Etaamb.openjustice.be
Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 19/10/2006
← Terug naar "Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van titel III, afdelingen II en III betreffende de diensten nucleaire geneeskunde van de wet van 27 april 2005 betreffende de beheersing van de begroting van de gezondheidszorg en houdende diverse bepalingen inzake gezondheid "
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van titel III, afdelingen II en III betreffende de diensten nucleaire geneeskunde van de wet van 27 april 2005 betreffende de beheersing van de begroting van de gezondheidszorg en houdende diverse bepalingen inzake gezondheid Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande du titre III, sections II et III concernant les services de médecine nucléaire de la loi du 27 avril 2005 relative à la maîtrise du budget des soins de santé et portant diverses dispositions en matière de santé
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
19 OKTOBER 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de 19 OCTOBRE 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle
officiële Duitse vertaling van titel III, afdelingen II en III en langue allemande du titre III, sections II et III concernant les
betreffende de diensten nucleaire geneeskunde van de wet van 27 april services de médecine nucléaire de la loi du 27 avril 2005 relative à
2005 betreffende de beheersing van de begroting van de gezondheidszorg la maîtrise du budget des soins de santé et portant diverses
en houdende diverse bepalingen inzake gezondheid dispositions en matière de santé
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van titel III, Vu le projet de traduction officielle en langue allemande du titre
afdelingen II en III van de wet van 27 april 2005 betreffende de III, sections II et III de la loi du 27 avril 2005 relative à la
beheersing van de begroting van de gezondheidszorg en houdende diverse maîtrise du budget des soins de santé et portant diverses dispositions
bepalingen inzake gezondheid, opgemaakt door de Centrale dienst voor en matière de santé, établi par le Service central de traduction
Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van titel III, afdelingen II en III van de wet van 27 april officielle en langue allemande du titre III, sections II et III de la
2005 betreffende de beheersing van de begroting van de gezondheidszorg loi du 27 avril 2005 relative à la maîtrise du budget des soins de
en houdende diverse bepalingen inzake gezondheid. santé et portant diverses dispositions en matière de santé.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 19 oktober 2006. Donné à Bruxelles, le 19 octobre 2006.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Bijlage Annexe
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
27. APRIL 2005 - Gesetz zur Kontrolle des Haushaltsplans der 27. APRIL 2005 - Gesetz zur Kontrolle des Haushaltsplans der
Gesundheitspflege Gesundheitspflege
und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Gesundheit und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Gesundheit
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...) (...)
TITEL III - Bestimmungen über die Krankenhäuser TITEL III - Bestimmungen über die Krankenhäuser
(...) (...)
Abschnitt II - Dienste für Nuklearmedizin, in denen ein PET-Scanner Abschnitt II - Dienste für Nuklearmedizin, in denen ein PET-Scanner
installiert wird installiert wird
Unterabschnitt 1 - Höchstanzahl Dienste Unterabschnitt 1 - Höchstanzahl Dienste
Art. 34 - Die Anzahl Dienste für Nuklearmedizin, in denen ein Art. 34 - Die Anzahl Dienste für Nuklearmedizin, in denen ein
PET-Scanner installiert ist, wie erwähnt in Unterabschnitt 2, und die PET-Scanner installiert ist, wie erwähnt in Unterabschnitt 2, und die
zugelassen werden dürfen, wird auf der Grundlage folgender Kriterien zugelassen werden dürfen, wird auf der Grundlage folgender Kriterien
begrenzt: begrenzt:
1. auf einen Dienst für jede Universitätsfakultät, die über ein 1. auf einen Dienst für jede Universitätsfakultät, die über ein
vollständiges Lehrprogramm in Medizin verfügt, vollständiges Lehrprogramm in Medizin verfügt,
2. auf einen Dienst für jedes Krankenhaus, wo gleichzeitig 2. auf einen Dienst für jedes Krankenhaus, wo gleichzeitig
chirurgische und medizinische Leistungen ausschliesslich für die chirurgische und medizinische Leistungen ausschliesslich für die
Behandlung von Tumoren erbracht werden und das in den Genuss der Behandlung von Tumoren erbracht werden und das in den Genuss der
Abweichung gekommen ist, die erwähnt ist in Artikel 2 § 1bis des Abweichung gekommen ist, die erwähnt ist in Artikel 2 § 1bis des
Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1989 zur Festlegung zusätzlicher Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1989 zur Festlegung zusätzlicher
Normen für die Zulassung von Krankenhäusern und Krankenhausdiensten Normen für die Zulassung von Krankenhäusern und Krankenhausdiensten
und zur näheren Bestimmung der Krankenhausgruppierungen und der und zur näheren Bestimmung der Krankenhausgruppierungen und der
besonderen Normen, denen sie entsprechen müssen, besonderen Normen, denen sie entsprechen müssen,
3. auf einen Dienst pro vollständige Gruppe von 1 600 000 Einwohnern, 3. auf einen Dienst pro vollständige Gruppe von 1 600 000 Einwohnern,
nämlich drei Dienste auf dem Gebiet der Flämischen Region und zwei nämlich drei Dienste auf dem Gebiet der Flämischen Region und zwei
Dienste auf dem Gebiet der Wallonischen Region, und dies über die in Dienste auf dem Gebiet der Wallonischen Region, und dies über die in
Nr. 1 und 2 erwähnten Kriterien hinaus. Nr. 1 und 2 erwähnten Kriterien hinaus.
Unterabschnitt 2 - Zulassungsnormen für die Dienste Unterabschnitt 2 - Zulassungsnormen für die Dienste
Art. 35 - Für die Anwendung des vorliegenden Unterabschnitts versteht Art. 35 - Für die Anwendung des vorliegenden Unterabschnitts versteht
man unter: man unter:
1. "Gesetz über die Krankenhäuser": das am 7. August 1987 koordinierte 1. "Gesetz über die Krankenhäuser": das am 7. August 1987 koordinierte
Gesetz über die Krankenhäuser, Gesetz über die Krankenhäuser,
2. "PET-Scanner": 2. "PET-Scanner":
a) bis zum 2. Januar 2004 einen Positronen-Emissions-Tomographen, der a) bis zum 2. Januar 2004 einen Positronen-Emissions-Tomographen, der
anhand nichtkollimierter Koinzidenzdetektoren die anhand nichtkollimierter Koinzidenzdetektoren die
Annihilationsstrahlung misst, die beim Zerfall von Positronen Annihilationsstrahlung misst, die beim Zerfall von Positronen
aussendenden Radionukliden entsteht, und daraus dreidimensionale aussendenden Radionukliden entsteht, und daraus dreidimensionale
Bilder von der räumlichen Verteilung von Radiopharmaka anfertigt, Bilder von der räumlichen Verteilung von Radiopharmaka anfertigt,
wobei das Detektionssystem, ob beweglich oder nicht beweglich, aus wobei das Detektionssystem, ob beweglich oder nicht beweglich, aus
mindestens einem Ring besteht, und mit dem Leistungen "tomographische mindestens einem Ring besteht, und mit dem Leistungen "tomographische
Untersuchungen durch Positronen-Emmission mit Protokoll und Unterlagen Untersuchungen durch Positronen-Emmission mit Protokoll und Unterlagen
für die komplette Untersuchung" unter den Codes 442971 und 442982, wie für die komplette Untersuchung" unter den Codes 442971 und 442982, wie
erwähnt in Artikel 18 der Anlage zum Königlichen Erlass vom 14. erwähnt in Artikel 18 der Anlage zum Königlichen Erlass vom 14.
September 1984 zur Festlegung des Verzeichnisses der September 1984 zur Festlegung des Verzeichnisses der
Gesundheitsleistungen für die Gesundheitspflege- und Gesundheitsleistungen für die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung, durchgeführt werden, Entschädigungspflichtversicherung, durchgeführt werden,
b) ab dem 3. Januar 2004 einen Positronen-Emissions-Tomographen, der b) ab dem 3. Januar 2004 einen Positronen-Emissions-Tomographen, der
anhand nichtkollimierter Koinzidenzdetektoren die anhand nichtkollimierter Koinzidenzdetektoren die
Annihilationsstrahlung misst, die beim Zerfall von Positronen Annihilationsstrahlung misst, die beim Zerfall von Positronen
aussendenden Radionukliden entsteht, und daraus dreidimensionale aussendenden Radionukliden entsteht, und daraus dreidimensionale
Bilder von der räumlichen Verteilung von Radiopharmaka anfertigt, Bilder von der räumlichen Verteilung von Radiopharmaka anfertigt,
wobei das Detektionssystem, ob beweglich oder nicht beweglich, aus wobei das Detektionssystem, ob beweglich oder nicht beweglich, aus
mindestens einem Ring besteht, mindestens einem Ring besteht,
3. "Dienst": den Dienst für Nuklearmedizin, in dem ein PET-Scanner 3. "Dienst": den Dienst für Nuklearmedizin, in dem ein PET-Scanner
installiert wird, installiert wird,
4. "Dienst, in dem ein Magnet-Resonanz-Tomograph installiert wird": 4. "Dienst, in dem ein Magnet-Resonanz-Tomograph installiert wird":
einen zugelassenen Dienst, in dem ein Magnet-Resonanz-Tomograph einen zugelassenen Dienst, in dem ein Magnet-Resonanz-Tomograph
installiert wird, wie erwähnt in Abschnitt III des vorliegenden installiert wird, wie erwähnt in Abschnitt III des vorliegenden
Kapitels. Kapitels.
Art. 36 - Der Dienst wird als medizinisch-technischer Dienst im Sinne Art. 36 - Der Dienst wird als medizinisch-technischer Dienst im Sinne
von Artikel 44 des Gesetzes über die Krankenhäuser betrachtet, sofern von Artikel 44 des Gesetzes über die Krankenhäuser betrachtet, sofern
er den nachstehend festgelegten Zulassungsnormen genügt. er den nachstehend festgelegten Zulassungsnormen genügt.
Der Dienst muss als solcher zugelassen sein. Der Dienst muss als solcher zugelassen sein.
Art. 37 - Der Dienst muss in einem Krankenhaus eingerichtet werden, Art. 37 - Der Dienst muss in einem Krankenhaus eingerichtet werden,
das eine ausreichende onkologische Aktivität nachweist, insbesondere das eine ausreichende onkologische Aktivität nachweist, insbesondere
was Lungentumore betrifft. was Lungentumore betrifft.
Die in Absatz 1 erwähnte Aktivität wird anhand der klinischen Die in Absatz 1 erwähnte Aktivität wird anhand der klinischen
Mindestdaten und aller anderen möglichen Informationen nachgewiesen. Mindestdaten und aller anderen möglichen Informationen nachgewiesen.
Art. 38 - § 1 - Im Dienst muss mindestens eine Gammakamera vorhanden Art. 38 - § 1 - Im Dienst muss mindestens eine Gammakamera vorhanden
sein. sein.
§ 2 - Der Dienst muss auf einen zugelassenen Dienst für bildgebende § 2 - Der Dienst muss auf einen zugelassenen Dienst für bildgebende
Diagnoseverfahren, in dem ein Magnet-Resonanz-Tomograph installiert Diagnoseverfahren, in dem ein Magnet-Resonanz-Tomograph installiert
ist, zurückgreifen können, und dies im selben Krankenhaus oder in ist, zurückgreifen können, und dies im selben Krankenhaus oder in
einem Krankenhaus, mit dem in Anwendung der Paragraphen 4 oder 6 ein einem Krankenhaus, mit dem in Anwendung der Paragraphen 4 oder 6 ein
Zusammenarbeitsabkommen abgeschlossen worden ist. Zusammenarbeitsabkommen abgeschlossen worden ist.
§ 3 - In jedem Dienst darf nur ein einziger PET-Scanner installiert § 3 - In jedem Dienst darf nur ein einziger PET-Scanner installiert
und betrieben werden. und betrieben werden.
In Abweichung von Absatz 1 kann ein zweites Gerät in einem In Abweichung von Absatz 1 kann ein zweites Gerät in einem
zugelassenen Dienst, wie erwähnt in Artikel 34 Nr. 1, installiert zugelassenen Dienst, wie erwähnt in Artikel 34 Nr. 1, installiert
werden, und zwar im Rahmen eines formalisierten werden, und zwar im Rahmen eines formalisierten
Zusammenarbeitsabkommens mit Krankenhäusern, die im Laufe des Jahres Zusammenarbeitsabkommens mit Krankenhäusern, die im Laufe des Jahres
vor dem Antrag auf Zulassung oder auf Verlängerung der Zulassung vor dem Antrag auf Zulassung oder auf Verlängerung der Zulassung
gemeinsam mindestens 100 000 Aufnahmen erreicht haben, von denen gemeinsam mindestens 100 000 Aufnahmen erreicht haben, von denen
höchstens ein Drittel keine Übernachtung umfassen, wie erwähnt in höchstens ein Drittel keine Übernachtung umfassen, wie erwähnt in
Artikel 49 § 1 Absatz 2. Artikel 49 § 1 Absatz 2.
Bei Anwendung von Absatz 2 werden programmatorisch zwei getrennte Bei Anwendung von Absatz 2 werden programmatorisch zwei getrennte
Dienste in Betracht gezogen. Dienste in Betracht gezogen.
§ 4 - Dienste, die nicht in einem Universitätskrankenhaus betrieben § 4 - Dienste, die nicht in einem Universitätskrankenhaus betrieben
werden, müssen im Rahmen eines formalisierten Zusammenarbeitsabkommens werden, müssen im Rahmen eines formalisierten Zusammenarbeitsabkommens
zwischen Krankenhäusern betrieben werden, die im Laufe des Jahres vor zwischen Krankenhäusern betrieben werden, die im Laufe des Jahres vor
dem Antrag auf Zulassung oder auf Verlängerung der Zulassung gemeinsam dem Antrag auf Zulassung oder auf Verlängerung der Zulassung gemeinsam
mindestens 100 000 Aufnahmen erreicht haben, von denen höchstens ein mindestens 100 000 Aufnahmen erreicht haben, von denen höchstens ein
Drittel keine Übernachtung umfassen, wie erwähnt in Artikel 49 § 1 Drittel keine Übernachtung umfassen, wie erwähnt in Artikel 49 § 1
Absatz 2. Absatz 2.
§ 5 - In jedem Krankenhaus darf nur ein einziger Dienst eingerichtet § 5 - In jedem Krankenhaus darf nur ein einziger Dienst eingerichtet
und zugelassen werden. und zugelassen werden.
§ 6 - Ein Gerät kann ausserhalb eines Krankenhauses installiert § 6 - Ein Gerät kann ausserhalb eines Krankenhauses installiert
werden, sofern allen Zulassungsnormen genügt wird, und dies im Rahmen werden, sofern allen Zulassungsnormen genügt wird, und dies im Rahmen
eines formalisierten Zusammenarbeitsabkommens mit Krankenhäusern, die eines formalisierten Zusammenarbeitsabkommens mit Krankenhäusern, die
gemeinsam den Bestimmungen der Artikel 37 und 38 § 4 entsprechen, und gemeinsam den Bestimmungen der Artikel 37 und 38 § 4 entsprechen, und
sofern die übrigen Teile des Dienstes sich innerhalb eines der sofern die übrigen Teile des Dienstes sich innerhalb eines der
erwähnten Krankenhäuser befinden, das den Dienst betreibt. erwähnten Krankenhäuser befinden, das den Dienst betreibt.
§ 7 - Ein Krankenhaus, das bereits einen zugelassenen Dienst betreibt § 7 - Ein Krankenhaus, das bereits einen zugelassenen Dienst betreibt
oder bereits ein im vorliegenden Artikel erwähntes oder bereits ein im vorliegenden Artikel erwähntes
Zusammenarbeitsabkommen abgeschlossen hat, darf nicht mehr als einem Zusammenarbeitsabkommen abgeschlossen hat, darf nicht mehr als einem
der in den Paragraphen 3, 4 und 6 erwähnten formalisierten der in den Paragraphen 3, 4 und 6 erwähnten formalisierten
Zusammenarbeitsabkommen beitreten. Zusammenarbeitsabkommen beitreten.
Art. 39 - Der Dienst muss über einen Ärztestab, der sich aus Art. 39 - Der Dienst muss über einen Ärztestab, der sich aus
mindestens drei zugelassenen Vollzeitfachärzten für Nuklearmedizin mindestens drei zugelassenen Vollzeitfachärzten für Nuklearmedizin
zusammensetzt, über einen Vollzeitphysiker oder Vollzeitingenieur und zusammensetzt, über einen Vollzeitphysiker oder Vollzeitingenieur und
über zwei Vollzeitkrankenpfleger, die ausschliesslich in diesem Dienst über zwei Vollzeitkrankenpfleger, die ausschliesslich in diesem Dienst
tätig sind, verfügen. tätig sind, verfügen.
Ab dem 7. April 2003 versteht man unter zwei Vollzeitkrankenpflegern Ab dem 7. April 2003 versteht man unter zwei Vollzeitkrankenpflegern
zwei Vollzeitkrankenpfleger oder Vollzeittechniker für bildgebende zwei Vollzeitkrankenpfleger oder Vollzeittechniker für bildgebende
Diagnoseverfahren. Diagnoseverfahren.
Der Dienst muss auf einen Radiopharmazeuten zurückgreifen können. Der Dienst muss auf einen Radiopharmazeuten zurückgreifen können.
Art. 40 - § 1 - Um zugelassen zu bleiben, muss der Dienst gemäss den Art. 40 - § 1 - Um zugelassen zu bleiben, muss der Dienst gemäss den
Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 15. Februar 1999 über die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 15. Februar 1999 über die
qualitative Bewertung der medizinischen Aktivität in Krankenhäusern qualitative Bewertung der medizinischen Aktivität in Krankenhäusern
die Qualität sowohl intern bewerten als auch extern bewerten lassen. die Qualität sowohl intern bewerten als auch extern bewerten lassen.
§ 2 - Die in Artikel 3 des vorerwähnten Erlasses erwähnte interne § 2 - Die in Artikel 3 des vorerwähnten Erlasses erwähnte interne
Datenregistrierung muss zumindest folgende Parameter umfassen: Datenregistrierung muss zumindest folgende Parameter umfassen:
a) den Tumortyp, pathologisch-anatomisch, a) den Tumortyp, pathologisch-anatomisch,
b) das Tumorstadium vor dem PET-Scanning, b) das Tumorstadium vor dem PET-Scanning,
c) die vor dem PET-Scanning verordnete Behandlung, c) die vor dem PET-Scanning verordnete Behandlung,
d) die klinische Befragung für die Leistungen, d) die klinische Befragung für die Leistungen,
e) die Indikationsstellung, insbesondere die Stadienbestimmung, e) die Indikationsstellung, insbesondere die Stadienbestimmung,
Therapiebewertung und Rezidivprognose, Therapiebewertung und Rezidivprognose,
f) die Daten anderer Bildgebungsverfahren unter Angabe dieser f) die Daten anderer Bildgebungsverfahren unter Angabe dieser
Verfahren, Verfahren,
g) das Ergebnis der Leistung, g) das Ergebnis der Leistung,
h) den Einfluss der Leistung auf die Diagnosestellung, h) den Einfluss der Leistung auf die Diagnosestellung,
Stadiumsbestimmung und Therapie. Stadiumsbestimmung und Therapie.
Solange das Ärztekollegium kein Registrierungsmuster, wie es in Solange das Ärztekollegium kein Registrierungsmuster, wie es in
Artikel 8 Nr. 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses erwähnt ist, Artikel 8 Nr. 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses erwähnt ist,
festgelegt hat, muss jedes Krankenhaus ein Registrierungssystem festgelegt hat, muss jedes Krankenhaus ein Registrierungssystem
anwenden, das die in Absatz 1 erwähnten Bedingungen erfüllt. anwenden, das die in Absatz 1 erwähnten Bedingungen erfüllt.
Art. 41 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 15. Februar 1999 über Art. 41 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 15. Februar 1999 über
die qualitative Bewertung der medizinischen Aktivität in die qualitative Bewertung der medizinischen Aktivität in
Krankenhäusern wird durch folgende Bestimmung ergänzt: Krankenhäusern wird durch folgende Bestimmung ergänzt:
« 6. der Dienst für Nuklearmedizin, in dem ein PET-Scanner installiert « 6. der Dienst für Nuklearmedizin, in dem ein PET-Scanner installiert
ist. » ist. »
Art. 42 - In Abweichung von Artikel 36 können Dienste für Art. 42 - In Abweichung von Artikel 36 können Dienste für
Nuklearmedizin, in denen zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Nuklearmedizin, in denen zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der
Artikel des vorliegenden Abschnitts bereits ein PET-Scanner Artikel des vorliegenden Abschnitts bereits ein PET-Scanner
installiert ist, ein Jahr lang weiter betrieben werden, selbst wenn installiert ist, ein Jahr lang weiter betrieben werden, selbst wenn
sie noch keine Zulassung erhalten haben. sie noch keine Zulassung erhalten haben.
Abschnitt III - Dienste, in denen ein Magnet-Resonanz-Tomograph Abschnitt III - Dienste, in denen ein Magnet-Resonanz-Tomograph
installiert wird - installiert wird -
Höchstanzahl und Zulassungsnormen Höchstanzahl und Zulassungsnormen
Unterabschnitt 1 - Höchstanzahl Dienste Unterabschnitt 1 - Höchstanzahl Dienste
Art. 43 - § 1 - Die Anzahl der zugelassenen Dienste, in denen ein Art. 43 - § 1 - Die Anzahl der zugelassenen Dienste, in denen ein
Magnet-Resonanz-Tomograph mit eingebautem Computer installiert ist, Magnet-Resonanz-Tomograph mit eingebautem Computer installiert ist,
wie im vorliegenden Abschnitt erwähnt, wird wie folgt begrenzt: wie im vorliegenden Abschnitt erwähnt, wird wie folgt begrenzt:
1. im Jahr 1999: auf 42 Dienste, von denen sich 24 auf dem Gebiet der 1. im Jahr 1999: auf 42 Dienste, von denen sich 24 auf dem Gebiet der
Flämischen Region, 14 auf dem Gebiet der Wallonischen Region und - was Flämischen Region, 14 auf dem Gebiet der Wallonischen Region und - was
die Krankenhäuser betrifft, die in den Zuständigkeitsbereich der in die Krankenhäuser betrifft, die in den Zuständigkeitsbereich der in
Artikel 60 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Artikel 60 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler
Institutionen erwähnten Institutionen fallen - 4 auf dem Institutionen erwähnten Institutionen fallen - 4 auf dem
zweisprachigen Gebiet der Region Brüssel-Hauptstadt befinden, zweisprachigen Gebiet der Region Brüssel-Hauptstadt befinden,
2. ab dem Jahr 2000: auf 53 Dienste, von denen sich 30 auf dem Gebiet 2. ab dem Jahr 2000: auf 53 Dienste, von denen sich 30 auf dem Gebiet
der Flämischen Region, 17 auf dem Gebiet der Wallonischen Region und - der Flämischen Region, 17 auf dem Gebiet der Wallonischen Region und -
was die Krankenhäuser betrifft, die in den Zuständigkeitsbereich der was die Krankenhäuser betrifft, die in den Zuständigkeitsbereich der
in Artikel 60 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die in Artikel 60 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die
Brüsseler Institutionen erwähnten Institutionen fallen - 6 auf dem Brüsseler Institutionen erwähnten Institutionen fallen - 6 auf dem
zweisprachigen Gebiet der Region Brüssel-Hauptstadt befinden. zweisprachigen Gebiet der Region Brüssel-Hauptstadt befinden.
§ 2 - Pro medizinische Universitätsfakultät mit vollständigem Lehrplan § 2 - Pro medizinische Universitätsfakultät mit vollständigem Lehrplan
wird ein in § 1 erwähnter Dienst für die in § 1 erwähnte Anzahl nicht wird ein in § 1 erwähnter Dienst für die in § 1 erwähnte Anzahl nicht
mitgerechnet. mitgerechnet.
Unterabschnitt 2 - Zulassungsnormen für die Dienste Unterabschnitt 2 - Zulassungsnormen für die Dienste
Art. 44 - Für die Anwendung des vorliegenden Unterabschnitts versteht Art. 44 - Für die Anwendung des vorliegenden Unterabschnitts versteht
man unter: man unter:
1. "Grundlagengesetz vom 8. Juli 1976": das Grundlagengesetz vom 8. 1. "Grundlagengesetz vom 8. Juli 1976": das Grundlagengesetz vom 8.
Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren, Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren,
2. "Königlicher Erlass vom 28. November 1986": den Königlichen Erlass 2. "Königlicher Erlass vom 28. November 1986": den Königlichen Erlass
vom 28. November 1986 zur Festlegung der Normen, denen ein mit einem vom 28. November 1986 zur Festlegung der Normen, denen ein mit einem
transversal-axialen Tomographen ausgestatteter Dienst für bildgebende transversal-axialen Tomographen ausgestatteter Dienst für bildgebende
Diagnoseverfahren genügen muss, um als medizinisch-technischer Dienst Diagnoseverfahren genügen muss, um als medizinisch-technischer Dienst
im Sinne von Artikel 6bis § 2 Nr. 6bis des Gesetzes über die im Sinne von Artikel 6bis § 2 Nr. 6bis des Gesetzes über die
Krankenhäuser zugelassen zu werden, Krankenhäuser zugelassen zu werden,
3. "Dienst für bildgebende Diagnoseverfahren": einen gemäss dem 3. "Dienst für bildgebende Diagnoseverfahren": einen gemäss dem
Königlichen Erlass vom 28. November 1986 zugelassenen Dienst, Königlichen Erlass vom 28. November 1986 zugelassenen Dienst,
4. "Magnet-Resonanz-Tomograph": 4. "Magnet-Resonanz-Tomograph":
a) bis zum 8. Februar 2003 den Magnet-Resonanz-Tomographen mit a) bis zum 8. Februar 2003 den Magnet-Resonanz-Tomographen mit
eingebautem Computer, eingebautem Computer,
b) ab dem 9. Februar 2003 den Magnet-Resonanz-Tomographen mit b) ab dem 9. Februar 2003 den Magnet-Resonanz-Tomographen mit
eingebautem Computer einschliesslich des dedizierten Geräts, das eingebautem Computer einschliesslich des dedizierten Geräts, das
ausschliesslich für einen eingeschränkten Indikationsbereich ausschliesslich für einen eingeschränkten Indikationsbereich
eingesetzt werden kann. eingesetzt werden kann.
Art. 45 - Ein Dienst, in dem ein Magnet-Resonanz-Tomograph installiert Art. 45 - Ein Dienst, in dem ein Magnet-Resonanz-Tomograph installiert
wird, wird als medizinisch-technischer Dienst im Sinne von Artikel 44 wird, wird als medizinisch-technischer Dienst im Sinne von Artikel 44
des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser
betrachtet, sofern er die Bedingungen des vorliegenden Unterabschnitts betrachtet, sofern er die Bedingungen des vorliegenden Unterabschnitts
erfüllt. erfüllt.
Art. 46 - Der in Artikel 45 erwähnte Dienst muss folgende Bedingungen Art. 46 - Der in Artikel 45 erwähnte Dienst muss folgende Bedingungen
erfüllen: erfüllen:
1. Der Dienst muss als Dienst für bildgebende Diagnoseverfahren 1. Der Dienst muss als Dienst für bildgebende Diagnoseverfahren
zugelassen sein. zugelassen sein.
2. Der im Dienst installierte Magnet-Resonanz-Tomograph muss den in 2. Der im Dienst installierte Magnet-Resonanz-Tomograph muss den in
Artikel 47 erwähnten Kriterien entsprechen. Artikel 47 erwähnten Kriterien entsprechen.
3. Im Dienst muss eine Anzahl zugelassener Radiologen beschäftigt 3. Im Dienst muss eine Anzahl zugelassener Radiologen beschäftigt
sein, die mindestens vier Vollzeitbeschäftigungen entspricht. sein, die mindestens vier Vollzeitbeschäftigungen entspricht.
4. Unter den im Dienst beschäftigten Radiologen, die den 4. Unter den im Dienst beschäftigten Radiologen, die den
Magnet-Resonanz-Tomographen benutzen, müssen mindestens zwei: Magnet-Resonanz-Tomographen benutzen, müssen mindestens zwei:
a) entweder eine ergänzende Vollzeitausbildung von mindestens sechs a) entweder eine ergänzende Vollzeitausbildung von mindestens sechs
Monaten in einer belgischen oder ausländischen universitären Monaten in einer belgischen oder ausländischen universitären
Praktikumseinrichtung, die mit der Benutzung eines Praktikumseinrichtung, die mit der Benutzung eines
Magnet-Resonanz-Tomographen vertraut ist, absolviert haben, Magnet-Resonanz-Tomographen vertraut ist, absolviert haben,
b) oder während ihrer Ausbildung eine spezifische Ausbildung für die b) oder während ihrer Ausbildung eine spezifische Ausbildung für die
Anwendung dieser Technik erhalten haben. Der Nachweis für die unter Anwendung dieser Technik erhalten haben. Der Nachweis für die unter
Buchstabe a) erwähnte Ausbildung wird durch eine vom Chefarzt der Buchstabe a) erwähnte Ausbildung wird durch eine vom Chefarzt der
universitären Praktikumseinrichtung ausgestellte Bescheinigung universitären Praktikumseinrichtung ausgestellte Bescheinigung
erbracht. Der Nachweis für die unter Buchstabe b) erwähnte Ausbildung erbracht. Der Nachweis für die unter Buchstabe b) erwähnte Ausbildung
wird durch eine Kopie der Zulassung als Facharzt gemäss den wird durch eine Kopie der Zulassung als Facharzt gemäss den
Bestimmungen des Ministeriellen Erlasses vom 8. Dezember 1980 zur Bestimmungen des Ministeriellen Erlasses vom 8. Dezember 1980 zur
Festlegung der besonderen Kriterien für die Zulassung von Fachärzten, Festlegung der besonderen Kriterien für die Zulassung von Fachärzten,
Praktikumsleitern und Praktikumseinrichtungen im Fachbereich Praktikumsleitern und Praktikumseinrichtungen im Fachbereich
Röntgendiagnostik erbracht. Röntgendiagnostik erbracht.
Besagte Dokumente sind der Zulassungsakte des Dienstes beizufügen. Besagte Dokumente sind der Zulassungsakte des Dienstes beizufügen.
Art. 47 - Ein Magnet-Resonanz-Tomograph darf nur installiert werden, Art. 47 - Ein Magnet-Resonanz-Tomograph darf nur installiert werden,
wenn folgende Kriterien erfüllt sind: wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
1. Die Anlage muss mit den für die verschiedenen Untersuchungen 1. Die Anlage muss mit den für die verschiedenen Untersuchungen
notwendigen speziellen Antennen ausgestattet sein. notwendigen speziellen Antennen ausgestattet sein.
2. Es muss ein Mindestmass an Sicherheitsausstattungen vorhanden sein: 2. Es muss ein Mindestmass an Sicherheitsausstattungen vorhanden sein:
visueller und mündlicher Kontakt zwischen Patient und Untersucher, visueller und mündlicher Kontakt zwischen Patient und Untersucher,
Elektrokardiogramm-Monitoring, Metalldetektion, geeignete nicht Elektrokardiogramm-Monitoring, Metalldetektion, geeignete nicht
ferromagnetische Transportmittel, geeignetes Reanimationsmaterial und ferromagnetische Transportmittel, geeignetes Reanimationsmaterial und
geeigneter Brandschutz. geeigneter Brandschutz.
3. Standort und Installation des Geräts müssen Mindestvorschriften 3. Standort und Installation des Geräts müssen Mindestvorschriften
entsprechen in Sachen magnetische Interaktion und Schutz vor entsprechen in Sachen magnetische Interaktion und Schutz vor
Radiofrequenzwellen. Radiofrequenzwellen.
Die Benutzung des Geräts wird gemäss den vom König festzulegenden Die Benutzung des Geräts wird gemäss den vom König festzulegenden
Regeln an ein "peer review" gebunden, um die Qualität der Arbeit der Regeln an ein "peer review" gebunden, um die Qualität der Arbeit der
Benutzer zu bewerten. Benutzer zu bewerten.
Art. 48 - § 1 - Ein Magnet-Resonanz-Tomograph darf nur in einem Dienst Art. 48 - § 1 - Ein Magnet-Resonanz-Tomograph darf nur in einem Dienst
für bildgebende Diagnoseverfahren installiert werden, der sich in für bildgebende Diagnoseverfahren installiert werden, der sich in
einem Krankenhaus befindet und in Anwendung des vorliegenden einem Krankenhaus befindet und in Anwendung des vorliegenden
Unterabschnitts eine Zulassung erhalten hat. Unterabschnitts eine Zulassung erhalten hat.
In Abweichung von Absatz 1 und von Artikel 46 Absatz 1 Nr. 1 und 3 In Abweichung von Absatz 1 und von Artikel 46 Absatz 1 Nr. 1 und 3
kann ein Magnet-Resonanz-Tomograph in einem sich ausserhalb eines kann ein Magnet-Resonanz-Tomograph in einem sich ausserhalb eines
Krankenhauses befindenden Dienst installiert werden unter der Krankenhauses befindenden Dienst installiert werden unter der
Bedingung, dass der vorerwähnte Dienst vor dem 1. Januar 1999 Bedingung, dass der vorerwähnte Dienst vor dem 1. Januar 1999
zugelassen worden ist auf der Grundlage von Artikel 8 des Königlichen zugelassen worden ist auf der Grundlage von Artikel 8 des Königlichen
Erlasses vom 27. Oktober 1989 zur Festlegung der Normen, denen ein mit Erlasses vom 27. Oktober 1989 zur Festlegung der Normen, denen ein mit
einem Magnet-Resonanz-Tomographen mit eingebautem Computer einem Magnet-Resonanz-Tomographen mit eingebautem Computer
ausgestatteter Dienst genügen muss, um als medizinisch-technischer ausgestatteter Dienst genügen muss, um als medizinisch-technischer
Dienst im Sinne von Artikel 44 des am 7. August 1987 koordinierten Dienst im Sinne von Artikel 44 des am 7. August 1987 koordinierten
Gesetzes über die Krankenhäuser zugelassen zu werden, so wie diese Gesetzes über die Krankenhäuser zugelassen zu werden, so wie diese
Bestimmung bis zum Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Bestimmung bis zum Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden
Artikels in Kraft war, und sofern dieser Dienst entweder von einem Artikels in Kraft war, und sofern dieser Dienst entweder von einem
Krankenhaus betrieben wird, das jährlich mindestens 15 000 Aufnahmen Krankenhaus betrieben wird, das jährlich mindestens 15 000 Aufnahmen
erreicht, oder von einer juristischen Person, deren Mitglieder die erreicht, oder von einer juristischen Person, deren Mitglieder die
Krankenhäuser sind, die gemeinsam jährlich mindestens 15 000 Aufnahmen Krankenhäuser sind, die gemeinsam jährlich mindestens 15 000 Aufnahmen
erreichen. Die erwähnte juristische Person muss die Form einer erreichen. Die erwähnte juristische Person muss die Form einer
Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht oder einer in Artikel 118 des Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht oder einer in Artikel 118 des
Gesetzes vom 8. Juli 1976 erwähnten Vereinigung annehmen. Der Gesetzes vom 8. Juli 1976 erwähnten Vereinigung annehmen. Der
betreffende Dienst muss nicht als Dienst für bildgebende betreffende Dienst muss nicht als Dienst für bildgebende
Diagnoseverfahren zugelassen sein, aber er darf sich nicht weiter als Diagnoseverfahren zugelassen sein, aber er darf sich nicht weiter als
1 km von dem betreffenden Krankenhaus oder einem der betreffenden 1 km von dem betreffenden Krankenhaus oder einem der betreffenden
Krankenhäuser befinden, das über einen Dienst für bildgebende Krankenhäuser befinden, das über einen Dienst für bildgebende
Diagnoseverfahren verfügen muss. In Abweichung von Artikel 46 Absatz 1 Diagnoseverfahren verfügen muss. In Abweichung von Artikel 46 Absatz 1
Nr. 3 genügt es, wenn alle betreffenden Krankenhäuser gemeinsam über Nr. 3 genügt es, wenn alle betreffenden Krankenhäuser gemeinsam über
eine mindestens vier Vollzeitbeschäftigungen entsprechende Anzahl eine mindestens vier Vollzeitbeschäftigungen entsprechende Anzahl
zugelassener Radiologen verfügen. zugelassener Radiologen verfügen.
§ 2 - In einem in Anwendung des vorliegenden Gesetzes zugelassenen § 2 - In einem in Anwendung des vorliegenden Gesetzes zugelassenen
Dienst für bildgebende Diagnoseverfahren darf nur ein einziger Dienst für bildgebende Diagnoseverfahren darf nur ein einziger
Magnet-Resonanz-Tomograph installiert werden, ausser bei Anwendung von Magnet-Resonanz-Tomograph installiert werden, ausser bei Anwendung von
Artikel 49 §§ 3 und 6 und von Artikel 50. Artikel 49 §§ 3 und 6 und von Artikel 50.
Art. 49 - § 1 - Ohne dass die in Artikel 43 § 1 erwähnte Anzahl Art. 49 - § 1 - Ohne dass die in Artikel 43 § 1 erwähnte Anzahl
Dienste überstiegen werden darf, insbesondere unter Berücksichtung der Dienste überstiegen werden darf, insbesondere unter Berücksichtung der
Anwendung von Artikel 48 § 1 und von § 6 des vorliegenden Artikels, Anwendung von Artikel 48 § 1 und von § 6 des vorliegenden Artikels,
darf ein Dienst für bildgebende Diagnoseverfahren mit darf ein Dienst für bildgebende Diagnoseverfahren mit
Magnet-Resonanz-Tomograph mit einem einzigen Gerät in einem Magnet-Resonanz-Tomograph mit einem einzigen Gerät in einem
Krankenhaus betrieben werden, das jährlich 25 000 Aufnahmen erreicht Krankenhaus betrieben werden, das jährlich 25 000 Aufnahmen erreicht
hat, von denen zumindest zwei Drittel mindestens eine Übernachtung hat, von denen zumindest zwei Drittel mindestens eine Übernachtung
umfassen. umfassen.
Für die Aufnahmen ohne Übernachtung werden die Aufnahmen im Rahmen der Für die Aufnahmen ohne Übernachtung werden die Aufnahmen im Rahmen der
Tageskrankenhausaufenthalte, wie erwähnt in Artikel 4 §§ 3, 6 und 7 Tageskrankenhausaufenthalte, wie erwähnt in Artikel 4 §§ 3, 6 und 7
des am 24. Januar 1996 in Anwendung von Artikel 46bis des am 14. Juli des am 24. Januar 1996 in Anwendung von Artikel 46bis des am 14. Juli
1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung abgeschlossenen Abkommens zwischen Entschädigungspflichtversicherung abgeschlossenen Abkommens zwischen
den Pflegeeinrichtungen und den Versicherungsträgern, so wie es durch den Pflegeeinrichtungen und den Versicherungsträgern, so wie es durch
die am 28. Januar 1998 angenommene zweite Abänderungsklausel die am 28. Januar 1998 angenommene zweite Abänderungsklausel
abgeändert wurde, für die Anwendung von Absatz 1 nicht in Betracht abgeändert wurde, für die Anwendung von Absatz 1 nicht in Betracht
gezogen. Aufnahmen mit oder ohne Übernachtung in einer in Artikel 23 § gezogen. Aufnahmen mit oder ohne Übernachtung in einer in Artikel 23 §
3 desselben koordinierten Gesetzes vom 14. Juli 1994 erwähnten 3 desselben koordinierten Gesetzes vom 14. Juli 1994 erwähnten
Rehabilitationsanstalt werden ebenfalls nicht in Betracht gezogen. Rehabilitationsanstalt werden ebenfalls nicht in Betracht gezogen.
Die in Absatz 1 erwähnte Anzahl Aufnahmen muss entweder 1998 oder Die in Absatz 1 erwähnte Anzahl Aufnahmen muss entweder 1998 oder
durchschnittlich in den Jahren 1996, 1997 und 1998 erreicht worden durchschnittlich in den Jahren 1996, 1997 und 1998 erreicht worden
sein. Die Minister, zu deren Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit sein. Die Minister, zu deren Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit
und die Sozialen Angelegenheiten gehören, können nähere Regeln und die Sozialen Angelegenheiten gehören, können nähere Regeln
bestimmen, nach denen die Krankenhäuser ihre wie in Absatz 1 erwähnte bestimmen, nach denen die Krankenhäuser ihre wie in Absatz 1 erwähnte
Anzahl Aufnahmen bei der in Sachen Zulassung zuständigen Behörde Anzahl Aufnahmen bei der in Sachen Zulassung zuständigen Behörde
nachweisen müssen. nachweisen müssen.
Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen werden vorrangig die Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen werden vorrangig die
Dienste der Krankenhäuser zugelassen, die die höchste jährliche Anzahl Dienste der Krankenhäuser zugelassen, die die höchste jährliche Anzahl
Aufnahmen verzeichnen. Aufnahmen verzeichnen.
§ 2 - Sofern die in Artikel 43 erwähnte Anzahl Dienste aufgrund der § 2 - Sofern die in Artikel 43 erwähnte Anzahl Dienste aufgrund der
Paragraphen 1 und 6 nicht erreicht ist, darf in einem Krankenhaus, das Paragraphen 1 und 6 nicht erreicht ist, darf in einem Krankenhaus, das
eine jährliche Anzahl von 20 000 Aufnahmen erreicht hat, von denen eine jährliche Anzahl von 20 000 Aufnahmen erreicht hat, von denen
zumindest zwei Drittel mindestens eine Übernachtung umfassen, ein zumindest zwei Drittel mindestens eine Übernachtung umfassen, ein
Dienst mit einem einzigen Gerät betrieben werden. Dienst mit einem einzigen Gerät betrieben werden.
Paragraph 1 Absatz 2, 3 und 4 ist ebenfalls anwendbar. Paragraph 1 Absatz 2, 3 und 4 ist ebenfalls anwendbar.
In Abweichung von § 1 Absatz 4 kann die in Sachen Zulassung zuständige In Abweichung von § 1 Absatz 4 kann die in Sachen Zulassung zuständige
Behörde Diensten, die in Anwendung des vorliegenden Paragraphen dafür Behörde Diensten, die in Anwendung des vorliegenden Paragraphen dafür
in Frage kommen, im Hinblick auf eine bessere geographische Verteilung in Frage kommen, im Hinblick auf eine bessere geographische Verteilung
und/oder in Anbetracht eines bestehenden Bedarfs an betreffender und/oder in Anbetracht eines bestehenden Bedarfs an betreffender
Tätigkeit - insbesondere was Art und Umfang der von ihnen behandelten Tätigkeit - insbesondere was Art und Umfang der von ihnen behandelten
Pathologien betrifft - wie er erwähnt ist in Artikel 45bis des am 7. Pathologien betrifft - wie er erwähnt ist in Artikel 45bis des am 7.
August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser, eine August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser, eine
Zulassung erteilen. Zulassung erteilen.
§ 3 - Sofern die in Artikel 43 erwähnte Anzahl Dienste aufgrund der § 3 - Sofern die in Artikel 43 erwähnte Anzahl Dienste aufgrund der
Paragraphen 1, 2 und 6 nicht erreicht ist, darf in einem zugelassenen Paragraphen 1, 2 und 6 nicht erreicht ist, darf in einem zugelassenen
Dienst eines nicht in Artikel 50 erwähnten Krankenhauses, das jährlich Dienst eines nicht in Artikel 50 erwähnten Krankenhauses, das jährlich
aber mindestens 35 000 Aufnahmen - wie erwähnt in § 1 - erreicht hat, aber mindestens 35 000 Aufnahmen - wie erwähnt in § 1 - erreicht hat,
ein zweites Gerät installiert werden. ein zweites Gerät installiert werden.
Paragraph 1 Absatz 2, 3 und 4 ist ebenfalls anwendbar. In Abweichung Paragraph 1 Absatz 2, 3 und 4 ist ebenfalls anwendbar. In Abweichung
von § 1 Absatz 4 kann die in Sachen Zulassung zuständige Behörde von § 1 Absatz 4 kann die in Sachen Zulassung zuständige Behörde
Diensten, die in Anwendung des vorliegenden Paragraphen dafür in Frage Diensten, die in Anwendung des vorliegenden Paragraphen dafür in Frage
kommen, im Hinblick auf eine bessere geographische Verteilung und/oder kommen, im Hinblick auf eine bessere geographische Verteilung und/oder
in Anbetracht eines bestehenden Bedarfs an betreffender Tätigkeit - in Anbetracht eines bestehenden Bedarfs an betreffender Tätigkeit -
insbesondere was Art und Umfang der von ihnen behandelten Pathologien insbesondere was Art und Umfang der von ihnen behandelten Pathologien
betrifft -, wie er erwähnt ist in Artikel 45bis des am 7. August 1987 betrifft -, wie er erwähnt ist in Artikel 45bis des am 7. August 1987
koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser, eine Zulassung koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser, eine Zulassung
erteilen. erteilen.
§ 4 - Sofern die in Artikel 43 erwähnte Anzahl Dienste, verringert um § 4 - Sofern die in Artikel 43 erwähnte Anzahl Dienste, verringert um
die Anzahl Dienste, auf die § 3 angewandt wird, aufgrund der die Anzahl Dienste, auf die § 3 angewandt wird, aufgrund der
Paragraphen 1, 2 und 6 nicht erreicht ist, darf in einem Krankenhaus, Paragraphen 1, 2 und 6 nicht erreicht ist, darf in einem Krankenhaus,
das jährlich 15 000 Aufnahmen erreicht hat, von denen zumindest zwei das jährlich 15 000 Aufnahmen erreicht hat, von denen zumindest zwei
Drittel mindestens eine Übernachtung umfassen, ein Dienst mit einem Drittel mindestens eine Übernachtung umfassen, ein Dienst mit einem
einzigen Gerät betrieben werden. einzigen Gerät betrieben werden.
Paragraph 1 Absatz 2, 3 und 4 ist ebenfalls anwendbar. Paragraph 1 Absatz 2, 3 und 4 ist ebenfalls anwendbar.
In Abweichung von § 1 Absatz 4 kann die in Sachen Zulassung zuständige In Abweichung von § 1 Absatz 4 kann die in Sachen Zulassung zuständige
Behörde Diensten, die in Anwendung des vorliegenden Paragraphen dafür Behörde Diensten, die in Anwendung des vorliegenden Paragraphen dafür
in Frage kommen, im Hinblick auf eine bessere geographische Verteilung in Frage kommen, im Hinblick auf eine bessere geographische Verteilung
und/oder in Anbetracht eines bestehenden Bedarfs an betreffender und/oder in Anbetracht eines bestehenden Bedarfs an betreffender
Tätigkeit im Einzugsgebiet - insbesondere was Art und Umfang der von Tätigkeit im Einzugsgebiet - insbesondere was Art und Umfang der von
ihnen behandelten Pathologien betrifft -, wie er erwähnt ist in ihnen behandelten Pathologien betrifft -, wie er erwähnt ist in
Artikel 45bis des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die Artikel 45bis des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die
Krankenhäuser, eine Zulassung erteilen. Krankenhäuser, eine Zulassung erteilen.
§ 5 - Sofern die in Artikel 43 erwähnte Anzahl Dienste, verringert um § 5 - Sofern die in Artikel 43 erwähnte Anzahl Dienste, verringert um
die Anzahl Dienste, auf die § 3 angewandt wird, aufgrund der die Anzahl Dienste, auf die § 3 angewandt wird, aufgrund der
Paragraphen 1, 2, 4 und 6 nicht erreicht ist, darf ein zugelassener Paragraphen 1, 2, 4 und 6 nicht erreicht ist, darf ein zugelassener
Dienst mit einem einzigen Gerät bis zum 8. Februar 2003 im Rahmen Dienst mit einem einzigen Gerät bis zum 8. Februar 2003 im Rahmen
eines formalisierten Zusammenarbeitsabkommens zwischen Krankenhäusern, eines formalisierten Zusammenarbeitsabkommens zwischen Krankenhäusern,
die gemeinsam die in § 4 erwähnten Bedingungen erfüllen, betrieben die gemeinsam die in § 4 erwähnten Bedingungen erfüllen, betrieben
werden. werden.
Paragraph 1 Absatz 2, 3 und 4 ist ebenfalls anwendbar. Paragraph 1 Absatz 2, 3 und 4 ist ebenfalls anwendbar.
In Abweichung von § 1 Absatz 4 kann die in Sachen Zulassung zuständige In Abweichung von § 1 Absatz 4 kann die in Sachen Zulassung zuständige
Behörde Diensten, die in Anwendung des vorliegenden Paragraphen dafür Behörde Diensten, die in Anwendung des vorliegenden Paragraphen dafür
in Frage kommen, im Hinblick auf eine bessere geographische Verteilung in Frage kommen, im Hinblick auf eine bessere geographische Verteilung
und/oder in Anbetracht eines bestehenden Bedarfs an betreffender und/oder in Anbetracht eines bestehenden Bedarfs an betreffender
Tätigkeit im Einzugsgebiet - insbesondere was Art und Umfang der von Tätigkeit im Einzugsgebiet - insbesondere was Art und Umfang der von
ihnen behandelten Pathologien betrifft -, wie er erwähnt ist in ihnen behandelten Pathologien betrifft -, wie er erwähnt ist in
Artikel 45bis des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die Artikel 45bis des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die
Krankenhäuser, eine Zulassung erteilen. Krankenhäuser, eine Zulassung erteilen.
§ 6 - Die in den Paragraphen 1, 2, 3 und 4 erwähnten Bedingungen in § 6 - Die in den Paragraphen 1, 2, 3 und 4 erwähnten Bedingungen in
Bezug auf die Anzahl Aufnahmen können ab dem 9. Februar 2003 von Bezug auf die Anzahl Aufnahmen können ab dem 9. Februar 2003 von
mehreren Krankenhäusern gemeinsam erfüllt werden, sofern diese mehreren Krankenhäusern gemeinsam erfüllt werden, sofern diese
Krankenhäuser in Bezug auf einen in Artikel 45 erwähnten Dienst Teil Krankenhäuser in Bezug auf einen in Artikel 45 erwähnten Dienst Teil
einer Vereinigung oder eines formalisierten Zusammenarbeitsabkommens einer Vereinigung oder eines formalisierten Zusammenarbeitsabkommens
sind und sofern die Standorte, an denen die Hauptaktivität eines jeden sind und sofern die Standorte, an denen die Hauptaktivität eines jeden
der Krankenhäuser verrichtet wird, höchstens 5 km voneinander entfernt der Krankenhäuser verrichtet wird, höchstens 5 km voneinander entfernt
sind. sind.
§ 7 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 48 § 1 bleiben die § 7 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 48 § 1 bleiben die
Dienste, die am Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Gesetzes Dienste, die am Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Gesetzes
eine Zulassung haben, zugelassen bis zum 31. Dezember 2000 oder bis zu eine Zulassung haben, zugelassen bis zum 31. Dezember 2000 oder bis zu
dem Datum, an dem ihre Zulassung endet, wenn dieses Datum nach dem dem Datum, an dem ihre Zulassung endet, wenn dieses Datum nach dem
vorerwähnten Datum fällt, wobei die Anzahl Geräte für allgemeine vorerwähnten Datum fällt, wobei die Anzahl Geräte für allgemeine
Krankenhäuser auf eins und für Universitätskrankenhäuser auf zwei mit Krankenhäuser auf eins und für Universitätskrankenhäuser auf zwei mit
höchstens einem zweiten Gerät pro medizinische Fakultät mit höchstens einem zweiten Gerät pro medizinische Fakultät mit
vollständigem Lehrplan begrenzt ist. vollständigem Lehrplan begrenzt ist.
Diese Zulassung wird gegebenenfalls von der zuständigen Behörde Diese Zulassung wird gegebenenfalls von der zuständigen Behörde
verlängert, sofern die betreffenden Dienste entweder von verlängert, sofern die betreffenden Dienste entweder von
Krankenhäusern, die jährlich mindestens 15 000 Aufnahmen erreichen, Krankenhäusern, die jährlich mindestens 15 000 Aufnahmen erreichen,
oder aber im Rahmen eines formalisierten Zusammenarbeitsabkommens oder aber im Rahmen eines formalisierten Zusammenarbeitsabkommens
zwischen Krankenhäusern, die gemeinsam jährlich mindestens 15 000 zwischen Krankenhäusern, die gemeinsam jährlich mindestens 15 000
Aufnahmen erreichen, betrieben werden und sofern diese Dienste die Aufnahmen erreichen, betrieben werden und sofern diese Dienste die
anderen Bedingungen von Artikel 46 erfüllen, wobei es im Falle eines anderen Bedingungen von Artikel 46 erfüllen, wobei es im Falle eines
im Rahmen eines Zusammenarbeitsabkommens betriebenen Dienstes genügt, im Rahmen eines Zusammenarbeitsabkommens betriebenen Dienstes genügt,
wenn alle Krankenhäuser gemeinsam die Bedingungen von Artikel 46 Nr. 3 wenn alle Krankenhäuser gemeinsam die Bedingungen von Artikel 46 Nr. 3
erfüllen. erfüllen.
§ 8 - Während eines Zeitraums von zwei Jahren nach In-Kraft-Treten des § 8 - Während eines Zeitraums von zwei Jahren nach In-Kraft-Treten des
vorliegenden Artikels darf pro Dienst nur ein einziges zusätzliches vorliegenden Artikels darf pro Dienst nur ein einziges zusätzliches
Gerät installiert werden. Gerät installiert werden.
Art. 50 - Sofern ein Universitätskrankenhaus über einen zugelassenen Art. 50 - Sofern ein Universitätskrankenhaus über einen zugelassenen
Dienst verfügt, der die in Artikel 49 §§ 1 oder 2 erwähnten Dienst verfügt, der die in Artikel 49 §§ 1 oder 2 erwähnten
Bedingungen erfüllt, darf dort pro medizinische Fakultät mit Bedingungen erfüllt, darf dort pro medizinische Fakultät mit
vollständigem Lehrplan ein einziges zusätzliches Gerät installiert vollständigem Lehrplan ein einziges zusätzliches Gerät installiert
werden, und dies aufgrund des spezifischen Auftrags auf Ebene der werden, und dies aufgrund des spezifischen Auftrags auf Ebene der
Ausbildung und der Entwicklung neuer Anwendungen und Verfahren. Ausbildung und der Entwicklung neuer Anwendungen und Verfahren.
Wenn ein in Absatz 1 erwähntes Universitätskrankenhaus mindestens 55 Wenn ein in Absatz 1 erwähntes Universitätskrankenhaus mindestens 55
000 Aufnahmen erreicht, wie erwähnt in Artikel 49 § 1, kann im 000 Aufnahmen erreicht, wie erwähnt in Artikel 49 § 1, kann im
zugelassenen Dienst ein drittes Gerät installiert werden. zugelassenen Dienst ein drittes Gerät installiert werden.
Art. 51 - Bis zum 8. Februar 2003 dürfen dedizierte Geräte, die Art. 51 - Bis zum 8. Februar 2003 dürfen dedizierte Geräte, die
ausschliesslich für einen eingeschränkten Indikationsbereich ausschliesslich für einen eingeschränkten Indikationsbereich
eingesetzt werden können, nur in einem zugelassenen Dienst als eingesetzt werden können, nur in einem zugelassenen Dienst als
zusätzliches Gerät in Anwendung von Artikel 49 §§ 3 oder 6 und Artikel zusätzliches Gerät in Anwendung von Artikel 49 §§ 3 oder 6 und Artikel
50 installiert werden, sofern das erste Gerät eine magnetische 50 installiert werden, sofern das erste Gerät eine magnetische
Feldstärke von mindestens 1 Tesla hat. Feldstärke von mindestens 1 Tesla hat.
Art. 52 - § 1 - Um zugelassen zu bleiben, muss ein mit einem Art. 52 - § 1 - Um zugelassen zu bleiben, muss ein mit einem
Magnet-Resonanz-Tomographen ausgestatteter Dienst für bildgebende Magnet-Resonanz-Tomographen ausgestatteter Dienst für bildgebende
Diagnoseverfahren gemäss den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom Diagnoseverfahren gemäss den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom
15. Februar 1999 über die qualitative Bewertung der medizinischen 15. Februar 1999 über die qualitative Bewertung der medizinischen
Aktivität in Krankenhäusern die Qualität der medizinischen Aktivität Aktivität in Krankenhäusern die Qualität der medizinischen Aktivität
sowohl intern bewerten als auch extern bewerten lassen. sowohl intern bewerten als auch extern bewerten lassen.
