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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 20/12/2007
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Koninklijk besluit betreffende de rechtspositie van de personeelsleden van de voormalige luchtvaartpolitie overgeplaatst naar de voormalige rijkswacht. - Duitse vertaling Arrêté royal relatif à la position juridique des membres du personnel de l'ancienne police aéronautique transférésà l'ancienne gendarmerie. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
20 DECEMBER 2007. - Koninklijk besluit betreffende de rechtspositie 20 DECEMBRE 2007. - Arrêté royal relatif à la position juridique des
van de personeelsleden van de voormalige luchtvaartpolitie membres du personnel de l'ancienne police aéronautique transférésà
overgeplaatst naar de voormalige rijkswacht. - Duitse vertaling l'ancienne gendarmerie. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 20 december 2007 betreffende de rechtspositie van de l'arrêté royal du 20 décembre 2007 relatif à la position juridique des
personeelsleden van de voormalige luchtvaartpolitie overgeplaatst naar membres du personnel de l'ancienne police aéronautique transférés à
de voormalige rijkswacht (Belgisch Staatsblad van 1 februari 2008). l'ancienne gendarmerie (Moniteur belge du 1er février 2008).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
20. DEZEMBER 2007 - Königlicher Erlass über die Rechtsstellung der zur 20. DEZEMBER 2007 - Königlicher Erlass über die Rechtsstellung der zur
ehemaligen Gendarmerie versetzten Personalmitglieder der ehemaligen ehemaligen Gendarmerie versetzten Personalmitglieder der ehemaligen
Luftfahrtpolizei Luftfahrtpolizei
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
der Erlass, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur Unterschrift der Erlass, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur Unterschrift
vorzulegen, mag zwar anachronistisch erscheinen, er ist aber durchaus vorzulegen, mag zwar anachronistisch erscheinen, er ist aber durchaus
eine juristische Notwendigkeit. Er ist das Ergebnis einer Reihe von eine juristische Notwendigkeit. Er ist das Ergebnis einer Reihe von
Aufhebungserlassen des Staatsrates und sogar des Schiedshofs und Aufhebungserlassen des Staatsrates und sogar des Schiedshofs und
betrifft die Rechtsstellung von etwa dreissig Personalmitgliedern der betrifft die Rechtsstellung von etwa dreissig Personalmitgliedern der
ehemaligen Luftfahrtpolizei anlässlich ihrer Integrierung in die ehemaligen Luftfahrtpolizei anlässlich ihrer Integrierung in die
ehemalige Gendarmerie am 1. März 1999 ehemalige Gendarmerie am 1. März 1999
Der Kern der Sache betrifft die Einstufung dieser Personalmitglieder Der Kern der Sache betrifft die Einstufung dieser Personalmitglieder
im Jahr 1999 in einen gleichwertigen Dienstgrad der Gendarmerie, im Jahr 1999 in einen gleichwertigen Dienstgrad der Gendarmerie,
zumindest für diejenigen, die sich für einen Übergang zum zumindest für diejenigen, die sich für einen Übergang zum
Gendarmeriestatut entschieden haben. In den damaligen Gendarmeriestatut entschieden haben. In den damaligen
Gesetzesbestimmungen sind nämlich drei Möglichkeiten vorgesehen Gesetzesbestimmungen sind nämlich drei Möglichkeiten vorgesehen
worden: entweder zu einer besonderen Personalkategorie überzuwechseln, worden: entweder zu einer besonderen Personalkategorie überzuwechseln,
die neben dem ehemaligen operativen Korps bestand, oder in dieses die neben dem ehemaligen operativen Korps bestand, oder in dieses
operative Korps mit oder ohne beschränkte Polizeibefugnisse eingestuft operative Korps mit oder ohne beschränkte Polizeibefugnisse eingestuft
zu werden. zu werden.
Die Mitglieder der ehemaligen besonderen Personalkategorie haben ihr Die Mitglieder der ehemaligen besonderen Personalkategorie haben ihr
ursprüngliches Statut behalten, einschliesslich der Dienstgrade und ursprüngliches Statut behalten, einschliesslich der Dienstgrade und
Gehaltstabellen. Diejenigen, die zum operativen Korps übergegangen Gehaltstabellen. Diejenigen, die zum operativen Korps übergegangen
sind, sind unter das Gendarmeriestatut gefallen, jedoch mit einigen sind, sind unter das Gendarmeriestatut gefallen, jedoch mit einigen
Sonderregeln für diejenigen, die sich für auf die Luftfahrtpolizei Sonderregeln für diejenigen, die sich für auf die Luftfahrtpolizei
beschränkte Polizeibefugnisse entschieden haben. beschränkte Polizeibefugnisse entschieden haben.
