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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 22 december 2005 betreffende levensmiddelenhygiëne | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 22 décembre 2005 relatif à l'hygiène des denrées alimentaires |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
19 OKTOBER 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de | 19 OCTOBRE 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle |
officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 22 december | en langue allemande de l'arrêté royal du 22 décembre 2005 relatif à |
2005 betreffende levensmiddelenhygiëne | l'hygiène des denrées alimentaires |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté |
besluit van 22 december 2005 betreffende levensmiddelenhygiëne, | royal du 22 décembre 2005 relatif à l'hygiène des denrées |
opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het | alimentaires, établi par le Service central de traduction allemande |
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
vertaling van het koninklijk besluit van 22 december 2005 betreffende | officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 22 décembre 2005 |
levensmiddelenhygiëne. | relatif à l'hygiène des denrées alimentaires. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Brussel, 19 oktober 2006. | Donné à Bruxelles, le 19 octobre 2006. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Bijlage | Annexe |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT UND FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT UND FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT |
DER NAHRUNGSMITTELKETTE | DER NAHRUNGSMITTELKETTE |
22. DEZEMBER 2005 - Königlicher Erlass über die Lebensmittelhygiene | 22. DEZEMBER 2005 - Königlicher Erlass über die Lebensmittelhygiene |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 5. September 1952 über die Fleischbeschau | Aufgrund des Gesetzes vom 5. September 1952 über die Fleischbeschau |
und den Handel mit Fleisch, insbesondere des Artikels 13, abgeändert | und den Handel mit Fleisch, insbesondere des Artikels 13, abgeändert |
durch die Gesetze vom 15. April 1965 und 27. Mai 1997, und des | durch die Gesetze vom 15. April 1965 und 27. Mai 1997, und des |
Artikels 14, abgeändert durch das Gesetz vom 13. Juli 1981, den | Artikels 14, abgeändert durch das Gesetz vom 13. Juli 1981, den |
Königlichen Erlass vom 9. Januar 1992 und das Gesetz vom 17. November | Königlichen Erlass vom 9. Januar 1992 und das Gesetz vom 17. November |
1998; | 1998; |
Aufgrund des Gesetzes vom 15. April 1965 über die Beschau von Fisch, | Aufgrund des Gesetzes vom 15. April 1965 über die Beschau von Fisch, |
Geflügel, Kaninchen und Wild und den Handel damit und zur Abänderung | Geflügel, Kaninchen und Wild und den Handel damit und zur Abänderung |
des Gesetzes vom 5. September 1952 über die Fleischbeschau und den | des Gesetzes vom 5. September 1952 über die Fleischbeschau und den |
Handel mit Fleisch, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch | Handel mit Fleisch, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch |
die Gesetze vom 27. Mai 1997 und 17. November 1998; | die Gesetze vom 27. Mai 1997 und 17. November 1998; |
Aufgrund des Gesetzes vom 11. Juli 1969 über die Pestizide und die | Aufgrund des Gesetzes vom 11. Juli 1969 über die Pestizide und die |
Rohstoffe für die Landwirtschaft, den Gartenbau, die Forstwirtschaft | Rohstoffe für die Landwirtschaft, den Gartenbau, die Forstwirtschaft |
und die Viehzucht, abgeändert durch die Gesetze vom 21. Dezember 1998, | und die Viehzucht, abgeändert durch die Gesetze vom 21. Dezember 1998, |
5. Februar 1999, 28. März 2003, 22. Dezember 2003 und den Königlichen | 5. Februar 1999, 28. März 2003, 22. Dezember 2003 und den Königlichen |
Erlass vom 22. Februar 2001; | Erlass vom 22. Februar 2001; |
Aufgrund des Gesetzes vom 28. März 1975 über den Handel mit | Aufgrund des Gesetzes vom 28. März 1975 über den Handel mit |
Erzeugnissen der Landwirtschaft, des Gartenbaus und der Seefischerei, | Erzeugnissen der Landwirtschaft, des Gartenbaus und der Seefischerei, |
insbesondere des Artikels 3, abgeändert durch die Gesetze vom 29. | insbesondere des Artikels 3, abgeändert durch die Gesetze vom 29. |
Dezember 1990 und 5. Februar 1999 und durch den Königlichen Erlass vom | Dezember 1990 und 5. Februar 1999 und durch den Königlichen Erlass vom |
22. Februar 2001; | 22. Februar 2001; |
Aufgrund des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der | Aufgrund des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der |
Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer | Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer |
Waren, insbesondere des Artikels 2 und des Artikels 3, abgeändert | Waren, insbesondere des Artikels 2 und des Artikels 3, abgeändert |
durch das Gesetz vom 22. März 1989; | durch das Gesetz vom 22. März 1989; |
Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, | Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, |
insbesondere des Artikels 18; | insbesondere des Artikels 18; |
Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur | Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur |
Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum | Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum |
Schutz der Umwelt und der Gesundheit, insbesondere des Artikels 9, | Schutz der Umwelt und der Gesundheit, insbesondere des Artikels 9, |
abgeändert durch das Gesetz vom 28. März 2003; | abgeändert durch das Gesetz vom 28. März 2003; |
Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der | Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der |
Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, | Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, |
insbesondere des Artikels 4 § 3 Nr. 3 und § 5, abgeändert durch die | insbesondere des Artikels 4 § 3 Nr. 3 und § 5, abgeändert durch die |
Gesetze vom 22. Dezember 2003 und 20. Juli 2005, und des Artikels 5, | Gesetze vom 22. Dezember 2003 und 20. Juli 2005, und des Artikels 5, |
abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003; | abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. Februar 1989 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. Februar 1989 zur Festlegung |
des Höchstgehalts an Nitraten in bestimmten Gemüsesorten; | des Höchstgehalts an Nitraten in bestimmten Gemüsesorten; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. Februar 1997 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. Februar 1997 über die |
allgemeine Lebensmittelhygiene, abgeändert durch die Königlichen | allgemeine Lebensmittelhygiene, abgeändert durch die Königlichen |
Erlasse vom 22. Dezember 1997, 14. Juli 1998, 14. Januar 2002 und 3. | Erlasse vom 22. Dezember 1997, 14. Juli 1998, 14. Januar 2002 und 3. |
Juni 2004; | Juni 2004; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. Januar 1998 über zusätzliche | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. Januar 1998 über zusätzliche |
Massnahmen in Bezug auf die Kontrolle des Vorhandenseins von Nitraten | Massnahmen in Bezug auf die Kontrolle des Vorhandenseins von Nitraten |
und Pflanzenschutzmittelrückständen in und auf einigen Gemüse- und | und Pflanzenschutzmittelrückständen in und auf einigen Gemüse- und |
Obstsorten; | Obstsorten; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. August 1998 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. August 1998 zur Festlegung |
bestimmter Vorschriften für die gesundheitliche Einstufung des | bestimmter Vorschriften für die gesundheitliche Einstufung des |
Geflügels, abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 2. Juni | Geflügels, abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 2. Juni |
1999; | 1999; |
Aufgrund der Richtlinie 96/3/EG der Kommission vom 26. Januar 1996 | Aufgrund der Richtlinie 96/3/EG der Kommission vom 26. Januar 1996 |
über eine Ausnahmeregelung von einigen Bestimmungen der Richtlinie | über eine Ausnahmeregelung von einigen Bestimmungen der Richtlinie |
93/43/EWG des Rates über Lebensmittelhygiene für die Beförderung von | 93/43/EWG des Rates über Lebensmittelhygiene für die Beförderung von |
Ölen und Fetten als Massengut auf dem Seeweg; | Ölen und Fetten als Massengut auf dem Seeweg; |
Aufgrund der Richtlinie 2004/41/EG des Europäischen Parlaments und des | Aufgrund der Richtlinie 2004/41/EG des Europäischen Parlaments und des |
Rates vom 21. April 2004 zur Aufhebung bestimmter Richtlinien über | Rates vom 21. April 2004 zur Aufhebung bestimmter Richtlinien über |
Lebensmittelhygiene und Hygienevorschriften für die Herstellung und | Lebensmittelhygiene und Hygienevorschriften für die Herstellung und |