§ 2 - Die in Artikel 3 des vorerwähnten Königlichen Erlasses erwähnte § 2 - Die in Artikel 3 des vorerwähnten Königlichen Erlasses erwähnte
interne Datenregistrierung muss zumindest folgende Bedingungen interne Datenregistrierung muss zumindest folgende Bedingungen
erfüllen: erfüllen:
1. Sie muss genug Parameter umfassen, um die Bewertung der 1. Sie muss genug Parameter umfassen, um die Bewertung der
medizinischen Aktivität zu ermöglichen. medizinischen Aktivität zu ermöglichen.
2. Sie muss für jeden Patienten vorgenommen werden, ungeachtet der 2. Sie muss für jeden Patienten vorgenommen werden, ungeachtet der
weiteren Entwicklung der Situation. weiteren Entwicklung der Situation.
3. Sie muss jeden Kontakt zwischen Patient und Dienst angeben. 3. Sie muss jeden Kontakt zwischen Patient und Dienst angeben.
Bei den in Absatz 1 erwähnten zu registrierenden Parametern handelt es Bei den in Absatz 1 erwähnten zu registrierenden Parametern handelt es
sich mindestens um folgende Parameter: sich mindestens um folgende Parameter:
1. den Installationsbericht, 1. den Installationsbericht,
2. den periodischen Bericht des Kontrolldienstes und der zugelassenen 2. den periodischen Bericht des Kontrolldienstes und der zugelassenen
Wartungseinrichtung, Wartungseinrichtung,
3. die Nachweise über die Weiterbildung der Radiologen, 3. die Nachweise über die Weiterbildung der Radiologen,
4. die klinische Rechtfertigung der Untersuchung, 4. die klinische Rechtfertigung der Untersuchung,
5. die Untersuchungsdauer, 5. die Untersuchungsdauer,
6. die verwendeten Kontrastmittel, 6. die verwendeten Kontrastmittel,
7. die erschwerenden Faktoren, insbesondere Sedierung, Anästhesie, 7. die erschwerenden Faktoren, insbesondere Sedierung, Anästhesie,
Bettlägerigkeit, Monitoring, Bettlägerigkeit, Monitoring,
8. das vorgenommene Postprocessing, 8. das vorgenommene Postprocessing,
9. den Befund der Untersuchung, 9. den Befund der Untersuchung,
10. den Fachbereich des verordnenden Arztes (die drei letzten Ziffern 10. den Fachbereich des verordnenden Arztes (die drei letzten Ziffern
der LIKIV-Nr.), der LIKIV-Nr.),
11. den Vermerk, ob es sich um einen ambulanten oder um einen 11. den Vermerk, ob es sich um einen ambulanten oder um einen
Krankenhauspatienten handelt. Krankenhauspatienten handelt.
Solange das Ärztekollegium kein Registrierungsmuster im Sinne von Solange das Ärztekollegium kein Registrierungsmuster im Sinne von
Artikel 8 Nr. 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses festgelegt hat, Artikel 8 Nr. 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses festgelegt hat,
muss jedes Krankenhaus ein Registrierungssystem anwenden, das die in muss jedes Krankenhaus ein Registrierungssystem anwenden, das die in
Absatz 1 erwähnten Bedingungen erfüllt. Absatz 1 erwähnten Bedingungen erfüllt.
Art. 53 - § 1 - Wenn der in Artikel 45 erwähnte Dienst den Normen des Art. 53 - § 1 - Wenn der in Artikel 45 erwähnte Dienst den Normen des
vorliegenden Unterabschnitts genügt, wird diesem Dienst eine Zulassung vorliegenden Unterabschnitts genügt, wird diesem Dienst eine Zulassung
erteilt. erteilt.
§ 2 - In der Zulassung ist die Anzahl Geräte, für die sie erteilt § 2 - In der Zulassung ist die Anzahl Geräte, für die sie erteilt
wird, die Dauer der Zulassung und die eventuelle Anwendung von Artikel wird, die Dauer der Zulassung und die eventuelle Anwendung von Artikel
51 vermerkt. 51 vermerkt.
§ 3 - Ohne Zulassung des Dienstes für bildgebende Diagnoseverfahren in § 3 - Ohne Zulassung des Dienstes für bildgebende Diagnoseverfahren in
Anwendung des vorliegenden Unterabschnitts darf kein im vorliegenden Anwendung des vorliegenden Unterabschnitts darf kein im vorliegenden
Gesetz erwähnter Magnet-Resonanz-Tomograph installiert werden. Gesetz erwähnter Magnet-Resonanz-Tomograph installiert werden.
§ 4 - Wird festgestellt, dass den Normen nicht mehr genügt wird, wird § 4 - Wird festgestellt, dass den Normen nicht mehr genügt wird, wird
die Zulassung entzogen. die Zulassung entzogen.
Art. 54 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Art. 54 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die
Volksgesundheit gehört, wird vom Minister, zu dessen Volksgesundheit gehört, wird vom Minister, zu dessen
Zuständigkeitsbereich die Zulassung der Dienste für bildgebende Zuständigkeitsbereich die Zulassung der Dienste für bildgebende
Diagnoseverfahren gehört, über Folgendes informiert: Diagnoseverfahren gehört, über Folgendes informiert:
a) über den Beschluss, durch den eine Zulassung erteilt wird, mit a) über den Beschluss, durch den eine Zulassung erteilt wird, mit
Angabe der Weise, in der jeder der Normen des vorliegenden Angabe der Weise, in der jeder der Normen des vorliegenden
Unterabschnitts genügt wird, Unterabschnitts genügt wird,
b) über den Beschluss, durch den eine Zulassung entzogen wird, mit der b) über den Beschluss, durch den eine Zulassung entzogen wird, mit der
Begründung des Entzugs, Begründung des Entzugs,
c) über das Protokoll, durch das festgestellt wird, dass ein c) über das Protokoll, durch das festgestellt wird, dass ein
Magnet-Resonanz-Tomograph nicht gemäss den Normen des vorliegenden Magnet-Resonanz-Tomograph nicht gemäss den Normen des vorliegenden
Unterabschnitts installiert ist. Unterabschnitts installiert ist.
Art. 55 - Im Jahre 1999 können nur Dienste zugelassen werden, für die Art. 55 - Im Jahre 1999 können nur Dienste zugelassen werden, für die
bei der zuständigen Behörde binnen vier Wochen nach In-Kraft-Treten bei der zuständigen Behörde binnen vier Wochen nach In-Kraft-Treten
des vorliegenden Artikels ein Antrag eingereicht worden ist. des vorliegenden Artikels ein Antrag eingereicht worden ist.
Im Jahre 2000 können nur Dienste zugelassen werden, für die vor dem Im Jahre 2000 können nur Dienste zugelassen werden, für die vor dem
31. Dezember 1999 bei der zuständigen Behörde ein Antrag eingereicht 31. Dezember 1999 bei der zuständigen Behörde ein Antrag eingereicht
worden ist. worden ist.
Art. 56 - Der Königliche Erlass vom 27. Oktober 1989 zur Festlegung Art. 56 - Der Königliche Erlass vom 27. Oktober 1989 zur Festlegung
der Normen, denen ein mit einem Magnet-Resonanz-Tomographen mit der Normen, denen ein mit einem Magnet-Resonanz-Tomographen mit
eingebautem Computer ausgestatteter Dienst genügen muss, um als eingebautem Computer ausgestatteter Dienst genügen muss, um als
medizinisch-technischer Dienst im Sinne von Artikel 44 des am 7. medizinisch-technischer Dienst im Sinne von Artikel 44 des am 7.
August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser zugelassen August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser zugelassen
zu werden, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 29. Juni 1989, zu werden, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 29. Juni 1989,
21. Juni 1994 und 26. Mai 1995, wird aufgehoben. 21. Juni 1994 und 26. Mai 1995, wird aufgehoben.
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 27. April 2005 Gegeben zu Brüssel, den 27. April 2005
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 19 oktober 2006. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 19 octobre 2006.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
^