Derzeit ist die Situation so, dass der Staatsrat entschieden hat, dass Derzeit ist die Situation so, dass der Staatsrat entschieden hat, dass
die ehemalige Gleichwertigkeit der Dienstgrade der Gendarmerie auf die ehemalige Gleichwertigkeit der Dienstgrade der Gendarmerie auf
Ebene des Kaders des Personals im einfachen Dienst, insbesondere der Ebene des Kaders des Personals im einfachen Dienst, insbesondere der
ehemaligen Dienstgrade eines Wachtmeisters und eines ersten ehemaligen Dienstgrade eines Wachtmeisters und eines ersten
Wachtmeisters, gesetzwidrig war. Dies hat auch der Schiedshof Wachtmeisters, gesetzwidrig war. Dies hat auch der Schiedshof
entschieden, indem er ihre Einstufung zum 1. April 2001 in den entschieden, indem er ihre Einstufung zum 1. April 2001 in den
Dienstgrad eines Polizeiinspektors, der dem Dienstgrad des Personals Dienstgrad eines Polizeiinspektors, der dem Dienstgrad des Personals
im einfachen Dienst im neuen Statut der integrierten Polizei im einfachen Dienst im neuen Statut der integrierten Polizei
entspricht, für diskriminierend befunden hat. Durch das Gesetz vom 3. entspricht, für diskriminierend befunden hat. Durch das Gesetz vom 3.
Juli 2005 ist dieser Situation Abhilfe geschaffen worden, wobei diese Juli 2005 ist dieser Situation Abhilfe geschaffen worden, wobei diese
Gleichwertigkeit auf Ebene des Kaders des Personals im mittleren Gleichwertigkeit auf Ebene des Kaders des Personals im mittleren
Dienst der integrierten Polizei festgelegt worden ist. Hierzu kann auf Dienst der integrierten Polizei festgelegt worden ist. Hierzu kann auf
die entsprechenden Parlamentsdokumente verwiesen werden: Kammer, die entsprechenden Parlamentsdokumente verwiesen werden: Kammer,
2004-2005, 1680/1, S. 6 ff. 2004-2005, 1680/1, S. 6 ff.
Mit vorliegendem Erlass wird also bezweckt, das Mit vorliegendem Erlass wird also bezweckt, das
"Gendarmerieintervall"- selbstverständlich rückwirkend - zu regeln. "Gendarmerieintervall"- selbstverständlich rückwirkend - zu regeln.
Wichtigster Ausgangspunkt ist hierbei das vorerwähnte Gesetz vom 3. Wichtigster Ausgangspunkt ist hierbei das vorerwähnte Gesetz vom 3.
Juli 2005; darin wird für Personalmitglieder, die ihr ursprüngliches Juli 2005; darin wird für Personalmitglieder, die ihr ursprüngliches
Statut während dieses Intervalls beibehalten haben, eine Einstufung in Statut während dieses Intervalls beibehalten haben, eine Einstufung in
den Dienstgrad eines Hauptinspektors mit der jeweiligen neuen den Dienstgrad eines Hauptinspektors mit der jeweiligen neuen
Gehaltstabelle ab dem 1. April 2001 vorgesehen. Vorliegender Erlass Gehaltstabelle ab dem 1. April 2001 vorgesehen. Vorliegender Erlass
schliesst daran an; darin wird mutatis mutandis eine Einstufung, unter schliesst daran an; darin wird mutatis mutandis eine Einstufung, unter
anderem des Dienstgrads eines Oberwachtmeisters und eines ersten anderem des Dienstgrads eines Oberwachtmeisters und eines ersten
Oberwachtmeisters, in die jeweiligen Dienstgrade des ehemaligen Kaders Oberwachtmeisters, in die jeweiligen Dienstgrade des ehemaligen Kaders
des Personals im mittleren Dienst der Gendarmerie vorgesehen. des Personals im mittleren Dienst der Gendarmerie vorgesehen.
