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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 19/10/2023
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Koninklijk besluit betreffende de uitwisseling van informatie en gegevens tussen het Federaal Agentschap voor nucleaire controle en het Federaal Agentschap voor Geneesmiddelen en Gezondheidsproducten. - Duitse vertaling Arrêté royal portant sur l'échange d'informations et de données entre l'Agence fédérale de Contrôle nucléaire et l'Agence fédérale des médicaments et des produits de santé. - Traduction allemande
19 OKTOBER 2023. - Koninklijk besluit betreffende de uitwisseling van 19 OCTOBRE 2023. - Arrêté royal portant sur l'échange d'informations
informatie en gegevens tussen het Federaal Agentschap voor nucleaire et de données entre l'Agence fédérale de Contrôle nucléaire et
controle en het Federaal Agentschap voor Geneesmiddelen en l'Agence fédérale des médicaments et des produits de santé. -
Gezondheidsproducten. - Duitse vertaling Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 19 oktober 2023 betreffende de uitwisseling van informatie l'arrêté royal du 19 octobre 2023 portant sur l'échange d'informations
en gegevens tussen het Federaal Agentschap voor nucleaire controle en et de données entre l'Agence fédérale de Contrôle nucléaire et
het Federaal Agentschap voor Geneesmiddelen en Gezondheidsproducten l'Agence fédérale des médicaments et des produits de santé (Moniteur
(Belgisch Staatsblad van 27 oktober 2023). belge du 27 octobre 2023).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
19. OKTOBER 2023 - Königlicher Erlass über den Informations- und 19. OKTOBER 2023 - Königlicher Erlass über den Informations- und
Datenaustausch zwischen der Föderalagentur für Nuklearkontrolle und Datenaustausch zwischen der Föderalagentur für Nuklearkontrolle und
der Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte der Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
wir haben die Ehre, Eurer Majestät einen Königlichen Erlass über den wir haben die Ehre, Eurer Majestät einen Königlichen Erlass über den
Austausch und die Abgleichung von Informationen und Daten zwischen der Austausch und die Abgleichung von Informationen und Daten zwischen der
Föderalagentur für Nuklearkontrolle und der Föderalagentur für Föderalagentur für Nuklearkontrolle und der Föderalagentur für
Arzneimittel und Gesundheitsprodukte zur Unterschrift vorzulegen. Arzneimittel und Gesundheitsprodukte zur Unterschrift vorzulegen.
Artikel 1 - In diesem Artikel werden die Begriffsbestimmungen Artikel 1 - In diesem Artikel werden die Begriffsbestimmungen
aufgeführt, die für das Verständnis des vorliegenden Erlasses nützlich aufgeführt, die für das Verständnis des vorliegenden Erlasses nützlich
sind. sind.
Art. 2 - Im ersten Paragraphen dieser Bestimmung wird festgelegt, Art. 2 - Im ersten Paragraphen dieser Bestimmung wird festgelegt,
welche Daten und Informationen zwischen den beiden Agenturen welche Daten und Informationen zwischen den beiden Agenturen
ausgetauscht werden. ausgetauscht werden.
Im zweiten Paragraphen wird bestimmt, dass die normale Häufigkeit des Im zweiten Paragraphen wird bestimmt, dass die normale Häufigkeit des
Austauschs in Absprache zwischen der Agentur und der FAAG festgelegt Austauschs in Absprache zwischen der Agentur und der FAAG festgelegt
wird. wird.
Art. 3 - In diesem Artikel wird bestimmt, dass die im vorhergehenden Art. 3 - In diesem Artikel wird bestimmt, dass die im vorhergehenden
Artikel erwähnten Daten nur den Personalmitgliedern der Agentur und Artikel erwähnten Daten nur den Personalmitgliedern der Agentur und
der FAAG zugänglich sind, die sie zur Erfüllung ihrer Aufträge der FAAG zugänglich sind, die sie zur Erfüllung ihrer Aufträge
benötigen. benötigen.
Ansonsten werden in dem Artikel die Modalitäten für den Daten- und Ansonsten werden in dem Artikel die Modalitäten für den Daten- und
Informationsaustausch behandelt. Folgendes wird bestimmt: Informationsaustausch behandelt. Folgendes wird bestimmt:
* In jeder der beiden Agenturen wird eine zentrale Kontaktstelle * In jeder der beiden Agenturen wird eine zentrale Kontaktstelle
eingerichtet, um den Austausch der in Artikel 2 erwähnten Daten und eingerichtet, um den Austausch der in Artikel 2 erwähnten Daten und
Informationen gegenseitig zu koordinieren. Informationen gegenseitig zu koordinieren.
