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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 20/12/1999
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Koninklijk besluit houdende uitvoeringsbepalingen inzake de vergoeding die aan advocaten wordt toegekend in het kader van de juridische tweedelijnsbijstand en inzake de subsidie voor de kosten verbonden aan de organisatie van de bureaus voor juridische bijstand. - Officieuze coördinatie in het Duits Arrêté royal contenant les modalités d'exécution relatives à l'indemnisation accordée aux avocats dans le cadre de l'aide juridique de deuxième ligne et relatif au subside pour les frais liés à l'organisation des bureaux d'aide juridique. - Coordination officieuse en langue allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST JUSTITIE SERVICE PUBLIC FEDERAL JUSTICE
20 DECEMBER 1999. - Koninklijk besluit houdende uitvoeringsbepalingen 20 DECEMBRE 1999. - Arrêté royal contenant les modalités d'exécution
inzake de vergoeding die aan advocaten wordt toegekend in het kader relatives à l'indemnisation accordée aux avocats dans le cadre de
van de juridische tweedelijnsbijstand en inzake de subsidie voor de l'aide juridique de deuxième ligne et relatif au subside pour les
kosten verbonden aan de organisatie van de bureaus voor juridische frais liés à l'organisation des bureaux d'aide juridique. -
bijstand. - Officieuze coördinatie in het Duits Coordination officieuse en langue allemande
De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue
het koninklijk besluit van 20 december 1999 tot vaststelling van de allemande de l'arrêté royal du 20 décembre 1999 fixant les conditions
voorwaarden voor de toekenning, het tarief en de wijze van uitbetaling
van de vergoeding die overeenkomstig de artikelen 508/19, 508/20, d'octroi, le tarif et les modalités de paiement de l'indemnité allouée
508/22 en 508/23, van het Gerechtelijk Wetboek wordt verleend aan aux avocats en exécution des articles 508/19, 508/20, 508/22 et
advocaten (Belgisch Staatsblad van 30 december 1999), zoals het 508/23, du Code judiciaire (Moniteur belge du 30 décembre 1999), tel
achtereenvolgens werd gewijzigd bij : qu'il a été modifié successivement par :
- het koninklijk besluit van 10 juni 2006 tot wijziging van het - l'arrêté royal du 10 juin 2006 modifiant l'arrêté royal du 20
koninklijk besluit van 20 december 1999 tot vaststelling van de décembre 1999 fixant les conditions d'octroi, le tarif et les
voorwaarden voor de toekenning, het tarief en de wijze van uitbetaling modalités de paiement de l'indemnité allouée aux avocats en exécution
van de vergoeding die overeenkomstig de artikelen 508/19, 508/20, des articles 508/19, 508/20, 508/22 et 508/23, du Code judiciaire
508/22 en 508/23, van het Gerechtelijk Wetboek wordt verleend aan
advocaten (Belgisch Staatsblad van 13 juni 2006); (Moniteur belge du 13 juin 2006);
- het koninklijk besluit van 21 juli 2016 tot wijziging van het - l'arrêté royal du 21 juillet 2016 modifiant l'arrêté royal du 20
koninklijk besluit van 20 december 1999 houdende uitvoeringsbepalingen décembre 1999 contenant les modalités d'exécution relatives à
inzake de vergoeding die aan advocaten wordt toegekend in het kader
van de juridische tweedelijnsbijstand en inzake de subsidie voor de l'indemnisation accordée aux avocats dans le cadre de l'aide juridique
kosten verbonden aan de organisatie van de bureaus voor juridische de deuxième ligne et relatif au subside pour les frais liés à
bijstand (Belgisch Staatsblad van 10 augustus 2016). l'organisation des bureaux d'aide juridique (Moniteur belge du 10 août 2016).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le
dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. Service central de traduction allemande à Malmedy.
20. DEZEMBER 1999 - [Königlicher Erlass zur Festlegung der 20. DEZEMBER 1999 - [Königlicher Erlass zur Festlegung der
Ausführungsmodalitäten in Bezug auf die Entschädigung, die Ausführungsmodalitäten in Bezug auf die Entschädigung, die
Rechtsanwälten im Rahmen des weiterführenden juristischen Beistands Rechtsanwälten im Rahmen des weiterführenden juristischen Beistands
gewährt wird, und über den Zuschuss für die mit der Organisation der gewährt wird, und über den Zuschuss für die mit der Organisation der
Büros für juristischen Beistand verbundenen Kosten] Büros für juristischen Beistand verbundenen Kosten]
[Überschrift ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 10. Juni 2006 (B.S. vom [Überschrift ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 10. Juni 2006 (B.S. vom
13. Juni 2006)] 13. Juni 2006)]
KAPITEL I - Begriffsbestimmungen KAPITEL I - Begriffsbestimmungen
Artikel 1 - Im Sinne des vorliegenden Erlasses versteht man unter: Artikel 1 - Im Sinne des vorliegenden Erlasses versteht man unter:
- Minister: den Minister der Justiz, - Minister: den Minister der Justiz,
- Personen, die vollständigen Beistand zuerkannt bekommen: die in - Personen, die vollständigen Beistand zuerkannt bekommen: die in
Artikel 508/13 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Personen, die in den Artikel 508/13 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Personen, die in den
Genuss des vollständig unentgeltlichen weiterführenden juristischen Genuss des vollständig unentgeltlichen weiterführenden juristischen
Beistands kommen, die in Artikel 508/23 desselben Gesetzbuches Beistands kommen, die in Artikel 508/23 desselben Gesetzbuches
erwähnten Personen, die in den Genuss einer vollständig erwähnten Personen, die in den Genuss einer vollständig
unentgeltlichen Bestellung eines Rechtsanwalts von Amts wegen kommen, unentgeltlichen Bestellung eines Rechtsanwalts von Amts wegen kommen,
und die in Artikel 508/22 Absatz 3 desselben Gesetzbuches erwähnten und die in Artikel 508/22 Absatz 3 desselben Gesetzbuches erwähnten
Personen, die es vollständig unterlassen oder sich geweigert haben, Personen, die es vollständig unterlassen oder sich geweigert haben,
die Honorare zu zahlen; die Honorare zu zahlen;
- Personen, die teilweisen Beistand zuerkannt bekommen: die in Artikel - Personen, die teilweisen Beistand zuerkannt bekommen: die in Artikel
508/13 desselben Gesetzbuches erwähnten Personen, die in den Genuss 508/13 desselben Gesetzbuches erwähnten Personen, die in den Genuss
des teilweise unentgeltlichen weiterführenden juristischen Beistands des teilweise unentgeltlichen weiterführenden juristischen Beistands
kommen, die in Artikel 508/23 desselben Gesetzbuches erwähnten kommen, die in Artikel 508/23 desselben Gesetzbuches erwähnten
Personen, die in den Genuss einer teilweise unentgeltlichen Bestellung Personen, die in den Genuss einer teilweise unentgeltlichen Bestellung
eines Rechtsanwalts von Amts wegen kommen, und die in Artikel 508/22 eines Rechtsanwalts von Amts wegen kommen, und die in Artikel 508/22
Absatz 4 desselben Gesetzbuches erwähnten Personen, die eine Absatz 4 desselben Gesetzbuches erwähnten Personen, die eine
Teilzahlung der Honorare vorgenommen haben. Teilzahlung der Honorare vorgenommen haben.