In der vorerwähnten statutarischen Regelung werden zudem noch andere In der vorerwähnten statutarischen Regelung werden zudem noch andere
Gegebenheiten berücksichtigt, die zwischenzeitlich bekannt wurden. So Gegebenheiten berücksichtigt, die zwischenzeitlich bekannt wurden. So
hat 2007 eine retroaktive Möglichkeit, zwischen den beschränkten und hat 2007 eine retroaktive Möglichkeit, zwischen den beschränkten und
den allgemeinen Polizeibefugnissen zu wählen, keinen Sinn mehr, zumal den allgemeinen Polizeibefugnissen zu wählen, keinen Sinn mehr, zumal
diese Unterscheidung in den derzeitigen statutarischen Bestimmungen diese Unterscheidung in den derzeitigen statutarischen Bestimmungen
heute nicht mehr gemacht wird. Ferner sind 2007 auch die Personen heute nicht mehr gemacht wird. Ferner sind 2007 auch die Personen
bekannt, die seinerzeit integriert worden sind, und es sind keine bekannt, die seinerzeit integriert worden sind, und es sind keine
Beförderungsmöglichkeiten (z.B. in den Dienstgrad eines Adjutanten, Beförderungsmöglichkeiten (z.B. in den Dienstgrad eines Adjutanten,
geschweige denn eines Oberadjutanten) ausgeschrieben worden, für die geschweige denn eines Oberadjutanten) ausgeschrieben worden, für die
sie, angesichts ihrer Laufbahn und ihres Dienstalters, sowieso nicht sie, angesichts ihrer Laufbahn und ihres Dienstalters, sowieso nicht
in Frage kommen. In diesem Zusammenhang muss festgestellt werden, dass in Frage kommen. In diesem Zusammenhang muss festgestellt werden, dass
in dem vorerwähnten Gesetz vom 3. Juli 2005 nicht nur die Einstufung in dem vorerwähnten Gesetz vom 3. Juli 2005 nicht nur die Einstufung
in den Kader des Personals im mittleren Dienst vorgeschrieben wird, in den Kader des Personals im mittleren Dienst vorgeschrieben wird,
sondern auch allen Betroffenen die Möglichkeit geboten wird, sich über sondern auch allen Betroffenen die Möglichkeit geboten wird, sich über
das Mobilitätsverfahren um eine Stelle des Offizierskaders zu das Mobilitätsverfahren um eine Stelle des Offizierskaders zu
bewerben. Wenn sie erfolgreich an dem oben erwähnten bewerben. Wenn sie erfolgreich an dem oben erwähnten
Mobilitätsverfahren teilgenommen haben, werden sie in den Dienstgrad Mobilitätsverfahren teilgenommen haben, werden sie in den Dienstgrad
eines Polizeikommissars ernannt. Diese neuen zwischenzeitlich eines Polizeikommissars ernannt. Diese neuen zwischenzeitlich
bekannten - gesetzlichen - statutarischen Gegebenheiten müssen demnach bekannten - gesetzlichen - statutarischen Gegebenheiten müssen demnach
berücksichtigt werden. Es ist also ganz klar, dass die Rechtsstellung berücksichtigt werden. Es ist also ganz klar, dass die Rechtsstellung
dieser Personalmitglieder durch das Zusammenspiel des vorliegenden dieser Personalmitglieder durch das Zusammenspiel des vorliegenden
Erlasses und des vorerwähnten Gesetzes erheblich verbessert worden Erlasses und des vorerwähnten Gesetzes erheblich verbessert worden
ist: Die neue Referenz-Gleichwertigkeit ist auf Ebene des Kaders des ist: Die neue Referenz-Gleichwertigkeit ist auf Ebene des Kaders des
Personals im mittleren Dienst (Oberwachtmeister anstelle des Personals im mittleren Dienst (Oberwachtmeister anstelle des
Wachtmeisters) festgelegt und die Betreffenden können durch Mobilität, Wachtmeisters) festgelegt und die Betreffenden können durch Mobilität,
d.h. ohne Prüfungen im Wettbewerbsverfahren und d.h. ohne Prüfungen im Wettbewerbsverfahren und
Ausbildungsanforderungen, sogar in den Offizierskader aufsteigen. Ausbildungsanforderungen, sogar in den Offizierskader aufsteigen.
Das alles ist nur realisierbar, wenn zwischen den dreiunddreissig Das alles ist nur realisierbar, wenn zwischen den dreiunddreissig
Betroffenen keine unverhältnismässige oder diskriminierende Behandlung Betroffenen keine unverhältnismässige oder diskriminierende Behandlung
aufgrund ihrer Einstufung in den Kader des Personals im mittleren aufgrund ihrer Einstufung in den Kader des Personals im mittleren
Dienst der ehemaligen Gendarmerie geschaffen wird. Ausserdem muss auf Dienst der ehemaligen Gendarmerie geschaffen wird. Ausserdem muss auf
ein Gleichgewicht geachtet werden hinsichtlich der statutarischen ein Gleichgewicht geachtet werden hinsichtlich der statutarischen
Möglichkeiten, über die die Gendarmen verfügten, die Mitglieder eines Möglichkeiten, über die die Gendarmen verfügten, die Mitglieder eines
allgemeinen Polizeidienstes mit allgemeinen Polizeibefugnissen waren allgemeinen Polizeidienstes mit allgemeinen Polizeibefugnissen waren
und dazu nach strengen Kriterien ausgewählt und ausgebildet worden und dazu nach strengen Kriterien ausgewählt und ausgebildet worden
sind. Man darf auch nicht die Tatsache vergessen, dass 1999 zwei sind. Man darf auch nicht die Tatsache vergessen, dass 1999 zwei
weitere besondere Polizeidienste in die Gendarmerie integriert worden weitere besondere Polizeidienste in die Gendarmerie integriert worden
sind, und zwar die Schifffahrtspolizei und die Eisenbahnpolizei. Dies sind, und zwar die Schifffahrtspolizei und die Eisenbahnpolizei. Dies
erklärt auch die in Artikel 7 des Erlasses aufgeführte technische erklärt auch die in Artikel 7 des Erlasses aufgeführte technische
Massnahme. In Bezug auf die statutarische Einstufung in die Massnahme. In Bezug auf die statutarische Einstufung in die
integrierte Polizei ist Artikel XII.II.22 RSPol natürlich integrierte Polizei ist Artikel XII.II.22 RSPol natürlich
uneingeschränkt auf die Betreffenden anwendbar: Sie behalten also ihr uneingeschränkt auf die Betreffenden anwendbar: Sie behalten also ihr
gesamtes Dienstalter. gesamtes Dienstalter.