* Der Austausch der in Artikel 2 erwähnten Daten erfolgt in * Der Austausch der in Artikel 2 erwähnten Daten erfolgt in
elektronischer Form, kann aber in dringenden Fällen auch mündlich elektronischer Form, kann aber in dringenden Fällen auch mündlich
zwischen den innerhalb der Agenturen zuständigen Personen erfolgen, zwischen den innerhalb der Agenturen zuständigen Personen erfolgen,
die dann unverzüglich ihre zentrale Kontaktstelle informieren müssen. die dann unverzüglich ihre zentrale Kontaktstelle informieren müssen.
* Der Datenaustausch betrifft nur Daten von juristischen Personen und * Der Datenaustausch betrifft nur Daten von juristischen Personen und
nicht von natürlichen Personen. Folglich wurde keine Stellungnahme der nicht von natürlichen Personen. Folglich wurde keine Stellungnahme der
Datenschutzbehörde eingeholt. Datenschutzbehörde eingeholt.
Art. 4 - Diese Bestimmung bedarf keiner weiteren Erläuterung. Art. 4 - Diese Bestimmung bedarf keiner weiteren Erläuterung.
Wir haben die Ehre, Wir haben die Ehre,
Sire, Sire,
die ehrerbietigen die ehrerbietigen
und getreuen Diener und getreuen Diener
Eurer Majestät zu sein. Eurer Majestät zu sein.
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
A. VERLINDEN A. VERLINDEN
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
F. VANDENBROUCKE F. VANDENBROUCKE
19. OKTOBER 2023 - Königlicher Erlass über den Informations- und 19. OKTOBER 2023 - Königlicher Erlass über den Informations- und
Datenaustausch zwischen der Föderalagentur für Nuklearkontrolle und Datenaustausch zwischen der Föderalagentur für Nuklearkontrolle und
der Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte der Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der Aufgrund des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der
Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender
Strahlungen und über die Föderalagentur für Nuklearkontrolle, der Strahlungen und über die Föderalagentur für Nuklearkontrolle, der
Artikel 3 Absatz 3 und 10bis § 2; Artikel 3 Absatz 3 und 10bis § 2;
Aufgrund des Gesetzes vom 20. Juli 2006 über die Schaffung und die Aufgrund des Gesetzes vom 20. Juli 2006 über die Schaffung und die
Arbeitsweise der Föderalagentur für Arzneimittel und Arbeitsweise der Föderalagentur für Arzneimittel und
Gesundheitsprodukte, des Artikels 7 § 1 Absatz 2; Gesundheitsprodukte, des Artikels 7 § 1 Absatz 2;
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 27. Februar 2023; Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 27. Februar 2023;
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom
28. März 2023; 28. März 2023;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 73.745/3 des Staatsrates vom 4. Juli 2023, Aufgrund des Gutachtens Nr. 73.745/3 des Staatsrates vom 4. Juli 2023,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Aufgrund von Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Aufgrund von Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative
Vereinfachung ist vorliegender Erlass von der Auswirkungsanalyse beim Vereinfachung ist vorliegender Erlass von der Auswirkungsanalyse beim
Erlass von Vorschriften befreit, da es sich um Erlass von Vorschriften befreit, da es sich um
Selbstregulierungsbestimmungen handelt; Selbstregulierungsbestimmungen handelt;
In Erwägung des Zusammenarbeitsabkommens zwischen der Agentur und der In Erwägung des Zusammenarbeitsabkommens zwischen der Agentur und der
FAAG vom 3. Dezember 2007; FAAG vom 3. Dezember 2007;
Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und des Ministers der Sozialen Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und des Ministers der Sozialen
Angelegenheiten und der Volksgesundheit und aufgrund der Stellungnahme Angelegenheiten und der Volksgesundheit und aufgrund der Stellungnahme
der Minister, die im Rat darüber beraten haben, der Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten
folgende Begriffsbestimmungen: folgende Begriffsbestimmungen:
1. Agentur: 1. Agentur:
Föderalagentur für Nuklearkontrolle, geschaffen durch Artikel 2 des Föderalagentur für Nuklearkontrolle, geschaffen durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der Bevölkerung und der Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der Bevölkerung und der
Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und über die Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und über die
Föderalagentur für Nuklearkontrolle, Föderalagentur für Nuklearkontrolle,
2. FAAG: 2. FAAG:
Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte, geschaffen Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte, geschaffen
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 über die Schaffung und durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 über die Schaffung und
die Arbeitsweise der Föderalagentur für Arzneimittel und die Arbeitsweise der Föderalagentur für Arzneimittel und
Gesundheitsprodukte, Gesundheitsprodukte,
3. Einrichtung: Einrichtungen wie erwähnt in Artikel 2 Nr. 3 des 3. Einrichtung: Einrichtungen wie erwähnt in Artikel 2 Nr. 3 des
Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 zur Festlegung einer Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 zur Festlegung einer
allgemeinen Ordnung über den Schutz der Bevölkerung, der Arbeitnehmer allgemeinen Ordnung über den Schutz der Bevölkerung, der Arbeitnehmer
und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen, und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen,
4. Medizinprodukte: Medizinprodukte wie erwähnt in der Verordnung (EU) 4. Medizinprodukte: Medizinprodukte wie erwähnt in der Verordnung (EU)
2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017
über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der
Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und
zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates und
wie erwähnt in der Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen wie erwähnt in der Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika
und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses
2010/227/EU der Kommission. 2010/227/EU der Kommission.
Art. 2 - § 1 - Die Agentur und die FAAG tauschen zur Erfüllung ihrer Art. 2 - § 1 - Die Agentur und die FAAG tauschen zur Erfüllung ihrer
jeweiligen Überwachungs- und Kontrollaufträge folgende Daten über jeweiligen Überwachungs- und Kontrollaufträge folgende Daten über
Medizinprodukte, Arzneimittel und Einrichtungen aus: Medizinprodukte, Arzneimittel und Einrichtungen aus:
1. Informationen über die eigenen Vorschriften und deren Auslegung und 1. Informationen über die eigenen Vorschriften und deren Auslegung und
Überarbeitung, Überarbeitung,
2. Daten zur Materialvigilanz und zu Vorkommnissen mit 2. Daten zur Materialvigilanz und zu Vorkommnissen mit
Medizinprodukten, wie erwähnt: Medizinprodukten, wie erwähnt:
- in den Artikeln 87 bis 89 der Verordnung (EU) 2017/745 des - in den Artikeln 87 bis 89 der Verordnung (EU) 2017/745 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über
Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der
Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und
zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates und
in den Artikeln 62, 63, 67 und 68 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 in den Artikeln 62, 63, 67 und 68 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020
über Medizinprodukte und über Medizinprodukte und
- in den Artikeln 82 bis 84 der Verordnung (EU) 2017/746 des - in den Artikeln 82 bis 84 der Verordnung (EU) 2017/746 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 und in den Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 und in den
Artikeln 61, 62, 66 und 67 des Gesetzes vom 15. Juni 2022 über Artikeln 61, 62, 66 und 67 des Gesetzes vom 15. Juni 2022 über
In-vitro-Diagnostika, In-vitro-Diagnostika,
3. Daten zur Vigilanz und zu Vorkommnissen in Zusammenhang mit 3. Daten zur Vigilanz und zu Vorkommnissen in Zusammenhang mit
Radiopharmaka, Radionuklidgeneratoren und Radionuklidvorstufen, Radiopharmaka, Radionuklidgeneratoren und Radionuklidvorstufen,
4. Daten zu gemeinsamen Inspektionen, die gemäß Artikel 82 des 4. Daten zu gemeinsamen Inspektionen, die gemäß Artikel 82 des
Königlichen Erlasses vom 14. Dezember 2006 über Human- und Königlichen Erlasses vom 14. Dezember 2006 über Human- und
Tierarzneimittel durchgeführt werden, Tierarzneimittel durchgeführt werden,
5. Daten im Rahmen des Königlichen Erlasses vom 12. Juli 2015 über 5. Daten im Rahmen des Königlichen Erlasses vom 12. Juli 2015 über
radioaktive Produkte für die IN-VITRO- oder IN-VIVO-Verwendung in der radioaktive Produkte für die IN-VITRO- oder IN-VIVO-Verwendung in der
Humanmedizin, in der Veterinärmedizin, in einer klinischen Prüfung Humanmedizin, in der Veterinärmedizin, in einer klinischen Prüfung
oder in einer klinischen Untersuchung, oder in einer klinischen Untersuchung,
6. Daten zu den Ergebnissen, die die Agentur im Rahmen ihres Programms 6. Daten zu den Ergebnissen, die die Agentur im Rahmen ihres Programms
zur radiologischen Überwachung des Staatsgebiets erlangt hat, zur radiologischen Überwachung des Staatsgebiets erlangt hat,
7. Daten im Rahmen des Königlichen Erlasses vom 1. März 2018 zur 7. Daten im Rahmen des Königlichen Erlasses vom 1. März 2018 zur
Festlegung des Noteinsatzplans für nukleare und radiologische Risiken Festlegung des Noteinsatzplans für nukleare und radiologische Risiken
für das belgische Staatsgebiet, für das belgische Staatsgebiet,
8. Informationen von Reaktorherstellern, die sich auf die Lieferung 8. Informationen von Reaktorherstellern, die sich auf die Lieferung
von radioaktiven Medizinprodukten, Radiopharmaka, von radioaktiven Medizinprodukten, Radiopharmaka,
Radionuklidgeneratoren und Radionuklidvorstufen auswirken können, Radionuklidgeneratoren und Radionuklidvorstufen auswirken können,
9. Informationen über Vertreiber und/oder von Vertreibern von 9. Informationen über Vertreiber und/oder von Vertreibern von
radioaktiven Produkten für die In-vivo- oder In-vitro-Verwendung in radioaktiven Produkten für die In-vivo- oder In-vitro-Verwendung in
der Human- oder Veterinärmedizin und von Medizinprodukten, die in den der Human- oder Veterinärmedizin und von Medizinprodukten, die in den
Zuständigkeitsbereich der beiden Agenturen fallen, Zuständigkeitsbereich der beiden Agenturen fallen,
10. Informationen über Antragsteller und/oder von Antragstellern einer 10. Informationen über Antragsteller und/oder von Antragstellern einer
klinischen Prüfung oder klinischen Untersuchung, bei der ein klinischen Prüfung oder klinischen Untersuchung, bei der ein
radioaktives Produkt oder ein Medizinprodukt verwendet wird, das in radioaktives Produkt oder ein Medizinprodukt verwendet wird, das in
den Zuständigkeitsbereich der beiden Agenturen fällt, den Zuständigkeitsbereich der beiden Agenturen fällt,
11. Informationen über Endnutzer und/oder von Endnutzern von 11. Informationen über Endnutzer und/oder von Endnutzern von
radioaktiven Produkten für die In-vivo- oder In-vitro-Verwendung in radioaktiven Produkten für die In-vivo- oder In-vitro-Verwendung in
der Human- oder Veterinärmedizin und von Medizinprodukten, die in den der Human- oder Veterinärmedizin und von Medizinprodukten, die in den
Zuständigkeitsbereich der beiden Agenturen fallen, Zuständigkeitsbereich der beiden Agenturen fallen,
12. Informationen von Berufsverbänden und wissenschaftlichen 12. Informationen von Berufsverbänden und wissenschaftlichen
Vereinigungen, die den medizinischen Sektor vertreten, Vereinigungen, die den medizinischen Sektor vertreten,
13. Informationen über radioaktive Produkte zur In-vivo- oder 13. Informationen über radioaktive Produkte zur In-vivo- oder
In-vitro-Verwendung in der Human- oder Veterinärmedizin, deren In-vitro-Verwendung in der Human- oder Veterinärmedizin, deren
Inverkehrbringen genehmigt ist, Inverkehrbringen genehmigt ist,
14. Daten über Medizinprodukte, deren Inverkehrbringen genehmigt ist 14. Daten über Medizinprodukte, deren Inverkehrbringen genehmigt ist
und die in den Zuständigkeitsbereich der beiden Agenturen fallen, und die in den Zuständigkeitsbereich der beiden Agenturen fallen,
15. Daten von Vertreibern, Herstellern, Importeuren und Exporteuren 15. Daten von Vertreibern, Herstellern, Importeuren und Exporteuren
radioaktiver Produkte zur In-vivo- oder In-vitro-Verwendung in der radioaktiver Produkte zur In-vivo- oder In-vitro-Verwendung in der
Human- oder Veterinärmedizin, Human- oder Veterinärmedizin,
16. Daten von Vertreibern, Herstellern, Importeuren und Exporteuren 16. Daten von Vertreibern, Herstellern, Importeuren und Exporteuren
von Medizinprodukten, die in den Zuständigkeitsbereich der beiden von Medizinprodukten, die in den Zuständigkeitsbereich der beiden
Agenturen fallen, Agenturen fallen,
17. Daten über die Lieferung radioaktiver Produkte zur In-vivo- oder 17. Daten über die Lieferung radioaktiver Produkte zur In-vivo- oder
In-vitro-Verwendung in der Human- oder Veterinärmedizin, In-vitro-Verwendung in der Human- oder Veterinärmedizin,
18. Daten über den Transport radioaktiver Produkte zur In-vivo- oder 18. Daten über den Transport radioaktiver Produkte zur In-vivo- oder
In-vitro-Verwendung in der Human- oder Veterinärmedizin, In-vitro-Verwendung in der Human- oder Veterinärmedizin,
19. Daten von medizinischen Einrichtungen, in denen radioaktive 19. Daten von medizinischen Einrichtungen, in denen radioaktive
Produkte zur In-vivo- oder In-vitro-Verwendung in der Human- oder Produkte zur In-vivo- oder In-vitro-Verwendung in der Human- oder
Veterinärmedizin verwendet werden, Veterinärmedizin verwendet werden,
20. Daten von medizinischen Einrichtungen, in denen Medizinprodukte 20. Daten von medizinischen Einrichtungen, in denen Medizinprodukte
verwendet werden, die in den Zuständigkeitsbereich der beiden verwendet werden, die in den Zuständigkeitsbereich der beiden
Agenturen fallen. Agenturen fallen.
§ 2 - Für alle in § 1 erwähnten Daten wird die normale Häufigkeit des § 2 - Für alle in § 1 erwähnten Daten wird die normale Häufigkeit des
Austauschs in Absprache zwischen der Agentur und der FAAG festgelegt. Austauschs in Absprache zwischen der Agentur und der FAAG festgelegt.
Art. 3 - § 1 - Die ausgetauschten Daten sind ausschließlich den Art. 3 - § 1 - Die ausgetauschten Daten sind ausschließlich den
Personalmitgliedern der Agentur und der FAAG zugänglich, die sie zur Personalmitgliedern der Agentur und der FAAG zugänglich, die sie zur
Erfüllung ihrer Aufträge benötigen. Erfüllung ihrer Aufträge benötigen.
§ 2 - Die Agentur und die FAAG bestimmen jeweils eine zentrale § 2 - Die Agentur und die FAAG bestimmen jeweils eine zentrale
Kontaktstelle, die mit der Koordinierung des Austauschs der in Artikel Kontaktstelle, die mit der Koordinierung des Austauschs der in Artikel
2 erwähnten Daten beauftragt ist. 2 erwähnten Daten beauftragt ist.
§ 3 - Der Datenaustausch erfolgt in elektronischer Form. § 3 - Der Datenaustausch erfolgt in elektronischer Form.
Im Dringlichkeitsfall kann der Datenaustausch auch mündlich zwischen Im Dringlichkeitsfall kann der Datenaustausch auch mündlich zwischen
den zuständigen Personen der Agentur und der FAAG erfolgen. In diesem den zuständigen Personen der Agentur und der FAAG erfolgen. In diesem
Fall informiert jede der betreffenden Personen unverzüglich ihre Fall informiert jede der betreffenden Personen unverzüglich ihre
zentrale Kontaktstelle über den Datenaustausch. zentrale Kontaktstelle über den Datenaustausch.
§ 4 - Der Datenaustausch betrifft nur Daten von juristischen Personen § 4 - Der Datenaustausch betrifft nur Daten von juristischen Personen
und nicht von natürlichen Personen. und nicht von natürlichen Personen.
Art. 4 - Die für Inneres beziehungsweise Soziale Angelegenheiten und Art. 4 - Die für Inneres beziehungsweise Soziale Angelegenheiten und
Volksgesundheit zuständigen Minister sind, jeweils für ihren Bereich, Volksgesundheit zuständigen Minister sind, jeweils für ihren Bereich,
mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 19. Oktober 2023 Gegeben zu Brüssel, den 19. Oktober 2023
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
A. VERLINDEN A. VERLINDEN
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
F. VANDENBROUCKE F. VANDENBROUCKE
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