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Koninklijk besluit betreffende de uitwisseling van informatie en gegevens tussen het Federaal Agentschap voor nucleaire controle en het Federaal Agentschap voor Geneesmiddelen en Gezondheidsproducten. - Duitse vertaling | Arrêté royal portant sur l'échange d'informations et de données entre l'Agence fédérale de Contrôle nucléaire et l'Agence fédérale des médicaments et des produits de santé. - Traduction allemande |
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19 OKTOBER 2023. - Koninklijk besluit betreffende de uitwisseling van | 19 OCTOBRE 2023. - Arrêté royal portant sur l'échange d'informations |
informatie en gegevens tussen het Federaal Agentschap voor nucleaire | et de données entre l'Agence fédérale de Contrôle nucléaire et |
controle en het Federaal Agentschap voor Geneesmiddelen en | l'Agence fédérale des médicaments et des produits de santé. - |
Gezondheidsproducten. - Duitse vertaling | Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 19 oktober 2023 betreffende de uitwisseling van informatie | l'arrêté royal du 19 octobre 2023 portant sur l'échange d'informations |
en gegevens tussen het Federaal Agentschap voor nucleaire controle en | et de données entre l'Agence fédérale de Contrôle nucléaire et |
het Federaal Agentschap voor Geneesmiddelen en Gezondheidsproducten | l'Agence fédérale des médicaments et des produits de santé (Moniteur |
(Belgisch Staatsblad van 27 oktober 2023). | belge du 27 octobre 2023). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
19. OKTOBER 2023 - Königlicher Erlass über den Informations- und | 19. OKTOBER 2023 - Königlicher Erlass über den Informations- und |
Datenaustausch zwischen der Föderalagentur für Nuklearkontrolle und | Datenaustausch zwischen der Föderalagentur für Nuklearkontrolle und |
der Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte | der Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
wir haben die Ehre, Eurer Majestät einen Königlichen Erlass über den | wir haben die Ehre, Eurer Majestät einen Königlichen Erlass über den |
Austausch und die Abgleichung von Informationen und Daten zwischen der | Austausch und die Abgleichung von Informationen und Daten zwischen der |
Föderalagentur für Nuklearkontrolle und der Föderalagentur für | Föderalagentur für Nuklearkontrolle und der Föderalagentur für |
Arzneimittel und Gesundheitsprodukte zur Unterschrift vorzulegen. | Arzneimittel und Gesundheitsprodukte zur Unterschrift vorzulegen. |
Artikel 1 - In diesem Artikel werden die Begriffsbestimmungen | Artikel 1 - In diesem Artikel werden die Begriffsbestimmungen |
aufgeführt, die für das Verständnis des vorliegenden Erlasses nützlich | aufgeführt, die für das Verständnis des vorliegenden Erlasses nützlich |
sind. | sind. |
Art. 2 - Im ersten Paragraphen dieser Bestimmung wird festgelegt, | Art. 2 - Im ersten Paragraphen dieser Bestimmung wird festgelegt, |
welche Daten und Informationen zwischen den beiden Agenturen | welche Daten und Informationen zwischen den beiden Agenturen |
ausgetauscht werden. | ausgetauscht werden. |
Im zweiten Paragraphen wird bestimmt, dass die normale Häufigkeit des | Im zweiten Paragraphen wird bestimmt, dass die normale Häufigkeit des |
Austauschs in Absprache zwischen der Agentur und der FAAG festgelegt | Austauschs in Absprache zwischen der Agentur und der FAAG festgelegt |
wird. | wird. |
Art. 3 - In diesem Artikel wird bestimmt, dass die im vorhergehenden | Art. 3 - In diesem Artikel wird bestimmt, dass die im vorhergehenden |
Artikel erwähnten Daten nur den Personalmitgliedern der Agentur und | Artikel erwähnten Daten nur den Personalmitgliedern der Agentur und |
der FAAG zugänglich sind, die sie zur Erfüllung ihrer Aufträge | der FAAG zugänglich sind, die sie zur Erfüllung ihrer Aufträge |
benötigen. | benötigen. |
Ansonsten werden in dem Artikel die Modalitäten für den Daten- und | Ansonsten werden in dem Artikel die Modalitäten für den Daten- und |
Informationsaustausch behandelt. Folgendes wird bestimmt: | Informationsaustausch behandelt. Folgendes wird bestimmt: |
* In jeder der beiden Agenturen wird eine zentrale Kontaktstelle | * In jeder der beiden Agenturen wird eine zentrale Kontaktstelle |
eingerichtet, um den Austausch der in Artikel 2 erwähnten Daten und | eingerichtet, um den Austausch der in Artikel 2 erwähnten Daten und |
Informationen gegenseitig zu koordinieren. | Informationen gegenseitig zu koordinieren. |