KAPITEL 2 - Entschädigung der Rechtsanwälte KAPITEL 2 - Entschädigung der Rechtsanwälte
Abschnitt I - Berechnung der Punkte Abschnitt I - Berechnung der Punkte
Art. 2 - Die Bedingungen für die Gewährung, der Tarif und die Art. 2 - Die Bedingungen für die Gewährung, der Tarif und die
Modalitäten für die Zahlung der in Artikel 508/19 des Modalitäten für die Zahlung der in Artikel 508/19 des
Gerichtsgesetzbuches vorgesehenen Entschädigung, eingefügt durch das Gerichtsgesetzbuches vorgesehenen Entschädigung, eingefügt durch das
Gesetz vom 23. November 1998 über den juristischen Beistand, werden Gesetz vom 23. November 1998 über den juristischen Beistand, werden
wie folgt festgelegt: wie folgt festgelegt:
1. [Das Büro für juristischen Beistand gibt den Rechtsanwälten Punkte 1. [Das Büro für juristischen Beistand gibt den Rechtsanwälten Punkte
für jede Bestellung oder Zuweisung von Amts wegen, die in Anwendung für jede Bestellung oder Zuweisung von Amts wegen, die in Anwendung
der Artikel 508/9 und 508/21 des Gerichtsgesetzbuches vorgenommen wird der Artikel 508/9 und 508/21 des Gerichtsgesetzbuches vorgenommen wird
und für die die Rechtsanwälte anhand eines Berichts, der die Belege und für die die Rechtsanwälte anhand eines Berichts, der die Belege
für die erbrachten Leistungen enthält, nachweisen, dass sie im Laufe für die erbrachten Leistungen enthält, nachweisen, dass sie im Laufe
des vergangenen Gerichtsjahres oder vorhergehender Jahre tatsächlich des vergangenen Gerichtsjahres oder vorhergehender Jahre tatsächlich
Leistungen erbracht haben. Das Büro kontrolliert alle Fahrten. Das Leistungen erbracht haben. Das Büro kontrolliert alle Fahrten. Das
Büro stützt sich auf die Berichte, die erwähnt sind in den Artikeln Büro stützt sich auf die Berichte, die erwähnt sind in den Artikeln
508/11 und 508/19 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch 508/11 und 508/19 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch
dasselbe Gesetz. Akten, die mehr als fünf Jahre nach der letzten dasselbe Gesetz. Akten, die mehr als fünf Jahre nach der letzten
zweckdienlichen Leistung abgeschlossen werden, werden für eine zweckdienlichen Leistung abgeschlossen werden, werden für eine
Entschädigung nicht mehr berücksichtigt. Entschädigung nicht mehr berücksichtigt.
Pro Leistung werden Punkte gegeben auf der Grundlage einer Liste mit Pro Leistung werden Punkte gegeben auf der Grundlage einer Liste mit
Punkten, die für bestimmte Leistungen angerechnet werden. Diese Liste Punkten, die für bestimmte Leistungen angerechnet werden. Diese Liste
wird auf Vorschlag der in Artikel 488 des Gerichtsgesetzbuches wird auf Vorschlag der in Artikel 488 des Gerichtsgesetzbuches
erwähnten Behörden vom Minister festgelegt. erwähnten Behörden vom Minister festgelegt.
Wenn bei Abschluss der Akte die aufgewendete Zeit weniger beträgt als Wenn bei Abschluss der Akte die aufgewendete Zeit weniger beträgt als
für die Leistungen, die mit den in der Anlage zum Ministeriellen für die Leistungen, die mit den in der Anlage zum Ministeriellen
Erlass vom 19. Juli 2016 vorgesehenen Punkten übereinstimmen, Erlass vom 19. Juli 2016 vorgesehenen Punkten übereinstimmen,
beantragt der Rechtsanwalt nur eine Entschädigung für die von ihm beantragt der Rechtsanwalt nur eine Entschädigung für die von ihm
tatsächlich aufgewendete Zeit. tatsächlich aufgewendete Zeit.
Das Büro für juristischen Beistand kann durch eine mit Gründen Das Büro für juristischen Beistand kann durch eine mit Gründen
versehene Entscheidung und auf der Grundlage des Berichts die Punkte versehene Entscheidung und auf der Grundlage des Berichts die Punkte
reduzieren, die den erbrachten Leistungen entsprechen, für die der reduzieren, die den erbrachten Leistungen entsprechen, für die der
Rechtsanwalt eine Entschädigung beantragt, wenn sich herausstellt: Rechtsanwalt eine Entschädigung beantragt, wenn sich herausstellt:
- dass der Rechtsanwalt weniger Leistungen erbracht hat, als - dass der Rechtsanwalt weniger Leistungen erbracht hat, als
diejenigen, die den Punkten entsprechen, die in der Anlage zum diejenigen, die den Punkten entsprechen, die in der Anlage zum
Ministeriellen Erlass vom 19. Juli 2016 vorgesehen sind, Ministeriellen Erlass vom 19. Juli 2016 vorgesehen sind,
- dass der Rechtsanwalt den Beistand nicht mit der erforderlichen - dass der Rechtsanwalt den Beistand nicht mit der erforderlichen
Sorgfalt und Effizienz erbracht hat. Sorgfalt und Effizienz erbracht hat.