das Inverkehrbringen von bestimmten, zum menschlichen Verzehr | das Inverkehrbringen von bestimmten, zum menschlichen Verzehr |
bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs sowie zur Änderung der | bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs sowie zur Änderung der |
Richtlinien 89/662/EWG und 92/118/EWG des Rates und der Entscheidung | Richtlinien 89/662/EWG und 92/118/EWG des Rates und der Entscheidung |
95/408/EG des Rates; | 95/408/EG des Rates; |
Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments | Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments |
und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene; | und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene; |
Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der | Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der |
Föderalbehörde vom 14. Dezember 2005; | Föderalbehörde vom 14. Dezember 2005; |
Aufgrund der Stellungnahme 48-2005 des Wissenschaftlichen Ausschusses | Aufgrund der Stellungnahme 48-2005 des Wissenschaftlichen Ausschusses |
der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette vom 4. | der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette vom 4. |
November 2005; | November 2005; |
Aufgrund des Gutachtens 39.395/3 des Staatsrates vom 6. Dezember 2005, | Aufgrund des Gutachtens 39.395/3 des Staatsrates vom 6. Dezember 2005, |
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der |
Volksgesundheit | Volksgesundheit |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
TITEL I - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen | TITEL I - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen |
KAPITEL I - Anwendungsbereich | KAPITEL I - Anwendungsbereich |
Artikel 1 - § 1 - In Titel II werden die allgemeinen | Artikel 1 - § 1 - In Titel II werden die allgemeinen |
Hygienevorschriften im Bereich der Lebensmittel für Betreiber von | Hygienevorschriften im Bereich der Lebensmittel für Betreiber von |
Lebensmittelunternehmen zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 | Lebensmittelunternehmen zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 |
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über | des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über |
Lebensmittelhygiene festgelegt, mit Ausnahme der in Titel III | Lebensmittelhygiene festgelegt, mit Ausnahme der in Titel III |
erwähnten Lieferungen. | erwähnten Lieferungen. |
§ 2 - Titel III bestimmt Hygienevorschriften für die direkte Lieferung | § 2 - Titel III bestimmt Hygienevorschriften für die direkte Lieferung |
kleiner Mengen pflanzlicher Primärerzeugnisse durch den Erzeuger an | kleiner Mengen pflanzlicher Primärerzeugnisse durch den Erzeuger an |
den Endverbraucher. | den Endverbraucher. |
KAPITEL II - Begriffsbestimmungen | KAPITEL II - Begriffsbestimmungen |
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter: | unter: |
1. Agentur: die Föderalagentur für die Sicherheit der | 1. Agentur: die Föderalagentur für die Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette, | Nahrungsmittelkette, |
2. Minister: den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die | 2. Minister: den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die |
Volksgesundheit gehört, | Volksgesundheit gehört, |
3. Erzeugerorganisation: eine Erzeugerorganisation im Sinne von | 3. Erzeugerorganisation: eine Erzeugerorganisation im Sinne von |
Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober | Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober |
1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse, | 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse, |
4. Rückständen: Nitrate und Reste von Pflanzenschutzmitteln sowie ihre | 4. Rückständen: Nitrate und Reste von Pflanzenschutzmitteln sowie ihre |
Wirkstoffe, ihre Stoffwechselprodukte, Abbauprodukte oder | Wirkstoffe, ihre Stoffwechselprodukte, Abbauprodukte oder |
Reaktionsprodukte, die als kontaminierende Stoffe auf und in einem | Reaktionsprodukte, die als kontaminierende Stoffe auf und in einem |
Nahrungsmittel vorhanden sind, | Nahrungsmittel vorhanden sind, |
5. zugelassenen Höchstgehalten: die zugelassenen Höchstgehalte an | 5. zugelassenen Höchstgehalten: die zugelassenen Höchstgehalte an |
Pflanzenschutzmittel- und Nitratrückständen, wie jeweils festgelegt in | Pflanzenschutzmittel- und Nitratrückständen, wie jeweils festgelegt in |
der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des | der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des |
Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen | Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen |
in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen | in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen |
Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates, im | Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates, im |
Königlichen Erlass vom 15. Februar 1989 zur Festlegung des | Königlichen Erlass vom 15. Februar 1989 zur Festlegung des |
Höchstgehalts an Nitraten in bestimmten Gemüsesorten und in der | Höchstgehalts an Nitraten in bestimmten Gemüsesorten und in der |
Verordnung (EG) Nr. 466/2001 der Kommission vom 8. März 2001 zur | Verordnung (EG) Nr. 466/2001 der Kommission vom 8. März 2001 zur |
Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in | Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in |
Lebensmitteln, | Lebensmitteln, |
6. vor der Ernte durchzuführender Kontrolle: eine durch eine | 6. vor der Ernte durchzuführender Kontrolle: eine durch eine |
zugelassene Erzeugerorganisation, eine zugelassene Einrichtung oder | zugelassene Erzeugerorganisation, eine zugelassene Einrichtung oder |
die Agentur vor der Ernte durchgeführte Kontrolle einiger Gemüse- und | die Agentur vor der Ernte durchgeführte Kontrolle einiger Gemüse- und |
Obstsorten auf Rückstände. Diese Kontrolle umfasst das Entnehmen einer | Obstsorten auf Rückstände. Diese Kontrolle umfasst das Entnehmen einer |
Probe an der Partie, die Analyse der Probe in einem für die Analyse | Probe an der Partie, die Analyse der Probe in einem für die Analyse |
der Rückstände zugelassenen Labor zwecks Prüfung auf das Vorhandensein | der Rückstände zugelassenen Labor zwecks Prüfung auf das Vorhandensein |
bestimmter Rückstände und, im Fall der Überschreitung eines oder | bestimmter Rückstände und, im Fall der Überschreitung eines oder |
mehrerer zugelassener Höchstgehalte, die weiteren Massnahmen in Bezug | mehrerer zugelassener Höchstgehalte, die weiteren Massnahmen in Bezug |
auf die betreffende Partie, | auf die betreffende Partie, |
7. Partie Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse: die Menge Pflanzen oder | 7. Partie Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse: die Menge Pflanzen oder |
Pflanzenerzeugnisse in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung, die zu | Pflanzenerzeugnisse in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung, die zu |
einer einzigen Anbaufläche oder einem einzigen Gewächshaus oder zu | einer einzigen Anbaufläche oder einem einzigen Gewächshaus oder zu |
einem Teil davon gehören, fast zum selben Zeitpunkt gepflanzt oder | einem Teil davon gehören, fast zum selben Zeitpunkt gepflanzt oder |
gesät wurden, auf dieselbe Weise mit Düngemitteln und | gesät wurden, auf dieselbe Weise mit Düngemitteln und |
Pflanzenschutzmitteln behandelt wurden und deren Ernte noch nicht | Pflanzenschutzmitteln behandelt wurden und deren Ernte noch nicht |
begonnen hat. | begonnen hat. |
Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten die in | Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten die in |
Artikel 2 der oben erwähnten Verordnung (EG) Nr. 852/2004 vom 29. | Artikel 2 der oben erwähnten Verordnung (EG) Nr. 852/2004 vom 29. |
April 2004 aufgeführten Begriffsbestimmungen. | April 2004 aufgeführten Begriffsbestimmungen. |
TITEL II - Allgemeine Hygienevorschriften im Bereich der Lebensmittel | TITEL II - Allgemeine Hygienevorschriften im Bereich der Lebensmittel |
für Betreiber von Lebensmittelunternehmen zur Ergänzung der Verordnung | für Betreiber von Lebensmittelunternehmen zur Ergänzung der Verordnung |
(EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. | (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. |
April 2004 über Lebensmittelhygiene | April 2004 über Lebensmittelhygiene |
KAPITEL I - Betreiber von Lebensmittelunternehmen, die Tiere halten, | KAPITEL I - Betreiber von Lebensmittelunternehmen, die Tiere halten, |
ernten oder jagen oder Primärerzeugnisse tierischen Ursprungs gewinnen | ernten oder jagen oder Primärerzeugnisse tierischen Ursprungs gewinnen |