* Der Austausch der in Artikel 2 erwähnten Daten erfolgt in | * Der Austausch der in Artikel 2 erwähnten Daten erfolgt in |
elektronischer Form, kann aber in dringenden Fällen auch mündlich | elektronischer Form, kann aber in dringenden Fällen auch mündlich |
zwischen den innerhalb der Agenturen zuständigen Personen erfolgen, | zwischen den innerhalb der Agenturen zuständigen Personen erfolgen, |
die dann unverzüglich ihre zentrale Kontaktstelle informieren müssen. | die dann unverzüglich ihre zentrale Kontaktstelle informieren müssen. |
* Der Datenaustausch betrifft nur Daten von juristischen Personen und | * Der Datenaustausch betrifft nur Daten von juristischen Personen und |
nicht von natürlichen Personen. Folglich wurde keine Stellungnahme der | nicht von natürlichen Personen. Folglich wurde keine Stellungnahme der |
Datenschutzbehörde eingeholt. | Datenschutzbehörde eingeholt. |
Art. 4 - Diese Bestimmung bedarf keiner weiteren Erläuterung. | Art. 4 - Diese Bestimmung bedarf keiner weiteren Erläuterung. |
Wir haben die Ehre, | Wir haben die Ehre, |
Sire, | Sire, |
die ehrerbietigen | die ehrerbietigen |
und getreuen Diener | und getreuen Diener |
Eurer Majestät zu sein. | Eurer Majestät zu sein. |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
A. VERLINDEN | A. VERLINDEN |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
F. VANDENBROUCKE | F. VANDENBROUCKE |
19. OKTOBER 2023 - Königlicher Erlass über den Informations- und | 19. OKTOBER 2023 - Königlicher Erlass über den Informations- und |
Datenaustausch zwischen der Föderalagentur für Nuklearkontrolle und | Datenaustausch zwischen der Föderalagentur für Nuklearkontrolle und |
der Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte | der Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der | Aufgrund des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der |
Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender | Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender |
Strahlungen und über die Föderalagentur für Nuklearkontrolle, der | Strahlungen und über die Föderalagentur für Nuklearkontrolle, der |
Artikel 3 Absatz 3 und 10bis § 2; | Artikel 3 Absatz 3 und 10bis § 2; |
Aufgrund des Gesetzes vom 20. Juli 2006 über die Schaffung und die | Aufgrund des Gesetzes vom 20. Juli 2006 über die Schaffung und die |
Arbeitsweise der Föderalagentur für Arzneimittel und | Arbeitsweise der Föderalagentur für Arzneimittel und |
Gesundheitsprodukte, des Artikels 7 § 1 Absatz 2; | Gesundheitsprodukte, des Artikels 7 § 1 Absatz 2; |
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 27. Februar 2023; | Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 27. Februar 2023; |
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom | Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom |
28. März 2023; | 28. März 2023; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 73.745/3 des Staatsrates vom 4. Juli 2023, | Aufgrund des Gutachtens Nr. 73.745/3 des Staatsrates vom 4. Juli 2023, |
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Aufgrund von Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur | Aufgrund von Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur |
Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative | Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative |
Vereinfachung ist vorliegender Erlass von der Auswirkungsanalyse beim | Vereinfachung ist vorliegender Erlass von der Auswirkungsanalyse beim |
Erlass von Vorschriften befreit, da es sich um | Erlass von Vorschriften befreit, da es sich um |
Selbstregulierungsbestimmungen handelt; | Selbstregulierungsbestimmungen handelt; |
In Erwägung des Zusammenarbeitsabkommens zwischen der Agentur und der | In Erwägung des Zusammenarbeitsabkommens zwischen der Agentur und der |
FAAG vom 3. Dezember 2007; | FAAG vom 3. Dezember 2007; |
Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und des Ministers der Sozialen | Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und des Ministers der Sozialen |
Angelegenheiten und der Volksgesundheit und aufgrund der Stellungnahme | Angelegenheiten und der Volksgesundheit und aufgrund der Stellungnahme |
der Minister, die im Rat darüber beraten haben, | der Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten |
folgende Begriffsbestimmungen: | folgende Begriffsbestimmungen: |
1. Agentur: | 1. Agentur: |
Föderalagentur für Nuklearkontrolle, geschaffen durch Artikel 2 des | Föderalagentur für Nuklearkontrolle, geschaffen durch Artikel 2 des |
Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der Bevölkerung und der | Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der Bevölkerung und der |
Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und über die | Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und über die |
Föderalagentur für Nuklearkontrolle, | Föderalagentur für Nuklearkontrolle, |
2. FAAG: | 2. FAAG: |
Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte, geschaffen | Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte, geschaffen |
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 über die Schaffung und | durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 über die Schaffung und |
die Arbeitsweise der Föderalagentur für Arzneimittel und | die Arbeitsweise der Föderalagentur für Arzneimittel und |
Gesundheitsprodukte, | Gesundheitsprodukte, |
3. Einrichtung: Einrichtungen wie erwähnt in Artikel 2 Nr. 3 des | 3. Einrichtung: Einrichtungen wie erwähnt in Artikel 2 Nr. 3 des |
Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 zur Festlegung einer | Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 zur Festlegung einer |
allgemeinen Ordnung über den Schutz der Bevölkerung, der Arbeitnehmer | allgemeinen Ordnung über den Schutz der Bevölkerung, der Arbeitnehmer |
und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen, | und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen, |
4. Medizinprodukte: Medizinprodukte wie erwähnt in der Verordnung (EU) | 4. Medizinprodukte: Medizinprodukte wie erwähnt in der Verordnung (EU) |
2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 | 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 |
über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der | über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der |
Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und | Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und |
zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates und | zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates und |
wie erwähnt in der Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen | wie erwähnt in der Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen |
Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika | Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika |
und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses | und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses |
2010/227/EU der Kommission. | 2010/227/EU der Kommission. |
Art. 2 - § 1 - Die Agentur und die FAAG tauschen zur Erfüllung ihrer | Art. 2 - § 1 - Die Agentur und die FAAG tauschen zur Erfüllung ihrer |
jeweiligen Überwachungs- und Kontrollaufträge folgende Daten über | jeweiligen Überwachungs- und Kontrollaufträge folgende Daten über |
Medizinprodukte, Arzneimittel und Einrichtungen aus: | Medizinprodukte, Arzneimittel und Einrichtungen aus: |
1. Informationen über die eigenen Vorschriften und deren Auslegung und | 1. Informationen über die eigenen Vorschriften und deren Auslegung und |
Überarbeitung, | Überarbeitung, |
2. Daten zur Materialvigilanz und zu Vorkommnissen mit | 2. Daten zur Materialvigilanz und zu Vorkommnissen mit |
Medizinprodukten, wie erwähnt: | Medizinprodukten, wie erwähnt: |
- in den Artikeln 87 bis 89 der Verordnung (EU) 2017/745 des | - in den Artikeln 87 bis 89 der Verordnung (EU) 2017/745 des |
Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über | Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über |
Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der | Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der |
Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und | Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und |
zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates und | zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates und |
in den Artikeln 62, 63, 67 und 68 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 | in den Artikeln 62, 63, 67 und 68 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 |
über Medizinprodukte und | über Medizinprodukte und |
- in den Artikeln 82 bis 84 der Verordnung (EU) 2017/746 des | - in den Artikeln 82 bis 84 der Verordnung (EU) 2017/746 des |
Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 und in den | Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 und in den |