Wenn die erbrachten Leistungen die in der Anlage zum Ministeriellen Wenn die erbrachten Leistungen die in der Anlage zum Ministeriellen
Erlass vom 19. Juli 2016 vorgesehenen entsprechenden Punkte um mehr Erlass vom 19. Juli 2016 vorgesehenen entsprechenden Punkte um mehr
als 100 Prozent überschreiten, kann der Rechtsanwalt beim Präsidenten als 100 Prozent überschreiten, kann der Rechtsanwalt beim Präsidenten
des Büros für juristischen Beistand eine Erhöhung der zu des Büros für juristischen Beistand eine Erhöhung der zu
entschädigenden Punkte beantragen. In seinem Antrag gibt der entschädigenden Punkte beantragen. In seinem Antrag gibt der
Rechtsanwalt die Umstände näher an, die eine Erhöhung der Punkte der Rechtsanwalt die Umstände näher an, die eine Erhöhung der Punkte der
Akte rechtfertigen.] Akte rechtfertigen.]
2. [Die Präsidenten der Rechtsanwaltskammern senden den in Artikel 488 2. [Die Präsidenten der Rechtsanwaltskammern senden den in Artikel 488
desselben Gesetzbuches erwähnten Behörden vor dem 31. Oktober jeden desselben Gesetzbuches erwähnten Behörden vor dem 31. Oktober jeden
Jahres eine digitale Liste der Rechtsanwälte zu, die in Nr. 1 Absatz 1 Jahres eine digitale Liste der Rechtsanwälte zu, die in Nr. 1 Absatz 1
erwähnte Leistungen erbracht haben, wobei sie für jeden Rechtsanwalt erwähnte Leistungen erbracht haben, wobei sie für jeden Rechtsanwalt
Folgendes vermerken: Folgendes vermerken:
a) pro Bestellung und Zuweisung von Amts wegen: a) pro Bestellung und Zuweisung von Amts wegen:
- die Identität und den Wohnsitz des Beistandsempfängers, - die Identität und den Wohnsitz des Beistandsempfängers,
- die Punkte, die für Leistungen gegeben werden, die zugunsten von - die Punkte, die für Leistungen gegeben werden, die zugunsten von
Personen erbracht worden sind, die in den Genuss des vollständig Personen erbracht worden sind, die in den Genuss des vollständig
unentgeltlichen Beistands kommen, unentgeltlichen Beistands kommen,
- die Punkte, die für Leistungen gegeben werden, die zugunsten von - die Punkte, die für Leistungen gegeben werden, die zugunsten von
Personen erbracht worden sind, die in den Genuss des teilweise Personen erbracht worden sind, die in den Genuss des teilweise
unentgeltlichen Beistands kommen, sowie den Betrag der gezahlten unentgeltlichen Beistands kommen, sowie den Betrag der gezahlten
Beteiligungen, die in Artikel 508/17 § 2 erwähnt sind, Beteiligungen, die in Artikel 508/17 § 2 erwähnt sind,
- die Angelegenheit, - die Angelegenheit,
- die bezogene Verfahrensentschädigung, - die bezogene Verfahrensentschädigung,
- die in Artikel 508/17 § 1 Absatz 2 und Absatz 3 erwähnten gezahlten - die in Artikel 508/17 § 1 Absatz 2 und Absatz 3 erwähnten gezahlten
und nichtgezahlten Beiträge, und nichtgezahlten Beiträge,
- die für Fahrten gegebenen Punkte, - die für Fahrten gegebenen Punkte,
b) die Gesamtzahl der Punkte und Gesamtsumme der Beträge, die unter b) die Gesamtzahl der Punkte und Gesamtsumme der Beträge, die unter
Buchstabe a) erwähnt sind. Buchstabe a) erwähnt sind.
Die Präsidenten der Rechtsanwaltskammern vermerken für die gesamte Die Präsidenten der Rechtsanwaltskammern vermerken für die gesamte
Rechtsanwaltschaft ebenfalls die Gesamtzahl der Punkte und die Rechtsanwaltschaft ebenfalls die Gesamtzahl der Punkte und die
Gesamtsumme der Beträge, die unter Buchstabe b) erwähnt sind.] Gesamtsumme der Beträge, die unter Buchstabe b) erwähnt sind.]
3. Auf der Grundlage der Gesamtzahl der von allen Rechtsanwälten des 3. Auf der Grundlage der Gesamtzahl der von allen Rechtsanwälten des
Königreichs erzielten Punkte und des Betrags der Entschädigungen, die Königreichs erzielten Punkte und des Betrags der Entschädigungen, die
im allgemeinen Ausgabenhaushaltsplan des Haushaltsjahres, in dem das im allgemeinen Ausgabenhaushaltsplan des Haushaltsjahres, in dem das
betreffende Gerichtsjahr endet, eingetragen sind, unterbreiten die in betreffende Gerichtsjahr endet, eingetragen sind, unterbreiten die in
Artikel 488 desselben Gesetzbuches erwähnten Behörden dem Minister vor Artikel 488 desselben Gesetzbuches erwähnten Behörden dem Minister vor
dem 1. Februar jeden Jahres für das Königreich einen Vorschlag für die dem 1. Februar jeden Jahres für das Königreich einen Vorschlag für die
Berechnung des Wertes eines Punktes. Berechnung des Wertes eines Punktes.
[Für diesen Vorschlag entspricht der Wert eines Punktes dem [Für diesen Vorschlag entspricht der Wert eines Punktes dem
Gesamtbetrag der Entschädigungen, die im allgemeinen Gesamtbetrag der Entschädigungen, die im allgemeinen
Ausgabenhaushaltsplan des Haushaltsjahres, in dem das betreffende Ausgabenhaushaltsplan des Haushaltsjahres, in dem das betreffende
Gerichtsjahr endet, eingetragen sind, erhöht um den Gesamtbetrag der Gerichtsjahr endet, eingetragen sind, erhöht um den Gesamtbetrag der
in Artikel 508/17 § 1 Absatz 2 und 3 und § 2 erwähnten Beteiligungen in Artikel 508/17 § 1 Absatz 2 und 3 und § 2 erwähnten Beteiligungen
und um die bezogenen Verfahrensentschädigungen und verringert um den und um die bezogenen Verfahrensentschädigungen und verringert um den
Betrag der in Artikel 508/19 § 1 erwähnten Erstattungen, geteilt durch Betrag der in Artikel 508/19 § 1 erwähnten Erstattungen, geteilt durch
die Gesamtzahl der von den Rechtsanwälten erzielten Punkte.] die Gesamtzahl der von den Rechtsanwälten erzielten Punkte.]