Abschnitt I - Fischereierzeugnisse | Abschnitt I - Fischereierzeugnisse |
Art. 4 - Die Betreiber von Lebensmittelunternehmen, die | Art. 4 - Die Betreiber von Lebensmittelunternehmen, die |
Fischereierzeugnisse züchten, führen regelmässig Kontrollen sowohl der | Fischereierzeugnisse züchten, führen regelmässig Kontrollen sowohl der |
Fischereierzeugnisse als auch des Wassers durch, insbesondere durch | Fischereierzeugnisse als auch des Wassers durch, insbesondere durch |
parasitologische, chemische und mikrobiologische Kontrollen, deren | parasitologische, chemische und mikrobiologische Kontrollen, deren |
Modalitäten vom Minister festgelegt werden können. | Modalitäten vom Minister festgelegt werden können. |
Art. 5 - Unbeschadet der Bestimmungen von Anhang I Teil A römisch III | Art. 5 - Unbeschadet der Bestimmungen von Anhang I Teil A römisch III |
der oben erwähnten Verordnung (EG) Nr. 852/2004 vom 29. April 2004 | der oben erwähnten Verordnung (EG) Nr. 852/2004 vom 29. April 2004 |
führen die Betreiber von Lebensmittelunternehmen, die | führen die Betreiber von Lebensmittelunternehmen, die |
Fischereierzeugnisse züchten, ein Register, das folgende Daten | Fischereierzeugnisse züchten, ein Register, das folgende Daten |
enthält: | enthält: |
1. für verabreichte Medikamente, Arzneifuttermittel und andere | 1. für verabreichte Medikamente, Arzneifuttermittel und andere |
Behandlungen: Kennzeichnung der Partie Tiere, genaue Bezeichnung der | Behandlungen: Kennzeichnung der Partie Tiere, genaue Bezeichnung der |
Substanz/Substanzen, Nummer der Verschreibung oder des Verwaltungs- | Substanz/Substanzen, Nummer der Verschreibung oder des Verwaltungs- |
und Lieferdokuments, Menge beziehungsweise Mengen, die pro Substanz | und Lieferdokuments, Menge beziehungsweise Mengen, die pro Substanz |
benutzt wurde/wurden, Datum der Behandlung und entsprechende | benutzt wurde/wurden, Datum der Behandlung und entsprechende |
Wartezeit, | Wartezeit, |
2. für jede Sendung Fischereierzeugnisse: Angabe des Datums, der Art, | 2. für jede Sendung Fischereierzeugnisse: Angabe des Datums, der Art, |
der Menge und der Bestimmung der Fischereierzeugnisse, | der Menge und der Bestimmung der Fischereierzeugnisse, |
3. die festgestellte Sterberate. | 3. die festgestellte Sterberate. |
Abschnitt II - Schnecken | Abschnitt II - Schnecken |
Art. 6 - Unbeschadet der Bestimmungen von Anhang I Teil A römisch III | Art. 6 - Unbeschadet der Bestimmungen von Anhang I Teil A römisch III |
der oben erwähnten Verordnung (EG) Nr. 852/2004 vom 29. April 2004 | der oben erwähnten Verordnung (EG) Nr. 852/2004 vom 29. April 2004 |
führen die Betreiber von Lebensmittelunternehmen, die Schnecken | führen die Betreiber von Lebensmittelunternehmen, die Schnecken |
züchten, ein Register, das folgende Daten enthält: | züchten, ein Register, das folgende Daten enthält: |
1. für verabreichte Medikamente und andere Behandlungen: Kennzeichnung | 1. für verabreichte Medikamente und andere Behandlungen: Kennzeichnung |
der Partie Tiere (Nummer des Zuchtraums), genaue Bezeichnung der | der Partie Tiere (Nummer des Zuchtraums), genaue Bezeichnung der |
Substanz/der Substanzen, Nummer der Verschreibung oder des | Substanz/der Substanzen, Nummer der Verschreibung oder des |
Verwaltungs- und Lieferdokuments, Menge beziehungsweise Mengen, die | Verwaltungs- und Lieferdokuments, Menge beziehungsweise Mengen, die |
pro Substanz benutzt wurde/wurden, Datum der Behandlung und | pro Substanz benutzt wurde/wurden, Datum der Behandlung und |
entsprechende Wartezeit, | entsprechende Wartezeit, |
2. für sanitäre Behandlungen des Zuchtraums (Desinfektion, Behandlung | 2. für sanitäre Behandlungen des Zuchtraums (Desinfektion, Behandlung |
mit Pflanzenschutzmitteln, Behandlung mit Bioziden): genaue | mit Pflanzenschutzmitteln, Behandlung mit Bioziden): genaue |
Kennzeichnung der Substanz, benutzte Menge, Kennzeichnung des | Kennzeichnung der Substanz, benutzte Menge, Kennzeichnung des |
behandelten Zuchtraums, Datum der Behandlung, gegebenenfalls | behandelten Zuchtraums, Datum der Behandlung, gegebenenfalls |
Wartezeit, | Wartezeit, |
3. Auftreten einer hohen Sterberate. | 3. Auftreten einer hohen Sterberate. |
KAPITEL II - Betreiber von Lebensmittelunternehmen, die | KAPITEL II - Betreiber von Lebensmittelunternehmen, die |
Pflanzenerzeugnisse herstellen oder ernten | Pflanzenerzeugnisse herstellen oder ernten |
Abschnitt I - Allgemeine Bestimmungen über das Führen eines Registers | Abschnitt I - Allgemeine Bestimmungen über das Führen eines Registers |
Art. 7 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen von Anhang I Teil A | Art. 7 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen von Anhang I Teil A |
römisch III der oben erwähnten Verordnung (EG) Nr. 852/2004 vom 29. | römisch III der oben erwähnten Verordnung (EG) Nr. 852/2004 vom 29. |
April 2004 führen die Betreiber von Lebensmittelunternehmen, die | April 2004 führen die Betreiber von Lebensmittelunternehmen, die |
Pflanzenerzeugnisse herstellen oder ernten, Register über die | Pflanzenerzeugnisse herstellen oder ernten, Register über die |
Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Bioziden, die in | Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Bioziden, die in |
strukturierter Form die folgenden Daten enthalten: Nummer des | strukturierter Form die folgenden Daten enthalten: Nummer des |
Gewächshauses oder der Anbaufläche, Nummer der Partie, Pflanzenkultur, | Gewächshauses oder der Anbaufläche, Nummer der Partie, Pflanzenkultur, |
Pflanzdatum, Datum der Behandlung, verwendetes Pestizid (vollständige | Pflanzdatum, Datum der Behandlung, verwendetes Pestizid (vollständige |
Bezeichnung), Dosis pro Hektar, behandelte Fläche, Erntedatum, Datum | Bezeichnung), Dosis pro Hektar, behandelte Fläche, Erntedatum, Datum |
der Probenentnahme, Analyseergebnis. | der Probenentnahme, Analyseergebnis. |
§ 2 - Die Anbauflächen oder Gewächshäuser, auf beziehungsweise in | § 2 - Die Anbauflächen oder Gewächshäuser, auf beziehungsweise in |
denen die Pflanzenkulturen sich befinden, müssen mit einer Nummer | denen die Pflanzenkulturen sich befinden, müssen mit einer Nummer |
gekennzeichnet werden. | gekennzeichnet werden. |
§ 3 - Befinden sich mehrere Partien Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse | § 3 - Befinden sich mehrere Partien Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse |
auf einer Anbaufläche oder in einem Gewächshaus, so werden sie in dem | auf einer Anbaufläche oder in einem Gewächshaus, so werden sie in dem |
in § 1 erwähnten Register mittels einer Partienummer voneinander | in § 1 erwähnten Register mittels einer Partienummer voneinander |
unterschieden. | unterschieden. |
§ 4 - Das in Anhang I Teil A römisch III Nr. 9 Buchstabe c) der oben | § 4 - Das in Anhang I Teil A römisch III Nr. 9 Buchstabe c) der oben |
genannten Verordnung (EG) Nr. 852/2004 vom 29. April 2004 erwähnte | genannten Verordnung (EG) Nr. 852/2004 vom 29. April 2004 erwähnte |
Ergebnis der Analysen der Proben, die im Rahmen eines vom Betreiber | Ergebnis der Analysen der Proben, die im Rahmen eines vom Betreiber |
eines Lebensmittelunternehmens oder seiner Erzeugerorganisation | eines Lebensmittelunternehmens oder seiner Erzeugerorganisation |
geschaffenen Plans zur Probenentnahme entnommen wurden, muss nur in | geschaffenen Plans zur Probenentnahme entnommen wurden, muss nur in |
das in § 1 erwähnte Register eingetragen werden, wenn die für die | das in § 1 erwähnte Register eingetragen werden, wenn die für die |
betreffenden Erzeugnisse zugelassenen Höchstgehalte überschritten | betreffenden Erzeugnisse zugelassenen Höchstgehalte überschritten |
wurden. | wurden. |
Abschnitt II - Zusätzliche Massnahmen in Bezug auf die Kontrolle des | Abschnitt II - Zusätzliche Massnahmen in Bezug auf die Kontrolle des |
Vorhandenseins von Nitraten und Pflanzenschutzmittelrückständen in und | Vorhandenseins von Nitraten und Pflanzenschutzmittelrückständen in und |
auf einigen Gemüse- und Obstsorten | auf einigen Gemüse- und Obstsorten |
Art. 8 - Die Partien bestimmter Gewächshausgemüse- oder Obstsorten, | Art. 8 - Die Partien bestimmter Gewächshausgemüse- oder Obstsorten, |
die vom Minister festgelegt werden, müssen im Rahmen der | die vom Minister festgelegt werden, müssen im Rahmen der |
Eigenkontrolle einer vor der Ernte durchzuführenden Kontrolle | Eigenkontrolle einer vor der Ernte durchzuführenden Kontrolle |
unterworfen werden. | unterworfen werden. |
Die vor der Ernte durchzuführende Kontrolle kann je nach Wahl des | Die vor der Ernte durchzuführende Kontrolle kann je nach Wahl des |
Erzeugers von einer zugelassenen Erzeugerorganisation, von jeder | Erzeugers von einer zugelassenen Erzeugerorganisation, von jeder |
