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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 20/12/2007
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Koninklijk besluit houdende reglement van de politie op de spoorwegen. - Duitse vertaling Arrêté royal portant règlement de police sur les chemins de fer. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS
20 DECEMBER 2007. - Koninklijk besluit houdende reglement van de 20 DECEMBRE 2007. - Arrêté royal portant règlement de police sur les
politie op de spoorwegen. - Duitse vertaling chemins de fer. - Traduction allemande
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 20 december 2007 houdende reglement van de politie op de l'arrêté royal du 20 décembre 2007 portant règlement de police sur les
spoorwegen (Belgisch Staatsblad van 15 juli 2008). chemins de fer (Moniteur belge du 15 juillet 2008).
Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service
Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel. public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
20. DEZEMBER 2007 - Königlicher Erlass zur Festlegung der 20. DEZEMBER 2007 - Königlicher Erlass zur Festlegung der
Polizeiverordnung über die Eisenbahnen Polizeiverordnung über die Eisenbahnen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 12. April 1835 betreffend die zu erhebenden Aufgrund des Gesetzes vom 12. April 1835 betreffend die zu erhebenden
Zölle auf und die Polizeiverordnungen über die Eisenbahnen, Zölle auf und die Polizeiverordnungen über die Eisenbahnen,
insbesondere der Artikel 2 und 3, ausgelegt durch das Gesetz vom 11. insbesondere der Artikel 2 und 3, ausgelegt durch das Gesetz vom 11.
März 1866; März 1866;
Aufgrund des Gesetzes vom 25. Juli 1891 zur Revision des Gesetzes vom Aufgrund des Gesetzes vom 25. Juli 1891 zur Revision des Gesetzes vom
15. April 1843 über die Eisenbahnpolizei, insbesondere Artikel 10, 15. April 1843 über die Eisenbahnpolizei, insbesondere Artikel 10,
abgeändert durch das Gesetz vom 23. Dezember 2005; abgeändert durch das Gesetz vom 23. Dezember 2005;
Aufgrund des Gesetzes vom 25. August 1891 zur Abänderung des Aufgrund des Gesetzes vom 25. August 1891 zur Abänderung des
Handelsgesetzbuches über Beförderungsverträge, abgeändert durch das Handelsgesetzbuches über Beförderungsverträge, abgeändert durch das
Gesetz vom 3. Juli 1964, das Gesetz vom 21. März 1991 und das Gesetz Gesetz vom 3. Juli 1964, das Gesetz vom 21. März 1991 und das Gesetz
vom 21. Oktober 1997, insbesondere der Artikel 16 und 18 Absatz 1; vom 21. Oktober 1997, insbesondere der Artikel 16 und 18 Absatz 1;
Aufgrund des Gesetzes vom 23. Juli 1926 über die NGBE- Holding und die Aufgrund des Gesetzes vom 23. Juli 1926 über die NGBE- Holding und die
mit ihr verbundenen Gesellschaften, insbesondere Artikel 17, mit ihr verbundenen Gesellschaften, insbesondere Artikel 17,
abgeändert durch das Gesetz vom 1. August 1960 und den Königlichen abgeändert durch das Gesetz vom 1. August 1960 und den Königlichen
Erlass vom 19. Oktober 2004; Erlass vom 19. Oktober 2004;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. April 1895 zur Einführung von Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. April 1895 zur Einführung von
Vorschriften über die Maßnahmen, die für die Personenbeförderung auf Vorschriften über die Maßnahmen, die für die Personenbeförderung auf
den staatlichen Eisenbahnen und den konzessionierten Eisenbahnen den staatlichen Eisenbahnen und den konzessionierten Eisenbahnen
einzuhalten sind, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18. einzuhalten sind, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18.
Oktober 1929, den Königlichen Erlass vom 7. Juli 1933, den Königlichen Oktober 1929, den Königlichen Erlass vom 7. Juli 1933, den Königlichen
Erlass vom 6. Juli 1936, den Königlichen Erlass vom 18. September Erlass vom 6. Juli 1936, den Königlichen Erlass vom 18. September
1936, den Königlichen Erlass vom 18. September 1939, den Königlichen 1936, den Königlichen Erlass vom 18. September 1939, den Königlichen
Erlass vom 24. November 1951, den Königlichen Erlass vom 10. Februar Erlass vom 24. November 1951, den Königlichen Erlass vom 10. Februar
1953, den Königlichen Erlass vom 27. April 1962 und den Königlichen 1953, den Königlichen Erlass vom 27. April 1962 und den Königlichen
Erlass vom 11. Oktober 2004; Erlass vom 11. Oktober 2004;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 31. Dezember 1899 über den Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 31. Dezember 1899 über den
Zugang, den Verkehr und das Halten an Bahnhöfen von Karren, Kraftwagen Zugang, den Verkehr und das Halten an Bahnhöfen von Karren, Kraftwagen
und anderen Fahrzeugen; und anderen Fahrzeugen;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. August 1977 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. August 1977 über die
Sicherheitseinrichtungen und die Beschilderung von Bahnübergängen an Sicherheitseinrichtungen und die Beschilderung von Bahnübergängen an
Bahngleisen und über den Verkehr auf Bahngleisen und deren Bahngleisen und über den Verkehr auf Bahngleisen und deren
Nebenanlagen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 24. April Nebenanlagen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 24. April
1986, den Königlichen Erlass vom 18. Februar 1994 und den Königlichen 1986, den Königlichen Erlass vom 18. Februar 1994 und den Königlichen