Die in Artikel 488 desselben Gesetzbuches erwähnten Behörden teilen Die in Artikel 488 desselben Gesetzbuches erwähnten Behörden teilen
dem Minister ebenfalls pro Rechtsanwaltschaft und für das ganze dem Minister ebenfalls pro Rechtsanwaltschaft und für das ganze
Königreich die in Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe a) [zweiter, dritter, Königreich die in Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe a) [zweiter, dritter,
vierter, fünfter, sechster und siebter Gedankenstrich] erwähnten vierter, fünfter, sechster und siebter Gedankenstrich] erwähnten
Informationen mit. Informationen mit.
4. Nach Überprüfung bestimmt der Minister den Gesamtbetrag der 4. Nach Überprüfung bestimmt der Minister den Gesamtbetrag der
Entschädigungen und legt den Wert eines Punktes fest. Er setzt die in Entschädigungen und legt den Wert eines Punktes fest. Er setzt die in
Artikel 488 desselben Gesetzbuches erwähnten Behörden davon in Artikel 488 desselben Gesetzbuches erwähnten Behörden davon in
Kenntnis und zahlt ihnen den Betrag der Entschädigungen. Kenntnis und zahlt ihnen den Betrag der Entschädigungen.
5. [Auf der Grundlage der Entscheidung des Ministers übermitteln die 5. [Auf der Grundlage der Entscheidung des Ministers übermitteln die
in Artikel 488 desselben Gesetzbuches erwähnten Behörden jedem in Artikel 488 desselben Gesetzbuches erwähnten Behörden jedem
Präsidenten der Rechtsanwaltskammer: Präsidenten der Rechtsanwaltskammer:
a) für die gesamte Rechtsanwaltschaft: den Betrag, auf den die a) für die gesamte Rechtsanwaltschaft: den Betrag, auf den die
Rechtsanwälte ein Anrecht haben, Rechtsanwälte ein Anrecht haben,
b) pro Rechtsanwalt, für den juristischen Beistand zugunsten von b) pro Rechtsanwalt, für den juristischen Beistand zugunsten von
Personen, die vollständigen Beistand zuerkannt bekommen: die Personen, die vollständigen Beistand zuerkannt bekommen: die
Entschädigung, auf die er ein Anrecht hat, oder die Anzahl Punkte, die Entschädigung, auf die er ein Anrecht hat, oder die Anzahl Punkte, die
der Betreffende erhalten hat, multipliziert mit dem Wert eines Punktes der Betreffende erhalten hat, multipliziert mit dem Wert eines Punktes
und verringert um den Betrag der bezogenen Verfahrensentschädigungen und verringert um den Betrag der bezogenen Verfahrensentschädigungen
und um den Betrag der in Artikel 508/17 § 1 Absatz 2 und 3 erwähnten und um den Betrag der in Artikel 508/17 § 1 Absatz 2 und 3 erwähnten
Beteiligungen, außer im Fall der in § 4 oder § 5 desselben Artikels Beteiligungen, außer im Fall der in § 4 oder § 5 desselben Artikels
vorgesehenen Freistellung oder außer in dem in Artikel 508/19 § 1 vorgesehenen Freistellung oder außer in dem in Artikel 508/19 § 1
erwähnten Fall, erwähnten Fall,
c) pro Rechtsanwalt, für den juristischen Beistand zugunsten von c) pro Rechtsanwalt, für den juristischen Beistand zugunsten von
Personen, die teilweisen Beistand zuerkannt bekommen: die Personen, die teilweisen Beistand zuerkannt bekommen: die
Entschädigung, auf die er ein Anrecht hat, oder die Anzahl Punkte, die Entschädigung, auf die er ein Anrecht hat, oder die Anzahl Punkte, die
der Betreffende erhalten hat, multipliziert mit dem Wert eines Punktes der Betreffende erhalten hat, multipliziert mit dem Wert eines Punktes
und verringert um den Betrag der bezogenen Verfahrensentschädigungen, und verringert um den Betrag der bezogenen Verfahrensentschädigungen,
um den Betrag der in Artikel 508/17 § 2 erwähnten Beteiligungen, die um den Betrag der in Artikel 508/17 § 2 erwähnten Beteiligungen, die
er erhalten hat, sowie um den Betrag der in Artikel 508/17 § 1 Absatz er erhalten hat, sowie um den Betrag der in Artikel 508/17 § 1 Absatz
2 und 3 erwähnten Beiträge, außer im Fall der in § 4 oder § 5 2 und 3 erwähnten Beiträge, außer im Fall der in § 4 oder § 5
desselben Artikels vorgesehenen Freistellung oder außer in dem in desselben Artikels vorgesehenen Freistellung oder außer in dem in
Artikel 508/19 § 1 erwähnten Fall. Artikel 508/19 § 1 erwähnten Fall.
Gleichzeitig zahlen die in Artikel 488 desselben Gesetzbuches Gleichzeitig zahlen die in Artikel 488 desselben Gesetzbuches
erwähnten Behörden die unter Buchstabe a) erwähnten Beträge auf ein erwähnten Behörden die unter Buchstabe a) erwähnten Beträge auf ein
Sonderkonto ein, das zu diesem Zweck von jeder Rechtsanwaltschaft Sonderkonto ein, das zu diesem Zweck von jeder Rechtsanwaltschaft
unter der Rubrik "Entschädigung Rechtsanwälte" eröffnet wird.] unter der Rubrik "Entschädigung Rechtsanwälte" eröffnet wird.]
6. Die in Nr. 5 erwähnten Beträge, die die in Artikel 488 desselben 6. Die in Nr. 5 erwähnten Beträge, die die in Artikel 488 desselben
Gesetzbuches erwähnten Behörden gezahlt haben, werden [gegebenenfalls] Gesetzbuches erwähnten Behörden gezahlt haben, werden [gegebenenfalls]
von jeder Rechtsanwaltschaft unter die Rechtsanwälte verteilt. von jeder Rechtsanwaltschaft unter die Rechtsanwälte verteilt.