anderen zugelassenen Einrichtung oder von der Agentur durchgeführt | anderen zugelassenen Einrichtung oder von der Agentur durchgeführt |
werden. | werden. |
Art. 9 - § 1 - Die Kennzeichnungsnummer der Gewächshäuser muss auf | Art. 9 - § 1 - Die Kennzeichnungsnummer der Gewächshäuser muss auf |
einer ihrer Eingangstüren wischfest angebracht sein. | einer ihrer Eingangstüren wischfest angebracht sein. |
§ 2 - In das in Artikel 7 § 1 erwähnte Register ist ein Lageplan der | § 2 - In das in Artikel 7 § 1 erwähnte Register ist ein Lageplan der |
betreffenden Anbauflächen und/oder Gewächshäuser aufzunehmen, auf dem | betreffenden Anbauflächen und/oder Gewächshäuser aufzunehmen, auf dem |
die jeweiligen Kennzeichnungsnummern vermerkt sind. | die jeweiligen Kennzeichnungsnummern vermerkt sind. |
Art. 10 - § 1 - Um von der Agentur zugelassen werden zu können, um bei | Art. 10 - § 1 - Um von der Agentur zugelassen werden zu können, um bei |
den eigenen Mitgliedern Kontrollen vor der Ernte durchzuführen oder | den eigenen Mitgliedern Kontrollen vor der Ernte durchzuführen oder |
diese ganz oder teilweise von einem Dritten durchführen zu lassen, | diese ganz oder teilweise von einem Dritten durchführen zu lassen, |
muss die Erzeugerorganisation oder jede andere Einrichtung die | muss die Erzeugerorganisation oder jede andere Einrichtung die |
folgenden Bedingungen erfüllen: | folgenden Bedingungen erfüllen: |
1. bei der Agentur einen Antrag zusammen mit allen nötigen Belegen | 1. bei der Agentur einen Antrag zusammen mit allen nötigen Belegen |
einreichen, der insbesondere folgende Angaben enthält: | einreichen, der insbesondere folgende Angaben enthält: |
a) die Organisation und, für Erzeugerorganisationen, die | a) die Organisation und, für Erzeugerorganisationen, die |
Mitgliederliste, | Mitgliederliste, |
b) die Identität einer natürlichen Person, die von der | b) die Identität einer natürlichen Person, die von der |
Erzeugerorganisation oder der Einrichtung bestimmt worden ist, um die | Erzeugerorganisation oder der Einrichtung bestimmt worden ist, um die |
vor der Ernte durchzuführenden Kontrollen zu verfolgen, | vor der Ernte durchzuführenden Kontrollen zu verfolgen, |
c) die Identität der Personen, die mit der Ausführung von | c) die Identität der Personen, die mit der Ausführung von |
Probenentnahmen beauftragt werden, | Probenentnahmen beauftragt werden, |
d) für die Erzeugerorganisationen, gegebenenfalls die Aufgaben in | d) für die Erzeugerorganisationen, gegebenenfalls die Aufgaben in |
Bezug auf die Ausführung der vor der Ernte durchzuführenden | Bezug auf die Ausführung der vor der Ernte durchzuführenden |
Kontrollen, mit denen ein Dritter betraut wird. In diesem Fall ist dem | Kontrollen, mit denen ein Dritter betraut wird. In diesem Fall ist dem |
Antrag eine Kopie einer Vereinbarung mit diesem Dritten beizufügen, in | Antrag eine Kopie einer Vereinbarung mit diesem Dritten beizufügen, in |
der diese Aufgaben und die Identität der mit ihrer Ausführung | der diese Aufgaben und die Identität der mit ihrer Ausführung |
beauftragten Personen ausdrücklich beschrieben werden und in der | beauftragten Personen ausdrücklich beschrieben werden und in der |
ausdrücklich festgelegt wird, dass der Dritte denselben Bedingungen | ausdrücklich festgelegt wird, dass der Dritte denselben Bedingungen |
und Kontrollen unterworfen ist wie die Erzeugerorganisation, | und Kontrollen unterworfen ist wie die Erzeugerorganisation, |
2. sich verpflichten, für alle Partien der in Artikel 8 erwähnten | 2. sich verpflichten, für alle Partien der in Artikel 8 erwähnten |
Sorten die Vorschriften von Artikel 13 §§ 2 bis 4 des vorliegenden | Sorten die Vorschriften von Artikel 13 §§ 2 bis 4 des vorliegenden |
Erlasses und Artikel 4 des Ministeriellen Erlasses vom 22. Dezember | Erlasses und Artikel 4 des Ministeriellen Erlasses vom 22. Dezember |
2005 zur Festlegung der Ausführungsmodalitäten in Bezug auf die im | 2005 zur Festlegung der Ausführungsmodalitäten in Bezug auf die im |
Rahmen der Kontrolle des Vorhandenseins von Nitraten und | Rahmen der Kontrolle des Vorhandenseins von Nitraten und |
Pflanzenschutzmittelrückständen in und auf einigen Gemüse- und | Pflanzenschutzmittelrückständen in und auf einigen Gemüse- und |
Obstsorten ergriffenen zusätzlichen Massnahmen einzuhalten, | Obstsorten ergriffenen zusätzlichen Massnahmen einzuhalten, |
3. sich verpflichten, die Agentur über die Ergebnisse der Analyse der | 3. sich verpflichten, die Agentur über die Ergebnisse der Analyse der |
Partien, bei denen ein oder mehrere zugelassene Höchstgehalte | Partien, bei denen ein oder mehrere zugelassene Höchstgehalte |
überschritten werden, und die auferlegten Massnahmen unverzüglich zu | überschritten werden, und die auferlegten Massnahmen unverzüglich zu |
informieren. | informieren. |
§ 2 - Die Agentur kann die Zulassung einer Erzeugerorganisation oder | § 2 - Die Agentur kann die Zulassung einer Erzeugerorganisation oder |
einer Einrichtung entziehen, wenn Verstösse gegen die Bestimmungen des | einer Einrichtung entziehen, wenn Verstösse gegen die Bestimmungen des |
vorliegenden Erlasses festgestellt werden oder die in § 1 erwähnten | vorliegenden Erlasses festgestellt werden oder die in § 1 erwähnten |
Bedingungen nicht mehr eingehalten werden. | Bedingungen nicht mehr eingehalten werden. |
Art. 11 - § 1 - Die Agentur kann sowohl von den Erzeugerorganisationen | Art. 11 - § 1 - Die Agentur kann sowohl von den Erzeugerorganisationen |
und den Einrichtungen als auch von den Erzeugern alle notwendigen | und den Einrichtungen als auch von den Erzeugern alle notwendigen |
Informationen in Bezug auf die vor der Ernte durchzuführenden | Informationen in Bezug auf die vor der Ernte durchzuführenden |
Kontrollen einfordern. | Kontrollen einfordern. |
§ 2 - Jede Erzeugerorganisation oder jede andere zugelassene | § 2 - Jede Erzeugerorganisation oder jede andere zugelassene |
Einrichtung notifiziert der Agentur unverzüglich und spontan die | Einrichtung notifiziert der Agentur unverzüglich und spontan die |
Kennzeichnung jeder Partie Gemüse- oder Obstsorte, die keine | Kennzeichnung jeder Partie Gemüse- oder Obstsorte, die keine |
Vermarktungszulassung erhalten hat oder für die die auferlegten | Vermarktungszulassung erhalten hat oder für die die auferlegten |
Massnahmen nicht ergriffen wurden, sowie die Registrierungsnummer des | Massnahmen nicht ergriffen wurden, sowie die Registrierungsnummer des |
betreffenden Erzeugers. | betreffenden Erzeugers. |
Art. 12 - Es ist verboten, Partien der in Artikel 8 erwähnten Sorten | Art. 12 - Es ist verboten, Partien der in Artikel 8 erwähnten Sorten |
zu vermarkten, | zu vermarkten, |
1. ohne von einer zugelassenen Erzeugerorganisation, einer | 1. ohne von einer zugelassenen Erzeugerorganisation, einer |
zugelassenen Einrichtung oder der Agentur die Erlaubnis für die Ernte | zugelassenen Einrichtung oder der Agentur die Erlaubnis für die Ernte |
erhalten zu haben, | erhalten zu haben, |
2. ohne die in Artikel 13 §§ 4 und 5 erwähnten Massnahmen ergriffen zu | 2. ohne die in Artikel 13 §§ 4 und 5 erwähnten Massnahmen ergriffen zu |
haben, die von einer zugelassenen Erzeugerorganisation, einer | haben, die von einer zugelassenen Erzeugerorganisation, einer |
zugelassenen Einrichtung oder der Agentur auferlegt wurden. | zugelassenen Einrichtung oder der Agentur auferlegt wurden. |
Art. 13 - § 1 - Im Hinblick auf die vor der Ernte durchzuführende | Art. 13 - § 1 - Im Hinblick auf die vor der Ernte durchzuführende |
Kontrolle muss die Ernte jeder Partie der in Artikel 8 erwähnten | Kontrolle muss die Ernte jeder Partie der in Artikel 8 erwähnten |
Sorten wie folgt im Voraus notifiziert werden: | Sorten wie folgt im Voraus notifiziert werden: |
a) Die Betreiber von Lebensmittelunternehmen, die nicht einer gemäss | a) Die Betreiber von Lebensmittelunternehmen, die nicht einer gemäss |
Artikel 10 zugelassenen Erzeugerorganisation angeschlossen sind, | Artikel 10 zugelassenen Erzeugerorganisation angeschlossen sind, |
informieren eine gemäss Artikel 10 zugelassene Einrichtung nach den | informieren eine gemäss Artikel 10 zugelassene Einrichtung nach den |
von dieser Einrichtung festgelegten Vorschriften über das vorgesehene | von dieser Einrichtung festgelegten Vorschriften über das vorgesehene |
Erntedatum. | Erntedatum. |
b) Die Betreiber, die die vor der Ernte durchzuführende Kontrolle von | b) Die Betreiber, die die vor der Ernte durchzuführende Kontrolle von |
der Agentur ausführen lassen, informieren die Agentur hierüber | der Agentur ausführen lassen, informieren die Agentur hierüber |