Erlass vom 15. Juni 2003; Erlass vom 15. Juni 2003;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung
des vorliegenden Erlasses; des vorliegenden Erlasses;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 42.890/4 des Staatsrates vom 21. Mai 2007, Aufgrund des Gutachtens Nr. 42.890/4 des Staatsrates vom 21. Mai 2007,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Aufgrund der Notwendigkeit die Möglichkeit zu schaffen, rechtzeitig Aufgrund der Notwendigkeit die Möglichkeit zu schaffen, rechtzeitig
den betreffenden Bestimmungen nachzukommen; den betreffenden Bestimmungen nachzukommen;
Auf Vorschlag Unserer Ministerin des Haushalts und des Auf Vorschlag Unserer Ministerin des Haushalts und des
Verbraucherschutzes, Unseres Ministers der Mobilität und Unseres Verbraucherschutzes, Unseres Ministers der Mobilität und Unseres
Staatssekretärs für Öffentliche Unternehmen, Staatssekretärs für Öffentliche Unternehmen,
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - Im vorliegenden Erlass ist zu verstehen unter: Artikel 1 - Im vorliegenden Erlass ist zu verstehen unter:
1. allgemeine Beförderungsbedingungen: die von den 1. allgemeine Beförderungsbedingungen: die von den
Eisenbahnunternehmen festgelegten Preise und Bedingungen, ebenso wie Eisenbahnunternehmen festgelegten Preise und Bedingungen, ebenso wie
die von der NGBE festgelegten Preise und Bedingungen im Sinne der die von der NGBE festgelegten Preise und Bedingungen im Sinne der
Artikel 13, 16 und 17 des Gesetzes vom 25. August 1891 zur Abänderung Artikel 13, 16 und 17 des Gesetzes vom 25. August 1891 zur Abänderung
des Handelsgesetzbuches über Beförderungsverträge; des Handelsgesetzbuches über Beförderungsverträge;
2. Eisenbahninfrastruktur: die Gesamtheit der in Anhang 1, Teil A, 2. Eisenbahninfrastruktur: die Gesamtheit der in Anhang 1, Teil A,
genannten Elemente der Verordnung (EG) Nr. 851/2006 der Kommission vom genannten Elemente der Verordnung (EG) Nr. 851/2006 der Kommission vom
9. Juni 2006 zur Festlegung des Inhalts der verschiedenen Positionen 9. Juni 2006 zur Festlegung des Inhalts der verschiedenen Positionen
der Verbuchungsschemata des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 1108/70 der Verbuchungsschemata des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 1108/70
des Rates, mit Ausnahme des letzten Gedankenstrichs, der zur Anwendung des Rates, mit Ausnahme des letzten Gedankenstrichs, der zur Anwendung
dieses Erlasses wie folgt lautet: "Dienstgebäude des Wegedienstes"; dieses Erlasses wie folgt lautet: "Dienstgebäude des Wegedienstes";
3. Eisenbahninfrastrukturbetreiber: die öffentlich-rechtliche 3. Eisenbahninfrastrukturbetreiber: die öffentlich-rechtliche
Aktiengesellschaft "Infrabel"; Aktiengesellschaft "Infrabel";
4. Eisenbahnunternehmen: jedes nach geltendem Gemeinschaftsrecht 4. Eisenbahnunternehmen: jedes nach geltendem Gemeinschaftsrecht
zugelassene öffentlich-rechtliche oder private Unternehmen, dessen zugelassene öffentlich-rechtliche oder private Unternehmen, dessen
Haupttätigkeit im Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen zur Haupttätigkeit im Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen zur
Beförderung von Gütern und/oder Personen besteht, wobei dieses Beförderung von Gütern und/oder Personen besteht, wobei dieses
Unternehmen die Traktion sicherstellen muss. Dies schließt auch Unternehmen die Traktion sicherstellen muss. Dies schließt auch
Unternehmen ein, die ausschließlich die Traktion sicherstellen; Unternehmen ein, die ausschließlich die Traktion sicherstellen;
5. Bahnhof: Raum, je nach Fall, bestehend aus: 5. Bahnhof: Raum, je nach Fall, bestehend aus:
- dem Bahnhofsgebäude, nämlich dem Gebäude, wo sich die Reisenden - dem Bahnhofsgebäude, nämlich dem Gebäude, wo sich die Reisenden
einen Fahrschein beschaffen oder auf den Zug warten können, einen Fahrschein beschaffen oder auf den Zug warten können,
einschließlich der zu diesem Gebäude gehörenden Räume, die nicht für einschließlich der zu diesem Gebäude gehörenden Räume, die nicht für
die Öffentlichkeit zugänglich sind; die Öffentlichkeit zugänglich sind;
- der Haltestelle, nämlich dem Platz, bei dem es sich nicht um ein - der Haltestelle, nämlich dem Platz, bei dem es sich nicht um ein
Bahnhofsgebäude handelt, wo Reisende dem festgesetzten Netzfahrplan Bahnhofsgebäude handelt, wo Reisende dem festgesetzten Netzfahrplan
entsprechend ein- oder aussteigen können; entsprechend ein- oder aussteigen können;
- die Nebenanlagen des Bahnhofs, nämlich die Bahnsteige, die über- und - die Nebenanlagen des Bahnhofs, nämlich die Bahnsteige, die über- und
unterirdischen Zugangswege zu den Gleisen, die Warteräume, die unterirdischen Zugangswege zu den Gleisen, die Warteräume, die
sanitären Einrichtungen, die zum Bahnhof gehörenden Parkplätze, die sanitären Einrichtungen, die zum Bahnhof gehörenden Parkplätze, die
Fahrradstellplätze, die Zugangswege zum Bahnhof und im Allgemeinen Fahrradstellplätze, die Zugangswege zum Bahnhof und im Allgemeinen
alle übrigen zur Ausübung von Eisenbahnverkehrsleistungen, vom alle übrigen zur Ausübung von Eisenbahnverkehrsleistungen, vom
betreffenden Bahnhof aus, bestimmten Räume; betreffenden Bahnhof aus, bestimmten Räume;
Der Bahnhof beinhaltet nicht die von der NGBE oder der NGBE-Holding Der Bahnhof beinhaltet nicht die von der NGBE oder der NGBE-Holding
überlassenen Räume oder Gelände. überlassenen Räume oder Gelände.
