1899 über den Zugang, den | 2. der Königliche Erlass vom 31. Dezember 1899 über den Zugang, den |
Verkehr und das Halten an Bahnhöfen von Karren, Kraftwagen und anderen | Verkehr und das Halten an Bahnhöfen von Karren, Kraftwagen und anderen |
Fahrzeugen; | Fahrzeugen; |
3. Kapitel III des Königlichen Erlasses vom 2. August 1977 über die | 3. Kapitel III des Königlichen Erlasses vom 2. August 1977 über die |
Sicherheitseinrichtungen und die Beschilderung von Bahnübergängen an | Sicherheitseinrichtungen und die Beschilderung von Bahnübergängen an |
Bahngleisen und über den Verkehr auf Bahngleisen und deren | Bahngleisen und über den Verkehr auf Bahngleisen und deren |
Nebenanlagen. | Nebenanlagen. |
Art. 21 - Die Überschrift des Königlichen Erlasses vom 2. August 1977 | Art. 21 - Die Überschrift des Königlichen Erlasses vom 2. August 1977 |
über die Sicherheitseinrichtungen und die Beschilderung von | über die Sicherheitseinrichtungen und die Beschilderung von |
Bahnübergängen an Bahngleisen und über den Verkehr auf Bahngleisen und | Bahnübergängen an Bahngleisen und über den Verkehr auf Bahngleisen und |
deren Nebenanlagen wird wie folgt ersetzt: | deren Nebenanlagen wird wie folgt ersetzt: |
"Königlicher Erlass über die Sicherheitseinrichtungen und die | "Königlicher Erlass über die Sicherheitseinrichtungen und die |
Beschilderung von Bahnübergängen". | Beschilderung von Bahnübergängen". |
KAPITEL VI - Schlussbestimmungen | KAPITEL VI - Schlussbestimmungen |
Art. 22 - Vorliegender Erlass tritt 30 Tage nach seiner | Art. 22 - Vorliegender Erlass tritt 30 Tage nach seiner |
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 23 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die | Art. 23 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die |
Öffentlichen Unternehmen gehören, ist mit der Ausführung des | Öffentlichen Unternehmen gehören, ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 20. Dezember 2007 | Gegeben zu Brüssel, den 20. Dezember 2007 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Haushalts und des Verbraucherschutzes | Die Ministerin des Haushalts und des Verbraucherschutzes |
Frau F. VAN DEN BOSSCHE | Frau F. VAN DEN BOSSCHE |
Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
R. LANDUYT | R. LANDUYT |
Der Staatssekretär für Öffentliche Unternehmen | Der Staatssekretär für Öffentliche Unternehmen |
B. TUYBENS | B. TUYBENS |