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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 19/10/2006
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 22 december 2005 betreffende levensmiddelenhygiëne Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 22 décembre 2005 relatif à l'hygiène des denrées alimentaires
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
19 OKTOBER 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de 19 OCTOBRE 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle
officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 22 december en langue allemande de l'arrêté royal du 22 décembre 2005 relatif à
2005 betreffende levensmiddelenhygiëne l'hygiène des denrées alimentaires
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté
besluit van 22 december 2005 betreffende levensmiddelenhygiëne, royal du 22 décembre 2005 relatif à l'hygiène des denrées
opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het alimentaires, établi par le Service central de traduction allemande
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van het koninklijk besluit van 22 december 2005 betreffende officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 22 décembre 2005
levensmiddelenhygiëne. relatif à l'hygiène des denrées alimentaires.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 19 oktober 2006. Donné à Bruxelles, le 19 octobre 2006.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Bijlage Annexe
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT UND FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT UND FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT
DER NAHRUNGSMITTELKETTE DER NAHRUNGSMITTELKETTE
22. DEZEMBER 2005 - Königlicher Erlass über die Lebensmittelhygiene 22. DEZEMBER 2005 - Königlicher Erlass über die Lebensmittelhygiene
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 5. September 1952 über die Fleischbeschau Aufgrund des Gesetzes vom 5. September 1952 über die Fleischbeschau
und den Handel mit Fleisch, insbesondere des Artikels 13, abgeändert und den Handel mit Fleisch, insbesondere des Artikels 13, abgeändert
durch die Gesetze vom 15. April 1965 und 27. Mai 1997, und des durch die Gesetze vom 15. April 1965 und 27. Mai 1997, und des
Artikels 14, abgeändert durch das Gesetz vom 13. Juli 1981, den Artikels 14, abgeändert durch das Gesetz vom 13. Juli 1981, den
Königlichen Erlass vom 9. Januar 1992 und das Gesetz vom 17. November Königlichen Erlass vom 9. Januar 1992 und das Gesetz vom 17. November
1998; 1998;
Aufgrund des Gesetzes vom 15. April 1965 über die Beschau von Fisch, Aufgrund des Gesetzes vom 15. April 1965 über die Beschau von Fisch,
Geflügel, Kaninchen und Wild und den Handel damit und zur Abänderung Geflügel, Kaninchen und Wild und den Handel damit und zur Abänderung
des Gesetzes vom 5. September 1952 über die Fleischbeschau und den des Gesetzes vom 5. September 1952 über die Fleischbeschau und den
Handel mit Fleisch, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch Handel mit Fleisch, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch
die Gesetze vom 27. Mai 1997 und 17. November 1998; die Gesetze vom 27. Mai 1997 und 17. November 1998;
Aufgrund des Gesetzes vom 11. Juli 1969 über die Pestizide und die Aufgrund des Gesetzes vom 11. Juli 1969 über die Pestizide und die
Rohstoffe für die Landwirtschaft, den Gartenbau, die Forstwirtschaft Rohstoffe für die Landwirtschaft, den Gartenbau, die Forstwirtschaft
und die Viehzucht, abgeändert durch die Gesetze vom 21. Dezember 1998, und die Viehzucht, abgeändert durch die Gesetze vom 21. Dezember 1998,
5. Februar 1999, 28. März 2003, 22. Dezember 2003 und den Königlichen 5. Februar 1999, 28. März 2003, 22. Dezember 2003 und den Königlichen
Erlass vom 22. Februar 2001; Erlass vom 22. Februar 2001;
Aufgrund des Gesetzes vom 28. März 1975 über den Handel mit Aufgrund des Gesetzes vom 28. März 1975 über den Handel mit
Erzeugnissen der Landwirtschaft, des Gartenbaus und der Seefischerei, Erzeugnissen der Landwirtschaft, des Gartenbaus und der Seefischerei,
insbesondere des Artikels 3, abgeändert durch die Gesetze vom 29. insbesondere des Artikels 3, abgeändert durch die Gesetze vom 29.
Dezember 1990 und 5. Februar 1999 und durch den Königlichen Erlass vom Dezember 1990 und 5. Februar 1999 und durch den Königlichen Erlass vom
22. Februar 2001; 22. Februar 2001;
Aufgrund des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Aufgrund des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der
Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer
Waren, insbesondere des Artikels 2 und des Artikels 3, abgeändert Waren, insbesondere des Artikels 2 und des Artikels 3, abgeändert
durch das Gesetz vom 22. März 1989; durch das Gesetz vom 22. März 1989;
Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit,
insbesondere des Artikels 18; insbesondere des Artikels 18;
Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur
Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum
Schutz der Umwelt und der Gesundheit, insbesondere des Artikels 9, Schutz der Umwelt und der Gesundheit, insbesondere des Artikels 9,
abgeändert durch das Gesetz vom 28. März 2003; abgeändert durch das Gesetz vom 28. März 2003;
Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der
Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette,
insbesondere des Artikels 4 § 3 Nr. 3 und § 5, abgeändert durch die insbesondere des Artikels 4 § 3 Nr. 3 und § 5, abgeändert durch die
Gesetze vom 22. Dezember 2003 und 20. Juli 2005, und des Artikels 5, Gesetze vom 22. Dezember 2003 und 20. Juli 2005, und des Artikels 5,
abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003; abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. Februar 1989 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. Februar 1989 zur Festlegung
des Höchstgehalts an Nitraten in bestimmten Gemüsesorten; des Höchstgehalts an Nitraten in bestimmten Gemüsesorten;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. Februar 1997 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. Februar 1997 über die
allgemeine Lebensmittelhygiene, abgeändert durch die Königlichen allgemeine Lebensmittelhygiene, abgeändert durch die Königlichen
Erlasse vom 22. Dezember 1997, 14. Juli 1998, 14. Januar 2002 und 3. Erlasse vom 22. Dezember 1997, 14. Juli 1998, 14. Januar 2002 und 3.
Juni 2004; Juni 2004;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. Januar 1998 über zusätzliche Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. Januar 1998 über zusätzliche
Massnahmen in Bezug auf die Kontrolle des Vorhandenseins von Nitraten Massnahmen in Bezug auf die Kontrolle des Vorhandenseins von Nitraten
und Pflanzenschutzmittelrückständen in und auf einigen Gemüse- und und Pflanzenschutzmittelrückständen in und auf einigen Gemüse- und
Obstsorten; Obstsorten;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. August 1998 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. August 1998 zur Festlegung
bestimmter Vorschriften für die gesundheitliche Einstufung des bestimmter Vorschriften für die gesundheitliche Einstufung des
Geflügels, abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 2. Juni Geflügels, abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 2. Juni
1999; 1999;
Aufgrund der Richtlinie 96/3/EG der Kommission vom 26. Januar 1996 Aufgrund der Richtlinie 96/3/EG der Kommission vom 26. Januar 1996
über eine Ausnahmeregelung von einigen Bestimmungen der Richtlinie über eine Ausnahmeregelung von einigen Bestimmungen der Richtlinie
93/43/EWG des Rates über Lebensmittelhygiene für die Beförderung von 93/43/EWG des Rates über Lebensmittelhygiene für die Beförderung von
Ölen und Fetten als Massengut auf dem Seeweg; Ölen und Fetten als Massengut auf dem Seeweg;
Aufgrund der Richtlinie 2004/41/EG des Europäischen Parlaments und des Aufgrund der Richtlinie 2004/41/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 21. April 2004 zur Aufhebung bestimmter Richtlinien über Rates vom 21. April 2004 zur Aufhebung bestimmter Richtlinien über
Lebensmittelhygiene und Hygienevorschriften für die Herstellung und Lebensmittelhygiene und Hygienevorschriften für die Herstellung und
das Inverkehrbringen von bestimmten, zum menschlichen Verzehr das Inverkehrbringen von bestimmten, zum menschlichen Verzehr
bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs sowie zur Änderung der bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs sowie zur Änderung der
Richtlinien 89/662/EWG und 92/118/EWG des Rates und der Entscheidung Richtlinien 89/662/EWG und 92/118/EWG des Rates und der Entscheidung
95/408/EG des Rates; 95/408/EG des Rates;
Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene; und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene;
Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der
Föderalbehörde vom 14. Dezember 2005; Föderalbehörde vom 14. Dezember 2005;
Aufgrund der Stellungnahme 48-2005 des Wissenschaftlichen Ausschusses Aufgrund der Stellungnahme 48-2005 des Wissenschaftlichen Ausschusses
der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette vom 4. der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette vom 4.
November 2005; November 2005;
Aufgrund des Gutachtens 39.395/3 des Staatsrates vom 6. Dezember 2005, Aufgrund des Gutachtens 39.395/3 des Staatsrates vom 6. Dezember 2005,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der
Volksgesundheit Volksgesundheit
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
TITEL I - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen TITEL I - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
KAPITEL I - Anwendungsbereich KAPITEL I - Anwendungsbereich
Artikel 1 - § 1 - In Titel II werden die allgemeinen Artikel 1 - § 1 - In Titel II werden die allgemeinen
Hygienevorschriften im Bereich der Lebensmittel für Betreiber von Hygienevorschriften im Bereich der Lebensmittel für Betreiber von
Lebensmittelunternehmen zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 Lebensmittelunternehmen zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 852/2004
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über
Lebensmittelhygiene festgelegt, mit Ausnahme der in Titel III Lebensmittelhygiene festgelegt, mit Ausnahme der in Titel III
erwähnten Lieferungen. erwähnten Lieferungen.
