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| Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 22 december 2005 betreffende levensmiddelenhygiëne | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 22 décembre 2005 relatif à l'hygiène des denrées alimentaires |
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
| 19 OKTOBER 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de | 19 OCTOBRE 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle |
| officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 22 december | en langue allemande de l'arrêté royal du 22 décembre 2005 relatif à |
| 2005 betreffende levensmiddelenhygiëne | l'hygiène des denrées alimentaires |
| ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
| Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
| Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
| voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
| en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
| Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté |
| besluit van 22 december 2005 betreffende levensmiddelenhygiëne, | royal du 22 décembre 2005 relatif à l'hygiène des denrées |
| opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het | alimentaires, établi par le Service central de traduction allemande |
| Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; |
| Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
| Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
| vertaling van het koninklijk besluit van 22 december 2005 betreffende | officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 22 décembre 2005 |
| levensmiddelenhygiëne. | relatif à l'hygiène des denrées alimentaires. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
| uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
| Gegeven te Brussel, 19 oktober 2006. | Donné à Bruxelles, le 19 octobre 2006. |
| ALBERT | ALBERT |
| Van Koningswege : | Par le Roi : |
| De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
| P. DEWAEL | P. DEWAEL |
| Bijlage | Annexe |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
| NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT UND FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT UND FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT |
| DER NAHRUNGSMITTELKETTE | DER NAHRUNGSMITTELKETTE |
| 22. DEZEMBER 2005 - Königlicher Erlass über die Lebensmittelhygiene | 22. DEZEMBER 2005 - Königlicher Erlass über die Lebensmittelhygiene |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Aufgrund des Gesetzes vom 5. September 1952 über die Fleischbeschau | Aufgrund des Gesetzes vom 5. September 1952 über die Fleischbeschau |
| und den Handel mit Fleisch, insbesondere des Artikels 13, abgeändert | und den Handel mit Fleisch, insbesondere des Artikels 13, abgeändert |
| durch die Gesetze vom 15. April 1965 und 27. Mai 1997, und des | durch die Gesetze vom 15. April 1965 und 27. Mai 1997, und des |
| Artikels 14, abgeändert durch das Gesetz vom 13. Juli 1981, den | Artikels 14, abgeändert durch das Gesetz vom 13. Juli 1981, den |
| Königlichen Erlass vom 9. Januar 1992 und das Gesetz vom 17. November | Königlichen Erlass vom 9. Januar 1992 und das Gesetz vom 17. November |
| 1998; | 1998; |
| Aufgrund des Gesetzes vom 15. April 1965 über die Beschau von Fisch, | Aufgrund des Gesetzes vom 15. April 1965 über die Beschau von Fisch, |
| Geflügel, Kaninchen und Wild und den Handel damit und zur Abänderung | Geflügel, Kaninchen und Wild und den Handel damit und zur Abänderung |
| des Gesetzes vom 5. September 1952 über die Fleischbeschau und den | des Gesetzes vom 5. September 1952 über die Fleischbeschau und den |
| Handel mit Fleisch, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch | Handel mit Fleisch, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch |
| die Gesetze vom 27. Mai 1997 und 17. November 1998; | die Gesetze vom 27. Mai 1997 und 17. November 1998; |
| Aufgrund des Gesetzes vom 11. Juli 1969 über die Pestizide und die | Aufgrund des Gesetzes vom 11. Juli 1969 über die Pestizide und die |
| Rohstoffe für die Landwirtschaft, den Gartenbau, die Forstwirtschaft | Rohstoffe für die Landwirtschaft, den Gartenbau, die Forstwirtschaft |
| und die Viehzucht, abgeändert durch die Gesetze vom 21. Dezember 1998, | und die Viehzucht, abgeändert durch die Gesetze vom 21. Dezember 1998, |
| 5. Februar 1999, 28. März 2003, 22. Dezember 2003 und den Königlichen | 5. Februar 1999, 28. März 2003, 22. Dezember 2003 und den Königlichen |
| Erlass vom 22. Februar 2001; | Erlass vom 22. Februar 2001; |
| Aufgrund des Gesetzes vom 28. März 1975 über den Handel mit | Aufgrund des Gesetzes vom 28. März 1975 über den Handel mit |
| Erzeugnissen der Landwirtschaft, des Gartenbaus und der Seefischerei, | Erzeugnissen der Landwirtschaft, des Gartenbaus und der Seefischerei, |
| insbesondere des Artikels 3, abgeändert durch die Gesetze vom 29. | insbesondere des Artikels 3, abgeändert durch die Gesetze vom 29. |
| Dezember 1990 und 5. Februar 1999 und durch den Königlichen Erlass vom | Dezember 1990 und 5. Februar 1999 und durch den Königlichen Erlass vom |
| 22. Februar 2001; | 22. Februar 2001; |
| Aufgrund des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der | Aufgrund des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der |
| Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer | Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer |
| Waren, insbesondere des Artikels 2 und des Artikels 3, abgeändert | Waren, insbesondere des Artikels 2 und des Artikels 3, abgeändert |
| durch das Gesetz vom 22. März 1989; | durch das Gesetz vom 22. März 1989; |
| Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, | Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, |
| insbesondere des Artikels 18; | insbesondere des Artikels 18; |
| Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur | Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur |
| Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum | Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum |
| Schutz der Umwelt und der Gesundheit, insbesondere des Artikels 9, | Schutz der Umwelt und der Gesundheit, insbesondere des Artikels 9, |
| abgeändert durch das Gesetz vom 28. März 2003; | abgeändert durch das Gesetz vom 28. März 2003; |
| Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der | Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der |
| Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, | Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, |
| insbesondere des Artikels 4 § 3 Nr. 3 und § 5, abgeändert durch die | insbesondere des Artikels 4 § 3 Nr. 3 und § 5, abgeändert durch die |
| Gesetze vom 22. Dezember 2003 und 20. Juli 2005, und des Artikels 5, | Gesetze vom 22. Dezember 2003 und 20. Juli 2005, und des Artikels 5, |
| abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003; | abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. Februar 1989 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. Februar 1989 zur Festlegung |
| des Höchstgehalts an Nitraten in bestimmten Gemüsesorten; | des Höchstgehalts an Nitraten in bestimmten Gemüsesorten; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. Februar 1997 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. Februar 1997 über die |
| allgemeine Lebensmittelhygiene, abgeändert durch die Königlichen | allgemeine Lebensmittelhygiene, abgeändert durch die Königlichen |
| Erlasse vom 22. Dezember 1997, 14. Juli 1998, 14. Januar 2002 und 3. | Erlasse vom 22. Dezember 1997, 14. Juli 1998, 14. Januar 2002 und 3. |
| Juni 2004; | Juni 2004; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. Januar 1998 über zusätzliche | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. Januar 1998 über zusätzliche |
| Massnahmen in Bezug auf die Kontrolle des Vorhandenseins von Nitraten | Massnahmen in Bezug auf die Kontrolle des Vorhandenseins von Nitraten |
| und Pflanzenschutzmittelrückständen in und auf einigen Gemüse- und | und Pflanzenschutzmittelrückständen in und auf einigen Gemüse- und |
| Obstsorten; | Obstsorten; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. August 1998 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. August 1998 zur Festlegung |
| bestimmter Vorschriften für die gesundheitliche Einstufung des | bestimmter Vorschriften für die gesundheitliche Einstufung des |
| Geflügels, abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 2. Juni | Geflügels, abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 2. Juni |
| 1999; | 1999; |
| Aufgrund der Richtlinie 96/3/EG der Kommission vom 26. Januar 1996 | Aufgrund der Richtlinie 96/3/EG der Kommission vom 26. Januar 1996 |
| über eine Ausnahmeregelung von einigen Bestimmungen der Richtlinie | über eine Ausnahmeregelung von einigen Bestimmungen der Richtlinie |
| 93/43/EWG des Rates über Lebensmittelhygiene für die Beförderung von | 93/43/EWG des Rates über Lebensmittelhygiene für die Beförderung von |