Konkret werden die betroffenen Personalmitglieder nach Konkret werden die betroffenen Personalmitglieder nach
Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses erneut eine Wahl treffen Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses erneut eine Wahl treffen
können, was ihre statutarische Einstufung in die Gendarmerie am 1. können, was ihre statutarische Einstufung in die Gendarmerie am 1.
März 1999 betrifft. Die gleiche Wahl gilt auch für ihren März 1999 betrifft. Die gleiche Wahl gilt auch für ihren
statutarischen Übergang zur integrierten Polizei am 1. April 2001. statutarischen Übergang zur integrierten Polizei am 1. April 2001.
Somit werden all ihre diesbezüglichen Rechte gewährleistet. Somit werden all ihre diesbezüglichen Rechte gewährleistet.
Das Gesetz vom 15. Mai 2007 bildet die ausdrückliche Rechtsgrundlage Das Gesetz vom 15. Mai 2007 bildet die ausdrückliche Rechtsgrundlage
für den vorliegenden Erlass: Somit werden in diesem Punkt auch die für den vorliegenden Erlass: Somit werden in diesem Punkt auch die
Erwägungen des Staatsrats berücksichtigt. Erwägungen des Staatsrats berücksichtigt.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der ehrerbietige und getreue Diener der ehrerbietige und getreue Diener
Eurer Majestät Eurer Majestät
zu sein. zu sein.
Der Vizepremierminister und Minister des Innern Der Vizepremierminister und Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
20. DEZEMBER 2007 - Königlicher Erlass über die Rechtsstellung der zur 20. DEZEMBER 2007 - Königlicher Erlass über die Rechtsstellung der zur
ehemaligen Gendarmerie versetzten Personalmitglieder der ehemaligen ehemaligen Gendarmerie versetzten Personalmitglieder der ehemaligen
Luftfahrtpolizei Luftfahrtpolizei
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 3. Juli 2005 zur Abänderung bestimmter Aufgrund des Gesetzes vom 3. Juli 2005 zur Abänderung bestimmter
Aspekte des Statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur Aspekte des Statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen über die Polizeidienste, Festlegung verschiedener Bestimmungen über die Polizeidienste,
insbesondere der Artikel 2, 6, 7, 8 und 10; insbesondere der Artikel 2, 6, 7, 8 und 10;
Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die Generalinspektion und Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die Generalinspektion und
zur Festlegung verschiedener Bestimmungen über die Rechtsstellung zur Festlegung verschiedener Bestimmungen über die Rechtsstellung
bestimmter Mitglieder der Polizeidienste; bestimmter Mitglieder der Polizeidienste;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. November 1991 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. November 1991 zur Festlegung
des Statuts der Bediensteten der Regie der Luftfahrtwege, abgeändert des Statuts der Bediensteten der Regie der Luftfahrtwege, abgeändert
durch die Königlichen Erlasse vom 25. Juli 1994, 9. März 1995, 5. Mai durch die Königlichen Erlasse vom 25. Juli 1994, 9. März 1995, 5. Mai
1997, 8. September 1997 und 27. März 1998; 1997, 8. September 1997 und 27. März 1998;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. Oktober 1989 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. Oktober 1989 zur Festlegung
bestimmter Verordnungsbestimmungen und zur Abänderung des Königlichen bestimmter Verordnungsbestimmungen und zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 7. November 1980 über die hierarchische Rangordnung und Erlasses vom 7. November 1980 über die hierarchische Rangordnung und
die Laufbahn bestimmter Bediensteter der Regie der Luftfahrtwege, die Laufbahn bestimmter Bediensteter der Regie der Luftfahrtwege,
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 11. September 1991; abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 11. September 1991;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. September 1997 zur Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. September 1997 zur
Festlegung der Sonderbestimmungen zur Regelung der Zulassung zu Festlegung der Sonderbestimmungen zur Regelung der Zulassung zu
bestimmten Dienstgraden der Regie der Luftfahrtwege und der Ernennung bestimmten Dienstgraden der Regie der Luftfahrtwege und der Ernennung
in diese Dienstgrade; in diese Dienstgrade;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 zur Festlegung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 zur Festlegung der
Sonderbestimmungen zur Regelung der Zulassung zu bestimmten Sonderbestimmungen zur Regelung der Zulassung zu bestimmten
Dienstgraden der Regie der Luftfahrtwege und der Ernennung in diese Dienstgraden der Regie der Luftfahrtwege und der Ernennung in diese
Dienstgrade; Dienstgrade;
Aufgrund der Entscheide des Staatsrates Nr. 94.455 bis 94.459 vom 30. Aufgrund der Entscheide des Staatsrates Nr. 94.455 bis 94.459 vom 30.