§ 2 - Titel III bestimmt Hygienevorschriften für die direkte Lieferung § 2 - Titel III bestimmt Hygienevorschriften für die direkte Lieferung
kleiner Mengen pflanzlicher Primärerzeugnisse durch den Erzeuger an kleiner Mengen pflanzlicher Primärerzeugnisse durch den Erzeuger an
den Endverbraucher. den Endverbraucher.
KAPITEL II - Begriffsbestimmungen KAPITEL II - Begriffsbestimmungen
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
1. Agentur: die Föderalagentur für die Sicherheit der 1. Agentur: die Föderalagentur für die Sicherheit der
Nahrungsmittelkette, Nahrungsmittelkette,
2. Minister: den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die 2. Minister: den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die
Volksgesundheit gehört, Volksgesundheit gehört,
3. Erzeugerorganisation: eine Erzeugerorganisation im Sinne von 3. Erzeugerorganisation: eine Erzeugerorganisation im Sinne von
Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober
1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse, 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse,
4. Rückständen: Nitrate und Reste von Pflanzenschutzmitteln sowie ihre 4. Rückständen: Nitrate und Reste von Pflanzenschutzmitteln sowie ihre
Wirkstoffe, ihre Stoffwechselprodukte, Abbauprodukte oder Wirkstoffe, ihre Stoffwechselprodukte, Abbauprodukte oder
Reaktionsprodukte, die als kontaminierende Stoffe auf und in einem Reaktionsprodukte, die als kontaminierende Stoffe auf und in einem
Nahrungsmittel vorhanden sind, Nahrungsmittel vorhanden sind,
5. zugelassenen Höchstgehalten: die zugelassenen Höchstgehalte an 5. zugelassenen Höchstgehalten: die zugelassenen Höchstgehalte an
Pflanzenschutzmittel- und Nitratrückständen, wie jeweils festgelegt in Pflanzenschutzmittel- und Nitratrückständen, wie jeweils festgelegt in
der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen
in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen
Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates, im Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates, im
Königlichen Erlass vom 15. Februar 1989 zur Festlegung des Königlichen Erlass vom 15. Februar 1989 zur Festlegung des
Höchstgehalts an Nitraten in bestimmten Gemüsesorten und in der Höchstgehalts an Nitraten in bestimmten Gemüsesorten und in der
Verordnung (EG) Nr. 466/2001 der Kommission vom 8. März 2001 zur Verordnung (EG) Nr. 466/2001 der Kommission vom 8. März 2001 zur
Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in
Lebensmitteln, Lebensmitteln,
6. vor der Ernte durchzuführender Kontrolle: eine durch eine 6. vor der Ernte durchzuführender Kontrolle: eine durch eine
zugelassene Erzeugerorganisation, eine zugelassene Einrichtung oder zugelassene Erzeugerorganisation, eine zugelassene Einrichtung oder
die Agentur vor der Ernte durchgeführte Kontrolle einiger Gemüse- und die Agentur vor der Ernte durchgeführte Kontrolle einiger Gemüse- und
Obstsorten auf Rückstände. Diese Kontrolle umfasst das Entnehmen einer Obstsorten auf Rückstände. Diese Kontrolle umfasst das Entnehmen einer
Probe an der Partie, die Analyse der Probe in einem für die Analyse Probe an der Partie, die Analyse der Probe in einem für die Analyse
der Rückstände zugelassenen Labor zwecks Prüfung auf das Vorhandensein der Rückstände zugelassenen Labor zwecks Prüfung auf das Vorhandensein
bestimmter Rückstände und, im Fall der Überschreitung eines oder bestimmter Rückstände und, im Fall der Überschreitung eines oder
mehrerer zugelassener Höchstgehalte, die weiteren Massnahmen in Bezug mehrerer zugelassener Höchstgehalte, die weiteren Massnahmen in Bezug
auf die betreffende Partie, auf die betreffende Partie,
7. Partie Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse: die Menge Pflanzen oder 7. Partie Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse: die Menge Pflanzen oder
Pflanzenerzeugnisse in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung, die zu Pflanzenerzeugnisse in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung, die zu
einer einzigen Anbaufläche oder einem einzigen Gewächshaus oder zu einer einzigen Anbaufläche oder einem einzigen Gewächshaus oder zu
einem Teil davon gehören, fast zum selben Zeitpunkt gepflanzt oder einem Teil davon gehören, fast zum selben Zeitpunkt gepflanzt oder
gesät wurden, auf dieselbe Weise mit Düngemitteln und gesät wurden, auf dieselbe Weise mit Düngemitteln und
Pflanzenschutzmitteln behandelt wurden und deren Ernte noch nicht Pflanzenschutzmitteln behandelt wurden und deren Ernte noch nicht
begonnen hat. begonnen hat.
Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten die in Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten die in
Artikel 2 der oben erwähnten Verordnung (EG) Nr. 852/2004 vom 29. Artikel 2 der oben erwähnten Verordnung (EG) Nr. 852/2004 vom 29.
April 2004 aufgeführten Begriffsbestimmungen. April 2004 aufgeführten Begriffsbestimmungen.
TITEL II - Allgemeine Hygienevorschriften im Bereich der Lebensmittel TITEL II - Allgemeine Hygienevorschriften im Bereich der Lebensmittel
für Betreiber von Lebensmittelunternehmen zur Ergänzung der Verordnung für Betreiber von Lebensmittelunternehmen zur Ergänzung der Verordnung
(EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.
April 2004 über Lebensmittelhygiene April 2004 über Lebensmittelhygiene
KAPITEL I - Betreiber von Lebensmittelunternehmen, die Tiere halten, KAPITEL I - Betreiber von Lebensmittelunternehmen, die Tiere halten,
ernten oder jagen oder Primärerzeugnisse tierischen Ursprungs gewinnen ernten oder jagen oder Primärerzeugnisse tierischen Ursprungs gewinnen
Abschnitt I - Fischereierzeugnisse Abschnitt I - Fischereierzeugnisse
Art. 4 - Die Betreiber von Lebensmittelunternehmen, die Art. 4 - Die Betreiber von Lebensmittelunternehmen, die
Fischereierzeugnisse züchten, führen regelmässig Kontrollen sowohl der Fischereierzeugnisse züchten, führen regelmässig Kontrollen sowohl der
Fischereierzeugnisse als auch des Wassers durch, insbesondere durch Fischereierzeugnisse als auch des Wassers durch, insbesondere durch
parasitologische, chemische und mikrobiologische Kontrollen, deren parasitologische, chemische und mikrobiologische Kontrollen, deren
Modalitäten vom Minister festgelegt werden können. Modalitäten vom Minister festgelegt werden können.
Art. 5 - Unbeschadet der Bestimmungen von Anhang I Teil A römisch III Art. 5 - Unbeschadet der Bestimmungen von Anhang I Teil A römisch III
der oben erwähnten Verordnung (EG) Nr. 852/2004 vom 29. April 2004 der oben erwähnten Verordnung (EG) Nr. 852/2004 vom 29. April 2004
führen die Betreiber von Lebensmittelunternehmen, die führen die Betreiber von Lebensmittelunternehmen, die
Fischereierzeugnisse züchten, ein Register, das folgende Daten Fischereierzeugnisse züchten, ein Register, das folgende Daten
enthält: enthält:
1. für verabreichte Medikamente, Arzneifuttermittel und andere 1. für verabreichte Medikamente, Arzneifuttermittel und andere
Behandlungen: Kennzeichnung der Partie Tiere, genaue Bezeichnung der Behandlungen: Kennzeichnung der Partie Tiere, genaue Bezeichnung der
Substanz/Substanzen, Nummer der Verschreibung oder des Verwaltungs- Substanz/Substanzen, Nummer der Verschreibung oder des Verwaltungs-
und Lieferdokuments, Menge beziehungsweise Mengen, die pro Substanz und Lieferdokuments, Menge beziehungsweise Mengen, die pro Substanz
benutzt wurde/wurden, Datum der Behandlung und entsprechende benutzt wurde/wurden, Datum der Behandlung und entsprechende
Wartezeit, Wartezeit,
2. für jede Sendung Fischereierzeugnisse: Angabe des Datums, der Art, 2. für jede Sendung Fischereierzeugnisse: Angabe des Datums, der Art,
der Menge und der Bestimmung der Fischereierzeugnisse, der Menge und der Bestimmung der Fischereierzeugnisse,
3. die festgestellte Sterberate. 3. die festgestellte Sterberate.