| Ölen und Fetten als Massengut auf dem Seeweg; | Ölen und Fetten als Massengut auf dem Seeweg; |
| Aufgrund der Richtlinie 2004/41/EG des Europäischen Parlaments und des | Aufgrund der Richtlinie 2004/41/EG des Europäischen Parlaments und des |
| Rates vom 21. April 2004 zur Aufhebung bestimmter Richtlinien über | Rates vom 21. April 2004 zur Aufhebung bestimmter Richtlinien über |
| Lebensmittelhygiene und Hygienevorschriften für die Herstellung und | Lebensmittelhygiene und Hygienevorschriften für die Herstellung und |
| das Inverkehrbringen von bestimmten, zum menschlichen Verzehr | das Inverkehrbringen von bestimmten, zum menschlichen Verzehr |
| bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs sowie zur Änderung der | bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs sowie zur Änderung der |
| Richtlinien 89/662/EWG und 92/118/EWG des Rates und der Entscheidung | Richtlinien 89/662/EWG und 92/118/EWG des Rates und der Entscheidung |
| 95/408/EG des Rates; | 95/408/EG des Rates; |
| Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments | Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments |
| und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene; | und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene; |
| Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der | Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der |
| Föderalbehörde vom 14. Dezember 2005; | Föderalbehörde vom 14. Dezember 2005; |
| Aufgrund der Stellungnahme 48-2005 des Wissenschaftlichen Ausschusses | Aufgrund der Stellungnahme 48-2005 des Wissenschaftlichen Ausschusses |
| der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette vom 4. | der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette vom 4. |
| November 2005; | November 2005; |
| Aufgrund des Gutachtens 39.395/3 des Staatsrates vom 6. Dezember 2005, | Aufgrund des Gutachtens 39.395/3 des Staatsrates vom 6. Dezember 2005, |
| abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der |
| koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
| Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der |
| Volksgesundheit | Volksgesundheit |
| Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
| TITEL I - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen | TITEL I - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen |
| KAPITEL I - Anwendungsbereich | KAPITEL I - Anwendungsbereich |
| Artikel 1 - § 1 - In Titel II werden die allgemeinen | Artikel 1 - § 1 - In Titel II werden die allgemeinen |
| Hygienevorschriften im Bereich der Lebensmittel für Betreiber von | Hygienevorschriften im Bereich der Lebensmittel für Betreiber von |
| Lebensmittelunternehmen zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 | Lebensmittelunternehmen zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 |
| des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über | des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über |
| Lebensmittelhygiene festgelegt, mit Ausnahme der in Titel III | Lebensmittelhygiene festgelegt, mit Ausnahme der in Titel III |
| erwähnten Lieferungen. | erwähnten Lieferungen. |
| § 2 - Titel III bestimmt Hygienevorschriften für die direkte Lieferung | § 2 - Titel III bestimmt Hygienevorschriften für die direkte Lieferung |
| kleiner Mengen pflanzlicher Primärerzeugnisse durch den Erzeuger an | kleiner Mengen pflanzlicher Primärerzeugnisse durch den Erzeuger an |
| den Endverbraucher. | den Endverbraucher. |
| KAPITEL II - Begriffsbestimmungen | KAPITEL II - Begriffsbestimmungen |
| Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
| unter: | unter: |
| 1. Agentur: die Föderalagentur für die Sicherheit der | 1. Agentur: die Föderalagentur für die Sicherheit der |
| Nahrungsmittelkette, | Nahrungsmittelkette, |
| 2. Minister: den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die | 2. Minister: den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die |
| Volksgesundheit gehört, | Volksgesundheit gehört, |
| 3. Erzeugerorganisation: eine Erzeugerorganisation im Sinne von | 3. Erzeugerorganisation: eine Erzeugerorganisation im Sinne von |
| Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober | Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober |
| 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse, | 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse, |
| 4. Rückständen: Nitrate und Reste von Pflanzenschutzmitteln sowie ihre | 4. Rückständen: Nitrate und Reste von Pflanzenschutzmitteln sowie ihre |
| Wirkstoffe, ihre Stoffwechselprodukte, Abbauprodukte oder | Wirkstoffe, ihre Stoffwechselprodukte, Abbauprodukte oder |
| Reaktionsprodukte, die als kontaminierende Stoffe auf und in einem | Reaktionsprodukte, die als kontaminierende Stoffe auf und in einem |
| Nahrungsmittel vorhanden sind, | Nahrungsmittel vorhanden sind, |
| 5. zugelassenen Höchstgehalten: die zugelassenen Höchstgehalte an | 5. zugelassenen Höchstgehalten: die zugelassenen Höchstgehalte an |
| Pflanzenschutzmittel- und Nitratrückständen, wie jeweils festgelegt in | Pflanzenschutzmittel- und Nitratrückständen, wie jeweils festgelegt in |
| der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des | der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des |
| Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen | Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen |
| in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen | in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen |
| Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates, im | Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates, im |
| Königlichen Erlass vom 15. Februar 1989 zur Festlegung des | Königlichen Erlass vom 15. Februar 1989 zur Festlegung des |
| Höchstgehalts an Nitraten in bestimmten Gemüsesorten und in der | Höchstgehalts an Nitraten in bestimmten Gemüsesorten und in der |
| Verordnung (EG) Nr. 466/2001 der Kommission vom 8. März 2001 zur | Verordnung (EG) Nr. 466/2001 der Kommission vom 8. März 2001 zur |
| Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in | Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in |
| Lebensmitteln, | Lebensmitteln, |
| 6. vor der Ernte durchzuführender Kontrolle: eine durch eine | 6. vor der Ernte durchzuführender Kontrolle: eine durch eine |
| zugelassene Erzeugerorganisation, eine zugelassene Einrichtung oder | zugelassene Erzeugerorganisation, eine zugelassene Einrichtung oder |
| die Agentur vor der Ernte durchgeführte Kontrolle einiger Gemüse- und | die Agentur vor der Ernte durchgeführte Kontrolle einiger Gemüse- und |
| Obstsorten auf Rückstände. Diese Kontrolle umfasst das Entnehmen einer | Obstsorten auf Rückstände. Diese Kontrolle umfasst das Entnehmen einer |
| Probe an der Partie, die Analyse der Probe in einem für die Analyse | Probe an der Partie, die Analyse der Probe in einem für die Analyse |
| der Rückstände zugelassenen Labor zwecks Prüfung auf das Vorhandensein | der Rückstände zugelassenen Labor zwecks Prüfung auf das Vorhandensein |
| bestimmter Rückstände und, im Fall der Überschreitung eines oder | bestimmter Rückstände und, im Fall der Überschreitung eines oder |
| mehrerer zugelassener Höchstgehalte, die weiteren Massnahmen in Bezug | mehrerer zugelassener Höchstgehalte, die weiteren Massnahmen in Bezug |
| auf die betreffende Partie, | auf die betreffende Partie, |
| 7. Partie Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse: die Menge Pflanzen oder | 7. Partie Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse: die Menge Pflanzen oder |
| Pflanzenerzeugnisse in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung, die zu | Pflanzenerzeugnisse in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung, die zu |
| einer einzigen Anbaufläche oder einem einzigen Gewächshaus oder zu | einer einzigen Anbaufläche oder einem einzigen Gewächshaus oder zu |
| einem Teil davon gehören, fast zum selben Zeitpunkt gepflanzt oder | einem Teil davon gehören, fast zum selben Zeitpunkt gepflanzt oder |
| gesät wurden, auf dieselbe Weise mit Düngemitteln und | gesät wurden, auf dieselbe Weise mit Düngemitteln und |
| Pflanzenschutzmitteln behandelt wurden und deren Ernte noch nicht | Pflanzenschutzmitteln behandelt wurden und deren Ernte noch nicht |
| begonnen hat. | begonnen hat. |
| Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten die in | Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten die in |
| Artikel 2 der oben erwähnten Verordnung (EG) Nr. 852/2004 vom 29. | Artikel 2 der oben erwähnten Verordnung (EG) Nr. 852/2004 vom 29. |
| April 2004 aufgeführten Begriffsbestimmungen. | April 2004 aufgeführten Begriffsbestimmungen. |
| TITEL II - Allgemeine Hygienevorschriften im Bereich der Lebensmittel | TITEL II - Allgemeine Hygienevorschriften im Bereich der Lebensmittel |
| für Betreiber von Lebensmittelunternehmen zur Ergänzung der Verordnung | für Betreiber von Lebensmittelunternehmen zur Ergänzung der Verordnung |