schriftlich mindestens zehn Tage vor dem vorgesehenen Erntedatum. | schriftlich mindestens zehn Tage vor dem vorgesehenen Erntedatum. |
c) Die Betreiber von Lebensmittelunternehmen, die einer gemäss Artikel | c) Die Betreiber von Lebensmittelunternehmen, die einer gemäss Artikel |
10 zugelassenen Erzeugerorganisation angeschlossen sind, informieren | 10 zugelassenen Erzeugerorganisation angeschlossen sind, informieren |
diese nach den von dieser Erzeugerorganisation festgelegten | diese nach den von dieser Erzeugerorganisation festgelegten |
Vorschriften über das vorgesehene Erntedatum. | Vorschriften über das vorgesehene Erntedatum. |
§ 2 - Binnen drei Werktagen ab dem Tag der Notifizierung oder | § 2 - Binnen drei Werktagen ab dem Tag der Notifizierung oder |
frühestens zehn Tage vor dem mitgeteilten Erntedatum werden den | frühestens zehn Tage vor dem mitgeteilten Erntedatum werden den |
gemeldeten Partien Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse gemäss den vom | gemeldeten Partien Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse gemäss den vom |
Minister festgelegten Modalitäten Proben entnommen. | Minister festgelegten Modalitäten Proben entnommen. |
§ 3 - Die im Rahmen der Regelung der vor der Ernte durchzuführenden | § 3 - Die im Rahmen der Regelung der vor der Ernte durchzuführenden |
Kontrollen entnommenen Proben werden in einem von der Agentur | Kontrollen entnommenen Proben werden in einem von der Agentur |
zugelassenen Labor auf Rückstände hin analysiert, die von der Agentur | zugelassenen Labor auf Rückstände hin analysiert, die von der Agentur |
festgelegt wurden. | festgelegt wurden. |
§ 4 - Binnen sieben Tagen ab dem Tag der Probenentnahme wird dem | § 4 - Binnen sieben Tagen ab dem Tag der Probenentnahme wird dem |
Erzeuger das Analyseergebnis sowie das weitere Verfahren entweder von | Erzeuger das Analyseergebnis sowie das weitere Verfahren entweder von |
der zugelassenen Erzeugerorganisation, der er angeschlossen ist, einer | der zugelassenen Erzeugerorganisation, der er angeschlossen ist, einer |
zugelassenen Einrichtung oder der Agentur mitgeteilt. | zugelassenen Einrichtung oder der Agentur mitgeteilt. |
§ 5 - Wenn der Gehalt an Rückständen den zugelassenen Höchstgehalt | § 5 - Wenn der Gehalt an Rückständen den zugelassenen Höchstgehalt |
nicht überschreitet, wird die Ernte unverzüglich erlaubt. | nicht überschreitet, wird die Ernte unverzüglich erlaubt. |
Bei einem Gehalt an Rückständen zwischen dem zugelassenen Höchstgehalt | Bei einem Gehalt an Rückständen zwischen dem zugelassenen Höchstgehalt |
und dem doppelten Wert dieses Höchstgehaltes wird: | und dem doppelten Wert dieses Höchstgehaltes wird: |
- sofern es sich um einen Rückstand handelt, dessen Gehalt sich | - sofern es sich um einen Rückstand handelt, dessen Gehalt sich |
normalerweise in dem Masse, in dem die Pflanzenkultur wächst, | normalerweise in dem Masse, in dem die Pflanzenkultur wächst, |
ausreichend verringert, eine zusätzliche Wartezeit vor der Ernte, die | ausreichend verringert, eine zusätzliche Wartezeit vor der Ernte, die |
von der Agentur unter Berücksichtigung des zu erwartenden Wachstums | von der Agentur unter Berücksichtigung des zu erwartenden Wachstums |
der Pflanzenkultur festgelegt wird, angeordnet, | der Pflanzenkultur festgelegt wird, angeordnet, |
- sofern es sich um einen Rückstand handelt, dessen Gehalt sich in dem | - sofern es sich um einen Rückstand handelt, dessen Gehalt sich in dem |
Masse, in dem die Pflanzenkultur wächst, nicht oder nicht ausreichend | Masse, in dem die Pflanzenkultur wächst, nicht oder nicht ausreichend |
verringert, eine neue vor der Ernte durchzuführende Kontrolle | verringert, eine neue vor der Ernte durchzuführende Kontrolle |
angeordnet. | angeordnet. |
Ab einem Gehalt an Rückständen, der dem Doppelten oder mehr als dem | Ab einem Gehalt an Rückständen, der dem Doppelten oder mehr als dem |
Doppelten des zugelassenen Höchstgehalts entspricht, wird stets eine | Doppelten des zugelassenen Höchstgehalts entspricht, wird stets eine |
neue vor der Ernte durchzuführende Kontrolle angeordnet. | neue vor der Ernte durchzuführende Kontrolle angeordnet. |
KAPITEL III - Allgemeine Hygienevorschriften für alle Betreiber von | KAPITEL III - Allgemeine Hygienevorschriften für alle Betreiber von |
Lebensmittelunternehmen (ausser wenn Anhang I der oben erwähnten | Lebensmittelunternehmen (ausser wenn Anhang I der oben erwähnten |
Verordnung (EG) Nr. 852/2004 vom 29. April 2004 Anwendung findet) | Verordnung (EG) Nr. 852/2004 vom 29. April 2004 Anwendung findet) |
Art. 14 - Die Betreiber von Lebensmittelunternehmen (ausser wenn | Art. 14 - Die Betreiber von Lebensmittelunternehmen (ausser wenn |
Anhang I der oben erwähnten Verordnung (EG) Nr. 852/2004 vom 29. April | Anhang I der oben erwähnten Verordnung (EG) Nr. 852/2004 vom 29. April |
2004 Anwendung findet) müssen die einschlägigen Hygienevorschriften | 2004 Anwendung findet) müssen die einschlägigen Hygienevorschriften |
von Anlage I einhalten. | von Anlage I einhalten. |
TITEL III - Bestimmungen in Bezug auf die direkte Lieferung kleiner | TITEL III - Bestimmungen in Bezug auf die direkte Lieferung kleiner |
Mengen pflanzlicher Primärerzeugnisse durch den Erzeuger an den | Mengen pflanzlicher Primärerzeugnisse durch den Erzeuger an den |
Endverbraucher | Endverbraucher |
Art. 15 - Unter kleinen Mengen versteht man: | Art. 15 - Unter kleinen Mengen versteht man: |
- den jährlichen Ertrag einer Fläche von 50 Ar Kartoffeln | - den jährlichen Ertrag einer Fläche von 50 Ar Kartoffeln |
und/oder | und/oder |
- den jährlichen Ertrag einer Fläche von 10 Ar pro angebaute Gemüse- | - den jährlichen Ertrag einer Fläche von 10 Ar pro angebaute Gemüse- |
oder Obstsorte bei einer maximalen Gesamtfläche von 50 Ar. | oder Obstsorte bei einer maximalen Gesamtfläche von 50 Ar. |
Art. 16 - § 1 - Der Erzeuger, der kleine Mengen pflanzlicher | Art. 16 - § 1 - Der Erzeuger, der kleine Mengen pflanzlicher |
Primärerzeugnisse direkt an den Endverbraucher liefert, muss ein | Primärerzeugnisse direkt an den Endverbraucher liefert, muss ein |
Register über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Bioziden | Register über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Bioziden |
führen, das folgende Daten enthält: Pflanzenkultur, Pflanzdatum, Datum | führen, das folgende Daten enthält: Pflanzenkultur, Pflanzdatum, Datum |
der Behandlung, verwendetes Pestizid (vollständige Bezeichnung), Dosis | der Behandlung, verwendetes Pestizid (vollständige Bezeichnung), Dosis |
pro Hektar, behandelte Fläche. | pro Hektar, behandelte Fläche. |
§ 2 - Wurde eine Probe entnommen, so ist das Analyseergebnis ebenfalls | § 2 - Wurde eine Probe entnommen, so ist das Analyseergebnis ebenfalls |
in das in § 1 erwähnte Register einzutragen. | in das in § 1 erwähnte Register einzutragen. |
Art. 17 - Die kleinen Mengen pflanzlicher Primärerzeugnisse, die der | Art. 17 - Die kleinen Mengen pflanzlicher Primärerzeugnisse, die der |
Erzeuger direkt an den Endverbraucher liefert, müssen den | Erzeuger direkt an den Endverbraucher liefert, müssen den |
Hygienevorschriften in Anhang I Teil A römisch II Nr. 5 der oben | Hygienevorschriften in Anhang I Teil A römisch II Nr. 5 der oben |
erwähnten Verordnung (EG) Nr. 852/2004 vom 29. April 2004 entsprechen. | erwähnten Verordnung (EG) Nr. 852/2004 vom 29. April 2004 entsprechen. |
TITEL IV - Abänderungsbestimmungen | TITEL IV - Abänderungsbestimmungen |
Art. 18 - Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 10. August 1998 zur | Art. 18 - Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 10. August 1998 zur |
Festlegung bestimmter Vorschriften für die gesundheitliche Einstufung | Festlegung bestimmter Vorschriften für die gesundheitliche Einstufung |
des Geflügels wird wie folgt ersetzt: | des Geflügels wird wie folgt ersetzt: |
« Art. 7 - § 1 - Der Verantwortliche führt ein Betriebsregister, in | « Art. 7 - § 1 - Der Verantwortliche führt ein Betriebsregister, in |
dem pro Produktionsdurchgang die Angaben gemäss der Liste in Anlage I | dem pro Produktionsdurchgang die Angaben gemäss der Liste in Anlage I |
vermerkt werden müssen. Dieses Register wird mindestens fünf Jahre | vermerkt werden müssen. Dieses Register wird mindestens fünf Jahre |
lang aufbewahrt. | lang aufbewahrt. |
§ 2 - Der Minister kann Anlage I abändern. » | § 2 - Der Minister kann Anlage I abändern. » |
Art. 19 - Anlage I zum selben Erlass wird durch Anlage III zum | Art. 19 - Anlage I zum selben Erlass wird durch Anlage III zum |
vorliegenden Erlass ersetzt. | vorliegenden Erlass ersetzt. |
TITEL V - Aufhebungsbestimmungen | TITEL V - Aufhebungsbestimmungen |
Art. 20 - Es werden aufgehoben: | Art. 20 - Es werden aufgehoben: |