Abschnitt II - Schnecken Abschnitt II - Schnecken
Art. 6 - Unbeschadet der Bestimmungen von Anhang I Teil A römisch III Art. 6 - Unbeschadet der Bestimmungen von Anhang I Teil A römisch III
der oben erwähnten Verordnung (EG) Nr. 852/2004 vom 29. April 2004 der oben erwähnten Verordnung (EG) Nr. 852/2004 vom 29. April 2004
führen die Betreiber von Lebensmittelunternehmen, die Schnecken führen die Betreiber von Lebensmittelunternehmen, die Schnecken
züchten, ein Register, das folgende Daten enthält: züchten, ein Register, das folgende Daten enthält:
1. für verabreichte Medikamente und andere Behandlungen: Kennzeichnung 1. für verabreichte Medikamente und andere Behandlungen: Kennzeichnung
der Partie Tiere (Nummer des Zuchtraums), genaue Bezeichnung der der Partie Tiere (Nummer des Zuchtraums), genaue Bezeichnung der
Substanz/der Substanzen, Nummer der Verschreibung oder des Substanz/der Substanzen, Nummer der Verschreibung oder des
Verwaltungs- und Lieferdokuments, Menge beziehungsweise Mengen, die Verwaltungs- und Lieferdokuments, Menge beziehungsweise Mengen, die
pro Substanz benutzt wurde/wurden, Datum der Behandlung und pro Substanz benutzt wurde/wurden, Datum der Behandlung und
entsprechende Wartezeit, entsprechende Wartezeit,
2. für sanitäre Behandlungen des Zuchtraums (Desinfektion, Behandlung 2. für sanitäre Behandlungen des Zuchtraums (Desinfektion, Behandlung
mit Pflanzenschutzmitteln, Behandlung mit Bioziden): genaue mit Pflanzenschutzmitteln, Behandlung mit Bioziden): genaue
Kennzeichnung der Substanz, benutzte Menge, Kennzeichnung des Kennzeichnung der Substanz, benutzte Menge, Kennzeichnung des
behandelten Zuchtraums, Datum der Behandlung, gegebenenfalls behandelten Zuchtraums, Datum der Behandlung, gegebenenfalls
Wartezeit, Wartezeit,
3. Auftreten einer hohen Sterberate. 3. Auftreten einer hohen Sterberate.
KAPITEL II - Betreiber von Lebensmittelunternehmen, die KAPITEL II - Betreiber von Lebensmittelunternehmen, die
Pflanzenerzeugnisse herstellen oder ernten Pflanzenerzeugnisse herstellen oder ernten
Abschnitt I - Allgemeine Bestimmungen über das Führen eines Registers Abschnitt I - Allgemeine Bestimmungen über das Führen eines Registers
Art. 7 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen von Anhang I Teil A Art. 7 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen von Anhang I Teil A
römisch III der oben erwähnten Verordnung (EG) Nr. 852/2004 vom 29. römisch III der oben erwähnten Verordnung (EG) Nr. 852/2004 vom 29.
April 2004 führen die Betreiber von Lebensmittelunternehmen, die April 2004 führen die Betreiber von Lebensmittelunternehmen, die
Pflanzenerzeugnisse herstellen oder ernten, Register über die Pflanzenerzeugnisse herstellen oder ernten, Register über die
Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Bioziden, die in Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Bioziden, die in
strukturierter Form die folgenden Daten enthalten: Nummer des strukturierter Form die folgenden Daten enthalten: Nummer des
Gewächshauses oder der Anbaufläche, Nummer der Partie, Pflanzenkultur, Gewächshauses oder der Anbaufläche, Nummer der Partie, Pflanzenkultur,
Pflanzdatum, Datum der Behandlung, verwendetes Pestizid (vollständige Pflanzdatum, Datum der Behandlung, verwendetes Pestizid (vollständige
Bezeichnung), Dosis pro Hektar, behandelte Fläche, Erntedatum, Datum Bezeichnung), Dosis pro Hektar, behandelte Fläche, Erntedatum, Datum
der Probenentnahme, Analyseergebnis. der Probenentnahme, Analyseergebnis.
§ 2 - Die Anbauflächen oder Gewächshäuser, auf beziehungsweise in § 2 - Die Anbauflächen oder Gewächshäuser, auf beziehungsweise in
denen die Pflanzenkulturen sich befinden, müssen mit einer Nummer denen die Pflanzenkulturen sich befinden, müssen mit einer Nummer
gekennzeichnet werden. gekennzeichnet werden.
§ 3 - Befinden sich mehrere Partien Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse § 3 - Befinden sich mehrere Partien Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse
auf einer Anbaufläche oder in einem Gewächshaus, so werden sie in dem auf einer Anbaufläche oder in einem Gewächshaus, so werden sie in dem
in § 1 erwähnten Register mittels einer Partienummer voneinander in § 1 erwähnten Register mittels einer Partienummer voneinander
unterschieden. unterschieden.
§ 4 - Das in Anhang I Teil A römisch III Nr. 9 Buchstabe c) der oben § 4 - Das in Anhang I Teil A römisch III Nr. 9 Buchstabe c) der oben
genannten Verordnung (EG) Nr. 852/2004 vom 29. April 2004 erwähnte genannten Verordnung (EG) Nr. 852/2004 vom 29. April 2004 erwähnte
Ergebnis der Analysen der Proben, die im Rahmen eines vom Betreiber Ergebnis der Analysen der Proben, die im Rahmen eines vom Betreiber
eines Lebensmittelunternehmens oder seiner Erzeugerorganisation eines Lebensmittelunternehmens oder seiner Erzeugerorganisation
geschaffenen Plans zur Probenentnahme entnommen wurden, muss nur in geschaffenen Plans zur Probenentnahme entnommen wurden, muss nur in
das in § 1 erwähnte Register eingetragen werden, wenn die für die das in § 1 erwähnte Register eingetragen werden, wenn die für die
betreffenden Erzeugnisse zugelassenen Höchstgehalte überschritten betreffenden Erzeugnisse zugelassenen Höchstgehalte überschritten
wurden. wurden.
Abschnitt II - Zusätzliche Massnahmen in Bezug auf die Kontrolle des Abschnitt II - Zusätzliche Massnahmen in Bezug auf die Kontrolle des
Vorhandenseins von Nitraten und Pflanzenschutzmittelrückständen in und Vorhandenseins von Nitraten und Pflanzenschutzmittelrückständen in und
auf einigen Gemüse- und Obstsorten auf einigen Gemüse- und Obstsorten
Art. 8 - Die Partien bestimmter Gewächshausgemüse- oder Obstsorten, Art. 8 - Die Partien bestimmter Gewächshausgemüse- oder Obstsorten,
die vom Minister festgelegt werden, müssen im Rahmen der die vom Minister festgelegt werden, müssen im Rahmen der
Eigenkontrolle einer vor der Ernte durchzuführenden Kontrolle Eigenkontrolle einer vor der Ernte durchzuführenden Kontrolle
unterworfen werden. unterworfen werden.
Die vor der Ernte durchzuführende Kontrolle kann je nach Wahl des Die vor der Ernte durchzuführende Kontrolle kann je nach Wahl des
Erzeugers von einer zugelassenen Erzeugerorganisation, von jeder Erzeugers von einer zugelassenen Erzeugerorganisation, von jeder
anderen zugelassenen Einrichtung oder von der Agentur durchgeführt anderen zugelassenen Einrichtung oder von der Agentur durchgeführt
werden. werden.
Art. 9 - § 1 - Die Kennzeichnungsnummer der Gewächshäuser muss auf Art. 9 - § 1 - Die Kennzeichnungsnummer der Gewächshäuser muss auf
einer ihrer Eingangstüren wischfest angebracht sein. einer ihrer Eingangstüren wischfest angebracht sein.
§ 2 - In das in Artikel 7 § 1 erwähnte Register ist ein Lageplan der § 2 - In das in Artikel 7 § 1 erwähnte Register ist ein Lageplan der
betreffenden Anbauflächen und/oder Gewächshäuser aufzunehmen, auf dem betreffenden Anbauflächen und/oder Gewächshäuser aufzunehmen, auf dem
die jeweiligen Kennzeichnungsnummern vermerkt sind. die jeweiligen Kennzeichnungsnummern vermerkt sind.