7. Jede Bestellung oder Zuweisung von Amts wegen gibt Anlass zur 7. Jede Bestellung oder Zuweisung von Amts wegen gibt Anlass zur
Zahlung einer einzigen Entschädigung, entweder am Ende der Leistung Zahlung einer einzigen Entschädigung, entweder am Ende der Leistung
oder wenn das Büro für juristischen Beistand den Rechtsanwalt von oder wenn das Büro für juristischen Beistand den Rechtsanwalt von
seiner Bestellung oder Zuweisung von Amts wegen entlastet. seiner Bestellung oder Zuweisung von Amts wegen entlastet.
[Art. 2 einziger Absatz Nr. 1 ersetzt durch Art. 1 Buchstabe a) des [Art. 2 einziger Absatz Nr. 1 ersetzt durch Art. 1 Buchstabe a) des
K.E. vom 21. Juli 2016 (B.S. vom 10. August 2016); einziger Absatz Nr. K.E. vom 21. Juli 2016 (B.S. vom 10. August 2016); einziger Absatz Nr.
2 ersetzt durch Art. 1 Buchstabe b) des K.E. vom 21. Juli 2016 (B.S. 2 ersetzt durch Art. 1 Buchstabe b) des K.E. vom 21. Juli 2016 (B.S.
vom 10. August 2016); einziger Absatz Nr. 3 Abs. 2 ersetzt durch Art. vom 10. August 2016); einziger Absatz Nr. 3 Abs. 2 ersetzt durch Art.
1 Buchstabe c) des K.E. vom 21. Juli 2016 (B.S. vom 10. August 2016); 1 Buchstabe c) des K.E. vom 21. Juli 2016 (B.S. vom 10. August 2016);
einziger Absatz Nr. 3 Abs. 3 abgeändert durch Art. 1 Buchstabe d) des einziger Absatz Nr. 3 Abs. 3 abgeändert durch Art. 1 Buchstabe d) des
K.E. vom 21. Juli 2016 (B.S. vom 10. August 2016); einziger Absatz Nr. K.E. vom 21. Juli 2016 (B.S. vom 10. August 2016); einziger Absatz Nr.
5 ersetzt durch Art. 1 Buchstabe e) des K.E. vom 21. Juli 2016 (B.S. 5 ersetzt durch Art. 1 Buchstabe e) des K.E. vom 21. Juli 2016 (B.S.
vom 10. August 2016); einziger Absatz Nr. 6 abgeändert durch Art. 1 vom 10. August 2016); einziger Absatz Nr. 6 abgeändert durch Art. 1
Buchstabe f) des K.E. vom 21. Juli 2016 (B.S. vom 10. August 2016)] Buchstabe f) des K.E. vom 21. Juli 2016 (B.S. vom 10. August 2016)]
Abschnitt II - [Statistiken und Listen] Abschnitt II - [Statistiken und Listen]
[Überschrift von Abschnitt II ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 21. [Überschrift von Abschnitt II ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 21.
Juli 2016 (B.S. vom 10. August 2016)] Juli 2016 (B.S. vom 10. August 2016)]
Art. 3 - [Die in Artikel 488 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Art. 3 - [Die in Artikel 488 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten
Behörden lassen dem Minister der Justiz vor dem 1. Juni jeden Jahres Behörden lassen dem Minister der Justiz vor dem 1. Juni jeden Jahres
Statistiken und Listen zukommen, wobei das den Rechtsanwälten Statistiken und Listen zukommen, wobei das den Rechtsanwälten
auferlegte Berufsgeheimnis eingehalten wird. auferlegte Berufsgeheimnis eingehalten wird.
Diese Statistiken und Listen umfassen: Diese Statistiken und Listen umfassen:
a) die Anzahl der zu entschädigenden Punkte, aufgegliedert pro a) die Anzahl der zu entschädigenden Punkte, aufgegliedert pro
Rechtsanwaltschaft und in ihrer Gesamtheit, Rechtsanwaltschaft und in ihrer Gesamtheit,
b) die Anzahl der zu entschädigenden Punkte und die Anzahl der Punkte b) die Anzahl der zu entschädigenden Punkte und die Anzahl der Punkte
pro Kategorie von Begünstigten, pro Kategorie von Begünstigten,
c) die durchschnittliche Anzahl Punkte pro Akte, c) die durchschnittliche Anzahl Punkte pro Akte,
d) die Anzahl der Bestellungen, d) die Anzahl der Bestellungen,
e) die Anzahl der Rechtsanwälte, die juristischen Beistand e) die Anzahl der Rechtsanwälte, die juristischen Beistand
gewährleisten, gewährleisten,
f) die Anzahl der abgeschlossenen Berichte, f) die Anzahl der abgeschlossenen Berichte,
g) die Entwicklung des Haushaltsplans und die Entwicklung des g) die Entwicklung des Haushaltsplans und die Entwicklung des
Punktwertes, Punktwertes,
h) die Anzahl der Bestellungen pro Personenkategorie, h) die Anzahl der Bestellungen pro Personenkategorie,
i) die Angabe des Gesamtbetrags der gezahlten Entschädigungen, eine i) die Angabe des Gesamtbetrags der gezahlten Entschädigungen, eine
Aufschlüsselung dieses Betrags entsprechend dem juristischen Beistand Aufschlüsselung dieses Betrags entsprechend dem juristischen Beistand
zugunsten von Personen, die vollständigen Beistand zuerkannt bekommen, zugunsten von Personen, die vollständigen Beistand zuerkannt bekommen,
sowie des Gesamtbetrags der aufgrund von Artikel 508/17 § 1 Absatz 1 sowie des Gesamtbetrags der aufgrund von Artikel 508/17 § 1 Absatz 1
und 2 gezahlten Beträge und dem Gesamtbetrag der bezogenen und 2 gezahlten Beträge und dem Gesamtbetrag der bezogenen
Verfahrensentschädigungen einerseits und entsprechend dem juristischen Verfahrensentschädigungen einerseits und entsprechend dem juristischen
Beistand zugunsten von Personen, die teilweisen Beistand zuerkannt Beistand zugunsten von Personen, die teilweisen Beistand zuerkannt
bekommen, sowie des Gesamtbetrags der aufgrund von Artikel 508/17 § 1 bekommen, sowie des Gesamtbetrags der aufgrund von Artikel 508/17 § 1
Absatz 1, 2 und 3 gezahlten Beträge und dem Gesamtbetrag der bezogenen Absatz 1, 2 und 3 gezahlten Beträge und dem Gesamtbetrag der bezogenen
Verfahrensentschädigungen andererseits, Verfahrensentschädigungen andererseits,
j) für jeden Rechtsanwalt: die Angabe des Betrags der gezahlten j) für jeden Rechtsanwalt: die Angabe des Betrags der gezahlten
Entschädigungen und der aufgrund von Artikel 508/17 § 1 Absatz 1, 2 Entschädigungen und der aufgrund von Artikel 508/17 § 1 Absatz 1, 2
und 3 gezahlten Beträge und die bezogenen Verfahrensentschädigungen und 3 gezahlten Beträge und die bezogenen Verfahrensentschädigungen
sowie die Zahl der zugewiesenen Bestellungen, sowie die Zahl der zugewiesenen Bestellungen,
k) pro Beistandsempfänger: die Angabe des Betrags der gezahlten k) pro Beistandsempfänger: die Angabe des Betrags der gezahlten
Entschädigung und gegebenenfalls der aufgrund von Artikel 508/17 § 1 Entschädigung und gegebenenfalls der aufgrund von Artikel 508/17 § 1
Absatz 1, 2 und 3 gezahlten Beträge und der bezogenen Absatz 1, 2 und 3 gezahlten Beträge und der bezogenen
Verfahrensentschädigung.] Verfahrensentschädigung.]
[Art. 3 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 21. Juli 2016 (B.S. vom 10. [Art. 3 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 21. Juli 2016 (B.S. vom 10.
August 2016)] August 2016)]
Art. 4 - [Der Minister der Justiz übermittelt dem Minister der Art. 4 - [Der Minister der Justiz übermittelt dem Minister der
Finanzen die Statistiken und Listen.] Finanzen die Statistiken und Listen.]
[Art. 4 ersetzt durch Art. 4 des K.E. vom 21. Juli 2016 (B.S. vom 10. [Art. 4 ersetzt durch Art. 4 des K.E. vom 21. Juli 2016 (B.S. vom 10.
August 2016)] August 2016)]
Art. 5 - Die Kataster-, Registrierungs- und Domänenverwaltung ist mit Art. 5 - Die Kataster-, Registrierungs- und Domänenverwaltung ist mit
der Rückforderung der Entschädigung zu Lasten des Beistandsempfängers der Rückforderung der Entschädigung zu Lasten des Beistandsempfängers
in den in Artikel 508/20 des Gerichtsgesetzbuches vorgesehenen Fällen in den in Artikel 508/20 des Gerichtsgesetzbuches vorgesehenen Fällen
beauftragt. Die Rückforderung erfolgt gemäß Artikel 695 Absatz 1 beauftragt. Die Rückforderung erfolgt gemäß Artikel 695 Absatz 1
desselben Gesetzbuches. desselben Gesetzbuches.
KAPITEL III - [Zuschuss für die Kosten in Zusammenhang mit der KAPITEL III - [Zuschuss für die Kosten in Zusammenhang mit der
Organisation der Büros für juristischen Beistand] Organisation der Büros für juristischen Beistand]
[Überschrift von Kapitel III ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 10. [Überschrift von Kapitel III ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 10.
Juni 2006 (B.S. vom 13. Juni 2006)] Juni 2006 (B.S. vom 13. Juni 2006)]
Art. 6 - [ § 1 - Zusammen mit dem in Artikel 2 Nr. 3 erwähnten Art. 6 - [ § 1 - Zusammen mit dem in Artikel 2 Nr. 3 erwähnten
Vorschlag unterbreiten die in Artikel 488 des Gerichtsgesetzbuches Vorschlag unterbreiten die in Artikel 488 des Gerichtsgesetzbuches
erwähnten Behörden dem Minister für das Königreich und für jede seiner erwähnten Behörden dem Minister für das Königreich und für jede seiner
Rechtsanwaltschaften einen Vorschlag im Hinblick auf die Verteilung Rechtsanwaltschaften einen Vorschlag im Hinblick auf die Verteilung
des in Artikel 508/19bis des Gerichtsgesetzbuches erwähnten des in Artikel 508/19bis des Gerichtsgesetzbuches erwähnten
Zuschusses. Zuschusses.
Diese Verteilung erfolgt nach dem Verhältnis, das man erhält, indem Diese Verteilung erfolgt nach dem Verhältnis, das man erhält, indem
man für das Gerichtsjahr, das während des Kalenderjahres endet, auf man für das Gerichtsjahr, das während des Kalenderjahres endet, auf
das sich der Zuschuss bezieht, das arithmetische Mittel der das sich der Zuschuss bezieht, das arithmetische Mittel der
Prozentsätze der Zahl der Bestellungen, [der erbrachten Leistungen] Prozentsätze der Zahl der Bestellungen, [der erbrachten Leistungen]
und der Punkte, verringert um die für die Fahrten der Rechtsanwälte und der Punkte, verringert um die für die Fahrten der Rechtsanwälte
gegebenen Punkte, nimmt. gegebenen Punkte, nimmt.
Die Behörden können im Rahmen der Beträge, die ihnen gemäß dem Die Behörden können im Rahmen der Beträge, die ihnen gemäß dem
vorhergehenden Absatz zugeführt werden müssen, dennoch vorschlagen, vorhergehenden Absatz zugeführt werden müssen, dennoch vorschlagen,
den Zuschuss vorrangig für die besondere Finanzaufwendung zu den Zuschuss vorrangig für die besondere Finanzaufwendung zu
verwenden, die für die Rechtsanwaltschaft mit der Organisation ihres verwenden, die für die Rechtsanwaltschaft mit der Organisation ihres
Büros für juristischen Beistand verbunden sind, und zwar in Absprache Büros für juristischen Beistand verbunden sind, und zwar in Absprache
und mit Zustimmung der in der betreffenden Behörde vertretenen und mit Zustimmung der in der betreffenden Behörde vertretenen
Rechtsanwaltschaften, um einen Dienst von hoher Qualität und einen Rechtsanwaltschaften, um einen Dienst von hoher Qualität und einen
besseren Zugang zum Recht für den Bürger zu gewährleisten. besseren Zugang zum Recht für den Bürger zu gewährleisten.