6. Bahnhofsbetreiber: die juristische Person, der die Verwaltung einer 6. Bahnhofsbetreiber: die juristische Person, der die Verwaltung einer
oder mehrerer Bahnhöfe oder Teilen von Bahnhöfen anvertraut wurde; oder mehrerer Bahnhöfe oder Teilen von Bahnhöfen anvertraut wurde;
7. Eisenbahnverkehr: jeglicher Verkehr von Eisenbahnfahrzeugen auf 7. Eisenbahnverkehr: jeglicher Verkehr von Eisenbahnfahrzeugen auf
Bahngleisen, der in den Verwaltungsbereich des Infrastrukturbetreibers Bahngleisen, der in den Verwaltungsbereich des Infrastrukturbetreibers
fällt; fällt;
8. Eisenbahnfahrzeug: das an die Bahngleise gebundene Rollmaterial, 8. Eisenbahnfahrzeug: das an die Bahngleise gebundene Rollmaterial,
nämlich Lokomotiven, (Elektro-)Triebwagen und nämlich Lokomotiven, (Elektro-)Triebwagen und
(Diesel-)Verbrennungstriebwagen und gezogenes Zugmaterial; (Diesel-)Verbrennungstriebwagen und gezogenes Zugmaterial;
9. Reisender: jede Person, im Besitz eines gültigen Fahrscheins, die 9. Reisender: jede Person, im Besitz eines gültigen Fahrscheins, die
sich mit dem Zug zwischen den Bahnhöfen und/oder den Haltestellen sich mit dem Zug zwischen den Bahnhöfen und/oder den Haltestellen
fortbewegt; fortbewegt;
10. Nichtreisender: jede Person, die nicht im Besitz eines gültigen 10. Nichtreisender: jede Person, die nicht im Besitz eines gültigen
Fahrscheins ist, um sich mit dem Zug zwischen den Bahnhöfen und/oder Fahrscheins ist, um sich mit dem Zug zwischen den Bahnhöfen und/oder
den Haltestellen fortzubewegen. den Haltestellen fortzubewegen.
Art. 2 - Die Bestimmungen dieses Erlasses sind nicht anwendbar auf die Art. 2 - Die Bestimmungen dieses Erlasses sind nicht anwendbar auf die
Bereiche und Zonen, die unter die regionale Zuständigkeit bezüglich Bereiche und Zonen, die unter die regionale Zuständigkeit bezüglich
des öffentlichen Verkehrs fallen, insbesondere die Infrastruktur des des öffentlichen Verkehrs fallen, insbesondere die Infrastruktur des
öffentlichen Eigentums der Regionen. öffentlichen Eigentums der Regionen.
KAPITEL II - Verpflichtungen der Öffentlichkeit im Allgemeinen KAPITEL II - Verpflichtungen der Öffentlichkeit im Allgemeinen
Abschnitt 1 - Allgemeines Abschnitt 1 - Allgemeines
Art. 3 - Es ist verboten: Art. 3 - Es ist verboten:
1. den Eisenbahnverkehr auf irgendeine Weise zu behindern, zu 1. den Eisenbahnverkehr auf irgendeine Weise zu behindern, zu
beeinträchtigen, zu verzögern oder in Gefahr zu bringen; beeinträchtigen, zu verzögern oder in Gefahr zu bringen;
2. die mit dem Betrieb der Eisenbahninfrastruktur oder eines 2. die mit dem Betrieb der Eisenbahninfrastruktur oder eines
Eisenbahnunternehmens beauftragten Personen entweder durch Nachahmung, Eisenbahnunternehmens beauftragten Personen entweder durch Nachahmung,
Bedienung oder Verwendung von Dienstsignalen oder durch das Geben von Bedienung oder Verwendung von Dienstsignalen oder durch das Geben von
falschen Alarmsignalen zu täuschen; falschen Alarmsignalen zu täuschen;
3. Fahrzeuge anzuhalten oder abzustellen oder Gegenstände, egal 3. Fahrzeuge anzuhalten oder abzustellen oder Gegenstände, egal
welcher Art, an einem Platz niederzulegen, wo sie die freie Durchfahrt welcher Art, an einem Platz niederzulegen, wo sie die freie Durchfahrt
von Eisenbahnfahrzeugen oder den gewöhnlichen Betrieb der von Eisenbahnfahrzeugen oder den gewöhnlichen Betrieb der
Eisenbahninfrastruktur oder Teile hiervon beeinträchtigen, oder die Eisenbahninfrastruktur oder Teile hiervon beeinträchtigen, oder die
Sicht auf die Eisenbahnsignale behindern, vorbehaltlich einer Sicht auf die Eisenbahnsignale behindern, vorbehaltlich einer
vorherigen schriftlichen Genehmigung des Infrastrukturbetreibers, der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Infrastrukturbetreibers, der
darüber entsprechend der Sicherheit des Eisenbahnverkehrs entscheidet; darüber entsprechend der Sicherheit des Eisenbahnverkehrs entscheidet;
4. auf irgendeine Weise, die Bahnhöfe, die Eisenbahninfrastruktur oder 4. auf irgendeine Weise, die Bahnhöfe, die Eisenbahninfrastruktur oder
die Eisenbahnfahrzeuge zu verunreinigen, zu zerstören oder zu die Eisenbahnfahrzeuge zu verunreinigen, zu zerstören oder zu
beschädigen; beschädigen;
5. Zeichen oder Abbildungen auf oder in den Bahnhöfen, der 5. Zeichen oder Abbildungen auf oder in den Bahnhöfen, der
Eisenbahninfrastruktur oder den Eisenbahnfahrzeugen ohne die vorherige Eisenbahninfrastruktur oder den Eisenbahnfahrzeugen ohne die vorherige
schriftliche Genehmigung, je nach Fall, des Bahnhofsbetreibers, des schriftliche Genehmigung, je nach Fall, des Bahnhofsbetreibers, des
Infrastrukturbetreibers oder des mit der Verwaltung betrauten Infrastrukturbetreibers oder des mit der Verwaltung betrauten
Eisenbahnunternehmens anzubringen. Eisenbahnunternehmens anzubringen.