Art. 10 - § 1 - Um von der Agentur zugelassen werden zu können, um bei Art. 10 - § 1 - Um von der Agentur zugelassen werden zu können, um bei
den eigenen Mitgliedern Kontrollen vor der Ernte durchzuführen oder den eigenen Mitgliedern Kontrollen vor der Ernte durchzuführen oder
diese ganz oder teilweise von einem Dritten durchführen zu lassen, diese ganz oder teilweise von einem Dritten durchführen zu lassen,
muss die Erzeugerorganisation oder jede andere Einrichtung die muss die Erzeugerorganisation oder jede andere Einrichtung die
folgenden Bedingungen erfüllen: folgenden Bedingungen erfüllen:
1. bei der Agentur einen Antrag zusammen mit allen nötigen Belegen 1. bei der Agentur einen Antrag zusammen mit allen nötigen Belegen
einreichen, der insbesondere folgende Angaben enthält: einreichen, der insbesondere folgende Angaben enthält:
a) die Organisation und, für Erzeugerorganisationen, die a) die Organisation und, für Erzeugerorganisationen, die
Mitgliederliste, Mitgliederliste,
b) die Identität einer natürlichen Person, die von der b) die Identität einer natürlichen Person, die von der
Erzeugerorganisation oder der Einrichtung bestimmt worden ist, um die Erzeugerorganisation oder der Einrichtung bestimmt worden ist, um die
vor der Ernte durchzuführenden Kontrollen zu verfolgen, vor der Ernte durchzuführenden Kontrollen zu verfolgen,
c) die Identität der Personen, die mit der Ausführung von c) die Identität der Personen, die mit der Ausführung von
Probenentnahmen beauftragt werden, Probenentnahmen beauftragt werden,
d) für die Erzeugerorganisationen, gegebenenfalls die Aufgaben in d) für die Erzeugerorganisationen, gegebenenfalls die Aufgaben in
Bezug auf die Ausführung der vor der Ernte durchzuführenden Bezug auf die Ausführung der vor der Ernte durchzuführenden
Kontrollen, mit denen ein Dritter betraut wird. In diesem Fall ist dem Kontrollen, mit denen ein Dritter betraut wird. In diesem Fall ist dem
Antrag eine Kopie einer Vereinbarung mit diesem Dritten beizufügen, in Antrag eine Kopie einer Vereinbarung mit diesem Dritten beizufügen, in
der diese Aufgaben und die Identität der mit ihrer Ausführung der diese Aufgaben und die Identität der mit ihrer Ausführung
beauftragten Personen ausdrücklich beschrieben werden und in der beauftragten Personen ausdrücklich beschrieben werden und in der
ausdrücklich festgelegt wird, dass der Dritte denselben Bedingungen ausdrücklich festgelegt wird, dass der Dritte denselben Bedingungen
und Kontrollen unterworfen ist wie die Erzeugerorganisation, und Kontrollen unterworfen ist wie die Erzeugerorganisation,
2. sich verpflichten, für alle Partien der in Artikel 8 erwähnten 2. sich verpflichten, für alle Partien der in Artikel 8 erwähnten
Sorten die Vorschriften von Artikel 13 §§ 2 bis 4 des vorliegenden Sorten die Vorschriften von Artikel 13 §§ 2 bis 4 des vorliegenden
Erlasses und Artikel 4 des Ministeriellen Erlasses vom 22. Dezember Erlasses und Artikel 4 des Ministeriellen Erlasses vom 22. Dezember
2005 zur Festlegung der Ausführungsmodalitäten in Bezug auf die im 2005 zur Festlegung der Ausführungsmodalitäten in Bezug auf die im
Rahmen der Kontrolle des Vorhandenseins von Nitraten und Rahmen der Kontrolle des Vorhandenseins von Nitraten und
Pflanzenschutzmittelrückständen in und auf einigen Gemüse- und Pflanzenschutzmittelrückständen in und auf einigen Gemüse- und
Obstsorten ergriffenen zusätzlichen Massnahmen einzuhalten, Obstsorten ergriffenen zusätzlichen Massnahmen einzuhalten,
3. sich verpflichten, die Agentur über die Ergebnisse der Analyse der 3. sich verpflichten, die Agentur über die Ergebnisse der Analyse der
Partien, bei denen ein oder mehrere zugelassene Höchstgehalte Partien, bei denen ein oder mehrere zugelassene Höchstgehalte
überschritten werden, und die auferlegten Massnahmen unverzüglich zu überschritten werden, und die auferlegten Massnahmen unverzüglich zu
informieren. informieren.
§ 2 - Die Agentur kann die Zulassung einer Erzeugerorganisation oder § 2 - Die Agentur kann die Zulassung einer Erzeugerorganisation oder
einer Einrichtung entziehen, wenn Verstösse gegen die Bestimmungen des einer Einrichtung entziehen, wenn Verstösse gegen die Bestimmungen des
vorliegenden Erlasses festgestellt werden oder die in § 1 erwähnten vorliegenden Erlasses festgestellt werden oder die in § 1 erwähnten
Bedingungen nicht mehr eingehalten werden. Bedingungen nicht mehr eingehalten werden.
Art. 11 - § 1 - Die Agentur kann sowohl von den Erzeugerorganisationen Art. 11 - § 1 - Die Agentur kann sowohl von den Erzeugerorganisationen
und den Einrichtungen als auch von den Erzeugern alle notwendigen und den Einrichtungen als auch von den Erzeugern alle notwendigen
Informationen in Bezug auf die vor der Ernte durchzuführenden Informationen in Bezug auf die vor der Ernte durchzuführenden
Kontrollen einfordern. Kontrollen einfordern.
§ 2 - Jede Erzeugerorganisation oder jede andere zugelassene § 2 - Jede Erzeugerorganisation oder jede andere zugelassene
Einrichtung notifiziert der Agentur unverzüglich und spontan die Einrichtung notifiziert der Agentur unverzüglich und spontan die
Kennzeichnung jeder Partie Gemüse- oder Obstsorte, die keine Kennzeichnung jeder Partie Gemüse- oder Obstsorte, die keine
Vermarktungszulassung erhalten hat oder für die die auferlegten Vermarktungszulassung erhalten hat oder für die die auferlegten
Massnahmen nicht ergriffen wurden, sowie die Registrierungsnummer des Massnahmen nicht ergriffen wurden, sowie die Registrierungsnummer des
betreffenden Erzeugers. betreffenden Erzeugers.
Art. 12 - Es ist verboten, Partien der in Artikel 8 erwähnten Sorten Art. 12 - Es ist verboten, Partien der in Artikel 8 erwähnten Sorten
zu vermarkten, zu vermarkten,
1. ohne von einer zugelassenen Erzeugerorganisation, einer 1. ohne von einer zugelassenen Erzeugerorganisation, einer
zugelassenen Einrichtung oder der Agentur die Erlaubnis für die Ernte zugelassenen Einrichtung oder der Agentur die Erlaubnis für die Ernte
erhalten zu haben, erhalten zu haben,
2. ohne die in Artikel 13 §§ 4 und 5 erwähnten Massnahmen ergriffen zu 2. ohne die in Artikel 13 §§ 4 und 5 erwähnten Massnahmen ergriffen zu
haben, die von einer zugelassenen Erzeugerorganisation, einer haben, die von einer zugelassenen Erzeugerorganisation, einer
zugelassenen Einrichtung oder der Agentur auferlegt wurden. zugelassenen Einrichtung oder der Agentur auferlegt wurden.
Art. 13 - § 1 - Im Hinblick auf die vor der Ernte durchzuführende Art. 13 - § 1 - Im Hinblick auf die vor der Ernte durchzuführende
Kontrolle muss die Ernte jeder Partie der in Artikel 8 erwähnten Kontrolle muss die Ernte jeder Partie der in Artikel 8 erwähnten
Sorten wie folgt im Voraus notifiziert werden: Sorten wie folgt im Voraus notifiziert werden:
a) Die Betreiber von Lebensmittelunternehmen, die nicht einer gemäss a) Die Betreiber von Lebensmittelunternehmen, die nicht einer gemäss
Artikel 10 zugelassenen Erzeugerorganisation angeschlossen sind, Artikel 10 zugelassenen Erzeugerorganisation angeschlossen sind,
informieren eine gemäss Artikel 10 zugelassene Einrichtung nach den informieren eine gemäss Artikel 10 zugelassene Einrichtung nach den
von dieser Einrichtung festgelegten Vorschriften über das vorgesehene von dieser Einrichtung festgelegten Vorschriften über das vorgesehene
Erntedatum. Erntedatum.
b) Die Betreiber, die die vor der Ernte durchzuführende Kontrolle von b) Die Betreiber, die die vor der Ernte durchzuführende Kontrolle von
der Agentur ausführen lassen, informieren die Agentur hierüber der Agentur ausführen lassen, informieren die Agentur hierüber
schriftlich mindestens zehn Tage vor dem vorgesehenen Erntedatum. schriftlich mindestens zehn Tage vor dem vorgesehenen Erntedatum.
c) Die Betreiber von Lebensmittelunternehmen, die einer gemäss Artikel c) Die Betreiber von Lebensmittelunternehmen, die einer gemäss Artikel
10 zugelassenen Erzeugerorganisation angeschlossen sind, informieren 10 zugelassenen Erzeugerorganisation angeschlossen sind, informieren
diese nach den von dieser Erzeugerorganisation festgelegten diese nach den von dieser Erzeugerorganisation festgelegten
Vorschriften über das vorgesehene Erntedatum. Vorschriften über das vorgesehene Erntedatum.
§ 2 - Binnen drei Werktagen ab dem Tag der Notifizierung oder § 2 - Binnen drei Werktagen ab dem Tag der Notifizierung oder
frühestens zehn Tage vor dem mitgeteilten Erntedatum werden den frühestens zehn Tage vor dem mitgeteilten Erntedatum werden den
gemeldeten Partien Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse gemäss den vom gemeldeten Partien Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse gemäss den vom
Minister festgelegten Modalitäten Proben entnommen. Minister festgelegten Modalitäten Proben entnommen.
§ 3 - Die im Rahmen der Regelung der vor der Ernte durchzuführenden § 3 - Die im Rahmen der Regelung der vor der Ernte durchzuführenden
Kontrollen entnommenen Proben werden in einem von der Agentur Kontrollen entnommenen Proben werden in einem von der Agentur
zugelassenen Labor auf Rückstände hin analysiert, die von der Agentur zugelassenen Labor auf Rückstände hin analysiert, die von der Agentur
festgelegt wurden. festgelegt wurden.
§ 4 - Binnen sieben Tagen ab dem Tag der Probenentnahme wird dem § 4 - Binnen sieben Tagen ab dem Tag der Probenentnahme wird dem
Erzeuger das Analyseergebnis sowie das weitere Verfahren entweder von Erzeuger das Analyseergebnis sowie das weitere Verfahren entweder von
der zugelassenen Erzeugerorganisation, der er angeschlossen ist, einer der zugelassenen Erzeugerorganisation, der er angeschlossen ist, einer
zugelassenen Einrichtung oder der Agentur mitgeteilt. zugelassenen Einrichtung oder der Agentur mitgeteilt.
§ 5 - Wenn der Gehalt an Rückständen den zugelassenen Höchstgehalt § 5 - Wenn der Gehalt an Rückständen den zugelassenen Höchstgehalt
nicht überschreitet, wird die Ernte unverzüglich erlaubt. nicht überschreitet, wird die Ernte unverzüglich erlaubt.
Bei einem Gehalt an Rückständen zwischen dem zugelassenen Höchstgehalt Bei einem Gehalt an Rückständen zwischen dem zugelassenen Höchstgehalt
und dem doppelten Wert dieses Höchstgehaltes wird: und dem doppelten Wert dieses Höchstgehaltes wird:
- sofern es sich um einen Rückstand handelt, dessen Gehalt sich - sofern es sich um einen Rückstand handelt, dessen Gehalt sich
normalerweise in dem Masse, in dem die Pflanzenkultur wächst, normalerweise in dem Masse, in dem die Pflanzenkultur wächst,
ausreichend verringert, eine zusätzliche Wartezeit vor der Ernte, die ausreichend verringert, eine zusätzliche Wartezeit vor der Ernte, die
von der Agentur unter Berücksichtigung des zu erwartenden Wachstums von der Agentur unter Berücksichtigung des zu erwartenden Wachstums
der Pflanzenkultur festgelegt wird, angeordnet, der Pflanzenkultur festgelegt wird, angeordnet,
- sofern es sich um einen Rückstand handelt, dessen Gehalt sich in dem - sofern es sich um einen Rückstand handelt, dessen Gehalt sich in dem
Masse, in dem die Pflanzenkultur wächst, nicht oder nicht ausreichend Masse, in dem die Pflanzenkultur wächst, nicht oder nicht ausreichend
verringert, eine neue vor der Ernte durchzuführende Kontrolle verringert, eine neue vor der Ernte durchzuführende Kontrolle
angeordnet. angeordnet.
Ab einem Gehalt an Rückständen, der dem Doppelten oder mehr als dem Ab einem Gehalt an Rückständen, der dem Doppelten oder mehr als dem
Doppelten des zugelassenen Höchstgehalts entspricht, wird stets eine Doppelten des zugelassenen Höchstgehalts entspricht, wird stets eine
neue vor der Ernte durchzuführende Kontrolle angeordnet. neue vor der Ernte durchzuführende Kontrolle angeordnet.
KAPITEL III - Allgemeine Hygienevorschriften für alle Betreiber von KAPITEL III - Allgemeine Hygienevorschriften für alle Betreiber von
Lebensmittelunternehmen (ausser wenn Anhang I der oben erwähnten Lebensmittelunternehmen (ausser wenn Anhang I der oben erwähnten
Verordnung (EG) Nr. 852/2004 vom 29. April 2004 Anwendung findet) Verordnung (EG) Nr. 852/2004 vom 29. April 2004 Anwendung findet)
Art. 14 - Die Betreiber von Lebensmittelunternehmen (ausser wenn Art. 14 - Die Betreiber von Lebensmittelunternehmen (ausser wenn
Anhang I der oben erwähnten Verordnung (EG) Nr. 852/2004 vom 29. April Anhang I der oben erwähnten Verordnung (EG) Nr. 852/2004 vom 29. April
2004 Anwendung findet) müssen die einschlägigen Hygienevorschriften 2004 Anwendung findet) müssen die einschlägigen Hygienevorschriften
von Anlage I einhalten. von Anlage I einhalten.
TITEL III - Bestimmungen in Bezug auf die direkte Lieferung kleiner TITEL III - Bestimmungen in Bezug auf die direkte Lieferung kleiner
Mengen pflanzlicher Primärerzeugnisse durch den Erzeuger an den Mengen pflanzlicher Primärerzeugnisse durch den Erzeuger an den
Endverbraucher Endverbraucher
Art. 15 - Unter kleinen Mengen versteht man: Art. 15 - Unter kleinen Mengen versteht man:
- den jährlichen Ertrag einer Fläche von 50 Ar Kartoffeln - den jährlichen Ertrag einer Fläche von 50 Ar Kartoffeln
und/oder und/oder
- den jährlichen Ertrag einer Fläche von 10 Ar pro angebaute Gemüse- - den jährlichen Ertrag einer Fläche von 10 Ar pro angebaute Gemüse-
oder Obstsorte bei einer maximalen Gesamtfläche von 50 Ar. oder Obstsorte bei einer maximalen Gesamtfläche von 50 Ar.
Art. 16 - § 1 - Der Erzeuger, der kleine Mengen pflanzlicher Art. 16 - § 1 - Der Erzeuger, der kleine Mengen pflanzlicher
Primärerzeugnisse direkt an den Endverbraucher liefert, muss ein Primärerzeugnisse direkt an den Endverbraucher liefert, muss ein
Register über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Bioziden Register über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Bioziden
führen, das folgende Daten enthält: Pflanzenkultur, Pflanzdatum, Datum führen, das folgende Daten enthält: Pflanzenkultur, Pflanzdatum, Datum
der Behandlung, verwendetes Pestizid (vollständige Bezeichnung), Dosis der Behandlung, verwendetes Pestizid (vollständige Bezeichnung), Dosis
pro Hektar, behandelte Fläche. pro Hektar, behandelte Fläche.
§ 2 - Wurde eine Probe entnommen, so ist das Analyseergebnis ebenfalls § 2 - Wurde eine Probe entnommen, so ist das Analyseergebnis ebenfalls
in das in § 1 erwähnte Register einzutragen. in das in § 1 erwähnte Register einzutragen.
Art. 17 - Die kleinen Mengen pflanzlicher Primärerzeugnisse, die der Art. 17 - Die kleinen Mengen pflanzlicher Primärerzeugnisse, die der
Erzeuger direkt an den Endverbraucher liefert, müssen den Erzeuger direkt an den Endverbraucher liefert, müssen den
Hygienevorschriften in Anhang I Teil A römisch II Nr. 5 der oben Hygienevorschriften in Anhang I Teil A römisch II Nr. 5 der oben
erwähnten Verordnung (EG) Nr. 852/2004 vom 29. April 2004 entsprechen. erwähnten Verordnung (EG) Nr. 852/2004 vom 29. April 2004 entsprechen.
TITEL IV - Abänderungsbestimmungen TITEL IV - Abänderungsbestimmungen
Art. 18 - Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 10. August 1998 zur Art. 18 - Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 10. August 1998 zur
Festlegung bestimmter Vorschriften für die gesundheitliche Einstufung Festlegung bestimmter Vorschriften für die gesundheitliche Einstufung
des Geflügels wird wie folgt ersetzt: des Geflügels wird wie folgt ersetzt:
« Art. 7 - § 1 - Der Verantwortliche führt ein Betriebsregister, in « Art. 7 - § 1 - Der Verantwortliche führt ein Betriebsregister, in
dem pro Produktionsdurchgang die Angaben gemäss der Liste in Anlage I dem pro Produktionsdurchgang die Angaben gemäss der Liste in Anlage I
vermerkt werden müssen. Dieses Register wird mindestens fünf Jahre vermerkt werden müssen. Dieses Register wird mindestens fünf Jahre
lang aufbewahrt. lang aufbewahrt.
§ 2 - Der Minister kann Anlage I abändern. » § 2 - Der Minister kann Anlage I abändern. »
Art. 19 - Anlage I zum selben Erlass wird durch Anlage III zum Art. 19 - Anlage I zum selben Erlass wird durch Anlage III zum
vorliegenden Erlass ersetzt. vorliegenden Erlass ersetzt.
TITEL V - Aufhebungsbestimmungen TITEL V - Aufhebungsbestimmungen
Art. 20 - Es werden aufgehoben: Art. 20 - Es werden aufgehoben:
1. der Königliche Erlass vom 7. Februar 1997 über die allgemeine 1. der Königliche Erlass vom 7. Februar 1997 über die allgemeine
Lebensmittelhygiene, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 22. Lebensmittelhygiene, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 22.
Dezember 1997, 14. Juli 1998, 14. Januar 2002 und 3. Juni 2004, Dezember 1997, 14. Juli 1998, 14. Januar 2002 und 3. Juni 2004,
2. der Königliche Erlass vom 16. Januar 1998 über zusätzliche 2. der Königliche Erlass vom 16. Januar 1998 über zusätzliche
Massnahmen in Bezug auf die Kontrolle des Vorhandenseins von Nitraten Massnahmen in Bezug auf die Kontrolle des Vorhandenseins von Nitraten
und Pflanzenschutzmittelrückständen in und auf einigen Gemüse- und und Pflanzenschutzmittelrückständen in und auf einigen Gemüse- und
Obstsorten. Obstsorten.
TITEL VI - Schlussbestimmungen TITEL VI - Schlussbestimmungen
Art. 21 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. Art. 21 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
Art. 22 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Art. 22 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die
Volksgesundheit gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Volksgesundheit gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden
Erlasses beauftragt. Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 22. Dezember 2005 Gegeben zu Brüssel, den 22. Dezember 2005
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
Anlage I Anlage I
Allgemeine Hygienevorschriften für alle Betreiber von Allgemeine Hygienevorschriften für alle Betreiber von
Lebensmittelunternehmen Lebensmittelunternehmen
(ausser wenn Anhang I der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 852/2004 (ausser wenn Anhang I der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 852/2004
vom 29. April 2004 Anwendung findet) vom 29. April 2004 Anwendung findet)
KAPITEL I - Allgemeine Vorschriften für Betriebsstätten, in denen mit KAPITEL I - Allgemeine Vorschriften für Betriebsstätten, in denen mit
Lebensmitteln umgegangen wird (ausgenommen die Anlagen gemäss Kapitel Lebensmitteln umgegangen wird (ausgenommen die Anlagen gemäss Kapitel
III) III)
1. Heissluft-Handtrockneranlagen in Betriebsstätten, in denen mit 1. Heissluft-Handtrockneranlagen in Betriebsstätten, in denen mit
unverpackten oder ungeschützten Lebensmitteln umgegangen wird, sind unverpackten oder ungeschützten Lebensmitteln umgegangen wird, sind
verboten. verboten.
2. Das Personal muss über Mittel zum Händewaschen verfügen, die mit 2. Das Personal muss über Mittel zum Händewaschen verfügen, die mit
Wasserhähnen ausgestattet sind, die so gestaltet sind, dass die Wasserhähnen ausgestattet sind, die so gestaltet sind, dass die
Ausbreitung von Schmutz verhindert wird. Es müssen genügend Ausbreitung von Schmutz verhindert wird. Es müssen genügend
Handwaschbecken in Nähe der Toiletten vorhanden sein. Handwaschbecken in Nähe der Toiletten vorhanden sein.
3. Desinfektionsmittel und ähnliche Mittel müssen vom Minister 3. Desinfektionsmittel und ähnliche Mittel müssen vom Minister
zugelassen werden und so verwendet werden, dass sie keine Auswirkungen zugelassen werden und so verwendet werden, dass sie keine Auswirkungen
auf die Geräte, das Material, die Ausgangserzeugnisse und die im auf die Geräte, das Material, die Ausgangserzeugnisse und die im
vorliegenden Erlass erwähnten Lebensmittel haben. vorliegenden Erlass erwähnten Lebensmittel haben.
4. Pestizide, Insektenvertilgungsmittel und andere mehr oder weniger 4. Pestizide, Insektenvertilgungsmittel und andere mehr oder weniger
giftige Substanzen müssen in abschliessbaren Räumen oder Schränken giftige Substanzen müssen in abschliessbaren Räumen oder Schränken
zwischengelagert werden. Es darf nicht die Gefahr bestehen, dass die zwischengelagert werden. Es darf nicht die Gefahr bestehen, dass die
Lebensmittel durch die Verwendung dieser Erzeugnisse verschmutzt Lebensmittel durch die Verwendung dieser Erzeugnisse verschmutzt
werden. Sie müssen gemäss den Vorschriften des Erzeugers gebraucht werden. Sie müssen gemäss den Vorschriften des Erzeugers gebraucht
werden. werden.
5. Wenn die Menge der behandelten Erzeugnisse die regelmässige oder 5. Wenn die Menge der behandelten Erzeugnisse die regelmässige oder
permanente Anwesenheit der Agentur erforderlich macht, müssen die permanente Anwesenheit der Agentur erforderlich macht, müssen die
Niederlassungen über eine ausreichend ausgestattete und abschliessbare Niederlassungen über eine ausreichend ausgestattete und abschliessbare
Räumlichkeit oder Vorrichtung verfügen, die ausschliesslich der Räumlichkeit oder Vorrichtung verfügen, die ausschliesslich der
Agentur zur Verfügung steht. Agentur zur Verfügung steht.
6. In den Niederlassungen müssen ausreichend Platz und Vorrichtungen 6. In den Niederlassungen müssen ausreichend Platz und Vorrichtungen
vorhanden sein, die es ermöglichen, die amtliche Kontrolle jederzeit vorhanden sein, die es ermöglichen, die amtliche Kontrolle jederzeit
wirksam durchzuführen. wirksam durchzuführen.
KAPITEL II - Besondere Vorschriften für Verkaufsautomaten KAPITEL II - Besondere Vorschriften für Verkaufsautomaten
1. Auf dem Verkaufsautomaten müssen an einer gut sichtbaren Stelle der 1. Auf dem Verkaufsautomaten müssen an einer gut sichtbaren Stelle der
Name oder Firmenname, die Anschrift in Belgien und gegebenenfalls die Name oder Firmenname, die Anschrift in Belgien und gegebenenfalls die
Telefonnummer der Person oder des Betriebs angebracht sein, die/der Telefonnummer der Person oder des Betriebs angebracht sein, die/der
für die Funktionstüchtigkeit und die Wartung des Gerätes für die Funktionstüchtigkeit und die Wartung des Gerätes
verantwortlich ist. verantwortlich ist.
2. Wenn die Temperatur, bei der die Lebensmittel aufbewahrt werden 2. Wenn die Temperatur, bei der die Lebensmittel aufbewahrt werden
müssen, nicht mehr eingehalten wird, muss der Verkauf der Lebensmittel müssen, nicht mehr eingehalten wird, muss der Verkauf der Lebensmittel
durch eine automatische Sperre des Gerätes oder eine gleichwertige von durch eine automatische Sperre des Gerätes oder eine gleichwertige von
der Agentur genehmigte Methode verhindert werden. Das Gerät darf erst der Agentur genehmigte Methode verhindert werden. Das Gerät darf erst
erneut benutzt werden, nachdem alle enthaltenen Lebensmittel entfernt erneut benutzt werden, nachdem alle enthaltenen Lebensmittel entfernt
und für den menschlichen Verzehr unbrauchbar gemacht wurden. und für den menschlichen Verzehr unbrauchbar gemacht wurden.
KAPITEL III - Transport KAPITEL III - Transport
Besondere Hygiene für die Beförderung von bestimmten Lebensmitteln als Besondere Hygiene für die Beförderung von bestimmten Lebensmitteln als
Massengut Massengut
1. Abweichend von Anhang II Kapitel IV Nr. 4 der vorerwähnten 1. Abweichend von Anhang II Kapitel IV Nr. 4 der vorerwähnten
Verordnung (EG) Nr. 852/2004 vom 29. April 2004 dürfen flüssige Öle Verordnung (EG) Nr. 852/2004 vom 29. April 2004 dürfen flüssige Öle
oder Fette, die zur Verarbeitung und für den menschlichen Verzehr oder Fette, die zur Verarbeitung und für den menschlichen Verzehr
bestimmt sind oder hierfür in Frage kommen, als Massengut auf dem bestimmt sind oder hierfür in Frage kommen, als Massengut auf dem
Seeweg in Tanks befördert werden, die nicht ausschliesslich für die Seeweg in Tanks befördert werden, die nicht ausschliesslich für die
Beförderung von Lebensmitteln bestimmt sind, unter folgenden Beförderung von Lebensmitteln bestimmt sind, unter folgenden
Voraussetzungen: Voraussetzungen:
a) Die Öle oder Fette müssen in Tanks aus rostfreiem Stahl oder in a) Die Öle oder Fette müssen in Tanks aus rostfreiem Stahl oder in
Tanks mit einer Epoxidharz- oder technisch gleichwertigen Beschichtung Tanks mit einer Epoxidharz- oder technisch gleichwertigen Beschichtung
befördert werden. Bei der unmittelbar zuvor in dem betreffenden Tank befördert werden. Bei der unmittelbar zuvor in dem betreffenden Tank
beförderten Ladung muss es sich um ein Lebensmittel oder um eine beförderten Ladung muss es sich um ein Lebensmittel oder um eine
Ladung handeln, die in der Liste der zulässigen vorherigen Ladungen Ladung handeln, die in der Liste der zulässigen vorherigen Ladungen
der Anlage II aufgeführt ist. der Anlage II aufgeführt ist.
b) Werden Öle oder Fette in Tanks aus anderen als in Buchstabe a) b) Werden Öle oder Fette in Tanks aus anderen als in Buchstabe a)
aufgeführten Materialien befördert, muss es sich bei den drei zuvor in aufgeführten Materialien befördert, muss es sich bei den drei zuvor in
diesen Tanks beförderten Ladungen um Lebensmittel oder um eine Ladung diesen Tanks beförderten Ladungen um Lebensmittel oder um eine Ladung
handeln, die in der Liste der zulässigen vorherigen Ladungen der handeln, die in der Liste der zulässigen vorherigen Ladungen der
Anlage II aufgeführt ist. Anlage II aufgeführt ist.