1. der Königliche Erlass vom 7. Februar 1997 über die allgemeine | 1. der Königliche Erlass vom 7. Februar 1997 über die allgemeine |
Lebensmittelhygiene, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 22. | Lebensmittelhygiene, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 22. |
Dezember 1997, 14. Juli 1998, 14. Januar 2002 und 3. Juni 2004, | Dezember 1997, 14. Juli 1998, 14. Januar 2002 und 3. Juni 2004, |
2. der Königliche Erlass vom 16. Januar 1998 über zusätzliche | 2. der Königliche Erlass vom 16. Januar 1998 über zusätzliche |
Massnahmen in Bezug auf die Kontrolle des Vorhandenseins von Nitraten | Massnahmen in Bezug auf die Kontrolle des Vorhandenseins von Nitraten |
und Pflanzenschutzmittelrückständen in und auf einigen Gemüse- und | und Pflanzenschutzmittelrückständen in und auf einigen Gemüse- und |
Obstsorten. | Obstsorten. |
TITEL VI - Schlussbestimmungen | TITEL VI - Schlussbestimmungen |
Art. 21 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. | Art. 21 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. |
Art. 22 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die | Art. 22 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die |
Volksgesundheit gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden | Volksgesundheit gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden |
Erlasses beauftragt. | Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 22. Dezember 2005 | Gegeben zu Brüssel, den 22. Dezember 2005 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
Anlage I | Anlage I |
Allgemeine Hygienevorschriften für alle Betreiber von | Allgemeine Hygienevorschriften für alle Betreiber von |
Lebensmittelunternehmen | Lebensmittelunternehmen |
(ausser wenn Anhang I der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 852/2004 | (ausser wenn Anhang I der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 852/2004 |
vom 29. April 2004 Anwendung findet) | vom 29. April 2004 Anwendung findet) |
KAPITEL I - Allgemeine Vorschriften für Betriebsstätten, in denen mit | KAPITEL I - Allgemeine Vorschriften für Betriebsstätten, in denen mit |
Lebensmitteln umgegangen wird (ausgenommen die Anlagen gemäss Kapitel | Lebensmitteln umgegangen wird (ausgenommen die Anlagen gemäss Kapitel |
III) | III) |
1. Heissluft-Handtrockneranlagen in Betriebsstätten, in denen mit | 1. Heissluft-Handtrockneranlagen in Betriebsstätten, in denen mit |
unverpackten oder ungeschützten Lebensmitteln umgegangen wird, sind | unverpackten oder ungeschützten Lebensmitteln umgegangen wird, sind |
verboten. | verboten. |
2. Das Personal muss über Mittel zum Händewaschen verfügen, die mit | 2. Das Personal muss über Mittel zum Händewaschen verfügen, die mit |
Wasserhähnen ausgestattet sind, die so gestaltet sind, dass die | Wasserhähnen ausgestattet sind, die so gestaltet sind, dass die |
Ausbreitung von Schmutz verhindert wird. Es müssen genügend | Ausbreitung von Schmutz verhindert wird. Es müssen genügend |
Handwaschbecken in Nähe der Toiletten vorhanden sein. | Handwaschbecken in Nähe der Toiletten vorhanden sein. |
3. Desinfektionsmittel und ähnliche Mittel müssen vom Minister | 3. Desinfektionsmittel und ähnliche Mittel müssen vom Minister |
zugelassen werden und so verwendet werden, dass sie keine Auswirkungen | zugelassen werden und so verwendet werden, dass sie keine Auswirkungen |
auf die Geräte, das Material, die Ausgangserzeugnisse und die im | auf die Geräte, das Material, die Ausgangserzeugnisse und die im |
vorliegenden Erlass erwähnten Lebensmittel haben. | vorliegenden Erlass erwähnten Lebensmittel haben. |
4. Pestizide, Insektenvertilgungsmittel und andere mehr oder weniger | 4. Pestizide, Insektenvertilgungsmittel und andere mehr oder weniger |
giftige Substanzen müssen in abschliessbaren Räumen oder Schränken | giftige Substanzen müssen in abschliessbaren Räumen oder Schränken |
zwischengelagert werden. Es darf nicht die Gefahr bestehen, dass die | zwischengelagert werden. Es darf nicht die Gefahr bestehen, dass die |
Lebensmittel durch die Verwendung dieser Erzeugnisse verschmutzt | Lebensmittel durch die Verwendung dieser Erzeugnisse verschmutzt |
werden. Sie müssen gemäss den Vorschriften des Erzeugers gebraucht | werden. Sie müssen gemäss den Vorschriften des Erzeugers gebraucht |
werden. | werden. |
5. Wenn die Menge der behandelten Erzeugnisse die regelmässige oder | 5. Wenn die Menge der behandelten Erzeugnisse die regelmässige oder |
permanente Anwesenheit der Agentur erforderlich macht, müssen die | permanente Anwesenheit der Agentur erforderlich macht, müssen die |
Niederlassungen über eine ausreichend ausgestattete und abschliessbare | Niederlassungen über eine ausreichend ausgestattete und abschliessbare |
Räumlichkeit oder Vorrichtung verfügen, die ausschliesslich der | Räumlichkeit oder Vorrichtung verfügen, die ausschliesslich der |
Agentur zur Verfügung steht. | Agentur zur Verfügung steht. |
6. In den Niederlassungen müssen ausreichend Platz und Vorrichtungen | 6. In den Niederlassungen müssen ausreichend Platz und Vorrichtungen |
vorhanden sein, die es ermöglichen, die amtliche Kontrolle jederzeit | vorhanden sein, die es ermöglichen, die amtliche Kontrolle jederzeit |
wirksam durchzuführen. | wirksam durchzuführen. |
KAPITEL II - Besondere Vorschriften für Verkaufsautomaten | KAPITEL II - Besondere Vorschriften für Verkaufsautomaten |
1. Auf dem Verkaufsautomaten müssen an einer gut sichtbaren Stelle der | 1. Auf dem Verkaufsautomaten müssen an einer gut sichtbaren Stelle der |
Name oder Firmenname, die Anschrift in Belgien und gegebenenfalls die | Name oder Firmenname, die Anschrift in Belgien und gegebenenfalls die |
Telefonnummer der Person oder des Betriebs angebracht sein, die/der | Telefonnummer der Person oder des Betriebs angebracht sein, die/der |
für die Funktionstüchtigkeit und die Wartung des Gerätes | für die Funktionstüchtigkeit und die Wartung des Gerätes |
verantwortlich ist. | verantwortlich ist. |
2. Wenn die Temperatur, bei der die Lebensmittel aufbewahrt werden | 2. Wenn die Temperatur, bei der die Lebensmittel aufbewahrt werden |
müssen, nicht mehr eingehalten wird, muss der Verkauf der Lebensmittel | müssen, nicht mehr eingehalten wird, muss der Verkauf der Lebensmittel |
durch eine automatische Sperre des Gerätes oder eine gleichwertige von | durch eine automatische Sperre des Gerätes oder eine gleichwertige von |
der Agentur genehmigte Methode verhindert werden. Das Gerät darf erst | der Agentur genehmigte Methode verhindert werden. Das Gerät darf erst |
erneut benutzt werden, nachdem alle enthaltenen Lebensmittel entfernt | erneut benutzt werden, nachdem alle enthaltenen Lebensmittel entfernt |
und für den menschlichen Verzehr unbrauchbar gemacht wurden. | und für den menschlichen Verzehr unbrauchbar gemacht wurden. |
KAPITEL III - Transport | KAPITEL III - Transport |
Besondere Hygiene für die Beförderung von bestimmten Lebensmitteln als | Besondere Hygiene für die Beförderung von bestimmten Lebensmitteln als |
Massengut | Massengut |
1. Abweichend von Anhang II Kapitel IV Nr. 4 der vorerwähnten | 1. Abweichend von Anhang II Kapitel IV Nr. 4 der vorerwähnten |
Verordnung (EG) Nr. 852/2004 vom 29. April 2004 dürfen flüssige Öle | Verordnung (EG) Nr. 852/2004 vom 29. April 2004 dürfen flüssige Öle |
oder Fette, die zur Verarbeitung und für den menschlichen Verzehr | oder Fette, die zur Verarbeitung und für den menschlichen Verzehr |
bestimmt sind oder hierfür in Frage kommen, als Massengut auf dem | bestimmt sind oder hierfür in Frage kommen, als Massengut auf dem |
Seeweg in Tanks befördert werden, die nicht ausschliesslich für die | Seeweg in Tanks befördert werden, die nicht ausschliesslich für die |
Beförderung von Lebensmitteln bestimmt sind, unter folgenden | Beförderung von Lebensmitteln bestimmt sind, unter folgenden |
Voraussetzungen: | Voraussetzungen: |
a) Die Öle oder Fette müssen in Tanks aus rostfreiem Stahl oder in | a) Die Öle oder Fette müssen in Tanks aus rostfreiem Stahl oder in |
Tanks mit einer Epoxidharz- oder technisch gleichwertigen Beschichtung | Tanks mit einer Epoxidharz- oder technisch gleichwertigen Beschichtung |
befördert werden. Bei der unmittelbar zuvor in dem betreffenden Tank | befördert werden. Bei der unmittelbar zuvor in dem betreffenden Tank |
beförderten Ladung muss es sich um ein Lebensmittel oder um eine | beförderten Ladung muss es sich um ein Lebensmittel oder um eine |
Ladung handeln, die in der Liste der zulässigen vorherigen Ladungen | Ladung handeln, die in der Liste der zulässigen vorherigen Ladungen |
der Anlage II aufgeführt ist. | der Anlage II aufgeführt ist. |