Art. 4 - Es ist für jeden, der nicht zum hierfür zuständigen Personal Art. 4 - Es ist für jeden, der nicht zum hierfür zuständigen Personal
des betreffenden Eisenbahnunternehmens, des betreffenden Eisenbahnunternehmens,
Eisenbahninfrastrukturverwalters oder Bahnhofsbetreibers gehört, Eisenbahninfrastrukturverwalters oder Bahnhofsbetreibers gehört,
verboten: verboten:
1. die Anlagen der Eisenbahninfrastruktur oder Teile hiervon, dessen 1. die Anlagen der Eisenbahninfrastruktur oder Teile hiervon, dessen
Verwendung der Öffentlichkeit nicht erlaubt ist, vorbehaltlich Verwendung der Öffentlichkeit nicht erlaubt ist, vorbehaltlich
vorheriger schriftlicher Genehmigung des Infrastrukturbetreibers, vorheriger schriftlicher Genehmigung des Infrastrukturbetreibers,
anzufassen oder zu bedienen; anzufassen oder zu bedienen;
2. die Eisenbahninfrastruktur oder die Eisenbahnfahrzeuge zu besteigen 2. die Eisenbahninfrastruktur oder die Eisenbahnfahrzeuge zu besteigen
oder sich daran festzuhalten; oder sich daran festzuhalten;
3. die Eisenbahnfahrzeuge, ebenso wie die Werkzeuge, das Material und 3. die Eisenbahnfahrzeuge, ebenso wie die Werkzeuge, das Material und
Teile der beweglichen zur Durchführung von Eisenbahnverkehrsleistungen Teile der beweglichen zur Durchführung von Eisenbahnverkehrsleistungen
bestimmten Güter, deren Verwendung der Öffentlichkeit nicht erlaubt bestimmten Güter, deren Verwendung der Öffentlichkeit nicht erlaubt
ist, vorbehaltlich vorheriger schriftlicher Genehmigung des ist, vorbehaltlich vorheriger schriftlicher Genehmigung des
Eisenbahnunternehmens, anzufassen oder zu bedienen. Eisenbahnunternehmens, anzufassen oder zu bedienen.
Abschnitt II - Für die Öffentlichkeit unzugängliche Orte Abschnitt II - Für die Öffentlichkeit unzugängliche Orte
Art. 5 - Es ist für jeden, der nicht zum hierfür zuständigen Personal Art. 5 - Es ist für jeden, der nicht zum hierfür zuständigen Personal
des betreffenden Eisenbahnunternehmens, des betreffenden Eisenbahnunternehmens,
Eisenbahninfrastrukturverwalters oder Bahnhofsbetreibers gehört, Eisenbahninfrastrukturverwalters oder Bahnhofsbetreibers gehört,
verboten: verboten:
1. die Bahnhofsgebäude zu betreten oder sich außerhalb der 1. die Bahnhofsgebäude zu betreten oder sich außerhalb der
Öffnungszeiten für die Öffentlichkeit darin zu befinden; Öffnungszeiten für die Öffentlichkeit darin zu befinden;
2. die Teile des Bahnhofs, die für die Öffentlichkeit unzugänglich 2. die Teile des Bahnhofs, die für die Öffentlichkeit unzugänglich
sind, zu betreten oder sich dort aufzuhalten, vorbehaltlich der sind, zu betreten oder sich dort aufzuhalten, vorbehaltlich der
vorherigen schriftlichen Genehmigung des Bahnhofsbetreibers; vorherigen schriftlichen Genehmigung des Bahnhofsbetreibers;
3. die Teile der Eisenbahninfrastruktur, die für die Öffentlichkeit 3. die Teile der Eisenbahninfrastruktur, die für die Öffentlichkeit
unzugänglich sind, zu betreten oder sich dort aufzuhalten, unzugänglich sind, zu betreten oder sich dort aufzuhalten,
vorbehaltlich der vorherigen schriftlichen Genehmigung des vorbehaltlich der vorherigen schriftlichen Genehmigung des
Infrastrukturbetreibers. Infrastrukturbetreibers.
Abschnitt III - Für die Öffentlichkeit zugängliche Orte Abschnitt III - Für die Öffentlichkeit zugängliche Orte
Art. 6 - Es ist verboten in den Bahnhöfen und Eisenbahnfahrzeugen: Art. 6 - Es ist verboten in den Bahnhöfen und Eisenbahnfahrzeugen:
1. Personen zu behindern, zu stören oder irgendeiner Gefahr 1. Personen zu behindern, zu stören oder irgendeiner Gefahr
auszusetzen; auszusetzen;
2. sich offensichtlich im Zustand der Trunkenheit oder unter Einfluss 2. sich offensichtlich im Zustand der Trunkenheit oder unter Einfluss
von Schlafmitteln, Betäubungsmitteln oder anderen psychotropen von Schlafmitteln, Betäubungsmitteln oder anderen psychotropen
Stoffen, die eine Abhängigkeit bewirken können, befinden, wie im Stoffen, die eine Abhängigkeit bewirken können, befinden, wie im
Gesetz vom 24. Februar 1921 über den Handel mit Giftstoffen, Gesetz vom 24. Februar 1921 über den Handel mit Giftstoffen,
Schlafmitteln, Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen, Desinfektions- Schlafmitteln, Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen, Desinfektions-
oder antiseptischen Mitteln und mit Stoffen, die zur unerlaubten oder antiseptischen Mitteln und mit Stoffen, die zur unerlaubten
Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen verwendet Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen verwendet
werden können, erwähnt. werden können, erwähnt.