Artikeln 61, 62, 66 und 67 des Gesetzes vom 15. Juni 2022 über | Artikeln 61, 62, 66 und 67 des Gesetzes vom 15. Juni 2022 über |
In-vitro-Diagnostika, | In-vitro-Diagnostika, |
3. Daten zur Vigilanz und zu Vorkommnissen in Zusammenhang mit | 3. Daten zur Vigilanz und zu Vorkommnissen in Zusammenhang mit |
Radiopharmaka, Radionuklidgeneratoren und Radionuklidvorstufen, | Radiopharmaka, Radionuklidgeneratoren und Radionuklidvorstufen, |
4. Daten zu gemeinsamen Inspektionen, die gemäß Artikel 82 des | 4. Daten zu gemeinsamen Inspektionen, die gemäß Artikel 82 des |
Königlichen Erlasses vom 14. Dezember 2006 über Human- und | Königlichen Erlasses vom 14. Dezember 2006 über Human- und |
Tierarzneimittel durchgeführt werden, | Tierarzneimittel durchgeführt werden, |
5. Daten im Rahmen des Königlichen Erlasses vom 12. Juli 2015 über | 5. Daten im Rahmen des Königlichen Erlasses vom 12. Juli 2015 über |
radioaktive Produkte für die IN-VITRO- oder IN-VIVO-Verwendung in der | radioaktive Produkte für die IN-VITRO- oder IN-VIVO-Verwendung in der |
Humanmedizin, in der Veterinärmedizin, in einer klinischen Prüfung | Humanmedizin, in der Veterinärmedizin, in einer klinischen Prüfung |
oder in einer klinischen Untersuchung, | oder in einer klinischen Untersuchung, |
6. Daten zu den Ergebnissen, die die Agentur im Rahmen ihres Programms | 6. Daten zu den Ergebnissen, die die Agentur im Rahmen ihres Programms |
zur radiologischen Überwachung des Staatsgebiets erlangt hat, | zur radiologischen Überwachung des Staatsgebiets erlangt hat, |
7. Daten im Rahmen des Königlichen Erlasses vom 1. März 2018 zur | 7. Daten im Rahmen des Königlichen Erlasses vom 1. März 2018 zur |
Festlegung des Noteinsatzplans für nukleare und radiologische Risiken | Festlegung des Noteinsatzplans für nukleare und radiologische Risiken |
für das belgische Staatsgebiet, | für das belgische Staatsgebiet, |
8. Informationen von Reaktorherstellern, die sich auf die Lieferung | 8. Informationen von Reaktorherstellern, die sich auf die Lieferung |
von radioaktiven Medizinprodukten, Radiopharmaka, | von radioaktiven Medizinprodukten, Radiopharmaka, |
Radionuklidgeneratoren und Radionuklidvorstufen auswirken können, | Radionuklidgeneratoren und Radionuklidvorstufen auswirken können, |
9. Informationen über Vertreiber und/oder von Vertreibern von | 9. Informationen über Vertreiber und/oder von Vertreibern von |
radioaktiven Produkten für die In-vivo- oder In-vitro-Verwendung in | radioaktiven Produkten für die In-vivo- oder In-vitro-Verwendung in |
der Human- oder Veterinärmedizin und von Medizinprodukten, die in den | der Human- oder Veterinärmedizin und von Medizinprodukten, die in den |
Zuständigkeitsbereich der beiden Agenturen fallen, | Zuständigkeitsbereich der beiden Agenturen fallen, |
10. Informationen über Antragsteller und/oder von Antragstellern einer | 10. Informationen über Antragsteller und/oder von Antragstellern einer |
klinischen Prüfung oder klinischen Untersuchung, bei der ein | klinischen Prüfung oder klinischen Untersuchung, bei der ein |
radioaktives Produkt oder ein Medizinprodukt verwendet wird, das in | radioaktives Produkt oder ein Medizinprodukt verwendet wird, das in |
den Zuständigkeitsbereich der beiden Agenturen fällt, | den Zuständigkeitsbereich der beiden Agenturen fällt, |
11. Informationen über Endnutzer und/oder von Endnutzern von | 11. Informationen über Endnutzer und/oder von Endnutzern von |
radioaktiven Produkten für die In-vivo- oder In-vitro-Verwendung in | radioaktiven Produkten für die In-vivo- oder In-vitro-Verwendung in |
der Human- oder Veterinärmedizin und von Medizinprodukten, die in den | der Human- oder Veterinärmedizin und von Medizinprodukten, die in den |
Zuständigkeitsbereich der beiden Agenturen fallen, | Zuständigkeitsbereich der beiden Agenturen fallen, |
12. Informationen von Berufsverbänden und wissenschaftlichen | 12. Informationen von Berufsverbänden und wissenschaftlichen |
Vereinigungen, die den medizinischen Sektor vertreten, | Vereinigungen, die den medizinischen Sektor vertreten, |
13. Informationen über radioaktive Produkte zur In-vivo- oder | 13. Informationen über radioaktive Produkte zur In-vivo- oder |
In-vitro-Verwendung in der Human- oder Veterinärmedizin, deren | In-vitro-Verwendung in der Human- oder Veterinärmedizin, deren |
Inverkehrbringen genehmigt ist, | Inverkehrbringen genehmigt ist, |
14. Daten über Medizinprodukte, deren Inverkehrbringen genehmigt ist | 14. Daten über Medizinprodukte, deren Inverkehrbringen genehmigt ist |