März 2001, Nr. 97.061 und 97.062 vom 27. Juni 2001, Nr. 116.929 bis März 2001, Nr. 97.061 und 97.062 vom 27. Juni 2001, Nr. 116.929 bis
116.935 vom 12. März 2003 und Nr. 118.925 bis 118.928 vom 30. April 116.935 vom 12. März 2003 und Nr. 118.925 bis 118.928 vom 30. April
2003; 2003;
Aufgrund des Entscheids des Schiedshofs Nr. 102/2003 vom 22. Juli Aufgrund des Entscheids des Schiedshofs Nr. 102/2003 vom 22. Juli
2003; 2003;
In der Erwägung, dass infolge der Entscheide des Schiedshofs und des In der Erwägung, dass infolge der Entscheide des Schiedshofs und des
Staatsrates eine neue Verordnungsgrundlage geschaffen werden muss, um Staatsrates eine neue Verordnungsgrundlage geschaffen werden muss, um
rückwirkend die Versetzung bestimmter Personalmitglieder der rückwirkend die Versetzung bestimmter Personalmitglieder der
ehemaligen Luftfahrtpolizei zur ehemaligen Gendarmerie zu ehemaligen Luftfahrtpolizei zur ehemaligen Gendarmerie zu
verwirklichen, wie ausführlich im Bericht an den König erklärt; verwirklichen, wie ausführlich im Bericht an den König erklärt;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 11. Juli 2006; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 11. Juli 2006;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Öffentlichen Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Öffentlichen
Dienstes vom 29. August 2006; Dienstes vom 29. August 2006;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 12. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 12.
Oktober 2006; Oktober 2006;
Aufgrund des Protokolls Nr. 184/1 des Verhandlungsausschusses für die Aufgrund des Protokolls Nr. 184/1 des Verhandlungsausschusses für die
Polizeidienste vom 20. Juni 2006; Polizeidienste vom 20. Juni 2006;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 41.297/2 des Staatsrates vom 15. Januar Aufgrund des Gutachtens Nr. 41.297/2 des Staatsrates vom 15. Januar
2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der 2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
1. "versetzten Personalmitgliedern": die Personalmitglieder der 1. "versetzten Personalmitgliedern": die Personalmitglieder der
öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft Brussels International öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft Brussels International
Airport Company (BIAC), ehemalige Personalmitglieder der Airport Company (BIAC), ehemalige Personalmitglieder der
Luftfahrtpolizei bei der Regie der Luftfahrtwege, die am 1. März 1999 Luftfahrtpolizei bei der Regie der Luftfahrtwege, die am 1. März 1999
zur Kategorie besonderes Polizeipersonal der Gendarmerie versetzt zur Kategorie besonderes Polizeipersonal der Gendarmerie versetzt
worden sind, worden sind,
2. "Kategorie besonderes Polizeipersonal": die in Artikel 11 § 4 des 2. "Kategorie besonderes Polizeipersonal": die in Artikel 11 § 4 des
Gesetzes vom 2. Dezember 1957 über die Gendarmerie erwähnte Kategorie Gesetzes vom 2. Dezember 1957 über die Gendarmerie erwähnte Kategorie
des besonderen Polizeipersonals, Dienst Luftfahrtpolizei, des besonderen Polizeipersonals, Dienst Luftfahrtpolizei,
3. "Kategorie Personal mit allgemeinen Polizeibefugnissen": die in 3. "Kategorie Personal mit allgemeinen Polizeibefugnissen": die in
Artikel 11 § 2 Absatz 6 und § 4 Absatz 5 des Gesetzes vom 2. Dezember Artikel 11 § 2 Absatz 6 und § 4 Absatz 5 des Gesetzes vom 2. Dezember
1957 über die Gendarmerie erwähnte Kategorie des Personals mit 1957 über die Gendarmerie erwähnte Kategorie des Personals mit
allgemeinen Polizeibefugnissen des operativen Korps der ehemaligen allgemeinen Polizeibefugnissen des operativen Korps der ehemaligen
Gendarmerie, Gendarmerie,
4. "ursprünglichem Statut": die in Artikel 11 § 4 Absatz 3 des 4. "ursprünglichem Statut": die in Artikel 11 § 4 Absatz 3 des
Gesetzes vom 2. Dezember 1957 über die Gendarmerie erwähnten Gesetzes vom 2. Dezember 1957 über die Gendarmerie erwähnten
statutarischen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, die unbeschadet statutarischen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, die unbeschadet
der Anwendung von Artikel 11 § 4 Absatz 4 zum Zeitpunkt der Versetzung der Anwendung von Artikel 11 § 4 Absatz 4 zum Zeitpunkt der Versetzung
der Personalmitglieder der Luftfahrtpolizei zur ehemaligen Gendarmerie der Personalmitglieder der Luftfahrtpolizei zur ehemaligen Gendarmerie
auf sie Anwendung finden. auf sie Anwendung finden.