Art. 7 - Es ist verboten in den Bahnhöfen und Eisenbahnfahrzeugen: Art. 7 - Es ist verboten in den Bahnhöfen und Eisenbahnfahrzeugen:
1. irgendeinen Gegenstand zu verkaufen, vorbehaltlich der vorherigen 1. irgendeinen Gegenstand zu verkaufen, vorbehaltlich der vorherigen
schriftlichen Genehmigung, je nach Fall, des Bahnhofsbetreibers oder schriftlichen Genehmigung, je nach Fall, des Bahnhofsbetreibers oder
des Eisenbahnunternehmens; des Eisenbahnunternehmens;
2. irgendeine Dienstleistung anzubieten, vorbehaltlich der vorherigen 2. irgendeine Dienstleistung anzubieten, vorbehaltlich der vorherigen
schriftlichen Genehmigung, je nach Fall, des Bahnhofsbetreibers oder schriftlichen Genehmigung, je nach Fall, des Bahnhofsbetreibers oder
des Eisenbahnunternehmens; des Eisenbahnunternehmens;
3. irgendeine Handlung, Tätigkeit oder ein Verhalten zu entwickeln, 3. irgendeine Handlung, Tätigkeit oder ein Verhalten zu entwickeln,
wodurch der ungestörte Genuss der Reisenden bezüglich der wodurch der ungestörte Genuss der Reisenden bezüglich der
Eisenbahnverkehrsleistungen gefährdet werden kann, vorbehaltlich der Eisenbahnverkehrsleistungen gefährdet werden kann, vorbehaltlich der
vorherigen schriftlichen Genehmigung, je nach Fall, des vorherigen schriftlichen Genehmigung, je nach Fall, des
Bahnhofsbetreibers oder des Eisenbahnunternehmens; Bahnhofsbetreibers oder des Eisenbahnunternehmens;
4. Glückspiele oder Spiele, die Anlass zu übertriebenen Einsätzen 4. Glückspiele oder Spiele, die Anlass zu übertriebenen Einsätzen
geben, zu betreiben oder daran teilzunehmen, mit Ausnahme der geben, zu betreiben oder daran teilzunehmen, mit Ausnahme der
Nationallotterie in den vom Bahnhofsbetreiber ausgewiesenen Bereichen Nationallotterie in den vom Bahnhofsbetreiber ausgewiesenen Bereichen
des Bahnhofs; des Bahnhofs;
5. vorbehaltlich der vorherigen schriftlichen Genehmigung, je nach 5. vorbehaltlich der vorherigen schriftlichen Genehmigung, je nach
Fall, des Bahnhofsbetreibers oder des Eisenbahnunternehmens, eine Fall, des Bahnhofsbetreibers oder des Eisenbahnunternehmens, eine
Vorführung verbunden mit einer Geldsammlung zu zeigen; Vorführung verbunden mit einer Geldsammlung zu zeigen;
6. sich mit dem Fahrrad, auf Rollschuhen, einem Skateboard, einem 6. sich mit dem Fahrrad, auf Rollschuhen, einem Skateboard, einem
Tretroller oder auf anderen Fahrzeugen gleichgestellten Geräten, wie Tretroller oder auf anderen Fahrzeugen gleichgestellten Geräten, wie
in Artikel 2.15.2 des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur in Artikel 2.15.2 des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur
Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die
Benutzung der öffentlichen Straße definiert, fortzubewegen; Benutzung der öffentlichen Straße definiert, fortzubewegen;
7. Tiere hineinzubringen, mit Ausnahme von Blindenhunden und zahmen 7. Tiere hineinzubringen, mit Ausnahme von Blindenhunden und zahmen
Haustieren, unter der Bedingung, dass Vorsorge getroffen wird, um Haustieren, unter der Bedingung, dass Vorsorge getroffen wird, um
Körperschäden, Gefahr oder Behinderungen von Personen und Schäden an Körperschäden, Gefahr oder Behinderungen von Personen und Schäden an
Gütern zu vermeiden und dies unter Respektierung der hinsichtlich der Gütern zu vermeiden und dies unter Respektierung der hinsichtlich der
Anwesenheit von Tieren in Eisenbahnfahrzeugen in den allgemeinen Anwesenheit von Tieren in Eisenbahnfahrzeugen in den allgemeinen
Beförderungsbedingungen des betreffenden Eisenbahnunternehmens Beförderungsbedingungen des betreffenden Eisenbahnunternehmens
vorgesehenen Bedingungen. vorgesehenen Bedingungen.
Art. 8 - Es ist verboten in den Eisenbahnfahrzeugen zu betteln. Art. 8 - Es ist verboten in den Eisenbahnfahrzeugen zu betteln.
Die Verursachung von Belästigungen durch Betteln auf aufdringliche und Die Verursachung von Belästigungen durch Betteln auf aufdringliche und
aggressive Weise ist in den Bahnhöfen verboten. aggressive Weise ist in den Bahnhöfen verboten.
Art. 9 - § 1 - Der Verkehr, das Halten und das Parken von Fahrzeugen Art. 9 - § 1 - Der Verkehr, das Halten und das Parken von Fahrzeugen
an Bahnhöfen, Parkplätze eingeschlossen, ist lediglich unter den vom, an Bahnhöfen, Parkplätze eingeschlossen, ist lediglich unter den vom,
je nach Fall, Bahnhofsbetreiber oder Parkplatzbetreiber festgelegten je nach Fall, Bahnhofsbetreiber oder Parkplatzbetreiber festgelegten
Bedingungen erlaubt. Bedingungen erlaubt.
Diese Bedingungen werden sichtbar am Eingang der Orte ausgehängt, auf Diese Bedingungen werden sichtbar am Eingang der Orte ausgehängt, auf
die sie sich beziehen, wodurch sie jedem gegenüber wirksam sind. die sie sich beziehen, wodurch sie jedem gegenüber wirksam sind.
Diese Bedingungen können unter anderem beinhalten, dass: Diese Bedingungen können unter anderem beinhalten, dass:
1. gekennzeichnete Parkplätze kostenlos oder zu einem Sonderpreis für 1. gekennzeichnete Parkplätze kostenlos oder zu einem Sonderpreis für
Reisende mit einer Berechtigungskarte oder für Reisende im Besitz Reisende mit einer Berechtigungskarte oder für Reisende im Besitz
eines gültigen Fahrscheins reserviert sind; eines gültigen Fahrscheins reserviert sind;
2. nicht reservierte gekennzeichnete Parkplätze ausschließlich gegen 2. nicht reservierte gekennzeichnete Parkplätze ausschließlich gegen
Bezahlung der Parkgebühr zum vollen Preis verwendet werden können. Bezahlung der Parkgebühr zum vollen Preis verwendet werden können.