und die in den Zuständigkeitsbereich der beiden Agenturen fallen, | und die in den Zuständigkeitsbereich der beiden Agenturen fallen, |
15. Daten von Vertreibern, Herstellern, Importeuren und Exporteuren | 15. Daten von Vertreibern, Herstellern, Importeuren und Exporteuren |
radioaktiver Produkte zur In-vivo- oder In-vitro-Verwendung in der | radioaktiver Produkte zur In-vivo- oder In-vitro-Verwendung in der |
Human- oder Veterinärmedizin, | Human- oder Veterinärmedizin, |
16. Daten von Vertreibern, Herstellern, Importeuren und Exporteuren | 16. Daten von Vertreibern, Herstellern, Importeuren und Exporteuren |
von Medizinprodukten, die in den Zuständigkeitsbereich der beiden | von Medizinprodukten, die in den Zuständigkeitsbereich der beiden |
Agenturen fallen, | Agenturen fallen, |
17. Daten über die Lieferung radioaktiver Produkte zur In-vivo- oder | 17. Daten über die Lieferung radioaktiver Produkte zur In-vivo- oder |
In-vitro-Verwendung in der Human- oder Veterinärmedizin, | In-vitro-Verwendung in der Human- oder Veterinärmedizin, |
18. Daten über den Transport radioaktiver Produkte zur In-vivo- oder | 18. Daten über den Transport radioaktiver Produkte zur In-vivo- oder |
In-vitro-Verwendung in der Human- oder Veterinärmedizin, | In-vitro-Verwendung in der Human- oder Veterinärmedizin, |
19. Daten von medizinischen Einrichtungen, in denen radioaktive | 19. Daten von medizinischen Einrichtungen, in denen radioaktive |
Produkte zur In-vivo- oder In-vitro-Verwendung in der Human- oder | Produkte zur In-vivo- oder In-vitro-Verwendung in der Human- oder |
Veterinärmedizin verwendet werden, | Veterinärmedizin verwendet werden, |
20. Daten von medizinischen Einrichtungen, in denen Medizinprodukte | 20. Daten von medizinischen Einrichtungen, in denen Medizinprodukte |
verwendet werden, die in den Zuständigkeitsbereich der beiden | verwendet werden, die in den Zuständigkeitsbereich der beiden |
Agenturen fallen. | Agenturen fallen. |
§ 2 - Für alle in § 1 erwähnten Daten wird die normale Häufigkeit des | § 2 - Für alle in § 1 erwähnten Daten wird die normale Häufigkeit des |
Austauschs in Absprache zwischen der Agentur und der FAAG festgelegt. | Austauschs in Absprache zwischen der Agentur und der FAAG festgelegt. |
Art. 3 - § 1 - Die ausgetauschten Daten sind ausschließlich den | Art. 3 - § 1 - Die ausgetauschten Daten sind ausschließlich den |
Personalmitgliedern der Agentur und der FAAG zugänglich, die sie zur | Personalmitgliedern der Agentur und der FAAG zugänglich, die sie zur |
Erfüllung ihrer Aufträge benötigen. | Erfüllung ihrer Aufträge benötigen. |
§ 2 - Die Agentur und die FAAG bestimmen jeweils eine zentrale | § 2 - Die Agentur und die FAAG bestimmen jeweils eine zentrale |
Kontaktstelle, die mit der Koordinierung des Austauschs der in Artikel | Kontaktstelle, die mit der Koordinierung des Austauschs der in Artikel |
2 erwähnten Daten beauftragt ist. | 2 erwähnten Daten beauftragt ist. |
§ 3 - Der Datenaustausch erfolgt in elektronischer Form. | § 3 - Der Datenaustausch erfolgt in elektronischer Form. |
Im Dringlichkeitsfall kann der Datenaustausch auch mündlich zwischen | Im Dringlichkeitsfall kann der Datenaustausch auch mündlich zwischen |
den zuständigen Personen der Agentur und der FAAG erfolgen. In diesem | den zuständigen Personen der Agentur und der FAAG erfolgen. In diesem |
Fall informiert jede der betreffenden Personen unverzüglich ihre | Fall informiert jede der betreffenden Personen unverzüglich ihre |
zentrale Kontaktstelle über den Datenaustausch. | zentrale Kontaktstelle über den Datenaustausch. |
§ 4 - Der Datenaustausch betrifft nur Daten von juristischen Personen | § 4 - Der Datenaustausch betrifft nur Daten von juristischen Personen |
und nicht von natürlichen Personen. | und nicht von natürlichen Personen. |
Art. 4 - Die für Inneres beziehungsweise Soziale Angelegenheiten und | Art. 4 - Die für Inneres beziehungsweise Soziale Angelegenheiten und |
Volksgesundheit zuständigen Minister sind, jeweils für ihren Bereich, | Volksgesundheit zuständigen Minister sind, jeweils für ihren Bereich, |
mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 19. Oktober 2023 | Gegeben zu Brüssel, den 19. Oktober 2023 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
A. VERLINDEN | A. VERLINDEN |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
F. VANDENBROUCKE | F. VANDENBROUCKE |