| (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. | (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. |
| April 2004 über Lebensmittelhygiene | April 2004 über Lebensmittelhygiene |
| KAPITEL I - Betreiber von Lebensmittelunternehmen, die Tiere halten, | KAPITEL I - Betreiber von Lebensmittelunternehmen, die Tiere halten, |
| ernten oder jagen oder Primärerzeugnisse tierischen Ursprungs gewinnen | ernten oder jagen oder Primärerzeugnisse tierischen Ursprungs gewinnen |
| Abschnitt I - Fischereierzeugnisse | Abschnitt I - Fischereierzeugnisse |
| Art. 4 - Die Betreiber von Lebensmittelunternehmen, die | Art. 4 - Die Betreiber von Lebensmittelunternehmen, die |
| Fischereierzeugnisse züchten, führen regelmässig Kontrollen sowohl der | Fischereierzeugnisse züchten, führen regelmässig Kontrollen sowohl der |
| Fischereierzeugnisse als auch des Wassers durch, insbesondere durch | Fischereierzeugnisse als auch des Wassers durch, insbesondere durch |
| parasitologische, chemische und mikrobiologische Kontrollen, deren | parasitologische, chemische und mikrobiologische Kontrollen, deren |
| Modalitäten vom Minister festgelegt werden können. | Modalitäten vom Minister festgelegt werden können. |
| Art. 5 - Unbeschadet der Bestimmungen von Anhang I Teil A römisch III | Art. 5 - Unbeschadet der Bestimmungen von Anhang I Teil A römisch III |
| der oben erwähnten Verordnung (EG) Nr. 852/2004 vom 29. April 2004 | der oben erwähnten Verordnung (EG) Nr. 852/2004 vom 29. April 2004 |
| führen die Betreiber von Lebensmittelunternehmen, die | führen die Betreiber von Lebensmittelunternehmen, die |
| Fischereierzeugnisse züchten, ein Register, das folgende Daten | Fischereierzeugnisse züchten, ein Register, das folgende Daten |
| enthält: | enthält: |
| 1. für verabreichte Medikamente, Arzneifuttermittel und andere | 1. für verabreichte Medikamente, Arzneifuttermittel und andere |
| Behandlungen: Kennzeichnung der Partie Tiere, genaue Bezeichnung der | Behandlungen: Kennzeichnung der Partie Tiere, genaue Bezeichnung der |
| Substanz/Substanzen, Nummer der Verschreibung oder des Verwaltungs- | Substanz/Substanzen, Nummer der Verschreibung oder des Verwaltungs- |
| und Lieferdokuments, Menge beziehungsweise Mengen, die pro Substanz | und Lieferdokuments, Menge beziehungsweise Mengen, die pro Substanz |
| benutzt wurde/wurden, Datum der Behandlung und entsprechende | benutzt wurde/wurden, Datum der Behandlung und entsprechende |
| Wartezeit, | Wartezeit, |
| 2. für jede Sendung Fischereierzeugnisse: Angabe des Datums, der Art, | 2. für jede Sendung Fischereierzeugnisse: Angabe des Datums, der Art, |
| der Menge und der Bestimmung der Fischereierzeugnisse, | der Menge und der Bestimmung der Fischereierzeugnisse, |
| 3. die festgestellte Sterberate. | 3. die festgestellte Sterberate. |
| Abschnitt II - Schnecken | Abschnitt II - Schnecken |
| Art. 6 - Unbeschadet der Bestimmungen von Anhang I Teil A römisch III | Art. 6 - Unbeschadet der Bestimmungen von Anhang I Teil A römisch III |
| der oben erwähnten Verordnung (EG) Nr. 852/2004 vom 29. April 2004 | der oben erwähnten Verordnung (EG) Nr. 852/2004 vom 29. April 2004 |
| führen die Betreiber von Lebensmittelunternehmen, die Schnecken | führen die Betreiber von Lebensmittelunternehmen, die Schnecken |
| züchten, ein Register, das folgende Daten enthält: | züchten, ein Register, das folgende Daten enthält: |
| 1. für verabreichte Medikamente und andere Behandlungen: Kennzeichnung | 1. für verabreichte Medikamente und andere Behandlungen: Kennzeichnung |
| der Partie Tiere (Nummer des Zuchtraums), genaue Bezeichnung der | der Partie Tiere (Nummer des Zuchtraums), genaue Bezeichnung der |
| Substanz/der Substanzen, Nummer der Verschreibung oder des | Substanz/der Substanzen, Nummer der Verschreibung oder des |
| Verwaltungs- und Lieferdokuments, Menge beziehungsweise Mengen, die | Verwaltungs- und Lieferdokuments, Menge beziehungsweise Mengen, die |
| pro Substanz benutzt wurde/wurden, Datum der Behandlung und | pro Substanz benutzt wurde/wurden, Datum der Behandlung und |
| entsprechende Wartezeit, | entsprechende Wartezeit, |
| 2. für sanitäre Behandlungen des Zuchtraums (Desinfektion, Behandlung | 2. für sanitäre Behandlungen des Zuchtraums (Desinfektion, Behandlung |
| mit Pflanzenschutzmitteln, Behandlung mit Bioziden): genaue | mit Pflanzenschutzmitteln, Behandlung mit Bioziden): genaue |
| Kennzeichnung der Substanz, benutzte Menge, Kennzeichnung des | Kennzeichnung der Substanz, benutzte Menge, Kennzeichnung des |
| behandelten Zuchtraums, Datum der Behandlung, gegebenenfalls | behandelten Zuchtraums, Datum der Behandlung, gegebenenfalls |
| Wartezeit, | Wartezeit, |
| 3. Auftreten einer hohen Sterberate. | 3. Auftreten einer hohen Sterberate. |
| KAPITEL II - Betreiber von Lebensmittelunternehmen, die | KAPITEL II - Betreiber von Lebensmittelunternehmen, die |
| Pflanzenerzeugnisse herstellen oder ernten | Pflanzenerzeugnisse herstellen oder ernten |
| Abschnitt I - Allgemeine Bestimmungen über das Führen eines Registers | Abschnitt I - Allgemeine Bestimmungen über das Führen eines Registers |
| Art. 7 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen von Anhang I Teil A | Art. 7 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen von Anhang I Teil A |
| römisch III der oben erwähnten Verordnung (EG) Nr. 852/2004 vom 29. | römisch III der oben erwähnten Verordnung (EG) Nr. 852/2004 vom 29. |
| April 2004 führen die Betreiber von Lebensmittelunternehmen, die | April 2004 führen die Betreiber von Lebensmittelunternehmen, die |
| Pflanzenerzeugnisse herstellen oder ernten, Register über die | Pflanzenerzeugnisse herstellen oder ernten, Register über die |
| Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Bioziden, die in | Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Bioziden, die in |
| strukturierter Form die folgenden Daten enthalten: Nummer des | strukturierter Form die folgenden Daten enthalten: Nummer des |
| Gewächshauses oder der Anbaufläche, Nummer der Partie, Pflanzenkultur, | Gewächshauses oder der Anbaufläche, Nummer der Partie, Pflanzenkultur, |
| Pflanzdatum, Datum der Behandlung, verwendetes Pestizid (vollständige | Pflanzdatum, Datum der Behandlung, verwendetes Pestizid (vollständige |
| Bezeichnung), Dosis pro Hektar, behandelte Fläche, Erntedatum, Datum | Bezeichnung), Dosis pro Hektar, behandelte Fläche, Erntedatum, Datum |
| der Probenentnahme, Analyseergebnis. | der Probenentnahme, Analyseergebnis. |
| § 2 - Die Anbauflächen oder Gewächshäuser, auf beziehungsweise in | § 2 - Die Anbauflächen oder Gewächshäuser, auf beziehungsweise in |
| denen die Pflanzenkulturen sich befinden, müssen mit einer Nummer | denen die Pflanzenkulturen sich befinden, müssen mit einer Nummer |
| gekennzeichnet werden. | gekennzeichnet werden. |
| § 3 - Befinden sich mehrere Partien Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse | § 3 - Befinden sich mehrere Partien Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse |
| auf einer Anbaufläche oder in einem Gewächshaus, so werden sie in dem | auf einer Anbaufläche oder in einem Gewächshaus, so werden sie in dem |
| in § 1 erwähnten Register mittels einer Partienummer voneinander | in § 1 erwähnten Register mittels einer Partienummer voneinander |
| unterschieden. | unterschieden. |
| § 4 - Das in Anhang I Teil A römisch III Nr. 9 Buchstabe c) der oben | § 4 - Das in Anhang I Teil A römisch III Nr. 9 Buchstabe c) der oben |
| genannten Verordnung (EG) Nr. 852/2004 vom 29. April 2004 erwähnte | genannten Verordnung (EG) Nr. 852/2004 vom 29. April 2004 erwähnte |
| Ergebnis der Analysen der Proben, die im Rahmen eines vom Betreiber | Ergebnis der Analysen der Proben, die im Rahmen eines vom Betreiber |
| eines Lebensmittelunternehmens oder seiner Erzeugerorganisation | eines Lebensmittelunternehmens oder seiner Erzeugerorganisation |
| geschaffenen Plans zur Probenentnahme entnommen wurden, muss nur in | geschaffenen Plans zur Probenentnahme entnommen wurden, muss nur in |
| das in § 1 erwähnte Register eingetragen werden, wenn die für die | das in § 1 erwähnte Register eingetragen werden, wenn die für die |
| betreffenden Erzeugnisse zugelassenen Höchstgehalte überschritten | betreffenden Erzeugnisse zugelassenen Höchstgehalte überschritten |
| wurden. | wurden. |
| Abschnitt II - Zusätzliche Massnahmen in Bezug auf die Kontrolle des | Abschnitt II - Zusätzliche Massnahmen in Bezug auf die Kontrolle des |
| Vorhandenseins von Nitraten und Pflanzenschutzmittelrückständen in und | Vorhandenseins von Nitraten und Pflanzenschutzmittelrückständen in und |
| auf einigen Gemüse- und Obstsorten | auf einigen Gemüse- und Obstsorten |
| Art. 8 - Die Partien bestimmter Gewächshausgemüse- oder Obstsorten, | Art. 8 - Die Partien bestimmter Gewächshausgemüse- oder Obstsorten, |
| die vom Minister festgelegt werden, müssen im Rahmen der | die vom Minister festgelegt werden, müssen im Rahmen der |
| Eigenkontrolle einer vor der Ernte durchzuführenden Kontrolle | Eigenkontrolle einer vor der Ernte durchzuführenden Kontrolle |