§ 2 - Es ist verboten: § 2 - Es ist verboten:
1. auf reservierten Parkplätze zu parken, ohne dazu als Reisender mit 1. auf reservierten Parkplätze zu parken, ohne dazu als Reisender mit
einer Berechtigungskarte oder einem gültigen Fahrschein berechtigt zu einer Berechtigungskarte oder einem gültigen Fahrschein berechtigt zu
sein; sein;
2. auf reservierten oder nicht reservierten gekennzeichneten 2. auf reservierten oder nicht reservierten gekennzeichneten
Parkplätze zu parken, ohne die Parkgebühr zu bezahlen; Parkplätze zu parken, ohne die Parkgebühr zu bezahlen;
3. den Verkehr auf den Parkplätzen auf irgendeine Weise, durch die 3. den Verkehr auf den Parkplätzen auf irgendeine Weise, durch die
Art, wie das eigene Fahrzeug geparkt ist, zu behindern oder zu Art, wie das eigene Fahrzeug geparkt ist, zu behindern oder zu
gefährden. gefährden.
§ 3 - Auf von der NGBE-Holding verwalteten Parkplätzen, muss jeder § 3 - Auf von der NGBE-Holding verwalteten Parkplätzen, muss jeder
Fahrer eines stehenden oder geparkten Fahrzeugs, dass den Fahrer eines stehenden oder geparkten Fahrzeugs, dass den
Reiseverkehr, den Verkehr von Dienstfahrzeugen, die Durchführung von Reiseverkehr, den Verkehr von Dienstfahrzeugen, die Durchführung von
Arbeiten oder den Eisenbahnverkehr stört oder gefährdet, sein Fahrzeug Arbeiten oder den Eisenbahnverkehr stört oder gefährdet, sein Fahrzeug
fortbewegen, sobald er dazu, je nach Fall, durch Personalmitglieder fortbewegen, sobald er dazu, je nach Fall, durch Personalmitglieder
des Bahnhofsbetreibers oder des Parkplatzbetreibers aufgefordert wird. des Bahnhofsbetreibers oder des Parkplatzbetreibers aufgefordert wird.
Weigert sich der Fahrer eines den Verkehr störenden oder gefährlich Weigert sich der Fahrer eines den Verkehr störenden oder gefährlich
geparkten Fahrzeugs oder ist dieser abwesend, darf der im oben geparkten Fahrzeugs oder ist dieser abwesend, darf der im oben
genannten Absatz Betreiber von Amts wegen die Polizei in Anspruch genannten Absatz Betreiber von Amts wegen die Polizei in Anspruch
nehmen, um das Fahrzeug zu entfernen. In diesem Fall erfolgt die nehmen, um das Fahrzeug zu entfernen. In diesem Fall erfolgt die
Entfernung auf Risiko und Kosten des Fahrers und der zivilrechtlich Entfernung auf Risiko und Kosten des Fahrers und der zivilrechtlich
haftenden Personen. haftenden Personen.
Abschnitt IV - Ausschließlich für Reisende zugängliche Orte Abschnitt IV - Ausschließlich für Reisende zugängliche Orte
Art. 10 - Es ist Nichtreisenden verboten sich zu befinden: Art. 10 - Es ist Nichtreisenden verboten sich zu befinden:
1. in Eisenbahnfahrzeugen; 1. in Eisenbahnfahrzeugen;
2. auf den Bahnsteigen, zu anderen als den in Artikel 14 § 1 Absatz 2 2. auf den Bahnsteigen, zu anderen als den in Artikel 14 § 1 Absatz 2
des vorliegenden Erlasses erwähnten Bedingungen; des vorliegenden Erlasses erwähnten Bedingungen;
3. an Orten, zu denen der Zugang durch den Bahnhofsbetreiber mithilfe 3. an Orten, zu denen der Zugang durch den Bahnhofsbetreiber mithilfe
einer angepassten Beschilderung ausschließlich Reisenden vorbehalten einer angepassten Beschilderung ausschließlich Reisenden vorbehalten
ist. ist.
KAPITEL III - Verpflichtungen von Reisenden im Besonderen KAPITEL III - Verpflichtungen von Reisenden im Besonderen
Abschnitt I - Verpflichtungen der Reisenden in den Eisenbahnfahrzeugen Abschnitt I - Verpflichtungen der Reisenden in den Eisenbahnfahrzeugen
Art. 11 - Es ist den Reisenden verboten, in einen oder aus einem Zug Art. 11 - Es ist den Reisenden verboten, in einen oder aus einem Zug
zu steigen: zu steigen:
1. wenn der Zug bereits fährt oder bevor er vollständig stillsteht; 1. wenn der Zug bereits fährt oder bevor er vollständig stillsteht;
2. während des Öffnens und Schließens der Türen; 2. während des Öffnens und Schließens der Türen;
3. wenn das Personal des betreffenden Eisenbahnunternehmens dies 3. wenn das Personal des betreffenden Eisenbahnunternehmens dies
verbietet; verbietet;
4. außerhalb der Gleise und Haltestellen, außer auf ausdrückliches 4. außerhalb der Gleise und Haltestellen, außer auf ausdrückliches
Verlangen des Personals des betreffenden Eisenbahnunternehmens oder Verlangen des Personals des betreffenden Eisenbahnunternehmens oder
des Eisenbahninfrastrukturbetreibers; des Eisenbahninfrastrukturbetreibers;
5. entlang anderer als die zum Ein- oder Aussteigen der Reisenden 5. entlang anderer als die zum Ein- oder Aussteigen der Reisenden
bestimmten Ein- oder Ausstiege, außer auf ausdrückliches Verlangen des bestimmten Ein- oder Ausstiege, außer auf ausdrückliches Verlangen des
Personals des betreffenden Eisenbahnunternehmens oder des Personals des betreffenden Eisenbahnunternehmens oder des
Eisenbahninfrastrukturbetreibers. Eisenbahninfrastrukturbetreibers.