Nach Überprüfung bringt der Minister den Behörden den ihnen gewährten Nach Überprüfung bringt der Minister den Behörden den ihnen gewährten
Betrag sowie dessen Verteilung unter die Rechtsanwaltschaften zur Betrag sowie dessen Verteilung unter die Rechtsanwaltschaften zur
Kenntnis und führt ihnen diesen Betrag zu. Kenntnis und führt ihnen diesen Betrag zu.
§ 2 - Jede Behörde verteilt den in § 1 erwähnten Betrag unter die § 2 - Jede Behörde verteilt den in § 1 erwähnten Betrag unter die
Rechtsanwaltschaften, die ihr unterstehen, gemäß dem in § 1 Absatz 2 Rechtsanwaltschaften, die ihr unterstehen, gemäß dem in § 1 Absatz 2
oder 3 erwähnten Verteilerschlüssel. oder 3 erwähnten Verteilerschlüssel.
Unbeschadet der Anwendung von Artikel 6bis § 5 letzter Absatz zahlen Unbeschadet der Anwendung von Artikel 6bis § 5 letzter Absatz zahlen
die Behörden den für jede Rechtsanwaltschaft bestimmten Betrag die Behörden den für jede Rechtsanwaltschaft bestimmten Betrag
innerhalb eines Monats ab dem Tag, an dem sie diesen Betrag erhalten innerhalb eines Monats ab dem Tag, an dem sie diesen Betrag erhalten
haben, aus. Die Zahlung erfolgt auf ein Sonderkonto, das zu diesem haben, aus. Die Zahlung erfolgt auf ein Sonderkonto, das zu diesem
Zweck von jeder Rechtsanwaltschaft unter der Rubrik "Mit der Zweck von jeder Rechtsanwaltschaft unter der Rubrik "Mit der
Organisation des Büros für juristischen Beistand verbundene Kosten" Organisation des Büros für juristischen Beistand verbundene Kosten"
eröffnet worden ist.] eröffnet worden ist.]
[Art. 6 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 10. Juni 2006 (B.S. vom 13. [Art. 6 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 10. Juni 2006 (B.S. vom 13.
Juni 2006)]; § 1 Abs. 2 abgeändert durch Art. 5 des K.E. vom 21. Juli Juni 2006)]; § 1 Abs. 2 abgeändert durch Art. 5 des K.E. vom 21. Juli
2016 (B.S. vom 10. August 2016)] 2016 (B.S. vom 10. August 2016)]
[Art. 6bis - § 1 - Binnen vier Monaten ab der in Artikel 6 § 2 Absatz [Art. 6bis - § 1 - Binnen vier Monaten ab der in Artikel 6 § 2 Absatz
2 erwähnten Auszahlung übermitteln die Präsidenten der 2 erwähnten Auszahlung übermitteln die Präsidenten der
Rechtsanwaltskammern den in Artikel 488 des Gerichtsgesetzbuches Rechtsanwaltskammern den in Artikel 488 des Gerichtsgesetzbuches
erwähnten Behörden eine Liste der Kosten, die mit der Organisation des erwähnten Behörden eine Liste der Kosten, die mit der Organisation des
Büros für juristischen Beistand ihrer Rechtsanwaltschaft für das Büros für juristischen Beistand ihrer Rechtsanwaltschaft für das
betreffende Kalenderjahr verbunden sind, sowie alle betreffende Kalenderjahr verbunden sind, sowie alle
Rechtfertigungsbelege. Rechtfertigungsbelege.
Die Behörden sammeln die Listen und Rechtfertigungsbelege. Sie Die Behörden sammeln die Listen und Rechtfertigungsbelege. Sie
übermitteln dem Minister die Listen und Rechtfertigungsbelege zusammen übermitteln dem Minister die Listen und Rechtfertigungsbelege zusammen
mit dem in Artikel 3 erwähnten Erläuterungsbericht. mit dem in Artikel 3 erwähnten Erläuterungsbericht.
§ 2 - Die mit der Organisation der Büros für juristischen Beistand § 2 - Die mit der Organisation der Büros für juristischen Beistand
verbundenen Kosten setzten sich insbesondere zusammen aus der verbundenen Kosten setzten sich insbesondere zusammen aus der
Besoldung oder den Entschädigungen der Mitarbeiter, dem Ankauf von Besoldung oder den Entschädigungen der Mitarbeiter, dem Ankauf von
Mobiliar und Material sowie den damit verbundenen Unterhalts- und Mobiliar und Material sowie den damit verbundenen Unterhalts- und
Funktionskosten, den Kosten in Zusammenhang mit der Benutzung und dem Funktionskosten, den Kosten in Zusammenhang mit der Benutzung und dem
Unterhalt der Räume und den Fahrtkosten. Die Rechtfertigungsbelege Unterhalt der Räume und den Fahrtkosten. Die Rechtfertigungsbelege
setzen sich insbesondere zusammen aus den Rechnungen oder setzen sich insbesondere zusammen aus den Rechnungen oder
Zahlungsnachweisen für die während des betreffenden Kalenderjahres Zahlungsnachweisen für die während des betreffenden Kalenderjahres
getätigten Ausgaben. getätigten Ausgaben.
Was die Fahrtkosten betrifft, die für die Organisation der Büros für Was die Fahrtkosten betrifft, die für die Organisation der Büros für
juristischen Beistand anfallen, ist der Königliche Erlass vom 18. juristischen Beistand anfallen, ist der Königliche Erlass vom 18.
Januar 1965 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über Fahrtkosten Januar 1965 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über Fahrtkosten
anwendbar. anwendbar.
§ 3 - Der Minister und die Behörden können von den Präsidenten der § 3 - Der Minister und die Behörden können von den Präsidenten der
Rechtsanwaltskammern alle zusätzlichen Informationen und Schriftstücke Rechtsanwaltskammern alle zusätzlichen Informationen und Schriftstücke
zur Rechtfertigung der entstandenen Kosten anfordern. zur Rechtfertigung der entstandenen Kosten anfordern.