| unterworfen werden. | unterworfen werden. |
| Die vor der Ernte durchzuführende Kontrolle kann je nach Wahl des | Die vor der Ernte durchzuführende Kontrolle kann je nach Wahl des |
| Erzeugers von einer zugelassenen Erzeugerorganisation, von jeder | Erzeugers von einer zugelassenen Erzeugerorganisation, von jeder |
| anderen zugelassenen Einrichtung oder von der Agentur durchgeführt | anderen zugelassenen Einrichtung oder von der Agentur durchgeführt |
| werden. | werden. |
| Art. 9 - § 1 - Die Kennzeichnungsnummer der Gewächshäuser muss auf | Art. 9 - § 1 - Die Kennzeichnungsnummer der Gewächshäuser muss auf |
| einer ihrer Eingangstüren wischfest angebracht sein. | einer ihrer Eingangstüren wischfest angebracht sein. |
| § 2 - In das in Artikel 7 § 1 erwähnte Register ist ein Lageplan der | § 2 - In das in Artikel 7 § 1 erwähnte Register ist ein Lageplan der |
| betreffenden Anbauflächen und/oder Gewächshäuser aufzunehmen, auf dem | betreffenden Anbauflächen und/oder Gewächshäuser aufzunehmen, auf dem |
| die jeweiligen Kennzeichnungsnummern vermerkt sind. | die jeweiligen Kennzeichnungsnummern vermerkt sind. |
| Art. 10 - § 1 - Um von der Agentur zugelassen werden zu können, um bei | Art. 10 - § 1 - Um von der Agentur zugelassen werden zu können, um bei |
| den eigenen Mitgliedern Kontrollen vor der Ernte durchzuführen oder | den eigenen Mitgliedern Kontrollen vor der Ernte durchzuführen oder |
| diese ganz oder teilweise von einem Dritten durchführen zu lassen, | diese ganz oder teilweise von einem Dritten durchführen zu lassen, |
| muss die Erzeugerorganisation oder jede andere Einrichtung die | muss die Erzeugerorganisation oder jede andere Einrichtung die |
| folgenden Bedingungen erfüllen: | folgenden Bedingungen erfüllen: |
| 1. bei der Agentur einen Antrag zusammen mit allen nötigen Belegen | 1. bei der Agentur einen Antrag zusammen mit allen nötigen Belegen |
| einreichen, der insbesondere folgende Angaben enthält: | einreichen, der insbesondere folgende Angaben enthält: |
| a) die Organisation und, für Erzeugerorganisationen, die | a) die Organisation und, für Erzeugerorganisationen, die |
| Mitgliederliste, | Mitgliederliste, |
| b) die Identität einer natürlichen Person, die von der | b) die Identität einer natürlichen Person, die von der |
| Erzeugerorganisation oder der Einrichtung bestimmt worden ist, um die | Erzeugerorganisation oder der Einrichtung bestimmt worden ist, um die |
| vor der Ernte durchzuführenden Kontrollen zu verfolgen, | vor der Ernte durchzuführenden Kontrollen zu verfolgen, |
| c) die Identität der Personen, die mit der Ausführung von | c) die Identität der Personen, die mit der Ausführung von |
| Probenentnahmen beauftragt werden, | Probenentnahmen beauftragt werden, |
| d) für die Erzeugerorganisationen, gegebenenfalls die Aufgaben in | d) für die Erzeugerorganisationen, gegebenenfalls die Aufgaben in |
| Bezug auf die Ausführung der vor der Ernte durchzuführenden | Bezug auf die Ausführung der vor der Ernte durchzuführenden |
| Kontrollen, mit denen ein Dritter betraut wird. In diesem Fall ist dem | Kontrollen, mit denen ein Dritter betraut wird. In diesem Fall ist dem |
| Antrag eine Kopie einer Vereinbarung mit diesem Dritten beizufügen, in | Antrag eine Kopie einer Vereinbarung mit diesem Dritten beizufügen, in |
| der diese Aufgaben und die Identität der mit ihrer Ausführung | der diese Aufgaben und die Identität der mit ihrer Ausführung |
| beauftragten Personen ausdrücklich beschrieben werden und in der | beauftragten Personen ausdrücklich beschrieben werden und in der |
| ausdrücklich festgelegt wird, dass der Dritte denselben Bedingungen | ausdrücklich festgelegt wird, dass der Dritte denselben Bedingungen |
| und Kontrollen unterworfen ist wie die Erzeugerorganisation, | und Kontrollen unterworfen ist wie die Erzeugerorganisation, |
| 2. sich verpflichten, für alle Partien der in Artikel 8 erwähnten | 2. sich verpflichten, für alle Partien der in Artikel 8 erwähnten |
| Sorten die Vorschriften von Artikel 13 §§ 2 bis 4 des vorliegenden | Sorten die Vorschriften von Artikel 13 §§ 2 bis 4 des vorliegenden |
| Erlasses und Artikel 4 des Ministeriellen Erlasses vom 22. Dezember | Erlasses und Artikel 4 des Ministeriellen Erlasses vom 22. Dezember |
| 2005 zur Festlegung der Ausführungsmodalitäten in Bezug auf die im | 2005 zur Festlegung der Ausführungsmodalitäten in Bezug auf die im |
| Rahmen der Kontrolle des Vorhandenseins von Nitraten und | Rahmen der Kontrolle des Vorhandenseins von Nitraten und |
| Pflanzenschutzmittelrückständen in und auf einigen Gemüse- und | Pflanzenschutzmittelrückständen in und auf einigen Gemüse- und |
| Obstsorten ergriffenen zusätzlichen Massnahmen einzuhalten, | Obstsorten ergriffenen zusätzlichen Massnahmen einzuhalten, |
| 3. sich verpflichten, die Agentur über die Ergebnisse der Analyse der | 3. sich verpflichten, die Agentur über die Ergebnisse der Analyse der |
| Partien, bei denen ein oder mehrere zugelassene Höchstgehalte | Partien, bei denen ein oder mehrere zugelassene Höchstgehalte |
| überschritten werden, und die auferlegten Massnahmen unverzüglich zu | überschritten werden, und die auferlegten Massnahmen unverzüglich zu |
| informieren. | informieren. |
| § 2 - Die Agentur kann die Zulassung einer Erzeugerorganisation oder | § 2 - Die Agentur kann die Zulassung einer Erzeugerorganisation oder |
| einer Einrichtung entziehen, wenn Verstösse gegen die Bestimmungen des | einer Einrichtung entziehen, wenn Verstösse gegen die Bestimmungen des |
| vorliegenden Erlasses festgestellt werden oder die in § 1 erwähnten | vorliegenden Erlasses festgestellt werden oder die in § 1 erwähnten |
| Bedingungen nicht mehr eingehalten werden. | Bedingungen nicht mehr eingehalten werden. |
| Art. 11 - § 1 - Die Agentur kann sowohl von den Erzeugerorganisationen | Art. 11 - § 1 - Die Agentur kann sowohl von den Erzeugerorganisationen |
| und den Einrichtungen als auch von den Erzeugern alle notwendigen | und den Einrichtungen als auch von den Erzeugern alle notwendigen |
| Informationen in Bezug auf die vor der Ernte durchzuführenden | Informationen in Bezug auf die vor der Ernte durchzuführenden |
| Kontrollen einfordern. | Kontrollen einfordern. |
| § 2 - Jede Erzeugerorganisation oder jede andere zugelassene | § 2 - Jede Erzeugerorganisation oder jede andere zugelassene |
| Einrichtung notifiziert der Agentur unverzüglich und spontan die | Einrichtung notifiziert der Agentur unverzüglich und spontan die |
| Kennzeichnung jeder Partie Gemüse- oder Obstsorte, die keine | Kennzeichnung jeder Partie Gemüse- oder Obstsorte, die keine |
| Vermarktungszulassung erhalten hat oder für die die auferlegten | Vermarktungszulassung erhalten hat oder für die die auferlegten |
| Massnahmen nicht ergriffen wurden, sowie die Registrierungsnummer des | Massnahmen nicht ergriffen wurden, sowie die Registrierungsnummer des |
| betreffenden Erzeugers. | betreffenden Erzeugers. |
| Art. 12 - Es ist verboten, Partien der in Artikel 8 erwähnten Sorten | Art. 12 - Es ist verboten, Partien der in Artikel 8 erwähnten Sorten |
| zu vermarkten, | zu vermarkten, |
| 1. ohne von einer zugelassenen Erzeugerorganisation, einer | 1. ohne von einer zugelassenen Erzeugerorganisation, einer |
| zugelassenen Einrichtung oder der Agentur die Erlaubnis für die Ernte | zugelassenen Einrichtung oder der Agentur die Erlaubnis für die Ernte |
| erhalten zu haben, | erhalten zu haben, |
| 2. ohne die in Artikel 13 §§ 4 und 5 erwähnten Massnahmen ergriffen zu | 2. ohne die in Artikel 13 §§ 4 und 5 erwähnten Massnahmen ergriffen zu |
| haben, die von einer zugelassenen Erzeugerorganisation, einer | haben, die von einer zugelassenen Erzeugerorganisation, einer |
| zugelassenen Einrichtung oder der Agentur auferlegt wurden. | zugelassenen Einrichtung oder der Agentur auferlegt wurden. |
| Art. 13 - § 1 - Im Hinblick auf die vor der Ernte durchzuführende | Art. 13 - § 1 - Im Hinblick auf die vor der Ernte durchzuführende |
| Kontrolle muss die Ernte jeder Partie der in Artikel 8 erwähnten | Kontrolle muss die Ernte jeder Partie der in Artikel 8 erwähnten |
| Sorten wie folgt im Voraus notifiziert werden: | Sorten wie folgt im Voraus notifiziert werden: |
| a) Die Betreiber von Lebensmittelunternehmen, die nicht einer gemäss | a) Die Betreiber von Lebensmittelunternehmen, die nicht einer gemäss |
| Artikel 10 zugelassenen Erzeugerorganisation angeschlossen sind, | Artikel 10 zugelassenen Erzeugerorganisation angeschlossen sind, |
| informieren eine gemäss Artikel 10 zugelassene Einrichtung nach den | informieren eine gemäss Artikel 10 zugelassene Einrichtung nach den |
| von dieser Einrichtung festgelegten Vorschriften über das vorgesehene | von dieser Einrichtung festgelegten Vorschriften über das vorgesehene |
| Erntedatum. | Erntedatum. |
| b) Die Betreiber, die die vor der Ernte durchzuführende Kontrolle von | b) Die Betreiber, die die vor der Ernte durchzuführende Kontrolle von |