Art. 12 - Es ist verboten im Zug: Art. 12 - Es ist verboten im Zug:
1. Platz zu nehmen in Abteilen und auf Plattformen, die bestimmten 1. Platz zu nehmen in Abteilen und auf Plattformen, die bestimmten
Reisenden vorbehalten sind und sich an Orten, die für Reisende Reisenden vorbehalten sind und sich an Orten, die für Reisende
verboten sind, aufzuhalten, vorbehaltlich vorheriger schriftlicher verboten sind, aufzuhalten, vorbehaltlich vorheriger schriftlicher
Genehmigung des Personals des betreffenden Eisenbahnunternehmens; Genehmigung des Personals des betreffenden Eisenbahnunternehmens;
2. Fenster, Türen oder andere Anlagen zu bedienen oder zu öffnen, wenn 2. Fenster, Türen oder andere Anlagen zu bedienen oder zu öffnen, wenn
diese entweder nicht für die Verwendung durch Reisende bestimmt sind diese entweder nicht für die Verwendung durch Reisende bestimmt sind
oder nicht in den Anwendungsbereich der allgemeinen gültigen oder nicht in den Anwendungsbereich der allgemeinen gültigen
Beförderungsbedingungen fallen; Beförderungsbedingungen fallen;
3. irgendeinen Gegenstand oder einen Stoff aus dem Zug zu werfen. 3. irgendeinen Gegenstand oder einen Stoff aus dem Zug zu werfen.
Art. 13 - Es ist verboten: Art. 13 - Es ist verboten:
1. sich aus den Eisenbahnwagen zu lehnen oder die Außentüren der 1. sich aus den Eisenbahnwagen zu lehnen oder die Außentüren der
Eisenbahnwagen zu öffnen bevor der Zug vollständig stillsteht; Eisenbahnwagen zu öffnen bevor der Zug vollständig stillsteht;
2. auf irgendeine Weise das Funktionieren der Alarm-, Sicherheits-, 2. auf irgendeine Weise das Funktionieren der Alarm-, Sicherheits-,
Informations- und Belüftungsvorrichtungen oder Vorrichtungen zum Informations- und Belüftungsvorrichtungen oder Vorrichtungen zum
Öffnen und Schließen der Türen zu stören, ebenso sie außerhalb der Öffnen und Schließen der Türen zu stören, ebenso sie außerhalb der
allgemeinen Beförderungsbedingungen zu verwenden; allgemeinen Beförderungsbedingungen zu verwenden;
3. mit Gegenständen zu reisen, die durch ihre Anwesenheit oder ihren 3. mit Gegenständen zu reisen, die durch ihre Anwesenheit oder ihren
Gebrauch, durch Stöße oder irgendeine Bewegung, eine Störung oder eine Gebrauch, durch Stöße oder irgendeine Bewegung, eine Störung oder eine
Gefahr für andere Fahrgäste darstellen können. Gefahr für andere Fahrgäste darstellen können.
Art. 14 - Jeder Reisende muss auf Verlangen des Betreffenden oder des Art. 14 - Jeder Reisende muss auf Verlangen des Betreffenden oder des
Personalmitglieds des Eisenbahnunternehmens seinen Sitzplatz einem Personalmitglieds des Eisenbahnunternehmens seinen Sitzplatz einem
Invaliden, einem Betagten oder einer sichtlich kranken Person, einer Invaliden, einem Betagten oder einer sichtlich kranken Person, einer
schwangeren Frau oder einer Person, die ein Kind am Körper trägt schwangeren Frau oder einer Person, die ein Kind am Körper trägt
überlassen. überlassen.
Abschnitt II - Fahrscheine Abschnitt II - Fahrscheine
Art. 15 - § 1 - Die Eisenbahnfahrzeuge und Gleise sind lediglich für Art. 15 - § 1 - Die Eisenbahnfahrzeuge und Gleise sind lediglich für
die Reisenden zugänglich, die, im Sinne der allgemeinen die Reisenden zugänglich, die, im Sinne der allgemeinen
Beförderungsbedingungen des betreffenden Eisenbahnunternehmens, im Beförderungsbedingungen des betreffenden Eisenbahnunternehmens, im
Besitz eines gültigen Fahrscheins sind oder den allgemeinen Besitz eines gültigen Fahrscheins sind oder den allgemeinen
Beförderungsbedingungen nachkommen, indem sie sich einen beschaffen. Beförderungsbedingungen nachkommen, indem sie sich einen beschaffen.
Die Gleise sind ebenfalls zugänglich für Personen, die nachweisen Die Gleise sind ebenfalls zugänglich für Personen, die nachweisen
können, dass sie einen Reisenden bei dessen Abfahrt oder Ankunft können, dass sie einen Reisenden bei dessen Abfahrt oder Ankunft
begleiten. begleiten.
§ 2 - Unbeschadet § 1 und nach dem Grundsatz von Treu und Glauben oder § 2 - Unbeschadet § 1 und nach dem Grundsatz von Treu und Glauben oder
einem annehmbaren Grund des Reisenden, kann das Eisenbahnunternehmen einem annehmbaren Grund des Reisenden, kann das Eisenbahnunternehmen
in den allgemeinen Beförderungsbedingungen eine begrenzte Anzahl Fälle in den allgemeinen Beförderungsbedingungen eine begrenzte Anzahl Fälle
festlegen, in denen Eisenbahnfahrzeuge und Gleise doch für Personen, festlegen, in denen Eisenbahnfahrzeuge und Gleise doch für Personen,
gegen Bezahlung einer Pauschalentschädigung, im Sinne der in den gegen Bezahlung einer Pauschalentschädigung, im Sinne der in den
allgemeinen Beförderungsbedingungen genannten Bestimmungen, zugänglich allgemeinen Beförderungsbedingungen genannten Bestimmungen, zugänglich
sind. sind.
