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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 19/10/2006
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 19 juli 2006 tot wijziging van de wet van 3 juli 2005 betreffende de rechten van vrijwilligers Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 19 juillet 2006 modifiant la loi du 3 juillet 2005 relative aux droits des volontaires
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
19 OKTOBER 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de 19 OCTOBRE 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle
officiële Duitse vertaling van de wet van 19 juli 2006 tot wijziging en langue allemande de la loi du 19 juillet 2006 modifiant la loi du 3
van de wet van 3 juli 2005 betreffende de rechten van vrijwilligers juillet 2005 relative aux droits des volontaires
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 19 Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du
juli 2006 tot wijziging van de wet van 3 juli 2005 betreffende de 19 juillet 2006 modifiant la loi du 3 juillet 2005 relative aux droits
rechten van vrijwilligers, opgemaakt door de Centrale dienst voor des volontaires, établi par le Service central de traduction allemande
Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van de wet van 19 juli 2006 tot wijziging van de wet van 3 officielle en langue allemande de la loi du 19 juillet 2006 modifiant
juli 2005 betreffende de rechten van vrijwilligers. la loi du 3 juillet 2005 relative aux droits des volontaires.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 19 oktober 2006. Donné à Bruxelles, le 19 octobre 2006.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Bijlage Annexe
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
19. JULI 2006 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 3. Juli 2005 19. JULI 2006 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 3. Juli 2005
über die Rechte der Freiwilligen über die Rechte der Freiwilligen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es : Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es :
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Juli 2005 über die Rechte der Art. 2 - Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Juli 2005 über die Rechte der
Freiwilligen wird wie folgt abgeändert : Freiwilligen wird wie folgt abgeändert :
1. Nummer 3 wird wie folgt ergänzt : 1. Nummer 3 wird wie folgt ergänzt :
«, wobei unter einer nichtrechtsfähigen Vereinigung jede Vereinigung «, wobei unter einer nichtrechtsfähigen Vereinigung jede Vereinigung
ohne Rechtspersönlichkeit zu verstehen ist, die aus zwei oder mehreren ohne Rechtspersönlichkeit zu verstehen ist, die aus zwei oder mehreren
Personen besteht, die im gemeinsamen Einvernehmen eine Tätigkeit Personen besteht, die im gemeinsamen Einvernehmen eine Tätigkeit
organisieren, um unter Ausschluss jeglicher Gewinnausschüttung unter organisieren, um unter Ausschluss jeglicher Gewinnausschüttung unter
ihren Mitgliedern und Verwaltern ein uneigennütziges Ziel zu ihren Mitgliedern und Verwaltern ein uneigennütziges Ziel zu
verwirklichen, und eine unmittelbare Kontrolle über die Arbeitsweise verwirklichen, und eine unmittelbare Kontrolle über die Arbeitsweise
der Vereinigung ausüben. » der Vereinigung ausüben. »
2. Nummer 4 wird aufgehoben. 2. Nummer 4 wird aufgehoben.
Art. 3 - Die Überschrift von Kapitel III desselben Gesetzes wird durch Art. 3 - Die Überschrift von Kapitel III desselben Gesetzes wird durch
folgende Überschrift ersetzt : folgende Überschrift ersetzt :
« Die Informationspflicht ». « Die Informationspflicht ».