b) Werden Öle oder Fette in Tanks aus anderen als in Buchstabe a) | b) Werden Öle oder Fette in Tanks aus anderen als in Buchstabe a) |
aufgeführten Materialien befördert, muss es sich bei den drei zuvor in | aufgeführten Materialien befördert, muss es sich bei den drei zuvor in |
diesen Tanks beförderten Ladungen um Lebensmittel oder um eine Ladung | diesen Tanks beförderten Ladungen um Lebensmittel oder um eine Ladung |
handeln, die in der Liste der zulässigen vorherigen Ladungen der | handeln, die in der Liste der zulässigen vorherigen Ladungen der |
Anlage II aufgeführt ist. | Anlage II aufgeführt ist. |
2. Abweichend von Anhang II Kapitel IV Nr. 4 der vorerwähnten | 2. Abweichend von Anhang II Kapitel IV Nr. 4 der vorerwähnten |
Verordnung (EG) Nr. 852/2004 vom 29. April 2004 dürfen flüssige Öle | Verordnung (EG) Nr. 852/2004 vom 29. April 2004 dürfen flüssige Öle |
oder Fette, die nicht weiterverarbeitet werden und für den | oder Fette, die nicht weiterverarbeitet werden und für den |
menschlichen Verzehr bestimmt sind oder in Frage kommen, als Massengut | menschlichen Verzehr bestimmt sind oder in Frage kommen, als Massengut |
auf dem Seeweg in Tanks befördert werden, die nicht ausschliesslich | auf dem Seeweg in Tanks befördert werden, die nicht ausschliesslich |
für die Beförderung von Lebensmitteln bestimmt sind, unter folgenden | für die Beförderung von Lebensmitteln bestimmt sind, unter folgenden |
Voraussetzungen: | Voraussetzungen: |
a) Der Tank muss aus rostfreiem Stahl hergestellt oder mit einer | a) Der Tank muss aus rostfreiem Stahl hergestellt oder mit einer |
Epoxidharz- oder technisch gleichwertigen Beschichtung versehen sein | Epoxidharz- oder technisch gleichwertigen Beschichtung versehen sein |
und | und |
b) bei den drei zuvor im Tank beförderten Ladungen muss es sich um | b) bei den drei zuvor im Tank beförderten Ladungen muss es sich um |
Lebensmittel handeln. | Lebensmittel handeln. |
3. Der Kapitän des Schiffes, das in Tanks flüssige Öle und Fette als | 3. Der Kapitän des Schiffes, das in Tanks flüssige Öle und Fette als |
Massengut befördert, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind | Massengut befördert, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind |
oder in Frage kommen, muss genaue Belege über die drei zuvor in diesen | oder in Frage kommen, muss genaue Belege über die drei zuvor in diesen |
Tanks beförderten Ladungen sowie über die Wirksamkeit des zwischen den | Tanks beförderten Ladungen sowie über die Wirksamkeit des zwischen den |
Ladungen angewandten Reinigungsverfahrens mit sich führen. | Ladungen angewandten Reinigungsverfahrens mit sich führen. |
Im Falle einer Umladung muss der Kapitän des Empfängerschiffes | Im Falle einer Umladung muss der Kapitän des Empfängerschiffes |
zusätzlich zu den oben erwähnten Dokumenten genaue Belege über das | zusätzlich zu den oben erwähnten Dokumenten genaue Belege über das |
zwischen den Ladungen auf dem anderen Schiff angewandte | zwischen den Ladungen auf dem anderen Schiff angewandte |
Reinigungsverfahren sowie darüber mit sich führen, dass die | Reinigungsverfahren sowie darüber mit sich führen, dass die |
Beförderung des flüssigen Öls oder Fettes als Massengut während der | Beförderung des flüssigen Öls oder Fettes als Massengut während der |
vorherigen Beförderung den Bestimmungen der Nummern 1 und 2 entsprach. | vorherigen Beförderung den Bestimmungen der Nummern 1 und 2 entsprach. |
Auf Anfrage muss der Kapitän des Schiffes den von der Agentur mit der | Auf Anfrage muss der Kapitän des Schiffes den von der Agentur mit der |
Kontrolle beauftragten Personen die oben erwähnten Belege vorlegen. | Kontrolle beauftragten Personen die oben erwähnten Belege vorlegen. |
4. Abweichend von Anhang II Kapitel IV Nr. 4 der vorerwähnten | 4. Abweichend von Anhang II Kapitel IV Nr. 4 der vorerwähnten |
Verordnung (EG) Nr. 852/2004 vom 29. April 2004 darf Rohzucker, der | Verordnung (EG) Nr. 852/2004 vom 29. April 2004 darf Rohzucker, der |
ohne eine vollständige und ordnungsgemässe Raffination nicht für den | ohne eine vollständige und ordnungsgemässe Raffination nicht für den |
menschlichen Verzehr bestimmt ist noch als Lebensmittelzutat verwendet | menschlichen Verzehr bestimmt ist noch als Lebensmittelzutat verwendet |
werden soll, in nicht ausschliesslich für die Beförderung von | werden soll, in nicht ausschliesslich für die Beförderung von |
Lebensmitteln bestimmten Transportgefässen und/oder Behältern/Tanks | Lebensmitteln bestimmten Transportgefässen und/oder Behältern/Tanks |
als Massengut auf See befördert werden unter folgenden | als Massengut auf See befördert werden unter folgenden |
Voraussetzungen: | Voraussetzungen: |
a) Vor dem Laden des Rohzuckers ist das Transportgefäss und/oder der | a) Vor dem Laden des Rohzuckers ist das Transportgefäss und/oder der |
Behälter/Tank gründlich zu reinigen, um ihn von Rückständen der zuvor | Behälter/Tank gründlich zu reinigen, um ihn von Rückständen der zuvor |
beförderten Ladung und sonstigen Verunreinigungen zu befreien; das | beförderten Ladung und sonstigen Verunreinigungen zu befreien; das |
Transportgefäss und/oder der Behälter/Tank ist zu inspizieren, um | Transportgefäss und/oder der Behälter/Tank ist zu inspizieren, um |
festzustellen, ob die genannten Rückstände ordnungsgemäss entfernt | festzustellen, ob die genannten Rückstände ordnungsgemäss entfernt |
worden sind. Diese Reinigungsphase wird als kritischer Kontrollpunkt | worden sind. Diese Reinigungsphase wird als kritischer Kontrollpunkt |
im Sinne von Artikel 5 Nr. 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. | im Sinne von Artikel 5 Nr. 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. |
852/2004 vom 29. April 2004 betrachtet. | 852/2004 vom 29. April 2004 betrachtet. |
b) Die Ladung unmittelbar vor dem Rohzucker darf kein Flüssigmassengut | b) Die Ladung unmittelbar vor dem Rohzucker darf kein Flüssigmassengut |
gewesen sein. | gewesen sein. |
c) Der Rohrzucker ist einer vollständigen und ordnungsgemässen | c) Der Rohrzucker ist einer vollständigen und ordnungsgemässen |
Raffination zu unterziehen, bevor er zur Verwendung als Lebensmittel | Raffination zu unterziehen, bevor er zur Verwendung als Lebensmittel |
oder als Lebensmittelzutat als geeignet betrachtet wird. | oder als Lebensmittelzutat als geeignet betrachtet wird. |
5. Das für die Beförderung von Rohzucker auf See zuständige | 5. Das für die Beförderung von Rohzucker auf See zuständige |
Unternehmen bewahrt die Unterlagen mit detaillierten Angaben über die | Unternehmen bewahrt die Unterlagen mit detaillierten Angaben über die |
in dem jeweiligen Transportgefäss und/oder Behälter/Tank unmittelbar | in dem jeweiligen Transportgefäss und/oder Behälter/Tank unmittelbar |
zuvor beförderte Ladung sowie über Art und Gründlichkeit des vor der | zuvor beförderte Ladung sowie über Art und Gründlichkeit des vor der |
Beförderung von Rohzucker angewendeten Reinigungsverfahrens auf. | Beförderung von Rohzucker angewendeten Reinigungsverfahrens auf. |
Die Unterlagen müssen die Sendung auf allen Etappen der Beförderung | Die Unterlagen müssen die Sendung auf allen Etappen der Beförderung |
zur Raffinerie begleiten, und eine Kopie ist von der Raffinerie | zur Raffinerie begleiten, und eine Kopie ist von der Raffinerie |
aufzubewahren. Auf den Unterlagen ist gut sichtbar und unverwischbar | aufzubewahren. Auf den Unterlagen ist gut sichtbar und unverwischbar |
der Satz anzubringen: « Dieses Erzeugnis ist erst nach vollständiger | der Satz anzubringen: « Dieses Erzeugnis ist erst nach vollständiger |
und ordnungsgemässer Raffination für den menschlichen Verzehr geeignet | und ordnungsgemässer Raffination für den menschlichen Verzehr geeignet |
». | ». |
Das für die Beförderung und/oder Raffination von Rohzucker zuständige | Das für die Beförderung und/oder Raffination von Rohzucker zuständige |
Unternehmen legt den von der Agentur mit der Kontrolle beauftragten | Unternehmen legt den von der Agentur mit der Kontrolle beauftragten |
Personen auf Verlangen die oben erwähnten Unterlagen vor. | Personen auf Verlangen die oben erwähnten Unterlagen vor. |
KAPITEL IV - Lebensmittelabfälle | KAPITEL IV - Lebensmittelabfälle |
Im Gaststättengewerbe dürfen Lebensmittelabfälle von Tellern, Gläsern, | Im Gaststättengewerbe dürfen Lebensmittelabfälle von Tellern, Gläsern, |
Tassen oder Schüsseln, die dem Verbraucher serviert worden sind, nicht | Tassen oder Schüsseln, die dem Verbraucher serviert worden sind, nicht |
für den menschlichen Verbrauch verwendet werden. | für den menschlichen Verbrauch verwendet werden. |
KAPITEL V - Persönliche Hygiene | KAPITEL V - Persönliche Hygiene |