| der Agentur ausführen lassen, informieren die Agentur hierüber | der Agentur ausführen lassen, informieren die Agentur hierüber |
| schriftlich mindestens zehn Tage vor dem vorgesehenen Erntedatum. | schriftlich mindestens zehn Tage vor dem vorgesehenen Erntedatum. |
| c) Die Betreiber von Lebensmittelunternehmen, die einer gemäss Artikel | c) Die Betreiber von Lebensmittelunternehmen, die einer gemäss Artikel |
| 10 zugelassenen Erzeugerorganisation angeschlossen sind, informieren | 10 zugelassenen Erzeugerorganisation angeschlossen sind, informieren |
| diese nach den von dieser Erzeugerorganisation festgelegten | diese nach den von dieser Erzeugerorganisation festgelegten |
| Vorschriften über das vorgesehene Erntedatum. | Vorschriften über das vorgesehene Erntedatum. |
| § 2 - Binnen drei Werktagen ab dem Tag der Notifizierung oder | § 2 - Binnen drei Werktagen ab dem Tag der Notifizierung oder |
| frühestens zehn Tage vor dem mitgeteilten Erntedatum werden den | frühestens zehn Tage vor dem mitgeteilten Erntedatum werden den |
| gemeldeten Partien Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse gemäss den vom | gemeldeten Partien Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse gemäss den vom |
| Minister festgelegten Modalitäten Proben entnommen. | Minister festgelegten Modalitäten Proben entnommen. |
| § 3 - Die im Rahmen der Regelung der vor der Ernte durchzuführenden | § 3 - Die im Rahmen der Regelung der vor der Ernte durchzuführenden |
| Kontrollen entnommenen Proben werden in einem von der Agentur | Kontrollen entnommenen Proben werden in einem von der Agentur |
| zugelassenen Labor auf Rückstände hin analysiert, die von der Agentur | zugelassenen Labor auf Rückstände hin analysiert, die von der Agentur |
| festgelegt wurden. | festgelegt wurden. |
| § 4 - Binnen sieben Tagen ab dem Tag der Probenentnahme wird dem | § 4 - Binnen sieben Tagen ab dem Tag der Probenentnahme wird dem |
| Erzeuger das Analyseergebnis sowie das weitere Verfahren entweder von | Erzeuger das Analyseergebnis sowie das weitere Verfahren entweder von |
| der zugelassenen Erzeugerorganisation, der er angeschlossen ist, einer | der zugelassenen Erzeugerorganisation, der er angeschlossen ist, einer |
| zugelassenen Einrichtung oder der Agentur mitgeteilt. | zugelassenen Einrichtung oder der Agentur mitgeteilt. |
| § 5 - Wenn der Gehalt an Rückständen den zugelassenen Höchstgehalt | § 5 - Wenn der Gehalt an Rückständen den zugelassenen Höchstgehalt |
| nicht überschreitet, wird die Ernte unverzüglich erlaubt. | nicht überschreitet, wird die Ernte unverzüglich erlaubt. |
| Bei einem Gehalt an Rückständen zwischen dem zugelassenen Höchstgehalt | Bei einem Gehalt an Rückständen zwischen dem zugelassenen Höchstgehalt |
| und dem doppelten Wert dieses Höchstgehaltes wird: | und dem doppelten Wert dieses Höchstgehaltes wird: |
| - sofern es sich um einen Rückstand handelt, dessen Gehalt sich | - sofern es sich um einen Rückstand handelt, dessen Gehalt sich |
| normalerweise in dem Masse, in dem die Pflanzenkultur wächst, | normalerweise in dem Masse, in dem die Pflanzenkultur wächst, |
| ausreichend verringert, eine zusätzliche Wartezeit vor der Ernte, die | ausreichend verringert, eine zusätzliche Wartezeit vor der Ernte, die |
| von der Agentur unter Berücksichtigung des zu erwartenden Wachstums | von der Agentur unter Berücksichtigung des zu erwartenden Wachstums |
| der Pflanzenkultur festgelegt wird, angeordnet, | der Pflanzenkultur festgelegt wird, angeordnet, |
| - sofern es sich um einen Rückstand handelt, dessen Gehalt sich in dem | - sofern es sich um einen Rückstand handelt, dessen Gehalt sich in dem |
| Masse, in dem die Pflanzenkultur wächst, nicht oder nicht ausreichend | Masse, in dem die Pflanzenkultur wächst, nicht oder nicht ausreichend |
| verringert, eine neue vor der Ernte durchzuführende Kontrolle | verringert, eine neue vor der Ernte durchzuführende Kontrolle |
| angeordnet. | angeordnet. |
| Ab einem Gehalt an Rückständen, der dem Doppelten oder mehr als dem | Ab einem Gehalt an Rückständen, der dem Doppelten oder mehr als dem |
| Doppelten des zugelassenen Höchstgehalts entspricht, wird stets eine | Doppelten des zugelassenen Höchstgehalts entspricht, wird stets eine |
| neue vor der Ernte durchzuführende Kontrolle angeordnet. | neue vor der Ernte durchzuführende Kontrolle angeordnet. |
| KAPITEL III - Allgemeine Hygienevorschriften für alle Betreiber von | KAPITEL III - Allgemeine Hygienevorschriften für alle Betreiber von |
| Lebensmittelunternehmen (ausser wenn Anhang I der oben erwähnten | Lebensmittelunternehmen (ausser wenn Anhang I der oben erwähnten |
| Verordnung (EG) Nr. 852/2004 vom 29. April 2004 Anwendung findet) | Verordnung (EG) Nr. 852/2004 vom 29. April 2004 Anwendung findet) |
| Art. 14 - Die Betreiber von Lebensmittelunternehmen (ausser wenn | Art. 14 - Die Betreiber von Lebensmittelunternehmen (ausser wenn |
| Anhang I der oben erwähnten Verordnung (EG) Nr. 852/2004 vom 29. April | Anhang I der oben erwähnten Verordnung (EG) Nr. 852/2004 vom 29. April |
| 2004 Anwendung findet) müssen die einschlägigen Hygienevorschriften | 2004 Anwendung findet) müssen die einschlägigen Hygienevorschriften |
| von Anlage I einhalten. | von Anlage I einhalten. |
| TITEL III - Bestimmungen in Bezug auf die direkte Lieferung kleiner | TITEL III - Bestimmungen in Bezug auf die direkte Lieferung kleiner |
| Mengen pflanzlicher Primärerzeugnisse durch den Erzeuger an den | Mengen pflanzlicher Primärerzeugnisse durch den Erzeuger an den |
| Endverbraucher | Endverbraucher |
| Art. 15 - Unter kleinen Mengen versteht man: | Art. 15 - Unter kleinen Mengen versteht man: |
| - den jährlichen Ertrag einer Fläche von 50 Ar Kartoffeln | - den jährlichen Ertrag einer Fläche von 50 Ar Kartoffeln |
| und/oder | und/oder |
| - den jährlichen Ertrag einer Fläche von 10 Ar pro angebaute Gemüse- | - den jährlichen Ertrag einer Fläche von 10 Ar pro angebaute Gemüse- |
| oder Obstsorte bei einer maximalen Gesamtfläche von 50 Ar. | oder Obstsorte bei einer maximalen Gesamtfläche von 50 Ar. |
| Art. 16 - § 1 - Der Erzeuger, der kleine Mengen pflanzlicher | Art. 16 - § 1 - Der Erzeuger, der kleine Mengen pflanzlicher |
| Primärerzeugnisse direkt an den Endverbraucher liefert, muss ein | Primärerzeugnisse direkt an den Endverbraucher liefert, muss ein |
| Register über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Bioziden | Register über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Bioziden |
| führen, das folgende Daten enthält: Pflanzenkultur, Pflanzdatum, Datum | führen, das folgende Daten enthält: Pflanzenkultur, Pflanzdatum, Datum |
| der Behandlung, verwendetes Pestizid (vollständige Bezeichnung), Dosis | der Behandlung, verwendetes Pestizid (vollständige Bezeichnung), Dosis |
| pro Hektar, behandelte Fläche. | pro Hektar, behandelte Fläche. |
| § 2 - Wurde eine Probe entnommen, so ist das Analyseergebnis ebenfalls | § 2 - Wurde eine Probe entnommen, so ist das Analyseergebnis ebenfalls |
| in das in § 1 erwähnte Register einzutragen. | in das in § 1 erwähnte Register einzutragen. |
| Art. 17 - Die kleinen Mengen pflanzlicher Primärerzeugnisse, die der | Art. 17 - Die kleinen Mengen pflanzlicher Primärerzeugnisse, die der |
| Erzeuger direkt an den Endverbraucher liefert, müssen den | Erzeuger direkt an den Endverbraucher liefert, müssen den |
| Hygienevorschriften in Anhang I Teil A römisch II Nr. 5 der oben | Hygienevorschriften in Anhang I Teil A römisch II Nr. 5 der oben |
| erwähnten Verordnung (EG) Nr. 852/2004 vom 29. April 2004 entsprechen. | erwähnten Verordnung (EG) Nr. 852/2004 vom 29. April 2004 entsprechen. |
| TITEL IV - Abänderungsbestimmungen | TITEL IV - Abänderungsbestimmungen |
| Art. 18 - Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 10. August 1998 zur | Art. 18 - Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 10. August 1998 zur |
| Festlegung bestimmter Vorschriften für die gesundheitliche Einstufung | Festlegung bestimmter Vorschriften für die gesundheitliche Einstufung |
| des Geflügels wird wie folgt ersetzt: | des Geflügels wird wie folgt ersetzt: |
| « Art. 7 - § 1 - Der Verantwortliche führt ein Betriebsregister, in | « Art. 7 - § 1 - Der Verantwortliche führt ein Betriebsregister, in |
| dem pro Produktionsdurchgang die Angaben gemäss der Liste in Anlage I | dem pro Produktionsdurchgang die Angaben gemäss der Liste in Anlage I |
| vermerkt werden müssen. Dieses Register wird mindestens fünf Jahre | vermerkt werden müssen. Dieses Register wird mindestens fünf Jahre |
| lang aufbewahrt. | lang aufbewahrt. |
| § 2 - Der Minister kann Anlage I abändern. » | § 2 - Der Minister kann Anlage I abändern. » |
| Art. 19 - Anlage I zum selben Erlass wird durch Anlage III zum | Art. 19 - Anlage I zum selben Erlass wird durch Anlage III zum |
| vorliegenden Erlass ersetzt. | vorliegenden Erlass ersetzt. |
| TITEL V - Aufhebungsbestimmungen | TITEL V - Aufhebungsbestimmungen |
| Art. 20 - Es werden aufgehoben: | Art. 20 - Es werden aufgehoben: |
| 1. der Königliche Erlass vom 7. Februar 1997 über die allgemeine | 1. der Königliche Erlass vom 7. Februar 1997 über die allgemeine |
| Lebensmittelhygiene, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 22. | Lebensmittelhygiene, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 22. |
| Dezember 1997, 14. Juli 1998, 14. Januar 2002 und 3. Juni 2004, | Dezember 1997, 14. Juli 1998, 14. Januar 2002 und 3. Juni 2004, |
| 2. der Königliche Erlass vom 16. Januar 1998 über zusätzliche | 2. der Königliche Erlass vom 16. Januar 1998 über zusätzliche |
| Massnahmen in Bezug auf die Kontrolle des Vorhandenseins von Nitraten | Massnahmen in Bezug auf die Kontrolle des Vorhandenseins von Nitraten |
| und Pflanzenschutzmittelrückständen in und auf einigen Gemüse- und | und Pflanzenschutzmittelrückständen in und auf einigen Gemüse- und |
| Obstsorten. | Obstsorten. |
| TITEL VI - Schlussbestimmungen | TITEL VI - Schlussbestimmungen |
| Art. 21 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. | Art. 21 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. |
| Art. 22 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die | Art. 22 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die |
| Volksgesundheit gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden | Volksgesundheit gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden |
| Erlasses beauftragt. | Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 22. Dezember 2005 | Gegeben zu Brüssel, den 22. Dezember 2005 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
| R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
| Anlage I | Anlage I |
| Allgemeine Hygienevorschriften für alle Betreiber von | Allgemeine Hygienevorschriften für alle Betreiber von |
| Lebensmittelunternehmen | Lebensmittelunternehmen |
| (ausser wenn Anhang I der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 852/2004 | (ausser wenn Anhang I der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 852/2004 |
| vom 29. April 2004 Anwendung findet) | vom 29. April 2004 Anwendung findet) |
| KAPITEL I - Allgemeine Vorschriften für Betriebsstätten, in denen mit | KAPITEL I - Allgemeine Vorschriften für Betriebsstätten, in denen mit |
| Lebensmitteln umgegangen wird (ausgenommen die Anlagen gemäss Kapitel | Lebensmitteln umgegangen wird (ausgenommen die Anlagen gemäss Kapitel |
| III) | III) |
| 1. Heissluft-Handtrockneranlagen in Betriebsstätten, in denen mit | 1. Heissluft-Handtrockneranlagen in Betriebsstätten, in denen mit |
| unverpackten oder ungeschützten Lebensmitteln umgegangen wird, sind | unverpackten oder ungeschützten Lebensmitteln umgegangen wird, sind |
| verboten. | verboten. |
| 2. Das Personal muss über Mittel zum Händewaschen verfügen, die mit | 2. Das Personal muss über Mittel zum Händewaschen verfügen, die mit |
| Wasserhähnen ausgestattet sind, die so gestaltet sind, dass die | Wasserhähnen ausgestattet sind, die so gestaltet sind, dass die |
| Ausbreitung von Schmutz verhindert wird. Es müssen genügend | Ausbreitung von Schmutz verhindert wird. Es müssen genügend |
| Handwaschbecken in Nähe der Toiletten vorhanden sein. | Handwaschbecken in Nähe der Toiletten vorhanden sein. |
| 3. Desinfektionsmittel und ähnliche Mittel müssen vom Minister | 3. Desinfektionsmittel und ähnliche Mittel müssen vom Minister |
| zugelassen werden und so verwendet werden, dass sie keine Auswirkungen | zugelassen werden und so verwendet werden, dass sie keine Auswirkungen |
| auf die Geräte, das Material, die Ausgangserzeugnisse und die im | auf die Geräte, das Material, die Ausgangserzeugnisse und die im |
| vorliegenden Erlass erwähnten Lebensmittel haben. | vorliegenden Erlass erwähnten Lebensmittel haben. |
| 4. Pestizide, Insektenvertilgungsmittel und andere mehr oder weniger | 4. Pestizide, Insektenvertilgungsmittel und andere mehr oder weniger |
| giftige Substanzen müssen in abschliessbaren Räumen oder Schränken | giftige Substanzen müssen in abschliessbaren Räumen oder Schränken |
| zwischengelagert werden. Es darf nicht die Gefahr bestehen, dass die | zwischengelagert werden. Es darf nicht die Gefahr bestehen, dass die |
| Lebensmittel durch die Verwendung dieser Erzeugnisse verschmutzt | Lebensmittel durch die Verwendung dieser Erzeugnisse verschmutzt |
| werden. Sie müssen gemäss den Vorschriften des Erzeugers gebraucht | werden. Sie müssen gemäss den Vorschriften des Erzeugers gebraucht |
| werden. | werden. |
| 5. Wenn die Menge der behandelten Erzeugnisse die regelmässige oder | 5. Wenn die Menge der behandelten Erzeugnisse die regelmässige oder |
| permanente Anwesenheit der Agentur erforderlich macht, müssen die | permanente Anwesenheit der Agentur erforderlich macht, müssen die |
| Niederlassungen über eine ausreichend ausgestattete und abschliessbare | Niederlassungen über eine ausreichend ausgestattete und abschliessbare |
| Räumlichkeit oder Vorrichtung verfügen, die ausschliesslich der | Räumlichkeit oder Vorrichtung verfügen, die ausschliesslich der |
| Agentur zur Verfügung steht. | Agentur zur Verfügung steht. |
| 6. In den Niederlassungen müssen ausreichend Platz und Vorrichtungen | 6. In den Niederlassungen müssen ausreichend Platz und Vorrichtungen |
| vorhanden sein, die es ermöglichen, die amtliche Kontrolle jederzeit | vorhanden sein, die es ermöglichen, die amtliche Kontrolle jederzeit |
| wirksam durchzuführen. | wirksam durchzuführen. |
| KAPITEL II - Besondere Vorschriften für Verkaufsautomaten | KAPITEL II - Besondere Vorschriften für Verkaufsautomaten |
| 1. Auf dem Verkaufsautomaten müssen an einer gut sichtbaren Stelle der | 1. Auf dem Verkaufsautomaten müssen an einer gut sichtbaren Stelle der |
| Name oder Firmenname, die Anschrift in Belgien und gegebenenfalls die | Name oder Firmenname, die Anschrift in Belgien und gegebenenfalls die |
| Telefonnummer der Person oder des Betriebs angebracht sein, die/der | Telefonnummer der Person oder des Betriebs angebracht sein, die/der |
| für die Funktionstüchtigkeit und die Wartung des Gerätes | für die Funktionstüchtigkeit und die Wartung des Gerätes |
| verantwortlich ist. | verantwortlich ist. |
| 2. Wenn die Temperatur, bei der die Lebensmittel aufbewahrt werden | 2. Wenn die Temperatur, bei der die Lebensmittel aufbewahrt werden |
| müssen, nicht mehr eingehalten wird, muss der Verkauf der Lebensmittel | müssen, nicht mehr eingehalten wird, muss der Verkauf der Lebensmittel |
| durch eine automatische Sperre des Gerätes oder eine gleichwertige von | durch eine automatische Sperre des Gerätes oder eine gleichwertige von |
| der Agentur genehmigte Methode verhindert werden. Das Gerät darf erst | der Agentur genehmigte Methode verhindert werden. Das Gerät darf erst |
| erneut benutzt werden, nachdem alle enthaltenen Lebensmittel entfernt | erneut benutzt werden, nachdem alle enthaltenen Lebensmittel entfernt |
| und für den menschlichen Verzehr unbrauchbar gemacht wurden. | und für den menschlichen Verzehr unbrauchbar gemacht wurden. |
| KAPITEL III - Transport | KAPITEL III - Transport |
| Besondere Hygiene für die Beförderung von bestimmten Lebensmitteln als | Besondere Hygiene für die Beförderung von bestimmten Lebensmitteln als |
| Massengut | Massengut |
| 1. Abweichend von Anhang II Kapitel IV Nr. 4 der vorerwähnten | 1. Abweichend von Anhang II Kapitel IV Nr. 4 der vorerwähnten |
| Verordnung (EG) Nr. 852/2004 vom 29. April 2004 dürfen flüssige Öle | Verordnung (EG) Nr. 852/2004 vom 29. April 2004 dürfen flüssige Öle |
| oder Fette, die zur Verarbeitung und für den menschlichen Verzehr | oder Fette, die zur Verarbeitung und für den menschlichen Verzehr |
| bestimmt sind oder hierfür in Frage kommen, als Massengut auf dem | bestimmt sind oder hierfür in Frage kommen, als Massengut auf dem |
| Seeweg in Tanks befördert werden, die nicht ausschliesslich für die | Seeweg in Tanks befördert werden, die nicht ausschliesslich für die |
| Beförderung von Lebensmitteln bestimmt sind, unter folgenden | Beförderung von Lebensmitteln bestimmt sind, unter folgenden |
| Voraussetzungen: | Voraussetzungen: |
| a) Die Öle oder Fette müssen in Tanks aus rostfreiem Stahl oder in | a) Die Öle oder Fette müssen in Tanks aus rostfreiem Stahl oder in |
| Tanks mit einer Epoxidharz- oder technisch gleichwertigen Beschichtung | Tanks mit einer Epoxidharz- oder technisch gleichwertigen Beschichtung |
| befördert werden. Bei der unmittelbar zuvor in dem betreffenden Tank | befördert werden. Bei der unmittelbar zuvor in dem betreffenden Tank |
| beförderten Ladung muss es sich um ein Lebensmittel oder um eine | beförderten Ladung muss es sich um ein Lebensmittel oder um eine |
| Ladung handeln, die in der Liste der zulässigen vorherigen Ladungen | Ladung handeln, die in der Liste der zulässigen vorherigen Ladungen |
| der Anlage II aufgeführt ist. | der Anlage II aufgeführt ist. |