Art. 4 - Artikel 4 desselben Gesetzes wird durch die folgende Art. 4 - Artikel 4 desselben Gesetzes wird durch die folgende
Bestimmung ersetzt : Bestimmung ersetzt :
« Art. 4 - Bevor der Freiwillige mit seinen Tätigkeiten bei einer « Art. 4 - Bevor der Freiwillige mit seinen Tätigkeiten bei einer
Organisation beginnt, informiert diese ihn mindestens : Organisation beginnt, informiert diese ihn mindestens :
a) über das uneigennützige Ziel und die Rechtsform der Organisation; a) über das uneigennützige Ziel und die Rechtsform der Organisation;
wenn es sich um eine nichtrechtsfähige Vereinigung handelt, über die wenn es sich um eine nichtrechtsfähige Vereinigung handelt, über die
Identität des oder der Verantwortlichen der Vereinigung, Identität des oder der Verantwortlichen der Vereinigung,
b) über den in Artikel 6 § 1 erwähnten Versicherungsvertrag, den sie b) über den in Artikel 6 § 1 erwähnten Versicherungsvertrag, den sie
für die Freiwilligenarbeit abgeschlossen hat; wenn es sich um eine für die Freiwilligenarbeit abgeschlossen hat; wenn es sich um eine
Vereinigung handelt, die für den durch einen Freiwilligen verursachten Vereinigung handelt, die für den durch einen Freiwilligen verursachten
Schaden im Sinne von Artikel 5 nicht zivilrechtlich haftet, über die Schaden im Sinne von Artikel 5 nicht zivilrechtlich haftet, über die
Haftungsregelung, die auf den durch den Freiwilligen verursachten Haftungsregelung, die auf den durch den Freiwilligen verursachten
Schaden Anwendung findet, und über die eventuelle Deckung dieser Schaden Anwendung findet, und über die eventuelle Deckung dieser
Haftpflicht durch einen Versicherungsvertrag, Haftpflicht durch einen Versicherungsvertrag,
c) darüber, ob andere mit der Freiwilligenarbeit verbundene Risiken c) darüber, ob andere mit der Freiwilligenarbeit verbundene Risiken
durch einen Versicherungsvertrag gedeckt sind und, wenn ja, welche, durch einen Versicherungsvertrag gedeckt sind und, wenn ja, welche,
d) darüber, ob Entschädigungen für Freiwilligenarbeit ausgezahlt d) darüber, ob Entschädigungen für Freiwilligenarbeit ausgezahlt
werden und, wenn ja, welche und in welchen Fällen, werden und, wenn ja, welche und in welchen Fällen,
e) über die Möglichkeit, dass er Kenntnis bekommt von Geheimnissen, e) über die Möglichkeit, dass er Kenntnis bekommt von Geheimnissen,
auf die Artikel 458 des Strafgesetzbuches Anwendung findet. auf die Artikel 458 des Strafgesetzbuches Anwendung findet.
Die im ersten Absatz erwähnten Informationen können auf beliebige Die im ersten Absatz erwähnten Informationen können auf beliebige
Weise übermittelt werden. Die Beweislast obliegt der Organisation. » Weise übermittelt werden. Die Beweislast obliegt der Organisation. »
Art. 5 - Artikel 5 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom Art. 5 - Artikel 5 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom
27. Dezember 2005, wird durch folgende Bestimmung ersetzt : 27. Dezember 2005, wird durch folgende Bestimmung ersetzt :
« Art. 5 - Ausser bei arglistiger Täuschung, schwerwiegendem Fehler « Art. 5 - Ausser bei arglistiger Täuschung, schwerwiegendem Fehler
oder leichtem Fehler, wenn es sich um einen eher gewohnheitsmässigen oder leichtem Fehler, wenn es sich um einen eher gewohnheitsmässigen
als zufälligen Fehler des Freiwilligen handelt, haftet dieser - ausser als zufälligen Fehler des Freiwilligen handelt, haftet dieser - ausser
wenn es sich um Schäden handelt, die er sich selber zufügt - nicht wenn es sich um Schäden handelt, die er sich selber zufügt - nicht
zivilrechtlich für die Schäden, die er verursacht bei der Ausübung der zivilrechtlich für die Schäden, die er verursacht bei der Ausübung der
Freiwilligenarbeit, die von einer in Artikel 3 Nummer 3 erwähnten Freiwilligenarbeit, die von einer in Artikel 3 Nummer 3 erwähnten
nichtrechtsfähigen Vereinigung, die eine oder mehrere Personen im nichtrechtsfähigen Vereinigung, die eine oder mehrere Personen im
Rahmen eines Arbeitsvertrags für Arbeiter oder Angestellte Rahmen eines Arbeitsvertrags für Arbeiter oder Angestellte
beschäftigt, von einer in Artikel 3 Nummer 3 erwähnten juristischen beschäftigt, von einer in Artikel 3 Nummer 3 erwähnten juristischen
Person oder von einer nichtrechtsfähigen Vereinigung, die wegen ihrer Person oder von einer nichtrechtsfähigen Vereinigung, die wegen ihrer
spezifischen Beziehung entweder zu der erwähnten nichtrechtsfähigen spezifischen Beziehung entweder zu der erwähnten nichtrechtsfähigen
Vereinigung oder zu der erwähnten juristischen Person als deren Vereinigung oder zu der erwähnten juristischen Person als deren
Abteilung betrachtet werden kann, organisiert wird. Für diese Schäden Abteilung betrachtet werden kann, organisiert wird. Für diese Schäden
haftet zivilrechtlich die nichtrechtsfähige Vereinigung oder die haftet zivilrechtlich die nichtrechtsfähige Vereinigung oder die
juristische Person beziehungsweise die Organisation, von der die juristische Person beziehungsweise die Organisation, von der die
nichtrechtsfähige Vereinigung eine Abteilung bildet. nichtrechtsfähige Vereinigung eine Abteilung bildet.