KAPITEL II - Statutarische Wahl KAPITEL II - Statutarische Wahl
Art. 2 - Die versetzten Personalmitglieder können einen Antrag Art. 2 - Die versetzten Personalmitglieder können einen Antrag
einreichen, um zur Kategorie Personal mit allgemeinen einreichen, um zur Kategorie Personal mit allgemeinen
Polizeibefugnissen versetzt zu werden. Polizeibefugnissen versetzt zu werden.
Art. 3 - Die versetzten Personalmitglieder verfügen über eine Frist Art. 3 - Die versetzten Personalmitglieder verfügen über eine Frist
von drei Monaten ab Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses, um von drei Monaten ab Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses, um
ihren Antrag auf Versetzung zur Kategorie Personal mit allgemeinen ihren Antrag auf Versetzung zur Kategorie Personal mit allgemeinen
Polizeibefugnissen gemäss dem Muster in Anlage 1 per Einschreiben oder Polizeibefugnissen gemäss dem Muster in Anlage 1 per Einschreiben oder
gegen Empfangsbestätigung an den Generaldirektor der Generaldirektion gegen Empfangsbestätigung an den Generaldirektor der Generaldirektion
der Unterstützung und der Verwaltung der föderalen Polizei zu richten. der Unterstützung und der Verwaltung der föderalen Polizei zu richten.
In diesem Antrag muss ausdrücklich das von den in Absatz 1 erwähnten In diesem Antrag muss ausdrücklich das von den in Absatz 1 erwähnten
Personalmitgliedern gewählte Datum der Versetzung vermerkt werden. Personalmitgliedern gewählte Datum der Versetzung vermerkt werden.
Dieses Datum muss obligatorisch auf den Ersten eines Monats und darf Dieses Datum muss obligatorisch auf den Ersten eines Monats und darf
frühestens auf den 1. März 1999 fallen. frühestens auf den 1. März 1999 fallen.
Der Antrag ist ab Einreichung endgültig und unwiderruflich. Der Antrag ist ab Einreichung endgültig und unwiderruflich.
Art. 4 - Versetzte Personalmitglieder, die keinen Antrag einreichen, Art. 4 - Versetzte Personalmitglieder, die keinen Antrag einreichen,
behalten ihr ursprüngliches Statut bis zum 31. März 2001. behalten ihr ursprüngliches Statut bis zum 31. März 2001.
KAPITEL III - Versetzung zur Kategorie Personal mit allgemeinen KAPITEL III - Versetzung zur Kategorie Personal mit allgemeinen
Polizeibefugnissen Polizeibefugnissen
Art. 5 - Versetzte Personalmitglieder, die sich für die Versetzung zur Art. 5 - Versetzte Personalmitglieder, die sich für die Versetzung zur
Kategorie Personal mit allgemeinen Polizeibefugnissen entscheiden, Kategorie Personal mit allgemeinen Polizeibefugnissen entscheiden,
werden zum Zeitpunkt der Versetzung in den gleichwertigen Dienstgrad, werden zum Zeitpunkt der Versetzung in den gleichwertigen Dienstgrad,
wie in Anlage 2 bestimmt, ernannt. wie in Anlage 2 bestimmt, ernannt.
Art. 6 - Versetzte Personalmitglieder, die aufgrund von Artikel 5 Art. 6 - Versetzte Personalmitglieder, die aufgrund von Artikel 5
ernannt werden, erhalten im Hinblick auf die Bestimmung ihrer ernannt werden, erhalten im Hinblick auf die Bestimmung ihrer
Rangordnung im operativen Korps der ehemaligen Gendarmerie zum Rangordnung im operativen Korps der ehemaligen Gendarmerie zum
Zeitpunkt ihrer Ernennung ein Kader- und Dienstgradalter, das der Zeitpunkt ihrer Ernennung ein Kader- und Dienstgradalter, das der
Summe der Dienstalter entspricht, die sie in dem beziehungsweise den Summe der Dienstalter entspricht, die sie in dem beziehungsweise den
Dienstgraden des ursprünglichen Dienstes, die für die Bestimmung des Dienstgraden des ursprünglichen Dienstes, die für die Bestimmung des
gleichwertigen Dienstgrades berücksichtigt worden sind, erworben gleichwertigen Dienstgrades berücksichtigt worden sind, erworben
haben. haben.
Für die Bestimmung des relativen Dienstalters im neuen Dienstgrad Für die Bestimmung des relativen Dienstalters im neuen Dienstgrad
werden die in Artikel 5 erwähnten Personalmitglieder nach den werden die in Artikel 5 erwähnten Personalmitglieder nach den
Personalmitgliedern des operativen Korps der ehemaligen Gendarmerie Personalmitgliedern des operativen Korps der ehemaligen Gendarmerie
eingestuft, deren Dienstgradalter das gleiche ist wie dasjenige, das eingestuft, deren Dienstgradalter das gleiche ist wie dasjenige, das
sie im gleichwertigen Dienstgrad erhalten. sie im gleichwertigen Dienstgrad erhalten.