Art. 16 - Es ist verboten irgendeine Änderung am Fahrschein Art. 16 - Es ist verboten irgendeine Änderung am Fahrschein
anzubringen oder diesen Fahrschein unter Verstoß gegen die allgemeinen anzubringen oder diesen Fahrschein unter Verstoß gegen die allgemeinen
Beförderungsbedingungen zu verwenden. Beförderungsbedingungen zu verwenden.
Art. 17 - Die Reisenden müssen ihren Fahrschein vorzeigen und ihn zur Art. 17 - Die Reisenden müssen ihren Fahrschein vorzeigen und ihn zur
Kontrolle dem vereidigten statutarischen Bediensteten jedes Mal Kontrolle dem vereidigten statutarischen Bediensteten jedes Mal
übergeben, wenn dieser sie darum bittet. übergeben, wenn dieser sie darum bittet.
Die Reisenden müssen ihre Identität nachweisen, wenn dieses zur Die Reisenden müssen ihre Identität nachweisen, wenn dieses zur
Kontrolle der Regelmäßigkeit des Fahrscheins oder bei Abwesenheit des Kontrolle der Regelmäßigkeit des Fahrscheins oder bei Abwesenheit des
Fahrscheins erforderlich ist. Fahrscheins erforderlich ist.
KAPITEL IV - Sanktionen KAPITEL IV - Sanktionen
Art. 18 - § 1 - Jeder Verstoß gegen die Bestimmungen des vorliegenden Art. 18 - § 1 - Jeder Verstoß gegen die Bestimmungen des vorliegenden
Erlasses ist im Sinne von Artikel 3 des Gesetzes vom 12. April 1835 Erlasses ist im Sinne von Artikel 3 des Gesetzes vom 12. April 1835
betreffend die zu erhebenden Zölle auf und die Polizeiverordnungen betreffend die zu erhebenden Zölle auf und die Polizeiverordnungen
über die Eisenbahnen strafbar, auch wenn dieser aus Unachtsamkeit über die Eisenbahnen strafbar, auch wenn dieser aus Unachtsamkeit
begangen wird. begangen wird.
§ 2 - In Abweichung vom ersten Absatz sind die in den Artikeln 3, 4, 6 § 2 - In Abweichung vom ersten Absatz sind die in den Artikeln 3, 4, 6
Nr. 1 bis 4, 8, 11 und 13 erwähnten Verstöße jedoch nur strafbar, wenn Nr. 1 bis 4, 8, 11 und 13 erwähnten Verstöße jedoch nur strafbar, wenn
sie wissentlich begangen werden. sie wissentlich begangen werden.
Art. 19 - Unbeschadet der Sanktionen, die gegebenenfalls auferlegt Art. 19 - Unbeschadet der Sanktionen, die gegebenenfalls auferlegt
werden können, kann jeder der gegen diesen Erlass verstößt, ohne das werden können, kann jeder der gegen diesen Erlass verstößt, ohne das
Recht auf jede Erstattung oder Entschädigung, aufgefordert werden das Recht auf jede Erstattung oder Entschädigung, aufgefordert werden das
Eisenbahnfahrzeug oder den Bahnhof zu verlassen. Eisenbahnfahrzeug oder den Bahnhof zu verlassen.
KAPITEL V - Aufhebungs- und Abänderungsbestimmungen KAPITEL V - Aufhebungs- und Abänderungsbestimmungen
Art. 20 - Es werden aufgehoben: Art. 20 - Es werden aufgehoben:
2. der Königliche Erlass vom 31. Dezember 1899 über den Zugang, den 2. der Königliche Erlass vom 31. Dezember 1899 über den Zugang, den
Verkehr und das Halten an Bahnhöfen von Karren, Kraftwagen und anderen Verkehr und das Halten an Bahnhöfen von Karren, Kraftwagen und anderen
Fahrzeugen; Fahrzeugen;
3. Kapitel III des Königlichen Erlasses vom 2. August 1977 über die 3. Kapitel III des Königlichen Erlasses vom 2. August 1977 über die
Sicherheitseinrichtungen und die Beschilderung von Bahnübergängen an Sicherheitseinrichtungen und die Beschilderung von Bahnübergängen an
Bahngleisen und über den Verkehr auf Bahngleisen und deren Bahngleisen und über den Verkehr auf Bahngleisen und deren
Nebenanlagen. Nebenanlagen.
Art. 21 - Die Überschrift des Königlichen Erlasses vom 2. August 1977 Art. 21 - Die Überschrift des Königlichen Erlasses vom 2. August 1977
über die Sicherheitseinrichtungen und die Beschilderung von über die Sicherheitseinrichtungen und die Beschilderung von
Bahnübergängen an Bahngleisen und über den Verkehr auf Bahngleisen und Bahnübergängen an Bahngleisen und über den Verkehr auf Bahngleisen und
deren Nebenanlagen wird wie folgt ersetzt: deren Nebenanlagen wird wie folgt ersetzt:
"Königlicher Erlass über die Sicherheitseinrichtungen und die "Königlicher Erlass über die Sicherheitseinrichtungen und die
Beschilderung von Bahnübergängen". Beschilderung von Bahnübergängen".
KAPITEL VI - Schlussbestimmungen KAPITEL VI - Schlussbestimmungen
Art. 22 - Vorliegender Erlass tritt 30 Tage nach seiner Art. 22 - Vorliegender Erlass tritt 30 Tage nach seiner
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 23 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Art. 23 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die
Öffentlichen Unternehmen gehören, ist mit der Ausführung des Öffentlichen Unternehmen gehören, ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 20. Dezember 2007 Gegeben zu Brüssel, den 20. Dezember 2007
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Haushalts und des Verbraucherschutzes Die Ministerin des Haushalts und des Verbraucherschutzes
Frau F. VAN DEN BOSSCHE Frau F. VAN DEN BOSSCHE
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
R. LANDUYT R. LANDUYT
Der Staatssekretär für Öffentliche Unternehmen Der Staatssekretär für Öffentliche Unternehmen
B. TUYBENS B. TUYBENS
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