| b) Werden Öle oder Fette in Tanks aus anderen als in Buchstabe a) | b) Werden Öle oder Fette in Tanks aus anderen als in Buchstabe a) |
| aufgeführten Materialien befördert, muss es sich bei den drei zuvor in | aufgeführten Materialien befördert, muss es sich bei den drei zuvor in |
| diesen Tanks beförderten Ladungen um Lebensmittel oder um eine Ladung | diesen Tanks beförderten Ladungen um Lebensmittel oder um eine Ladung |
| handeln, die in der Liste der zulässigen vorherigen Ladungen der | handeln, die in der Liste der zulässigen vorherigen Ladungen der |
| Anlage II aufgeführt ist. | Anlage II aufgeführt ist. |
| 2. Abweichend von Anhang II Kapitel IV Nr. 4 der vorerwähnten | 2. Abweichend von Anhang II Kapitel IV Nr. 4 der vorerwähnten |
| Verordnung (EG) Nr. 852/2004 vom 29. April 2004 dürfen flüssige Öle | Verordnung (EG) Nr. 852/2004 vom 29. April 2004 dürfen flüssige Öle |
| oder Fette, die nicht weiterverarbeitet werden und für den | oder Fette, die nicht weiterverarbeitet werden und für den |
| menschlichen Verzehr bestimmt sind oder in Frage kommen, als Massengut | menschlichen Verzehr bestimmt sind oder in Frage kommen, als Massengut |
| auf dem Seeweg in Tanks befördert werden, die nicht ausschliesslich | auf dem Seeweg in Tanks befördert werden, die nicht ausschliesslich |
| für die Beförderung von Lebensmitteln bestimmt sind, unter folgenden | für die Beförderung von Lebensmitteln bestimmt sind, unter folgenden |
| Voraussetzungen: | Voraussetzungen: |
| a) Der Tank muss aus rostfreiem Stahl hergestellt oder mit einer | a) Der Tank muss aus rostfreiem Stahl hergestellt oder mit einer |
| Epoxidharz- oder technisch gleichwertigen Beschichtung versehen sein | Epoxidharz- oder technisch gleichwertigen Beschichtung versehen sein |
| und | und |
| b) bei den drei zuvor im Tank beförderten Ladungen muss es sich um | b) bei den drei zuvor im Tank beförderten Ladungen muss es sich um |
| Lebensmittel handeln. | Lebensmittel handeln. |
| 3. Der Kapitän des Schiffes, das in Tanks flüssige Öle und Fette als | 3. Der Kapitän des Schiffes, das in Tanks flüssige Öle und Fette als |
| Massengut befördert, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind | Massengut befördert, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind |
| oder in Frage kommen, muss genaue Belege über die drei zuvor in diesen | oder in Frage kommen, muss genaue Belege über die drei zuvor in diesen |
| Tanks beförderten Ladungen sowie über die Wirksamkeit des zwischen den | Tanks beförderten Ladungen sowie über die Wirksamkeit des zwischen den |
| Ladungen angewandten Reinigungsverfahrens mit sich führen. | Ladungen angewandten Reinigungsverfahrens mit sich führen. |
| Im Falle einer Umladung muss der Kapitän des Empfängerschiffes | Im Falle einer Umladung muss der Kapitän des Empfängerschiffes |
| zusätzlich zu den oben erwähnten Dokumenten genaue Belege über das | zusätzlich zu den oben erwähnten Dokumenten genaue Belege über das |
| zwischen den Ladungen auf dem anderen Schiff angewandte | zwischen den Ladungen auf dem anderen Schiff angewandte |
| Reinigungsverfahren sowie darüber mit sich führen, dass die | Reinigungsverfahren sowie darüber mit sich führen, dass die |
| Beförderung des flüssigen Öls oder Fettes als Massengut während der | Beförderung des flüssigen Öls oder Fettes als Massengut während der |
| vorherigen Beförderung den Bestimmungen der Nummern 1 und 2 entsprach. | vorherigen Beförderung den Bestimmungen der Nummern 1 und 2 entsprach. |
| Auf Anfrage muss der Kapitän des Schiffes den von der Agentur mit der | Auf Anfrage muss der Kapitän des Schiffes den von der Agentur mit der |
| Kontrolle beauftragten Personen die oben erwähnten Belege vorlegen. | Kontrolle beauftragten Personen die oben erwähnten Belege vorlegen. |
| 4. Abweichend von Anhang II Kapitel IV Nr. 4 der vorerwähnten | 4. Abweichend von Anhang II Kapitel IV Nr. 4 der vorerwähnten |
| Verordnung (EG) Nr. 852/2004 vom 29. April 2004 darf Rohzucker, der | Verordnung (EG) Nr. 852/2004 vom 29. April 2004 darf Rohzucker, der |
| ohne eine vollständige und ordnungsgemässe Raffination nicht für den | ohne eine vollständige und ordnungsgemässe Raffination nicht für den |
| menschlichen Verzehr bestimmt ist noch als Lebensmittelzutat verwendet | menschlichen Verzehr bestimmt ist noch als Lebensmittelzutat verwendet |
| werden soll, in nicht ausschliesslich für die Beförderung von | werden soll, in nicht ausschliesslich für die Beförderung von |
| Lebensmitteln bestimmten Transportgefässen und/oder Behältern/Tanks | Lebensmitteln bestimmten Transportgefässen und/oder Behältern/Tanks |
| als Massengut auf See befördert werden unter folgenden | als Massengut auf See befördert werden unter folgenden |
| Voraussetzungen: | Voraussetzungen: |
| a) Vor dem Laden des Rohzuckers ist das Transportgefäss und/oder der | a) Vor dem Laden des Rohzuckers ist das Transportgefäss und/oder der |
| Behälter/Tank gründlich zu reinigen, um ihn von Rückständen der zuvor | Behälter/Tank gründlich zu reinigen, um ihn von Rückständen der zuvor |
| beförderten Ladung und sonstigen Verunreinigungen zu befreien; das | beförderten Ladung und sonstigen Verunreinigungen zu befreien; das |
| Transportgefäss und/oder der Behälter/Tank ist zu inspizieren, um | Transportgefäss und/oder der Behälter/Tank ist zu inspizieren, um |
| festzustellen, ob die genannten Rückstände ordnungsgemäss entfernt | festzustellen, ob die genannten Rückstände ordnungsgemäss entfernt |
| worden sind. Diese Reinigungsphase wird als kritischer Kontrollpunkt | worden sind. Diese Reinigungsphase wird als kritischer Kontrollpunkt |
| im Sinne von Artikel 5 Nr. 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. | im Sinne von Artikel 5 Nr. 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. |
| 852/2004 vom 29. April 2004 betrachtet. | 852/2004 vom 29. April 2004 betrachtet. |
| b) Die Ladung unmittelbar vor dem Rohzucker darf kein Flüssigmassengut | b) Die Ladung unmittelbar vor dem Rohzucker darf kein Flüssigmassengut |
| gewesen sein. | gewesen sein. |
| c) Der Rohrzucker ist einer vollständigen und ordnungsgemässen | c) Der Rohrzucker ist einer vollständigen und ordnungsgemässen |
| Raffination zu unterziehen, bevor er zur Verwendung als Lebensmittel | Raffination zu unterziehen, bevor er zur Verwendung als Lebensmittel |
| oder als Lebensmittelzutat als geeignet betrachtet wird. | oder als Lebensmittelzutat als geeignet betrachtet wird. |
| 5. Das für die Beförderung von Rohzucker auf See zuständige | 5. Das für die Beförderung von Rohzucker auf See zuständige |
| Unternehmen bewahrt die Unterlagen mit detaillierten Angaben über die | Unternehmen bewahrt die Unterlagen mit detaillierten Angaben über die |
| in dem jeweiligen Transportgefäss und/oder Behälter/Tank unmittelbar | in dem jeweiligen Transportgefäss und/oder Behälter/Tank unmittelbar |
| zuvor beförderte Ladung sowie über Art und Gründlichkeit des vor der | zuvor beförderte Ladung sowie über Art und Gründlichkeit des vor der |
| Beförderung von Rohzucker angewendeten Reinigungsverfahrens auf. | Beförderung von Rohzucker angewendeten Reinigungsverfahrens auf. |
| Die Unterlagen müssen die Sendung auf allen Etappen der Beförderung | Die Unterlagen müssen die Sendung auf allen Etappen der Beförderung |
| zur Raffinerie begleiten, und eine Kopie ist von der Raffinerie | zur Raffinerie begleiten, und eine Kopie ist von der Raffinerie |
| aufzubewahren. Auf den Unterlagen ist gut sichtbar und unverwischbar | aufzubewahren. Auf den Unterlagen ist gut sichtbar und unverwischbar |
| der Satz anzubringen: « Dieses Erzeugnis ist erst nach vollständiger | der Satz anzubringen: « Dieses Erzeugnis ist erst nach vollständiger |
| und ordnungsgemässer Raffination für den menschlichen Verzehr geeignet | und ordnungsgemässer Raffination für den menschlichen Verzehr geeignet |
| ». | ». |
| Das für die Beförderung und/oder Raffination von Rohzucker zuständige | Das für die Beförderung und/oder Raffination von Rohzucker zuständige |
| Unternehmen legt den von der Agentur mit der Kontrolle beauftragten | Unternehmen legt den von der Agentur mit der Kontrolle beauftragten |
| Personen auf Verlangen die oben erwähnten Unterlagen vor. | Personen auf Verlangen die oben erwähnten Unterlagen vor. |
| KAPITEL IV - Lebensmittelabfälle | KAPITEL IV - Lebensmittelabfälle |
| Im Gaststättengewerbe dürfen Lebensmittelabfälle von Tellern, Gläsern, | Im Gaststättengewerbe dürfen Lebensmittelabfälle von Tellern, Gläsern, |
| Tassen oder Schüsseln, die dem Verbraucher serviert worden sind, nicht | Tassen oder Schüsseln, die dem Verbraucher serviert worden sind, nicht |
| für den menschlichen Verbrauch verwendet werden. | für den menschlichen Verbrauch verwendet werden. |
| KAPITEL V - Persönliche Hygiene | KAPITEL V - Persönliche Hygiene |
| 1. Die in die Erzeugung, Behandlung, Verarbeitung von und den Umgang | 1. Die in die Erzeugung, Behandlung, Verarbeitung von und den Umgang |