§ 4 - Wenn sich herausstellt, dass der vom Minister an die Behörden § 4 - Wenn sich herausstellt, dass der vom Minister an die Behörden
gezahlte Betrag die mit der Organisation der Büros für juristischen gezahlte Betrag die mit der Organisation der Büros für juristischen
Beistand verbundenen Kosten für das betreffende Kalenderjahr Beistand verbundenen Kosten für das betreffende Kalenderjahr
übersteigt, rücküberweisen die Behörden die Differenz spätestens drei übersteigt, rücküberweisen die Behörden die Differenz spätestens drei
Monate nach dem Rückzahlungsantrag. Der mit Gründen versehene Monate nach dem Rückzahlungsantrag. Der mit Gründen versehene
Rückforderungsbeschluss wird der betreffenden Behörde per Rückforderungsbeschluss wird der betreffenden Behörde per
Einschreibebrief übermittelt. Einschreibebrief übermittelt.
§ 5 - Wenn sich herausstellt, dass der von einer Behörde an eine § 5 - Wenn sich herausstellt, dass der von einer Behörde an eine
Rechtsanwaltschaft gezahlte Betrag die mit der Organisation ihres Rechtsanwaltschaft gezahlte Betrag die mit der Organisation ihres
Büros für juristischen Beistand verbundenen Kosten für das betreffende Büros für juristischen Beistand verbundenen Kosten für das betreffende
Kalenderjahr übersteigt, rücküberweist die Rechtsanwaltschaft die Kalenderjahr übersteigt, rücküberweist die Rechtsanwaltschaft die
Differenz spätestens drei Monate nach dem Rückzahlungsantrag. Der mit Differenz spätestens drei Monate nach dem Rückzahlungsantrag. Der mit
Gründen versehene Rückforderungsbeschluss wird der betreffenden Gründen versehene Rückforderungsbeschluss wird der betreffenden
Rechtsanwaltschaft von der betreffenden Behörde per Einschreibebrief Rechtsanwaltschaft von der betreffenden Behörde per Einschreibebrief
übermittelt. übermittelt.
Die Rückforderung der Beträge bei der betreffenden Rechtsanwaltschaft Die Rückforderung der Beträge bei der betreffenden Rechtsanwaltschaft
kann mit künftigen Zuschüssen verrechnet werden.] kann mit künftigen Zuschüssen verrechnet werden.]
[Art. 6bis eingefügt durch Art. 4 des K.E. vom 10. Juni 2006 (B.S. vom [Art. 6bis eingefügt durch Art. 4 des K.E. vom 10. Juni 2006 (B.S. vom
13. Juni 2006)] 13. Juni 2006)]
KAPITEL IV - Übergangs- und Schlussbestimmungen KAPITEL IV - Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 7 - § 1 - Bis zum 30. Dezember 1999 wird die Entschädigung der Art. 7 - § 1 - Bis zum 30. Dezember 1999 wird die Entschädigung der
Rechtsanwälte für die Leistungen, die in den gemäß den Artikeln 455 § Rechtsanwälte für die Leistungen, die in den gemäß den Artikeln 455 §
2 Absatz 1 und 455bis § 2 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches erstellten 2 Absatz 1 und 455bis § 2 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches erstellten
Berichten des Gerichtsjahres 1998-1999 enthalten sind, gemäß dem Berichten des Gerichtsjahres 1998-1999 enthalten sind, gemäß dem
Verfahren geregelt, das durch den Königlichen Erlass vom 23. Mai 1997 Verfahren geregelt, das durch den Königlichen Erlass vom 23. Mai 1997
zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung, des Tarifs und der zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung, des Tarifs und der
Modalitäten für die Zahlung der den Rechtsanwälten in Ausführung der Modalitäten für die Zahlung der den Rechtsanwälten in Ausführung der
Artikel 455 und 455bis des Gerichtsgesetzbuches gewährten Artikel 455 und 455bis des Gerichtsgesetzbuches gewährten
Entschädigung eingeführt worden ist. Entschädigung eingeführt worden ist.
Ab dem 31. Dezember 1999 ist Artikel 2 Nr. 3 bis 6 des vorliegenden Ab dem 31. Dezember 1999 ist Artikel 2 Nr. 3 bis 6 des vorliegenden
Erlasses auf die in Absatz 1 erwähnten Leistungen anwendbar. Der in Erlasses auf die in Absatz 1 erwähnten Leistungen anwendbar. Der in
Artikel 3 erwähnte Erläuterungsbericht darf jedoch keine Informationen Artikel 3 erwähnte Erläuterungsbericht darf jedoch keine Informationen
über die von den Büros für Beratung und Verteidigung gemäß den über die von den Büros für Beratung und Verteidigung gemäß den
Artikeln 455 § 2 Absatz 5 und 455bis § 2 Nr. 1 Absatz 2 desselben Artikeln 455 § 2 Absatz 5 und 455bis § 2 Nr. 1 Absatz 2 desselben
Gesetzbuches bestimmten Honorare enthalten. Gesetzbuches bestimmten Honorare enthalten.
§ 2 - Unbeschadet von § 1 wird der Königliche Erlass vom 23. Mai 1997 § 2 - Unbeschadet von § 1 wird der Königliche Erlass vom 23. Mai 1997
zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung, des Tarifs und der zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung, des Tarifs und der
Modalitäten für die Zahlung der den Rechtsanwälten in Ausführung der Modalitäten für die Zahlung der den Rechtsanwälten in Ausführung der
Artikel 455 und 455bis des Gerichtsgesetzbuches gewährten Artikel 455 und 455bis des Gerichtsgesetzbuches gewährten
Entschädigung aufgehoben. Entschädigung aufgehoben.
Art. 8 - Die Artikel 2, 8 und 10 des Gesetzes vom 23. November 1998 Art. 8 - Die Artikel 2, 8 und 10 des Gesetzes vom 23. November 1998
über den juristischen Beistand und vorliegender Erlass werden mit 1. über den juristischen Beistand und vorliegender Erlass werden mit 1.
September 1999 wirksam. September 1999 wirksam.
Artikel 3 desselben Gesetzes tritt am 31. Dezember 1999 in Kraft. Artikel 3 desselben Gesetzes tritt am 31. Dezember 1999 in Kraft.
Art. 9 - Unser Minister der Justiz ist mit der Ausführung des Art. 9 - Unser Minister der Justiz ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
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