Bei Strafe der Nichtigkeit kann von der im ersten Absatz erwähnten Bei Strafe der Nichtigkeit kann von der im ersten Absatz erwähnten
Haftung nicht zum Nachteil des Freiwilligen abgewichen werden. » Haftung nicht zum Nachteil des Freiwilligen abgewichen werden. »
Art. 6 - Artikel 6 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom Art. 6 - Artikel 6 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom
27. Dezember 2005, wird wie folgt abgeändert: 27. Dezember 2005, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 1. Paragraph 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« § 1 - Die Organisationen, die aufgrund von Artikel 5 für die durch « § 1 - Die Organisationen, die aufgrund von Artikel 5 für die durch
einen Freiwilligen verursachten Schäden zivilrechtlich haften, einen Freiwilligen verursachten Schäden zivilrechtlich haften,
schliessen, um die mit der Freiwilligenarbeit verbundenen Risiken zu schliessen, um die mit der Freiwilligenarbeit verbundenen Risiken zu
decken, einen Versicherungsvertrag ab, der mindestens die zivile decken, einen Versicherungsvertrag ab, der mindestens die zivile
Haftpflicht der Organisation - unter Ausschluss der Vertragshaftung - Haftpflicht der Organisation - unter Ausschluss der Vertragshaftung -
deckt. » deckt. »
2. Im niederländischen Text von § 2 Nummer 1 werden die Wörter « of op 2. Im niederländischen Text von § 2 Nummer 1 werden die Wörter « of op
de weg naar en van de activiteiten en de ziekten opgelopen als gevolg de weg naar en van de activiteiten en de ziekten opgelopen als gevolg
van de vrijwilllige activiteit » durch die Wörter « of tijdens de van de vrijwilllige activiteit » durch die Wörter « of tijdens de
verplaatsingen die in het kader daarvan worden gedaan en tot de verplaatsingen die in het kader daarvan worden gedaan en tot de
ziekten die zijn opgelopen als gevolg van het vrijwilligerswerk. » ziekten die zijn opgelopen als gevolg van het vrijwilligerswerk. »
ersetzt. ersetzt.
3. In § 3 wird das Wort « Versicherungsverträge » durch das Wort « 3. In § 3 wird das Wort « Versicherungsverträge » durch das Wort «
Pflichtversicherungsverträge » ersetzt. Pflichtversicherungsverträge » ersetzt.
4. Es wird ein Paragraph 4 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt : 4. Es wird ein Paragraph 4 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt :
« § 4 - Die Gemeinden und Provinzen informieren die Organisationen « § 4 - Die Gemeinden und Provinzen informieren die Organisationen
über die Versicherungspflicht. über die Versicherungspflicht.
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die
Modalitäten für die Ausführung des vorliegenden Paragraphen festlegen. Modalitäten für die Ausführung des vorliegenden Paragraphen festlegen.
» »
5. Es wird ein Paragraph 5 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt : 5. Es wird ein Paragraph 5 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt :
« § 5 - Den Organisationen wird die Möglichkeit geboten, gegen Zahlung « § 5 - Den Organisationen wird die Möglichkeit geboten, gegen Zahlung
einer Prämie eine den in § 3 erwähnten Bedingungen entsprechende einer Prämie eine den in § 3 erwähnten Bedingungen entsprechende
kollektive Versicherung abzuschliessen. kollektive Versicherung abzuschliessen.
Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die
diesbezüglichen Bedingungen und Modalitäten fest. » diesbezüglichen Bedingungen und Modalitäten fest. »
Art. 7 - In Artikel 8 desselben Gesetzes werden die Wörter « für eine Art. 7 - In Artikel 8 desselben Gesetzes werden die Wörter « für eine
Organisation verrichtete » gestrichen. Organisation verrichtete » gestrichen.
Art. 8 - In Kapitel V desselben Gesetzes wird ein Artikel 8bis mit Art. 8 - In Kapitel V desselben Gesetzes wird ein Artikel 8bis mit
folgendem Wortlaut eingefügt : folgendem Wortlaut eingefügt :
« Art. 8bis - In Artikel 3 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 21. November « Art. 8bis - In Artikel 3 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 21. November
1989 über die Haftpflichtversicherung in Bezug auf Kraftfahrzeuge 1989 über die Haftpflichtversicherung in Bezug auf Kraftfahrzeuge
werden die Wörter « und des Arbeitgebers der oben erwähnten Personen, werden die Wörter « und des Arbeitgebers der oben erwähnten Personen,
wenn diese aufgrund von Artikel 18 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über wenn diese aufgrund von Artikel 18 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über
die Arbeitsverträge von jeder Haftung befreit sind, » durch die Wörter die Arbeitsverträge von jeder Haftung befreit sind, » durch die Wörter
«, des Arbeitgebers der oben erwähnten Personen, wenn diese aufgrund «, des Arbeitgebers der oben erwähnten Personen, wenn diese aufgrund
von Artikel 18 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge von Artikel 18 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge
von jeder Haftung befreit sind, und der Organisation, die die von jeder Haftung befreit sind, und der Organisation, die die
erwähnten Personen als Freiwillige beschäftigt, wenn diese aufgrund erwähnten Personen als Freiwillige beschäftigt, wenn diese aufgrund
von Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Juli 2005 über die Rechte der von Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Juli 2005 über die Rechte der
Freiwilligen von jeder Haftung befreit sind, » ersetzt. » Freiwilligen von jeder Haftung befreit sind, » ersetzt. »
Art. 9 - Artikel 9 § 1 desselben Gesetzes wird aufgehoben. Art. 9 - Artikel 9 § 1 desselben Gesetzes wird aufgehoben.
Art. 10 - In Artikel 10 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter Art. 10 - In Artikel 10 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter
« 600 EUR pro Trimester » gestrichen. « 600 EUR pro Trimester » gestrichen.
Art. 11 - Artikel 24 desselben Gesetzes wird wie folgt ergänzt : «, Art. 11 - Artikel 24 desselben Gesetzes wird wie folgt ergänzt : «,
mit Ausnahme der Artikel 5, 6 und 8bis, die am 1. Januar 2007 in Kraft mit Ausnahme der Artikel 5, 6 und 8bis, die am 1. Januar 2007 in Kraft
treten. » treten. »
Art. 12 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. August 2006 in Kraft. Art. 12 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. August 2006 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 19. Juli 2006 Gegeben zu Brüssel, den 19. Juli 2006
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Energie, des Aussenhandels und der Der Minister der Energie, des Aussenhandels und der
Wissenschaftspolitik Wissenschaftspolitik
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Für die Ministerin der Justiz, abwesend: Für die Ministerin der Justiz, abwesend:
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten Der Minister der Sozialen Angelegenheiten
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 19 oktober 2006. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 19 octobre 2006.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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