2. Abweichend von Anhang II Kapitel IV Nr. 4 der vorerwähnten 2. Abweichend von Anhang II Kapitel IV Nr. 4 der vorerwähnten
Verordnung (EG) Nr. 852/2004 vom 29. April 2004 dürfen flüssige Öle Verordnung (EG) Nr. 852/2004 vom 29. April 2004 dürfen flüssige Öle
oder Fette, die nicht weiterverarbeitet werden und für den oder Fette, die nicht weiterverarbeitet werden und für den
menschlichen Verzehr bestimmt sind oder in Frage kommen, als Massengut menschlichen Verzehr bestimmt sind oder in Frage kommen, als Massengut
auf dem Seeweg in Tanks befördert werden, die nicht ausschliesslich auf dem Seeweg in Tanks befördert werden, die nicht ausschliesslich
für die Beförderung von Lebensmitteln bestimmt sind, unter folgenden für die Beförderung von Lebensmitteln bestimmt sind, unter folgenden
Voraussetzungen: Voraussetzungen:
a) Der Tank muss aus rostfreiem Stahl hergestellt oder mit einer a) Der Tank muss aus rostfreiem Stahl hergestellt oder mit einer
Epoxidharz- oder technisch gleichwertigen Beschichtung versehen sein Epoxidharz- oder technisch gleichwertigen Beschichtung versehen sein
und und
b) bei den drei zuvor im Tank beförderten Ladungen muss es sich um b) bei den drei zuvor im Tank beförderten Ladungen muss es sich um
Lebensmittel handeln. Lebensmittel handeln.
3. Der Kapitän des Schiffes, das in Tanks flüssige Öle und Fette als 3. Der Kapitän des Schiffes, das in Tanks flüssige Öle und Fette als
Massengut befördert, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind Massengut befördert, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind
oder in Frage kommen, muss genaue Belege über die drei zuvor in diesen oder in Frage kommen, muss genaue Belege über die drei zuvor in diesen
Tanks beförderten Ladungen sowie über die Wirksamkeit des zwischen den Tanks beförderten Ladungen sowie über die Wirksamkeit des zwischen den
Ladungen angewandten Reinigungsverfahrens mit sich führen. Ladungen angewandten Reinigungsverfahrens mit sich führen.
Im Falle einer Umladung muss der Kapitän des Empfängerschiffes Im Falle einer Umladung muss der Kapitän des Empfängerschiffes
zusätzlich zu den oben erwähnten Dokumenten genaue Belege über das zusätzlich zu den oben erwähnten Dokumenten genaue Belege über das
zwischen den Ladungen auf dem anderen Schiff angewandte zwischen den Ladungen auf dem anderen Schiff angewandte
Reinigungsverfahren sowie darüber mit sich führen, dass die Reinigungsverfahren sowie darüber mit sich führen, dass die
Beförderung des flüssigen Öls oder Fettes als Massengut während der Beförderung des flüssigen Öls oder Fettes als Massengut während der
vorherigen Beförderung den Bestimmungen der Nummern 1 und 2 entsprach. vorherigen Beförderung den Bestimmungen der Nummern 1 und 2 entsprach.
Auf Anfrage muss der Kapitän des Schiffes den von der Agentur mit der Auf Anfrage muss der Kapitän des Schiffes den von der Agentur mit der
Kontrolle beauftragten Personen die oben erwähnten Belege vorlegen. Kontrolle beauftragten Personen die oben erwähnten Belege vorlegen.
4. Abweichend von Anhang II Kapitel IV Nr. 4 der vorerwähnten 4. Abweichend von Anhang II Kapitel IV Nr. 4 der vorerwähnten
Verordnung (EG) Nr. 852/2004 vom 29. April 2004 darf Rohzucker, der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 vom 29. April 2004 darf Rohzucker, der
ohne eine vollständige und ordnungsgemässe Raffination nicht für den ohne eine vollständige und ordnungsgemässe Raffination nicht für den
menschlichen Verzehr bestimmt ist noch als Lebensmittelzutat verwendet menschlichen Verzehr bestimmt ist noch als Lebensmittelzutat verwendet
werden soll, in nicht ausschliesslich für die Beförderung von werden soll, in nicht ausschliesslich für die Beförderung von
Lebensmitteln bestimmten Transportgefässen und/oder Behältern/Tanks Lebensmitteln bestimmten Transportgefässen und/oder Behältern/Tanks
als Massengut auf See befördert werden unter folgenden als Massengut auf See befördert werden unter folgenden
Voraussetzungen: Voraussetzungen:
a) Vor dem Laden des Rohzuckers ist das Transportgefäss und/oder der a) Vor dem Laden des Rohzuckers ist das Transportgefäss und/oder der
Behälter/Tank gründlich zu reinigen, um ihn von Rückständen der zuvor Behälter/Tank gründlich zu reinigen, um ihn von Rückständen der zuvor
beförderten Ladung und sonstigen Verunreinigungen zu befreien; das beförderten Ladung und sonstigen Verunreinigungen zu befreien; das
Transportgefäss und/oder der Behälter/Tank ist zu inspizieren, um Transportgefäss und/oder der Behälter/Tank ist zu inspizieren, um
festzustellen, ob die genannten Rückstände ordnungsgemäss entfernt festzustellen, ob die genannten Rückstände ordnungsgemäss entfernt
worden sind. Diese Reinigungsphase wird als kritischer Kontrollpunkt worden sind. Diese Reinigungsphase wird als kritischer Kontrollpunkt
im Sinne von Artikel 5 Nr. 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. im Sinne von Artikel 5 Nr. 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr.
852/2004 vom 29. April 2004 betrachtet. 852/2004 vom 29. April 2004 betrachtet.
b) Die Ladung unmittelbar vor dem Rohzucker darf kein Flüssigmassengut b) Die Ladung unmittelbar vor dem Rohzucker darf kein Flüssigmassengut
gewesen sein. gewesen sein.
c) Der Rohrzucker ist einer vollständigen und ordnungsgemässen c) Der Rohrzucker ist einer vollständigen und ordnungsgemässen
Raffination zu unterziehen, bevor er zur Verwendung als Lebensmittel Raffination zu unterziehen, bevor er zur Verwendung als Lebensmittel
oder als Lebensmittelzutat als geeignet betrachtet wird. oder als Lebensmittelzutat als geeignet betrachtet wird.
5. Das für die Beförderung von Rohzucker auf See zuständige 5. Das für die Beförderung von Rohzucker auf See zuständige
Unternehmen bewahrt die Unterlagen mit detaillierten Angaben über die Unternehmen bewahrt die Unterlagen mit detaillierten Angaben über die
in dem jeweiligen Transportgefäss und/oder Behälter/Tank unmittelbar in dem jeweiligen Transportgefäss und/oder Behälter/Tank unmittelbar
zuvor beförderte Ladung sowie über Art und Gründlichkeit des vor der zuvor beförderte Ladung sowie über Art und Gründlichkeit des vor der
Beförderung von Rohzucker angewendeten Reinigungsverfahrens auf. Beförderung von Rohzucker angewendeten Reinigungsverfahrens auf.
Die Unterlagen müssen die Sendung auf allen Etappen der Beförderung Die Unterlagen müssen die Sendung auf allen Etappen der Beförderung
zur Raffinerie begleiten, und eine Kopie ist von der Raffinerie zur Raffinerie begleiten, und eine Kopie ist von der Raffinerie
aufzubewahren. Auf den Unterlagen ist gut sichtbar und unverwischbar aufzubewahren. Auf den Unterlagen ist gut sichtbar und unverwischbar
der Satz anzubringen: « Dieses Erzeugnis ist erst nach vollständiger der Satz anzubringen: « Dieses Erzeugnis ist erst nach vollständiger
und ordnungsgemässer Raffination für den menschlichen Verzehr geeignet und ordnungsgemässer Raffination für den menschlichen Verzehr geeignet
». ».
Das für die Beförderung und/oder Raffination von Rohzucker zuständige Das für die Beförderung und/oder Raffination von Rohzucker zuständige
Unternehmen legt den von der Agentur mit der Kontrolle beauftragten Unternehmen legt den von der Agentur mit der Kontrolle beauftragten
Personen auf Verlangen die oben erwähnten Unterlagen vor. Personen auf Verlangen die oben erwähnten Unterlagen vor.
KAPITEL IV - Lebensmittelabfälle KAPITEL IV - Lebensmittelabfälle
Im Gaststättengewerbe dürfen Lebensmittelabfälle von Tellern, Gläsern, Im Gaststättengewerbe dürfen Lebensmittelabfälle von Tellern, Gläsern,
Tassen oder Schüsseln, die dem Verbraucher serviert worden sind, nicht Tassen oder Schüsseln, die dem Verbraucher serviert worden sind, nicht
für den menschlichen Verbrauch verwendet werden. für den menschlichen Verbrauch verwendet werden.
KAPITEL V - Persönliche Hygiene KAPITEL V - Persönliche Hygiene
1. Die in die Erzeugung, Behandlung, Verarbeitung von und den Umgang 1. Die in die Erzeugung, Behandlung, Verarbeitung von und den Umgang
mit Lebensmitteln eingebundenen Personen müssen mittels einer mit Lebensmitteln eingebundenen Personen müssen mittels einer
ärztlichen Bescheinigung nachweisen, dass nichts ihrer Beschäftigung ärztlichen Bescheinigung nachweisen, dass nichts ihrer Beschäftigung
in diesem Sektor entgegensteht. in diesem Sektor entgegensteht.