| mit Lebensmitteln eingebundenen Personen müssen mittels einer | mit Lebensmitteln eingebundenen Personen müssen mittels einer |
| ärztlichen Bescheinigung nachweisen, dass nichts ihrer Beschäftigung | ärztlichen Bescheinigung nachweisen, dass nichts ihrer Beschäftigung |
| in diesem Sektor entgegensteht. | in diesem Sektor entgegensteht. |
| 2. In allen vom Personal benutzten Toiletten ist gut sichtbar und | 2. In allen vom Personal benutzten Toiletten ist gut sichtbar und |
| unverwischbar der Hinweis anzubringen, dass das Händewaschen nach | unverwischbar der Hinweis anzubringen, dass das Händewaschen nach |
| Benutzung der Toiletten obligatorisch ist. In diesem Hinweis ist auf | Benutzung der Toiletten obligatorisch ist. In diesem Hinweis ist auf |
| den vorliegenden Erlass zu verweisen. | den vorliegenden Erlass zu verweisen. |
| KAPITEL VI - Lebensmittelbestimmungen | KAPITEL VI - Lebensmittelbestimmungen |
| 1. Haustiere dürfen nicht an Orte gelangen, an denen Lebensmittel | 1. Haustiere dürfen nicht an Orte gelangen, an denen Lebensmittel |
| behandelt, gelagert oder an denen mit ihnen umgegangen wird. | behandelt, gelagert oder an denen mit ihnen umgegangen wird. |
| Dieses Verbot findet keine Anwendung auf: | Dieses Verbot findet keine Anwendung auf: |
| - Heimtiere, die in Räume oder Teile von Räumen gebracht werden, die | - Heimtiere, die in Räume oder Teile von Räumen gebracht werden, die |
| ausschliesslich für den Verbrauch von Lebensmitteln benutzt werden, | ausschliesslich für den Verbrauch von Lebensmitteln benutzt werden, |
| sofern die Tiere keine Ansteckungsgefahr darstellen, | sofern die Tiere keine Ansteckungsgefahr darstellen, |
| - abgerichtete oder abzurichtende Hunde, die sehbehinderte und | - abgerichtete oder abzurichtende Hunde, die sehbehinderte und |
| bewegungsbehinderte Personen bei ihrer Fortbewegung unterstützen | bewegungsbehinderte Personen bei ihrer Fortbewegung unterstützen |
| sollen, ausschliesslich in den Räumen, in denen Lebensmittel | sollen, ausschliesslich in den Räumen, in denen Lebensmittel |
| vermarktet werden. Der Abrichter muss eine zu diesem Zweck | vermarktet werden. Der Abrichter muss eine zu diesem Zweck |
| ausgestellte Bescheinigung vorlegen können, | ausgestellte Bescheinigung vorlegen können, |
| 2. Wenn Lebensmittel aufgewärmt, warm gehalten oder warm serviert | 2. Wenn Lebensmittel aufgewärmt, warm gehalten oder warm serviert |
| werden müssen, muss das Aufwärmen schnell erfolgen und die | werden müssen, muss das Aufwärmen schnell erfolgen und die |
| Lebensmittel konstant auf einer Temperatur von 65°C gehalten werden. | Lebensmittel konstant auf einer Temperatur von 65°C gehalten werden. |
| 3. Besondere Hygieneanforderungen in Ladenlokalen | 3. Besondere Hygieneanforderungen in Ladenlokalen |
| a) Unverpackte Lebensmittel, mit Ausnahme von frischem Obst und | a) Unverpackte Lebensmittel, mit Ausnahme von frischem Obst und |
| frischem Gemüse, müssen so zum Kauf angeboten werden, dass sie nicht | frischem Gemüse, müssen so zum Kauf angeboten werden, dass sie nicht |
| von Verbrauchern angefasst werden können. Diese Bestimmung findet | von Verbrauchern angefasst werden können. Diese Bestimmung findet |
| keine Anwendung auf den Selbstbedienungsverkauf, sofern geeignete | keine Anwendung auf den Selbstbedienungsverkauf, sofern geeignete |
| Massnahmen ergriffen werden, um eine Verunreinigung oder einen Verderb | Massnahmen ergriffen werden, um eine Verunreinigung oder einen Verderb |
| durch die Öffentlichkeit zu vermeiden. | durch die Öffentlichkeit zu vermeiden. |
| b) Bei ungeschnittenem und unverpacktem Brot sowie unverpackter | b) Bei ungeschnittenem und unverpacktem Brot sowie unverpackter |
| Feinbackware, wie im Königlichen Erlass vom 2. September 1985 über | Feinbackware, wie im Königlichen Erlass vom 2. September 1985 über |
| Brot und andere Backwaren erwähnt, mit Ausnahme von Erzeugnissen, die | Brot und andere Backwaren erwähnt, mit Ausnahme von Erzeugnissen, die |
| Konditoreicreme enthalten und im Selbstbedienungsverkauf angeboten | Konditoreicreme enthalten und im Selbstbedienungsverkauf angeboten |
| werden sollen, sind folgende Massnahmen (oder jedes andere | werden sollen, sind folgende Massnahmen (oder jedes andere |
| gleichwertige Verfahren, durch das dieselben Ergebnisse erzielt | gleichwertige Verfahren, durch das dieselben Ergebnisse erzielt |
| werden) zu ergreifen: | werden) zu ergreifen: |
| i) Diese Erzeugnisse müssen in Möbeln zum Kauf angeboten werden, die | i) Diese Erzeugnisse müssen in Möbeln zum Kauf angeboten werden, die |
| mit Klappfenstern geschützt und, falls nötig, mit Zangen ausgestattet | mit Klappfenstern geschützt und, falls nötig, mit Zangen ausgestattet |
| sind. | sind. |
| ii) Auf den Fenstern muss ein Hinweis angebracht sein, wie die | ii) Auf den Fenstern muss ein Hinweis angebracht sein, wie die |
| Verbraucher sich auf hygienische Art und Weise bedienen sollen. | Verbraucher sich auf hygienische Art und Weise bedienen sollen. |
| iii) Diese Erzeugnisse müssen so zum Kauf angeboten werden, dass ein | iii) Diese Erzeugnisse müssen so zum Kauf angeboten werden, dass ein |
| Verantwortlicher darüber wachen kann, dass kein Missbrauch | Verantwortlicher darüber wachen kann, dass kein Missbrauch |
| stattfindet. | stattfindet. |
| Gesehen, um Unserem Erlass vom 22. Dezember 2005 über die | Gesehen, um Unserem Erlass vom 22. Dezember 2005 über die |
| Lebensmittelhygiene beigefügt zu werden | Lebensmittelhygiene beigefügt zu werden |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
| R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
| Anlage II - Liste der zulässigen Ladungen | Anlage II - Liste der zulässigen Ladungen |
| Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Pour la consultation du tableau, voir image |
| Gesehen, um Unserem Erlass vom 22. Dezember 2005 über die | Gesehen, um Unserem Erlass vom 22. Dezember 2005 über die |
| Lebensmittelhygiene beigefügt zu werden. | Lebensmittelhygiene beigefügt zu werden. |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
| R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
| Anlage III - Register mit folgenden Angaben über den | Anlage III - Register mit folgenden Angaben über den |
| Produktionsdurchgang, je nach Geflügelart: | Produktionsdurchgang, je nach Geflügelart: |
| - Art und Herkunft des den Tieren verabreichten Futtermittels, | - Art und Herkunft des den Tieren verabreichten Futtermittels, |
| - verabreichte Tierarzneimittel oder andere Behandlungen der Tiere, | - verabreichte Tierarzneimittel oder andere Behandlungen der Tiere, |
| Datum der Verabreichung beziehungsweise der Behandlung, Wartezeiten, | Datum der Verabreichung beziehungsweise der Behandlung, Wartezeiten, |
| - Vorhandensein von Krankheiten, die die Sicherheit der Erzeugnisse | - Vorhandensein von Krankheiten, die die Sicherheit der Erzeugnisse |
| tierischen Ursprungs gefährden können, | tierischen Ursprungs gefährden können, |
| - die Analyseergebnisse der den Tieren entnommenen Proben oder anderer | - die Analyseergebnisse der den Tieren entnommenen Proben oder anderer |
| zu Diagnosezwecken entnommener Proben, die für die Volksgesundheit von | zu Diagnosezwecken entnommener Proben, die für die Volksgesundheit von |
| Bedeutung sind, | Bedeutung sind, |
| - alle Kontrollen von Tieren oder Erzeugnissen tierischen Ursprungs, | - alle Kontrollen von Tieren oder Erzeugnissen tierischen Ursprungs, |
| die Anwendung finden, | die Anwendung finden, |
| - Tag der Ankunft der Tiere, | - Tag der Ankunft der Tiere, |
| - Herkunft der Tiere, | - Herkunft der Tiere, |
| - Anzahl Tiere, | - Anzahl Tiere, |
| - Ist-Leistung der einzelnen Arten (z.B. Gewichtszunahme), | - Ist-Leistung der einzelnen Arten (z.B. Gewichtszunahme), |
| - Mortalität, | - Mortalität, |
| - Futtermittel- und Trinkwasserverbrauch, | - Futtermittel- und Trinkwasserverbrauch, |
| - Gewichtszunahme während der Mastzeit, | - Gewichtszunahme während der Mastzeit, |
| - Anzahl der zur Schlachtung vorgesehenen Tiere, | - Anzahl der zur Schlachtung vorgesehenen Tiere, |
| - voraussichtlicher Schlachttermin, | - voraussichtlicher Schlachttermin, |
| - Bericht des Schlachthofes über die Ergebnisse der Ante-mortem- und | - Bericht des Schlachthofes über die Ergebnisse der Ante-mortem- und |
| der Post-mortem-Fleischuntersuchung, | der Post-mortem-Fleischuntersuchung, |
| Gesehen, um Unserem Erlass vom 22. Dezember 2005 über die | Gesehen, um Unserem Erlass vom 22. Dezember 2005 über die |
| Lebensmittelhygiene beigefügt zu werden | Lebensmittelhygiene beigefügt zu werden |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
| R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
| Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van19 oktober 2006. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 19 octobre 2006. |
| ALBERT | ALBERT |
| Van Koningswege : | Par le Roi : |
| De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
| P. DEWAEL | P. DEWAEL |