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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 20/12/2007
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Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 10 april 1995 ter uitvoering van de wet van 10 april 1995 betreffende de herverdeling van de arbeid in de openbare sector. - Duitse vertaling Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 10 avril 1995 portant exécution de la loi du 10 avril 1995 relative à la redistribution du travail dans le secteur public. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 20 DECEMBER 2007. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 10 april 1995 ter uitvoering van de wet van 10 april 1995 betreffende de herverdeling van de arbeid in de openbare sector. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 20 december 2007 tot wijziging van het koninklijk besluit van 10 april 1995 ter uitvoering van de wet van 10 april 1995 betreffende de herverdeling van de arbeid in de openbare sector SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 20 DECEMBRE 2007. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 10 avril 1995 portant exécution de la loi du 10 avril 1995 relative à la redistribution du travail dans le secteur public. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 20 décembre 2007 modifiant l'arrêté royal du 10 avril 1995 portant exécution de la loi du 10 avril 1995 relative à la
(Belgisch Staatsblad van 22 februari 2008). redistribution du travail dans le secteur public (Moniteur belge du 22
février 2008).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST PERSONAL UND ORGANISATION FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST PERSONAL UND ORGANISATION
20. DEZEMBER 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 20. DEZEMBER 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 10. April 1995 zur Ausführung des Gesetzes vom 10. April Erlasses vom 10. April 1995 zur Ausführung des Gesetzes vom 10. April
1995 über die Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor 1995 über die Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1995 über die Neuverteilung der Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1995 über die Neuverteilung der
Arbeit im öffentlichen Sektor, insbesondere des Artikels 3 § 3 Absatz Arbeit im öffentlichen Sektor, insbesondere des Artikels 3 § 3 Absatz
1; 1;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. April 1995 zur Ausführung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. April 1995 zur Ausführung
des Gesetzes vom 10. April 1995 über die Neuverteilung der Arbeit im des Gesetzes vom 10. April 1995 über die Neuverteilung der Arbeit im
öffentlichen Sektor, insbesondere des Artikels 2, abgeändert durch den öffentlichen Sektor, insbesondere des Artikels 2, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 23. Januar 1998, und des Artikels 13; Königlichen Erlass vom 23. Januar 1998, und des Artikels 13;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 20. Dezember 2005; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 20. Dezember 2005;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 22. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 22.
Dezember 2005; Dezember 2005;
Aufgrund des Protokolls Nr. 152/1 vom 26. Juni 2006 des Gemeinsamen Aufgrund des Protokolls Nr. 152/1 vom 26. Juni 2006 des Gemeinsamen
Ausschusses für alle öffentlichen Dienste; Ausschusses für alle öffentlichen Dienste;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 43.400/1 des Staatsrates vom 2. August Aufgrund des Gutachtens Nr. 43.400/1 des Staatsrates vom 2. August
2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der 2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes und Unseres Auf Vorschlag Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes und Unseres
Ministers der Sozialen Angelegenheiten und aufgrund der Stellungnahme Ministers der Sozialen Angelegenheiten und aufgrund der Stellungnahme
Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 2 Absatz 1 und 2 des Königlichen Erlasses vom 10. Artikel 1 - Artikel 2 Absatz 1 und 2 des Königlichen Erlasses vom 10.
April 1995 zur Ausführung des Gesetzes vom 10. April 1995 über die April 1995 zur Ausführung des Gesetzes vom 10. April 1995 über die
Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor, wird wie folgt Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor, wird wie folgt
ersetzt: ersetzt:
« Für die Anwendung von Artikel 3 § 1 des Gesetzes ist unter « « Für die Anwendung von Artikel 3 § 1 des Gesetzes ist unter «
Halbzeitbeschäftigung » eine Arbeitsregelung zu verstehen, aufgrund Halbzeitbeschäftigung » eine Arbeitsregelung zu verstehen, aufgrund
deren das Personalmitglied dazu verpflichtet ist, im Laufe eines deren das Personalmitglied dazu verpflichtet ist, im Laufe eines
Monats die Hälfte der mit einer Vollzeitbeschäftigung verbundenen Monats die Hälfte der mit einer Vollzeitbeschäftigung verbundenen
Leistungen zu erbringen. Die Aufteilung der Leistungen erfolgt nach Leistungen zu erbringen. Die Aufteilung der Leistungen erfolgt nach
ganzen oder halben Tagen. ganzen oder halben Tagen.
Die Halbzeitbeschäftigung wird in gegenseitigem Einvernehmen zwischen Die Halbzeitbeschäftigung wird in gegenseitigem Einvernehmen zwischen
dem Personalmitglied, das sich für das vorzeitige Ausscheiden für die dem Personalmitglied, das sich für das vorzeitige Ausscheiden für die
Hälfte der Arbeitszeit entschieden hat, und seinem Vorgesetzten Hälfte der Arbeitszeit entschieden hat, und seinem Vorgesetzten
entweder jeden Tag oder gemäss einer anderen festen Aufteilung entweder jeden Tag oder gemäss einer anderen festen Aufteilung
innerhalb der Woche oder des Monats ausgeübt. Dennoch können in innerhalb der Woche oder des Monats ausgeübt. Dennoch können in
gegenseitigem Einvernehmen zwischen dem Personalmitglied, das in gegenseitigem Einvernehmen zwischen dem Personalmitglied, das in
Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes erwähnt ist, Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes erwähnt ist,
und seinem Vorgesetzten andere Aufteilungen als innerhalb der Woche und seinem Vorgesetzten andere Aufteilungen als innerhalb der Woche
oder des Monats festgelegt werden. » oder des Monats festgelegt werden. »
Art. 2 - Artikel 13 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 2 - Artikel 13 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: 1. Paragraph 1 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:
« Das Personalmitglied, das von dem Recht auf vorzeitiges Ausscheiden « Das Personalmitglied, das von dem Recht auf vorzeitiges Ausscheiden
für die Hälfte der Arbeitszeit Gebrauch zu machen wünscht, reicht für die Hälfte der Arbeitszeit Gebrauch zu machen wünscht, reicht
seinen Antrag bei der Behörde, der es untersteht, schriftlich ein. » seinen Antrag bei der Behörde, der es untersteht, schriftlich ein. »
2. Paragraph 4 wird aufgehoben. 2. Paragraph 4 wird aufgehoben.
Art. 3 - In denselben Erlass wird ein Artikel 14bis mit folgendem Art. 3 - In denselben Erlass wird ein Artikel 14bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 14bis - Einer Periode des vorzeitigen Ausscheidens für die « Art. 14bis - Einer Periode des vorzeitigen Ausscheidens für die
Hälfte der Arbeitszeit kann durch die Einreichung der in Artikel 3 § 4 Hälfte der Arbeitszeit kann durch die Einreichung der in Artikel 3 § 4
des Gesetzes vorgesehenen Kündigung ein Ende gesetzt werden. » des Gesetzes vorgesehenen Kündigung ein Ende gesetzt werden. »
Art. 4 - Anlage 3 zum selben Erlass wird aufgehoben. Art. 4 - Anlage 3 zum selben Erlass wird aufgehoben.
Art. 5 - Unsere Minister und Unsere Staatssekretäre sind, jeder für Art. 5 - Unsere Minister und Unsere Staatssekretäre sind, jeder für
seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses
beauftragt. beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 20. Dezember 2007 Gegeben zu Brüssel, den 20. Dezember 2007
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Öffentlichen Dienstes Der Minister des Öffentlichen Dienstes
C. DUPONT C. DUPONT
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten Der Minister der Sozialen Angelegenheiten
D. DONFUT D. DONFUT
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