2. In allen vom Personal benutzten Toiletten ist gut sichtbar und 2. In allen vom Personal benutzten Toiletten ist gut sichtbar und
unverwischbar der Hinweis anzubringen, dass das Händewaschen nach unverwischbar der Hinweis anzubringen, dass das Händewaschen nach
Benutzung der Toiletten obligatorisch ist. In diesem Hinweis ist auf Benutzung der Toiletten obligatorisch ist. In diesem Hinweis ist auf
den vorliegenden Erlass zu verweisen. den vorliegenden Erlass zu verweisen.
KAPITEL VI - Lebensmittelbestimmungen KAPITEL VI - Lebensmittelbestimmungen
1. Haustiere dürfen nicht an Orte gelangen, an denen Lebensmittel 1. Haustiere dürfen nicht an Orte gelangen, an denen Lebensmittel
behandelt, gelagert oder an denen mit ihnen umgegangen wird. behandelt, gelagert oder an denen mit ihnen umgegangen wird.
Dieses Verbot findet keine Anwendung auf: Dieses Verbot findet keine Anwendung auf:
- Heimtiere, die in Räume oder Teile von Räumen gebracht werden, die - Heimtiere, die in Räume oder Teile von Räumen gebracht werden, die
ausschliesslich für den Verbrauch von Lebensmitteln benutzt werden, ausschliesslich für den Verbrauch von Lebensmitteln benutzt werden,
sofern die Tiere keine Ansteckungsgefahr darstellen, sofern die Tiere keine Ansteckungsgefahr darstellen,
- abgerichtete oder abzurichtende Hunde, die sehbehinderte und - abgerichtete oder abzurichtende Hunde, die sehbehinderte und
bewegungsbehinderte Personen bei ihrer Fortbewegung unterstützen bewegungsbehinderte Personen bei ihrer Fortbewegung unterstützen
sollen, ausschliesslich in den Räumen, in denen Lebensmittel sollen, ausschliesslich in den Räumen, in denen Lebensmittel
vermarktet werden. Der Abrichter muss eine zu diesem Zweck vermarktet werden. Der Abrichter muss eine zu diesem Zweck
ausgestellte Bescheinigung vorlegen können, ausgestellte Bescheinigung vorlegen können,
2. Wenn Lebensmittel aufgewärmt, warm gehalten oder warm serviert 2. Wenn Lebensmittel aufgewärmt, warm gehalten oder warm serviert
werden müssen, muss das Aufwärmen schnell erfolgen und die werden müssen, muss das Aufwärmen schnell erfolgen und die
Lebensmittel konstant auf einer Temperatur von 65°C gehalten werden. Lebensmittel konstant auf einer Temperatur von 65°C gehalten werden.
3. Besondere Hygieneanforderungen in Ladenlokalen 3. Besondere Hygieneanforderungen in Ladenlokalen
a) Unverpackte Lebensmittel, mit Ausnahme von frischem Obst und a) Unverpackte Lebensmittel, mit Ausnahme von frischem Obst und
frischem Gemüse, müssen so zum Kauf angeboten werden, dass sie nicht frischem Gemüse, müssen so zum Kauf angeboten werden, dass sie nicht
von Verbrauchern angefasst werden können. Diese Bestimmung findet von Verbrauchern angefasst werden können. Diese Bestimmung findet
keine Anwendung auf den Selbstbedienungsverkauf, sofern geeignete keine Anwendung auf den Selbstbedienungsverkauf, sofern geeignete
Massnahmen ergriffen werden, um eine Verunreinigung oder einen Verderb Massnahmen ergriffen werden, um eine Verunreinigung oder einen Verderb
durch die Öffentlichkeit zu vermeiden. durch die Öffentlichkeit zu vermeiden.
b) Bei ungeschnittenem und unverpacktem Brot sowie unverpackter b) Bei ungeschnittenem und unverpacktem Brot sowie unverpackter
Feinbackware, wie im Königlichen Erlass vom 2. September 1985 über Feinbackware, wie im Königlichen Erlass vom 2. September 1985 über
Brot und andere Backwaren erwähnt, mit Ausnahme von Erzeugnissen, die Brot und andere Backwaren erwähnt, mit Ausnahme von Erzeugnissen, die
Konditoreicreme enthalten und im Selbstbedienungsverkauf angeboten Konditoreicreme enthalten und im Selbstbedienungsverkauf angeboten
werden sollen, sind folgende Massnahmen (oder jedes andere werden sollen, sind folgende Massnahmen (oder jedes andere
gleichwertige Verfahren, durch das dieselben Ergebnisse erzielt gleichwertige Verfahren, durch das dieselben Ergebnisse erzielt
werden) zu ergreifen: werden) zu ergreifen:
i) Diese Erzeugnisse müssen in Möbeln zum Kauf angeboten werden, die i) Diese Erzeugnisse müssen in Möbeln zum Kauf angeboten werden, die
mit Klappfenstern geschützt und, falls nötig, mit Zangen ausgestattet mit Klappfenstern geschützt und, falls nötig, mit Zangen ausgestattet
sind. sind.
ii) Auf den Fenstern muss ein Hinweis angebracht sein, wie die ii) Auf den Fenstern muss ein Hinweis angebracht sein, wie die
Verbraucher sich auf hygienische Art und Weise bedienen sollen. Verbraucher sich auf hygienische Art und Weise bedienen sollen.
iii) Diese Erzeugnisse müssen so zum Kauf angeboten werden, dass ein iii) Diese Erzeugnisse müssen so zum Kauf angeboten werden, dass ein
Verantwortlicher darüber wachen kann, dass kein Missbrauch Verantwortlicher darüber wachen kann, dass kein Missbrauch
stattfindet. stattfindet.
Gesehen, um Unserem Erlass vom 22. Dezember 2005 über die Gesehen, um Unserem Erlass vom 22. Dezember 2005 über die
Lebensmittelhygiene beigefügt zu werden Lebensmittelhygiene beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
Anlage II - Liste der zulässigen Ladungen Anlage II - Liste der zulässigen Ladungen
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Pour la consultation du tableau, voir image
Gesehen, um Unserem Erlass vom 22. Dezember 2005 über die Gesehen, um Unserem Erlass vom 22. Dezember 2005 über die
Lebensmittelhygiene beigefügt zu werden. Lebensmittelhygiene beigefügt zu werden.
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
Anlage III - Register mit folgenden Angaben über den Anlage III - Register mit folgenden Angaben über den
Produktionsdurchgang, je nach Geflügelart: Produktionsdurchgang, je nach Geflügelart:
- Art und Herkunft des den Tieren verabreichten Futtermittels, - Art und Herkunft des den Tieren verabreichten Futtermittels,
- verabreichte Tierarzneimittel oder andere Behandlungen der Tiere, - verabreichte Tierarzneimittel oder andere Behandlungen der Tiere,
Datum der Verabreichung beziehungsweise der Behandlung, Wartezeiten, Datum der Verabreichung beziehungsweise der Behandlung, Wartezeiten,
- Vorhandensein von Krankheiten, die die Sicherheit der Erzeugnisse - Vorhandensein von Krankheiten, die die Sicherheit der Erzeugnisse
tierischen Ursprungs gefährden können, tierischen Ursprungs gefährden können,
- die Analyseergebnisse der den Tieren entnommenen Proben oder anderer - die Analyseergebnisse der den Tieren entnommenen Proben oder anderer
zu Diagnosezwecken entnommener Proben, die für die Volksgesundheit von zu Diagnosezwecken entnommener Proben, die für die Volksgesundheit von
Bedeutung sind, Bedeutung sind,
- alle Kontrollen von Tieren oder Erzeugnissen tierischen Ursprungs, - alle Kontrollen von Tieren oder Erzeugnissen tierischen Ursprungs,
die Anwendung finden, die Anwendung finden,
- Tag der Ankunft der Tiere, - Tag der Ankunft der Tiere,
- Herkunft der Tiere, - Herkunft der Tiere,
- Anzahl Tiere, - Anzahl Tiere,
- Ist-Leistung der einzelnen Arten (z.B. Gewichtszunahme), - Ist-Leistung der einzelnen Arten (z.B. Gewichtszunahme),
- Mortalität, - Mortalität,
- Futtermittel- und Trinkwasserverbrauch, - Futtermittel- und Trinkwasserverbrauch,
- Gewichtszunahme während der Mastzeit, - Gewichtszunahme während der Mastzeit,
- Anzahl der zur Schlachtung vorgesehenen Tiere, - Anzahl der zur Schlachtung vorgesehenen Tiere,
- voraussichtlicher Schlachttermin, - voraussichtlicher Schlachttermin,
- Bericht des Schlachthofes über die Ergebnisse der Ante-mortem- und - Bericht des Schlachthofes über die Ergebnisse der Ante-mortem- und
der Post-mortem-Fleischuntersuchung, der Post-mortem-Fleischuntersuchung,
Gesehen, um Unserem Erlass vom 22. Dezember 2005 über die Gesehen, um Unserem Erlass vom 22. Dezember 2005 über die
Lebensmittelhygiene beigefügt zu werden Lebensmittelhygiene beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van19 oktober 2006. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 19 octobre 2006.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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