Für die Bestimmung des relativen Dienstalters im neuen Dienstgrad Für die Bestimmung des relativen Dienstalters im neuen Dienstgrad
werden die in Artikel 5 erwähnten versetzten Personalmitglieder dem werden die in Artikel 5 erwähnten versetzten Personalmitglieder dem
Alter nach untereinander eingestuft. Alter nach untereinander eingestuft.
Art. 7 - Versetzte Personalmitglieder, die aufgrund von Artikel 5 Art. 7 - Versetzte Personalmitglieder, die aufgrund von Artikel 5
ernannt werden, werden dem Dienstalter nach in den Dienstgrad eines ernannt werden, werden dem Dienstalter nach in den Dienstgrad eines
ersten Oberwachtmeisters befördert, nach einem Dienstalter von 10 ersten Oberwachtmeisters befördert, nach einem Dienstalter von 10
Jahren im Dienstgrad eines Oberwachtmeisters, gerechnet ab dem 1. März Jahren im Dienstgrad eines Oberwachtmeisters, gerechnet ab dem 1. März
1999. 1999.
Art. 8 - Für die Beförderung in den Dienstgrad eines ersten Art. 8 - Für die Beförderung in den Dienstgrad eines ersten
Oberwachtmeisters der Gendarmerie unterliegen versetzte Oberwachtmeisters der Gendarmerie unterliegen versetzte
Personalmitglieder, die aufgrund von Artikel 5 ernannt werden, den Personalmitglieder, die aufgrund von Artikel 5 ernannt werden, den
Regeln, die im ursprünglichen Statut für die Beförderung in den Regeln, die im ursprünglichen Statut für die Beförderung in den
Dienstgrad eines untergeordneten Flugplatzleiters erster Klasse Dienstgrad eines untergeordneten Flugplatzleiters erster Klasse
gelten. gelten.
KAPITEL IV - Gemeinsame Bestimmung KAPITEL IV - Gemeinsame Bestimmung
Art. 9 - Für die Beförderung in den Dienstgrad eines untergeordneten Art. 9 - Für die Beförderung in den Dienstgrad eines untergeordneten
Flugplatzleiters erster Klasse und für die Anwendung von Artikel 8 Flugplatzleiters erster Klasse und für die Anwendung von Artikel 8
legt der Minister des Innern jährlich eine gemeinsame Quote fest, die legt der Minister des Innern jährlich eine gemeinsame Quote fest, die
16 % der Anzahl versetzter Personalmitglieder nicht übersteigen darf. 16 % der Anzahl versetzter Personalmitglieder nicht übersteigen darf.
KAPITEL V - Besoldung KAPITEL V - Besoldung
Art. 10 - Das versetzte Personalmitglied, das aufgrund von Artikel 5 Art. 10 - Das versetzte Personalmitglied, das aufgrund von Artikel 5
ernannt wird, behält, einschliesslich der zwischenzeitlichen ernannt wird, behält, einschliesslich der zwischenzeitlichen
Erhöhungen, das Anrecht auf die Gehaltstabelle, die mit dem Dienstgrad Erhöhungen, das Anrecht auf die Gehaltstabelle, die mit dem Dienstgrad
oder der Funktion verbunden ist, die es vor der Versetzung innehatte, oder der Funktion verbunden ist, die es vor der Versetzung innehatte,
solange diese Gehaltstabelle für das Personalmitglied vorteilhafter solange diese Gehaltstabelle für das Personalmitglied vorteilhafter
ist als die Gehaltstabelle, einschliesslich der zwischenzeitlichen ist als die Gehaltstabelle, einschliesslich der zwischenzeitlichen
Erhöhungen, auf die es als Personalmitglied des operativen Korps der Erhöhungen, auf die es als Personalmitglied des operativen Korps der
ehemaligen Gendarmerie Anspruch erheben kann. ehemaligen Gendarmerie Anspruch erheben kann.
Es kommt ausserdem in den Genuss einer Zusatzzulage, die der Differenz Es kommt ausserdem in den Genuss einer Zusatzzulage, die der Differenz
entspricht zwischen der in Anwendung von Absatz 1 erhaltenen festen entspricht zwischen der in Anwendung von Absatz 1 erhaltenen festen
Besoldung und der vorteilhaftesten festen Besoldung, auf die es Besoldung und der vorteilhaftesten festen Besoldung, auf die es
Anspruch erheben kann, je nachdem, ob es die mit dem ursprünglichen Anspruch erheben kann, je nachdem, ob es die mit dem ursprünglichen
Statut der Luftfahrtpolizei verbundene feste Besoldung oder die mit Statut der Luftfahrtpolizei verbundene feste Besoldung oder die mit
dem Statut des operativen Korps der ehemaligen Gendarmerie verbundene dem Statut des operativen Korps der ehemaligen Gendarmerie verbundene
feste Besoldung erhält. feste Besoldung erhält.
Unter der mit dem Statut des operativen Korps der ehemaligen Unter der mit dem Statut des operativen Korps der ehemaligen
Gendarmerie verbundenen festen Besoldung versteht man das Gehalt, Gendarmerie verbundenen festen Besoldung versteht man das Gehalt,
erhöht um die Wohnungszulage oder die Zulage für besondere Funktionen erhöht um die Wohnungszulage oder die Zulage für besondere Funktionen
und gegebenenfalls um die Haushalts- und Ortszulage. und gegebenenfalls um die Haushalts- und Ortszulage.
Unter der mit dem ursprünglichen Statut verbundenen festen Besoldung Unter der mit dem ursprünglichen Statut verbundenen festen Besoldung
versteht man das Gehalt, erhöht um die Haushalts- und Ortszulage. versteht man das Gehalt, erhöht um die Haushalts- und Ortszulage.
KAPITEL VI - Schlussbestimmungen KAPITEL VI - Schlussbestimmungen
Art. 11 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. März 1999. Art. 11 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. März 1999.
Art. 12 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des Art. 12 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 20. Dezember 2007 Gegeben zu Brüssel, den 20. Dezember 2007
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister des Innern, Der Vizepremierminister und Minister des Innern,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2007 Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2007
FORMULAR FÜR DIE BEANTRAGUNG DER VERSETZUNG ZUR KATEGORIE PERSONAL MIT FORMULAR FÜR DIE BEANTRAGUNG DER VERSETZUNG ZUR KATEGORIE PERSONAL MIT
ALLGEMEINEN POLIZEIBEFUGNISSEN ALLGEMEINEN POLIZEIBEFUGNISSEN
NAME UND VORNAME DES ANTRAGSTELLERS: NAME UND VORNAME DES ANTRAGSTELLERS:
DERZEITIGER POLIZEIDIENST: DERZEITIGER POLIZEIDIENST:
IDENTIFIZIERUNGSNUMMER: IDENTIFIZIERUNGSNUMMER:
GEBURTSDATUM: GEBURTSDATUM:
. . . . . . . . . .
. . . . . . . . . .
Der Unterzeichnete beantragt die Versetzung zur Kategorie Personal mit Der Unterzeichnete beantragt die Versetzung zur Kategorie Personal mit
allgemeinen Polizeibefugnissen am . . . . . * allgemeinen Polizeibefugnissen am . . . . . *
Datum: Datum:
Unterschrift: Unterschrift:
* Das Datum der Versetzung muss obligatorisch auf den Ersten eines * Das Datum der Versetzung muss obligatorisch auf den Ersten eines
Monats und darf frühestens auf den 1. März 1999 fallen. Monats und darf frühestens auf den 1. März 1999 fallen.
Gesehen, um Unserem Erlass vom 20. Dezember 2007 über die Gesehen, um Unserem Erlass vom 20. Dezember 2007 über die
Rechtsstellung der zur ehemaligen Gendarmerie versetzten Rechtsstellung der zur ehemaligen Gendarmerie versetzten
Personalmitglieder der ehemaligen Luftfahrtpolizei beigefügt zu werden Personalmitglieder der ehemaligen Luftfahrtpolizei beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister des Innern Der Vizepremierminister und Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2007 Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2007
GLEICHWERTIGKEIT DER STUFEN UND DIENSTGRADE GLEICHWERTIGKEIT DER STUFEN UND DIENSTGRADE
STUFE STUFE
DIENSTGRAD DES URSPRÜNGLICHEN STATUTS DIENSTGRAD DES URSPRÜNGLICHEN STATUTS
DIENSTGRAD DES OPERATIVEN KORPS DIENSTGRAD DES OPERATIVEN KORPS
UnteroffizierDienstgrad UnteroffizierDienstgrad
Dienstgrad Dienstgrad
A. Unteroffizier A. Unteroffizier
- / - /
- / - /
B. Elite-Unteroffizier B. Elite-Unteroffizier
- Untergeordneter Flugplatzleiter - Untergeordneter Flugplatzleiter
- Erster untergeordneter Flugplatzleiter - Erster untergeordneter Flugplatzleiter
- Untergeordneter Hauptflugplatzleiter - Untergeordneter Hauptflugplatzleiter
- Untergeordneter Flugplatzleiter erster Klasse - Untergeordneter Flugplatzleiter erster Klasse
- Oberwachtmeister - Oberwachtmeister
- erster Oberwachtmeister - erster Oberwachtmeister
C. Höherer Unteroffizier C. Höherer Unteroffizier
- Erster untergeordneter Flugplatzleiter erster Klasse - Erster untergeordneter Flugplatzleiter erster Klasse
- Untergeordneter Hauptflugplatzleiter erster Klasse - Untergeordneter Hauptflugplatzleiter erster Klasse
- Adjutant - Adjutant
- Oberadjutant - Oberadjutant
Gesehen, um Unserem Erlass vom 20. Dezember 2007 über die Gesehen, um Unserem Erlass vom 20. Dezember 2007 über die
Rechtsstellung der zur ehemaligen Gendarmerie versetzten Rechtsstellung der zur ehemaligen Gendarmerie versetzten
Personalmitglieder der ehemaligen Luftfahrtpolizei beigefügt zu werden Personalmitglieder der ehemaligen Luftfahrtpolizei beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister des Innern Der Vizepremierminister und Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
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