1. Die in die Erzeugung, Behandlung, Verarbeitung von und den Umgang | 1. Die in die Erzeugung, Behandlung, Verarbeitung von und den Umgang |
mit Lebensmitteln eingebundenen Personen müssen mittels einer | mit Lebensmitteln eingebundenen Personen müssen mittels einer |
ärztlichen Bescheinigung nachweisen, dass nichts ihrer Beschäftigung | ärztlichen Bescheinigung nachweisen, dass nichts ihrer Beschäftigung |
in diesem Sektor entgegensteht. | in diesem Sektor entgegensteht. |
2. In allen vom Personal benutzten Toiletten ist gut sichtbar und | 2. In allen vom Personal benutzten Toiletten ist gut sichtbar und |
unverwischbar der Hinweis anzubringen, dass das Händewaschen nach | unverwischbar der Hinweis anzubringen, dass das Händewaschen nach |
Benutzung der Toiletten obligatorisch ist. In diesem Hinweis ist auf | Benutzung der Toiletten obligatorisch ist. In diesem Hinweis ist auf |
den vorliegenden Erlass zu verweisen. | den vorliegenden Erlass zu verweisen. |
KAPITEL VI - Lebensmittelbestimmungen | KAPITEL VI - Lebensmittelbestimmungen |
1. Haustiere dürfen nicht an Orte gelangen, an denen Lebensmittel | 1. Haustiere dürfen nicht an Orte gelangen, an denen Lebensmittel |
behandelt, gelagert oder an denen mit ihnen umgegangen wird. | behandelt, gelagert oder an denen mit ihnen umgegangen wird. |
Dieses Verbot findet keine Anwendung auf: | Dieses Verbot findet keine Anwendung auf: |
- Heimtiere, die in Räume oder Teile von Räumen gebracht werden, die | - Heimtiere, die in Räume oder Teile von Räumen gebracht werden, die |
ausschliesslich für den Verbrauch von Lebensmitteln benutzt werden, | ausschliesslich für den Verbrauch von Lebensmitteln benutzt werden, |
sofern die Tiere keine Ansteckungsgefahr darstellen, | sofern die Tiere keine Ansteckungsgefahr darstellen, |
- abgerichtete oder abzurichtende Hunde, die sehbehinderte und | - abgerichtete oder abzurichtende Hunde, die sehbehinderte und |
bewegungsbehinderte Personen bei ihrer Fortbewegung unterstützen | bewegungsbehinderte Personen bei ihrer Fortbewegung unterstützen |
sollen, ausschliesslich in den Räumen, in denen Lebensmittel | sollen, ausschliesslich in den Räumen, in denen Lebensmittel |
vermarktet werden. Der Abrichter muss eine zu diesem Zweck | vermarktet werden. Der Abrichter muss eine zu diesem Zweck |
ausgestellte Bescheinigung vorlegen können, | ausgestellte Bescheinigung vorlegen können, |
2. Wenn Lebensmittel aufgewärmt, warm gehalten oder warm serviert | 2. Wenn Lebensmittel aufgewärmt, warm gehalten oder warm serviert |
werden müssen, muss das Aufwärmen schnell erfolgen und die | werden müssen, muss das Aufwärmen schnell erfolgen und die |
Lebensmittel konstant auf einer Temperatur von 65°C gehalten werden. | Lebensmittel konstant auf einer Temperatur von 65°C gehalten werden. |
3. Besondere Hygieneanforderungen in Ladenlokalen | 3. Besondere Hygieneanforderungen in Ladenlokalen |
a) Unverpackte Lebensmittel, mit Ausnahme von frischem Obst und | a) Unverpackte Lebensmittel, mit Ausnahme von frischem Obst und |
frischem Gemüse, müssen so zum Kauf angeboten werden, dass sie nicht | frischem Gemüse, müssen so zum Kauf angeboten werden, dass sie nicht |
von Verbrauchern angefasst werden können. Diese Bestimmung findet | von Verbrauchern angefasst werden können. Diese Bestimmung findet |
keine Anwendung auf den Selbstbedienungsverkauf, sofern geeignete | keine Anwendung auf den Selbstbedienungsverkauf, sofern geeignete |
Massnahmen ergriffen werden, um eine Verunreinigung oder einen Verderb | Massnahmen ergriffen werden, um eine Verunreinigung oder einen Verderb |
durch die Öffentlichkeit zu vermeiden. | durch die Öffentlichkeit zu vermeiden. |
b) Bei ungeschnittenem und unverpacktem Brot sowie unverpackter | b) Bei ungeschnittenem und unverpacktem Brot sowie unverpackter |
Feinbackware, wie im Königlichen Erlass vom 2. September 1985 über | Feinbackware, wie im Königlichen Erlass vom 2. September 1985 über |
Brot und andere Backwaren erwähnt, mit Ausnahme von Erzeugnissen, die | Brot und andere Backwaren erwähnt, mit Ausnahme von Erzeugnissen, die |
Konditoreicreme enthalten und im Selbstbedienungsverkauf angeboten | Konditoreicreme enthalten und im Selbstbedienungsverkauf angeboten |
werden sollen, sind folgende Massnahmen (oder jedes andere | werden sollen, sind folgende Massnahmen (oder jedes andere |
gleichwertige Verfahren, durch das dieselben Ergebnisse erzielt | gleichwertige Verfahren, durch das dieselben Ergebnisse erzielt |
werden) zu ergreifen: | werden) zu ergreifen: |
i) Diese Erzeugnisse müssen in Möbeln zum Kauf angeboten werden, die | i) Diese Erzeugnisse müssen in Möbeln zum Kauf angeboten werden, die |
mit Klappfenstern geschützt und, falls nötig, mit Zangen ausgestattet | mit Klappfenstern geschützt und, falls nötig, mit Zangen ausgestattet |
sind. | sind. |
ii) Auf den Fenstern muss ein Hinweis angebracht sein, wie die | ii) Auf den Fenstern muss ein Hinweis angebracht sein, wie die |
Verbraucher sich auf hygienische Art und Weise bedienen sollen. | Verbraucher sich auf hygienische Art und Weise bedienen sollen. |
iii) Diese Erzeugnisse müssen so zum Kauf angeboten werden, dass ein | iii) Diese Erzeugnisse müssen so zum Kauf angeboten werden, dass ein |
Verantwortlicher darüber wachen kann, dass kein Missbrauch | Verantwortlicher darüber wachen kann, dass kein Missbrauch |
stattfindet. | stattfindet. |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 22. Dezember 2005 über die | Gesehen, um Unserem Erlass vom 22. Dezember 2005 über die |
Lebensmittelhygiene beigefügt zu werden | Lebensmittelhygiene beigefügt zu werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
Anlage II - Liste der zulässigen Ladungen | Anlage II - Liste der zulässigen Ladungen |
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Pour la consultation du tableau, voir image |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 22. Dezember 2005 über die | Gesehen, um Unserem Erlass vom 22. Dezember 2005 über die |
Lebensmittelhygiene beigefügt zu werden. | Lebensmittelhygiene beigefügt zu werden. |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
Anlage III - Register mit folgenden Angaben über den | Anlage III - Register mit folgenden Angaben über den |
Produktionsdurchgang, je nach Geflügelart: | Produktionsdurchgang, je nach Geflügelart: |
- Art und Herkunft des den Tieren verabreichten Futtermittels, | - Art und Herkunft des den Tieren verabreichten Futtermittels, |
- verabreichte Tierarzneimittel oder andere Behandlungen der Tiere, | - verabreichte Tierarzneimittel oder andere Behandlungen der Tiere, |
Datum der Verabreichung beziehungsweise der Behandlung, Wartezeiten, | Datum der Verabreichung beziehungsweise der Behandlung, Wartezeiten, |
- Vorhandensein von Krankheiten, die die Sicherheit der Erzeugnisse | - Vorhandensein von Krankheiten, die die Sicherheit der Erzeugnisse |
tierischen Ursprungs gefährden können, | tierischen Ursprungs gefährden können, |
- die Analyseergebnisse der den Tieren entnommenen Proben oder anderer | - die Analyseergebnisse der den Tieren entnommenen Proben oder anderer |
zu Diagnosezwecken entnommener Proben, die für die Volksgesundheit von | zu Diagnosezwecken entnommener Proben, die für die Volksgesundheit von |
Bedeutung sind, | Bedeutung sind, |
- alle Kontrollen von Tieren oder Erzeugnissen tierischen Ursprungs, | - alle Kontrollen von Tieren oder Erzeugnissen tierischen Ursprungs, |
die Anwendung finden, | die Anwendung finden, |
- Tag der Ankunft der Tiere, | - Tag der Ankunft der Tiere, |
- Herkunft der Tiere, | - Herkunft der Tiere, |
- Anzahl Tiere, | - Anzahl Tiere, |
- Ist-Leistung der einzelnen Arten (z.B. Gewichtszunahme), | - Ist-Leistung der einzelnen Arten (z.B. Gewichtszunahme), |
- Mortalität, | - Mortalität, |
- Futtermittel- und Trinkwasserverbrauch, | - Futtermittel- und Trinkwasserverbrauch, |
- Gewichtszunahme während der Mastzeit, | - Gewichtszunahme während der Mastzeit, |
- Anzahl der zur Schlachtung vorgesehenen Tiere, | - Anzahl der zur Schlachtung vorgesehenen Tiere, |
- voraussichtlicher Schlachttermin, | - voraussichtlicher Schlachttermin, |
- Bericht des Schlachthofes über die Ergebnisse der Ante-mortem- und | - Bericht des Schlachthofes über die Ergebnisse der Ante-mortem- und |
der Post-mortem-Fleischuntersuchung, | der Post-mortem-Fleischuntersuchung, |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 22. Dezember 2005 über die | Gesehen, um Unserem Erlass vom 22. Dezember 2005 über die |
Lebensmittelhygiene beigefügt zu werden | Lebensmittelhygiene beigefügt zu werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van19 oktober 2006. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 19 octobre 2006. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |