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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 19/10/2006
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 18 mei 2006 betreffende de toekenning van een verlof voorafgaand aan de pensionering voor de personeelsleden van de politiediensten Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 18 mai 2006 concernant l'octroi d'un congé préalable à la mise à la retraite pour les membres du personnel des services de police
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
19 OKTOBER 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de 19 OCTOBRE 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle
officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 18 mei 2006 en langue allemande de l'arrêté royal du 18 mai 2006 concernant
betreffende de toekenning van een verlof voorafgaand aan de l'octroi d'un congé préalable à la mise à la retraite pour les membres
pensionering voor de personeelsleden van de politiediensten du personnel des services de police
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté
besluit van 18 mei 2006 betreffende de toekenning van een verlof royal du 18 mai 2006 concernant l'octroi d'un congé préalable à la
voorafgaand aan de pensionering voor de personeelsleden van de mise à la retraite pour les membres du personnel des services de
politiediensten, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse police, établi par le Service central de traduction allemande auprès
vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van het koninklijk besluit van 18 mei 2006 betreffende de officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 18 mai 2006
toekenning van een verlof voorafgaand aan de pensionering voor de concernant l'octroi d'un congé préalable à la mise à la retraite pour
personeelsleden van de politiediensten. les membres du personnel des services de police.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 19 oktober 2006. Donné à Bruxelles, le 19 octobre 2006.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Bijlage Annexe
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST
INNERES INNERES
18. MAI 2006 - Königlicher Erlass über die Gewährung eines 18. MAI 2006 - Königlicher Erlass über die Gewährung eines
Vorruhestandsurlaubs für die Personalmitglieder der Polizeidienste Vorruhestandsurlaubs für die Personalmitglieder der Polizeidienste
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf
zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere
des Artikels 238 Absatz 1 und des Artikels 239 Absatz 3; des Artikels 238 Absatz 1 und des Artikels 239 Absatz 3;
Aufgrund des Gesetzes vom 27. Dezember 2000 zur Festlegung Aufgrund des Gesetzes vom 27. Dezember 2000 zur Festlegung
verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung des verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung des
Personals der Polizeidienste, insbesondere des Artikels 43 Absatz 3; Personals der Polizeidienste, insbesondere des Artikels 43 Absatz 3;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Juni 1998 zur Einführung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Juni 1998 zur Einführung
einer zeitweiligen Vorruhestandsurlaubsregelung für bestimmte einer zeitweiligen Vorruhestandsurlaubsregelung für bestimmte
Gerichtsoffiziere und -bedienstete bei den Staatsanwaltschaften; Gerichtsoffiziere und -bedienstete bei den Staatsanwaltschaften;
Aufgrund des Protokolls Nr. 39/2 des Verhandlungsausschusses für die Aufgrund des Protokolls Nr. 39/2 des Verhandlungsausschusses für die
Polizeidienste vom 9. Februar 2001; Polizeidienste vom 9. Februar 2001;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 9. Februar 2001; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 9. Februar 2001;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Öffentlichen Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Öffentlichen
Dienstes vom 29. Mai 2001; Dienstes vom 29. Mai 2001;
Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats vom 7. Juni 2001; Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats vom 7. Juni 2001;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 24. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 24.
Juni 2005; Juni 2005;
Aufgrund des Gutachtens 39.082/2 des Staatsrates vom 6. Oktober 2005; Aufgrund des Gutachtens 39.082/2 des Staatsrates vom 6. Oktober 2005;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz und Unseres Ministers des Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz und Unseres Ministers des
Innern Innern
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Anwendungsbereich KAPITEL I - Anwendungsbereich
Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf: Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf:
1. die in Artikel 238 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur 1. die in Artikel 238 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur
Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten
Polizeidienstes erwähnten Personalmitglieder des Einsatzkaders, die Polizeidienstes erwähnten Personalmitglieder des Einsatzkaders, die
einem Korps einer Polizeizone angehören, für die je nach Fall der einem Korps einer Polizeizone angehören, für die je nach Fall der
zuständige Gemeinderat oder Polizeirat einen Vorruhestandsurlaub, wie zuständige Gemeinderat oder Polizeirat einen Vorruhestandsurlaub, wie
in Artikel 238 des vorerwähnten Gesetzes vom 7. Dezember 1998 erwähnt, in Artikel 238 des vorerwähnten Gesetzes vom 7. Dezember 1998 erwähnt,
eingeführt hat, eingeführt hat,
2. die endgültig ernannten Personalmitglieder der föderalen Polizei, 2. die endgültig ernannten Personalmitglieder der föderalen Polizei,
3. die endgültig ernannten Personalmitglieder, die bestimmt worden 3. die endgültig ernannten Personalmitglieder, die bestimmt worden
sind, um ein Amt bei der Generalinspektion der föderalen Polizei und sind, um ein Amt bei der Generalinspektion der föderalen Polizei und
der lokalen Polizei, nachstehend « Personalmitglieder » genannt, der lokalen Polizei, nachstehend « Personalmitglieder » genannt,
auszuüben, und die die in Artikel 238 des vorerwähnten Gesetzes vom 7. auszuüben, und die die in Artikel 238 des vorerwähnten Gesetzes vom 7.
Dezember 1998 oder in Artikel 42 des vorerwähnten Gesetzes vom 27. Dezember 1998 oder in Artikel 42 des vorerwähnten Gesetzes vom 27.
Dezember 2000 oder in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 22. Juni Dezember 2000 oder in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 22. Juni
1998 zur Einführung einer zeitweiligen Vorruhestandsurlaubsregelung 1998 zur Einführung einer zeitweiligen Vorruhestandsurlaubsregelung
für bestimmte Gerichtsoffiziere und -bedienstete bei den für bestimmte Gerichtsoffiziere und -bedienstete bei den
Staatsanwaltschaften erwähnten Bedingungen erfüllen, um einen Staatsanwaltschaften erwähnten Bedingungen erfüllen, um einen
Vorruhestandsurlaub zu beantragen. Vorruhestandsurlaub zu beantragen.
KAPITEL II - Administrativer Stand KAPITEL II - Administrativer Stand
Art. 2 - Während der Zeiträume des in Artikel 238 des vorerwähnten Art. 2 - Während der Zeiträume des in Artikel 238 des vorerwähnten
Gesetzes vom 7. Dezember 1998 oder in Artikel 42 des vorerwähnten Gesetzes vom 7. Dezember 1998 oder in Artikel 42 des vorerwähnten
Gesetzes vom 27. Dezember 2000 erwähnten Vorruhestandsurlaubs befinden Gesetzes vom 27. Dezember 2000 erwähnten Vorruhestandsurlaubs befinden
sich die Personalmitglieder im Stand der Zurdispositionstellung. sich die Personalmitglieder im Stand der Zurdispositionstellung.
KAPITEL III - Verfahren KAPITEL III - Verfahren
Art. 3 - Die Personalmitglieder, die einen Vorruhestandsurlaub Art. 3 - Die Personalmitglieder, die einen Vorruhestandsurlaub
erhalten möchten, richten ihren diesbezüglichen Antrag entweder per erhalten möchten, richten ihren diesbezüglichen Antrag entweder per
Einschreiben oder per Abgabe eines Briefs gegen Empfangsbestätigung an Einschreiben oder per Abgabe eines Briefs gegen Empfangsbestätigung an
den Korpschef, wenn sie in einem Korps der lokalen Polizei im Dienst den Korpschef, wenn sie in einem Korps der lokalen Polizei im Dienst
sind, oder an den Generaldirektor des Personals, wenn sie bei der sind, oder an den Generaldirektor des Personals, wenn sie bei der
föderalen Polizei im Dienst sind, oder an die Generalinspektion der föderalen Polizei im Dienst sind, oder an die Generalinspektion der
föderalen Polizei und der lokalen Polizei. föderalen Polizei und der lokalen Polizei.
Der Generaldirektor des Personals beziehungsweise der Korpschef Der Generaldirektor des Personals beziehungsweise der Korpschef
schickt den Antrag zusammen mit seiner mit Gründen versehenen schickt den Antrag zusammen mit seiner mit Gründen versehenen
Stellungnahme je nach Fall an den Minister des Innern, an den Stellungnahme je nach Fall an den Minister des Innern, an den
Bürgermeister oder an das Polizeikollegium. Bürgermeister oder an das Polizeikollegium.
In Abweichung von Absatz 1 schicken der Generalkommissar, der In Abweichung von Absatz 1 schicken der Generalkommissar, der
Generalinspektor, der Generaldirektor des Personals und der Korpschef Generalinspektor, der Generaldirektor des Personals und der Korpschef
ihren Antrag auf Erlangung eines Vorruhestandsurlaubs entweder per ihren Antrag auf Erlangung eines Vorruhestandsurlaubs entweder per
Einschreiben oder per Abgabe eines Briefs gegen Empfangsbestätigung je Einschreiben oder per Abgabe eines Briefs gegen Empfangsbestätigung je
nach Fall direkt an den Minister des Innern, an den Bürgermeister oder nach Fall direkt an den Minister des Innern, an den Bürgermeister oder
an das Polizeikollegium. an das Polizeikollegium.
Der Antrag wird höchstens zwölf Monate und mindestens zwei Monate vor Der Antrag wird höchstens zwölf Monate und mindestens zwei Monate vor
dem darin angegebenen gewünschten Datum des Einsetzens des Urlaubs dem darin angegebenen gewünschten Datum des Einsetzens des Urlaubs
gestellt. Das Datum des Poststempels beziehungsweise das Datum der gestellt. Das Datum des Poststempels beziehungsweise das Datum der
Empfangsbestätigung hat hierbei Beweiskraft. Empfangsbestätigung hat hierbei Beweiskraft.
Der Minister des Innern, der Bürgermeister oder das Polizeikollegium Der Minister des Innern, der Bürgermeister oder das Polizeikollegium
entscheiden über die ihnen zugeschickten Anträge innerhalb einer Frist entscheiden über die ihnen zugeschickten Anträge innerhalb einer Frist
von zwei Monaten ab dem in Absatz 4 erwähnten Datum. von zwei Monaten ab dem in Absatz 4 erwähnten Datum.
KAPITEL IV - Einsetzen des Vorruhestandsurlaubs KAPITEL IV - Einsetzen des Vorruhestandsurlaubs
Art. 4 - Der Vorruhestandsurlaub läuft ab dem Ersten eines Monats. Art. 4 - Der Vorruhestandsurlaub läuft ab dem Ersten eines Monats.
Ist der Antrag auf Erlangung des Vorruhestandsurlaubs weniger als Ist der Antrag auf Erlangung des Vorruhestandsurlaubs weniger als
sechs Monate vor dem gewünschten Datum des Einsetzens dieses Urlaubs sechs Monate vor dem gewünschten Datum des Einsetzens dieses Urlaubs
eingereicht worden, kann der Minister des Innern, der Bürgermeister eingereicht worden, kann der Minister des Innern, der Bürgermeister
beziehungsweise das Polizeikollegium den Beginn des Urlaubs im beziehungsweise das Polizeikollegium den Beginn des Urlaubs im
Interesse der reibungslosen Arbeit des Dienstes und nach Absprache mit Interesse der reibungslosen Arbeit des Dienstes und nach Absprache mit
dem Personalmitglied um einen Zeitraum von höchstens vier Monaten ab dem Personalmitglied um einen Zeitraum von höchstens vier Monaten ab
dem gewünschten Datum des Einsetzens des Urlaubs hinausschieben. dem gewünschten Datum des Einsetzens des Urlaubs hinausschieben.
KAPITEL V - Auswirkungen des Vorruhestandsurlaubs KAPITEL V - Auswirkungen des Vorruhestandsurlaubs
Art. 5 - Der Antrag auf Erlangung eines Vorruhestandsurlaubs und der Art. 5 - Der Antrag auf Erlangung eines Vorruhestandsurlaubs und der
damit verbundene Antrag auf Pensionierung können rückgängig gemacht damit verbundene Antrag auf Pensionierung können rückgängig gemacht
werden, solange der Urlaub nicht begonnen hat. werden, solange der Urlaub nicht begonnen hat.
Es handelt sich um einen Vollzeiturlaub, der unwiderruflich ist. Es handelt sich um einen Vollzeiturlaub, der unwiderruflich ist.
Art. 6 - Der Bürgermeister beziehungsweise das Polizeikollegium, dem Art. 6 - Der Bürgermeister beziehungsweise das Polizeikollegium, dem
das in den Vorruhestandsurlaub versetzte Personalmitglied der lokalen das in den Vorruhestandsurlaub versetzte Personalmitglied der lokalen
Polizei untersteht, entscheidet aufgrund der Erfordernisse des Polizei untersteht, entscheidet aufgrund der Erfordernisse des
Dienstes, ob die Stelle, die der Betreffende innehat, als vakant zu Dienstes, ob die Stelle, die der Betreffende innehat, als vakant zu
betrachten ist. betrachten ist.
Der Minister des Innern, dem das in den Vorruhestandsurlaub versetzte Der Minister des Innern, dem das in den Vorruhestandsurlaub versetzte
Personalmitglied der föderalen Polizei oder der Generalinspektion der Personalmitglied der föderalen Polizei oder der Generalinspektion der
föderalen Polizei und der lokalen Polizei untersteht, entscheidet föderalen Polizei und der lokalen Polizei untersteht, entscheidet
aufgrund der Erfordernisse des Dienstes und gemäss dem aufgrund der Erfordernisse des Dienstes und gemäss dem
vorgeschriebenen Verfahren, ob die Stelle, die der Betreffende vorgeschriebenen Verfahren, ob die Stelle, die der Betreffende
innehat, als vakant zu betrachten ist. innehat, als vakant zu betrachten ist.
Art. 7 - Am Tag, an dem der Vorruhestandsurlaub beginnt, wird dem Art. 7 - Am Tag, an dem der Vorruhestandsurlaub beginnt, wird dem
Mandat, das das Personalmitglied, das diesen Urlaub geniesst, Mandat, das das Personalmitglied, das diesen Urlaub geniesst,
gegebenenfalls ausübt, von Rechts wegen ein Ende gesetzt. gegebenenfalls ausübt, von Rechts wegen ein Ende gesetzt.
Das Personalmitglied, das ein Mandat ausübt und einen Das Personalmitglied, das ein Mandat ausübt und einen
Vorruhestandsurlaub beantragt hat, muss vom Minister des Innern, vom Vorruhestandsurlaub beantragt hat, muss vom Minister des Innern, vom
Bürgermeister beziehungsweise vom Polizeikollegium in der in Artikel 3 Bürgermeister beziehungsweise vom Polizeikollegium in der in Artikel 3
Absatz 5 erwähnten Entscheidung über die in Absatz 1 erwähnte Regel Absatz 5 erwähnten Entscheidung über die in Absatz 1 erwähnte Regel
informiert werden. informiert werden.
KAPITEL VI - Berechnung des Wartegehalts KAPITEL VI - Berechnung des Wartegehalts
Art. 8 - Die in Artikel 239 des vorerwähnten Gesetzes vom 7. Dezember Art. 8 - Die in Artikel 239 des vorerwähnten Gesetzes vom 7. Dezember
1998 oder in Artikel 43 Absatz 1 des vorerwähnten Gesetzes vom 27. 1998 oder in Artikel 43 Absatz 1 des vorerwähnten Gesetzes vom 27.
Dezember 2000 erwähnten unregelmässigen Leistungen sind die im Jahr Dezember 2000 erwähnten unregelmässigen Leistungen sind die im Jahr
2000 erbrachten Leistungen. 2000 erbrachten Leistungen.
KAPITEL VII - Übergangs- und Abänderungsbestimmungen KAPITEL VII - Übergangs- und Abänderungsbestimmungen
Art. 9 - In Abweichung von Artikel 2 Absatz 3 des vorerwähnten Art. 9 - In Abweichung von Artikel 2 Absatz 3 des vorerwähnten
Königlichen Erlasses vom 22. Juni 1998 wird der Vorruhestandsurlaub Königlichen Erlasses vom 22. Juni 1998 wird der Vorruhestandsurlaub
einem Zeitraum der Zurdispositionstellung gleichgesetzt. einem Zeitraum der Zurdispositionstellung gleichgesetzt.
Art. 10 - Das Personalmitglied, das einen frühestens am 1. April 2001 Art. 10 - Das Personalmitglied, das einen frühestens am 1. April 2001
einsetzenden Vorruhestandsurlaub geniesst, unterliegt ab dem Datum des einsetzenden Vorruhestandsurlaub geniesst, unterliegt ab dem Datum des
Einsetzens dieses Urlaubs weiterhin den Bestimmungen des Verwaltungs- Einsetzens dieses Urlaubs weiterhin den Bestimmungen des Verwaltungs-
und Besoldungsstatuts, denen es am Tag des Einsetzens dieses Urlaubs und Besoldungsstatuts, denen es am Tag des Einsetzens dieses Urlaubs
unterlag, unter Berücksichtigung eventueller Abänderungen dieser unterlag, unter Berücksichtigung eventueller Abänderungen dieser
Bestimmungen. Bestimmungen.
Art. 11 - Artikel 6 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 22. Juni Art. 11 - Artikel 6 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 22. Juni
1998 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 1998 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Artikel 6 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juli 1998 in Kraft und « Artikel 6 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juli 1998 in Kraft und
am 31. März 2001 ausser Kraft. am 31. März 2001 ausser Kraft.
In Abweichung von Absatz 1 gelten die Bestimmungen des vorliegenden In Abweichung von Absatz 1 gelten die Bestimmungen des vorliegenden
Erlasses jedoch weiterhin für: Erlasses jedoch weiterhin für:
1. die Personalmitglieder, deren Urlaub spätestens am 1. April 2001 1. die Personalmitglieder, deren Urlaub spätestens am 1. April 2001
begonnen hat, begonnen hat,
2. die Personalmitglieder, die ihren Antrag auf Erlangung des Urlaubs 2. die Personalmitglieder, die ihren Antrag auf Erlangung des Urlaubs
spätestens am 31. März 2001 eingereicht haben. » spätestens am 31. März 2001 eingereicht haben. »
Art. 12 - In Abweichung von Artikel 3 des vorerwähnten Königlichen Art. 12 - In Abweichung von Artikel 3 des vorerwähnten Königlichen
Erlasses vom 22. Juni 1998 wird das Wartegehalt für die Erlasses vom 22. Juni 1998 wird das Wartegehalt für die
Personalmitglieder, die in Artikel 6 Absatz 2 Nr. 2 dieses Erlasses, Personalmitglieder, die in Artikel 6 Absatz 2 Nr. 2 dieses Erlasses,
so wie er durch vorliegenden Erlass abgeändert worden ist, erwähnt so wie er durch vorliegenden Erlass abgeändert worden ist, erwähnt
sind, die einen frühestens am 1. April 2001 und spätestens am 30. Juni sind, die einen frühestens am 1. April 2001 und spätestens am 30. Juni
2001 einsetzenden Vorruhestandsurlaub geniessen und die am Tag des 2001 einsetzenden Vorruhestandsurlaub geniessen und die am Tag des
Einsetzens dieses Urlaubs vollständig den Bestimmungen zur Festlegung Einsetzens dieses Urlaubs vollständig den Bestimmungen zur Festlegung
des Statuts oder der Rechtsstellung des Einsatzkaders oder des des Statuts oder der Rechtsstellung des Einsatzkaders oder des
Verwaltungs- oder Logistikkaders der föderalen Polizei und der lokalen Verwaltungs- oder Logistikkaders der föderalen Polizei und der lokalen
Polizei unterlagen, gemäss Artikel 43 Absatz 1 des vorerwähnten Polizei unterlagen, gemäss Artikel 43 Absatz 1 des vorerwähnten
Gesetzes vom 27. Dezember 2000 berechnet. Gesetzes vom 27. Dezember 2000 berechnet.
Art. 13 - In Abweichung von Artikel 2 Absatz 2 und 5 des vorerwähnten Art. 13 - In Abweichung von Artikel 2 Absatz 2 und 5 des vorerwähnten
Königlichen Erlasses vom 22. Juni 1998 wird das in den vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 22. Juni 1998 wird das in den vorerwähnten
Bestimmungen erwähnte Alter von 60 Jahren für die Personalmitglieder, Bestimmungen erwähnte Alter von 60 Jahren für die Personalmitglieder,
die in Artikel 6 Absatz 2 dieses Erlasses, so wie er durch die in Artikel 6 Absatz 2 dieses Erlasses, so wie er durch
vorliegenden Erlass abgeändert worden ist, erwähnt sind, durch das in vorliegenden Erlass abgeändert worden ist, erwähnt sind, durch das in
ihrem Statut festgelegte frühestmögliche Alter ersetzt, in dem sie ihrem Statut festgelegte frühestmögliche Alter ersetzt, in dem sie
ihre Versetzung in den Ruhestand beantragen können. ihre Versetzung in den Ruhestand beantragen können.
Art. 14 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 14 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme des Artikels 9, der am Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme des Artikels 9, der am
1. Januar 2001 in Kraft tritt, und der Artikel 11, 12 und 13, die am 1. Januar 2001 in Kraft tritt, und der Artikel 11, 12 und 13, die am
1. April 2001 in Kraft treten. 1. April 2001 in Kraft treten.
Art. 15 - Unser Minister der Justiz und Unser Minister des Innern Art. 15 - Unser Minister der Justiz und Unser Minister des Innern
sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden
Erlasses beauftragt. Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 18. Mai 2006 Gegeben zu Brüssel, den 18. Mai 2006
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Vizepremierminister und Minister des Innern Der Vizepremierminister und Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 19 oktober 2006. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 19 octobre 2006.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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